1881 / 72 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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2) Die Strecke Peiskretscham⸗

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und am 1. September

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am 31. Dezember die 27, 90 km

34 km) und die Dortmunde ; am 19. Juli die Sekund (14,59 km) und am 15. Oktober

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zum Deutschen Reichs⸗A1Auzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Freitag. den 25. März

Königreich Preußen. (Schluß aus der Ersten Beilage.)

ö.

Alle in den 85. 23, 34 und 25 nicht erwähnten, durch die angeordneten Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen der Polizeibehörde gegenüber, unbeschadet etwaiger priv atrecht⸗ licher Regreßansprüche, dem Eigenthümer der erkrankten oder der Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere zur Last, außerdem auch demjenigen, in dessen Gewahrsam oder Obhut Stall, Gehöft, Weide 2c. sich die Thiere befinden, dem Begleiter derselben und, soweit die Kosten durch Desinfek⸗ tion von Ställen, Standorten oder beweglichen Gegenständen oder durch Beseitigung der letzteren veranlaßt sind, dem In— haber derselben.

Die Kosten können von den genannten Verpflichteten im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben auch diese Kosten im Falle des Unvermögens der genannten Ver— pflichteten zu tragen und erforderlichen Falles vorzuschießen.

S. 28.

Im Wege statutarischer Regelung können für einzelne Kreise zur gemeinschaftlichen Tragung der den Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken durch dieses Gesetz überwiese⸗ nen Kosten des Verfahrens und zur Anlegung und Unter— haltung gemeinschaftlicher Verscharrungsplätze behufs unschäd—⸗ licher Beseitigung verendeter oder geöödteter Thiere größere Verbände gebildet werden.

IV. Schlußbestimm ungen. 8. 29.

; . gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in rast.

Gleichzeitig wird das Gesetz vom 25. Juli 1875, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Gesetz⸗ Samml. S. 306 ff.), aufgehoben, unbeschadet jedoch der Vor— schristen im 8. 16 des gegenwärtigen Gesetzes.

Mit dem gleichen Zeitpunkte treten alle übrigen mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehen den gesetzlichen Vorschriften außer Kraft.

S. 30.

Es bleibt jedoch das Gesetz, betreffend Maßregeln gegen den Ausbruch und die Verbreitung der Lungenseuche unter dem Rindvieh in Ostfriesland, vom 23. August 1855 bis zum 1. Januar 1882 in Kraft, soweit dasselbe nicht durch die

Vorschriften in den 8§. 57 bis 64 des Reichsgesetzes ab⸗ geändert ist.

Urkundlich unter Unserer k nine unterschrift

und beigedrucktem Königlichen Insiege Gegeben Berlin, den 12. März 1881. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. von Kameke. Maybach. Bitter. von Puttkamer. Lucius. Friedberg. von Boetticher.

Aichtamtliches.

Preußen. Berlin, 25. März. Im weiteren Verlaufe der gestrigen (2I.) Sitzung setzte der Reichstag die dritte Beralthung des Gesetzentwurfs, betreffend die Fest⸗ stelung des Reichshaushalts-Etats für 1881582 fort. Die Verathung, begann bei Kapitel J. Titel 1 der Ein— nahmen an Zöllen, Ausgabe⸗Etat für die Kaiserlichen Haupt— zollämter in den Hansestädten in Verbindung mit dem inünd⸗ lichen Vericht der Kommission für den Reichs haushalts⸗Etat über Kapitel 1 Titel 1 der Einnahmen „Zölle.

Bekanntlich beantragte die Budgetkommission:

Der Reichatag wolle beschließen, zu erklären:

Die zur etwaigen Durchführung des Zollanschlusseg von Altona erforderlichen Kosten bedürfen, soweit sie nicht von den be. tbeiligten Einzelstaaten zu decken sind, der Genehmigung det Reichstags. .

Dagegen lag solgender Antrag des Abg. von Kardorff auf motivirte Tagesordnung vor:

„»In Erwägung: daß in dem vorliegenden Etat Kosten für den der Zeit nach noch unbestimmten Zollanschluß von Altona nicht in Ansatz gebracht werden konnten;

in fernerer Erwägung, daß sich biernach im Augenblicke auch gar nicht übersehen läßt, welcher Art diese Kosten sein werden;

in endlicher Erwägung, daß nach aktueller Lage der Sache ein Präjudim binsichtlich der verfassungs mäßigen Zuständigteit des Reichtagt jur Bewilligung von Kesten für etwaige Jollanschlüsse in keiner Weise erwachsen kann, geht der Reichgtag über den An— trag der Budgetkommission zur Tagegzordnung über.

