schauung des englisch en Recht dem Kommentator desselben, unmöglich eine Z3rchtlosigk Und diese Anschauung läßt. Rechtswissenschaft rechtfertigen, Zustand versetzt. schlummernden Trieb fesselten Leidenschaft auf Fahrlässigkeit berubend ode fiztren sei, das, meine Herren, hier um so weniger zu erörtern der verbündeten Regierungen im 5. Zustande der Wi vollen Strafe des Gese gemil derten Strafe geiroffen we Meine Herren! älle der gänzlichen Straffreiheit aus d runkenheit nur selten Erscheinung, daß Angeklagte, können, um immer ohne Erfolg, auf Die verbündeten Regierungen gefaßt, und sind der Meinun Milderung,
s für eine durchaus gesunde, welche von Stephen, dahin zusammengefaßt wird, daß jr durch die andere privilegirt werden könne. t sich auch vom Standpunkte der deutschen denn wer sich absichtlich in einen er die Herrschaft über die in ihm e versiert, wird auch das Werk seiner ent vertreten müssen. Ob diese Verantwortung als r in welcher anderen Weise zu quali- ist eine Frage der Theorie, welche sein dürfte, als nach den Vorschlägen 2 der Trunkene wegen der im Handlung nicht mit der tzes sondern nur mit einer nach Abstufungen
in welchem
llensunfreiheit begangenen
Während, wie erwähnt, in der Praxis die em Gesichtspunkt der eine alltägliche welche die That selbst nicht leugnen zu erreichen, sich, und zwar nicht eine Berauschung zur Zeit der That berufen. haben auch diesen Mißstand ins Auge g, daß jener Einwand in vielen Fällen Veranlassung
sind, so ist es dagegen
eine mildere Strafe
kaum jemals zu zu einer Erschwe—⸗
namentlich daß der Thäter schon im H rauscht hat, sei es, was noch schlimmer ist, um Strafverfahren sich den Einwan nun auch nicht daran gedacht werden kann, des Richters nach unten hin z bündeten Regierungen doch für geboten, derungsmöglichkeit den lichkeit zu gewähren, d gehen je nach Lage des Analogie des militärisch Wenn ich nun, meine Herren,
so wurzeln auch Rechtsschutz gegenüber trunkene ein ötonomischer un
ist. meine Herren, darüber besteht wohl Zweffel, seit die treffliche Üen seinen Verzweigungen bl ben sich nicht dem Glauben hin, lisches Ucbel durch Straf
Beurtheilung inblick auf die beabsichtigte That sich be⸗ Flasche sich den Muth zu holen oder, schon im Voraus für das bevorstehende d der Trunkenheit zu sichern. Wenn das Strafbemessungerecht so erachten es die ver⸗ als Korrelat für diese Mil⸗ anderen Seite hin die Mög⸗ je Konkurrenz der Trunkenheit mit dem Ver— Falles durch einen disziplinären Zusatz nach en strengen Arrestes zu ahnden.
zu den polizeilichen Strafbestim⸗ diese wesentlich in dem Gedanken Personen zu er⸗ d sittlicher Volks⸗
um aus der
u beschränken,
Richter nach der
mungen übergehe, der Vorlage, Taß die Trunksucht schaden der schlimmsten Art bei keinem Kundigen ein Bär diesen Schaden in Die Regierungen tief gewurzeltes mora Welt geschafft oder auch Mittelbar wird allerdings gegenüber diesem Laster nicht Über der öffentlichen Meinung, lich den einzelnen Trunkenhe tsfall milden Beurtheilung unterwirft, nur allmählich vollziehen. sofort erreichen und muß es da im Interesse der Nechtssicherhei dem Publikum öffentlicher Gelegenheiten oder unsittliche Angriffe zu erfahren, Einzelne sich absolut nicht schützen. wisfen Grade diesen Schutz gewäbren, heit von öffentlichen Orten zurückzüdräng fange oder in geringerem Umf Jedenfalls wird den Polizeibeb Orte von Trunkenen durch di in weiterem Maße möglich werden, als diese Reichsrecht eröffnet ist. eine Analyse
Schrift des Dr. oßgelegt hat. daß ein so bestimmungen aus der chränkt werden könne. die strengere Stellungnahme des Staates ohne Einfluß bleiben, namentlich gegen⸗ welche die Trunksucht und nament- doch im Ganzen einer viel zu allein auch dieser Erfolg wird sich meine Herren, kann der Staat her zu erreichen fuchen, nämlich, daß die Gefahr vermindert wird, welche egegnung mit Trunkenbolden auf Gegen die und Leben
nur wesentlich bes
Eins aber,
kann der Einzelne oder die, Der Staat kann aber b wenn er die Trunken⸗ In welchem Um gelingen wird, steht dahin. zrden die Säuberung der öffentlichen e Bestimmungen des Gesetzentwurfs Möglichkeit durch das meine Herren, Ihnen der zu jenem Zwecke etwa verwendbaren aber ausreichenden Bestimmungen unseres Strafges das bestebende Reichsrecht in der zur Genüge hervor strafgesetze gegen
Wesentlichen Lander strafgesetze nach Emanation sondern in unverän ch möchte Ibnen aber doch noch einen wie sich die Dinge in denj
ich wäble Zusammenstellung im Polizeißezirke von Berlin wege Tie Gesammmjiffer beträg Vagabondirens zum weitiger Verbrechen zogen 421, der Rest bestand aus Ernüchterung entlassen werden müssen. der ülerbaurt wegen Trunkenbeit sistirten Personen nicht zur gerichtlichen Verfolgung gezogen.
