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Gegnerg befindlichen Schriftstück, zu bemerken, ist nicht zutreffend. n ct setzen die zitirten Bestimmungen nicht eine Mehrzahl von usfertigungen des Urtheils als stets vorhanden voraus, sondern sie treffen nur Vorsorge, daß die Berichtigungen des Urtheils, welche von Amtswegen oder auf Antrag der Parteien in Gemäßheit der §5§. 290, 291 gemacht werden, auf alle vorhandenen Ausfertigungen gesetzt werden. Jede Partei kann sich eine Ausfertigung des Urtheils geben lassen, und wird dieses der Regel nach, auch wenn sie nicht der be⸗ treibende Theil ist, thun. Wenn H in den §§. 290, 291 bestimmt ist: Der Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen bemerkt“, so folgt daraus nur, daß der Berichtigungsbeschluß nicht besonders ausgefertigt und nicht blos auf die bei den Gerichtsakten befindliche Urschrift des Ur⸗ theils, sondern auch auf alle Ausfertigungen, welche von demselben ertheilt sind oder noch ertheilt werden, gesetzt werden soll; da es allerdings keinen Sinn haben würde, die Berichtigung nur auf der Aus gertigung der betreibenden Partei zu bemerken. Unrichtig ist aber die Annahme, daß die §§. 290, 291 voraussetzen, daß beide Theile im Besitze von Ausfertigungen sich befinden, und insbesondere folgt daraus nicht, daß der Gegner der betreibenden Partei durch diese eine Ausfertigung des Urtheils erhalten haben müsse. Es braucht zu der Zeit, wo eine Berichtigung des Urtheils nach 5. 290 von Amtswegen oder auf Antrag, oder nach §. 291 eine Berichtigung des Thatbestan⸗ des beschlossen wird, eine Zustellung des Urtheils überhaupt noch nicht erfolgt zu sein, ja es wird namentlich in den Fällen der letzteren Art der Regel nach eine Zustellung noch nicht geschehen sein, weil die Frist nach §. 291 nur eine Woche vom Tage des Aushanges des Verjeichnisses der verkündeten und unterschriebenen Urtheile (58. 287 beträgt. Es folgt also daraus ß in den §§. 290, 291 von einer Mehrheit von Ausfertigungen die Rede ist, in keiner Weise die Noth⸗ wendigkeit der Uebergabe einer Ausfertigung des Urtheils zum Zwecke der . 3 die dri urde demgemäß die Frist für die Einlegung der Berufung gegen das Urtheil des Landgerichts H. vom 11. Juni 1880 gu, . Zu⸗ stellung einer beglaubigten Abschrift desselben am 30. Juni 1880 in Lauf gesetzt, so ist die Frist versäumt, da feststeht, daß innerhalb der⸗ selben die Berufungsanträge dem Anwalte des Beklagten in Gemäß⸗ heit des 5. 164 der K nicht behändigt sind und die Zustellung an den Beklagten selbst bedeutungslos istt — — —
Betrug durch Steuerverkürzung bei Fixations⸗ vert rägen auf Grund des Brausteuergesetzes vom 31. Mai 1872.
Str. G. B. 5§. 263.
In der Untersuchungssache wider den Brauer H. M. in R. wegen Betrugs
hat das Reichsgericht, Vereinigte Straf⸗Senate, in der öffentlichen Sitzung am 4. April 1881,
für Recht erkannt:
daß die Revision des Angeklagten gegen das Urtheil der Königlich Preußischen Strafkammer bei dem Amtsgerichte zu C. vom 26. September vorigen Jahres zu verwerfen und demselben die Kosten des Rechtsmittels aufzulegen.
Grün de.
