1881 / 99 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Apr 1881 18:00:01 GMT) scan diff

bis 19 mehr oder weniger geeignet, sich an einer Debatte in deutscher Sprache zu beiheiligen, das werde sich in den nãchsten Jahren auch nicht ändern. Er sei starr, daß man auf diese Verhältnisse nicht Nücksicht nehme. In Lothringen lebten 200 000 nur franzöfisch sprechende Einwohner; wo follten di: denn ihre Vertreter finden? Es handele sich hier nicht um eine Frage des nationalen Bewußtseins, sondern um die der drin⸗ gendsten Nothwendigkeit. Es widerspreche der Logik, die Oeffent⸗ lichkeit der Verhandlungen zu konstatiren, gleichzeitig aber den Ge⸗ brauch der französischen Sprache zu untersagen. Das Pal⸗ liativmittel, daß das Vorlesen deutscher Reden gestattet sein solle, ändere nichts an der Sache. Zudem glaube er, daß die Frage, ob vorgelesen werden dürfe oder nicht, eine Geschäfts⸗ ordnungsfrage sei, und nicht der Entscheidung des Reichs⸗ tages, sondern des Landesausschusses unterliege. Nehme das Haus die Vorlage an, so schaffe man drei Kategorien von Mitgliedern des Landesausschusses: sprechende, lesende und mundtodte. Verschone man Elsaß⸗Lothringen mit dem zweifel⸗ haften Geschenk dieser Vorlage, oder bewillige man zu der Oeffentlichkeit der Verhandlungen die Immunität und den Gebrauch der französischen Sprache.

Hierauf ergriff der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Unter⸗-Staatssekretär Dr. von Mayr das Wort:

Meine Herren! Gestatten Sie, daß ich, um zur weitern Klärung der thatsächlichen Verhältnisse beizutragen, alsbald nach dem Hrn. Abg. Winterer das Wort wieder ergreife. Zunächst, meine Herren, möchte ich konstatiren, daß denn doch meines Erachtens die Motive der Gesetzesvorlage, um welche es sich handelt, sehr weit davon ent— fernt ind, Verlegenheiten zu zeigen. Meine Herren, gerade der Passus der. Motibe, den ein anderer der Herren Redner hervorgehoben hat, spricht doch sehr deutlich dafür, daß in den Motiven das nationale Selbstbewußtsein voll, zum Ausdruck gekommen ist. Ich kann mir nicht wohl erklären, wie man dies als eine gewisse Art von Verlegen⸗ heit, wie der Herr Vorredner es nannte, bezeichnen kann. Wenn hier vom Bundesrathstische aus gestern vorzugsweife nur von' der Sprache die Rede war und nicht von der Oeffentlichkeit der Verhandlungen des Landesausschusses, so hat das eben darin seinen Grund, daß die beiden Herren, welche gegen Daz Gesetz gesprochen hatten, sich nur mit dieser Frage der Sprache beschäftigt hatten, und daß ich deshalb das Recht hatte anzunehmen, daß der übrige Inhalt des Gesetzes, insbefondere soweit es sich um die Oeffent⸗ lichkeit der Verhandlungen handelte, den Wünschen dieser Herren entspräche.

Meine Herren, was die Frage der Oeffentlichkeit betrifft, so hat der Herr Vorredner zunächst die fpezielle Frage aufgeworfen, wie es mit der Verwirklichung der Oeffentlichkeit der Verhandlungen stehen könnte. Da muß ich allerdings zugeben, daß ein absolut sicherer Blick auf die Art der Verwirklichung der Oeffentlichkeit dann gegeben wäre, wenn der Landesausschuß seiner ursprünglichen Absicht getreu die Mittel bewilligt hätte zu dem beabsichtigten Landesausschuß⸗ gebäude; aber, meine Herren, davon ist der Gesetzentwurf selbst⸗ verständlich sehr weit entfernt, daß er etwa dazu dienen sollte, einen Anreiz zur Bewilligung jenes Baues zu bieten. Wie den Herren aus Elsaß-Lothringen insbesondere bekannt ist, kann der Landesaus⸗ schuß in den Räumen, in denen er sich jetzt hefindet, auf längere Zeit überhaupt nicht mehr bleiben, es muß, wenn ein neuer Bau in kurzer Zeit nicht zu Stande kommt , irgend ein anderes Interimistikum geschaffen werden, und bei' der Schaffung dieses Interimistikums wird selbstverständlich, wenn bis dahin dieses Gesetz erlassen und der Termin der Wirkfamkeit des Gesetzes erreicht

ist, dafür gesorgt werden, daß das Publikum den Zutritt zu den Ver—⸗ handlungen des Landesausschusses findet.

Was Tie Frage der Immunität im Zusammenhang mit der Frage der Oeffentlichkeit betrifft, so kann ich dem Herrn Vorredner nicht zugeben, daß im Landesausschuß die Oeffentlichkeit nicht ver— langt worden sei. Der letzte formale Antrag, auf welchen der Herr Vorredner sich bezpg, gecentuirte allerdings das ist richtig die Immunität und Erwähnte nicht speziell die Deffentlichkeit der Ver⸗ handlungen; bei sebr vielen anderen Gelegenheiten aber ist im Schoße des Landesausschusses gerade der Wunsch nach der Oeffentlichkeit der Verhandlungen laut geworden. Ich kann in dieser Beziehung dem Herrn Vorredner entgegen halten, daß nach einer Uebersicht der Redner, die sich mit dieser Materie beschäftigt haben, derartige Wünsche ausgesprochen worden find in der 5. Session zwei Mal, in der 6. Session 1879 fünf Mal, in der 7. Session 1880 zwei Mal. Man betrachtete es auch bei dem Antrag auf Gewährung der Immunität als absolut selbstverständlich, daß vor Allem die Deffent— lichkeit geboten werden müsse. Nun geht der Herr Vorredner weĩter und sagt, ohne Einräumung der Immunität fei überhaupt keine Ausübung des Mandats als Mitglied des Landesausschusses. in richtiger und würdiger Weise möglich. Damit steht der Beschluß des Landesausschusses selbst mittels dessen er im übrigen allerdings die Immunität verlangte, nicht ganz in Uebereinstimmung. In demselben Antrag, der dann einstimmig im Jahre 1880 vom Landesausschuß angenommen wurde, finden sich bezüglich der Ausübung des Mandats folgende beachtens⸗ werthe Worte:

