1881 / 127 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

7) über die Versicherungsbedingungen, soweit nicht dieses Gesetz Bestimmungen darüber enthält.

Die Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Verwaltung des Kassenvermögens zu erfolgen hat, wird der Landesgesetzgebung überlassen. Die Vermögensverwaltung unterliegt der verfaffungs⸗ mäßigen Kontrole.

FX. 6. Die Tarife, sowie die Bestimmungen über die Bildung des Reservefonds werden durch Reichsgesetz festgestellt.

Abänderungen erfolgen durch Beschluß des Bundesraths und sind dem nächstfolgenden Reichstage vorzulegen; sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag solches verlangt.

Die Tarife sind längstens von fünf zu fünf Jahren einer Re⸗ vision zu unterziehen.

Hierzu lag ein Antrag des Abg. Grad vor, die Tarife und die Bestimmungen über die Bildung des Reservefonds durch die Landesgesetzgebung feststellen zu lassen.

Der Abg. Grad hielt es für eine Konsequenz des beim §. 2a. gefaßten Beschlusses, daß den Einzelstaaten auch die Feststellung der Tarife und die Bestimmungen über die Bildung des Re⸗ servefonds überlassen würden. Aufgabe der Landesanstalten könne es doch nicht sein, Gewinn zu erzielen, sondern nur die Ausgaben zu decken; diese würden aber in den einzelnen Staaten durchaus verschieden sein. Eine allgemeine reichs⸗ gesetzliche Regelung dieser Punkte würde auch schädigend auf diejenigen Wohlthatseinrichtungen wirken, welche wie namentlich im Elsaß von humanen Arbeitgebern für ihre Arbeiter veranstaltet seien. Er bitte daher, seinen An— trag anzunehmen.

Der Abg. von Hölder hielt es gleichfalls für unthunlich, hier von dem im §. Za. angenommenen Prinzip abzugehen. Sollten die Versicherungsanstalten einmal Landesanstalten sein, dann sei es unmöglich, die Tarife der reichsgesetzlichen Fest⸗ stellung zu überlassen. Die Höhe der zu zahlenden Prämien hänge von der Statistik ab, die in den einzelnen Ländern verschiedene Ergebnisse liefern werde. Außerdem würde eine centralisirende Regelung der Tarife zur Folge haben, daß einzelne Landeskassen Ueberschüsse erzielten, andere Defizits.

Der Abg. Stumm begriff nicht, wie der Vorredner es mit seinem Eintreten für eine Reichsanstalt und den Reichs— gedanken vereinbaren könne, wenn derselbe hier für eine Er— weiterung der Rechte der Einzelstaaten plädire. Jedenfalls könne dem Kommissionsvorschlag nicht der Vorwurf des Parti— kularismus gemacht werden.

Die 8S§S. 5 und 6 wurden in der Kommissionsfassung unter Ablehnung der gestellten Anträge angenommen.

8. lautet nach dem Kommissionsvorschlage:

Gegenstand der Versicherung ist der Ersatz des Schadens, welcher durch eine Körperverletzung, welche eine völlige oder theil⸗ weise Erwerbsunfähigkeit von mehr als 2 Wochen zur Folge hat, oder durch Tödtung entsteht.

Die Abgg. Servaes und Genossen beantragten die Wieder— herstellung der Regierungsvorlage, also eine Karenzzeit von 4 Wochen. Der Abg. Eysoldt, unterstützt von der Fortschritts— partei, und der Abg. Auer beantragten auch, die Karenzzeit von 2 Wochen zu streichen.

Der Abg. Servaes bemerkte, es sei richtig, daß in der Unfallversicherung ein Stück Krankenkasse, ein Stück Invaliden⸗ kasse und ein Stück Lebensversicherung stecke. Die Unglücks fälle, welche eine Arbeitsunfähigkeit unter 4 Wochen zur Folge hätten, gehörten eigentlich in das Gebiet des Kranken⸗ kassenwesens, und man solle sie daher aus diesem Gesetze aus— scheiden und die Fürsorge für sie kleineren Kreifen überlassen, wie gestern der Abg. Richter ganz richtig ausgeführt habe. Es stehe der Annahme dieses Antrages allerdings entgegen, daß an manchen Orten nicht genügend Unterstuͤtzungskassen für Krankheitsfälle vorhanden seien. Er bitte aber zu be⸗ denken, daß nach einer von der Kommission beantragten Reso— lution vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Revision des Hülfskassengesetzes stattfinden werde, durch welche die er— forderlichen Unterstützungskassen würden eingeführt werden. 9 bitte daher, die Karenzzeit von vier Wochen wieder herzu— ellen.

