1881 / 109 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 May 1881 18:00:01 GMT) scan diff

KRKerlin, 7. Mai 1881. Marktpreise nach Ermitt. des RK. Tol. Präs.

Posen, 7. Mai.

Höchste Nedriguts Preise.

Angust 54,10. Still. Cölnm, 7. Mai.

per 100 Kiülogr. 60.

Für Weizen gute Sorte. w Weizen mittel 8ortoo . 20 Weizen geringe Sorte. Roggen gute Sorte. Roggen mittel Sorte Roggen geringe Sorte. Gerste gute Sorte. Gerste mittel Sorte. Gerste geringe Sorte. Hafer gute Sorte Hafer mittel Sorte. Hafer geriuge Sorte Richt- Stroh Hen. Erbsen , Speisebohnen, weisse Linsen J Kette ßen Rindfleisch

von der Keule 1 Kilogr. .

Bauchfleisch 1 Kilogr. . Schweinefleisch 1 Kilogr. Kalbfleisch 1 Kilogr. .. Hammelfleisch 1 Kilogr. . Butter 1 Kilogr... ö Eier 60 Stück Karpfen pr. Kilogr. . Aale 3 ö Zander . Hechte ö. Barsche .

n

2 2 * 2 2 222

Schleie V Bleie 6 J Krebse pr. Schock.... Stettim, 7. Mai. (W. T. B.) Getreidemarkt. Juni 218, (0, pr.

8 32 SC N—· C N - NQ C¶V· C 0 d eo =

2 J * g n , n n , w

Spiritus loco 53.20, pr. Frübjahr 54.29, pr. per Juni-Juli 54, 50. Petroleum pr. Herbst 8, 40.

23 2

.

Weizen pr. Frübjahr 218.50, pr. Mai- Herbst 208.00. Roggen pr. Frübjahr 207, 00, pr. Mai-Juni 22, 50, pr. Herbst 171,50, Rübsen pr. Herbst 259.00. Rüböl 100 Kilogr. pr. Frühjahr 52, 50, pr. , 54,50, lai-Juni

(W. T. B.)

*

=

loco 22,50, pr. Mai 21.55,

7, 623, pr. Juni 7,75, und Käufer. Hamburg, 7. Mai. Getreidemarkt. fester. Weizen pr. Mai 216,00 Br., 215,00 Gd. 16 Juli- August 183,00 Br., 182,

September 469 Br. Kaffee matt,

S!! 1 88888881 Ss8885

Fest, 7. Mai. (W. T. B.)

6, 57 Br. chön. Amsterdam, 7. Mai.

steigend. Hafer behauptet. Ant werpem, 7. Mai. Petroleummarkt.

weiss, loco 191 bez. n. Br.,

ss8s88! 1883818118 811 123383818181 88181*

1 2 8 E R m e.

1S1IS381 88SSSSSSS

London, 7. Mai.

54.00.

(W. T. B.) Spiritus pr. Mai 52,50, pr.

Getreidemarkt. Weizen hiesiger loco 23,25, fremder loco 23.00, pr. Mai 22,65, pr. Juli 22,45, pr. November 21, 109. Roggen r. Juli 20,65, pr. November 17,65. Hafer loco 17, 50. Rübòl loco 28.20, pr. Mai 27, 90, pr. Oktober 28,80.

KRremen, 7. Mai. (W. L. B.)

Petroleum (Schlussbericht) fest. pr. August - Dezember S, 25. Alles bezahlt

(W. T. B.)

Weizen loco unverändert, auf Termine

Roggen loco unverändert, auf Termine besser.

216,00 Br., pr. Mai 204,00 Br., 202,00 Gd. pr.

Gd. Hafer und Gerste unverändert.

Rüböl ruhig, loco 55,00, pr. Mai 55,00. Spiritus fester, pr. Mai

457 Br, pr. Juni-Juli 46 Br., pr. Juli-Aungust 464 Br., pr. August-

fest, Standard white loco 7,55 Br., 7,50 Gd., pr. Mai 7, 55 Gd., pr. August - Dezember 8, 10 Gd. Wetter: Schön.

Eroduktenm arkt. Weizen loco fest, anf Termine ruhiger, pr. Herbst 10,657 G4d., 10.70 Br. Mais pr. Mai-Juni 5,92 (d.,

(VW. T. B.) Getreidemarktt. (Schlussbericht) Weizen pr. November 292. Roggen pr. Mai 251, pr. Oktober 211.

Antwerpen, 7. Mai. (W. T. B.) Getreidem arkt. (Sehlussbericht., ) Weizen still. Roggen Gerste fest. (W. T. B.) Schlussbericht.) pr. Juni 194 Br., 204 Br., pr. September-Dezember 21 bez. u Br. (W. T. B.)

