nur die unverschuldete Bewußtlosigkeit bezw. Verwirrung der Sinne als Strafausschließungsgrund; da aber nicht festgesetzt war, daß bei verschuldeter finnloser Trunkenheit die Strafe des dolosen Deliktes einzutreten babe, nahm die Doktrin an, daß regelmäßig nur die Strafe der Fahrlässigkeit, soweit letztere strafbar, eintreten könne. Das Strafgesetzbuch von Preußen (1851) und das demselben nach⸗ gebildete von Oldenburg (1858) gedenken der in bewußtloser Trunkenheit begangenen Handlungen nicht, gaben aber durch eine offenbar unvoll⸗ stän dige Aufjählung der die Zurechnungs fähigkeit e, , . Geistes zustände der Rechtsprechung Anlaß, in ausdehnender Auslegung die verschuldete volle Trunkenheit als Strafaufhebungsgrund gelten zu laßsen. Dagegen bringen die Strafgesetzbücher von Sachsen (1835, S855, 18685. Warttemberg (1839), Hessen (1841), Nassau (1849), Baden (1845), Thüringen (1850), Barern (1861), Läbeck (1863) und Hamburg (1869) die Grundsätze der neuen Theorie, wenngleich nicht ohne Abweichungen im Einzelnen, zum Ausdrucke. Einzelne der Kodifikationen (Sachsen 1838, Braunschweig 1840, Thüringen 1860) weisen zugleich darauf hin, daß in den hier in Rede stehenden Fällen die etwa nöthigen Sicherheitsmaßregeln zur Verhütung weiterer Ge— setzwidrigkeiten nicht ausgeschlofsen feien, unterlassen jedoch die nähere Bezeichnung dieser Maßregeln. Die neueren Strafgesetzbücher Sach⸗ sens stellen eine Vermuthung für die Zarechnungsfähigkeit von Per—⸗ sonen im Alter von mehr als 14 Jahren auf. Andere Landesrechte (Bayern, Baden, Hessen, Braunschweig, Hannover) verhängen Polizei⸗ strafen gegen die Trunkenheit, falls solche die Sicherheit anderer Personen oder fremden Eigenthums oder die öffentliche Ruhe stört, bezw. öffentliches Aergerniß erregt oder mit Unfug verbunden ist. Fremde Gesetzgebung.
Was die Gesetzgebung des Auslandes anbetrifft, so dürften sich in Europa nur wenige Rechtsgebiete von einiger Ausdehnung nach— weisen lassen, deren Gesetze die Trunkenheit und die in dem Zustande derselben verursachten Rechtsverletzungen in einem gleichen oder wei⸗ teren Umfange straffrei ließen, wie das in Deuischland geltende Recht. Nur wenige der fremden Gesetzgebungen nähern fich der deutschen Rechtsanschauung, die meisten stehen zu ihr im diametralen Gegensatz, einzelne nehmen einen vermittelnden Standpunkt ein.
I. Gesetzgebungen, die sich der deutschen Rechte⸗ anschauung nähern.
Ungarn.
Beinahe rollständig auf dem Boden der deutschen Theorie steht die Gesetzgebung Ungarns. Der §. 76 des dort geltenden Straf— gesetzbuchs vom 15. Juni 1880 stimmt im Wesentlichen mit 5§. 51 deß unsrigen überein. Ob die ungarische Praxis sich die Konsequenzen der deutschen Doktrin voll aneignen wird, steht freilich dabin. Immerhin bleibt hier insofern eine Abweichung vom deutschen Recht zu konstatiren, als das dortige Polizei ⸗Strafgefetzbuch vom 12. Juni 1879 eine, wenngleich sehr geringe, Strafe fuͤr den Fall androht, daß Jemand an öffentlichem Orte in Aergerniß erregender Weise be⸗ trunken erscheint.
Dänemark.
In Dänemark läßt das Strafgesetzbuch vom 10. Februar 1866 die in sinnloser Trunkenheit verübten Rechtäverletzungen straffrei.
II. Gesetzgebungen, deren Grundanschauung der deutschen Doktrin entgegensteht. Frankreich.
Der Artikel 64 des französischen Code pénal kennt nur démenes als einen die Strafbarkeit ausschließenden Geisteszustand. Doktrin und Rechtsprechung sind darin einxzerstanden, daß unter 46mence Trunkenbeit, selbst im höchsten Stadium nicht verstanden werden könne. Demgemäß hat der französische Kafsationshof wiederholt den Grundsatz ausgesprochen, daß freiwillige Trunkenheit niemals als Strafausschließungsgrund in Betracht kommen dürfe. Die Schrift steller, welche de lege ferenda diese Auffassung bekämpfen, welsen die Richter und Geschworenen darauf bin, daß sie gleibhwohl den Zastand der Trunkenheit berücksichtigen können, indem sie aus diesem Grunde die Thatfrage verneinen. Daß letzteres in der Praxis geschieht, wird schon von Mittermaier konstatitt.
Durch ein neueres Gesetz (iam 24. Januar 1873) ist ferner die . 3 Oeffentlichkeit tretende Trunkenheit allgemein mit Strafe edroht.
Belgien. Luxemburg.
Bezüglich der Nichtberücksichtigung der Trunkenheit bei den im Zuslande derselben begangenen Handlungen haben sich die Strafgesetz⸗ gebungen Belgiens und Luxemburgs dem französischen Cod pénal angeschlossen.
Niederlande.
Letztere ist in den Niederlanden von der Zeit der Fremdherrschaft her in Kraft geblieben. Bei den Versuchen, ein selbständiges Straf⸗ recht zu schaffen, hat die niederländische Regierung noch in dem Ent⸗ wurse von 1859 an dem dargelegten Grundfatze des französischen Ge—⸗ setzbuchs festgehalten, der Entwurf von 1875 aber giebt die An— schauungen der deutschen Rechtsentwickelung wieder. Bie Regierung hat sich jedoch veranlaßt gesehen, den im Herbst 18890 eröffneten Jammern der Generalstaaten eine Gesetzvorlage zur Bekämpfung der Trunksucht zu machen, und die Zweite Kammer hat bel der Berathung de! Strafgesetzeniwurfg die Bestimmurg, nach welcher selbstverschul⸗ dete Trunkenheit die Strafe ausschließt, gestrichen.
Spanien.
Das Strafgesetzbuch Spaniens vom 18. Juni 1870 entspricht dem Standrunkte des französischen Rechtz, welchen auch der Entwurf von 1889 festoält, nur läßt letzterer die Trunkenheit als Milderunge⸗ grund gelten, falis sie nicht eine gewohnheitemäßige ist, oder dem verbrecherischen Entschlusse nachfolgt.
Schweiz.
Den Anschauungen des franzssischen Code pénal folgen auch die meisten Kodifikationen der sawesjerischen Kantone, mit Augnabme einielner aus jüngster Zeit. Auch hier finden sich polizeiliche Maß tegeln gegen die Trunkenheit angeordnet.
