ö , 2
K 8 ö —— J w
— .
fund derselben wie folgt: Die Kiste befindet sich äußerlich wie innerlich in perfektem Zustande ohne jegliche Spuren von Seebeschädigung, ebenso das Papier, in welches der Inhalt der Kiste, 14 Stück Hosenstoffe, verpackt; diese dagegen haben verschiedene kleine Flecken, welche namentlich bei den helleren Stücken sich bemerklich machen und deren Ursprung unserer Ansicht nach nicht von Seewasser, sondern von allzufrischer Verpackung in der Fabrik herrühren.
Nr. 3. 1 Kiste Hosenstoffe. Wir fanden die Kiste so⸗ wohl äußerlich wie innerlich in gutem Zustande und ohne Spuren von Seebeschädigung, dagegen waren die in der Kiste enthaltenen 20 Stück halbwollene Hosenstoffe, sowie die Verpackung derselben (Papier) durchweg gefleckt. Wir sind der Ansicht, daß die Flecken Folgen einer zu frischen Ver⸗ packung nach dem — — —
Nr. 4. Dem uns gewordenen Auftrage gemäß haben wir die bezeichnete Partie Tücher, nämlich:
M. Nr. 8672/86 15 Kisten Panuelos de lana „S669 /s64 15 Kisten (baumwollene Shawls)
im hiesigen Zollhause, die Musterkisten Nr. S665 und Nr. S687 im eschäftslokale der Herren M. u. Co. besichtigt und berichten wir, daß wir die Kisten in vollkommen gutem, trocknem Zustande und ohne irgend welche Zeichen von See⸗ beschädigung fanden. Die Kisten enthalten jede vier Kartons à 21 Dtzd,, die Musterkisten jede zwei Kartons à 2/½ Dtzd. Eine genaue Besichtigung des Inhaltes ergiebt, daß sich in jedem Carton ungefähr 6 bis 7 Tücher befinden, welche stark gefleckt sind, und zwar zeigen sich die Flecken in den grauen Feldern der Dessins, in den Tüchern selbst, wie auch an den Fransen, in fast allen Tüchern, in deren Muster die graue Farbe vertreten ist. Wir legen diesem Berichte einige von uns abgeschnittene Fransen der grauen Farben bei, aus welchen die Beschädigung ersichtlich ist, dabei bemerkend, daß in einem großen Theil der Tücher selbst die Flecken wesentlich schärfer hervortreten. Da die beschädigten Tücher in der ganzen Partie und in allen Kartons vertheilt sind und sich zwischen vollkommen guten und unbeschädigten befinden, so müssen wir annehmen, daß diese Beschädigung schon zur Zeit der Verpackung existirt hat.
Nr. 6. In Uebereinstimmung mit dem uns gewordenen Auftrage haben wir die oben erwähnte Partie von
B. T. &. C. B. D. 4 17641 /47 — 7 Kisten Shawls einer genauen Prüfung unterworfen und geben folgenden Bericht darüber ab:
Wir fanden die Kisten und Kartons in vollkommen gutem Zustande und ohne jegliche Spur von äußerer Beschädigung, dagegen zeigt sich die Waare wie folgt beschädigt:
Sämmkliche gedruckten Tücher kommen mit wenigen Aus— nahmen stark gefleckt.
Die melirten Tücher haben nur theilweise gelitten, doch sind auch sie mit Flecken behaftet.
Nur die schwarz und weiß karrirten Tücher befinden sich durchgehends in gutem Zustande.
Üeber den Ursprung dieser Beschädigung geben wir unsere Meinung dahin ab, daß dieselben nur entweder durch Anwen⸗ dung nicht trockenen oder mangelhaften Materials oder durch zu frische Verpackung entstanden sein kann und demnach die Lieferanten dafür verantwortlich zu machen sind.
Da die Beschädigung durch längeres Lagern nur noch weiter um sich greifen würde, so empfehlen wir einen rasch⸗ möglichen Verkauf und Auktion und sind nach unserer Ansicht die Empfänger berechtigt, den Unterschied, welcher zwischen dem Resultate dieses Auktionsverkaufes und dem heutigen Werthe der Waare in gesundem Zustande von 18 Doll. 59 Sh.
er Btzd. Zoll bezahlt, weniger 6 Proz. Diskont, entstehen ollte, von den Lieferanten zu reklamiren.
Mr. 9. In Folge umstehender Aufforderung untersuchten die unterzeichneten im Store der Herren N. N. hierselbst die , . verzeichneten Kisten:
E!“ 36/88. 3 Kst, jede 6 Karts. à Un /1 Dtzd. s / bo Chäles
Cordula mit Wollfransen. 3 . 11/0 33 a n. Chales 9 ; ordula mit Wollfransen. 40 41. 2 Kst. jede z Karts. a I, Dtzb. So Chales . Klectoral mil Wollfransen. 42.44. 3 Kst. jede 6 Karts. à II Dtzd. 60“ Chäles J Electoral mit Wollfransen. 45/49. 5 Kst. jede 6 Karts. à 11 Dtzd. 60/62“ Chales Lupa 8. mit Drehfransen. 2 Karts. 1 1 Dtzd. 58/60“ Chales ; . mit a nn . 80/34 8 ; arts. à 116 Dtzd. 60“ Chales do / s. 5 Kst. jede KÄlectoral mit Wollfransen. d 2 Karts. à 116 Dtzd. 60 62“ Chales ; Lupa 8. mit Drehfransen.
