über die Ansprüche, welchen die den Beitritt zur Innung
Verlangenden zu genügen hätten, die nöthi gewährten. gen h die nöthigen Garantien
Der Abg. von Helldorff (Bedra) trat gleichfalls dem An—⸗ trag Baumbach entgegen. Schon jetzt, 9 3 gestattet sei verwandte Gewerbe zu einer Innung zusammenzufassen, habe man Einrichtungen getroffen, welche die technische Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge lediglich in die Hände der spe⸗ en nr g, ener . Diese Einrichtung werde sich
hren, n mehrere verschi i Innung zusammenträten. K
Der Antrag Baumbach wurde hierau 8. 97 unverändert angenommen. n ,,,
§8. 98h. handelt von der Genehmigung des . statuts durch die höhere hend l e hl fins .
Der Abg. von Czarlinski richtete an den Bundesrath die r ob neben den neuen Innungen auch die Konstituirung polnischer Innungen gestattet sei ünd ob nicht der Gebrauch der polnischen Sprache für die Behörde ein Grund sein . die Konstituirung der polnischen Innungen zu ver—
Hierauf, ergriff der Bevollmächtigte zum Bu tee , . 3. Boetticher 65 Kor! ,
Meine Herren! Es ist mir nicht ganz leicht gew Vorredner zu verstehen, ich bin ö 9 ger n cen ipefh! ganz richtig verstanden habe; wenn ich recht aufgefaßt habe so wünscht er zunächst eine Erklärung darüber zu haben, oh es in den Landes⸗ . in welchen polnisch gesprochen wird, zulässig sei, neben einer ereits vorhandenen deutschen Innung auch eine polnische zu bilden und ferner wünscht er zu wissen, ob der Gebrauch der polnischen Sprach innerhalb der Innungen untersagt werden könnte. Wenn dies die Fragen des Derrn Vorrednerz sind, so kann ich auf die erste Frage nur antworten daß der Satz des §. 98 b., wonach die Genehmigung nur versagt werden kann, wenn in dem durch das Innungsstatut vorgesehenen JIunungebezirke für die gleichen Gewerbe eine Innung bereits befteht selbstverständlich die Bildung zweier Innungen, also auch einer In⸗ nung, die aus deutschen d r n. und einer Innung, die aus polnischen Handwerkern besteht, zuläßt, und daß die Frage, ob eine solche zweite Innung, die aus Angehörigen polnischer Zunge besteht zuzulassen ist oder nicht, vollständig offen ist. Der Gedanke diefes Satzes ist ja nicht der, daß bei der Frage der Genehmigung der In⸗ nung politische Rücksichten leitend sein sollen, sfondern wenn darin gesagt ist, daß die Genehmigung versagt werden darf, wenn eine Jnnung bereits am Orte besteht, so ist die Rücksicht die, daß man eine möglichst kräftige Innungsbildung haben will. und 3 unter Umständen also der Fall so liegen kann, daß durch die Bildung einer zweiten Innung beide Innungen lebensunfähig werden. Wo ein solches Bedenken vorliegt, da wird, die Aufsichtsbehörde Ver— anlassung haben, die Genehmigung zur Bildung einer zweiten Innung k Ich glaube aber nicht, daß solche n rn wie sie . Vorredner als möglich hinstellt, den Ausschlag dabei geben .Was nun den Gebrauch der polnischen Sprach so habe
wir ja bekanntlich im Reiche kein Gesetz über Sr re wt gd sprache, wie wir es in Preußen besitzen, und ich bin deshalb der Meinung daß. Jedermann innerhalb einer durch ein Reichsgesetz geschaffenenl Institution nach seiner Zunge sprechen kann. Aber auch selbst wenn man das preußische Gesetz über die Geschäftssprache vom 28 August 1876 in Frage ziehen wollte, so halte ich dessen Anwendung für aus⸗ geschlessen in Bezug auf die Innungen. Denn das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, daß. die deutsche Sprache die ausschließliche Ge⸗ e , . Behörden, Beamten und politischen Körperschaften zes. Staats ist. Die Innung gehört aber nicht zu den Behörden oder politischen Körperschaften des Staats; ich sehe also kein Hinderniß daß die Herren in den Landestheilen, in denen polnisch Jesprochen wird. guch innerhalb der Innungen polnisch sprechen können. j
Der Abg. von Czarlinski erklärte sich mit dieser Erklä— rung vollständig zufrieden.
§8. 986. wurde angenommen.
Bei §. 99 bat der Abg. Lüders, den letzten Satz: ü alle Verbindlichkeiten der Innung haftet g. , das Vermögen der Innung“ abzulehnen, da man mit dieser Bestimmung die Rechte der Gläubiger gefährde und den In⸗ nungen ein gefährliches Geschenk gebe. Der Antrag wurde abgelehnt, 5. 99 unverändert genehmigt, ebenso S5. 100 — 1004.
. 1000 lautet nach dem Beschlusse in zweiter Lesung: pier gk * Beꝛirk einer Innung, deren Thätigkeit auf dem Ge—⸗ , . , . h bewährt hat, kann durch die höhere
erwaltungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde besti er, , 9 ufsichtsbehörde bestimmt . daß Streitigkeiten aus den Lehrverhältnissen der im 5§. 120A. ezeichneten Art auf Anrufen eines der streitenden Theile von der ian e, Innungsbehörde auch dann zu entscheiden sind, wenn . 93 Hzeitgeber, Jbwohlfer ein in der Ingung vertretenes, Gewerbe strei t und selbst zur Aufnahme in die Innung fähig sein würde gleichwohl der Innung nicht angehört; cri 8 inwieweit die pen der Innung erlassenen Vor- z 1 er die Regelung des Lehrlingsverhältnisses, sowie über '. d usbildung und Prüfung der Lehrlinge auch dann bindend sind, , gn, Lehrherr zu den unter Nr. L bezeichneten Arbeitgebern 1 26. Haben sich hiernach Lehrlinge solcher Gewerbtreibenden, welche 35 . nicht angehören, einer Prüfung zu unterziehen, so ist r. en, . r n , , . deren Mitglieder zur Hä o er Innung, zur Hälfte von de sichtsbehörde be⸗ , rf, . Hälfte der Aufsichtsbehörde be
Die Bestimmungen sind widerruflich.
