1881 / 72 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

daselbst angetroffenen Schichten vor. sog. anomalen optischen Erscheinungen am Analcim dem Schlusse, daß diese Erscheinungen, als überall nicht mebr als anomal zu bezeichnen sind.

Die Ausstellung von Zwiebel gewäch Cbarlottenburger Flora ist heut ersffnet worden. Haarlemer Firma J. D. diesmal eine Blũthenpracht ihren berauschenden Duft, Abwechselung in den Farb vielen Tausenden zählen die Hyazintben, Tulxren, und Crokus, die im linken Se ten sind. Durch eine prächtig

Hr. Atzruri sprach über die

Zocher C Voorhelm Schneevogt hat auch zur Ausftellung gebracht, die ebenso durch wie durch die Zartheit und überraschen de en geradezu überwältigend wirkt. Tazetten, Narzissen flügel des Palmenhauses vereinigt entwickelte Blume mit großen Glocken und

durch ihre ausgestellten Hyazinthen jene aug, den Namen unferer Kaiserin trägt; zückt Empress of India;

und kam zu wiederkehrend,

sen in der

wohl als das köͤstlichste Die bekannte

deren

in Lila⸗Schattirung vorgeführt, deren volle Form imponirt. Kleire, Nach die blaue . Baron van Tyll“ ars. In glänzend schwarzer

hellrosa lebbaft wirkende Farbe zeichnet si

die

schön

aber zahlreiche Glocken weist die helllila Laura auf; Madame van Tyll zeichnet sich ebenso wie ihr Pendant durch große Blume mit schönen Glocken Färbung mit großer prachtvoller Blume stellt sich uns als bemerkenswerte Neuheit Master Piece dar. Von

r 5

mit Allerhöchster Erlaubniß durch ihre prachtvolle Fälle ent⸗ wie ein Strauß von sammetartigen Veilchen aber, in der Färbung einfach blau mit weißem Auge präsentirt sich ung ibrer Art die Blume von L Zwiebel den respektablen Werth von 76.0 reprãsentirt. reizende Neuheit wird uns Sir Wssstam M

ch unter den

Mavor, Als ans field mit reichen Blüthen entwickelte Blume durch ihre

ord

äbulicher Färbung ist King of the Black, einfach weiß und von prächtig entwick lter Blume zinthen gebührt dem King of th? essanten Einblick in die Geheim nisse der währt uns die ausgestellte Brut den Tulpen,

den Hyazintbe

E Innocerce; unter den gelben Hya⸗ Vellow⸗ der Preis Einen iater⸗ Holländer Blumenzucht ge—

junger Hyazynthen. Unter

die sich in Bezug auf Zucht und Farbenpracht würdig n anschließen, sind nicht plare ausgestellt; besonders reich Crocus; eine prachtvolle weiße Varietät ist La Grandesse; merston entzückt durch seine seine violettbunte, Xerxes durch hellviolette und Prinzeß Luise und Profeffor Lindier durch ibre prächtig bunte Färbung. am Eröffnung tage ein reger.

minder hervorragende Exem. ist diesmal die Ausstellung der Lord Pal⸗ eine dunkel blauen, Minister Eulenburg durch Präsident Lincoln durch eine dunkelpurvurne,

Der Besuch der Ausstellung war

0

des Arntschen Reichaz · Anzeigers und Röniglich Nrenßischen taata- Anzeigers: Berlin 8m., Wilhelm-Sraße Nr. 32.

E 8 Inserate für den Dentschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central Handels rogister nimmt an: die Königliche Expeditisn

1. Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen. 2. n,, Anfgebote, Vorladungen n. dergl.

Deffentlicher

und Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

3. Terkänfe, Verpachtungen, Submissionen ete. 7 Literarische Anzeigen.

Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken

Inseratt nehmen an: dle Anroneen · Eũxpꝛditionen des Invalidendank ! Rnvdolf Mosse, Saasenstein & Vogler, G. L. Dante & Co., E. Schlotte Büttner & TWinter, sowie alle übrigen größeren

AnnznarenGurean .

