1881 / 118 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 May 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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Zu letzterer hatten beantragt: 1) Der Abg. Gerwig, dieselbe folgendermaßen zu fassen: „Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, die Errichtung von Gewerbekammern, welche aus dem ganzen Gewerbestande heraus⸗ gebildet werden, in Erwägung zu ziehen und event. dem Reichstag

ein dahingehendes K 2) Der Abg. Dr. Böttcher, folgende Fassung anzunehmen: Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstage ein Gesetz

vorzulegen, durch welches aus dem gesammten Gewerbestande heraus zu bildende Gewerbekammern, insoweit sie noch nicht bestehen, in Deutschland eingeführt werden.“

3) Der Abg. Richter (Hagen): in der Kommissionsfassun statt der Worte: „sowohl der Innungen, wie der außerhalb der Innungen stehenden Gewerbetreibenden“ zu setzen: „so— wohl der rbeitgeber wie der Arbeitnehmer.“

Der Abg. Gerwig rechtfertigte seinen Antrag mit Hin— weis darauf, daß der Mangel aller Vorerhebungen über diese Materie das Verlangen nach Vorlegung eines diesbezüglichen Gesetzentwurfs als nicht zulässig erscheinen lasse. Der Abg. H. Böttcher erachtete die Kommissionsfassung für eine unnöthige Tautologie. Die Abgg. Ackermann und von Kleist-⸗Retzow empfahlen dagegen die Annahme derselben.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Staats⸗Minister von Boetticher führte aus, daß die verbündeten Re⸗ gierungen dem Antrage Gerwig den Vorzug gäben, da derselbe über den Modus der Bildung von Gewerbekam— mern, bezüglich dessen erst noch Erhebungen angestellt werden müßien, freie Hand ließen. Der Abg. Loewe (Berlin) sprach sich gleichfalls für die Gerwigsche Resolution aus. Die Ab⸗ stimmung über die Beschlüsse der Kommission bezüglich der Petitionen und der Resolution wurde bis zur dritten Lesung ausgesetzt, dagegen der Art. Z nunmehr in der Kommissionsfassung angenommen.

Darauf erledigte das Haus ohne Debatte die Be— rathung des Berichts der Reichsschulden⸗Kommission: J. über die Verwaltung des Schuldenwesens des Norddeutschen Bundes bezw. des Deutschen Reichs, II. über ihre Thätigkeit in An⸗ sehung der ihr übertragenen Aufsicht über die Verwaltung; a. des Reichs⸗Invalidenfonds, b. des Festungsbaufonds und c. des Fonds zur Errichtung des Reichstagsgebäudes, III. über den Reichskriegsschatz, und IV. über die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der von der Reichsbank aus— zugebenden Banknoten, auf Grund des mündlichen Be— richts der Rechnungskommission; serner die zweite Berathung der Zusammenstellung der Liquidation über die auf Grund des Artikels V. Ziffer 1 bis 7 des Gesetzes vom 8. Juli 1872 aus der französischen Kriegskosten⸗Entschaͤdigung zu ersetzenden Beträge, auf Grund des mündlichen Berichts der Rechnungs⸗ kommission; sowie die 2. Berathung der Rechnung der Kasse der Ober⸗Rechnungskammer für das Ctatsjahr 1877.78, bezüg—⸗ lich des Theiles, welcher sich auf die Reichs verwaltung bezieht, auf Grund des mündlichen Berichts der 5

Bei Schluß des Blattes begann das Haus die zweite Be⸗ rathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des geg re fen e; und der Gebührenordnung für Gerichts vollzieher, auf Grund des mündlichen Berichts der XVI. Kommission.

. Der gewerbsmäßige Verkauf photographischer Nachbildungen von Werken der bildenden Kuͤnste ver— schiedener Autoren, die ohne Einwilligung der dazu Berech— tigten hergestellt worden sind, enthält nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Strafsenats, vom 29. März d. J., so viele Strafthaten als Autorenrechte verletzt sind.

Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts, II. Straf⸗ enats, vom 1. April d. J., kann das heimliche egschaffen des Mobbiliars aus der Wohnung Seitens des Miethers, ohne daß die laufende, resp. bereits fallige Mieths— forderung bezahlt wird, den Thatbestand des 5§. 289 des Strafgesetzbuchs begründen, auch wenn der Vermiether dem Miether gegenüber sein Retentionsrecht nicht ausdrücklich geltend gemacht hat.

An Einnahmen (einschließlich der kreditirten Beträge) aus Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchs⸗ steuern sind im Reiche für die Zeit vom 1 April 1881 bis zum Schlusse des Monats April 1881 (verglichen mit der Einnahme in demselben Zeitraum des Vorjahres) zur Anschreibung gelangt: Zölle 14209131 6 (4 2881273 6), Rübenzuckerstener 6676177 s6 (— AWL2sg9 569 6), Salzsteuer 2202 348 S6 ( 59111 40, Tabaksteuer 74 402 66 (— 39 165 6), Branntweinsteuer 811618 6. - 128271 6), Uebergangsabgaben von Branntwein 7540 S (— 1314 66), Braustener 1 875 148. se 8 56 138 6), Uebergangsabgaben von Bier 92 085 6 . 17222 6), Summe 12596995 66 (4 4413 049 6), Spielkartenstempel 64 320 s6 (— 2604 (6).

Die zur Reichskasse gelangte abzüglich der Bonifikationen und beträgt bis Ende April 1881: 3162422 S6), Rübenzuckersteuer 7 583 795 s6 ( 1679 890 6), Salzsteuer 3 282 397 6 (* 206 335 66), Tabaksteuer 39 599 6 (— 56731 6), Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe von Branntwein 2727 238 6 (= 147949 6), Brausteuer und Uebergangsabgabe von Bier 1672722 s6 ( 32518 66), Sunime 27 156 070 c 4 1748 567 16), Spielkartenstempel (einschließlich der Nach⸗ teuer) 102 317 S6 (— 300 6).

