daß bies in der Spezialdebatte nicht Redner sich im Irrthum befinde, wen der Abg. Bamberger Spezialdebatte gemacht habe.) Der A nach dieser Erklärung sein Der Abg. Freiherr v Sonnemann mhingestellt daß es überhaupt in mann es aus nun die Fra betreffe, so s Jamberger ausgesprochen Zollpolitik die Erhöhung reich veranlaßt habe. reich im Jahre 1877 gebung gemacht habe, während O 1878 zum Gesetz erhoben habe. der deutschen Zoll tig. Sodann sei der Zollgesetzgebung von 1
gedreht, und dann noch mehr um die Nothroer Müllergewerbe betreffenden auch seine Rede gehand. demselben gurt, wenn die Herren, die
zulässig sei ünd daß der n er annehme, daß auch etrachtungen in der g. von Kardorff brach e weiteren Ausführungen ab.
on Varnbüler bemerkte, der Abg. ihn als einen großen Sachverständigen in Er verwahre sich dagegen und behaupte, dem Sinne, in welchem der Abg. Sonne⸗ gesprochen habe, Sachverständige nicht gebe. Was ge der Erhöhung der Gewebezölle in ei von mehreren Seiten, insbesondere von dem worden, daß die deutsche der Zölle in Frankreich und Oester— Nun sei aber nochweisbar, daß Frank— den Entwurf einer neuen esterreich den Zolltarif schon Also diese Vorwürfe, welche gemacht würden, seien absolut unrich— Vorwurf gemacht worden, daß die dritte 879 jetzt schon anfange, führen, während doch die Stabilität de kündigt sei. Diese Behauptung sei daß eine Zoll-, eine müsse an die Wandlun Lebens. Das sei auch die Praxis Bezüglich der Vorlage einen höheren Zoll bean selbe höher sei als auch unrichtig.
idigkeit, dem Die Debatte wurde
Persönlich bemerkte Abg. Bamberger, fessoren Nasse und Brenta seien, die den wirtbschaftlichen Anschaun berger sehr fern ständen und daß falls sehr bedenken würde, von nigen gezählt zu werden.
Der Abg. Dr. Bamberger erwiderte, ch nicht Schutzzöllner se der Abstimmung wurden die Löwe und Sonnemann abgelehnt und die unverändert angenommen.
Hierauf vertagte sich das Haus um 4! abend 10 Uhr.
hierauf geschlossen. der Abg. von Kard
daß unter den von d
no bekanntli
orff gegen den en zitirten Pro⸗ ch Kathedersozialisten ugen des Abg. Bam⸗ Noscher sich gleich⸗ erger zu den Sti—
seine allgemeinen B Vorschlage geschehen.
er allerdings
Es wöre wirklich orwürfe herleiten wollten, wenigstens wisse, heute nicht, Behandlun Abg. von K
aus früheren Reden sich präzis ausdrückten, damit man
Abg. Bamb So wisse er z. B.
wessen man angeklagt sei. wenn er unter der Generalklage der akademischen auf was sich das beziehe. Redner) hätte Lavon ge— Vorlage, um die es sich handele, Das sei gar kein Kennzeichen, n, daß man meine, man wäre vielleicht habe der Abg. bei den Verhandlungen über den Gefühl mit ihm getheilt;
welchem Tage die Aeußerun Das schöne Wort, daß man spreche, habe der
hübsche Worte verd tage besonders in die Breite gehe und ab der Reichskanzler gewiß dieses illustre z. B. bei dem Mieth über Schutzzoll,
daß die Genannten g der Sache stehe,
ardorff habe gesagt, er sprochen, daß man mit der um 200 Jahre zurück wäre das könne jetzt jeden Tag passire um 200 Jahre zurück;
wenigstens sämmtli Anträge der Abgg. Regierungsvorlage
2 Uhr auf Sonn—⸗ von Kardorff
Zunstzwang dieses wie solle er daran erkennen, an g gefallen sei,
Zollgesetz⸗
n „akademisch“ über etwas Reichskanzler erfunden, dem man so viele Wenn man aber
Neichstags⸗ Angelegenheiten.
e ist der am 23. Mai 1881 elsvertrag zwisch sowie die im An
Veränderungen em Reichstag s Tarifs ange— Er glaube, Tarifgesetzgebung fortwährend fich an— gen des wirthschaftlichen des Zollvereins gewesen. ptet worden, daß sie spruche als den französischen, daß der— der österreichische. Richtig insofern, als in D Satz von 226 66 höher sei als der höch velche in Frankreich Unter den Zol sämmtlichen Gewebe,
400 gr betrage, während in De Vorschlägen der Regierung 2606 den Zoll eine ganze Tuche, während nach geschlagen habe,
j 30 ijchs⸗ zu Berli nter⸗ in diesem Reichs— 1L zu Berlin unter zwischen Deutschland und schluß hieran getroffene Ver
r Rechte an liter
Schweiz, Betreff des geg nissen und Wer schrift zur verfassungsmäßigen Handels vertrag Schweiz lautet:
Se. Majestät der Deutsche Kai seits, und der Bundesrath der schw reits, von der Absicht geleitet, de zuletzt durch die Uebe 30. Juni 1881 verlän
abredung in arischen Erzeug— Tage nebst einer Denk me vorgelegt worden.