Endlich beantragte der Abg. von Helldorf⸗Bedra:

Der Reichs tag wolle beschließen: die Erwartung autzusprechen, daß ein verfassungsmäßigeg Zusammenwirken von Bundegrath und Reschttag auch in Betreff des Aufwandtg für die bestehenden Dauptzollämter zur , . gelange. :

Der Abg. von Kardorff erklärte, bevor er seinen Antrag begründe, dürfe er wohl eine mehr persoönliche Angelegenheit zur Sprache bringen. Die „Nationgl-Zeitung.“ habe eine Notiz darüber gebracht, daß er beim r n eine Ver⸗ mittelung in der Frage, die das Haus beschäst ge, versucht hätte und dabei den Hergang in einer Weise erzählt, der er doch hier einigermaßen widersprechen müsse. Er könne nach der Natur der Sache auf Spezlalien nicht eingehen, aber man werde anerkennen, daß eine solche Erzählung in den Vlättern nothwendig als ein Zerrbiid erscheinen müßte; die Art und Weise, wie die Aeußerungen in Wirklichkeit gesallen feien, gebe die Nat. Itg.“ nicht, halb ironische, hypo⸗ thetische, gebe sie als positive wieder und stelle sie in ein ganz andereg Licht. Was nun seinen Antrag betreffe, der dem der Budgetkommission gegenüberstehe, so habe er denselben eingebracht, weil . in der That die etwas stürmische Instiative der Kᷣommission etwas verfrüht erscheine, da gar nichts vorliege, was dem Etatsrecht des Reichstags f wi prã⸗ judiziren könnte. In der Sitzung der Kommission, in der das erste Neserat über diese Frage erstattet sei, habe der Schatz sekretar Schol auf die Vemerkung, ob die Reicht