An der Küste angeboten 22 Weizenladungen. Wetter: Schön.

Havannazucker No. 12 253. Eest, ruhiger. .

Liverpool, 7. Mai. (W. T. B.)

Baum wolle (Schlussbericht). Spekulation und Export 1000 B. Angeboten. Middl. amerikanische Afai-Juni- Lieferung 525 / , Juli-August-Lieferung 5s /a d.

Paris, . Juni 53,00, pr. Juli 53, 60, pr.

Hehl ruhig, pr. Mai 72, 25,

Paris, 7. Standard white loco

21500 G., pr. Jnli-August delphin 74 Gd.

pr. Juli 1 D.

Umsatz 2000 Sack., Petroleum Wilcox) 1151s,

Er oduktenmarkt. Juni 28,90, pr. Juli- August 28 50, pr. September-Dezember N, 16. pr. Mai 63,25, pr.

62, (0, pr. September- Dezember, 9 Marques, 59,25.

Mai. (W. T. B.) . Weizen ruhig, pr. Mai 28, 90, pr. Juni 63,900, pr. Juli-Angust ; r Rüböl ruhig, pr. Juni 72.50, pr. Juli- August 73,50, pr. Sep-

temher Dezember 75,097. Spiritus ruhig, pr. Mai 61,75, pr. Juni 6l, 25. pr Juli- August . ö ö

ö 59.50.

Mai. (W. F. B)

Rohzucker SSo loeo behauptet, 61,00 à 61,25. Weisser Zu eker weichend, Nr. 3 pr. 100 kg pr. Mai 72.10, pr. Juni 72, 66, pr. Juli- August 72, 60, pr. Oktober-Januar 62,75.

Kew- Kork, 7. Nai.

Waarenberieht. New-Orleaus 104. Petroleum in New-Vork 8 (G4., do. in Phila-

(W. T. B.) Baumwolle in New-Tork 100/16, do. in

rohes Petroleum 64, do. Pipe line Certificats

D. 81 C. Mehl 4 D. 65 C. Rother Winterweizen 1 D. 28 C. Weizen pr. laufenden Monat 1D. 244 C., do. pr. Juni 1D. 22 C.,

1984 C. Mais (old mixed) 62 C. Zucker (Fair

refining Muscovados) 74. Kaffes (Rio-j 1153. Schmalz (Marke

do. Fairbanks 11, do. Rohe & Brothers 113.

Speck (short clear) C. Getreidefracht 41.

Hater pr. Herbst 6, 535 Gd. , 5, 54 Br. Wetter

( 2069 60).

( 15 987 6).

( 5154 0.

Rafsinirtes, Type

pr. September Fest.

Vers.

Umsatz 8000 B., davon für

Vers.

Breslau-Sohweidnitz- Freiburger Eisenbahn. denburg, Frankenstein - Rauten, S30 690 C6 (4 41 701 4), ( 60 027 46). Reppen- Stettin April 1881 130 988 S (4 3771 v,. bis ult. April 1881 381 313 M (— 534 815 S). Sorgau-Halberstaät April 1881 41 892 M (4 1448 6), bis ult. April 1881 116793 4. Gesammteinnahme April 1881 1003 571 66. ( 46 920 AM), bis ult. April 1881 3725 976 S6 (- 96 910 A9).

Reohte Oder - Ufer - Eisenbahn.

Aussig - Teplitzer Eisenbahn.

18. Mai. Allgemeine Renten-Anstalt zu Stuttgart.

Eisenbahn- Einnahmen.

Breslau - Wal- Breslau - Reppen April 1881 bis ult. April 1881 3 77 868 M.

April 1881 718760 M. bis ult. April 1881 3 185 480 M (— 124 562 ). April 1881 265 115 4.

Gels · Gnesener Elsonbahn. Im April e. 95 719 (4 10159 ½); seit 1. Jinuar 4 2454 M1.

Genceralversammllnungen.

Ord. Gen. zu Stuttgart.

Stettiner Masohinenbau-Anstalt und Sohiffbaumorft- Aktien-Gesellsohaft, vorm. Möller & Holberg. Ord. Gen.-Vers. zu Stettin.

Aktien- Gesellsohaft „Petroleum-Lagerhofis.

Ord. Gen. - zu Berlin.

The a ter.

Königliche Schauspiele. Opernhaus. 118. Vorstellung. Die Zanber⸗ flöte. Oper in 3 Abtheilungen von Schi⸗ kaneder. Musik von Mozart. (Königin der Nacht: Frl. Abler, vom Landschaftlichen Theater in Linz als . Gastrolle, Sarastro: Hr. Greff vom Stadt⸗ Theater in Nürnberg, als Gast, Frl. Gabrielli, Frl. 5 Hr. W. Müller, Hr. Schmidt. Anfang

yr.

