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der Anleihescheine in den Jahren 1882 bis spätestens 1897 einschieß⸗ lich aus einem Tilgungsstocke, welcher mit in Einem und einem halben Prozent des ursprünglichen Schuldkapitals jährlich und den ersparten Zinsen gebildet wird. Die Ausloosung geschieht in dem Monate Februar jeden Jahres.
Dem Kreise bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungs⸗ stock zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen.
Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstocke zu. ö
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung . soll, öffentlich be⸗ kannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeiger, dem Amtsblatt der König⸗ lichen Regierung zu Marienwerder und in dem Kreisblatt des Kreises Loebau. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Kreisvertretung, mit Genehmigung des Königlichen Regierungs⸗ Präsidenten in Marienwerder ein anderes Blatt bestimmt.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 1. April und am 1. Oktober, von heute an gerechnet, mit vier und einhalb Prozent jährlich verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, beziehungsweise dieses Anleihescheines bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Neumark und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihe⸗ scheine find auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeits— termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. —
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem 3 fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des
reises.
Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der SF. 838 u. folgd. der Civil ⸗Prozeßordnung für das Deutsche Reich vom 360. Ja⸗ nuar 1877 — Reichs-Gesetzblatt Seite 83 — beziehungsweise nach §. 20 des Ausführungsgesetzes zur ,., Civil⸗Prozeßordnung vom 24. März 1879 — Gesetz⸗Sammlung Seite 281.
Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis⸗ verwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleihescheines oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel⸗ deten und bis dahin nicht vorgekommenen i e e Quittung ausgezahlt werden. Mit diesem Anleihescheine sind halbjährige Zinsscheine bis, zum Schlusse des Jahres 1886 ausgegeben, die fer⸗ . Zinsscheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden.
Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Kreiskommunalkasse in Neumark gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verluste der An⸗ weisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den 3 zr? Anleihescheines, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen und mit seiner Steuerkraft.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. ⸗
eumark, den. s Der i . des Kreises Loebau.
Anmerkung. Die Anleihescheine sind außer mit den Untzer⸗= schriften des Landrathes und jweier Mitglieder des Kreisausschussses mit dem Siegel des Landrathes zu versehen.
Provinz
D Regierungsbezirk Westpreußen.
. Marienwerder. Zinsschein
JI. Reihe zu dem Anleihescheine des Kreises Loebau VII. Ausgabe, Buch— stabe. Ne... ; . . Mark zu 45 Prozent Zinsen über Mark Pfennig.
Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ab die Zinsen des vorbenannten Anleihescheins für das Halbjahr vom .. ten 1 ,
Mark . . . . Pf. bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Neumark.
Neumark, den .. ten
Der Kreisausschuß des Loebauer Kreises.
Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.
Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder des Kreisausschusses können mit Lettern oder Faesimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namens⸗ unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
Provinz
d Regierungsbezirk Westpreußen
Marienwerder. Anweisung zum Anleiheschein des Kreises Loebau .. te Ausgabe, Buchstabe ... ö / Mark.
Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleibeschein die . . . te Reihe von Zinsscheinen für die fünf Jahre 138 bis 188. bei der Kreiskommunalkasse zu Neu⸗ mark, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisen⸗ den Inhaber des Anleihescheines dagegen Widerspruch erhoben wird.
Neumark, den .. ten 188
Der Kreisausschuß des Kreises Loebau.
Anmerkung: Die Namentunterschriften der Mitglieder des Kreisausschusses können mit Lettern oder Faecsimilestempeln gedruckt werden, doch, muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namens— unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:
ter Zinsschein. ter Zinsschein.
Anweisung.
Ministerium des Innern.
Dem Ober⸗Regierungs-⸗Rath Meier ist die Direktion der Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen bei der Regierung in Königsberg übertragen worden.
Abgereist: der Ministerlal⸗ Direktor, Ober⸗Landforst⸗ meister Ul rie i nach Karlsbad;
Angekommen: der Präsident der Seehandlung, Rötger aus Sẽüddeutschland.
Anzeige, betreffend die von der Landesaufnahme veröffentlichten Meßtisch⸗ blätter von Preußen, Mecklenburg ꝛc. im Maßstabe 1: 25 000 der natürlichen Länge.
Im Anschluß an die ditsseitige Anzeige vom 7. April e. wird hierdurch bekannt gemacht, daß außer den Pexeits in diesem Jahre publizirten 31 Meßtischblättern folgende 33 Blätter, welche der Auf⸗ nahme des Jahres 1879 angehören, erschienen sind:
Eichede, Crumm esse, Ratzeburg, Mühlen-Eichsen, Trittau, Nusfse, Mölln, Seedorf, Gr. Brütz, Schwerin, Schwarzenbek, Siebeneichen, Gudow, Zarrentin, Par um, Frauenmark, Lüblow,. Spor⸗ nitz, Plau, Neustadt bei Ludwigslust, Maxnitz, Darz, Meyenburg, Eldena, Grabow, Karstedt, Bäk, Pritzwalk, Perleberg, Lindenberg, Kolrep, Zühlen und Clenze. .