zwischen Deutfchkand und der
unrichtig. Beispiel gegeben, der fallversicherung Mögliche gesprochen. de ergangen, deren er Beiläufig bemerkt, stehe es n Verurtheilung durch ardorff meine. die berühmten drei Mann Silberwährung eingetreten se
enseitigen Schutzes de
ssteuergesetz und der Un ken der Kunst von de
Freihandel und alles So sei es ihm vielleicht auch in der Re sich heute nicht mehr entsinne. mit der akademische Abg. von K
Beschlußnah
selbst sei behau ⸗ aus nicht so, wie der Es gehe da gerade fo, wie wenn und der Korporal, die für die , ien, auch vor dem Auslande als Wissenschaft hingestellt würden. Es sei das ebe Fall, wie beim Freihandel. Professoren geändert hätten, Conrad, Laspeyres, Brentano. Wen habe denn de Hr. Prof. Ad. Wagner und Akademie, die au des Wollzolles
g von Preußen, einer— senschaft, ande⸗ abgeschlossenen, 1880 für die Zeit bis md Zollvertrag in seinen we— aufrecht zu erhalten, h 1 lassen und zu B
richtig und eutschland der höchste ste französische, allein gestellt sei, sei U von 170 S6 in Frankreich fielen die Quadratmeter bis zu utschland die Grenze nach den Es fielen demnach unter Flanelle und
izerischen Ei Mai 1869 reinkunft vom 1. N f gerten Handels- und 3 exabredungen weiterhin
diesem Ende Unterhandlungen eröffnen
Majestät der Preußen:
lerhöchstihren Staats
Innern, Karl Hei
r Bundesrath der
senschaft:
Seinen außerordentlich
Minister Dr.
welche, unter Vorbehalt
Handelsvertrag vereinb
die Grenze, eine ganz akademische
wenig der Gerade die anerkann—
ihre Meinung
] ⸗ evoll mächtig⸗ bei welchen ein ten ernannt:
Deutsche Kaiser, König von Alle diese seien keine Schutz—
r Abg. von Kardorff anzuführen? das sei die ganze Gegen die Erhöhung chlich angeführt, daß derselbe lle kuriren wolle, da es noto— chau⸗Meeraner Spinnerei von stoffe durch die Garnzölle herrühre. ĩ klage über die Vertheue— 1 Folge dessen nicht mehr e, und er (Redner) habe weise, sich durch Ver— schen Konsumenten zu s nicht auf das Uebel ff scheine nur das Bedürfniß ge— l über Traubenzoll zu sprechen. ber damals
ö
Reihe grober, schwerer dem Satze, den die Regierung vor— Theil hochfeiner Waaren die Waaren von 550 bis uadratmeter; der Zoll betrage 148 6 Waaren, so mit 13 S höher als der die allergröbsten mehr als 550 gr Zoll von 129; hier sei also blos ein Man sehe, daß also im Durchs Zoll höher sei als der deutsche, wenige Waaren in Deutschland höher inde in Oesterreich statt, wo die Ab— anz andere sei, wo der Zoll mit 450 g Der Abg. Sonnemann habe welche Meerane und Glauchau nicht eigentlich von Frankreich ar saß. Der Abg. Sonnemann habe ssische Industrie habe große Kapitalien und Dann habe derselbe gesagt, ranzösischen Industrie flott, derselbe gesagt, arkte ausgeschlossen; das sei Antrag Sonnemann gehe dahin, mehr als Zoll von 100 (M0 von 200 oder weniger ein
ntsprechend ein höherer bei der mann gehe mit die Satz von 1873. gekommen, des Prof. V erwiesen hätten. Wollwaaren mit durchschnittlich recht günstiger. habe abgenommen und die Ausfuhr ze 153 597 metrische Ctr.
àStaatssekretär des Boetticher;
Heinrich von B schweizerischen
Hr. Schmoller, f seiner Seite stehe. habe er hauptsä das Uebel an einer falschen Ste risch sei, daß die Noth der Glau der Vertheuerung ihrer Roh Auch die Zittauer Srl rung ihrer Rohstoffe und daß sie in mit dem Ausland konkurriren könn gesagt, daß wenn man
theuerung der Waare bei erholen, dieses eine K Abg. von Kardor habt zu haben, noch einma seine Abstimmung hier
nur ein ganz kleiner Die nächste Zollstufe begreif 100 gr Gewicht pro Q
Eidgenos⸗
en Gesandten und Arnold Roth,
der beiderseitigen Ratifikatio art und abgeschlos
bevollmächtigten
k
n, den folgenden seien noch belegt mit 148. al .
deut che Zoll, und nur schweren hätten einen Unterschied von 6 der französische der höchste Sa gestellt sei. theilung wieder eine g anfange und 160 behauptet, daß die Konkurrenz, zu erleiden hätten, sondern vorzug gesagt: die elsä die Spinnereien Markirchen
ansspinnerei
Die beiden vertragschließenden in Beziehung auf Eingangs- und auf dem Fuße der meistb
Jeder der beiden Th stigung, jedes Vorrecht dachten Beziehungen einer dritten in der Folge zugestehen möcht schließenden treten zu lassen.
