1881 / 73 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

F. Stenuerer hebung.

§. 28.

Die Brausteuer wird für jeden Monat mit dem Beginn des nächstfolgenden Monats fällig. Wenn der Zahlungstermin versäumt worden ist, so kann die Steuerbehörde die Vorausbezahlung oder Sicherstellung der Steuer fordern.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Kreditirung der Steuer nach Maßgabe der vom Bundesrath zu erlassenden Bestimmungen bewilligt werden.

G. Strafbestimmungen.

1) Verbots widrige Verwendung von Malzsurrogaten. 5§ę. 29.

Die Verwendung eines Malzsurrogats zur Bierbereitung unter— liegt einer Geldstrafe von 50 bis 1000 M Die Strafe ist ver— wirkt, wenn ein Malzsurrogat in irgend einer unter Steuerkontrole stehenden Räumlichkeit des Bierbrauers (5. 2.5 Absatz 1, Ziff. Ibis 5) vorgefunden wird, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Stoffe aus schließlich zu anderen Zwecken als zur Bierbereitung bestimmt sind.

Außer der Gtldstrafe tritt die Konfiskation der Malzfurrogate

6e wobei die S8. 155 und 156 des Vereinszollgesetzes Anwendung inden.

2) Brausteuerdefraudation.

§. 30.

Wer es unternimmt, die Brausteuer zu hinterzieben, rerfällt wegen Defraudation in eine Geldstrafe, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als 50 46 betragen. Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. Kann der Betrag der rorenthaltenen Steuer überhaupt nicht festgestellt werden, so tritt statt des vierfachen Betrages der Steuer eine Geldstrafe von 50 bis 3000 M ein.

8. 3

Eine Brausteuerdefraudation liegt insbesondere vor:

1ñ) wenn von einem Brauer oder für einen solchen unnebrochenes Malz in eine öffentliche Mühle ohne den vorgeschriebenen Mahlfschein oder in einer Menge eingebracht wird, welche das im Mahlschein angegebene Maß um mebr als 1209 Übersteigt;

2) wenn in einer öffentlichen Mühle ungebrochenes Malz ohne den vorgeschriebenen Mahlschein übernommen, oder die Vermessung des Malzes unterlassen, oder zu niedriges Maß eingetragen oder attestirt wird (vergl. 5. 23);

3) wenn unerlaubter Weise zugelassen wird, daß auf der Privatmalzmühle eines Branntweinbrenners (5. 18) ein Anderer Malz bricht;

4) wenn Jemand

a. auf einer zum Malzbrechen überhaupt nicht oder für ihn nicht

jugelassenen Malzmüble Malz bricht oder

b. steuerfrei gebrochenes Malz unerlaubter Weise an einen

Anderen abläßt;

5) wenn Malt, welches außerhalb des Brausteuerge biets ge⸗

brochen worden ist, ohne Erlaubnißschein oder in einer Menge ein—

geführt wird, welche das im Erlaubnißschein angegeben? Maß um mehr als 12 0 übersteigt.

§. 32.

Wird nachgewiesen, daß der Beschuldigte eine Defraudation nicht habe verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt ge⸗ eg a so findet nur Ordnungkstrafe nach Vorschrift des

3.7 statt.

§. 33.

Im Falle der Wiederbolung der verbotswidrigen Verwendung von Maljsurrogaten oder der Brausteuerdefraudation nach vorber⸗ gegangener Bestrafung wegen einer dieser Zuwiderhandlungen tritt Verdoppelung der Strafmaße der §5§. 29 und 30 ein.

Jeder fernere Rückfall ziebt Gefängnißstrafe bis zu 2 Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Ermessen, mit Berück— sichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der voraus- gegangenen Fälle, auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten des für den ersten Rückfall bestimmten niedrigsten Maßes erkannt werden.

S. 34.

Wer eg unternimmt, eine Steuervergülung (8. 8) ju gewinnen, welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Vergũtungssatze oder für eine geringere Menge ju beanspruchen war, bat eine dem Vierfachen des zur Ungebühr beanspruchten Vergũtungẽ betrage gleichkommende Geldstrafe verwirkt.

Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Geldstrafe auf das Achtfache des jur Ungebübr beanfpruch— ten Vergütungebetrages erböht. Hinsichtlich der Bestrafung dez ferneren Rückfalls kommt die Beftimmung im jweslten Absatz des §. 33 zur Anwendung.

8. 35.

Die Straferböhung wegen Rückfalls (868. 33, 34) tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundetstaate des Brausteueraebiets erfolgt ist. Sie ist vir⸗ wirkt, auch wenn die früheren Strafen nur theilweise verbũßt oder ganz oder tbeilweise erlassen sind.

Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Grlasse der letzten Strafe bis jur Begehung der nenen Zuwider⸗ handlung drei Jahre verflossen sind.

Tbeilnebmer einer Zuwiderbandlung unterliegen der Strafer böbung wegen Rückfalls nur inscweit, alt sie sich selbst eines Räck— fallt schuldig gemacht haben.

3) Verbotene Einwirkung auf den Meßaxxpairat.

§. 36.

Mit Geldstrafe von 50 bis iu 3009 M wird bestraft, wer obne Genehmigung der Steuerbebsrde die Konstruktion des an einer Pri⸗ vatmalmmäble oder den Mablgang einer öffentlichen Mäble ange—= brachten Meßarrarats (S§. 10 und 19), desgleichen der Sicherbeilg. vorrichtungen (6 13 Absatz 3) ändert oder wer rorfätzlich oder aug Fabrlässigkeit die Sicherbeitevorrichtungen ocder den Arrarat beschä- digt oder den letzten in seiner regelmäßigen Thätigkeit sört, den amtlichen Verschluß öffnet oder verletzt.

4) Drdnunzẽstrafen.

8. 3.

Alle Jawiderbandlungen gegen dieseg Gesetz, sowie gegen die dam erlafsenen Verweltungerorschriften unterliegen, seweit nicht eine Strafe nach den S§. 29, 30, 31, 33 big 36 verwirkt ist, einer Ord— nung strafe bie u 150 4

In Fällen nicht rechtieitiger Erstattung der nach §. 15 Absatz 1 und §. 22 Absatz 1 den Branern und Müllern obltegenden Anzeige darf nicht unter 30 Æ und kann bie zu 309 M erkannt werden.