Jedes dieser 33 Blätter repräsentirt durchschnittlich eine Fläche von 22 geogr., Meilen. — Hinsichtlich der Höhen⸗Coten und der Pegelstände wird auf das bereits früher veröffentlichte Blatt Wester⸗ land (4. Sylt) Bezug en n. Dieses Blatt enthält als Carton eine „Uebersicht der Höhenlage des Mittelwassers an den Pegeln der Ost⸗ und Nordsee, sowie des mittleren Fluth⸗ und Ebbestandes gegen den Normal⸗Nullpunkt, auf welchen sich alle absoluten Höhenangaben des deutschen —̃ in den neueren Kartenblättern beziehen.“ — Die übrigen Blätter der Aufnahme von 1879, welche bereits litho⸗ , eb, befinden sich in der Schlußrevision bezw. im Druck und
olorit; ihre Veröffentlichung wird in Gruppen im Laufe der näch⸗ sten Monate stattfinden. — Der Preis eines Blattes beträgt Eine Mark und kann dasselbe nach vorgängiger Bestellung durch jede Land⸗ karten, Buch- und Kunsthandlung bezogen werden, ohne daß die . verpflichtet sind, mehr als ein Kartenblatt dieses Werks zu nehmen.
Der General⸗Kommissionsdebit ist der Simon Schroppschen
ö Handlung in Berlin, Charlottenstraße Nr. 61 über⸗ ragen.
Berlin, den 21. Mai 1881. Königliche Landes-Aufnahme. Kartographische Abtheilung.
Geerz, Oberst und Abtheilungs⸗Chef.
Bekanntmachung.
Zu der am 30. d. M. auf dem Tempelhofer Felde stattfindenden
egen ö des ö wird das Polizei⸗Präsidium, wie früher, Pa ssirkarten für Wagen ausstellen, soweit der Raum und sonstige Umstände dies gestatten. Die Gesuche um diese Karten sind schriftlich und zwar bis spätestens 4 Tage vor der Parade einzureichen und müssen außer dem Namen und der Wohnung des Gesuchstellers auch die Namen derjenigen Personen enthalten, welche von dem betreffenden Wagen Gebrauch machen werden, da die, Karten nur für diejenigen Personen Gültigkeit haben, die auf denselben benannt sind.
Gesuche, welche nur mündlich oder zu spät angebracht werden oder sonst den gestellten Anforderungen nicht entsprechen, können keine Berücksichtigung finden.
Die bewilligten Karten werden den Gesuchstellern durch die Post zugestellt werden. Mit denselben sich wegen der Karten in eine wei⸗ tere Correspondenz einzulassen, ist das Polizei-⸗Präsidium außer Stande. ö
Denjenigen Gesuchstellern, welchen Karten nicht zugehen, kann nur anheim gestellt werden, eventuell mit ihren Wagen rechts von der Tempelhofer Chaussee Aufstellung zu nehmen, wo ein Platz bestimmt werden wird, von welchem aus sie das Paradefeld übersehen können.
Berlin, den e, . 1881.
öniglidhes Polizei⸗Präsidium. von Madai.
Bekanntmachung für Seefahrer. Am JT. k. Mts. beginnt in der hiesigen Stagts⸗-Navigationsschule die nächste Pꝛrüfung zum Steuermann und Schiffer für große Fahrt. Die Anmeldungen sind an den Unterzeichneten zu richten. Altona, den 21. Mai 1881. Der Königliche Navigationsschul⸗Direktor für die Provinz Schleswig⸗Holstein. Engel.
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 23. Mai. Se. Majestät der Kaiser und König wohnten gestern dem Gottesdienst im Dome bei und ertheilten darauf dem diesseitigen Botschafter in Paris, Fürsten Hohenlohe eine Audienz.
Später nahmen Se. Majestät die Meldung des Comman⸗ deurs der 31. Division, General-Lieutenants Berger ent— gegen und hörten den Vortrag des Staats⸗-Sekretärs von Voetticher.
Deute Vormittag R, Uhr begaben Se. Majestät Sich zur Truppenbesichtigung nach Potsdam.
— Der Bundesrath hielt gestern und heute Sitzungen. Ferner versammelten sich heute die vereinigten ge n des⸗ selben für Handel und Verkehr und für Rechnungswesen.
— Der Schlußbericht über die vorgestrige Sitzung des Reichstages befindet sich in der Ersten Beilage.
— In der heutigen (47.) Sitzung des Reichstages, welcher mehrere Bevollmächtigte zum Bundesrath und Kom⸗ missarien desselben beiwohnten, erledigte das Haus ohne Debatte die dritte Verathung der Zusammenstellung der Liqui⸗ dation über die auf Grund des Artikels V. Ziffer 1 bis 7 des Gesetzes vom 8. Juli 1872 aus der französischen Kriegskosten⸗Entschädigung zu ersetzenden Be⸗— träge, auf Grund der in zweiter Berathung unverändert an⸗ genommenen Kommissionsbeschlüsse, sowie die dritte Be⸗ rathung der Rechnung der Kasse der Ober⸗Rechnungs⸗ kammer für das Etatsjahr 187778, bezüglich des Theiles, welcher sich auf die Reichs verwaltung bezieht, auf Grund der in zweiter Berathung unverändert angencmmenen Kommissions⸗ beschlüsse. Es folgte die Fortsetzung der zweiten Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Geri g Tn ge, auf Grund des mündlichen Berichts der XVI. Kommission. Die
Berathung begann mit Artikel 3. Derselbe lautet nach dem Kommissionsbeschlusse:
An Stelle der nachstehbend bezeichneten Vorschriften der Ge⸗ bührenordnung für Gerichtsvollzieher treten die folgenden Be— stimmungen:
6 Stelle des 5. 2: Die Gebühr für jede Zustellung beträgt 890 3, in den amts⸗ gerichtlichen und den s öffengerichtlichen Sachen, soweit diese Sachen nicht durch Einlegung eines Rechtsmittels an ein höheres Gericht gebracht sind, 50 3, für die Zustellung durch Aufgabe zur Post (Civilprozeßordnung S. 161), für das an die Post gerichtete Er⸗ suchen um Bewirkung einer Zustellung (Civilprozeßerdnung 8. 177), sowie für die im Auftrag eines Anwalts an den Gegenanwalt be⸗ wirkte Zustellung die Hälfte jener Sätze.
Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer 3 (Civilprozeßordnung 5§. 172 Absatz 2) gilt als Eine
ustellung.
Man Stelle des 5. 3: Ist eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt, ob⸗ gleich sie mit, geringeren Kosten durch die Post hätte erfolgen können, so erhält derselbe die Mehrkosten nur, wenn er zur Vor⸗
nahme der Zustellung ohne Benutzung der Post ausdrücklich er⸗ mächtigt worden ist.
Man Stelle des ersten Absatzes des 5. 4:
Die Gebühr für die Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen (Civilprozeßordnung 5§§8. 712, 713) von Früchten, welche von dem Boden noch nicht getrennt sind (Civilprozeßordnung S:; 714), sowie von Forderungen aus Wechseln oder anderen Pa⸗ pieren, welche durch Indossament übertragen werden können (Civil⸗
prozeßordnung 5. 737), beträgt nach der Höhe der beizutreibenden Forderung:
bei einem Betrage bis 2 S einschließlich ‚ (t.
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5000 * über 5000 4 an Stelle des §. 11:
Wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Gerichtsvollzieher erledigt, so erhält derselbe
bei Zahlungen die in 8. 4 bestimmte, nach dem gezahlten Be⸗ trage zu berechnende Gebühr, jedoch wenn eine Pfändung voraus⸗ gegangen, nicht unter 2 At,
bei Herausgabe von Sachen die in §. 6 bestimmte Gebühr. 5) an Stelle des & 15:
Den zu einer Vollstreckungshandlung in Gemäßheit der Vor⸗ schrift des 5. 679 der Civilprozeßordnung zugezogenen Zeugen kann eine Entschädigung bis zum Betrage von je 1 S6 gewährt werden.
6) an Stelle des zweiten Absatzes des §. 47:
Nimmt der Gerichtsvollzieher mehrere Geschäfte auf derselben Reise vor, so erhält er für jedes derselben die volle, nach der Ent⸗ fernung des Ortes von seinem Amtssitz zu berechnende Entschä— digung; dabei gelten jedoch mehrere Geschäfte, welche für denselben Auftraggeber an demselben Orte ,. werden und welche sich auf dieselbe Rechtsangelegenheit beziehen, als Ein Geschäft.
Hierzu lagen mehrere Anträge vor: 1) von den Abgg.
Dr. von Cuny, Dr. Bamherger und Dr. Reichenspergen (Crefeld): Der 3 beschließen: *
fü I) in Artikel 3 der Ziffer 1 folgenden dritten Übsatz zuzu⸗
ügen:
„ Ist eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt, ob⸗ gleich sie mit geringeren Kosten durch die Post hätte erfolgen kön⸗ nen, so erhält derselbe die Mehrkosten nur, wenn er zur Vornahme
der Zustellung ohne Benutzung der Post ausdrücklich ermächtigt worden ist“,
und die ift 2 zu streichen. 2) in Artikel 3 die Ziffer 3 zu streichen.
2) vom Abg. Kayser:
a. der Nr. 1 des Art. 3 folgenden dritten Absatz hinzuzufügen: „Die Zustellung an in Faß befindliche Personen, Strafsachen betreffend' erfolgen von Amtswegen und gebührenfrei“; b, Nr. 3 zu sagen bis 106 (S einschließlich 1 M; bis 200 4 einschließlich 2 S e. die Nr. 6 der Kommissionsbeschlüsse zu fassen: „Nimmt der Gerichtsvollzieher mehrere Geschäfte 2. derselben Reise vor, o erhält er die volle, nach der Entfernung des Ortes von seinem
mtssitz zu berechnenden Entschädigung, so daß mehrere Geschäfte,
3 an demselben Orte vorgenommen werden, als ein Geschäft gelten.“
Der Referent Abg. Frhr. von Beaulieu⸗Marconnay führte aus, daß bei der , . Stellung der Gerichtsvollzieher und bei der sonstigen Höhe ihrer Einnahmen eine kleine, das Durchschnittseinkommen der Gerichtsschreiber nicht überschrei⸗ tende Herabminderung ihrer Gebühren eine Härte für die Gerichtsvollzieher nicht involvire; die Kommission schlage deshalb eine. Reduktion der Pfändungsgebühr, jedoch die Aufrechterhaltung der Beglaubigungsgebühr vor. Der Abg. Dr. von Cuny hatte zwar gegen die Vermin⸗ derung der Zustellungsgebühren nichts einzuwenden, bat aber, den Bogen nicht allzustraff zu spannen und die Ge⸗ bühren der Gerichtsvollzieher nicht allzusehr zu schmälern. Nach 8. 