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bestellungen suchen wellen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe⸗Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Be—⸗ hörden des Heimathslandes ausgefertigt sind.
Die mit einer Gewerbe⸗Legitimationskarte versehenen Gewerbe⸗ treibenden (Handlungsreisenden) dürfen wohl Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen.
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem (unter C. anlie- genden) Muster erfolgen.
Bis zum Schlusse des Jahres 1881 sollen Gewerbe⸗Legitimations⸗ karten der bisher vereinbart gewesenen Form in Anwendung und Gel— tung bleiben; bis dahin sollen die Karten auch, wie bisher, den Rei⸗ senden die Befugniß gewähren, aufgekaufte Waaren nach dem Bestim— mungsorte mitzunehmen. Vom 1. Januar 1882 ab kommt dagegen die Befugniß, aufgekaufte Waaren mitzunehmen, in Wegfall.
Die vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, welche Behörden zur Ertheilung von Gewerbe⸗ Legitimationskarten befugt sein sollen, und welche Vorschriften bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten sind.
Gegenwärtiges Protokoll soll ohne besondere Ratifikation, als durch den Austausch der Ratifikationen des heutigen Vertrages, auf welchen es Bezug hat, von den vertragschließenden Theilen genehmigt und bestätigt angesehen werden.
Geschehen wie oben.
(L. S.) Karl Heinrich von Boetticher.
Protokoll.
Nachdem bei den Verhandlungen über den am heutigen Tage unterzeichneten Handelsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz sich ergeben hatte, daß mit dem Ablaufe des unter dem 13. Mai 1869 abgeschlossenen Handels- und Zollvertrages die zur Zeit bestehenden Vereinbarungen wegen des gegenseitigen Schutzes der Rechte an lite⸗ rarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst in Deutschland einer— seits und in der Schweiz andererseits ihr Ende erreichen, auf Seiten beider vertragschließenden Theile aber der Wunsch zu erkennen gegeben war, den wechselseitigen Schutz jener Rechte, vorbehaltlich einer den Bedürfnissen entsprechenden Revision der zur . maßgebenden Ver⸗ einbarungen, auch fernerhin zu gewährleisten, haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die nachfolgende Verabredung in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:
1) In Betreff des gegenseitigen Schutzes der Rechte an litera— rischen Erzeugnissen und Werken der Kunst sollen, soweit diese Er—⸗ zeugnisse und Werke nicht als Erzeugnisse und Werke inländischer Ur— heber geschüßt sind, für das Gebiet des Deutschen Reichs und für das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft die Bestimmungen der unter dem 13. Mai 1869 zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz abgeschlossenen Uebereinkunft maßgebend sein. Jedoch tritt an die Stelle der im Artikel 6 dieser Uebereinkunft vorgesehenen Anmeldung und Eintragung die Anmeldung bei dem Stadtrath zu Leipzig und die Eintragung in die bei diesem geführte Eintragsrolle; Anmeldung und Eintragung sind nach den für die Werke inländischer Urheber maßgebenden Bestimmungen zu bewirken.
2) Gegenwärtige Verabredung soll vom 1. Juli 1881 an in Kraft treten und bis zum 30. Juni 1886 in Kraft bleiben. Im Fall keiner der vertragfchließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen der Verabredung aufhören zu lassen, kundgegeben hat, bleibt dieselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder andere der vertragschließenden Theile sie kündigen wird. Jeder der vertrag— schließenden Theile soll außerdem berechtigt sein, dieselbe schon früher mit gleicher Wirkung zu kndigen, wenn eine in dem Gebiete des einen oder anderen Theiles eingetretene Aenderung der Gesetzgebun über die darin behandelten Gegenstände eine Revision wünschenswerth machen sollte.
Gegenwärtiges Protokoll soll zugleich mit dem Handelsvertrage den hohen vertragschließenden Theilen vorgelegt werden; im Falle der Ratifikation des Vertrages soll auch die in diesem Protokoll ent— haltene Verabredung ohne weitere Ratifikation als genehmigt ange⸗ sehen werden.
Es wurde hierauf das Protokoll in doppelter Ausfertigung voll— zogen.
Berlin, den 23. Mai 1881.
Karl Heinrich von Boetticher. (L. 8.)
Denkschrift.
Der Handels- und Zollvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz vom 13. Mai 1869, welcher von Seite der Kaiserlichen Re—⸗ gierung wegen der beabsichtigten Revision des deutschen Zolltarifs zum 1. Januar 1880 gekündigt worden war, ist mit einer unerheb⸗ lichen Modifikation zunächst bis zum 30. Juni 1880 und sodann mittelst der Uebereinkunft vom 1. Mai 1880 bis zum 30. Juni 1881 (R. -G. Bl. S. 149) verlängert worden.
Der inzwischen erfolgte Abschluß der kommerziellen Verhand— lungen mit Desterreich⸗Ungarn ließ es auch auf deutscher Seite thun⸗ lich und zweckmäßig erscheinen, in eine Verständigung mit der Schweiz über den Abschluß eines förmlichen neuen Handelsvertrages einzu⸗ treten. Demgemäß sind kommissarische Verhandlungen mit der Schweiz unter Theilnahme der an die Schweiz angrenzen deutschen Bundesstaaten und Elsaß⸗Lothringens am 12. Mai d. J. eröffnet worden, welche am 23. desselben Monats zur Unterzeichnung des an⸗ liegenden Vertrags geführt haben.
Der Inhalt des neuen Vertrags unterscheidet sich, abgesehen von redaktionellen oder sonstigen materiell unerheblichen Aenderungen von dem des 1869er Vertrags in folgenden Punkten:
Aus dem in Art. ? des Vertrags erwähnten Verzeichniß gegen⸗ seitig zollfreier Artikel (Anlage A.) sind in Wegfall gekommen Wein irauben sowie „von Salzsiedereien die Mutterlauge“. Der letzter⸗ wähnte Artikel war schon seit 1. Januar 1880 von der vertrags⸗ mäßigen Bindung ausgeschlossen. Außerdem sind die Ziffern 4 bis 7 der Anlage A. mit den betreffenden Bestimmungen des neuen deut schen Zolltarifs in Uebereinstimmung gebracht.