Die Bewilligung der Unverletzlichkeit wird in unsere Debatten keine Veränderung hineintragen. Dieselben sind so frei gewesen, wie man es nur wünschen konnte, und Keiner von uns ist in der offenen Darlegung seiner Gedanken weder behindert, noch in der— selben ver hindert worden. Keinem sind in der völligen Erfüllung seines Mandats deshalb Schwierigkeiten begegnet, weil wir nicht im Genuß der Unverletzlichkeit sind.

Meine Herren! Dies finden Sie wörtlich in dem Antrag, der vom Landesgusschuß einstimmig angenommen worden ist. Ich kann deshalb nicht zugeben, daß die Annahme des Herrn Vorredners rich⸗ tig sei, daß nur bei Einräumung der Immunität dieses Mandat vollständig zur Ausübung gelangen könnte. Gehen Sie auf die geschichtliche Entwickelung der elsässischen Verfassungsverhältnisse insbesondere mit Rügsicht auf diese Frage der varlamentarischen Unverletzlichkeit zurück, so finden Sie, daß schon im Jahre 1877 die Situation, wie sie jetzt durch den Gesetz⸗ entwurf geschaffen werden soll, von einem der damaligen Redner ganz richtig vorausgesehen wurde. Auch damals schon wurde viel darüber gestritten, ob dem Landesausschuß die Immunität eingeräumt werden olle oder nicht. Damals hat einer der Herren Redner, es war der Abg. Grumbrecht, bemerkt, die Frage der Oeffentlichkeit, die damals auch nicht gewährt wurde, könne vielleicht in ein oder zwei Jahren bejabend entschieden werden, aber sene der Immunitãt ganz gewiß nicht. Also der Gedanke, die stückweife Entwicklung der politischen Verhältnisse in Elsaß⸗Lothringen fo zu gestalten, daß dem Landes⸗ ausschuß bei weiterer Ausgestaltung der Verfassung zunãchst Oeffentlich⸗ keit, aber nicht die Immunität eingeräumt wird, also genan das, was jetzt der Gesetzentwurf will, ick damals schon ganz richtig vorge⸗ sehen worden.

Nun, meine Herren, daran halten die verbündeten Regierungen auch mit Entschiedenbeit fest, daß diefe schrittweis richtige Entwick⸗ lung der elsaß-⸗lothringischen Verhbältnisse keine Störung erleiden solle. Das, was wir in Elaß-Lotbringen bedürfen, ist vor Allem eine Be— ruhigung der Verhastnisse in Verbindung mit der thunlichen Erwei⸗ rung der Machtbefugnisse der partikularen Vertretung des Landes. Das richtige Kompromiß dieser beiden Bedürfnisse finden Sie bier in dem Gesetzentwurf, welcher auf der cinen Seite eine Erweiterung des Ansehens der Bedeutung der Landesvertretung durch die Einräumung der Deffentlichkeit bietet, und es doch andererseits vermeidet, die Möglichkeit von Beunruhigungen zu schaffen, die in ihrer Tragweit; sich heute nicht gan genau übersehen lassen. Deshalb ist die Faffung des Gesetz htwurfes so gemablt werden nach Ter Meinung ber verbündeten Re gierungen, daß durch dieselbe die Immunität dem Landes ausschusse nicht gewährt werden soll.

Meine Herren! Der Herr Vorredner bat die Frage aufgeworfen,

was dem Lande Elsaß⸗Lothringen genommen werde, und hat bei dieser Gelegenheit die Sache so hingestellt, als handele es sich gewissermaßen um ein Verbot des Französischsprechens und des Franzõsischlernens in Elsaß⸗Lothringen. Meine Herren, davon ist aber in diesem Gesetz⸗ entwurfe nicht im Entferntesten die Rede, es handelt sich hier nicht um geschäftliche, nicht um kommerzielle Interessen, und nicht um die Bedeutung der zwei Sprachen nach diesen Richtungen hin, sondern es handelt sich hier ausschließlich um die parlamentarische Sprache, und wenn der Herr Vorredner bei dieser Gelegenheit das wiederholt hat, was der Sr. Abg. Guerber gestern vorgebracht hat, daß die Berölkerung (l jaß⸗Lothringens nach der Annexion an Frankreich 150 Fahre lang zäh an ihrer Mutterfprache festgehalten habe, so kann dies nur sehr beruhigend für jene wirken, die ohne spezielle Kenntniß der Landesverhältniffe hier Kem Gesetz⸗ entwurfe ihre Zustimmung geben.

