1881 / 116 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 May 1881 18:00:01 GMT) scan diff

der Sache, daß die Reichsregierung zu einer Sxezialberathung der vorliegenden Anträge, bei welchen doch noch verschiedene Schwierig⸗ keiten zu lösen sein werden, nicht im Stande sein wird eine vräzisirte Stellung einzunehmen. In welcher Form hiernach das hohe Haus in die weitere Berathung der vorliegenden Anträge eintreten will, muß ich dem Ermessen desselben lediglich anheimgeben.

Der Abg. Dr. Lasker bemerkte, nur der überraschende Antrag des Abg. von Mirbach, seinen Gesetzentwurf im Plenum weiter zu berathen, veranlasse ihn, in die Debatte einzugreifen. Es mache auf ihn beinahe den Eindruck, daß der Abg. von Mirbach die Tragweite seines Vorschlages noch nicht bis ans Ende durchgedacht habe. Es sei ihm schon an sich eine merkwürdige Erscheinung, daß die Herren der rechten Seite, welche die ganze Verwirrung des Verkehrs im Wesentlichen der Aktiengesetzgebung zuschrieben und die liberale Aera, wie sie es nennten, dafür verantwortlich machten, jetzt mit einem Antrage aufträten, in welchem sie das Aktienwefen ganz außerordentlich erweitern wollten; denn der Antrag von Mirbach fei eigentlich nur ein Antrag auf Schöpfung neuer Aktiengesellschaften unter Hinweglassung vieler Garantien, welche das Aktiengesetz sonst gewähre, und es sei in der That ein kühner Sprung ohne Gleichen, daß die Herren mit so leichtem Herzen und mit wenigen Paragraphen eine neue Geschäftsform schaffen zu können glaubten, die hundertmal die Gefahren des Aktien— wesens vervielfältige. Es überrasche ihn auch die Erklärung des Regierungsvertreters, daß derselbe die Form der Behand— lung der Anträge dem Hause überlasse. Wie sei es möglich, eine Reform der Altiengesetzgebung zu machen, wenn man in dem— selben Augenblicke neue Aktiengesellschaften schaffe, die unter viel weiter gehenden Folgen nun ins Leben treten sollten? Darin stimme er mit dem Abg. von Mirbach überein, daß es nöthig sei, neue Formen des Kredits zu eröffnen. Er habe daher sowohl Aktiengesellschaften als Kommanditgesellschaften, wie überhaupt Aktiengesellschaften, wie jede andere Form des Kredits für berechtigt gehalten gegenüber den äußerst thörich—⸗ ten Redereien, welche einer Form des Kredits das zur Last legten, was an Verwirrung des Verkehrs in letzter Zeit vor— gekommen sei. Mit den Genossenschaften im Sinne Schulze— Delitzsch's hätten die Vorschläge des Abg. von Mirbach ge— ringe Gemeinschaft. Die Form des Kredits, die derselbe vor— schlage, möge berechtigt sein, der Gedanke sei ja keineswegs originell, derselbe sei längst ausgesprochen und in an— deren Gesetzgebungen enthalten. Denke man sich den Zustand, wenn man dieses Gesetz zu Stande bringen wolle! Möchte doch der Abg. von Mirbach erklären, wie der⸗ selbe verhindern wolle, daß alle Nachtheile des Aktienwesens, mit noch neu hinzugefügten, von den großen Geldkreisen in die kleineren Gesellschaftskreise hinuntergingen. Er sei für neue Formen des Kredits; so glaube er z. B., daß man bei allen Genossenschaften, die sich mit Versicherungen beschäftigen, das Prinzip des Abg. von Mirbach nicht entbehren könne. Der Abg. Schulze⸗Delitsch beantrage ja selbst, daß das gegen⸗ wärtige Genossenschaftswesen auf die Versicherungsgesellschaften nicht angewendet werden dürfe. Das zeige, daß nicht dieselbe Kreditform für alle Arten von Geschäften passe, wer also beschränkte Haftung beantrage, sollte auch darüber nachdenken, für welche Formen der Geschäfte dieser Kredit passend sei, unter welchen Kautelen sie einzuführen sei, ohne die Gefahr des Aktienwesens in die tiessten Schichten des Volkes hineinzutragen. Motive habe der Antragsteller nicht beigegeben; es sei möglich, daß derselbe sich sehr Vieles gut gedacht habe. Nach §. 6 solle jeder Ge— nossenschafter so viel Stimmen haben, als derselbe Geschäfts—⸗ antheile besitzz, wenn nicht der Gesellschastsvertrag anders festsetze. Mit dieser Bestimmung stoße man das Prinzip des Genossenschaftswesens gänzlich um, denn das Wesen der Ge— nossenschaften bestehe ja darin, daß alle Personen der Ge⸗ nossenschaft gleich berechtigt seien. Was sich der Abg. von Mirbach darunter gedacht habe, daß die Genossen— schafter zwar Mitglieder der Gesellschast blieben, aber ihre Antheile kündigen könnten, wisse er nicht. Das wäre ja noch schlimmer als bei den Aktiengesellschaften, wo der Aktionär wenigstens mit allem, wozu derselbe sich verpflichtet habe, gebunden sei. Endlich verstehe er nicht, wie der 5. 8, daß der Betrag der Geschäftsantheile während der Dauer der Genossenschaft nicht herabgesetzt werden dürfe, sich mit dem 8. 6 vertragen solle, ihm scheine das ein offenbarer Widerspruch zu sein. Das sittliche Prinzip der Genossen⸗ schaften bestehe gerade im Eintreten des Genossenschasters mit seiner ganzen Existenz für die Genossenschaft, während der berühmte Aktionär einen Theil aus seinem Vermögen aus⸗ sondere und sich nur mit diesem für die Attiengesell⸗ schaft binde, ohne sich um die Geschästsführung beson⸗ ders zu kümmern. Wolle man diese Nachtheile auf das Genossenschastswesen im Allgemeinen übertragen? Dann werde dasselbe weit in seinem Werth herabgemindert werden. Es sei unmöglich, das Gesetz in dieser Form anzu⸗ nehmen; es sei unmöglich, es in dieser Session anzunehmen, nachdem man selbst die Regierung zu einer Revision des Aktien⸗ gesetzes gedrängt habe. Er verkenne den Grundgedanken einer neuen Kreditform nicht, bitte aber, sich von demselben nicht blenden zu lassen und ein Gesetz zu machen, das mit den eigenen Bestrebungen des Hauses unvereinbar sei. Man würde dem Antrage die genügende Berücksichtigung widerfahren lassen, wenn man ihn mit den anderen Anträgen an die Kommission gehen lasse.

Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, in ungewöhnlicher Weise würden aus derselben politischen Partei von denselben Personen zwei Anträge in Bezug auf das Genossenschaftswesen eingebracht, welche auf entgegengesetzter Grundanschauung be⸗ ruhten. Der Antrag Ackermann halte das Gefühl der solida⸗ rischen Verantwortlichkeit noch nicht ausreichend genug und wolle den Genossenschaften gesctzliche Schranken auferlegen. Umgekehrt wolle der Abg. von Mirbach beschränlte Haftbarkeit einführen. Wer Vielen Vieles bringe, werde Jedem Etwas bringen. So habe er die Anträge allerdings sich, als zum Zweck der Wahlagitation gestellt gedacht, zumal sie erst so jwät in der Session erschienen seien, wo sie keine praktische Bedeutung mehr haben könnten. Der Abg. von Mirbach sage: bis dat, qui eito dat?-. Warum habe derselbe denn AM Monat lang während der Session die Einbringung seines Antrages verzögert? Er konstatire übrigens, daß der Ton in der Beurtheilung des Genossenschaftswesens Seitens der Kon⸗ servativen hier vortheilhaft absteche von der herabwürbigenden Weise der Kritik der Schulze'schen Genossenschaften, z. V. durch die „Ostpreußische Zeitung“. Der Abg. Ackermann habe eine

iffer genannt über die Verluste der Genossenschaften und diese ngabe zur Grundlage seiner Erörterung gemacht. Diese Ziffer sei erfunden und salsch. Schon in der Versammlung der Steuer⸗ und Wirthschaftgresormer habe der Abg. von Mirbach unter

