Deutscher Neichs⸗Anzeiger
und
Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
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M O2.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Geheimen Regierungs⸗Räthen z. D. Freiherr von Diepenbroick-Grüter, von Tiedemann und von Breitenbauch zu Merseburg den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife; Schulinspektor Baumgart zu Woitsdorf im Kreise Oels, dem Musikdirektor, Professor Jähns zu Berlin, dem Rech⸗ nungs⸗Rath und Kreis-Steuereinnehmer Hering zu Bergen auf Rügen, und dem Kreis⸗Wundarzt des Kreises Meseritz Ludwig zu Tirschtiegel den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Ober⸗Regierungs⸗-Rath z. D. Bien ko zu Gum⸗ binnen den Königlichen Kronen-⸗Orden zweiter Klasse; dem emeritirten Prediger Ehrenkönig zu Cöslin, bisher zu . bei Cöslin, und dem Steuer⸗Rath Krumhauer zu
agdeburg den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; dem Schullehrer Titz zu Segertsdorf im Kreise Culm und dem Schullehrer, Kantor und Organisten Müller zu Rückerod im Unterwesterwald⸗Kreise den Adler der Inhaber des König⸗ lichen Haus-Ordens von Hohenzollern; sowie den Hauptleuten en von Troschke und Freiherr von Mirbach im
arde⸗Füsilier⸗Regiment, dem Einjährig⸗Freiwilligen, Ge⸗ freiten Galuschky im 2. Garde⸗Regiment z. F. und dem Bootsmannsmaaten Ramin von der 1. Matrosen⸗Division die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Se. MRajestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Königlich portugiesischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an Allerhöchstihrem Hoflager, Grafen von Rilvas, den Königlichen Kronen⸗Orden erster Klasse in Brillanten zu verleihen.
Deutsches Reich.
Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung.
Vom 20. April 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2e. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
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Beamte der Civilverwaltung, welche Dienstein kommen oder Wartegeld aus der Reichskasse beziehen und welchen beim Eintritt der Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand nach Erfüllung der erforderlichen Dienstzeit Pension aus der Reichskasse gebühren würde, sowie in den Ruhestand versetzte Beamte der CTivilverwaltung, welche krast gesetzlichen Anspruchs oder auf Grund des §. 39 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 61) lebenslängliche Pension aus der Reichskasse beziehen, sind verpflichtet, Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge zur Reichskasse zu entrichten.
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht . solche Beamte, welche nur nebenamtlich im Reichsdienst angestellt sind.
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Von dem den Hinterbliebenen eines zur Entrichtung von Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten nach den S5. 7, 8, 31 und 69 des Reichs beamtengesetzes vom 31. März 1873 gebührenden oder bewilligten Betrage des vierteljahrlichen Gehalts oder Wortegelds beziehungsweise der einmonatlichen Pension des Verstorbenen sind die Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge gleichfalls zu entrichten.
8. 8.
Die Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge betragen jährlich 3 Prozent des pensionsfähigen Diensteinkommens, des Warte⸗ geldes oder der Pension mit der Maßgabe, daß der die Jahressumme von 9000 M des pensionsfähigen Dienstein⸗ kommens oder Wartegeldes und von 5000 6 der Pension übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig ist.
§. 4.
Die Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge werden in den⸗ jenigen Theilbe trägen, in welchen das Diensteinkommen, das Wartegeld oder die Pension zahlbar ist, durch Einbehaltung eines entsprechenden Theiles dieser Bezüge erhoben.
Der einzubehaltende Theil ist weder der Pfändung unter⸗ worfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage die Bezüge der Pfändung unterliegen, zu berechnen.
§. 5.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wittwen⸗ und Waisengeldbeit räge erlischt:
1) mit dem Tode des Beamten, vorbehaltlich der im 5. 2 getroffenen Bestimmungen;
I) wenn der Beamte ohne Pension aus dem Dienste scheidet, oder mit Belassung eines Theiles derselben aus dem Dienste entlassen wird;
dem Pastor und Lokal⸗
Berlin, Mentag,
f Ale Nost⸗Austaltrn nehmen Kestellung an; * für gerlin außer den Rost-⸗Anstalten auch die Expe⸗
dition: 8W. Wilhelmstr. Nr. 32.
. den 2. Mai, Ahends.
*
1881.
3) wenn der Beamte in den Ruhestand versetzt wird und ihm guf Grund des 8. 39 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 ein Pension auf bestimmte hit bewilligt ist; H für den Beamten, welcher weder verheirathet ist, no
unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter 18 Jahren besitzt, mit dem Zeitpunkte der Ver— setzung in den Ruhestand;
5) für den pensionirten Beamten mit dem Ahlauf des⸗ jenigen Monats, in welchem die unter gif 4 bezeichnete Voraussetzung zutrifft. Durch eine nach der Pensionirung ge—⸗ schlossene Ehe oder durch das Vorhandensein von Kindern aus einer solchen wird das Erlöschen der Verpflichtung nicht gehindert.
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8. 6.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes pensionir⸗ ten Beamten, welche weder verheirathet sind, noch unverhei⸗ rathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter 18 Jahren besitzen, sind von Entrichtung der Wittwen— und Waisengeldbeiträge befreit. Eine nach der Pensionirung geschlofsene Ehe sowie Kinder aus einer solchen kommen hier— bei nicht in Betracht.
§. 7
Die Wittwe und die hinter hi ebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder eines zur Zeit senrch Todes zur Entrichtung von Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten erhalten aus der Reichskasse Wittwen—
und Waisengeld nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim— mungen. ; §. 8.
Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile der⸗ jenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
Das Wittwengeld soll je nn vorhehaltlich der im §. 10 verordneten Beschränkung, rnindentea 160 M betragen und 1600 1 nicht ürersteigen.