Meine Herren! Der Herr Vorredner sagt dann weiter, die Re⸗ gierung habe bei verschiedenen Gelegenheiten bemerkt, insbesondere bei Feststellung der Geschäftsordnung, die deutsche Sprache sei eigentlich schon die Geschäftssprache und es bedürfe deshalb dieses Gesetzes gar nicht. Ja, meine Herren, die Auffassung habe ich allerdings auch, daß schon nach den jetzigen Verhältnissen die deutsche Sprache als die korrekte Sprache des Landesausschusses von Elsaß⸗Lothringen anzusehen ift. A zer, meine Herren, diese Ueber⸗ zeugung bedarf nun noch der gesetzlichen Firirung und die gesetzliche Fixirung, welche namentlich gegenüber dem thatsächlichen Zustand, der ein sehr anderer ist, nothwendig erscheint, ist in diesem Gesetze von Ihnen verlangt. Der . Vorredner ist wieder darauf zurückge⸗ kommen, die einzelnen ersonen des Landesausschusses gewissermaßen nach dem Maße ihrer Kenntniß des Deutschen und des Franzöõsischen einer speziellen Beobachtung zu unterstellen. Es ist außerordentlich schwer, zu einem bestimmten Resultate zu gelangen.

Meine Herren! Ich habe auch die Ehre gehabt mit den Herren, welche der Herr Vorredner im Sinne haben konnte, in persoönliche Berührung zu treten und auf Grund dessen glaube ich ebenso be⸗ stimmt, wie der Herr Vorredner die entgegengesetzte Ansicht vertrat, auch meinerseits sagen zu können, daß es jedesfalls nicht richtig ist, daß 11 Mitglieder des Landesausschusses weder deutsch sprechen noch schreiben, noch lesen können; ebenso bin ich überzeugt, daß nahezu sämmtliche Mitglieder wohl in der Lage sind, wenn auch nicht durch— weg in vollem Maße mit oratorischer Kunst ihre Ansicht in deutscher Sprache bei der parlamentarischen Debatte zur Geltung zu bringen. Meine Herren, die Ansicht theile ich auch mit dem Herrn Vor redner, daß es nicht wünschenswerth ist, daß übermäßig viel gelesen werde in den Verhandlungen des Landesausschusfes, aber leider, wie ich schon gestern gefagt habe, ist das bis jetzt in ziemlich ausgiebigem Maße der Fall, und ich würde es als cine sehr erfreu⸗ liche Errungenschaft diefes Gefetzes betrachten, wenn an Stell solcher gelesenen Reden kürzere Reden und kernige sachliche Debatten treten, die in ihrem Ausdruck ein Bild der Anschauungen der Bevöl⸗ kerung geben.

Der Herr Vorredner hat bemängelt, daß in dem Gesetz die Exentualität des Verlefens von Reden geregelt werde, und hat geglaubt, es solle das der Geschäftsordnung überlassen werden.

Ich glaube, meine Herren, Sie werden zu der Ueberzeugung kommen, daß es aus zwe sehr guten Gründen das angemeffenere ist, dies in den 5. 2 des Gesetzes zu bringen, statt die Sache der Rege⸗ lung durch die Geschäftsordnung zu überlassen. Meine Herren! Es werden dadurch Schwierigkeiten vermieden, die immerhin bei der Fest— stellung in der Geschäftsordnung sich ergeben können, indem die gesetzliche Bestimmung klar und deutlich dann diese Angelegenheit regelt und dadurch Konflikten vorgebeugt wird, die möglicherweise sich ergeben könnten, wenn bei der Regelung in der Geschäftsordnung Bestim⸗ mungen getroffen würden, die nicht in Uebereinstimmung mit dem 8.1 des Gesetzes stehen. Das ist die eine Seite der Sache; auf der anderen Seite aber, meine Herren, bietet gerade der 5. 2 des Gesetzes eine Garantie denjenigen, die noch nichk vollständig der deutschen Sprache mächtig sind, das sie nun jedenfalls ohne Rüäcksicht auf die künftige Gestaltung der Geschäftsordnung das Recht haben, ihre deutsche Rede zu verlesen. In diesem Sinne wird alfo das Gesetz durch die Ein⸗ fügung der Bestimmung des 8. ein milderes als es ohne diefe Be⸗ stimmung wäre; ich kann deshalb nur glauben, daß von dem Stand— punkte des Herrn Vorredners kein Anlaß ist, dieser Bestimmung entgegenzutreten.

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat schließlich gesagt, das Geschenk, was hier mit der Deffentlichkeit dem Landesausschuß ange⸗ boten würde, wäre ein sehr zweifelhaftes. Nach den vielfãltigen Wünschen, die in dem Landesausschuß gerade bezüglich der Deffent⸗ lichkeit der Verhandlungen laut geworden sind, nach der erhöhten Be⸗ deutung, welche dieser Körperschaft durch die Einräumung der DOeffent⸗ lichkeit gewährt wird, möchte ich bezweifeln, daß der Herr Vorredner darin der Gesammtauffassung von Elsaß⸗-Lothringen einen richtigen Ausdruck gegeben habe. Jedenfalls aber, meine Herren, kann ich, wenn ich zurückblicke auf die Entwickelung der elfaß-lotbrin⸗ gischen Verfassungsverhältnisse mich damit trösten, daß meines Wissens der Herr Vorredner jede in Aussicht genom⸗ mene Vermehrung der Befugnisse in der elsaß⸗lothringischen Landesvertretung als ein schlimmes Geschenk bejeichnete und als solches bemängelte während er hinterher, wenn die Macht der Tan sachen über seine Anschauung hinweggegangen war, nicht umhin konnte, zuzugestehen, es sei doch etwas Bedeutendes an der Sache gewesen. Meine Herren, ich glaube, bei vornrtheilsfreier Würdigung des Ihnen Gebotenen werden Sie, entgegengesetzt zu den Anschauungen des Herrn Vorredners, zu der Ansicht kommen, daß durch die Vorlage Elsaß⸗ Lothringen nichts genommen wird, wobl aber, daß dieselbe zu einem weiteren werthvollen Fortschritt in der Entwickelung der politischen Verhältnisse des Landes führen wird.