Zu diesem Paragraph lag folgender Antra Ackermann. Dr. Frhr. von Herkling 3 ,, a 4 e, de m, . fee, en.
§. ; s Gesetzentwurfs, betreff ie Aba Gewerbeordnung, dem ersten e, werden' als weitere Nummer hinzuzufügen: ö c 7 I) daß Arbeitgeber der unter Nr. ] einem bestimmten dür Hir dies z
Zu diesem Antrage hatte der Abg. Dr. folgendes n , 2 ? am nm, ; J,. be, ban
em Abänderungtantrage der Abgg. c Freiherr v dertlin 9 n. Zusa 97 , n i , .
„Für diesen Fall ist jedoch gleichzeitig zu bestimmen, daß v demselben Zeitpunkte an der 2. — * 8e 2 Gesellen nicht beschäftigt, nicht 26 als einen Lehrling und kein Innungsmeister mehr Lehrlinge annehmen und halten darf, als er der Regel nach Gesellen in seinem Geschäfte beschäftigt.“
Der Abg. Dr. Delbrück erklärte, daß die Hefugniß des
5. 190 e.“, wie Seitens des Bundesrathstisches erllärt worden in sehr beschränkten Grenzen ausgeübt werden könne, be⸗ zweifle er nicht; die Verhältnisse würden sich aber auch hier als stärker erweisen, als die besten Wel der Menschen. Schon jetzt erblickten die für das Justan dekommen dieses Ge⸗ etzes sich interessirenden Handwerkerkreise die wesentliche Be⸗ jmmung desselben darin, daß den Nicht⸗Innungsmeistern das echt, er ng zu halten, entzogen werden könne. Wie wolle die Verwaltung sich dem in der Folge immer stärker werdenden Drängen nach dieser Richtung hin entziehen? Er
bezeichneten Art vo * 1 1 9 eitpunkte an Lehrlinge nicht mehr annehmen
Der Abg. Ackermann befürwortete seinen Antrag. Der 6 habe sich mit seinem in zweiter Lesung 4 — 3 e in Widerspruch gesetzt mit seiner Resolution vom
orjahre, die in dieser Frage durchaus auf dem Standpunkt der Vorlage stehe. Eine Aenderung in den Verhältnissen, wodurch der diesjährige Beschluß innerlich gerechtfertigt würde, sei nicht eingetreten. Er und seine politischen Freunde hätten deshalb geglaubt, jetzt die Möglichkeit einer Korrektur her— stellen zu müssen durch Einbringung des auf Wiederherstellung der gestrichenen Vestimmung gerichteten Antrags, den er nur bitten könne, 2, . Was werde die Folge sein, wenn das Haus bei seinem Votum zweiter Lesung bleibe? Die Bewegung in den Handwerkerkreisen werde zunehmen, die Forderungen würden sich steigern, man würde gegen das Prinzip der Gewerbeordnung selbst ankämpfen. Wenn die Handwerker sich selbst bei so bescheidenen Wünschen vom Reichstag zurückgewiesen sähen, dann werde das Verlangen nach Zwangsinnungen immer allgemeiner werden. Ohne die Annahme seines Antrages habe die Vorlage für die Gewerbe— treibenden keine Bedeutung; sie verliere dadurch ihr eigent— liches Fundament und entfremde sich ihrem ursprünglichen Zwecke, welcher dahin gehe, organisirte Gemeinschaften zu schaffen und durch sie dem Handwerker die Konkurrenz mit dem Großkapital zu erleichtern. Wolle man den Handwerkern Rechte einräumen, durch die ihr Stand gekräftigt werde, so müssen dieselben an organische Verbände geknüpft werden. Der Abg. Dr. Lasker empfahl der Aufmerksamkeit des Hauses den Ausspruch des Vorredners, daß das Gesetz dem Handwerker mit Ausschluß des 5. 1000. gar nichts biete, alles Andere, was das Gesetz biete, könnten die Handwerker schon unter der bestehenden Gesetzgebung zu Stande bringen. Da— mit gestehe der Führer der Majorität in dieser Angelegenheit, der Abg. Ackermann, ein, daß mit diesem Gesetz ein unnatürlicher Mißbrauch im Publikum getrieben werde, es werde den Hand⸗ werkern etwas gegeben, was sie thatsächlich schon hätten. Nun sage der Abg. Ackermann, das Haus habe 1880 einen Beschluß gefaßt und die Regierung aufgefordert, für die Beschränkung des Haltenz von Lehrlingen einzutreten; was habe sich seitdem ge⸗ andert Abgesehen davon nun, daß eine Resolution niemals die Kraft eines Gesetzes beanspruchen könne, habe der Beschluß vom Jahre 1889 gar keine Aehnlichkeit mit dem, was das Haus heute beschließen solle, aus dem einfachen Grunde, weil die Innungen, die der damalige Beschluß im Auge gehabt habe etwas ganz anderes seien, als diejenigen, um welche es sich
