1881 / 132 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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Vertrag kann jedoch von jedem der vertragschließenden Theile frühestens

dere mit Rücksicht auf den zum 1. Januar 1888 bevorste henden Ab⸗

worden.

Königlich österreichisch⸗ ungarischen Regierung auf diplomatischem Wege

welche in dem Handelsvertrag zwischen Oesterreich⸗Ungarn und Italien

nur den Schluß des Verhörs von Mehemed Ruchdi Pascha, der in der Kaserne in Smyrna internirt ist, um die Eröff⸗ nung des öffentlichen Prozesses gegen die Angeklagten anzu⸗ befehlen. Hairullah Effendi, der frühere Scheik⸗ul⸗Islam, soll in Mecca vernommen werden; aber der Scherif von Mecca, welcher die Untersuchung leitet, empfiehlt, daß Hai⸗ rullah Effendi nach der Hauptstadt gesandt werde.“

Der „Times“ wird gemeldet, daß am 6. d. M. Nach⸗ mittags die Kaiserlich russische Jacht „Livadia“ mit dem Admiral Popoff an Bord in Konstantinopel eingelaufen ist und von dort nach Sebastopol gehen wollte.

Rumänien. Bukarest, 8. Juni. (W. T. B.) Die gestrigen Verhandlungen der Deputirtenkamm er über die Interpellation betreffs der Dongufrage dauerten bis 1 Uhr Morgens. Zahlreiche Redner sprachen sich gegen eine ge⸗ mischte Kommission aus und richteten an die Regierung die Aufforderung, sich genau an die Stipulationen der bestehen⸗ den Verträge zu halten. Schließlich wurde die einfache Tages⸗ ordnung, für welche auch die Regierung eintrat, mit 39 gegen

25 Stimmen angenommen. 5 Abgeordnete enthielten sich der Abstimmung.

Neichstags⸗Angelegenheiten.

Dem Reichstage ist der am 23. Mai 1881 zu Berlin unterzeichnete Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich⸗

ö mit einer Denkschrift vorgelegt worden. Die Denkschrift autet:

Der auf die Dauer des Jahres 1879 abgeschlossene Handels⸗ vertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn vom 16. De⸗ zember 1878 ist mit Rücksicht darauf, daß die zum Zwecke der Ver⸗ einbarung eines neuen Handelsvertrages eingeleiteten Verhandlungen nicht rechtzeitig zum Abschluß gebracht worden waren, mit gewissen Modifikationen zunächst auf ein halbes Jahr (Erklärung vom 31. De⸗ zember 1879) und sodann durch die Uebereinkunft vom 11. April 1880 für die Zeit vom 1. Juli 1880 bis 30. Juni 1881 verlängert worden. Die während dieser Provisorien theils auf schriftlichem, theils auf kommissarischem Wege unter Mitwirkung von Vertretern der nach Nr. 8 des Schlußprotokolls zum Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 zur Antheilnahme berechtigten Bundesregierungen mit der K. K. österreichisch⸗ungarischen Regierung geführten Verhand— lungen haben zu dem anliegenden, am 23. Mai d. J. zu Berlin unterzeichneten Handelsvertrag geführt. Der Inhalt desselben unter⸗ scheidet sich von den derzeit in Wirksamkeit befindlichen Bestimmungen *. . vom 16. Dezember 1878 in verhältnißmäßig wenigen

unkten.

Die wichtigeren Modifikationen sind folgende:

Unter die in Artikel 1 aufgeführten Gegenstände, für welche aus— nahmsweise Ein⸗, Aus- oder Durchfuhrverbhte statthaft sein sollen, sind aus gebieterischen Rücksichten der öffentlichen Sicherheit neben Schießpulver „sonstige Sprengstoffe“ neu aufgenommen.

Im Schlußprotokoll ist zu Artikel 1 des Vertrags unter Ziffer 3 vereinbart, daß die Maximalzahl, bis zu welcher einzelnen Wirthschafts⸗ besitzern in den deutschen Grenzbezirken die Einfuhr von Nutz⸗ und Zuchtvieh zum eigenen Wirthschaftsbedars gestattet werden kann, von jährlich 6 Stück auf 12 Stück für das Kalenderjahr erhöht und außerdem die Konfinirungszeit für das hiernach eingeführte Vieh von 2 Monaten auf der Regel nach 45 Tage ermäßigt werden soll.

Diese von Oesterreich-Ungarn dringend gewünschte Konzession konnte ohne Gefährdung deutscher Interessen gemacht werden, wogegen alle übrigen auf Erleichterung der Ein- und Durchfuhr von Vieh und Fleisch aus Oesterreich⸗Ungarn gerichteten Anträge wegen der mit jedem Zugeständniß auf diesem Gebiete zur Zeit unzertrennlich 2 Gefahren für den deutschen Viehstand abgelehnt werden mußten.

Bei den in Artikel 2 aufgeführten besonderen Begünstigungen für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebiets—⸗ theile ist die seither vereinbarte Beschränkung auf die „daselbst er⸗ zeugten Nahrungsmittel und Gegenstände der Hausindustrie“ im In⸗ teresse weiterer Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs in Wegfall gekommen.