Meine Herren! Ich schlie angedeuteten niäl auf einem wissenschaftlichen Prinzipe, aus Bestimmungen Die verbündeten Regierungen erbeben ni Werk dem koben Hause vorgelegt zu baben. lage getrieben und Volkeleben trauen darauf,
etzbuches ersparen That unzuläßlich ist, Reihe von Bundesstaaten Landes die öffentliche Trunkenbeit kestehen, I der Vorlage analog sind, und daß diese des Strafgesetzbuches nicht auf— derter Geltung und Wirtsamkeit praktischen Beleg enigen Theilen des Partikularstrafgesetze
geht daraus , daß in einer
welche im
geboßen sind
Bundes gebie ls
Präsidium Trunkenbeit sistirten Personen. Davon sind wegen Betteln und igewabrsam abgeliesert 1026, wegen ander⸗ oder Virgeben zur gerichtlichen Bestrafung ge⸗ 5930 Personen, die nach eingetretener Es sind somit über 80
ße mit einer sch
on im Eingange meines Bemerkung.
Gesetzentwuif welchem sich die nach blos logischen Gesetzen cht den Anspruch, ein solches Sie sind zu ihrer Vor⸗ worden durch dringende Mißstände, die in dem Rechts erfabrunge mäßig bervorgetreten sind, und sie ver⸗ daß den von ihnen ins Auge gefaßten Zielen die 3u⸗ boben Hauses nicht seblen und daß sich dann auch über die einjuschla genden Wege eine Vereinbarung finden wird. Der Abg. Dr. von S kaum verständlich) gab einen Trunksucht in England und ü Alte des englischen Parlaments zur Bek in Deutschland überhand und ihre Bekämpfung gereiche zahl⸗ erster Linie Gefängnißbeamten, unverkennbar, überhandnehmenden Uebel gegent verschließen wurf anlange, tiefere juristische demselben gefunden habe. Eingriff in das gesammte rechls in sich. Das in den Motiven zur Abänderung nach welchem ein Mann, gangen, gänzli
chwarze (auf der Journalistentribüne Ueberblick über die Zunahme der
ber die zahlreichen gesetzgeberischen ämpfung dieses natio⸗
nalen Uebels. die Trunksucht Vereinen, westfalischer Verdienste. Gesetzgebunn aber nicht langer die Augen vorliegenden so verdiente die sehr schwierige Frage eine Auffassung und Durcharbeitung, als sie in Namentlich schließe der 8. gegenwartige System des Kriminal⸗ Begründung einer der jetzigen Gesetzgebung angeführte der eine schwere Körperverletzung be⸗ sei, weil nach ärztlichem holismus, dem sein Vater er⸗ bei ihm sortgeerbt hätten, schon bei mäßigem Alkoholgenuß in den Zu⸗ fähigkeit gerathe sprechung in diesem Falle, ohne dem fenden Richter zu nahe zu treten, auf einer 1 ves Strafgesetzbuches beruhe. legung werde aber auch durch geändert werden, da derselbe 8. 51 zu beschäftigen. auf welchem Wege die
ch freigesprochen worden Gutachten die Folgen des Allo geben gewesen, der Weise Unzurechnung unzutreffend, Urtheil der bett irrigen Auelegung des 8. 5 An einer solchen irrigen den jetzigen Gesetzentwurf nichts eg vermeide, sich mit dem deutete schließlich an, Verfolgung der Trunksucht, Kriminalrechts zu verletzen, erreicht werden konne,
als die Frei
ß strafrechtliche ohne das Prinzip des jetzigen indem man
das Sich-Betrinken als Fahrlässigkeit in Bezug auf die spätere verbrecherische Handlung auffasse; er beantrage die Ueberwei⸗ fung der Vorlage an eine Kommission von 14 Mitgliedern. Der Abg. Traeger bemerkte, als einmal die Wogen der Temperenzbewegung in Amerika sehr hoch gegangen seien, habe eine große Zeitung einen nicht unerheblichen Preis auf den kürzesten, die Materie erschöpfenden Leitartikel gesetzt, und der prämiirte, aus einem einzigen Satze bestehende Leit⸗ artikel habe folgendermaßen gelautet: „Er wolle lieber die ganze Welt freiwillig betrunken, als einen einzigen Menschen burch Zwang nüchtern sehen.“ Nun brauche man sich durchaus nicht auf diesen Chimborasso individueller Freiheitsbegeisterung zu stellen, wenn man gegen das vorliegende Gesetz ankämpfen wolle, denn dasselbe sei kein Temperenzgesetz, die Motive sagten es, der Regierungsver⸗ treter habe es gesagt, daß die Unterdrückung der Trunksucht erst in zweiter Linie von diesem Gesetz erhofft werde, sein eigentliches Gebiet, sein Schwerpunkt beruhe in dem Straf⸗ recht. Nun sei es eine eigenthümliche Sache, seit man in Deutschland sich in einer rückläufigen Bewegung befinde, daß das Strafrecht ein immer mit Vorliebe in Angriff genom⸗ menes Versuchsobjekt sei und man könne mit Anlehnung an diesen alten Vers bezüglich der Vorlage sagen: „ein bissle Lieb und ein bissle Treu und bissle Strafrecht sei immer da⸗ bei.“ Es sei fast keine Legislaturperiode vergangen, ohne daß dem Hause nicht eine das Strafrecht bezügliche Vorlage vor⸗ gelegt sei, die sich gewöhnlich in die Spitze des Mißtrauens gegen den Richter verlaufen habe, daß dieser eine krankhafte Reigung zu einer allzu milden Anwendung des Strafrechts habe. Allerdings gingen hie Motive auch davon aus, daß die Trunkenheit in unerwünschter Weise überhand genommen habe, begnügten sich aber, aus gewissen Thatsachen Rück⸗ schlüsse auf das von ihnen behauptete Moment zu machen. Was aber seine Erfahrung, d. h. seine Beobachtung der Er⸗ fahrungen betreffe, so glaube er die Wahrnehmung gemacht zu haben, daß eigentlich seit längerer Zeit die Trunksucht eher ab⸗, als zugenommen habe. Auch werde die Trunkenheit jetzt weit schärfer be- und verurtheilt als früher. Das Volk werde von den Motiven ungleich behandelt: wolle man von demselben etwas haben, dann fei es das gute, brave Volk; brauche man es nicht, dann greife