jetzt handele, Der Abg. Ackermann vergesse, daß jetzt den In⸗ nungen ein Exklusivrecht gegeben werden solle und die meisten Einwendungen gegen das Gesetz würden durch diese neue Cen— tralisation der Innungen hervorgerufen. Von den in zweiter Lesung gemachten Einwendungen habe der Abg. Ackermann nur die Oberfläche gestreift, auf den Inhalt sei derselbe nicht eingegangen. Seine (des Redners) Partei wolle nicht, daß jetzt Innungen geschaffen würden, die sich auch auf Handwerke nicht gleicher oder verwandter Natur ausdehnen dürften. Die Bedenken, welche daraus bei der Behandlung der Lehrlingsfrage entstehen würden, habe selbst der Vertreter der Regierung zugeben müssen, indem derselbe eingeräumt habe, es liege eine Gefahr darin, den so erweiterten Innungen die Ordnung des Lehrlingswesen zu übertragen, man hoffe aber, die erprobten und sachverständigen Männer zur Regelung dieser Angelegenheiten heranzuziehen. Die zweite Aenderung die die frühere Gewerbeordnung nicht kenne, sei die, daß die Innungen ohne Zustimmung der Behörden sich auf das ge— sammte Gebiet der höheren Verwaltungsbezirke ausdehnen könnten, in Preußen z. B. auf einen Regierungsbezirk, während man früher nur Gemeinde⸗Innungen gekannt habe. Diese Privilegien der Innungen kämen weniger dem platten Lande als den Städten zu Gute. Dehne sich eine Innung auf das ganze Gebiet eines preußischen Regierungs⸗Praͤsidiums aus, so müßten sich die Handwerker entweder an die Innungen an⸗ schließen, deren Verwaltung in der Stadt sei, oder aber sie wollten die lästigen Beiträge nicht zahlen, dürften dann aber keine Lehrlinge halten. Wo bleibe da der konservative Sinn für Billigkeit und Recht. Wenn der Abg. Ackermann hoffe, daß die Ver⸗ waltung dies Unrecht nicht begehen werde, so sei dies ein schlechter Trost. Die Gemeindebehörde könne hier nichts thun, denn die Aussicht derselben im 5. 104 würde aufgehoben, sobald eine weitere Gemeinde hinzutrete. Es stehe dann im Belieben, die Verwaltung einer anderen Behörde zu übertragen. In welcher Weise die Regierung in ähnlichen Fällen verfahren sei, zeige die Erfahrung. Hier in Berlin sei erst neulich entschieden, daß das Polizei⸗Präsidium 1a m, daß es gleichzeitig Anordnungen treffe für den Thiergarten, sich seiner Eigenschaft als Lokal⸗ behörde entzogen habe und als Landesbehörde auftrete. Er be⸗ zweifele sehr, daß unter dem Einfluß des Reichskanzlers die Berliner Gemeindebehörde mit der Aufsicht betraut werde falls Schöneberg angeschlossen werden sollte. Habe man denn überhaupt etwas für die Selbstverwaltung in diesem Ge⸗ setze gethan? Es sei eine Verbindung von Stärkung der Po⸗ lizeigewalt, wie man es seit einem Dezennium nicht gesehen habe, mit Privilegien, welche die Korporationen geradezu zu Geschöpfen in der Hand der Polizei machten. Die Polizei könne nämlich höhere Innungsverbände, Innungszausschüsse schaffen und sie auflösen, wenn sie das „Interesse“, welches das Gesetz als Aufgabe der Innungsausschüsse bezeichne, über⸗ schritten hätten. Da eine Definition für das . „Inter⸗ esse⸗ nicht gegeben sei, so stehe der Polizeibehörde allein die Entscheidung 3 Wolle ein Innungsausschuß verhandeln so müsse derse be 8 Tage vorher die Tagesordnung der Po⸗ lizeibehörde senden, welche einen Beamten zur Ueberwachung der Verhandlung sende, der dieselbe, falls das Interesse“ nicht gewahrt werde, auflösen könne. Dies könne sehr häufig geschehen, wenn z. B. das Tabaksmonopol nicht im Interesse der Innungen erklärt werde. Gingen die Innungen die Wege der Regierung, dann beständen sie weiter, wo nicht, so würden sie augel bf Die Innungen würden in die politische Strömung hineingerissen werden, nach 2, 3 Jahren würden sie an der politischen Wahlbewegung theilnehmen. Und diese Organisation wolle man mit den islen Innungen vergleichen, welche selbst die Gesetze sier ung in der Hand gehabt hätten? ingswesen? Welche Inkonsequenz! außerhalb der Innungen stehenden Meister könnten sich da⸗ durch helfen, daß sie junge Arbeiter aufnähmen. Habe man nicht deswegen mit großer Mühe das e en geordnet, um die Zukunft dieser jungen Leute sicher zu stellen, ihnen allen Schutz zu gewähren, damit sie das lernten, womit sie später sich ernähren sollten. Und das Alles wolle man Preis geben, um ein Scheinprivilegium zu schaffen. Man werde dann allerdings herbeiführen, daß der junge Mann nicht ein
Cr nen und die Re⸗
nd nun gar das Lehr⸗
Man habe ii aft die i
bitte den Antrag Ackermann abzulehnen.