3 der Gebührenordnung werde den Gerichtsvollziehern für die Beglaubigung der Abschrift eines zuzustellenden Schriftstückes für das Blatt 5 3 zugesichert. Diese Beglau⸗ bigungsgebühren sollten nach dem Antrage der Kommission fortfallen. Dieses sei eine Härte, da diese Art der Geschäfte mit großer Arbeit und Verantwortlichkeit verbunden sei. Er bitte deshalb seinen Antrag ad 1 sowie den ad 2, welcher die Beibehaltung der bisherigen Bestimmung, wonach das Minimum der Pfändungsgebühr 2 6 betragen solle, bezwecke, aus Billigkeitsrücksichten anzunehmen. Der Bundes kommissar Geh. Regierungs⸗Rath von Lenthe konstatirte, daß die angestellten ziffermäßigen Ermittlungen über die Einnahmen der Gerichts—⸗ vollzieher ergeben hätten, daß eine Herabsetzung einiger Ge⸗ bühren, vor Allem der Beglaubigungs⸗ und Gim ung gegn,
eboten sei. Der Abg. Hr. Reichensperger (Crefeld) prach sich als Mitantragsteller im Sinne des Abg. Cuny aus. Der Abg. Kayser bezeichnete es als eine Ungerechtigkeit, von verhasteten Personen eine Zustellungs⸗ gebühr zu erheben, und hielt auch eine weitere Verminderung der Gebühren im Sinne seines Antrages für angemessen. Der Abg. Trautmann betonte, daß das Einkommen der Ge⸗ richtsvollzieher sich gegen ihr früheres Einkommen vor der Einführung des Gerichtsvollzicherinstituts um 2090 Proz. er⸗ höht habe; er halte deshalb die Verminderung ihrer kinnchn?n bis unter das Minimalgehalt der Gerichtsschreiber für keine Härte, und bitte, beim Vorschlage der Kommission stehen zu bleiben. Der Abg. von Reden (Lüneburg) erkannte die Noth⸗ wendigkeit einer Herabsetzung der Gebühren der Gerichtsvoll⸗ zieher bis zu einem gewissen Grade an und sprach sich far eine Herabminderung der Zustellungsgebühren aus, hielt aber die Beseitigung der Beglaubigungsgebühr im Interesse eines der sozialen Stellung der Gerichtsvollzieher entsprechenden Ein= kommens sür unbillig. Der Abg. Dr. Windthorst hielt dafür, daß, wenn man das Gerichtsvollzieherinstitut einmal eingeführt habe, man den Gerichtsvollziehern auch ein einlömmliches Einkommen sichern müsse und sprach sich dem⸗ gemäß für den Antrag Cuny aus.
Der Vundeskommissar Geheime Ober⸗Justisrath Kurl⸗ baum II. bekämpfte die Anträge, indem er nachwies, daß ein Gerichtsvollzieher in einem Quartal im Kammergerichtsbezirk 3984 s6, im Bezirke Königsberg 46381 6 verdiene. Beim Schluß des Blattes ergriff der Abg. Dr. Bamberger das Wort.
M . Mp. Mp Mp. 10 1 10 M. 2
. nr. 1 fn)
Gotteslästerliche Acußerungen, die in einem Omnibus (Pferdebahnwagen/ Eisenbahncoupè 26.) von einem Fahrgast den anderen gerade mitfah renden Fahrgästen gegenüber ge⸗ macht werden, sind, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, jll. Strafsenats, vom 26. März d. J, als öffentliche Gotteslästerung zu bestrafen.
— Der Einsender einer in dem Inseratentheil einer Zeitung veröffentlichten Annonge ist nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 26. März e aus §. 184 Strafgesetzbuchs strafbar, wenn aus dem Zusammen⸗ hange und dem verhüllten Sinn der Annonce ihre unzüchtige Bedeutung thatsächlich hergeleitet werden kann, wenngleich die einzelnen Worte an sich nichts Unzüchtiges darstellen.
— S. M. Kanonenboot „Iltis“, 4 Geschütze, Kommdt.
Kpt. Lt. Klausa, hat am 27. März er. früh den Hafen von
anila verlassen und ist am 29. dess. MtWs. in Cebu vor Anker gegangen. .
S. M. Kanonenboot „Hyäne“, 4 Geschütze, Kommdt. Kpt. Lt. von Gloeden, war, telegraphischer Nachricht zufolge, am 21. Mai cr. in Brisbane in Australien und wollte von dort aus die Heimreise antreten.
