Die endgültig. Feststelung det Amtsbezirke darf ert
nach Ablauf einer öffentlich bekannt zu machenden angemessenen
Frist stattfinden. . 9a.
Dem Provinzialrathe sreht die Befugniß zu, im Einver— nehmen mit dem Ministe n des Innern ländliche Gemeinde⸗ und Gutsbezirke, welche innerhalb der Feldmark einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt belegen sind oder unmittelbar an dieselbe angrenzen, bezüglich der Verwaltung der Polizei nach Anhörung der Betheiligten und des Kreistages mit dem Be⸗ zirke der Stadt zu vereinigen, sofern dies im öffentlichen Interesse nothwendig ist.
In Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten wird der Beitrag der betreffenden Landgemeinde, beziehungs⸗ weise des betreffenden Gutsbezirkes zu den Kosten der städtischen Polizeiverwaltung von dem Bezirksrathe feftgesetzt.
Der Provinzialrath kann im Einvernehmen mit dem Minister des Innern in den Fällen des ersten Absatzes gleich⸗ zeitig die Ausscheidung der betreffenden Landgemeinden und Gutsbezirke aus dem Amtsbezirke, welchem sie bisher ange⸗ hörten aussprechen. Ueber die hierdurch nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver⸗ waltungsstreitverfahren ö =.
; ö,
1) In den zusammengesetzten Amtsbezirken besteht der Amts ausschuß aus Vertretern sämmtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens durch einen Abgeordneten zu vertreten.
Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Gemeindevorsteher, sodann durch die Schöffen und, wenn auch deren Zahl nicht ausreicht, durch andere von der Ge— meinde zu wählende Mitglieder.
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Ver⸗ treter, sowie der jedem Gutsbezrk einzuräumenden Stimmen wird mit Rücksicht auf die Steuerleistungen und die Ein⸗ wohnerzahl durch ein nach Anhörung der Betheiligten auf den Vorschlag des Kreisausschusses von dem Kreistage zu erlassendes Statut geregelt. Beschwerden gegen dieses Statut unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des Bezirksraths.
Vertreter einer Gemeinde oder eines Gutsbezirkes bei dem Amtsausschusse können nur Personen sein, welche die im §. 966 unter 4. und b. bezeichneten Eigenschasten besitzen.
8. 51 a.
Gegen das zum Zwecke der Wahl eines Abgeordneten zum Amtsausschusse (68. 51 Nr. 1) stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahl vorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem Amtsz⸗ ausschusse zu. . H
Im Uebrigen prüft der Amtsausschuß die Legitimation seiner Mitglieder von Amtswegen und beschließt darüber.
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wir⸗ kung, wenn sich ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vor⸗ geschriebenen Bedingungen nicht vorhanden gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise aufhören. Das Gleiche gilt in Bezug auf die unmittelbar auf dem Ge⸗ setze beruhende Mitgliedschaft des Amtsausschusses. Der Amtsausschuß hat darüber zu beschließen, ob einer der ge⸗ dachten Fälle eingetreten ist. ö
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse des Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse statt. Dieselbe steht auch dem Amtsvorsteher zu. Die Klage hat keine auf⸗ schiebende Wirkung; jedoch dürfen Ersatzwahlen vor rechts⸗ kräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden.
Für das Streitverfahren kann der Amtsausschuß einen besonderen Vertreter besiellen.
§. 64 a. .
Beschlüsse des Amtsausschusses, welche dessen Besugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Amtsvorsteher, entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtshehörde, unter Angabe der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu bean⸗ standen.
Gegen die Verfügung des Amtsvorstehers steht dem Amts⸗ ausschuffe innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Kreisgausschusse zu. Zur Wahrnehmung seiner Rechte
im Verwaltungestreitverfahren kann der Amtsausschuß einen besonderen Vertreter wählen. ; 85. 55a.
Beschlüsse der Amtsverbände, betreffend die Veräußerung von Grundstücken oder Immobiliarrechten oder die Aufnahme von Anleihen, durch welche der Amtsverband mit einem Schul⸗ denbestande belastet, oder der bereits vorhandene Schulden⸗ bestand vergrößert werden würde, bedürsen der Bestatigung des Kreisausschusses. Ohne diese Genehmigung sind die be⸗ zeichneten Rechtsgeschäste nichtig.