Der Abg. Eysoldt erklärte, seine politischen Freunde be⸗ antragten, die Karenzzeit gänzlich wegfallen zu lassen. Es könne keine schwerere Kritik des Gesetzes geben, als daß es selbst zugestehe, die weitaus größte Zahl der Unglücksfälle ausschließen zu müssen. Die Unglücksfälle, welche eine Ar— beitsunfähigkeit unter 4 Wochen zur Folge hätten, betrügen ca. 80 - 90 Proz. sämmtlicher Une Warum sei es denn in Privatversicherungen möglich, ihre Wirksamkeit auch auf diese Unglücksfälle zu erstrecken? Die Befürchtung, daß beim Wegfall jeder Karenzzeit die Simulation n e. werde, theile er nicht. Die Sache liege doch hier anders, wie bei allgemeinen Krankenkassen, der Simulant müßte doch die Ver— letzung nachweisen, der Akt des Unfalls müßte konstatirt sein. Bei den meisten Verletzungen komme es gerade darauf an, daß in den ersten Tagen die nöthige ausreichende Hülfe ge—⸗ leistet werde, um einen gefährlichen Verlauf der Verletzung zu verhüten. Darin liege ein wichtiges Moment für den Wegfall jeder Karenzzeit. Wenn man hier immer höre, welche Huma—⸗ nitätsprinzipien die Reichs- oder Landesversicherungsanstalten bethatigen sollten und dann sehe, daß mehr als 80 Proz. aller Unglücksfälle ihrer Thätigkeit entrückt werden sollten, so komme man auf den Verdacht, daß mit einem gewissen Grade von Scheinheiligkeit operirt werde. Er bitte aber auch zu beachten, daß nach dem jetzt bestehenden Recht der Arbeiter sür alle Verunglückungen, die nicht durch seine Schuld erfolgt seien, vom ersten Tage an Entschädigung zu verlangen hätte. Man würde also durch den Beschluß der Kommission die Arbeiter schlechter stellen als jetzt und von den Schultern der Arbeit⸗ geber eine Verpflichtung abwälzen und dieselbe auf die Krankenkassen übertragen, d. h. indirekt auf die Arbeiter, da diese zu den Krankenkassen beisteuern müßten. Die Revision des Hülfskassengesetzes stehe noch in weitem Felde. Wer wisse, wie der nächste Reichstag darüber denke. Kame sie zu Stande, so wäre es dann noch immer Zeit, eine Karenzzeit einzuführen. Für jetzt aber bitte er, seinem Antrage zuzustimmen.

Der Abg. Melbeck bat entsprechend dem Antrage Servaes zur Wiederherstellung der Regierungsvorlage eine garenzzeit von vier Wochen einzuführen. Man dürse einen so großen Apparat wie die Landesanstalten nicht bei den kleineren ÜUn⸗ glückssällen in Bewegung setzen.

Der Abg. Bebel erklärte, obgleich die bisherigen g nf des Hauses den Interessen seiner Partei nicht entsprächen, so werde seine Partei doch versuchen, auch bei den weiteren Varagraphen ihre Anschauungen zur Geltung zu bringen. Die Annahme aber des 8.7 nach dem‘ Kommissionsbeschluß mache das Gesetz für seine Partei unannehmbar. Was hätten mit diesem Gesetze, wo es sich um , , . han⸗ dele, die Krankenkassen zu schaffen. Die Annahme irgend einer Karenzzeit würde den Arbeiter gegen den jetzigen Zu⸗ stand noch schlechter siellen und würde zeigen, daß die Arbeit⸗

geber, die so recht eigentlich die Bourgeoisie verträten, sich nicht schämen würden, Pflichten, die sie bisher gehabt hätten, auf die Schultern der Arbelter abzuwälzen.

Der Bundeskommissar führte aus, daß jetzt die wenigsten Fälle von Verunglückungen, die eine Arbeitsunfähigkeit unter 4 Wochen zur Folge hätten, unter das Hastgesetz fielen, daß also nicht die Rede davon sein könne, von den Schultern der Arbeitgeber auf die Arbeiter abzuwälzen. Bei der Revision des Hülfskassengesetzes würde darauf Bedacht genommen wer— den, auch für die Arbeitsunfähigkeit unter 4 Wochen eine ge— nügende Entschädigung zu leisten, die in einem gewissen Ver—⸗ hältniß stehe zu der bei längerer Arbeitsunfähigkeit zu gewäh— renden. Er bitte, in erster Linie die Regierungsvorlage, eventuell aber den Kommissionsvorschlag anzunehmen.

Die Anträge Eysoldt und Auer wurden darauf mit 126 gegen 105 Stimmen abgelehnt. 8.7 wurde nach dem Antrage der Kommission mit großer Majorität angenommen. Damit war der Antrag Servaes hinfällig.

§. 8 lautet nach dem Kommissionsbeschlusse:

Der Schadensersatz soll im Falle der Verletzung bestehen:

1) in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der

dritten Woche nach Eintritt des Unfalls an, entstehen;

2Min einer dem Verletzten vom Beginn der dritten Woche nach Eintritt des Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente.

Dieselbe ist nach Maßgabe desjenigen Arbeitsverdienstes zu be⸗ rechnen, welchen der Verletzte während des letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betriebe, wo der Unfall sich ereignete, an Gehalt oder Lohn durchschnittlich bezogen hat (3. 1L2.). Uebersteigt der jährliche Arbeitsverdienst die Summe von 2000 ½, so bleibt der Mehrbetrag außer Berechnung.

War der Verletzte in dem Betriebe nicht ein volles Jahr, von dem Unfalle zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag zu Grunde zu legen, welchen während dieses Zeitraumes Arbeiter derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleichartigen Betrieben durchschnittlich bezogen haben.

Die Rente beträgt:

a. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer derselben 664 Co des Arbeitsverdienstes;

b. im Falle der theilweisen Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer derselben einen Bruchtheil der Rente unter a., welcher nach dem Maße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist, jedoch nicht über 500 des Arbeitsverdienstes betragen darf.

Die Rente mindert sich auf die Hälfte, wenn der Unfall durch grobes Verschulden des Verunglückten verursacht wurde.

Der Abg. Bebel beantragte dagegen, den Schadenersatz sofort nach dem Unfall eintreten zu lassen und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit eine Rente in der Höhe des bisherigen Arbeits verdienstes, bei theilweiser Arbeitsunfähigkeit eine Rente nach dem Maße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Der Antragsteller führte aus, daß die Verminde⸗ lung der Rente bei grobem Verschulden in der ursprünglichen Regierungsvorlage gar nicht enthalten und auch von dem Regierungsvertreter in der Kommission bekämpft sei, weil da⸗ mit die Zahl der Prozeßstreitigkeiten unnöthig vermehrt werde. Er befürchte, daß mit dieser Bestimmung viel Miß⸗ brauch getrieben werden würde, zudem lasse sich gar nicht ein⸗ mal nachweisen, was grober Unfug sei.