Bayern. München, 21. Mai. (W. T. B.) Der Landtag ist heute, Nachmittags 1 Uhr, im Namen des Königs durch den Prinzen Luitpold geschlossen worden. In dem Landtagsabschiede wird erwähnt, daß den meisten der vom Landtage in der abgelaufenen Session angenom⸗ menen Gesetze und Anträge bereits die Königliche Sanktion ertheilt worden ist. Die Sanktion zur Umwandelung der Großkarlbacher Simultanschule in eine konfessionelle sei in Rücksicht auf die Unterrichts- und Gemeindeinteressen nicht gegeben worden, ebenso habe der Antrag Sauerbrey auf Heranziehung der Einkommensteuerpflichtigen zu den Distrikts⸗ umlagen die Sanktion des Königs nicht erhalten. Der Land⸗ tagsabschied schließt mit den Worten: „Wir sehen in dem Zu⸗ rücktreten der Parteigegensätze gern ein Zeichen der Rückkehr jenes inneren Friedens,“ wel cher eine gedeihliche Entwickelung bedingt. Von unserm treuen Polke, dessen Wohlfahrt alle unsere Bestrebungen und Wünsche gelten, erwarten wir, daß seine in unwandelbarer Anhänglichkeit gipfelnden Tugenden sich immerdar bewähren werden zum Heile des Vaterlandes.“
Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 22. Mai. Der Kaiser und die Kaiserin haben mit der Erzherzogin Marie Valerie gestern, den 21. d. M., den Aufenthalt in Schönbrunn ge—⸗ nommen. — Ihre Majestäten und sämmtliche Erzherzoge und Erzherzoginnen haben heute Morgens aus Anlaß des siebzehnten Geburtsfestes der Kronprinzessin Stephanie ihre Glückwünsche nach Ofen abgesendet. ᷣ
— 21. Mai. Das „Fremdenblatt“ berichtet: Die Con- ference à quatre versammelte sich heute nach längerer Pause zur dritten Sitzung. Die Unterbrechung war durch einige Schwierigkeiten motivirt, die sich im Verlauf der Verhandlungen ergaben. Diese erscheinen nun in Folge der heute abgegebenen Erklärungen, soweit Serbien und Bulgarien in Frage kommen, beseitigt. Die serbischen und bulgarischen Delegirten erklär⸗ ten, daß sie ermächtigt seien, die von der Pforte seinerzeit Desterreich⸗ Ungarn gegenüber übernommenen und nun auf Serbien und Bulgarien übergegangenen Verpflichtungen un⸗ umschränkt anzuerkennen. Sie haben sich ferner verpflichtet, innerhalb sechs Monaten nach Unterzeichnung der Konvention Beweise über den erfolgten Abschluß der betreffenden Bau— verträge beizubringen. Die türkischen Delegirten waren noch nicht im Besitze ihrer Instruktionen, versprachen aber auf bal— dige Ertheilung binzuwirken.“
Frankreich Paris, 21. Mai. (W. T. B.) Die Buregaur der Deputirten kammer haben heute die Mit⸗ glieder der Zommission zur Vorberathung des Vertrages mit dem Bey von Tunis gewählt. Die Kommission ist für die Annahme des Vertrages. In der Sitzung der Kom⸗ mission erklärte der Minister des Auswärtigen, Barthelemy St. Hilaire, daß die Pforte sich gefügt und die Absicht, Truppen nach Tripolis zu entsenden, aufgegeben habe. In Beantwortung einer n ob die Einmischung Frankreichs in die Finanzangelegenheiten von Tunis nicht Schwierigkeiten schaffen dürfte, erklärte der Minister, daß es sich einfach um eine Reorganisation handle. Auf eine weitere Anfrage, welche Punkte besetzt werden würden, erwiderte der Minister, daß die französischen Truppen die das Gebiet der Krumirs umgeben⸗ den Plätze besetzen würden.
Der Senat wählte heute die von der Linken aufgestell⸗ ten Kandidaten Victor Lefrane und Henri Didier zu lebenslänglichen Senatoren.
.Der „Agence Havas“ zufolge sind die hier umlaufen⸗ den Gerüchte bezüglich bevorstehender Veränderungen im Ministerium unbegründet. Ebenso entbehre auch die Nach⸗ richt der Begründung, daß die Regierung eine Okkupation von Tunis beabsichtige; eine solche Maßregel erscheine durch⸗ aus nicht erforderlich.
Nach einem offiziellen Berichte stieß die Kolonne des Obersten Innocenti am 19. d. M in der Umgegend von Ehellala auf zahlreiche feindliche Schaaren. Die feindliche Infanterie rückte bis a uf eine Entfernung von 100 in vor, wurde aber unter großen Verlusten in die Flucht geschlagen. Feindliche Kavallerie griff die eingeborenen französischen Hülfs⸗ truppen an. Letztere wichen zurück, wodurch Unordnung ent⸗ stand und die französische Infanterie in ihrer Bewegung ge⸗ sähmt wurde. Schließlich wurde der Feind in der Richtung auf Chellala zurückgeschlagen, indem er gegen 300 Todte oder Verwundete auf dem Platze ließ. Der Verlust der Franzosen an, 37 Todte und 46 Verwundete.
us Biserta wird von gestern gemeldet, daß unter den Bergbewohnern in der Umgegend von Mater sich eine leb⸗ hafte Erregung zeige; die Truppenabtheilung des General Maurand habe sich in den Mater beherrschenden Positionen verschanzt.
— 20. Mai. (Cöln. . Die Absendung von Truppen⸗ verstärkungen nach Tunesien dauert fort. Von Lyon rückten zwei Regimenter ab. Die Franzosen in Tunis unter⸗ zeichnen eine Penition um Besetzung der Hauptstadt Tunis wegen ihrer Sicherheit. — Auf Wunsch des Residenten Roustan wurden die Häupter der antifranzösischen Partei verhaftet oder abgesetzt. Unter diesen werden genannt: Larbi⸗Sarruck und dessen zwei Söhne, Medina, der Leiter der Stadtpolizei, und Basch⸗Samba, der Chef der Gensd'armerie. — Dem Temps 27 wie er hinzufügt, zuverlässige Mit⸗ theilungen über den jetzigen Stand der Niederschlagung
des Aufstandes der Ergen en In Krumirien haben ihre Unterwerfung erklärt: die Beschainig, die Uled⸗Cedra, die UledBen⸗Said, die Muamdia, die Uled⸗Rellal und die Selul, welche eine Gesammtheit von 5 -= 6000 Gewehren darstellen. Die Waffen sind bei weitem noch nicht alle abgeliefert, doch herrscht in diesen Stämmen nur noch vereinzelter Widerstand. Es bleiben in Krumirien noch sieben nicht unterworfene Stämme: die Tebaissia, die Gurikia, die Hamran, die Attatea, die Rekhaissa, die Buakeria und die Derassa. Außer den Attatea, auf deren Gebiete Sidi⸗Abdallah liegt, bewohnen diese Stämme den Nordosten Krumiriens, wohin die französischen Truppen noch nicht vordringen konnten. Sie haben nicht über 3000 Gewehre, werden jedoch durch die Nachbarstämme, die keine Krumirs sind, unterstützt: die Andanes, die 5009 Bewaffnete zählen, die Dessa, Barba, nördlichen Uschteta und die Mekea, die zufammen noch etwa 2590 Bewaffnete stellen one; Gegen diese Stämme ziehen Delebecque und Logerot zu Felde.