Schauspielhaus. 122. Vorstellung. Der Leibarzt. Lustspiel in 4 Akten, mit Einfügung einer Riehlschen Idee, von Leopold Günther. In Scene gesetzt vom Direktor Deetz. Anfang 7 Uhr. 9.

Mittwoch sind die Königlichen Theater geschlossen.

Donnerstag: Opernhaus. 119. Vorstellung. Lohengrin. Romantische Oper in 3 Akten von Richard Wagner. (Ortrud: Frl. v. Matacie, vom Stadttheater in Cöln, als Gast, Fr. v. Voggen⸗ huber, Heinrich der Vogler: Hr. Greeff, vom Stadt⸗ theater in Nürnberg, als Gast, Hr. W. Müller. Hr. Schmidt.) Vorletztes Auftreten der Frau v. Voggenhuber in dieser Saison. Anfang 17 Uhr.

Schauspielhaus. 123. Vorstellung. Maria Stnart. Trauerspiel in 5 Akten von Schiller. (Maria 3 Frl. Schwartz, als Debüt.) Anfang halb 7 Uhr.

Dienstag:

Lictoria- Theater. Direktion: Emil Hahn. Dienstag und Mittwoch geschlossen.

Donnerstag: II. Cyclus: Der Ring des Nibelungen. Das Rheingold.

Residenz-Theater. Dienstag: 3. 11. Male: Das undankbare Alter. Lustspiel in 3 Akten von Ed. Pailleron.

Mittwoch: Geschlossen.

Krolls Theater. Dienstag: Bei günstigem Wetter vor und nach der Vorstellung bei brillanter Illumination: Großes Concert im Sommergarten unter Leitung des Herrn Keler⸗Béla aus Wiesbaden. Ensemble⸗Gastspiel der Mitglieder des Ostend⸗ Theaters „Der liebe Onkel“. Schwank in 4 Akten von R. Kneisel. Anfang des Concerts 5], der Vor⸗ stellung 7 Uhr.

VNational-Theanter. Dienstag: Gastspiel Ernesto Rossi. Kean.

Germania- Theater. Dienstag: Gastspiel des Frl. Clara Bonné und des Hrn. Louis Thimm: Der indling. Posse mit Gesang in 3 Akten von nd. Franz. Musik von Emil Liste. Hierauf: Das Versprechen hinter'm Herd. Landliches Charaktergemälde mit Gesang in 1 Akt von A. Baumann. J Mittwoch: Geschlossen. Donnerstag: Auf vielseitiges Spitzenkönigin.

Die

Verlangen:

Belle - Alliance - Theater. Der Sommer; garten ist geöffnet. Dienstag: Gastspiel der Mit- He. des Wallner ⸗Thegtera. Zum 49. Male:

oyfenrath's Erben. Volkestück mit Gesang in 5 Akten ven H. Wilken. In den Pansen, bei günstiger Witterung: Brillante Illumination der grosen Promenade. Anfang der Vorstellung 7 Uhr.

ittwech: Geschlossen.

Donnerstag: Zum 41. Male: Hopfenrath's

2

*

FJamiiien. Nachrichten.

Verlobt: Fel. Helene Ledderbus mit Hrn. Grm⸗ nasiallehrer O. Tindau (Braunschweig]). Frl. Catharina Holm mit Hrn. Haurtmann Vockrodt

* Eisenbahnbetriebs Direktor Carl Murray Minden i. W. Magdehurg) Verehelicht: Hr. Rechtsanwalt Dr. Emund Plessing mit Frl. Alice Lange (Lübeck Magdeburg). Geboren: Ein Sohn: Hrn. Rittergutsbesitzer Cä⸗ sar von Schendel (Wilkestowo). Eine Tochter: Hrn. Apotheker Dr. C. Hartmann (Nippes). Hrn. Pastor Fabian (Juliusburg).

Gestorben: Hr. Pastor emer. Friedrich Wernicke Väthen). Frau General ⸗Lieutenant Adelheid Louise Charlotte Baronin v. d. Osten⸗Sacken, geb. Wehrmann (Berlin). Frau Intendantur⸗Rath Maxie Goldmann, geb. Giesel (Coblenz). Hr. Kreis⸗Direktor August Bergmann (Düsseldorf).

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. 14700 .

Special⸗Concurs⸗Proclam.