tüchtigsten Handwerker es verschmähen würden, der abhängi
nnung beizutreten. Dann würde der Vater . *
chutz des Lehrlingswesens verzichten und seinen Sohn lieber als jugendlichen Arbeiter einem tüchtigen Handwerker über⸗ geben. Wenn das sich über das Land ausbreite, dann habe die konservative Partei mit eigener Hand zerstört, was sie selbst gemeinschaftlich mit seiner (des Redners) Partei ge— schaffen habe: den Schutz der Ausbildung des jungen Hand— werkers. So weit komme man, wenn man gewissen Strömun— gen im Volke nachkommen wolle. Es sei heute gesagt worden wenn das Haus das Privilegium nicht jetzt gebe; so werde im nächsten Jahre viel mehr gefordert werden. Sei man denn aber schon so weit in der Ochlokratie gekommen, daß man der Gesetzgebung nicht mehr zutraue, sie werde an der richti⸗ gen Stelle halt machen können. Entweder sei das, was in Zukunft mehr gefordert werde, richtig, dann werde die Gesetz— gebung folgen müssen, oder es sei zu verurtheilen, dann habe er so viel Hoffnung, daß man noch nicht so weit sei in der allgemeinen Wahlagitation und Demagogenpolitik, daß dann eine Regierung und ein Reichstag sich finden werde, bereit solche Gesetze zu geben aus Furcht, daß das Volk, die Wähler unzufrieden sein könnten. enn er täglich sehe, wie nicht nur Reden gehalten würden, die aus den Thüren dieses Hauses für die Wähler gesprochen würden, sondern daß man auch als Grund für ein Gesetz angebe, das Volk wolle es so sage er, es stehe sehr schlimm um die Gesetz gebung, welche nicht allein den Mund nach außen in Bewegung setze, sondern selbst die Ohren nach außen hinstrecke um zu hören, was man dort wünsche. Man spreche nun auch von den Lasten und Pflichten, die man den Innungen auf— erlege; welche seien es denn? Der Abg. Ackermann habe es heute gesagt, die Pflichten und Lasten beständen in der Be— fugniß, Kranken- und Unterstützungskassen und Fachschulen zu errichten. Er halte das aber für Rechte, die dem Hand⸗ werk aufhelfen könnten, nicht für Lasten und Pflichten. Wenn erst die Handwerker sagten: das Gesetz habe dem Handwerk zwar große Lasten aufgelegt, aber es habe ihm doch dafür einen Ersatz gegeben, man könne den anderen Hand— werkern verbieten, Lehrlinge zu halten — dann seien sie in einen Geist hinein verfallen, den man sünd⸗ hafterweise den Geist der alten Zeit nenne. Aber wenn noch ein Kern im Volke lebe, müsse der neue Geist entstehen auch positive Schöpfungen, Unterstützungs⸗ und Kranken kaffen wieder zu fördern und kräftige Organisationen herzustellen. Dazu habe seine Partei die Hand geboten. Die Konservativen hatten aber Privilegien in das Gesetz gebracht, welche die Liberalen verhinderten, was noch gut an der Gesetzgebung sei anzunehmen. Seine Partei habe den Muth, gegen die öffent⸗ liche Strömung anzukämpfen und glaube das wahre Bestreben des Handwerks mehr zu fördern als die Konservativen, wenn sie ö . . . 6 wollten. .
Der Abg. Marcard (auf der Journalistentribü verständlich) sah in dem 5. 100 . . ien ber Handwerker- und Gewerbestand dem verderblichen Manchester⸗ thum zu entreißen. Das letztere sei die zum Prinzip erhobene Selbstsucht. Nur konservative Gesetze könnten helfen und der wahre Weg, solche zu machen, bestehe in dem Zusammengehen der Regierung mit den konservativen Parteien und dem eben⸗ falls konservativen Centrum! Der Gedanke einer konservativ— , a n, gehn, zu den Allergefährlichsten, den
ervativer hegen werde. i ⸗ trag ,, . hes 6 er Abg. Frhr. von Nordeck zur Rabenau führte daß, wenn eine derartige Bestimmung, wie sie tn . Ackermann enthalte, in das Gesetz aufgenommen würde, es dahin kommen würde, daß das Handwerk auf dem Lande zu Grunde gehen müßte. Denn die Handwerker auf dem Lande würden durch die Entfernung, die bedeutenden Kosten und Unbequemlichkeiten gehindert sein, den Innungen in der Stadt beizutreten, und dadurch der Befugniß, Lehrlinge zu halten, verlustig gehen. Sei man aber dahin gelangt, so werde das Handwerk auf dem Lande sich nicht nur nicht weiter entwickeln können, sondern werde immer mehr und mehr zurückgehen und schließlich vernichtet werden, da den Landleuten nichts weiter übrig bleiben würde, als die be⸗ treffenden Waaren von Handwerkern aus der Stadt zu be⸗ ziehen. Er stimme deshalh gegen den Antrag Ackermann.
Der Abg. Dr. Löwe (Bochum) erklärte, sein Amendement zu dem Antrage Ackermann bezwecke, der vom Abg. Acker⸗ mann beantragten Zusatzbestimmung ein Korrektiv zu geben. Schon der Abg. Lasker habe mit Recht ausgeführt, daß mit dem Gesetze der Polizei eine über das Maß weit hinausgehende Befugniß eingeräumt werde. Werde nun noch der Antra Ackermann angenommen, so trete zu diesem Mißstande no hinzu, daß die niedrigsten Interessen der Konkurrenz und des Brotneides zur Herrschaft gelangen würden, indem den mißliebigen Handwer ern welche nicht zur Innung gehörten, die Mög⸗ lichkeit, Lehrlinge zu halten, entzogen werde, während gerade die Innungsmeister es ganz in ihrer Hand hätten, sich davon so viele als möglich zu halten. Dadurch würden die Handwerker — häufig die strebsamsten — ruinirt und gerade die Absorption des besseren Theils des Handwerks durch die Fabrikation herbeigeführt. Denn es sei ganz gewöhnlich, daß gerade Handwerker von geringerer Geschicklichkeit viele Lehrlinge hielten, was , , ür die Ausbildung der letzteren nicht vertheilhaft sei. Er bitte deshalb, den Antrag Ackermann abzulehnen und sein Amendement anzunehmen.