In den in Art. 4 erwähnten Bestimmungen über die Behand— lung des grenznachbarlichen Verkehrs (Anlage B.) ist bei §. 1 der Artikel ‚Pottasche“ in Wegfall gekommen. Außerdem sind die in §. ? Ziffer 2 der Anlage B. erwähnten Erleichterungen ausdrücklich auf den „gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr‘ beschränkt worden. Endlich ist im Schlußprotokoll Ziffer IV. für diesen Verkehr eine bestimmte räumliche Grenze bis zu 15 km von der gemeinschaftlichen Landesgrenze ab vereinbart. Nachdem verschiedene der beim Grenz⸗ verkehr in Betracht kommenden seither zollfreien Artikel durch den neuen deutschen Zolltarif zollpflichtig geworden sind, waren diese Aenderungen, um Mißbräuche zu vermeiden, nothwendig. Die Breite des Grenzbezirks ist nach lokalen Verhältnissen eine verschiedene, bleibt aber thatsächlich im Allgemeinen hinter der jetzt festgesetzten Maximal- grenze von 15 km zurück. Die Annahme dieser letzteren Grenze konnte zu Bedenken keinen Anlaß geben, zumal für die in dem Gesetz, be—⸗ treffend die Statistik des Waarenverkehrs zugelassenen Grenzverkehrs erleichterungen dieselbe Grenze bereits besteht.
Der in Artikel 5 des bestehenden Vertrags unter Ziffer 5 auf⸗ geführte zollfreie Verkehr mit „Glocken und Tellern zum Umgießen, Stroh zum Flechten“ ꝛc. ist im neuen Vertrag in Wegfall gekommen, weil bei diesem Verkehr der Natur der Sache nach sichernde Identi⸗ täte kontrolen nicht anwendbar sind. Der Verkehr war übrigens auch seitber von keiner irgend erheblichen Bedeutung.
Bei dem Veredelungsverkehr mußte die Kaiserliche Regierung vor Allem auf Erhaltung des Stickereiverkehrs entscheidenden Werth legen. Das Besticken aus der Schweiz eingeführter baumwollener Gewebe beschäftigt in Bayern, Württemberg, Baden und Hohen⸗ zollern Hunderte von Familien aus den ärmeren Bevölkerungsklassen.
Der Arbeitsverdienst bei diesem als Hausindustrie betriebenen Erwerbszweig beträgt im Jahre mehrere Millionen Mark. Dieser Verkehr ist, wie auch der übrige Veredelungsverkehr in Artikel 6 des neuen Vertrages im Wesentlichen dadurch aufrecht erhalten worden, daß beiderseits die Zollfreiheit für die Wiedereinfuhr der im Gebiete
(L. 8.) Roth.
Roth. (LI. 8.)
des r vertragschließenden Theils veredelten Waaren vereinbart worden ist.
Die Zollfreiheit für die Einfuhr der zur Veredelung bestimmten
Waaren ist abweichend vom Inhalt des seither geltenden Vertrages nicht stipulirt worden, weil hierfür das eigene Interesse des Landes, in welchem die Veredelungsarbeit bewirkt werden soll, eine aus—⸗ reichende Bürgschaft gewährt. Ueberdies könnte die Uebernahme ver⸗ tragsmäßiger Verpflichtungen in dieser Richtung Berufungen Seitens anderer die Rechte der Meistbegünstigung genießender Staaten hervor— rufen und dadurch zu einer Ausdehnung dieses Verkehrs führen, welche mit . eigenen wirthschaftlichen Interessen nicht im Einklang stehen würde. Das Erforderniß der einheimischen Erzeugung von Garnen und Geweben, welche in den Veredelungsverkehr gebracht werden sollen, war schon in dem Handelsvertrag mit Oesterreich⸗- Ungarn vom 16. De⸗ zember 1878 vereinbart. Eine Verpflichtung, die zollfreie Einfuhr solcher in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theils zur Ver—⸗ edelung ausgeführter Waaren auch dann zu gestatten, wenn dieselben nicht im Inlande erzeugt sind, konnte auch in diesem Vertrage nicht übernommen werden, da hiermit über Zweck und Sinn des Verede— lungsverkehrs hinausgegangen und die Hand zu einer Abschwächung der im Tarif festgesetzten Zollsätze geboten wäre. Es ist deshalb in dem neuen deutsch⸗schweizerischen Vertrage beiden Theilen ausdrücklich das 6 gewahrt, den Nachweis der einheimischen Erzeugung zu ver— angen.
Fir die Veredelung der in Art. 6 erwähnten Waaren ist der Regel nach eine Frist von 3 bis 4 Monaten ausreichend. Um jedoch auch für besondere Fälle Vorsorge zu treffen, ist im Schlußprotokoll unter V. Litt. F. eine Frist von 6 Monaten, welche eventuell auf 12 Monate ausgedehnt werden kann, vorgesehen.
Die seit einigen Jahren zugelassene Theilung der im Veredelungs— verkehr zum Färben und Bedrucken versandten Gewebe an der be— treffenden Arbeitsstelle des Veredelungslandes, wird deutscher Seits künftighin nur dann aufrecht erhalten werden, wenn es möglich sein sollte, ein Verfahren zu finden, welches völlig ausreichende Garantien hinsichtlich der Identitätskontrole bietet.
Zu Artikel 10 des Vertrages und Ziffer IX. des Schlußprotokolls.
Nachdem in dem Verkehre zwischen Deutschland und. Oesterreich⸗ Ungarn den Handlungsreisenden die Befugniß zum Mitführen der aufgekauften. Waaren für die Zukunft entzogen worden ist, erschien es zweckmäßig, diesem Geschäftsbetriebe in dem Verkehr zwischen Deutschland und der Schweiz eine gleiche Begrenzung zu geben. Der Gewerbe⸗Legitimationskarte ist ebenso wie in dem Verkehr mit Oesterreich⸗Ungarn eine dem Bedürfnisse mehr entsprechende Fassung gegeben worden.
Zu Artikel 11 des Vertrages.
Die Verabredung über den Markenschutz entspricht den zwischen Deutschland und anderen Staaten, insbesondere auch Oesterreich-Un⸗ garn, vereinbarten Grundsätzen.