Der Angeklagte hat nach §. 4 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai i872 (Reichs Gesetzblatt Seite 153) für die Zeit vom J. Januar bis zum 31. Dezember 1877, und für die vom 1. Januar bis 31. März 1878 Fixationsverträge mit der Steuer⸗ behörde abgeschlossen, inhaltlich deren während der Vertragsdauer 450 Ctr. und bezw. 1125 Ctr. Gerstenmalzschrot zur Verwendung kommen hen und der Brauer sich zur Nachversteuerung derjenigen Brau— toffe, welche er bis zur Beendigung des Vertrages über die der Ab⸗ ndungssumme entsprechende Menge, hinaus verwendet hat, nach
aßgabe der Ergebnisse des Brauregisters, das er zu führen hat, verpflichtet, auch bestimmt wird, daß im Falle der Zuwiderhandlung diefer Vorschriften, sofern nicht die Defraudationsstrafe verwirkt ist, die im 5. 35 Abfatz 1 des genannten Gesetzes angedrohte Ordnungs⸗ strafe eintritt.
Durch Urtheil der Strafkammer ist in der Erwägung, daß der Angeklagte die Heranziehung zur Nachversteuerung durch unrichtige Eintragungen und den bei Ueberreichung des Braubuchs an den Beamten bei Schluß der Fixationsperioden jedes Mal hervorgerufenen und unterhaltenen Irrthum von sich abgewendet und sich dadurch
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daß. der Angeklagte durch zwei 5 Handlungen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen ermögensvortheil zu ,. den Fiskus in Höhe von 72 und 63 6 dadurch beschädigt hat, daß er durch Unterdrückung und Entstellung der wahren Thatsachen, daß in 28 Fällen Einmgischungen von je ? Ctr. stattgefunden haben, während in das Brauregister von 1877 eine Eintragung von 2 Ctr., eine von 4, fünfzehn von je 5. und je eine von 6 und 7 Ctre, pro 1878 neun von je 5 Ctr. gemacht worden, einen Irrthum erregt und unterhalten habe,
, Verurtheilung wegen wiederholten Betruges ausgesprochen worden.
Diese Feststellung enthält zweifellos die sämmtlichen that . Merkmale des dem Angeklagten schuldgegebenen Ver⸗ gehens, die Revision desselben will in der Verurtheilung gleichwohl eine Gesetzes verletzung um deswillen gefunden wissen, weil die That nicht nach dem 4 gemeinen Strafgesetz, sondern nach; der Bestim⸗ mung im 5§. 35 des Brausteuergesetzes zu beurtheilen sei.
Es ist richtig, daß solche Strafthaten, welche im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt sind, dennoch nicht der da bestimmten Strafe unterliegen, wenn für sie eine anderweite Strafe in einem Spezial⸗ gesetz vorgesehen ist, welchem das Strafgesetzbuch die Ordnung einer einzelnen Materie überlaffen hat, und die Revision würde daher be—= gründet sein, wenn das Brausteuergesetz über den vorliegenden That bestand eine Normirung enthielte.
Allein dies ist zu verneinen.
daß ziehung auf einen Gegenstand der Steuergesetzgebung hervortritt, läßt sich ö die Folgerung begründen, daß derselbe ohne weiteres der Herrschaft des Strafgesetzbuchs entzogen sei, soweit die Anwendbarkeit des letzteren in dem Spezialgesetz nicht besonders vorbehalten worden. Es giebt keine allgemeinen Grundsätze über die Grenzlinien zwischen dem Strafgesetzbuch und den der besonderen Ge— setzgebung vorhehaltenen Materien, nur soviel läßt sich sagen, daß, wo das Spezialgesetz erkennen läßt, daß es eine seiner Ordnung nicht entzogene Deliktsform anderweit wirklich behandelt habe, das allge⸗ meine e, ,. ausgeschlossen bleiben müsse. Wann dies der Fall, wird aher allein aus dem einschlagendem Spezialgesetz für den einzelnen Fall zu entnehmen sein.
Hiervon ausgehend, gelangt man bei einer Prüfung des Brau⸗ ö von 1872 mit Nothwendigkeit zu dem Resultate, daß ehr keine den obigen Thatbestand betreffende Bestimmungen enthält.
