1881 / 135 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

gleich das Grenzzollamt oder Niederlageamt ist, über welches der Bezug erfolgt, unter Begleitscheinkontrole zu überweisen.

Der Fabrikant ist verpflichtet, den bezogenen ausländischen Tabak in seine Fabrikräume zu bringen. Daß dies geschehen, wird auf den die Verzollung nachweisenden r g. amtlich bescheinigt.

werden, zu entziehen (6. 18), sowie ob und in wie weit derselbe wegen eines zu hohen Bestandes an Tabak zur Rückzahlung bezogener Ver⸗

b. wenn der Tabak aus einer öffentlichen Niederlage oder aus gütung anzuhalten sei.

einem unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlager un

untlichen Ber chlus Cler Wend lckleat Lin Hie eri e, i ger irlnter Der bei der Versteuerung in Anwendung gebrachte Steuersa

bestimmt das Erntejahr, nach welchem die Vergůtung zu berechnen ist. 5) Die aus dem freien Verkehr ohne Kontrole zugehenden Tabaks

sind als inländischer Tabak aus dem Erntejahr 1879 im Konto anzu— schreiben.

Abgereist: Se. Excellenz der Hofmarschall Sr. Majestät des Kaisers und Königs, General-Lieutenant Graf von Per⸗ poncher nach Ems.

Angekommen: Se. Excellenz der Finanz⸗Minister Bitter aus der Rheinprovinz.

dem Reichstage erhielt, einem bezüglichen Präsidialantrage Weizen 94237 Doppelcentner, 4 ahi . ustimmung. Hiernächst wurden die def 33 960 Beschlüsse des Reichstags in zweiter Lesung zu dem erste 19 686 Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung von , Mehl. 18912 . . deg Gerichtstostengesetzss und der Gebührenordnung für Ge! Dagegen ist die Einfuhr von Roggen im April d. 3. richts vollzieher, über welche der VI. Ausschuß Bericht erstattete, hinter der des Monats April 1880 um 5035 Doppelcentner in Berathung gezogen und über die bei der dritten Berathung zurückgeblieben.

6 17. Die Fabrikanten haben sämmtliche in der Fabrik und im Comp⸗ toir beschäftigten Personen, mit Ausnahme der Arbeiter, jedoch ein⸗ schließlich der Werkführer, mit Namen und unter Bezeichnung der Art der Beschäftigung, desgleichen die Veränderungen, welche hin sichtlich dieser Personen eintreten, der Steuerstelle anzuzeigen. Die Direktivbehörde bestimmt auf Antrag des Fabrikanten,

1

§. 12.

Inländischen Tabak darf der Fabrikant ebenfalls nur in Mengen von mindestens 250 kg in einem Transporte beziehen. Eine jede Einlagerung von solchem Tabak muß alsbald der Steuerstelle ange⸗ zeigt werden. Zugleich ist anzugeben, ob der Tabak fermentirt ist

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oder vor der Verarbeitung noch der Fermentation in der Fabrik unter⸗

worfen werden soll. §. 13.

Die Fabrikanten, welche nach ihrer Erklärung (6. 9) ausländische und inländische Tabake, getrennt oder gemischt, verarbeiten, haben in den Anmeldungen (Muster a) oder in diesen beizufügenden besonderen Deklarationen anzugeben, ob die Fabrikate lediglich aus ausländischem oder lediglich aus inländischem Tabak oder aus beiden gemischt her⸗

gestellt sind.

Die Fabrikanten, welche ausländische und inländische Tabake gemischt verarbeiten, haben zur Feststellung des Antheils, welcher von

versendeten Fabrikate auf die ausländischen und die inländischen Tabake fällt, ein

dem Nettogewicht der mit dem Anspruch auf Vergütun Notizbuch nach Muster e. zu führen, welches amtlich zu foliiren ist.

Wenn einem Fabrikanten die Verwendung von Tabaksurrogaten gestattet ist, so sind über die Surrogate in dem Notizbuch und in dem Konto (8. 14) in gleicher Weise Anschreibungen zu führen wie über aueländischen und inländischen Tabak. Für die verwendeten

Surrogate wird eine Vergütung nicht geleistet.

