1881 / 117 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 20 May 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Nichter und seinge Freunde dieses Privilegium zu ihren politischen Zwecken mißbrauchter. Es werde sodann die Möglichkeit, daß die Innungen durch Statut für ih Mitglieder Arbeit sbücher Unführen könnten, als eine Rußer⸗ ordentlich gefährliche P.estimmung bekämpft, aber stehe es denn nicht jedem Arbei igeber und jeder Vereinigung von Ar—

beitgebern auch heute schon frei, von den Arbeitern, welche sie

beschäftigen wollten. eine Arbeitslegitimation zu fordern? Die Behauptung des Abg. Lasker, daß seine Partei ihren Stand⸗ punkt gegen früher erheblich geändert hätke, minsse er entschie⸗ den bestreiten. Wenn seine Partei fruher, als sie einer er⸗ drückenden Majorität gegenüber gestanden habe, nicht mit den heutigen Anträgen hervorgetreten sei, so erkläre sich dies ein⸗ fach daraus, daß ein solches Vorgehen vollkommen aussichtslos gewesen wäre. Bei der früheren Berathung über die Ab⸗ änderung der Gewerbeordnung hätte seine Partei denselben Standpurkt eingenommen, auf dem sie heute stehe.

Der Abg. Br. Baumbach erklärte, der Gang der Debatte Habe ihn überzeugt, daß es von Wichtigkeit sei, schon jetzt Durch Beschluß sestzustellen, daß nur gleiche oder verwandte Gewerbe zu einer Innung vereinigt werden könnten. Er be⸗ antrage deshalb, den ersten Satz des §. 97 dahin zu fassen: „Diejenigen, welche gleiche oder verwandte Gewerbe selhstän⸗ Dig betrieben, könnten zu Einer Jnunung zusanimentreten.“

Der Abg. von Hellosrff (Bedra) führte aus, wenn seine Partei die Frage der obligatorischen Arbeits bücher unter dem Gesichtspunkt der Wahlagitation behandeln wollte, so würde sie nichts Besseves thun können, als jetzt mit dieser Forderung hervorzutreten. Wenn es nicht geschehe, so liege der Grund nicht in der Furcht vor Unpopularität, fondern nur in dem Umstande, daß seine Partei bei der geg,önwärtigen Geschäfts⸗ lage die Debatte jetzt nicht mit einem solchen Antrage belasten wolle. Er erkläre jedoch ausdrücklich, daß seine Partei die Einführung obligatorischer AÄrbeitsbücher im Interesse des ge⸗ werblichen Arbeiterstandes für durchaus nothwendig halte.

Der Abg. Hartmann bemerkte, die Behauptung des Vor⸗ redners beweise, wie wenig derselbe den heutigen Arbeiterstand Tenne. Derselbe sei majorenn geworden und dulde nicht mehr, daß man über ihn frei verfüge. Der Arbeiterstand wisse selbst sehr gött was ihm nützlich sei, und wenn der heut maß⸗ gebende Handwerkerstand, der in der klaren Erkenntniß der Dinge weit hinter den Arbeitern zurückgeblieben sei, gewisser⸗ maßen als Vormund der letzteren auftreten zu können glaube, so befinde derselbe sich in einem großen Irrthum. Es sei ja begreiflich, daß der Handwerkerstand eine Herrschaft über die Gesellen auszuüben wünsche und deshalb Maßregeln, wie die Einführung oObligatorischer Arbeitsbücher u. dergl. empfehle, aber Druck erzeuge Gegendruck und statt einer Harmonie zwischen Arbeitgebern und Arbeitern würden solche Bemühun⸗ gen nur eine Verschärfung der Gegensätze zwischen beiden herbeiführen. Im Interesse der Bestrebungen, denen dieses Gesetz dienen solle, bitte er das Haus, Einrichtungen, die der Vergangenheit und nicht der Zukunft angehörten, fallen zu lassen. Die Vereinigung mehrerer verschiedenartiger Gewerbe

u einer Innung halte er für völlig verfehlt, denn wenn die nnung sachgemäß die Interefsen des Handwerks wahren solle, so sei es nicht möglich, daß der Bäcker über die Ange⸗ legenheiten des Zimmermanns mitentscheide, und umgekehrt. Sei ein Ort so klein, daß die Vertreter eines Gewerbes zur

Bildung einer Innung nicht ausreichten, so könnten sie sich

sehr leicht privatim unter einander über gemeinsame Maß⸗ regeln zur Wahrung ihrer Interessen verständigen und be⸗ Dürften des Apparates der Zunfteinrichtungen nicht. Er em— pfehle deshalb die Annahme des Antrages Baumbach.

Die Debatte wurde hierauf geschlossen.

Persönlich bemerkte der Abg. Dr. Lasker, daß er nicht der freikonservativen Partei, sondern dem Centrum den Vor⸗ wurf eines Gesinnungswechsels habe machen wollen.