Da über das dem Johann Ernst Heinrich Biester⸗ feldt in Ottensen gehörige, daselbst an der großen Carlstraße belegene und im Ottensener Schuld⸗ und

fandprotokoll Vol. VII. Fol. 67 seq. beschriebene

rbe auf Grund des vollstreckbaren Erkenntnisses des Königlichen Amtsgerichts, Abtheilung IIIa. in Altona vom 30. März 1881 und in Folge An⸗ trages des klägerischen Sachwalters, Rechtsanwalts Jessen hierselbst, vom 8. April 1881 die Zwangsvoll⸗ streckung im Wege des Spezial Concurses erkannt wor⸗ den ist, so werden Alle und Jede, welche an diesem Erbe aus irgend einem rechtlichen Grunde An⸗ sprüche und Forderungen zu haben vermeinen, mit alleiniger Ausnahme der protokollirten Gläu⸗ biger, hierdurch bei Vermeidung der Ausschließung von dieser Masse aufgefordert, solche binnen 6 Wochen nach der letzten Bekanntmachung dieses Proclams und spãtestens am 4. Inli 1881, Mittags 12 Uhr, als dem peremtorischen Angabetermine, im unter⸗ zeichneten Amtsgerichte, Bureau Nr. 5, Auswärtige unter gehöriger Prokuraturbestellung, anzumelden und eine Abschrift der Anmeldung beizufügen. Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Erbes ist

Termin auf den 11. Juli 1881 anberaumt worden, an welchem Tage Nachmittags 5 Uhr die Kaufliebhaber sich im hiesigen Amts⸗ gericht, Zimmer Nr. 10, einfinden wollen. Die Verkaufsbedingungen können 141 Tage vor dem Termine in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amts—⸗ gerichts eingesehen werden. Altona, den 30. April 13851. Königliches Amtsgericht, Abtheilung V.

(14807 Amtsgericht Hamburg.

Der hiesige Rechtsanwalt Dr. Antoine-Feill, in Vollmacht von Arendal's Privatbank in Arendal hat das Aufgebot beantragt zur Kraftloserklärung des von Sorten A. Dedekam in Arendal am 27. Sep⸗ tember 18890 an die Ordre von Arendal's Privat- bank auf G. H. Kaemmerer Söhne in Hamburg ezogenen, von Letzteren acceytirten Wechsels, fällig 3 Monat dato, groß M 4500.

Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spä testens in dem auf

Mittwoch. 1. Febrnar 1882, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aüf —— seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ unde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Hamburg, 5. Mai 1831. Das Amtsgericht Hamburg. Givil · Abtheilung J. Zur Beglaubigung: Nomber . Gerichts Sektetãr. 1414

Auf Antrag der verebelichten Klempner Kunze zu Jägerndorf, Desterreich⸗Schlesien, wird dem Ehe⸗ manne derselben Klempner Johann Kunze, zuletzt in Loewitz, hiesigen Kreises wohnhaft, dessen Aufenthalte ˖

L (Stralsund) Frl. Leontine von Wedelstadt mit

ort gegenwärtig unbekannt ist, aufgegeben, binnen

einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung das eheliche Zusammenleben mit seiner Ehegattin wieder herzustellen. Leobschütz, den 2. Mai 1881. Königliches Amtsgericht. Abtheilung V.

14721

Die zu Düsseldorf wohnende Ehefrau des Schreiner⸗ meisters Mathias Otten, Josefine, geb. Kötter, hat gegen ihren genannten zu Düsseldorf wohnenden Ehe⸗ mann bei der J. Civilkammer des Kgl. Landgerichts zu Düsseldorf. Klage auf Gütertrennung erhoben und ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. Juni 1881, Vormittags 9 Uhr, be⸗ stimmt worden.

Steinhäuser, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

n Aufgebot.

Im Grundbuch von Fulda Bd. XIII. Art. 758a. finden sich in Abth. III. Nr. 1 auf dem Grund⸗ eigenthum der Ehefrau Kalschnee, Therese, geb. Becker, 42 1M 86 3 zu Gunsten des Mathias Becker aus Vertrag vom 8. Januar 1859 eingetragen.

Nachdem die Zahlung dieser Post glaubhaft ge⸗ macht, werden auf Antrag der Ehefrau Kalschnee die unbekannten Kinder und Erben des zu Mainz verstorbenen Mathias Becker aufgefordert, spätestens im Termin ; am 6. Juli d. Is., Mgs. 11 Uhr, ihre Rechte geltend zu machen, andernfalls die Post gelöscht werden wird.

Fulda, am 26. . 1881.

Königliches Amtsgericht. Abth. 3. Weiß.