Der Antrag Bebel wurde darauf abgelehnt und §. 8 nach den Beschlüssen der Kommission genehmigt.

§8. 9 lautet nach dem Kommissionsbeschlusse:

Der Schadensersatz soll für den Fall der Tödtung bestehen:

) in 60 „6 als Ersatz der Beerdigungskosten;

2) falls der Tod später als zwei Wochen nach dem Unfall ein— getreten ist, in den nach Ablauf derselben aufgewendeten Kosten des Heilverfahrens und in einer für die weitere Zeit der Krank— heit zu gewährenden Unterstützung zum Betrage von G6 zo des bis— herigen Arbeitsverdienstes;

3) in einer den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todes— tage an zu gewährenden Rente, welche nach der Vorschrift des §. 8 Nr. 2 Absatz 2 und 3 zu berechnen ist.

Dieselbe beträgt:

a. für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung 20 0, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurück— gelegtem fünfzehnten Lebensjahre 100, des Arbeitsverdienstes, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, 15 0 des Arbeitsverdienstes.

Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen 50äo/o des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Ver— hältnisse gekürzt. é.

Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschloͤssen, wenn die Ehe

erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist;

b. für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Weg— fall der Bedürftigkeit 2 des Arbeitsverdienstes.

Wenn mehrere der unter b. benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern von den Großeltern, den männ—⸗— lichen Berechtigten von den weiblichen gewährt.

Wenn die unter b. bezeichneten mit den unter a. bezeichneten Berechtigten konkurriren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in An spruch genommen wird.

Die Abgg. Auer und Gen. beantragten für den Bezirk jeder Verwaltungsstelle der Landesversicherungsanstalt aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und den Arbeitern und Arbeit⸗ gebern ein Schiedsgericht zur Entscheidung über das Minimum und die ih der zu gewährenden Renten zu bilden. Die Beisitzer sollten von den Arbeitgebern resp. Arbeitnehmern e. direkte Wahl, der Vorsitzende von den Beisitzern gewählt werden.

Ein ähnlicher Antrag lag von dem Abg. Kreutz vor; der⸗ selbe wollte jedoch nicht ein ständiges Schiedsgericht, sondern für jeden Streit ein von den streitenden Parteien zu wählen⸗ des Schiedsgericht schaffen. Jede Partei solle ein Mitglied ernennen, und diese beiden sollten einen rechtskundigen Vor⸗ sitzenden wählen.

Beide Anträge wurden abgelehnt und 5. 9 nach dem Kommissionsvorschlage angenommen. 5. 10 wurde ohne De⸗ batte unverändert angenommen.

§. 11 lautet nach den Kommissionsbeschlüssen:

Für jeden der in 8. 1 bezeichneten Betriebe findet eine sämmt⸗ liche zu versichernde Personen umfassende Kollektivversicherung gegen eine feste Prämie statt, welche vierteljährlich nach Maßgabe der im abgelaufenen Kalendervierteljahre von den beschäftigten Personen verdienten Löhne und Gehälter zu bemessen ist. Personen, deren Jahresverdienst den Betrag von 2000 0 übersteigt, sind nur mit diesem Betrage in Ansatz zu bringen. Personen, welche wegen noch nicht beendigter Ausbildung keinen oder einen niedrigeren Lohn be—⸗ ziehen, sind dabei mit dem niedrigsten Lohne vollgelohnter Arbeiter derjenigen Beschäftigung, für welche die Ausbildung erfolgt, jedoch höchstens mit einem Jahresarbeitsverdienst von vierhundert und fünfzig Mark in Ansatz zu bringen. Derselbe Betrag gilt für diese Personen als Jahresarbeitsverdienst im Sinne der §S§. 8 und 9.

Die Abgg. Auer und Genossen beantragten die Streichung des Satzes: „Personen, deren Jahresverdienst den Betrag von

2000 M übersteigt, sind nur mit diesem Betrage in Ansatz zu bringen“, und fur den dritten Absatz folgende Fassung:

„Personen, welche wegen nicht genügender Ausbildung keinen oder einen niedrigeren Lohn bekommen sind dabei mit dem Durchschnittslohn vollgelohnter Arbeiter derjenigen Beschãs. tigung, für welche die Ausbildung erfolgt, in Ansatz zu brm—= gen. Derselbe Betrag gilt für diese Personen als Jahres arbeitsverdienst im Sinne der 88. 8 und 9“.

Nachdem Abg. Hartmann diesen Antrag kurz begründet hatte, wurde derselbe abgelehnt, 5. 11 in der Kommissiong⸗ fassung angenommen und darauf die weitere Berathung um 51 Uhr auf Donnerstag 10 Uhr vertagt.

Nr. 10 des „Marineverordnungsblgtt“ hat folgenden Inhalt: Stabswache. Torpederpersonal. Reserve⸗Materialien⸗ verwalterpersonal. Tagegelder und Reisekosten. Fonds verwechse⸗ lungen. Dampfkesselreinigung. Todtenscheine an Bord. Schiff swechsel. Lebensversicherungsanstalt. Personalveränderun— gen. = Benachrichtigungen.