5) Unerlaubte Beeir flussung oder Bebinderung der Steuerbeamten. 8. 38.

Mit Ordnungestrafse (5. 37 Absatz 1) wird ferner belegt:

I) wer einem zur Wabrnebmung des Steuerinteresses verrflichte⸗ ten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erbebung oder Beaufsichtigzung der Brausteuer besüglichen amtlichen Handlung, oder der Unterlaffang einer solchen, Geschenke oder andere Vortbeile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Bestechung (5. 333 des Strafgesenz bucht) vorliegt;

2 wir sich Handlungen eder Unterlassungen zu Schulden kom- men läßt, darch welche ein solcher Beamter in der rechimã hᷣigen Aug

übung seineg Amt in Besug auf die Brausttuer Rebindert wird,

trägen berargejogen werden, ju überweisen.

6) Vertretungeverbindlichkeit für verwirkle Geldstrafen.

§ę. 39. Müller, Besitzer von Priratmaljzmühlen mit oder ohne Meß— ar parat, desgleichen Bier⸗ und Essizbrauer, baben für ibre Verwal⸗ ter, Gewerbegthülfen. Dienstleute und Hausgenossen rücksichtlich der Geldstrafen und Peozeßkosten zu haften, in welche die bezeichneten Personen wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften verurtheilt sind, die sie bei Ausfübrung der ihnen von den subsidiarisch Verbafteten im ein- elnen Falle oder ein für alle Mal übertragenen oder über lassenen Verrichlungen zu beobachten hatten. Die Steuerverwaltung ist jedoch b⸗fugt, statt der Einziehung der Geldstrase von den sußsidiarssch Verbafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldftrafe zu verbängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlichen Schuldigen voll strecken zu lassen. Dit subsidiarische Haftpflicht greift nicht Platz, wenn nachgewie⸗ sen wird, daß die strafbare Handlung oder Unterlassung gegen befon— deres Verbot oder besonderen Austrag der subsidiarisch Vechafteten geschehen ist.

7) Verjãbrung.

. 5. 40. Die Strafverfolgung verjährt für die verbotswidrige Verwendung von Maljsurrogaten, die Brausteuerdefraudationen und dse Zuwider⸗ handlungen gegen die Bestimmungen der §5§. 34 und 35 in drei Jahren, für die übrigen Kontraventionen in einem Jahre, seit dem Tage, an welchem sie begangen sind.

8) Zusammentteffen mehrerer Zuwiderbandlungen und Strafumwandlung.

S. 41.

Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nur mit Ordnungsstrafen bedroht find, soll, wenn die Zuwiderbandlungen derselben Art sind und gleichzeitig ent⸗ deckt worden, die Ordnungsstrafe gegen densel ben Thäter, sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.

Die Umwandelung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freihtitsstrafen erfolgt gemäß S5. 28, 29 und 78 des Strafgesetz . buchs, jedoch darf die Freiheitsstrafe im ersten Falle der Defraudation sechs Monate, im ersten Rückfalle ein Jahr, im ferneren Rückfalle zwei Jahre nicht überschreiten.

9) Untersuchungs verfahren. S. 42.

In Betreff der Feststellung. Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderbandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gefetzes oder die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowie in Betreff der Straf— milderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschristen zur Anwendung, nach welcken sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen dse en r bestimmt.

Vie nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staats zu, voa dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.

S. 43.

Jede von einer nach 5. 42 zuftändigen Behörde wegen einer Zu⸗ widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die dazu erlassenen Veiwaltungsvorschriften einzuleitende Unterfuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.

Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der juständigen Behörden und Beamten desjenigen Staats zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.

Die Hehörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegen— seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen ge⸗ setzlichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Lee; dienlich sind.

H. Uebergangsbestimmungen und Einfübrungstermin. §. 44.

Während vom Bundesrath bestimmten Urbergange⸗

periode kann

1) den Brauern gestattet werden, entgegen dem §. 10 Prioat— malimühlen obne Meßapvarat zum Maljbrechen zu benutzen,

2) den Müllern in den Fällen des 5. 19 Absat T erlaubt werden, ohne Verwendung des Meßapparats Malj ju brechen.

§. 45.

Denjenigen Brauern, welche nach 5. 12 sofort mit dem Inkraft⸗ treten dieses Geseres zur Benutzung einer Privatmal;jmütle mit Meßapparat rerpflichtet sind, oder welche bei einem bisherigen Malj⸗ verbrauche von jährlich mindestens 30) Centnern den Meßarbarat innerhalb des ersten Jahres nach dem Jakrafttreien des Gesetzez frei willig anschaffen, wird der Preis des Meßarparatz nebst den Kosten der sichernden Anbringung an der Privatmaljmüble erfeßzt.

§. 46.

Die Bestimmungen in den 8§§. 2—= 45 dieses Gesetzes treten mit dem 1. Juli 1882 in Kraft, dagegen dag Gesetz wegen Gr⸗ bebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 und der 5. 4 des Ge= setzeg, betreffend die Ginfübrung der Verfassung des Deutschen Reschz in Elsaß ⸗Lotbringen vom 25. Juni 1873, sowie die in Glsat-Lothrin- gen bestebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Be steuerung deg Biers außer Geltung. Für die Zeit vom J. Juli 1881 big zum 30 Juni 1882 treten an Sielle des §. 1 Absaßz 1 und 2 des Gesetzes wegen Erbebung der Braustener vom 31. Mai 1872 (Reiche⸗Sesetzbl. 1872 Nr. 16 nachstehende Bestimmungen:

Die Braustener wird von den nacbbenannten Stoffen, wenn sie jur Bereltung von Bler verwendet weiden, zu den folgenden Sätzen erboben:

I von Getreide (Mali, Schrot u. s. n.) mit 8 4,

2) von Reis (gemahlen oder ungemahlen u. s. w) ?