Die vertragschließenden Theile machen sich gegen einander kein Einfuhrverhot zu setzen, welches nicht zu gl wendung fände.
Die vertragschließenden Tl des gegenwärtigen Vertrages di 8 Brennmaterialien gegensei 1
Theile geben sich die Ausgangsabgaben sich egünstigten Nation zu be zeile verpflichtet e Ermäßigung, welch Macht bereits gleichmäßig auch genüber ohne irgendwelche G
Zusicherung,
ö ; wechselseiti während nur sie darauf ar echselseitig den inländi
. lich demgemäß, jede Begün—⸗ ur sei, die durchau
e er in den ge⸗ zugestanden hat oder anderen vertrag— zegenleistung in Kraft
Dasselbe f
6 betrage.
* — ü
ganz kurz
sweise von El Wortinterpretation serner verbindlich, punkt des Finanzzolles, Gerechtigkeit aus Traubenzoll je
e und kein Ausfu eicher Zeit auf die anderen Nati
dem der ausgleichen—
in ihrer Nähe. konkurrire mit der f und unmittelbar nachher habe französischen M spruch. Der
1 Boden stehe, als rn einfach damit, daß reitung eingeführt wür— wie der Wein selbst. Interpreta⸗ nicht so deut⸗ ziehungen zu einem rksam gemacht gethan, wenn hier falle, von de Als man es sei ein Verbrechen, daß derselbe so habe derselbe geantwortet, nen ihren Vater zu erhalten. dem Freihandel noch erhalten Traubenzolls.
ssar Königlich Sächsischer die Ablehnung des Abg. Löwe ständen noch wierigkeiten entgegen, welche bei der Be⸗ Zolltarifes gegen eine Herabmind rne gesprochen hätten. Abg. von Karborff sie Stande, diese Schwierigke dies ungewiß, und je Verzögerung herbeiführen, die nisses gegenüber sich nicht rechtferti trete nicht allein in Glauchau und vielen anderen Landesthei und in Süddeuts
denfalls auf einem anderer oll⸗ und Mehlzoll, motivirt, sonde kelterfähige Trauben, die zur Weinbe ganz in dieselbe Kategorie fiele / sei das seines Erachtens nur eine tion des Gesetzes. lich gemacht
zeile werden jedoch während e Ausfuhr von ( tig nicht verbieter
es sei vom HFetreide, Schlachtvieh doch ein Wider—
Quadratmeter Frage der Er hätte die Sache vielleicht wenn er nicht durch seine Be weinbautreibenden Kreis worden wäre.
er nicht wüßte, Gegnern mal zu Ugolino ges seine Kinder aufgefressen es sei geschehen, um feinen Söh Er (Redner) wolle sich nun durch diese Interpretation des Bundes kommi Regierungs-Rath Böttch Amendements. heute dieselben Sch rathung des auf Kammga
Hinsichtlich der in der Anlage A. daß sie bei nach dem Gebiete des anderen iche Zollfreiheit genießen sollen.
verzeichneten Gegenstände ergange vom Gebiete des Theiles gegenseitig gänz⸗
gelegt werden, Zoll von gedruckten. sem Antrage um 20 4 herunt Zu dem Durchschnittssatz von 135 sei man hdem die Zollbestimmung nach dem und nach dem Gewicht sich als unpraktisch In Folge dieses Zolles sei der Zustand der erane und Glauchau ein Einfuhr englischer Tuche im Jahre 1880 sei eine Nun sei ja nicht s für einzelne ganz minder also für diese einer Prohibi⸗ Allein es sei Thatsache, daß gerade vorher sehr wenig importirt aaren vorzugs⸗
nan Üübereingek
und dem einen Theiles
onders darauf aufme Er hätte es vielleicht auch nicht wie sehr jedes Wort, das fide im Lande ausgebeutet agt habe,
er unter den
Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder ausgehenden Waaren aller Art so Gebiete von jeder Durchgangsabg In Beziehung auf die? i jeder Hinsicht die Beh
nach dem⸗ llen gegenseitig in dem ande— abe befreit sein.
urchfuhr sichern sich die vertr— andlung der meistbegünstigten
Instrumente
Ausnahme von Me
Zur Erleichterun ertragschließenden einbart worden, trag angeschlossen finden.
im gegenseitigen Grenzverkehr sind Theilen diejenigen welche sich in
enorme, sie betraf zu leugnen, daß der Zoll von 135 werthige Waaren sehr hoch sei und tion ziemlich nahe komme. die minderwerthigen Waa worden seien und daß weise selbst produzirt habe. geschlagene Grenze betre worden und es habe
nur ganz wenige welche in Meerane und nämlich die feinen sich überzeugt,
Zoll von 135 z die wirklich feinen W würden, unter diesen
wirklich ein Not der Reichstag de durch einen hohe Dr. Löwe (Berlin), den selbe die harten Kamm vorgeschlagen, sei mi Kammgarne gar Waaren gebraucht, welche halbbaun Umständen sei gar nicht anders Regierung vorgeschlagen habe,
Erhöhung des Zolls zu ge um die Konkurrenz von zu beseitigen.
