1881 / 73 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Krieges, der diei schlesischen Krieg: und des ersten Rapeleonischen

Kri⸗ges, über altchristliche Spmbolik (3 Vorträge), über die ãltesten Zeitmesser, über Entstebung und Bedeutung deuticher Familien⸗ damen, über die bayerische Novelle Meier Helmhrecht“ und über rie Wobnungen im Mittelalter. Der Verein stebht mit 44 aus wärtigen Vereinen im Schrifteaaustausch. Die Sammlungen und die Bibliothek des Vereins baben darch Geschenke und Zuwendungen ausebnliche Vermehrung erfabren. Der Geschichte⸗ und Alter⸗ thrmèe orschende Verein zu Schleiz setzte sich, dem 3. Jahresbericht für 1880 zufolge, aus 33 Mitgliedern zusammen. In den Monate versammlungen der bei den Berichte jahren 1879 und 1880 nurden u. a. Vorträge gehalten: über die sorbische Periode des Voagtlandes, üer die Berakirche zu Schleiz; über den zu Schleiz geborenen Magister Wolfgang Fues, zur Geschichte des Schlosses Burgk, über Luthers Aufenthalt in Schleiz im Jahre 1529. über das Städte wesen, besor ders in Thüringen, Obersachsen und dem Reußenland, zur Kircken⸗ und Klostergeschichte des Landes ꝛe. Als erste Ver—⸗ öffenilichung des Vereins erschien 1878 . Die Bergkirche zu Schleiz“, Geschichte und Schildernng derselben von Dr. J. Alberti, als zweite „Zur Geschichte des Schlosses Burak bei Schleiz“, von demselben. Die einfach ⸗saubere typographische Ausstattung des Bändchenk, das sich auch namentlich dadurch ror Publikationen seinesgleichen auszeichnet, daß es geheftet und beschnitten ist, verdient hervorgehoben zu werden.

, Verlagebud handlung für Militär-Literalur Mili⸗ taria, hierselbst sind vor Kurzem erschienen: 1) ‚Fürst Bismarck. Ein Löbensbild für Volk und Heer von F. von Zobel titz' und 7 Feldmarschall Graf Moltke. Ein Lebensbild für Volk und Heer“ von demselben Verfasser. Die beiden Bändchen, welche mit den in Oel druck aut geführten Porträts des Fürsten Bismarck und des Grafen Moltke geschmückt sind, empfehlen sich auch äußerlich durch eine ungeachtet des niedrigen Preises von 80 füt jedes Bändchen, sorgsältige tvpische Ausstattung.

Von der im Verlage ven F. A. Breckhaus in Leipzig er⸗ scheinenden vierten rermehrten und verbesserren Auflage von dem Werke: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie, von Dr. Ludwig von Römer, Appellations Serichts Vize Prä— sidenten a. D., in fünf Bänden“ ist jetzt die dritte Lieferung, Bogen 20 28 der ersten Abtheilung des ersten Bandes, ausgegeben worden.

Das Feld und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880. Mit Erläuterungen von Dr, P. Daude, Staatsanwalt bei dem Landgericht J. zu Berlin. Zweite vermehrte und verbesserte Auf⸗ lage. Berlin 1881. Verlag von H. W. Müller bierselbst. Preis 2 S Schneller, als bei dem fast gleichzeitigen Erscheinen mehrerer Ausgaben des Feld! und Forstpolizeigesetzes zu eiwarten war, hat sich das Bedürfniß einer zweiten Auflage des vorliegenden Kommentars berauk gesteilt. In» diesem Umstande liegt der Beweis dafür. daß diese Arbeit dem praktischen Bedürfnisse der beth iligten Kreise ent⸗ spricht. Auch diese neue Auflage stellt sich als eine kurze, haupt- sächlich für die Praxis der Ortepolizeibehörden, Amtsanwälte, Schön fen und Richter bestimmte Erläuterung des Feld. und Forstpolizei⸗ gesetzes dar. Unter Berücksichtigung der inzwischen erlassenen Mi— nisterialversügungen, der einscklagenden Rechtsrrechung des Reichs gerichts und der bisher erschienenen Kommentare sind manche Ausführungen ergänzt und näher begründet bezw. berichtigt, auch ist ins besondere das Gesetz vom 14. Mai 1852 ausführlicher, als dies in der ersten Auflage geschehen, erläutert worden.

Von Ariosts - Rascndem Roland-,ihustrirt von Gustav Dors, metrisch übersetzt ven Hermann Kurz, eingeleitet und mit An. merkungen rersehen den Paul Hevse (Breslau und Leipzig, Druck und Verlag von S. Schottlärder) ist eine neue Doprel Lieferung (11 und 12, Pieis 3 M) erschienen, in welcher das Gedicht bie in den 13. Gesang fortgefübrt wird. Das Phantastische dieses Theils der Tichtung kat in Gustav Dors einen würdigen Interpreten ge⸗ funden; Rolands Kampf mit dem Kraken, ein Vollbild, Ceres auf ihrem Schlangerwagen, Isabella's Rettung aus dem Schiffbruch u. A. eigen, wie sich der Künstler von dem Dichter bar begeistern lassen. Urgleich schöner aber ist noch die Komposition und die Ausführung der beiden großen archttektonischen Bilder, mit denen diese Lieferungen geschmückt sind: das Aeußere und das Innere des verzauberten Schlosses des Atlas.

Schon wiederbolt haben wir auf das im Verlage von W. Spemann zu Stuttgart erscheinende geographische HauSbuch: Die Erde und ibr organisches Leben, ron Klein und Thoms bingewiesen. Von demjelben liegen die Lieferungen 37 –— 40 vor, in denen der Verfasser mit lebendigen Farben die Pflanzen · und Thierwel Indiens, der Inseln des malavischen Archipels, Chinas und Japans malt. Die belebte Darstellunge'weise deg Autors wird durch viele gelungene Zeichnungen erläutert. Der J. Band des Werkes liegt bereits kom plet gebunden vor, dech wird durch die Möglichkeit, die Lieferungen je 50 ) nech successive vachsubezieben, auch den weniger Bemittel⸗ ten die Anschaffung erleichtert.