Die Verwaltung des Reichs- und Staats-An⸗ zeigers hat in dem Etatsjahr 1880 81 einen Nettoüberschuß von 128 500 6 80 3 ergeben. Von diesem Betrage erhäli bestimmungsgemäß die deutsche Reichekasse ein Drittel mit 42 833 66 60 . während zwei Drittel, also S5 667 S 20 3 der preußischen Staatskasse zufließen.

st⸗Einnahme erwaltungskosten Zölle 11 850 319 4 (*

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 20. Mai. (W. T. B.) Das Abgeordnetenhaus hat das Finanzgesetz in dritter Lesung angenommen und das Wuchergeseß nach den vom enhause gefaßten Beschlüssen genehmigt. Der Hohen⸗ wartsche Antrag betreffend die Kompeienz des Abgeordneten⸗ 3 zur Prüfung der Abgeordnetenwahlen wurde an den Ausschuß verwiesen. r Abg. Herbst hatte vorher erklärt, daß ein Ein f in die Kampetenz des Reichsgerichts eine e e er etzung sei uhd daß die Linke gegen etwaige Beschlüsse Verwahrung einlege. Die Linle hatte darauf den Sitzungssaal verlassen. ameng der Ruthenen hatte der Abg. Kowaleki der Herbstschen Erklarung zugestimmt und ebenfalls den Saal verlassen. Der Antrag des Awg. Zeithammer auf Abänderung der Wahlordnung des Reichs⸗

raths bezüglich des nischen Großgrundbesitzes wurde dem . für die Wah reform tie ,

Die „Wiener eitung“ bringt als Beilage drei Aus—⸗ weise der Staatsschuld n⸗Kontrols⸗-Kommission über den Stand der Staatsschuld mit Ende Dezember 1880. Danach betrug zu diesem Zeitpunkte die allgemeine Staatsschuld ohne Kapitalsrückzahlung 2 324 586 530 Fl., gegen Rückzahlung 325 756 766 Fl. Die Gesammtsumme der Schulden der im Reichs rathe vertretenen Königreiche und Länder beträgt 476 786 4655 Fl., die garantirten Grundentlastungsschulden betragen 162 062 840 Fl. Die gemeinsame schwebende Schuld

ägt 327 737 769 Fr

Pest, 19. Mai. Das Kronprinzliche Paar ist hier

Gegenstand begeisterter Ovationen. Der Empfang, welcher estern . K. und K. Hoheiten sowohl in der Zwischen⸗ tation Preßburg als in Budapest selber zu Theil wurde, könnte an Großartigkeit und ö kaum noch überboten werden. Die Begrüßungsartikel, welche die ungarischen Blät⸗ ter dem Erlauchten Paare widmen, tragen denn auch der ge— hobenen Stimmung der Bevölkerung in vollem Maße Rech⸗ nung. „In Loyalität und Liebe schrei't die „Preßburger Zeitung“ huldigt heute die alte Krönungsstadt Preßburg dem Thronfolgerpaare. Sie ist die erste Stadt des Landes, mit deren Territorium der Erlauchte Kronprinz sammt seiner jungen, lieblichen Gemahlin ungarischen Boden betritt. Hier klingt dem hohen Paare zum ersten Male das herzinnige „lsten hozot t!“ (Gott zum Gruß!) aus tausenden treuer unga— rischer Herzen entgegen.“ Der „Pester Lloyd“ schreibt: Wir begrüßen die Hohe Frau, die jetzt zum ersten Male un⸗ sere Hauptstadt betritt, mit dem Wunsche, sie möge sich hier wohl und heimisch fühlen.“ Aehnlich äußern sich alle übri— gen Blätter.

Die gestrige Beleuchtung gelang ausgezeichnet. Alle öffentlichen Gebäude waren mit Gastransparenten be⸗— leuchtet. Elektrische Sonnen waren an den Hauptpunkten der Stadt angebracht und erleuchteten Budapest taghell. Am Blocks⸗ berge wurde ein brillantes Feuerwerk abgebrannt. Das Kron— prinzliche Paar blieb bis gegen Mitternacht wach und sah von den Fenstern der Burg aus dem prächtigen Schauspiele zu. Die Menschenmassen wogten bis 1 Uhr auf den Straßen und zerstreuten sich erst langsam, als die Beleuchtung gegen U Uhr nach und nach verlosch. Die Wagenkommunikatton war überall bis 12 Uhr Nachts eingestellt, und diesem Um⸗ stande ist es zu verdanken, daß in den dichtgedrängten Straßen kein Unglück vorkam. Die Schiffe auf der Donau verkehrten bis nach Mitternacht und konnten das andrängende Publikum

kaum fassen. Ueber das Resultat der Feier ist man allgemein sehr befriedigt.

Schweiz. Zürich, 20. Mai. (W. T. B) Gegen die Abhaltung des Sozialistenkongresses sind ohne Mühe in dem Kanton Zürich gegen 30 000 Unterschriften gesammelt worden. Was die Regierung thun wird, ist noch ungewiß. Die Sozialisten haben beschlossen, den Kongreß trotzdem unbedingt in Zurich abzuhalten und mit dem Comits in Genf in Verbindung zu treten.

Großbritannien und Irland. London, 20. Mai. (W. T. B.) In der heutigen Unterhaussitzung ant—⸗ wortete auf eine bern gf nfrage O'Donnels der Ünter⸗ Staatssekretär Dilke: er habe von privater Seite ge— hört, daß Frankreich durch den Gouverneur der Kolonie

am Senegal mit dem König von Segu einen Vertrag

wegen des Handels am oberen Niger und oberhalb Timbuktus abgeschlossen habe. Davon, daß sich dort britische Kaufleute befänden, oder daß von England dort Handel getrieben werde, sei ihm nichts bekannt.

Die amtliche „Gazette“ veröffentlicht den mit der Schweiz abgeschlossenen Auslieferungsvertrag.

Frankreich. Paris, 19. Mai. (Cöln. Ztg.) Der Bürgschaftsvertrag der ea en. Republik mit dem Bey von Tunis hat fast denselben Wortlaut, wie der bereits mitgetheilte. Nur in Betreff der Abtretung und Be⸗ setzung heißt es in dem den Kammern vorgelegten Akten— stuͤcke: „Diese Besetzung wird aufhören, wenn die französischen und tunesischen Militärbehörden in gemeinschastlichem Ein— vernehmen erkannt haben, daß die Lokalverwaltung im Stande ist, die un ger m ü der Ordnung zu verbürgen.“ In der Darlegung der Gründe für den Gesetzentwurf zur Ratifikation des Bürgschaftsvertrages wird diese Ratifikation durch eine Zusammenfassung der Bestimmungen des Vertrages befürwortet und dann zum Schlusse gesagt:

Wir hoffen, daß Sie wie wir finden werden, daß der Vertrag uns alle wünschenswerthen Bürgschaften bietet. Ehrlich ausgeführt, wird derselbe allellrsachen der Zwietracht zwischen der Regentschaft und uns beseitigen. Der Vertrag wird Tunesien und desgleichen uns selbst nützlich werden, denn er beruht auf einem billigen Unkerbaue; wir wer⸗ den dadurch die Sicherheit unserer algerischen Grenze gewinnen; Tunesien wird alle die Woblthaten unserer Gesittung gewinnen, indem es sich ins Gedãchtniß ruft, was wir für es gethan haben; es wird begreifen, was wir noch für dasselbe werden thun können. Wir hegen für den Bey nur Gefühle des Wohlwollens und sind geneigt, ihm dieselben von Neuem zu beweisen, wenn er etwa in seiner rechtmäßigen Autorität und in seiner Unab—⸗ bängigkeit bedroht werden sollte. Nach den feierlichen Erklärungen der Regierung der Republik kann kein Zweifel mehr über unsere Ab⸗ sichten, weder in Europa noch bei dem Bey selber, noch bei den tunesischen Bevölkerungen mehr bestehen. Frankreich scheint mir mit dem Abschlusse dieses Vertrages selbst zufrieden sein zu können, wie es denn auch stol; sein darf auf die Tapferkeit und Mannszucht seiner Armee. Die rasche Entwicklung ist vor allem dem Muth unserer Soldaten sowie der geschulten und vorsichtigen Leitung zu danken. Die Regierung, der Sie in der Sitzung vom letzten 12. April eine Zustimmung ertheilt baben, welche ihr zur Ehre gereicht, war ge—⸗ zwungen, das Vertrauen zu rechtfertigen, das Sie ibr bewilligt haben, und sie hofft, daß Sie in diesem Aktenstücke den Beweis finden werden.

(Fr. Corr.) UAus Tunis wird u. d. 18. Mai Abends berichtet: Eine große Schlacht soll gestern in der Nähe von Suk⸗el⸗Arba geliefert worden sein. Man spricht von einem ene Kampfe. Genauere Nachrichten sehlen. Den Krumirs werden zahlreiche Verluste zugeschrieben; auf unserer Seite soll es 5 Todte und 10 Verwundete ge geben haben.

Wie der, Republique française“ aus Tunis telegraphisch gemeldet wird, batte die Bewegung der Truppen des Lagers von Manuba am 19. begonnen; ein Bataillon des 30. Linien⸗ Regiments, das 30. Jager⸗Bataillon, eine Batterie Geschütze, eine Escadron vom J. Husaren⸗Regiment zogen unter dem Befehle des Generals Maurand nach Mater. Der Rest des Lagers wurde r. und nach Djedeida verlegt, von wo eine Kolonne mittelst Eisenbahn nach Beja dirigirt wird. Unter den Gebirgsbewohnern herrscht eine starke Gäh⸗ rung; sie haben 3000 Gewehre zusainmengebracht. In der

Nähe von Mater wird sich die Kolonne Maurand mit dem 9. berittenen Jäger-Bataillon, das von Biserta kommt, ver⸗ einigen. Das in zweideutigen Worten verfaßte Rundschreiben des Beys an die Kadis hatte die Stämme zu dem Glauben verleitet, daß die französischen Truppen zurückwichen. Es wird versichert, daß die nunmehr enttäuschten südlichen Stamme, namentlich die Uled⸗Aya, eine feindliche Haltung beobachten.

20. Mai, Mittags. (W. T. B.) Die Kolonne des Generals Maurand stieß am 18. d. auf dem Marsche nach Mater auf eine Abtheilung von 2500 Arabern. Dieselben versuchten Widerstand zu leisten, wur⸗ den aber zurückgeschlagen und verloren etwa 50 Todte und Verwundete. Der Verlust der Franzosen betrug 4 Ver— . Die Einwohner von Mater haben sich sofort unter— worfen.

Eine weitere in London aus Tunis eingegangene Mel— dung, vom 19. d. M, erklärt das Gerücht, daß die Kolonne des Generals Brséard gestern unweit Mater eine Nieder⸗ lage durch die Araber erlitten habe, für unbegründet; die französischen Truppen seien in Mater eingerückt.

20. Mai, Abends. (W. T. B.) Die fra nzösischen Truppen haben heute früh, ohne Widerstand zu finden, Beja besetzt. Die Besetzung erfolgte ohne jede Störung der Ruhe, alle Läden blieben geöffnet.

21. Mai. (W. T. B.) Nach hier eingegangenen Nach⸗ richten aus Tunis hatten sich die dortigen Galeerensträf⸗ line empört, wurden jedoch bald darauf wieder unterworfen. S Der Präsident der dortigen Munizipalität, General Arbi⸗ Saruck, ist nach Palermo abgereist.

Nizza, 20. Mai. (W. T. B) Graf Harry von Arnim ist in der Villa Aimée im Stadtviertel Montboron gestern Abend 8 Uhr gestorben.

Italien. Rom, 206. Mai. (W. T. B.) Die amt— liche „Gazzetta“ erklärt die Zeitungsmeldung, daß Italien bei den anderen Mächten Schrilte gethan habe, um den fran— zösisch-tunesischen Vertrag einer Konferenz zu unter⸗ breiten, für vollständig unbegründet.

Türkei. Konstantinopel, 20. Mai. (W. T. B.) In der gestrigen Plenarsitzung der Delegirten für die türkisch⸗griechische Grenzfrage wurde der Modus für die Räumung der an Griechenland abzutretenden Gebietstheile endgültig festgestellt. Das abzutretende Gebiet ist in sechs Sektionen getheilt worden, deren erste Larissa umfaßt und einen Monat nach Ratifikation der Konvention übergeben werden soll. Die zweite Sektion umfaßt Trikala, die dritte Kurdistg, die vierte einen Theil des Distrikts Elassona, die fünfte Arta; die Uebergabe dieser Sektionen hat zwei Monate nach Ratifikation der Konvention zu erfolgen. Die sechste Sektion, Volo, soll, da daselbst das gesammte Kriegsmaterial konzentrirt wird, erst zu einem späteren, jetzt noch nicht fest— gestellten Zeitpunkte übergeben werden. Morgen findet aber—⸗ mals eine Sitzung der Delegirten statt, die Unterzeichnung 7 Konvention dürfte nächsten Sonntag oder Montag er— olgen. Der Sultan ließ gestern dem französischen Bot⸗ schafter Tissot mittheilen, daß er keine Truppen nach Tripolis und der Berberei senden werde.