daraus hervor,
zesonderen Bestimmungen ver⸗
41 er Anlage B. d gegenwärtigen Ver⸗ rr emp lnlage dem gegenwärtigen Ver
Dem Antrage
Die Befreiung von Eingangs— und seits zugestanden, fofern die Identität der Gegenstände außer Zweifel ist:
I) für Waaren (mit Ausnahme von welche aus dem freien Verkehr im Gebiet schliezenden Theile in
lusgangsabgaben wird beider—
erung der Zölle aus- und wiedereingeführten
Eine Enquete, wie der vorgeschlagen habe, sei vielleicht im iten zu beseitigen, immerhin aber sei eine solche Enquete eine ringlichkeit des Bedürf— gen ließe. Dieses Bedürfniß Meerane, sondern auch in so in Elberfeld, in Zittau, ebenso Der Antrag des von der Negierung vorgeschlagenen sei deshalb sehr bedenklich, weil der Zoll auf halbseidene Wa auf 18 S6 für fein mache sich bei den Möb von 135 60 belastet seien,
chland gerade diese W as die von der Regierung vor- ffe, so seien ja damit Versuche gemacht s daß in die Grenze nur diejenigen Glauchau gemacht wollenen Damenstoffe. aaren unter dem niederen Nachdem nun konstatirt sei, daß nur aaren, welche sehr hohen Zoll hstond entsetzlichster Anforderung nicht u schützen.
Meeranern dad garne unter einen
Verzehrungsgegenständen), 393 einen der vertraͤg⸗ g sz Gebiet des anderen sich herausgeste lt auf Märkte oder Messen, oder auf ungewissen V dem Meß und Marktverkehr oder als Muster
eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie bin Voraus zu bestimmenden Frist und 2) Vieh, welches aus gebracht und unverkauft von dort zurückgefül 3) leere Fässer, Säcke u. s. w.
l, Getreide u. dergl. von dem Vestimmung ᷓ Oel, Getreide
denfalls würde . n,, erke wa, und speziell erkauf außer enn s nen einer im nvertauft zurückgeführt werden;
dem einen Gebiet auf Märkte de
daß alle niederen W in Schlesien Abg. Sonnemann, die Vollsätze herabzusetzen, Sprunz von dem 3
chland hervor. welche entweder zum Einkauf von einen Gebiet ; 8 Wiederausgangs eingebracht werden, oder ne und dergl. darin ausgeführt worden, zurück⸗
fielen unh daß dort Art bestehe, sollte sich doch diese Spezialität Der Wunsch des Abg. urch zu helfen, daß der⸗ niedrigeren Zoll zu stellen weil die Meeraner diese harten Diese würden nur für solche wollen seien. zu helfen als so, wie die ebern diejenige nothwendig sei, zerade in diesem Artikel elt merden wurde, gehe Frankreich, ; sehr große Abschl n nicht mehr im
garen (300 ) bis Schon jetzt einem Zollsatz dieser Uebelstand geltend, indem auf den bedeutenden Zollunterschied die wollene ersetze und dadurch die Waaren Grunde der Abg. Juli auf den sei ganz unverständlich. gerung würde den nothleidenden Webern das ür die Wintersaison entziehen so möge man hald helfen. Sonnemann betreffend die Verschie J. Ofiober dadurch, in der Voraussetzt oöht werden würde. welt billig, einen l zusetzen, um dem Handel Auch die Vorbereitung eine gewisse Frist und wenn der zum Inkrafttreten der neuen die Vorlage sich nicht auf nothleidenden Distrikte schied, weil die deutschen Fabri zu sichern.
entziehen, zollenwaaren zu greß jei.
eistoffen, die nur mit 4 Vieh, welches
Gebiet in das Weidezeit in das erstere
zur Fütterung oder auf Weiden aus dem einen n der Fütterung o zurückgeführt wird.
andere gebracht und vo er nach der
seidenen Fäden durch erheblich billiger einf — ann den Einführungstermin vom ber verschieben wolle, solche Verzö Geschäft f
licht verwend Zur Regelung des Verkehrs zum Zwecke Waaren zwischen den Gebieten der festgesetzt, daß bei der Rückkehr aus gangeabgaben befreit bleiben:
a. Gewebe und Garne, welche zum Walken, Appretiren, Bedrucken und welche zum Stricken,
. Gesxrinnste leinschließlich der erforderlichen zur Herstellung von Spitzen und
e der Veredelung von vertragschließenden eredelungslande von Ein⸗
Unter diesen
nämlich den W währen, welche Frankreich 9g Daß diese Wirkung er daß Agenten aus Verlin gewesen seien und früher hätten, diese zu mache blick auf die mögliche Erhöhung dieser Bestellungen unterblieben, so würden Glauchau gemacht und das zu gute und es u sichern.