Nachdem vor einigen Jahren in. Deutschland und jüngst auch in der Schweiz der Markenschutz eine einheitliche Regelung im Wege der inneren Gesetzgebung erfahren hat, erschien es zweckmäßig, mittels der Uebernahme jener Grundsätze auf. die Beziehungen zwischen Deutsch— land und der Schweiz den beiderseitigen Angehörigen den Schutz der Inländer zu gewähren.
Zu dem Protokoll.
In Betreff des gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst in Deutschland einerseits und in der Schweiz andererseits waren bisher maßgebend:
I) die Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz vom 13. Mai 1869, deren Bestimmungen durch Auswechse⸗ n bezüglicher Deklarationen im Jahre 1873 auch zwischen Elsaß— Lothringen und der Schweiz in Anwendung gebracht worden sind,
2) die Uebereinkunft zwischen Bayern, Württemberg und Hessen einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits vom 16. Oktober 1869,
3) die Uebereinkunft zwischen Baden und der Schweiz von dem gleichen Tage.
Inhaltlich stimmen diese Verabredungen im Wesentlichen überein. Es ist aber von beiden Seiten anerkannt, daß ihre Bestimmungen den Bedürfnissen nicht mehr völlig gerecht werden. Was Deutschland betrifft, so sind die Rechte an literarischen und künstlerischen Erzeug⸗ nissen inzwischen durch die Reichsgesetzgebung neu und einheitlich ge⸗ regelt. In der Schweiz ist eine entsprechende Gesetzgebung zur Zeit in Vorbereitung und dem Abschlusse nicht fern. Sobald dieser Ab⸗ schluß erfolgt ist, werden beide Theile in Erwägung zu nehmen haben, wie fernerhin, im Anschlusse an die Grundsätze der inneren Gesetz⸗ gebung, der vertragsmäßige Schutz zu ordnen sein möchte. Aus dieser Rücksicht erklärt sich der Vorbehalt der Kündigung, wie derselbe unter Nr. 2 des Protokolls vom 23. Mai 1881 formulirt ist. Einer vor⸗ läufigen weiteren Verständigung über den wechselseitigen Schutz der literarischen Erzeugnisse und Werke der Kunst bedurfte es deshalb, weil die zur Zeit noch maßgebenden Verabredungen sämmt⸗ lich mit dem Handels⸗ und Zollvertrage vom 13. Mai 1869 ihr Ende erreichen. Wegen des provisorischen Charakters dieser Verständigung erschien es zweckmäßig, an den bisherigen ver— tragsmäßigen Grundsätzen einstweilen nichts zu ändern, und nur an die Stelle der verschiedenen Vertragsakte, in welchen dieselben sich niedergelegt finden, einen einzigen, und zwar denjenigen treten zu lassen, dessen Inhalt schon seither für den weitaus größten Theil des Reichsgebietes maßgebend war. In einem Punkte mußte deßungeach⸗ tet eine sachliche Aenderung vorgenommen werden. Nach den bestehenden Vereinbarungen muß nämlich die Anmeldung solcher schweizerischen Werke, in Ansehung deren der Verfasser das Recht der Uebersetzung sich vorbehalten will, an 5 ver⸗ schiedenen Amtsstellen, in Berlin, München, Stuttgart, Karlsruhe und. Darmstadt, erfolgen. Hier war eine Ver— einsachung unerläßlich und es ist zu dem Behufe von derjenigen Ein—⸗ richtung Gebrauch gemacht worden, welche, in Gestalt einer bei dem Stadtrath in Leipfig zu führenden Eintragsrolle, zum Schutze der entsprechenden Rechte deutscher Autoren für das Inland durch Reichs gesetz geschaffen ist.
Was endlich die Dauer des Handelsvertrags betrifft, so hätte die Kaiserliche Regierung eine vertragsmäßige Regelung unserer Handels. beziehungen mit der Schweiz für einen längeren Zeitraum, etwa auf 10 Jahre, gewünscht. Die dahin zielenden Anträge sind jedoch von der Schweizerischen Regierung abgelehnt worden.
Statistische Nachrichten.
Dem Statistischen Jahrbuch der Stadt Berlin, 7. Jahrgang (herausgegeben von Richard Böckh, Direktor des stati⸗ stischen Bureaus der Stadt Berlin, Verlag von Leonhard Simion 1881) entnehmen wir Folgendes über Markt. und Gewerbe⸗ wesen in Berlin im Jahre 1879: Zu den 4 Jahrmärkten waren 7657 Stellen angewiesen, 2 weniger als im Vorjahre; für den Weih⸗ nachtsmarkt 3190 Verkaufẽestellen, gegen 2784 in 1878. An Wochen⸗ marktkarten waren 4386 ausgestellt, gegen 4206 im Vorjahre; an Dienstscheinen für die Dienstmänner von 7 Instituten 8192, gegen i898, in 1878; an selbständigen Dienstmännern waren 374 gegen 398 im Vorjahre, und an Reinigungedienern 6, gegen 195 in 1878 vorhanden. Es kosteten im Durchschnitt (verglichen mit 1878) 1 kg Weizen schwer 2051 M (2129 M, mittel 19,10 (1991) , leicht 17,51 (17,58) é; Roggen 14,31 (14,531) 0 bzw. 13,84 (13,38) 13. 10 (i256 „6; Gerste 1753 (18,23 1M, 1558 (j5, 9) MS, 2,277 (1194) M; Hafer 14,50 (15,60) , 13,31 (13.866) M, 12, 16 (11,049 .; 100 kg Stroh 4,58 (4,17) M; Heu 5, 98 (4,555) M; Kartoffeln 5, 72 (6,14) M; 1 Eg Rindfleisch von der Keule 134 (1,32) 6, Bauch⸗ fleisch 1ñ 190 (1,ů 10 M, Schweinefleisch 1420 (1,24) S, Kalbfleisch 1,23 (1,24) M, Hammelfleisch 1,17 (1,87) , geräucherten Speck 1,51 (l, 56) M6, Butter 2,24 (2,27) M, 1 Schock Eier 2, 96 (2, 99) M Am
13. Dezember 1879 waren auf den Märkten 32 401 geschlachtete Gänse zum Verkauf gestellt. Im Jahre 1879 wurden 4319 Pferde geschlachtet. Polizeiliche nn, fanden statt über Maße und Gewichte 163856, über Buchführung der Feuerversicherungsanstalten 21, die der Trödler I7I6, die der Pfandleiher 200. über Milch 55 674. Konfiszirt wurden in Folge dieser Revisionen 260 Waagen, 981 Ge⸗ wichte, 50? Hohlmaße und 129 Längenmaße. An verdorbe⸗ nen Lebensmitteln wurden auf den Wochenmärkten bei 823 Gewerbtreibenden 9931,59 kg animalischer Nahrungsmittel, auf dem Viehmarkt 1067 Stück Vieh konfiszirt, außer⸗ dem wurden 1535 geschlachtete Pferde verworfen, 6892 1 Milch wegen zu geringen Gewichts ausgegossen. Auf Grund des Jagdschongesetzes von 1870 wurden 1 Hirsch, 3 Rehe, 6 Rebhühner, 6 Birkhühner, 4 Haselhühner und 31 Kibitzeier konfiszirt, auf Grund des Fischereigesetzes 42 Gewerbtreibende denunzirt, Auf dem Land⸗ getreidemarkte gingen 438 000 kg Roggen, 135) 000 kg Gerste und bö2 000 kg Hafer ein.