Berufung auf den ‚Bayrischen Landboten“ behauptet, daß nach den Schulze'schen Genossenschaftsblättern im Jahre 1879 die Vereine mit 7 896 618 ½ in Verlust gerathen seien, und daß für 1880 der bis dahin ziffermäßig festgestellte Verlust 1L202 887 6 betrage, so daß der Gesammtverlust für 1879 und 1880 9098495 6 betrage. Das Mildeste, was man zur Beurtheilung dieser falschen Ziffern sagen könne, sei, daß der Abg. Ackermann mit dem ‚Bayrischen Landboten“ Ge⸗ winn mit Verlust verwechselt habe. Nach der genauen Sta— tistikt über 199 Vorschußvereine im Jahre 1879 betrage der vom Abg. Ackermann auf beinahe 8 Millionen angegebene Verlust in Wirklichkeit 1748 164 M6 und nach Abzug aller Verluste bleibe für die Vereine ein Reingewinn von 8 334 504 (6 Pro 1880 sei überhaupt keine Statistik bis jetzt aufgemacht worden. Wenn Jemand, wie der Abg. Ackermann, einen selbständigen Antrag einbringe und man den Ein⸗ druck haben müsse, daß derselbe sich mit den Ge— nossenschaften näher beschäftigt habe und gleichwohl so leichthin eine falsche Ziffer öffentlich vorbringe, so sei das nach seinem Gefühl für parlamentarische Verantwortlichkeit unerklärlich. Mit seinen falschen Ziffern würde der Abg. Ackermann den Genossenschasten zehnmal mehr geschadet haben als im gün— stigsten Fal sein Antrag nützen könne. Was wolle über— haupt jene Verlustziffer besagen? Nicht Fremde hätten dies an Genossenschaften verloren, sondern es seien die Verluste, welche innerhalb der Genoffenschaften dem Gewinn gegen— überständen, wie in jedem Geschäft Verluste und Gewinne vorkämen. Seit der großen Krisis von 1873 hätten alle Geschäste ihr Verlustkonto wachsen sehen. Ja, die gepriesene Reichsbank habe über 3 Millionen Mark pro— testirte Wechsel in ihrem Portefeuille und 1879 allein in Dort— mund 2 Millionen verloren, trotzdem sie als Notenbank unter noch strengeren Bestimmungen arbeite, wie sie der Abg. Acker— mann den Genossenschaften vorschreiben wollt. Im Verhäliniß zu anderen Geschäftsfreunden, ja im Verhältniß zu den Einzel⸗ geschäften hätten die Genossenschaften sich als besonders solide Geschäftssorm erwiesen. Der Abg. Ackermann wolle dem Ver— lust durch gesetzliche Schablonen vorbeugen. Die sächsischen Konservativen hätten das Ideal, jedem Staatsbürger einen Polizisten an die Seite zu geben natürlich einen sachsischen. Kämen in den Genossenschaften Verluste vor, so riefen die sächsischen Konservativen: „Da habe kein sächsischer Polizist gestanden, daher komme es!“ Was die Aufsicht durch die Kommunalbehörden anlange, so sollten sich doch die Landräthe um ihre öffentlichen Kassen kümmern, bei denen viel mehr gestohlen und betrogen werde, als bei genossenschaftlichen. Aber es sei öffentlich darüber geklagt worden, daß die Landräthe nicht einmal im Stan de seien, die vorschriftsmäßigen Nechnungsausweise her— zustellen. Darauf sollten sie etwas Fleiß verwenden, damit könnten sie sich dann begnügen. Und habe etwa irgend ein Landraih von 1857, als die Kommunalaufsicht über die Aktien- gesellschaften bestanden habe, in solche hineingesehen? Habe diese Aufsicht den damaligen Krach aufgehalten? Was die ein— zelnen Bestimmungen anlange, so solle man sich davor hüten, solche ganz allgemein zu geben, ohne auf die Eigenthümlich— keiten der einzelnen Genossenschaften zu achten. Auf andere Genossenschaften wie Vorschußvereine seien überhaupt die Acker⸗ mannschen Vorschläge nicht zugeschnitten. Was heiße zur Kaution verpflichten, wenn man nicht die Höhe der Kaution angebe. Wie könne man aber einen solchen Tarif ausstellen? Wie lasse sich ein Maximaltgrif für Dividende aufstellen? Die Genossenschaften hätten 1879 einen Reservefonds von 16 Mill. Mark gehabt, brauchten also für die Bildung des Reservefonds keinen gesetzlichen Zwang. Mehr als die Gesetzesschablone helfe der einzelnen Genossenschaft die Gesammtorganisation, die öffentliche Kritik der einzelnen Unsälle und Verluste auf den Verbandstagen zur Warnung der Uebrigen. Die person— liche Autorität von Schulze⸗Delitzsch könne man durch keine Gesetzesschablone ersetzen, welche zudem auf die verschiedenen Fälle nicht passen würde. Verwundern könne man sich nicht genug, daß während die Konservativen im Lande Überall vom Akltienschwindel sprächen, den angeblich die Liberalen herbei⸗ eführt haben sollten, hier von konservativer Seite die Ein— ührung einer beschränkten Haftbarkeit eingeführt werde, welche zum Mindesten die Gefahren des Attienwesens in sich trage. Keine Aktie könne unter 50 Thaler betragen, worauf mendestens 5 Thaler eingezahlt sein müßten. Hier sei davon keine Rede. Die Unterschiede im Mirbachschen Antrag zwischen Aktienform und dem Antrage desselben träfen nicht das Wesent⸗ liche. Als er (Redner) sich vor 15 Jahren praktisch mit dem Genossenschaftswesen, insbesondere mit den Konfumvereinen beschäftigt habe, habe er sich auch für Beschränkung der Haft— barkeit, also lange vor dem Abg. von Mirbach erklärt, aber die Frage liege bei jeder Art von Genossenschast verschieden. Er habe sie damals nur für Konsumwereine und Produktid— genossenschaften gewünscht, welche nur gegen baar verkauften und deshalb selbst keinen erheblichen Kredit bedürften. Auf solche Vereine habe auch in England, wo die Vorschußvereine nicht entwickelt seien, die beschränkte Haftbarkeit praktische An⸗ wendung gefunden. Die österreichische Gesetzgebung datire erst von 1873, von wo ab man unter der Einwirkung des Krachs habe vorsichtiger sein müssen. Seitdem seien ebenso viele Genossenschaf⸗ ten mit unbeschränkter wie mit beschränkter Haft dort errichtet. Ebenso viele beschräntte Genossenschaften seien zu Grunde ge⸗ ßangen und mehr beschränkte seien in unbeschränkte verwan⸗ delt worden, als man gehabt. Ein abschließendes Urtheil lasse sich nicht aussprechen. Daß man sich von einem aus⸗ gezeichneten Juristen ein paar Paragraphen zusammenleimen lasse, sei die geringste Arbeit. Die Grundanschauung des Abg. von Mirbach widerspreche dem Wesen der Genossenschasten. Derselbe habe in der Versammlung der Steuer- und Wirth⸗ schaftsreformer gesagt, Aktiengesellschaften seien unpopulär ge⸗ worden und deshalb würden Leute, die ihm nahe ständen, 5 nicht dazu hergeben, solche zu begründen. Wie sei derselbe jetzt dazu ekommen, unter anderem Namen etwas Aehnliches vorzu⸗ chlagen. Der Abg. von Mirbach beruse sich auf die Ein⸗ drücke aus den Verhandlungen über den oberschlesischen Noth⸗ stand. In Oberschlesien seien sehr viele Genoss enschafsten, wisse der Abg. von Mirbach, was sie leisteten und * derselbe überzeugt, daß, was sie nicht leisteten, neue Genossenschaften besser vermöt ten? Derselbe habe den Gedanken der Wohl thätigkeit reicher Leute, welche kleinen Leuten Geld geben sollten, für die Genossenschaften verwerthen wollen, aber sehr reiche Leute seien wenig und der kleinen Leute seien viele. Die Schulze'schen Genossenschaften hatten gerade mit dem Wohlthätigkeitaprinziv gebrochen und erst die Vereinigungen auf dem Grundsatz der Selbsthülfe hätten die Mittel zugeführt, um die Kreditbedürsnisse der kleinen Leine in so großem Umfange zu befriedigen. Vornehme Leute, welche nur das Geld hergäben, das die kleinen Leute in der Ge—

nossenschaft ausgäben, seien kein Segen für Genossenschaften. Manner aus niederen Ständen könnten der Genoffenschast durch ihren Rath in der Verwaltung viel nützen, und durch die Form der Solidarhaft würden sie gerade verantwortlich dafür, nur guten Rath zu ertheilen. Wenn aber die Wohl⸗ thäter blos Geld gewissermassen à fonds perdun hergäben, welches die eigentlichen Interessenten zu verausgaben hätten, so werde das Geld bald verwirthschaftet sein, und die neus Form der Genossenschasten werde mehr zur Vernichtung des guten Rufes der gegenwärtigen Genossenschaften beitragen, als sich nützlich erweisen. Die beschränkte Haftbarkeit habe also in bestimmter Richtung eine Zukunft, aber keine Materie des Gesetzes sei zur Zeit weniger vorbereitet. Die Betheiligten hätten keine Initiative ergriffen, über die aus— wärtige Gesetzgebung sei die Materie noch nicht vollständig und unklar. Praktische Bedeutung werde daher der Gesetzentwurf nicht haben, möge derselbe an eine Kommission verwiesen werden oder nicht. Bis zum nächsten Jahre aber möchte er dem Abg. von Mirbach den Rath geben, sich nicht blos durch allgemeine Vorstellungen und durch ein wohlwollendes Herz bestimmen zu lassen, sondern sich praktisch einmal über das Genossenschaftswesen zu bekümmern und in die Verwaltung der Genossenschaften hineinzusteigen. Theoretischer wie der Abg. von Mirbach vorgehe, sei der Liberalismus, dem man von der rechten Seite so oft einen Vorwurf gemacht habe, nie vor— gegangen, und solche Gesetzesmacherei, wie sie der Abg. von Mirbach vorschlage, gewissermaßen ins Blaue hinein, habe der Liberalismus zu keiner Zeit und auf keinem Gebiete betrieben.