3) von grüner Stärke, d. Hh. von selcher, die

mindestens 30 Prolent Wasser enthält, mit . 8

4) ron Stärke, Stärkemebl (mit Einschlus des

Kartoffelmeblg) und Stärkegummi (Dertrir) 1 kw

5) von Zucker aller Art (Stärke⸗, Trauben⸗

einer

u. s. w. Zucker), sowie von Zuckerauflssungen a 41414 8

) don allen anderen Maljsurrozaten mit.. 16

für je 100 1g. Der Bundegrath ist jedoch ermächtigt, rerbebalilich der nac träglichen Genehmigung den Reichstags, är andere alg die unter

Nr. L big 6 beieichneten Stoffe nach Maßgabe ibreg Beauwertbz den Steuersatz von 16 M ju ermäßigen.

J. Verrechnung des Steuerertrages. §. 47. Von dem auf Grund dieses Gesetzes in die Reiche kasse fließenden Ertrage der Brausteuer, einschließlich der Adersen für Diheim und Tönigéberg (8. I) und der Arersen der Zollanz salüse, n die Hälfte den einzelnen an dieser Steuer betbeiligten Banderstaaten nach Maßzabe der Bevölkerung, mit welcher sie ju den Matrifularbes⸗

Urkandlich ꝛc.

sofern nickt der Tbatbestand der strasbaren Widerser lichkeit is. il des Strafqesetzbuchg) vorliegt.

Gegebin ꝛx.

Der allgemeine Theil der Begründung lautet:

Der Gesetzentwurf wegen Erhebung der Brausteuer, welcher dem Reichstag in seiner letzten Session im Anschluß an die fräher vor- gelegten, aber unerledigt gebliebenen Entwürfe eines Gesetzes wegen Erbebung der Braustener und eines Gesetzes, betreffend die Et hõhung der Brausteuer, vorgelegt worden war, ist gleichfalls unerledigt ge= blieben. Injwischen sind in den für die VoVlage maßgebenden Ver— bältnissen wesentliche Veränderungen nicht eingetreten, so daß die Wiedereinbringung des Gesetzentwurfs geboten erscheint.

Dies vorausbemerkt, wird die dem gedachten Entwurf beigegeben Begründung, mit den erforderlichen Zusätzen und Abänderungen, nachstehend wiederum zum Abdruck gebracht.

I. Im Allgemeinen.

Die Durchführung der für das Reich und die Einzelstaaten in Aussicht genommenen umfassenden Steuerreform, deren Grundlage durch das Zolltarif, und das Tabaksteuergesetz vom Jahre 1879 ge⸗ wonnen ist, bedingt insbesondere auch die Aufbringung eines wesent⸗ lich höheren Ertrages aus der Reichsbrausteuer, weshalb deren kũnf⸗ ige Erhebung nach einem dem Doppelten des jetzigen Steuersatzes entsprechenden Maße vorgeschlagen wird. Eine bedeutsame Aenderung bat der im vorigen Jahre vorgelegte Gesegentwurf nur infofern er? sabzen, als im vorliegenden Entwurf im Anschluß an den §. 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 die theilweise Ueberweisung des aus dem Gesetze ju erwartenden Steueraufkomment an die bethei— ligten Bundessiaaten vorgesehen ist.

In dem 5. 47 des Entwurfs hat dem zemäß der Absicht Aus- druck gegeben werden sollen, die die zeitigen Erträge übersteigenden Einnahmen aus der Reichs brausteuer den betheiligten Bundesstaaten zu Üüberweisen., weil es vor Allem erforderlich scheint, den letzteren auf diesem Wege die Mittel zur Beseitigung oder Ermäßigung drückender Landessteuern resp. zur Ueberlassung geeigneter Landes steuern an kommunale Verbände oder Kommunen zu gewähren. Wenn dabei als Moduz der Theilung des Brausteuerertrages zwischen Reich und Ein⸗ zelstaaten nicht, wie es dem Vorgang im 5. 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 entsprechen würde, die Beschrändung der Reichs kasse auf eine feste Summe, sondern eine Theilung des Gesammtertrages vor— geschlagen worden ist, so ist hierfür abgeseben von der Schwierig keit einer zutreffenden Berechnung der der Reichs kasse zu belaffenden Summe namentlich beiüglich der Steueraufkuntt aus dem erst künftig in die Brausteuergemeinschaft eintretenden Reichslande Elsaß⸗ Lothringen (5. 46) die Erwägung maßgebend gewefen, daß ein⸗ mal, wie nachfolgend unter A. 2 näher ausgeführt ist, aus dem vor- liegenden Entwurf nach kurjer Zeit eine Verdoppelung des bis herigen Brausteuerertrages zu erwarten sein würde, außerdem aber das Reich nur auf ditsem Wege an dem durch die Zunahme der Bevõl kerung und des Biergenusses bedingten natürlichen Wachtthum des Steuer⸗ ertrages ein unmittelbares Interesse gewinnt.

Da die den an dem Brausteuerertrage betheiligten Staaten zu überweisende Hälfte antheilig auch für die diejenigen Staatsgebiete zu jablen sein wird, welche zwar außerhalb des Reichsbrausteuer⸗ gebietes liegen, diese Steuer aber im Wege der Abfindung zur Reichs kasse abzuführen haben, so konnten nur die auf die Erhebung dieser Steuer bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes, nicht aber auch der die Verrechnung des Steuerertrages regelnde 8. 7 auf die Staaten und Gebietstheile der Brausteuergemeinschaft eingeschränkt werden. Es ergab sich hieraus die Notbwendigkeit, aus dem Gin gang des Entwurfs die früher dort enthaltene Bezeichnung des Gel= tungsbereichs wegjulassen, dagegen in einem neuen §. 1 das Gebiet zu bezeichnen, in welchem die Brausteuer auf Grund dieses Gesetzes (S5. 2 46) erhoben werden soll.

Außer der Rüdsicht auf die Durchführung der Steuerreform im Reich und in den Einzelstaaten spricht für die Erhöhung der Reichs⸗ brausteuer ferner der Umstand, daß damit eine durch die Verfaff ung selbst vorgezeichnete Bahn betreten wird.