Der Referent Abg. Graf von Bismarck erklarte, die An⸗ griffe gegen den 8 RN seien bereits im Wesentlichen zurück⸗ Fewiesen und der Antrag, der jetzt wieder vorliege, sei von dem Abg. Baumbach schon in der Kommission gestellt. Die Gründe, aus denen die Kommission denselben abgelehnt habe, seien in dem schriftlichen Bericht niedergelegt und der Abg. Böttcher habe sie heute näher ausgeführt. Dem Abg. Lasker erwidere er auf seine direkte Interpellation, daß der Abg. von Kleist in der Kommission seinen Antrag zu 8. 97 nur deshalb zurück⸗ gejogen und zu 5. ꝗ7a. wieder he he u habe, weil derselbe darauf aufmerksam gemacht sei, daß derselbe in diesem Paragraphen einen besseren Platz finden würde und daß derselbe ihn nur unter dem Vorbehalt zurückgezogen habe, ihn beim nächsten Paragraphen wieder zu bringen. Materiell möchte er nur noch anführen, daß es doch etwas ganz anderes sei, wenn die Vorschriften über die Legitimation der Gesellen in den Sta— uten Aufnahme fänden, als wenn sie gesetzlich bestimmt wür⸗ den. Er könne nur solche Arbeitsbücher, über welche gesetz= liche Vorschriften existirten, als obligatorisch ansehen. Wenn also die Kommission sich in der Meinung be— funden habe, daß in den Statuten die Bestimmun⸗ gen über die Arbeits bücher der , Aufnahme sinden sollten, so besinde sie sich durchaus nicht im Widerspruch mit 8. 107 der Gewerbeordnung, welcher auf Grund des angeführten Kompromisses 1876 An⸗ nahme gefunden habe. Der Abg. Richter habe sich besonders gegen die Aufnahme der Arbeitsbücher in die Statuten gewendet und als Grund gegen dieselbe angeführt, daß die Meister in die Zwangslage kommen könnten, entweder den Innungen beizutreten., welche Statuten mit Arbeitsbüchern hätten oder keine Lehrlinge zu halten. Er wolle nicht weiter darauf eingehen, es würde ihn zu weit auf den §. 190k. führen. Wenn man glaube, daß die Bestimmung des 5. 190 6. den Zwangginnungen gleichkomme, möge man allerdings Recht haben. In dieser Beziehung stehe er if einem grundsätzlich nerschiedenen Standpunkte. Die Kommission sei nicht der An⸗ sicht gewesen, daß der 5. 1006. Zwangsinnungen indirekt ein⸗ führe. Er glaube, es sei kein einziges Mal der Wunsch hervor⸗

treten, JZwangsinnungen einzuführen. Es habe sich kein

itglied für eine solche Idee erwärmen können. Wenn schließ⸗ lich der Abg. Löwe den Mitgliedern, die die Vorlage in dieser . in das Plenum gebracht Hätten, den Vorwurf mache, daß damit Agitationen verfolgt warden, und wenn dersel be ihnen l. Motive unierschiebe, so müsse er die Kommis⸗ sion gegen diesen Vorwurf verwahren. Sie habe sich blos von ihrem eren für das Handwerk leiten lassen und er könne für sie ganz dasselbe iu Anspruch nehmen, was der Abg. Löwe für sich in Anspruch nehme. Er bitte den Antrag Baumbach 4 Bei der Abstimmung wurde das Amendement Baumbach abgelehnt und §. 97 unverändert in der von der Kom— mission beantragten Fassung angenommen.

8. 97 2. lautet nach dem Beschlusse der Koömmission:

Die Innungen sind befrgt, ihre Witrksamkeit auf andere, den Innungsmüigliedern gemeinfame gewerbliche Interessen als die im J. N bezeichneten auszudehnen. Inkvesondere steht ihnen zu; eu 1) Fachschulen für Lehrlinge zu errichten und dieselben zu eiten;

2) zur Förderung der gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister und Gesellen geeignete Einrichtungen zu treffen;

I) Gesellen⸗ und Meister prüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen Zeugnisse auszustellen;

4) zur Förderung des Gewerbebetriebs der Innungsmitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten;

5) zur Unterstützung der Innungsmitglieder, ihrer Angehörigen, ihrer Gesellen und Lehrlinge in Fällen der Krankheit, des Todes, d e oder sonstiger Bedürftigkeit, Kassen einzu⸗ richten;

6) Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitig keiten der in 8. 120 a. bezeichneten Art zwischen den Innungemit— 5 und deren Gesellen an Stelle der sonst zuständigen Be⸗

hörden zu entscheiden.

Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, es wäre interessant, zu erfahren, ob die konservative Partei mit jener Agitation einverstanden sei, die gegenwärtig zu Gunstert der obligato⸗ rischen Innungen sich vollziehe. Bei denjenigen Gewerbetrei⸗ benden, die die Konservativen durch die Arbeitsbücher mit dem Gesinde auf gleiche Stufe stellten, würde sie schwerlich auf große Dankbarkeit stoßen. Das werde in jenen Kreisen die Unzufriedenheit nur steigern. Wenn der Abg. Stumm ge⸗ meint habe, daß der Schulze'sche Entwurf s. Z. nur deshalb nicht angenommen sei, weil die R denselben zu politischen Zwecken habe mißbrauchen wollen, so notire er hier⸗ mit diese Ängst vor der Fortschrittspartei und konstatire, daß die konfervative Partei etwas, was sie an sich für richtig halte, nur deshalb zurückweise, weil es ihrer Parteitaktik unbequem geworden sei.

Der Abg. von Helldorff (Bedra) erklärte, was seine Stel⸗ lung zu den obligatorischen Innungen betreffe, so nehme er keinen Anstand, auszusprechen, daß er die Agitation, die gegenwärtig zu Gunsten derselben stattfinde, bedauere, weil sie den Handwerkern Hoffnungen erwecke, die nicht realisirt werden könnten. Seine Partei treibe praktische und keine agitatorische Politik.

Der Abg. Löwe (Berlin) acceptirte mit großer Freude die eben gehörte Erklärung und das starke Desaveu, das damit jene agitatorischen Bestrehungen erhalten hätten, Wenn in gleicher Weise den Elementen, welche weniger das Interesse der Handwerker als ihr eigenes fördern wollten, der Pakt ge⸗ kündigt würde, so würde das zur Beruhigung und Klar— heit sehr viel beitragen. Durch die Nummer 6 des 8. 97a. werde die Entscheidung der gewerblichen Streitigkeiten den unab⸗ hängigen Gerichten, die bisher damit befaßt seien, abgenommen und in die Hände der Innung gelegt, wodurch die Recht— sprechung parteiisch zu werden drohe. Denn es unterliege keinem Zweifel, daß die Mitglieder der Innung sich in ein ge⸗ wisses feindliches Verhältniß zu den außerhalb derselben Stehenden setzen würden. Trotzdem wolle man die Letzteren auf Gnade und Ungnade dem Innungsgericht ausliefern! Er würde es für richtig halten, die bezügliche Bestimmung des 5. 100 E. abzulehnen, event. doch den Stummschen Antrag anzunehmen.