Der Abg. Dr. Schröder (Friedberg) führte aus, die Haupt— ursache der Uebelstände, die der Abg. Ackermann in . . stehenden Genossenschaftswesen bezeichnet habe, liege darin, da die betreffenden Genossenschaften über die Grenze ihrer Thätigkeit und ihrer eigentlichen Aufgabe, über die Tendenz des. Genossenschaftsgesetzes hinausgegangen seien. Diejenigen Gesichtspunkte, die für die beschraͤnkte Haftbarkeit sprächen, seien vielfach nur den üblen Erfahrungen bei der Thätigkeit solcher Vereine entnommen. Im Jahre 1878 habe er 'ich erlaubt, im Anschluß an den 5. 3 des vorliegenden Gesetzes⸗ antrages zu erklären, daß in Süddeutschland, insbesondere im Großherzogthum Hessen und Baden, auch in Rhein bayern zum Theil, Genossenschaften, d. h. landwirthschaftliche Darlehnskassen vereine nach Reiffeisenschem und anderen Systemen bestanden, daß dort außerdem eine Reihe von Konsumvereinen vorhanden seien, die zur Zeit mit gutem Erfolge ohne Geschäftsantheile operirt hätten. Er habe damals zu erwägen gegeben, ob in dieser Beziehung nicht die vollste Freiheit zu lassen sei. Er könne heut konstatiren, daß im Vorjahre auf einer Konferenz von Vertretern dieser Vereine unter Zustimmung des anwesenden Anwalts Schulze⸗Delitzsch ausgesprochen sei, daß man allerdings mit minimen Geschäßts⸗ antheilen sich begnügen könne, daß man aber mit Rücksicht auf, den Charakter der Genossenschaften solche fordern müsse. Auch die Verbandstag dieser Genossenschaften hätten sämmtlich diesen Beschluß gutgeheißen.

Die Diskussion wurde geschlossen, hielten das Schlußwort: 56

Der Abg. Frhr. von Mirbach erklärte, er müsse dem Abg. Lasker erwidern, daß seine (des Nedners) Porschläge die Ge— nossenschaften mit unheschränkter Haftung keineswegs in ihrem Bestand tangirten. Nachdem übrigens der Abg. Schulze selbst sich dafür erklärt habe, könne er auf die Zustimmung des Abg. Laeker verzichten. Wenn derselbe ihm übrigens vorgeworfen habe, er begriffe die Tragweite seines Antrages nicht, so wolle er nicht verkennen, daß dem Abg. Lasker an die Fähigkeit Dem Abg.

die Antragsteller er⸗

beiwohne, in allen Dingen gleich klar zu sehen. Nichter gegenüber konstatire er, daß unter der Herrschaft des österreichischen Gesetzes von 1875 sich bereits über die Hälfte aller dortigen Genossenschaften als Theilhaftgenossen⸗ schaften konstituirt hätten. Er wolle diese Erfahrungen, die man in Oesterreich gemacht habe, für Deutschland nutzbrin⸗

gend gestalten. Was die Kritiken der Zeitungen betreffe, so erkläre er, daß er für keine derartige Aeußerung verant⸗ wortlich fei, er sei nur für das verantwortlich, was er selbst ausspreche. In wirthschaftlichen Fragen sei er stets bemüht, die politischen Schärfen abzuschwächen im Interesse einer rein sachlichen Behandlung. Dem Abg. Richter sei es dagegen gelungen, auch hier die politischen Gegensätze her⸗ vorzulehren. Hoffentlich begegne ein derartiges Vorgehen, das jede objektive Behandlung wirthschaftlicher Fragen verhindere, einmal dem einmüthigen Widerstande aller Parteien dieses Hauses. Der Umstand, daß trotz der vielen Solidarhast—⸗ genossenschaften in Qberschlesten dennoch ein Nothstand aus⸗ gebrochen sei, beweise gewiß die Unzulänglichkeit jener Ge⸗ nossenschasten. Wenn der Abg. Richter ihm vorgeworfen habe, er wolle nur Wohlthätigkeits vereine schaffen, so verweise er denselben auf den stenoagraphischen Bericht, der gerade das Gegentheil ausweisen werde. Möge der Abg. Richter ihm nicht ins Blaue hinein Vorwürfe machen!

Der Abg. Ackermann bemerkte, der Abg. Nichter habe auf den Verlust keine Rücksicht genommen, welche den einzelnen Genossenschaftern durch nothwendig gewordene Zuschüsse an die Genossenschaften erwachsen seien. Die Aeußerungen des Abg. Richter über die sächsischen Konservativen seien in einer Tonart gemacht worden, die ihn eigentlich jeder Entgegnung überheben würde. Er stehe indessen nicht an, zu erklären, daß die konservativen sächsischen Abgeordneten die Hülfe des Ge⸗ setzes in allen Fällen in Ansprüch nehmen würden, wo sie es im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt für nöthig hielten.

Der Abg. Dr. Schulze erklärte, die Regierung habe bei Beantwortung einer von ihm gestellien Interpellation allerdings anerkannt, daß die jetzigen Genossenschaften Ge⸗ schäftaantheile haben müßten. Wenn also die Reiffeisenschen Genossenschasten solche Geschäftsantheile bisher nicht gehabt hätten, so ständen sie damit eigentlich außerhalb des Gesetzes. Er könne aber mittheilen, daß nach seinen Jusormationen die Reiffeisenschen Genossenschaften jetzt fast durchgängig Ge⸗ schäftsantheile eingeführt hatten.

