1881 / 89 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Apr 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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Injwischen sind in den Landtagen der Bundesstaaten und in der Presse lebhafte Klagen über die Wirkungen der Kostengesetze laut geworden. Ferner bat der Reichstag in der Sitzung vom 28. April 1880 den Beschluß r t; ? t —⸗

den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, baldthunlichst Ermittelungen darüber anstellen zu lassen, inwieweit die neu eingeführten Gerichtskostentarife geeignet sind, auf die Rechtspflege durch Vertheuerung störend einzuwirken, sowie von dem Ergebnisse dieser Ermittelungen dem Reichstag Kenntniß zu geben.

Es unterscheidet sich diese Resolution von der früheren wesentlich nur durch die speziellere Bezeichnung des Zweckes der anzustellenden Ermittelungen, und es ist auch nach der angedeuteten Richtung hin bei Aufstellung der Fragen, welche den Erhebungen über die Wir⸗ kungen der Gerichtskostengesetze zu Grunde gelegt sind, den Wünschen des Reichstags Rechnung getragen. Das Ergebniß der Ermittelungen wird frühestens im Jahre 1883 vorgelegt werden können. Vorher ist sonach, wie schon der Reichstag in seiner ersten Resolution ange⸗ nommen hat, eine auf sicherer Grundlage beruhende Revxision der Kostengesetze nicht denkbar. Ebenso erscheint eine prozentuale Er⸗ mäßigung der Tarifsätze zur Zeit ausgeschlossen, da es an jeglichem Anhalte zur Beurtheilung der finanziellen Tragweite einer solchen Maßregel fehlt. 9

Dadurch ist aber an sich nicht ausgeschlossen, daß bereits jetzt die bessernde Hand an einzelne bestimmte Vorschriften gelegt werden kann, welche besonders Gegenstand von Beschwerden geworden sind, soweit sich ein Bedürfniß ihrer Abänderung nach den bisherigen Erfahrungen schon erkennen läßt.

Bei Prüfung eines solchen Bedürfnisses war man im wesentlichen nur auf die von den Justizverwaltungen gemachten Beobachtungen angewiesen. Die an die Zentralbehörden gelangten Beschwerden waren der Zahl nach gering und hatten meistens nur die Handhabung der Gesetze zum Gegenstande. Einiges Material boten auch die Erörte⸗ rungen der Tagespresse. Der größere Theil der in derselben erhobenen Beschwerden hat sich allerdings bei näherer Prüfung als auf un⸗ richtigen Voraussetzungen beruhend herausgestellt. Zum Theil waren die thatsächlichen Angaben unrichtig. Theilweise ist eine Erhöhung der Kosten gegen früher behauptet worden, wo in Wahrheit eine Er⸗ mäßigung eingetreten war. Außerdem sind Fälle herangezogen, in welchen die Kosten auf Grund landesrechtlicher Vorschriften berechnet waren. Anderen Fällen lag eine irrige Anwendung der Kostengesetze oder eine verkehrte Behandlung der Rechtssache zu Grunde.

Bei einer Gesammtbetrachtung der in der Presse laut gewordenen Klagen wiederholt sich die alte Erfahrung, daß bei einer Aenderung von Steuer⸗ und Gebührengesetzen das Neue schon der früheren Ge⸗ wöhnung wegen als drückend empfunden wird. So erheben sich zu⸗ erst lebhafte Klagen über die in einzelnen Bundesstaaten neu einge⸗ führte Pflicht zur Vorschußzahlung, aber auch nur in diesen Staaten und allmählich verstummend, während diejenigen Theile des Reichs, in welchen diese Einrichtung schon früher bestand, mit den wohlthätigen . derselben vertraut, sie nicht missen mögen. In, anderen Staaten dagegen, in welchen früher für Prozesse über die gering⸗ fügigsten Objekte minimale Bauschgebühren bestanden haben, wurden die ieren Bauschsätze der untersten Klassen des Gerichtskostengesetzes hart angegriffen, während doch eine Vergleichung der durch die allzu niedrige Belastung der Bagatellsachen herbeigeführten Zustände mit denen andere Bundesstaaten über die schädlichen Wirkungen jener Tarifirung keinen Zweifel läßt.

Außer der Frage, in wieweit den hervorgetretenen Klagen ein wirkliches Bedürfniß zum Grunde lag, mußte aber weiter die Er⸗ wägung Platz greifen, ob nicht eine Abänderung auch nur einzelner Vorschriften der Gebührengesetze eine in ihrer Tragweite nicht zu über⸗ jehende Einwirkung auf die Staatseinnahmen aus den Gerichtsge⸗ bühren ausübe. Mag man der finanziellen Seite bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten eine größere oder geringere Bedeutung beimessen: immerhin wird es einer rationellen Finanzpolitik wider⸗ streben, Aenderungen in Cinnahmegquellen des Staates eintreten zu lassen, bevor sich der Einfluß derselben auf den Staatshaushalts⸗Etat wenigstens aunähernd bestimmen läßt. Dies ist aber, wie oben aus- geführt wurde, zur Zeit hinsichtlich der eigentlichen Gerichtsgebühren, d. h. der Gebühren, welche für die Thätigkeit des Gerichts als solche erhoben werden, durchweg nicht der Fall.

Anders liegt die Sache bezüglich der sogeannten Nebenkosten, d. h. der Gebühren der Gerichtsvollzieher und derjenigen Beträge, welche von den Gerichten als baare Auslagen, namentlich als Schreib⸗ gebühren eingezogen werden. Die Verminderung ihrer Sätze äußert großentheils keine unmittelbare Wirkung auf die Staatseinnahmen. Dazu kommt, daß die weitaus größte Mehrzahl der Klagen über die drückende Höhe der Gerichtskosten nicht sowohl die eigentlichen Gerichts⸗ gebühren, als diese in allen Sachen ohne Rücksicht auf das Objekt gleichen Beträge zum Gegenstande haben, welche namentlich die geringfügigen Sachen schwer belasten. Endlich hat sich bezüglich der Gebühren der Gerichtsvollzieher schon ö ergeben, daß die Rückicht⸗ nahme auf die Gewährung eines ausreichenden Diensteinkommens für

dieselben einer Ermäßigung ihrer Gebührenbezüge nicht entgegensteht.