Ueber den Fleischkonsum Berlins Rifferiren die Berechnungen; während der Polizei⸗-Hauptmann von Wolffsburg denselben auf 63 309 705 kg berechnet, stellt er sich nach den in den früheren Jahr⸗ gängen des Statistischen Jahrbuchs gewählten Grundsätzen auf 78 23 642 kg oder 146,09 Pfd. pro Kopf, gegen 137,55 bezw. 135,02, 13457, 151,10 Pfd in den Jahren von 1878 rückwärts. Der Brod⸗ konsum ist auf 417,31 Pfd. pro Kopf zu schätzen, gegen 352331 Pfd. in 1878. Bei anderen Konsumtionsartikeln stellte sich der Verbrauch nach dem Ueberschuß der Cinfuhr über die Ausfuhr in den Jahren 1875 bis 1875 auf 109, 2, 79.2, 120,3, 92, 1, 96,1 Pfd. Kartoffeln; 38,4, 31,5, 45,5, 3244, 48, Pfd. Hülsenfrüchte und Gemüse; 16,9. 18,4, 18,6, 18,2, 23,3 Pfd. Cier; 79, s, 89, 5, 98,4. 9735, 1002 Pfd. Milch (der eigent⸗ liche Konsum ist um drei Fünftel höher zu schätzen); von Butter (per Eisenbahn) 27,4, 24,l, 20,5, 19,72, 21,2 Pfd.; von Käse (per Eisen⸗ bahn) 9.2, 104, 9,5, 8.4 7.0 Pfde; von Fischen 23,7, 2044, 20, 8, 24,9, 26,4 Pfd.; von Wein 23,6, 21,0, 17,3, 11,B6, 15,0 Pfd.; von
Branntwein 6,2, 6,2, 6,2, 5,4, 5,5 Pfd.; von Bier (Gesammtkonsum)
208.5, 183,0 166,2, 162,8, 149,9 1; ferner von Petroleum Cu Wasser) 8,12, 2,98, 824, 2, 16, 15,4 Pfd.; von Brennholz 710,1, 685,2, 676,3, 543,K,9, 559 Pfd.; an Stein- und Braunkohlen u. a. 2034,5, 2311,4, 1586, 1857,75, 18545 Pfd.; an Torf 265,4, 256,5, 199 2,ů 14953, 163,8 Pfd.
Auf Eisenbahnen (ohne die Niederschlesische, die Dresdner und die Nordbahn) trafen im Jahre 1879 in Berlin 3 614 9582 Personen ein, 45 852 mehr als in 1878, es reisten 3 649 114 Personen, 18814 mehr als 1878 auf denselben ab. An Gütern brachten die Bahnen 2168 38 8 kg (4 34 627 918 kg) heran und führten 1994 062 984 kg (— 63 959 522 kg) fort. Unter der Einfuhr befanden sich 21 270 075 kg Weizen (13 811 642 kg mehr Einfuhr als Ausfuhr), 32526142 kg Roggen, 40 995785 kg Gerste (31 470727 kg mehr Ein⸗ als Ausfuhr), 92317 301 kg Hafer S0 660 85 kg Mehreinfuhr), 15 488 980. kKg Malz (13 M8 124 kg Mehreinfuhr), 68 890 892 kg Mehl (16355943 kg Mehreinfuhr), 12 860 732 kg Bier, 8 788 802 kg Wein (5 158 885 Eg . 4513 174 kg. Branntwein (3 HIL 297 kg Mehreinfuhr), 37 982 17 Kg Spiritus (36452416 kg Mehreinfuhr), 53 783 102 kg Milch, 13 259 166 kg Butter (11 404 528 kRg Mehreinfuhr), 13570 433 18 Eier (12512720 kg Mehreinfuhr), 18 140 409 kg Obst (17 463 973 kg Mehreinfuhr), 8 946 746 kg Gemüse, 52 885 031 kg Kartoffeln (40493 172 kg Mehreinfuhr).! 196 214090 kg Braunkohlen (194 202 858 kg Mehreinfuhr), 563 845 370 kg Steinkohlen (560 831 149 kg Mehreinfuhr).
Zu Wasser gingen 3 032487 309 kg. Waaren ein und 575.885 959 kg aus. Unter ersteren befanden sich 8075000 kg Weizen (2662500 kg mehr Ein- als Ausgang), 243 691 450 Roggen (208 597 350 Kg Mehreingang), 324 838 850 kg Brennholz ( 291 557 600 kg), 91 975 000 kg Torf (4 87 920 000 kg), 133 836 500 kg Steinkohlen (4 115 337 400 kg), 273 122 800 kg Bau⸗ und Nutzholz (4 249 483 450 kg), 1 634 782 250 kg Steine und Cement ( 1337 978 700 kg). Außerdem kamen 776 Flöße mit 568 000 kg hartem und 52772 400 kg weichem Holz an. Die Zahl der einpassirenden Segelschiffe betrug 36 788 mit 3 345 666 250 Eg Tragfähigkeit.