Der Abg. Stumm erklärte dem Abg. Richter, daß auf seiner (des Redners) Seite von Furcht vor der Fortschritts⸗ partei keine Rede sein könne. Seine Partei werde sich vor der Fortschrittspartei niemals fürchten, und wenn sie den Mund noch so weit aufmache!

§. 97a wurde angenommen, ebenso ohne Debatte die §§. 98, gsa, 98h und 980.

§. 99 lautet:

Die Innung kann unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Cigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für alle Verbindlichkeiten der Innung haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Innung.

Der Abg. Lüders betonte, daß der letzte Satz dieses Para⸗ graphen für die Innungen einen nicht zulässigen Ausnahme⸗ zustand schaffen würde. Das Mindeste, was man bezüglich der Haftung für die Verbindlichkeiten der Innung verlangen könnte, wäre die Solidarhaft der J nungsgenossen. Das Innungsvermögen selber sei in den meisten Fällen so klein, daß es unmöglich die nöthigen Bürgschaften gewähren könne. Er bitte, diesen Satz abzulehnen Der BVundeskommissar meinte, daß jener Passus nur den allen Korporationen gemeinsamen Umfang der Haftung ausdrücke.

Der Abg. Dr. Lasker bemerkte: Die Korporationen hafteten nicht in allen Staaten Deutschlands nur mit ihrem Vermögen; der betreffende Satz würde entschieden ein Privi⸗ legium für die Innungen bilden. Er bitte, es durch Streichung des Satzes bei dem gemeinen Recht zu belassen.

Der Referent Abg. Graf von Vismarck bemerkte, wenn vielleicht auch in einzelnen Bundesstaaten die Korporationen ge⸗ ringere Rechte hätten, als denselben hier zugetheilt worden, so sei doch die Commission der Ansicht gewesen, daß man für die Innungen allgemein in ganz Deutschland geltende Bestimmun⸗ gen schaffen müsse. Er bitte den Antrag abzulehnen.

8. 9 wurde, unter Ablehnung des gestellten Antrags, in der Kommessionsfassung genehmigt.

§. 1090 lautet nach der Kommissionsfassung in seinen ersten 3 Alineas:

Als Innungsmitglieder können nur Personen aufgenommen werden, die ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in dem Innungsbezirke selbständig betreiben oder in einem dem Ge—⸗ werbe angehörenden Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher

Stellung beschäftigt sind. Andere Personen können als Chrenmit⸗ glieder aufgenommen werden. Von der Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme nur ab- hängig gemacht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt sind; die Prüfung darf nur den Nachweis der Be—⸗ fäbigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des (Gewerbes bezwecken. Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer Lehrlings⸗ oder Gesellenzeit oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, so ist eine Ausnahme von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter bestimmten im Statut festgestellten Vorgussetzungen zulässig. uc Abg. Dr. Böttcher beantragte als Alinea 4 solgenden Von einem Aufnahmesuchenden, welcher bereits vor einer an⸗ deren, den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Innung desselben Gewerbes eine Aufnahmeprüfung bestanden hat, kann eine solche nicht nochmals verlangt werden.“

Der Abg. Dr. Böttcher rechtfertigte seinen Antrag mit

dert werden könne, er hitte, den Innungen nicht dadur

Rücksicht darauf, daß die Wiederholung der Prüfung leicht zum Zwecke der Fernhaltung unliebsamer Konkurrenz *

ein

Mißtrauensvotum zu geben, daß man eine Prüfung für nicht ausreichend vrachte, um sie als allgemeinen Maßstab für Tüchtigkeit im Handwerk anzusehen.

Der Abg. Lüders glaubte ebenfalls, daß Absatz 3 einen Ausnahmezustand schaffe, den man nicht gutheißen könne. Ein großer Theil des Publikums habe an diesen Prüfungen wenig Interesse Außerdem stelle man hier an Handwerker zu hohe Anforderungen. Ein Staatsbeamter, der einmal seine Staatsprüfung gemacht habe, könne in der Praxis eine sehr tüchtige Kraft sein, dennoch aber später sich nicht mehr in der Lage befinden, dasselbe Examen noch einmal zu be⸗ stehen. Vom Handwerker verlange man aber, daß er nach

20 Jahren noch denselben Umfang an Wissen und Können

besitze, wie vordem!

Der Abg. Ackermann erklärte, der Antrag Böttcher greife in die Selbständigkeit der Innungen ein, denen das Recht gewahrt bleiben müsse, jeden Aufnahme Suchenden in Bezug auf seine Qual fikation zu prüfen: dies erscheine selbst schon einmal geprüften Leuten gegenuber deshalb als nöthig, weil die erste Prüfung unter ganz anderen Verhältnissen und an einem ganz anderen Orte abgelegt sei, und die Anforderungen an die Gewerbetreibenden sich nicht überall deckten. Naturgemäß seien die Anforderungen an Orten mit hoch kultwirtem Ge⸗ werbetrieb höher, als anderswo.

Der Abg. Hartmann konstatirte, daß die qu. Bestimmung selbst in. den Kreisen der Anhänger dieses Gesetzes als eine bittere Pille empfunden werden würde. Gerade den älteren Handwerkern werde es oft ungemein schwer fallen, die Meister⸗ prüfung zu wiederholen; es könne jemand ein tüchtiger Ge⸗ schästsmann sein, und doch das Selbstanfertigen demselben allmählich abhanden gekommen sein. Wolle man übrigens von allen Handwerksmeistern, die der Innung beitreten wollten, die Wiederholung der Prüfung verlangen, dann müßten in Ham— burg beispielsweise 30 = 40 600 Meisterprüfungen vorgenommen werden. Er bitte, den Antrag Böttcher anzunehmen.