Näher, lehnsrechtliche, Pfand. fideikommissarische

mobilien: J. den Cbeleuten Leonhardt gehörig: 30 Ar 54 O Meter Acker in der Liechenbreite, zwischen Carl Linncmanns Erben und Fritz Buhre,

x . Beide in Lödingsen (Kartenbl att 3 Parzelle 46), 1. Status , n 1981. Ii. dem Hesse gebsrig; Netallbestand . ; K 672.594

) Wohn hans mit Sigl, Backbaus und Hofraum, Kelchafassen eine 316 zusammen 1 Ar 39 Meter groß, zwischen Ernst a. K 409 365 Klinge und Eduard Hug, Beide in Hettenfen Wechselbẽstand 66. 63571533 (tarts gtt s, Panel 1. ö dombardforderun en Ibs 165

27) 15 Ar 431 . Ader über dem Graeweg, rern, g . ö 3 wwischen Louit Wijche in Göttingen und öffentlichem 8 . w Wege (Kartenblatt 1, Parzelle 51/18), ; ge Ac i , .

3) 12 Ar 29 Meter Acker daselbft, zwischen den grundtavital ö * 30000 nämlichen Nachbaren (Kartenblatt 1, Parzelle 52/20), ; 730 65 Termin an eu den 18. Mai 1881 Umlaufende Noten w

Ae m, , el ws. rn ine üzalich sönie Berk adi. ge auf biesiger Gerichtsstuhe damit angesetzt. . ö

Im naͤmlichen Termine kaben lle, welche an ö er ftr Rar italien . arr.. den gedackten Immobilien Gigenthume.⸗, Räher⸗ oustige Passwa.- . = lebr recti; seltemmisaziste. Pfand. und ventuelle Verbindlichkeiten aug wel andere dingliche Rechte, insbesondere Servituten ter kegebenen, im Inlande fälligen und Realberechtigungen zu baben vermeinen, solche J 46 234

Rechte bei Strafe des Verlustez derselben im Ver= kältnisse zu den neuen Erweibern der Immobslien hier anjumelden. ; Moringen, den 19. März 1881. Königliches Amtsgericht. gej. Erck. Beglaubigt: Meyer Amtagerichte · Sekretãt.

nnn 2 leres] Suhbhastations⸗Patent.

Das den Tuchmachermeister Karl August Paxeschen Erben gebörige, ju Strausberg belegene, im Grund buch von Strauberg Band IJ. Blatt 121 Rr. 81 verzeichnete Wobnhaus nebst Zubebör soll

den 21. Mai 1881, Vormittags 11 uhzr, im Wege der notbwendigen Subbaslation öffenilich an den Meistbietenden versteigert, und demnächst dag Urtheil über die Ertheilung des Zuschlagts

den 24. Mal 1881, Bormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtestelle verkündet werden.

Das ju versteigernde Grundstück ist zur Gebäude⸗ steuer mit einem jäbrlichen Nutzungewerth von 267 . 19 veranlagt. re e aug der Steuerrolle, und Ab-

crist des Grundbuchblattes ingleichen eiwaige Ab.

äßungen, andere das Grundstäck betreffende Nack weisungen und besondere Kaufbedingungen. sind in unserem Bureau einzuseben.

le Diejenigen, welche Eigenthum oder ander weite, ur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung

in das Grundbuch bedr fende, aber nicht ein getra· gene Realrechte geltend zu machen baben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung deg Aug

MWochen⸗usweise der dentscher

Viagveburg, den 23. Mär Iss.

Danziger Pripat⸗Actien⸗Bant.

Stand der Frankfurter Bank

186524 am 28. März 1881. Aeiß ve.

Gassa· Bestand:

Metall . A 4715 0090

Reichs · Kassen·

1 513, 000. Noten anderer 12 709, 200. —. x8 6997, 890

Guthaben bel der Reichsbank. . 935.0090 Gechsel · Sestand . 19 579 355 Vorschüsse gegen Unterrsänder . 7 667 505 3 , 3 719 000 Affecten des Reserve⸗Fondt 3.165673.009 1 654. 600 Varlehen an den Staat (Art. 76 der

Ji 1.714, 300

Hegel ne.

Gingezahltes Aetien⸗Caxital 17, 142, 9090 1ee4 8G ggog) BVankscheine im = J Tãglich fällige Verbindlichkeiten . 4.984. 765 An eine Kündigungefrift gebunden

Verbindlichleiten·—. . , 44235, 000 1 222 4409 Noch nicht jur CGinlssung gelazgte

Guldennoten (Schuldscheine)tl . 143,609

Die nech nicht fälligen, zum Incasso gegebenen in m Wechsel betragen Æ 944, 671. 12. Die Direetlon der Feankfurter Bant. (gej) D. Ziegler. S5. Andrea.

Metallbestand Æ 232 348. 99.

Bestand an Reichs kassen · slcheinen .

BVestand an Noten an⸗ derer Banken

16265.

II 6M. —.