Denn es haben vielfach, namentlich in größeren Städten, die Ein⸗ nahmen der Gerichtsvollzieher eine Höhe erreicht, welche als geradezu unvereinbar mit ihrer sonstigen sozialen und dienstlichen Stellung be⸗ zeichnet werden muß. Aber auch da, wo dies nicht der Fall ist, wird bei etwaiger Unzulänglichkeit des Diensteinkommens der Gerichts- vollzieher in gleicher Weise Abhülfe geschaffen werden können, wie dies schon jetzt in manchen Bundesstaaten (J. B. durch Gewährung eines Mindesteinkommens ꝛc.) geschehen ist.

Die vorstehenden Gründe baben dahin geführt, zur Zeit von einer weitergehenden Revision der Kostengesetze Abstand zu nehmen und dieselbe im Wesentlichen auf das Gebiet der sogenannten Nebenkosten zu beschränken. Eine Ausnahme ist nur insofern für zulässig erachtet, als es sich um die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über die für die Aufnahme eines Vergleichs zu erhebenden Gebühren handelt. Die Justizverwaltungen sämmtlicher Bundesstaaten sind schon jetzt zu der Ueber eugung gelangt, daß es im Interesse der Förderung der Erledigung der Rechtestreitigkeiten durch Vergleich geboten erscheine, in dieser Beziebung eine Ermäßigung der Gebührensätze eintreten zu lassen.

Innerhalb der durch Li vorstehenden Erörterungen gezeichneten Grenjen bezweckt der Entwurf, den laut gewordenen Klagen über Vertheuerung der Rechtspflege abzuhelfen.

Derselbe befolgt die Methode, die von ihm vorgeschlagenen Be⸗ stimmungen dem Terte des Gerichtskostengesetzes und der Gebühren—⸗ ordnung für Geräaihrsvollzieher einzuverleiben. Die Reihenfolge der wer . richtet sich nach der Paragraphenzahl in den Gesetzen.

Bei der

Begründung im Einzelnen

wird jedoch im Interesse der Zusammenfassung des Zusammengehörigen von der Legalordnung abgewichen werden, und zwar so, daß zuerst die Vorschriften in Betreff der Ermäßigung der Gebübren für die Anf⸗ nahme eines Vergleichs, sodann diesenigen über die Schreibgebühren, endlich diejenigen über die Justellungsgebühren, sowie die Bestimmungen über die Gerichtsvollziebergebühren bei der Zwangsvollstreckung und in Verbindung hiermit eine Abänderung in Betreff der die Reisekosten der Gerichtsvollzieher normirenden Vorschrift erörtert werden.

J. Die Ermäßigung der Gebühren für die Aufnahme ] eines Vergleichs wird einer eingehenden Rechtfertigung nicht bedürfen. Nachdem die Erfahrung gezeigt hat, daß die Vorschrift der Sz. 23 und 41 des Ge⸗ richtskestengesetzes, wonach für die Aufnabme eines zur Beilegung, bejw. Abwendung eines Rechtestreits aufgenommenen Vergleichs die volle Entscheidungs gebühr zu erheben ist, vielfach der vergleichsweisen Erledigung der Re htestreitigkeiten bindernd in den Weg trete, beab— sichtigt der Entwurf, die in di Fällen zu erhebende Gebühr auf drei Zehntheile des bieherigen Betrages herabzusetzen. Wenn es an sich nicht als ungerechtfertigt angesehen werden konnte, in Bezug auf die Gebührenerhebung den Fall der Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich dem der Erledigung durch richterliches Urtheil gleichzustellen, e mußte doch dem vraktischen Gesichtepunkte, daß ven Seiten der Gesetzgebung die vergleichsweise Beilegung der Rechtestreitigkeiten ja=

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möglichst ausgedehntem Maße zu fördern sei, ein überwiegender Ein- fluß eingerãumt und zwar um so mehr, als bis zum Inkraft⸗ treten der Reichsjustizgesetze in einem großen Theile Deutschlands die Gebühren, welche im Falle einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits erhoben wurden, sehr mäßige waren und in Folge davon die durch das Gerichtskostengesetz eingefübrten höheren Sätze vielfach als eine besondere Härte empfunden wurden. ;

Die Gründe, welche dahin geführt haben, daß von der Erhebung der Verhandlungsgebühr dann, wenn ein zur Beilegung des Rechts⸗ streits abgeschlossener Vergleich aufgenommen wird, nur unter der Vor⸗ . ng abgesehen werden soll, wenn die Anordnung einer Beweis⸗ aufnahme oder eine andere gebührenpflichtige Entscheidung noch nicht vorhergegangen ist (og. S. 21 des Gerichtskostengesetzes), werden es rechtfertigen, daß der Entwurf die Ermäßigung der ebühr im Falle des §. 25 gleichfalls an diese Voraussetzung bindet.

IͤI. Schreibgebühren.

Nach S8. 79, 890 des Gerichtskostengesetzes kommen außer den tarifmäßigen Gerichtsgebühren Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften in Ansatz. Lediglich vom Gesichtspunkte des Aus⸗ lagenersatzes aus betrachtet, erscheint diese Gebühr (19 3 für die Seite von mindestens 240 Silben) keineswegs als zu hoch gegriffen. In der Presse ist jedoch mehrfach geltend gemacht, daß in Prozessen uber geringfügige Gegenstände die Schreibgebühren eine mit dem Streitwerth in keinem Verhältnisse stehende Höhe erreichen. Bei einem näheren Eingehen auf solche Beschwerden stellte sich der Regel nach heraus, daß ein großer Theil des Schreibwerks bei ig ,. Anwendung der Prozeßordnungen zu vermeiden gewesen wäre. Daneben waren auch unrichtige Ansätze vorgekommen. Beispielsweise find für die auf dem Briefumschlage geschriebene Adresse Schreibgebühren be⸗ rechnet worden, während doch nach 5j 80 des k solche nur für Ausfertigungen und Abschriften zulässig sind und die fraglichen Adressen weder zu diesen, noch zu jenen gerechnet werden können. Noch häufiger ist beobachtet, daß, wenn eine Seite eines durch Trypendruck, Lithographie oder sonst mit Benutzung mechanischer Hülfsmittel hergestellten Schriftstückes mehr als das im 8. 80 a. a. D. be⸗ zeichnete Mindestmaß enthielt, 19 für je 240 Silben statt des gleichen Betrages für die ganze Seite angesetzt wurden, eine Uebung, die dem Wortlaute des Gesetzes, welches nur ein Mindestmaß, aber kein Normalmaß des Inhalts vorschreibt, widerstreitet und nach Ausweis der Motive zweifellos nicht beabsichtigt war. Abgesehen von solchen Mißbräuchen, welchen entgegenzutreten das Gesetz (8. 4 des G. K. G.) und die Dienstaufsicht ausreichende Mittel an die Hand giebt, hat indeß anerkannt werden müssen, daß einzelne Umstände vor⸗ liegen, denen nur durch eine Aenderung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften abgeholfen werden kann.