Am Schluß des , werden die in dem Notizbuche be—

den mit der Kontrole der Fabrik beauf⸗ tragten Oberbeamten unter Zuhülfenahme des Versendungsbuchs und der Fabrikationsbücher, welche letztere die Namen und Zusammen— setzung der einzelnen Sorten mit den Gewichtsverhältnissen der Zu⸗ thaten und gewonnenen Mengen genau nachweisen müssen, geprüft

findlichen Eintragungen dur

und mit den betreffenden Anmeldungen verglichen.

Ist bei der Prüfung die Uebereinstimmung dieser Bücher und der genannten Beläge festgestellt, so erfolgt der Abschluß des Notiz⸗ buchs. Die Richtigkeit des Abschlusses ist durch den Fabrikanten und

durch den betreffenden . bescheinigen.

Die Steuerstelle hat bezüglich jeder nach Maßgabe des 5. 8 zum Anspruche auf Zoll- oder Steuervergütung zugelassenen Fabrik ein Konto zu führen, in welchem die Einlagerungen an dem zur Fabrikation bestimmten Rohtabak und der Absatz an Tabakfabrikaten nachgewiesen, am Schlusse jedes Quartals der Lagerbestand (auf fer⸗ erechnung der Vergütung angefertigt wird. Die Führung dieses Kontos geschieht

mentirten Rohtabak reduzirt) dargestellt und die

nach Muster d. ; Hierzu wird erläuternd bemerkt:

i) In dem Konto für eine Fabrik, welche nur ausländischen Tabak verarbeitet, können die Spalten 6, 11, 13, 14, 16, 17, 19, 20 und 22, in demjenigen für eine Fabrik, welche nur inländischen Tabak

verarbeitet, die Spalten 5, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 20 und 21 und in demjenigen für eine Fabrik, in welcher gusländischer und inlän⸗ discher Tabak ungemischt verarbeitet wird, die Spalten 11, 14, 17 und 20 ausfallen.

2) In der ersten Abtheilung des Konto ist der Zugang an Roh⸗ tabak nach der Zeitfolge anzuschreiben. Die Anschreibung erfolgt bei dem ausländischen Tabak nach dem der Verzollung zu Grunde geleg⸗ ten Nettogewicht und bei dem inländischen Tabak nach dem Netto⸗ Gewichte desselben, in fermentirtem Zustande, wobei 100 kg un⸗— fermentirter Tabak gleich 80 kg fermentirtem Tabak zu rechnen sind.

3) In der zweiten Abtheilung des Konto werden als Abgang die mit Anspruch auf Vergütung abgefertigten Fabrikate auf Grund der Anmeldungen einzeln und am Schlusse des Quartals die ohne Anspruch auf Vergütung versendeten Fabrikate auf Grund der Bücher des Fabrikanten . nachgewiesen. Am Schlusse des Quartals ist ferner bezüglich der gemischten Fabrikate nach Anleitung des Musters der Antheil auszuscheiden, welcher auf die ausländischen und inländischen Tabake fällt. Die Ausscheidung erfolgt für die mit dem Anspruch auf Vergütung versendeten Fabrikate auf Grund des dem Konto beizufügenden Notizbuchs (5. 13), bezüglich der übrigen Fabri— kate auf Grund der Bücher des Fabrikanten.

4) Der Lagerbestand wird am Schlusse jedes Quartals nach An⸗ leitung des Musters in der Weise ermittelt, daß dem zu Anfang des Quartals vorhanden gewesenen Lagervorrath die Summe des Zugangs (Ziffer 2) zugerechnet und von der Summe die auf fermentirten Roh⸗ tabak reduzirte Menge der in Abgang geschriebenen Fabrikate (Ziffer 3) abgesetzt wird.

Als Verhältnißzahlen für die Reduktion der Fabrikate auf fer⸗ mentirten Rohtabak sind anzusetzen:

a. Schnupf⸗ und Kautabak . 70 , . . . Eigarren in fer mentirtem k Zustande.

Die Direktivbehörden können diese Verhältnißzahlen für einzelne Fabriken abändern, falls der Nachweis geführt wird, daß diese Ver⸗ hältnißzahlen der Fabrikationsweise der Fabriken nicht entsprechen.

. 165

Der Fabrikant erhält die Vergütung für die ausgeführten oder niedergelegten Tabakfabrikate in vierteljährlichen Zeitabschnitten.

Die Steuerstelle fertigt die Berechnung über die zu gewährende Vergütung nach Anleitung des Musters d. und legt das Konto mit den Unikaten der betreffenden Anmeldungen der Direktivbehörde zur Prüfung und Anweisung der Vergütung vor.