Bis zum Erlaß einer Landgemeinde⸗Ordnung ist zur Aufnahme von Anleihen durch den Amtsausschuß die Zustim⸗ mung sammtlicher zu dem Amtsbezirke gehöriger Gemeinden und Gutsbezirke nothwendig. ,
Der Kreisausschuß beschließt an Stelle der Aussichts⸗ behörde:
h I) über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen Amtsverbände (5. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur deutschen Civilprozeßordnung vom J0. Januar 1877, Reichs ⸗Gesetzbl. S. 244;
2) über die Feststellung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Verwaltungen der Amtgverbände vorkommenden Defelte nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (GesetzSamml. S. 52);
3) über die verweigerte Abnahme oder Entlastung von Rechnungen der rechnungeführenden Beamten.
Der Beschluß zu 2 und 3 ist, vorbehaltlich des ordent⸗ lichen Rechts weges, endgültig. ö
. 56.
Die Aussicht des Staates Über die Verwaltung der An⸗ gelegenheiten der Amtsverbände wird, in erster Instanz von bem Kreigauschuffe, in höherer und Uetzter Instanz von dem Vezirksrathe geübt. .
Beschwerden bei den Aufsichtabehörden in Angelegenheiten der Amtaverbände sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
8. 56 Absatz 3.
Provinzialrath auf Antrag des Ober⸗Präsidenten darüber zu beschließen, ob jsund welche Personen nachträglich in die Vor⸗ schlagsliste aufzunehmen sind.
§. 5 Absatz 5. 6 und 7. . Ist der Amtsvorsteher bei der Erledigung eines Amts⸗ geschäftes persönlich betheiligt, so hat der Kreisausschuß den Stellvertreter oder einen der benachbarten Amtsvorsteher, be⸗ ziehungsweise Bürgermeister, damit zu betrauen, . In den Gemeinden, welche einen eigenen Amtsbezirk bil⸗ den, vertritt nach der Bestimmung des Kreisausschusses einer der Schöffen den Gemeindevorsteher in seiner Eigenschast als Amtsporsteher. . In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist der Beschluß des Kreisausschusses endgültig.
§. 59 Zusatz.
Unter der nach Ziffer 1 dem Amtsvorsteher übertragenen Wasserpolizei ist die Strom⸗, Schiffahrts- und Hafenpolizei nicht begriffen. .
Der Kreisausschuß bestimmt endgültig denjenigen Amts⸗ vorsteher, beziehungsweise Bürgermeister, welcher die in Bezug auf die öffentlichen Wege nothwendigen Anordnungen zu treffen hat, wenn die Betheiligten verschiedenen Amtsbezirken, beziehungsweise Amts- und Stadtbezirken, angehören. Diese Bestimmung findet gleichmäßig Anwendung auf die in Vorfluths- und anderen polizeilichen Angelegenheiten zu treffenden Anordnungen. §. 62 Absatz 2.
Versagt der Amtsausschuß die Zustimmung, so kann die— selbe auf Untrag des Amtsvorstehers durch Beschluß des Kreis⸗ ausschusses ergänzt werden. 3 Beschluß ist endgültig.
Die Gemeinde- und Gutsvorsteher sind verbunden, den Anweisungen und Aufträgen des Amtsvorstehers, welche der— selbe in Gemäßheit seiner gesetzlichen Befugnisse in Dienst— angelegenheiten an sie erläßt, nachzukommen, und können hierzu von ihm unter Anwendung der den Ortspolizeibehörden nach 3. 68 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 (Gesetz⸗Samml. S. 291) zustehenden Zwangsmittel, mit Ausnahme der Haftstrafe, an⸗ gehalten werden. Ein Srdnungsstrafrecht steht dem Amts— vorsteher gegen die Gemeinde- und Gutsvorsteher nicht zu.
Die Gensd'armen haben den Requisitionen des Amtsvor— stehers in polizeilichen Angelegenheiten zu genügen. Der Dienstaufsicht des Amtsvorstehers unterliegen sie nicht.