Der Abg. Richter (Hagen) erklärte sich gleichfalls gegen die Wiederholung der Prüfung. Dem Abg. Ackermann er— widere er, daß selbst an Orten mit hochkultivirtem Gewerbe⸗ betrieb die Anforderungen in Folge der großen Arbeits⸗ theilung nicht durchgängig gleichartige seien. In Wahrheit laufe die Bestimmung des Gesetzes auf eine Beschränkung der ö und auf Verdrängung unbeguemer Konkurrenz

inaus, Das Publikum verlange die Prüfung nicht, es küm⸗ mere sich gar nicht um diesen Schnack! Wer von den Mitgliedern dieses Hauses könne wohl heute noch das

Abiturientenexamen machen, ganz abgesehen von den Staats⸗ prüfungen? Dennoch muthe man dem Handwerker eine Wiederholung seiner Prüfung, zu! Mindestens müsse man aber die Prüfungen gebührenfrei machen. Unter dem früheren Gebührensystem hätten die ordentlichen Meister mit Verachtung auf diese Dinge geblickt.

Der Abg. Dr. Moufang widersprach dem Antrage Böttcher, da die Innung als Korporation das volle Necht haben müsse, darüber zu entscheiden, ob sie einen Aufnahmesuchenden der Aufnahme würdig erachte oder nicht. Uebrigens sei der Neu⸗ anziehende nicht gehalten, der Innung beizutreten.

Der Abg. Dr. Delbrück führte aus, wenn auf Grund des §. 100. die Zwangsinnung etablirt sei, so habe der Neu⸗ anziehende keineswegs die Wahl, ob derselbe beitreten wolle oder nicht; derselbe sei vielmehr, z. B. um des Rechts, Lehr⸗ linge zu halten, theilhaftig zu werden, häufig zum Bei⸗ tritt gezwungen. Der Abg. Hartmann irre, wenn derselbe glaube, daß auch diesenigen Gewerbetreiben⸗ den, die zu einer Innung neu zusammentreten wollten, sich gleichfalls nochmaliger Prüfung unterziehen müßten. Die Nichtannahme des Antrags Böttcher involvire eine schwere Be⸗ einträchtigung der gewerblichen Freizügigkeit. Die Innungen würden gewiß sämmtlich in ihren Statuten die Nothwendigkeit einer Meisterprüfung festsetzen; gewiß würden sie auch zu Gunsten solcher, die wo anders ihre Prüfung abgelegt hätten, keine statutarischen Begünstigungen eintreten lassen. Jeder Anziehende werde sich demnach der neuen Prüfung unterziehen müssen. Der Hauptübelstand hierbei liene in den verhältniß⸗ mäßig großen Kosten, die das Meisterstück verursache, das sich trotzdem später als unverkäuflich erweise.

Der Abg. von Kleist⸗Retzow betonte, man möge doch den Innungen nicht das Mißtrauen entgegentragen, daß man glaube, dieselben würden von jedem, der die Aufnahme nach⸗ suche die Wiederholung der Prüfung fordern.

Der Abg. Löwe (Berlin) bemerkte, wenn man glaube, die Innungen würden von einem bereits Geprüften kein neues Examen verlangen, warum wolle man dies nicht von vorn⸗ herein im Gesetze ausdrücklich fixiren?

Der Abg. Auer bemerkte, es sei ihm unklar, wie der Abg. Moufang die Frage stellen könne, warum der Meister nicht bei einer Uebersiedelung an einen anderen Ort, wenn derselbe der Innung beitreten wolle, ein neues Meisterstück machen solle. Es sei ihm das unbegreiflich, da es nach seiner Ansicht unbillig sei, daß man von Männern unter später anders gearteten Verhältnissen eine nochmalige Prüfung ver⸗ lange. Er bitte deshalb den Antrag anzunehmen.

Der Atg. Dr. Frhr. von Hertling sprach sich im Sinne des Abg. Moufang aus; er sei der Ansicht, daß die Innungs⸗ autonomie ungestört bleiben müsse.

Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, der Abg. von Kleist habe sich seiner Zeit als Ober⸗Präsident der Rheinprovinz energisch bemüht, das Prüfungswesen auf Grund der Verord⸗ nung von 1849 überall durchzuführen. Als er (Redner) aber demnächst sich in amtlicher igenschast über die Wirkungen dieser Maßregeln informirt habe, habe er gefunden, daß schon seit vielen Jahren in dem betreffenden Kreise keine Prüfungen stattgefunden hätten.

Der Abg. Dr. Lasker trat nochmals für den Antrag Böttcher ein, indem bei Nichtannahme desselben das ganze gesg auf den Kopf gestellt werde und die Konsequenz davon die Einführung von Zwangsinnungen sein würde. Selbst in China, dem klassischen Lande der Prüfungen, wo jeder Beamte, der in eine höhere Rangstuse eintreten wolle, eine Prüfung ablegen müsse, werde in dem Falle davon abgesehen, wo der Beamte in derselben Kategorie nur nach einem anderen Orte versetzt werde, und man sollte es doch hier nicht schlimmer machen, als im gelobten Lande China.

Damit schloß die Diskussion. Der Antrag Böttcher wurde angenommen.