man es sehr an. Das Volk sei nicht besser und nicht schlechter als der Einzelne. Was den einen in den Mo⸗ tiven erwähnten Fall betreffe, wo der Angeklagte in der Wahl seines an Alkoholismus leidenden Vaters sehr vorsichtig ge⸗ wesen sei, werde man sagen müssen, Arzt und Richter hätten sich geirrt, aber darum brauche man kein neues Gesetz. Was den Säuferwahnsinn betreffe, so sagten ärztliche Gut⸗ achten, daß derselbe jedem anderen Wahnsinn gleich zu rechnen sei. Der letzte in den Motiven erwähnte Fall treffe den Schneider Rodrigo in Madrid. Ein spanischer Schneider in den Motiven eines deutschen Gesetzes, das dürfte doch etwas Flickarbeit sein. Dieser unglückliche Schneider sei weit mehr verrückt als betrunken gewesen. Es seien in seiner Familie allein 14 Wahnsinnsfälle konstatirt, und da es mit dem Verstande dieses spanischen Kleiderkünstlers auch nicht am besten bestellt gewesen sei, so habe auch das spanische Gericht — dessen Gesetzgebung in vielen Beziehungen hier zum Muster an⸗ geführt werde — Veranlassung gehabt, diesen Mann freizu⸗ sprechen. Diese Fälle hätten gerade das Unglück, daß sie das, was sie beweisen sollten, nicht bewiesen Was das Ge⸗ setz selbst betreffe, so leide es an einer gewissen Eilfertigkeit, an Mangel an Durcharbeitung. Die meisten Gesetzentwürfe, die dem Hause jetzt vorgelegt würden, machten den Eindruck, als seien sie mit großen Bleistiftzügen von einem viel beschäf⸗ tigten Manne auf das Papier geworfen, dem gerade irgend eine Materie vor Augen komme und der mehr oder weniger
geistreiche Bemerkungen und gesetzgeberische Improvisationen zu Papier bringe. Anstatt diese glücklichen Kinder seiner augenblicklichen Laune in den gehörigen Werkstätten ordent⸗ lich durcharbeiten zu lassen und sie dem Hause dann vorzu⸗ legen, würden sie gewissermaßen mit den Eierschalen ihrer Geburtestätte hier vor das Haus gebracht. Er wolle nicht andeuten, daß das Gesetz vielleicht, um einen Ausdruck, der ja auf das enischiedenste zurückgewiesen sei, zu gebrauchen — ein sozial⸗aristokratisches wäre, indem es sich eigentlich wenig außer der Atmosphäre des Fusels ergehe und den Champagner und Wein und andere hoffähige Getränke und solche, die denselben huldigten, ganz außerhalb seiner Schußweite ließe, er hoffe jedoch von den deutschen Nichtern, daß sie sich nicht scheuen würden, auch einmal in die Region des silbernen Pfropfens hineinzugreifen. Nicht unsympathisch sei ihm der 8. 6, wonach bestrast werde, wer bei Verrichtungen, welche zur Verhütung von Gesahr für Leben und Gesund⸗ heit Anderer besondere Aufmerksamkeit erforderten, sich betrinke. Aber auch hier sei der Kreis etwas zu eng gezogen. Das Muster, das schwedische Gesetz, bestimme: „Ein Geist⸗ licher, der im Dienste betrunken sei, oder sonst Jemand, der im Dienste des Staates betrunken sei“, denn wenn man einen kriminellen Verdacht habe, könne man von den betreffenden Leuten annehmen, daß sie unter Umständen auch einmal be⸗ trunken sein könnten. Er sei aber nicht für diese Weitlaufig⸗ leiten des schwedischen Gesetzes, denn dasselbe sei sogar so weitläufig, daß es im 8. 4 folgende Bestimmung ent⸗ halte: Verzehre Jemand so unmäßig starke Getränke, daß derselbe daran stürbe — was glaube man, daß dann ge⸗ scebe — so werde derselbe in aller Stille begraben. Er wende sich nun zu dem Paragraphen, wonach mit Geld⸗ strafe oder mit Hast bestraft werde, wer in einem nicht un⸗ verschuldeten Zustande Aergerniß erregender Trunkenheit an offentlichen Orten betroffen werde. Hier sei ihm schon sehr bedenklich das „in einem nicht unverschuldeten Zustande . Gewöhnlich sei der Zustand der Trunkenheit ein unverschul⸗ deter; derselbe beruhe auf einer besonderen Stimmung, auf Ueberschatzung der eigenen Kraft. Derselbe könne sogar in dem Gefühle eines sehr anerkennenswerthen Patriotismus wurzeln — er erinnere nur an die patriotischen Feste, die Alle mit Begeisterung feierten und wo der Einzelne sich viel⸗ seicht mehr die Zügel schießen lasse. Er könne sich noch andere — wie solle er sagen — minder entschuldbare Gründe denlen. Denke man sich, es mähe Jemand eine Wiese, eine Beschäftigung, die allerdinge der Kraftanstrengung de⸗ darfe und bei der es entschuldbar sein sollte, die rast zu wecken; der Betreffende trinke Cognac oder Nordhauser. Wenn der bel etwas kontrarem Winde“ nach Hause gehe wolle man ihm daraus einen Vorwurf machen? Dder, wenn Jemand sich aug Verzweiflung über die Miethesteuer betrinke, solle das nicht auch ein Grund sein, sich etwas mehr als gewohnlich zu erlauben Der Regierung vertreter habe nun bervorgehoben, man wolle durch den 8. J hauptsächlich die Belastigung des Publikum
an öffentlichen Orten durch Betrunkene vermeiden. Hier komme aber schon der 8. 360 zur Anwendung: „wer ungebührlicher Weise ruhestörenden Lärm errege oder groben Unfug ver⸗
erren würden sich erinnern, daß die der Kommission
dem „groben Un Perspektive eröffne, Seiten der sei ein Paragraph, andere, die vielleicht aber wegen de müßten, beig das Schil dera Beschäftigungen, sich hingebe, fiel
Ja era te für den Deutschen Reichg⸗ und Dan Prtuß Striate · Anreiger nad das Central · Dandels⸗ register n im mt an: die Ftsnigliche Exveditisn des Aeutschen ReichZ· Anzeigers und döniglich Nrenßischen Staats · nzeigers: Berlin sw., Wilhelm⸗Sraße Nr. 52.