Hierher ist zunächst zu rechnen, daß mehrfach 5 für sich allein zu erheben sind. Die Vorschrift in 5. 7 des Gerichts kostengesetzes gewährt unter gewissen Einschränkungen für eine Reihe

von Fällen Gebührenfreiheit, nicht aber Freiheit von Auslagen. Er⸗

fahrungsmäßig kommen in solchen Fällen meist nur Schreibgebühren im Betrage von 10 oder auch 20 Pf. zum Ansatze. Diese geringen Beträge machen, wenn sie, wie gewöhnlich, für sich allein zu erheben sind, den Kassen und den Zahlungspflichtigen Umstände und Weiterungen in dem Maße, daß es sich im Interesse beider empfiehlt, für solche Fälle die Schreibgebüͤhren insoweit in Fortfall zu bringen, als es sich um von Amtswegen anzufertigende Ausfertigungen und Abschriften handelt, namentlich also dann, wenn ein unter den 5. 47 fallender Beschluß nach 5. 294 Absatz 3 der Civilprozeßordnung von Amtswegen zugestellt werden muß. Hierdurch kommt auch die Schreibgebühr a die Uebertragung der Terminsbestimmung, auf diejenige Abschrift des Gesuchs um Terminsbestimmung, welche behufs der Zu— stellung an den Gegner im amtsgerichtlichen Verfahren vorgelegt wird S. 155 Abs. J. C. P. O)) in Wegfall, da die Terminsbestimmung in 8 47 Nr. 1 ausdrücklich genannt ist; dies gilt auch dann, wenn der Terminbestimmung eine sonstige, an sich gebührenfreie Verfügung ö. B. Abkürzung einer Frist, Gestattung der Zustellung an einem Sonntage u. dergl. beigefügt ist. Die Erhebung einer Schreibgebühr für die Uebertragung der Terminsbestimmung auf die für das Gericht bestimmte Abschrist (8. 124 C. P. O) war schon nach den bisherigen Vorschriften unzulässig, da es sich nur um eine geschäftliche Notiz handelte. Ebenso wird der Schriftwechsel mit anderen Behörden durch die vorgeschlagene Vorschrift von Schreibgebühren, soweit deren Er⸗ hebung bisher zulässig war, befreit, falls es sich (wie insbesondere bei einem Ersuchen um Rechtshůlfes um eine die Prozeß⸗ und Sachleitung betreffende Verfügung handelt und die betreffenden Schreiben von Amteéwegen anzufertigen waren. . Weiter erscheint es billig und, da nennenswerthe Beträge nicht in Frage stehen, auch zulässig. für einzelne häufig wiederkehrende Akte, in denen regelmäßig nur wenige . Schreibwerks vergütet werden, die Schreibgebühr ganz fallen zu lassen, nämlich für die Vollstreckungs⸗ flauseln (mögen dieselben sich auf Urtheile oder andere Schuldtitel beziehen, vom Gerichtsschreiber allein, oder auf Anordnung des Vor⸗ sitzenden oder des Gerichts ertheilt werden), die Vollstreckungsbefehle, die im 5. 646 der Cipilprozeßordnung genannten Zeugnisse und die Benachrichtigung von dem gegen einen Zahlungsbefehl erhobenen Widerspruch.

Auf diesen Erwägungen beruhen die vom Entwurf im Artikel 2 unter 5. 80 a. vorgeschlagenen Aenderungen.

. pIII. Zustellungsgebübxren. Zu. den vielfachen, mit besonderer Lebhaftigkeit erhobenen Klagen über die Höhe, der Zustellungsgebühren hat in zahlreichen Fällen auch eine unrichtige oder doch wenigstens unzweckmäßge Hand⸗ habung der Prozeßordnungen Anlaß geboten. Wenn auch von der wachsenden Vertrautheit mit den Prozeßgesetzen eine Ver minderung derartiger Unzuträglichkeiten zu erwarten sein wird, so ist doch nach den bisherigen Erfahrungen das Bedürfniß einer Reform der gesetzlichen Vorschriften über die Zustellungsgebühren anzuerkennen. Dieselben belasten mit ihren für alle Nechtsangelegenheiten gleichen Sätzen gerade die geringfügigen Sachen in einem Grade, welcher zu den übrigen Prozeßkosten häufig außer Verhältniß steht. In bürger⸗ lichen Rechtsstreitigkeiten erschweren sie die Rechtsverfolgung für eine Partei, welche sich in beschränkten Vermögensverhältnissen befindet, hne gerade das Armenrecht nachsuchen zu können oder zu wollen. In Strafsachen, namentsich in solchen wegen Uebertretungen, Über- ien ie leicht die erkannte Strafe um ein Beträchtliches; dies Mißverhältniß kann geradezu zu einer Beschränkung der Vertheidigung führen, wenn es den Angeschuldigten veranlaßt, mit Rüchsicht auf die Höhe der dadurch erwachsenden Zustellungsgebühren die Benennung von Zeugen zu unterlassen. ö an Der Entwurf will diesen Uebelständen in doppelter Weise ab— elfen:

I) durch Herabsetzung der Höhe der von den Gerichtevollziehern zu erhebenden Zustellunge gebühren; Y) durch Abstandnahme von der Erbebung der Zustellungsgebühr n. Staatskasse, falls der Zustellungsauftrag von Amtswegen er⸗

eilt war.