Darauf wurde das Amendement Löwe abgelehnt, ebenso in namentlicher Abstimmung der Antrag Ackermann mit 126 gegen 122 Stimmen; der übrige Theil des §. 100, welcher den Innungen, welche sich auf dem Gebiete des Lehrlinge⸗ wesens bewährt haben, das Recht geben will, Streitigkeiten zwischen Lehrlingen und Meistern, auch wenn dieselben nicht der Innung angehören, zu entscheiden, sowie ferner das Recht, über die Haltung von Lehrlingen Reglements zu erlassen, wurde mit 120 gegen 115 Stimmen angenommen. Ebenso der Rest des Gesetzes und das Gesetz im Ganzen, sowie fol= gende von der Kommission vorgeschlagene Resolution:
Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstage ein Ge⸗ setz vorzulegen, durch welches unter angemessener F fg so⸗ wohl der Innungen wie der außerhalb der Innungen stehenden Ge⸗ — lin. 9 gesammten Gewerbestande heraus zu bil⸗
ö ern, ̃ ĩ sch⸗ n,, ,. nsoweit sie noch nicht bestehen, in Deutsch Damit war die dritte Lesung des Gesetzentwurss beendet.
gene. vertagte sich das Haus um 5i, Uhr auf Freitag
Lehrling, sondern ein jugendlicher Arbeiter werde, wenn die
Reichstags ⸗Angelegenheiten.
Anlagen zum Handelsvertrage zwischen Deutschland und Oesterreich.
Anlage B. Zollkartell.
.
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung, von Uebertretungen (8§. 13 und 14) der Zollgesetze des anderen Theiles nach Maßgabe der folgenden Bestim⸗ mungen mitzuwirken. .
Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Terhinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen JZollgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen Fekannk wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im erfteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder Steuerbehörde (im Deutschen Reich: ö oder Haupt⸗ Steuerämter, in Oesterreich⸗Ungarn: aupt⸗Zollämter oder Finanz⸗ wach⸗Kommissäre) schleunigst anzuzeigen.
.
Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen Theiles den im §. 2 bezeichneten Zoll⸗ oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede fachdienliche Auskunft ertheilen.
Die Einhebungsämter eines jeden der vertragenden Theile sollen den Dazu von dem anderen Theile ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten die Einsicht der Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach den Gebieten des letzteren und an der Grenze derselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.
5
Die Zoll⸗ und Steuerbeamten an der Grenze zwischen den beider—⸗ seitigen Zollgebieten sollen angewiesen werden, Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Seiten zu unterstützen und nicht n sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und digung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit besonderen Veranlassungen sich mit . zu berathen.
Den Zoll⸗ stattet sein, bei Verfolgung eines stände oder Spuren einer Uebertretung sich in das Gebiet des anderen Theiles bel den dortigen Ortsvorständen oder Behörden des Thatbestandes und des Thäters weises erforderlichen Maßregeln, das bezuglich der vollbrachten Umftänden nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und di Festhaltung der Thäter zu beantragen.
Schleichhändlers oder der
Sammeln aller Beweismitte
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes wie ihnen dies Zollgesetze des und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten
der vertragenden Theile in derselben Weise genügen, bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen, der Zollg eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll⸗ der zuständigen Behörde des anderen Theile
Behörde von Seiten entweder vor letzterer
aufgefordert werden, züglichen Umstände auszusagen.
Keiner der vertragenden Theile wird in einigungen zum Zweck anderen Theiles dulden, oder Verträgen zur lichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen zugestehen.
Jeder der vertragenden Theile ift verpflichtet, zu verhindern, daß zum Schleichhandel nach dem Ge⸗ anzufehen sind, in der Nähe der ohne genügende Sicherung gegen
Vorräthe von Wagren, welche als Fiete des anderen Theiles bestimmt Grenze des letzteren angehäuft oder den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden. Innerhalb des Grenzbezirkes sollen mder zollter Waaren in der Regel nur an solchen Orten, wo sich ein trole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche bar sein, so sollen statt desselben trolmaßregeln angeordnet werden. und von inländischen Waaren innerhalb des Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtli eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten.
örtlichen Verbrauche i
bezeichnete Bedürfniß und hätten, so sollen dergleichen ist, unter spezielle, ; Kontrole der Zollbehörde e , n,
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet. a. Waaren, deren Ein⸗ oder Durchfuhr in dem Gebiete des a
*
deren Theiles verboten ist, nach demselben nur beim Nachweise dorti⸗
ger besonderer Erlaubniß zoll⸗ oder steueramtlich abzufertigen;
b. Waaren, welche in dem Gebiete des anderen Theiles eingangs⸗
abgabenpflichtig und dahin bestimmt sind, nach demselben ͤ
1 nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichend Befugnissen versehenen Eingangs amte,
2) von den Ausgangsämtern oder, Legitimationsstellen nur solchen Tageszeiten, daß sie jenseits ter Zeit eintreffen können, und
3) unter Verhinderung dem Ausgangsamte Grenze
oder der
zoll oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen. 10
Theile die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen wenn ihm durch eine vom Cingangsamte die Registerpost und das Datum der Abfertigung ent⸗
i dem vorbe⸗ angemel⸗
Auch wird jeder der beiden
sowie die für Ausfuhren erst dann eintreten lassen, auszustellende, un — haltende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach zeichneten Nachbarlande auägeführte Waare in dem letzteren det worden ist.