Gewerbe und Handel

In Folge des Autbruchks der Pest in der Provirz Bagdad bat die italienische Regierung ein Dekret erlassen, nach welchem die aus dem ottomanischen Reich einschließlich Egyptens kommenden Schiffe eist nach vorgängizer ärztlicher Untersuckung und sorgfältiger Dek infektion, die aus dem persischen Meerbusen kemmenden aber erst nach 7 tãgiger Quarantäne freie Pratti erbalten.

Aus gleichem Anlaß ist sür Egvpten durch den internationalen Gesundbeitsraib in Alexandrien bejüglich der Provenienzen aus dem Persischen Meerbüsen mit Ausnabme des Omanischea Merres —, eire Quarantäne angeordnet worder, welche, je nachdem pestverdächtige Todes. oder Krantbeitställe wäbrend der Fahrt rorgekommen sind oder nicht, auf 14 bez 7 Tage festgesetzt ist.

Den für die Häfen des mittelläͤndischen Meeres bestimmten mit reinem Gesundbeingraßs rerscbenen und wäbrend der Reise von feinem verdächtigen Kranke tefall betreffenen Sciffen wird die Tuichsabrt durch den Srestaral im Quaran tänezustand gestattet. wenn die ärztliche Untersuckung befriedigend ausfällt; andernfalls ur erliegen sie einer 1tägigen Quarantäne.

Die Prorerienzen aut Syrien erhalten nach erfolgter ärztlicher Nntersuchnng er. freie Praktik.

In der Regentsckast Tunis werden die aus d. m Persischen Merttusen kemmenden Schiffe erst nach 7läziger Quarantäne und die aug den Häfen der Turkei, Earrtens und von Trivelis temmen den erst nach strenger ärztlicher Untersuchung zugelassen.

In dem Geschäfte berichte der Frankfurter Hopotbeken bank für 185365 wird konstatirt, daß die in der ersten Jabres hälfte rolliogtre Rorversien der obigen Oblizatienen in 4 Mνige insofern säkmerd wirkte, als bebufe der eventuellen Zurückjablung nicht kon . verisrter Beträge das Aktienkarital flassig gebalten werden mußte. Die Bank konnte daber nur 5,42 Millienen neue Darleben ab · schliefen, wäbrend 377 Millionen M ältere Darleben zurũckgejablt wurden. Von 4oscigen Obligationen wurden 323 Millionen M aus- gegeben; von bêber verzinelichen kamen 3,34 Millionen zurück, so daß ber Gesammtumlzuf sich um O66 Millionen Mark verminderte. Die Ginnabme an Hrretbeferzinsen betrug 2273 348 S, die Ausgabe an Pfandtriefisesen 1968031 *, so daß sich ein Neberschuß von 5 37 M ergab. Ferner wurden eingenommen an Prorisienen auf Darleben 124 577 Æ, an Wechseldie kent und sonstigen Erträgen z 573 A; dagegen wurden autgegeben für Verwaltungekosten 119017 4, bichreibung auf Dieagzio 37129 Æ, Immo killen Abschreiturg 5G A; semit bleibt ein Rein gem ien ven 316 128 4 Hiervon geben ab: Reservefordt 16335 4, Tantièmen un. s. w. 24 595 A, dajn KRestecwinn rea 1879 6812 Tie Ninoräre sollen 70 gleich 6 ι Dividende erbalten, wäb rerd 126019 M auf 1851 abertrtagen werden. Die ordentlige Reserve eriäst rurmebr 39 191 A, die Reserve B. 44 910 M Der Hvro ttetentesiz ketreg Erde 1335 45 33 Millionen Mark. Es sind durch schninlich 48 02 * des Tarwerthes belieben.

Die New ⸗Porker Hdle. 3a.“ äußert sich in ibrem rem 11. d. M. Tanrten Wochenbericht folgendermaßen: Daß

Geschäst am Waaren«' und Produktenmarkte war auch in dieser Woche wieder rubig. In Brod stoffen erreichten Trang. aktionen nur einen mäßigen Umfang und am Baumwollmarkt rerkehrten Preise für disronible Waare wie im Termingeschäft obne Unterbrechung in weichender Terdenz. Das Frachtgeschäft war flau und Raten sind niedriger; für volle Getreideladun· gen wurden im Ganzen vierzebn Fabrzeuge gechartert. Für Rio Kaffee's machte sich eine sestere Stimmung geltend, reinschmeckende Sorten sind unverändert. Der Zuckermartt ver⸗ sehrte in steigender Tendenz. In Hopfen nahm das Geschäft inen sehr ruhigen Verlauf. Für Schmal;ß, Schweinefleisch, sowie Speck ist ein Apanz etablirt worden; Rindfleisch war zu festen Preisen be = achtet. Raff. Petroleum ist P e. pr. Gaall. niedriger und in flauer Tendenz Terventinöl erholte sich nach Anfangs flauer Stim mung und schließt, wie Harz, ruhig und fest. Das Geschäft in fremden Manufakturwaaren war etwas animirter. Der Import fremder Webstoffe für die heute beendete Woche betrug 3244529 Doll. gegen 2768 815 Doll. in der Parallelwoche des Vor jahregz.

Leipzig, 265. Mär. (W. T. B) Nach einer Meldung des biesigen ‚Tageblatt! aus Teplitz bat der Verwaltungsrath der Dur-Bodenbacher Bahn beschlossen, der am 21 t. M. statt⸗ findenden Generalversammlung die Vertheilung einer Dividende von autrahmtweise 40‚9 vorzuschlagen. um durch Verwendung des dem Reservefond und Erneuerungefonds zuzuführenden Mehrbetrags die Leistungsfähigkeit und Prosperität der Bahn zu erböhen.

Leipzig, 26. März. (Tel.) Die heutige Generalver⸗ sammlung der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig war ron 72 Attiorären befucht, welche 5135 Aktien ver traten und 254 Stimmen führten. Sie genehmigte ohne Debatte ö,, Anträge. 90½ο Dividende sind vom 28. d. M. an zahlbar.

Meiningen, 26. März. (W. T. B.) Bei den heute hier stattgehabten; Generalversammlungen der Mitteld eutschen Kreditbank und der Meininger Hypothekenbank sind die zur Berathung stehenden Anträge beider Banken eiastimmig geneh— migt worden.

London, 25. März. (W. T. B.) In der gestrigen Woll ˖ auktion waren Preise unverändert.