Die Bemühungen des Herausgebers, Materialien zu den Jahres⸗ ausgaben der arbeitenden Klassen zu sammeln, haben den Erfolg ge— habt, daß bereits für 1879 derartige Daten haben veröffentlicht wer den können. Es stellen sich hiernach in Berlin die Ausgaben für ein Ehepaar mit 3 Kindern pro Jahr auf 1403 6 Cigarrenarbeiter) bzw. 1534 06 (Schreiber). Ehepaare mit 2. Kindern verbrauchen 1298 66 (Maurergesellen) bis 1474 ½ (Schneidergesellen) (in Frank⸗ furt a. M. 981— 1295 t); Ehepaare ohne Kinder 1096 6 (Arbeiter in einer Lampenfabrik) bzw. 1243 606 (selbständiger Schuhmacher). Eine einzelne Frau (Schneiderin) mit einem Kinde bedarf 600 , ein einzelner Mann 731 6 (Tischlergeselle) bis 1251 1 (Maschinen⸗ bauarbeiter), eine einzelne Frau 525 S (Textil⸗Arbeiterin) bzw. 593 46 (Näherin).
Die Berlin-Charlottenburger Pferde⸗-Eisenbahn befuhr Ende 1879 18768 m Geleise mit 38 großen und 17 kleinen Wagen; sie beförderte im Jahre 1879 auf der Hauptbahn in 113 612 Fahrten 2694 364 Personen (gegen 118 600 Fahrten und 2628 877 Personen in 18718), auf der Westendlinie in 47 984 Fahrten 235 857 Personen (1878: 56 888 Fahrten und 180 494 Personen), nach und von dem Zoologischen Garten in 49704 Fahrten 529 260 Personen (1878: 530516 Fahrten und 565 416 Personen). Bei der Großen Berliner Pferdebahn waren Ende 1879 124 18827 m Geleise im Betriebe inkl. 2232 m von der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn erpach⸗ teten und 837, 85s m für Rechnung der Großen internationalen Pferde⸗ Eisenbahn⸗Altiengesellschaft betriebenen, aber ohne die für die Gewerbe⸗ Ausstellung gelegten Extrageleise; im Jahre 1879 wurden 478 598 ein⸗ und 853 901 zweispännige, überhaupt 1 332 4099 Fahrten und 6 242 634 Wagenkilometer zurückgelegt und täglich 121 767 Personen befördert. gegen 89 127 in 1878; im Ganzen war die Frequenz um 6 400000 Personen größer als im Vorjahre. Den stärksten Verkehr zeigte der sogenannte dritte Pfingstfeiertag (3. Juni) mit 153 735 Personen, den schwächsten der 5. Dezember mit 53 S2 Personen. Did Neue Ber liner Pferdebahn⸗Gesellschaft hatte Ende 1879 eine Bahnlänge von S580 m, auf welcher in 124 298 Fahrten 2124 388 Personen beför⸗ dert wurden. Auf sämmtliche Pferdebahnen kamen 520 Betriebs⸗ störungen und 98 Unglücksfälle vor.
Die Berliner Dampfschiffahrts⸗Gesellschaft hatte im Jahre 1878—79 6 Dampfer zu 16 und 6 zu 8 Pferdekräften im Betriebe, welche 228 245 Personen beförderten und 17768 Meilen zurücklegten; 1878 wurden 261 972 Personen befördert.
An Droschken waren Ende 1879 1508 J. und 3281 1I. Klasse vorhanden mit 7388 Pferden, ferner standen 255 Therwagen mit 432 Pferden und 166 Qninibus mit 1233 Pferden in Thätigkeit. Auf den Bahnhöfen erhielten 539 3900 Droschken Fuhren, gegen 530 M7 im Vorjahre. Die stärkste Wagenf requenz zeigte bei den vom 7. Ok⸗ tober bis 3. November 1879 vorgenommenen vergleichenden Zählungen die Leipzigerstraße zwischen dem Leipzigervlatz und der Wilhelmstraße, wo an Wochentagen von Morgens 6 bis Abends 19 Uhr im Durch schnitt täglich 7325 Wagen mit 9620 Pferden verkehrten.
Die Om nibus ⸗Akltien ⸗ Gesellschaft befuhr 15 Linien von 72,4 Km Länge; ihre Wagen legten im Jahre 1879 4247 923,8 km zurück, 1 888717. km weniger als im Jahre 1878. Sie beförderte im Ganzen 11 640 686 Personen, gegen 13211529 in 1878. Im Ganzen wurden durch die Pferde Cisenbahnen, Omnibus und Dampf. schiffe befördert: 1877 42903769, 1878 46490453, 1879 52 487 087 Personen.
Mn 134.
Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stauts⸗Anzeiger.
Berlin, Sonnabend, den 11. Juni
E881.
des NJentschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich Preußischen taats- Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
*
383 * Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition
Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen
u. dergl. Verkänfe, Ver paehtungen, Submissionen ete. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung * u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Deffenticher Anzeiger.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
7. Literarische Anzeigen.
8. Theater-Anzeigen. In der Börsen-
9. Familien Nachrichten. beilage. *
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
t
Annoneen⸗Bureaux.
*
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Hand⸗ lungsreisenden Leopold Hauck ist in den Akten LV. R. II. Nr. 447 de 1880 die Untersuchungshaft wegen schwerer Urkundenfälschung verhängt. Es wird ö denselben zu verhaften und an die Königliche Stadtvoigtei-Direktion hierselbst abzu— liefern. Berlin, den 9. Juni 1881. Der Unter⸗ suchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte J. Bailleu. — Beschreibung: Alter 34 Jahre, geb. 24. November 1846, Geburtsort Brandenburg a. H., Größe ea. 166 em, Statur kräftig, Haare blond, Augenbrauen braun, Augen braun, Nase gebogen, Mund gewöhnlich, Zähne vollständig, Kinn oval, Gesicht oval, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch und englisch.
Gegen den unten beschriebenen Kaufmann Moritz Meinhardt ist in den Akten L. E. II. Nr. 447 de 1880 die Untersuchungshaft wegen schwerer Urkunden⸗ fälschung verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in die Königliche Stadtvoigtei⸗-Direk: tion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 9. Juni 1881. Der Untersuchungsrichter bei dem König⸗ lichen Landgerichte J. Bailleu. Beschreibung. Alter 31 Jahre, geb. 4. März 1850, Geburtsort Vierraden, Statur kräftig, Haare braun, Augen⸗ brauen braun, Augen braun, Nase kurz, Mund ge⸗ wöhnlich, Zähne unvollständig, Kinn behaart, Gesicht voll, Gesichtsfarbe gesung, Sprache deutsch. Beson⸗ dere Kennzeichen: An der Stirn links eine kleine Narbe, am rechten Schlüsselbein sowie auf rechter Schulter und rechtem Schulterblatt je ein erbsen⸗ großer Leberfleck.