5. 11.
Vor Ausführung der im 5. 9 unter h. und im 8. 10 enthaltenen werden die verkragenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der um Waarenübergange an der gemein
. und Erhebungestellen, über ie w soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen,
Bestimmungen
eigen Grenze bestimmten Anmelde
ungsstunden und über n
fibereinltimmend vorzuschreibenden Abferti er ausgeführ
He nt anzuordnende amtliche Wagren bis zur jenseitigen zl wi besoꝛ regeln für den Eisenbahnverkehr fig berethwillift verstãndigen.
13 und
Begleitungen der
Jeder der vertragenden Theile hat die in den 8. erwähnten Uebertretungen der
allein seinen Angehörigen, sondern welche
auch allen Denjenigen,
seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz baben oder auch nur
augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen Paragrav
sich zur Verhütung und hin bereitwilligst allein zu jenem Zweck ihre Wahrnehmungen sondern auch zur Verstän⸗ zu Zeit und bei
und Steuerbeamken der vertragenden Theile soll ge⸗ Gegen⸗ der Zollgesetze ihres Staates zu dem Zweck zu begeben, um die zur Ermittelung und die zur Sicherung des Be—
oder versuchten Zollumgehung, sowie den
r selbst oder vor der kom⸗ petenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung be⸗
seinem Gebiete Ver⸗ des Schleichhandels nach dem Gebiete des Sicherung gegen die mög⸗ Gültigkeit
Niederlagen fremder 23 oll⸗ amt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Kon—
Verschluß nicht anwend⸗ anderweite möglichst sichernde Kon⸗
Vorräthe von fremden verzollten Grenzbezirkes sollen de Entsteht Ver⸗ dacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das zum Zweck des Schleichhandels gebildet Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete
der Grenze zu dort erlaub⸗
jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen Legitimationsstelle und der
Anmeldesselle, fowie über besondere Maß ;
Zollgesetze des e e. nicht
b
p h
e
anderen Theiles und Zoll⸗ lungen oder gesetzwidrige Unterlaffungen, durch welche dem letzteren Ausgangsabgabe entzogen
ezeichneten Strafen zu verbieten. Beide vertragende flichten sich wechseltig, die dem anderen vertragenden örigen Unterthanen, welche, den
sich erregt haben, innerhalb ihrer . überwachen zu
von Ein⸗, Aus⸗
Uebertretungen x oder Steuerdefrauden, d. h.
ine ihm gesetzlich gebührende Ein⸗ oder
wird oder bel unentdecktem Gelingen entzogen werden
von jedem der vertragenden The Konfiskation des Gegenstandes
des vollen Werthes, mit denselben Geld⸗ oder gleichartige oder ähnliche Ueb
unterliegen.
nach dem entzogenen Abgabenb ͤ Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz
durch welche erweislich verletzt oder eine Abgabe oder sollte, sind genügende, lichen Ermes
l
e
8
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n⸗
en
zu
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14
in
Im letzteren Falle ist der
14.
ein Ein⸗,
sen abhängige Geldstrafen anzudrohen.
5. 15. Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der eigenen Abgabengesetzen eintretenden Abbüßung un Geldftrafen durch Haft oder Arbeit)
kanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist
16. Dagegen darf durch die nach den Strafbestimmungen die gesetzmäßige der Zollgesetze des
widrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthät schungen, Bestechungen oder Erpressungen u. dergl., nicht oder beschränkt werden.
8 17.
Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles
trag einer zus
2
seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen und
zu lassen, ist, biete dieses
beging, sonder auf Üntersuchung si in dem unter 2 erwähnten Falle iedoch nur geschuldigte nicht Angehöriger des Staates ist, stand der angeschuldigten Uebertretung sind.! §. 18.
dann,
von dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist,
richt, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen
Jlusländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern
liche Entscheidung beendigt ist. . 8
Bei den im 8. 17 bezeichneten Angaben der Behörden oder Angestellten des Staates in Fäll
hörden oder Angestellten des eigenen
beigelegt ist.
§. 20. Die Kosten eines nach Maßgabe verfaßrens und der Strafwvollstreckung . sätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Für die einstweilige Bestreitung derselben hat sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird. Diejenigen Kosten des Verfahrens und der welche, wenn ersteres wegen Uebertretung der eigenen stattgefunden hätte, von jenem den, hat, insoweit sie nicht vom eingegangene Strafbeträge gedeckt werden können, de statten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.
§. 21. Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Ma eingeleiteten Strafverfahrens von dem kaufte Gegenstände der Uebertretung eingeben, wenden, daß davon zunächst die rücständigen Gericht die dem anderen Theile entzogenen Abgaben und berichtigt werden. ;
Ucker die letzteren hat der Staat zu verfügen, i
Verfahren stattfand.
8. 2
Eine nach Maßgabe des 8. 1
lange ein rechtskräftiges trag der Behörde desjenigen Staates, sofort einzustellen. ö
zur Milderung d
welcher dieselbe
Das Recht zum Erlasse und . welchen der Angeschuldigte in Folge eines eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde bat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Erbietung erfolgte.
Es soll jedoch vor rlassen oder der zuständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze ü Gelegenheit gegeben werden, sich 96 zu ãußern.