Der angeführte Inhalt stimmt nicht mit der vorgelegten Faktura. ö
Keine Kiste wies äußerlich eine Spur von Beschädigung auf, ebensowenig die Kartons. Die Kisten waren mit Oeltuch m r, sann
ie Waare selbst war ihrem größeren Theile nach ge— fleckt, vor Allem saämmtliche hellgrundige Tücher, welche 2 die mit rothem Fond resp. rothen Effekten verpackt waren, und zwar in einem Maße, daß dieselben vollständig unverläuflich sind. Selbst die rothen Tücher haben durch Uebertragen ihrer Farbe auf die unter und über ihnen liegenden ihren Glanz und die gute Farbe eingebüßt. Die Tücher mit Wollfransen waren überdem noch in ihren weißen Fransen in gleicher Weise beschädigt, und zwar waren letztere da, wo sie mit den rothen Nuancen in Be⸗ rührung gewesen, vollständig gelb gefärbt, so daß auch diese unverkäuflich sind. Die Pappkartons selbst waren in gleicher Weise durch die rothen Tücher gefärbt.
Unserer Ansicht nach rührt die Beschädigung entweder vom schlechten Färben des Roth oder von zu frischer Ver⸗ packung her, und 1 wir, 2 die Herren N. N. mit vollem Rechte eine Entschädigung auf Falturawerth von fünf und vierzig Prozent (16599 auf die Partie
sämmtli er Tücher mit Drehfransen und von fünszig 223 (6500,90 auf die er sämmtlicher Tücher mit Wollfransen beanspruchen können. ¶ I. und II. Auszug solgt morgen)
In der Sammlung der Bildnisse der brandenburgi⸗ schen Kursürsten und — * Könige, welche einen 3. baren Schmuck der Sitzungssa e des Kammergericht s bildet, fehlte bisher nur noch König Friedrich Wilhelm II.
Dieses Bildniß ist durch die Gnade Sr. Maje tät des Kaisers und Königs dem Kammergerichte nunmehr als Geschenk verliehen und damit die Reihe der Darstellungen ver— vollständigt worden.
Die Aufstellung des Allerhöchsten Geschenks erfolgte in der heutigen Plenarsitzung des Kollegiums nach einer Ansprache des Präsidenten des Kammergerichts, in welcher hervorgehoben wurde, daß gerade König Friedrich Wilhelm II. es gewesen, der durch Patent vom 5. Februar 1794 den preußischen Staaten das Allgemeine Landrecht und damit die Grundlage zu derjenigen Jurisprudenz verliehen habe, unter deren Herr— schaft das Kammergericht seinen fast sprüchwörtlich gewordenen
Ruf eines Horts der Gerechtigkeit befestigt und bis heut bewahrt habe. chtig festig is heute treu
Mit cinem dankerfüllten „Hoch!“ auf den Allerhöchsten Geschenkgeber schloß der feierliche Akt. ö
Kiel, 29. Mai. (W. T. B.) Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger beschloß in ihrer , . neralversammlung einstimmig, Se. Königliche. Hoheit den Prinzen Heinxich zu bitten, das J zu über⸗ nehmen. Se. Königliche Hoheit erschien in der Versammlung und erwiderte auf die Anrede des Präsidenten Meier (Bremen): „Ich nehme mit Dank das Ehrenamt an und werde mich bemühen, die schönen Bestrebungen der Gesellschaft nach Kräften zu unterstützen.“ Der Prinz nahm dann den Präsidentensitz ein, wohnte dem größten Theil der Verhandlungen bei und nahm an dem darauf folgenden Déjeuner Theil. Der Jahresbericht der Gesellschaft konstatirt die er— freuliche Entwickelung des deutschen Rettungswerkes und die guten Beziehungen zu den auswärtigen Gesellschaften. Der bisherige Vor⸗ stand wurde wiedergewählt. Die nächste Jahresversammlung findet in Mainz statt.
