vorgenommen; endlich werden alle Vierteljabre aus den verschiedenen Stoͤrungsraprorten der einzelnen Telegraphenämter die Ursachen diefer Störungen zusammengestellt, um zu sehen, ob man nicht iu all emesnen Schlüffen über die Veranlassung, wie sie in der Athmo—⸗ sphäre und in der Unterwelt vor sich gebt, gelangen kann.
Aus Allem diesem werden Sie ersehen, daß die Tele— graphenveraaltung dieser Sache durchaus nicht fremd gegen⸗ übersteht. Wenn ein Antrag in dem Sinne eingebracht werden follte, daß die Nutzbarmachung der Wetterkunde auch auf den Ge⸗ bieten und in dem Umfang wie der Antrag es sich denkt, auf Organe des Reiches überzugeben hätte, wie dies ja zum Theil schon durch die Seewarte mit ausgezeichnetem Erfolge wahrgenommen wird, welcher als einem Reichsorgan auch bereits in mancher Beziehung Ver günstigungen und Erleichterungen von Seiten der Telegraphenver · waltung zugewendet worden sind, und wenn die verbündeten Regie rungen in Folge eines derartigen Antrages dann etwa zu dem Be⸗ schluß kommen sollten, eine solchke Organisation berzustellen und dem⸗ nächst an die Telegraphenverwaltung die Aufforderung gerichtet wer ⸗ den follte, ihrerselts Vorschläge abzugeben im Sinne des vorliegen⸗ den Antrags zur Förderung dieses nützlichen Dienstes: dann seien Sie überzeugt. daß es an der Telegraphenverwaltung des Reiches nicht fehlen wird, im Gegentheil, daß sie das als eine sehr dankbare Aufgabe erkennen wird. ü H 39 7 ** ö — * ; 1 2 e. ö
Meine Herren! Im Anschluß an die letzten Ausführungen des Hrn. Abg. Frhr. Nordeck zur Rabenau möchte ich nur bemerken, daß die Fassung des Gesetzes nicht dahin lautet, daß im Reichsinteresse Sendungen portofrei befördert werden sollen, sondern daß noch hinzukommen muß die Eigenschaft von Sendungen von oder an Reichbehörden; Daß fetzt voraus, daß eine Organisation — ich komme darauf zurück — vorhanden ist, welche vom Reich ausgeht und von Reichsbehörden getragen wird.
Stun möchte ich zum Schluß gegenüber dem wiederholten Antrag des Hrn. Abg. Dr. Thilenius doch bemerken, daß mit diesem Antrag von Seiten der verbündeten Regierungen in der That beim besten Willen nichts zu machen ist, weil er direkt gegen ein beste hen des Gefetz sich richtet. Er ist, wie er vorliegt, meine Herren, ein fach ein Schlag ins Wasser. Ich muß es ja der Mehrheit des bohen Hauses überlaffen, ob sie an einer solchen Operation sich mit be⸗ Heiligen will, aber gefördert wird diese Angelegenbett dadurch nicht; es kann vielleicht für dieje nigen, die sie fördern wollen, noch eher er⸗ schwerend wirken, wenn derselbe angenommen wird.
Neichstags⸗ Angelegenheiten.
Dem Reichstage liegt folgender Entwurf eines Gesetzes, he treffend die Bezeichnung des Raumgebalts der Gefäße, in welchen Flüsfigkeiten zum Verkauf kommen, vor.
Wir Wi⸗ss helm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. z . verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
An Stelle des Artikels 12 der Maß⸗ und Gewichtsordnung treten folgende Bestimmungen: Flüffigkeiten, welche in Fässern nach dem Raumgehalt zum Verkauf kommen, dürfen dem Käufer nur in solchen Fäßsern, auf welchen die den Raumgehalt bildende Zahl der Liter durch Stempelung beglaubigt ist, überliefert werden. Auf Fässern, in welchen Flüssigkeiten nach dem Gewicht zum Verkauf kommen, muß die Tara aichamtlich beglaubigt sein. Ausnahmen hiervon (Abs. 1 und 2) finden nur bezüglich der ⸗ jenigen ausländis den Flüsstgkeiten statt, welche in den Original— gebinden weiter verkauft werden.
Artikel II. Für die Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen ꝛc), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast⸗ und Schankwirthschaften dienen, gelten . Bestimmungen:
Die Gefäße müssen mit einem bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer borijontalen Ebene den Sollinhalt begrenjenden Strich (Fällftrich) und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinbalts nach Litermaß verseben sein. Der Bezeichnung des Sollinbalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt. .
Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise an— gebracht sein.
Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von isz Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehn fbellen des Liters gebildet wird. Außerdem sind zugelassen Gefäße, deren Sollinhalt V Liter beträgt.
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Der Abstand des Füllsteichs von dem oberen Rande der Schank; gefäße muß
a. bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren ange⸗
bracht, zwischen 2 und 6 em,
b. bei anderen Gesäßen zwischen 1 und 3 em betragen.
Der Maximalbetrag dieseg Abstands kann urch die zuständige böhere Verwaltungsbeborde binsichtlich solcher Schankgefäße, in wel ˖ chen eine ihrer Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstebend bezeichreten Grenzen hinaug festgestellt werden.
8. 3.
Der durch den Fallstrich begrenzte Raumgebalt eines Schank⸗ gefäßes darf
a. bei Gefäßen mit verengtem Halse böchsteng 1/0,
b. bei anderen Gefäßen böchsteng 110 geringer sein als der Sollinbalt.
§. 4.
Gast⸗ und Schankwirthe baben gebörig gestempelte Flüssigkeitz⸗ mant von einem jur Prüfung ibrer Schankgefäße geeigneten Einzel oder Gesammtinbalt bereit zu balten.
§. 5.
Gast. und Schankwirtbe, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider handeln, werden mit Geldstrafe bie zu einhundert Mark oder mit Haft bie zu vier Wochen bestraft, Gleichzeitig ist auf Ein ⸗ iebung und Vernichtung der vorschriftewidrig befundenen Schank⸗ gesäße zu erkennen.
§. 6.
Die vorstehenden Bestimmungen deg Artikels II. finden auf sestoerschlossene (oersiegelte, verkapselte, festrerkorkte 2.) Flaschen und Kröge, sowse nicht Schankgefaße don ! /Y Liter oder weniger nicht Anwendung.
Artikel III.
Dieses Gesetz tritt am J. Januar 1884 in Krast.
Urkundlich ꝛc.
Geneben ꝛc. .
Begründung. Die Maß - und Gewichtöordnung vom 17. Auzust 1868 (Bundes
Geser blatt S. 473) bestimmt in Artikel 10, daß zum Zaämessen und Zuwägen im öffentlichen Berkebr nur D. gestempelte Maße, Gewichte und Waagen angewendet
erden dürfen Außerdem verlangt dag Gesetz in den Artikeln 11, 12 und 13 die aichamtliche Beglaub gung folgender Meßwerkzeuge:
1) der bei dem Verkauf weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärke . graden zur Ermittel ung des Alkobolgebalts dienenden Alkobolometer und Thermometer;
Y der Gasmesser, nach welchen die Vergütung des Verbrauchs von Leuchtgas bestimmt wird;
I) der Fässer, in welchen der zum Verkauf kommende Wein dem Käufer überliefert wird (mit Ausschluß der Originalgebinde, in denen autländischer Wein zum Weiterverkauf gelangt).