Schweden.
Die autfübrlichsten Vorschriften über Bestrafung der Trunken= heit enthält das schwedische Gesetz vom 16. November 1841. Nach dem Strafgesetzbuch vom 16. Februar 1864 kommt als Strafauf⸗ bebungegrund nur die unrerschuldete Trunkenbeit in Betracht; bei ver Huldeter Trunkenbeit treten für die in diesem Zustande begangenen Verbrechen neben den ordentlichen Strafen außerdem noch die Stra⸗
sen der Betrunkenbeit ein; nur die Todetstrase absorbirt lchtere Strafen.
Rußland.
Dag russische Gesetzbuch vom 5. Mal 1866 jgnerirt die Trunken⸗ heit in ähnlicher Weise wie der fran sösische Code pénal.
Großbritannien.
Nach englisckem Recht gilt als Regel, deß frelwillige Trunken⸗ belt die Straskarkelt der Handlung nicht aufhebt. Nur wenn eine kestimmte Willen richtung ein nethwendiges Momen des That—- bestandes bildet (it the erlstence or a pecihde intention is esse ia l ih Cemmit- on ol a crime). kann der Beweg der freswiliigen Trnalen beit böchsten Gradeg Straflesigkeit berbeiführen. Bel dim Aer such einer Kodifitation des engiiscken Sitafrecht; Fat man tet nicht für angemessen erachtef, auf diesen Gegenstand elnzugeben; etz . aber nicht die Absiht ob, den bestebenden Rechte justand zu
England, Relaad und Schett land besitzen überdem Strafgesetze gegen die Trunkenheit und esn Gesetz, betreffend die Asyle zur Unter⸗
bringung von Gewobhnheitstrinkrrn, die Habitual D unkards Act. vom 3. Juli 1879, 42 et 43 Viet. ch. 19.
IIl. Gesetzgebungen, welche einen vermittelnden Standpunkt einnehmen.
Die Gesetzgebungen, welche nachfolgend in Betracht gezogen wer⸗ den, stimmen insofern mit dem deutschen Recht überein, als sie die in voller Trunkenbeit verübten Strafthaten den ordentlichen Straf⸗ vorschriften entzieben; sie weichen aber darin von jenem ab, daß sie das Verseßen in Trunkenheit in Verbindung mit dem in derselben herbeigeführten strafrechtwidrigen Erfolg, in größerem oder geringe⸗ tem Umfange, mit besonderen Strafen ahnden.
Portugal.
Den einfachsten Ausdruck hat diese Auffassung in dem portu— giesischen Strafgesetzbuch vom 10. Dezember 1852 gefunden. Dasselbe verhängt pena de prisdo correccional (annähernd gleich unserer Ge—⸗ sängnißstrafe, im Höchstbetrage von 3 Jahren) und unter Umständen Polizeiaufsicht, falls im Zustande vollständiger Trunkenheit eine im Strafgesetz bedrohte Handlung rerübt wird.
Oesterreich.
Das österreichische Strafgesetzbuch vom 2. Mai 1852 schließt in S8. 1, 2 für die Delikte, welche in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen vollen . begangen werden, die Strafen des vorsätzlichen Deliktes aus, bestraft aber unter der bezeichneten Voraussetzung die Trunkenbeit als Uebertretung mit Arrest von einem bis zu drei Monaten. War dem Trunkenen aus Erfahrung bewußt, daß er in der Berauschung heftigen Ge— müths bewegungen ausgesetzt sei, so soll der Arrest verschärft, bei größeren Uebelthaten aber auf strengen Arrest bis zu sechs Monaten erkannt werden. Außerdem wird die „eingealterte! Trunkenheit in verschiedenen Fällen, wo sie gefährlich werden kann, mit geringeren Strafen bedroht. Im Prinzip stimmt hiermit noch der gegenwärtig der Berathung unterliegende Entwurf überein, beschränkt aber den Kreis der Straf⸗ barkeit und ermäßigt die Strafe. Für Galizien und Lodomerien sammt Krakau und für die Bu— kowina hat sich die Gesetzgebung genothigt gesehen, eingehende Vor= schriften zur Hintanhaltung der Trunkenheit zu erlassen. Das Gesetz vom 19. Juli 1877 bedroht insbesondere die an die Oeffentlichkeit tretende und Aergerniß erregende Trunkenheit mit Strafe. Das Haus der Abgeordneten hat unter dem 8. Mai 1877, desgleichen das Herren haus in der Sitzung vom 27. Juni 1877 die Regierung aufgefordert, nach Einvernehmen der Landtage in Erwägung zu ziehen, „ob das Gesetz, womit Bestimmungen zur Hintanhaltung der Trunkenheit ge—⸗ troffen werden, nicht auch auf andere im Reichsrathe vertretene Könkg= reiche und Länder auszudehnen sei. Aus den Verhandlungen ißt folgende Aeußerung eines Abgeordneten bemerkenswerth: als ich konstatiren muß, daß unsere Gesetzgebung von der Trunkenheit nur insofern Notiz nimmt, als fie selbe bei Verbrechen für einen Milderungsumstand, ja in manchen Fällen sogar für einen Entschuldigungsumstand gelten läßt. Das, was meiner Ansicht nach vom Gesetze verpönt werden sollte, wird also vom Gesetze fogar in Peötektion genommen
Italien.
Ungleich strenger sind die Vorschriften des italienischen Straf— gesetzbuchs über die Bestrafung der in völliger Trunkenheit begangenen strafbaren Handlungen. Gegen Gewohnheitstrinker und bei abficht⸗ lich herbeigeführter Trunkenheit tritt die sonstige Strafe des Diliktes ein. In anderen Fällen wird die nach ihren objektiven Merkmalen strafbare Handlung mit Gefänaniß bis zu 10 Jahren bestraft. Wenn jedoch das Gesetz andere Zuchtpoliseistrafen, als Gefängniß oder Haft, anzroht, so ist auf die angedrohte Strafe unter Herabsetzung der selben um einen bis zu drei Graden (nach der dem itallenischen Reckt eigenthümlichen Abstufung) zu erkennen.
Auf derselben Grundanschaunng, wenngleich im einzelnen ab- weichend, beruhen die Vorschriften des neuen italienischen Strafgesetz⸗ entwurft. Ist die Trunkenheit in der Absicht herbeigeführt, die straf— bare Handlung zu begehen oder um sich einen Entschuldigungggrund zu verschaffen, so tritt die volle Strafe des Reats ein. In den übrigen Fällen wird bei einer bis zur Bewußtlosigkeit gestelgerten Trunkenheit dag Verbrechen mit Gesängniß von einem bis zu fünf Jahren, das Vergehen mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft; bei sonstiger Trunkenheit hohen Grades wird die Strafe um einen Grad gemindert.
Der einzuschlagende Weg.
. WVorstebende Betrachtung weist von selbst auf den Weg, welchen die drutsche Gesetzgebung einzuschlagen hat.