Rumänien. Bu karest, 20. Mai. (W. T. B) Die Deputirtenkammer hat heute keine Sitzung gehalten, die Beaniwortung der Interpellation wegen massenhafter Ein⸗ wanderung von aus Rußland flüchtenden Juden wurde auf morgen verschoben. Die von den Distrikten zur 3 an der Krönungsfeier abgeordneten Delegirten sind schon fast sämmtlich hier eingetroffen. Der Kammer⸗Präsident Rosetti fordert in einem vom „Romanul“ veröffentlichten Aufruf die Bevölkerung von Bukarest auf, . w des Krönungsfestes die Erhaltung der Ordnung und Ruhe sich angelegen sein zu lassen. Das rumänische Volk, die Demo— kratie und die Freiheit hätten Feinde, welche die Gelegenheit benutzen könnten, Unruhen hervorzurufen.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 21. Mai. (W. T. B.) Der serbische Gesandte Horwatowie ist gestern hier eingetroffen.

Moskau, 21. Mai. (W. T. B.) Mit Rücksicht auf umlaufende Gerüchte über eine bevorstehende r,. sind von der Polizei Vorsichtsmaßregeln ergriffen worden. Einige israelitische Familien sind bereits abgereist; andere beeilen sich, ihre Werthsachen bei der Bank behufs Aufbewah⸗ rung einzureichen. Ein großes Zuströmen von Israeliten aus den westlichen Provinzen macht sich hier bemerkbar.

Amerika. Washington, 18. Mai. (Allg. Corr.) Der Senat bestätigte 6 ohne Abstimmung die Er nennun— gen der Herren Robertson und Merritt und verschob die Erörterung der von Mr. ere eingebrachten Resolution bezüglich des interoceanischen n, , bis zum Dezember. Das Haus ernannte hierauf einen Ausschuß, der vor der Vertagung dem Präsidenten Garfield seine Auf⸗ wartung machen soll. Präsident Garfield hat erklärt, daß er weitere 200 Ernennungen zu vollziehen habe und die Er— nennung des Generals Badeau jum Geschäftsträger der Union in Kopenhagen . , Er hat Mr. Lewis Wallace zum Gesandten der Union in Konstantinopel ernannt. Unter den republikanischen Mitgliedern der New-Yorker Legislatur giebt sich Opposition gegen die Wiedererwahl der frühe⸗ ren Senatoren Conkling und Platt kund.

Nr. 14 des Armee Verordnungs⸗Blatts hat folgenden Inhalt: Dislokation des Stabes des J. Bataillons sowie der 1. 3. und 4. Compagnie Westfälischen Fuß⸗Artillerie Regiments Nr. 7. Ergänzung des §. 5 der Verordnung über die Ergänzung der Offiziere des Friedensstandes vom 11. März 1889. Abänderung der ‚Vor⸗ fert. über den Geschäftsgang bei Ueberweisung der Bedürfnisse zu den Armirungsübungen der . c. Garnison⸗Baudistrikte im Bereiche des VII. Armec-Corps. Druckfebler⸗Berichtigung. Ausführungsbestimmungen zur , , Auꝛẽstellung der Quartierbescheinigungen auf Märschen. Feldgeräthsetats für die Stãbe und , der . Abãnderung des Etats für die sährliche Uebungs⸗ ꝛc. Munition. Eisenbahn-Trant⸗ port ⸗Angelegenbeiten. Autgabe eines neuen Preistarifs über Fa—⸗ brikate des Feuerwerks⸗ Laboratoriums in Spandau. Anwendung des Requisitiensscheines bei Beförderung einzelner 86. und Reserve⸗ X. Mannschaften auf Gisenbahnen. Druckfehler ⸗Berichtigung. Feier des Todestages des Herzogs Leopeld von Braunschweig. An⸗ hang III. zur Anleitung für die Bedienung der Festungs⸗ und Bela⸗ geringe en , Drug fehler Berichtigung.

Die Nr. 27 des Amtsblatt des Reichs⸗Postamts bat folgenden Inhalt: Verfügungen: Vom 6. Mai 1881. Die ander⸗

ite Festsetzung der Kaution der Postagenten und der Postunter— * Vom 13. Mai 1881. Telegraphische Postan⸗ weisungen nach dem Auslande. Vom 12. Mai 1851. Benutzung Der Fischbachhahn zu Pestzwecken Vom 7. Mai 1881. Benutzung der Gisenbahnstrecke Essen⸗Bochum⸗Herne zur Postbeförderung.!— Vom 127. Mai 1881. Anwendung des Eisenbahn⸗Postgesetzes auf die hannover⸗Altenbekener Eisenbahn. . .

Nr. 20 des Ju stiz⸗Ministerialblattes hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verfügung vom 12. Mai 1881, betreffend die Deränderte Bezeichnung der der Justizverwaltung in dem Etat für 153515562 zur Verfügung stehenden Fonds, Allgemeine Verfügung vom 14. Mai 1881, betreffend die Notariatsregister in dem Geltungs— bereiche des Resetzes vom 11. Juli 1845. .

Nr. 14 des Eisenbahn⸗-⸗Verordnungs⸗-⸗Bla tts, heraus⸗ gegeben im Königlichen Ministerium der öffentlichen Arbeiten, hat folgenden Inhalt; Allerhöchste Kanzessions- Urkunde, betr. den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Alt-⸗Damm nach Fgolberg durch die Alt— Damm-⸗Colberger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Allerhöchster Erlaß, betr. die Verlängerung der Präklusivfrist für die Eintragung des Gesell— schafts vertrages der zu bildenden Alt⸗QMmm-⸗Colberger Eisenbahn⸗ Gefellschaft in das Handelsregister. Staatsvertrag zwischen Preu— fen, Sachsen⸗Meiningen, Sachsen⸗-Coburg- Gotha und Schwarzburg⸗ Sondershausen wegen Herstellung einer Eisenbahn von Erfurt über Trnstadt, Plaue und Suhl nach Grimmenthal und Ritschenhausen. Vom 8. Februar 1879. Erlasse des Ministers der öffentlichen Ar⸗ beiten: vom 27. April 1881, betr. die Verrechnung der Kompetenzen des den durchgehenden Zügen beigegebenen Fahrpersonals; vom 29. April 1881, betr. miethsweise Beschaffung von Bureauräumen; vom 50. April 1881, betr, Haftpflicht für Gewicht und Stückzahl bei Ver- und Entladung der in 5. 50 Nr. 2 des Betriebsreglements be eichneten Güter durch Arbeiter der Eisenbahn; vom. 30. April 1551, betr. Fortfall der Entschädigung für die wechselseitige Ueber— laffung von Tarifen und Fahrplänen; vom 6. Mai 1851, betr. die unentgeltliche Aufnahme von Bekanntmachungen in die Regie⸗ rungs⸗Amtsblätter; vom 9. Mai 1881, betr. das Verfahren in Dis ziplinarunterfuchungssachen; vom 9. Mai 1881, betr. die Be— förderung der im Expeditionsdienste beschãftigten. Civilsupernumerare; vom 9. Mai 1881, betr. das Regulativ über die Dienstwoh⸗ nungen; vom 9. Mai 1881, betr. die höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig⸗-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.