New⸗JYJork, 26. März. (W. T. B.) Baumwollen⸗ Wochenbericht. Zufubren in allen Unionshäfen 93 00 Ballen, Ausfuhr nach Gréßbritannien 630 0 Ballen, Autfuhr nach dem Kontinent 44 000 Ballen, Vorrath 836 000 Ballen.

Berlin, 26 März 1881.

In der Königlichen Gärtner-Lehr-Anstalt zu Sanssouci bei Pots dam fand am Donnerstag die Ab— gangsprüfung von 13 Eleven in Gegenwart des Kurato⸗ riums und unter Leitung des Direktors der Anstalt statt.

Von den auf der Anstalt befindlichen 28 Eleven wur— den am 24 März d. Is. 13 Eleven geprüft und erhielten 12 von diesen das Prädikat „Gartenkünstler“ und einer das Prädikat „Kunstgärtner“

Von dem verbliebenen Bestande von 15 Eleven gehören an: der Provinz Brandenburg 5, der Provinz Pommern 2, der Provinz Sachsen 1, der Provinz Schleswig-Holstein 1, der Provinz Hessen⸗Nassau 1, der Provinz ö 1, dem Großherzogthum Mecklenburg 1, dem Großherzogthum Olden⸗ burg 1, dem Herzogthum Braunschweig 1, dem Königreich Griechen⸗ land 1. Die Zahl der neu aufgenommenen Eleven beträgt 21. Hiervon kommen aus der Provinz Brandenburg 3, der Pro— vinz Pommern 3, der Provinz Sachsen 3, der Provinz Schleswig Holstein 1, der Provinz Hannover 2, der Provinz Hessen⸗Nassau 1, dem Königreich Bayern 1, dem Großherzog⸗ thum Mecklenburg 1, dem Großherzogthum Older urg 2, den Sächsischen Herzogthümern 2, der Freien Stadt Hamburg 1, der Freien Stadt Bremen 1. Bestand für den Kursus vom April 188081 in Summa 36 Eleven. Von den in der Kö— niglichen Landes-Baumschule zu Alt⸗Geltow bestehenden ersten Abtheilung vorhandenen 4 Zöglingen schieden 2 aus, dagegen wurden 2 neue aufgenommen, so daß daselbst ein Bestand von 4 Zöglingen verblieb: in Summa 40 Eleven.

Die Kreisgärtnerstelle in Neu⸗Ruppin wurde dem Ober⸗ gärtner Bukow verliehen, während die Verwaltung der neu⸗ errichteten Kreisbaumschule zu Marienwerder dem früher in der Königlichen Gärtner-Lehranstalt gebildeten Eleven Bauer als Obergärtner übertragen ist. Mit beiden Stellungen bleibt das Institut der „Wandergärtner“ in der Weise ver—⸗ bunden, daß diese sich als tüchtig bewährten gärtnerischen Kräfte in allen Privatgärten des Kreises mit Rath und That der Revision und Pflege der Obstbaumbestände nach den von den Königlichen Landräthen festgesetzten mäßigen Preisen unterziehen und speziell den Unterricht im Baumschnitt ertheilen.

Am 13. Januat 1882 werden es 10 Jahre, daß Deutschlanda arößter Dramatiker, Friedrich ron Sciller, seine Räuber im Mannbeimer Nationol-Theater zur erstmaligen Auffübrung gebracht bat. Diesen Gedenktag der deutschen Bubne, welcher die Na⸗ men Schiller, Iff land und Dalbeig dauernd verknüpft, beabsichtigt das Großberzogliche Hof und National Theater ju Mannbeim nicht nur durch eine rietätvolle Darstell ung dieser Dichtung zu feiern, sondern auch durch die Krönung eiages neuen, in böberem Stile geschriebenen Dramas deutschen Ursprungs mit cinem Preise den 1020 A Zar Preiekonkurten jzugelassen sind solche Stöcke, sowobl Manustripte alz Drucklezungen, welche bis um Tage der Feier an keiner Bübne jur Auffübrung zelangten und deren Ertstebungezeit nicht vor den 1. Januar 1880 fält.

In diesem Semmer findet in der Stadt Braunschweig eine bauge werbliche Ausstellung statt, welche die im Bauwesen zur Veiwendung kommenden Rohbæaterialien, die Werkseuge und Hülse⸗ maschinen zur Bearbeitung derselben und die von Hand oder durch Masckinen bergestellten bautechnischen Fabrikate möglichst v. Uständig jur Anschauung bringen soll.

Die Ausstellung wird auf dem der Braunschweigischen Kredit arstast gebötenden rundstücke der ebemaligen Wagenbauanstalt statt ˖ finden. Die grofartigen Räume sind in bestem baulichen Zustande, das Grundstück selbst stebt durch eine Geleieanlage und Drebscheibe mit dem Schlenernetz der Eisenbabn in Verbindung. Die Ank stellͤng wird am 1. Juli 1881 eröffnet und am 1. Ser tember, respektiee am 1. Dttober 1851 gesclossen erden.

Die Autstellungegegenstände werden in die nachstebend aufge⸗ fübrten 1090 Grurven (A. K) vertbeilt und in möglichst systematischer Ordnung aufaestellt werden.

Tas Bestreben der Ausstellungekemmissionen wird dabin gerichtet sein, die Gegenstände der Bautechnik in ibren verschiedenartigen An wendunzen vermmfübren; es soll ju diesem Bebuf der Gebrauch und Betrieb der Arbeitemaschinen, der Gang der Arbeiterrojesse bei Aut. übrung baute nischer Arbeiten vor ger übrt werden, ju wel vem Zweck die Aufstellöng von Motoren vergeseben worden ist.

Zur Ermöglichung einer vergleichenden Uebersicht wird man bestreßt sein, alte und neue im Privatbesitz und in öffentlichen Sammlungen sich b findende Gegenstände baugemerblicher Kunst und der Kunstindustrie für die Auzfstellöna zu gewinnen. Dem Lehr⸗ material techriscker Lekranstalten wird bereitwillig Raum gewäbrt und auch berrertagenden Lebtlinatarbeiten aus dem Baugenerbe ein gebübrender Plat einge räumt werder.