Tom]

Auszahlung

Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß,

Dentsche Grundereditbank zu Gotha.

von Dividenden. . n die durch Beschluß unserer Generalversammlung vom heutigen Tage auf fünf und ein halb Prozent, d. h. Mark drei und dreißig pro Dividenschein N unserer Voll⸗Aktien Serie J. und Mark dreizehn Nr. 8 unserer mit 40 Prozent eingezahlten J

r. 9 nterims⸗

Aktien Serie II. festgestellte Dividende für das Jahr 1880 gegen Einlieferung der vorbezeichneten Divi- dendenscheine bei unserer Bankhauptkasse hierselbst und den nachbenannten Zahlstellen unserer Bank

in Berlin bei der Berliner Handelsgesellschaft,

in Breslau bei dem Schlesischen Bankverein,

in Breslau bei Herren Ruffer & Co., in Bonn bei Herrn Jonas Cahn,

in Coburg bei Herren Schraidt C Hoffmann,

in Dessau bei Herrn J. H. Cohn, in Dresden bei Herren in Erfurt bei Herrn Adolph Stürcke,

in

in Hannover bei der Vereinsbank,

George Meusel Co.,

in Frankfurt a. Yi. bei der Deutschen Vereinsbank, amburg bei der Norddeutschen Bank,

in Cöln bei Herren Deichmann & Cos ; in Königsberg i / Pr. bei Herren J. Simon Wwe. & Sähne,

in Leipzig bei der Leipziger Bank,

in Leipzig bei den Herren Hammer K Schmidt, in Magdeburg bei den Herren Dingel & Co.,

in Stettin bei Herrn Wm. Schlutow von jetzt ab zur Auszahlung gelangt.

Gotha, J. Mai 1861.

Deutsche Grundcreditbank.

von Holtzendorr. Landsley. HE. Friebolt.

1rr3o]

Denutsche Lebens-, Pensions⸗ und Renten⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft auf Gegenseitigkeit in Potsdam. Zu der diesjährigen ordentlichen General⸗Versammlung am

Sonnabend, den 11. Juni

d. J., Nachmittags 3 Uhr,

! im Saale von Boigts Blumengarten, Spandauer⸗Strase Nr. 28, hierselbst, werden alle stimmberechtigten Mitglieder hierdurch eingeladen. Tagesordnung.

1) Vorlage der von der Direktion

elegten,

von dem Curatorium und der Nevisions⸗Commission

1

Ehrüften Jahresrechnung und Antrag auf Entlastung der Verwaltung (8§. 38a. des revid.

Statuts).

Wahl eines Mitgliedes des Curatoriums wegen Ablauf der Wahlj;jeit des Herrn Bür

meister Zehrmann in Potsdam auf (5G. 8e. des revid. Statuts).

die Zeit vom 1. Juli d. J. bis Ende Juni 1887

3) Genehmigung der Uebernahme einer Wechsel-Verpflichtung durch einen Andern als den big

her Verpflichteten (5. 51 Abs. 3 des re 4) Geschäftliche Mittheilungen.

vid. Statuts).

Die Stimmberechtiqung der Mitglieder regelt sich nach den Vorschriften im §. 26 des Statuts von 1868 und 5. 32 des revidirten Statuts von 1877, je nachdem auf die betreffende Versicherung dat

frübere oder das jetzige Statut Anwendung findet.

Die Prüfung der Legitimation wird im Geschäftslokale der Gesellschaft, Breite⸗Straße Nr. 34.

stattfinden.

Die Liste der Anmeldungen wird geschlossen für diesenigen Mitglieder, bei deren Versicherung das Statut von 1868 in Geltung ist, am Tage vorher, Nachmittags 6 Uhr, und für diejenigen Mit- glieder, auf deren das revidirte Statut von 1877 Anwendung findet, eine Stunde vor Beginn

der General ⸗Versammlung, also am 11. Juni dieses Der Geschäftsbericht kann vom Empfang genommen werden. Potsdam, den 5. Mai 13851.

1. Juni

Jahres, Nachmittags 2 Uhr. ab bei der Direktien oder bei den Vertretern in

Das Curatorium.

Dentscher Neichs⸗Anzeiger

und

öniglich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

ne, Aurenrment betragt a * 50 J

für das Nierteljahr.

K

ö

M 1O9.

Berlin, Dienstag,

Alle Post⸗Anstalten nehmen Gestellung an;

Dr. für Kerlin außer den Rol- Anstalten auch die Erpe⸗ AInsertionapreis für den Raum einer Aruckzeile 80 8. 2 * E

dition: 8M. Wilhelmstr. Nr. 32. 1

——

Se. MRajestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Superintendenten und Pfarrer Herbst zu Lauch⸗ städt im Kreise Merseburg und dem Rechtsanwalt und Notar, Justiz Rath Deetz zu Belgard den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; sowie den Schullehrern 2. Heuer zu Lachem im Kreise Hameln und Schwitters zu Westeraecum im Kreise Aurich das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht;

dem Ober⸗Hausmarschall und ersten Adjutanten Sr. Kö⸗

niglichen Hoheit des Herzogs von Aosta, Marquis de Dra⸗ . Rothen Adler-Orden erster Klasse mit dem Emaille⸗Wande des Königlichen Kronen-Ordens; dem Königlich italienischen Obersten Conte Avogadro di Coltobiano e Garifio, Adjutanten Sr. Königlichen Hoheit des Herzogs von Aosta, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse; dem Königlich italienischen Hauptmann Chevalier di Gerbaix di Sonnaz, Ordonnanz-Offizier Sr. Königlichen Hoheit des Herzogs von Aosta, den Rothen Adler-⸗Orden dritter Klasse, sowie dem Königlich italienischen Lieutenant und Ordonnanz

Offizier Höchstdesselben, Marchese Scozia di Calliano,

den Königlichen Kronen⸗-Orden dritter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich.