Italien. Rom, 21. Mai. (W. T. B.) Die „Opi⸗ nio ne“ bringt folgende Mittheilung: Sella habe, als er das Mandat zur Bildung eines neuen Kabinets über⸗ nommen, erklaͤrt, daß er sich auf die Liberalen aller Parteien des Parlaments, welche extremen Ansichten fern ständen, zu stützen beabsichtige, und habe demzufolge lange Verhandlungen mit mehreren Deputirten der Rechten, der Linken und des Centrums geführt. Die in freundlichster Weise geführten Un⸗ terhandlungen hätten in allen in Betracht gekommenen sachli⸗ chen und persönlichen Fragen, mit Ausnahme der Wahlfrage, zu einem vollständigen Einvernehmen geführt; auch in der Wahl⸗ frage sei man einem Einvernehmen nahe gewesen, über die Listenfrage habe aber eine Verständigung nicht erzielt werden können. Sella habe daher, da er mit seinem Vorschlage nicht durchgedrungen, geglaubt, vorbehaltlich der Entscheidung des Königs auf das Mandat zur Bildung eines neuen Kabinets verzichten zu sollen. Dem „Popolo Romano“ zufolge hätte der König Cairoli von dem Entschlusse Sella's benachrichtigt und im Laufe der vergangenen Nacht den Präsidenten der Kammer und einige andere Mitglieder der Linken in Audienz empfangen. Der Finanz⸗Minister Magliani würde jeden Falles auf seinem bisherigen Posten verbleiben.
— (48. T. B.) Ueber den gegenwärtigen Stand der Ministerkrisis meldet der „Diritto“: Nachdem Sella gestern das ihm übertragene Mandat der Neubildung des Kabinets zurückgegeben hatte, ließ der König Cairoli hiervon verständigen. Im Laufe des gestrigen Abends empfing der König keine polstischen Persönlichkeiten. Heute früh hatte der König eine längere Konferenz mit Cairoli, welcher vorschlug, Mancini mit der Bildung des neuen Kabinets zu beauf⸗ tragen. Später konferirte der König mit Depretis, der diesel be Anschauung äußerte wie Cairoli. Der König hatte auch mit dem Präsidenten des Senates eine Unterredung, nicht aber mit dem Kammerpräsidenten, welcher gestern Rom ver— lassen hat.
Türkei. Konstantinopel, 21. Mai. (W. T. B.) In Folge der Entdeckung der Korrespondenz mit Midhat Pascha hat der jüngst zum Gouverneur von Tekke (Anatolien) ernannté Turmhan Bey den Befehl erhalten, nach Konstan⸗ tinopel zurückzukehren. .
— 22. Mai. * der gestrigen Sitzung der Botschafter und der füͤrkischen Delegirten ist die Konvention für die Uebergabe der an Griechenland cedirten Gebiete nebst dem die militärischen Details betreffenden Anhange end⸗ gültig vereinbart worden, die Unterzeichnung des Vertrags⸗ Instruments soll heute Nachmittag erfolgen.
Rumänien. Bukaxrest, . Mai. (W. T. B) In der heutigen Sitzung der Depütirtenkammer wurde eine Vorlage betreffend die Kreirung des Ordens der ru mä⸗ nifchen Krone eingebracht und den Sektionen zur Begut⸗ achtung überwiesen. In Beantwortung der Interpellation des Deputirten Jonescu betreffend die Maßregeln gegen die Einwanderung der aus Rußland flüchtenden Juden, erklärte der Minister des Innern, daß er den Be⸗ sehl ertheilt habe, daß solchen Juden, welche nicht im Besitze eines vorschriftsmäßigen Passes sind, der Uebertritt nach Ru— mänien nicht gestattet werden solle.
— 22. Mai. Die feierliche Krönung fand heute Mittag auf dem Platze vor der Kathedrale statt. Der König und die Kbnigin, begleitet vom Prinzen Leopold von Hohenzollern und dessen beiden Söhnen, nahmen auf Fem' daselbst errichteten Throne Platz. Die Weihe der Krone des Königs und der Königin erfolgte durch den Primas von Rumänien und den Metropoliten der Moldau, welche von den Bischöfen und dem höheren Klerus um⸗ geben waren. An der Feierlichkeit nahmen die Minister, die Senatoren und Deputirten, sowie die, hohen Civil- und Militärwürdenträger und das gesammte diplomatische Corpz Theil. Der König und die Königin wurden auf dem Hin⸗ und Rückwege von der Bevölkerung enthusigstisch begrüßt. Aus allen Theilen des Landes sind zahlreiche Abgesandte ein⸗
getroffen. Nach der Rückkehr in das Palais nahmen die
Majestäten die Glückwünsche der Vertreter der auswärtigen Mächte entgegen. — Die Stadt ist aufs Prächtigste dekorirt; zu der heute Abend stattfindenden Illumination sind die Vor— bereitungen in großem Maßstabe getroffen. . . — Der König empfing gestern Nachmittag in feierlicher Audienz den außerordentlichen Abgesandten des Kaisers Franz Joseph, welcher das Glückwunschschreiben des Kaisers überreichte. — Das amtliche Blatt veröffentlicht zahl⸗ reiche Begnadigungen anläßlich des Krönungssestes.