8. 67.
Der Kreisausschuß beschließt über Beschwerden gegen Verfügungen der Amtsvorsteher in nicht polizeilichen An⸗ gelegenheiten.
Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Amtsvorsteher führt der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses.
8. 68.
Bezüglich der Dienstvergehen der Amtsvorsteher finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten (Gesetz-Samml. S. 465), mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Ueber die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die Amtsvorsteher beschließt im Umfange des den Provinzial⸗ behörden beigelegten Ordnungsstrafrechtes der Kreisausschuß und im Umfange des dem Minister beigelegten Ordnungs⸗ strafrechtes der Regierungs-Präsident. Dem Landrathe steht das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die Amtsvorsteher nicht zu.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet inner⸗ halb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksrath, gegen die Strafverfügungen des Regierungs⸗Präsidenten innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den Ober⸗Präsidenten statt.
Gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksrathes, beziehungsweise des Ober-Präsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober-Verwaltungs⸗ gerichte statt.
2) In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren wird die Einleitung des Disziplinarverfahrens von dem Landrathe oder von dem Regierungs⸗Präsidenten ver⸗ fügt, und von demselben der Untersuchungskommissar, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die erste Instanz ernannt.
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Kreis—⸗ ausschuß, die entscheidende Behörde zwelster Instanz das Ober⸗ Verwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte wird von dem Minister des Innern ernannt.
§. 70a.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend:
1) das Recht zur Mitbenuzung der öffentlichen Ein⸗
richtungen und Anstalten des Amtsbezirkes,
2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kosten
der Amtsverwaltung oder zu anderen Amtsabgaben, beschließt — in zusammengesetzten Amtsbezirken — der Amts⸗ ausschuß.
Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntmachung der Abgabebeiträge bei dem Amtsvorsteher anzubringen. Ein⸗ sprüche gegen die Höhe von Amtezuschlägen zu den direkten Staatesteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig.
Gegen den Beschluß des Amtgausschusses findet innerhalb wei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse statt. Hierbei inden die Vorschriften des 5. 19 Absaß 3 Satz 2 An⸗ wendung.
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
§. 72
Unterläßt oder verweigert ein Amteverband die ihm ge⸗ setzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkein sestgestellten Leistungen auf den Haus halta⸗ Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so ver⸗ sügt der Landrath unter Anführung der Gründe die Eintra⸗ gung in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der außer⸗ ordentlichen Ausgabe.
Gegen die e agung des Landrathes steht dem Amis⸗ verbande innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirke⸗ verwaltungegerichte zu. Zur Augsührung der Rechte des Amtsverbandeg kann der Amtgausschuß einen besonderen Ver⸗ treter bestellen. y
Der Landrath wird von Könige ernannt.
Lehnt ein Kreiatag die Aufforderung des Ober⸗Präsiden⸗ ten zur Vervollstandigung dieser Vorschläge ab, so hat der
Der Kreistag ist befugt, für die Besetzung des erledigten Landraths amtes geeignete Personen, welche seit mindestens
elnem Jahre dem Kreise durch Grundbesitz oder Wohnsitz an⸗ gehören, in Vorschlag zu bringen. Geeignet zur Bekleidung der Stelle eines Landrathes sind diejenigen Personen, welche: 1) die Befähigung zum höheren Verwaltungs- oder Justiz⸗ dienste erlangt haben, oder 2) dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grund⸗ besitz oder Wohnsitz angehören und zugleich mindestens während eines vierjährigen Zeitraums entweder a. als Referendare im Vorbereitungsdienste bei den ar, und Verwaltungsbehörden, oder b. in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden Kreises, des Bezirkes oder der Provinz — jedoch nicht lediglich als Stellvertreter oder als Mit⸗ glieder von Kreiskommissionen thätig gewesen sind. Auf den Zeitraum von vier Jahren kann den zu 26. bezeichneten Personen eine Beschäftigung bei höheren Verwal⸗ tungsbehörden bis zur Dauer von zwei Jahren in Anrechnung
gebracht werden. 8. 97 Absatz 1 Ziffer 7.