§. 100 a. lautet nach dem Kommissionsbeschlusse:

Die von den Innungämitgliedern beschäftigten Gesellen nehmen an den Innungsversammlungen und an der Verwaltung der In- nung nur insoweit theil, als dieses in dem Innungestatute vorgesehen ist. Gin soiche Theilnahme muß ihnen eingeräumt werden an der Abnahme von Gesellenprüfungen, sowie an der Begründung und

den Äntrag so, da Kassen beziehen sollte.

satz des 8. 1002. hinzuzufügen: Rechtsweg zulässig.“

aberkannt sind, wegen e verurtheilt worden sind.“

trag Auer scheine ihm

Verwaltung aller Einrichtungen, für welche sie Beiträge entrichten Ner eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche

Unterstützung bestimmt sind.

Von der Ausübung eines Stimmrechts oder eines Ehrenrechts welche sich nicht e oder welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen

in der Innung sind alle Diejenigen ausgeschlossen, im Befttze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden,

beschränkt sind. 1 können durch Beschluß der Innung

übung des Stimmrechts oder eines Ehrenrechts in ihr Diejenigen ohne die Ehrenrechte verloren zu

ausgeschlossen werden, welche, ehrenrührige Handlungen begangen haben.

Der Abg. Auer beantragte, den Gesellen eine Theilnahme an der Verwaltung der Innungen Leistungen“ einzuräumen.

Im Laufe der Debatte änderte der Abg. Richter (Hagen) ß derselbe sich nur auf die Verwaltung der

Dr.

Der Abg. Lasker beantragte, dem

Der

Der Referent Abg.

empfehle er trages zur Annahme. ; getrost die Bestimmung darüber überlassen, was

rührig und wen sie nicht für würdig hielten, mit ihnen zu— sammenzusitzen.

Der Abg. doch mindestens

Vorlage e ͤ Der Gegenfatz zwischen Meister und Gesellen,

letzten Absatz des Vorstellungen über

Spießbürgern nur eine mißliebige Personen von

Der Abg. Dr. Lasker erklärte, daß durch

des letzten AÄbsatzes, ohne den von ihm beantragten Zusatz, daß einzelnen Mitgliedern aller möglichen Art zugefügt werden könnten,

Thür und Beleidigungen

Thor geöffnet werde,

im Verhältniß zu ihren

„Gegen den Beschluß ist der

Abg. Frhr. Schenk von Stauffenberg beantragte, statt der Worte: „welche ohne die Ehrenrechte .... haben,“ zu setzen: „welche, ohne daß ihnen die Ehrenrechte hrenrühriger Handlungen rechtskräftig

Graf von Bismarck erklärte, der An⸗ schwer ausführbar zu sein. das heißen: Eine Theilnahme im Verhältniß zu den Leistun⸗ gen? Wer habe darüber zu hestimmen und wie sollten eigent⸗ lich Vorschriften gemacht werden? Den Zusatz der Kommission dem Hause unter Ablehnung des Laskerschen An⸗ Er glaube, man könne den Innungen

Auer empfahl seinen Antrag damit, daß der⸗ selbe nur dem einfachsten Billigkeitsgefühl Rechnung trage, da den Leistungen der Gesellen eine im Verhält—⸗ niß dazu stehende Berechtigung entsprechen müsse. Nach der lägen die Rechte aber nur auf Seiten der Meister. zwischen Herr⸗ schenden und Dienenden werde dadurch nur geschärst. Den des Paragraphen bitte er zu streichen, weil die ehrenrührige Handlungen sehr ver⸗ schieden seien und namentlich den alten Zunftmeistern und Handhabe bieten würden, um ihnen den Innungen auszuschließen.

ohne daß ihnen könne sich der

zu ihrer

von der Aus⸗

Der Abg. Richter (Hagen)

e betreffe, letzten Ab⸗ fas f

begangen mung

den Innungskorporationen eine Was solle

Der Abg. Dr. Beseler da man sich hüten müsse, mungen über die Ehre von

sie für ehren⸗

satz zu streichen sei. rechtlich Verurtheilter,

Innung ausgeschlossen werden ganzen Absatz zu streichen.

men werden sollten.

die Annahme geben, mit welcher sie sich selbst wenigstens nach der Richtung daß irgend wie festgestellt sei,

lung wirklich begangen habe.

eine Genugthuung gegeben werde. Uebrigens Referent über den Antrag gar nicht äußern, da derfelbe der Kommission nicht vorgelegen habe, griff der Ehrenrührigkeit sei ein durchaus dehnbarer, und namentlich gebe in Innungsversammlungen nicht ein gerechtes richterliches Erwägen den Ausschlag, Eindruck. Dem aber müsse ein Riegel vorgeschoben werden, zumal die Ausschließung aus der Innung wegen dieses Grun⸗ des einen gewaltigen Rückschlag auf die bürgerlichen Verhalt— nisse des Betreffenden haben und Vermögens nachtheile führen würde. Daher bitte er, entweder den ganzen zu streichen, oder seinen Zusatz .

Rechte der Gesellen durchaus im Verhältniß zu ihren Leistun⸗ en stehen müßten, zumal das Fiechte und Interessen der Gesellen wende. ; so gebe es für einen Verein nichts Schlimme⸗ res, als solche dehnbaren Bestimmungen. ü Anlaß, Geschäftsdifferenzen in solchen Versammlungen bei er— hitzten göpfen zum Austrag zu bringen und seien nur ge⸗ eignet, als Sprengpatronen für diese Körperschaften zu dienen. Der Antrag Lasker gebe ja eine Verbesserung, aber die ganze Bestim⸗ müsse heraus, und deshalb bitte er den Absatz zu streichen.

Der Abg. Schmiedel empfahl den Paragraphen in der von der Kommission festgestellten Fassung anzunehmen, da

nahme ihrer Mitglieder gelassen werden müsse. befürwortete den Antrag Lasker,

Personen entgültige Urtheile ab⸗ zugeben, die die weitgreisendsten Rückwirkungen auf die bürger⸗ lichen Verhältnisse der Betreffenden hätten.