Deffentlicher Anzeiger.
1. Steckbriefe and Untersuchungs- Sachen. 2. Subbastationen, Aufgebote, Vorladungen
Inserate nehmen an! die Annoncen Gryeditionta des
Invalidendank · Andolf Mosse, Oaasenste in
G. L. Danube & Co.,
Büttner Winter, sowie alle übrigen größerev Annoncen GSureaus.
uristen in ur Vorberathung des Strafgesetzbuches vor der allerdings eine ganz unabsehbare zurückgeschreckt seien, und daß ba von egierungskommissarien in dem ungualifizirte Vergehen und noch unter schlimmere Paragraphen fielen deren Üümstände milder beurtheilt werden bracht, also zum Beispiel das Klingelabreißen breißen der studirenden Jugend; alle derartige denen ja auch der gebildete Mann zuweilen
e en unter das Gesetz über die Bestrafung der Trunkenheit, ganz abgesehen davon, daß die nähere Bezeich⸗ nung der Erregung eines öffentliche passe. Man habe aber die Sache noch habe sie dadur
sung sei, daß J
5. Industrielle Etablissements, Fabriken nnd Grosshandel.
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
J. Literarische Anzeigen.
S. Theater- Anxeigen.
3. Familien- Nachrichten.
& Vogler, E. Schlot
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlang n. 3. v. von öffentlichen Papieren.
In der Börsen
Steckbriefe und Untersuchungs⸗ Sachen
beschriebenen Ednard August Lojewsky, geb. am J. September 1858 zu Löbau, welcher oder sich verborgen hält, ist die Untersuchungs⸗
wegen Diebstahls und Unterschlagung in den Abihl. 83. G. 854 / 81 verhängt. erfucht, denselben zu verhaften liche Stadt: oigtei. H: ang zu
richt J., Abthlung 83.
Größe 1,63 m, Paare dunkelblond, Stirn niedrig. Funkler Schnurrbart, Augenbrauen dunkel, Augen Nafe klein und breit, Mund groß, Zähne „Kinn breit, Gesicht vorstehende Backenknochen, Sprache deutsch und polnisch, Hose und Weste braun gerippt, braun⸗ karirtes Jaquet, brauner Ueberzieher, in der Mitte eingedrückt. Schaftstiefel und Regenschirm. Besondere Kennzeichen:
Euldigen Theil zu erachten und demselben die Kosten des Prozesses aufzuerlegen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts streits vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Neu⸗Ruppin anf
li 1881, Vormittags 91 Uhr, einen bei dem gedachten
an ordentlicher Gerichtsstelle anberaumten Termine öffentlich meistbietend verkauft werden. Die Verkaufsbedingungen sind dem an der Ge⸗ richts tafel ausgehängten Subhastations⸗Patente an⸗ gehängt und können dort wie auch in der Gerichts⸗ schreiberei eingesehen werden, — eich werden Alle, welche an den vorbeschriebe⸗ mobilien Gigentbhums., Näher, lehnrecht. liche, sideikommissarifche, Pfand. und andere ding auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, zur A meldung solcher Ansprüche in dem anberaumten Termine unter Androhung des Rechtsnachtheils vor⸗ geladen, daß für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerber das Recht ver⸗ loren geht.
Wittmund, den 29. März 1881.
Königl. Amtsgericht. II.
79, 809. Kartenblatt 6, Parzelle 85, 86, und es befinden sich auf denselben das zu Ankum Nr. 5a belegene Wohnhaus, die Scheune daselbst 756 und die Bierbrauerei 75e da⸗ selbst mit Eiskeller; in der Grundsteuermutterrolle für den Ge⸗ meindebezirk Aslage, Artikel Nr. 17, Karten⸗ blatt 2, Parjelle Nr. 22; in der Grundsteuermutterrolle für den Ge⸗ meindebezirk Sitter, Artikel Nr. 40, Karten⸗ blatt 5, Parzelle Nr. 60; und außerdem gehört zu denselben noch eblsch dem Schuldner gehörige Garten erdorfe, dessen Bezeichnung nach der Grundsteuermutterrolle zur Zeit nicht an⸗ gläͤnglich ist, jedoch im Verkaufstermine er⸗
en soll.
ück, 9. März 1881. Königliches Amtsgericht. Nachträglich wird bemerkt, daß der in vorstehender Verkaufsanzeige nebst Aufgebot n Schluß gedachte nunmehrigem Berichte zu solge nicht im Oberdorfe, sondern im . . Ankum belegen und in der Grundsteuermutterrolle für den Gemeindebezirk Ankum unter Artikel 55, Kartenblatt 7, Parzelle 17 verzeichnet ist.
Bersenbrück, 28. März 1881.
Königliches Amtsgericht.
Steckbrief. den unten
mit der Aufforderung, Gericht zugelafsenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
n Aergernisses hier nicht anders treffen wollen und ch nur unklar gemacht. Die Bedingung der Bestra⸗ emand in einem nicht unverschuldeten Zustand der Trunkenheit „Aergerniß erregt“ habe. Juristen ü ab. Nach Zustand ei lichen Gefü
und in das König⸗ Berlin abꝛuliefern. Königliches Amts⸗ Beschreibung: Alter
Bart kleiner
liche Rechte, insbesondere
ü erregt Die Ansichten der ber diesen Begriff wichen sehr weit von einander Ansicht des Reichsgerichts genüge es nicht, daß der n solcher sei, daß ein Mensch von normalen sitt— Gefühlen daran Anstoß nehme, sondern das Aergerniß e in conereto thatsächlich erregt sein. Hiermit käme man Ein Betrunkener könne 10 Straßen Aergerniß zu erregen, bis derselbe auf einen dem derselbe Aergerniß errege.