,, Gegen den unten beschriebenen Arbeiter Michael Cemannowsky oder Zimanowsky aus Klein Borroschau, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen schweren Diebstahls aus * 242, 243, Nr. 2, 47 des Strafgesetzbuches ver⸗ hängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Landgerichtsgefängniß zu Potsdam abzuliefern. Cemannowsky ist 23 Jahre alt, katholisch, schlanker Figur, hat dunkles Haar, trägt einen Schnurrbart und war bekleidet mit einer dunklen Hose, einem grauen Jaquet mit grünem Kragen und grauen Knöpfen und trug eine schwarze Mütze. Potsdam, den 8. Juni 1881. Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte.
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Ar— beiter Ludwig Prügel aus Alt-Küstrinchen, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen schweren Diebstahls aus §§ę. 242, 243 Rr. 2, 47 des Straf⸗ gesetzbuches verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Landgerichts⸗Gefängniß zu Potsdam abzuliefern. Prügel ist 21 Jahr alt, evangelisch, von mittlerer Statur, hat blondes Haar, ist rasirt und war mit einem dunkelgestreiften An— zuge bekleidet und trug eine dunkle Mütze. Pots⸗ dam, den 8. Juni 1881. Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte.
ve, . Gegen den 34 Jahr alten Zimmer⸗ mann Christian Lüttecke von Vasbeck welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Ver⸗ gebens gegen §8. 330 St.⸗G.⸗Bs. verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Land⸗ gerichts⸗Gefängniß zu Kassel abzuliefern. — Akten⸗ jeichen ei. 66 / 0. Kassel, den 7. Juni 1881. Königliche Staatsanwaltschaft. Wilhelmi.
1999
Der von dem Königlichen Amtsgericht in Jars⸗ tschin am 5. November 1880 (Nr. 269 pro 1880) hinter den Wehrmann Lorenz Blaszyk aus Jaro— ischin erlassene Steckbrief wird hiermit erneuert.
19976 Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Brauer Wilhelm Steimle aus Gremethstedten, Königreich Württem⸗ berg, früher in Preetz, welcher sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Körperverletzung ver⸗ hängt. Es wird ersucht denselben zu verhaften und in das Amtsgerichtsgefängni . Preetz abzuliefern. Beschreibung: Alter 29 a hre. Weiteres kann nicht angegeben werden. Preetz, den 3. Juni 1881. Königliches Amtsgericht. Rehder.
19977
Il borief. Gegen den unten beschriebenen Brauer Alols Riedel (oder Rüdel) aus Hollenan in Schlesien, früher in Preetz, welcher sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Körperverletzung verhängt. Es wird ersucht, denselben zu 2 und in das Amtsgerichtsgefängniß zu Preetz abzu⸗ liefern. Beschreibung: Alter 18 Jahre. Weiteres kann nicht , . werden. Preetz, den 3. Juni 1881. Königliches Amtsgericht. Rehder.
19926 Ladung. 2.
Der Wehrmann Johann riedri Carl ourmont, geboren am 2. April 1846 zu Walchew, reis Ruppin, zuletzt in Lenzke wohnhaft, dessen Aufenthalt unbekannt ist und welchem zur Last gelegt wird, im Jahre 1873 oder 1874 als beurlaubter Wehrmann der Landwehr ausgewandert
buches, wird auf Anordnung des Königlichen Amts⸗ gerichts hierselbst auf ; den 15. Oktober 1881, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Fehrbellin zur ,. ung geladen. Bei unentschuldigtem
usbleiben wird derselbe auf Grund der nach f 472 der Strafprozeßordnung von dem König⸗ ichen Bezirkskommando des 1. Batgillons 4. Bran⸗ denburgischen Landwehr-Regiments Nr. 24 über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausge⸗ stellten Erklärung verurtheilt werden. Fehrbellin, den 9. Juni 1881.
Königliches Amtsgericht. Raether,
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
Subhastativnen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
logos] Oeffentliche Zustellung. Peter Hahn, Ackersbursche in Wendelsheim wohnhaft, vertreten durch die Rechtsanwälte Petri und Görz in Mainz, klagt gegen Katharina Mar⸗ arethe, geb. Nöhrbaß, und deren Ehemann, Franz Joseph Masson, Tagelöhner, Beide früher n Eckelsheim wohnhaft, jetzt ohne bekannten Auf— enthalt, wegen Theilung, mit dem Antrage auf An⸗ ordnung der Theilung des Nachlasses des in Eckels⸗ heim wohnhaft gewesenen und daselbst verlebten Jo⸗ hann Nöhrbaß, früher Schmied, zuletzt Privatmann, Kosten von der Masse, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Großherzoglichen Land— gerichts zu Mainz auf
den 12. November 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt, zu bestellhen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Monat, . . Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.
nos! Oeffentliche Hustellung.
Der Karl von Koch, Kaufmann zu Metz, klagt gegen den W. Kreutzberger, Kaufmann, seiner Zeit in Metz, jetzt ohne bekannten Wohnort, aus Wacceptirten Wechseln mit dem Antrage auf Ver⸗ urtheilung des Beklagten zur Zahlung von 136 460 11 3 und ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor das Kaiserliche Amtsgericht zu Metz auf
den 14. Juli i881, Vormittags 9 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Simon, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Amtsgerichts.
oom! Oeffentliche Ladung.
In Sachen des K. Advokaten Heizer in Passau gegen die K. K. priv. Kniserin-Elisabeth⸗Bahn, Aktiengesellschaft in Wien, wegen Couponzahlung ad 260 S. ist zur Verhandlung der Klage vom 13. Mai l. J, worin die Verurtheilung der beklag⸗ ten Gefellschaft zur Zahlung von 260 6 am 1. Mai l. J. verfallener Zinscoupons, 5 olo Verzugszinsen hieraus seit 1. d. Mts. und der Prozeßkosten bean—⸗ tragt ist. Termin bei diesseitigem K. Amtsgerichte anberaumt auf Dienstag. 12. Juli 1. Is., Vormittags 9 Uhr, wozu die Vertrekung der beklagten Gesellschaft hier⸗ mit im Wege öffentlicher Zustellung gemäß §. 186 ff. der R. C. P. O. geladen wird.