Von einer gleichartigen Bestimmung hinsichtlich der Fässer, in welchen andere Flüssigkeiten als Wein zum Verkauf kommen, ebenso hinsichtlich der Schauktgefäße ist beim Erlaß der Maß und Gewichts⸗ ordnung abgeseben worden. Die Unterwerfung der Schankgefäße unter die Vorschristen des Gesetzes ist im Hinblick auf die Schwierig- keiten der Ausführung unterblieben; dem Landesrechte sollte es über laffen bleiben, in dieser Bejiehung lokale oder territoriale Anord— nungen zu treffen (Drucksachen des Reichstags des Norddeutschen Bundes von 1868 Nr. 107).
Der vorliegende Entwurf bezweckt eine Ergänzung des bestehen den Recht? in den angedeuteten beiden Richtungen, und zwar bezüg- lich der Fässer, von welchen Artikel J. Fes Entwurfs handelt, durch eine Ausdehnung der Vorschriften der Maß- und Gewichtzordnung; bezüglich der Schankgefäße, über welche Artikel II. Bestimmungen tisfft, auf einem anderen, weiter unten näher darzustellenden Wege.
Anlangend zunächst den Artikel J. des Entwurfs, so spricht für die Zweckmäßigkeit der Ausdehnung des im Artikel 12 der Maß und Gewichtzordnung ausschließlich für Weinfässer vorgeschriebenen Aichzwangs auf alle Fäßsser, in denen Flüssigkeiten nach dem Raum⸗ gehalt verkauft werden, die Thatsache, daß in einem großen Theile namentlich Säddeutschlands die Aichung auch derjenigen Fässer, in welchen andere Flüssigkeiten als Wein — namentlich Bier — nach dem Raumgehalt überliefert werden, schon seit geraumer Zeit in Uebung ist. So waren z. B. in Bayern, ausweislich einer bei der dortigen Königlichen Normal-⸗Aichungskommission gefertigten Nach weifung während der Jahre 1870 bis 1872 gegenüber 36 949 aich- pflichtigen Weinfässern 254 282 fü andere Flüssigkeiten als Wein be⸗ flimmte, alfo nicht aichpflichtige Fäßsser zur Aichung gelangt.
Das Bedürfniß einer Etweikerung detz Artikels 12 der Maß— und Gewichtsordnung ist neuerdings lebhaft hervorgetreten. Nament. lich in dem geschäftlichen Verkehr zwischen den Bierbrauern einer⸗ seits, den Bierverlegern, Gast und Schankwirthen andererseits wird wechselfeitig Klage geführt wegen Uebervortheilungen, welche jeder Theil seiner Augabe nach von der anderen Seite erleidet. Dies gebt insbesondere aus dem Inhalt der von mehreren Berliger Brauereien und von dem Centralvorstand des deutschen Gastwirthverbandes ju Berlin an den Reichstag gerichteten Petitionen hervor, welche der letztere in der Sitzung vom 3. April 1878 auf Grund des Berichts seiner Petstionskommission vom 12. Mär 15738 (Nr. 89 der Drugsachen) dem Bundesrath zur Kenntnißnahme und zur Erwägung zu überweisen beschlofsen hat. Die Brauereibesitzer behaupten, daß die Wirthe ꝛe. die Ueberlieferung des Biers vielfach in den eigenen ünd jwar in solchen Fässern be—⸗ anspruchen, deren Raumgehalt nicht erkennbar gemacht, stetz aber erheblich größer sei, als das Normalmaß, auf welchem die Berech- nung des Preises beruhe, und daß im Falle eines Einspruchs Seitens des Brauerg der Empfänger sofort einen anderen Brauer suche und finde, der dem ungerechten Verlangen nachzugeben bereit sei. Die Wirthe ihrerseits beschweren sich darüber, daß ihnen das Bier aus den Brauereien willkürlich und wechselnd theils nach Tonnen, theils nach Hektolitern, jedoch in Fässern geliefert werde, welche der In⸗ halts Fezeichnung ermangelnd, leiner jener beiden Maßgrößen wirklich entsprechen. Beide Theile weisen darauf hin, daß durch diese Ver⸗ hältnisse gleichzeitig eine illoale Konkurrenz bei den Brauereibesitzern unter einander und hei den Abnehmern unter einander hervorgerufen werde. Aber auch hinsichtlich der weingeistigen und aller sonstigen einen Gegenstand des Handels bildenden Flüssigkeiten haben zahlreiche Aichungebehörden und Organe der betheiligten Interessenten kreise die Aut dehnung der obengedachten Geseßzesvorschrift im Interesse der Ordnung und Sicherung des Verkehrs angelegentlich befürwortet.
Der Bundetrath hat am 26. Sertember 1878 (5. 4536 des Pro— tokolls) beschlossen, die ihm vorliegenden Petitionen, welche sich nicht allein auf die Aichung der Fässer, sondern auch auf die Aichung der Schankgesäße bezogen, mit Rücsicht auf die wegen Rerssion der Maß und Giwichtsordnung und insbesondere wegen Aichung der Schankgesäße schwebenden Verhandlungen dem Herrn Reichtkaniler zu überweisen“.
Obne die Mängel ju verkennen, welche dem Faß⸗Aichung? wesen
dehnung des Faß / Aichungszwangs zu sprechen scheinen, wird man das Mittel, den oben bezeichneten, umweifel baft vorliegenden Mißständen
Naß. und Gewichtzordnung finden können, wie sie der Artikel J. des vorliegenden Entwurf bejweckt.
Mit Rücksicht darauf, daß in neuerer Zeit bei dem Verkehr mit Flüssigkeiten vielfach an Stelle des Maßbandels der Gewichte bandel getreten ist, wird im jweiten Absatz des Artikels 1. bestimmt, daß auf Fässern, in welchen Flüssigkeiten nach dem Gewicht zum Verkauf kommen, die Tara aichamtlich beglaubigt werden soll.
lich des Raumgebalts der Schankgefäße bereits besteht. Es ist dies
jn den Rezierungebezirken Coblenz, Trier, Sigmaringen und in der
Altenburg, Sachsen Coburg Goiba, Schwarjburg ⸗Rudol stadt, Reuß j. L. und Bremen.
Die bejüglichen Verordnungen stimmen im wesentlichen darin überein,
ausschließlich solche Gläser und Flaschen, welche den Sollinhalt bejelchnende Marken an sich fragen, zu führen berechtigt und
nach Einfübrung einer solchen kundgege ken worden. Vertreter von Stadtgemeinden. Bentrke vereine, Gewerbeverein, Eisenbabn ⸗Direk. ssonen baben — die letzteren im Interesse der Reisenden beim Ver⸗ kebr in den Babnboftrestaurationen — dabin gerichtete Anträge ge⸗ stellt. In Preußen ist von der überwiegenden Mebrjahl der Pro⸗
der Schankaefäße bat — den 4 — Berichten zufolge — in der letzten Zeit stetg abgenommen;
rung zu verdecken, Gläser verwendet, denen der äußere Schein eines größeren, als des wirklichen Jubaltz gegeben wird.