Das Brausteuergesetz enthält bezüglich der Steuerfixationen irgend welche weitere Bestimmungen nicht, als den §. 4, lautend: Die Versteuerung kann nach Uebereinkommen mit der Steuer⸗ behörde unter den von derselben festgesetzten Bedingungen durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimmten Zeitraum erfolgen. Die in Ansehung dieser Firationen zu beobachtenden all⸗ . Grundsätze werden von dem Bundesrathe vorge— . schrieben und bekannt gemacht werden, insbesondere keine Strafhestimmung. Dasselbe bringt nirgends die bei Gelegenheit, des Abschlusses oder der Erfüllung eines der⸗ artigen Uebereinkommens zum Zweck der Steuerhinterziehung zu Tage tretende Täuschung, wie zum Beispiel das Brannt⸗ weinsteuergesetz vom 8. Juli 1868 (Bundes⸗Gesetzblatt Seite 398) §. 56, oder wie die bei Gelegenheit der Erhebung der Braumalzsteuer im Anschlusse an die Mahlsteuer vorkommenden Gesetzwidrigkeiten im 5. 29 Ziffer 4 unter den Begriff der Defraudation, wie dieselbe im 827 — Einmaischen ohne die, dem Fixirten nicht obliegende — gesetzliche Anmeldung — definirt ist und ihr im 5. 29 andere Spezial⸗ fälle gleichgeachtet werden. Zwar führen die nach 5. 4 Absatz 2 dem Bundesrath zur Auf— stellung überlassenen allgemeinen Grundsãͤtze, welche die Steuerbehörden bei Abschluß von Fixationsverträgen beobachten sollen, die Führung des in den vorliegenden beiden erträgen erwähnten Brauregisters ein und bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift über deren Führung nach 5§. 35 Absatz 1 des Gesetzes unter Strafe zu stellen seien. Damit aber ist nicht gesagt, und konnte — als dem Gebiete der Ausführung des 5. 4 Absatz 1 der „Verwaltungsvorschriften“ entrückt — nicht gesagt sein, daß, wie die nicht ordnungsmäßige Füh⸗ rung des Brauregisters, so auch ein mitt el s desselben spä ter ver⸗ übtes anderweites Vergehen, die unter den Merkmalen des Be⸗ trugs begangene Steuerhinterziehung, nach diesem Paragraphen be— straft werden solle.
Ebensowenig aber Et sich aus dem Inhalt des ersten Absatzes des S.. 35 selbst der Schluß ziehen, daß die hier fragliche Handlung mit einer Ordnungsstrafe, wie sie dort für Kontraventionen gegen Kontrolmaßregeln angeordnet sind. habe bedroht werden wollen.
Keins der Steuergesetze der Reichsgesetzgebung, und so auch das Brausteuergesetz nicht, enthält eine Bestimmung, welche dahin ver— standen werden könnte, daß auf Steuerverkürzung hinzielende Hand⸗ lungen mit Ordnungsstrafen zu belegen seien, und überall, wo auch derartige betrügerische Handlungen von der Spezialgesetzgebung mit umfaßt werden, sind sie im unverkennbaren 6 atz zu den Ordnungsstrafen als Defraudationen unter eine mit der k der Beschädigung, wachsende K gestellt. o letzteres, wie hier, nicht geschehen, fehlt es eben an einer Regelung der Materie im Spezialgesetz, und daraus ergiebt sich
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; 44 der der Vortheile der Fixation sich erfreuende Brauer durch eine auf Hinterziehung gerichtete betrügliche Handlung sich der schwereren Strafe des Betrugs gegenüber den als Defraudenden zu bestrafenden nicht firirten Brauern aussetzt, kann nicht als im Widerspruch mit den Grundsäͤtzen der Steuergesetzgebung gelten, weil die Möglichkeit des Eintritts dieser Folgen in seinem freiwilligen Eingehen in das vor anderen Steuerpflichtigen ihn begünstigende Ver⸗ trazcverhältniß begründet ist und er sich des Mißbrauchs des seiner Gewissenhaftigkeit und Vertragstreue durch das Abkommen geschenkten befonderen Vertrauens schuldig macht.