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regierung etwa beabsichtige, durch diese Erläuterung ein Praͤ⸗ judiz gegenüber dem Reichstage dahin zu gewinnen, daß sie, wenn sie später einseitig den Anschluß von Altona verfüge und die bezüglichen Kosten verausgabe, sich etwa darauf berufen könnte, der Reichstag habe khatsächlich zugestimmt und von diesem Vorhaben Kenntniß gehabt ausdrücklich hervorge⸗ hoben: „Er (der Staatssekretär Scholz) habe gar kein Be⸗ denken haben können in der Budgetkommission auszusprechen, daß diese lediglich erläuternde Bemerkung eine solche Absicht nicht habe, wie sich das auch eigentlich ganz von selbst ver— stehe, daß unmöglich in einer kleinen thatsächlichen Erläute— rung etwa die Absicht liegen könne, in Bezug auf wichtige Rechtsfragen eine Entscheidung so zu sagen stillschweigend herbeizuführen.“ Also die Regierung selbst erkläre aus der Erläuterung im Etat, die den ganzen Streit veranlaßt habe, ein Präsndiz gegen das bestehende Etatsrecht des Reichstags nicht herleiten zu wollen. Kosten seien für den Zollanschluß Altonas noch nicht in Anschlag gebracht, außerdem handele es sich bei dieser Angelegenheit nur um die geringe Summe von 1090 000 Thalern. Der Bundes— rath habe ihn prinzipiell beschlossen, aber über die Moda⸗ litäten, die Art der Abgrenzung zwischen den beiden Zoll— bezirken noch keinen Beschluß gefaßt, am wenigsten über den jetzt erwachsenen Verfassungsrechtsstreit Beschluß fassen können. Der Schatz sekretär habe geftern sehr bezeichnend hervorgehoben, daß er selbst natürlich nur im Namen der Reichsregierung, des Reichs⸗Schatzamtes, seine Erklärung abgeben könne, nachdem der⸗ selbe vorher in der Budgetkommisfsion ausdrücklich erklärt gehabt habe, daß ein Beschluß des Bundesrathes über die Verfas⸗ sungsrechtsfrage noch nicht vorliegen könne, da derselbe noch gar nicht in der Lage gewesen sei, sich mit ihr zu beschäf— tigen. Unter solchen Umständen halte er (Redner) es nicht für räthlich und der Sache förderlich, wenn der Reichstag die von der Kommission ihm vorgeschlagene Initiative ergreife, für nicht räthlich und der Sache förderlich, eine Entscheidung der schwierigen staatsrechtlichen Kontroverse schon heute zu treffen. Es werde immer so dargestellt, als seien diese Kontroversen eigentlich ganz leicht zu nehmen, als bestehe ein ganz klares unzweifelhaftes Recht und es sei nicht nöthig, sich auf diese Kontroversen überhaupt einzulassen. Er vermeide es grundsätzlich, materiell auf sie einzugehen, aber wichtig seien sie und nicht ganz leicht zu entscheiden, ob ein besonderes Finanzrecht nach Art. 35 für die Zolleinnahmen und Ausga⸗ ben bestehe gegenüber dem Finanzrecht, welches das Reich bezüglich aller anderen Branchen habe, es sei schwierig zu entscheiden, ob die Ansicht der Regierung eine ganz zu ver— werfende sei, daß ein Theil der Zollvereinsverträge, die ja ein integrirender Theil der Neichs verfassung geworden seien, noch unmodisizirt durch dieselbe fortbestehe oder nicht. Der Abg. Delbrüch und der Referent von Benda hätten gemeint, wenn man darauf komme, daß dieses Recht der alten Zoll vereins⸗ verträge noch fortbestehen sollte, dann würde ja die ganz un⸗ denkbare Anomalie bestehen, daß hier Einnahmen und Aus— gaben in den Vereinszollämtern existirten, für welche gar keine parlamentarische Kontrolle bestellt wäre. Aber wäre es denn wirklich so wunderbar, wenn in dem jungen Deutschen Reiche solche Anomalien beständen? Dieser Grund erscheine ihm in der That sehr schwach, wenn derselbe als ein durchschlagender dafür angesehen werden sollte, daß die Ausgaben der Rieichs⸗ zollämter von vornherein als Reichsausgaben zu betrachten seien. Auch die Frage sei nicht ganz leicht zu entscheiden, wie die Beamten ständen, die Kaiserliche Beamten hießen, aber von den Einzelstaaten angestellt und besoldet würden, also ganz anders angestellt würden als andere Beamte; sie würden angestellt und bekämen ihr Gehalt sofort, ohne im Etat ge⸗ nehmigt zu sein, während die Reichsregierung sich sehr hüte, bei irgend einem anderen Beamten eine solche Anstellung vor⸗ zunehmen, ehe die betreffende Stelle im Etat bewilligt worden sei. Sehr viel schwerer falle dagegen die bisher im Etats— recht geübte Praxis ins Gewicht. Aber wenn die Auf⸗ fassung der Reichsregierung eine richtige wäre, worüber er heute eine Entscheidung nicht treffen wolle, daß die Einzel— staaten aus den in die Versassung rezipirten Zollvereinsrechten noch heute Rechte herleiten könnten, dann könne durch eine Etatspraxis solchen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten schwerlich Abbruch geschehen. Es sei schon in einem Einzel⸗ staate gewiß eine schwierige staatsrechtliche Kontroverse, in wie weit verfassungsmäßig bestehende Rechte durch Praxis, namentlich durch Etatepraxis eine Abänderung erfahren könnten. Viel schwieriger und komplizirter liege die Sache in einem Bundesstaate, wie das Deutsche Reich, zumal wenn die Ansicht der Regierung die zutreffende sein sollte, daß die Zoll— vereinsverträge noch heute einen Theil des bestehenden Verfassungsrechtes bildeten. Aber auch die praktisle Wichtigkeit der vorliegenden Frage sei eine außerordent⸗ lich geringe, da die entstehenden Kosten zum weitaus größten Theil auf die Einzelstaaten repartirt werden müßten. Etwaige andere Kosten, z. B. für Anlegung von Zollabfertigunge⸗ stellen, vielleicht in Hamburg, würden vorwiegend dieser Stadt zu Gute kommen, also die Regierung dahin drängen, sie zu vermeiden, was Hamburg eine Gefahr bringen könnte, die man gewiß nicht herbeiführen wolle. Welches praktische Resultat erreiche man nun aber mit dem Antrage der Budget⸗ kommission? Sei das Etatsrecht so zweisellos, wie man sage, so sei der Antrag unnöthig, da nichts weiter vorliege als eine mit demselben nicht konforme Ansicht des Neichsschatzamtes, der ein Bericht der Budgetkommission schon entgegenge⸗ standen habe, ehe die Sache an sie zurückverwiesen sei. Liege ein solches unzweiselbaftes Recht nicht vor, dann halte er den e , Weg, es zu erobern, für einen ihr salschen. Aug diesen Gründen ziehe seine Partei die dilatorische Behandlung der Frage vor und wolle mit ihrer Entscheidung warten, bis der Bundesrath Stellung zur Frage genommen habe. Dann werde für seine Partei der Moment gekommen sein, sich zu erklären, und er erllare aug⸗ drücklich, daß er durch seinen Antrag in keiner Weise ein Präjudiz für das künstige Verhalten schaffen wolle, wie eg auch in dem Antrage selbst ausgesprochen sei. Wenn die Frage wieder zur Sprache lomme, wie es ja unzweifelhaft geschehen werde, dann würde seine Partei frei nach ihrem