Nach Artikel 35 der Reichs verfassung bat das Reich ausschließ⸗ lich die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen und Über die ge⸗ meinsamen Verbrauchssteuern. Abweichend von diesem Grundsatz ist die Besteuerung des inländischen Biers und Branntweins in BaFern, Württemberg und Baden der Landesgesetzgebung vorbehalten. Zu gleich aber wird, wie dies auch in früberen Zollvereinzverträgen regelmäßig geschahb, der Satz hinzugefügt, daß die Bundes staaten ihr Bestreben darauf richten werden, eine Uebereinftimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbei⸗ zufübren.

Die Unterschiede zwischen der in den süddentschen Staaten und der in dem Gebiete der Brausteuergemeinschaft bestehenden Bier= besteuerung liegen theils in der Höhe, theils in der Form dieser Steuer. In der ersteren Hinsicht würde der Uaterschied durch die Verdoppelung der norddeutschen Brausteuer zu einem großen Theile ausgeglichen werden. .

In der erwähnten Bestimmung der Reichszerfassung liegt aber die Aufforderung, nicht blos in Bejug auf die Höhe, sondern auch in Bejug auf die Form der Besteuerung eine Axrnäberung der im Gebiete der Brausteuergemeinschaft jetzt beftehenden Biersteuer an die in den süddentschen Staaten und inebesondere in Bayern be⸗ stebenden Biersteuerspsteme herbeizuführen.

Diese jweifache Aufgabe sucht der vorliegende Gesetzentwurf in seinen Bestimmungen über die künftige Höhe und Form der Bier⸗ besteuerung (85. 2— 43) zu erfüllen. Außerdem aber wird mit Rück sicht darauf, daß die Einsübrung der neuen Steuerform cine längere Vorbereitunge periode erfordert, wäbrend die Zuweisang erböhter Geldmittel an die Einzelstaaten zur Reform der Landessteuern einen weiteren Aufschub nicht leiden darf, in Anlebuung an die schon im Jabre 1875 vorgelegten, den gleichen Gegenstand betreffenden i n. in Vorschlag gebracht, für die Zwischenzeit unter Bei⸗ kebaltung des bie berigen Stenermodug die bestebenden Säze zu verdopreln und damit die ins Auge gefaßte Eiböbung der Bier⸗ besteuernng sofert ins Leben treten ju lassen (5. 46).

Bei der Ordnung der Bierbesteuerung nach Ablauf jener Zwi⸗ schenzeit ist von folgenden Gesichts punkten aug gegangen:

A. S5öhe und Gegenstand der Bestenerung.

1) Wird nach Maßgabe neuerer Ermittelungen das durchschnitt⸗ liche Gewicht eines Hektellters Mal zu 5,9 Ig angenommen, so belastet der im S. 4 des Gesetzentwurfz vorgeschla gene Steurrsatz von 4 für das Pektoliter die 5 Kg mit 3.53 M gegensiber der bit⸗ berigen Steuer von 2 A, enthält also ungefähr eine Verdoppelung der letz teren. Hierdurch würde die Reichksbraustener ungefähr die gleiche Oöbe erreichen wie die Bierstener in Württemberg und Elsaß⸗Lothringen, indem das Hekteliter Mali in Wärttemberg, bei einer Steger von 367) * für 50 Eg mit 365 AÆK, in Elsaß-Lotbrin gen aber mittelst der dert bestebenden Kesselstener mit etwa 14 M bkelastet ist.

In Bavern wurde die Biersteuerr (öer Maljaufschlaz) bis jum 1. Nocember 1879 nach dem jetzt für die Reicksorausteuer in Au- sicht genemmenen Saße ron G rom Hektoliter ungebrochenen Malt erboben. Seifdem beträgt dieser Stenersaß 6 Æ, de wd soll nach dem betreffenden Gesetäßz vom 31. Dttober 1579 der fräbere Saß mit dem J. Januar 1851 wieder eintreten. Die Bierstener in Baden (Kesselstener) ist durch dag Staate baue baltgzeseß für 1389) und 1831 vom 22. Mar; des ersteren Jabres an um 50MM erbsbet worden und trifft jezt dag Hektoliter Mal ungefhr mit 6, 30 A . Ogleich somit die dermaligen Sätze der baverischen und ba- dischen Bierstener den verdeprelten Reichebraustenersatz noc um die Dältte des letzteen übersteigen würden, so würde do d durch die Ver- dor velung der Reichs branstener auch Bavern und Baden gegenüber ein erbeblicher Schritt zu dem ven der Reiche verfassang vorgesteckten Ziele gescheben. ; Außerdem fällt für Elfaß ⸗Lotbrlngen mit der Verdoppelung der Reichabrausteuer eln Hauptgrund gegen den Eintrin in die Bran⸗

steuergemeinschaft binweg, so daß eg keinem Bedenken unterliegen konnte, durch daß dorliezet ade Gesetz die Gemelnschaft der Bran⸗

.

.

steuer unter dem b. auf das Reichs land auszudehnen gleiche 55. 1 un

(oer . des im Jahre 1875 vorgelegten Gesetzentwurfe, betreffend die Erhõhung der Brausteuer, gingen davon aus, daß Durch die Verdoppelung der geltenden Braustenersätze eine erbebliche Mebreinnabme in sickere Anzssicht gestellt werde, während anderer- seits eine Abnabme der Bierkonsumtion und Schädigung der Bier⸗ produktion nicht zu erwarten stehe (Drucksachen des Reichstags von 1875 76 Nr. 42). ; .

Eine eingehende Prüfung der Verbältnisse der Erzeugung und des Verbrauchs von Bier in Deutschland an der Hand der Statistik ist nur geeignet, diese Vorauzsetzung zu unterstützen.

Die Anlagen Nr. I bis 4 enthalten. .