Polizei der Fall sein, die in
K ö 32 Jahre, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
ost Oeffentliche Zustellung.
Die Barbara Mereier, Tagelöhnerin, Wittwe von Joseph Conot, zu Paris, Rue de l'Atlas Nr. 11 wohnend, vertreten durch Rechtsanwalt Dourt zu Metz, klagt gegen den Johann Mereier, Bol zen⸗ fabrikant, früher zu Paris, jetzt ohne bekannten Wohn ⸗ und Aufenthaltsort, und Genossen, mit dem Antrage: Kaiserliches Landgericht wolle verordnen, daß durch das Amt des Notars Watrin zu Knütin⸗ en zum Verkaufe der zum Nachlasse des Johann
aptift Mereier, zu Lebzeiten Handlanger in Algrin⸗
dem Banne von Algringen ge⸗ legenen, in der Klagsbeilage J. näher bezeichneten, in Natur untheilbaren Liegenschaften zu den daselbst angegebenen Taxen und Bedingungen geschri werde, ferner die Theilung des Nachlasses des ge— nannten Johann Baptist Mereier verordnen und die Kosten der Masse zur Last legen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts streits vor die II. Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Metz auf
den 23. Inni 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge—⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffemlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Metz, den 2. April 1881.
Lichtenthaeler,
Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.
Oeffentliche Zustellung
mit Ladung.
Nachstehr nder Auszug: Zum K. Landgericht Zweibrücken, Civilkammer. . „Klageschrift für: Maria Ruffing, gewerblo se Ehefrau von Sehastian Dehm, Bäcker, früher in Oberberbach, jetzt ohne be⸗ kannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort in abwesend, sie in Oberberbach wohnhaft, Klägerin, vertreten durch
chtsfarbe blaß, ganz ins Unge durchgehen, ohne feinfühlenden Mann stoße, Am meisten werde dies bei der
kleiner brauner
— —— — — ——
1 schwarzer Geht etwas gebückt.
Steckbrief. Sophie Bertha, geb. Fritze, TSh4 zu Nordhausen, welche soll eine durch Urtheil des Königlichen zu Berlin vom 1. Dejember 1889 er: vier Wochen vollstreckt zu verhaften
Aufgebot und öffentliche Ladung.
Auf freiwilligen Antrag des,. Volimeiers Fr. Krückeberg Nr. 5. in Lachem soll dessen
Vollmeierstelle
mit allem Zubehör an Land, Rechten und . Gerechtigteiten öffentlich meistbietend verkauft werden.
Termin zu solchem Zwecke ist vor unterzeichnetem
Amtsgerichte anberaumt auf Mittwoch, den 1 Juni d. J., Morgens 11 Uhr.
Daneben werden Alle, welche an dem zum Ver kauf gestellten Grundbesitze Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, sideikommi arische, Pfand⸗ oder an⸗ dere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen u haben vermeinen, hier mit aufgefordert, solche Rechte in dem anstehenden
ine widrigenfalls dieselben im Verhältniß zum neuen Erwerber verloren geben wegen Anerkenn
Hypotheken⸗ können beim
Garten im Oberdocfe“
Gegen die separirte Hoffmann, boren am 4. August ich verborgen hält,
haben pflege.
Er halte also diesen Paragraphen für sehr unglücklich.
Sehr bedenklich erscheine ihm auch die Bestra— Danach könne jeder ordentliche Mann der von Jahr zu Jahr zu seinem Geburts— fen oder anderen periodisch wiederkehrenden,
ssen in die Lage komme, sich einmal der Richter ihn ohne mildernde Ueber den §. 2 der Vor⸗ licher Weise ge— erlauben wolle: fung der Trunkenheit könne zu fol⸗ imentatlon führen: wer sich betrinke, setze sich stand, in dem er nicht Herr seiner selbst sei; wer in einen solchen Zustand versetze, Fahrlassigkeit der Trunkenheit sein,
Rückfalls. bestraft werden, tage, bei Kindtau freudigen Familienereigni zu betrinken, und dann müsse Umstände sofort in Haft nehmen. lage habe der Vorredner äußert, daß er nur weni der Gedanke einer Bestra gender Argr in einen Zu
gen gehörigen, auf
kannte Haftstrafe Es wird ersucht, diesel be und in das Weibergefängniß zu Berlin, Nr. 10, abzuliefein. Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 93.
Der hinter den Schrei⸗ Rahn wegen Betruges in den Aeten L. o. 150 de 18851 unter dem 7. Februar d. J. ird hierdurch zurückgenommen. önigl. Landgericht J.
Deffentliche Ladung des Appellaten Bors dor Berlin, den zur mündlichen Verhandlung s ö in Sachen des Königlichen Kommissions⸗Raths Johann Wil—
helm Moeser hier, Klägers und Appellanten,
1) den Gasthofsbesitzer Fritz Wessel hier,
2) den Theater ⸗Direktor Paul Borsdorff,
3) das Königliche Hauptsteueramt für die Gerichts⸗ kostenerhebung, hi
Verklagte und Appellaten,
— IX. 4038. 80 —
ung eines Anspruchs auf vorzugs—⸗
weise Befriedigung.
sich in so vortre
ge Bemerkungen si Steckbriei serledignng.
erlassene Steckbrief w Berlin, den 31. März 1881 K Der Untersuchungsrichter.