Zu den in Artikel 6 und der Anlage A. des Vertrags verein⸗ barten Erleichterungen im Grenzverkehr ist, abgesehen von einer kor⸗ rekteren Fassung der seitherigen Ziffer 7 (im neuen Vertrag Ziffer 7 und 8) von Anlage A. hervorzuheben: der Wegfall der in e für Eier, welche bei der Einfuhr nach Deutschland in Gemäßheit des neuen Zolltarifs einem Eingangszoll unterliegen, und die Ausdehnung der in Ziffer 4 von Anlage A. vereinbarten Zollfreiheit für Vieh und die Erzeugnisse von demselben auch auf diesenigen Fälle, in welchen das Vieh „zur Stallfütterung ein⸗ oder ausgeführt wird.“

Das in dem Vertrage vom 16. Dezember 1878 vereinbarte Zoll⸗ kartell, welches seit 1. Januar 1880 nur zum Theil aufrecht erhalten war, ist in den neuen Vertrag als Anlage B. unverändert und im ganzen Umfang wieder aufgenommen.

Die vertragsmäßige Regelung des Veredelungsverkehrs war nicht zu erreichen, da jedes Zugeständniß auf diesem Gebiete österreichisch⸗ ungarischer Seits von der Wiederherstellung der bei der Einfuhr nach Deutschland über gewisse Grenzstrecken früher bestandenen Zollfreiheit der rohen Leinwand abhängig gemacht wurde.

Die bisherige Vertragsbestimmung in Art. 19, nach welcher , , , Waarenankäufe machen, aufgekaufte Waaren zehufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen durften, hat zu mancherlei Mißbräuchen geführt. Ob die Wagren, welche ein Handlungsreisender mit, sich führt, im Umherreisen aufgekauft oder von daheim mitgebracht sind, ob sie nur Zwecks der Beförderung nach dem Bestimmungsorte oder be⸗ hufs gelegentlichen Weiterverkaufs mitgeführt werden, ist im einzelnen Falle schwer zu kontroliren. Unter dem Schutze jener Vertragsbe⸗ stimmung hat sich daher vielfach ein Waarenhandel durch Handlungs— reisende entwickelt, welcher über die Grenzen des beabsichtigten steuer⸗ freien Verkehrs weit hinausgeht. Die erwähnte seitherige Befugniß der Handlungsreisenden ist deshalb in dem neuen Vertrage in Weg— fall gekommen. Den Formularen für die Legitimationskarten der Handlungsreisenden ist ferner eine dem praktischen Bedürfniß mehr entsprechende Fassung gegeben worden. Eine Zusammenstellung der von den Handlungsreisenden bei ihrem Gewerbebetrieb zu beachtenden Vorschriffen wird am Schlusse der Karten zum Abdruck gebracht werden.

Die Dauer des Vertrags ist nach Art. 25 6 Jahre. Der

zum 1. Januar 1884 gekündigt werden. Eine längere unkündbare Dauer des Vertrages ist von oösterreichisch⸗ ungarischer Seite insbeson⸗

lauf des Ausgleichs zwischen beiden Reichshälften nicht gewünscht

Die Kaiserliche Regierung glaubt schließlich hervorheben zu sollen, daß es nicht gelungen ist, einen Tarifvertrag mit Desterreich Ungarn zu vereinbaren. Sie hat schen im Februar 1880 der Kaiserlich und

ihre Bereitwilligkeit ausgedrückt, den deutschen Zolltarif in seiner Gesammtheit oder in dem von Oesterreich⸗ Ungarn gewünschten Um⸗ fange vertragsmäßig zu binden, sofern Desterreich⸗Ungarn zu ent⸗ sprechenden Zugeständnissen, insbesondere zur Bindung einer Reihe bestimmt bezeichneter Positionen seines Tarifs bereit sei. Hierauf bat die Kaiserlich und Königlich oͤsterreichisch⸗ ungarische Regierung im Januar d. J. ein Verzeichniß derjenigen Positlonen ihres Tarifs, zu deren Bindung sie eventuell bereit sein würde, hierher mit⸗ getheilt. Dasselbe enthielt jedoch, abgesehen von denjenigen Artikeln,

Bei den hierauf am 15. März d. J. eröffneten kommissarischen Ver⸗ handlungen ist es zwar gelungen, über die Aufnahme einer Reihe weiterer Positionen des zsterreichisch⸗ungarischen Tarifs in den Kon⸗ ventionaltarif sich zu verständigen, indessen blieb die Bindung zahl⸗ reicher und für den Export Deutschlands nach Oesterreich⸗Ungarn wichtiger Positionen des autonomen österreichisch⸗ungarischen Zoll⸗ tarifs z. B. Mehl, Hopfen, wollene Webewaaren, Waaren aus Kaut⸗ schuk und Guttapercha mit einer Ausnahme, Hohlglas, Fenster und Tafelglas, Porzellan ꝛc. abgelehnt. Auf der anderen Seite würde die Festlegung von Sätzen des deutschen Zolltarifs in dem von österreichisch-ungarischer Seite bean— spruchten Umfange die autonome Aenderung dieser gebundenen Sätze für die Vertragsdauer ausgeschlossen und damit Deutschland eine Fessel auferlegt haben, für welche die vorerwähnten tarifarischen Zu— geständnisse kein genügendes Aequivalent geboten hätten. Die Kaiserliche Regierung kann aber in dem Mangel einer Ver— ständigung über, Vertragstarife kein Moment erblicken, welches den Werth der übrigen, eine befriedigende Regelung der kommerziellen

Beziehungen zwischen beiden Gebieten begründenden Vereinbarungen wesentlich verringerte.