Serbien. Belgrad, 21. Mai. (W. T. B.) In der Sitzung der Skupschtina gelangte eine Botschaft des Fürsten zur Verlesung, in welcher der Abschluß eines Handel sver⸗ trages mit Oesterreich-Ungarn mitgetheilt wiro. Die Versammlung verwies den Vertrag zur Vorberathung an einen Ausschuß. Letzterem wurden die beiden Delegirten, welche die Verhandlungen geführt hatten, zugetheilt.
Bulgarien. Die „Agence Russe“ vom 21. wendet, sich gegen die unrichtigen Nachrichten über die Haltung Ruß⸗ lands in Bezüg guf die Krisis in Bulggrien und bemerkt, die russische Regierung werde sich jeder Einmischung in die inneren AÄngelegenheiten Bulgariens enthalten. Sie habe volles Vertrauen zu dem Fürsten Alexander, welcher das Band ann Bulgarien und Rußland repräsentire und hege den Wunsch, daß die Verbindung zwischen Fürst und Nation sich inniger gestalten möge.
Fürst Swjatopolk-Mirsky, hat eine Proklamation erlassen, in welcher es heißt: Wenn auch die Verfolgungen der Juden in Kiew und Elisabethgrad schnell unterdrückt und die Schuldigen verhaftet worden sind, so ist doch durch die Erregung der Gemüther ein schädlicher Einfluß auf Handel und Industrie ausgeübt worden. Dieser Zustand darf nicht andauern. Vom Kaiser an die Spitze von sechs Gouvernements gestellt, werde ich meine Aufgabe mit aller Energie erfüllen und mit Aufwendung aller mir zur Dispofition stehenden Mittel für die Erhaltung von Ruhe und Ordnung forgen. Die Juden stehen ebenso wie alle anderen treuen Unterthanen des Kaisers unter dem Schutze der Regierung, ihre Personen und ihr Eigenthum müssen da⸗ her ebenso respektirt werden. Ich sordere daher alle Gutge⸗ sinnten auf, zur Beruhigung der Gemüther nach allen Kräften beizutragen und gebe bekannt, daß ich bei gegen die Juden vorkommenden Gewaltthätigkeiten mit der größten Strenge gegen die Ruhestörer vorgehen und nicht zögern werde, die Gewalt der Waffen und die Kriegsgerichte anzuwenden.“
Der „Agence Russe“ zufolge hat der Minister des Innern, Graf Ignatieff, anläßlich seines Cirkulars vom S8. d. zahlreiche Beglückwünschungstelegramme . von Adelsmarschällen der Provinz als auch von außerhalb empfangen. . ö ‚
Eine amtliche Mittheilung des diesseitigen Geschäststrägers in Pecking bestätigt, daß der Kaiser den von dem Marquis Tseng vorgelegten Vertrag zwischen Rußland und China ratifizirt hat.
Nr. 14 des Eisenbahn-Verordnungs-Blatzts, heraus⸗ gegeben im Königlichen Minifterium der öffentlichen Arbeiten, hat folgenden Inhalt: Allerhöchste Konzessions-Urkunde, betr. den Bau und Betrich einer Eifenbahn von Alt-⸗Damm nach Colberg durch die Alt⸗Damm⸗Colberger Gifenbahn⸗Gesellschaft. — Allerhöchster Erlaß, ßetr. die Verlängerung der Präklusivfrist für die Eintragung des Ge⸗ sellschaftsvertrages der zu bildenden Alt⸗Damm⸗Colberger Eisenbahn⸗ Gesellschaft in das Handelsregister. — Staatsvertrag zwischen Preußen, Sachfeu⸗Meiningen, Sachsen⸗Coburg⸗Gotha und Schwarzburg⸗Son⸗ dershaunfen wegen Herflellung einer Eifenbahn von Erfurt über Arn— stadt, Plaue und Suhl nach Grimmenthal und Ritschenhausen, Vom 8. Februar 1879. — Erlasse des Ministers der öffentlichen Arbeiten: Vom 2. April 1881, betr. die Verrechnung der Kompetenzen des den durchgehenden Zügen beigegebenen Fahrpersonals; — vom 29. April 15351, betr. miethsweise Beschaffung von Bureauräumen; * vom 30. April 1851, betr. Haftpflicht für Gewicht und Stückzahl bei Ver- Und Entladung der in 8. 50 Nr. 2 des Betriebsreglements bezeichneten Güter durch Arbeiter der Eisenbahn; — vom 30. April 1881, betr. Fortfall der Entschädigung für die wechselseitige Ueber⸗ lassung von Tarifen und Fahrplänen; — vom 6. Mai 18861, betr. die unentgeltliche Aufnahme von Bekanntmachungen in die Regierungs⸗ AUmtsblätler; — vom 9. Mai 1881, betr, das Verfahren in Disziplinaruntersuchungssachen; — vom ). Mai 1381, betr. die Be⸗ forderung der im Expeditionsdienste beschäftigten Civilsupernumerare; — pom 9. Mai 1881, betr. das Regulativ über die Dienstwohnun⸗ gen; — vom 9. Mai 1881, betr. die höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse, über die. wissenschaftliche Be⸗ fähigung für den einjährig⸗freiwilligen Militärdienst berechtigt sind