Auch der Reichttag ist mit der Angelegenbeit bereits befaßt worden. ener Petitionen bat die . oben bereitg erwäbnten Berichte (Nr. 39 der Drucksachen
gesetzlichen Regelung den Gegenstande? anerkannt.
Gast⸗ und Schankwirtbe nicht entspricht, gewäbrt die Tbatsache, daß der Gentralvorstand deß deusschen Gafstwirthbeverbandes für die obrig⸗ keinliche Kontrole der Schankgefäße, unter der Verautsegung einbeit licher Gestaltung derselben im Reich, sich auggesprochen bat.
Unter diesen Umständen fragt e sich, auf welche Weise dem vorhandenen Bedürfnih genügt werden soll. Ge lag nicht fern, die Rbhnlfe vermistelst einer förmlichen Aichung der Schankgefäße ju sucken. Nuf diesem Wege würden die Scankaefäße den Charakter von Maßer im Sinne der Maß⸗ umd Gewic teordnung erlangt baben und in Kensequen dessen der amtlichen Prüfung und Beglanbiqung
des Sellinbalite durch Aichungebebörden iu unterwerfen gewesen sein.
der Natur der Sache nach anhaften, und welche gegen eine Aus-
soweit thunlich ju begegnen, nur in einer Ausdehnung des §. 12 der
In Ansebung des Artikels IJ. des Entwurfs ist zu bemerken, daß gegenwärtig in einem ansebnlichen Tbeile des Reichtgebiets eine obrigkeltliche Ueberwachung des offentlichen Schankverkehrs hinsicht⸗
der Fall: in einzelnen Gebietetbeilen Preußeng und iwar namentlich
Stadt Cassel; allgemein dagegen in Bavern, Württemberg, Baden, Fessen, Großberogtbum Sachsen, Oldenburg, Braun schweig. Sachsen.
daß die Gast⸗ und Schankwirthe im öffentlichen Schankoerkebr
daß sie far die Richtigkeit dieser Marken verantwortlich sind. In neuerer Zeit ist aus Gegenden, in welchen eine bebördliche Ronstole der Schankgefäße nicht außzeübt wird, das Verlangen
äufig werden, um iese Aende⸗ Wenden (der irdenen Flaschen und Krüge, der Zinngefäße 20.)
der Entwurf nicht für angezeigt gebalten. Eine derarlige Ausnabme⸗
Bei der Beratbunz besüglicher, im Jahre 1878 eingegan⸗ Petitiong kom mission laut des darüber er⸗
des Rerbetaag 1J. Session von 1878) das Bedäürfniß einer reicht ⸗ schon vorbandenen Gefäßen umständlicher und koftspieliger ist, alt
Ginen Bewein dafür, daß der gegenwartige ungleichmäßige Zu⸗ stand nach keiner Seite bin befriedigt und auc dem Interesse der
Daz eine wie das andere erscheint theils aus technischen, theils aus Zweckmãßiakeitsrücksichten nicht rätblich.
Schan kgefãße eignen sich nicht dazu, als Maße im engeren Be⸗ griffe zu dienen, zunächst wegen der Zerbrechlichkeit des zu ihrer Herftellung der Regel nach verwendeten Materialtz; sodann wegen der mit der Mangiafaltigkeit der Gewohnheit, des Geschmacks, zum Theil auch des Bedürfnisses Hand in Hand gehenden Vielgestaltig⸗ keit der Form.
Weiterhin würde eine förmliche Aichung der Schankgefäße die Einschränkung derselben auf diejenigen Maßgrößen zur Voraussetzung gehabt haben, welche durch Artikel 14 der Maß ⸗ und Gewichtzord⸗ nung ausschließlich für stempelfähig erklärt sind. Für eine solche Einschräskung bestebt indeß keinerlei praktisches Interesse.
Noch dringender wird eine förmliche Aichung der Schankgefäße durch die Rücksicht widerrathen, daß dieselbe eine von der Genauig—⸗ keit eines amtlichen Prüfungsverfahrens untrennbare, nicht unerbeb⸗ liche Vertheuerung der Schankgefäße herbeiführen würde, welche um so weriger gerechtfertigt wäre, als es auf dem in Rede stehenden Verkehrsgeblete nur darauf ankammen kann, das Publikum vor wesentlichen Benachtheiligungen zu bewahren.
Aug den dargelegten Gründen hat der Entwurf es vorgezogen, die Materie unabhängig von der Maß und Gewichtsordnung zu be⸗ handeln. Auch an die Systematik dieses Gesetzes hat der Entwurf nur insoweit sich angelehnt, als der Anschluß wohlvereinbar mit der Aufgabe ist, in möalichst einfacher und praktischer Art, unter thun⸗ lichster Schonung bereits eingebürgerter Gewohnbeiten und aller be⸗ theiligten Verkehrsinteressen, insbesondere auch des vorhandenen Ma terials an Gefäßen, den Schankverkehr in Bezug auf das Maß der zu verabreichenden Getränke einer wirksamen Kontrole zu unterwerfen,.
Als den geeignetsten Weg zu diesem Ziele empfiehlt der Entwurf die Annahme der nach Inhalt der obigen Ausführungen in der Mehr— zahl der Bundes staaten hereits bestehenden und bewährt befundenen Einrichtung. Im Einklang mit den bezüglichen Verordnungen, welche auch sonst im Wesentlicken zum Vorbisde gedient haben, schreibt derselbe vor, daß im öffentlichen Schankverkehr die Verab— reichung der den bauptsächlichen Gegenstand dieses Verkehrs bildenden Getränke nur in Gefäßen stattfinden darf, welche mit einer Bezeich- nung des Sollinhalts versehen sind. Die Wahl des zur Beschaffung der Bezeichnung einzuschlagenden Weges überläßt der Entwurf den Wirthen selbst, indem er zugleich die letzteren für die Richtigkeit der Bezeichnung verantwortlich macht und die Wirksamkeit der obrigkeit⸗ lichen Ueberwachung sichert.
Zur Erläuterung der einzelnen Bestimmungen ist noch Folgen des zu bemerken: z
Zu 5§. 1.
Her Charakter des Gesetzes ist ein gewerbepolizeilicher. Daraus ergiebt sich von selbst, daß der Entwurf nur den gewerbemäßigen Schar kverkehr im Auge hat. Fälle, in welchen ein Wirth Mitglie⸗ dern seines Hausstandes, seinem Gesinde, oder sonst ohne Entgelt Getränke verabreicht, werden daher von den Vorschriften des Ent⸗ wurfs nicht betroffen.