7) Ehefrauen, sowohl groß- wie minderjährige, können durch ö, Ehemann, Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater, bevormundete Personen durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten werden. Wird die Vormundschaft oder Pflegschaft von weiblichen Personen geführt, so kann deren Vertretung nach Maßgabe der Bestimmung unter 4
erfolgen. 8. 110 Absatz 2.
Anträge auf Berichtigung dieses Verzeichnisses sind binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches das Verzeichniß veröffentlicht worden ist, bei dem Kreisausschusse anzubringen, welcher darüber beschließt. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem ,, statt.
. 112a.
Gegen die von dem Kreistage gemäß 85. 111 und 112 wegen Vertheilung der Kreistagsabgeordneten gefaßten Be— schlüsse steht den Betheiligten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches die Ver—⸗ theilung bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Be— zirksverwaltungsgerichte zu.
Gegen die Endurtheile des Bezirksverwaltungsgerichtes findet sowohl in diesen, wie in den Fällen des 5. 110 Absatz 2 nur das Rechtsmittel der Revision statt.
§. 113.
Gegen das zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeord— neten stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied einer Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem Kreistage zu.
Im Uebrigen prüst der Kreistag die Legitimation seiner Mitglieder von Amtswegen und beschließt darüber. .
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vor⸗ geschriebenen Bedingungen nicht vorhanden gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder theilweise aufhören. Der Kreistag hat daruͤber zu beschließen, ob einer dieser Fälle eingetreten ist.
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden. .
Für das Streitverfahren kann der Kreistag einen beson⸗ deren Vertreter bestellen. ᷣ
Die Namen der Gewählten sind durch das Kreis⸗, be⸗ ziehungsweise Amtsblatt bekannt zu machen.
8. II65 Ziffer 8 Absatz 2. .
Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des diesem Gesetze beigefügten Reglements. Gegen das statt⸗ gehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied des Kreistages bis zum Schlusse des Kreistages Einspruch bei dem Vor⸗ sitzenden erheben. Die endgültige Beschlußfassung über den Einspruch steht dem Kreistage zu.
§. 128 a. . U
Der Bezirksrath beschließt, an Stelle der Aufsichtsbehörde, über die Fesistellung und den Ersatz von Defekten der Kreig⸗ beamten nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844.
Der Beschluß ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechts⸗ weges, endgültig.
8. 129.
Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreis⸗ kommunalkasse innerhalb der ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem Kreisausschusse ein⸗ zureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren, solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen dem Kreistage zur Prüfung, Feststellung und Entlastung einzureichen und dem⸗ nächst einen Rechnungeauezug zu veröffentlichen. Der Kreig⸗ tag ist befugt, diese Prüfung durch eine hiermit zu beauf⸗ tragende Kommission bewirken zu lassen. Eine Abschrist des Fesistellungsbeschlusses ist sofort dem Regierungs⸗Präsidenten vorzulegen. . 1s
Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maßgabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mit⸗ gliedschaft im Ausschusse bis zur Wahl des Nachfolgers sort⸗ dauert. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausgeschiedenen können wiedergewählt werden. Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen, Der Kreigausschuß hat darüber zu beschließen, ob dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksver⸗ waltungegerichte statt. Die Klage steht auch dem Vorsitzenden des Kreisausschusses zu. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden. Für das Streitverfahren kann der Kreisausschuß einen besonderen Vertreter bestellen.
Die Aueschußmitglieder werden vom Vorsitzenden ver⸗ eidigt. Sie können nach Maßgabe der Vestimmungen des 8. 32 des Gesetzes Üüber die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung im Wege des Digziplinarversahrens ihrer Stellen enthoben werden.
§. 134 Nr. 3 und 5.
3) Die Beamten des Kreises zu ernennen und deren
Geschäfte führung zu leiten und zu beaussichtigen.
Hinsichtl ich der Besetzung der Kreisbeamtenstellen mit Militärinvali den gelten die in Ansehung der Städte erlassenen Vorschriften; hinsichtlich der Dienstvergehen der Kreis beamten finden die Bestimmungen des §. 68 mit der Maßgabe An⸗ wendung, daß das Recht zur Verhängung von Ordnungs⸗ strafen auch dem Landrathe zusteht.