Der Kaiserliche Konsul in Hjörring, Herr Chr. H. Nielsen, ist gestorben.

In

mburg wird am 17. d. Mts. mit einer Seeschiffer⸗ prüfung für

Fahrt begonnen werden.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Geheimen Regierungs⸗ und vortragenden Rath im Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalange⸗ legenheiten, Karl Friedrich Wilhelm Raffel zum Gehei⸗ men Ober⸗Regierungs⸗Rath zu ernennen; und ö

dem Regierungs⸗Sekretär Krefeld zu Erfurt bei seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienst den Charakter als Kanzlei⸗ Rath zu verleihen.

Dritte Nachtrag s⸗Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Ministeriums der geistlichen, Unter⸗

richts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Vom 23. März 1881. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden

Preußen ꝛc. verordnen auf Grund der 8§§. 3, 7, 8 und 14 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (GesetzSamml. S. 125), was folgt:

Einziger Paragraph. x Den nach den Verordnungen vom 20. Juli 1874 (Gesetz⸗ Samml. S. 283), 17. September 1875 (Gesetz⸗Sammlung S. 584) und 5. April 1880 (Gesetz Samml. S. 257) zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen aus dem Be⸗ reiche des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts⸗ und Me⸗ dizinal⸗Angelegenheiten tritt der Oekonomie⸗ und Stations⸗ Inspektor des chirurgisch⸗klinischen Instituts der Universität Berlin hinzu, welcher eine Amtslaution von 500 6 zu leisten t. Im Uebrigen finden die Vorschristen der vorgedachten erordnung vom 20. Juli 1874 Anwendung. Urkundlich unter Unserer dn, g nn n Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 23. März 1881. (L. 8.) Wilhelm. Bitter. v. Puttkamer.

König von

Verordnung betreffend die Kautionen von Heamten aus dem Bereiche des Finanz⸗Ministerium s. Vom 20. April 1881. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ; verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetz⸗ Samml. S. 125), was solgt: Einziger Paragraph.

Den in der Anlage zu §. 1 der Verordnung vom 19. Juli 1874, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staats⸗-Ministeriums und des Finanz⸗Ministeriums (Gesetz:Samml. S. 260), unter J. A. Nr. 10 und 11 ver⸗ zeichneten kautionspflichtigen Beamten im Bereiche der Ver⸗ waltung für das Etats und Kassenwesen tritt die Beamten⸗ klasse der Kassirerassistenten hinzu.

Instruktion dec Bundesraths von! 2. 2. ist, aufmerksam machen und auch dafür Sorge tragen, daß

den 10. Mai, Abends.

1881.

Die Rhe der Kaution beträgt für den Kassirerassistenten bei der Ministerial⸗Baukafse in Berlin 1800 6 und für Kassirerassistenten bei den Bezirkshauptkassen in der Provinz Hannover 1200 bis 1800 4.

Im Uebrigen finden die Vorschriften der vorgedachten Verordnung auch auf diese Beamtenklasse Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 20. April 1881.

(L. S8 Wilhelm. Bitter.

Ministerium für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten.

Mit dem 1. April d. J. treten das Reichsgesetz, betreffend die Abwehr und Unter— drückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (R. G. Bl. S. 163), die zur Ausführung dieses Gesetzes von dem Bundesrathe beschlossene, von dem Herrn Reichs⸗ kanzler unter dem 24. Februar 1881 publizirte Instruk— tion (Centralblatt für das Deutsche Neich S. 37), das Preußische Gesetz, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 12. März 1881 (Ges. Samml. S. 128), in Kraft, während gleichzeitig das Preußische Viehseuchengesetz vom 25. Juni 1875 (Ges. Samml. S. 306) außer Kraft tritt. Ew. ꝛc. wollen die Polizeibehörden Ihres Verwaltungs⸗ bezirks hierauf rn nrg durch eine e nimachung in dem Amtsblatte, welcher ein Abdruck der euhelgenden Ausführungs⸗

eine entsprechende Hinweisung auf das Inkrafttreten der obigen Vorschristen durch die Kreisblätter, bezw. durch die zu amtlichen Publikationen bestimmten Blätter der Kreisbehörden veröffentlicht wird. Desgleichen ist zu veranlassen, daß in Ge⸗ genden, wo bisher die Impfung der Lämmer gegen die Schaf—⸗ pocken üblich gewesen, in jeder Gemeinde und in jedem Guts— bezirke der Inhalt des 8. 49 des Reichsgesetzes in ortsüblicher Weise bekannt gemacht und darauf hingewiesen wird, daß in Gemäßheit des §. 65 1. c. mit Geldstrafe von 10 bis 150 . oder mit Haft nicht unter einer Woche bestraft wird, wer außer dem Falle polizeilicher Anordnung die Pocken⸗ impfung eines Schafes vornimmt.