Zu 1) Der §. 2 Absatz 1 der Gebührenordnung für Gerichts-

vollsieher vom 24. Juni 1878 bestimmt: Die Gebühr für jede Justellung beträgt.. 80 für die Zustellung durch Aufgabe . Civilprojeß ordnung

S. 161), für das an die Post gerichtete Ersuchen um Be⸗ wirkung einer Justellung (Givilprozeßordnung §. 7), sowie für die im Auftrag eines Anwalts an den Gegenanwalt be. wirkte Zustellungg . . 490 Pfennlg. Diese 4 beruhen auf Beschlüssen des Reichstags, durch welch die Satze der Regierungzvorlage im Ganzen nicht unerheblich y sind. Die letztere unterschied die Zustellungen in amt und . öffen · gerichtlichen Sachen von denjenigen Sachen, welche zur Zuständigkeit der höheren Gerichte gehören; für erstere sollte die Gebühr 50 . r letzter: 1 , in den in §. a. 2. D. hervorgehobenen besonderen fällen je die Hälfte betragen. Bei Annahme dieser Vorschläge würde ür die weitaus , . Zustellungen eine viel geringere Gebühr jut Erhebung gelangt sein, als nach der e r 5 ung des Ge⸗= setzes. Die bei der Erhöhung der Sätze du en Etkag maß- gebende Rücksicht auf rung eine auskömmlichen 3 =

v

Pfennig,

2 1

bezugs für die Ilzieher muß gegenüber den agen ge n . ö 8 oben erörterten Gründen auch bei Ermäßigung der Sätze noch al e, * it wos ift der Entwurf iesen Erwägungen grei ; in Arti

auf den Gedanken einer Trennung der geringfügigeren, vor . . e . gen . 5 den größeren

en zurück, und ste r erstere den ursprün vorges.

z von 50 d wieder her. = geschlugeren Amts. beziehungsweise schöffengerichtliche Sachen, welche in Fol eines eingelegten Rechtsmittels an ein Gericht höherer * 2 nung gelangen, unterliegen den für letzteres maßgebenden höheren Sätzen. Ebenso bleiben letztere maßgebend, wenn, 3 B. in Folge eines Ersuchens (. I58 G. V. G), ein Amtsgericht in einer Sache thätig wird, welche bei einem Gerichte höherer Ord anhängig ist. Dasselbe gilt auch in dem Falle, in welchem auf Grun des 8. 183 der Strafprozeßordnung die Führung der Voruntersuchun einem Amtsrichter übertragen wird. Andererseits t die mit Rück sicht auf 8. 29 des Gerichts perfassungsgefetzes gewählte Fassung dez Entwurfs erkennen, daß in den nach den Bestimmungen des fünften WUtels desselben Gesetzes von den Strafkammern der Land erichte den Schöffengerichten zur Verhandlung und Entscheidung n erwiesenen Sachen dem Gerichtsvollzieher nur die niedrigere Gebühr zustehn So lange eine solche Ueberweisung nicht erfolgt ist, wird dagegen die Sache als eine landgerichtliche zu behandeln sein.

Im Anschlusse an diese Ermäßigung der Zustellungs gebühren selbst erschien die Beseitigung der in §. 3 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vorgesehenen Nebengebühr angezeigt. Der angeführte Paragraph . . ö . ;

Für, die Beglaubigung der rift, eines zuzustellend r rc erhält der Gerichtsvollzieher für das . 5 Pfennig.“

Da diese Beglaubigung bei den von einem Rechtsanwalt betrie= benen Zustellungen 6. den Anwalt, bei den von Amtswegen zuzu= stellenden Schriftstücken durch den Gerichtsschreiber erfolgt (5. 156 Abs. 2 C. P. . und in diesen Fällen eine Beglaubigungsgebühr nicht erhoben wird, so trifft die erwähnte Gebühr am stärksten die bürgerlichen Rechtzstreitigkeiten mit einem geringeren Streitgegen⸗ stande. Eine der Gebührenforderung entsprechende Leistung des Ge— richts vollziehers steht derselben kaum gegenüber.

Ihre Beseitigung ist daher im Entwurf (Artikel 3) durch Weg⸗ sassung des geltenden 8. 3 der Gebührenordnung zum Ausdruck ge— bracht. Im übrigen sind die neuen §§. 2, 3 woͤrtlich dem F. T der alten Fassung entlehnt.

Zu 2 Im Falle einer Zustellung von Amtswegen gilt der Staat dem Gerichtsvollzieher gegenüber als Auftraggeber; die Zustellungs— gebühren gelangen demnächst als baare Auslagen auf Grund des 5. 79 Nr. 6 des Gerichtskostengesetzes zur Wiedereinziehung. Zu den' Zu⸗ stellungen von Amtswegen gehören: a. in, bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten namentlich die Zustellungen nicht verkündeter Beschlüsse und Verfügungen (5. 294 Abf. 3 C. P. O.), sowie die . der Ladungen von Zeugen (5. 342 C. P. S5) und Sachverständigen (5. 367 C. P. O.);

b; in Strafsachen mit geringfügigen Ausnahmen (3. B. 5. 219 St. P. O.) sämmtliche Zustellungen;

. im Konkursverfahren alle Zustellungen (5. 66 Abs. 2 K. O), soweit besondere Zustellung neben der öffentlichen Bekanntmachung vorgeschrieben ist. ;

t In fast allen diesen Fällen sind diese Zustellungen dem Einflusse der Betheiligten entzogen. Es wird daher als besondere Härte empfunden, wenn Beschlüsse und Verfügungen statt durch Verkündung durch Zustellung den Betheiligten bekannt gemacht werden, wenn ins besondere diese mit Kosten verknüpfte Art der Mittheilung miß⸗ bräuchlicher Weise, statt der Verkündung auf Anberaumung von Ter— minen zur Verhandlung oder Beweisaufnahme angewendet wird Uebelstä nde, die sich im Wege der Dienstaufsicht nicht ganz werden beseitigen lassen. Hierzu kommt, daß die Gebühren fur Zustellungen von Amtswegen meist nicht einmal unverkürzt den Gerichte vollziehern zu gute kamen. 5. 24 Nr. 2 der Gebühren⸗ ordnung für Gerichtsvollzieher gestattet den einzelnen Bundeß— staaten, an Stelle von Gebühren und Auslagen, welche die Gerichtes vollzieher auf Grund der Gebührenordnung zu beanspruchen haben, denselben eine anderweite Vergütung zu gewähren, schreibt aber gleich= zeitig vor, daß für die von den ersatzpflichtigen Personen zu erheben⸗ den Beträge die Bestimmungen der Gebührenordnung maßgebend bleiben. Von dieser Befugniß ist in den einzelnen Bundesstaaten mannichfach Gebrauch gemacht. Ganz abgesehen von denjenigen Bundesstaaten, in welchen, wie in Safe Oldenburg, Lübeck, Ham⸗ burg, die Gerichtavollzieher festes Gehalt beziehen und ihre Gebuͤhren ganz zur Staats kasse fiche erhalten in anderen Bundesstaaten, z. B. in Preußen, Bayern, Baden, Hessen, die Gerichtsvollzieher für die Besorgung aller oder gewisser amtlicher Aufträge nicht die Gebühren, sondern eine niedriger als diese bemessene Bauschalvergütung.