Die Bestimmungen des Entwurfs gelten ausschließlich für die⸗ jenigen Schankgefäße, in denen das Getränk dem Gaste unmittelbar dexahrejcht wird. Namentlich bei der Verabfolgung einer größeren Flüssiakeitsmenge in Flascher, Trügen ze. erhält der Gast neben den letzteren herkömmlich besondere Trinkgefäße zum allmählichen Abfüllen des Getränke. Auf Gefäße der letzteren Art erstreckt der Entwurf sich nicht, wie aus den Ein gangsworten des Artikels II. hervorgeht.
Der Entwurf beschränkt sich auf den Schankverkehr in Wein, Obstwein, Most und Bier. Der Branntweinausschank ist unberück⸗ sichtigt geblieben, nicht nur, weil wegen der regelmäßigen Kleinheit der hierju benutzten Trinkgefäße die Einreihung der letzteren in die zuzulassenden Maßabstufungen Schwierigkeiten bereiten y sondern auch, weil erfahrungsmäßig im Branntweinausschank die verabreichten Mengen im allgemeinen der Schwankung minder unterworfen sind, und weil ferner bei der Natur des Branntweins ein Anspruch des Publikums auf Schutz gegen Benachtheiligung im Schankverkehr am wenigsten zu begründen ist.
Bei Festsetzung der Stufenfolge der zulässigen Maßgrößen der Schankgefße wäre eine Einschränlung derselben auf die aichordnungs⸗ mäßigen Abstufungen der Maße nicht gerechtfertigt. Die erheblicheren Zwischenräume in der durch Artikel 14 der Maß ⸗ und Gewicht ord⸗ nung vorgeschriebenen Stückelung der Maße hejwecken, die letzteren dergestalt von einander zu trennen, daß im Laden. und Marktyver— kehr der Empfänger der zugemessenen Waare durch den bloßen An blick deg in der Hand des Verkäufers verbleibenden Maßes über dessen Größe belehrt und vor der Verwechselung von Maßen benach- barter Abstufungen bewabrt wird. Eine derartige Rücksicht ist im Schankoerkehr nicht geboten, da gleichzeitig mit dem geforderten Ge—⸗ tränk das mit der Raumgebaltsbtjeichnung versehene Gefäß dem Gaste übergeben wird. Andererseits würde es nicht gerathen sein, in der Autwabhl der Sollinhalte der Schankgefäße eine unbedingte Freiheit zu gewähren, weil eine Zulassung beliebiger Abstufungen so⸗ wobl die wünschen wertbe Vergleichbarkeit der von verschiedenen Würthen für gleiche Preise gelieferten Quantitäten, als auch die Autzübung der polijeilichen Kontrole erschweren würde.
Sonach kommt es darauf an eine, gegenüber der Mannigfaltig⸗ keit der Gewobnheiten der Bevölkerung und der Eigenthümlichkeiten rer Getränke in den verschiedenen Gegenden des Reichs, hinlänglich große Anjahl abgestufter Maßgrößen als zulässig zu beliebiger AÄngnabl darsubieten. Detsbalb bat der Entwurf vom Liter abwärts eine Abstufung nach Zebnteln des Liter gewählt, während vom Liter auswärte die Abstufung nach halben Litern genügend erscheint. Die gien des Viertelliter neben der Abstufung nach Zehnteln des
ter rechtfertigt sich durch die Beliebtbeit dieser Maßeröße im
Scankoerkebr im Süden und Westen des Reicht.
Innerbalb der durch den Entwurf festgesetzten Stufenreibe vem
Liter abwärts steben die nebeneinander liegenden Maßgrößen sich
so nabe, daß ein einfacher Strich als Bejeichnung det Raumgebaltt * Renntsichmachung des leßteren nicht kinreichen würde. Des balb edarf eg neben jener Marke der jablenmäßigen Bezeichnung des Sollinbaltt. Gire Ausnabme von dieser Regel erscheint jedech unbe— denklich und im Interesse möglichster Schonung des vorhandenen Materlalt auch wüänschentwerth für . Schankgefäße, deren Sollinbalt i oder J Liter betragt, da diese beiden Maßgrößen somweit auseinander liegen, daß die Möglichkeit einer Verwechtzlung derselben
füglich ausgesckloffen ist. Taß diese Voercinfachung der Raumge halte.
angabe auf den bereichneten Gefäßen im Uebrigen das Verhältniß der leßteren ju den Vorschriften det Entwurf unberührt läßt, bedarf
vinzialbeb rden bestätigt worden, daß eine entsprechende Einrichtung nicht er Aus üb ung.
im Publikum allgemein und lebbaft gewünscht werde. Der Inhalt
Cine Uugnabme von der Vorschrift, wonach der den Sollinbalt ves Schanfzesäßtz begrenzende Sirich auf dem letzteren äußerlich angebracht sein soll, binsichtlich der Gefäße mit rn g .
a
bestimmung erscheint einerseits nicht erforderlich, weil auch bei den gedachten Gesaßen die Vergleichung der Lage der äußerlich befind- lihen Markt mit dem Flüssigkeitespiegel im Gefäß binlaãn glich genau sich bewerkstelligen läßt, andererseitz nicht rätblich, in sofern die Anbringuna, jumal die nachträgliche Anbringung der Marke an
die äußere Markirung. Zu § 2.
Der in der Natur der Verbältnisse liegenden Regel nach über steigt der wirklicke Rauminbalt eine jeden Scankgefäßeg den Soll snralt deselben. Gine Füllung bis zum Rande würde nicht nur den Gewotnbelten der Schankgäste widersprechen, sondern auch Verluste an der Fiüssiatcitemenge zur Folze babe, wenn das Gesäß an der Scankstätte gefüllt und dem Gast Uberbracht wird. Hierm kommt, Tas beim Abfüllen selbst dersenigen Flüssigkeiten, welche nicht ju den einer tlich schäumenden ebören, mebt oder minder eine Schaument⸗ widkelun eintritt, auf welke bei gewissen Arten ron Getränken die Sarkaäst. sestst Wersb legen. Gg ist det balb Verkebtung in treffen, daß der nöthige Srieltaum vorbanden, der Abstand det den
Sollinhalt begrenzenden Strichs von dem oberen Rande des Gefäßes nicht zu knapp bemessen sei. ;
Bemer isprechend findet sich in den auf den Gegenstand bejüg⸗ liben partikularrechtlichen Verordnungen durchweg eine Bestimmung darüber, welchen Abstand Strich und Gefäßrand zum mindesten von einander haben müssen.
Dagegen sehlt es in jenen Verordnungen meist an einer Fest⸗ setzung des größten zulässigen Abstands jwischen Strich und Gefäß⸗ rand. Dieser Mangel ist laut der vorliegenden Nachrichten dem be⸗ theiligten Publikum vielfach empfindlich geworden. Er hat zur Folge, daß der sogenannte Aichstrich — in dem Entwurf . Füllstrich genannt — häufig in einer der Maßgröße deg Geäßes und dem ,, keineswegs entsprechenden Tiefe c zebracht wird.
amentlich in Gebieten, wo näch'st dem halben Lite nur ein Soll. inhalt von Liter zugelassen ist, findet sich der K Li ermaßstrich auf z Litergläsern, in welchen, unter völliger Nichtbeack ing der Soll⸗ inhaltsbestimmung, an Stelle des unker einem „Gas Bier“ oder „Seidel! oder „Schoppen“ verstandenen halben Liter nur ein Duantum von Liter dem Publikum verabreicht wird.