5) Diejenigen Geschäfte der allgemeinen Landesver⸗ waltung zu führen, welche ihm durch Gesetz übertragen werden.
8. 139.
. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mit— glieder des Kreisausschusses oder deren Verwandte und Ver— schwägerte in auf⸗ oder absteigender Linie oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Be— rathung und Entscheidung nicht Theil nehmen.
. Ebensowenig dürfen die Mitglieder des Kreisausschusses bei der Berathung und Entscheidung solcher Angelegenheiten mitwirken, in welchen sie in anderer als öffentlicher Eigen⸗ schaft ein Gutachten abgegeben haben oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft thätig gewesen sind.
Wird dadurch ein Kreisausschuß beschlußunfähig, so er— folgt, soweit es sich um Kreiskommunalangelegenheiten han⸗ delt, die Beschlußfassung durch den Kreistag, im Uebrigen nach Maßgabe des 5§. 54 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung.
§. 170.
In den Stadtkreisen, mit Ausnahme des Stadtkreises Magdeburg, tritt an die Stelle des Kreisausschusses zur Wahr— nehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung in den durch die Gesetze bezeichneten Fällen der nach den Vor— schriften der 85. 30 ff. des Hesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung , Stadtausschuß.
§. 173.
Der Kreisausschuß des Stadtkreises Magdeburg besteht aus dem Ober⸗Bürgermeister der Stadt Magdeburg, in Be⸗ hinderungssällen dessen gesetzlichem Stellvertreter, als Vor⸗ sitzendem und sechs Mitgliedern, welche von dem Kreistage aus der Zahl der Mitglieder der Magistrate der drei zum Stadt— kreis Magdeburg gehörigen . gewählt werden.
O
Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des ersten Titels finden auf den Stadtkreis Magdeburg gleichmäßige Anwendung.
5 16
9 ,. des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten etreffen: I) statutarische Anordnungen nach Maßgabe des §8. 20 Nr. 1, 2 Mehr⸗ oder Minderbelastung einzelner Kreistheile (8. 13), 3) eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisab⸗ gaben über 50 Proz. des Gesammtaufkommens der direkten Staatssteuern, 4) Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliar—⸗ rechten des Kreises, 5) Anleihen, durch welche der Kreis mit einem Schulden⸗ bestande belastet oder der bereits vorhandene Schulden— bestand vergrößert werden würde, sowie die Uebernahme von Bürgschaften auf den Kreis, 6) eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetz⸗ liche Verpflichtung, insofern die aufzubringenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre hinaus fort⸗ dauern sollen, bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmi—⸗ gung, in den Fällen zu 2 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 3 der Bestätigung der Minister des Innern und der Finanzen, in den übrigen Fällen der Bestäti⸗ gung des Bezirksrathes. Ohne die vorgeschriebene Bestätigung sind die betreffenden Beschlüsse des Kreistages nichtig. 1
Die Aussicht des Staates über die Verwaltung der An⸗ gelegenheiten der Landkreise und des Stadtkreises Magdeburg wird von dem Regierungs⸗Präsidenten, in höherer und letzter Instanz von dem Ober⸗Präsidenten geübt, unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Bezirksrathes und des Provinzialrathes.
Beschwerden an die Aussichtsbehörde in Kreisangelegen⸗ heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzu⸗ bringen.
6 1a
Die Aussichtsbehörden haben mit den ihnen in den Ge⸗ setzen zugewiesenen Mitteln darüber zu wachen, daß die Ver⸗ waltung den Vorschriften der Gesetze gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde.
Die Aufsichts behörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsendung der Akten, insbesondere auch der Haushaltgetats und der Jahresrechnungen zu verlangen, sowie Geschäfts⸗ und Kassenrevisionen an Ort und . zu veranlassen. Beschlüsse des Kreistages, der Kreiskommissionen, sowie in Kommunalangelegenheiten des Kreises gefaßte Beschlüsse des Kreisausschusses, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Landrath, entstehenden Falles auf Anweisung der Aufssichtsbehörde, unter Angabe der Gründe, mit ausschiebender Wirkung zu beanstanden.