Persönlich bemerkte der Abg. Richter (Hagen), der Abg. von Mirbach habe ausdrüclich von „wenig n,, , r gesprochen, die im Interesse der kleinen Leuten solchen Ge⸗ nossenschasten beitreten sollten. Das sei eben, was er unter Wohlthatigkeitsanstalten verstehe. Der Abg. Ackermann habe zugeben müssen, daß seine Zahlen falsch gewesen seien. Der⸗ selbe habe angedeutet, er wisse vielleicht Zahlen, die es noch viel schlimmer darstellten, sich aber wohl gehütet, dieselben anzuführen. Ein solches Verfahren richte sich selbs.

Der Abg. Dr. Lasker erklärte, daß er nicht in der Lage sei, die zahlreichen Angriffe des Abg. von Mirbach zu wider⸗

legen, daß indeß dessen letzte Ausführungen seine (des Redners) Ansichten nur bestärkt hätten. . ;

Der Abg. Frhr. von Nordeck zur Rabenau erklärte, daß er nicht zum Worte gekommen, für die Verweisung der Materie in eine Kommission sich ausgesprochen haben würde.

Danach wurden, dem Antrage des Abg. Dr. Schulze⸗ Delitzsch entsprechend, alle drei Anträge einer Kommission von 2A Mitgliedern überwiesen. .

Es solgte die erste event. zweite Berathung des von dem Abg. Dr. Buhl vorgelegten Gesetzentwurfs, betr. die Bestrafung der Weinfälschung. .

Der 8. 1 des beantragten Entwurfs lautet: .

Mit Hefãg if bis zu drei Mongten und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

I) wer bei dem gewerbmäßigen Herstellen weinähnlicher Ge⸗ tränke (gewöhnlich Kunstwein genannt) Säuren, säurehaltige Substanzen (Weinsteinsäure, Weinsäure u. s. w.) oder Glycerin

erwendet; . 3. . 2 wer derartige Getränke verkauft, obgleich er weiß, daß die⸗ selben entgegen den Bestimmungen der Nummer 1 hergestellt sind;

3) wer wissentlich eine Mischung von einem in Nummer 1 be⸗ zeichneten Getränke mit Wein zum Verkaufe herstellt oder verkauft.

In der Generaldiskussion befürwortete der Abg. Dr. Buhl seinen Antrag. Derselbe bezwecke, die schweren Mißstände, welche gegenwärtig im Weinverkehr heständen und zu deren Befeitigung die jetzige Gesetzgebung nicht ausreiche, aufzuheben oder wenigstens in. bedeutendem Maße abzuschwächen. Dabei sehe er von derjenigen Weinfabrikation ab, welche durch Zu⸗ sätze von Wasser und Zucker der natürlichen Säure des Wei⸗ nes entgegenzutreten suche. Vielmehr treffe sein Antrag diejenigen Fabrikanten, welche die natürlichen Säuren durch künstlichen Säurezusatz vermehrten und es dadurch ermög lich— ten, die Quantitäten dieses Weines unbegrenzt ver— mehren zu können, so, daß von dem wirklichen Wein kaum etwas herausgespürt werden könne. Dieser Kunst— wein, der nicht als solcher bezeichnet werde, habe einen bedeu⸗ tenden Handel und schädige durch seine große Konkurrenz den reellen Weinfabrikanten. Nach dieser Richtung hin seien auch von den großen Weinfabrikanten am Rhein darauf be— zügliche Klagen ausgesprochen worden. Das Gesetz über die Verfälschung von Nahrungsmitteln reiche nicht aus, um diese Mißstände zu beseitigen, da durch die gewöhnliche Vezeichnung

„Kunstwein“ der Thatbestand jenes Gesetzes: „Fälschung von Nahrungsmitteln“ gewöhnlich nicht vorliege, oder wenigstens die Thatfrage in einer Weise verschleiert werden könne, daß die Gerichte nicht gegen die Fabrikanten vorgehen könnten. Durch diese Kalamitäten für den Weinbau sei ein großes Mißtrauen und in Folge dessen eine bedeutende Verringe⸗ rung der Weinkonsumtion eingetreten und dringende Abhülfe nöthig. Das Bedenken, daß sein Antrag zu weit gehe, werde dadurch ausgeschlossen, daß das Nahrungsmittelgesetz, welches vorschreibe, daß Kunstweine unter bestimmter Firma verkauft werden dürften, dadurch nicht berührt würde. Was die ge⸗ schäftliche Behandlung seines Antrages betreffe, so sei es ihm dringend wünschenswerth, daß das Haus mit dieser Materie während der laufenden Session sertig werde, denn er glaube wirklich, es sei ein dringendes Bedürfniß hier zu befriedigen. Er würde deshalb wünschen, daß das Haus gleich in die zweite Berathung eintreten könnte. Sollte dagegen eine kom⸗ missarische Berathung gewünscht werden, so würde er dem nicht widersprechen, nur würde er wünschen, daß der Entwurf einer eigenen Köoͤmmission überwiesen werde, damit derselbe in ein bis zwei Sitzungen fertig gestellt werden könne. Er bitte, seinen Antrag anzunehmen.