Strafantragsberechtigte Behörde bei Beleidigung eines preußischen Amtsvorstehers.
St. G. B. §. 196.
In der Untersuchungssache wider die Redacteure: 1) H. 9 4 1. und 2) M. J. B. zu B. wegen Beleidigung durch ie Presse,
hat das Reichsgericht in der Sitzung vom 7. April 1881 für Recht erkannt:
daß auf die Revision der beiden Angeklagten des Urtheils der Strafkammer des Königlich preußischen Landgerichts zu G. vom 3. Februar 1881 aufzuheben und das Verfahren ein—⸗ zustellen, die Kosten desselben aber der Königlich preußischen Staatskasse aufzuerlegen.
Gründe.
Die beiden Angeklagten sind wegen Urheberschaft beziehungsweise Veröffentlichung des am 15. Juli 1880 in der zu G. erscheinenden, von dem Mitangeklagten H. redigirten periodischen Druckschrift RNiederschlefischer Anzeiger in Nr. 163 abgedruckten Artikels Das Berliner Ober⸗Verwaltungsgericht aus ö 185, 20 des Strafgesetz⸗ buchs verurtheilt worden, weil in diesem Ärtikel eine durch die Presse verübte öffentliche Beleidigung des Amts. und Polizeivorstehers G. zu Ch. eine Kränkung dessen amtlicher Ehre enthalten sei.
Die Verfolgung dieses Vergehens ist nach §. 194 des Strafgesetz⸗ buchs durch entsprechenden Antrag bedingt.
Der unmittelbar Betheiligte hat ausweislich der Akten persönlich keinen Strafantrag gestellt. Das Landgericht erachtet indessen §. 196 des Strafgesetzbuchs, wonach, Falls ein Beamter in Beziehung auf a Beruf beleidigt worden, auch „ dessen amtliche — * zum
ntrag befugt sind, zutreffend, weil dem Amtsvorsteher zu Ch., der im Nebenamt zugleich 2 fürstbischöfliche n in derselben Ort eg verwalte, vorgeworfen werde, daß er zum Nachtheile des in dem rtikel erwähnten Gastwirths und Berufungsklägers W aus Schlesien sein Amtsvorsteheramt aus persönlichen Interessen und Motiven wahr ⸗ genommen, der Kreisausschuß zu K. aber, der amtliche Vor- gese 33 des Amtsvorstehers, rechtswirksam Strafantrag gestellt habe. ie Angeklagten bestreiten in formeller und — 4 Richtung diese Legitimation, deren Begründetheit vom Revisionsgericht amts⸗ pflichtig geprüft werden muß.
Wie die Akten ergeben, ist am 20.26. August 1880 an die Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu G. mittelst eines von K. da— firten, die Unterschrift: Der Kreisausschuß“ und einen Namen — ohne Bezeichnung des Amtscharakters — tragenden Schreibens das Erfuchen gerichtet worden, „die Bestrafung des Redacteurs eventuell des Verfassers“ des schon berührten Artikels wegen Beleidigung des AÄmtsvorstehers und Stiftraths G. zu Ch. herbeiführen zu wollen“.
Zunächst erscheint nun die Rüge des Mitangeklagten B., es fehle Ausspruch des Gerichts über rechtzeitige Stellung des er wähnten Antrags, verfehlt, da, selbst vom 15. Juli 1880, dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des ‚Niederschlesischen An⸗ zeigers“, an gerechnet, bis kzum Eingange des Schreibens vom 20. August 1880 die eier ige Frist gewahrt ist (6. 61 des Straf— gesetzbuchs, §. 156 Absatz 2 der Strafprozeßordnung) und es einer ausdrücklichen Feststellung dieses Erfordernisses nicht bedurfte.