Bei einem Vergleiche des deutschen Rechts mit dem ausslän— dischen springt zunächst in die Auzen, daß letzteres im Allgemeinen der Trunkenheit mit weit umfassenderen Strafandrohungen entgegen⸗ tritt, als, von elazelnen Partifulargesetzen abgesehen, die deuische Gesetzzebung. Es wird daher ju prüfen seln, ob die in Deutschland geltenden Vorschriften dem Bedürfnisse genügen und etwa nach dem 2 deg autländischen Rechts ju ergänzen sind (siehe die Motide zu 8. h.
Was die im Zustande siunloser Trunkenheit verübten Straf⸗— tbaten anbetrifft, so erscheint es nicht rathsam, den Standpunkt der⸗ lenigen Gesetzgebungen einzunehmen, welche sich damit begnügen, diesen Zustand einfach zu igneriten. Daz jeigt vor allem das Bei spiel Frankreichs. Au den Darstell ungen der französischen Rechte lehrer ergiebt sich ein nach keiner Beziehung bin defriedigender Zustand. Die sinn⸗ lose Trunkenbeit verschwindet zwar aut den Wahisprüchen der Geschwo⸗ renen und den richterlichen Entscheidungen, gelangt aber durch eiae Hinter- tbür wieder in die Rechtgübung und dag praktische Ergebniß ist, daß das Gesetz scheinbar gewahrt wird, in Wirklichkeit aber un= beachtet bleibt und der Veribeidigung die Aufgabe zufält, ein Cin« en det jur Wahrung des Gesetzes bestellten höchsten Gerichte
ofs zu hindern. Man sieht: das bestehende Gesetz steht im Wider⸗
spruche mit den Rechtganschauungen der Natlon und e n im
Kampfe. Hätte man nur die Wahl jwischen den Unzuträglich dieses und des bei uns bestehenden Rechte zustandee, sich zu Gunsten des letzteren entscheiden muͤssen.
Allein es lassen sich beiderlei Unjuträglichkeiten vermeiden, wenn man dem Wege oft, welchen die zuletzt besprochenen neueren Ge⸗ 1 33 eingeschlagen baben.
Die ser Standpunkt, nach welchen für Festsetzung der Strafsaätze neben dem objektiren Momente der eingetretenen Rechts verleß ung P leich das Maß der subjektiven Verschuldung, welche in der Her= elfübrung jeneß Zastandeg vorliegt, in Betracht kommt, erscheint auch als der prinz wiell richtige.
Dat Rechttgefübl wird, falls der Thäter nicht ohne sein Ver- re in den Zustand gerathen ist, verlegt, wenn die in Rede
benden Handlungen straflog bleiben, denn subsektso liegt eine Ver= schuldung, n. eine Rechtererletzung vor, welche auf den Vorsatz oder eine Fa w ,. deg Thäterz jurückjuführen ist.
Andererseltg besteht eine Kluft mwischen einem in böchster Trunkenbelt und elnem im Jufsande freier Willengbeftimmung ge— aßten Vorsatze. Die Gescpgebungen, welche diesen n i anoriren, strafen die in sinnloser Trunkenheit begangenen Delikte so, alg gingen sie aug dem ee verbrecherischen Willen hervor, wie ibn in anderen Fällen dle nm,, über vorsaäͤtzliche Delikte voraugsetzen. Diese Filtion wöiderstreltet in der Mehrzadi der Fälle der Naur der Dinge und führt in ibrer Anwendung ju Konsequenzen, welche dem Rechtegefübl cbensowenlg entfprechen, alt die nach der entgegengesetzten Anschauung solchen Handlungen ge⸗ währte Straffreibest.
Die deutsche Strafrechtewissenschaft ging sonach von einer alt
lichkeiten o würde man
unterschieds lose Anwendung der Strafe
des vorsätzlichen Delikts die in sinnloser Trunkenheit v —
1
33 wurde, kann nicht auffallen. Nachdem aber die Gesetz gebung ĩ
trgeben kat, die zwar nicht nach den Anschauungen des alten Rechts mit der rollen Strafe des vorsätzlichen Delikts, aber doch mit Strafe belegt werden müssen. Entwurfs.
Besonderer Theil. 6. 1
schrift des §. 361 Nr. 5 des Strafzesetzbuchs soll nach den Mollven dazu beitragen: »die Neigung zum Trunke, dem Spiel, dem Müßiggan ze und die damit verbundene Arbeitsscheu zu brechen i enz wenn möglich den Rückfall in jene Laster zu verhüten.“
Nach sachkundigem Uitheil hat sie nach dieser Richtung hin keinen Erfolg geäußert, und zwar des halb, weil die Strafe erst ein= tritt, wenn die Trunksucht ein Einschreiken der Behoͤrde zur Be⸗ schaffung des Unterhalts für den Lrunksüchtigen und seine Angeböri— gen zur Folge eehabt hat, dieses Stadium aber einen folchen? Grad vorgeschrittener Trunkfälligkeit und sittlicher Verkommenheit vorauß⸗ setzt, daß eine Besserung nicht mehr erhofft werden kann.
Die e , n, wenn sie überhaupt gegen die Trunksucht ein⸗ schreitet, muß ihre Rrpressivmaßnahme in einem früheren Stadium eintreten lassen.
Wenn die Folgen der Trunksucht sich auf den diesem Laster Er⸗ gebenen beschränkten, könnte der Gesetzgeber dieselbe unbeachtet lassen. Sie schädigt aber auch die Familien, die Gemeinde und den Staat und zwar in so verderblicher Weise, daß jedes zulässige Mittel der Abwehr angewendet werden muß.
Es genügt darauf hinzuweisen, daß die Trunksucht die Krank— heitsursachen und die Sterblichkeit mehrt, daß ein großer Theil der Selbstmorde (in Deutschland 8 bis 160,9 und ein noch größerer Theil der Geistesstörungen auf den übermäßigen Alkoholgenuß zurückQ geführt wird, daß diestr sich auch al die erglebigste Quelle des Pau⸗ perismus darstellt, das Familienglück vernichtet, die Prostitution för= dert, den Sinn für öffentliche Ordnung und Rechtsfitte antergräbt, und daß feine Wirkungen auf das physische und pfychische Leben sich auf die Nachkommenschaft vererben und somit eine Degene⸗ ration herbeiführen. Mit der Zunahme der Trunkenheit steigt die Zahl der Verbrechen, während, wo sich eine Abnahme des Alkohol— konsums konstatiren läßt (. B. ia Irland in Folge der Bestrebungen des Pater Mathew, in Schweden nach energischen Nepressio⸗ maßregeln der Staatsgewalt), sich sofort eine auffallende Vermin= derung dieser Zahl bemerkbar macht. Die Zabl der Gefangenen, welche znittelbar oder unmittelbar als Opfer des Trunkes anzusehen sind, ist 1877 in verschiedenen Anstalten Englands auf 560, 765, dd, ja 9 0 der Insassen ermittelt. In Deutschland sind nach den dankenswerthen von Dr. Bär gemachten beziehungsweise veranlaßten Erhebungen unter 32 837 Gefangenen 13 765 (41, osg) Trinker, und war 2509 (221 966 Gelegenhittrinker und 6437 (iG, 6 o) Gewohn⸗ heitstrinker gefunden.