Berliner Rennbahn zu Hoppegarten. Frühjahrs— Meeting 1881. Vierter Tag, Sonntag, 29834] 3 prächtigste Frühlingswetter begünstigte auch den vierten Tag des Frühjahrsmeetings und hatte ein, ziemlich zahlreiches Publikum nach der Rennbahn hinausgeführt. Die Rennen begannen um 3 Uhr mit: I. Staatspreis 17. Klasse. 1500 M Für alle dreijährigen inländischen Hengste und Stuten, welche noch keinen klassifizirten Staatspreis J., II. oder III. Klasse gewonnen haben. 120 4 . Einsatz, halb Reugeld. Distanz 1600 m. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Einsätze und Reugelder. — Das Rennen hatten 12 Pferde ange⸗ nommen, allein. 10 zahlten Reugeld und am Ablaufpfosten erschienen nur des Königlichen Hauptgestüts Graditz F. St., Walpurgis“ (Fish) und des Fürsten Hohenlohe⸗Oehringen br. H. „Adlersflug“ (OsborneH. Wulpurgis“ ließ sich von „Adlerflug“ bis zum Ablauf führen, ging ihm dann in eleganten Sprüngen vorbei und siegte leicht mit Län⸗ gen. Zeit 1 Minute 45 Sekunden. Werth des Rennens 1920 für Walpurgis“, 420 M für „Adlersflug᷑'. — Um 3 Uhr folgte . . . ;
JI. Prospekthaus⸗-⸗Rennen. Klubpreis 3000 6. Freies andicap für 3jährige und ältere Pferde aller Länder. 150. 4. Cf., O 6 Reugeld. Distanz 2200 m. Dem zweiten Pferde die Einsätze
und Reugelder bis 50 66 nach Abzug des doppelten Einsatzes fur das dritte Pferd. Fünf Pferde erschienen am Pfosten. Nach einem sehr schönen Rennen siegte, stark bekämpft. mit einer alslänge des Hrn. O. Oehlschläger 4jähr. Sch. H. „Strgthvaich“ (R ilne) gegen des Hrn. W. Hiestrich 3ähr. br. H. „Lord Melbourne“ (Eittle), des Mr. Decem a. br. H. Meinstock“ (Sayers) wurde 12 Längen zu⸗ nächst Dritter und erhielt den doppelten Einsatz in Höhe von 500 6. während „Strathvaich“ 3620 ge und „Lord Melbourne“ 750 (C. er hielt. Zeit: 2 Minuten 38 Sekunden. — Um 4 Uhr schloß sich diesen ,, an: .
III. Tribünen-Rennen. Klubpreis 1509 6 Für 3 jähri und ältere inländische Pferde. 100 46 fe, halb Jieugelt. Kiri 2000 m. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Einsätze und Reugelder. 4 Pferde waren am Ablaufspfosten erschienen. Es siegte leicht und nach Gefallen des Hrn. Ulrich 3 jähr. Sch. St. „Frühlicht“ (Sopp) mit ose Längen, gegen des Kgl. Hauptgestüt Graditz 3 jähr. br. St „Brunhild“ (Gillam). Zeit 2 Minuten 15 Sekunden. Werth des Rennens 1925 6 für „Frühlicht‘, 425 1 für „Brunhild'. — Dem . . um 3 Uhr:
. iraten-Handiegp. Klubpreis 1500 „S. Herrenrei . Z jähr. und ältere inländische und fe el g ha her, in, 30 „ Einsatz. 20 „ Reugeld. Distanz 1800 m. Dem jzweiten Pferde zwei Drittel der Einsätze und Reugelder. Von den 6 Pferden welche dies Rennen angenommen hatten, zahlten drei Reugeld und drei — darunter „Lauffeuer' und „Prinz Eugen“ des Hrn. O. Oehl⸗ schläger — erschienen am Pfosten. Des Freiherrn von Langen 6jähr. br. H. „Harmonium“ (Reiter Besitzer) nahm vom Start die Führung und siegte nach Gefallen mit einer klaren Länge gegen des Hrn. O. Dehlschläger 6jähr. br. H. Tauffeuer“ (Reiter: Hr. von Tepper⸗ Lasfih. Zeit: 1 Minute 58 Sekunden. Werth des Rennens 159644 für „Harmonium“ und 180 4 für „Lauffeuer'. — Nach diesem e. erfolgte um .
Ver kaufs⸗Rennen. Klubpyreis 1009 46 Für 3 jähri und ältere inländische und österreichisch⸗ungarische Pf re. ahi Einsatz, ganz Reugeld. Der Sieger ist für 3000 is käuflich, für sede 7360 M6 billiger zie kg Gewichtsermäßigung. Bis zum Nen⸗ nungsschluß war kein Pferd angemeldet. Dagegen wurden noch 5 Pferde mit doppeltem Einsatz nachgenannt und erschienen auch am Pfosten. Nach scharfem Kampf siegte mit 3 Längen des Prinzen F. Hatzfeldt 3 ähr. F. St. „Antigone“ (1500 S, Sopp) gegen des General von Rochow 3 jähr. F. H. „Reginald. (1509 0). Zeit 1 Minute 48 Sekunden. Werth des Rennens 1600 0, welche der Siegerin zufielen, die bei der Auktion für den Preis von 1550 (0 von ihrem Besitzer zurückgekauft wurde. — Den Schluß des Tages an, . 5M Uhr: J