Passau, den 31. Mai 1881. ö
Gerslchtsschreiberei des Kgl. Amtsgerichts Passau:
Grünell.
999 2 iche! Oeffentliche Zustellung.
Die Kaiserliche Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern in Elsaß⸗Lothringen, vertreten durch den Generaldirektor Herrn Fabricius in Straß⸗ burg und vor Gericht vertreten durch Herrn Rechts⸗ anwalt Dr. Reinach
klagt gegen * ;
1) Herrmann Dollenmayner. Zeichner in Mül—= haufen i. E., 2) Richard Dollenmaver, Uhrmacher, allda, 3) Adolph Dollenmayer, Bäcker, ohne be⸗ kannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, 4) Emilie Bar⸗ bara Dollenmayer, Modistin in Paris, x
auf Auflösung eines Kaufvertrages und auf Thei⸗ lung. ö
ir dem Antrage: Daß es dem Kaiserlichen Landgerichte gefallen wolle, den zwischen den Be⸗ klagten am J. Juni 1879 vor Notar Lobstein in Mülhausen errichteten Kaufrertrag über dis ihnen gehörlgen Antheile an einem Wohnhause mit 2 Stock. werken auf Erdgeschoß, Rechten und Zubehör, zu Mülbausen, Zeughausgasse Nr. 22, Sektion Nr. UI, der Klägerin gegenüber unwirksam zu er klaren; zu verordnen, daß der dem . Adolph Dollenmaver zugehörige Antheil in dessen Eigen⸗ fhum zurückkehre, um dem freien Zugriffe der llã⸗ gerin , zu sein, sodann die Theilung zu verordnen; 1) Der Gütergemeinschaft, welche zwischen dem in Mülhausen verlebten Johann Nepomuck Dollenmaber und seiner gleichfalls verlebten Ehe⸗ rau Elisabeth Schönhaupt bestanden hat; 2) der
Tachlassenschaften der genannten Ehegatten; einen
bar, zu beauftragen, den Beklagten die Kosten zur Last zu legen, alle Rechte, insbesondere das Recht der Anfechtung der Schenkung vor Notar Lobstein vom 3. Juni 1879 ausdrücklich vorbehalten und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die Civilkammer des Kaiferlichen Landgerichts zu Mülhausen i. Els. auf den 15. November 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung an den ab— wesenden Beklagten wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Stahl,
Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.
uss Oeffentliche Zustellung.
In Sachen Stiegele Karl senior, Privygtier in München, gegen Schwindl. Stefan, Post— beamter in Alexandrien, wegen Forderungsbeschlag⸗ nahme, gebe ich der Therese Königer, vormals An—⸗ wefensbesitzerin in Schwabing, nun unbekannten Aufm enthalts, bekannt, daß der Theilungsplan zur Einsicht der Betheiligten in der Gerichtsschreiberei des Königl. Amtsgerichts Landshut aufliegt und zur Ausführung der Vertheilung Termin auf mentgg den 22. August 1881,
ormittags 9 Uhr, bei dem genannten Gerichte ansteht, zu welchem die zc. Therese Königer hiermit unter Hinweis auf Tie Beftimmungen der §§. 758 mit 768 R. G. P. O. geladen wird. ö Diese öffentliche Zustellung wurde auf Gesuch des Königl. Advokaten und Rechtsanwalt Zängerle in Landshut Namens des Karl Stiegele vom Prozeß— gerichte bewilligt.
Landshut, am 5. Juni 1881. Der Gerichtsschreiber am Kgl. bayer. Amtsgerichte Landshut: V
*
liss sa Aufgebot.
Die von dem früheren Gerichts- und Deposital— kassen-⸗Rendanten Rechnungsrath Berns dahier und von dem früheren Gerichts kassen ˖ Controlleur, Secre⸗ tair Böcker dahier, für die aus ihrer Amtsführung etwa entstehenden Schäden seinerzeit gestellten Kau⸗ tionen von 3000 bezw. 900 M sollen den Genannten zurückgegeben werden. .
Auf Grund des von der Justiz-Verwaltung ge⸗ stellten Antrags auf Erlaß eines Aufgebots werden Alle, welche an den vorbezeichneten Kautionen An— sprüche zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, ihre Rechte spätestens in dem auf
den 4. October d. J., Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstells anberaumten Termine gel— tend zu machen, widrigenfalls sie mit denselben wer⸗ den ausgeschlossen werden.
Wetzlar, den 27. Mai 1881.
Königliches Amtsgericht.
Kö Aufgebot.
Der Mützenfabrikant Theodor Schiementz zu Berlin, Neue Königstraße 7h, NO., hat das Auf⸗ gebot eines am 27. oder 28. Dezember 1880 von Ernst Groschupf in Annaberg ausgestellten, von dem Kürschner Große in Bärenstein acceptirten, am 31. März 1881 fällig gewesenen Prima⸗Wechsels über 40 A beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 12. Dezember 1881, m ,. 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, 1 Treppe hoch, Verhandlungssaal Nr. 1, anberaumten Aufgebots⸗ sermine feine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. —
Annaberg, den 4. Juni 1881.
Königliches Amtsgericht. Franz.
eee Aufgebot.
Der Johann Miffler, früher Wirth in Solin— en und jetzt in Cöin, Domhof Nr. 13, hat die Rmortisation des ihm angeblich Anfangs August 1880 in Solingen gestohlenen Sparkassenbuches der städtischen Sparkasse zu Cöln, lautend auf Johann Riffler, Privater in Cöln, Klobengasse Nr. 5, ein—⸗ getragen suß Folio 519 — A. 16 — mit einer Ein- lage sub 1. April 1580 ven 1295 69 4 beantragt.
Jeder, der an diesem Sparkassenbuche ein Anrecht zu haben vermeint, wird aufgefordert, an hiesiger Stelle, und zwar spätestens in dem auf den 5. ember 1881. Vormittags 19 Uhr, sesthesetzten Termine seine Rechte anzumelden und bie Urkunde vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos erklärt, und dem Antragsteller ein neues Sparkassenbuch ausgefertigt werden soll.