ichen, Färben,
Wolle man denselben M ben, Sticken, sowie Garne,
begründete Amendement bung des Einführungetermins viele Bestellungen im Auslande img, daß der frühere Zoll Es sei im Interesse der Geschafttz⸗ Zollerhöhung fest⸗ sich darauf einzu⸗ für die Zollämter erfordere Monate Zeit zölle gelassen habe, so dürfe 14 Tage beschränken. mache die Verzögerung keinen Unter— Zeit doch schon zu weit vorgerückt sei kanten noch das (
Zuthaten), welche Posamentierwaaren, geschlichteten) erforderlichen Schußgarn, welche Seide, welche zum Färben, aute und Felle, welche zur Leder- und Gegenstände, welche zum Lachen, Polirei s andere Gebiet ausgeführt worden sind, sonstige zur Ausbesserung, stimmte, in das andere Gebiet gebrachte und senes Zwecks, unter Beobachtung der s Vorschriften wesentliche Beschaffenheit un ändert bleibt, und zwar in allen diesen Fällen, sofern wieder eingeführten Waaren und Gegenst bei Garnen dem Nachweis der einheimische geführten Waaren abhangig ge Ausgangsabgaben zeredelung in das Versendungsl hoben werden.
üsse gemacht Stande seien im Hin⸗ Wenn diese sie in Meerane und bern in Sachsen Pflicht, ihnen
Er empfehle deshalb die Jöegieru
Ketten nebst dem zur Herstellung von Geweben,
m 111
angeren Termin sür die
eljwerk bereitung, Zeit zu lassen,
komme den erscheine ihm als eine ꝛ earbeitung oder Veredelung nach Erreichung getroffenen geführten Gegenstände, wenn die d die Benennung derselben unver
Der Abg. Dr. habe der Abg. von ihm schein eine nachtra von Kardorff geführt, angeb
BVamberger erklärte, gegen seine Absicht Kardorff ihn heute zum Reden provozit e, ohne jede Nothwendigkeit; denn in den gliche Generaldebatte zu halten, habe zweiten Lesung eine General— lich bezugnehmend auf Aeußernungen, Der Spezialdebatte gethan habe. Wollezoll in der Spezial⸗ Seine Bemerkungen i ptsächlich um ken Mehlzoll
1 vorgerü um den Jeschäft für die Wintersaison
die Identität der aus- und ände außer Zweifel sst.
und (Heweben die Zollfreibeit von n Erzeugung der zur Veredelung aus⸗ macht werden. on Waaren, zurückgeführt
der Abg.
die er (Re Präsident habe fesige Debatte gar nich der Generaldeba⸗
Bundeskommissar bestritt diese
Vehauptung. man den Ein
termin hig zum 1. Ottober, so der 3wischenzeit anten noch sehr viel ausland
stellt, daß er zum t gesprochen habe.
deutschen Fabrif te hätten sich hau —
ische Waare ein⸗ geführt werden.
Artikel 7.
Zur Förderung der gegenfeitigen Handelsbeziehungen werden die
rertragschließenden Theile die Zollabfertigung im wechfelseitigen Ver— kehr so weit erleichtern, als sich dies mit der Zollsicherheit verträgt. Artikel 8.
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertrag⸗ schließenden Theile, sei es für Rechnung des Staates (der Kantone), oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Her—⸗ vorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnssses ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeug— nisse des eigenen Landes, mit Vorbehalt der Bestimmungen des nach— folgenden Artikels.
Artikel 9.
Der im vorstehenden Artikel 8 ausgesprochene Grundsatz findet keine Anwendung auf die in einzelnen Kantonen der Schweiz von Ge— tränken erhobenen (inneren) Verbrauchssteuern. Indessen verpflichtet sich die schweizerische Eidgenossenschaft dahin, daß derartige Abgaben für deutsche Getränke wahrend der Dauer des gegenwärtigen Ver⸗ trages weder neu eingeführt, noch bestehende über ihren dermaligen Ansatz erhöht, und daß, falls der eine oder andere Kanton die bezůg⸗ lichen Steuern für schweizerische Getränke herabsetzen würde, diese Ermäßigung in gleichem Verhältnisse auch auf die deutschen Getränke angewendet werden soll.
Für deutsche Weine, welche in Fässern (auch Doppelfässern) nach der Schweiz eingehen, soll, welches duch der Preis oder die Qualität derselben sei, die Steuer jedenfalls den geringsten Betrag derjenigen Anjätze nicht übersteigen, welche für ausländische, in einfachen Fässern eingeführte Weine in den betreffenden Kantonen gegenwärtig erhoben werden. .
Artikel 10.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetriebe herechtigt sind, sollen, wenn sie persön⸗ lich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, auch unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Arft 11.
In Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung, sowie bezüglich der Fabrik- oder Handelsmarken sollen die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile in dem Gebiete des anderen den— selben Schutz, wie die eigenen Angehörigen genießen. Die Angehö— rigen eines jeden der vertragschließenden Theile haben jedoch die in dem Gebiete des anderen Theiles durch Gesetze oder Verordnungen vor— geschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen.