Bei dieser Sachlage ist es für zulaäͤssig erachtet, auf die Er stattung der Auslagen für die von Amtswegen bewirkten enn mn. zu verzichten, und zwar ohne Unterscheidung, ob die Zustellungen aus⸗ schließlich durch den Gerxichtsvollzieher oder bei der Zustellung durch die Pest unter Mitwirkung der letzteren erfolgen. Als eine Nonsequenz hiervon erweist es sich, daß in den Fällen, in welchen der Gerichtsschreiber nach §. 179 der Civilprozeßardnung die Post un⸗ mittelbar um Bewirkung der Zustellung ersucht, und in welchen dann nach §5. 40 des Gerichtskostengesekzes die dem Gerichtsvollzieher für den gleichen Akt zustehende Gebühr als Gerichtsgebühr erhoben wird, von dieser Erhebung Abstand genommen wird, falls es sich um eine von Amtswegen bewirkte Zustellung handelt. Diese Konsequenz führt aber weiter dahin, auch in §. 78 des Gerichtskostengesetzes die Nr.] in Wegfall zu bringen. Zufolge derselben sollte in Strafsachen nach 9 der Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erboben werden:

. enffallen auf das

8 in stas der t wer⸗ nziebung

da ben de 6 Reifekosten und . Nr. 16 6 * 3

Fi den

Abt

ird durch die

bgebübren für in.

iehung vorjubengen.

e, st aut sprechen

Gerichtskostengesetz selbstverstãndli

Das . des Gerichtsvollziehers oder der Post zu den assen wird durch die Einfügung des neuen §. 80d. in das

nicht berũhrt.

LIV. Gebühren der Gerichts vollzieher für Akte der

Zwangs vollstreckung. Der Entwurf nimmt eine Abänderung der bel

stehenden Vor⸗

schriften über die vorbezeichneten Gebühren in doppelt Aussicht.

ter Richtung in

5 z 4 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmt die Gebühr für die Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen,

von Früchten auf dem

und anderen indossabeln Papieren nach der Höhe der

alme und von Forderungen aus

Wechseln beizutreibenden

. Die niedrigste Stufe der Gebühr ist gegenwärtig 2 M0

ei einem Betrage der beizutreibenden Forderung bis Abweichend hiervon hatte der ursprüngliche Entwurf ordnung, wie solch

100 6 einschl. der Gebühren⸗

er vom Bundesrathe beschlossen war, bei einem

Forderungsbetrage bis 50 MS einschl. eine niedrigere Gebühr, und

zwar im einer? A ; Da sich gerade bei geringfügigen Streitsachen das einer Entlastung vorzugsweise geltend gemacht hat,

*

Betrage von nur einer Mark in e, . genommen.

Bedürfniß nach so empfiehlt es

ich, auf die frühere Fassung zurückzugreifen und demgemäß für For⸗ 6 bis zu einem Betrage von 50 S einschl. die Gebühr auf

1ẽ4herabzusetzen. 3

schreibt vor: . Wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch

Gerichtsvollzieher, bevor er sich an Ort und Stelle ledigt, so erhält derselbe

der Gebührenordnung für

Gerichtsvollzieher

Leistung an den begeben hat, er

bei Zahlungen ein Viertheil der nach Maßgabe des §.7 zu berech—⸗

nenden Sätze, jedoch nicht unter 1 (,

bei Herausgabe von Sachen eine Gebühr von 1 4 . Erfolgt die Leistung an den Gerichtsvollzieher, nachdem derselbe sich an Ort und Stelle begeben hatte, so erhält derselbe

bei Zahlungen die Hälfte der nach Maßgabe des

nenden Sätze, jedoch nicht unter 2 66, bei Herausgabe von Sachen die in 5. 6 bestimmte Der in beiden Absätzen in Bezug genommene &

steigerungsgebühr nach Prozenten des lc fest. theil bezw. die Hälfte dieser Sätze bei trägt, als die in 8. 4 für die Pfändung vorgesck ergiebt sich, daß in solchen Fällen bei freiwilliger Gerichts voll;

§. 7 zu berech⸗

Gebühr. setzt die Ver⸗ a nun ein Vier⸗

öheren Objekten mehr be⸗ vorgeschriebene Gebühr, so

Zahlung an den

ieher der Schuldner höhere Gebühren zu entrichten hat,

als wenn er es auf Pfändung ankommen läßt.“ Dies Mißverhält⸗

) Es beträgt 3. B.

die Pfändungsgebühr (8. 4)

bei einem Ob⸗ ,, ach dem Ent Tei 3 er

Fassung wurfe M. Mt.

8

die Gebühr

zr die Gebühr s. des 5. 11 Abs.2

do i re = S888 s d

r e r- =, = R

niß tritt besonders hervor, wenn man erwägt. daß voraussichtlich die

wendung freiwillig einzahlt, zum Gegenstande gehabt haben würde. * ce, 2 die Uebelstãnde, welche aus der Vorschrift des 8. 11, namentli

ändung gerade das Geld, welches der Schuldner zu deren Ab⸗

ch des i. . sich ergeben, in der Praxis sich bereits findlich jühlbar gemacht.