Rr. J eine Uebersicht der Bierprodultion im Gebiet der Brau⸗ steuergemeinschaft, in Bavern, Württemberg, Baden und Elsaß⸗ Totheingen während der Jahre 1873 bis 1379; ;

Ne. 2 eine Uebersicht der Bierprozuktien in den einzelnen Ge⸗ bietslbeilen der Brausteuergemeinschaft im Etats jahre 1877178

Rr. 3 eine Uebersicht der Bierkonsumtion im Gebiet der Brau— stenergemeinschaft, in Bayern, Bürttemberg, Baden und Elsaß⸗ Lothringen während der Jabre 1873 bis 1833; :

Rr. 4 eine Nachweisung bezüglich der gewerblichen Bier bꝛauereien im Gebiet der Braufteuergemeimschaft, in Bavern (rechts des Rheins), Württemberg, J und Elsaß⸗Lothringen im Jahre 1877 be— iehunge weise 1878. . ,,, stellte sich nach dem durchschnittlichen Er⸗ gebniß der Jahre 1873 bis 1879 folgendermaßen:

Kopftheile für das Jabr.

I. Abge bet I. Bierverbrauch. 1 rn . gad 2) Dar⸗ * Darun⸗ 1ũ) Ueber⸗ unter ein 1) Ueber⸗ ter vom t heimi⸗ zupt einheimi⸗ . sches Bier . schen Bier Liter. Liter. Pfennige. Pfennige. c . ö J 6 628 566 822 2) Bavern ts des Rheins . 2 . 1877 267 26158 444,8 443.4 h. einschl. d. Rhein · r ig: rein. a rng . 3) Württemberg. 196 19453 288,0 284, 5 Elsaß Lothringen. 42 36,92 . 5, In Verhältnißzahlen ausgedrückt: gemein⸗ ö . ; 100 10 10 100 2) Bayern... rechts des Rbeins .

ö 16 bis 13877. 409 420 7186 849 b. einschl. d. Rbein⸗ 2 . zal; isis 343 35 ö 3) . . m. 9 6. e. . 20 ĩ 2 28 5 Elsaß Lothringen. 66 59 163 154

; diesen statistisch für die verschiedenen Biersteuersãtze fest⸗ . bietet eine Biersteuer von der entwurf vorgeschlagenen Höbe an sich kein Hinderniß für . Jm. konsum von selbst dem drei⸗ und vierfachen Umfange i welcher in der Brausteuergemeinschaft unter dem niedrigen S

* 14 [ ; . !. saß: w die Steuererböhung eine Steigerung der . fũr Die Kensumenten bewirken werde, läßt sich im 1 96. äbersehen. Viele Brauer dürften den Mehrbetrag an S 26 ; 63 vermeßrte Sorgfalt, Ersparungen und Vertesserungzn im ö J . um Theil auszugleichen im Stande sein, Ve mer kene merih ; 24 dir Preise des Biers jn den süddeuischen Staaten tro me, . höheren Besteuerung binter denjenigen der a e, im All gemeinen sogar zurüdbleiben, wobei jedach rr, r ; * unter zäbrige Bier zur Vergleichung kommt, da o a nd m Sübdeütschland nur sehr wenig bereitet und gençssen wird. 37 Fiete der Brausteuergemeinschaft beträgt der Preis des . Bieres beim Ausschank für das gewöhnliche Schaukmaß 12 I geg meistens 15 Z, in einzelnen Gebietstkeilen, wobin namen i ich 33 ö und Thüringen gehören, vflegen die Preise niedriger zu cn . 12 und 109 J. In Bavein bat der Schankvreis des y 6 Zeit des Steuersatzes von 4 für das Hektoliter Mal nitgen a Pöbe von 15 erreicht, 6 * enn. n, 8 *

stete in der Regel nicht mehr als 11, er 13 3.

. stattgehabten Erhöhung des Mal haufschla ze ist, r . aber die wichtigsten Orte hehe er, k Bi Scankpreig des Lauf 15 3 gestiegen. In W * ö. , die Bierpreise vielfach noch unterhalb der ni a May n. . ; ; a, i n. in dem Gebiete der Braustenergemeinschaft hat si set 20 Jabren in allmäblichem Fortschreiten verdorvelt und . ert jäbrlich ctwa 64 1 auf den Korf der Ber oͤllzrung. Daß 6 zum Bedürfniß gewordene Biergennß durch eine Prrigerbẽ ung; 2 sie in Folge der Stererverdorrelung eintreten könnte, anders le etwa vorübergehend und in mäßigem Umfange verminden * sollte, ist durchaus unwahrscheinlich. Nach den far dir Eten n n, 1877 75 bis 18759, 39 angestellten Ermitrelungen wurden * . der Brausteuergemeinschast an Malz. einschlieflid der auf 4 4 dujirten Surrogate, durchschnittlich zu 1 bl obergãbrigen Diers 16 3 ju i ul unterzäbrigen Biers 23.6 kg. verwendet. Diese sr nungen geben jedoch von den auf den Küblschiffen vorhandenen Bier⸗ mer zen auz, welche im weiteren Verlaufe der Hit bere tung r Verminderung erleiden. Bei Annahme eines Nal izehaltẽ des ketige Blerz von rund 17 kg benebentlich 25 Eg würde durch die 2 veiderrelung das Hektoliter obergäbrigen Bierg im Durch —— 2 63 , das Hektoliter unteraährigen Biers im Dur a e 46x iinebr besastet werden, für dat Liter wärde die 5 1 958 und 1 * betragen. Ein entsprechender Prei · aufsch 2 er Brauer kann fär die Konsumenten nar sebr wenig fühlbar wer . sowest sie, wie dies in großem Umfange geschiebt, ibren n, , der Brauerei oder Bierbandlung auf. Vorrath bezieben. 3m s. schauk würde allerdings, soweit nicht in Folze einer t= X zentrirung der Schankstätten die Mebisteuer durch vermirn . 2 schäftzunkosten übertragen würde, eine etwas grsßene Vert ** statifladen, das hierbei bauxtsachlich in Betracht 6 3 gäbrige Vier möchte vielleicht um 1 3 sür da; gewehnliche = 6 maß von J Kis J Liter im Preise steigen. Gleichwobl 21 2 erbeblice Abnabme des Bierautschankg nicht, und nament ö n J auf die Dauer, voraut jnuseßen, da die Mebhraugaabe des inn 2 unbedeutend sein würde, um ihn ju einer Beschtänkung des ——— 38 Den usseg ju veranlassen. Die es Urtheil findet ine besen dere lebe, e lätigung, wenn man die Veibältnisse des Kon sumt ia dene . Gebieteibesslen der Braustenergemeinschaft in Ber ef atme gt Hirerzon giebt die Anlage 2 insofern ein einlgerma ken ja 2 2 * Wild, als im Allgemeinen amunebmen ist, daß rie in den einzeln Gchirten vroduzirten Biermengen von den daseldst lonsumtrten ? * nicht erbeblich abwelcen. Aug Anlage 2 erbeht kasende en, ,, daß untergähbrige Bier, welche drei Fünftel des gesammten 3 * konsume Fildet, nur in wenigen Theilen det r 3 als a emeineg Genußmittel dient. In den übrigen wird es 7 len ze rerniezend don einelnen Klassen der Cinwebnerscha sen and vorjuztgweise ist dabei die verbaltnißmäßig woblba 2 Berslkferung Feibeilizt, Um so weniger stebt daber ju erwarten, da

lich der Bierschänker.