Der Abg. Dr. Marquardsen erklärte, er habe nur um das Wert gebeten, um den Standpunkt, welchen seine Partei zu dieser Vorlage einnehme, zu kennzeichnen. Seine Partei werde dieser Vorlage entschieden . und allen Amendirungen, welche dieselbe gefährden oͤnnten, entgegentreten und zwar um Deswillen, weil man mit derselben einen tüchtigen Schrüt vorwärts gehe auf der Bahn, welche ben gui Elsaß⸗Lothringens unter Rücksichtnahme auf das Wohl des eiches von der Re⸗ gierung seit einer Reihe von Jahren betreten worden sei und auf der seine Partei ihr mit vollem Vertrauen gefolgt sei. Es sei doch eine auffallende Erscheinung, wenn zehn Jahre spaͤter, nachdem Elsaß⸗ Lothrin⸗ gen. zu. Deutschland gekommen sei, die eigeniliche Geschästesprache immer noch die französische sei! Für der⸗ gleichen Dinge habe man jensests der Vogesen sehr feine Ohren, und er halte es e,. für die Pflicht der Reichs regierung, dem Neichetage eine solche Vorlage zu bringen, durch welche endlich eine so natürliche Forderung, daß in einem deutschen Lande die Volksvertretung deutsch sprache, realisirt werde. Seine Partei könne sich mit derselben um so mehr einverstan⸗ den erklären, als aus dem Umstande, daß si trotz der 11, Jahrhundert dauernden Herrschaft der Franzosen die deutsche Sprache zum großen Theil in Schule und Kirche erhalten habe, der Schluß gezogen werden dürfe, daß es durchaus nicht schwer fallen würde, die deutsche Sprache auch für die Ver⸗ handlungen im Landegzausschuß einzuführen. Wenn als Gegengrund angeführt worden sei, daß gerade darin für die Vewohner von Elsas⸗ Lothringen ein nicht gering zu achtendes Kapital liege, weil sie zwei Sprachen, das Deutsche und Fran⸗ zösische, sprächen, und man ihnen dieses nicht durch die Vor—⸗ lage verkümmiern solle, so scheine ihm dieses Kapital für die Mitglieder des Landegausschusses bisher ein todtes gewesen zu sein, denn diese hätten stets französisch gesprochen und keinen Gebrauch von ihrem Vermögen, sich in der deutschen Sprache

auszudrücken, gemacht. Wenn die Regierung in ihren Mo— tiven besonders die aus der Vorlage zu ziehende Konseguenz betone, daß dadurch die deutsche Sprache sich uber ganz Elsaß⸗ Lothringen verbreiten würde, so möchte er doch daneben auch, den Grund nicht unbeachtet lassen, daß dadurch endlich auch in den Mißständen, welche an die bis herige Art der Publizität der Verhandlungen geknüpft seien, ein gründlicher Wandel geschaffen werde; daß ferner die falschen Nachrichten, welche häufig dazu beigetragen hãtten, die Gemüther zu erhitzen, korrigirt würden, dadurch, daß man das Publikum zu den Verhandlungen zulasse, und daß das Interesse an den Verhandlungen des Landesausschusses da⸗ durch, daß sie in deutscher Sprache erfolgten, auch in anderen peutschen Ländern ein größeres fein werde, als bisher. Die Gründe, welche gegen die Vorlage erbracht worden seien, hät⸗ ten insofern sehr angenehm berühren müssen, als sie durch ihre Geringfügigkeit gerade für die Vorlage gesprochen hätten, und man sich dabei nicht des Gedankens erwehren könne, daß bessere Gründe nicht so billig wie Brombeeren sein dürften. Nach den aus den gestrigen und heutigen Verhand— lungen hier im Hause gemachten Mittheilungen habe er die entschiedene Ueberzeugung gewonnen, daß die Interessen des Landes auch würden wahrgenonnien werden können, wenn die Geschäftssprache die deutsche fei. Wenn es aber der Fall sein sollte, einige Herren, welch- deutsch sprechen könnten, aber nicht wollten, nicht als Vertreter im Landes ausschuß zu . so würde er das auch nicht sür ein allzu großes Uebel ansehen. aber wolle man den großen Schritt, daß in einem deutschen Lande die Landesvertretung deutsch rede, machen, so dürfe das kein Hinderniß für dieselbe sein, daß vielleicht 1 oder 2 Per⸗ sonen mangels der Beherrschung der deutschen Sprache von der Vertretung ausgeschlossen würden. Wenn aber der Abg., Winterer gesagk habe, ohne die Immunität sei die Vorlage unannehmbar, so sehe er nicht ein, warum gerade die deutsche Sprache es sein solle, die solche Parlamentsprivilegien gewähren solle, es würde eine solche Immunität geradezu eine Anomalie in einem diktatorischen regierten Lande, wie es Elsaß Lothringen sei, sein. Er und seine politischen Freunde hätten zur Reichsregierung das Vertrauen in dem Sinne, daß sie glaubten, es herrsche bei ihr das Wohlwollen gegen das Land vor, allerdings unter gleichzeitiger gerechter Berück⸗ sichtigung der Interessen, welche das Vaterland erfordere und deshalb bitte er, das Gefetz anzunehmen. Damit schloß die erste Beraihung. sofort in die zweite Berathung ein. Die Vorlage lautet:

§. 1. Die Verhandlungen des Landesausschusses für Elsaỹ⸗ Lothringen sind öffentlich. deutsche.

8. 2. Mitgliedern des Landesausschusses, welche der deutschen

Sprache nicht mächtig sind, ist das Vorlesen schriftlich aufgesetzter

Reden gestattet. faßt sein.

8. 3. Dies Gesetz tritt am 1. Mär; 1882 in Kraft.

Hierzu hatten die Abgg. Bezanson und Gen. folgenden Antrag gestellt:

Der Reichstag wolle beschließen:

I. in §. 1 die Worte:

„die Geschäftssprache ist die deutsche⸗ zu streichen.