Nr. 15 des Eisenbahn-Verordnungs-Blatts, heraus— gegeben im Königlichen Ministerium der öffentlichen Arbeiten, hat folgenden Inhalt: Allerhöchste Konzessions-Urkunde, betr. den Bau und Betrieb einer ECisenbahn von Eisern nach Haardt mit Abzweigung nach Reinhold Forster Erhstollen und Hainer Hütte und mit An' schlüssen, an benachbarte industrielle und gewerbliche Etablissementz durch die Eisern-Haardter Eisenbahn⸗-Gesellschaft. Vom 7. März 1881. . Erlasse des Ministers der öffentlichen Arbeiten: vom 16 Mai 1881, betr. Verrechnung der Konventionalstrafen; vom 11. Maj 1881, betr. Abonnementskarten für Schüler; vom 14. Mai 1881, betr. Zahlung des Gnadengehaltes an die Hinterbliebenen eines Beamten, welcher vor dem bereits bestimmten Zeitpunkt seiner Pen⸗ sionirung verstorben ist; vom 16. Mai 1881, betr. Beförderung der Militär-Roßarzteleven; vom 17. Mai 1881, betr. Amtsbezeichnung der außeretatsmäßig beschäftigten Beamten; vom 17. Mai 1881, betr. Berechnung der Eisenbahnabgabe von verpachteten Eisenbahnen“ vom 18. Mai 1881, betr. Bewilligung von Reisekosten und freiem Effektentransport an Regierungs-Baumeister bei Versetzungen; vom 18. Mai 1881, betr. Berechnung der Fahrgelder für Militär⸗Wacht⸗ kommandos zu den Civil⸗Strafanstalten; vom 19. Mai 1881, betr. Aufhebung der Abtheilungen des Innern der Bezirksregierungen in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen und in den Landen, sowie Uebertragung der bezüglichen Geschäfte auf die Regierungs-Präfiden— ten; vom 19. Mai 1881, betr. die Uniformixung der Staats⸗Eisen⸗ bahnbeamten; vom 19. Mai 1881, betr. Ausführungsbestimmungen zu den Gesetzen über die Organisation der allgemeinen Landesverwal— tung; vom 19. Mai 1881, betr. Verfügung über die Substanz des. Grund und Bodens öffentlicher Flüsse.

Statistische Nachrichten.

Die definitiven und die vorläufigen Ermitte— lungen des Ernteertrags in Preußen im Jahre 1880. (Stat. Corr.) Die Zeitschrift des Königlich preußischen statistischen Bureaus theilte in ihrem III. und IV. Hefte des Jahrgangs 1880 S. 40 mit, daß es eine vielfach gemachte Wahrnehmung sei, daß die Ermittelungen des vorläufigen Ernteertrags, gleichviel ob sie im Juli des Ernte— jahres oder einen oder zwei Monate später stattfinden, in Preußen wenigstens, meist ein höheres Resultat liefern, als die definitiven, nach dem Ausdrusch, also gegen Ende Februar des auf die Ernte folgenden Jahres gewonnenen. Der Beweis hierfür wurde am be— zeichneten Orte für die Jahre 1878 und 1879 und für die Früchte Weizen, Spelz, Roggen, Gerste, Hafer, Erbsen, Buchweizen, Kartoffeln und , . erbracht. Zur Erklärung dieser Differenz wurde darauf hingewiesen, daß die vorläufigen Uebersichten meist von den Besitzern, Administratoren oder Pächtern größerer und solcher Güter herrühren, die in höherem Ertrage als die bäuerlichen stehen, und daß von dergleichen Uebersichten nur eine oder höchstens zwei in jedem Kreise aufgestellt werden, ein gutes Re— sultat mithin gleich für den ganzen Kreis in Anspruch genommen wird, während doch erst die Ertragsangaben einer in sämmtlichen Gemeinden und Gutsbezirken des Kreises gebauten Frucht einen der Wahrheit nahe kommenden Ertragsdurchschnitt repräsentiren. Die Differenz zwischen den auf so verschiedene Weise gewonnenen Ertrags—⸗ zahlen ist nicht klein; es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß die aus sämmtlichen Gemeinden und Gutsbezirken ermittelten die richtigeren sind. Sie können jedoch niemals vor, sondern immer erst nach erfolgtem Ausdrusch, in Preußen etwa Ende Februar oder Anfang März des auf die Ernte folgenden Jahres, erhoben werden; da nun die Zusammenstellung von ca. 56 6000 Uebersichten viel Zeit wegnimmt, so vergehen bis zur Publikation der Durch— schnittsresultate für den ganzen Staat noch 8 bis 10 Wochen. Das ist freilich so spät, daß der Getreidehandel und die Getreidespekulation mit diesen Zahlen nichts mehr anfangen können; sie werden daher immer die Ernteaussichts zahlen bevorzugen und sich an diese halten. Wenn man deren konstante Abweichung von den definitiven Resul⸗ taten kennt, so sind sie selbstverständlich auch eben so gut zu brauchen wie letztere.

Das Königlich preußische statistische Bureau hat sich bemüht, die Größe dieser Abweichung für die Hauptfrüchte Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Erbsen und Kartoffeln so genau wie möglich zu er⸗ mitteln; für die Jahre 1878 und 1879 findet sie sich schon in der oben genannten Zeitschrift mitgetheilt. Jetzt ist aber auch das Re⸗ sultat für 1889 gezogen, welches die von Dr. Engel daselbst ausge⸗ sprochene muthmaßliche Ziffer der Ueberschätzung dieses Jahres voll⸗ ständig bewahrheitet. Die nunmehr für drei Jahre vorliegenden Re— sultate sind folgende:

Der definitive Hektarertrag im ganzen Staate betrug, wenn der vorläufige 100 gesetzt wird: 66 sso t