Der Abg. Loewe (Berlin) glaubte, nur als eventueller bestehen könne und zunächst der ganze Ab— Denn es sei unbillig, wenn ein

dem nicht die Ehrenrechte aberkannt seien, dem noch die nn,, zustehe, doch aus einer olle. Der Abg. Freiherr Schenk von Stauffenberg bat, den Seinen Antrag habe er nur für den Fall gestellt, daß die Beschlüsse der Kommission angenom⸗ Der ganze Zusatz sei sehr gefährlich und einzig dastehend, nirgends sei einer Korporation ein derartiges Recht eingeräumt worden. Der Grund des Unterganges der alten Korporationen habe in ihrer Engherzigkeit gelegen, welche dem Rechtsbewußtsein nicht Rechnung getragen habe. Es werde mit dem Zusatze den Innungen

hin eine Begrenzung zu geben, daß der Betreffende die Hand⸗

Der Be⸗ Der Ab

streichen.

sondern der momentane

herbei⸗ Absatz

etonte nochmals, daß die

ganze Gesetz sich gegen die

Was die Ehren⸗ ausspreche.

Dieselben gäben

gewisse Freiheit in der Auf—

chung

daß der Antrag Lasker

straf⸗

eine Waffe in die Hand ge⸗ schädigten. Sein Antrag suche

Mehr

des Jeutschen Reichs Anzeigers und Königlich Preußischen Staats · Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

E

* . Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central ⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition

Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen. Subhastationen, Aufgebote, u. dergl.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

2 u. 8. w. Von öffentlichen Papieren.

Oeffentlicher Aenzeĩger.

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1. 2. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. 4.

Der Abg. Loewe (Berlin) beantragte, den 5§. 100a. an die Kommission zurückzuverweisen. . g. Dr. Windthorst empfahl, bei der Schwierigkeit dieser Materie für die Judikatur den Zusatz zum 5§. 1002. zu

Der Referent Abg. Graf von Bismarck bemerkte, der Abg. Lasker habe gesagt, dieser Antrag habe der Kommission nicht vorgelegen, und er sei nicht berechtigt, dagegen Stellung zu nehmen. Wenn er über Anträge, die der Kommission nicht vorgelegen hätten, sich überhaupt hier Namens der Kommis⸗ sion nicht äußern könne, dann wisse er nicht, wozu er hier stehe. Die Anträge, die in der Kommission vorgekommen, seien im schriftlichen Bericht niedergelegt. Er habe die Be⸗ rechtigung, Namens der Kommission sich über die übrigen Anträge zu äußern, sobald er sich im Sinne der Kommission

Der Abg. Dr. Lasker betonte, es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, dem Referenten einen Vorwurf zu machen, er habe nur hervorgehoben, daß über jenen Antrag in der Kommission nicht verhandelt worden sei.

Der Präsident bat, diese Gelegenheit nicht zum Austrage der schon oft angeregten Frage über die Stellung der Refe— renten zu benutzen. Entscheidung darüber versucht worden und man habe auch im Allgemeinen angenommen, daß der Referent sich nur über die Dinge zu äußern habe, die in der Kommission wirklich vor— gekommen seien. In der Praxis sei aber häufig eine Abwei— von diesem Prinzip bemerkbar gewesen. durch derartige dehnbare Bestim— Damit schloß die Debatte; die Anträge Auer und Richter wurden abgelehnt, ebenso auch der Antrag Lasker, dagegen wurde auch der von der Kommission beantragte Zusatz dem Wunsche des Abg. Windthorst gemäß gestrichen. f wurde die weitere Berathung vertagt.

Der Präsident schlug vor, die nächste Sitzung um 10 Uhr beginnen zu lassen, stieß aber auf heftigen Widerspruch Sei⸗ tens des Hauses. Noch heftigeren Widerspruch rief der Vor⸗ schlag des Abg. von Kardorff hervor, die nächste Sitzung schon auf heute Abend anzuberaumen. r von Bühler-Oehringen zur Abkürzung der Verhandlungen den Antrag, daß jeder Redner höchstens 20 Minuten sprechen solle, welcher vom Hause abgelehnt wurde.

Der Abg. Richter richtete an das Präsidium die Frage, was in Bezug auf die Dauer der Session beschlossen sei.— Durch die Zeitungen gehe das Gerücht, daß die Session noch vor Pfingsten zu Ende geführt werden solle. Wenn diese Absicht bestehe, so wäre es doch nothwendig, daß sich das Präsidium mit den Parteien darüber e lagen noch erledigt werden sollten. Der Präsident gab auf diese ier keine Antwort, beraumte aber dem Wunsche der

eit gemäß die nächste Sitzung auf Freitag 11 Uhr an. ann, r ;

Es sei schon vom Hause mehrfach eine

Darauf

Ferner stellte Abg.

verständige, welche Vor⸗

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

S6. Verschiedene Bekanntmachungen.

J. Literarische Anzeigen.

S. Theater- Anzeigen. ͤ In der Börsen-

Interate nehmen an: die Annoneen-Expeditionen des „Invalidendank“, Nudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte⸗ Büttner C Winter, sowie alle übrigen größeren

*

Annoncen⸗Bureaux.

*

9. Familien- Nachrichten. beilage. *

Steckbriefe und Untersuchungs⸗ Sachen.

U 6403 Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Schreiber Georg

ohann Backhaus aus Hannover (derselbe hat sich hier den Namen de Sombie beigelegt), welcher sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Betrugs verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Amtsgerichtsgefängniß zu Obernkirchen abzuliefern. Obernkirchen, den TL. Mai 1881. Königliches Amtsgericht. Stöber. Beschreibung. Alter: 28 Jahre, Größe; 1664 m, Statur: schlank, Haare: dunkelblond, Stirn; oval, Bart: Schnurrbart, Augenbrauen: blond, Augen: blaugrau, Nase: mittelmäßig, Mund: gewöhnlich,

Zähne: gesund, Kinn spitz, Gesicht: länglich, Ge⸗ sichtsfarbe: gefund. Sprache: hochdeutsch. Klei⸗ dung: schwarzer Filzhut, brauner Rock, braune

ose, graue Weste, weiß leinen Hemd, rindslederne Stiefel. Besondere Kennzeichen: keine.