Nach diesen Ermittelungen sind der Mord in 46,1 os, der Todt= schlag in 63,2 /, Körperverletzungen schwererer Ärt in 74.4 oso, solche leichterer Art, die mit Gefaͤngniß bestraft sind, in 63 Co, Wiverstand gegen die Staatsgewalt in 76,5 , Hautfriedensbruch in 4,2 0squu Noihjucht in 60,2 C, Vergehen gegen die Sittlichkeit in 77 0so der Fälle im Zustande der Trunkenheit verübt.
In jüngfster Zeit ist mehrfach von Personen, deren Unbefangen⸗ heit und Sachkunde nicht in Zweifel gejogen werden kann, eine Zu⸗ nahme der Trunksucht behauptet worden. Ein jahlenmäßiger Beweis läßt sich bierfür nicht geben, mehrfache Gründe fyrechen jedoch für eine solche Annahme.
¶ Mehrfache Beobachtungen lehren, daß plötzlich eintretende Lohn⸗ erhöhungen die Unmäßigkeit steigern. Als nach dem letzten Kriege die Arbeitslöhne in Deutschland cine zum Teil schwindelhafte Höhe erreichten, wurde notorisch ein großer Theil dez Erwerbes in Völlerei verpraßt; es mag dazu mitgewirkt baben, daß gewissenlofe Agtlatoren die Sparsamkeit als ein der allgemeinen Volkzbeglückung entgegen« stehendes Hinderniß bekämpften.
Die Zahl ferner der Fälle einer polizeilichen Festnahme Be—= trunkener, welche für mehrere größere Städte Preußens auf Veran= lassung der rbeinisch · westfälischen Gefänznißgesellschaft durch die städtischen Behörden ermittelt; worden ist, zeigt feit 1570 bis 1876 (bis wohin die Ermittelungen gehen) eine erhebliche Steigerung. In Berlin wurden im Jahre 1879 wegen Trunkenbeit 7377 Personen sistirt, von denen 6890 dem männlichen, 487 dem weiblichen Ge= schlechte r.
Bemerkentwerth ist auch, daß die Zahl der Todetfälle am deli- rinm tremens in Berlin ron 1835 bis 1870 in stetiger Abnahme sich befand, von 1871 ab in starter Progression steigt.
Sin wichtigereg Anzeichen für die Zunahme der Trunksucht ist die Vermehrung der Verkaufistellen gelstiger Getränke im ganzen Gebiete des Reichs. Sie betragt:
für Preußen von Ende 1869 bis Anfang 1877. für Bayern von Anfang 1872 bis Anfang 1877 .. 36. für Sachsen von Ende 1869 bis Anfang 1878 . .35 . für Württemberg von Anfang 1872 bis Mitte 1878 41 J 2
für Hessen von Ende 1869 bis Anfang 1878
für Meckleaburg Schwerin, desgl.... für das Großherzogthum Sachsen, dergl. ö für die übrigen Bundet staaten, desgl. .
Bei dem jwelfelles bestehenden Zusammenbange jwischen Trunk sucht und Verbrechen hat man endlich aus der Zunahme der letzteren auf die Vermehrung der ersteren schließen zu konnen geglaubt. G, dürste diese Folgerung auch nicht ganz von der Hand zu weisen sein, wenn berücksichtigt wird, daß vorzugt weise diejenigen Vergebungen eine auffallende Steigerung nachweisen, bei welchen die Trunkenheit erfahrunge mäßig einen unmittelbaren Einfluß übt, als Widerstand gegen die Staatsgewalt, Verbrechen und Vergeben gegen die öffentliche Ordnung, wider die Sittlichkeit, Beleidigung, Kodt⸗ scblag, Körperletzung und Sachbeschädiqung. Nach der Kriminal-= statistik Preußenz z. B. beträgt im Vergleiche mit den Ergebnisfen des Jabres 1872 die Zunahme bei den Delikten der bejeichneten Art 1873 — 1255 /, 1874 — 33 98/9. 1875 — 38, 60, 1576 — bl, 23 9, 1877 — 73, 55/, 1878 — 83, 59.
Gin ausschlaggebendes Gewicht dürfte indeß auf die feder ob im Allgemeinen für Dentschland eine Zunahme der Trunksucht an= juerkennen sei, nicht zu legen sein. Denn darüber ist kein Zweifel, daß an einjelnen Orten und in einjelnen Gegenden det Reschg die Trunksacht einen gefabrdrohenden Grad errelcht bat, und gegenüber solchen Erscheimungen darf die Gesetzgebung nicht eist abwarfen, big sich die verheerenden Wirkungen des Vasters in allgemesner Junahme nachweisen lassen. Alg eines der Mittel zur Bekämpfung der Trunk⸗ sucht bietet sich die Bestrafung des Trinker dar. Schon der Um⸗ stand allein, daß dag Gesetz die Unmäßigkeit im Genusse geistiger Getränke als strafwürdig binstellt, wird auf Manche nicht ohne Gindruck leiben. Andere wird die erste, wenn auch mäßige, Strafe auf dem Wege zum Laster aufßalten. Zum Wenigsten wird die Trunkenbeit aut der Oeffentlichkeit big zu einem gewissen Maße urückgedrängt werden können, und schon dies wäre iin Interesse der oral und Rechtesicherheit ein nicht ju unterschätzender Gewinn. Daß die Handhabung von e , ne,, welche sich gegen den Trinker richten, nicht n Unzaträglickesten führt, zeigt das Beispiel auch der deutschen Länder, in . solche Gesetze bestehen.
. 3109,
vollberechtigt amuerkennenden Grundanschanung autz, alg sie die vom alten deutschen und rom tämischen Recht ber überkommene,
Wenn etz aus allen diesen Gründen gerechtfertigt und geboten erschelnt, der Trunksucht darch Strafmittel entgegenzuütreten, so kann
ö ö berheigefübrten Rechts verletzungen bekämpfte. Daß im Meinungestreite die berechtigte Grenze nicht inne
ch die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung angeeignet hatt I hat sich insofern, eine Lücke m Shen? Kis' Grafe t er end. Praxis herausgestellt, als sich die Straflosigkeit von Handlungen
Die Lücke auszufüllen, ist die Aufgabe des
Die im Eingange der allgemeinen Begründung erwähnte Vor
ben dem Strafmaße nur noch die Grenze in Frage ee n d. die Strafbarkeit eintreten soll.