9 Um er . wird vorgeschlagen, dem Gerichts vollzieher für den Fall, daß der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Zahlung erledigt wird, statt der jetzt dafür bestimmten Gebühr stets dieselbe Gebühr zu gewähren, welche er bei Vornahme einer Pfän⸗ dung erhalten haben würde. Diese Bestimmung rechtfertigt sich, wenn erwogen wird, daß nach der ausdrücklichen Vorschrift des 5. I16 Abs. 2 der Civilprozeßordnung die Wegnahme gepfändeten Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung von Seiten des Schuldners aufgefaßt wird, das Gesetz also beide Fälle gleichstellt. Da nun im Falle der Pfändung baaren Geldes, die Ablieferung an den Gläubiger einen Theil der Thätigkeit des Gerichts⸗ vollziehers bildet CGS. 716. Absi. 2 C. P. O),. und diese Mühewaltung durch die Gebühr des 8. 4 mit vergütet wird, so er= scheint es durchaus angemessen, daß eine höhere Gebühr nicht gewährt werde, wenn das Geld nicht durch Pfändung, sondern durch Zahlung in die Hände des Gerichtsvollziehers gelangt ist.

Mit Rücksicht darauf, daß es sich im wesentlichen um eine Ent⸗ schädigung des Gerichtsvollziehers für die mit der Empfangnahme und Ablieferung des Geldes verbundene Mühewaltung handelt, wird es als gerechtfertigt anzusehen sein, daß die Höhe der Gebühr für alle Fälle gleichmäßig normirt, und daß also im allgemeinen nicht unterschieden wird, ob durch die Zahlung eine Pfändung oder ein anderer Akt der Zwangsvollstreckung abgewendet wird, ob der Ge⸗ richtsvollzieher sich an Ort und Stelle begeben hat oder nicht. Eine Ausnahme hiervon mußte durch Festhaltung des Mindestbetrages von 2 A6. nur in einem Falle gemacht werden, nämlich dann, wenn die Pfändung bereits . ist und somit durch die Zahlung eine Ver⸗ steigerung oder einer der analogen in 8. der Gebührenordnung be— zeichneten Akte abgewandt wird. Da der Gerichtsvollzieher hier viel⸗ fache durch die Vorbereitung des Aktes veranlaßte Mühewaltungen gehabt haben kann, so würde es unbillig sein, wenn seine Gebühr, wie dies unter Umständen durch deren Bemessung nach dem 5. 4 des Entwurfs geschehen würde, unter den Mindestbetrag von 2 4 her⸗= abgesetzt würde. Auch verdient der Schuldner, welcher es zur Pfän⸗ dung hatte kommen lassen, nicht in gleichem Maße Berücksichtigung, als derjenige, welcher vor jeder Zwangshandlung gezahlt hat.

Wenn bei Erledigung des Auftrages zur Zwangsvollstreckung durch Zahlung nicht unterschieden wird, ob der Gerichtsvollzieher sich an Ort und Stelle begeben hat oder nicht, so muß dieser Unter⸗ schied auch bei Herausgabe von Sachen in Wegfall kommen.

Die Höhe der Gebühr für die Empfangnahme der Zahlung kann nur nach jenem Betrage der beizutreibenden Torderung, um welchen es sich dabei handelt, d. h. nach der gezahlten Summe sich bestimmen.

Die Fassung des Entwurfs läßt keinen Zweifel darüber, daß, wenn der durch Zahlung abgewendete Akt der Zwangsvollstreckung in einer der in §. 5 bezeichneten Handlungen (Uebernahme beweglicher Sachen zum Zweck der Verwerthung, Anschlußpfändung 28) bestanden haben würde, die vollen (und nicht etwa die halben) Sätze des 5. 4 dem Gerichtsvollzieher zustehen. Ebenso erhellt aus der Fassung des Ent—⸗ wurfs, daß der Gerichtsvollzieher, wenn er zuerst eine Pfändung voll⸗ zogen hat und demnächst die Leistung in Empfang nimmt, für erstere die Gebühr der S§. 4, 5, und für letztere gesondert die Gebühr des §. 1L erhält, welche zwar der Höhe nach der Gebühr des §. 4 gleich⸗ gestellt ist, aber für einen von der Pfändung verschiedenen Akt ge⸗ währt wird. . .

Den vorstehend begründeten Abänderungen wird in dem Ent⸗

schrei tt vor:

V. Reisekosten der Gerichtsvollzieber— ; 7 Absaßz 2 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher

Nimmt der Gerichtsvollzieber mehrere Geschäfte auf der⸗ selben Reise vor, so erhält er für jedes derselben die volle nach der Entfernung des Ortes von seinem Amtssitze zu berechnende Entschãdigung.

Es geht zu weit, wenn diese Vorschrift auch dann zur Anwendung

gebracht wird, wenn die mehreren Geschäfte im Auftrage derselben Person an demselben Orte und in derselben Rechtsangelegenheit vor⸗

genommen werden. In einem solchen Falle mußte es mit Recht An⸗ stoß erregen, wenn dem Auftraggeber die Reisekosten für jedes einzelne der auf derselben Reise erledigten Geschäfte besonders berechnet wurden. Der Entwurf (Artikel 3 Nr. 3) schafft dadurch Abhülfe, daß in dem bezeichneten Falle die mehreren Geschäfte bezüglich der Reisekosten als Ein Geschäft gelten sollen. Die vorgeschlagene Vor⸗ schrift findet selbstverständlich auch dann Anwendung, wenn der Auf⸗ traggeber (wie bei Zustellungen von Amtswegen) der Gerichtsschreiber ist. Vermittelt hingegen der Gerichtsschreiber nur gleichzeitig Auf⸗ träge beider Parteien (8. 152 Abs. 2, 5. 674 Abs. 2 C. P. O.), so gilt die Partei selbst als Auftraggeber.

Besondere Uebergangsbestimmungen zu dem Entwurf find nicht erforderlich, da selbstverständlich nicht der Zeitpunkt des Faͤlligwerdens oder gar der Erhebung der Kosten, sondern der Tag der Vornahme des bezüglichen Akts darüber entscheidet, ob die Kosten für ihn nach den früheren oder nach den neuen Bestimmungen in Ansatz zu bringen sind. 3

Wenn am Schlusse des Entwurfs vorgeschrieben ist, daß die in ihm enthaltenen Bestimmungen erst vier Wochen nach der Verkündung in Kraft treten sollen, so ist dies geschehen, weil es erwünscht war, den Justizverwaltungen der Bundesstaaten eine kurze Frist zu ge⸗ währen, um bezüglich der Gerichtsvollzieher, deren Einnahmen eine Verminderung erleiden werden, die etwa nöthig erscheinenden aus— gleichenden Anordnungen zu treffen.