Der Handelsvertrag hat folgenden Wortlaut:

Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen einerseits und Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen zc. und. Apostolischer König von Ungarn andererseits, von der Absicht geleitet, für die Entwickelung des Handels und Verkehrs zwischen den beiderseitigen Gebieten auch nach Ablauf des am 16. Dezember 1878 abgeschlossenen, zuletzt durch die Uebereinkunft vom 11. April 1880 für die Zeit bis 30. Juni 1881 verlängerten ,, vertrags⸗ mäßige Grundlagen aufrecht zu erhalten, haben zu diesem Zwecke Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:

5 . der Deutsche Kaiser, König von

reußen:

Allerhöchstihren Staats⸗Minister, Staatssekretär des Innern

. Heinrich von Boetticher, un

Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von

Böhmen z. und Apoftolischer König von Ungarn:

Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmäch—

tigten Minister Anton Grafen von Wolkenstein⸗

Trosthurg. welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Handelsvertrag ver— einbart und abgeschlossen haben:

. . Artikel 1.

Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr⸗ oder Durchfuhrverbote zu hemmen.

Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:

a. bei Tabak, Salz, Schießpulver und sonstigen Sprengstoffen,

b. aus Gesundheitspolizeirücksichten,

C. in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen

Umständen. Artikel 2.

Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der . dürfen von keinem der beiden vertragschließenden Theile dritte Staa—⸗ ten günstiger als der andere vertragschließende Theil behandelt wer⸗ den. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Be⸗ günstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragschließen⸗ den Theile gleichzeitig einzuräumen.

Ausgenommen hiervon sind:

I) jene Begünstigungen, welche von einem der vertragschließenden Theile einem Nachbarlande zur Erleichterung des . fuͤr ge⸗ wisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile ein⸗ geräumt werden;

2) die von einem der beiden vertragschließenden Theile durch eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin abzuschließende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen.

Artikel 3.

In den Gebieten der rertragschließenden Theile sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern ersetzen, welche von den gedachten Erzeug— nissen Eder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt werden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhrprämie sollen sie nicht ent⸗ halten. Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den inneren Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen.

Artikel 4.

Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragschließen⸗ den Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen Theiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.

Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umla⸗ dung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.

Artikel 5.

Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, so⸗ fern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Eingangs und Ausgangsabgaben zugestanden:

a. für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertrag⸗ schließenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß⸗ und Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des anderen Theiles aber nicht in den sreien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrole der Zoll behörde in öffentlichen Niederlagen gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurück⸗ geführt werden;

b. für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theiles gebracht und unrerkauft von dort zurück⸗ geführt wird.

Artikel 6.

Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenz⸗ bezirken sind unter den vertragschließenden Theilen diejenigen beson⸗ deren Beftimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage A. ver⸗ zeichnet finden.

Artikel 7.

Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung da⸗ durch gegenseitig gewährt, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der rertragschließenden Theile in das Gebiet des andern die Verschlußabnahme, die Anlage eines ander⸗ weiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, so⸗ fern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist.

Artikel 8. Die rertragschließenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtebandlungen bei dem Uebertritt der Waaren aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig stattfinden können.

Artikel 9.

Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertrag⸗ schließenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rech⸗ nung von Kommunen und Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen, oder künftig ruben werden, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes. Artikel 10.

Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleichkandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem

bereits gebunden sind, mir wenige Artikel von größerer Bedeutung.

gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer⸗ 50h und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.

Das nach Maßgahe dieser allgemeinen Bestimmungen abge⸗ schlossene . enthält die Anlage B.

Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragschließenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maßregeln aufrecht erhasten.

Artikel 11.

Jeder der beiden vertragschließenden Theile wird die Seehandels— schiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen . gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zu⸗ assen.

Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt.

Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragschließenden Theile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.

Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Seehandelsschiffe sollen bei Feststellung von Schiffahrts, und Hafenabgaben die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe genügen, und wird eine Reduktion der Schiffsmaße insolange nicht stattfinden, als die im Jahre 1872 durch Notenwechsel zwischen den vertragschließen— der Theilen getroffenen Vereinbarungen über die gegenseitige Gleich— stellung der Meßbriefe in Kraft bleiben.

; Artikel 12.

Von Schiffen des einen der vertragschließenden Theile, welche in Unglücks oder Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schiffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.

Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragschließenden Theile, verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann er hoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.

. Artikel 13. Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragschließenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen

Landes.

Artikel 14.

Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, der are r ger, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und der— gleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffent— lichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, ge⸗ stattet werden.

Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirk— licher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.

. Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Straßen, welche zur Verbindung der Gebiete der vertrag⸗ schließenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältniß der Streckenlänge nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.

. Artikel 16.

Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus den Gebieten des einen Theiles in das Ge⸗ biet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere transitirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.

Für den Personen⸗ und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahn⸗ stationen, die in den Gebieten des einen vertragschließenden Theiles gelegen sind, innerhalb dieser Gebiete mittelst ununterbrochener Bahn⸗ verbindung stattfindet, sollen die Tarife in der gesetzlichen Landes⸗ währung dieser Gebiete auch in dem Falle aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in den Gebieten des anderen Theiles ihren Sitz hat.

Auf Anschlußstrecken und insoweit es sich lediglich um den Ver⸗ kehr zwischen den zunächst der Grenze gelegenen, beiderseitigen Sta⸗ tionen handelt, soll bei Einhebung der im Personen⸗ und Güterver⸗ kehr zu entrichtenden Gebühren auch in dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Einhebungsstelle lautet, die Annahme der nach den Gesetzen des Landes, in welchem die Ein⸗ hebungestelle gelegen ist, zulässigen Zahlungsmittel mit Berücksichti⸗ gung des jeweiligen Kurswerthes nicht verweigert werden.

Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Ver⸗ einbarungen der betheiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrech⸗ nung in keiner Weise vorgreifen.