Unzweifelhaft haben unter dem Laster der Trunksucht in erster
inie Tie Angebörigen des Urmäßigen zu leiden. Gl 6 nn Ge sein, die Trunksucht
he ter Strafe zu stellen sein. kee e fe fh Verhäͤltniss. den ken, Unter
würde.
allgemeine Anstands und Slitlichkeitsgefühl kränke.
; denjenigen bestrafen, welcher in einem Zastande ,,, f einem öffentlichen Orte be—
argernißerregender Trunkenheit an troffen wird.
Standpunkte st wesentlich auch die in der 1 ,, . . gerichteten Strafeor⸗ Es können also auch hier die sonst auf das vorsätzliche Verbrechen
Anlage abgedruckten,
rte per bil n ne über die bezeichnete Gren
fo ist doch der tbatsächliche Zustand der, daß der Angetrunkene, so
lange er fich ruhig kält (niet drunkard) unbehelligt
i Verhandlungen über das französische Gesetz vom 23. Ja⸗
. . Kntrag, welcher den Worten „en état d 'ivresse 1aanis „et faisant scandale- . . se Erwägung gefübrt, daß die „ivresse manifesten in sie
ö. df er r; Rergerniß bilde, weil die Akte, durch welche sie sich manifeftire, die öffentliche Ruhe und Ordnung zu stören ge—
este“ hinzufügen wollte
eignet seien.
i e 1 iden müssen
Anlangend die Art der Strafe, so wird man unterscheiden mk ssen,
ob , eine gelegentliche oder ob sie eine wiederholt rück= fällige und gewohnheil smäßige ist. Im ersteren Falle kann unter Um. ständen eine mäßige Geldstrsfe ausreichend erscheinen, im letzteren
dagegen wird ausschließlich Freiheitzstrafe geboten fein.
ĩ ist in beiwen Fällen die Strafe des Arrestet in der nach w zulässigen Dauer angedroht, und soll diese Strafe im Disziplinarwege verbängt werden können. ö Bestimmung beweckt die , . . .
J it außer Dienst einen Exzeß geger . f Aus Rücksichten * mili⸗ tärischen Disziplin erscheint es geboten, daß der Soldat für einen
tandes, 5 . Zucht und Ordnung blldet.
solchen Exzeß auch eine militärische Strafe erleide,
möglichst auf dem Fuße folge. *, ,, F. Leine günstige Wirkung aus müben
Daß die Borschrisft des
mag, zei die Beispiele Frankreichs und Englands. 3 Cnsfl fe lp n gr rn. Gesetze die öffentliche Trunkenheit sich vermindert, und noch nirgends ist gegen die Ausführung derselben
eine Klage laut geworden. ö.
Wie in der allgemeinen Begründung ausgeführ Sichversetzen in einen 1 , Trunkenheit für den Fall mit Strafe
i tand eine Handlung begangen wird, welche, wenn von , . Willensbestimmung abgesehen wird, nach Demgemäß schafft
dem Mangel der sreien ö sonstigen Vorschriften ju bestrafen sein würde. F. N ein neues Vergeben eigener Art, modifinirt aber die Vorschrlft in §. 51 des Strafgese ß huchs, soweit l eine die Willensfreiheit aueschließende Trunkenheit ber
Vorauzfetzung der Bestimmung im 8. ö
l d ien Willensbestimmung gesteigerte bis zur Ausschließung der fre . e rf ä . nicht wenn zu dieser, se— Trunkenheit hinzutritt.
Ebensowenig fällt darunter, soweit nicht Fabrlässigkeit in Frage
Nicht darunter fällt auch ausschließt,
Trunkenheit. ̃ beigeführte Geisteskrankbeit, weit sie die Willenz freiheit
kommt, der biß zu einem solchen Grade der Bewußtlosi
k der Trunkenheit, in welchem von einer Willenethätigkeit und
andlungsfähigkeit überhaupt keine Rede sein kann.
S ch in einen solchen Zustand der Beschuldiate 9 . Wortfassung schließt in Uebereinstimmung mit
versetzt haben.
r , hen er, n. j it den Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen, weil ein iar , . das , n
ird d die an die Oeffentlichkeit tretende Trun⸗ könnt gg e br mn Aver auch bei dieser Beschrän⸗« welchen ein Emschreiten der Strafgewalt zu fühlbaren Härten und Unzuträglichkeiten führen
i belstand wird vermieden, wenn die Strafbarkeit noch an , ö geknüpft wird. daß die Trunkenheit das
Wenn das englische Gesetz vom 10. August 1872 in ein⸗
vie freie Willentbeftimmung ausschließenden
Strafbarkeit den in freier Willens bestimmung kegangenen derartigen Vergeben gleich. Die auf letztere angedrohten Strafen müss en daher auch bier jur Anwendung gelangen, wie dies Seitens einer vernünf— tigen Praxis schon bisher geschehen ist. . 5 .
2 Dolose Verbrechen und Vergehen. Unter diesen ist zunächst der besprochene Fall auszuscheiden, daß der Thäter den Zustand, welcher die freie Willensbestimmung gusschließt, in einer auf Be⸗ gehung der Handlung gerid teten Absicht berͤbeigefübrt hat. In diesem Falle ist, wie schon in der Doktrin fast allzemeia anerkannt ist, die in diesem Zustand eingetretene Rechts verletzung die Wirkung eines in freier Willensbestimmung gefaßten und ausgeführten — regelmäßig sogar mit Ueberlegung ausgeführten — Entschlusses; es rechtfertigt sich daher die Anwendung der auf das versätzliche Ver⸗ bre en oder Vergehen, bezw. auf daz mit Ueberlegung aus geführte Verbrechen angedrohten Strafe. Abgesehen von diesem seltenen Falle bestimmt sich die Strafwürdigkeit des in dem nach 8. 2 vorausge— setzten Zustande begangenen vorsätzlicken Verbrechens oder Vergehens, ebenso wie bei dem in freler Willeasbestimmung begangenen Reate, in eister Linie nach der Schwere der eingetretenen Rechtsverletzung.
kommen, in⸗
eichwohl wird
Desbalb will
odtr Vergehen angedrohten Strafen jum Maßstabe diener; es muß jedoch eine Herabsetzung derfelben eintreten, weil sie einen ungleich höheren Grad von Gesetzwidrigkeit des Willens voraussetzen, als für diese Fälle des 8. 2 zutrifft. Die vorgeschlagtne Abstufung sichert für die schwereren Fälle eine der eingetretenen Rechts verletzung au⸗ gemessene Ahndung und läßt zugleich hinreichenden Raum zur Berücksichtiung des größeren oder geringeren Maßes der Ver— schuldung. . .