Auf diese Weise wird die Bedeutung des sogenannten Aichstrichs als eines Füllstrichs völlig beseitigt und ein wesentlicher Zweck der ganzen Einrichtung vereitelt. Deshalb hält der Entwurf eine Vor— schrift nicht nur über den Minimalabstand, sondern auch über den Maximalabstand des Füllstrichs vom oberen Rande der Schankgefäße für nothwendig. Die im Entwurf für diese Abstände angenommenen Maße sind der Rücsicht auf den Schankoerkehr mit Bier entlehnt. Es würde an und für sich zulässig sein, für die dem Schankverkehr mit Wein z dienenden Gefäße engere Grenzen festzusetzen. Da in⸗ deffen ein sachliches Bedürfniß hierzu nicht obwaltet, ist im Interesse der Vereinfachung dapon abgesehen worden.
Die Verschiedenheit der Zahlen bei Festsetzung der in Rede stehenden Abstände für Gefäße mit verengtem Halse, wie solche in Süd und WestDeutschland vielfach in Gehrauch sind, und für an— dere Gefäße ergiebt sich aus der Natur der Sache.
Für gewisse Getränke, insbesondere für Biere, welche, wie das Berliner Weißbier, durch eine in ibrer Natur begründete, besonders starke Schaumbildung sich auszeichnen, wird die in §. 2 festgesetzte Maximalgrenze für den Abstand des Füllstrichs vom Gefäßrande nicht überall aus reichen vielmehr ein größerer Abstand zu gestatten sein. Da es hier auf Berücksichtigung örtlicher Gewohnheiten an⸗ kommt, so ist durch den jwelten Absatz des 8. 2 die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange und hinsichtlich welcher Ge⸗ tränkearten eine . der Norm des Gesetzes zuzulassen
?
. . die Hand der zuständigen höheren Verwaltung behörden gelegt.
Zu 8. 3.
Eine vollkommene Richtigkeit der Bezeichnungen des Sollinhalts der Schankgefäße ist um so weniger möglich, als die Feststellung aus einem amtlichen Prüfungsverfabren nicht hervorgehen wird. Der Entwurf gewährt deshalb, im Einklang mit der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Mat. und Gewichtswesens, des Müniwesens ꝛ6, eine Fehlergrenze. Bei der zahlenmäßigen Bestimmung derselben ist wiederum zwischen Gefäßen mit verengtem Halse und anderen Ge fäßen zu unterscheiden. Bei den letzteren wird ein Fehler von einem Dreißigstel meistens nur einen Unterschied in der Höhe des Striches im Betrage von Bruchtheilen des Centimeters bedingen, eine Größe, welche die für das Publikum wünschenswerthe Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt und doch im Falle sorgfältiger Prüfung des Gefäßes durch Wasserfüällen und genauer Aufstellung des Ge— faͤßes auf einer wagerechten Ebene, leicht und sicher zu erkennen ist. Eine engere Bemessung der Fehlergrenze würde binsichtlich der hier in Rede stehenden Gefäße von praktischer Bedeutung nicht sein und daher nut zu einer unnöthigen Belästigung der Wirthe führen. Dagegen bedarf es der Festsetzung einer engeren Fehlergrenze für Schankgefäße mit verengtem Halse, weil bei diesen der Betrag von einem Fünfzigstel des Raumgehalts in der Regel schon einen größeren Unterschied in der Füllungs höhe bedingen wird, als der Be⸗ trag eines Dreißigstels bei anderen Gefäßen.
Zu 5§. 4.
Die Verpflichtung der Gast. und Schankwirthe, gehörig ge stempelte Flüssigkeit'maße von einem zur Prüfung ihrer Schank⸗ gefäße geeigneten Einzel oder Gesammtinhalt bereit zu halten, soll hauptsächlich zur Erleichterung der polzeilichen Revisionen dienen. Den mit der Ausführung der letzteren zu betrauenden Beamten kann ein Mitbringen der jur Kontrole nöthigen Maße um so weniger angesonnen werden, als Zahl und Art der zu haltenden Schank⸗ gefäße innerbalb der Reihe der zulässigen Maßzrößen von dem Be⸗ lieben des einzelnen Wirthes abhängt und es mithin im voraus nicht icher ist, welcher Kontrolmaße der Beamte zur Vornahme der Revi⸗
on bedürfen wird.
Den nach §. I des Entwurfs vom Liter abwärts in Stufen von io und vom Liter aufwärts in Stufen von n Liter zuläsfigen Schankgesäßen stehen gestempelte Flüssigkeitemaße von entsprechendem Raumgehalte nicht durchgängig gegenüber, da die Abstufungen der letzteren durch Artitel 14 der Maß und Gewichtsordnung in anderer Art geregelt sind. Hierdurch ist die Bestimmung des Entwurfs ver⸗ anlaßt, wonach die Wirthe Maße von einem jur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten „Einzel ⸗ oder Gesammtinbalt“ zu halten haben. So würden z. B. zur Prüfung der Schankgefäße von (s Liter Raumgehalt zwei gestempelte Flüssigkeitsmaße, das eine zu Ga Liter, das andere zu Ges Liter Inhalt erforderlich sein, deren Füllungen jufammen in dag zu prüfende Schankgefäß gegossen, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Bejeichnung des Raumgehalts des letzteren ergeben. ;
Es liegt im Interesse der Wirtbe selbst, gehörig gestempelte und XJ Prüfung ibrer Schankgefäße dienliche Flüssigkeitsmaße bereit zu
alten, um jeden Zwesfel über die Richtiakeit der RauminbaltgBe= jeichnung der Schankgefäße auch den Gästen gegenüber auf der Stelle beseitt en zu könpen. Wenn aber in manchen Landes verordnungen den Wirtben auch die Pflicht auferlegt ist, auf Verlangen der Gaste den Inhalt der Schankzefäße bei der Verabreichung von Getränken mit Jeaichten Maßen zujumessen oder nachjumessen, so erschien es bedenklich, eine folche Verpflichtung in das Geseß aufjzunebmen, weil daraus eine für Wirtb und Publikum gleich lästige Störung det Schankbetriebs hervorgehen 9 ö u §5. 6B.
Die Bestimmungen dieses Parapraphen entsptechen im Allge- meinen den Vorschriften in Ziffer? und im letzten Absatz des §. 369 des Strafgesetzbuchs. Die 1 Vorschtlften finden nur Anwendang bei Verletzung der Vorschrifsten über die Maß. und Gewichte poluei, sind sonach auf Uebertretuagen der in Artitel II. S5. J dig 4 des Entwurse gefroffenen Bestimmungen nicht anwendbar, da durch diese Bestimmun gen den Schankgefäßen, wie oben bereit autgefübrt ist, der Charakter von Maßen im Sinne des Geseßes nicht beigelegt wird. Aus diesem Grunde bedarf et des Erlasse g einer selbständigen Strafoorschrift im Entwurf.