Steckbriefs ˖ Erledigung Schlächtergesellen Carl Eschelmann wegen Diebstahls in d Nr. 151 de 1881 unter dem 18. sassene Steckbrief wird hierdurch Berlin, den 1. April 1881. gericht JI. Der Untersuchungsrichter. Bertschv.
müsse die Folgen Das würde eine Bestrafung und diesen Gedanken finde man auch in anderen Gesetzgebungen befolgt, so z. B. im österreichischen rafe man in diesem Gesetz nicht mehr rn man bestrafe — und das Unlogische schon der Vorredner auseinandergesetzt gangene Handlung, die nur da⸗ mit Bewußtsein, mit Vorsatz sie nach einem ganz seltsamen nde Handlung selbst bedrohende und es werde denn genommen der Entwurf Regierung manchmal zur Ausfüllung
anzumelden, Jetzt aber best
die Trunkenheit, sonde dieses Verfahrens habe — die in der Trunkenheit be durch strafbar werde, daß sie
ausgeübt sei, und man bestrafe Modus; es solle das die betreffe Strafgesetzbuch zu Grunde gelegt werden, so 1 oder 158 Zurechnungsfähigkeit an Eins sei er sehr froh, Doktorfrage, die von der r Stunden aufgeworfen werde, eine lehrte liebten, hier in sehr kategorischer
Nämlich es betrinke sich Jemand vor Verbrechens absichtlich, um Straflosigkeit zu sichern. Verbrechen, dann könne derselbe doch dann müsse ihn die volle Strafe treffen. kein vernünftiger Mensch leugnen rechnungs fähigkeit? sammenhanges zwis
arl Albert Theodor Paul en Akten U. R. II. März d. Is. er⸗ zurückgenommen. Königliches Land—⸗
Grundsteuer⸗Mutterrollen ˖ Extrakt, Extrakt und Verkaufsbedingungen Amtsgerichte eingesehen werden. Die dem Gerichte betannten Gläubiger erhalten eine besondere Ausfertigung dieser Ladung lediglich zur Nachricht und sind von der Verpflichtung zur Anmeldung ausgenommen. Der demnächstige Ausschlu Affixion an hiesiger Gerichtstafel bekannt gemacht
Hameln, den 27. März 1881. Königliches Amtsgericht. Abih. III. Kirchhoff.
Nachdem die, durch, die Perfügung vom 5. Ja⸗ nuar 1851 bewilligte Frist abgelaufen, ohne daß die Appellations ⸗Reantwortung Seitens des Beklagten Borsdorff, dessen zeitiger Aufenthalt unbekannt, ein⸗ ; so ist derselbe mit dieser ausge⸗ schlossen und zur mündlichen Verhandlung vor dem in dessen Sitzungssaale im raße Nr. 14, ein Termin
; Steckbrief. gereicht worden,
(beim Colon ihn eingeleiteten unfugs durch die Flucht entio ibn verhaften und in hiesiges
Diensiknecht Karl Exner Sobbe in Hagen) hat sich der gegen atersuchung wegen groben Straßen⸗ zen. Es wird gebeten, Gefängniß abliefern Er ist von mittlerer Größe, etwa 28 es, dunkles Haupthaar, sonst ichen und stammt aus der Lage, 2. April 1881. Nieländer.
ßbescheid soll nur durch unterzeichneten Senate Kammergerichte, Lindenst auf den 14. Juni 1881, Vormittags 10 Uhr, angesetzt, und zu demselben der Appellant und die ppellaten ad L und 3 vorgeladen.
Der Theater ⸗ Direktor Paul Bort dorff wird hier- durch aufgefordert, in diesem Termin in Person oder durch einen gehörig legitimirten Bevollmäch⸗ tigten aus der Zabl der beim Kammergerichte zur Praxis berechtigten Rechts anwalte zur bestimmten Stunde zu erscheinen und die bisher von ihm in
erg . Bejug genommenen oder in Abschrift beigeb Auf Anträg der Schreinersebefran Joh. Christine Urkunden mr eistich mit zur 3 u n, gn
Fischer, dann der ledigen großjährigen Haushälterin Maria Magdalena Engerer von hier, ergeht hier⸗ mit die Aufforderung:
15 an den Verschollenen, den am 14. Januar 1826 Schneidergesellen Engerer von Fürth, spätestens im Aufgebots⸗
Dienstag, den 14. Febrnar 1882, Bormittags 9 Uhr. persönlich oder schriftlich bei dem unterfertigten Berichte sich anzumelden, widrigenfalls er für tedt erklärt würde, an die Erbbetheiligten, ibre Interessen im Auf⸗ ebotsverfabren wahrzunehmen, an alle Diejenigen, welche über das Leben des Verschollenen Kunde geben können, Mitthei · lung bierüber bei Gericht zu machen. Fürth, am 2. April 1851. Königliches Amtegericht. Nächl Kal. Amtsrichter. Zur Beglaubigung:
Frage wie sie Ge⸗ Form beantwortet habe.
der Ausführung eines sich mildernde Umstände oder r Mann nun wirklich das nicht betrunken gewesen
— — — ——
Jahre alt, hat struppig feine besondere K Provinz Posen.
Lippisches Amtsgericht.
Steckbrief. Don den aus Adlich B auf der Louisengrube b ist, soll eine durch Urtbeil de gerichts zu Labischin vom 8. Gefãngnißst
Rechtsanwalt Gebhart in
Begehe de Sebastian Dehm, vorgenannt, Beklagten, wegen Vermögensabsonderung.
Der obgenannte Sebastian Dehm wird andurch vor das K. Landgericht Zweibrücken, Civilkammer, vorgeladen, und aufgefordert, einen zur anwalt⸗ schaftlichen Vertretung daselbst zugelassenen Rechts anwalt zu bestellen, welcher fü ihn in dem unten bezeichneten, zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits anberaumten Termine zu erscheinen bat, um antragen zu hören:
Es gefalle dem K. Landgerichte, Civilkammer, di- Vermögengabsoaderung jzwischen den Pariheien aus- zusprechen, demgemäß die Parteien zur
vor dem K. Notär Pfülf in Waldmohr sen, das dortige Amtsgericht mit der Ernennung und Beeidiaung eines Grxperten zu beauftragen, dem beklagten Ehemann auch die Kosten des Verfabren zur Last zu legen“ — wird mst dem Beifügen, daß zur mündlichen Ver ⸗ handlung Termin auf den 17. Juni 1881, Vor sz nenn Uhr, anberaumt ist, dem obgenann⸗ ö Bäcker, früher in Oberbex- bach wohnhaft, jetzt obe bekannten Wohn- und Ausentbaltsort, abwesend, hiermit öffentlich zuge⸗;
Aufgebot. Verschollen beit des Joh. Georg Engerer von Fürth.