Die Anordnung und Ueberwachung der durch das Reichs⸗ gesetz und die Instruktion des Bundesraths vorgeschriebenen, beziehentlich nach deren Bestimmungen zulässigen (§8. 1 der Instruktion) Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen liegt in Gemäßheit des 5. 1 des preußischen Ausführungsgesetz s vom 12. März d. J. unter meiner Ober⸗ leitung den Regierungs⸗Präsidenten (Landdrosten), Landräthen und Ortspolizeibehörden ob. Ueber die Befugnisse dieser po⸗ lizeilichen die enthalten die 88. 2 bis 11 des Ausfüh⸗ rungsgesetzes die näheren Bestimmungen.

J. Zu einzelnen Vorschristen des Ausführungsgesetzes vom 12. März d. J. bemerke ich Folgendes:

u 5§. 4.

2 Negierungs⸗Präsidenten (Landdrosten) haben zu prüfen, ob in ihrem Verwaltungsbezirke Ortschaften vorhanden sind, in welchen der Milzbrand notorisch ständig auftritt, und event. für diese Orte die nach 5§. 11 des Reichsgesetzes erforder⸗ lichen Anordnungen zu treffen. Ueber die erfolgte Bildung eines oder mehrerer solcher „Milzbrandbezirke“, in welchen vereinzelte Milzbrandfälle nicht angezeigt zu werden brauchen und die Zuziehung des beamteten Thierarztes behufs der Feststellung der Krankheit gemäß 8§. 15 des Reichsgesetzes in der Regel nicht erforderlich ist, erwarte ich jedesmal eine Anzeige.

u §. 6.

23 Abgabe des thierärztlichen Obergutachtens in den Fallen der §§. 14 und 16 des Reichsgesetzes ist der Departe⸗ mentgthierarzt des benachbarten Bezirks zu requiriren, wenn der Departementethierarzt des dortigen Bezirks das erste Gut⸗ achten in seiner Eigenschaft als Kreisthierarzt abgegeben hat und aus diesem Grunde die Jnanspruchnahme eines Vertre⸗ ters nothwendig wird. Die Regierungs⸗Präsidenten (Land⸗ drosten) haben durch eine Bekanntmachung im Amteblatte vor⸗ zuschreiben, welcher Departementsthierarzt in solchen Fällen als Vertreter zu requiriren ist. In der Regel wird derjenige benachbarte Departementathierarzt als Vertreter zu bestimmen sein, dessen Zuziehung der Staatskasse die geringsten NReifelosten verursacht; es wird daher bisweilen angemessen sein, nicht für den ganzen Verwaltungsbezirk nur einen Departementsthierarzt als Stellvertreter * designiren, sondern je nach der örtlichen Lage für einzelne Theile des Bezirks ver⸗ schiedene Stellvertreter zu bezeichnen.

Abgesehen von den Fällen des §. 14 und 16 des Reich⸗ gesetzes kann die Vertretung des Departementsthierarztes im Falle der Krankheit oder einer vorübergehenden sonstigen Be⸗

hinderung desselben einem Kreisthierarzte des Bezirks über⸗

tragen werden.

M. beizufügen

Dem dortigen Departementsthierarzte ist von dem In⸗ halte meiner vorstehenden Bestimmungen zu §. 6 des Aus— führungsgesetzes mit dem Bemerken Kenntniß zu geben, daß meinerseits eine besondere Ernennung der Vertreter nicht erfolgen wird.

Die obenerwähnte Bekanntmachung im Amtsblatt ist dem darin als Vertreter bezeichneten Departementsthierarzt unter Hinweis auf meinen gegenwärtigen Erlaß mitzutheilen.

Zu 5. 8.

Die Ortspolizeibehörde hat nach 58. 2 des Gesetzes die Tödtung rotzkranker Thiere in allen Fällen, die Tödtung ver⸗ dächtiger Thiere nach 5. 8 aber nur in dem ersten Falle des §. 42 des Reichsgesetzes anzuordnen, d. i. wenn von dem be—⸗ amteten Thierarzt der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird.