Gegen die Verfügung des Landrathes steht dem Kreie⸗ tage, der Kreiskommission, beziehungsweise dem Kreisaus⸗ schusse innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks⸗ verwaltungsgerichte zu. Dieselben lönnen zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungestreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen.
§. 180.
AMnterläßt oder verweigert ein Kreis die ihm gesetzlich ob⸗ liegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zu⸗ ständigkeit festgestellten Leistungen auf den HSaushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der Regierunge⸗Präsident, unter Angabe der Gründe, die Eintra⸗ gung in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der außer⸗ ordentlichen Ausgaben.
Gegen die Verfügung des Regierungs⸗Präsidenten steht dem Kreise innerhalb jwei Wochen die Klage bei dem Bezirka⸗ verwaltungsgerichte z. Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreistag ** 69 Vertreter bestellen.
181.
Für den Umfang der in der Provinz Sachsen belegenen Grafschaften Wernigerode, Stolberg⸗Stelberg mit dem vor⸗ maligen Amte Heringen, und Stolberg⸗Roßla mit dem vor⸗ maligen Amte Kelbra kommt dieses 54. mit den Maßgaben
ͤ Artikel II.
Wo in der Kreisordnung ein Geldbetrag in der Thaler⸗ währung ausgedrückt ist, tritt der entsprechende Betrag in Reichswährung an die Stelle.
In der Ueberschrist und in der Einleitung der Kreis—
ordnung sind die Worte: Provinzen Preußen“ durch: „Pro—
vinzen Ost⸗- und Westpreußen“ zu ersetzen und in den 85. 118 Absatz 4, 125 Absatz 4 und 137 Absatz 3 ist an Stelle der Worte: „der Bezirksregierung“ zu setzen: „dem Regierungs—
Präsidenten“. Der sechste Titel erhält die Ueberschrift: Besondere Be⸗ stimmungen für die Provinz Sachsen. An die Stelle des der Kreisordnung beigefügten Wahl— reglements tritt das in der Anlage beigefügte Wahlreglement. Artikel III.
Das Wort: „Posen“ in der Ueberschrift und Einleitung, die 85. 35, 64, 67 Absatz 1, 78, 79 bis 83, 107 Abfatz 3, 111 Äbsatz 2, 135, 137 Absatz 3, 149 bis i6s3, 165, 182, 187 bis 198 der Kreisordnung, die Klammer (8. 9) am Schlusse der 85. 29 und 60, desgleichen die Klammer (5. 162) im §. 164, sowie die Worte „und 79“ im 8. 31 Absatz 2 a. a. O. kommen in Wegfall.
Artikel IV.
J .
Die Aussicht über die öffentlichen Wege und deren Zube⸗ hörungen, sowie die Sorge dafür, daß den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehres in Bezug auf das Wegewesen Genüge geschieht, verbleibt in dem bisherigen Umfange den für die Wahrnehmung der Wegepolizei zuständigen Behörden. Sind dazu Leistungen erforderlich, so hat die Wegepolizeibehörde den Pflichtigen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit binnen einer angemessenen Frist aufzufordern, und, wenn die Ver— bindlichkeit nicht bestritten wird, erforderlichen Falles mit den gesetzlichen Zwangsmitteln anzuhalten. Auch ist die zuständige Wegepolizeibehörde befugt, das zur Erhaltung des gefährdeten oder zur Wiederherstellung des unterbrochenen Verkehrs Noth— wendige, auch ohne vorgängige Aufforderung des Verpflichte— ten, für Rechnung desselben in Ausführung bringen zu lassen, wenn dergestalt Gefahr im Verzuge ist, daß die Ausführung der vorzunehmenden Arbeit durch den Verpflichteten nicht ab⸗ gewartet werden kann.
8. 2.
Gegen die Anordnungen der Wegepolizeibehörde, welche den Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Wege oder die Aufbringung und Vertheilung der dazu erforderlichen Kosten oder die Inanspruchnahme von Wegen für den öffent⸗ lichen Verkehr betreffen, findet als Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen der Einspruch an die Wegepolizeibehörde statt.