Allgemein haben biernach die Bierbrauer von der Steuer⸗

; e, ,, ; verdoppelung eine Schmälerung ihres Aosatzes im Steuergebiet, ab⸗ 3 von einem zeitweiligen verhälta ißmäßig nicht erbeblichen Rückgang, weder bezüglich des Umfanges, noch bezüglich der Ginträg—= lichkeit zu fürchten. 1lt, : *. der Ausfubrvergütung, die Exportfäbigkeit des Biers gefährdet. 3 wird deshalb auch vom Standpunkte der Produzenten aus ein be—

Ebensowenig ist, bei entsprechender Erböhung

rundetes Bedenken gegen die Verdoppelung der Biersteuer nicht 2 werden munen, Das Gleiche gilt nach dem Obigen bezüg⸗ Auch die in neuerer Zeit in Süddeutschland gemachten Er— fahrungen berechtigen zu der Erwartung, daß die Verdoppelung der Reichs braufstener keinesfallz (inen nambaften und daugrnden Rü. Ang der Bierkonfumtion und Produktion zur Folge baben werde. In der baverischen Pfalz ist am 1. Juli 1878 der vorher auf das rechtarheinische Bavern beschränkte Maljaufschlag eingefübrt und dadurch die dortige Bierproduktion mit einem Male ciner Steuer von der Höbe unterworfen worden, auf welck die Bier steuer der Braustenergemeinschaft durch die vorgeschlagene Verdorpelung gebracht werden soll. Gleichwohl hat sich eine nachtbeilige Rückwirkung auf die dortige Bierproduktion und Konsumtion nicht bemerklich gemacht, wie die Motive des im Herbst 1879 dem bayerischen Landtage rorgelegten Gesetzentwurfs, den Malzaufschlag betreffend, aue drücklich bervorbehen. In der Pfalj waren im Betriebe; während des Halbjahres 1. Juli— JI. Dezember 1878 273, am Schlusse desselben 207 1 Bierbrauereien, wahrend des Jahres 1879 282, am Schlusse desselben 264 Bier brauerzien, der Maljverbrauch zur Bierbereitung bttrug in dem ersteren Zeitraum Ig 862 hl, in dem letzteren 285 182 bl. Auch die wesentlich Gr höhung der Biersttuer, welche in Bayern, ein sch ie ic der Pfal;, feil dem 1. November 1879, ia Baden seit dem 22. Mäcz 1880 Ein ͤ getreten ist (vgl. oben zu 1), hat bis jetzt in keinem der heiden än. der bedenkliche Folgen in Bezug auf Bier ton sumlion und Produ tion ergeben. Inzbesondere ist die in der baverischen Pfalz ur ö. bereitung verwendete Malimenge im,. Ʒahte 1850 auf 662351. 9. stiegen, die Zahl der am Schlusse dieses Jahres dalelbst im 6. e befindlichen Brauereien betrug 245, die Zabl der wãktend des Ja tes betriebenen Brauereien liegt noch nicht vor. Segenüber dem J,. wand aber, daß ein gleich günstiger Verlauf in Nor ddentschland 6. Rücksicht auf die Verschiedenbeit der betreffenden Verhãltni e nich vorauszusetzen sei, ist darauf. binzuweisen, daß die etwaige ungänstigete Lage der Bierbrauer und Bierschänker im Gebiete ,, gemeinschaft bieber schon ein Aequivalent durch die de el st ge . Bierpreife, welche trotz der weit niedrigeren Steuer tbenso hoch 3 er höher als in Süddeutschland sind, gefunden hat, und daß . einer der beabsichtigten Steuerperdoppelung ent ptechenden Erh? ung der bisherigen Bierpreise im Gebiete der Brau stener gem n ca t ein Rückgang des dortigen Bierkonsums, wie bereits ausgeführt worden, nicht zu befürchten steht. J 3) Zur Zeit unterliegen neben dem Malz auch die . gate der Steuer. Der Gesetzentwurf will die Steuer auf as Mal; beschränken und die Verwendung von Malisurrogaten jur ierbereitung verbieten. ; ö Ueber . Verbrauch an Malisurrogaten Folgendes ermittelt:

zur Bierbereitung ist

Desrauden auszuschließen. Vielmehr müssen solche in z:hältnißmãßig bedeutendem Umfange angenommen werden.

Nach den vorliegenden Erfahrungen ist die Verwendung der Mal;surrogate zur Bierbereitung als wirkliches Hedürfni5 nicht an⸗ zuerkennen und bildet am wenigsten eine Voraussetzung der Erzeu- gung guten Bieres. Dies beweist insbesondere das Beisviel Barer, woselbst bei absolutem und mit thunlichster Strenge durchgefübrtem Verbot aller Surrogate die Biervroduktion auch nach Seite der Qualität in bober Blüthe steht. Im Gegentheil wird durch die Bei⸗ mischung von Surrogaten die Güte des Bieres vielfach aefãhrdet, und das um so mebt, als die Surtogate, namentlich der am meisten verbreitete Stärkezucker, häufig in schlechter Beschaffenbeit verweader werden. . .