Das werde ; worin bestehe die brechung des logischen Zu— chen den Gedanken und der That. Jemand aber diese That auch anscheinend Vorsatz derselbe und geäußert finden, der dem es eine solche sei,
ruchlsdorf, zuletzt aufhaltsam ei Bitterfeld, welcher flüchtig 8s Königlichen Schöffen Februar 1881 erkannte ollstreckt wer
In der Unter
Die Folgen dee
: ungehorsamen Ausbleibens der Parteien in
vorbemerkten Termine bestehen
1) Wenn beide Parteien durch einen
betrunken ausübe, rafe von sechs Monaten v rd um Verhaftung dessel ben, Ablieferung in das nächste Justijgefängniß zur Vollstreckung der Strase und Nachricht zu den Akten D. 208,89 er⸗ sucht. Labischin, den 30. März 18581. Königliches Parisius.
nüchternem man keinen Manne die Wohlthat der Trunkenheit, wenn zu Gute kommen lasse. könne auf Grund des §. 51 nur in den alle es könne sich also nur darum handeln, Trunkenheit mildernde Umstände und in dieser Beziehung babe auf Betreiben jüngerer Staa genommen. Zur Rechtferti Strafvollzugs verwiesen die auch er widme diesem Recht
in Person noch r legitimirten Bevollmäch⸗ tigten erscheinen, oder wenn beide Theile sich auf die Sache nicht einlasfsen, so wird das Appellation Erkenntniß nach Lage der Akten abgefaßt werden.
Wenn nur eine der Parteien nicht ersche nt, so werden zur Strafe des Ungehorsams alle dem Nichterschienenen in zweiter Instanz vorge⸗ Beweismitteln nicht nicht angeführt,
Eine Freisprechung
rseltensten Fällen Amtsgericht.
Belleferung Der binter dem Manrer Daniel Freitag aus zu verwei⸗ Gerstungen am 2. Januar 1880 erlassene brief wird hiermit Cassel, den 283. März 1881. anwaltschaft.
gefunden werden könnten, Praxis hauptsächlich ts anwälte das Gegentheil an⸗ des in der Vorlage statuirten Motive auf das kanonische Röcht; alle Hochachtung, die demselben Kanonikter
die neuere
Königliche Staats ⸗ V.: Bodenstein. unterstützten Thatsachen
so wie alle von dem Auebleibenden vorzulegen den Urkunden als nicht beigebracht erachtet, alle angefübrten Thatsachen aber, denen noch nicht ausdrücklich widersprochen worden, für zugestanden sowie die vom Gegen⸗ Urkunden für
Sted brief.
Gegen den Ackerbürger Carl Franck zu Tribsers, wäalcher flüchtig ift, ist die Untersuchungs haft wegen Untreue (5. 266 des Strafgesetz buche) verbängt. Es wird ersucht, denselben zu verhasten und in das Königliche Amte gerichts Gefängniß ju Grimmen ab⸗ zuliefern. Grimmen, den 31. Mätz 1881. König liches Amtsgericht. II.
en Gebast ian DeFm. von dem Gegentheile
verstanden sehr hbübsch:
müsse durch Nüchternheit entsühnt werden; bgesehen von der prinzi⸗ ne und man sehe, daß
beigebrachten
angesehen werden. Uebrigeng muß der im Termin für den v. Bore—⸗ Stellvertreter ausgestellte Vollmacht sein, wideigenfalle angenommen wird, daß Niemand fü denselben erschienen sei.
Eine Verlegun stimmung des Gegners diesem Falle nur dann Statt, wenn die Hinderangg⸗ ursachen erbeblich und bescheinigt sind
; i Berlin, den 25. März 1831. abrikanten Lobmever in Denabrück die nachfolgend x Civil? Senal Tes Königlichen Kammergerichts.
zeichneten, angeblich dem Schul daer geboörigen, am Februar, 1. und 5. März 1881 gepjändeten Im erichtsseitig verkauft werden. Verkauss termin wird anberaumt auf Dienstag den 21. PViorgens 10 Uhr, an biesiger Gerichte stelle. Die Verkausgbedingungen sind 4 Wochen vor dem Verkausetermine auf biesiger Gerichte schreiberel ein ˖ suschen, auch gegen Schreibgebühr abschriftlich ju
sündigt habe, bier sei aber die Sache so, daß, ganz a piellen Seite, die Nüchternheit in Frage komt bei den betreffenden Paragraphen keine Mediziner zugezog konnten, denn medizinisch sei dies möglich. Die Heilmethode bestehe vi durch Branntwein ausgedoörrten an konsistente Nahrung gewöhne.
Gesetz gemacht, so hatte ders lich durch ein Beafsteak und
weibrücken 31. März 1851. e Gerichteschreiberei des Königl. Landgerichts.
9 stell oertret. Gerichisschreiber.
Sy ̃ Kgl. Gerichts schreiber. erscheinende ; Bors dorff selbst
e Verschärfung geradezu un⸗ elmehr darin, daß man einen und ausgebrannten Magen Hätte ein Mediziner d sagt: Die Haft müsse lag⸗ wei Eier verstärkt werd erminderung des La sei nicht der des Strafgesetzes: daß unschadliche Reizmittel, „Zucker von jeder Steuer frei bindung mit der Branntweinsteuer Trunksucht führen. eine Kommission werde er e aber für seine Person, werde verfahren werden, Grund des öge in aller Stille
abbastationen, Aufgebote, Bor- ladungen und
Oessentliche Zustellung.