Artikel 16. Die vertragschließenden Theile werden dahin wirken, daß der gegenseitige Eisenbahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zu⸗ sammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transport⸗ mittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde. Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, daß durch die beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im Personen⸗ und Güterverkehr, sobald und inso⸗ weit dieselben von beiden Theilen als wünschenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen. Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Trantportbestimmungen, insbesondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares Einvernehmen der beiderseitigen zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten.

Artikel 17. Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahn⸗ verkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Be⸗ hinderungen sicher zu stellen. Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindrieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden sind, müssen, wenn sie demnachst zum Transport von Vieh der genannten Gattungen aus dem Gebiete des einen Theiles in das des anderen verwendet werden sollen, zuvor einem durch besondere Uebereinkunft festzustellenden Rei⸗ nigungs⸗ (Desinfektions⸗ Verfahren unterworfen werden, welches ge⸗ eignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollstän⸗ dig zu tilgen.

Artikel 18.

Die vertragschließenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenrerbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transxortmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abferti⸗ gung befugtes Zoll⸗ oder Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Rerision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungesrerzeich⸗ nisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind.

Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbabn⸗ wagen durch das Gebiet eines der vertragschließenden Theile aus⸗, oder nach den Gebieten des anderen ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kollorerschluß sowohl im Innern, als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungeverzeichnisse

Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten, die Rechts hülfe zu

und Frachtbriese zum Durchgang angemeldet sind.

Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unxerletztem Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet

selen ge soweit von einem der vertragschließenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind, finden diese Grkeichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung. Artikel 19. .

Die Angehörigen der en,, , ,., Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt, den Betrieb, und die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern völlig gleichgestellt sein. Beim Besuche

der Märkte und Messen sollen die Angehörigen des anderen Theiles ebenfo wie die eigenen Angehörigen behandelt werden,. -

Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmäkler= Sensalen⸗) Geschäft und den Gewerbebetrieh im Umherziehen, einschließzlich des Haufirhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen keine An⸗

ung. . . ö Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, follen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mit—⸗ führung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertrag⸗ schließenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten ver⸗

ichtet sein. . . vic g fen ehrieen des einen der vertragschließenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See⸗ oder Flußschiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für ziesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unter⸗

fen werden. . . wor ch in dem Gebiete des einen vertragschließenden Theiles recht- lich bestehenden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und wer n ne r , jeder Art werden in dem Gebiete des anderen Theiles nach Maßgabe der daselbst, geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum Geschäftsbetriebe und zur Ver— folgung ihrer Rechte vor J

Artikel 20.

In Bezug auf die Bezeichnung der Waaxen oder deren Ver⸗ packung, sowie bezüglich der Fabrik⸗ und Handelsmarken, der Muster und Modelle, ferner der , sollen die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile in dem Gebiete des anderen den⸗ selben Schutz, wie die eigenen Angehörigen genießen. Die Angehö⸗ rigen eines jeden der vertragschließenden Theile haben jedoch die in dem Gebiete des anderen Theiles durch Gesetze oder Verordnungen vor— geschrlebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen. ö.

Der Schutz von Fabrik- und Handelsmarken wird den Angehõri⸗ gen des anderen Theiles nur insofern und guf so lange gewährt, als dieselben in ihrem Heimathsstaate in der Benutzung der Marken ge—

schützt sind. schützt sin Artikel 21.

Die vertragschließenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und. Handels plätzen. des anderen Theiles zu ernennen, in denen Konsuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden. . w

Diese Konfuln des einen der vertragschließenden Theile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, in dem Gebiete des anderen Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren fich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder er⸗ freuen werden. .

Artikel 22.

Jeder der vertragschließenden Theile wird seine Nonsuln im Aus⸗ lande verpflichten, den Angehörigen des anderen Theiles, sofern letz terer an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen n , ., zu gewähren.

rtikel 23. . .

Die vertragschließenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zellwesen und die Grenzbewachung , 9. 2 wozu diesen Beamten

; enheit bereitwillig zu gewähren ist.. . . are here me hen. und Statistik in heiden Zollgebieten werden gegenseitig alle gewinn ö ertheilt werden.

Artikel 24. .

Der gegenwärtige Handelsvertrag erstreckt sich auch auf die mit den Gebieten der vertragschließenden Theile gegenwartig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landestheile.

. Ariel 2... .

Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Juli 1881 a6. in Kraft treten. Derfeibe foll bis zum 31. Dezember 18587 in Wirksamkeit bleiben. Jedoch behält sich jeder der vertragschließenden Theile das Recht vor, vom 1. Januar 1883 ab den Vertrag mit der Virlung zu kundigen, daß derselbe ein Jahr nach erfolgter Kündigung außer Kraf j K Artikel 26. ; .

Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages giollęn sobald als möglich, spätestens aber am 30. Juni 1881 in Berlin ausge—

vechselt werden. . ; ö 9. 39 elne. dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Berlin, den 23. Mai 1881...

(JL. 6) Karl Heinrich von Boegtticher. (L. 8.) Graf A. Wolkenstein.

(Die Anlagen folgen morgen.)

Statistische Nachrichten. .

London, 2. Juni. Die unrevidirte Anzahl der jüngst gezählten Bevölkerung Londong betrug 3511591 Seelen, . wachs von 566 31 oder 17. o im Vergleich mit der Seelen a Jabre 1571 darstellt. Die Stadt hat einen Fläckenraum en, . Morgen oder 22 Onadraimeilen. Die Straßen der Mietrepele haben eine Gesammtlãnge von 13 (engl. Meilen der einem Flachen. raume von nahezu 12 Suadratmeilen, die Kloatenröhren line Lange von tirea MM Meilen. Der Werth des Grundeigenthums in Londen wurde im Möril ssl auf 27 46065 188 Pfd. Sterl. abgeschatzt Auf jeden Morgen Flächenraum Londons kommen 42 und auf jede Quadrat meile 26 674 Einwohner.