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besten Wissen und Gewissen entscheiden, wie sie ihrerseits die Lage des Verfassungs- und Etatsrechts des Reichstages be⸗ trachte. Eine heute getroffene Entscheidung würde die Lösung nicht erleichtern, sondern erschweren. Bestehende Differenzen unb Unklarheiten zu beseitigen, liege im allgemeinen Interesse. Es gebe auch eine über den Rahmen, der Streitfrage hinausgehende Lösung, die den Reichstag sehr zufriedenstellen würde, wenn nämlich die sämmtlichen Zolleinnahmen und Ausgaben für Einnahmen und Ausgaben des Neiches erklärt würden, also Absatz 2 des Artikels 38 der Verfasung in Wegfall käme. Er wisse nicht, ob die Einzelstaaten ein besonders Interesse härten, den bestehenden Zustand aufrecht zu erhalten, aber durch eine solche Lösung würde auch bezüglich des Etats⸗ wesens der befriedigendfte Ausgleich gewonnen werden, auf den der Antrag von Helldorff ziele, dem er seinen politischen Freunden und dem ganzen Hause empfehlen möchte, die Zu⸗ stimmung nicht zu versagen, wie auch die Abstimmung über die anderen Anträge ausfallen möge. Denn derselbe führe auf den Weg einer friedlichen Lösung, an der alle Parteien ein gleiches Interesse hätten.