, oder sonstige dingliche Rechte, insbesondere auch ettelbanken. onstige Kaen⸗Bestände ö 9. Servituten oder Realberechtig ngen ju baben ver— 6463) 8 neberstch Bestand an Wechselll ... c 146, 127. 36 meinen, die Aufforderung, ihre Rechte kei Meidung 2 8 R ; ñ ö Lom bardforderungen 1.123 771. 35 deren Verlusteß gegenüber dem neuen Erwerber der Magdeburger Pripathank. wd 524,487. 25 irt tern . i ah gen dern ine . Ae tiĩ va. sonstigen 6 So, 872. 45 ner, wiederbolten Anmeldung der im jetzigen Metallbe I . ; Verfahren bereits angemeldeten Rechte bedarf? i r n n. J ls 63 Das Srundtapital ... . 4 n , , 3 nicht. ! Noten anderer Banken 6 215, z00 Der Reservefond. . =, 3. 92. Harburg, . ,,,, 1 ö, 467398459 Ile er r ffn gn 2,625 000. önigli icht. ; ö Die son = ,,, w . S863 sh nter ben, , ewz62 21. ̈ ehkuh, Sonftige Activa . ; 159 664 Die an eine ,, , n. ge⸗ ; Gerichteschreiber Kgl. Amtsgerichts. FEasceira- z bundenen Verbindlichkeiten . . 981,731. 15, Grundkapital. 300 0o00 Die sonstigen Passtven . . 6 6565. 75 Referve fonds S6Mhöhsh Weiter begebene im Inlande zablbare Wechsel sg , . , Auf Antrag des Rentiers Louis Wische ö Göͤt⸗ 1 Verbind . I, 653, 900 e o ziger . tingen Klägers, wird behufs Zwangevollstreckung Sonstige täg ge Verbind⸗ . gegen: kitttteerr.-..· 1363639 Status der Chemnitzer Stadthant 1) Dandarbeiter Christian Leonhardt in Hettensen, Di gte w l, 939, 769 in E ; 2 Lessen Ehefrau Careline, geborene Heese dafelbst, Sonstige Passirc... 631,733 in hemnitz 3) Tagelöhner Heinrich Heese, Beklagte, Trent. Verbindlichkeiten aus welter 18521] am 23. März 1881. zum öffentlich meistbietenden Verkaufe folgender in ! begebenen, im Inlande jablbaren ö. Aeti vn. Hettensen resp. Hettenser Feldmark belegener Im- Wechseln 3. 520 1) Cassa

z20 713 90.

A 11 . Lombardfordernngen . 68 688. —. 2 ) Sonstige Aktiven 800519. 81. anni va.

9 Grundlapltal A 5100090. ) Neservefonds wd 8) Betrag der umlaufenden (

il 8) Sonstige täglich fällige Ber ˖

** 111 98, 391. 60. 0) An eine Kündigungsfrist ge⸗

bundene Verbindlichtel⸗

1 1 Sonstige Passiven . 116. 304 36.

Weiter begebene und zum Incasso gesandte, im Inlande zablbare Wechsel M Al, 581.

sse Bank für Süddeutschland.

Stund am 2g. MHürn eꝛS881.

1

282

I. II. III.

IV. V. XI. 7II.

A ee S va. 6 3

Gasae: I) Metallbestand. ...... 4 61496249 ) Roichskassenscheine 3.025 3) Noten anderer Banken. 186 300 Gegananter Rassenhestand TV. Bestand an Veehseln... 19 058 657 43 Lombardforderungen .... 59 50 Rigens Eisecten ...... 4,649 529 85 1 j 2 433, 159 79 m,, 183117688 31,430,352 41

Ea aa IJ Ya. ö 15, 572, 300 14 1,607, 723 41

Immobilien · Amortiaationsfonda

and Reserve für Unkosten. 101.319 29 Kark- Noten in Umlant.. . 12 905 9655

Nicht prâsentirte Noten in alter ö 1099. 455 Täglich fallige Guthaben S835, 869 24 ö 2241892 31,430,552 44

Fventuelle V'erbindlichreiten ans

gegebenen,

A 1,

im Inlande nzahlbaren

Ml, 58 55.

rum Incasso Rechsoln

4. Verloosung, Amortisation, Zingzahlung 8. Theater · Anzeigen. ̃. der Börsen- *. * A. 8. S. von SFentlichen Papieren. J. Familien · Nachrichten. beilage. * * ö schlusses' spätestens bis zum Erlaß des Zuschlagt⸗ neversicht der Brovinzial⸗Attien⸗ Sant es (8523 Föälni j nne en, K Vor urtheils anzumelden. 8465 Großherzogthums Posen ͤ Cöolnische Pribat, Ban. ae n, n. Strang erg den 22. März 1881. am 253. März 1881. Urdersicht vom 238. März 1281 18435 Zweiter BSerkaufstermin. önigliches Amtsgericht. àectiva:.! Netallbestand Mn 636, 140, Reicht. . . A ettva. Nochmaliges Aufgebot. Der Subhastations⸗Richter. kassenscheine S —. Noten anderer Banken Metallbestand einschl. Einlösungs⸗ .