Anlargend das Verhältniß der Vorschriften in den §53. 1 und 2 im einander, so umfaßt 8 1 keineg wegs alle Fälle des 8. 2, letztere Vorschrift enthält daher nicht eine bloße Qualifikation der im 5. 1 bezeichneten Uebertretung. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Sirafgesetzbuchs (65. 73 ff) wird sonach zu bestimmen sein, inwie⸗ weit beide Vorschriften nebeneinander zur Anwendung zu bringen seien. Ja vielen Fällen wird Realkonkurrenz anzunehmen sein,. Gegen Mili⸗ Die . in 5§. 361 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs bleibt vom Entwurf unberührt. ;
Daß neben den Vorschriften des Entwurfs die Spezialvorschriften des Militär⸗Strafgesetzbuchs und der Seemann ordnung sowie die auf den Gebieten des Civilrechts, der Präventivpolizei und deral. liegenden landesherrlichen Vorschriften in Geltung bleiben, bedarf keiner weiteren Ausführung. .
Andererfeits würden dagegen nach Artikel 2 der Reichs— verfassung die Strafbestimmungen der Landes gesetze, welche unter ge⸗ wissen Bedingungen die Trunkenheit bestrafen, außer Kraft treten.
8§. 8,
Mit der Vorschrift, daß in den noch zu erörternden Fällen auf Verschärfang der Freihritsstrafe, soweit dieselbe in Haft oder Se- fängnißftrafe besteht, durch Schmälerung der Kost erkannt werden muß oder kann, greist der Entwurf auf früheres Recht zur lick. Selldem durch daß kanonische Strafrecht bei Bestimmung der Strafe eine größere Rücksicht auf die Ursachen des einztlnen Vergehens ge⸗ nommen und deren Beseitigung als Hauptziel der Strafe betrachtet wurde, findet sich die Anwendung der Kostschmälerung besonders bei solchen Ausschreitungtn, welche durch ein Uebermaß des Sinnen⸗ gennsses herbeigeführt waren. Gerade für die Trunkenheit und Völlerei sind in den kirchlichen Bußordnungen die Formeln: posnitsat cum pane et ana per mensuram et Aabstinezt se a vino et a carnihus“ aufgestellt. .
6. kö en r Strafschärfung trat namentlich hervor, als die Eatztehung der Freiheit das hauptsächliche Strafübel wurde und es gegenüber gewissen Gattungen strafbarer Handlungen an⸗ gemessen erschien, auch in mebr sinnlicher Weise auf den Nebel⸗ fbäter einjuwirken. Von den zahlreichen Schärfungsarten, wie sie bis in die neueste Zeit eine in Bezug auf die Zwecke des Gefängniß⸗ wesens im nen nn ; a. ,, ö
it gesteige ich besonders die Schärfung der Strafe dur erung 21 en . Fast ausnahmzlot findet sich in deutschen wie außer⸗ denischen Staaten die Schmälerung der Kost als eines der wirt. famsten Fis;iplinarmittel in den Strafanstalten. Aber auch als ein algemeines Strafschärfungs mittel der Freiheitsstrafen war
ze hinausgeht.
bleibt. Und
Diese
und daß die
Hier hat
t ist, soll das
belegt werden,
damit zugleich
etztere sich auf
. zunächst eine
den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts den Fall aus, daß sie in Sachsen (Kriminalgesetzbuch vom 30. März 1838 Art. 8 und
Jemand ohne sein Verschulden in den Zustand gerathen ist.
Außerdem ist zum Thatbestand erforderlich, daß d in dem , . Zustand eine 2 begeht, w freier Willens bestimmung begangen, einem sor liegen würde. Der Artdruck Handlung“ ist b
sehlgt der Voraustsetzung, da sonstigen
maßgebend. Insbesondere gilt dies auch von der Will Thaͤters.
stimmte Willensrichtung im einjelnen Falle ungeachtet der Trunken⸗
onstigen Strafgesetz unter 6 wie . 51 des S ĩ itesten Sinne des Wortes zu verstehen. Strafgesetzbuchs im weitesten 7 5 ö. . esetz unterliegt, bleibt das letztere sowobl beiünglich der er t sceszr Eulen es der subjektiven Thatbestandi momente
12, Strafgesetzbuch vom 11. August 1855 Art. 12 ff. 16 und 15) er Beschuldigte sowie in Württemberg Strafgesetzbuch vom 1. März 1 26. elche, wenn in Gesetz vom 14. Äpril 1855 Ait. 8) und Vaden (Strafgeseßbuch vom . 5. Februar 1851 §5. 54) in Uebung; in Vürttemberg kam nach dem Palizeistrafgesetz dom 2. Oktober 1839 Art. 24, 99 die Schärfung der Strafe durch Kostschmälerung, besonders gegen rũckfällige Tꝛun⸗ kenbolde in Anwendung. Nach dem noch t n, Geltung beit. lichen Bsterrelchischen Strafgesetzbach vom 17. Mai 1852 ann sor ehl die Kerker. wie die Ärrestrafe durch Fasten geschärft n . bezüglich dieser Verschärfung kei der Kerkerstrafe ist bestimmt, daß
entztichtung des
ĩ trãf ö i eh 1 Tage und nur an Inwiewest eine biernach zum Thatbestand erforderliche be⸗ der Sträfling wöchentlich nicht mehr als dre ge und m
unterbrochenen Tagen bei Wasser und Brod gebalten werden soll
c j f die se Einschränku icht rer zrei⸗ beit des Handelnden anzunehmen ist, bleibt dem Grmessen des Nichtets (8. 20), ri der Arreststrafe darf die se Einschränkung nicht über zrei
überlassen.
mal in einer Woche gescheben (5. 254). Nach dem schwedischen Straf.
Dagegen ist für den Thatbestand ein ursächlicher Zusammenhang gesetzhuch vom 16. Februar 1861 §. 10 wird die an Stelle der nicht
zwischen der Versetzung in den
freien Selbstbestimmung die eingetretene
gesehen habe oder hätte vorhersehen können. In dem
ĩ ĩ ĩ 25, 26). . gin n , 4 , 36 3 Wiederbelebung der gedachten Fee ng durch den
ustand versetzt, fur alle in demsel
die Verantwortung u tragen babe, liegt eine Unbilligkeit nicht, weil die Möglichkeit . rechtsverleßenden Erfolgs der Trunkenheit in
keinem Falle unbedingt ausgeschlossen ist. * die Bestrafung an die Vorautsetzung gek
die im bejeichneten Zustande begangene Handlung, von letzterem ab⸗
eseben, nach sonstigen Vorschriften eine strafrechtliche 4 Folge haben 33 so ergiebt sich hieraus, daß, lichen Vorschriften zur Strafverfolgung einen Strafa
ãchti ü reine auf Grund den 5. 2 ein. ben die bloße Verküßnn . 3 1 Enjiwurf bält an diesem Er. erscheinen dürfte.
tretende Strafverfolgung gilt. er nz sest, weil die Gründe, welche die Gesetzze baben, die Bestrafung von dem Willen des Verletzt machen, auch in den Fällen des §. 2 zutreffen.
di ifehung der Strafe anbetrifft, so ist ju unterschei⸗ den, 4 n Willeng bestimmung aueschließenden Zustande
von Trunkenbelt begangen sind: I) Uebertretungen.
der in freier Willens bestimmung begangenen Handlungen eintreten keit als ein Strafübel ist.
zu lassen. ‚. H KBergehen aus Fabrlãssigkeit.