VI. Frühjahrs- Offizier Steeple⸗Chase. Staats⸗ rreis 2000 M für inländische und zer n ann hdl Hengste . Stuten, im Besitz von Offizieren des stehenden Heeres der deutschen Armee und von solchen in Uniform zu reiten. 3 M Einsatz, halb Reugeld. Distanz circa 40090 m, dem zweiten Pferde die kin it und Reugelder nach Abzug des doppelten Einsaßzes für das dritte Pferd. — Die Bahn, welche zu durchlaufen, war die gewöhnliche alte Steeple⸗Chase⸗Bahn mit der großen Schleife durch die Neuenhagener Schonung und der kleineren über den Kiergraben und die Hürdenbahn bei zweimaligem Nehmen des Tribünensprunges und einmaligem Passiren der Steinmauer. Das Rennen hatte 8 Unterschriften, drei er. zahlten Reugeld und 5. erschienen am Pfosten, von denen des Rittmstr. v. d. Osten (Garde⸗Kür.-Rgt.) a. schwbr. S. Decoy“ unter dem Lieut. v. Kramsta von demselben Regiment schon bei Be⸗ ginn des Rennens am Tribünensprung stürzte und des Lieut. Müller (Res. 8. 2. Kürassiere) a. br. H. Handicap‘ Reiter Bes.) am Fließ das Rennen aufgeben mußte, weil ihm das Sattelzeug ge— platzt war. Die übrigen drei Pferde machten ein sehr interessantes Rennen, aus dem des Lieut. v. Deyden⸗Linden II. (3. Hus.) Gjähr. 3.6. Ngstitz. (Reiter Bes.) mit einer halben Länge gegen des Lient, v. Pieschel 3. Ul) a. br. St; Tante Lotte., (Reiter Lient. v. Marschall, 12. Hus.) als Sieger hervorging. 4 Längen dahinter traf Lieut. v. Spdow J. (3. Hus.) Gjähr. br. H. ‚Cobold. (Reiter Bes.) als dritter ein und rettete 100 M, während „Nostitz' 2000 und „Tante Lotte“ 225 M erhalten. Die nächsten Rennen im eg peaarten finden am zweiten Pfingstfeiertag, Nachmittags 3 Uhr,
Im Verein für die Geschichte Berlins machte an — — — I äannabend, junächst Hr. F. Merer an Stelle deg erkrankten Hrn. Alsieri Mittheilungen aus dem neuen Buche des Vereinsmitgliedes
Dr. jur. Sello: Beitrãge zur Geschichte von Klosterund Amt
Lehnin“. Hr. Sello war betheiligt bei ven Nachgrabungen, die f höhere Veranlassung im Kloster vorgenommen — — 2642 — * sultate seiner Untersuchungen in dem obigen Buche wieder, das sonach eine Fortsetzung und Ergänzung des Heffterschen Buches über Lehnin bildet. Bei den angestellten Nachgrabungen sind die Reste der ur, sprünglich viel kleineren Kirche aufgefunden worden, welche 1185 vom Markgrafen Otto 1, erbaut wurde. Dieser ursprüngliche Bau ist später gewölbt und 123690 mit Spitzbogen versehen worden, und zwar, wie eine Urkunde sagt, von dem Mönche Contadue der sonach der älteste bekannte Architet der Mark sein wird. Der Verfasser deutet den Namen Lehnin nach wendischen Wurzeln als „Hirschberg“, was mit der Sage über den. Ursprung des Klosters recht wohl zusammenpaßt. Letzteres hieß übrigens das Marienkloster zu Lehnin. In der Nordmauer wurden 2 schmale Grabkammern aufgedeckt, von denen die eine leer, die andere aber mit einem Gerippe angefüllt war, bei dem sich nicht die ge— ringste Spur von einer ursprünglichen Gewandung gefunden, weshalb die Vermuthung entsteht, daß etwa nach altheidnischer Sitte hier noch ein Mensch eingemauert worden sei, wie man später Hasen, Hunde Eier 2c. in k der Gebäude einmauerte, um denselben das Glück, zu sichern. Bekanntlich hatten Se. Majestaͤt der Kaiser von Versailles aus den Befehl zur Herstellung der Kirche von Lehnin ge⸗ geben und ist dieselbe am 24. Juni 1877 geweiht, worden. — Den k J ö . schilderte darin nach em zon as erliner ie, Gen, oldatenleben unter
Württembergische Landes-Gewerbe⸗-Ausstellungi Stuttgart, 27. Mai. Se. Majestät der König setzte heute 9j V! sichtigung der Ausstellung fort und verweilte länger als je in derselben hne Ermüdung und mit größtem Interesse und sichtlichem Wohlbehagen Alles betrachtend und mit den anwesenden Ausstellern in Leal re Weise sich unterhaltend. Die Führung des Königs, der in Beglei—⸗ tung seines Adjutanten, Frhrn. v. Spitzemberg erschien, übernahm wiederum der Präsident der Ausstellung, Dr. Jul. Jobst, in deffen Begleitung sich die Herren Ober⸗-Regierungs⸗Rath von Lutz, Kom— merzien⸗Rath Pflaum und Gemeinde-Rath Ehni sich befanden. Der Besuch galt diesmal dem Parterre der Haupthalle, wo bei dem rei⸗ zenden Kabinet gestickter Möbel von Rudolf Hock (Hofacker) begonnen und zuerst die linke, dann die rechte Seite der Halle und schließlich die Mitte einer eingehenden Besichtigung unterworfen wurde.