Der Schutz von Fabrik- und Handelsmarken wird den Angehöri— gen des anderen Theiles nur insofern und auf so lange gewährt, als dieselben in ihrem Heimathsstaate in der Benutzung der Marken ge— schützt sind.
Artikel 12.
Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Juli 1881 an in Kraft treten und bis zum 30. Juni 1886 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragschließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kund— gegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem ver eine oder andere der ver⸗ tragschließenden Theile denselben gekündigt hat. Die vertragschließen— den Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemeinfamer Ver— ständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Wider— struch stehen und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden wird.
Artikel 13.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen sikationsurkunden bis späteftens am 36. Juni 1881 in gewechselt werden.
So geschehen Berlin, den 23. Mai 1881.
Karl Heinrich von Boetticher.— (L. 8.)
die Rati⸗ Berlin aus—
Roth. (L. S.)
Anlage A.
Von Eingangs und Ausgangssabgaben bleiben bei dem Ueber⸗ gange ven dem Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des an— deren Theiles gegenseitig gänzlich befreit:
1) Garten und Futtergewächse, frische;
Kartoffeln;
Wurzeln, frische;
Obst, frisches, darunter auch Beeren mit Ausschluß der Wein— trauben;
lebende Gewächse, jedoch nicht in Töpfen oder Kübeln;
Heu, Laub, Schilf, Stroh;
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind;
Steine, rohe;
edle Metalle, gemünzt, in Barren und Bruch;
Münzgekrätz; .
Abfälle von der Eisenfabrikation (Dammerschlag, Eisenfeil⸗ päne), von Glashütten, auch Scherben von Glas und Thonwaaren, von der Wachsbereitung, von Seifensiedercien die Unterlauge;
Blut von geschlachtetem Vieh, siüssiges
Hornspäne, Klauen, Knochen, Knochenme
Thierflechsen;
Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, ledig⸗ lich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle;
Branntweinspülig;
Treber;
Weinhefe, trockene
Oelkuchen;
Kleie;
Sxreu;
Hol zasche:
Steinkohlenasche; . ö.
Dünger, thierischer, und andere, jedoch nicht auf chemischem Wege zubereitete Düngunge mittel, als ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum, Zuckererde und dergl.;
Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche
Kunstinstitute und Sammlungen eingehen;
Musterkarten und Musler in Äbschnitten oder Proben, nur zum Gebrauche als solche gecignet sind; Kleidungestücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht kauf eingehen; gebrauchte Hausgeräãthe brauchte Fabrifgeräthschaften und gebrauchtes zeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf be—⸗ sondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Waäͤsche und
Effekten, insesern sie Ausstattungegegenstände von Ange
hörigen der Staaten des einen Theiles sind, welche sich au-
Veranlassung ihrer Verheirathung in dem Gebiete des an
deren Theiles niederlassen;
5) Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten,
Erbschafte gut eir
6) Reiseger.
Reis
und eingetrocknetes; hl;
oder teigartige;
welche
zum und Effekten, ge⸗
Vandwerkt
welche erweislich als und dergleichen, welches i ihrem Gebrauche, auch reisende Handwerker, sowie Geräthe und Justrumente, welche reisfende Künftler zur Ausübung l Werufes mit sich führen, sowie andere Gegenflände zeichneten Art, welche den genannten Personen vor⸗ ö zl en oder nachfolgen; Verzebrun z36gegenstände zum Reise⸗ verbrauche: 7) Wagen, einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, sowie fahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum iarentransporte dienen und nur au
V *1Id . du 1 welches
2 Wasser⸗ — b ðM— 11
. 111 811 NMeranlafirt Vertanlaffum
ig eingehen, die Wasserfahrzeuge mit Einschluß!
der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, inso⸗
fern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern
inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige
Inrentarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwaltungen;
Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transport— mittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind;
Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug⸗ oder Lastthiere zur Bespannung eines Reise⸗ oder Frachtwagens gehören, zum Waarentragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen.
Anlage B. Best im mungen über die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs. 8 1
Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern, werden von allen Eingangs- und Aus— gangsabgahen befreit:
Getreide in Garben oder in Aehren,
die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen,
Sämereien,
Stangen,
Rebstecken,
Thiere und Werkzeuge jeder . die zur Bewirthschaftung der innerhalb eines Umkreises von 10 km auf beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden Ländern zur Verhütung von Defraudationen allfällig bestehenden Kontrolen.
Von allen Eingangs und Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämmtliche Erzeugniffe des Ackerbaus und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze zwischen beiden Gebieten durchschnittenen Land— gutetz, bei der Beförderung zu den Wohn— und Wirthschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Theilen.
.
Von Eingangs- und Ausgangsahgaben bleiben befreit:
1) Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt; desgleichen landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe, welche zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in das erstere zurückgeführt werden;
2) Holz, Lohe (Rindez, Getreide, Oelsamen, Hanf und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände, welche in gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr zuin Schneiden, Stampfen, Mahlen, Reiben u. s. w. aus dem einen Gebiet in das andere gebracht und geschnitten, gestampft, gemahlen, gerieben u. s. w. in das erstere Gebiet zurück—⸗
gebracht werden; 3) WBaaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr entweder zur Veredelung, namentlich zum Bedrucken, Bleichen, Färben, Gerben, Spinnen, Weben u— s. w. oder zur hand⸗ werksmäßigen Verarbeitung oder Ausbesserung aus dem einen Gebiet in das andere aus- und nach her veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder eingehen;
4) die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen aus dem einen Gebiete auf die benachbarten Märkte des ande⸗ ren gebracht werden und als unverkaust zurückkommen, mit Ausschluß von Gegenständen der Verzehrung.