In Zwangs voll streckungssachen des hiesigen Mau— , b bn. ech , sd, she, Lornbardforde⸗ affe. w e,, . w 86799 rers Fritz Berkefeld gegen die hiesigen ? Eheleute IS676) rungen . l, 5hs öh, Sonstige Aktiva . Sö6, 30. Vestand an Reichs kaffenschelzen . 11909 Fruchtändler David. Erkmann und Marie Magda. Von Ter, Prenßischen 4 prozentigen consoli, n eg, Grundkapital 3.000, oo). Reserpe. Bestand an Noten anderer Banken. 3176, 56 lege, geb. Buchop, ist das den Letzteren gehérige dirten Anleihe sind die . 44 3 End * 750 390. Umlaufende Noten M 1,R864, 106. Bestand an Wechfeln . Bürgerwesen, Hyp. Nr. 566, 11. Bergftraße' hier Ny liz Ses und 116 836, jedes Stück a2 * ftiz. Lägtich fallen ben,. 53,516. Jestand an Lomßardforderungen 388. 800 Ur. 41 (Wohnhaus mit Hofraum, auf letzterem 200 c, . s z n eine Kündlgungsfrist gebundene Verbindstk. Bestand an . 0 3 Stall und Privet) öffentlich meistkielend zu ver— Ni (125 6é8 und 126 89, jedes Stück 36 Eetere * 1636 Fön tige, Paffiog m 138.15. Bestand an sonstigen Rkti-wn. 184, 300 kaufen. Das Höchstgebot des heutigen erften Ver— 300 6, ö. ; . Weiter begebene, im Inlande zablbare Wechsti⸗ . Passi væ. . kaufstermins zu 4006 ist ungenügend befunden, Ny, 35 35, 38 556, 38 577, jedes Stück a 189,340. FSrundkapital. ; A 3, 6, 9 daher zweiter, gesetzlich letzter Teim'n auf S009 6, Die Direktion. Reservefondt V 759, 900

Fieitag. 13. Mai dsr. J. den Eigenthümern dieser Papiere abhanden ge— w erg der umlaufenden Noten . 2490 946 Vormittags 11 Uhr, kommen, und soll deshalb ein öffentsiches Auf. . Sonstlge täglich fällige Verbindlich⸗ ; zu hiesiger Geiichtéstelle bestimmt, wozu neben bot erfolgen. Zur Vermeidung desselhen und Leipziger Kassenverein J . Parteien Kaufllebhaber geladen werden. Ersparnng won Weiterungen. werden die Inhaber z ö An eine n n sti gebunden:

Das mit der ersten Verkauféanzeige vom 7. Ja dieser Werthpapiere ersucht, sich beim Feschäfts Uebersicht vom 23. März 1881. 3 ,,, 3535869 3599 nuar dss. J. verbunden gewesere Aufgebot lesdet Juftizrath Sim ouson zu Berlin, 8462 Aktiva. ö J 13,000 au einem Formmangel, und ergebt daher nochmals Dorotheenstraße Nr. 52, zu melden. k 1.245. 992. 60 ö . an Alle, welche an dem Bürgerwesen Cigenthums“, —— Bestand an Reichs kassenschelnen . I4, 135. Gyentuelle Verbindlichkeiten aus weiter hegebenen

im Inlande jahlbaren Wechseln K 412100. —. Cöln, den 24. März 18851. Die Direktlen.

1 Neberficht vom 23. März 1581.

8525 Active: i e 1, Reichs kassenscheine ... 3,545. —2 / Noten anderer Banken. T5 700. . Sesammt ⸗Kassenbestand. A 1875 857. 5 7 Giro · Conto b. d. Reichs ban. 1, 086 2890. 23. k ö. Lombardforderungen. 6.872, 952. 18, Effekten ö w 1 319414. 39, Immobilien & Mobilien. . 3M, 000. . Passiva

Grundkapital. 16,607,099. w 89,496. 54. ,,, Sonstige, täglich faͤllige Ver⸗

bindlichkeiten 3 413,429. 53. An Kündi g fert eb un

dene Verbindlichleiten . . 14. 121,502. 32. 1 63 l, 159. 50 . Berbindlichkeiten aus weiter

i nach dem 23. März

fälligen Wechseln 675,809 O7 ,

Der Director: Ad. Renken. Dreier, Proc.