Zu §. 6.
Eine der Bestimmung im trsten Theile dieses Paragravhen ec ng Vorschrift, deren Zweckmäßigkeit sich bewährt bat, besteht ast überall da, wo die Materie partitularrechtlich behandelt worden ist. Die in festoersclossenen Flaschen verwahrten Getränke sind nicht auptfächlich für den Schankoerkebr bestimmt; sowelt sie in denselben gelangen, bilden sie der Regel nach 4 — vielfach sogar im jinterrafionaleh Verkerr — einen Gegenstand deg Handels, so daß den Wirtben eine Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Sollinbaltbeeichnung derart ger Flaschen, welche überwiegend die Bed eusung von Trantrortgefäßen baben, nicht füglich auferlegt wer⸗ den kann; jedenfalls wären ju Gunsten dieser Gefäße binsFtchtlich der Bejeicihnun) und der Abstufung des Raumgebalts, um Härten zu rermesden, so zablreiche Juenahmebestimmungen ju treffen, daß die Regel naheju bedentungelos werden würde.
Die im jweiten Theile dieses Paragrarhen eatbalten. Best m. mung, wonach Schankgetäße von 1x Liter oder weniger Sollinbalt den Vorschristen deg Ärt. II. des Entwurfs nicht unterliegen sollen, bejweckt, ein uanöibiges Hinderniß ven dem Schankoerkebr mit werth.
volleren, schweren Weinen (Portwein, Kapwein ꝛc. abjuwenden, welche jum unmittelbaren 24 in einer Menge unter 11 Liter begebrt ju werden pflegen, in Ermangelung der vorliegenden Ausnahme bestinnmungen aber fortan nur noch in einer Menge von mindestens 1vi0 Liter zu erlangen sein würden.
Zu Artikel III.
Die große Zabl der vorhandenen und im Verkehr benutzten Fässer und Schankgefäße, welche den Bestimmungen des Gesetzes nicht entsprechen, macht eine längere Uebergangsfrist, erforderlich. Eine solche erscheint insbesondere mit Rücksicht auf die Schankgefäße ge⸗ boten. Träten die Bestimmungen des Entwurfs alsbald in Kraft, so wurden die jetzt vorhandenen Schankgefäße theils über baupt nicht mehr alz solche verwendet werden können, theils, um dem bisherigen Zwecke zu dienen, einer verbältnißmäßig kostspieligen Umgestaltung unterzogen werden müssen. Um einen Anhalt dafür zu gewinnen, welcher Aufwand an Kosten bei Durchführung des Entwurfs
a. binsichtlich der neu berzustellenden Schankgefäße,
b. hinsichtlich der bereits vorhandenen, mit gehöriger Bezeichnung
des Sollinhalts noch nicht versehenen Schankgefäße, annähernd zu gewärtigen ist, sind bezügliche Ermittelungen durch die Kaiserliche Normal⸗Aichungskommission gepflogen worden.
Hierbei hat sich berausgeftellt, daß die Kosten der Inbalts— bestimmung und Inhaltsbezeichnung zusammengenommen .
zu a. 4 bis 6 für das Glas (10 5o des Durchschnitts⸗« werthes guter Schankgläser), zu b. ) 3 3 für das Glas (15 bis 20 06,0 des Anschaffungs⸗ werthes,), betragen werden. Dabei ist zu a. vorausgesetzt, daß die Aus führung bereits in den Glagfabriken erfolgt, und daß ferner die Dimensionen und der Verlauf der inneren Glaswände so regelmäßig und gleich⸗ förmig sind, daß die Inhaltsbestimmung durch bloße inearmessung geschehen kann. .
Die Piehrkosten zu b. haben darin ihren Grund, daß die der Regel nach ungleichmäßige Form der gegenwärtig vorhandenen Schankgläser, namentlich die Unregelmäßigkeit der inneren Wand⸗ sfachen, in den meisten Fällen eine Bestimmung des Inhalts dieser Gläͤfer durch Uebermessen von Wasser aus geaichten Maßen, welche durch Techniker innerhalb der Schanklokale auszuführen wäre, er forderlich machen wird.
Bei den Schankflaschen, deren Herstellungs⸗ und Anschaffungs⸗ werth im Allgemeinen erheblich geringer ist, als der der Schank⸗ aläfer, berechnen sich die Kosten ebenfalls auf etwa 8 3 für das Stück, mithin verhältnißmäßig böher, als bei den Schankgläsern, und jwar gleichmäßig bei der Nenherstellung und bei der nach trãg⸗ lichen Umgeftaltung, weil auch im ersteren Falle die Bestimmung des Inhalts einer Flasche mit Rücksicht auf deren Form kaum anders als durch Uebermessen mit Wasser aus geaichten Gefäßen wird erfolgen können.
Gegenüber dem vorstehend dargelegten Ergebniß der Erhebungen über die Kosten der Ausführung des Artikels II. wird der für das Inkrafttreten des letzteren auf den 1. Januar 1884 in Aussicht ge= nommene Termin nicht zu weit hinausgerückt sein. Die Maß und Gewichtzordnung vom 17. August 1868 hat mit dem 1. Januar 1872 verbindliche Kraft erlangt.
Eine etwaige Vorschrift des Inhalts, daß bereits während der Zwischenzeit der Abgang an dem vorhandenen, nicht vorschriftsmäßi⸗ Jen Material durch Fässer und Schankgefäße, welche den Anforde⸗ rungen des Entwurfs genügen, zu ersetzen sei, würde in Betreff der Ausführung nicht zu überwachen sein. Auch läßt sich erwarten, daß die Betheiligten bei Neuanschaffungen nach Erlaß des Gesetzes schon in ihrem eigenen Jateresse Bedacht darauf nehmen werden, nur solche Fäßser und Schankgefäße, welche mit der vorgeschriebenen Be⸗ zeichnung versehen sind, zu kaufen. Diese Nachfrage wird sehr bald zur' Herfteslung gehbrig bejeichneter Fässer und Schankgefäße führen, und ez kann fonach darauf gerechnet werden, daß, wenn auch der Zwang des Gesetzes erst mit dem in Artilkel II, bezeichneten Zeit ⸗ punkt eintritt, doch die Bestimmungen desselben sich schon geraume Zeit vorher in dem Verkehr einbürgern werden.
— Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und vie Geschäftssprache des Landesausschusses für El saß⸗ Lothringen, vorgelegt worden: ; 2
Wir Wilhelm, von Gottet Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛe. ; ; verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes raths und des e n n, 9 folgt:
Die Verhandlungen des Landes aus schusses far Elsaß · Lothrin gen sind öffentlich. Die Del chafte p rah desselben ist die deutsche.
Mitgliedern des Landes aut dusfeg, welche der deutschen Spra che nicht mächtig sind, ist das Vorlesen scbriftlich aufgesezter Reden ge ⸗ stattet. Die letzteren müssen in deut scher Sprache abgefaßt sein.