ö . 8
Zum Schutze gegen Mißbrauch werden in den Fällen des vor— hergehenden §. 2 die erforderlichen Kontrolmaßregeln beiderseitig zur Anwendung kommen. Doch ist dawei verstanden, daß dieselben' auf das geringste, mit dem beseichneten Hwecke, vereinbarte Maß beschränkt, und daß jedenfalls nicht mehr gefordert werden soll, als daß
1) die fraglichen Gegenstinde bei der Einfuhr bezw. Ausfuhr an einer Grenzzollstelle behuft rormerklicher Behandlung nach Gattung und Menge angemeldet, zur Festhaltung der Identität, wo es ingeht, bezeichnet und nachher bei der Wiederausfuhr bezw. Wiedereinfuhr der nämlichen Zollstelle weder vorgeführt werden, und daß 2) die Wiederausfuhr bezw. Wienereinfuhr innerhalb stimmten, von der Grenzzollstelle angesetzten Frist stattsinde.
Zur Forderung einer Kaution sind die Grenzzollstellen berechtigt, doch soll dieselbe den einfachen Zollbetrag nicht übersteigen. leber die nähere Ausführung in Betreff dieser Kontrolmaßregeln soll, so— weit nöthig, eine Uebereinkunft abgeschlossen werden.
einer be⸗
Schlußprotokoll.
ö = WVerhandelt Berlin, den 23. Mai 1881.
Die Unterzeichneten traten zusammen, um den unter ihnen heute vereinbarten Handelsvertrag zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemer— kungen in das zegenwärtige Protokell niedergelegt wurden.
J. Zu Artikel 1 des Vertrages.
Es soll in keiner Weise dem Recht sedes er vertragschließenden Theile vorgegriffen sein, in Zukunft Staaten oder Theile von ten, welche gegenwärtig seinem ZJollverbande fremd sind, in denselben aufzunehmen und fortan als Inland zu behandeln, ohne daß hierdurch mit Rüchsicht auf den allgemeinen Grundsatz des Vertragsartikels 1 eine weitere Begünstigung für den anderen Theil erwächst.
Die Bestimmungen im Artikel) Absatz 3 schließen die Befunniß nicht aus, zeitweise Einfub verbote aus gesundheitspolizeilichen Räc sichten gegenseitig zu erlassen.
II. Zu Artikel 2 des Vertrages, beziehungsweise Anlage A. Nr. 4.
Man ist einverstanden, daß die in der Anlage A. Nr. 4 verein barte gegenseitige Befreiung von Eingangs ⸗ und Ausgangsabgaben Auch für solche in allen ihren Theilen gebrauchte Maschinen gelten soll, welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm⸗ oder Filial Etablissements in dem einen Gebiete zur eigenen Benuung in ihren Filial⸗ oder Stamm ⸗Etablissemente in dem anderen Gebiete aus- und eingeführt werden.
Die Bewilligung der Zollfreibeit für die kann jedech in jedem einzelnen Falle nur durch erfolgen.
— Stan⸗
III. Zu Artikel 3 des Vertrages.
Durch die Bestimmung des Artikels 3 soll dem Rechte jedes der vertragschließenden Theile nicht vorgegriffen sein, allfälligen Miß⸗ bräuchen durch angemessene Schutzmaßregeln (Verbleiung, Kontrol⸗ oder Vegleitscheinej vorzubeugen.
N. Ju, Artikel 4 des Vertrages, beziehungeweise Anlage B.
Der kleine Grenzverkehr umfaßt den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 km von der Grenze entfernt gelegen sind.
Wo die Gebiete der vertragschließenden Theile durch Gewässer getrennt sind, welche beiderseitig als Ausland betrachtet werden, ist die vorstehend bezeichnete, soẽmie die in Anlage B. 8. J erwähnte e auf jeder Seite vom Ufer jenes Gewässers an landeinwärts rechnen, so daß die Ausdehnung des wischenliegenden Gewässers außer Betracht fallt.