Kunst, Wissenschaft und Lite ratur. .

Das Juniheft der Deutfchen Rund schau gbercuege g en ron Julius Rodenberg (Verlag von Gebrüder Patel, e m zunächst den ersten Theil einer beachtenswerthen Norelle von C. von Sr dom; „Was macht man guf Fohenstein . Es folgt Gin, g seime Denfschrift über die nihilistischen Umtriebe vom Jahre B welche, wie der Verfasser mittheilt, im Auftrage des bamslig en sischen Juftij⸗Ministers, Grafen v. d. Pahlen, au een en f Erhebungen zusammengestellt, in einer beschranlten Anzahl von r plaren gedruckt, mit der Bezeichnung „geheim. nur dem 2 = (Alexander II.), dem damaligen Thronfelger (ieKigen ri een der jlj5 sowie ciner Änzahl hoher Würdenträger zugeste —* und hier zum ersten Male einem weiteren Leserkreise bekannt 8 96 wird. Die „Grinnerungen aus meinem Leben-. ron Arthur rafe Sckerr Tkoß führen den Leser in die ungarische w ö äs. Sehr zeitgemäß ift ein Artikel über Tunig don dem Afrika. reifenden Gustar Rachtigal, welcher Jahre lang Feibarzt det geen; wärtigen Bey von Tunis war. Die Berliner. Briefe fine er g. schen Sfffüers aus dem Jahre 1818. werden fortgesetzt. Tie Lile

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Die am 11. d. M. erscheinende Nr. 1980 der Illustrirten Zeitung Eeipzig, J. J. Weber) enthält folgende Abbildungen: Verzog Paul von Mecklenburg und seine Gemahlin, Prinzessin Marie von Windischgrätz. Das Schaufrisiren im großen Saal der Ton⸗ halle zu Berlin am 3. Mai. Nach einer Zeichnung von E— vg an, Die Büste des am Pfingstmontag enthüllten Wieland-Denkmals in Biberach. Aus Tunis: Eine französische Poviantkolonne. Nach einer Skizze gezeichnet von Richter. Reisestizzen aus Franken. Driginaljeichnung von Hermann Koch. (Zweiseitig) Berliner Bilder: Die neue Stadtbahn und das Restaurant Kyff— Räufer in der Luisenstraße. Originalzeichnung von A. Baumann. Franz Frhr. v. Dingelstedt, F am 15. Mai. Entwurf zu einem Jan o Santo für Erd⸗ und Feuerbestattung. Polytechnische Mit⸗ theilungen: Vietors zweiräderiger Pedomotor, 2. Fig. Feuer⸗A1nni⸗ hilator. 2. Fig. Moden: Frühjahrstoilette für sportliebende

Damen. . Land⸗ und Forstwirthschaft.

Im Ohio⸗Flusse gedeihen, wie die ‚New⸗Vorker Hils. Ztg.“ mittheilt, die deutschen 1 welche die Fischbehörde der er. Staaten dahin lieferte, ganz gut. ö. Pe st, 7. Juni. der ken , (ren st an dieldet der P. S. : Die anhaltend schöne Witterung der letzten zwei Wochen hat das Wachs⸗ thum der Saaten aufs Kräftigste gefördert, und es sprechen sich alle uns zugekommenen Berichte aus landwirthschaftlichen Kreisen dahin aus, daß wir einer guten Ernte entgegensehen können. Die Rapssaaten, welche bereits ohne besonderen Unfall verblüht haben, zeigen einen reichen Schotenansatz, und es versprechen sich die Produzenten eine gute Raccolta. Aus einigen Gegenden des Landes wird die Nach— richt, als hätte der sogenannte „ragya“ (Regen bei Sonnen⸗ schein) den Repssaaten Schaden zugefügt, bestätigt, wir glau⸗ ben aber nicht, daß dieser Umstand den allgemeinen Ausfall der Repssaaten wesentlich beeinträchtigen werde. Der Weizen zeigt einen üppigen vielversprechenden Stand, während Roggen, der jetzt in voller Blüthe steht, stellenweise etwas schütter ist, aber immerhin ein gutes Refultat verspricht. Für Hafer ist kaum mehr als eine Mittelernte zu erwarten, da die zahlreichen Inundationen und der späte Anbau den anzuhoffenden Ertrag wesentlich verringert haben. Mais ist gut aufgegangen, doch kann man vorerst kein Urtheil über das Resultat abgeben. Aus Frankreich wird über den Stand der Repssaaten be⸗ richtet, daß in Anbetracht der geringeren Anbauflächen, trotz des guten Saatenstandes, auf etwa 15, weniger als im Vorjahre

u rechnen ist. Gewerbe und Handel. Stralsund. 98. Juni. (B. T. B) Woll markt. Die Zufuhr betrug 5360 Ctr. gegen 4977 Ctr. im vorigen Jahre. Preise dei reger Kauflust ca. 20 „6 niedriger als im vergangenen Jahre. Bezahlt wurden 140 153 66, einzelne 166 157 Breslau, 8. Juni. (W. T. B). Wollmarkt. Das Ge— schäft bewahrt seinen ruhigen Verlauf, und sind bis jetzt 2500 36090 Ctr. aus dem Lager genommen. Die Käufer sind zum größten Theil Görlitzer und rheinische Fabrikanten, sowie französische und

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russische . welche ca. 30 M6 unter den vorjährigen breisen erstanden. . ö Srstz in (W. T. B. Woll markt. XIDer Markt eröff⸗ nete sehr matt und schleppend; bis 10 Uhr Vormittag war wenig verkauft. Der Preisabschlag beträgt 214— 30 M6 theilweise mehr. Die Zufuhren sind bedeutend 66 als im letzten Jahre, die Wäschen befricdigend. Man hofft auf lebhaften Verkehr. ö .