Die Zulaffung und Anordnung kei Aufstellung der Ausstellungs · gegenstãnde geschiebt durch die betreffende Kommission, welche jedoch etwaige Wünsche der Aussteller nach Thunlichkeit berücksichtigen wird.

Es werden Verhandlungen mit den Bebörden eingeleitet werden, um den Ausstellern für gediegene, originale Aus stellungsgegenstände Preise überweisen iu können. Die Zuerkennung dieser Preise wird durch ein Kollegium gescheden welches zur Hälfte durch die Preis richterkommission aus den Mitaliedern der technischen Fachgruppen ernannt, zur anderen Hälfte von den Ausstekern erwäblt werden soll.

Nach dem Programm wird die Ausstellung sich aus folger den Grupven zusammensetzen: A. Hochbau wesen. I) Ziegelfabri⸗ kate, Cbamotte. Thonröbren, Schornsteinaufsäße aus gebranntem Tbon, Mosaikfliesen, Terracotten, Kalke, Traß, C-mente, Gipse, Trixolvth, Wandfliesen, Kacheln und Fabrikate daraus 2) Sand⸗ steine Kalksteine, Dolomite., Granite, Marmor und Arbeiten aus diesen Steinmaterialien. Natürliche Platten und Plattenbeläge. 3) Asphalte, Dachpappe, Dachfilje, Vulkan und Holzeemente; Zink. blech? Guß ˖ und Walzeisenz egel; Schiefer, Dachxfannen, Dachziegel, Falniegel. 4) Stuckarbeiten, künsilicher Mar⸗ mor. St inpappornamente, Cementgußornamente Tripolvthzuß. 5) Gegenstände für innere Einrichtungen; Kanzeln, Orgeln, Kirchen— stäble; Schulsubiellien; Turnanstalten. Glasmalerei, Glacschleiferei, Glasätzungen. Tafelglas, Hartglas. Tapeten, Teppiche ꝛc. Ver⸗ golder · und Malerarbeiten; Farben, Lacke, Firnisse. 6) Bronceguß, Messingguß, Zinkguß, Eisenguß, Oefen, Perde, Kamine, Säulen, Treypen, Pumpwerke, Dachfenster, Thurmkreuze, Thurmkanöpfe, Glocken, Glockenstühle. 7) Gaz und Wasserleitungen, Beleuch⸗ tungsgegenstände, Fontainen; Dampf«, Wasser⸗ und Heißluft⸗ beizungen. Vent lationen. Paeumatische und eltktrische Telegra phen, Blitzableitungen. Baderinrib tungen, Bedürfnißanstalten re. 8) Klempnerarbeiten, Ornamente aus Zinkblech. Kocheinrichtungen für Wohn. und Gasthäuser, Kasernen und Anstalten. 9) Bauhölzer, Boblen, Latten, Bretter und Lei ten, rauh, behobelt. gekehlt und gespundet. 19) Bautischlerei, Treype n, Thüten, Thore, Fenster, Jalousien. Parketterin, Wandrerkleidungen; Baudrechslerarbeiten, Pfosten, Docken z. Bildhauerarbeiten in Holi. 11) Bauschlosserei und Schmiedearbeiten; Beschläge, Geländer. Füllungen, Gitter, Anker ꝛc. Geschmiedete Nagel, Drahtnagel, Holjschrauben, Schrau—⸗ benbolzen. Drahtflechterei und Drahtwebereiartilel.

B. Ingenienrbauwesen. 12 Chansseebau. Straßenpflaste⸗ rang und Asrhaltirung. 13) Eisenbahnbau. 14) Brückenbau. 15) V ö z

. andwirthschaftliche und technische Anlagen 16) Bautechnische Konstruktionen für Molkerei, Brennerei, . Ziegelei, Darren, Zackerfabriken, Backbäuser, Eiskeller, Rauchkammer⸗ anlagen, Schlackthäuser; Wind, Wasser, und Dampfmüblen; Ge—= wächéhäuser, Volièren, Pavillons, Schober, Scheunen ꝛE. Innere Einrichtunzen für landwirthschaftliche Bauten, als Krippen aus Metallguß, Cementguß, gewacksenen Steinen; gegossenen und ge— schmiedeten Raufen; Gartenbänke, Gartentische, Gartenstühle; Beet einfassungen; Mistbeetfenster ꝛc.

D. 17). Cement und Piss bau, Kunststeine.

E. Arbeitsmaschinen, Motoren zum Betriebe von Arbeitsmaschinen, Werkzeuge ꝛc. 189 Maschinen für Kraft betrieb, als Säge, Fräse⸗, Hobel und Bobrmaschinen 2c. Motoren zu diesen Maschinen. Maschinen für Handbetrieb desgl. Werkzeuge. Rollen, Kloten, Ketten, Taue. Hebemaschinen, Schreubensäße, Paternosterwrrte, Bauwinden, Krahne, Rammen ꝛc. Sägenfeilen und Sägenfeilmaschinen.

F. Technische Lehranstalten. 19) Lehrgegenstände, Mo—⸗ delle, Vorlagen. Zusammenstellung von im Privatbesitz und im Besitz öffentlicher Sammlungen befindlicher bautechnischer Kunst gegenstände. .

G. 20 Meßiastrumente und Maße.

H. 21) Baumissenschaftliche Werke, Abbildungen und Photo graphien; Papiere und alle übrigen Zeichenutensilien.

I. 22) Lehrlingsarbeiten.

. 235) Schutzmittel gegen Fäulniß und Schwammfraß bei Hölzern; Schutzmittel gegen das Verwittern der Steine und des Abputzes der Häͤuser; Schutzmittel gegen feuchte Wände. Isolirungs⸗ material.

. den Ordnungtebestimmungen sei Folgendes hervor— gehoben: .

Zur Ausstellung können alle baugewerblichen Rohmaterialien, sowie die zur Bearbeitung derselben dienenden Werkzeuge und Hülfg⸗ mas binen, alle von Hand oder durch Maschinen für die Bautechnik bergestellten Fabrikate, die der Bautechnik dienenden Instrumente, Modelle un? Zeichnungen gebrackt werden, allgemein alle Gegen- stände, welche sich ohne Zwang einer der voistebend aufgeführten Grurven einordnen lassen.

Ausgeschlossen sind Gegenstände von besonderer Feuergefäbt lichkeit und solche, welche widrige Gerüche verbreiten.