II. S. 2 zu streichen.

Eventuell, im Falle der Annahme de

wie folgt:

Mitglieder des Landesausschufses, welche der deutschen Sprache unkundig sind, wird der Gebrauch der französischen Sprache bis zu anderweitiger Regelung gestattet.

III. folgenden 8. 3 (eventuell 3. 3) einzuschalten:

Kein Mitglied des Landesausschusses darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Amtes gethanenen Aeußerungen gerichtlich oder dis ʒiplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwor⸗ tung gezogen werden.

Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffent⸗ lichen. Sitzungen des Landesaueschuffes bleiben von jeder Verant— wortlichkeit frei.

I. 8. 3 (nunmehr S. 4) abzuändern wie folgt:

Das Gesetz tritt am 1. Mär; 1853 in Kraft.

Ferner beantragte der Abg. Freiherr von Schorlemer⸗ Alst, den 5. 2 zu fassen wie folgt: „Mitglieder des Landes⸗ ausschusses, welche nach ihrer ausdrücklich abgegebenen Erkla⸗ rung der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist es gestattet, sich der französischen Sprache zu bedienen.“

Der Abg. Dr. Simonis befürwortete die Anträge, indem er zunächst hervorhob, daß eine so wichtige Sache wie die

Die letzteren müssen in deutscher Sprache abge⸗

1, 5. 2 abzuãndern

gegenwärtige Vorlage in einer viel gründlicheren Weise, als.

es geschehen sei, hätte behandelt werden müssen, mindestens hätte man doch zur Vorbereitung derselben eine Enquete anstellen sollen, deren Erfahrungen hätten zu Grunde gelegt werden können. Die französische Sprache werde in vielen Landestheilen noch so überwiegend gespro⸗ chen, daß eine Verständigung in deutscher Sprache kaum möglich sein und zu den schwersten Mißständen führen würde. Soweit aber die deutsche Sprache sich erhalten habe, habe sich ein so eigenthümlicher Dialekt, vermischt mit französischen Worten, gebildet, daß ein Deutscher bieses Deutsch ebenso⸗ wenig oder noch weniger als das Französische verstehen würde. Wenn man aber vorschlage, die Mitglieder bes Landesausschusses

sollten sich die Reden aufsetzen und nach Uebertragung ins.

Deutsche vorlesen, so solle man doch nicht ver essen, daß es sich bei den Verhandlungen nicht um hübsches sondern um eine wirkli Diskussion und Debatte, bei der man Schlag auf Schlag erwidern müsse und nicht Zeit babe, sein französisch Gedachtes so schnell ins Deutsche zu über⸗ tragen. Durch eine solche Vorlage würde einem großen Theil des Landes die Vertretung vollständig entzogen werden. J Der Abg. von Puttkamer Fraustadt) bemerkte, durch die Reden der Gegner dieser Vorlage ziehe sich wie ein rother Faden die Rücsicht auf die sog. höheren Stände, die gebilde⸗ ten Klassen. Die Gegner hätten ihre Argumente darauf ge⸗ stützt, daß es vielen Mitgliedern des Landesausschusses schwie⸗ rig sein würde, sich in einer Sprache aus udrücken, die ihnen nicht geläufig sei. Man werde ihm aber zugeben müssen, daß die Sprache des Volkes mit geringfügigen Ausnahmen die deutsche sei. Der Entwurf wolle weiter nichts, als daß die Vertreter des Landes in dessen Sprache die Geschäͤfte führen sollten und nicht in einem fremden Idiom. Die Vorlage sei also in der That viel vollethumlicher, als dielus führungen ihrer Gegner aus Elsaß Lothringen. Die überwiegend deutsche BVevõollerung a Landes habe ein Recht zu verlangen, nachdem die Oeffentlichkeit und Mundlichleit der Verhandlungen durch⸗ geführt sei, die Verhandlungen der ersten gesetzyebenden Be⸗ hörde in derselben Sprache zu hören und zu lesen, in der gepredigt, gelehrt, Recht gesprochen und auch bie meisten

Einige Uebelstände würden ja nicht ausbleiben,

Das Haus trat

Die Geschäftssprache desselben ist die

eden handele,

billigsten und volksthümlichsten Preßerzeugnisse herausgegeben

würden. Er mache auch in der Landessprache erlassen würden

2 *

deutscher Fassung über sie abgestimmt werde.

währen, zum Worte zu kommen

einer nationalen gemacht werde. Die Herzen der

die Gegensätze müßten allmählich ausgeglichen deshalb bitte er, seinen Antrag anzunehmen—

ieselbe leicht zu Elsaß ⸗Lothrin⸗ ger müßten gewonnen werden durch Gerechtigkeit und Liebe;

ausschusses anvertraut werden.

Frage so zu⸗ stens t Landesausschusses, die der de

werden, und

legen.

nahme des Amendements geradezu verhindern, daß die Mit— glieder, welche an sich nicht abgeneigt seien, deutsch zu reden, dies thun würden, weil sie ihren französisch redenden Kollegen an oratorischer Gewandtheit nicht nachstehen wollten. Er bitte deshalb den Antrag, der die Einheitlichkeit der Ver— handlung unmöglich machen würde, abzulehnen.

Der Abg. Br. Lasker betonte, es wäre bedenklich, durch diesen Entwurf den jetzt gewählten Mitgliedern des Landes- ausschusses die Ausübung ihres Mandats zu erschweren. Er möchte deshalb vorschlagen, um einen Ausgleich herbeizufüh⸗ ren, wenigstens den gegenwärti

diesen Antrag würde die Wahl der Sprache vollkommen dem ]) die Vorlage nach dem Vorschlage der Regierung genehmigt. darauf aufmerksam, daß die Gesetze subjektiven Kriterium der einzelnen Mitglieder des Landes- Ein Zusatzantrag wegen Straflosigkeit der Aeußerungen der und daß nur in Er bitte, das Gesetz anzunehmen und sämmtliche Amendements abzulehnen.