St. Petersburg, 9. Juni. (W. T. B) Nach amtlicher Bekanntmuͤchung werden vom J. Juni g. St. (13. Juni n. St. 4h für importirten Cement jeder Art sieben Kopeken in Metall pro Pud erhoben, auch in den Häfen des Schwarzen Meeres. Die Reichsbank macht bekannt, daß am 2. Juni a. St. (14. Juni n. St.) die fünfte Emission 40 Schatzbonds im Betrage von 3 Millionen Rubel erfolgen soll. Diese Bonds werden zum No⸗ minalwerthe emittirt in Alppoints von 16099 und 5000 Rubel, welche 6 Monate nach dem 2. 14. Juni fällig sein sollen. .

RNew⸗Pork, 20. Mai. QNew⸗Y. Hdls-Itg.) Wenn im All⸗ gemeinen ds Geschäft am Waaren⸗ und Produktzen markt noch kein Zeichen einer wesentlichen Belebung giebt, zeigt üich doch in vielen Branchen desselben ein entschieden festerer Ton. Die an erst rege Spekulation in Weizen und Mais trieb Preise auf einen. Punkt, zu welchem die Ausführung europ. Ordres außer Frage blieb, und konnte es daher auch nicht ausbleiben, daß der Begehr für Getreide- schiffe, welcher anfangs sehr befriedigend war, fast ganz ins Stocken gerieth; Petroleumräume hatten dagegen anhaltend gute Frage. Baumwolle für dispon. Waare hat bei mäßig lebhaftem Geschäft abermals angezogen; Termine haben bei ruhigem Geschaft vor⸗ wöchentliche Notirungen behauptet. Der Markt für Rio-Kaffee und west⸗ und ostindische Sorten hat eine festere Haltung angenommen. In Robzucker nahm das Geschäft einen ruhigen Verlauf, ohne jedoch Rnen Druck auf die Preistendenz des Marktes auszuüben. Der Hen emmarsß blieb still. Terpentinöl sowie Harz verfolgten bei guter Nachfrage steigende Tendenz. Raff. Petroleum preishaltend und in zutem Vegehr für Sommertermine. Schmal; hatte bei abnehmen— dem Exvortbegehr ruhiges Geschäft; Schweinefleisch und Speck waren ebenfalls still. Von freinden Manufakturwaaren fanden nur nech einige Spezialitäten Beachtung; dagegen sind diese Woche von ein- heimischen Fabrikaten glatte Baumwollstoffe in weit größeren Ouan— titäten als sonst beim Schluß der Saison verkauft worden.

Verkehrs⸗Anstalten.

Die im Reichs -Eisenbahnamt bearbeitete Uebersächts. karte der Eisenbahnen Deutschlands, in 1 (groß. Folio⸗ Blättern (Maßstab 1: 10090909), ist soeben in neuer Auflage er⸗ schienen (Prei 5 ( Zu bezieben durch E. S. Mittler u. Sohn, Königl. Hofbuchhandlung, swW. Kochstr. 69, Berlin): Die arte Hat gegen das Vorjahr durch Aufnahme der inzwischen (bis 15.. Mai 1881) eröffneten neuen Linien und Stationen eine Vervollständigung, durch die Darstellung der Gebirgs- und Höhenzüge, aber, welche sonst auf Eisenbahnkarten vermißt werden, eine gewiß will. fommene Erweiterung erfahren. Dem lithographischen Institut von Wilh. Greve hbierfelbst, in welchem die Karte hergestellt wurge, ist ed gelungen, dies unbeschadet der Deutlichkeit des danzustellenden ECisenbahnnetzes zu ermöglichen. Was das letztere betrifft, so sind die Linien der Staatseisenbahnen einschließlich der für Rechnung des preußischen Staates verwalteten Bahnen mit rother Farbe, die unter Staatsverwastung stehenden Privatbahnen mit grüner Farbe und die Privat ⸗Eisenbahnen mit eigener Verwaltung schwarz markirt. Neben

den Bahnstrecken geben schwarze Zahlen die Entfernungen nach Kilo⸗

metern, rothe Zahlen die größten Neigungen zwischen den zunächst gelegenen Knotenpunkten an. Auch die im Bau sowie die in der Vorbe⸗ reitung zum Bau begriffenen Eisenbahnen sind eingetragen; ebenso wenig fehlen die Pferde Fisenbabnen, Chausseen und Landstraßen sowie die nach Schiff barkeit oder Richtschiffbarteit unterschiedenen Flüsse und Kanäle. Roth punktirte Kreise theilen die ganze Karte nach Zonen von je 109 Km Ubstand von Berlin. Drei Nebenkärtchen bieten in ver- größerten Maßstäben 1) eine Uebersicht des rheinisch westfälischen Kohlenreviers mit seinem außerordentlich dichten Eisenbahnnetz, 2 Fes pberschlesischen Berg- und Hüttenreviers und 3) einen kleinen Plan von Berlin und Umgebung. Jur Vergleichung der Zeiten sind die Zifferblätter der Übren der Hauptknotenpunkte und der Grenzorte, in welchen die Jeitberechnung mit der der Metropolen der benachbarten Lander kollidkrt lauf Berliner Mittag), jzusammengestellt In der zuf dem Rande der Karte abgedruckten Uebersicht der Eisenbahnver⸗ waltungen endlich bat die anderweite Organisation der preußischen Staatscisenbahnverwaltung Berücksichtigung gefunden. =

uf den Linien der Großen Berliner und der Großen internationalen Pferdecisenbahn-Aetien⸗Gesellschaft sind im Monat Mai 1851 4596999 Personen befördert und da⸗ ür 606 313. 50. M oder durchschnittlich pro Tag 19 623.91 M von heiden Gesellschaften eingenommen worden. Die Einnahme im Mai 1880 belief