Diese Erwägungen liegen dem Vorschlage im §. 3 zu Stunde. Eire durchgreifende Wirksamkeit des Verbots darf bei Ann⸗hme der im 5§. 29 bezüglich der Zuwiderbandlungen enthaltenen Bestim nun- en erwartet werden. Auch würde eventuell die gegen die Fälswung on Nahrungs⸗ und Genußmitteln gerichtete Gesengebung Uaäter⸗

schnitt der Jahre 1873 bis 1876, 1877,78 bis 1879/80: Davon ab Ausfuhrvergütungen für Bier. ö Bleiben. 15 J86ß 188 t

In Elsaß ⸗Lothrirgen ist nach dem Durchschnitt der oben be⸗ zeichneten sieben Jabre an Biersteuer aufg kommen. 1898 32 6 Doaron ab Ausfuhrvergütungen für Bier. 574 668. Bleiben. 12346071

Im Gebiete der bisherigen Brausteuergemeinschaft wird die Ver⸗ deppelung der Steuer nach einer kurzen Uebergangsperiode voraus sichtlich zu einer Verdoppelung der bisherigen Einnahme führen (veral. Ziffer ). In Elsaß ⸗Lothringen steht von dem Anschlus an die Brausteuergemeinschaft eine wesentliche Aenderung des Steuer aufkcmmens mit Rücksicht auf die ungefähr gleiche Höhe der dor= tigen gegenwärtigen und künftigen Steuer, sowie auf den Umstand, datz der dortige beträchtliche Bierexvort überwiegend nach dem Zoll

auslande, insbesondere nach Frankreich, stattfindet, nicht zu erwarten. Das Doppelte der Durchschnittsaufkunft im Gebiete der bis, herigen Braustenergemeinschaft beträgt 33 73 Is 60 Dazu von Elsaß⸗Lothringen 11 Zusammen 35 207 0647 ½

Von dieser Summe geht ab die Vergütung an n

5 436 4852 , 29 770 5655 A6

Bleiben

Es treten binzu die Brausteueraversa, welche die

an dem Bramsteuerertrage betheiligten Staaten, ein sckließlich der Hansestäͤdte Bremen und Hamburg, für ibre der Reicht⸗Brausteuer nicht unterworfenen ö Gebietstheile zu entrichten haben, mit ; 535 Summa 30 7935 355 4A Diese als demnächstiger normaler Brausteurrertrag in die Reich? kasse fließende Summe würde zur einen Hälfte mit 15 148 178 6 der Reichs kasse verbleiben, zur anderen Hälfte den betheiligten Einzel—

Malz surrogate 275

2. 3. 3. 4. 5. 6. 16. 6. 2 23 2 . 38 2 23 33 *2* 2* 5353 Jar D , . 33 3 83 3 3 3 3 33 8 d s 53 533 16838

9 g looks? loo le loo Fg jo9nrg! I 100 Fa ioo rkg bg 100 100 ν s 102 8 9 n

; f 2 2212 245

; i i l nnn, ö. 3m 253 14 5626 852 3823 1321143 84a 3465 1555 235 745 7731 961 3533 2303 34 629249 fil 1555 315 7825 65 36 i563 3 433 3613 33 443230 0236s 1987717 1595 5498 7315763 2253 2355 36 1051313533 15386 9 2575 3635 si3 85s 2 113 2 62353 21 30383 039 1335 5 14g 261 i 3363 175. 7 335 18 3i5 iz s . 165 6 698 5 4318 os0 2783 2226 29 97M 0s 63?

Die verwendeten Mengen Zucker und Syrup besteben fast aus— schlierli ãrkeʒ d Stãrkesyrup.

ließlich aus Stärkezucker und Sta . . ö. Die Besteuerung der Malisprrogate hat hiernach eine nennen

staaten nach Maßgabe ihrer Matrikularbevölkerung zu üderweisen sein. B. Besteuerung s form.

1) Die Biersteuer wird in der Brausteuergemeinschaft, Bavern und Württemberg nach der Menge der Branstoffe, in Baden und Elsaß ⸗Lotbringen nach dem Rauminhalt der Braukessel erb den. Die Versteuerung der Braustoffe ist in der Bꝛarsteuer a mein Cat. nach der gesetzlichen Regel, an den Akt der Einmaischung. in Bavern und Württemberg an den Akt der Vermahlung des Malzes geknüpft. Bereits bei Bearbeitung des geltenden Reichs ⸗Brausteuergeseses vo 31. Mai 1872 wurde der Uebergang zum Mahlstenersystem in Er⸗ wägung gezogen. In dieser Richtung geschah damals ein erster Schritt, indem die Vermahlungesteuer für größere Brauer allgemein fakaltativ zugelassen ward. Der rerhältnißmäßig umfangreiche Gebrauch, der von dieser Zulassung gemacht wurde, hat die Wrelung. daß neben der Vermahlunz s steuer und Rm durch die ris berge Gesetzgebung begünstigten Systeme der Fixatienen die gesetzlichͥ be tebende Hauptform der Brausteuer (Brauanmeldung) nur noch in beschtänktem Umfange in praktischer Uebung ist. 6 6. J

Diesen Sachverhalt bringt die folgende Uebersicht über den

Das Maß der den Branern brjüglich ibres Ger ebe ter e: ge gen die Steuerbebörde obltegenden Vert flicktuagen ist 5 der drei Steuerformen ein verschiedenes, die freie ste Bewegung a * die firirten Brauer, am melsten gebunden sind die 30 durg Steuernden. Die Beseitigung der uugleichmãßigen 3 * u ird ass Bedürfniß arzuerkennen und der geeignerste Weg i

der Steuerderdor pelung besenders erwüns cht. And its bieten die ener nat er n , Bejüglich der Vermahlunge steuer Anfang an nicht verkannt, daß der kringen ven Malischrot in die Brauerei

zwar den Brauern der Bejng derboten, nicht aber 8 8 ntwortlichkeit auferlegt erde. De ; ü 1 die Einfũbrung 6 Brauregisters seit 1873 Steuerkontrole eine bessere bei Weitem nicht daz Maß Brauanmeldungen und die Brauakte gem nicht überschätzt werden. Außerdem e Fir e prinzipiell

n Materialverbraucks durch die Firsumm

—. wird, große Autdebnung gewonnen.