In hervorragender Weise nahmen die opulenten Ausstellungen unserer großen Möbelfirmen, wie Brauer, Gerson und Weber, Schingen, Schöttle, Fußmann u. a. das Interesse des Königs gefangen, der sich insbesondere über die ebenso solid-prächtigen, wie geschmackvollen Kabinete der beiden erstgenannten Firmen mit großem Wohlgefallen äußerte. Längere Zeit widmete der König den musikalischen Instru— menten, der beiden Schiedmayerschen Firmen (Klaviertelegraph), der Beigle schen Orgelausstellung, sowie den Firmen Caspar, Trayser Lipp u. A3 ebenso den reichen Ausstellungen in der Metallbranche von A. Stotz, der württembergischen Metallwaarenfabrik Geislingen (Ritter, Straub), Eichberger und Leuthi, und den Vernickelungs— fabrikaten von Professor Gießler (Eßlingen), sowie an Aus— stellungen der Hüttenwerke von Wasseralfingen und Friedrichs— hall. Deffner (Eßlingen), Vetter (Ludwigsburg), der Sensen— fahrik Neuenbürg und der Juweliere Föhr, Bruckmann Steinam; bei der Ausstellung der Gmünder Gold⸗ und Silberwaaren waren die Herren Kommerzien⸗Rath Erhardt, und Prof. Bauer zugegen, welche Se. Majestät auch auf die Firmen Deykle, Dom. Kott, W. Binder (Gold), Nap. Spranger, Ed. Wöh⸗ ler, G. Hauber, H. Bauer, J. Kühn (Silber) u. 4. aufmerksam machten. Besonderes Interesse erregte die Ausstellung der Königl. Münze, deren Vorstand, Ober-Bergrath von Feller, zugegen war. Auch dem Leinsschen Pavillon stattete Se. Majestät einen Besuch ab, be— trachtete mit besonderem Wohlgefallen die Ausstellung der Schramberger Porzellanfabrik und ließ sich diejenigen der Firma Jobst von China— und Opiumpräpargten in eingehender Weise erklären, wobei er für Provenienz und Bereitung dieser Artikel ein besonderes Interesse zeigte. Ebenso erfreute sich die Firma G. Kuhn (Berg), von welcher der Springbrunnen und eine schöne Veranda ausgestellt sind, der Allerhöchsten Aufmerksamkeit. Bei der Kollektivausstellung der Tabak— fabrikanten erregte die humoristische Darstellung der Einführung des Tabakmonopols die Heiterkeit des Königs, ebenso blieb der afrika⸗ nische Loöwe der Firma Hartmann (Sobel- und Rauchwagren) nicht unbemerkt. Aufmerksame Besichtigung erfuhren ferner die Ausstellun— gen der Firmen Gebrüder Zöppritz (Heidenh.), der württ. Kattun— mgnufaktur, der Königl. Salzwer 233. G. Zimmerer (Sigmaringen), Mayser (Ulm, Hütes,. Mauser (Qberndorsfs, E. O. Moser, Keßler, Kauzmann (Geitlingen), Lechler u. Sohn, Ed. Zieher (Kirchengeräthe), Deinr. Blumhardt u. Comp. (Sxielwaaren), W. Hahn (mechanisches Theater) die Normal ⸗Kleidungestücke von Prof. H. Jäger, sowie die Ausstellungen in Damenartikeln der Firmen Helbling u. Hostmann, Zeyer u. Lös, Kliegl, Vischer u. Schradin u. a.
Nit der - Götterdämmerung“ schlossen gestern, Sonntag, den 29. d. M.,, im Victoria⸗Theater die Aufführungen von Richard Wagners Tetralogie Der Ring des Nibelungen“. In steigender Begeisterung lauschte das vollzählig erschienene Publikum den gewaltigen Klängen des Musikdramas, und trotz der langen Dauer der Vorstellung harrte ein Jeder gern bis zum Schlusse aus. Die Ausführung Seitens sämmtlicher ausübenden Künstler entsprach den höchsten Anforderungen; ein Jeder von ihnen zeigte ein begeistertes Vollen und Vollbringen, und hell und frisch erklangen bis zum letzten Takte die Stimmen der Sängerinnen und Sänger. Richard Wagner erschien mit seiner Familie bei Beginn der Vorstellung und wurde von dem Publikum mit lautem Zuruf begrüßt. Beim Schlusse wurden die sämmtlichen Darsteller und die sonst an der Tetralogie betheiligt gewesenen Künstler sowie auch der ĩ Untgrnehmer SHSr. Angele Neumgnn gerufen; auch n Wagner befand sich unter ihnen. Hr. Neumann sprach warme ö orte des Dankes aus für das dem soeben beendigten großartigen Wagnerschen Werke von allen Seiten in so überaus lebhafter Weise entgegengebrachte Interesse; Dank sagte er ferner den Künstlern, der Kapelle, ihrem Dirigenten; schließlich gipfelte seine Ansprache in einem begeisterten Hoch auf Richard Wagner.
Am Sonnabend Abend ist die sommerliche unbedeckte Abtheilung des Central-Skating⸗Rinks in der Bernburgerstraße festlich eingeweiht worden, nachdem dieselbe in allen ihren Theilen einer sehr geschmackvollen Renovirung unterzogen worden ist. Das ein⸗ getretene kühle Wetter ließ es freilich zu einem bewegten Treiben auf dem Sommerrink nicht kommen; desto lebhafter ging es auf der Winterbahn zu. Zwei Militärkapellen ließen abwechsend ihre Weisen ertönen; ein zahlreiches distinguirtes Publikum säumte den Rink, auf dem nach 10 Uhr eine kostümirte Quadrille getanzt wurde, welcher sich noch ein burles ker Scherz, eine Wiener Damenkapelle, anreihte. Um 11 Uhr wurde in den prachtvollen Sälen der oberen Etage ein Ball eroͤffnet.