; ö fsatz üb ö fran⸗ ratur derttitt Georg Brandes Turch einen Aufsatz über moderne zosische e n m r me, (Giaubert! Die Rubriken . Aunst.! und iterariiche Rundfchau“ schließen das Heft mit verschiedenen lleineren interessanten Mittheilungen. 0

sich auf 555 256 95 M oder durchschnittlich pro Tag 7 911,51 * Paris, 7. Juni. Caln. Ita. Auf der soeben neueroffneten Eisen⸗

bahn zwischen Tulle und Clermont entgleiste am Sonntag der!

erste Zug, welcher nach dem offiziellen Festzuge die Strecke befuhr; ein ECifenbahnbeamter kam ums Leben, drei Beamte wurden schwer ver⸗ wundet und fünfzehn Reisende erlitten Quetschungen. Der Unglücks⸗ fall wird den übertriebenen Kurven der Bahn zugeschrieben. Auch soll der den Maschinenführern übergebene Plan eine Steigung von 'ich anzeigen, während sie /i beträgt, so daß der mit vollem Dampf fahrende Zug eine viel zu große Schnelligkeit erhielt. .

Sonthampton, 8. Juni. (W. T. B.) Der Dampfer des Norddeutschen Lloyd „Habsburg ' ist hier eingetroffen.

Berlin, 9. Juni 1881.

Die ständige Deputation des deutschen J uristentages hat in ihrer am Pfingstmontag in Naumburg 4. S. unter dem Vorsitze ihres Präfidenten Prof. Dr. Gneist abgehaltenen Sitzung beschlossen, daß in diesem Jahre kein Juristentag stattfinden soll.

Breslau, 8. Juni. (W. T. B) Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Albrecht besuchten heute von Schloß Camenz aus die schlesische Gewerbe- und Industrie⸗ ausstellung, verweilten während des ganzen Vormittags in der⸗ felben und gaben Ihrer aufrichtigen Freude über die Großartigkeit und Gediegenheit der Ausstellung wiederholt warmen Ausdruck.

(Schlef. Ztg.) Die vom herrlichsten Wetter begünstigten Festtage haben der Schlefischen Gewerbe- und In dustrie-Aus⸗ stel lung Tausende von Besuchern zugeführt. Bald nachdem am ersten Festtage die Ausstellung eröffnet worden, begann das Zuströmen der Ein⸗ . und namentlich, der Fremden, die in ganzen Zügen ein⸗ trafen und staunend die weiten Hallen durchwanderten. Ein dichtes Auditorium versammelte sich an dem Orgelwerk von Schlag und Söhne, wo der greise Lehrer-Jubilar, Kantor Feuerstein aus Sagan nach einem Präludium einen Pfingst- und Festchoral mit vollem Werk zum Vortrag brachte. Die mächtigen Klänge der schönen Orgel riefen als Festgruß einen tiefen Eindruck hervor. Am ersten Feiertage haben insgesammt 11 000, am zweiten Festtage 14000 Per⸗ sonen die Ausstellung besucht.

Stuttgart, 7. Juni. Die Württembergische Landes Gewerbeausstellung war an den Pfingsttagen ungemein stark aus Nah und Fern, insbesondere aus allen wuͤrttembergischen Landes⸗ theilen und aus, dem badischen und bayerischen Nachbarlande besucht. Ein großes Kontingent von Besuchern hatte insbesondere Nürnberg gestellt. Allgemein war die Freude und Anerkennung über das treff⸗ liche Gelingen der Ausstellung. Das festliche Treiben. war nicht geringer als am Exröffnungstage. Während der Militär⸗Konzerte, deren an beiden Tagen 4 stattfanden, bewegten sich Tausende im Aus—⸗ stellungsgarten. Die Tische des Restaurgtionsgartens unter den präch⸗ ligen alten Kastanienbäumen waren bis auf den letzten Platz fort⸗ während besetzt. In runden Summen betrug die Zahl der Besucher am ersten Pfingsttag bis 6 Uhr Abends gegen 172000, nach 6 Uhr traten noch 606 Personen ein. Am Montag betrug die Zahl der Besucher bis 6 Uhr 10000.