P g Durch⸗ also Prozen 188 1879 1880 schnitt weniger . 76,6 23.1 23,9 25.7 26

für Weizen ... Rogen ... Gerste ... 3 4 . 9 314 Kartoffeln. 76 6 28,7 Die Ueberschätzung des Hektarertrages in den vorläufigen Ueber. sichten beläuft sich hiernach für Halmfrüchte im Großen und Ganzen auf ca. 25 9/0, wobei ein etwaiger Minderertrag durch Auswinterung und spätere Umpflügung jedoch nicht mit in Rechnung gestellt ist. Derselbe kann in so ungünstigen Jahren, wie das Jahr 1880 eins war, ziemlich bird sein, muß indeß zeitlich und räumlich stets für sich in Betracht gezogen werden, wie das auch in der Eingang genannten Abhandlung geschehen ist. Ob mit der Zeit die Differenz der vorläufigen und definitiven Erntenach⸗ weise schwinden oder sich gänzlich ausgleichen wird, darüber läßt sich nichts Bestimmies sagen: bis jetzt sind nech keine Aussichten dazu vorhanden. Man wird daher in Preußen bei Beurtheilung der Ernte⸗Aussichtszahlen und bei Berechnung der muth⸗ maßlichen Erntemengen auf Grund dieser Zahlen wohl daran thun, den bezeichneten Abminderungefaktor im Auge zu behalten. Aus den nämlichen Gründen wäre es aber auch wünschenswerth, daß in an— deren Staaten, wo man gleichfalls Ernte ⸗Aussichte zahlen und desinitive Ertragsangaben ermittelt und veröffentlicht, ähnliche Untersuchungen über den Grad der Uebereinstimmung beider angestellt würden, wie sie im Königlichen statistischen Bureau stattgefunden haben, und hoffentlich beibehalten werden, um die in jeder Beziehung hochwichtige Erntestatistik auf die der Natur der Sache nach mögliche böchste Stufe der Zuverlässigkeit zu bringen.

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Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stauts⸗Auzeiger.

Berlin, Donnerstag, den 2. Juni

E8SSI.

Mn 122.

des Aeutschen Reichs Anzeigers und Königlich Nreußischen taats-⸗ Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

*. In erate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladung en n. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

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* u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Seffentlicher Anzeiger.

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner C Winter, sowie alle übrigen größeren

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

T. Literarische Anzeigen.

8. Theater- Anzeigen. In der Börsen-

9. Familien-Nachrichten. beilage. *

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Annoncen⸗Bureanx.

*

Steckbriefe und Untersuchungs⸗-Sachen.

475 . Gegen den unten beschriebenen andlungslehrling Sscar Lange, geboren am 5. 8. 1862 zu Wohlau, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls und Un⸗ terschlagung in den Akten J. IId. 419, 81 ver- hängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Stadtvoigtei⸗Gefängniß zu Berlin abzuliefern. Berlin, den 28. Mai 1881. Königliche Staats— anwaltschaft beim Landgericht J. Beschreibung. Alter 19 Jahre, Größe ca. 1 m 70 em, Haare dunkelblond, Stirn etwas hoch, Bart Anflug von Schnurrbart, Augenbrauen dunkel, Augen braun, Rase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne normal gut, Kinn gewöhnlich, Gesichtsfarbe frisch, Kleidung graues Jaquet, schwarzer kleiner Hut. Besondere Kennzeichen: Sommerflecken.

Steckbriefs-Erledigung. Die hinter dem Tylo; graphen Wilhelm Happe wegen schweren Diebstahls unter dem 23. Februar 1877, und hinter dem Mecha⸗ niker Otto Happe wegen Hehlerei unter dem 8. März 1857 in den Acten H. 215 de 1877 C. II. erlassene Steckbriefe werden, hierdurch, zurückgenommen. Berlin, den 28. Mai 1881. Königl. Landgericht J. Der Untersuchungsrichter Johl.

Steckbrief. Gegen den Arbeiter August Fried⸗ rich Laudin aus Berlin, geboren am 19. Januar 1852 zu Angerburg, der sich auch Adolph Werner und Donner genannt hat und welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen schweren Dieb⸗ stahls verhängt. Es wird ersucht, denselben zu ver⸗ haften und in das Gerichtsgefängniß zu Potsdam, Lindenstr., 54, abzuliefern. Potsdam, den 28 Mai 1881. Der Untersuchungsrichter bei dem König—⸗ lichen Landgericht.

In der Strafsache gegen Lemberger sollen die hier beschäftigt gewesenen Bierbrauer 3 FZischer, Wilhelm Enders und Erust Hertha als Zeugen vernommen werden. Dieselben werden aufgefordert, ihren gegenwärtigen Aufenthalt dem Untersuchungs⸗ richter hier anzuzeigen. Auch wird Jeder, welcher von dem jetzigen Aufenthalt der obigen Zeugen Kennt⸗ niß hat, ersucht, davon Anzeige zu machen. Hanau, den 30. Mai 1881. Schentke, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

Der hinter dem Bäckergesellen Hans Junker aus Dahme am 26. März i880 erlassene Steck⸗ brief wird hiermit erneuert. (J. 986 79.) Cassel, den 23. Mai 1881. Königliche Staatsanwaltschaft.

Der hinter 1) dem Kanfmann bezw. Fabri⸗ anten Friedrich Carl Heinrich Rinnebach aus Nordhausen, 2) dessen Schwiegermutter, Wittwe Wilhelmine Müller, geb. Westerhausen, aus Nordhausen, erlassene und zuletzt am 19. August 1880 erneuerte Steckbrief wird biermit wiederholt ernenert. . 716/80). Cassel, den 23. Mai 1881. Königliche Staatsanwaltschaft. Boehncke, J. V.