Zastand der Will ensünfrelbeit und der in diesem Zästande beganginen Handlung nicht erforderlich, verbůßt.
ö im Gut s Reicht recht diese Verschär . . ren sonensg. ar d. wart sebt, daß. er r,. , bei 3 , von mittlerem und strengem etzbu
Diese slehen in Ansebung der kegebt, sind, nach den Grefabrungen der letzten Jabriebnte, nct uaeh
in r ibeite strafe d Brot einzsebbaren Geldstrafe tretende Freibeitestrafe bei Wasser un ̃ ta dii noch hervorgehoben werden, daß auch dem , . nicht fremd ist, indem die⸗
blernach durch. Arrest eiatritt (Militär Strafges ch vom 20. Jani 1872, Att.
ie genden Gesretzentwurf dürste sich aus demselben Gesichtapunkte , 4 elchem dag kanonische Recht gegen den Trunten. öbcis eie Buße bei Wasser und Brot festsetzte. Von den wenigen Schärfungen, die sich unter den gegenwärtigen Kulturverhältnissen zur Erreichung deg Besserungs wecks der Strafe elgnen, ist [11 Verurtheilurg Schmäletrung der Kost eines der herzorranendsten und (n g f falls die frag⸗ Mittel. Sie ist aber 9 . hier in , n,, ,
in ; iger. n einer voraur sich ; ntrag oder eine um so notbwendiger 2. eg. m n n net, r n. Denn wenn man auch nicht Geib, Reform S. 160,
nüpft ist, daß
.
bung veranlaßt darin zustimmen kann, , angi f sind, daß sie ibre Bewohner in eine Lage verseßzen,
en abbaͤngig iu erte ff neun Zebntheile derselben sich bis dabin kaum in 6
tkübnsten Phantasten zu er träumen gewagt batten“, so wird doch nicht
Abrede Jestellt werden können, daß für die überwiegende Nibr⸗ . 6 den Bestirmn ngen dieses Entwurfs zu Verurtheilen
Hier liegt kein Bedenken vor, die Strafe den der bloße Anfentbalt im Gefängniß viel eher eine Annehmlich⸗
Dle Fälle, daß Jemand, um aug der Noth des täglichen Lebens beraugjukommen, eine strafbare Handlung
daß die Gefängnisse bei uns so ein ·
selten. Es wäre zu befürchten, daß sich diese Fälle vermehren wür, den, wenn die nach dem Entwurf strafbaren Handlungen nicht auf eine für den Verurtheilten empfindliche Weise bestraft würden. Der Entwurf geht von dem durch vielfältige Erfahrung bestätigten Satze aus, daß gerade bel Trunksucht und den in ihrem Gefolge befindli⸗ chen Lastern die Schmälerung der Kost als ein Uebel empfunden wird, welches am wirksamsten dem Rückfall vorbeugt und verhindert, daß der Usbeltbäter den Aufenthalt im Gefängnisse als aagenehme Abwechselung betrachte. Solchen Personen gegenüber muß die Strafe, um eine heilsame Wirkung zu äußern, einen vorzugsweise dis iplinä⸗ ren Charakter baben und deshalb erschien es ebenso angemessen, wie geboten, das disziplinäre Element der Kostschmälerung hier als ge⸗ setzliches Strafschärfungsmittel aufzunehmen.
Der Entwurf unterscheidet jwei Fälle; in dem einen tritt die Schärfung kraft Gesetzes ein, in dem anderen ist die Verhängung derselben dem richterlichen Ermessen anheimgegeben. .
Kraft Gesetzes tritt die Schmälerung der Kost im Falle des §. 1 Absatz 2 ein; sie richtet sich hier gegen den räckfälligen oder gewohn⸗ heitsmäßigen Trunkenbold, welcher in ärgernißerregender Trunkenheit an öffentlichen Orten betroffen wird. Die Anwendung der verschärf⸗ ten Strafe ohne weitere Prüfung durch den Richter wird hier einem ernstlichen Bedenken nicht unterliegen können. ;
Bei anderen im Zustande von Trunkenheit verübten strafbaren Handlungen soll der Richter im einzelnen Falle unter Berücksichtigung der Thatumstände und der Persönlichkeit des Thäters zu prüfen hahen, ob sich bei der Verurtheilung zu einer Gefängniß⸗ der Haft. strafe die Schmälerung der Kost zur Anwendung eignet. Es leuchtet ein, daß die wegen Trunkenheit zu verhängende Strafschärfung ebenso angezeigt sein kann, wenn die Trunkenheit nicht bis zur Ausschließung der freien Willensbestimmung gesteigert war, und daß eine Unterscheidung nach dieser Richtung nicht gerechtfertigt sein würde. Die Schärfung ist daher allgemein zugelassen, einerlei, ob eine Verurtheilung nach diesem Gesetz (5. oder nach sonstigen strafgesetzlichen Vorschriften eintritt, in beiden Fällen (568. 3, 4) jedoch nur dann, wenn die Ver urtheilung auf Gefängnißstrafe oder Haft lautet. Bei der Zucht- hausstrafe erschien die Schärfung entbehrlich, bei der Festangs haft erschien sie nicht zweckmäßig. Hinsichtlich des militärischen Atrestes finden die Bestimmungen der §§. 25, 26 des Militär⸗Strafgesetz⸗ buchs Anwendung. ö
Die Art und Weise der Schmälerung ist entsprechend den letzt⸗ erwähnten Bestimmurgen geregelt. Es bedarf kaum der Ecwäh nung, daß die Schmaͤlerung der Kost, wie sie im Eatwurf vorge⸗ schrieben ist, eine Schädigung des Gesundheitszustandes des Ver⸗ urtheilten nicht herbeiführen soll; sie kommt daher insoweit in Weg fall, als sein körperlicher Zustand dieselbe nicht zuläßt.
3 6
Nach §. 362 des Strafgesetzbuchs können Personen, welche nach Vorschrift des §. 361 Nr. 3 bis 8 (wegen Landstreichens, Bettelns, gewerbsmäßiger Unzucht und dergl.) verurtheilt werden, zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, innerhalb und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch außerhalb der Strafanstalt angehalten werden. Bei der Ver⸗ urtheilung zur Haft kann zugleich erkannt weiden, daß der Verurtheilte nach verbüßter Strafe der Landeepolizeibehörde zu überweisen sei. Letztere erhält dadurch die Befugniß, die vꝛrurtheilte Person in ein Arbeltshaus unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu ver wenden, Ausländer auch aus dem Bundesgebiet zu verweisen.