Der Abg. Freiherr von Schorlemer Alst glaubte auch, daß die Geschäftssprache des Landesausschusses die deutsche sein müsse; dagegen möchte er denjenigen Abgeordneten, welche der deutschen Sprache nicht mächtig seien, die Möglichkeit ge⸗ und ihre Wähler zu ver⸗ treten Er sei gegen den absoluten Staatszwang, weil derselbe das Gegentheil dessen herbeiführe, was er bezwecke. In keinem Punkte sei das Volk so empfindlich, wie in seiner Sprache, wie das Beispiel Polens zeige. Wenn man die spitze, wie es hier geschehe, so fürchte er, daß d

Man würde durch die An— Abgeordneten und der wahrheits getreuen Berichte wurde eben⸗ falls abgelehnt.

Darauf wurde die Sitzung vertagt. Der Präsident schlug vor, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen: den Gesetzentwurf, betreffend die Etatskontrole, die Gerichtskosten⸗

die Besieuerung der

e? ge wegen . späte Stelle der e frühere Stelle oder auf einen

g gewählten Mitgliedern des nmun utschen Sprache nicht mächtig seien, den Gebrauch der französischen Sprache zu gestatten. Sollte aber dieser Antrag abgelehnt werden, so werde er be— antragen, den Einführungstermin dieses Gesetzes hinauszu⸗ Donnerstag

setzte die⸗

me-.

Der Unter⸗Staatssekretär Hr. von Mayr w entgegnete, durch ;

SBVei der Abstimmung wurden alle Anträge abgelehnt und

KRreußischen staats-Anzeigerz: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

2

Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl.]

Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗

register nimmt an: die Königliche Expedition dez Arutschen Reichs Anzeigers und Königlich

Steckbriefe nud Untersuchungs- Sachen.

u. dergl.

. Terloosung, Amortisation, Zinszahlung ** n. s. w. von öffentlichen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

3. Terkäufe, Verpachtungen, Suhmissionen ete.

. Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“', Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube K Co., E. Schlotte,

Büttner C Winter, sowie alle übrigen größeren J. Literarische Anzeigen.

Annoncen⸗Bureaux. 8. Theater- Anzeigen. In der Börsen- a . 9. Familien Vachrichten. beilage. * *

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 65. Verschiedene Bekanntmachnngen.

Sub hastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

iss! Oeffentliche Zustellung.

Johann Tobias Grün, Friedrich August Grün, Wittwe Johanna Dorothea Friederike Schenk, sämmtlich zu Ingersleben, vertreten durch Rechts⸗ anwalt Strenge in Gotha, klagen gegen den Bankier Wilhelm Moos, früher in Erfurt, jetzt unbekannt wo, wegen Erfüllung eines Vergleichs mit dem An⸗ trage auf Urtheil dabin: I) Der Beklagte sei schul—⸗ dig, die von ihm eigenthümlich besessenen und ihm zugeschriebenen 3/30 tel folgender Grundstücke zu Ingersleben: a. der Blätter 192, 254, 255, 256 des Grundbuchs daselbst, auf Johann Tobias Grün, b. der Blätter 259, 269, 261 auf Friedrich August Grün daselbst, e. der Blätter 439 und 446 auf die Wittwe Friederike Johanne Dorothea Schenk da⸗ selbst, aufzulassen und ihnen eigenthümlich zu über⸗ geben, auch ihnen allen aus der verzögerten Erfül⸗ lung des Vergleichs erwachsenden Schaden zu er— setzen; die von dem Amtsgericht VIII. zu Gotha erlassene einstweilige Verfügung vom 26. November 1880 sei für rechtmäßig zu erklären und die ihr zu⸗ folge eingetragene Vormerkung auf obigen Blãttern des Grundbuchs für Ingersleben zu bestätigen; Y) der Beklagte sei schuldig, die Kosten des Rechts⸗ streits der einstweiligen Verfügung und der Vor— merkung zu tragen und laden den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Herzogl. Landgerichts zu Gotha auf den 11. Juli 1881, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge—⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Justellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Gotha, den 23. April 1881.

Ditel, .

Gerichtsschreiber des Herzoglichen Landgerichts.

lixssn Oeffentlich Zustellung.

Die Margaretha Gasset, Rentnerin in Plantiẽres wohnhaft, Ehefrau des Joseph Franz Bernard, Offizier in Paris, vertreten durch Rechts anwalt Burger in Meß, klagt gegen Viktor August Larche und Karl Franz Larchs, Beide früher in Brest wohn—⸗ haft, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthalte ort und Genossen wegen Theilung und Lizitation

it dem Antrage: ö n . irn ict wolle die Theilung des Nach⸗ lasses der im Jahre 1873 zu. Plantieres verstorbenen Frau Barbara. Petrement, Wittwe von Paul Villemorte in der Weise verordnen, daß 4 dem Stamme der Margaretha Petrement, w dem Stamme des Michael Petrement, 4 dem Stamme der Maria Petrement und R dem Stamme des Franz Petrement zufällt, die lebenslängliche Nutznießung der gamen Binterlassenschaft jedoch der Klägerin überweisen, ferner die öffentliche Versteigerurg der zu diesem Nachlasse gehörigen, in der Klageschrift bezeichneten Liegenschaften zu den daselbst angegebenen Schätzungspreisen und Bedingungen verordnen, mit dem Verkauf und, den Theilungsoverationen den Notar Müller in Metz beauftragen und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechte⸗ streits vor die 3 Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Metz

4 14. Juli 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen, a, ü.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die—⸗

ser Auszug der Klage bekannt gemacht. Lichtenthaeler, ö Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.