Der hinter die eee ger Michael Wieea und Theophil Dürezewski in Sachen wider GCempel und Genossen D. 9. 81. unterm 7. April 1881 erlassene Steckbrief ist erledigt. Mittenwalde, den 13. Mai 1881. Königliches Amtsgericht.

Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Georg Ifft, Johannes Sohn aus Wallroth bei Schlüchtern, welcher flüchtig ist, ist die nr, , ,. wegen Mordverfuchs verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Gerichtsgefängniß zu Ddanau abzuliefern. Beschreibung: Alter etwa 18 Jahr, Mittelgröße, kräftig gebaut, Gesicht voll, gesund, Haare hellblond, kurz gehalten, Haltung etwas nach vorn geneigt. Hanau, den 17. Mai 1881. Der irn fe richie? bei dem Königlichen Landgericht.

16466

Bekanntmachung. Der von uns unterm 23. April er. Kinter den Seiler Karl JIriedrich Sscar gan os le aus Spree erlassene Steckbrief ist er= edigt. Kiesty, den 10. Mai 1881. Königliches Amtsgericht.

Oeffentliche Ladung. Der Tischlergeselle Nichard Jülge, aus Steinau, desselben Kreises, zuletzt in Gonstadt, geboren den 21. September jsöß, wird beschuldigt: als Wehrpflichtiger in der Absicht, fich dem Eintritte in den Dienst des stehen— den Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Er⸗ laubniß das Bundesgebiet verlassen zu haben, resp. nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außer⸗ balb des Bundesgebietes aufzuhalten, Vergehen gegen

145 Nr. 1 R. Str. G. B. Derselbe wird auf

12. Juli 1881, Vormittags 11 Uhr, vor Die Sirasfammer bei dem Königlichen Amtsgerichte 85 urg O / S. zur e . m. geladen. Bei unentschusdigtem Ausbleiben wird zur Haupt- verhandlung geschritten werden und wird derselbe auf Grund der nach §. 477 der Str. Pr. Ord. von dem Königlichen Landrath in Steinau a. O. am

burg, den 23. April 1881. Der Erste Staats— anwalt.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

20529] Aufgebot unbekannter Erben.

Bei dem unterzeichneten Gericht ist das Aufgebot der unbekannten Erben der am 18. November 1878 zu Prenzlau verstorbenen verwitt weten Händlerin Wühelmine Charlotte Pfiffner, geb. Falken hagen, beantragt worden.

Demgemäß werden die unbekannten Erben der Verstorbenen, deren Erben oder nächste Verwandte hierdurch aufgefordert, sich srätestens in dem vor dem unferzeichneten Gericht auf den

50. Mai 1881, Vormittags 9 Uhr, anberaumten Termine zu melden, mit der Verwar⸗ nung, daß der Nachlaß der Händlerin Wittwe Pfiffner an die sich legitimirenden Erben, oder in Ermangelung solcher, an die zur Empfangnahme vakanter Erbschaften berechtigten Bebörden wird ausgeantwortet werden und der sich später meldende Erbe alle Verfügungen des Erbschaftsbesitzers anzu⸗ erkennen schuldig, weder Rechnungelegung noch Er⸗ satz der gejogenen Nutzungen, sondern nur Heraus⸗ gabe des noch Veorbandenen würde fordern dürfen.

Prenzlau, den 2. August 1820.

Königliches Amtsgericht.

aan Aufgebot.

Der Schuhmacher Jebann Christ. Martwin und dessen Chefrau, Jobanna Ernestine, geborene Wolff, früher za Brerlau, jetzt zu Liegnitz, baben das Aus—=

ckot deg angeblich verloren gegangenen Deresita! eins der Lebengoersicherungt Aktien ˖ Gesellschaft Germanta ju Stettin vom 10. Januar 1873, nach welchem dieselben die Poli der Germania Rr. 1665 551 vom 7. Oktober 1867 über 309 Thlr. alt Unterpfand für ein ibnen gewäbrtes Darlehn von j7 Tbalern gegeben baben, beantragt. Der In. haber der Urkunde wird aufgefordert, spuiesteng in dem auf

den 17. Oktober 1881. Vormittaas 10 hr, vor dem unterjeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 45, anberaumten Aufgebottztermine seine Rechte anzu. melden und die Urkunde vorjulegen, widrigenfallt die Kraftlo erklärung der Urkunde erfolgen wird.

Stettin, den 14. März 18581.

Das Königliche Amtsgericht.

licosl Aufgebot.

Der selt 1867 verschollene Mäüllergeselle Paul August Adolvb Karger, geboren am 20. August si, Sobn des ju Trachenberg verstorbenen Maller- meisters Josepbh Rarger, wird auf Antrag deg für hn bestellten Abwesenheste· Vormundeg, Müller. meisters Carl Gleich bierselbst, aufgefordert. Ich kei dem unter jeichneten Gerichte vor oder svätesteng in

11. März 1851 über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklarung ver⸗

dem auf

urtheilt werden. St. A. 4634. M.“ 27/81. Creuz⸗-

an biesiger Gerichtsstelle Termink zimmer Nr. 1 anberaumt: en Termine schriftlich oder persönlich zu melden, widrlgenfalls er für todt erklärt wer den wird.

Weiterg ergebt die Aufforderung: .

I) an di Erbbetheiligten, ihre Interessen im Aufgebote verfahren wahrzunehmen;

2) an alle Diejenigen. welche über das Leben des Verschollenen Kunde geben können, Mit- theilung hierüber bei Gexicht zu machen.