In den beiden anderen Fällen, in welchen nach 5. 42 des Reichsgesetzes in Verbindung mit §. 41 der Instruktion des Bundesraths die Tödtung der der Rotzseuche verdäch⸗ tigen Thiere erfolgen muß, d. i. wenn durch anderweite, den Vorschriften des Reichsgesetzes entsprechende Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann, oder wenn der Be⸗ sitzer die Tödtung beantragt und die beschleunigte Unter⸗ drückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist, steht nach der Vorschrift im 8. 8 des Ausführungsgesetzes die Anordnung der Tödtung nur dem Regierungs-Präsidenten (Landdrosten) zu. Derselbe hat daher in solchen Fällen nach Anhörung des Departementsthierarztes sorgfaltig zu prüfen, ob die zur Anordnung der Tödtung berechtigenden Voraus⸗ setzungen vorliegen und sobald er hiervon Ueberzeugung ge⸗ wonnen hat, die Tödteng der rotzverdächt i. Thiere sofort

anzuordnen. e .

Die Tödtung von Thieren, welche nicht der Seuche ver⸗ dächtig, sondern nur der Ansteckung verdächtig sind, 86 §. 1 des Reichsgesetze) ist in Gemäßheit des §. 53 der

nstruktion des Bundesraths nur in dem letzten, der oben angeführten Fälle anzuordnen, d. i. wenn der Besitzer die Tödtung beantragt und nach dem Ermessen der höheren Be⸗ hörde die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffent⸗ lichen Interesse erforderlich ist. Der Regierungs⸗-Präsident (Landdrost) wird demgemäß in solchen Fällen nach Ein⸗ sorderung eines schriftlichen Gutachtens des Departements⸗ thierarztes jedesmal zu erwägen haben, ob nach den besonderen Verhältnissen des zalles die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse nothwendig ist, oder ob eine weitere Observation der der Ansteckung verdächtigen Thiere mit Rücksicht auf die isolirte Lage des Seuchenorts oder Gehösts oder wegen sonstiger Umstände ohne Gefahr der Verschleppung der Seuche in andere Pferdebestände statt⸗ sinden kann.

Erscheint eine derartige Gefahr nach Lage der Veihält⸗ nisse ausgeschlossen, dann wird das öffentliche Interesse durch die Fortsetzung der Observation bis zur klareren Erkenntniß des Gesundheitszustandes der Thiere nicht geschädigt und liegt keine berechtigte Veranlassung zur Anordnung der Todtung vor.

Andrerseits werden in anderen Fällen, je nachdem beson⸗ dere eigenartige Verhältnisse obwalten, deren Beurtheilung dem eigenen Ermessen der zuständigen Regierun 1 8⸗Präsidenten (Landdrosten) überlassen bleiben muß, durch energische Maß⸗ regeln, welche die Seuche in kurzer Zeit tilgen, geringere wirthschaftliche Opfer verursacht werden, als wie durch lange fortgesetzte Observationen. Bei Pserdebeständen z. B., in wel⸗ chen die Seuche wiederholt zum Ausbruch gekommen ist, wird es in der Regel angemessen sein, die der Ansteckung durch un⸗ mittelbare Berührung mit rotzkranken Pferden ausgesetzt ge⸗ wesenen Thiere möglichst schnell tödten zu lassen und nur solche Thiere desselben Bestandes, welche gar nicht in direkte e rung mit kranken gekommen sind, unter Observation zu stellen.

Ich vertraue, daß die Herren Regierungs⸗-Präsidenten (Landdrosten) in jedem Falle mit Sorgfalt, aber ohne Aengst⸗ lichkeit im vollen Bewußtsein der eigenen Verantwortlichkeit prüfen werden, ob und in welchem Umfange die Tödtung von verdächtigen Pferden angemessen erscheint. In allen Fällen, wo es sich um die Tödbtung verdächtiger Pferde han⸗ delt, ist dafür Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Er⸗ mittelungen mit thunlichster Beschleunigung vorgenommen und die angeordneten Tödtungen möglichst schnell ausgeführt werden.

Von der ersolgten Tödtung der Ansteckung verdächtiger Pferde ist mir unter Mittheilung des Resultates der Ob⸗ duktion und unter Beisügung einer Abschrift des oben⸗ erwähnten Gutachtens des Departementgthierarztes Anzeige zu machen.

R §. 9. ;

Die Tödtung von Rindvieh, welches nach der schristlichen Erklärung des beamteten Thierarztes lungenseuchekrank ist, hat die Ortspolizeibehörde anzuordnen. Dagegen ist die An⸗ ordnung der Tödtung verdächtigen Rindoiehs, d. h. solcher Thiere, welche der Lungenseuche oder der Ansteckung verdach⸗ tig sind (5. 1 des Neichsgesetzes), dem Ermessen des Regierunga⸗