Steckbrief. Der frühere Schmied Wilhelm Wiese, aus Tribsees ist durch Erkenntniß des Königlichen Landgerichts zu Greifswald, II. Straf— kammer, vom 1. Februar 1881 wegen, Beleidigung zu zwei Monaten Gefängniß xechtskräftig verurtheilt worden. Derselbe ist flüchtig. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und an ihm die erkannte Strafe zu vollstrecken und uns von dem Geschehenen zu benachrichtigen. Wiese ist zu Thelkow in Mecklenburg geboren, evangelischer Religion, ca. 5 Fuß 5 Zoll Noß, von mittlerer Statur, 68 Jahre alt, hat graues

aar, freie Stirn, helle Augenbrauen, blaugraue

ugen, gute Zähne, runde Gesichtsbildung, gesunde Gesichte farbe, ist ohne Bart, Nase und Mund ge⸗ wöhnlich, spricht deutsch und trug bei seiner Abreise L schwarzbraunen Bukskin⸗Ueberzieher, 1 hellgraue Bukskinhose, 1 gelb und schwarze Sammetweste, 1 Paar Halbstiesel, 1 weiße Bieberunterhose, 1 Paar dr . Strümpfe, 1 weißleinen Hemde, 1 chwarzbraunes wollenes Halstuch, 1 weißen Kragen und 1 graue Bukekin Mütze. Grimmen, den 25. Mai 1881. Königliches Amtsgericht. II.

ll864n Ladung.

Der Wilhelm Götz, Lumpen fammler, 56 Jahre alt, zu Zettingen, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird am 16. März in Niederspay den Bilderhandel gegen Lumpen ausirend betrieben zu haben, ohne im Befitze eines Gewerbe⸗ Kzeinez gewesen zu fein, Üiebertreiung gegen S5§. 1, 8 u. 28 des Ges. d. d. 3. Juli 1876, G. S. 247, wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf

den 2. Augnst 1881, Vormittags 9 Uhr, dor das Königliche Schöffengericht zu Boppard zur Hauvtverhand ung geladen. Auch bei unentschul⸗ igtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung ge—⸗ chritten werden.

Boppard, den 30. Mai 1881.

Semmel, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

lion Oeffentliche Zustellung.

gerin, gegen den Brauer Georg Friedrich Klein aus St. Johann⸗-Saarbrücken, früher in Leipzig und später in Batavia, zur Zeit aber unbekannten Auf— enthalts, Beklagten, wegen Scheidung der Ehe vom Bande auf Grund Ehebruchs, hat Klägerin, vertre⸗ ten durch den Rechtsanwalt Richard von Otto in Dresden bei dem Königlich Sächsischen Oberlandes⸗ gerichte daselbst wider das am 19. Februar 1881 verkündete, die Klägerin mit dem Anspruche auf Scheidung in dem gewählten Gerichtsstande abwei- sende Urtheil der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Leipzig Berufung eingelegt mit dem Antrage auf Aufhebung dieses Urtheils und Schei— dung der Ehe vom Bande; sie ladet dabei den Be— klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts streits vor den II. Senat des Königlich Sächsi⸗ schen Oberlandesgerichts auf Donnerstag, den 25. Oktober 1881, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem nurgedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Berufung bekannt gemacht. Dresden, den 28. Mai 1881. . Gerichtsschreiberei des Königlich Sächsischen Oberlandesgerichts. Stübler.

ass Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann Heinrich Hoeter zu Münster, ver— treten durch den Rechtsanwalt Jungeblodt in Dorsten, klagt gegen den Uhrmacher Fr. Trost zu Bottrop, wegen einer Waarenforderung von 2591,53 6 nebst Zinsen, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Be⸗ klagten zur Zahlung von 2591 S 53 A nebst sechs Prozent Zinfen seit dem 1. Januar 1881, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits . i Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Münster

auf den 24. Oktober 1881, Vormittags 9! Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. ö Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Münster, den 29. Mai 1881.

Thieme, ; Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts, Civilkammer I.

isses Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann Wilhelm Flucht in Solingen, für welchen Rechtsanwalt Zurhellen das Kollokations⸗ verfahren über den 8400 M betragenden. Steigpreis der am 7. April 1880 bei dem Königlichen Amtt⸗ gericht zu Solingen gegen die Eheleute Hefterfeiler August Meyer und Wilhelmine, geborene Stors berg, früher zu Mangenberg, jetzt, ohne bekannten Wohn und Aufenthaltsort, subhastirten Immobilien betreibt, läßt den genannten Eheleuten August Meyer und zwar jedem der Ehegatten besonders anzeigen, daß der ernannte Richter ⸗Kommissar, Frhr. von Wintzingerode, den vorläufigen Verthei⸗ ns an am 20. d. Mts. angefertigt und auf. der Gerichtsschreiberei des hiesigen Königlichen Landgerichts hinterlegt hat. Gleichzeitig läßt derselbe die Ehe— leute ꝛc. Mever auffordern, binnen der gesetzlichen Frist von einem freien Monate von diesem Plane in ich zu nehmen, etwaige Einreden durch Wider s ruchsklage geltend ju machen und dies durch einen Rechtsanwalt zu den Kollokationsakten anzuzeigen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug aus der Aufforderung bekannt gemacht.

Hoelper, . Landgerichts ⸗Ober⸗ Sekretär.

18703 Oeffentliche Zustellung. ö.

Die zum Armenrechte zugelassene Emma Niebel zu Hückeswagen, Ehefrau des früheren Agenten, jetzt eschäftslosen Reinhard Schnabel, vertreten durch hid e alt Weber, ladet ihren vorgenannten Ehe⸗ mann, früher zu Hückeswagen, nunmehr ohne be⸗ kannten Wohn und Aufenthaltsort, auf Freitag, den 3. Juni 1881, Nachmittags 3 Uhr, in die Amtsstube des Kgl. Notars Pütz zu Hückeswagen, um bei der dann stattfindenden Auseinandersetz ung der Vermögensrechte der Parteien zugegen zu sein und sein Interesse zu wahren.

Elberfeld, 31. Mai 1881.