Ist dem Fabrikanten Zoll- oder Steuerkredit gewährt, so findet hierauf Abrechnung statt.

Rohtabak

S. 16.

„Der Fabrikant hat jährlich an einem mit der Steuerstelle zu vereinbarenden Zeitpunkte eine Aufnahme seiner auf Lager und in der Fabrikation befindlichen Vorräthe an unfermentirtem und fermen⸗ tirtem Rohtabak, sowie an Halb- und Ganzfabrikaten zu veranstalten. Die Steuerstelle hat einen Beamten zur Kontrolirung der Aufnahme abzuordnen. Das Ergebniß der Aufnahme ist der Steuerstelle in einer von dem kontrolirenden Beamten mit zu unterzeichnenden Zu⸗ sammenstellung mitzutheilen. Aus derselben muß der vorhandene Bestand an inländischem und ausländischem unfermentirtem und fermentirtem Rohtabak, an lediglich aus inländischem, lediglich aus ausländischem und aus gemischtem Tabak hergestellten Halb⸗ und Ganzfabrikaten ersichtlich sein; bezüglich der gemischten Halb⸗ und Ganzfabrikate muß aus dieser Zusammenstellung hervorgehen, welcher Theil derselben aus inländischem und welcher Theil aus auslaändischem Tabak besteht.

Bei der Bestandsaufnahme ist das Konto in der im 8§. 14 Ziffer 4 vorgeschriebenen Weise abzuschließen und der buchmäßige Lagerbestand mit dem durch die Lageraufnahme festgestellten Vorrath zu vergleichen. Bei der Lageraufnahme sind für die Reduktion der

Fabrikate auf fermentirten Rohtabak dieselben Verhältnißzahlen an⸗

zuwenden, wie bei der Berechnung des buchmäßigen Lagerbestandes. Die Ergebnisse der Lageraufnahme bilden die Grundlage für die fernere Kontenführung.

Beträgt der bei der Bestandt aufnahme gegenüber dem buch⸗ mäßigen Lagerbestande etwa sich ergebende Unterschied in Fabriken, welche keinen Schnupf⸗ oder Kautabak bereiten, nicht mehr als 24 0 und in Fabriken, welche sich auch mit der Bereitung von Schnupf⸗ oder Kautabak beschäftigen, nicht mehr als 3 d des seit der letzten Bestandsaufnahme auf Lager gewesenen (efhschließlich des aus der früheren Zeit übernommenen) Vorraths, so bewendet es bei der Be⸗ richtigung des Konto. Entgegengesetzten Falles sind über die Ursachen des Unterschiedes Erörterungen anzustellen und deren Ergebniß der Direktivbehsrde, anzuzeigen. Bei der ron dieser Behörde zu fassenden Entschließung ist insbesondere in Erwägung ju ziehen, ob Umstände ermittelt worden sind, welche es nöthig machen, dem

angeordneten Kontrolbestimmungen auch hinsichtlich der Versendung der Cigarren aus inländischem Tabak unterwirft.

sätzen der Erntejahre 1880 und 1881 entsprechen, sind als Vergü— tungssätze beziehentlich o der im 5§. 2 unter B. angegebenen Be⸗ träge zu Grunde zu legen. Die Vergütungssätze für je 100 kg sind

auf volle Markbeträge in der Weise abzurunden, daß die überschießen⸗ den Pfennigbeträge außer Betracht bleiben. ;

2 d.) eine Einrichtung nach Maßgabe der Muster e. und f. zu geben.

hefe der verwendete Tabak interlegen hat (8. 24 Absatz 1), gelten folgende Vorschriften.

weise 2 festgestellten Verzeichnisse der Vorräthe an Rohtabaf, Halb⸗ und Ganzfabrikaten durch Angabe der Zoll⸗ oder Steuersätze zu er⸗ gänzen, denen die einzelnen Mengen unterlegen haben.

erfolgt durch zwei Oberbeamte und nach deren Ermessen unter Zu⸗ ziehung von Sachverständigen auf Kosten der Fabrikanten. Wird der Nachweis, darüber, welchen Zoll- oder Steuersätzen der Tabak oder ein Theil desselben unterlegen hat, nicht in überzeugender Weise erbracht, so ist derselbe als inländischer Tabak aus dem Erntejahr 1879 anzuschreiben.