3. 9
Das Waisengeld beträgt:
I) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fünstel des Wittwengeldes für jedes Kind;
2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld i, berechtigt war, ein Drittel des Wittwengeldes für jedes
ind.
8. 10. Wittwen⸗ und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zu— sammen den Vetrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den . versetzt wäre.
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Witt— wen⸗ und das Waisengeld verhältnißmäßig gekürzt.
8. 11.
Bei dem Ausscheiden eines Wittwen⸗ oder Waisengeld⸗ berechtigten erhöht sich das Wittwen⸗ oder Waisengeld der ver⸗ bleibenden . von dem nächstfolgenden Monat an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach den §S§. 8 bis 19 gebührenden Beträge befinden.
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War die Wittwe mehr als 16 Jahre jünger als der Ver⸗ storbene, so wird das nach Maßgabe der Z. 8 und 10 be⸗ rechnete Wittwengeld für jedes , . Jahr des Alters⸗ dr, en. über 15 bis einschließlich 25 Jahre um 19 gekürzt.
Auf den nach 5 9 zu berechnenden Betrag des Waisen⸗ geldes sind diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß. §. 13.
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Mo⸗ nate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem 3 erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Witt⸗ wengeldes zu verschaffen.
Keinen Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder eines pensionirten Beamten aus solcher Ehe, welche erst nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand geschlossen ist.
§. 14.
Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen⸗ und Waisen⸗ = verpflichteter Beamter, welchem, wenn er am
odestage in den Ruhestand versetzs wäre, auf Grund des
39 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 eine
ension hätte bewilligt werden können, so kann der Wittwe und den Waisen desselben Wittwen⸗ und Waisengeld durch den Reichekanzler bewilligt werden.
Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldbeitragen verpflichteter Beamter, welchem nach §§8. 50 und h2 des Reichs beamtengesetzes vom 31. März 1873 im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand die Anrechnung gewisser
Zeiten auf die in Betracht kommende 3 ** gt wer gt ugt, eine solche
werden können, so ist der Reichskanzler
—
Anrechnung auch bei Festsetzung des Wittwen- und Waisen— geldes zuzulassen. 3
Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit . Ablauf des Gnadenquartals oder des Gnaden⸗ monats.
§. 16.
Das Wittwen- und Waisengeld wird monatlich im Vor— aus gezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, be⸗ stimmt die oberste Reichsbehörde, welche die Befugniß zu er Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen ann.
Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisen— geldes verjähren binnen vier gahrenj vom Tage ihrer Fällig⸗ keit an gerechnet, zum Vorthei . Neichskasse.
§. 17. Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst über— tragen werden.
§. 18. Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldes erlischt: 1) für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt; 2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet.
§. 19. . Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat ver⸗ liert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.
§. 20.
Mit den aus §. 14 sich ergebenden Maßgaben erfolgt die , darüber, ob und welches Wittwen⸗ und Waisen⸗ geld der Wittwe und den Waisen eines Beamten zusteht, darch die oberste Reichsbehörde, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen kann.
§. 21.
Das den Hinterbliebenen eines Beamten zu bewilligende Wittwen⸗ oder Waisengeld darf nicht hinter demjenigen Be⸗ trage zurückbleiben, welcher denselben nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für sie geltenden Bestimmungen aus der Reichskasse hätte gewährt werden müssen, wenn der Beamte vor diesem Zeitpunkte gestorben wäre.
§. X.
Beamte, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Wittwen- und Waisengeldbeiträge zu entrichten haben, sind nicht verpflichtet, einer Militär- oder Landesbeamten⸗Wittwen⸗ kaffe oder der sonstigen Veranstaltung eines Bundesstaates zur Versorgung der Hinterbliebenen von Beamten beizu⸗ treten.
§. 28. .
Diejenigen nach 8. 1 zur Entrichtung von Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten, welche Nitglieder einer der im 5. 2 bezeichneten Landesanstalten und derselben nicht erst nach der Verkündung dieses Gesetzes beigetreten sind, bleiben, wenn sie binnen drei Monaten nach dem Inkrasttreten dieses Gesetzes durch eine schriftliche Ecklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den 35.7 ff. bestimmte Wittwen⸗ und Waisengeld verzichten, von Entrichtung der im 8. 3 bestimmten Witlwen⸗ und Waisengeldbꝛiträge befreit. Andernfalls find sie berechtigt, aus der Landesanstalt aus⸗ zuscheiden.
§. 24.
Diejenigen nach 8. 1 zur Entrichtung von Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten, welche vor der Verkündung dieses Gesetzes und während sie im Dienste des Norddeutschen Bundes oder des Reichs befindlich waren, auf ihren Todesfall ihren Ehefrauen oder Kindern eine Leibrente oder ein Kapital oder ihren gesetzlichen Erben ein Kapital bei einer Privat⸗-Versicherungsgesellschast versichert haben, können, falls diese Versicherung zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch besteht, und wenn sie binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkte durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den 88.7 ffꝛ bestimmte Wittwen⸗ und Waisengeld verzichten, durch die oberste Reichsbehörde oder die von derselben , . höhere Reichsbehorde von Entrichtung der Wittwen⸗ und aisengeld⸗ beiträge befreit werden.
Die näheren Voraussetzungen, unter denen eine solche Befreiung zulässig, sowie die Bedingungen, von welchen die⸗ selbe abhängig zu machen ist, bestimmt der Reichskanzler.
26. Dieses Gesetz tritt mit * 1. Juli 1881 in Krast. Urkundlich unter Unserer 3 , Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 20. April 1881. (L. S.) Wilhelm. v. Bismarck.