12662] Oeffentliche Zustellung.

Auf Anstehen 1) des Ludwig Lefavre, Handlanger in Gebling wohnend, 2) des Joseph Lefevre, Hand⸗ langer daselbst wohnend und 23 Genossen, vertreten durch Rechtsanwalt Deurt zu Metz, werden hiermit 1. die Josephine Morhain, Chesrau Losch, 2) deren öäkemann Losch, 3) Clise Morhbain. Ehefrau Fritz Arnguld, 4) r. Fritz Arnould; 5) Marig Morhain, Ehefrau von Jobann Arneuld, 6) p. Johann Ar- nould, 7 Joseph Morhain und 8) Christorh Thirion, a n . und ** 4 ten Wohn noch Aufenthaltsort, aufgefordert, am Samstag, den 2. Juli 1381. um 2 Uhr Nach mittags, in der Schreibstube des Notars Jaeger zu Dieuje zu erscheinen, um bei Vertheilung und Ent Egennahme der den Parteien nach Maßgabe ihrer ö. 1) an der zwischen Ludwig Qanrion und Bar⸗ bara Anna Thirion bestandenen Gütergemeinschaft, 2am Nachlafse de; v. Hanrien, 3 an der zwischen der Thirien und ihrem zweiten Ebemann Johann Baptist Leferre bestandenen Gütergemeinschast, 4) am Nachlasse des p. Lefevre und 5) am Nachlasse

der Barbara Anna Thirion zukommenden Antheile anwesend zu sein und ihre Rechte wahrzunehmen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diese Aufforderung bekannt gemacht. Metz, den 25. April 1881. j Der Landgerichts⸗Sekretär:

Lichtenthaeler.

19709 2 9 D 2 ins! Spezialkonkurs⸗Anzeige.

Auf, Antrag des an letzter Stelle protokollirten Gläubigers, welcher ein vollstreckbares Erkenntniß des Königlichen Landgerichts zu Kiel auf Ausliefe⸗ rung und Verkauf des dem Kleiderseller Friedrich Christoph Stahl in Kiel gehörigen, daselbst im Ouartier Nr. 158 am Steinberg Nr. 4 belegenen Grundstücks produzirt hat, wird über dieses Grund⸗ stück der Spezialkonkurs eröffnet.

Daher werden Alle, welche Ansprüche dinglicher Art an diesem Grundstück oder Einspruch gegen das Spezialkonkurs⸗Verfahren glauben erheben zu können, insbesondere die Hebungsbeamten und Einnehmer wegen rückständiger Steuern und Abgaben, allein die protokollirten Gläubiger wegen ihrer eingetrage⸗ nen Forderungen ausgenommen, hiedurch befehligt, solche Ansprüche spatestens in dem auf den

13. Juni 1881, Vormittags 11 Uhr, anberaumten Aufgebotstermin hiefelbst, Zimmer Nr. 11, anzumelden, Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Vertreters, bei Strafe des Ausschlusfes von dieser Masse und des pfandfreien Verkaufs des Grundstücks.

Wegen Verkaufs des Grundstücks wird weiterer Termin vorbehalten.

Zum Zwangsverwalter ist der Universitãtskopiist Kramer in Kiel bestellt.

Kiel, den 25. April 1881.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung III. gez. Goldbeck⸗Löwe. Veröffentlicht:

Sukstorf,

. Gerichts schreiber.

Aufgebot.

In Sachen ö . betr. den Zwangs verkauf des dem Vollböfner Joa r Deden zu Deinstedt angeblich zugehörigen, da unter Nr. 7 belegenen Vollhofes, werden alle Die⸗ jenigen, welche an dem bezeichneten Vollhofe und den dazu gehörigen, unter Art. 7 der Grundsteuer⸗ mutterrolle für Deinstedt eingetragenen Grundstücken nebst einem Antheil an der unter Art. 12 dafesbft eingetragenen Holzung Eigenthums⸗, Näher⸗, lehn⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ oder andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigun gen zu haben vermeinen, hierdurch zur Anmeldung ihrer Ansprüche in dem auf

Montag, den 13. Juni 1881,

10 Uhr Vormlttags, ö an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Verkanfs— termine unter Androhung des Rechtsnachtheils vor⸗ geladen, daß für den sich nicht Meldenden im Ver⸗ hältniß zum neuen Erwerber das Recht verloren eht.

; Bremervörde, 25. April 1881.

Königl. Amtsgericht. J.

Mügge.

. Aufgebot.

Erb⸗ oder sonstige Ansprüche an den Nachlaß des am 18. d. Mts. zu Kollmar verstorbenen Tischlers Gottlieb Friedrich Heinrich Schädler und seiner am 2 Februar 1875 verstorbenen Ghefrau Catharina Sckädler, geb. Kölling daselbst, sind innerhalb 8 Wochen und srätestenz in dem auf

Montag, den 15. Juni 1881, Vormittags 159 Uhr, anberaumten Termine hieselbst bei Vermeidung des Ausschlusses von dieser Masse rechtegebärig anzu⸗ mel den. 14 Glückstadt, den 21. April 1851. Königliches Amtegericht. (gez.) A. Burchardi. Veröffentlicht: Becker, Gerichts schreiber.