Anfragen in Betreff der Ausstellung sind an das Bureau der Centralkommission der baugewerblichen Auststellung zu Braunschweig. Herrn Finanzrevisor Otte Fischer (Derzogliches Kammergebäude) , ju richten; derselbe wi d auf Portofreie Anfragen Programme und An—⸗ meldeboꝛzen übersenden.

Alle Anmeldungen zur Ausstellung müssen spätestens zum 1. Mai 1881 im nn n der Kommission sein, srätere Anmeldungen finden nur insoweit Berücksihtizung. wie verfüabarer Raum vorhanden ist.

Die angemeldeten Auꝛstellungsgegenstände müssen rom 15. Mai bis 15. Jani 1851 sich im Besißz der Aus stellungs kommission befin⸗ den. Eine über diesen Termin verjögerte Ablieferung fällt in allen Konsequerzen dem Lutesteller allein zur Last.

Madrid, 25. Märj. (Cöln. Zig) Gestern Abend bat im Königlichen Theater mit großem Erfolge die erste Aufführung des Lobengrin“ stattaefunden. Tas Theater war außererdentlich stark besucht. Im ersten Akt zwar zeigte das Publikum sich sebr kalt; fräter aber wurde die Stimmung lebbaster. Die Dar sleller wurden bis ju jebnmal gerufen. Die Oper war prächtig in Szene geseßt; eo warde sehr gut gesungen und das Drchester tremn lich geleitet. .

Nijia, 25. Mär. (W. T. B.) Die Zahl der bel dem Brande des Drernbauses umgekemmenen Personen wird auf gegen 150 geschätzt. Es sind davon 6) aufgefunden, unter welchen bis jetzt nur ein Deutscher, Pr. Arendt ˖ Swilling von Cannstadt aus Eberswalde ermistelt ist Die Inbaber der Parquetpläße und Logen ersten und zweiten Ranzet sollen fast auenahmelos gerettet sein.

Im Germania / Theater fiadet morgen auf vielfaches Verlangen die Wiederaufnahme des bewährten Velkestückes Ebrliche Arbeit‘ von H. Wilken statt, dem ein am Geburt rage Sr. Majestät des Kaiserz mit vielem Beifall aufgerommenes Fest wiel Vom Fels jum Meer“ von dem Direktor Fred. O5. Smith ⸗Schtader vorangebt.

Ja der Aula der Königlicken Realschule, Kochstraße 66, ver anstastet der Organist an der Königlichen Hof und Demkirche, Or. GC. Franzỹ, am Tienstaa Abend, vräc. S Ubr, ein Concert mit einigen seiner blinden Klaoier und ODrgelschöler, in welchem einige Gesange⸗ scüler det Drganisten Hrn. Otto Dienel mitwir ten werden. Zur Aue fübrung kommen Klaoier Orgel and Cesaneskompositionen von Bach, Mozart. Bertkoden, Scubert., Weber, Mendele sobn, Schu⸗ mann, Hesse, Kullak, Ckorin, Lie st 1c. Die sich dafür Interessitenden erbaiten Bikes bei C. Frag, Unioersttättstr. 2, und bei Otto Dienel, Temrelbefer Ufer 30.

Redacteur: Riedel. Serlia Nerlag der Grredition (Kessel). Druck! B. GlIlanet. Fünf Beilagen (einschließlid Börsen · Beilage]

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Erste Beilage eiger und Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeiger.

bend, den 26. März

zum Deutschen Reichs⸗Anz 73.

Berlin, Sonna

1881.

Neichstags⸗ Angelegenheiten.

Der dem Reichstage vorliegende Entwurf eines Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer lautet: Wir Wil tze lm, von Gottes Snaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

A. Brausteuergebiet.

1 In dem innerhalb der Zolllinie liegenden Gebiet des Reichs, jedoch mit Äussckluß der Königreiche Bavern und Württemberg, des Großberzogtbums Baden, des Großherzoglich sächsischen Vorder, gerickt: Ostheim und des Herzoglich sachsen⸗koburg / gothaischen Amts Königsberg, wird die Brausteuer nach Maßgabe der 88. 2 = 46 dieses Gesetzes erhoben.

B. Allgemeine Grundlagen. 1) Gegenstand der Besteuerung.

§. 2. Der Brausteuer unterliegt das zur Bier oder Essigbereitung

bestimmte Malz.

Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.

Die Steuerpflichtiakeit desselben entsteht:

IJ) im Falle des Malibruchs innerbalb des Brausteuergebiets mit der Einbringung in die Mühlenräume, .

27) im Falle der Einfubr gebrochenen Malzes in das Brausteuer⸗ gebiet mit der Ueberschreitung der Grenz . 1 .

Tritt die Bestimmung zur Bier- oder Essigbereitung erst nach den Unter 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten ein, so wird das Malz steuerpflichtig, sobald es in die Betriebsstätte gelangt.

2) Verbot der Malzsurrogate.

Bei der Bierbereitung durfen zum Ersatz ron Malz andere Stoffe irgend welcher Art nicht verwendet werden.

3) Steuersatz. S. 4. Die Steuer beträgt 4 M vom Hektoliter ungebrochenen Maljes. Das Maßoerbältniß des gebrocenen Malzes zum ungebrochenen wird vom Bundesrath bestimmt.

4) Zahlungs oerbindlichkeit.

Die Zahlurg der Steuer Keat demienigen ob, für welchen das Mal zur Bier- oder Essigbereitung gebrachen oder verwendet wird, bei Defraudationen solidarisch auch dem Defraudanten (8. 39.

5) Steuerverjãhrung.

Die Steuerforderung verjährt binnen Jabresfrist seit dem Tage der Fälligkeit (3. 28), bezüglich hint erzogener Steuer binnen 3 Jahren seit dem Tage der Deftaudation. Auf das Regreßverhältniß des Staats gegen die Steuerbeamten finden diese Fristen keine Anwen⸗ Dang. Ber Auspruch auf Ersatz unrechtmäßig erbobener Steuer er⸗ lischt mit Ablauf eines Jahres, vom Zablungstage an gerechnet.

6) Erlaß an der Steuer.