Cöln, den 1. Juni 1881. :
Königliches Amtsgericht. Abtheilung II.
Oeffentliche Ladung. In Sachen, betreffend die Ablösung der den geistlichen Instituten zu Brauns⸗ walde, Krels Allenstein, auf den Grundstücken von Groß ⸗Buchwalde 2 Realberechtigungen wird der seinem Aufenthalte nach unbekannte Tischler. eselle Joseph Goldan i rg, ng als Ilge ner des Grundstücks Nr 132. Band JJ. Folinm 761 Groß⸗Buchwalde 33 Brauns walde bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen behufs Voll= ziehung des von den übrigen Interessenten am 30.
zu sein, i von seiner bevorstehenden Auswande⸗ rung der Militärbehörde Anzeige erstattet uu haben, Nebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetz⸗
Notar mit Vornahme der . und mit der öͤffentlichen Versteigerung des zur Masse gehörigen oben bezeichneten Wohnhauses, das in Natur untheil⸗
stober 1880 genehmigten Rercsses zu dem auf den
19. September 1881, Vormittags 10 Uhr, vor der unkerzeichneten Behörde, im Geschäftslokal, Bahnhofstraße Nr. 29, anberaumten Termine hier⸗ mit öffentlich geladen. Bromberg, den 19. Mai 1851. Königliche General⸗Kommission für die Provinzen Sst⸗ und Westpreußen und Posen.
19693
en der Gutsbesitzer Diestel auf. Leezen zu Schwerin glaubhaft nachgewiesen hat, daß ihm die Hypothekenscheine über die für ihn zu Hypo—⸗ thekenbuch des Guts Nutteln R. A. Crivitz unterm 28. Mai 1873 eingetragenen Posten Fol. 53, 54, 565, 56, 57, 58, 59, 66, 61, 62 über je 5000 Thlr. Crt. und Fol. 63 über 5500 Thlr. Ert, welchen Ur⸗ kunden, die die Posten als rückständige Kaufgelder bezeichnen, angeschlossen, abhanden gekommen sind, werden auf seinen Antrag die Inhaber der Urkunden aufgefordert, ihre Rechte aus denselben in dem auf
Freitag, den 26. August 1881, jVormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anstehenden Ter— mine anzumelden und die Urkunden in diesem Ter— mine vorzulegen, unter dem Rechtsnachtheile, daß die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. Brüel, den 3. Juni 1881. Großherzogliches Amtsgericht. Beglaubigt: Der Gerichtsschreiber:
W. Kraack, A.⸗G.⸗Actuar.
oon! Bekanntmachung.
Durch Urtheil der II. Civilkammer des König— lichen Landgerichts zu Elberfeld vom 14. Mai 1881 ist die zwischen den Eheleuten , , en August Bauer zu Barmen und der geschäftslosen Caroline, geb. Dienes, daselbst, bisher bestandene eheliche Gükergemeinschaft mit Wirkung vom Tage der Klage, dem 17. März 1881, für aufgelöst erklärt worden.
Elberfeld, den 9. Juni 1831.
Schuster, Assistent, . Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
In Sachen, betreffend den Nachlaß der am 29. Oktober 1870 zu Skornitz ab intestatg ver⸗ storbenen Holzwärterwittwe Sophie Elisabeth Dahl, geb. Einkop, daselbst, werden auf Antrag der Schmiedemeisterfrau Sophie Friederike Dorothea Marin, geb. Dahl, zu Gielow, einer Tochter der Ersteren und auf Grund ihrer Verwandtschaft auf den Nachlaß derselben Anspruch erhebend, alle Dieje⸗ nigen, welche ein näheres oder gleich nahes Erbrecht an solchen Nachlaß zu haben vermeinen, aufgefor⸗ dert, ihre Ansprüche und Rechte spätestens in dem auf . iss66j den 17. September 1881, Vormittags 19 Uhr, anstehenden Aufgebotstermine vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anzumelden, bei dem Nachtheil, daß die Krtrahentin bezw. der sich Meldende und Legiti⸗ mirende für den rechten Erben angenommen ihm als soschem der Nachlaß überlassen und das Erben— Zeugniß ausgestellt werden soll, daß ferner die sich fach dem Ausfchlußurtheil meldenden näheren oder gleich nahen Erben alle Handlungen und Dispositio- nen Derjenigen, welche in die Erbschaft getreten, an⸗ zuerkennen und zu übernehmen schuldig sein sollen.
Neustadt, den 4. Juni 1881. 1
Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.
19872
Der . Hausbesitzer und Invalide August Schmidt zu Altwasser, vertreten durch den Köͤnig⸗ sschen Rechtsanwalt Golinsky in Waldenburg, klagt gegen die Berghauer August. Zeptner'schen Erben, unter diesen den großjährigen Conrad Jeptner zu Elt⸗Rapids. Antrim, Nord-Amerika, wegen 90 S rückständiger Hypothekenzinsen mit dem Antrage, die Beklagten zur Zahlung von 90 c bei Vermeldung der JZwangsvollstreckung in das Grundstück Nr. 89 zu verurtheilen und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amtsgericht zu Gottes⸗ berg aufg i 23. September 1881, Vor⸗ mittags r. . k
r. Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Gottesberg, den 3. Juni 1851. ; Krause, Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts.
issn Bekanntmachung.
Das Hppotheken-Instrument über die auf dem 6er ih Jedler Nr. 68 Abtheilung III. Nr. 2 für Pincus Rawicki eingetragene. Forderung von 15 Tilrn. nebft Zinsen ist durch Ausschluß - Urtheil vom 25. Mai 1851 für kraftlos erklärt worden.
Pleschen, den 31. Mai 1851.
Königliches Amtsgericht.
19997
. Urtheil der 2. Civilkammer des Königl, Landgerichts zu Düsseldorf vom 19 Mai 1881 ist wischen den Eheleuten Jacob Adam Hubert Weners, Ackerer und Müller, und der Christine, geb. Ohligs, ohne Geschäft, Beide zu Schelsen, Fie Gsterktennung mit Wirkung vom 21. März 1881 ausgesprochen worden. .
Düsseldorf, den 9. Juni 1881.
del ͤ Landgerichte Secretair.