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Württembergische Jahrbücher für Statistik und Landeskunde. Herausgegeben von dem Königlichen St aß tistisch-topographischen Bureau. Jahrgang 1880. J. Bang 2. Hälfte, If. Band 2. Hälfte und Supplementband, Stuttgart. W. Kohlhammer. — Von der vorstehend genannten Publikatien liegen in dem neuen stattlichen Gewande, welches dieselbe seit ihrer Ne⸗ organisation erhalten hat, wieder einige Bände vor. Der 2. Halb= band des IJ. Bandes, speziell statistischen,. Inhalts, giebt en Bild von der vielfeitigen Thätigkeit des Württembergischen Statistisch⸗ topographischen Bureaus; wir finden in demselben zunächst einen statistischen Ueberblick über die Gesetzgebung des Königreichs Würt—⸗ lemberg feit dem Regierungsantritt des Königs Carl, am 25. Juni 1864, eine Statistik des Unterrichts- und Erziehungswesens in Würt⸗ temberg auf das Schuljahr 1878,79, veröffentlicht vom Ministerium des Kirchen⸗ und Schulwesens, ein Verzeichniß württembergischer Literatur des Jahres 1879, vom Ober⸗Bibliothekar Ober⸗Studien⸗Rath Dr. von Heyd, eine Uebersicht über die Verwaltung der Rechtspflege in Würftemberg während des Zeitraums vom 1. Januar bis 39. Sep⸗ fember 1555. herausgegeben vom Justiz-Ministerium, eine Statistik des Gefundheitszustandes im Zuchthause Ludwigsburg während der Jahre 1872 bis 1879, aus einem Bericht des Zuchthausdirektors Sichart an das Königliche StrafanstaltenKollegium, Nachträge über die Witterungsverhältnisse des Jahres 1879, über die Bewegung der Bevölkerung, über Erwerb und Verlust der Bundes und Stagts⸗ angehörigkeit in demselben Jahre, und eine Statistik der landwirthschastlichen Bodenbenutzung, der Erate⸗Erträge fowie der Ergebnisse der Fruchtmärkte im Jahre 1879. — Ein Supplementband enthält ferner die trigonometrischen Höhenbestimmungen für die Atlasblätter Mergentheim, Neckarsulm, Riederstetten, Dber⸗Kessach und Dehringen, im Auftrage des König⸗ fich württembergischen Statistisch⸗topographischen Bureaus zum Zwecke der Herstellung der geognostischen Spezialkarte des Landes aufgenom⸗ men und berechnet vom Trigonometer CG. Regelmann, sowie ein sorg⸗ faltiges alvhabetifch geordnetes Verzeichniß alter, namentlich abge⸗ gangener Burgen, abgegangener Ortschaften und in Abgang Lekom⸗ mener Namen und Schreibweisen von noch bestehenden Orten, endlich auch ehemaliger Klöster im württembergischen Schwa⸗ ben, vom Amtsrichter L. Pregizer in Kirchheim u. T. — Außerordentlich reichhaltig ist die 2. Hälfte JI. Bandes der Württembergischen Vierteljahrshefte für Landesgeschichte“, welche be⸗ sanntlich von dem Statistisch⸗ topographischen Bureau in Verbindung mit dem Verein für Kunst und Alterthum in Ulm und Ober⸗ schwaben, dem württembergischen Alterthumsverein in Stuttgart, dem bistorischen Verein für das wärttembergische Franken und dem Sülct. gauer Alterthumsverein herausgegeben werden. Das Büreau selbst
keferte dazu u. a. folgende Belträge; die Chronik und den Nekrolen des Jahres 1880, sowie eine Uebersicht der württembergischen Ge⸗
schichtsliteratur vom Jahre 1879, ferner den J. Theil eines Verzeich⸗ nisses der Studirenden zu Freiburg und, Heidelberg aus Drien, die jetzt zu Württemberz gehören . Frei- Furg, vom verstorbenen Archiv-⸗Rath Pr M. Gmielin zu Karlsruhe). Von Verein für Kunst und Alterthum in Ulm und Dberschwaben finden wir: Regesta Iieggbacensia von J. A. Giefel in Stuttgart, Beiträge über römische Funde in Heidenheim und über den Mengener FHannvius-Altar, von Dr. Paul Weijsäcker, Präzeptor am Lyceum in Ludwigsburg, von v. Arlt über das Rathhaus und den Menger⸗ fhurm zu Uim sowie die Ausgrabungen auf dem Kirchhofe daselbst; ein Verzeichniß der Geistlichen, Lehrer, Buchdrucker, Apotheker c. welche sich vom Jahre 1558 an bis zum Jahre 1827 in die Ulmer Schmiedejunft haben aufnehmen lassen, aus den Protokollen der Zunft. zusammengetragen vom Pfarrer Scuffer in Ersingen; zum Kapitel der unehrlichen Leute: Prozeß eines Goldschmiedslehrlinge von demsel ben; über die Ginwölbung der Seitenschiffe des Ulmer Münsterz, vom Zeichenlehrer C. Dieterlen in Ulm; wie Todtschläger in Schussenried vor der Garolina kestraft wurden, mitgetheilt
Nußland und Polen. St. Petersburg, 22. Mai. vom Urchivsekretärs Dr. F. Sauter in Stuttgart x.
(W. T. B.) Der General-Gouverneur von Charkow, l
Der Württembergische Alterthum verein in Stuttgart ist mit
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