Redacteur: Riedel.
Verlag der Expedition (Kesselh. Druck: W. Elsner. Fünf Beilagen (einschließlich Börsen Beilage). 6519
Berlin:
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
M 124.
188].
Berlin, Montag, den 30. Mai
Königreich Preußen.
Konzessions⸗Urkunde,
betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Neustadt nach Oldenburg durch die Kreis-Oldenburger Ei senbahn⸗Gesellschaft.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem von dem Comité, welches sich zur Gründung einer Aktiengefellschaft unter der Firma: Kreis-Oldenburger Eisen⸗ bahn-Gesellschaft gebildet hat, darauf angetragen worden ist, diefer Gesellschaft die Konzession zum Bau und. Betriebe einer, für den Betrieb mittelst Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr hestimmten, den Be— stimmungen der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen unterge— ordneter Bedeutung unterworfenen Bahn von Neustadt nach Olden⸗ burg, zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession, sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums nach Maßgabe der gefetzlichen Bestimmungen, unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen: -
Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma: Kreis⸗Olden⸗ burger Eisenbahn-Gesellschaft“ und nimmt ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung zu Adenburg in Holstein oder unter Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten an einem andern, an der Bahn gelegenen Orte.
Die Gesellschaft ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs- und Landesgesetzen ohne Weiteres unterworfen.
I
Das zur plan- und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderliche Anlagekapital wird auf den Betrag von 1200000 6 festgesetzt. (
Der Nominalbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen.
Bis zum Ablaufe desjenigen Kalenderhalbjahres, in welchem die unter VII. Nr. 3 festgesetzte Baufrist abläuft, kann den Inhabern der Aktien bis zum Belaufe don 5oso des Nominalbetrages ihrer Aktien die Gewährung von Bauzinsen zugesichert werden.
III.
Die gesammte Leitung der Bau⸗ und Betriebsverwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den ge⸗ setzlichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstandes einer Aktien⸗
efellschaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der ien g Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verant— wortlich ist. . ö
Die Wahl des Vorstandes oder, falls derselbe aus mehreren Personen bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der technischen . bedarf der Veftätigung des Ministers der öffentlichen
rbeiten.
Die Geschäftsinstruktion für den Vorstand unterliegt der Ge— nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
Sofern die oberste. Betriebsleitung nicht durch den Vorstand 16 erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die
ahl und die Geschäftsinstruktion des oder der obersten Betriebs dirigenten Anwendung. ö
Von den Mitgliedern des Aufsichtsrathes müssen wenigstens zwei Drittel ihren Wohnsitz im deutschen Reichsgebiete haben.
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths und dessen Stellvertreter sind 66 aus den im deutschen Reichsgebiete wohnhaften Mitgliedern zu wählen.
V.
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatlsche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalversamm⸗ lungen der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Regierung von allen diefen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegenstände ent⸗ haltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer⸗ ordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.
VI. Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbe gn. Gesehschahn welcher
die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ift, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrages, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staats⸗ regierung den Vorausfetzungen nicht entsprechen, unter denen die Kon⸗ zeffton ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staats⸗ regierung Gültigkeit. Insbefondere bedürfen Beschlüsse der Gesell⸗ schaft, welche die Uebernahme des Betriebes au anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft, oder die Fusion mit einer anderen Gesellschaft aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Königlichen Staatsregierung.
Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse rüherer Generalversammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben vom Staate genehmigt waren.
VII. Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für deutsche Esfenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 13. Juni 1578 spublizirt im Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden, ergänzenden und abändern⸗ den Bestimmungen (efr. S. 55 daselbst) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1.435 m betragen.
VIII. ür den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen: ) der Staateregierung bleibt vorbehalten: 1 die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch⸗ führung durch alle Zwischenpunkte,
die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen
und Haltestellen, ö ;
die elfte lug der n , aller für den Betrieb der
Bahn kimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, r die Feststellung der Projekte für die Betriebsmittel und ibrer Anzahl vor und nach Inbetriebnahme der Bahn.
* alle durch die Ausführung der genehmigten Projeste beding.- ten Benachtheiligungen des Figenthumö oder sonstiger Nechte, des Staats bleibt demselben der . auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen die Gesellschaft vorbehalten. .
2) Die e i sast hat allen = welche . oli zeilicher Beauffichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge⸗ troffen werden mögen, nachzukommen.
3) Die Vollendung und in . der Bahn muß — längstens — innerhalb zweier Jahre nach Eintragung der Gesellschaft in das Handel register in Gemãßheit des nachstehenden Artikels IX. erfolgen.