6s! Deutsche Bau⸗Gesellshaft.

Auf Grund des §. 26 unserer Statuten werden e m . Altionäre der Deutschen Bau. Gesellschaft zu der

am 26. April d. Is, Nachmlttags 3 Uhr,

im Sltzungssaale der Dentschen Baut, Maunersir. Nr 860, stattfin denden

ordentlichen Geueralversammlung eingeladen. ö ;

Zur Theilnabme berechtigt sind gemäß §. 25 der 1 nur die Besitzer von wenigstens fünfzig Aktien.

Diejenigen Herren Aktionäre, welche ibr Stimm- recht augjuüben beabsichtigen, haben ihre Aktien

innerhalb sechð Tagen, vom heutigen Tage ab

erechnet, bei der Dentschen Bank hier, Behren⸗ e, Nr. 10, zu dexponiren.

Die Aktien sind mit einem zweifach arithmetisch ordneten und vom Deponenten eigenhändig unter⸗ Verzeichnisse einzureichen; das Buplikat dieses Verzeichnisses wird quittirt unter Beifügung einer Legitimationgkarte zurückgegeben.

Tagegordunng. 1) 2 der Direktson und des Aufsichte⸗ rathes. 2) Beschluß über die Ertbeilung der Decharge und Vertbeilung einer Dividende. 3) Wabl von jwei Mitgliedern des Aussichte⸗ ratheg gemäß §. 15 der Statuten.

Der gedruckte Jahresbericht der Direktion wird vom 21. April d. Je. ab in unserem Geschäftelokale, Mohrenstr. 43/44 ausgegeben werden.

Berlin, den 25. Märi 1881.

Die Tirektion. :

S. Hensel. F. A. W. Strauch. J. Hin.

Redacteur: Riedel.

Berlin! Verlag der Expedition (Kessel) = 1 6

Funf Beilagen (einschließ lich Börsen. Beilage), und die Besondere Beilage Nr. 3.

22.

Ma.

Erste Beilage

Berlin, Freitag, den 25. März

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Königreich Sreußen.

Gesetz,

betreffend die Aus führung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von .

Vom 12. März 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Preußen 2c. verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Ab— wehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 153), mit Zustimmung beider Haͤuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt:

l. Verfahren und Behörden.

§. 1.

Die, Anordnung und Ueberwachung der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln liegt uͤnter Fer Oberleitung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten den rgictungs: Prästdenten, Landräthen und Ortspolizeibehör⸗ en ob.

König von

8 2

Die in dem Reichsgesetz den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt, von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Der Landrath ist befugt, die Amtsverrichtungen der Orts— polizeibehörde für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen.

Gegen Anordnungen der Polizeibehörde oder des be— stellten KLommissarius (8. 2 des Reichsgesetzes) findet nit Aus— schluß der Klage im Verwaltungsstreitverfahren die Be— schwerde bei den vorgesetzten Polizeibehörden und in letzter . . Minister für Landwirthschaft, Domänen und orsten statt.

3

Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Aus— lande in Gemäßheit der §5. 7 und 8 des Neichsgesetzes zu erlassenden Anordnungen sind von den Regierungs⸗Präsi⸗ denten der Grenzbezirke nach zuvor eingeholter Genehmigung 1 für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu reffen.

Die Regierungs⸗-Präsidenten sind auch verpflichtet, die in dem vorletzten Absatz des 3.7 des Reichsgesetzes vorgeschrie⸗ benen Mittheilun gen dem Reichskanzler zu machen und ' die im letzten Absatz dortselbst erwähnten öffentlichen Bekannt⸗ machungen zu erlassen.

§. 4.

Die im §. 11 des Reichsgesetzes ertheilte Ermächtigung

wird dem Regierungs⸗-Präsidenten übertragen. .

Die Anordnung der Tödtung eines verdäch tigen Thieres in dem Falle des 5. 13 des Reichsgesetzes ste ht derjenigen Polizeibehörde zu, welche der Ortspolizeibe hörde beziehungs⸗ weise dem bestellten Lo mmissar (5§. 2 des Reichsgesetzes) un⸗ mittelbar vorgesetzt ist. ö

Für den Stadtkreis Ber lin hat diese Befugniß der Polizeipräsident.