Ebenso wenig ist der Einwand des B. zutreffend, das aus der Fassung jenes Schreibens, insbesondere aus dem Worte eventuell! der bindende Wille des Antragstellers hervorgehe, bei eintretender Bestrafung des Redacteurs die strafrechtliche Verfolgung des Ver⸗ fafs ers auszuschließen, weil das Königliche Landgericht den Sinn des mehrgedachten Schreibens richtig aufgefaßt hat und weil ohnehin die — 1 des Verfahrens auf den Verfasser des Artikels als Thäter (Mitthäter) durch 8. 63 des Strafgesetzbuchs sich rechtfertigen würde, wenn auch des BVerfassers im Schreiben vom 20. August 1880 gar nicht gedacht wäre.
Nicht minder erfolglos muß die Behauptung des ꝛc. B. bleiben,
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Beruf verletzt, indem 296 Behauptung unstatthaft mit der entge˖ gengesetzten thatsächlichen Annahme des Urtheils in Widersrrich tritt, wonach die Beleidigung gerade darin erkannt ist, daß dem Amtsvor⸗ steher vorgeworfen werde, dieses sein Amt mittelst Ablehnung von Erlaubnißscheinen für den konkurrirenden Gastwirth W. zur Abhal— tung von Tanzmusiken, protokollarischer Vernehmung von diesem ent. lassener Dienstmädchen und durch sonstige polizeiliche Maßnahmen aus Feindschaft eigennützig verwaltet zu haben.
s kann sich deshalb nur um die Frage handeln, ob der formell korrekte Strafantrag von einem amtlichen Vorgesetzten des Amte vorstehers G. ausgegangen ist.
Diese Frage bejaht das Landgericht, weil der Kreisausschuß nach der preußischen Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 Ss. 68, 6, Nr. I7. des Regulativs für den Geschäftegang bei den Kreisaus⸗ schüfsen vom 20. November 1873, sowie nach s§. 60, 61 des Gesczee betreffend die Zuständigkeit der Veiwaltungsbekorden „vom 25. Juni 15757, wie schon das frühere preußische Ober -⸗Tribunal in den Ent. scheidungen vom 23. September 1875 und 11. Juni 1876 — soll
eißen 11. Mai 1856 (Oppenhof, Rechtsprechung. XII., 6M und XVII., 336) anerkannt, Vorgesetzter der Amtsvorsteher sei.
Mit dem Gesetze vom 29. Juni 1875 ist offenbar das Gesetz vom 26. Juli 1876 Preußische Gesetz Sammlung p, 297), das soge⸗ nannte Kompetenz · oder Zuständigkeitsgesetz, nicht die unterm 295. Juni 1575 erlassene Provinzialordnung für die Provinzen Preußen ꝛc. (Gesetz Sammlung p. 335) gemeint.
Außerdem bat die Bezugnahme auf das Regulatir vom 29. November 1873, falls eine derartige Anweisung überhaupt hier maß gebend wäre, deshalb keine Bedeutung, weil dasselbe durch das Regu lativ vom 2. April 18785 (Ministerialblatt für innere Verwaltung in , . Seite 73) ersetzt ist.
ie allegirten Gesetze j zen aber die von dem Landgerichte in Uebercinstimmung mit dem früheren preußischen Ober ⸗ Tribunal ver tretene Ansicht nicht.
Abweichend von den sonstigen Grundsätzen (68. 61 fa. insbeson— dere 8. 65 des Strafgesetzbuchs) räumt der aus der Reichstage kommission stammende, bejiehungsweise auf einem Beschlusse des Reichstags beruhende 5. 196 des Strafgesetzhuchs, wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten 20. während sie in der Ausübung ihres Berufs begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf begangen ist, „außer den un mittel bar 2 auch deren amtlichen Vorgesetzten“ das Recht zur Antragstellung ein.