Me Ve
Die Gerichte jedes
fahren verpflichtet fein, auf Ersuchen des zustãndigen
) Jeugen und Sachverstandige, welche sich in bezirkẽ aufhalten, auf Erferdern eidlich zu vernehmen Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach d verweigert werden darf, z. B die eigene Mitschuld
gung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls
glaubigen; 4 3) Angeschuldigten, welche sich aufhe lien obne dem Staateverbande des letzteren an ladungen und Erkenntnisse behändigen iu Jassen; ) Uebertreter und deren bewegliche Guter, welch ersuchten Gerichts angetroffen werden, insofern nicht jene üb richts oder einem so Verträge verpflichtet ist, unterfuchen und bestrafen zu lagen,
folchen dritten Staate angeböre
Es sind in diesem Kartell unter „Zellgesetzen! Aus und Durchfubrverbote,. und unter „Gerichten. beiderseitigen Gebiete zur Untersuchung und Bestra tretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten
ben
standen.
Verdacht des Schleichhandels wider
und Durchfuhrverboten des
ile nach seiner Wahl entweder mit der Uebertretung, eventuell Erlegung und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen ertretungen seiner eigenen Abgabengesetze.
Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich etrage sich richtet, nach dem Tarife des übertreten worden ist.
Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles,
in-, Aus⸗ oder Durchfuhrverbot nicht widerrechtlich nicht entzogen werden konnte in bestimmten Grenzen von strafrichter⸗
sowie Ehrenstrafen, die, Ent⸗ j . ziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strafschärfung, die Be⸗ bisher deutscher eit für
dieses Kartells keiner der vertragenden Theile verpflichtet.
§§. 12 bis 15 zu erlassenden Bestrafung der bei Verletzung anderen Theiles etwa vorkommenden Uebertrekungen, Vergehen und Verbrechen, als: Beleidigungen,
tändigen Behörde desselben jeder der vertragenden Theile von denfelben Gerichten und in denfelben Formen, wie Uebertretungen gesetzmäßig bestrafen 1) wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll oder 2) wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Ge— Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnfitz hatte oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus ͤ auch bei oder nach dem Eingange des ich in demselben Staate betreffen läßt;
dessen Gesetze Gegen⸗
Zu den im 5. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, Wohnsitz oder, als Ials nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Anges
ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch
Üintersuchungen soll den amtlichen anderen Theiles dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Be⸗
des 8. 17 eingeleiteten Straf⸗
sind nach denselben Grund— Strafverfahren wegen Staates gelten.
Strafvollstreckung,
Staate schließlich zu tragen sein wür⸗ Angeschuldigten eingezogen oder durch h.
Angeschuldigten oder für ver⸗ sind dergestalt zu ver⸗
zuletzt die Strafen
eingeleitete Untersuchung ist, so Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf An ⸗
nach Maßgabe des 5. oder sich freiwillig erboten
derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen
der verlragenden Theile sollen in auf jedes in dem anderen Gebiete wegen Uebertretung der dieses Gebietes oder in Gemäßheit des 58. 17 eingeleitete Strafver⸗
trifft, oder sich auf Umstande erstrecken soll, welche mit der Anschuldi⸗ 2) amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu be⸗
im Bezirke des ersuchten Gerichts
2 anzuhalten und auszuliefern, erireier dem Staatsverbande des ersuchten Ge⸗
die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig
; . Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zu⸗ gestãndnisse zwischen den vertragenden Staaten zum Zweck der Unter⸗ drückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert.
Theile ver— Theile ange⸗
lassen.
Schlußprotokoll.
Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Handelsvertrages zwischen der österreichisch⸗ungarischen Monarchie und dem Deutschen Reich haben die beiderseitigen Bevollmächtigten fol⸗ gende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegen⸗ wärtige Protokoll niedergelegt.
Zu Artikel 1 des Vertrages. 1) Der im Artikel 1 unter b. ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch auf jene Vorsichtsmaßregeln, die zum Schutze der Land⸗ wirthschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung schädlicher In⸗ sekten (wie z. B. der Reblaus und des Koloradokäfers) ergriffen werden. 27) Die vertragschließenden Theile werden sich alle aus Rück⸗ sichten der Gesundheitspolizei erlassenen Verkehrsbeschränkungen gegen⸗ seitig mittheilen. 3) Soweit einzelnen Wirthschaftsbesitzern in den an Oesterr eich⸗ Ungarn grenzenden deutschen Bezirken bisher gestattet werden konnte, jährlich bis zu 6 Stück Nutz- und Zuchtvieh zu ihrem eigenen Wirth⸗ schaftsbedarf aus Oesterreich⸗Ungarn einzuführen, wird diese Zahl auf 12 Stück für das Kalenderjahr erhöht. Die Konfinirungszeit für das im vorerwähnten Grenzverkehre aus Sesterreich-⸗Ungarn in die angrenzenden deutschen Bezirke einge⸗ brachte Vieh wird in der Regel 45 Tage nicht überschreiten. Sofern örtliche Bedürfnisse eine Erweiterung der Bezirke, welche diesen Grenzverkehr festgesetzt wurden, wün⸗ schenswerth erscheinen lassen, wird solchen Bedürfnissen billige Rück— sicht getragen werden.
Zu Artikel 3 des Vertrages. Die beiden verträgschließenden Theile werden dafür Sorge tragen, daß die innere Gesetzgebung der technischen Entwickelung der einer inneren Abgabe unterliegenden Industrie derart folge, daß die Steuer⸗ rückvergütung die thatsächlich entrichtete Steuer nicht übersteige.
Zu Artikel 5 des Vertrages. Bezüglich derjenigen Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile nach dem Gebiete des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder dorthin auf ungewissen Verkauf, außer dem Meß⸗ und Marktverkehr, verfendet, binnen einer im Vor⸗ aus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt, dann der Muster, welche von Handlungsreisenden eingeführt werden, bewendet es bei den zur Zeit in den beiderseitigen Bertragsgebieten in Anwendung stehen⸗ den Vorschriften.
Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird, findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfer⸗ tigung statt.
Zur Feststellung der Identität wird nung des Viehes nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen.
Zu Artikel 6 des Vertrages,
In Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen die Begriffe Grenzbezirk und Grenzbewohner in Frage kommen, werden die der⸗ malen in beiden Staaten bestehenden Grenzbezirke als solche aner⸗ kannt, auf welche derlei Zollbegünstigungen sich zu erstrecken hahen. Im Fall von Aenderungen in der Ausdehnung der Grenzbezirke gelten diese Zollbegünstigungen für eine Grenzzone von zehn Kilometer Ent⸗ fernung von der Grenze. Es sind jedoch die Direktivbehörden der betreffenden Grenzstrecken, unter Zustimmung der Direktivbehörde des anderen vertragschließenden Theiles, befugt, auch über jene Bezirke hinaus Ausnahmen nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses zu be⸗ willigen.
solche Hand⸗
würde, sind
nach seinen vollstreckbarer
auf Grund
sonstigen rechts⸗ igkeiten, Fäl⸗ ausgeschlossen
hat auf An⸗
in der Regel die Bezeich— Antrags
wenn der An⸗
und das Ge⸗
zuständig sein, chuldigten schließ⸗
Zu Artikel 5, 6 und 7 des Vertrages,
Die in den Artikeln 5, 6 und 7 verabredeten Verkehrserleichte⸗ rungen finden unter den in der Uebereinkunft zwischen Desterreich, Bayern, Württemberg und Baden vom 20. Februar 1854 festgesetzten Foöntrolen auch auf den Verkehr über den Bodensee Anwendung,.
Eine Revision der gedachten Uebereinkunft mit Rücksicht auf solche Bestimmungen derselben, welche in Folge thatsächlich veränder— er Verhältnisse einer Modifikation bedürfen, bleibt vorbehalten.
Zu Artikel 7 des Vertrages.
1) Die im Artikel 7 bezeichnete Erleichterung ist durch nach stehende Umstände bedingt: der Staat zu a. Die Waaren müssen mit einem Begleitschein (nicht
en gleicher Art
beim Eingangsamte zur Weitersendung zur schließlichen Abfertigung) angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche er. giebt, daß und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluß gesetzt worden sind. Dieser Verschluß sichernd befunden werden. - ;
. Die Deklaration muß vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen, daß wegen mangelhafter Anmeldung die spezielle Revision nicht er⸗ forderlich wird, und es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unter⸗ schleifs überhaupt keine Veranlassung vorliegen. .
Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueber⸗ zeugung gewinnen, daß der in dem Gebiete des anderen Theiles au— gelegte Verschluß unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Ab⸗ ladung ünd Verwiegung der Waaren unterbleiben, ö
3 Soweit an einzelnen Srten in Deutschland ein Bedürfniß sich geltend macht, soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die Benutzung der öffentlichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung wird osterreichisch ungarischerseits zugestanden.
Zu Artikel 8 des Vertrages. J
1) Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzollämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine solche Zusammenlegung gegen vorherige sechs⸗ monatliche Kündigung zurückzuziehen. ö.
Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und den betheiligten deutschen Staaten vorbehalten.
2) Es wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Abferfigungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden,
Fine ausnahmsweise Erweiterung der Aemter wird der besonderen Verständigung der rungen vorbehalten. 2
Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der Gebiet des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat uͤber folgende Grundsätze geeinigt: . ;
a. Gin auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Ge⸗ biete des Staates, welchem es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behalt den Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort beigefügt wird. Die auf senseitigem Gebiete neu errichteten Nemter erhalten den Namen ihres Standortez. .
kb. Bie Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf welchem fie stehen; das Amtsscbild wird. mit den Farben und Wapven des Landes, welchem das Amt angehört, versehen.
c. Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Territorialamtes ob.
d. Die Reg erung des
Abgabengesetze muß bei der Prüfung als unverletzt und r Staat zu er⸗ sgabe des §. 17
skosten, sodann
n welchem das
veranlaßt hatte,
er Strafen, zu n; 17
rurtheilung oder
bertreten waren, Kompetenz einzelner betheiligten Regie⸗ auf das
Beziehun 3 . man sich
Jollgesetze
Gerichts: ihrem Gerichts⸗ und erstere zur en Landesgesetzen der Zeugen be⸗
anzuhalten;
Territorialstaates hat dafür zu sorgen, daß die auf ihr Gebiet übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamt⸗ eim Bestrke des lichen Geschäfte nicht gestört werden, und daß namentlich die Sicher⸗ f beit ibrer Dienstyapiere und Gelder keinem Anstande unterliege.
. Dic beiderseitigen Zoll und Steuerbeamten und Angestellten, welche ssch aus irgend einer im Vertrage vorgesebenen Veranlassung n der borschristsmäßigen Dienstunisorm in den gegenüberliegenden Staat begeben, sind dert von dem für Rechnung des Staates zu er⸗ bebenden Wege, Brücken ⸗ und Fährgelde ebenso wie die eigenen Be⸗ amten und AÄngestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Kommunikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften Rorporationen, Gemeinden eder einzelnen , zusteht, nur jnsoweit zu beanspruchen, als sie aach ldem bestehenden Tarife be⸗ gründet erscheint.
zugehören, Vor ⸗
n, welcher durch
auch die Ein⸗ die in jedem der fung von Ueber⸗ Behörden ver⸗