8 6

Das thierärztliche Obergutachten im Falle der 88. 14 üsd 16 des Reichsgesetzes ist von dem Departementsthierarzt des Bezirks oder dem Vertreter desselben abzugeben, soweit nicht die Bestimmung im vorletzten Absatz des 8. 21 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes Anwendung findet.

B. 7.

Innerhalb der im 8. 17 des Reichsgesetzes gegebenen Grenzen hat der Regierungs⸗-Präsident darüber zu befinden, inwieweit außer den Vieh- und Pferdemärkten zusammen⸗ gebrachte Viehbestände oder zu Zuchtzwecken öffentlich aufge⸗ stellte männliche Zuchtthiere von beamteten Thierärzten beauf⸗ sichtigt werden sollen.

2

§. 8.

Die Anordnung der Tödtung verdächtiger Thiere in Gemäßheit der Bestimmungen im 5§. 42 des? eichegesetzes steht, wenn von dem beamteten Thierarzt der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahr⸗ scheinlich erklärt wird, der Ortspolizeibehörde, fonst' dem Re— gierungs⸗Präsidenten zu.

§. 9.

Die Anordnung der Tödtung von Rindvieh in Gemäß— heit des 8. 45 des Reichs gesetzes steht hinsichtlich erkrankter Thiere der Ortspolizeibehörde, hinsichtlich verdächtiger Thiere dem Regierungs⸗Präasidenten zu.

5. 10.

Die Anordnang einer allgemeinen Beschränkung in der Zulassung von Pferden zur Begattung in Gemäßheit des 5. 51 des Reichsgesetzes steht dem Regierungs⸗Präsidenten zu.

6

Bezüglich der Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlacht⸗ häuser und des daselbst aufgestellten Schlachtviehs (868. 53 bis 56 des Neichsgesetzes) werden die polizeilichen Amtsverrichtun— gen von derjenigen Stelle wahrgenommen, welcher die unmittel⸗ bare veterinärpolizeiliche Beaussichtigung der betreffenden Raum lichkeiten obliegt. Strengere Absperrungsmaßregeln, als die im ersten Absatze des 5. 56 des Reichsgesetzes bezeichneten, be⸗ dürfen der vorgängigen Genehmigung des Ministers für Land⸗ wirthschaft, domänen und Forsten.

II. Entschädigungen.

F. 12.

Die in Gemäßheit der Bestimmungen in §§. 57 bis 60 des Reichegesetzes zu leistende Entschädigung wird gewährt:

1) für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere, sofern die⸗ selben mit der Rotzkrankheit oder Lungenseuche behaftet waren, von den Provinzialverbänden; 3

2) in allen anderen Fallen von der Staats kasse.

§. 13.

In den Fällen des §. 62 des Reichsgesetzes wird keine Entschãdigung gewährt. g . *. 8. 14.

Den Provinzialverbänden sind in. Bezug auf die Ent— schädigungspflicht (5. 12 Ziffer I) gleich zu achten die Kom— munalverbände der Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden, die Landes⸗Kommunalverbände der hohenzollernschen Lande und des Kreises Herzogthum Lauenburg, sowie die Stadtkreise Berlin und Frankfurt a. M.

Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungs— pflicht ganz oder theilweise auf kleinere Verbände mit deren Zustimmung übertragen werden. 43

e c8S. 15.

Innerhalb der Verbände (5. 14) werden die zur Bestrei⸗ tung der Entschädigungen und der Verwaltungskosten erfor⸗ derlichen Beträge nach Maßgabe des vorhandenen Bestandes an Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln, sowie an Rindvieh derart erhoben, daß die Entschädigung für rotzkranke Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel den fämmtlichen Be—⸗ sißern solcher Thiere, die Entschädigung für lungenseuche— . Rindvieh den sämmtlichen Rindviehbesitzern auferlegt wird.

§. 16.

Die näheren Vorschriften über die Vertheilnng der von den Verbänden zu erhebenden Beträge auf die Besitzer der im s. 15 bezeichneten Thiere, über die Ausschreibung und Er⸗ hebung der Beiträge, über die Auszahlung der Entschädigung und über die Verwaltung etwaiger aus den Ueberschüssen der Abgabe gebildeter Fonds werden von der Vertretung der Ver⸗ bände durch Reglements festgestellt, welche der Genehmigung der Minister des Innern und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten bedürfen.

Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden, auf Grund der Vorschriften im 8. 60 des Gefetzes vom 25. Juni 1875 (Gesetz Samml. S. 306) erlassenen Reglements bleiben bis zum Erlasse neuer Reglements mit der Maß zabe in Kraft, daß in Betreff der Entschädigung für auf polizeiliche Anord⸗ nung getödtete oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallene Thiere die durch -die 55. 57 bis 64 des Reichsgesetzes und durch den §. 13 des gegenwärtigen Gesetzez gebotenen Aenderungen mit dem 1. April 1881 eintreten und daß von demselben Zeitpunkte ab in Betreff der Entschädigungs⸗ und Beitragspflicht Esel, Maulthiere und Maulesel gleich den Pferden behandelt werden.

§. 17.

Der gemeine Werth der auf polizeiliche Anordnung ge—⸗ tödteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß im ersteren Falle vor der Tödtung behufs Ermittelung der Entschädigung durch Schätzung festgestellt werden. Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung blei⸗ benden Theile erfolgt sogleich nach Feststellung des Krankheits— zustandes des Thieres (8. 21).

Steht fest, daß in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes (8. 13) oder der 85. 61 und 63 des Reichsgesetzes keine Ent⸗ schädigung gewährt wird, so ist die Schätzung nicht vorzu— nehmen.

§. 18.

Die Schätzung erfolgt durch eine aus dem beamteten Thierarzt und zwei Schiedsmännern gebildete Kommission.

Für jeden Kreis (Oberamtsbezirkj sollen von dem Kreis— (Stadt⸗) Ausschusse, wo ein solcher nicht besteht, von dem Kreistage, in den Städten, welche einem Kreisverbande nicht angehören, von der Gemeindevertretung aus den sachverstän⸗

digen Eingesessenen des Bezirks alljährlich diejenigen Personen

Zahl bezeichnet werden, welche für die Amte eines Schieds⸗

in der erforderlichen Dauer des laufenden Jahres zu dem mannes zugezogen werden können.

Aus der Jahl dieser Personen hat die Orts polizeibehörde die Schiedmänner für den einzelnen Schätzungsfall zu er⸗ nennen.

Die Schiebsmänner sind von der Ortspolizeibehörde eid—

lich zu verpflichten. Dasselbe gilt, wenn an Stelle des be= amteten Thierarztes ein nicht beamteter Thierarzt zugezogen wird, für diesen, sofern derselbe nicht im Allgemeinen als Sachverständiger beeidigt ist.

8.19.

Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Be—⸗ fangenheit zu besorgen ist, dürfen zu Schiedsmannern nicht ernannt werden. Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Schätzung ist Jeder

I) in eigener Sache;

2) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; ;

3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

6 welche sich nicht im Besitze der Lürgerlichen Ehrenrechte befinden, sind unfähig, an einer Schätzung Theil zu nehmen.

§. 20.

Die Kommission hat über das Ergebniß der Schätzung eine von den Mitgliedern derselben zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und dieselbe der Ortspolizeibehorde zu übersenden.

Das Ergebniß der Schätzung ist im Fade der Ent⸗ schädigungsleistung für beide Theile verbindlich.

Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (5. 19 Absatz 2 und 3) an der Schätzung Theil genommen, so ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen.

§. 21.

Soweit eine Schätzung stattfindet (5. 17), muß sofort nach der auf polizeilich! Anordnung vollzogenen Todtung, oder

möglichst bald nach dem Eingehen eines Thiereg der Krank⸗ l

1881I. , desselben

J rücksichtlich der Entschädigungsleistung estgestellt werden.

Die Untersuchung erfolgt, soweit erforderlich, nach vor⸗ gängiger Oeffnung des Kadavers und sachverständiger proto⸗ kollarischer Aufnahme des Befundes durch den beamteten Thierarzt und den von dem Besitzer etwa zugezogenen Sach⸗ verständigen (5. 16 des Reichsgesetzes).

Die Sachverständigen haben sich gutachtlich darüber zu erklären, ob durch den Gesammtbefund ein Fall der Rotz⸗ krankheit oder der Lungenseuche oder eine sonstige Krankheit bei dem getödteten Thiere festgestellt ist, welche nach der Vor⸗ schrift in Ziffer 1 des §. 62 des Reichsgesetzes in Verbindung mit der Bestimmung im §. 13 des gegenwärtigen Gesetzes eine Entschädigung ausschließt.

Ergiebt sich hierüber eine Meinungsverschiedenheit zwi⸗ schen dem beamteten Thierarzt und den von dem Besitzer zu⸗ gezogenen Sachverständigen, so ist das Obergutachten der technischen Deputation für das Veterinärwesen einzuholen.

Durch die gutachtliche Erklärung des beamteten Thier— arztes und der von dem Besitzer zugezogenen Sachverstän— digen, beziehungsweise durch das Obergutachten der technischen Deputation für das Veterinärwesen wird der Krankheits⸗ zustand des getödteten Thieres in Beziehung auf die Ent— schädigungsfrage endgültig festgestellt.