Neichstags⸗Angelegenheiten.

Dem Reichstag ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Zolltarißss, vorgelegt worden. ö Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. . ; ö verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstage ö. folgt:

J. 1. ö Der Zolltarif zu dem Gesetz, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, vom 15. Juli 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 207) wird in nachstehender Veise abgeändert: . ö 1) ö Stelle der Position f. der Nr.) treten folgende Be⸗ stimmungen: ; R für 100 kg. . 3 g. Erzeugnisse des Landbaues, anderweitig nicht genannt, frei. 2 Der Eingangszoll für Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graue, Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare), Nr. 25 4.2 des Tarifs, wird von 2 A auf 3 ½ für 100 kg erhöht.

15 6

3 * .

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1881 in Kraft.

Urkundlich ꝛc.

Gegeben ꝛe. .

Begründung. ; 2.

Der verhältnißmäßig kurze Zeitraum, welcher seit Einführung des Zolltaris vom 15. Juli 1879 verflossen ist, wird dermalen zwar im Allgemeinen zu vorsichtiger Zurückhaltung in der Vornahme von Aenderungen einzelner Tarifsätze auffordern müssen; es würde aber auf der anderen Seite mit der Bedeutung des Tarifs für die Finan⸗ zen und die Entwickelung des wirthschaftlichen Lebens der Nation nicht im Einklange stehen, von Tarifänderungen auch da abzusehen, wo die vorliegenden Erfahrungen schon jetzt die volle Ueherzeugung gewähren, daß die geltenden Tarifbestimmungen wesentliche, eine baldige Beseitigung erheischende Mißstände im Gefolge haben. Wie von diesem Gesichtspunkte aus schon im Jahre 1880 die Aufhebung des Flachszolles angezeigt war, so sprechen zwingende Gründe dafür, ohne Aufschub eine weitere Aenderung des Zolltarifs hinsichtlich der Weinbeeren und der Mühlenfabrikate eintreten zu lassen.

Zu 5§. 1 Nr. 1 des Entwurfs.

Bereits bei der Feststellung des Zolltarifgesetzes war aus den Kreisen des Winzerstandes die Befürchtung laut geworden, daß eine Erhöhung des Weinzolls zum . des inländischen Wein⸗ baues die durch Eisenbahnverbindungen ohnehin beträchtlich erleichterte Einfuhr zur Kelterung bestimmter Weinbeeren wesentlich fördern werde. Dem hierauf gegründeten Wunsche nach einer Zollbelastung der zu Zwecken der Weinbereitung eingeführten Weintrauben wurde jedoch damals Berücksichtigung nicht zu Theil, indem angenommen wurde, daß zur Weinbereitung bestimmte Weintrauben, soweit sie überhaupt ungeachtet der Schwierigkeit des Transports in großen Mengen zur Einfuhr gelangen würden, meist schon vor dem Uebertritt über die Grenze zu mosten begönnen und somit nach Maßgabe der schon früher über die Zollbehandlung gemosteter Weinbeeren geltenden Bestimmungen dem Zollsatze für Wein und Most in Fässern unterlie⸗ gen würden. Diese Annahme hat sich bereits insofern als unzutreffend erwiesen, als im verflossenen Jahre die Zollfreiheit der frischen Wein⸗ trauben in sehr ausgedebntem Maße zur Einfubr von Keltertrauben, namentlich aus Italien und Oesterreich⸗-Ungarn benutzt worden ist, obne daß der Zustand der über die Grenze eintretenden Trauben die Behandlung derselben als gemostete im Allgemeinen gerechtfertigt hätte. Der Umfang dieser Einfuhren läßt sich zwar aus den statisti⸗ schen Anschreibungen über den Waarenverkehr mit dem Auslande nicht feststellen, indessen wird man in der Annahme nicht fehlgehen, daß von den nach diesen Anschreibungen im Jahre 1880 eingelührten frischen Weintrauben im Gesammtgewicht ven 138 142 Doppel- tentnern ein sehr erheblicher Theil für die Kelterung im Inlande bestimmt gewesen ist. Inebesondere wird dies hinsichtlich der in be— trächtlicher Menge eingeführten italienischen Trauben zutreffen. Von den überhaupt eingeführten Weintrauben hat nach den vorliegenden Nachrichten nur ein geringer Theil als gemostet dem Zollsatze für Wein und Most in Fässern unterworfen werden können. Auch die Annabnne, daß es sich im verflossenen Jahre um eine ausnahme weise durch die quantitativ geringe Weinernte des Inlandes herbeigeführte Steigerung der Einfuhr augländischer Keltertrauben gehandelt habe, wie solche unter normalen Verhältnissen auch nicht in annäherndem Umfange zu gewärtigen sei, scheint der Berechtigung zu entbehren. Bei den bedeutenden Fertschritten, welche in der Beschleunigung der Eisenbahntrangporte und hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Ver—= vackung bereits gemacht worden und weiterhin zu erwarten sind, wird vielmehr im Falle des Fortbestebens der Zollfreiheit die Einfubr ven Keltertrauben gegenüber der jetzigen Höhe des Weinzolls auch in verhältnißmäßig günstigen Weinsahren lohnend bleiben. Daß die Interessen des inländischen Weinbaues durch die Masseneinfuhr aus. ländischer Keltertrauben empfindlich berührt werden, bedarf leiner Ausführung. Ebensowenig kann bezweifelt werden, daß das Aufkommen an Eingangèzoll von Wein und Most durch fernere zoll⸗

reie Zulassung solcher Importe erheblich geschmälert werden würde.

enn letztere Wirkung in dem Ergebnisse der Finnahmen an Wein⸗ zoll für das verflossene Jahr weniger deutlich bervorgetreten ist, so findet dies seine Erklärung darin, daß die Bezüge von Keltertrauben

im vergangenen Jahre ihre Wirkung auf die Einfuhr ausländischer

Weine erst später äußern können. Ein weiterer Anlaß, der massen⸗

sondern zum gigen Theil auch zur Fabrikation von Kunstweinen im engeren Sinne Verwendung finden und in dieser Beziehung sogar zum Theil der inländischen Crescenz vorgezogen werden.