Der Abg. Dr. Schröder (Friedberg) erkannte. das Bestreben des Abg. Vuhl, das Gesetz über die Versälschung von Nahrungsmitteln durch den vorliegenden Antrag zu ergänzen, an, bat aber doch zu berückichtigen, daß eine Definition von Kunstwein sich nicht scharf geben lasse und außerdem

in seinen Motiven die Herstellung von künstlichen Weinen in gewissem Sinne nicht verboten habe, sondern nur die Fabrikation solcher Weine, die mit gesundheitsgefährlichen Stoffen gemischt seien. Das habe aber zum großen Theil die Fabrikation der Kunstweine besonders gesördert, und dieser ganze Zweig der Industrie würde brach gelegt werden durch den vorliegenden Antrag. Auch dürfe man nicht vergessen, daß der Wein häufig gewisser a bedürfe und verschiedene ahrgänge unter einander versetzt werden müßten, um einen tets gleichmäßigen Wein zu liefern. Es lasse sich daher häufig eine scharfe Grenze nicht ziehen, wo die Verfälschung anfange, zumal, so lange nicht die unteren Stationen der Gesundheits⸗ behörden organisirt seien, das ganze Gesetz über die Verfäl⸗ schung von Nahrungsmitteln in der Luft schwebe und die Chemie selbst noch nicht weit genug vorgeschritten sei, um jedesmal eine zutreffende Analyse des Weins zu geben. Er benutze aber die Gelegenheit, um an die Regierung die Frage zu richten, ob sie nicht vielleicht möglichst präcise feststellen lassen wollte, nicht nur, welche Methoden, sondern auch welche Ma— nipulationen zur Herstellung von Weinen und deren Verbesse— rung erlaubt seien. Im Uebrigen stimme er dem Antrag Buhl bei, bitte aber denselben mit Rücksicht auf die erwähnter Schwierigkeiten einer Kommission zu überweisen.

Der Abg. Dr. Reichensperger (Crefeld) war im Allge— meinen mit den Ausführungen des Antragstellers einverstan— den und glaubte, daß die Besorgnisse des Abg. Schröder in— sofern ungegründet seien, als nach wie vor das sogenannte Gallisiren resp. Chaptalisiren, wie auch nach dem Nahrungs— mittelgesetz, gestattet sein solle, vorausgesetzt, daß die Zusatze an Zucker 2c. nicht verschwiegen, sondern wirklich angegeben würden. Die beste Behandlung auch nach der formalen und juristischen Seite hin werde der Entwurf in einer Kommission erfahren. Es müsse obligatorisch werden, meliorirten Wein öffentlich als solchen zu bezeichnen, dann würden die Kalami⸗ täten sich mit einem Schlage verringern. Den Vorschlag des Vorredners, önotechnische Anstalten zu errichten, könne er nicht unterstützen, der. bloße Name einer Behörde mache die Sache nicht besser; derartige Institute kosteten viel Geld, das Publi⸗— kum müßte bezahlen und weiter komme nichts heraus.

Der Bundeskommissar, Geheime Qber⸗Regierungs-Rath von Kehler erklärte, der Abg. Schröder habe die Anfrage ge— stellt, ob die verbündeten Regierungen eine authentische Dekla— ration in Aussicht genommen hätten darüber, welche Manipula— tionen bei der Weinbereitung im Sinne des Nahrungsmittelge— 6 erlaubt wären. Diese Frage sei zu verneinen, denn eine solche Deklaration würde nicht in Einklang, mit den An— sprüchen der Gerichte gesetzt werden können, die Gerichte wür— den nicht im Stande sein, eine derartige Deklaration ihren Urtheilen zu Grunde zu legen, da der 5. 10 des Nahrungs⸗ mittelgesetzes für die Rechtsprechung die Grundlagen enthalte Zu einer Aenderung dieser gesetzlichen Bestimmungen habe zunächst ein Anlaß noch nicht vorgelegen, denn die Erkennt— nisse des Reichsgerichts, welche bis jetzt ergangen seien, hätten nicht ausgesprochen, daß die bisher gestatteten Manipulationen des Chaptalisirens und Gallisirens des Weins als Fälschungen anzusehen seien. k

Der Abg. Kiefer beantragte die Niedersetzung einer Kom⸗ mission von 14 Mitgliedern, da die Weinverfälschungsfrage zu den allerschwierigsten, die subtilste Erforschungsmethode er⸗ sordernden Materien gehöre, wie Nedner an mehreren gericht⸗ lichen Erkenntnissen nachwies.

Der Abg. Staudy stand dem Antrage des Abg. Dr. Buhl sympathisch gegenüber, bestritt aber dem Abg. Schröder, daß damit eine Lücke in dem Nahrungsmittelgesetze ausgefüllt werden solle; die Weinfälschung solle verfolgt werzen, gleichviel ob der Kunstwein gesundheitsgefährlich sei oder nicht. Er bitte im Interesse schnellerer Förderung der Sache um Niedersetzung einer Kommission von? Mitgliedern.

Die Diskussion wurde geschlossen.

das Gesetz über die Verfälschung von Nahrungsmitteln selbst

Preuß. Staats⸗-Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Fönigliche Expedition des Aeutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Ätaats - Anzeigers:

Berlin 8SsW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 1 Gegen den Schmiedegesellen Fried⸗ rich Wilhelm Jaensch, 22 Jahre alt, aus Neu= Jattun, Kreis Birnbaum, welcher sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Uebertretung des 8. 360 zu 11 des Reichs⸗Straf ⸗Gesetz⸗Buchs ver⸗ hängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das hiesige Gerichtsgefängniß abzuliefern. Mitten ˖ walde, den 4. Mai 1881. Königliches Amtsgericht. (16220 . Strafvollstreckungsersuchen. Der Füsilier Knecht Wilhelm Friedrich Huhn, am 16. Mai 1815 in Pitzerwitz geboren, zuletzt in Hohengrape, der Musketier Fabrikarbeiter, auch Müller, Friedrich Zarwell aus Mandelkow, am 260. Januar 1341 daselbst geboren, sind durch vollstreckbares Urtheil des Königlichen Schöffengerichts hierselbst vom 3. März 1881 wegen Uebertretung des 58. 360 ad 3 Reichsstrafgesetzbuchs, ein Jeder von ihnen zu einer Geldstrafe von 150 M0 verurtheilt, für welche im Unvermögensfalle eine sechswöchentliche Haftstrafe tritt. Es wird um Strafvollstreckung und Benach— richtigung zu den Acten E. 40. 8 ersucht. Ver- linchen, den 16. Mai 1881. Königl. Amtegericht.