Für die Vorlage der speziellen Bauprojekte, sewie für die Inan— griff nahme. die Fortführung, die Vollendung und Inbetriebnabme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der offentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden.
e = — ⸗ —
M Für den Fall, daß die Gesellschaft mit der Erfüllung der ihr bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbe⸗ sondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist dieselbe zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 5H o des auf 1200 000 46 fest⸗ gesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entschei⸗ dung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Konventionalstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß des Rechtsweges, dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat die Gesellschaft bei der General⸗Staatskasse den Betrag von 60 000 , in Worten: Sechszigtausend Mark, in baar oder in preußischen Staats—⸗ oder vom Staate garantirten Papieren oder in inländischen Prioritäts-Obligationen, unter Berechnung aller dieser Effekten nach dem Courswerthe, nebst den noch nicht fälligen Zinscoupons und Talons zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung derselben beziehungs⸗ weise durch Veräußerung der ö Effekten zum jeweiligen Börfencourse die verfallenen Strafbeträge einzuziehen. — Die Rück⸗ gabe der zur Kaution etwa gehörigen ö erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minister inhihirt werden, wenn nach dessen lediglich maßgebendem Urtheile die Ge⸗ sellschaft den Bau verzögern sollte. Auch ist der betreffende Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Aus— rüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurück⸗ geben zu lassen.
5) Falls die oben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten hesonderen Baufristen nicht inne gehalten wird, kann nicht blos die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im S8. 21 des Gefetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vor— handenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Regierung von dem Vorbehalte, der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht 4 Ablauf der in dem allegirten 5. 1 festgesetzten Schlußfrist er⸗
olgen.
NPR.
Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
I) Die Gesellschaft ist verpflichtet, zur Vermittelung des Per⸗ sonenverkehrs mindestens zwei Wagenklassen einzustellen und dieselben ö. J der staatlichen Aufsichtsbehörde entsprechend einzu— richten.
Die Feststellung und Abänderung des Fahrplans erfolgt durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Innerhalb der ersten acht Jahre, vom Be⸗ ginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres soll die Gesellschaft nur dann angehalten werden können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu be⸗ fordern, wenn die Bruttoeinnahme der Bahn im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens S800) 6, pro Kilometer be⸗ tragen hat, oder wenn der Gesellschaft für die mehr einzu⸗ stellenden Züge von den Interessenten ein nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten ausreichender Zuschuß zu den Kosten gewährt wird. .
2) Der Tarif für den Personen⸗ und Güterverkehr, sowie die Abänderung des Tarifs unterliegt der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch für den oben unter Nr. T bezeichneten Zeitraum Maximaltarifsätze für die einzelnen Güter⸗ klassen von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt und ist der Gesellschaft (unbeschadet des allgemeinen staatlichen Aufsichts⸗ rechts) überlassen, nach Maßgabe der reichs⸗ resp. landesgesetzlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Maximalsätze die Taxife nach eigenem Ermessen festzusetzen, beziehungsweise Erhöhungen wie Er⸗ mäßigungen der Tarifsaͤtze ohne die Zustimmung der Aufsichts behörde vorzunehmen. j ( —ͤ
Auch ist die Gesellschaft hinsichtlich der Einrichtung direkter Ta—⸗ rife, sowie hinsichtlich des anzunehmenden Tarifsystems verpflichtet, die für die preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden generellen Grundsätze zu befolgen, insoweit solches vom Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird.
3) Die Gesellschaft hat mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, periodisch zu revidirenden Regulative zu bilden.
Der Erneuerungs« und Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten Ter regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be⸗ triebs mittel.
In den Erneuerungsfonds fir en. R .
a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;
b. die Zinsen dieses Fonds; ⸗
c. eine) den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage. ö Die ho dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt. Der . dient zur Bestreitung von solchen durch außer · ewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen
usgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der, der Bestimmung des Unternehmens ent⸗ sprechenden He 233 kann.
In den Reservefonds fließen: ͤ .
a. etwaige Ersparnisse an dem Baukapital, insoweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet werden sollte .
b. der Betrag der statutenmäßig verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen; ;
. die Jinsen des Reservefonds; . .
g. eine im Regulative feftzusetzende, alljährlich den Betriebsein ⸗ nahmen zu entnehmende Rücklage.
Erreicht der Reservefonds die Summe von 109090 M, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rück⸗ lagen so lange a. als der Fonds nicht um eine volle Jahres rücklage wieder vermindert worden ist.
Bie Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der verein nahmten und nicht sofort zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt. .
Läßt der , eines Jahres die Deckung der Rücklagen um Erneuerungs. oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, ö ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des beziehungsweise der olgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mil Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulä sig. Für die Rücklagen geht der rneuerungsfonds dem Reservefonds vor.
X
Die Gesellschaft ist verpflichtet: . . a. ihre Vetriebsrechnung nach den vom Minister der öffentlichen Arbesten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Reglerung zu
— — —
der von r. zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs ⸗Rech= nungsabschluß einzureichen und ihre Kassenbücher vorzulegen;
b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum von Anfang April jeden Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen;
6. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweifungen, sowie deren Unterlagen auf ihre Koften zu beschaffen und der Aufsichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen.
X
Nach Eröffnung des Betriebes ist die Gesellschaft zur Aenderung und Erweiterung der Bahnhofsanlagen, sowie zur Vermehrung der Betriebsmittel verpflichtet, sofern und soweit solches der Minister der öffentlichen Arbeiten im Interesse des Eisenbahnverkehrs, ins⸗ , . im Interesse der Sicherheit des Betriebes für erforderlich erachtet.