12808]

1266

den Rekruten Victor Andreas Fuhrmanns vom Landwehr⸗Bezirks⸗Tommando Aachen, ge⸗ boren den 22. Mai 1858, fatholisch, Ubrmacher zu Eschweiler, wegen Fahnenflucht, wird, da ker Fuhrmann beschuldigt ist, als Weh rmssichtiner in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres zu entzieben, ohne Erlaubniß das

In der Strafsache gegen

Bundesgebiet verlassen zu haben und nach erreichtem

Sinne des §. 318 der Strafrtozeßordnung als ab⸗

militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes— gebiets aufzuhalten, Vergehen gegen 5. 140 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs, welches nur mit Geldstrafe Einziehung bedroht ist; da der Angeschuldigte im

in Buchstaben: Dreitausend Mark, angeordnet. Durch Hinterlegung von 35005 (in Buchstaben: Dreitausend Mark) wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und der Angeschuldigte zu dem Antrage auf Aufhebung des vollzogenen Arreftes be— rechtigt, das im Deutschen Reiche befindliche Ver⸗ mögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt. Aachen, den 6. April 1851. Königliches Landgericht, Strafkammer. gez. Emundts. Longard.

vesend anzusehen ist, da mithm eine Hauptverhand⸗ lung gegen denselben stattfinden kann, auf Grund der §§. 325, 326 der Strafprozeßordnung zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Koften des Verfahrens der Arrest auf Höhe von 3006 66,

von Negri.

12826]

B

97

Mohrenstraße Nr. 45, eine Treppe, von dem Mai cr. ab täglich in den Vormittagsstunden von 9 —12 Uhr

egen Einreichung der Dividenden-Scheine Nr. 26, begleitet von einem arithmetisch geordneten Nummern—⸗ Verzeichnisse, in Empfang genonunen werden.

Gleichzeitig ist der Jahres-Dixidenden-Prozentsatãz für die n 1880 mit Gewinn— Antheil Versicherten auf

1 S der an die Victoria von denselben bisher gezahlten Gesammt Jahres Prämien festgestellt worden, so daß der Jahrgang 1880 ffür 1 Jahres prãmie) S'so, der Jahrgang 1879 (für 2 Jah⸗ resprämien) 160, der, Jahrgang 1858 für 3 Jahres pbraämien) 4 so einer Jahresprämie als Dividende erhält. Es gelangt diese Tiridende statutengemäß nach zwei Jahren, also 1882/3, zur Verrechnung. Berlin, den 28. April 18581. 72 4 9 Victorian zu Berlin,

Allgemeine Versicherungs⸗ Aktien ˖ Gesellschaft. . G. Hartmann.

MärkischSghlesisce Maschinenban, und Hütten Actien-Geselsschaf

12798 vorm. J. A. Egells.

Bei der heute durch einen Notar stattgehabten BVerloosung unserer 600 Prioritäts-Obligationen behufs Amortisation sind folgende Nummern gezogen worden: Emission vom Jahre 1873. 6g. Kl 237 27 245 251 255 73 T0 5is Söl 735 812 872 s74 1031 1101 1294 1295 nl 1639 1063 2731 3e Wös7 22 äs Was äs Töss 2461 2454, 207 aS 23161 223 Ji; 2615 2635 2777 2783 2798 2885 2959 2972 3044 3052 3111 3254 3257 3315 3569 3710 3738 3921

3999 4019 4020 4232 4393 4401 4427 4129 4517 4607 4618 4643 4714 4803 1836.

6657 6702 84 6801 S182 S297 So6ß2z S566 9871 9967 11321 11418 11574 11557. ü Die Auszahlung zum Nennwerthe erfolgt vom 1. Oktober d. X. ab bei unserer Gesell⸗ schaftskasse, Chausseestraße 2 3, und bei dem Bankhause Feig & Pinkuß hier, Unter en Linden 78. . . . 666 Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß aus der Verloosung pro 1889 die Nummern: Emission vom Jahre 1873. 1597 1788 1789 1963 2294 2311 3359 3147 4146 4105 4454 4573. Emission vom Jahre 1880. ist old . 2 noch nicht zur Auszablung praäsentirt worden sind. Verlin, den 26. April 1881. Tie Tirektion.

Magdehurger ö Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft.

Die Herren Aktionäre der . Magdeburger Allgemeinen Versicherunges-⸗Aktien⸗Gesellschaft werden

hierdurch zu der ; ö ordentlichen X. Generalversammlung a Montag, den 30. Mai cr., Nachmittags 4 Uhr,

n Saale ves Gesellschaftshanses der Magdeburger Feuerversicherungs-Gesellschaft hier⸗ selbst, Breiteweg 7 und 8, ergebenst eingeladen. ö. ĩ . In der selben werden folgende Gegenstände zur Verhandlung gelangen: 2. 1 Bericht des Verwaltungsratbs über den Befund der im vorigen Jahre zur Prüfung vor⸗ gelegten Bilanz vro 1879, . ö e, . 27) Bericht des Verwaltungsratbs über die Lage des Geschäfts und über die Resultate des verflossenen Jahres im Allgemeinen. . ö 2 ; 3) Vorlage der Jahresrechnung und Bilanz des verflonsenen Jahres und Bericht üler die sreöiellen Ergehnisse der einzelnen Geschäftebranchen Seitens des Vorstandes, 1) Wahl ven drei Mitgliedern des Verwaltungstathe. ( 2 Die zum Eintritt in die Generalrersammlung legitimirenden Stinmfarten werden am 26, 27. und 13. Mai cr. gegen Vorzeigung der Attien in unscrer Haupt lasse, Breiteweg 7 und 8 verabfolgt; sie können aber auch in derselben Jeit bei den auswärtigen General resp. Daupt Agenturen der Gesell⸗ schaft in Empfang genommen werden, sofern bei denfelben His zum 21. Mai er. die Vorzeigung der Aftien erfolgt ist. . . Magdeburg, den 27. Arril 1881.

Magdeburger Allgemeine Versicherungs⸗Attien⸗Gesellschaft.

Für den Verwaltungsrath: Der General⸗Direktor: nu ust Malk ow. Er. HMO h.

(12790