Schuster, Assistent, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

18668 Oeffentliche Zustellung. .

Der Kaufmann Gustav Eduard Leopold Spranger hier, vertreten durch den Justizrath Zentzvtzki hier, klagt gegen seine in unbekannter Abwesenheit lebende Ehefrau Anna Marie, geb. Trämpler, früher gleich falls hier, wegen böslicher Verlassung mit dem An⸗ trage auf Ehescheidung; *

die Ehe der Parteien zu trennen und die Be— klagte für den allein schuldigen Theil zu erklären,

und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhand- lung des = * die *. , des

öniglichen Landgerichts J. zu Berlin . 6 29. Oltober 1881, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Amwalt zu bestellen,

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berlin, den 28. Mai 1881.

Buchwald, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts J.

Oeffentliche Zustellung. Die Ehefrau des k Wilhelm Loesch, verwittwe Jacobs, ge⸗ orene Hoffmann, zu . vertreten durch den Justiz⸗Rath Panse daselbst, klagt gegen ihren Ehe— mann, den Zeugarheiter Wilhelm Loesch, früher zu Erfurt, jetzt in unbekannter Abwesenheit, auf Ehe— scheidung mit dem Antrage, das zwischen den Par— teien bestehende Band der Ehe wegen böslicher Ver⸗ lassung von Seiten des Ehemannes zu trennen und den Letzteren für den allein schuldigen Theil zu er— klären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Erfurt anderweit auf den 26. Oktober 1881, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Der auf den 21. September dieses Jahres, Vormittags 11 Uhr, anberaumte Verhandlungstermin ist aufgehoben. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Erfurt, den 31. Mai 1881. Schramm, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts, i. V.

18546 Oeffentliche . . .

Bei dem Kgl. Landgerichte Fürth, Kammer für

Civilsachen, wurde vom Herrn Rechtsanwalt Dr.

Feust zu Fürth unterm 27. dieses Monats Namens

der Cartoönnagewaarenverfertigers⸗-Ehefrau Babette

Walther in Fürth gegen deren Ehemann, den

Cartonnagewaarenverfertiger Theodor Walther von

da, nun unbekannten Aufenthalts, eine Klage wegen

Alimentation eingereicht, in welcher Klägerin

beantragt, zu erkennen: .

1) der Beklagte Theodor Walther wird ver⸗ urtheilt, an die Klägerin Babette Walther einen in vierteljährigen Raten vorauszahlbaren Alimentationsbeitrag von 12 6 Gwölf Mark) per Woche für die Ernährung seiner Ehefrau und deren Kinder zu bezahlen,—

Y der Beklagte Theodor Walther wird verurtheilt, die Streitskosten zu tragen, beziehungsweise zu erstatten. 36 .

Zur mündlichen Verhandlung dieser Klage ist

Termin auf ; ;

Montag, den 11. Juli 1881, Vormittags,

vom Herrn Vorsitzenden der Civilkammer bestimmt

worden, und wird Beklagter zum Erscheinen an diesem Termine hiedurch öffentlich hieher vorgeladen.

Fürth, den 31. Mai 1851.

Der Obergerichtsschreiber des K. Landgerichts Fürth. Hauck.

9055 ö

Das Kgl. Amtsgericht München I., Abiheilnng A., für Civilsachen,

hat unterm 24. März 1881 folgendes

Aufgebot erlassen:

Eine bayerische Eisenbahnanlebene⸗Obligation, Cat. No. 3739 ad 500 Gulden zu 4099 ver⸗ zinslich, vinkulirt auf den inzwischen nämlich am 8. September 1874 verlebten Privatier Michael Geiger in Volkratshofen, ist zu Ver⸗ lust gegangen.

cha mg des Bürgermeisters Caspar Rabus *) in Volkratshofen, als beyollmächtig⸗ ten Vertreters der saͤmmtlichen Erhen des Michael Geiger ergtbt daber die öffentliche Aufforderung an den Inhaber dieser Obligation, spätestens im Aufgebotstermine, nämlich:

am 19. Ottober 1881, Morgens 9 Uhr, bei dem Kal. Amtenerichkte München 1, Ab⸗ tbeilung A. für Cioiljachen, im Geschäfts zimmer Rr. 19, seine Rechte anzumelden und die Obli⸗ gation vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für r. en , men

München, den 28. März . . n reg a: n Kal. Gerichteschreiber: Sagenaner. . ) Nicht Babus, wie in Nr. 78 d. Bl. irrthüm⸗ lich gedruckt ist.

18536 Erkenntniß auf Todeserklärung. ;

1) der am 7. Dezember 1844 zu Wulsdorf gebo⸗ rene Sohn, des weiland Gastwirths Hanne Bartels daselbst, Namens Johann Bartels,

2) der am 31. Dezember 1845 zu Stotel geborene San des weiland Maurermeisters Fett oder Vett daselbst, Namens Johann Wilhelm Fett oder Vett, werden, nachdem sie sich auf das Aufgebot vom 10. Februar 1889 nicht gemeldet haben und von ihrem Fortleben keine Nachricht eingegangen istz auf Antrag ihres Vormundes Landwirth . in Wuls. dorf bejw⸗ Schriefer in Notel hiermit für todt erklart.

Die etwa noch nicht angemeldeten Erb⸗ Nachfolgeberechtigten werden zur , ihrer Ansprüche nochmals aufgefordert unter der Verwar— nung, daß im Falle der Nichtanmeldung bei der Üeberweisung des Vermögen der Bartels und Vett (oder sethh auf sie keine Rücksicht genommen wer⸗ den soll.

Geestemünde, den 28. Mai 1851.

Königliches Amtsgericht, J. v. d. Wense.

oder

18610 ( Deffentli e Aufsorderun .