Der Haueknecht August Heidegger von Eutingen, zur Zeit im Pfälzer Hof in Pforz⸗· beim, vertteten durch Anwalt PD tube, klagt gegen seine Ebefrau ner, zur Zeit an unbekannten abwesend, wegen grober Verunglimpfun Mißbandlung und m mit dem Antrage auf
erkaufsanzeige und Aufgebot.
In Sachen, betreffend die Zwanggrollstreckung in das unbe vegliche Vermögen des Bierbrauereibesitzers
des Termins findet obne
und auch in
sorrs] Deffentliche Zustellung. Die verebelichte Arbeiter Albertine Schönfeldt,
nur einmal
geborene Körp
en in Baerwalde U / M., durch den Rech
tganwalt von Kravnicki in Cüstrin, klagt gegen den Arbeiter Heinrich Schönf⸗ bekannten Aufenthalt, wegen Ehescheidung,
B. Hutmacher ju Ankum, sollen auf Antrag, des Weg, auf dem man zu einer
Trunkenheit kommen könne, möge man vielmehr wie Bier, Kaffee, Thee
r. Hove in Karle⸗ liane, geb. Möß⸗
ꝛ 3 in Amerika mit dem
Parteien bestebende Ebe zu jrennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären,
und ladet den Beklagten zur mündlichen Verband ⸗
Hhtestreits vor die J. Givilkammer det
ju Landtberg a. W.
OCltober 1881, Vormittags 19 Uhr,
einen bei dem gedachten Ge⸗
assenen Anwalt zu bestellen.
de der öffentlichen Zustellung wird dieser
bekannt gemacht.
dafür jorgen,
die jwischen den Sachen der Wittwe des Oekonomen Friedrich Weinbausen, Laise geb. Gohde, für sich
Vormünderin ibrer mindersäbrigen Kinder, Ernst, Martha und Fritz, Klänerirn, wider den Buchbänd- ier . Winterberg und dessen Ehefrau höerselbst, Beklagte, wegen Zinsen, wird, na des Klägerg die Beschlagnahme d geborigen, vor dem Steintbore risses Altewick de 1874 Blatt ]I. wesde an der Rosenstraße Nr. 8 belt stücks u 2 a 1838 4m sammt Wobn ause Nr. 4091 und übrigem Zubeböt jum Zwecke der Iwan gooer · Reschluß vom 28. Mär 1881 ver⸗ a dieseg Beschlasseꝛ im
dbuche am 30. Mär 1881 erfolgt ist, Termin gversteigerung auf
den 8. Inli 1881,
geng 11 Uhr,
ror Herjenlichem Amsagerichte Immer Nr. 28.
angescht. in welchem die Ovpotbekaläubiger die e-
kenbriefe ju überreichen baben. eig, den 41. Mär 1881. zoglicheg Amtagericht VII.
egen Gbebrucht der us spruch der Scheidung und ladet die Beklagte zur mündlichen Verbandlung des Rechtestreit vor die II. Giwilkammer des Groß ⸗ ber oglichen Landgericht 90. Juni 188 — Aufforderung, Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen,
— der offentlichen Zustellung dieser Aus jug der Klage bekannt gemacht.
Karlruhe, den 30. Mär 18581.
Gerichteschreiber des Großberzoglichen Landgerichts.
Oeffentliche Zustellung.
Die verebelichte Arbelter Lede, Sophie Augusie, geborene Mießner, treten durch den Neu · Ruppin, Arbeiter Wil belm Legde, un aug böalscher Verlassung auf Gbescheidung mit dem Antrage, dag jwischen den n trennen, den
uni 1881, dürfte zur Verminderung der
Ueberweisung des Entw sich nicht widersetzen, hoff Kommission mit der Vorlage mit dem schwedischen Trunkenbold auf des dortigen Gesetzes:
lung des Re
daß in der lichen Landgerichts
s zu Karlgrube auf 1, Vormittags 8J Uhr, dem gedachten
chden auf Antrag es den Beklagten 126 des Feld⸗ in der Altewickg⸗ enen Grund⸗
auf den 1. mit der Aufforderung, richte zugel Im Gleichen werden alle Diejenigen, welche an den Verlausgobs ken Gigenthum-, Näher, lebn⸗ rechtliche, sideikommissarische, dingliche Rechte, inebesondere auch Ser Realberechtigungen ju baben veim inen, deri, solche Rechte bie ju dem alt Aufgebetetermin damit bestimmten Verkaufeter Vermeldung deg Rechtnachtbe nicht Meldenden dag Recht im neuen Erwerber verloren gebt. Die Verkauft
Zum Zwecke
aus um 5 Uhr auf Mittwoch Au. jug der lage
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichte.
n vertagte sich das Pfand , 12 Uhr. steigerun] durch auch die Eintragun mine anzumelden, be ig, daß für den sich
jur Zwang Verbältniß jum
lor Subhastations⸗Patent und Ediktalladung.
e der Zwanggverfslelgerung soll die Kom ⸗ Ife der Grben des weil. hard Gilers ju ß Grundbuchs von
Soy biendorf echtt anwalt von klagt gegen
ernitz, ver · klandki ju Gbemann den bekannten Aufenthalte,
bsekie find verzeich tundsteuermutterro meln debenlrk Ankum unter Artikel 63, Karten relle , . Rartenblatt 8. Par- Rartenblatt 8, Parjelle &, KRarlenblatt 7, Parjelle 235 M. 336 20). Rartenblat 8, PVarjelle 43, 44,
e für den Ge⸗ Schiffers Ger ⸗ ledtichzschleuse an dem and Nr. 99 Funnin registrirten Ha neuen Schleuse auf der Friedrichegr Gonnabend den 28. Mal d. J.
use bei der in dem auf orgeng 10 Uhr,
rielen bestebende Band
klagten für den allein 26, 69, 89.