Ist es hiernach geboten, die zur Weinbereitung bestimmten Wein— trauben mit einem Eingangszolle zu belegen, so sprechen Gründe der

Zweckmäßigkeit und Billigkeit dafür, die zu anderer Verwendung, also namentlich zum Tafelgenuß bestimmten frischen Weintrauben von

der Zollbelastung nicht auszunehmen. Auf der einen Seite gewährt

weder die Art der Verpackung, noch sonst ein äußeres Merkmal einen

allgemeinen und hinreichend sicheren Anhalt für die Beurtheilung der Verwendung der eingehenden Trauben; andererseits sind es vorzugsweise die wohlhabenderen Schichten der Beyxölkerung, denen die aus dem Auslande bezogenen Weintrauben in frischem Zustande als Genußmittel dienen.

tarifarische Begünstigung vor den Keltertrauben um so weniger, als Keltertrauben das Rohmaterial für eine mit erheblicher Arbeit ver—

bundene Industrie darstellen. . Daß der Bezug der Tafeltrauben aus dem Auslande durch ihre

Heranziehung zur ECingangsabgabe wesentlich erschwert werden würde,

ist nicht zu befürchten. Die zollamtliche Besichtigung derselben ist auch im Falle ihrer Zollfreiheit nicht zu umgehen, und es werden für die Zollerhebung Einrichtungen getroffen werden können, daß wesent⸗ liche Verzögerungen in der Beförderung der Trauben zum inländischen Absatz durch die Zollbelegung nicht herbeigeführt werden. : Was die Höhe des auf frische Weintrauben aufzulegenden Ein— gangszolles anlangt, so wird derselbe, falls er die beabsichtigte Wir⸗ kung haben soll, in einem dem geltenden Eingangszolle von Wein und Most in Fässern entsprechenden Verhältnisse stehen müssen. Nach

Nr. 256. L des Zolltarifs beträgt der Eingangszoll von Wein und

Most in Fässern 24 M für 100 kg. Da gemäß S8. 2 des Zolltarif⸗

Gewicht der unmittelbaren Umschließungen nicht in Abzug gebracht

wird und nach den vorliegenden Angaben durchschnittlich 15 des entfallen, so berechnet sich durchschnittlich auf netto 85 kg Wein oder Most ein Zollbetrag von 24 ½ oder auf netto 100 Eg ein solcher von

Gesammtgewichts auf das Gewicht der Weinfässer

rund 28 46. Mit dem gleichen Betrage würde also diejenige Menge frischer Weintrauben zu belegen sein, welche zur Herstellung von netto 100 kg Most erforderlich ist. Nach den angestellten Ermittelungen ist die bei der Kelterung sich ergebende Ausbeute an Most je nach Jahrgang, Art und Behandlung der verwendeten Trauben eine sebr verschiedene. Die Menge der zur Herstellung von 100 kg Most er⸗ forderlichen Trauben schwankt zwischen 120 und 16835 kg. Nimmt man das Mittel hiervon, also rund 145 kg Trauben als Durch— schnitt an, so würden 145 kg Trauben mit einem Zoll von 28 (6 oder 100 kg mit einem Zoll von 19,3 6 zu belegen sein. Abgesehen jedoch davon, daß der Zollatz der Nr. 25 e. 1 des Zolltarifs gleich⸗ mäßig für Most wie fuͤr Wein in Fässern gilt, wird auch der Mehr—⸗ werth in Betracht kommen müssen, welchen gegenüber den unverarbei⸗ teten Trauben Most und Wein in Folge der zu ihrer Herstellung auf— zuwendenden Arbeit besitzen. Dieser Arbeitswerth findet seinen natur⸗ gemäßen Ausdruck in dem Verhältniß der Preise für Trauben und für Wein bezw. Most, Nach den vorliegenden Er⸗ mittelungen hat in den Jahren 1878, 1879 und 1880 der durschnittlichée Preis der Keltertrauben, betragen: im Großherzogthum Baden 315 , in Elsaß⸗Lothringen 25,8 „st, in der preußischen Rheinprovinz 41.6 „6 und in der Provinz Schle— sien ),8 M für 190 kg. Der Werth der rothen Trauben ist allge⸗ mein bedeutend höher, als derjenige der weißen; so hat sich 3. B. im Amtsbezirke Offenburg der Durchschnittspreis der ersteren auf 54,3 (, derjenige der letzteren auf 2. M für 10) kg gestellt. Hiernach wird als allgemeiner Durchschnittspreis von Keltertrauben der Betrag von 30 M für 109 kg als zu hoch gegriffen nicht angesehen werden kön— nen und es berechnet sich demgemäß für die zur Herstellung von 100 kg Most erforderlichen 145 kg Trauben ein Werth von 43,5 Der Durchschnittspreis des Doppelcentners Wein und Most dagegen ist nach der amtlichen Statistik für die Jahre 1877, 18718 und 1879 zu 81, 66 anzunehmen. Wenn auch dieser Preis für die geringeren Sorten vielleicht als ein hoher anzuse hen ist, so wird es doch nicht gerechtfertigt erscheinen, den Durchschnittswerth für Wein und Most niedriger anzunehmen und auf solcher Grundlage den einzuführenden Traubenzoll zu bemessen. .

Wird den angegebenen Werthsverhältnissen Rechnung getragen, so erscheint es angezeigt, statt des oben berechneten Zollsatzes ven 19,3 M einen solchen von 15 4 für 100 kg frischer Weinbeeren fest⸗ zusetzen. Eine niedrigere Bemessung dieses Zollsatzes würde die Er⸗ zielung der dabei beabsichtigten Wirkungen eines ausreichenden Schutzes des inländischen Wer hen, und der Sicherung des Zollaufkommens aus Wein ernstlich in Frage stellen. .

Entsprechend der diesem Zollsatze zu Grunde liegenden Berechnung wird derselbe vom Nettogewicht zu erheben, für die Umschließungen aber eine Taravergütigung zu bewilligen sein, deren Höhe gemäß 8. 2 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 der Bundesrath festzusetzen haben wird. 1

Zu §. 1 Nr. 2 des Entwurfß .