Die Nr. 16 des Amtsblatt des Reichs-Postamts hat folgenden Inhalt: Verfügungen vom 5. April: Vereinigung der Königlich württembergischen Post⸗ und Telegraphenverwaltung. Vom 8. April: Postdampfschiff verbindung zwischen Bremerhaven und Havanna. Vom 4. April: Seepostverbindung mit Norwegen.

Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie. Organ des hydrographischen Amts und der deut⸗ schen Seewarfe. Herausgegeben von dem hydrographischen Amt der Kaiserlichen Marine. Neunter Jahrgang. 1881. Heft III. Inhalt: Meteorologische und physisch⸗oceanische Beobachtungen während einiger arktischen Expeditionen. III. 3) Temperatur und spezifisches Ge⸗ wicht des Meereswassers an der Oberfläche und in verschiedenen Tiefen. 6) Tiefe, Gestaltung und Beschaffenheit des Meeresbodens. Ueber einige Ergebnisse der neueren Tiefseeforschungen. V. Arktischer Ocean. Fortsetzung. Die Bestimmung des wahrscheinlichsten Standes dreier Chronometer unter Benutzung der täglichen Vergleichungen. Von Dr. C. F. W. Peters in Kiel. Meteorologische und hydro⸗ graphische Notizen über die Küsten von Japan. II. Notizen über das Klima von Japan. Eingänge von meteorologischen Journalen bei der deutschen Seewarte im Monat Norember 1889. Bericht über einige im östlichen Theile des nördlichen Stillen Oceans be⸗ obachtete Orkane. (Mittheilung von der deutschen Seewarte.) Vergleichende Uebersicht der Witterung des Monats Dezember 1880 in Nordamerika und Centraleuropa. Mittheilung von der deutschen Seewarte.) Kleine hydrographische Notizen. Tabellen.

wurf (Artikel 3) durch veränderte ern. der S§. 4, 11 der Gebühren⸗ ordnung für Gerichtsvollzieher Rechnung getragen.

Preußischen Staatz · Anztigers: Berlin sw., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

8 Ji erate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Aeutschen Reichs ⸗Anzeigers und Königlich

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. Subhastationen, Anfgebote, Vor ladungen u. dergl.

an Aufgebot.

In Gemäßheit der von unten genannten Kredi⸗ toren desfalls gestellten Anträge werden alle Die⸗ jenigen, welche aus den nachstehend aufgeführten, verloren gegangenen Verschreibungen und den darauf beruhenden Protokollaten, nämlich:

I) einer von dem Schmied Detlef Hinrich 667 gras in Nenmünster unterm 17. März 1858 an die Wittwe Magdalena Schmidt, geb. Runge in Neumünster, über 160 Thlr., jetzt 360 1 ausgestellten, im Neumünsterschen Schuld⸗ und Pfandprotokoll Tom III. fol. 198 proto- kollirten Obligation, ͤ einer von dem Maurer Hans Jochim Huß in Nenmünster unterm 15. September 1353 an den Tuchmacher Detlef Hinrich Brügge in Neumünster über 169 Thlr., jetzt 360 M, ausgestellten, von Letzterem unterm 2. November 1357 an den Handelsmann Ernst Christian Zack in Neumünster cedirten, im Neumünster⸗ schen Schuld⸗· und Pfandprotokoll Tom III. fol. 683 protokollirten Qbligatien, einer von dem Hufner Claus Christian Reger in Gadeland unterm 14. Dezember 1866 an den Altentheiler Johann Hinrich Reger in Gadeland üer ü 6 Cour, jetzt H) , ausgestellten, im Schuld. und Pfandprotohell für den Landdistrikt Neumünster Tom II. fol. 254 brotokollirten, jetzt den Erben des Joh. Hinrich

Meger gehörigen Obligation. ; Ansprüche und Rechte berlelten zu können vermeinen, bierdurch aufgefordert. solche spätestens in dem auf Dienstag, den 7. Juni 1881. ormittags 9 Uhr,

vor dem unterzeichneten Amtsgericht anstehenden Aufgebotstermin anzumelden, die Inhaber der Ur kunden auch dieselben vorzulegen, widrigenfalls zu ge wärtigen ist, daß die 2 Dokumente für kraftlos erklärt, und die Protokollate im Schuld⸗ und Pfandprotokolle getilgt, event. über dieselben neue Dokumente werden n werden.

Neumünster, den 24. Marz 1881.

Königliches Amtegericht. v. Stemann.

——

Mo mnn Aufgebot.

Es ist das Aufgebot fosgender von den Verlierern nicht zurückgeforderter w. xc. beantragt

. a. der Berliner 4 c Stadtobligation Litt. FE. Ar Is se, über 27 ne nebst Talon und

straße 41I.

zugelaufen ist.

Gegenstãnde dem auf

Steckbriefe und Untersuehungs-Sachen. 2. Subbastationen, Aufgebote, Vorladungen 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

b. einer Börse, enthaltend 419 ; gefunden am 18. Februar 1881 in einer Droschke l von dem Ober⸗Regisseur L. Ottomeyer, Louisen⸗ Nr. e. eines braunen Jagdhundes Crone a. Br., den 18. März 1881. von dem Eigenthümer Prollius hier, Wrang straße 34, dem dieser Hund am 31. August 1880

Die unbekannten Eigenthümer oder Verlierer dieser werden aufgefordert,

Deffentũcher Rnzeiger.

und Grosshandel.

Wrangel 10418

spätestens in sind: ; 1) Auf das Kolonat Brand m

den 10. Juni 1881, Vormittags 11 22 19 zu Nalhof am 24. Januar 1868 für den vor dem unterzeichneten Gerichte, Jüdenstra

ze 58, Kaufmann H. A. Spanier

5. Industrielle Etablissements, Fabriken

Königliches Amtsgeric

500 Thlr. aus einem Darlehn 20sten Orts,

Interate nehmen an: die Annoncen⸗Exypeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner C Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaux.

* *

10552 l In Untersuchungssachen gegen Lehrer Karl Gläser 3 zuletzt in Brensbach, wegen Verbrechens gegen die 7 Sittlichkeit, wird in Erwägung, daß gegen den ab⸗ wesenden Angeklagten wegen des nach §. 176, 3 des St. G. Bs. strafbaren Verbrechens die öffentliche Klage erhoben und Haftbefehl bereits erlassen ist, auf Grund des 5. 332 der St. P. O. auf Antrag der

cht.