Wird der Einspruch bei denjenigen Behörden erhoben, welche zur Beschlußfassung oder Entscheidung auf Beschwerden gegen Beschlüsse oder Verfügungen der Wegepolizeibehörde zuständig sind, so haben diese Behörden das Schriftstück an die Wege⸗ Polizeibehörde zur Beschlußfassung abzugeben, ohne daß die Zwischenzeit auf die Frist zur Erhebung des Einspruchs an— zurechnen ist.
Ueber den Einspruch hat die Wegepolizeibehörde zu be⸗ schließen. Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwal⸗ tungsstreitverfahren statt. Dieselbe ist, so weit der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen Anderen für ver⸗ pflichtet erachtet, zugleich gegen diesen zu richten. In dem Verwaltungsstreitverfahren ist entstehenden Falles auch dar— über zu entscheiden, ob der Weg für einen öffentlichen zu erachten ist.
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Bethei⸗ ligten darüber, wem von ihnen die öffentlich⸗rechtliche Ver⸗ pflichtung zur Anlegung oder Unterhaltung eines öffentlichen Weges obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreit— verfahren.
Die Klage ist in den Fällen des dritten Absatzes inner⸗ halb zwei Wochen anzubringen. Das zuständige Verwaltungs⸗ gericht kann zur Vervollständigung der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten nicht ausgeschlossen.
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreisausschuß, in Stadtkreisen, in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern, und sofern es sich um Chausseen handelt, oder ein Provinzialverband, Landeskommunal- oder Kreiskommunalverband als solcher betheiligt, oder wenn die Klage gegen Beschlüsse des Landrathes gerichtet ist, das Bezirks⸗ verwaltungsgericht. Wird ein Weg im Verwaltungestreitverfahren für einen öffentlichen erklärt, so bleibt demjenigen, welcher privatrecht⸗ liche Ansprüche auf den Weg geltend macht, der Antrag auf Entschädigung gegen den Wegebauverpflichteten im ordent⸗ lichen Rechtswege nach Maßgabe des 5. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (GesetzSamml. S. 192) vorbehalten. Auf die Einziehung und Verlegung öffentlicher Wege findet das vorstehende Verfahren sinngemäße Anwendung. Artikel V.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1881 in Krast. Der Minister des Innern wird ermächtigt, den Text der Kreigordnung vom 13. Dezember 1872, wie er sich aus den in den Artikeln J, II., III. sestgestellten Aenderungen ergiebt, durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen.
Artikel VI. Mit dem im Artikel V. bezeichneten Zeitpunkte werden die 85. 41, 46 bis 48, 52 bis 69, 62 bis 73 und 115 des Gesetzes vom 26. Juli 1876, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbehörde ꝛc. (Gesetz-Samml. S. 297), aufgehoben. —
Ingleichen treten mit dem gedachten Zeitpunkte alle mit den Vorschristen des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehenden Bestimmungen außer Krast.
Urkundlich unter Unserer steigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. März 1851.
L. 8.) Wilhelm. von Bismarck. Graf zu Stolberg. von Kameke. Maybach. von Puttkamer. Lucius. Friedberg. von Voetticher.
Wablreglement.
§. 1. Acht Tage vor der Wabl werden die Wähler ju den Wablen mittels schrsftlicher Ginladung oder durch ortsübliche Bekanntmachung
des Gesetzes vom 18. Juni 1876 (Gesetz Samml. S. 245) zur Anwendung.
berufen. Die Ginladung und Bekanntmachung muß dag Lolal, den
von dem Kreistage vorzunehmenden Wablen bewendet es bei den für die Berufung des Kreistages vorgeschriebenea Fristen.
1
Der Wablvorstand besteht aus dem nach den bestebenden Vor⸗ schriften zur Leitung des Wahlaktes berufenen Beamten als Vorsitzen⸗ den und aus zwei oder vier von der Wahlversammlung aus der Zahl der Wäbler zu wählenden Beisitzern. Der Vorsitzende ernennt einen der Beisitzer zum Protokollführer. In den Fallen der §§. 23, 51 Nr. 1 und 100 der Kreisordnung kann auch eine nicht zur Wähler⸗ versammlung gehörige Person zum Protokollführer ernannt werden.