In Nr. 25 4 2 des Zolltarifs ist für Mühlenfabrikate aus Ge⸗ treide und Hülsenfrüchten, insbesondere auch für Mebl, ein Zollsatz von 2 4 fuͤr 100 kg festgesetzt. Derselbe entspricht zwar dem Por; schlage der verbündeten Regierungen in der Vorlage vom 4. April 1879 (Reichstags-⸗Drucksache Nr. i382). Indessen haben die Unter⸗ lagen dieses Vorschlages eine wesentliche Verschiebung insosern erfah⸗ ren, als bei der Berathung des Tarifentwurfs im Reichstag der mit O, 5 M für 100 kg in Aussicht genommene Zoll für Roggen auf 1 4 (den Zollsatz für Weizen) erhöht worden ist. Aus Kreis der Mühlenindustrie ist, insbesondere auch unter Hinweis auf diesen Umstand, lebhafte Klage darüber erhoben, daß der Mehljoll dem Betrage der Getreidezblle gegenüber zu niedrig normirt und der Mühlenindustrie deshalb der ihr gebührende Zollschutz in irgend zu⸗ länglichem Maße nicht zu Theil geworden sei. Es wird dabei her⸗ vorgehoben, daß die Einfuhr namentlich von Roggenmehl auz Frank⸗ reich und von Weizenmehl aus den Vereinigten Staaten von Amerika seit dem Inkrafttreten jener Zölle (1. Januar 1880) in erheblicher Steigerung begriffen sei. : ;

Wie die k Tabelle ergiebt, hat in der That auch im Jahre 1880, und zwar von Quartal zu Quartal steigend, eine erheb= siche Mehleinfuhr, hauptsächlich aus Oesterreich Ungarn, Frankreich und Belgien, sowie aus den Vereinigten Staaten von Amerika, ftatt. gefunden. Wenn dieselbe auch im J. Duartal des laufenden Jahres wiederum etwas abgenommen hat, so übersteigt sie doch immer noch die Einfuhr in jedem der ersten drei Quartale des Vorjahres bedeutend. Db an dieser Steigerung die Einfuhr von Roggenmehl, namentlich über die französische Grenze, wie behauptet wird, in besonders großem Umfange theilgenommen, läßt sich zahlenmäßig zwar nicht feststellen, da die amtliche Statistik die verschiedenen Mehlarten nicht getrennt zur Anschreibung bringt. Indessen spricht der Umstand, daß im Jahre 1830 aus Frankreich 624507 Doppel⸗ centner Roggen und nur 31 33 Doppelcentner Weizen zur Einfuhr gelangt sind, allerdings dafür, daß auch die Mehleinfuhr aus diesem Vande überwiegend aus Roggenmehl bestanden hat. Eine Vergleichung der Größe der Mehleinfuhren vor und nach dem Inkrafttreten der Mehl und Getreidezölle gewährt ein auch nicht annähernd richtiges Bild, da die statistischen Einfuhrzahlen bis, zum Jahre 13879 in Folge der damaligen Jollfreibeit des Mehls zugleich die Durchfuhr umfassen. Gs wird auf eine solche Vergleichung um so mehr verzichtet werden können, well die Gestaltung der Einfuhr unter den zur Zeit geltenden Jollsätzen an sich schon ergiebt, daß die bei Erlaß des Zell⸗ sarifs verfolgte Absicht, der heimischen Industrie den inlan⸗

r in dem erhofften Umfange nicht erreicht worden ist. baften Einfuhr von Keltertrauben aus dem Auslande mindestens jede tarifarische Begünstigung zu entziehen, wird ferner auch darin zu finden sein, daß diese Trauben nicht blos zur Schaumweinfabrikation,

Umstanden war die Mühlenindustrie naturgemäß

Aus den Kreisen

dischen Markt zu sichern, hinsichtlich der Mühlenindustrie jedenfalls 83 mus namentlich das Steigen der Einfuhr aus den oben genannten Län⸗ dern um deswillen ganz besonders auffallen, weil die Ervert⸗ thätigkeit der Mühlen gerade der mit diesen Ländern in nächster Ver⸗ bindung stehenden südlichen bezw. westlichen Theile Deutschlands gleichzeitig eine bedeutende Einschränkung erfahren hat. Unter diesen in gesteigertem Grade auf den Absatz ihrer Produkte im Inlande angewiesen. Daß die ausländische Industrie trotzdem in so erheblichem Maße an der Versorgung des inländischen Marktes sich zu betheiligen vermag, be⸗ stätigt allerdings die Annahme, daß der Mehlzoll im Verhältniß zu den Getreidezöllen für das Interesse der heimischen Industrie ein unzureichender ist. Dieser Umstand muß zu Besorgnissen für die Zu⸗

kunft um so mehr Anlaß geben, als nach vorliegenden Konsular⸗ berichten in den Vereinigten Staaten von Amerika eine sehr beträcht⸗ liche Uebervroduktion dem deutschen Markt mit allen Mitteln erstrebt wird. Wenn auch der ein⸗ geführte Wein gleichfalls im Allgemeinen mehr ein Getränk der besser situirten Volksklassen bildet, so verdienen die Tafeltrauben doch eine

von Mehl stattfindet, für welche der Absatz auf

Wie hoch zur Zeit der Zollschuß für die Mühlenindustrie sich stellt, hängt von der Ausbeute an Mehl ab, welche aus dem ver⸗ arbeiteten Getreide erzielt wird. Wenn diese Ausbeute auch nach der

Vollkommenheit des Betriebes und der Güte des verwandten Getreides jene unmittelbar in den Genuß übergeführt werden, während die

schwankt, so scheint sie doch im allgemeinen bei Weizen zwischen 70 und 750,0, bei Roggen zwischen 60 und 65 69 zu betragen. Die Differenz zwischen dem Zoll für 100 kg Mehl und dem Zoll für das zur Herstellung dieser Menge erforderliche Getreide belauft sich zu Gunsten des Mehlzolls: . I) bei Weizen unter Annahme einer Ausbeute . von 7590. auf O, 663 . ö rn, 2) bei Roggen unter Annahme einer Ausbeute J JJ ../) Die Differenz zu 2 würde 1,23 beziehungsweise 1B 1627/3 be⸗ tragen haben, wenn der Roggenzoll in der ursprunglich vorgeschlagenen

Höhe von O50 S6 für 100 kg festgesetzt worden wäre. gesetzes vom 15. Juli 1879 bei der Verzollung von Flüssigkeiten das

Die Mehrbelastung des Mehls gegenüber dem Getreide ist danach namentlich bei Roggenmehl nur unbedeutend. Schon der Umstand, daß die Transportkosten sich im Allgemeinen und namentlich für die Eisenbahnverbindung für Mehl niedriger stellen als für die zur Her— stellung desselben erforderliche Getreidemenge, wird geeignet sein, den bestehenden Zollschutz für Mehl noch wesentlich herabzumindern, ja unter Umständen der Mehleinfuhr eine tarifarische Begünstigung zu Theil werden zu lassen. .