Grund ist thunlichste Wahrung der Ehre des Amts, welches in seinem dermaligen Trager gewissermaßen selbst angegriffen er scheint, so daß es nicht blos von dem Belieben des unmittelbar be⸗ tbeiligten einzelnen Beamten abhängen soll, eine ihm als solchem zugefügte Ebrenkränkung ungesübnt zu lassen. ⸗
eim Mangel näherer Normirung im Strafgesetzbuch muß die Quasstät der amtlichen Vorgesetzten und das Grenzgebiet der Berech⸗ figung mehrerer derselben im Verhältnisse zu einander unter Be- rücksichtigung des gesetzgeberischen Motivs aus allgemeinen Grund⸗ sätzen und dem Behördenorganismus des betreffenden Staats be⸗ stimmt werden.
Als unerläßliches Merkmal eines amtlichen Vorgesetzten im Sinne des §. 196 des Strafgesetzbuchs kann nun keineswegs eine derartige generelle Unterordnung gefordert werden, welche den Beamten der dienstlichen Machtbefugniß eines höher Gestellten in jeder Richtung, in Betreff des amtlichen wie außeram lichen Verhal⸗ iens, unterwirft, vielmehr reicht es aus, wenn nach der hierarchischen Ordnung der Beamte gerade in derjenigen dien st lichen Sphäre, auf welche die Beleidigung Bezug hat, einem anderen — 9 Gehorfam schuldig und ihm in dieser Hinsicht unter— geb en ist.
Im Einzelnen kann es allerdings zweifelhaft werden, ob schon ein Floßes geschäftliches Aufsichtsrecht im engeren Sinne, das zuweilen, namentlich in Preußen, von der eigentlichen Dis sipvlinarstrafgewalt unterschieden ist (vergleiche . B. preußische Disziplinargesetze vom 7. Mai 1851 8 81, vem 21. Juli 1852 S. 169, Reichs ⸗ Gerichts verfassungsgesc 8. 2, preußisches Aus führungs · gesetz vom 2. April 1878 8. B. fg. und Materialien damm p. 81 fg. preußisches Bis zixlinargesetz vom J. Axril 1879 (Gesetz Sammlung p. 345) §. 23 und §. 35 (Absatz ? des Reichs⸗Strafgesetzuchs, den Begriff eines amtlichen Vorgesetzten im Allgemeinen erfüllt; jedenfalls trifft dieser Begriff in der Be—⸗ deutung des 8. 196 des Strafgesetzbuchs alsdann zu, wenn dem Obern nicht blos das Recht der Leitung und Kontrole srergleiche Preußisches Gesetz vom 9. April 1879 8. 23), sondern weiter die Dienstgemalt zustelst, in die Geschäftsthätigkeit eines anderen Beamten besehlend und ändernd einzugreifen, ihn mit bindenden Anweisungen zu versehn vergleiche 8. 353 a. des Strafgesetzhuche), dessen n von Amiswegen oder auf Beschwerden außer Kraft zu seken und die Be folgung seiner Anordnungen zwangsweise herbeizuführen.
Unter diesen Voraussetzungen bleibt der Begriff eines amtlichen Vorgesetzten nach 5. 196 des Strafgesetzbuchs unberührt, sollte der letztere auch zur Verhängung von Disziplinar st ra fen im engeren inne wegen bereits begangener Dienstwidrigkeiten die Ver- mittelung einer anderen, besenders organisirten Disziplinar⸗ strafbehörde, welche als solche nicht ohne Weiteres der amtliche Vorgesetzte in Gemäßheit des 8. 196 des Strafgesetzbuchs ist, in An⸗ spruch nehmen müssen.
durch Inhalt des Artikels sei ꝛc. G. nicht in Beziehung auf seinen
in denen, der . Kreisordnung und den spater ergangenen