Zur Herstellung des zweiten Geleises soll die Gesellschaft erst dann angehalten werden können, wenn die Brutto⸗-Einnahme im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Jahre mindestens 16000 4 pro Kilometer beträgt.
Zur Errichtung neuer Stationen oder Haltestellen soll die Ge— sellschaft erst nach Verlauf von acht Jahren, vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres gerechnet, und auch dann nur verpflichtet sein, wenn, die Brutto⸗Einnahme im Durch⸗ schnitt der drei letzten Jahre mindestens 12000 M pro Kilometer betragen hat, oder wenn der Gesellschaft von den Interessenten ein nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten ausreichen⸗ der Zuschuß zu den ihr erwachsenden Bau- und Betriebskosten ge leistet wird.
XII.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenftellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung — und insbesondere be⸗ züglich der Ermittelung der Militäranwärter — bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Für ihre Beamten hat die Gesellschaft auf Verlangen des Mi⸗ nisters der öffentlichen Arbeiten nach Maßgabe der Grundsätze, welche bis zum Erlasse des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der unmittel⸗ baren Staatsbeamten ꝛc. vom 27. März 1872 für die Staatseisen⸗ bahnen bestanden haben, für ihre Arbeiter nach Maßgabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätze, Pensions⸗, Wittwen⸗ und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
XIII.
Die Verpflichtungen der Gesellschaft zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn⸗Postgesetze vom 20. Dezember 1875 (Reichs⸗Gesetzblatt für 16575 S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlasse des Herrn Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 380) getrof⸗ fenen Bestimmungen treten.
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhält⸗ nissen der Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenjchaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt das Eisenbahn⸗ Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Ein⸗ schränkung in Anwendung.
XIV.
Die Beförderung von Truppen, Militäreffekten oder sonstigen Armeebedürfnissen hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzu⸗ finden, welche auf den Staatseisenbahnen im Gebiete des früheren Rorddeutschen Bundes jeweilig Gültigkeit haben.
XV.
Der Telegraphenverwaltung gegenüber hat die Gesellschaft die⸗ jenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen im Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes festgestellt sind oder später für dieselben anderweit festgestellt werden mögen.
XVI.
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theilweist gegen zu vereinbarende eventuell vom Minister der öffent⸗ sichen Arbeiten festzusetzende Fracht⸗ oder Bahngeldsätze vorbehalten.
XVII.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Betrieb ihrer Bahn der Verwaltung einer anschließenden Bahn gegen Gewährung einer jähr⸗ sichen Rente, welche der im Durchschnitt der letzten fünf Jahre er⸗ zielten Reineinnahme gleichkommt und mindestens jährlich 416 ihres Anlagekapitals (efr. II) beträgt, zu überlassen, falls der Minister der öffentlichen Arbeiten diese Betriebsüberlassung im offentlichen Verkehrsinteresse für erforderlich erachtet. Als Rein⸗ einnahme ist diejenige Summe anzusehen, um welche die Betriebs⸗ Robeinnahme die in dem betreffenden Rechnungjahre aufgewendeten Verwaltungs-, Unterhaltungs. und Betriebskosten einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen in den Erneuerungs⸗ und Reservefonds, sedoch ausschließlich der aus diesen Fonds zu bestreitenden Ausgaben
übersteigt. XVII.
Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeisen resp. der obersten Reichsgufsichtsbehörde die Vorgussetzungen wegfallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Kenzessionirung die Anwendung der Bahnordnung für deutsche gil e m, untergeord⸗ neter Bedeutung für starthaft erklärt ist (efr. Artikel III. in fine) P muß die Gesellschaft auf. Erfordern des bezeichneten Minister? sich
ereit finden lassen, nach ihrer Wahl entweder sesbst die baulichen Gintichlungen und den Betrieb, der Bahn nach Maßgabe, der für auptbahnen bestehenden Bestimmungen um uändern, falls die en gn Verhältnifse der Gesellschaft ihr diese Umwandlung nach bem Ermessen des Ministers gestatten, oder zu diesem Zwecke einem etwaigen andern Unternehmer entweder, das Eigenthum und den Betrieb der Bahn gegen Erstattung des Anlagekapifals oder blos den Betrieb der Bahn Jegen Gewährung der vorhin am Schlusse des Artikels XVII. bezeichneten Rente abzutreten.
XIX.
je Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessionsurkunde an
das , . Gründungs- Comité erfolgt erst, nachdem die Staatsregierung der mit den Konjessionebedingungen in volle Ueber- sinftimmung zu setzende Gesellschafts vertrag vorgelegt und Diese Ueber— einstimmung nachgewiesen ist und nachdem endlich die Hinterlegung der unter VIII. 4 vorgeschriebenen Kautions⸗ und Verpfändungsurkunde stattgefunden hat. — . 2. Binnen einer von heute ab zu berechnenden dreimonatlichen Prä⸗ klusivfrist muß die Eintragung jenes, von der Staatsregierung als mit der Konzession übereinstimmend befundenen Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister bewirkt werden, zu welchem Zwecke dem Han- delegerichte die Ausfertigung der Lenzesstensurkunde und die Erklärung der Regierung bezüglich jener Uebereinstimmung vom Gründung ·
Comitè vorzulegen sind. J 8