Trachenberg, den 1. Deiember 1880 Königliches Amtsgericht.

Das Kgl. Amtsgericht München I., Abtheilung A. für Civilsachen, hat unterm 14 März 1881 folgendes

iSi Aufgebot.

erlassen:

Gine Schuldeerschreibung der Münchener In- dustriebant, d. d. 18. Februar 1880 über 500 M Darleber, zu 5 /o versinklich, zahlbar ae nen 12monat. siche Kündigung, auf Taver Wiedemaun als Gläubiger laufend, laufende Nummer 407, Gassa⸗ buch La ig Fol 89 Anlebensbuch Litt. B. Fol. 8) ist diesem Gläubiger, Ausgeber aver Wiedemann da- hier, durch Diebstabl zu Verlust gegangen

Auf dessen Antrag ergebt daber gemäß Art. &) des bayr. Autf. Ges. zur R. C. P. O, u. &. O. die öffentliche Aufforderung an den Jababer dieser Urkunde, frätestens am Aufgeborstermine, nämlich

am 4. November 1851, Morgens 19 Uhr, beim R. Amtegerichte München L., a mn. A. für Civilsachen, Geschäftesimmer Nr. 19, sceine Rechte anzumelden und die bejeichnete Schul durkunde vorjulegen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos er⸗ tian . in, den 17. März 1881

nchen, den 17. 9 ö Der geschäfte leitende K. Gerichteschreiber: Sagenaner.

(14088 Oeffentliche Ladung.

Der Wehrmann Robert Krawiet aus Bertel— chutz, 2 Jahre alt, wird beschuldigt, in den Jahren 1877, 1875, 1879 und 18890 in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stebenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubaiß das Bundesgebiel verlassen zu haben. Y 223 egen J. 15 Rr. j und Abs. R. Str. Ges-B. rg wird auf den 11. Juli 1881. Mittags 12 Uhr, vor die Strafkammer bei dem Käniglichen Amtsgericht zu Greujburg O / S. zur Hauptyner. dandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur , geschritten werden und

wird dersclbe auf Grund der nach 8. 2 der Str.

Pr.'Ord. von dem Königlichen Landrath zu Creuz— burg am 22. Oktober 1880 über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Er— klärung verurtheilt werden. Jugleich wird das im Deutschen Reiche besindliche Vermögen des Angeschuldigten zur Teckung der denselben treffen⸗ den Geldstrafen und Kosten mit Beschlag belegt. (5. 336 Str. Pr.-Ord.) St. A. 2432 X.“ 15/81. Ereuzburg, den 5. Marz 1881. Der Erste Staats⸗ anwalt. Verkaufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛe.

16409 l Eifenbahn ⸗Direktionsbezirk Magdeburg.

Der Delfarben⸗Anstrich von 12 —16 Joch Eisen⸗ Constructionen der Saalestrombrücke bei Bahnhof Calbe a. S., für welchen der Voranschlag auf rt. 1565 M lautet, soll im Wege der öffentlichen Sub⸗ mission vergeben werden.

Hierzu ist Termin auf den 30. Mai er., Vor⸗ miftags 11 Uhr, im unterzeichneten Betriebs-Amte Zimmer Nr. 3 anberaumt, bezügliche Offerten sind dersiegelt und portofrei mit der Aufschrift: Offerte über Anfertigung von Oelfarben-Anstrich‘ bis zur festgesctzten Terminèstunde einzusenden. Später ein⸗ gebende oder nicht bedingungsgemäße Offerten bleihen unberücksichtigt. Bedingungen können vorher im Betriebs-Amte eingesehen, auch nebst den Sub⸗ missions⸗Formularen gegen Erstattung der Coxrialien von da bezogen werden.

Magdeburg, den Il. Mai 1881.

' fie Eisenbahn · Betriebs Amt. Wittenberge · Leipzig.) C. Murran.

16405

Eisenbahn Direktions Bezirk Hannaver. stönigliches Main Weser Bahn) Neubaustrecke Friedberg -⸗Hangu. Submission auf die Ausführung der Bauarbeiten und theilweise Materiallieferung zur Erweiterung des Cimpfangsgebäudes und Güterschuxpens auf dem Bahnbofe Friedberg. Die Ausführung der Arbeiten soll mit Ausnahme der Ofenarbeiten ungetheilt ver⸗ geben werden. Jeichnungen, Bedingungen, Massen⸗ und Preisverzeichnisse liegen in unserem Geschäfts⸗ lokale (bei dem Eisenbahn⸗Seklretär Rettig) hier⸗ selbst, sowie in Friedberg bei dem Eisenkahnbau- und Betriebsinspektor Franke zur Einsicht ofen und werden die Zeichnungen jum Preise von 3 Mark, Bedingungshefte zum Preise von 2 Mark bei den genannten Stellen abgegeben. Offerten sind an uns bis zum Dienstag, den 31. Mai d. J. Vor⸗ mittags 11 Uhr einzureichen. Cassel, den JI. Mai 1851.

16420

Die für unsere circa

sollen durch Submission beschafft werden.

gungen bis zu dem

den 25. September 1881, Bormittags 9 Uhzr,

Vorm. 11 Uhr, an uns einzureichen. Direktion.

NRechte⸗ Oder Ufer⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Bahn vom J. Juli 1881 bis dahin 1882 erforderlichen

15000 Tonnen Stückohle und

eirea i850 Tonnen Würfel. 1.

2 n 4 der Su sei, Breslau, Berlinerstraße 76, zu beziehen.

. * die Submittenten offentlichen Submissionstermine Freitag,

und eventl. Fördertlohle . .

mission und der Lieferung sind Lon Offerten sind nach Vor chrift in den Bedin den 27. Mai 1881,