4
Dies Gesotz tritt am 1. März 1882 in Kraft.
Urkundlich ꝛe.
Gegeben ꝛe. .
Begründung. .
Die Verhandlungen des elsaß ⸗lothringischen Landesau schusses sind biber in gebeimen Sitzungen geführt worden. Diese Einrich- kung beruht auf einer Bestimmung de? Kaiserlichen Erlasses vom 25. Oktober 1871 (Reichs. Gesetzbl. 1577 S. 492), durch wel ben die Einsetzung des Landegausschusseg angeordnet worden ist. Der mit den gesetzlichen Bestimmungen für die Bezirkstage übereinstimmende Aug scluß der Oeffentlichkeit der Verhandlungen ergab sich damalt als Folge des Umstandeg, daß der Landetzausschuß ursprũnglich eine lediglich zur Abgabe von Gutachten über Gesetzentwürfe und Ver⸗ wallun ze maßtegeln berufene Versammlung war. J
JInjwischen bat die politische Stellung des Landetzausschusses eine weser liche Veränderung erfahren. Nach dem . vom 2 Mai 1877 5. 1 eich Gesetzel. S. 431) werden Landes gesele für Glfaß⸗Lotbringen, einschließlich der jährlichen Landes baushalts · Etats, mil Zustimmung' deß Runderralbs vom Kaiser erlassen, wenn der Landẽßaugfchuß denselben jugest mmt bat, und nach §. 3 a. a. O. werden die Rechnungen über den Landeshaushalt dem Bundegrath und dem Landedautschuß zur Eatlastung vorgelegt. Fewer bat das Reichs gesetz vom 4. Juli 1879 5. 21 (Reicht · Gesetzbl. S. 169) dem Lander naugschus das Recht beigelegt, innerbalb des Bereiches der Tandeggeseßgebung Gesetze vorzuschlagen und an ibn gerichtete Peti- tionen dem Hirn een, zu überweisen. Kraft dieser Bestimmungen jst dem Landeraueschuß jetzt ein wesentlich erweitertes Gebiet der Tbäliakeit eingeräumt. Die entscheidende Bedentang, welche dadurch seine Töätigkelt ür das Fffentliche Jattresse in ElsaßLotbringen ge. ronnen bat, läßt ee degbalb ratbfam erscheinen, dem Landetantgschuß die Beffentlichkeit der Berbandlungen nunmebr usugeste hen.
Nach dem Vorzange der Reichs rerfassung Artikel 22 beschrãnkt sich der vorliegende Gescgentwarf im S. J darauf, den Grundsatz ber Oeffentlichkeit der Verbandlangen des Lardegausschusseg festzu⸗ siellen; Arsnabmen von demfelben werden durch die Seschäftz. ordnung ditser Versammlung in gleicher Weise vorjuseben sein, wie dies er, den Reichgztag durch 8. 9 Geschaftgordnung ge⸗ scheben ist. Gn ve. ** y — .
bac aber dem K die Deffeni lichkeit der Verband⸗ lungen gewäbrt, so ist damit der kieber vorberrschend aewesene Ge⸗ brauch der fran zösischen Sprache bei demselben nicht rereinbar. Es wesderstreiter dem nationalen Bewußtsein, juzulassen, daß die Be⸗ rafbungen der Vertretung eint deutschen Landeg vor der Deffent⸗ lichtet in ciner fremden Sprache gr flegen werden. sirkz. und die Kreigrertretungen in Elsaß Lothringen hat bereits dag Gesetz vem 2. Jasuat 1373 4 (Yesetz hl. für Glfaß-Lothr
Der Anforderung, welche dadurch vor acht Jahren an die Mitglieder dieser Vertretungen gestellt wurde, wird nunmehr auch der Landes⸗ ausschwüß sich nicht entnieben dürfen. Der §. 1 des Gesetzentwurfs bestimmt desbalb, daß die Geschäftzsp ache des Landesausschusses die deutsche ist. Diese Vorschrift bezieht sich selbstverständlich nicht blos auf die mündlichen Verhandlungen, sondern auch auf die ju denselben gehörigen Schriftstücke.
Die Vorschrift im 5. 2 des Entwurfs, welche den der deutschen Sprache nicht mächtigen Mitgliedern des Landesausschusses das Vor- lesen schriftlich abgefaßter Reden gestattet, entspricht dem §. 45 der Geschäftsordnung des Reichstage.
Rach §. 3 des Entwurfs soll das neue Gesetz erst am 1. März 1882 in Krajt treten, weil voraussichtlich bis dahin die letzte Session der Periode, für welche das Mandat der auf Grund des Gesetzes vom 4. Juli 1879 in direkter Wahl gewählten Mitglieder des Landes ausschufses Geltung hat, ihr Ende erreicht haben wird.
Literarische Neuigteiten und periodische Schriften.
Der Arbeiterfreund. Zeitschrift des Central Vereins für das Wohl der arbeitenden Klassen. Herausgegeben von Professor Dr. Victor Böhmert in Dresden in Verbindung mit Professor Dr. Rudolf Gneist in Berlin, als Vorsitzendem des Centralvereins. TIE. Jahrgang. Erstes Heft. Berlin. Verlag von Leonhard Simion. 1881. — Inhalt: Abhandlungen. Die Jahresberichte der deutschen Fabrikinspektoren. — Das System der Wohnungsprämien in der mechanischen Weberei von D. Peters u. Cie. zu Neviges in Preußen. — Die Lage der Arbeiter in Dänemark. Von P. Schmidt. — Gruppenakkord und Gewinnbetheiligung des Güterboden ˖ perfonals der Altona Kieler Eisenbahn. — Monakechronik über die Monate Januar und Februar.
Friedrich Georg Wieck s „Deutsche illustrirte Gewerbezeitung'“, herausgegeben von der Verlagshandlung unter Mitwirkung tüchtiger volkswirthschaftlicher und technologischer Kräfte. Verlag von Carl Grüninger in Stuttgart. Nr. 9. — Inhalt: Kolonisation und Export J. — Ueber Ausstellungen. — Adhäsions⸗ fett. —Allgemeinnütziges aus dem Gebiete des Patentwesens XXI. — Frankfurter Patent ⸗Ausstellung. — Zur Währungsfrage. — Ueber chromgares und eisengares Leder. — Ueber Flammenschutzmittel. — Wochenbericht des technischen und Patentbureaus don H. Simon. — Verschiedeneß. — Vom Büchertische. — Anzeigen.