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Erlaß der Braufteuer wird gewährt, wenn und soweit das steuer, pflichtige Malz oder die daraus bereiteten Erzeugnisse durch Zufall ju Grunde gegangen oder in der Art beschaxigt sind, daß die beab sichtigte Verwendung des Malzes oder die Verwertbung der Erzeng⸗ nisse nicht möglich scheint. Unfälle, welche das Fabrikat treffen, nachdem dasselbe die Brauerei verlassen hat, begründen den Erlaß⸗ anspruch nicht.

7) Steuerrückrergütung bei der Ausfuhr von Bier.

8§. 8. Bei der Ausfubr von Bier aus dem Brausteuergebiet findet Rückvergütung der Sterner nach Maßgabe der vom Bundetzrath dieser⸗ halb festjusetzenden und bekannt zu machenden Bestimmungen statt.

C. Vom Malzbrechen. I. Maljbrechen im Brausteuergebiet. I) Besitz einer um Malibrechen geeigneten Mühle.

8. 9.

Wer beim Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Mali müble, d. b. ein jum Malibrechen geeignetes Werkieug besitzt oder späͤter den Besitz einer solchen erwirbt, deßgleichen wer den Besitz verliert, hat innerbalb 8 Tagen der Hebestelle schriftlich Anieige zu machen. Befreit sind diejenigen, welche gewerbtmäßig derartige Werk zeuge rerfertigen oder damit handeln, deegleichen die Besitzer oͤᷣffent licher Mühlen.

2) Zum Maljbrechen jzugelassene Müblen. §. 10.

Malz darf nur gebrochen werden; .

I) auf öffentlichen nicht trangportablen Mäblen,

2j auf Priratmaljmühlen, an welchen ein genehmigter Meß⸗ axrarat angebracht ist. ;

Jede find den Branntweinbrennern Privatmalimüblen ohne Mesarrarat gestattet (8. 189); die Steuerbehörde kann auch fũr andere Fälle steuerfreien Maljbrucht die Benutzung von Privatmalz · müblen obne Meßarparat unter geeigneten Kontrolen zulassen.

3) Vom Malbrechen ausgeschlossene Müůüblen.

§. 11.

Für die Müblen, welche nicht zum Maljbrechen verwendet werden dürfen, deren Besitz aber der Anzeigepflicht unterliegt, bat die ju ersiattende Anzeige f5. 9) den Aufstellungs taum an jn geben, deßsen beabsichtigter Wechsel gieichfalls kei der Steuerbehörde zu melden ist. Diese kann besondere Kontrolen, auch die Veräußerunz der Mabie anordnen, wenn die leßtere zum Brechen von Mal be⸗ nutzt worden ist oder der Besißer Vier cder Essiabereitung treibt.

Die Inhaber trangvortabler off eatlicher Mäblen baben in jedem Steneibesstke, in welchem sie die Müble in Betrieb setzen wollen, drei Tage vor der jedegmaligen Eröffnung des Betriebs der betreffen · den Hebestelle dies schriftlich anjumelden.

4 Maljbrecken auf Privatmalmüblen: a. Privatmalimsblen der Brauer. an. Oblicatoris ge n baff uns.

Von den Bier und Essigbrauern sind verrflichtet, eine Privat malmüuble mit Meßarrarat jun balten;

1) die Inbaber dersenlgen am 1. Jul 1882 beste benden Braut= reien, deren Verbrauch an Mal und Nalisurrogaten in einem der Giatsjakre Io7s Sd, 15860581 und 188182, und jwar im letzteren un ter Zugrundelegung der Steutrsäße des Gef⸗ es rom 31. Mai 1573 den Stenerwerih von 1000 Æ überstiegen bat,

JInbaber derjenigen am 1. nicht unter Ziffer 1 fallenden, * 1882 errichteten Brauereien, deren ja

Juli 1882 bestebenden, jedoch enigen nach dem 1. Juli hrlicher Mal; verbrauch 500 hl

Die Verpflichtung ents 1. Juli 1882, für die Brauereien Etats jahres, in welchem d Wenn und so lange di sänmig sind, k lichen Mühlen durch Versag schlossen werden.

Die Verpflichtung er

teht für die Brauereien zu 1 mit dem zu 2 mit dem Ablauf desjenigen zuerst 500 hl übersteigt. e Brauer in Erfüllung der Verpflichtung ferneren Malzbruch auf öffent- ung des Mahlscheins (58. 20) ausge

er Maliverbrauch

önnen sie auch vom

lischt nicht durch spätere Abminderung des Malsverbrauchs und gebt im Fall eines Wechsels im Besig der Brauerei auf den neuen Inhaber der letzteren über.

bb) Bedingungen der Aufstellung und Benutzung.

Mehreren Beauern kann der Besitz einer gemeinsamen Privat— maljmühle mit Meßaprarat (Genossenschaftsmüble) gestattet werden.

Die Bestimmung des Aufstellungs orts der Privatmalzmühlen der Brauer unterlient der Genehmigung der Steuerbehörde.

Der Meßapparat steht unter steueramtlichem Verschluß. Auch ist der Brauer verpflichtet, die sonst von der Steuerbehörde ange— ordneten Sicherheits oorrichtungen an der Privatmaljmühle anzu⸗ bringen. Sas Malzbrechen darf erst nach ertheilter steuer amtlicher Erlaubniß beginnen.

8 der Regel den ganzen Bedarf an Malz der eigenen Priratmalzmüble ö urch Andere oder das Ablassen

Der Brauer muß in

Die Benutzung der Privatmalzmühle d von dem gebrocenen Malz an Andere ist nur mit Genehmigung der Steuerbehörde stattbaft.

r die Feststellung der Menge des auf die Privatmalzmüble vorbebaltlich der Bestimmungen in 5. 15, autschließlich die Anzeige des Meßapparats maßgebend.

gebrachten Maljes ist,

5 Von Beschädigungen der Privatmalzmühle oder des. Meß⸗ nutzung unterbrechen oder die Sicherheit mindern, von Uuregelmäßigkelten in der Thätigkeit des Meßapparats, sowie von Verletzungen des amtlich ohne Verzug und jedenfalls vor Ablauf von stelle Meldung zu machen.

en Verschlusses haben die Brauer 24 Stunden der Hebe⸗ Wenn der amtliche Verschluß verletzt oder sonst die Sicherheit gefährdet ift, desgleichen wenn der Meß⸗ t oder unregelmäßig ausübt, darf der Brauer bis zum Eintreffen eines Steuerbeamten nur un zlekbung eines glaubwärdigen Zeugen Malz auf der Privatmalzmühle

apparat die Thätig

Die Steuerbehörde setzt den schadhaften oder urzuo trieb und gewährt zur Reparatur oder Neu rstellung der beschädigten Privat⸗ Die einstweilige Benutzung der n unter sichernder Kon

Meßapparat außer Be aufstellung, desgleichen zur Wiederhe maljmühle cine angemeßene Frist. Privatmalimüähle ohne den Meßapparat kan trole gestattet werden.

cc. Registerfũührung.