Alverdissen. Nach den hiesigen Hypothekenbüchern Gr. Staats anwaltschaft hiermit eschlossen,

daß das im Dentschen Reich besindliche Vermögen des Angeklagten mit Beschlag zu belegen sei. . Darmstadt, am 9. April 1881. Gr. Landgericht, Strafkammer JI.

Kortemeier Nr.

zu Alverdissen

L. Treppe, 3. 21, anberaumten Aufgebote- termine ihre Rechte geltend zu machen, widrigenfalls ihnen nur der Anspruch auf Herausgabe des durch den Fund erlangten und zur 37 der Erhebung des Anspruchs noch vorhandenen Vortheils vorbehalten, jedes weitere Recht derselben aber ausgeschlossen 3 a Mur 1s

erlin, den 23. März 1881. .

Königliches Am dg I., Abtheilung 55.

2232 * 1 sssä5 Nothwendiger Verkauf.

Das im Grundbuche von. Crone a./ Br. Watt Nr. WM verzeichnete, dem Wirthschaftsinspektor Fer. dinand Breunig gehörige Grundstück, welches mit einem Flächen Inhalte von 128 Hektaren 60 Aren 50 Quadratstab der Grundsteuer unterliegt und mit einem Grundsteuer ⸗Reinertrage von 207,29 Thlr. und zur Gebaudesteuer mit einem Nußungswerthe von 246 60 L ist, soll behufs Zwangsvoll⸗ streckung im Wege an, nothwendigen 1 8 *

Montag, den 16. Mal d. J., Vormittags um 11 Uhr, im Gerichte gebäude, Schöffensaal, versteigert werden.

Der Auszug aus der Steuerrolle, die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts von dem Grundstũcke und alle sonstigen dasselbe betreffenden Nachrichten, sowie die von den Interessenten bereits gestellten oder noch zu stellenden besonderen Verkaufe Bedin⸗ gungen können in der Gerichtsschreiberei des unter zeichneten Königl. Amtsgerichts, Zimmer Nr. III. a e der gewöhnlichen Dienststunden eingeseben werden.

Diejenigen Personen, welche Eigentbumerechte oder welche bypethelarisch nicht eingetragene Real- rechte, zu deren Wirlsamkeit gegen Dritte jedoch die Sie e in das Hypotbekenbuch gesetzlich erfor⸗ derlich ist, auf das oben bezeichnete gel · tend machen wollen, werden bierdurch aufgeserdert. ibre Ansprüche spätestens in dem obigen eige⸗

.

Ceupong Nr. 6—– 3 von der Fran Witti Minna Sachse. geb. Schu rath, hier, Brandenburgerstr. 2.

ine a elden. chluß über die Ertbeilung des Juschlagz wird in dem an

.

2) auf die Kolonate Nr. I6 und 48 zu Almena am 28. September 1867 für die Firma Kracht et Cpgn. 800 Thlr, als Kaution für das aus dem Geschaͤftsverkehr zwischen gedach- ter Firma und dem Färber Bierhenke für ersteren bereits erwachsene und noch erwach⸗ sende Guthaben 15ten bezw. 2ten Orts ein⸗ getragen.

Die jeitigen Besitzer der Kolonate behaupten und baben wahrscheinlich gemacht, daß die Beträge längst berichtigt seien; sie können aber löschungsfähige Quittungen nicht beibringen.

Es werden deshalb Alle, welche aus den frag-

lichen Ingrossaten Rechte berleiten ju können ver⸗ meinen, gestelltem Antrage gemäß hierdurch auf⸗

gefordert, solche so gewiß am

ittwoch, den 1. Juni 1881,

Vormittags 195 Uhr, . hier anzumelden und zu begründen, als sonst die Eintragungen für erloschen erklärt werden sollen, ** deren Löschung im Hypothekenbuche volljogen wird. Alverdissen, den J. April 1381. ürstlich Lippisches Amtsgericht. Zur Beglaubigung: gmobin. Gerichtsschreiber.

a BSetammmaghung.

Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß folgende

—= 4 ) die is Staate schuldschelne Litt. D. ) No. , Litt. F. No. 28703, z. . und e 17 * 63 * 2) die Schuldverschreibungen der Staatg⸗Pr = i En Serie 1399 Nr. 139893 nach ergangenem ö rtheil des unterzeichneten Gerichts für kraftlos erklärt worden find. Derlin, den 6. 8 18581. * Königliches Amitegericht J, Abth. 55.

U

v. Herff. v. Grolman. Baur. C 9 F. d. A. Gottwarig. Vorstehende Verfügung wird hiermit veröffentlicht. Darmstadt. 11. April 13851. Der Großh. Staatsanwalt: Saller.

(107330 Verkündet am 21. März 1881. gez. Sunrath, Rfdr., Gerichtsschreiber. m Namen des Königs!!!

Auf den Antrag des Besitzers Friedrich Ferdinand Pleger in Putzhütte erkennt das Königliche Amte⸗ gericht zu Berent durch den Amtsrichter Leyysohn für Recht: z .

Das Dokument über die im Grundbuch von ar mn Nr. 6, Abtheilung III. Nr. 1 für Friedrich Pleger eingetragenen 109 Thaler, be⸗ stebend aus einer Ausfertigung des Vertrags vom 4. November 1853 und einem Hvpotheken⸗ buchsauszuge vom 5. November 1853, wird für lraftlos erklart. ;

Die Kosten des Verfahrens fallen dem An⸗ tragsteller zur Last.

Von Rechts Wegen. 10723 Im Namen des stönigs! ö Auf den Antrag des Zimmermanns Johann Heinrich Westermann aus Melbeck erkennt vr.

v. vv. pv. Die in dem fsafacłẽi vom 19. Decbr. 1880 bezeichnete über das zu Gunsten der Schmal. fuỹschen Vormundschaft im Hrpgtbekenbuche des vormaligen Amts Lune Fol. 172 eingetragene Kapital im Betrage von 189 Thlr. Cour. aus- gestellte rn vom 7. December 1859 wird für 2 os ef ger

Lüneburg, den 7. April 18581.

iam ile Amtsgericht. N. R n,. . aubigt: G. Etieger.

Secr.