Die ledige Christine Steuerwald zu

In Ebeprozeßsachen Emilien Augusten Hulda, verehel. Klein, * Schneider, in Crottendorf, Kläͤ⸗

Civilkammer 13.

Serxtember 1879 die

hat laut Testament vom 11.

katholische Kirche zu Viernheim zur Universalerbin ihres Nachlasses eingesetzt. Der in Amerika ab— wesende Jacob Uhrig von Worms, Geschwisterkind der Verlebten, wird auf Antrag der Erbin hiermit aufgefordert, das Testament vom 11. September 1879 binnen 3 Monaten, vom ersten Erscheinen in diesen Blättern an gerechnet, anzufechten, widrigen⸗ falls Anerkennung des Testaments unterstellt und dasselbe in Vollzug gesetzt werde.

Lorsch, D. Mai 18383. -

roßh. Hessisches Amtsgericht Lorsch. D. Zimmermann.

Braun.

18488 k . aus der Klageschrift

in Sachen

des Kossäthen Carl Pröhl in Sales ke

gegen die Wittwe Lück, Johanna, geb. Moldenhauer, in Alt⸗Flinkow. .

Der Kossäth Carl Pröhl klagt gegen die Erben der zu Saleske verstorbenen Wittwe Lück, Jahanna, geb. Moldenhauer, auf Zahlung von 600 6. Ver⸗ pflegungsgeld nebst 5 oo Zinsen seit dem 27. März 1876 aus dem Nachlasse der Erblasserin Lück.

Zu den Erben der Letzteren gehört unter Andern die unverehelichte Auguste Louise Grumnnisch bis zum 1. September 1889 in. Berlin, Rosenthaler⸗ straße 13, wohnhaft. Da ihr jetziger Aufenthalt unbekannt ist, wird sie hiermit vor das unterzeichnete Gerichte zu dem

am 20. September er., Vormittags 10 Uhr, in der obigen Sache anberaumten Verhandlungs⸗ termine geladen und aufgefordert, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Stolp, den 11. Mai 1881. .

Königliches Landgericht, Civilkammer, der Vorsitzende, Präsident: gez. Zander.

185091 Im Namen des Königs!

In Sachen, betreffend das Aufgebot verloren ge⸗ gangener Dokumente hat das Königliche Amtsgericht, II. Abtheilung, zu Ellrich, am 17. Mai 1881 das Urtheil dahin verkündet,

daß die nachbezeichneten Urkunden, als:;

1) die gerichtliche Obligation de dato Ellrich, den 20. Juni 1863, über ein für den Brennerei⸗ besitzer Ottomar Rausch zu Nordhausen. im Grundbuche von Gudersleben Band JV. Blatt S1 Abtheilung III. unter Nr. 1 auf die dem Ackermann Carl Seeber jun. daselbst gehörigen Grundstücke eingetragenes Darlehn von 900 Tha⸗ ler nebst 40! Zinsen, sowie die Cession dieser Hypothek vom 10. Januar 1866 an die Ge⸗ meinde Gudersleben; . die notarielle Obligation de dato Nordhausen, den 31. März 1829, über eine für Sophie Ramsthal, geb. Stolberg, zu Nordhausen im Grundbuche von Gudersleben Band J. Blatt 141 Abtheilung MI. unter Nr, 4 guf die Grund⸗ stuͤcke des Ackermanns Christian Ferdinand Seeber daselbst eingetragene rückständige Kauf⸗ geldersumme von 560 Thaler nebst der Cession dieser Hypothek an die Gemeinde Gudersleben vom 19. Januar 1866; die gerichtliche Obligation de dato Ellrich, den 17. November 1866 über ein für die Gemeinde Gudersleben auf den Grundstücken desselben Be⸗ sitzers im Grundbuch von Gudersleben Band!. Klatt 141 Abtheilung III. unter Nr. 5 einge⸗ tragenes Darlehn von 200 Thaler; . die gerichtliche Obligation de date Ellrich, den 1. März 1845, über ein für die Geschwister Ludwig Martin und Johanne Dorothea Caro⸗ line Bernsdorf zu Woffleben im Grundbuche von Gudersleben Band 1. Blatt 589 Abthei⸗ lung III. unter Nr. 3 auf die Grundstücke des Leinwebers Andreas Wilhelm Köthe daselbst ein— getragenes Darlehn von 309 Thaler nebst Zinsen, sowie die Cession an die Gemeinde Gudersleben vom 29. Januar 1866; ; die gerichtliche Obligation de dato Ellrich, den 15. Januar 1862 über einen Kgufgelderrüchstand von 409 Thaler nebst Zinsen für den Fleischer, jetzigen Rentier Andreas Christian Franz Voce in Ellrich, eingetragen im Hausgrundbuche von Ellrich Band FI. Blatt 161 Abtheilung III. unter Nr. j auf das Wohnhaus der Ghefrau Wolzendorf, Leuise, geb. Gravenherst in Ellzich z

für fraftlog zu erklaren und die Kesten des, Auf⸗

gebots verfahrens * Provokanten Dempwolf und

Vocke zur Last zu legen.

a n . Von dechte Wegen. Königliches Amtsgericht. II. Abtheilung.

m Namen des Königs!

In , betreffend das Aufgebot der nachbe⸗ zeichneten Hypothekenurkunde, hat das Königliche Umtegericht zu Steinheim am 24. Mai 1881 für Recht erkannt: daß die Hvpothekenurkunde vom 25. Juli 1853, aus welcher Vol. J. Fol. 42 des Grundbuchs von Sandebeck je 409 Thlr. Abfindung und mehrere Naturalien für die Geschwister Anton Konrad, Johann und Heinrich Drewes zu Sandebe eingetragen stehen, für kraftlos zu erklären.

18690