* 8 Jeder Mal bruch ist nach der Beendigun welches den Stand des nachweist. Die Eintra evollmächtigten Vertreter eigenhändig rolljogen, daz Müblenregifter ebenso monatlich abgeschlofsen und spätestens am dritten Taze des nächstfolzenden Monats der Hebestelle eingereicht

g sofort in ein Müblen am Meßapparat befind⸗ g muß rom

register einzutragen, c lichen Zählwerks fortlaufend Brauer oder dessen b

b. Sonstige Privatmalmüblen mit Meßapparat.

1 ö . steuerfreie Zwecke kann die Steuerbehörde ljmühle mit Meßaprarat unter geeigneten

Zum Maljbrechen für das Halten einer Privatma Kontrolen gistatten.

e. Privatwalimüblen der Branntweinbrenner.

Branntweinbrenner därfen mit s prioatmaljmmühlen obne Meßapparat kann versagt oder entzogen werden, dessen Stellvertreter od 33 bis 36 des aegenwär

Der Aufstellungeort der

teueramtlicher Genehmigung Die Genehmigung wenn der Brennerei⸗Inhaber, er Gewerbogebülfe nach den 29, 30 31, tigen Gesetzes bestraft worden ist.

Privatmalimüble muß der Hebestelle angemeldet, darf auch ohne vorgängige Anzeige nicht

Das Malibrechen ist,

Aut nahmen,

vorbehaltlich der von der Steuerbeborde auf den Bedarf der Brennerei beschränkt

mgestandenen ͤ beginnen, wean die Genehmigung jum Besitz der

und darf erst dann beginnen Privaimalzmühle ertbeilt ist.

o) Malibrechen auf öffentlichen Mäblen.

a. Betciebzeriff nung. Mäüblen mit Meßapparat. Soll anf einer öffentlichen Müäble das Ma bat der Müller 8 Tage vor dem ersten riftliche Anzeige zu machen. . beim Malibrechen einen genehmigten Meß⸗

Maljbrechen betrieben werden, so Mal j bruch der Hebestelle davon schrit Der Müller muß apparat ve 1) wenn die des Müllers dient, 2) wenn der M

Müble zum Maljbrechen fär die eigene Brauerei üller innerbalb elner Entfernung von 185 Rm ron der Mäble Brauerei betreibt, vorbebaltl ich etwaiger von der zestandener Ausnabmen,

mit Cylinderwaljen verseben sind. Mühblen finden die Be⸗ 8. 15 entsprechende Anwendung. iich außer Betrieb gesetzt ist, Ir. 1 und 2 bejeichneten Fällen kann jedoch eine Aug der Cylinderwaljen (u Nr. ) ohne

Steuerbe dörde ju 3) wenn die Mabla Auf die Meßaxpxarate

stimmungen im §. 153 Absatz 3 und

Wäbrerd der Meßaprarat steneram

verliert der Möller in den oben in ]

die Befugniß jum Malnbrechen. nabme, auch die Fortbenuhung den Meßapratat, gestattet werden.

Vermahlurgkanjelge und Mablschein.

der öffentlichen

§. 20.

Wer auf äffen licher Mäble Mal Hebestelle, in deren Bentrk das absichtigter Augfubr des in deren Bezirk die buch) einen Erlaubnißschein (Ma Einschreibebuch umd der zu welcher Verwendang, bejiehun Malj gebrochen werden soll; di nach vollen Litern;

Aenderungen des vor Einbringung deg 9 di Verlangerung der Gůültigkeltefrist ko Mahlscheia ertbeilt worden,

brechen will, bat ven der det werden soll, bei ke= Maljes aber von der Hebestelle, rtiftlicher Anzeige (Gin hschein) ju erwicken. Dat Mablschein müssen nachweisen:

Mall verwen mittelst sch

für wen und zur Auffuhr wohin das rt und Menge des Maljet, letztere g Maljsbruche; die Müble.

Maßlscheing sind schriftlich und in der Malseg in die Mäble ju beant anen neben der

den Tag de

Hebestelle, ven auch andere Stenuerstellen

Statt eines verlorenen Mablscheins ist unverzüglich eine neue Ausfertigung (Duplikat) zu erwirken, und zwar durch den Müller, wenn der Schein erst in der Mühle nach Uebernahme des Malzes (5§. 22) verloren gegangen.

Für Fälle, in welchen das Malz zu steuerfreien Zwecken oder zur Ausfuhr bestimmt ist, kann Ortsbehörden oder Privatpersonen die Ausfertigung des Mahlscheins übertragen werden.

c. Vorschristen für den Trantport und die Bearbeitung des Malzes. §. 21.

Das Malz ist auf einmal und ohne Unterbrechung zur Mühle und don dort zum Bestimmungsort zu bringen. Diese Tranzporte, desgleichen die Vermessung und das Brechen des Malzes in der Müßtle sind in der Regel nur an dem Tage, auf welchen der Mabl⸗ schein lautet, und zwar von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr gestattet.

23.

Ohne den vorgeschriebenen Mablschein darf Mal; in die Mühlen räume nicht eingebrackt werden. Feblt solcher Mabhlschein, so bat der Müller uggefäumt den Vorgang schriftlich festzustellea und der He be⸗ flelle, in deten Bezirk die Mäble liegt, Anieige zu machen, das Malz aber außerhalb der Muühlenräume bis zur Ankunft eines Steuerbeamten aufzubewahren. Mit der Einbringunz in die Mühlenräume gilt das Malz als übernommen.