Der Abg. Dr. Lasker bemerkte, der Abg. von Kardorff werfe der Budgetkommission ein zu stürmisches Vorgehen vor. Angesichts der Erklärungen der Regierung, welche die tiefsten Grundlagen des deutschen Verfaffungslebens in Frage zu stellen geeignet seien, scheine ihm dieser Vorwurf doch sehr wenig begründet. Nicht auf die Geldsumme, welche in Frage stehe, komme es hier an, sondern auf die Frage, ob Art. 69 der Reichsverfassüng allgemeine Gültigkeit behalten solle und ob Deutschland ein wirkliches selbständiges Verfassungsleben führe, oder ob neben ihm noch eine Konföderation unabhän⸗ giger Regierungen bestehe. Sei dies eine Kleinigkeit, weil nur Hunderttausend Thaler in Frage kämen? Vom Stand— punkte des Verfassungslebens kenne er keine wichtigere Frage, die das Haus seit zehn Jahren beschäftigt habe, als die heu⸗ tige, und es sei wahrlich nicht gut, diese Bedeutung herab⸗ zumindern oder zu vertuschen. Daß man ihr eine so große Ausdehnung gegeben habe, beklage er tief, und er wisse in der That nicht, wie er dieses Vorgehen“ des Reichskanzlers mit seiner vorjährigen Aeußerung vereinigen solle, daß der Reichskanzler ein Feind aller Verfassungsfragen sei und die Sache lieber praktisch löse. Er (Redner) könne nämlich nicht an⸗ nehmen, daß der Staatssekretär Scholz aus der Seele des Bun⸗ desraths heraus seine Erklärungen abgegeben habe, sondern im Auftrage des Reichskanzlers, da ben demselben ja die Ver⸗ antwortlichkeit ruhe. Welchen Weg schlage nun der Abg. von Kardorff vor? Derselbe sage: bis jetzt liege noch kein Grund vor, einen Beschluß zu fassen, da noch keine Ausgaben seien, die man der Bewilligung des Reichstages entziehe. Warte man also ab, bis man eine Sicherheit habe, daß man die Zustimmung des Reichstages wirklich nicht verlange. Wisse man aber was dazwischen liegen werde? Die Ausführung der⸗ jenigen Politik, welche der Reichskanzler angekündigt habe, und der der Reichstag widersprochen habe. Der Abg. von Kar— dorff wolle nicht, daß das Haus einen Beschluß fasse, dem mög⸗ licherweise der Bundesrath sich anschließe, fondern der Abg. von Kardorff wolle den Reichskanzler erst das ausführen lassen, was derselbe für verfassungsmäßig halte und dem Hause dann überlassen, gegen die vollzogene Thatsache zu protestiren. Auf welchem von beiden Wegen könne man dem Konflikt am besten vorbeugen? Sicher auf dem der Kommifs⸗ sion, und er könne im Interesse des Friedens dem Abg. von Kardorff nur anrathen, seinen Antrag zurückzuziehen. Zu seinem Erstaunen habe er heute gehört, daß es dem Abg. von Kardorsf nicht blos darum zu thun sei, die Frage jetzt nicht zum Austrag gebracht zu sehen, sondern daß derselbe auch materiell seine (des Redners) Ansicht nicht theile. Der Abg. von Kardorff halte die Verfassungsfrage für durchaus zweifelhaft, sie sei viel zu schwer und man könne sie nicht entscheiden. In der Kommission solle, wie er höre, der Abg. von Kardorff in der Sache voll⸗ kommen mit seiner (des Redners) Partei einverstanden gewesen sein; er wisse nicht, was ihm jetzt die Sache verdunkelt habe. Bei dem Fehlen eines schristlichen Kommissionsberichtes sei eine gründ⸗ liche Verhandlung um so nöthiger. Gestern habe das Haus aus dem Munde des Abg. Delbrück, den er den Geschichtsschreiber der deutschen Verfassung nennen möchte, den Beweis für die gänzliche Unhaltbarkeit der Meinung, daß neben dem Reich noch eine Vereinigung von Staaten in Bezug auf Zollgesetze existire, gehört, Es wäre das eine Verleugnung sämmtlicher Verfassungsrechte. Es komme dabei nicht in Frage, ob einzelne Bestimmungen des Zollvereins jetzt noch vorhanden seien. Die historische Entwickelung sei folgendermaßen vor sich ge⸗ gangen: Nachdem im Jahre 1866 der Zoll verein provisorisch rekonstituirt gewesen sei, sei durch die Verfassung des Nord⸗ deutschen Bundes ein einheitliches Zollgebiet geschaffen; das sei von dem damaligen Reichstage als große Errungenschaft warm anerkannt. Die im Artikel 46 gegebenen mate⸗ riellen Bestimmungen seien aber vom alien Zollverein beibehalten worden. Später sei man nun in Verhandlung mit den süddeutschen Staaten getreten und zwar auf der einen Seite der Norddeutsche Bund als geschlossenes Ganze, auf der anderen je einer der in Frage kommenden Staaten. Im Jahre 1870 seien bei der Konstituirung der Reichs ver⸗ sassung der Zollvertrag mit keiner Silbe erwähnt, wie könne also der Staatssekretär Scholz sagen, daß damals eine Aenderungein⸗ getreten sei? Die süddeutschen Staaten seien in die bestehende Bundes verfassung aufgenommen. Die Joll⸗ und dondels⸗ gesetzgebung, wie sie bin habe, sei ein integrirender Theil dieser Versassung gewesen. Abänderungen seien nur redak⸗ tionelle vorgenommen. Gerade der vom Zoll- und Handels- wesen bandelnde Artikel 336 der Bundegver fung sei damals aufgehoben, weil Artilel 7 der Neichsverjassung diese Bestim— mungen schon enthielte. Wenn sich die Herren auf Artikel 40 beriesen, so sei derselbe aus dem Norddeutschen Bund R ber⸗ nommen. Die Bestmmungen des Jollvereing sollten Fesichen bleiben und nur im Wege den Gesetzes Abanderm ngen ge⸗ schaffen werden. Diese Erklärung sei ihm damals vom Praͤsi⸗ denten des Neichekanzler⸗ Amtes geworden. Gebe es denn nun jetzt noch eine kompetente Vehörde in Bezug auf Jolly ereingangelegen⸗

heiten? Was bedeute denn das Bestehenlast en des Jollvereing⸗