Die Ausdehnung dieser Vorschriften auf die nach §. 1 Absatz 2 zu Verurtheilenden wird einem Bedenken nicht unterliegen, erscheint aber auch für die Fälle der sö. 2, 4 insofern ein dringendes Be= dürfaiß, als dadurch die erwunschte Möglichkeit gegeben wird, im Interesse der öffentlichen Sicherheit solche Personen, wenn auch nur zeitweise, unschädlich zu machen, welche ihe Unmäßigkeit im Genusse geistiger Getränke und ihre Neigung zu Exjessen im Zustande des Rausches, somit ibre Gefährlichkeit an den Tag gelegt haben. Irsoweit die Vorschriften in den Hausordnun⸗ gen für Arbelte häuser eine passende Anwendung auf ein zelne der nach den Bestimmungen des Entwurfs zu ver- urtheilenden Personen nicht zulassen, würde eine Modißikation der Vorschriften eintreten müssen. Die Bestimmung des §. 362 des Strafgesetzbuchs, wonach die Verurtheilten bei Außenbeschäftigung von freien Arbeitern getrennt gehalten werden sollen, ist in den Ent⸗ wurf nicht mit aufgenommen worden, weil der dort bestimmend ge⸗ wesene Grund hier nicht zutrifft. ;
In neuerer Zeit hat man besondere Asyle zur Heilung oder auch ur zwangkweisen Verwahrung von Trinkern errichtet; se in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Britisch⸗ Amerika, Australien, England und Schottland. Ja Großbritannien hat ein besonderes Gesetz, die Habitual Drnnkards Act vom 3. Juli 1879, 42 und 43 Viet. ch. 19, den Eintritt in diese Asple und die Eatlassung aus denselben geregelt. Für das Großherjoathum Oldenburg gestattet das Gesetz vom 14. März 1870 Trunkeabolde, welche in Felge des Lasterg des Trunkes entweder wiederholt öffent! ches Aergerniß errent haben oder den Hautfeieden ihrer Familien zerstsren, in der Zvangè— arbeitzanstalt ju Vꝛichta unterjubringen. Auch. besteht nach Bär eine Anstalt zu Linorf, Regierungsbezirk Düsseldorf, welche eigentlich für entlassent Gefangene errichtet ia den letzten Jahren bauptsächlich zur Aufnab ae von Trunksüchtigen benutzt wird.
Es läßt sich annehmen, daß in Deutschland noch andere derartige Anstalten errichtet werden, wenn der Entwurf Gesetzeskraft erbält, und daß etz sich dann als zweckmäßig empfehlen kõnne, auf Geund der Vorschriften des Entwurfs Verurtbeilte in solche Anstalten zu bringen. Möglicherweise wird die Errichtung von öffentlichen An- stalten der Art in Frage kommen. Der Entwurf will nach der einen wie nach der anderen Richtung bin freie Hand gewähren, indem er die Unterbringung der nach seinen Vorschriften Verurtheilten in die sogenannten Trinkerasple an Stelle der Unterbringung in ein Arbeite baus für zulässig erklärt. Selbstverständlich wird damit den aul Grund der weiteren Erfahrungen zu fassenden Enischließungen nicht
rea d vrã judizirt 8.6.
er §. 6 bedroht denjenigen mit Strafe, welcher bei Verrich= 3 261 ur Veihütung von Gefahr fär Leben oder Gesund. heit Anderer oder von Feueregefahr besondere Aufmerksamkelt erfor⸗ dern, sich betriakt oder solche Verrichtuagen bettunken vornimmt, obne Rücksicht daraaf, ob dabei die Trunkenheit oͤffentl d und in äargernißerregender Weise (oeral. S. 1 ju Tage tritt. Eine elch Bestimmung empfleblt sich im Jateresse der allgemeinen Sicher beit und findet sich beinahe gleichlautend in den Pol heist ea g. cken ve Bavern und Basel⸗Siadt sowie in dem niederländischen , wurse eineg Gesetzes jur Uaterdrückung des Mißbrauchs geistiger 6 dem Entwurf elm Vorhandensein eines Notbfalls ge⸗ mache Autnabhme entspricht dem Vorgange des baverischen Gesetzez. ar me e , we ——
1 * ——
——
des Aeulschen NeicheAnzelgerv und Königlich Urrnsischtn Staats Anjeigera: Derlin 8w., Eollzelr - Straße Nr. G82.
*. g esermr für den Deulschen Relcht⸗ und Königl. Preuß. Slaatg · Amẽelger und das Central ⸗Oandelt ˖ tegister nimmt an:! die Könlgliche Ervedition
Deffentlich
Steerhriofe nnd Unteranehnnga- Sachen.
, b. Industrielle Etabliasementa, z Sguhhastationen, Anfebote, Vorladungen 8.
und Grosshandel. g. Verachledene Bekanntmachn J. Literarisgehe Anzeigen. S. Theater · Anaeigen.
n. dernl. vir erpaehtungen, Subnlsaisnen ete.
. Verloasung, Amortisation, Finarahlung
* n. a. w. Von Sfsentlichen Papieren. J. Familien - Nachrichten.
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— — — — — * *
XR teckbrlefe und Untersuchungs⸗ Sachen.
Steckbrles. Der in dem nachstebenden Signale ment näher bejeichnete Kürassier Hennig der unter. habenden 4. Gecadron hat sich am 23. . M. Abend? beimlich enlfernt und liegt gegen denselben der drin. gende Verdacht der Fabnenflucht und des Diebstabls ror. Alle resp. Militär⸗ und Givilbehörden werden
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— stergebe⸗ sn e e 7 st tlegnitz, Stand und Wohnort des Vaterg: Ar⸗ demnach dlenstergebenst ersucht, den Genanngten im n i 7 6. ö edangellsch,
. t, lenstjeit seit 5. November 1878, Statur . Mund gew, Daar Besondtre Kennzeichen: Keiage.
eiretunge falle anbalten, an die nächste Militär. ir . ö. und bierber Nachricht geben zu wollen. Signalement. Vor und Zuname Deinrich Ludwig Johann Hennig, Alter geboren den 7. Ser ⸗ tember Tös, Geburtsort Gars, Kreis Osthrtegntß, Aufenthalte ort vor dem Diensteintritt Göricke, Rrelg
Religion
Größe 1469 m,
stark, Kinn breit, Nase klein, blond, Bart fehlt. Velleldet ist derselbe vermuthli
er Anzeiger.
In der Börgen -
Invalidendank . Nudel Mosse, Oaasenstehn
A Vogler G. L. Danube A Co., E. Schlotte,
Büttner à Eimer, sowie alle übrigen größeren innoncen · Snreans.
ö M
Fabriken ngen.
heil age.
— ——
Jerre und Hose, sowie Arbeitzmütze. Branden- 2 a. 9 den 26. März 1881. Königlich sien Brande nburgisches Kurassier⸗Negiment Kastr Rifolaufß . von Rußland) Nr. 6. J. V. (geJ] von Schoenseldt, Major and etatemäßi. er
Stabtzofsizier.
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Profe
ch mit bräunlicher