17519 Dei Wehrmann August Wilhelm Ferdinand

den Beklagten Lübbecke auf

Zum Zwecke

16193

Belgard, zulegt in Potedam wohabaft, dessen zeitiger Aufenthal taort unbekannt ist, wird beschul. digt, als Wehrmann der Landwebt ohne Grigutn ausgewandert zu sein Uebertretung gegen §. 36) Nr. 3 des Strafgeser bucht. Derselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgertchtg bierselbst auf den 11. Juli 1331. Vormittags 12 Unr, dor das Königliche St off enger cht ierselbst zur Haupteerhandlung geladen. Bel unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach 53. 77 der Strafprojeßerdnung von den König⸗ lichen Landwehr · Bejirkgtommandog ju Potedam auzgestellten Erklärung verurtbeilt werden. Petg⸗ dam, den 4. Mär; 1851. Dreißig, als Gerichte ˖ schreiber deg Aöniglichen Amtsgerichts. Abty. V.

flãrung

und e.), beantragt.

gebotstermine

1. Steckbriefe und Untersnehungs-Sachen. I5.

2. Subbastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. .

3. Verkinfe, Verpachtungen, Submissionen ete

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Subhastationen, Aufgebote, Voꝛ⸗ ladungen u. dergl.

16260 Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann Jacob Löwenstein zu Pr. Olden⸗ dorf, vertreten durch den Herrn Rechtsanwalt Coppen - rath hier, klagt gegen den Mützenmacher Heinrich Degener zu Pr. Oldendorf, dessen Aufenthaltsgrt unbe⸗ kannt ist, wegen Waarenforderung und Darlehn mit dem Antrage auf Zahlung von S5, 39 4 nebst die im 5 ouo Zinsen seit dem 2B. Januar 1881, und ladet

Rechtsstreits vor den 13. Juli 1881. Vormittags 9 Uhr.

dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Lübbecke, den 12. Mai 1851.

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Der Rittergutäbesitzer Jobann Samuel Kirsten zu Schnellroda hat das Aufgebot: . a. des Hyrpotheken⸗Dokuments vom 13. April 185 über das der Wittwe Kirsten, Johanne e l 14. Mar is45 zusteben

X eis Kaufkontrakte vom 14. Marz 1845 zustehen⸗

Sa warz, geboren den 23. Februar 1851 ju Kr 1 des Hyrpotheken⸗Dokuments vom 21. August 1815 über die der Wittwe Kirsten, Eleonore, geb. Zech zu Wiprach, auf. Grund der Er⸗

rechtigungen (eingetragen auf den stücken des Oekonomen Wiprpach Band XI. Fol. 32 grundbuchs von

Der Inhaber der Urkunden wird auf gefordert, spätestens in dem auf

den 12. Juli 1881, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ seine

Der Abg. Nichter (Hagen) bemerkte zur Geschäftsordnung, daß auch die Fortschrittspartei, obwohl sie aus äußeren Grün⸗ den den Antrag nicht mitunterzeichnet habe, demselben doch Sympathie entgegenbringe.

Nach dem Schlußwort des Antragstellers wurde der Ent⸗ wurf an eine Kommission von 14 Mitgliedern verwiesen.

Auf der Tagesordnung stand als nächster Gegenstand die Berathung des Antrages des Abg. Frhrn. von Varnbüler und Genossen, die Revision des Gesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz betreffend.

Mit Rücksicht auf die vorgerückte Tageszeit beantragte indeß der Antragsteller selbst die Absetzung des Gegenstandes, welchem Wunsche das Haus entsprach.

Es folgte die Berathung mehrerer Petitionen. Eine Petition des landwirthschaftlichen Kreisvereins im sächsischen Voigtlande zu Reichenbach bat um den Erlaß gesetzlicher Vor schristen zum Schutze nützlicher Singvögel. Die Kommission beantragte, diese Petition dem Reichskanzler als Material für das beabsichtigte Vogelschutzgesetz zu überweisen.

Der Staats⸗Minister von Boetticher erklärte, daß seit der letzten Verhandlung über das Vogelschutzgesetz wenig auf diesem Gebiet geschehen sei. In letzter Zeit habe jedoch die Regierung gelegentlich der Kommunlkation mit der österreichisch⸗ ungarischen Regierung Veranlassung genom⸗ men, auf die Materie zurückzukommen. Es seien auch im Bundesrathe in einer der letzten Sitzungen be— reits Beschlüsse gefaßt worden, so daß es wohl gelingen werde, dem Reichstage in der nächsten Session einen derartigen Ge⸗ setzentwurf vorzulegen. Sobald dieser Gesetzentwurf vom Reichstag angenommen sein würde, werde Deutschland der Konvention beitreten, welche bereits zwischen Italien und Oesterreich⸗Ungarn zum Schutze nützlicher Vögel abgeschlossen sei.

Der Abg. Fürst zu Hohenlohe-Langenburg sprach seine Freude über diese Erklärung aus und namentlich, daß man sofort daran gedacht habe, mit Oesterreich und Italien eine derartige Konvention abzuschließen, da namentlich in letzter Zeit das Fangen nützlicher Vögel in Italien überhand ge— nommen haben solle.

Die Petition wurde dem Antrage gemäß dem Reichskanz— ler überwiesen.

Es folgte der mündliche Bericht der Kommission über die Petition des Mühlenbesitzers Karl Mohr zu Bielitz, betreffend die Gewährung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung seines Gewerbebetriebes durch die Sperrung öffentlicher Wege während der Artillerie⸗Schießübungen bei Wiersel. Der Be⸗ richterstatter Abg. Graf von Flemming beantragte:

Der Reichstag wolle beschließen: die Petition dem Herrn Reichskanzler mit dem Ersuchen mitzutheilen, in Erwägung ziehen zu wollen, ob nicht dem Petenten für die Verluste, welche ihm durch die in Folge der Militär-Schießübungen eingetretenen Absper⸗ rungen der öffentlichen Wege erwachsen, eine billige Entschädigung zu gewähren sei.