V. Zu den Artikeln 5 und 6 des Vertrages.
A. Die Begunstigung, wonach zollpflichtige Waaren, d gewissen Verfauf oder al, Muster eingebracht werden, ron und Ausgangsabgaben kefrest sind (Art. 5 Nr. I) fann füllung nachstebender besondeter Bedingungen abhangig werden:
1) Bei der Ausfuhr, beüehungsweise Einfubr,
17 2 . ** 55 2 ö 188 1 * . des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgan
nne
weise Eingangszolls zu ermitteln und entweder baar niederzulegen, oder vollstã Zum Zweck der Festhaltung der Waaren oder Musterstücke, soweit Stempel oder durch angehängte Aas Abfertigungspapier ron jedem der vertragschließender
dem abfertigenden Amte sicher zu stellen.
die einzelnen Siegel oder zu bezeichnen. lches die näheren Anord⸗ heile ergehen, soll ent⸗
a. ein Verzeichniß der zur Ausfuhr der eingebrachten Waaren od Gattung der Waare und so den, die zur Festhaltung der die Angabe des auf den Ausgangs- und Eingangszolls, gelegt oder sichergestellt word die Angabe über die Art der die Bestimmung der Frist vorher der Wiedereingang, der Waaren oder Muster Niederlegung in einem Packhofe wird. der niedergelegte Sicherheit eingezogen raum eines Jahres nicht über
4) Die Wiedereinfuhr auch über ein anderes Ämt, beziehungsweise die Ein
bestimmten, beziehungsweise welchem die le Merkmale sich angegeben fin⸗ Identität geeignet sind; oder Mustern f sowie darüber, ob solcher
zollamtlichen Bezeichnu nach deren Ablauf, soweit nicht beziehungsweise die Wiederausfuh dem Auslande, oder deren Niederlagshause) nachgewiesen aus der bestellten Die Frist darf den Zeit—
zoll verrechnet oder
beziehungsweif als dasjenige, fuhr bewirkt ist, erfolgen. vor Ablauf der ge Ertheilung der Abf fuhr, beziehungswe n Packhofe
die Wiederausfuhr, darf über welches die
frist (34.) die Waaren ĩ befugten Amte ise der Wiederausfuhr oder (Niederlagshause) vorgeführt, so orzunehmende Prüfung davon zu über⸗ geführt worden sind, ngangsabfertigung
ne Bedenken entstehen beziehungsweise den früher niedergelegten ze der bestellten Sicherheit die erforder⸗
oder Muster einem zur zum Zweck der Wiederein der Niederlegung in einer ieses Amt sich durch gen, ob ihm dieselben Gegen ͤ Ausgangs- bezieh ngsweise Ei in dieser Beziehung kei das Amt die Wiedereinfuhr, oder Niederlegung und Zoll oder trifft wegen Freigal liche Einleitung.
Ueber die Kontrolmaßregeln, welch brauch in den übrigen Fällen
stände vor
, n, ie Wieder⸗
e zum Schutz gegen Miß— / er Artikel 5 und 6 beiderseitig in An— kommen sollen, wird Verständigung vorbel
Maß beschränkt und
; demgemäß im wesentlick Grenzen gehalten
werden, welche durch die trage enthaltenen Bestimmungen über lichen Verkehrs (8. 3) in A sodann sind dabei folgende ) Die Abfertigung der der Artikel 5 und wird, kann auc
zen innerhalb derjenigen in Anlage B. zum Ver— die Behandlung des grenz— ö ussicht genommen worde Bestimmungen zu beachten: bezeichneten Gegenstände, 6 eine Zollbefreiung in Anf Innern stattfinden. erungen, durch tände entstehen, sollen in
, , , ingere Vifferenzen eine
für welche auf Zollstellen im
2 Gewichts differenzen, wel arbeitung oder
ten Gewebe handlung in
wa ** 380 26 485 . 54 18** oder appretrirt oder mit T worden sind, um
ö w 5858 * — 21 18 m Veredelungslande
Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung are anzubringender Fabrik
des inländischen Erzeugers d ie zur Wahrung führten, beziehungsweise zelegten Erkennungs gegenseitig geachtet werden, und zw von einer Zollbehörde des einen Gebiets ren Gebiete zum Beweise de mit der Beschränkung, daß das Recht zusteb
stempel, beziehung? er Identität und wiedereinge⸗ und wiederausgeführten Gegenstände Siegel. Plomben ꝛe.]
in dem Sinne
zeichen (Stempel,
weitere Erkennungszeichen anzulegen. nö allen im Artikel 5 vorangeführten le Hauptzollämter und andere besonders
Fällen sind im deutschen Nebenzollämter s mit Ermächtigung hierzu v und Nebenzollstätten zuständi aussetzungen vorzunehmen.
. in den Fällen von Artikel 6 nur di Direttivbehörden dazu bezeichneten Zollstellen zur Ertheilung Artikel 6 lit. a. bis
t ist eine Frist von
sondere Genehmigung
6 Monaten zi
ireklivbehörden kann d
entgegenstehe lfreie Wiedereinfuhr es Ablaufs des
der Veredelung noch im Gebiete de
theiligten für werden, welche zu )
* 2 1 .Zu den Artikeln Abfertigungen in allen hierunter zebührenfrei erfolgen. VII. 3u A tik wist darüber einver
2) Güter, welche von einen unter Zollkontrole abgefer is zur Erreichung
85 3 8 zan Ke dem (Beleitpapier 1
ind Eintritt
Vampfschiff
. 88* or 5 Und Rei — Effekten sol Beschleunigung zo
naungen, welche nid
erfehrsanstalten, wie Eisenbabnen, mlangenden ederzeit mit tounlichster
d es soll für solche Abf Al fertigungestunden fallen,
erhoben werden.
der Errichtung