3 33

Die Verbände (8. 14 Absatz I) können beschließen, für an der Pockenseuche gefallene Schafe nach Maßgabe der nach⸗ folgenden Vorschriften eine Entschädigung zu gewähren: I) die Entschädigung darf einschließlich des Werths der— jenigen Theile, welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizei⸗ lichen Anordnungen zur Verfügung bleiben, nicht den durch e ung festgestellten gemeinen Werth des Thieres über⸗

eigen.

2) keine Entschädigung wird gewährt in den Fällen der §5§. 61, 62 Nr. 2 und 63 des Reichsgesetzes;

3) zur Bestreitung der Entschädigung, sowie der Kosten der Erhebung und Verwaltung der Beiträge und der Schätzung wird innerhalb des Verbandes nach Maßgabe der vorhandenen Schafbestände von den sämmtlichen Schafbesitzern ein verhä lt— nißmäßiger Beitrag aufgebracht.

Der Beitrag wird nicht erhoben für Schafe, Reiche oder den Einzelstaaten gehören, höfen oder in öffentlichen Schlachthäusern krankt waren;

4) die näheren Vorschriften über den Betrag und die Auszahlung der zu gewährenden Entschädigung über den Bei⸗ tragsfuß und über die Erhebung und Verwaltung der Bei⸗ träge, sowie über die Schätzung der gefallenen Thiere werden von der Vertretung der Verbände durch Reglements festge⸗ stellt, welche der Genehmigung der Minister des Innern und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten bedürfen.

Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungs⸗ pflicht auf kleinere Verbände mit deren Zustimmung über⸗ tragen werden.

III. Kosten des Verfahrens. §. 23.

Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln zur Ermittelung und zur Äbwehr der Seuchen⸗ gefahr, oder durch die auf Veranlassung der Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen besondere Kosten erwachsen, sind dieselben aus der Staatskasse zu be⸗ streiten. Dasselbe gilt von der den Schiedsmännern (5. 18) als Ersatz für Reisekosten und Auslagen zu gewährenden Vergütung, welche im Verwaltungswege festgesetzt wird.

§. 24.

Die Kosten, welche aus der durch beamtete Thierärzte zu führenden Beaufsichtigung der Vieh- und Pferdemärkte, sowie der sonst zusammengebrachten Viehbestände und der öffentlich ausgestellten männlichen Zuchtthiere erwachsen (68. 17 des Reichsgesetzes und §.7 des gegenwärtigen Gesetzes), fallen dem Unternehmer zur Last und sind in Ermangelung güt⸗ licher Einigung von dem Regierungs⸗-Präsidenten festzusetzen. Mehrere bei demselben Unternehmen betheiligte Personen

welche dem oder in Schlachtvieh⸗ aufgestellt und er⸗

hasten für diese Kosten solidarisch. Die Beitreibung derselben

erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren. §. 25.

Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben

I) die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln in ihrem Bezirke zu verwendende Wachtmann⸗ schaft auf ihre Kosten zu stellen;

2) die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, welche zur wirksamen Durchführung der Orts und Feldmarksperre in ihrem Bezirke vorgeschrieben werden; .

3) auf ihre Kosten die Hülfsmannschaften und Trans⸗ portmittel zu stellen, welche zur Ausführung der angeordneten Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere oder zur unschad⸗ lichen Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben

oder zu der angeordneten Impfung gesährdeter Thiere er⸗

forderlich sind; . ;

4) ohne Vergütigung einen geeigneten Raum zu über⸗ weisen und mit den nöthigen Schutzmitteln zu versehen, in welchen die unschädliche Beseitigung verendeter oder getödteter Thiere oder Theile derselben, der Streu, des Dunger oder anderer Abfälle vorgenommen werden kann, wenn dein Besitzer solcher Thiere ein geeigneter Ort dazu fehlt.

5. 26.

Wenn die im 8. 25 Nr. J und 2 bezeichneten Schutzmaß⸗ regeln Gemeinden und selbstandige Gutsbezirke in örtlich ver⸗ bundener Lage gemeinsam umfassen, so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser Maßregeln nach demjenigen Maßstabe, nach welchem sie zu den Kreisabgaben beizutragen haben, oder sofern es an einem feststehenden Beitragsfuße für die Aufbringung der Kreisabgaben fehlt, nach dem Maßstabe der direkten Staatesteuern gemeinsam außzubringen.

(Schluß in der Zweiten Beilage)