Baugewerks- Zeitung, Organ des Verbandes deutscher Baugewerksmeister, Zeüschrift für praktisches Bauwesen (Redaktion und Berlag von Bernbard Felisch, Baumeister in Berlin), Ne. 24. Inhalt: Soziales. — Vereineangelegenheiten. — Schulnachrichten. — Tech“ nische Rotizen. — Brief⸗ und Fragekasten. — Submissianen. Annoncen. — Nr. 25. Inhalt: An die Fachgenossen und Freunde unserer Sache und Zeitung. — An den deutschen Gwerbestand. — Holländische Wasserbauten. — Wohnhäuser am Schiffgraben in Hannover. — Die Verantwortlichkeit der Baupolizeibehößrden. — Daß Projekt des Weser . Elbe - Kanals. — Ueber das Aufrichten hoher und schwerer Mastbänme. — Vereinsangelegenheiten. — Schulnach⸗ richten. — Lokales und Vermischtes. — Bücheranzeigen und Recen⸗ sionen. — Personal nachrichten. — Brief⸗ und Fragekasten. — Berliner Baumarkt. — Submissionen. — Annoncen.
Mittheilungen des Sekretariats der Handels und Gewerbekammer in Stuttgart. Nr. 9. Stuttgart, den 24. Mäc 1881. — Inhalt: Aus den Verhandlungen der Handels- und Gewerbekammer. — Unsall ⸗Versicherunzsgesez. — Kolonisation und Export. — Bekanntmachung der Eisenbahn⸗ direktion wegen Frachtbriefvermerke. — Verzeichniß der Hindels⸗ kammer Mitglieder. — Etat und Rechnungsstellung der Handele⸗
kammer. .
Deutsche Landwirthschaftliche Presse. Nr. 25. — Inhalt: Ueber HengstKörordnungen. Ven NathusiuseAlthaldens seben. — Eine verbesserte schnelllaufende Hochdruck ⸗Lokomobile. (Mit Abb.) — Ueber das Vorkommen von Feblstellen und Unregel⸗ mäßiagkeiten bei Drill! und Dibbelreibensaat der Maschinen. Von W. Siederleben in Bernburg. — Vierscharige Pflüge der Eckertschen oder Woöblertschen Maschinenbauanstalt. Von Prof. Dr. Wüst-⸗-Halle. — Hanstkuchen als Futtermittel für Milchoieb. Von Piof. Dr. Pott München. — Eingesäuerte Wrucken als Milchoiebfutter. Von Prof. Kirchner ⸗Halle.
Monatsschrift des Vereines zur Beförderung des Gartenbaues in den Königl. Preußischen Staaten und der Gesellschaft der Gartenfreunde Berlins. Redacteur Pr. L. Wittmack, Generalsekretär des Vereins zur Beförderung des Gartenbaues, Kustos des Museums, der landw. Hochschule, a. o. Profes⸗ sor an der Universität zu Berlin. Kommissions verlag von Paul Parey in Berlin. 24. Jahrgang. März 1881. — Inhalt: Versammlung des Vereins zur Beförderung des Gartenbaues. Versammlung der Gesellschaft der Gartenfreunde Berline am 4. Februa⸗ 1880. — Fr. Tscharlowitz, Ueber Gewächs bänser (Fortsetzung). — Ucber das Treiben deg Flieders (Syringa) — Fr. Harms, Zu den Bemerkungen uber englischs Treibrosen. — Aufforderung zu Beobachtungen über die Blütheieit der Pflanzen. — Karl Matbieu, Rosen in Amerika. — Sie gärtnersschen Arbeiten bei dem Denkmal der Königin Luise im Thiergarten zu Berlin. — Sitzung des botanischen Vereins der Provinz Brandenbucg am 28. Januar 1881. — Lakowitz, Ueber die Göößenverbältnisse der beiden Aroideen Amerrhophallus Kivieri. Durien und A. campanulatus BI. — R. Müller, Einige Pfirsich⸗ sorten für nördliches Klima. — Joserh Klar, Ueber (Gkampianen⸗ zucht. — R. Brandt. Die Champion - Kartoffel — R. Müller, Die Anzucht von Rhododendron ponticum, marimum, Cantabiense 2c. aus Samen. — Ein neuer afrikanischer Weinstock. — Berichte über die zum Versuch kultivirten Samen, Pflanjen und Knollen. — Un⸗ entgeltlich abjugebende Sämereien. Dr. Tschaplowitz. Zur ratio⸗ nellen Ernährung der Obstbäume. — Vermischtes. — Ausstellungen.
Literatur. — Rejenstonen. — Sprechsanl.
Milch -Zeitung. Organ für die gesammt. Viebhaltung und das Molkereiwesen. Begründet ven Benno Martinv. Unter Mit wirkung von Fachmännern berausgegeben von C. Petersen, Dekondmie⸗ Rat in Eutin (Fürstentbum Läbeck. Nr. 12. Inhalt: Aufrabmung der Milch beim Transport. Von Ässistent OH. don Peter. — Ver. schiedene Mittdeilungen. Deutschlant. Berlia. Berliner Verein deulscher Landwirthschafte keamten. — Neumünster (Holstein). Kunst kutter, — Neumartt. Hebung der Molkerei. — Leivsig. Berein Welkonvent — Desterreich Ungarn. Wien. Käsereikursus, Schweiß. Schaffbausen. Milchpreise für Käsereien. — Frankreich Fall. Molterel-⸗Genossenschaft ( Assogiation de. Latin,. in Parig. — Großbritannien und Irland. London, Milchwirthschaft⸗· liche Schule. Dublin. Gin trangportable Molkerei. — Aus- stellungen. Deutschland. Mastoiebausstellung in Berlin — Mol- kereiausstellung in Ploen (Dolstein). — Mastvlebausstellung in Brerlau. — Lespzig. Woll vlie ßausstellung. — Mol lereiausstellung n Dstfriee land. = Algemene Berichte, Usancen beim Well han del. — Verein kleiner Landwirte jur Debung ker Sũßrabmbutter-⸗ vroruktion ju Emmelt (Rbeinprovin))'. Buttererrort aus Ten tufsischen Sstsecbäsen. Jabregberibt der ersten un ari chen Bor. stendieh · Mastanstalt und Vorschan Akriengesellichaft über den Borsten⸗ viebb ind. in Budarest⸗ Steinbruch im Jabre 183. — Prämiitungs. Regulativ für Zuchttbiere im Voigtlande. — Erfabrungen in der Prarig. Aufrabmen der Nilch beim Transport. — daltbarkiit der Fenft fugenbuster. Von J. Glassen iu Heide I. S. — Beckerscheg Auftabmoerfabren. Berichtiaung Geräthe⸗, Maschinen · und RBaukunde. Die Trinkambulance für Milch. Von Dr. G. Treutler, Anger bei Lespjig. — Srrechsaal. Fettaebalt der Magermilch. Frage. Da mpftessel. Frage. — Centrifu enbetrieb mittelst Görel —
Für die Be⸗
schaftlicher Verein 2 1 1 . S. 18) den Gebrauch der deutschen Sprache als Regel vorgeschrieben.
Höbe der Milhyerwerthung. Von Franz Wienbols. Zichtomw. — Zum Beckerschen luftabmverfabren Zum Geschäftgzabschluß von Den r ssen f aftemoltercien. Vor Gerg Flaum, Stubhm — Fia
von Schüler, Pari, mit Aatwort der Redaktion Milt wirth⸗ Genossenschaftemteie reien. — Marktberichte. — Anzeigen.