Das Malz muß in den Mühlenräumen an einem der Hebestelle angemeldeten Orte aufbewahrt werden. Vorrath von Malz darf der Müller nur außerhalb der Mühlenräume mit Genehmigung der Steuerbehörde halten.

8. 75

Der Mäller hat gleich nach der Uebernahme jeden Malzposten far sich und obne Unterbrechung zu vermessen.

Die Vermessung geschieht in Mäblen mit Meßapparat durch den letzteren, sonst mittelst geeichter Maße. Das ermittelte Maß des Malses ist unverzüglich, bei Benutzung eines Mablgangeg ohne Meßapparat noch vor Beginn des Malzbruchs, auf dem Mablschein und im Mühlenregister einzutragen; das letztere monatlich abzu⸗ schließen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats nebst den Mablscheinen, soweit letztere nicht vorher schon vom Steuer beamten abzebolt sind, der Hebestelle einzureichen. Die Einträge der Vermeffung im Mahlscheine und der monatliche Abschluß des Müblenregisters sind vom Müller eigen bändig zu vollzieben.

Uebermaß von nicht mehr als 8'o ist straffrei. Wird bei der Vermessung mittelst geeichter Maße strafbares Uebermaß vorgefun⸗ den, fo muß die Vermessung auf Anfordern des anwesenden Mabl⸗ gastes oder seines Vertreters sofort wiederholt werden. Das Maß⸗ verbältniß des eingesptengten Malzes zum trockenen wird vom Bun⸗ des rath bestimmt. . ö.

Der Müller kann sich bei den vorstehend ibm zugewiesenen Ver⸗ richtungen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Von der Ernennung eines solchen ist jedesmal innerhalb 48 Stunden der Hebestelle schriftliche Anzeige zu erstatten.

Il. Maljbrechen auh bann des Braustenergebiets.

Wer Mali außerbalb des Brausteuergebiets brechen lassen oder gebrowenes Mal; dorther berieben will, hat zuvor von der Hebestelle kes Bezirks, in welckem das Malt verwendet werden soll, einen Er⸗ laubnißschein zu erwirken, wobei die Vorschriften des §. 20 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung finden, daß anstatt des Tages des Mal sbrucht und der Mäble, der Tag der Einfuhr und die jur Re⸗ piston des Transgrorts bestimmte Grenz- oder sonstige Steuer stelle angegeben wird. Jede Abweichung von der deklarirten Art der Ver⸗ wendung des Maljes ist, unter Vorbehalt steueramtlich gestatteter Ausnahmen, untersagt.

PD. Bier und Essigbereitung. §. 25.

Die Jnbaber der hach dem Inkraftreten dieses Gesetzes ent⸗ stehenden oder nea in Betrieb tretenden Bier⸗ oder Essigbrauereien, someit die Anstalten nickt ausschließlich auf Bereitung des Hausbedarfs beschränkt sind, müssen 8 Tage vor Eröffnung des Betriebes der Hebestelle schriftliche Anzeige machen. ; .

Vie geterklichen Bierbrauer baben über die Braualte zine Ar. schreibung zu fübren und darin vor Beginn der Einmaischung den Tag und die Stunde der letzteren, sowie die Art und Menge des ju verwendenden Maljes einzutragen.

Im Falle gemeinschaftlichen Betriebes von Brauerei und Brannt⸗ wein drennerei ordnet die Steuerbebörde die zur Sicherung der Brau⸗ steuer erforderlichen Koattolen an.

E. Steuerkontrole.

1) Befugnisse der Steuerbehörde. §. 26.

Der Steuerkontrole unterliegen: .

IH die offentlichen Müblen, einschließlich der nicht Maljʒ brechen den und der trangrortablen Müblen; ;

) die Aufstellungaraäume der Pribatmaljmüblen mit Meßapparat und der Privatmalimäblen der Branatweinbrenner (58. 18);

I) die Aufstellunagsräume aller nicht bereits bejeichneten Malz⸗ müblen im Sinne des 8. 9 . ñ .

4) die Brauereien, d. h. die Stätten der Bier oder Essig⸗ bereitung; . . J

3) die Räume der Gewerbetriebe mit steuerfteiem Maljrerbrauch, inebesondere der Branntweinbrennereien. . . .

Zu 1. 4, 5 erstrectt sich die Revisionsbefugniß auf sämmtliche nickt aug schließlich zur Wohnung dienenden Gelasse aller Gebände, weiche Räumlichkeiten für den bejüglichen Betrieb enthalten. Zu den Betriebelokalitäten gebören bei den Brauereien und Branntwein⸗ Frennereien auch die Mäljerei und die Maliböden, desgleichen bei den Blerbrauereien die Bierkeller. .

Die Räumlichkeiten ju 1, 2. 4 letztere jedoch mit Aue nahme der Bierkeller. konnen zu jeder Zeit, die Lokalitäten zu 3 und 5 knnen von Morgens 6 big Abendz 2 Uhr, die Bierkeller innerbalb dieser Stunden so lange als in den Kellern gearbeitet wird, von den Aussichtebeamten besucht und müssen denselben auf Erfordern unver⸗ üalich geöff net werden. 35 3 die bejeichneten örtlichen und seitlichen Grenjen sind die reviditenden Beamten bei vorbandener Gefahr im Verjuge nicht ge⸗ kunden. Sonst dürfen darüber binausgebende Revisionen nur unter den gesetzlihen Formen der Daus suchung stattfinden.

2) Verpflichtung Dersenigen, bei welchen revidirt wird.

§. 27.

Dielen igen, bei welchen revidirt wird, deren Stell vertreter und Gebsussen müssen den Aufsichte beam len die Höältedienste leisten oder lelsten n . siad, um die Revision in den vor⸗

eschrlebenen Grenzen zu vollzieben. ; ]

; an. laut . . = den Kontrolerflichtigen u fübren⸗ den Unschrelbungen nebst Belazen (53. 16, 20. 23, 25) sind aach näberer Bestimmung der Steuerbeberde aufsjubewabren und den re⸗ vidirenden Beamten maänglich ju balten. ;

Tie Brauer baben den Okerbeamten auf Grfordern die über den Bejug ungebrochenen Malieg, sowie den Absaß und Preite der

welcher der

oder sonstige Bebörden ermächtigt werden]

Fabrllaie gefübrten Bücher jur Ginsicht vorzulegen.