§. 3.
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen stattfinden, noch Ansprachen gebalten, noch Beschlüsse f 84 . hiervon find Diskussionen und Be⸗—
üsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung d = geschäftes bedingt sind. H
8. 4
Jede Wahl erfolgt in eier besonderen Wahlhandlung dur Stimmzettel. s er n , n .
. ö .
Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der Wählerliste verzeichnet sind, aufgerufen. Jeder Aufgerufene legt seinen Stimmzettel uneröff net in die Wahlurne.
Die während der Wahlhandlung erscheinenden Wähler können an der nicht geschlossenen Wahl Theil nehmen.
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahl— vorstand die Wahl für geschlofsen; der Vorsitzende nimmt die Stimm— zettel einzeln aus der Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten, von einem Beisitzer, welchen der Vorsitzende ernennt, laut zu zählen den Namen.
. §. 6. Ungültig sind;
I) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, halt 2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen ent⸗
en. 3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, . h j 4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name, oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist, 5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. . Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben be— trachtet. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle bei= zufügen und so lange aufzubewahren, bis über die gegen das Wahl— verfahren erhobene Einsprüche rechtskräftig entschieden ist. §. 8.
Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten hat. Grgiebt sich keine absolute Stimmenmehrbeit, so kommen die⸗ jenigen zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleich viel Stimmen erhalten, so entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos darüber, wer auf engere Wahl zu bringen ift; in gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergiebt.
8 8. Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlverstande zu unter— zeichnen.
§. 10. Der Vorsitzende deg Wahl vorstandes hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, sich über die Annahme oder Ablehnung innerbalb längstens fünf Togen zu erklären. Wer diese Erklärung nicht abgiebt, wird als ab⸗ lehnend betrachtet. 41
Wahlen, welche auf dem ʒtreistage vorzunehmen sind, können . Akklamation stattfinden, sofern Niemand Widerspruch erhebt.
Gesetz,
betreffend die Abänderung von Bestimmungen
der Provinzialordnung für die Provinzen
Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien
und Sachsen vom 29. Juni 1875 und die Er⸗ gänzung derselben. Vom 22. März 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden
Preußen re. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser der Monarchie was solgt:
König von des Landtages
Artikel JI. Die 88. 38, 112, 118 und 121 der Provinzialordnung sür die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schle⸗ sien und Sachsen vom 29. Juni 1875 (Gesetz⸗Sammlung S. 335) werden durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende Bestimmungen ersetzt.
§. 38. IV. Der Provinzial⸗Landtag beschließt über die Ver⸗ äußerung von Grundstücken und Immobiliarrechten. Durch Provinzialstatut kann dem Provinzialausschusse sür einzelne Verwaltungszweige und Anstalten die Befugniß zur Ver äußerung von Grundstücken minderen Werthes beigelegt werden.
§. 112. Rellamationen der Kreise gegen die Vertheilung der Provinzialabgaben unterliegen der Beschlußfassung des Pro⸗ vinzialausschusses. Die Reklamationen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Abgabenbetrage bei dem Provinzialausschusse anzubringen. Gegen den Beschluß des Provinzialausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungs⸗ gerichte statt. Hierbei finden die Vorschriften des §. 145 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehorden und der Verwaltungsgerichte Anwendung.
§. 118. Veschlüsse des Provinzial⸗Landtages, des Provinziglaus—⸗ schusses oder einer Provinzialkommission, welche deren Vefug⸗ nisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Ober⸗ Präsident, entstehenden Falles auf Anweisung des Ministers des Innern, unter Angabe der Gründe, mit ausschiebender Wirkung zu beanstanden. ; Gegen die Verfügung des Ober-Präsidenten steht dem Provinzial⸗Landtage, dem Provinzialausschusse, beziehungs⸗ weise der Provinzialkommission innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte zu. Dieselben können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungastreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen.
ß. 121. Unterläßt oder verweigert ein Provinzialverband die ihm gesetzlich obliegenden, von der Vehörde innerhalb der Grenzen
Tag und die Stunde der Wahl genau bereichen. Hirsichtlich der
ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Daushalts—