Der Antrag wurde angenommen. V

Der Abg. Stellter berichtete über die Petition des Kauf⸗ manns C. Scheer zu Treuenbrietzen und Genossen zu Barde— nitz und Pechüle, enthaltend Beschwerde über die Besitz— störungen Seitens des Militärfiskus in Folge der während der Schießübungen auf dem Schießplatze bei Jüterbog erfol— genden Absperrung der angrenzenden Feldmarken.

Die Kommission beantragte:

Der Reichstag wolle beschließen: die Petition dem Herrn Reichskanzler zur Berücksichtigung zu empfehlen, da die Militär⸗ verwaltung nicht berechtigt ist, ohne vorherige Erpropriation die be⸗ treffenden Grundstücke zu den hier fraglichen militärischen Zwecken zu gebrauchen. . .

Trotz des Widerspruchs des Bundeskommissars, Wirk— lichen Geheimen Kriegsraths Klein wurde der Antrag der Kommission mit großer Mehrheit angenommen. ö

Hierauf vertagte sich das Haus um , Uhr auf Donnerstag

11 Uhr.

s * . K eiger. JInserate für den Deutschen Neichs. und Königl. Ev An 23 Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des Ins

und Grosshandel. lLäüterarische Anzeigen.

Familien-Nachrichten.

der Urkunde erfolgen wird. Nebra, den 15. März 1881.

Ferlemann.

Aufgebot.

16242

Grundbuche von 1823 Blatt 68 auf der Parzelle zur mündlichen Verhandlung des = das Königliche Amtsgericht zu

der öffentlichen Zustellung wird

getragenen 36 Thlr. 15 Sgr.

Zreishosf tragungskosten behufs Löschung antragt.

2

Aufgebot.

auf den

geb. Zech zu Wippach, nach dem erklärt wird. Tortmund, 297. April 1831.

vom 26. Juli 1845 zustehenden Be⸗ Grund⸗ Garl Lehmann zu des Gesammt⸗ Nebra Abth. II. Litt. a.

16230

187 Fol. für das Anwe

hypothekarisch versichert.

Rechte anzumelden und die

Industrielle Etablissements, Fabriken 3. Verschiedene Bekanntmachungen.

ö. 8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- . 9 beilage. *

Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung

Der Fuhrunternehmer Emil Heßler zu Dortmund hat das Aufgebot des Hrpotheken⸗Dotuments Dortmund Band 24

8 Flur XII. Nr. 3 der St. G. Dortmund in der Abth. II. Nr. 11 für das Bankhaus Gebr. Fischer zu Barmen aus dem rechtskräftigen Erkenntnisse vom 30. Mai 1861 er decreto vom J. Juli 1861 ein- 6 Pf. Gerichtskosten und Mandatariengebühren und 5 Thlr. 9 Sgr. Ein⸗

Alle Diejenigen welche an dem Jeuannten Hvpo⸗ tbekendokumente Rechte und Ansprüche zu haben ver⸗ meinen, werden aufgefordert, solche

29. September er., Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anberaumten Aufgebotstermine anzumelden und die Hypotheken urkunde vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für kraftles

Königliches Amtsgericht.

Aufgebot.

Im Hppothekenbuche r Ulbering Band II. Seite ? en der Bauer eheleute Ma⸗ tbäus und Therese Edhofer Hs.-Nr. 71 in Wol— kertsham ist für den am 3. Dejember 1828 rerstor⸗ benen früheren Anwesensbesitzer 234 meister ein Zebrpfennig von 109 Fl. 17143 ., sowie ein Lelbgeding von jährlich 8 Fl. 137,14.

1 1 R Qs? 3 Snrotbeken- Da die Voraueseßungen des §. 82 des votbeken

„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

& Vogler, G. L. Daube K Co., E. Schlotte,

Büttner C Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen ⸗Bureaux.

R

gesetzes in der Fassung des Art Ausf. Gesetzes z. C. P. u. C. O

8

ergeht hiemit auf Antrag der Anwesensbesitzer an

Königliches Amtsgericht. alle diejenigen, welche auf genannte Forderung noch

ein Recht zu haben glauben, die öffentliche Auffor⸗ derung, ihre Ansprüche innerhalb sechs Monaten, spätestens aber an dem von dem unterfertigten Ge⸗ richte auf 3 . Freitag, den 13. November J. J., Vormittags 9 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine geltend zu machen, widrigenfalls die betreffenden Ferderungen für er⸗ lofchen erklärt und im Hypothekenbuche geloöscht werden. 2 Simbach, am 10. Mai 181. K. Amtsgericht Simbach. Rabenhofer, X. Amtsrichter. Zur Beglaubigung: Krämer, K. Gerichtsschreiber.

über

Heßler

Emil

dieser Post be⸗

2 4 8 B eis Erbschaftsproclam.

Auf Antrag des Testamentserekuters ö Sekretärs a. D. Storjsohann, werden Alle und Jede, welche an den Nachlaß des am 27. April d. J. ver storbenen hiesigen Glasermeisters Nicolaus Heinrich Ghristian Lundt, namentlich auch an das dazu ger hörige im 8. Quartier sub Nr. 129 hiesiger Stadt belegene Gewese Forderungen oder Ansprüche zu baben vermeinen, hiermittelst von Gerichts wegen aufgefordert, solche Ansprüche binnen 12 Wochen. vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses Pre⸗ klams an gerechnet, bei Strafe des Ausschlusses von der Erbmasse und des ewigen Stillschweigens, beim unterjeichneten Gericht rechtebehöriger Art noch zur Anmeldung zu bringen. .

Schleswig, den 14. Mai 1881.

Könizliches Amtsgericht. Abtheilung I. ger. Brück. .

Veröffentlicht: Mannings, erster Gerichtsschreiber.

spätestens in dem .

Ziegen⸗

Philipp