Cöln, 1. Juni. Dem vom Dombaumeister, Geheimen Rath Voigtel in der gestrigen Wahlversammlung des Central. Do m bau⸗ Vereins erstatteten Berichte entnimmt die „Göln, Ztg. Folgen⸗ des: Die Bauthätigkeit am Dom, welche sich im Laufe der Jahre 1879 und 1885 auf den Ausbau der beiden Steinhelme beschränkte, förderte dieselben bis zu den Kranzgesimsen unter den Kreuzblumen; beide Thürme erreichten eine Höhe von 149 m über der Fußboden⸗ plattung der Kirche. Mit Vollendung der beiden Steinhelme von je 63 m Höhe hat die Cölner Dombauhütte den schwierigsten und kunst⸗ reichsten Theil ihrer Aufgabe gelöst und ein. Werk Jeschaffen, welches durch Kühnheit, der Konstruirung wie an, Reichthum der Formen und Größe alle mittelalterlichen Thurmhelme um ein Bedeutendes überragt. Der Aufbau der bis zur Höhe von 163 m über dem Straßenpflaster aufsteigenden Baugerüste erforderte nicht minder die größte Sorgfalt kei der Konstruirung, um sie gegen die Einwirkung der Stürme zu sichern, wie auch die unerschrockenste Kühnhbeit der mit dem Aufschlagen der obersten Gerüst⸗ etagen beschäftigten Dom-⸗Zimmerleute, Die Vollendung dieser höch⸗ sten Baugerüste, die bisher zur Ausführung kamen, ohne jeden Unfall und sede Verunglückung von Arbeitern, wird als ein seltenes Beispiel in der Baugeschichte der großen Monumentalwerke zu verzeichnen sein. Das Baugerüst der Helme erforderte 1800 cbm oder ungefähr 58 000 Kubikfuß Tannenholz. Die beiden, acht Meter hohen Kreuzblumen, zu deren Ausführung je 37 ebm Steine zur Verwendung gekommen

sind, gelangten am 23. Juli, bezw. am 14. August 1889 zur Vollen⸗ dung. Die Herstellung der Kreuzblumen bot bei der außerordentlichen Größe Ter beiden Blattsteine und bei einer Gesammthöhe von acht Metern ganz ungewöhnliche Schwierigkeiten, da einestheils Steine don größerer Schichtdicke als einem Meter in den Oberkirchner Brüchen nicht zu gewinnen waren, andererseits Lasten über 8M Gentner bis zu einer Höhe von 160 m mit der vor⸗ handenen Dampfmaschine nicht gehoben werden konnten, außerdem Tie Baugerüste eine stärkere Belastung nicht zuließen. Um den großen Kreuzblumen die ausreichende Stabilität zu sichern, ist. über den vier Steinen der untern Blattkrone ein Hängewerkt aus starten Kupfer⸗ ffangen konstruirt, und eine 10 em dicke und 21 m lange Helmstange hängt als freier Pendel, mit einem starken Gewichte beschwert, im Mittelpunkte des Kronenstammes herab. Die zu einem Tronenblatt ufammengefügten vier, bezw. zwei Steine werden außerdem durch starke achteckige Kupferringe usammengehalten. Sämmtliche me⸗ tallische Hülfskonstruktionen sind mit dem Blitzeableiter verbunden. ÜUm eine Besteigung der Kreuzblumen zu ermöglichen, ist 17 m unter der Spitze derselben eine Aufsteigeöffnung angebracht, und außen m Helm führt eine dünne kupferne Leiter bis hinauf zum Knopf. Vle Restauration des südlichen Thurmes geht ihrem Ende entgegen; mit diefer Arbeit schließt die Cölner Dombauhütte ihre mehr al fünßzig⸗ sährlge Thätigkeit. Der Ausbau des Kirchenschiffes ist mit Ausnghme der Erneuerung des Fußbodens zum Abschluß gekommen. Das Bau gerüst, an dessen Niederlegung fortgesetzt rüstig earbeitet wird, soll im Bereiche des Octogons bis zum Schlusse des Monats September dieses Jahres vollständig beseitigt werden, Die Förderung der Ab. rüstung wird durch Versetzarbeiten nach Abtragung ieder l tage ver. zögert. Der noch fehlende plastische Schmuck der Portalhallen der West. und Nordfront ist vom Dombildhauer Fuchs node lstg uni in französischem Kalkstein ausgeführt. Behufs Erlangung ve role ten für die mit Reliefs zu schmickenden Brenzethüren de; Westpertals war eine Konkurrenz für Bildhauer des Deutschen Reiche auegeschrie. ben worden. Als Termin der Ablieferung war der ]. Man des ver. gangenen Jahres festgesetzt. Von den 3h. eingegangenen Entmürfen wurde keiner als zur Ausführung geeignet bezeichnet, der 3 Preis von 50MM M konnte deshalb nicht vergeben werden; den Bildhauer W. Mengelberg (Utrecht und A. Schwenzer Wien) wurden die weiten Preise von se 2000 0 zuerkannt. Nunmehr ist eine engere Konkurrenz in Aussicht genommen und es , eine Jeit gon neun Monaten zur Bearbeitung der Entwürfe und Modelle bewilligt werden = Die Gesammtausgaben für den Cölner Dom vom Jahre 1831 His zum 1. April 1881 betrugen 19 621 253 dic rwon lom⸗ men auf die höhere Bauleitung 261 60) , auf die Bauaufsicht F ziß M*, im Ganzen Yo der Bausumme. In den Dombauhütten wurden bearbeitet 57 580 ebm Werksteine, für sertig bearbeitete Steine, welche von auswärts bezogen sind, wurden 386 . M aug⸗ gegeben. Die Jabl der Tuffsteinziegel, welche, zu Wölbungen ver⸗ wandt wurden, beträgt 237 149; an Gießblei wurden gebraucht 33 522 Pfund, an Tannenbauhol; zur Herrichtung der Gerüste 88h chm. Im Etatsjahre 1877/80 wurden zum Ferthau des Domes ver ausgabt 663 175 M, im Etats jahre 1820 81 dh doß „6, zum Fort. baun der Westthürme und für die Restauration des Suüdthurmes 1389 251 6 Von 1864 bis zum 31. März 1880 sind zum Ausbau der Thürme 10168 147 4 ausgegeben werden. In seinem letzten Theise verbreitet sich der Bericht über die Feier der Vollendung des

Domes.