Nach alledem muß eine Erhöhung des Mehlzolls für erforderlich erachtet werden. Bei einer solchen von 3 6 für 100 kg wird der Schutz noch nicht erreicht, welchen die Mühlenindustrie nach den vom Jahre 1857 ab bis zur Aufhebung der Mehl- und Getreidezölle (1. Juli 1865) in Geltung gewesenen allgemeinen Tarifen gehabt hat. Damals betrug der Zoll für 1 Scheffel Weizen (etwa 80 Pfund) 2 Sgr., für 1 Scheffel Roggen (etwa 75 Pfund) 3 Sgr. und für 1 Centner Mehl 15 Sgr. Während sich hiernach der Zoll für 1090 kg bei Weizen auf 050 „S, bei Roggen auf 0, 135 6 und bei Mehl auf 3 6, sowie die Differenz des Zolls für 100 kg Mehl und 100 kg Getreide bei Weizen auf 2.50 6 und bei Roggen auf 2,863 (6 be⸗ rechnet, beträgt die entsprechende Differenz bei dem vorgeschlagenen Zollsatz nur 2 6. Indessen darf mit Rücksicht auf den hohen Stand der heimischen Mehlindustrie gehofft werden, daß ein Zollsatz von 3 M für 100 kg Mehl genügen werde, derselben den inländischen Markt in ausreichendem Maße zu sichern. ö

Außer Mehl unterliegen noch die sonstigen Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, sowie gewöhnliches Backwerk Bãcker⸗ waare) dem Zollsatz der Nr. 25 4. 2 des Zolltarifs. In Konsequenz der Erhöhung des Mehlzolls wird die gleiche Erhöhung auch hinsicht⸗ lich dieser Waaren einzutreten haben.

Zu 5§. 2 des Entwurfs. ;

Im 5. 2 ist der 1. Juli 1881 als Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes vorgeschlagen. Ein früherer Termin empfiehlt sich schen deshalb nicht, weil der Handels- und Zollvertrag zwischen Deutsch⸗ land und der Schweiz vom 13. Mai 1869, nach dessen Anlage A. frische Weintrauben im beiderseitigen Verkehr von Eingangsabgaben befreit sein sollen, nach der am 1. Mai 1889 über seine provisorische Verlängerung getroffenen Uebereinkunft mit dem 30. Juni 1881 abläuft.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

(H. Corr) In der Nähe von Friedrichsruh, einem in Mecklenburg⸗Schwerin an der Parchim⸗Crivitzer Chaussee liegenden Dorfe, sind in neuester Zeit Ausgrabungen vorgenommen, welche dem Alterthumskabinet zu Schwerin eine wesentliche Bereicherung verschafften. Auf Veranlassung des Landesherrn wurde der sog. Kannenberg abgetragen und sein Inhalt genau durchforscht. Es traten dabei mehrere Steinhügel mit Grabkammern zu Tage. In einer derselben fand man einen goldenen Armring, einen goldenen Fingerring, ein Schwert und eine Urne. Eine andere Grabkammer enthielt u. A. 4 goldene Ringe und etwa 150 Perlen, theils aus Bernstein, theils aus Glas. Die größten nähern sich einem Taubenei. Auf einer anderen Stelle lagen 5 Armringe, 1 Diadem, und ca. 120 Perlen. Am 17. d, wurde in Gegenwart der Großherzoglichen Familie ein neuntes Grab geöffnet, doch war die Ausbeute diesmal eine sehr geringe, man fand nur einige Perlen und einen Theil einer Lanze aus Bronze.

Das Mai⸗Heft (XXVII. Bandes) von Petermanns Mit- theilungen (Gotha, Justus Perthes) enthält an der Spitze einen

Beitrag von Dr. Emil Ritter von Habdank Dunikowski, welcher die

geographische Gestaltung des podolischen Dnjestergebiets vom geelo—⸗ gischen Standpunkt aus betrachtet und erklärt. Dann setzt Pr. Gustav Radde die Beschreibung seiner Reise nach Talvsch, Aderbeidschan und zum Sawalan (1879 - 1889) fort. Viel versprechend sind den aus der North⸗American Review vom Dezember 1880 mitgetheilten Tagebüchern zufolge die Ergebnisse der Ervpedition Desirs Gharnays nach den Ruinenstätten CGentralameritas. Von den beiden dem Heft beigegebenen Karten zeigt die eine die Er gebniffe und Ortsbestimmungen, welche der russische Reisende G. N. Potanin auf einer Reise in der westlichen Mongolei (1876 - 77) 9e sammelt hat; die andere ist eine Probekarte aus der neuen Bearbei⸗ tung von Stielers Hand-Atlas, und zwar von den erst in neuerer Zeit wissenschaftlich durchforschten Südweststaaten Nordamerikas, ültah, Nevada, Arizona, Colorado und New Mexike, welche durch die topographischen Aufnahmen unter Wheeler und Hayden in den Jahren 1860 bis 1876 eine ganz ver— anderte Ansicht erhalten haben; das letztere Blatt zeichnet sich nicht nur durch die mittels einer großen Farbenstala sorgfältig unterschiedenen Angaben der Höhenschichtenverhältnisse, sonde n auch durch Feinbeit des Stiches aus. In dem geographischen Monats⸗ bericht wird eine Sfizze der Reise des Dr. Lenz, von Marokko über den Atlas nach Timbuktu und zurück den Senegal abwärts, gegeben fowie zur Erläuterung seiner Route eine Karte beigefügt. Unter der Literatur findet das historischgeographische Wörter huch des deutschen Mittelalters von H. Oesterley eine ausführliche Besprechung.

Gewerbe und Handel.

Nach dem Jahresbericht der Berlin- Görlitzer Eisen⸗ bahn für 1880 betrugen die Gesammteinnahmen vro 1830 inel. des Uebertrages de 1875 6134317 M, die Gesammt. Betrieb eauega. ben pro 1880 3420 3908 z hierzu tritt der Bestand aus 1877 mit 25 461 M, so daß ult. 1830 sich ein Gesammt-⸗Betriebsüberschuß von 37351 50 M ergiebt. Aus diesem waren vorweg zu verwenden zur Verzinsung der Prioritäts⸗Obligationen 1 416 823 M Für