. eträgen treffender ein den eir zelnen Konsgmenten nur mit geringen Betragen ien auf ble; den Konsum don Bier merklich abmindern werde.

die Fira der letzteten 4132369 , won elne

ĩ frei Bra v ebenden Betriebs⸗ allgemeinen Befreinng der rauer ven den , ** keschränkungen ju finden sein. Diese Befreiung erscheint ang

dre Steuerformen der Steuerverwaltung ist von Schutz gegen das beimliche Ein. orf. lücken daft sei, als geschroteten Materials von Anderen binsichtlich der giesetun cine 4 Bejünglich der sirir ten Brauereten 46 6 der Grundlage geschaffen. Gleichwobl wird ron Sicherbeit erreicht, welches die damit verbundene d * l ation abren. Die Garantie, wel he der den einzelnen ir 1 ieg V des Materialbedaifg bietet. darf 1 baben gerade die heat mit h e n G g des gesamm⸗ berun dener Nachversteurung, bei welchen von GErfassung 1 Im Jahre 1863 60 Firat lichen Bier⸗ 6s im Firationsmedug steugrnden gewerblichen —— 3 . 6, ,. mit Ria Cern n em n fi i * wen Abfindung r gen 1 615 793 ., kontraktlichen Absindungs summen der er steren b.

R 5rIν 9 * . 3452 * 9 119 eien in dem ie S Besteuerung der gewerblichen Bierbrauereie: e is seitẽ ñ urch die Sarrogat⸗ Stand der Besteuerung der zewerklichn= raueret inn ,, 7 . e m, ,, Gebitte der Brausteuergemeinschaft seit Einführung des Gesetzes vom besteuerung viele Schreibereien und Kentrolen veranlaßt, welche g 6 n n n ,,,. sehr die Brauer, wie die Steuerverwaltung beschweren, ohne abe 31. N ; Gewerbliche Bierbrauer eien. ö I. Ing aesammt: I. Davon: , ,. A. Fixirte B. Auf Brauanmelduna. C. Auf Vermablunasanzeige. 71M * 1. ꝛ. . . . ö ö 1 4 1 —. B 2. . 8 ö 3 * * 3 * 1228 2 * 2 E 2 21 . 81 3 2 * 22 ö 22 8 h . . 1 Steuer⸗ 2 S Steuer⸗ 22 2 * Steuer⸗ 372 yl 22 Struer⸗ ** 1 gu, Sierre , sal. Sr, , Sant. den,, betrag. 181. 88 betrag. 5 82 betrag 2. 2 * * 22 5 . . 16 416 . ; 5 415 433 33.589 66 5,96 4933 118234 222 2 822 0 8200s 7 2 * 9 5415433 33.69 651 5,9 M3 148 25 183 19 1893 833 883 gend ss Rz ins, 3161 3365 533 32.1 529 3736 4 305 6s 3, 8. 87 ig 653 17 327115 6 89 844 734 eig äs, n d, s 34 zz 2665 180 3 Ti S 21.35 4 iz ß iz e sss Ge sen s n bn, h . 3 g g , 2, 35 3 536 zi is J 216318 ? 35 1 29 038 47, 3 377 3: 5777 94532, 212 1 6. is 3565 jz iz igs 381883 d e de wid s ibi sta zzz , is z zs sss 2 zz 16 id x3 1 Ce ig; sz sen rs is His zen, r, s össn iös zs. s ss z sig sts si z 369 1j 6 g97 865 66057 59 87 6319119 49, 1 8 88g dr 8 3 e , 37 2.33 3 734 055222 1878 79 10117 16997 865 2 22122212 E 3932 37.50 h 653 497 39.30 244 23 1357 35 10 469 16 8 1 895 6234 609 081 6464343 38.47 39532 39. 8 ö —— 2 2 ĩ ; 1 95 amm, k —— 9 * . * . zusammen [75 366 129 305 G wd I46 4z5 51 I2z8 045 24553 4191639 ö SGntttlich v ö. 2a, las 4 8 ga 43 4d34 36 31 3.251 3 sos 235 22, , 10481 17186 440 663363 29 7 389 721 43,00 35307 33. 46 5 992 484 34,86 341 3,2 ) 1 ͤ 71 363238

Daß die den firirten Brauern gewahrt 12 terungen in nicht geringem Umfange 3u⸗ * era ̃ en gm, . Steuersizkug benutzt werden, erweist die Than be, . . Jahre 1573 bis 18738 1130 Fontras:ntion lle sest: . ; 1 * In welchen Braustoffe der Eintragung in das Dre eg 24. 1 Absickt einer Täuschung der Steuerbehörde entjogen sind. r

633 666 M trat.

nr n bandelte es sich dabei um längere Zeit 6 frier ; verbältnißmäßig erbebliche Entziebungen. 13 . . doppelung der Braustener aber wãchst 5 9 62 rerlihkeit bedentend. Hiernach geben sowobl Tie

Biers⸗ gesetz ge s Reichs erwachsenen Verhält- elfenden Biersteuergesetzgebung des ; Kt. . H dir Wunsch ibunlichster Annäberung an 1 1 fit 35 Absatz T der Reichsver fassang gestechte n,, anlassung, der Ein uübrung , m n,, 1 4 Di 8 41 2 16 ‚2 7111 1 2 * ju treten. Viese Stenerform h ü n sei nger Zeit durchaus bemäbrt, das, kavertsre , w, gin e ffn ist in Anlage 5 abgedruckt, die . den Stenermodug bejünlichen Bestimmunzen n. ne Gesetgebung sind in Anlage h jusammengestellt. Ju laß R * ) I bien der chergang jum . n, cht. Rach Einführung der Mablsteuer für die disc dn und Eileß. ted * 16 3 26 Bierbe ung nur noch in Baden besteben, wee z Modu wie bis ber EGlsat Lothringen erbebt, i. 2) Als bei Berathung deg geltenden Dran ee m e mg inn 161 lschu in eine allgemeine Me e wandlung der Ginmaischungsstener n in , twãzg kam, ward alg ein Vorzug des Nabllie 6 . das derselbe = fn Se n e, ö ĩ 1 ; ĩ ᷓdtsãt . e ge * . zraucreibetriebeg julasse. Die bauptsächlich ten der Belästigung des Müller gewerbes, desgleichen der Be