Vergütung beansprucht wird, haben nach Maßgabe der Vorschriften in den 8§. 19 und 11 zu erfolgen.

ländische Tabak stammt, ist als erbracht anzusehen,

5. 16 des Gesetzes vorgeschriebenen amtlichen Verwiegung mit. Ver⸗ sendungsschein unter amtlichem Verschluß direkt vom Pflanzer in die

schriften und richtige Führung der . verpflichtet werden sollen.

Die Vergünstigung der Gewährung von Zoll- oder Steuerver⸗

befugt. Die Zurücknahme soll in der Regel erfolgen, wenn der . kant oder eine in der Fabrik oder im Comptoir beschäftigte Person wegen im Interesse des Fabrikanten verübter Zoll⸗ oder Steuerdefrau⸗ dation oder Vergehung der im 8§. 85 des Gesetzes vom 16. Juli 1879 bezeichneten Art rechtskräftig verurtheilt worden ist.

19.

Die obersten andes nam n sind ermächtigt, von der An⸗ wendung der in den §5§. 13, 14, 16 und 17 angegebenen Kontrolen ganz oder theilweise Abstand zu nehmen, insofern im Ein— verständniß mit dem Fabrikanten der Fabrikation betrieb unter ständige amtliche Kontrole gesetzt wird. In diesem . hat der Fabrikant die Kosten der Beaufsichtigung des Fabrikationsbetriebs . des amtlichen Mitverschlusses der Fabrik- und Lagerräume zu ragen.

III. , ,.

Bis auf Weiteres kommen die seitherigen Zoll- und Steuerver⸗ gütungssätze mit der Maßgabe in Anwendung, daß für Cigaretten ?/1o der im §. 1 beziehungsweise §. 20 des bisherigen, durch Beschluß des Bundesraths des Deutschen Zoll- und Handelsvereins vom 19. Mai 1869 genehmigten Regulativs für Cigarren festgesetzten Sätze zu ge⸗ währen sind. Die hiernach für Cigaretten sich ergebenden Sätze sind nach der Vorschrift im §. 24 Absatz 2 abzurunden.

Es bleibt besonderer Bestimmung des Bundesraths vorbehalten, von welchem Zeitpunkt ab die in den S§. 1 und 2 bezeichneten Ver— gütungssätze allgemein Anwendung finden, sowie ob und beziehungs— weise welche Uebergangssätze in ,, eintreten sollen.

Für die Zahlung der Vergütung ist der Vergütungssatz maß— gebend, welcher an demjenigen Tage gültig ist, an welchem der Tabak über die Zollgrenze ausgeführt oder in eine Niederlage ver— bracht wird.

83 Diejenigen Fabrikanten, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von Schnupf⸗, Kau und Rauchtabak, von Cigarren und Cigaretten die Vergütung nach den im §. 1 des bisherigen Regu— lativs enthaltenen Sätzen in Anspruch nehmen, haben die Vorschriften des gegenwärtigen Regulativs gleichfalls zu beobachten.

Dasselbe gilt von denjenigen Fabrikanten, welche bei der Aus— fuhr oder Niederlegung von Schnupf⸗, Kau⸗ oder Rauchtabak oder Cigaretten die Vergütung nach den etwa noch festzustellenden Ueber— gangssätzen und bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Cigarren die Vergütung nach den für Cigarren ganz oder theilweise aus aus— ländischem Tabak etwa noch festzustellenden Uebergangssätzen in An— spruch nehmen. ; Dagegen finden auf diejenigen Fabrikanten, welche bis zum Ein— tritt anderer Vergütungssätze (5. 20 bei der Ausfuhr oder Nieder—⸗ legung von Schnupf⸗, Kau- und Rauchtabak und von Cigaretten auf Gewährung der im 5§. 20 des bisherigen Regulativs angegebenen Vergütung Anspruch, machen, außer den Vorschriften in den 85. 2 bis 5 nur die Vorschriften in 5. 9 Absatz 3, §. 15 und §. 18 des gegenwärtigen Regulativs sinngemäße Anwendung.

23 .

Beim Inkrafttreten dieses Regulativs erfolgt für die bereits unter Kontrole stehenden Fabriken, deren Inhaber weiter auf Ver— gütung Anspruch machen, die Feststellung des auf fermentirten aus— und inländischen Rohtabak zu reduzirenden Vorraths an Rohtabak, Halb- und Ganzfabrikaten auf Grund des gemäß §. 15 des bisheri⸗ gen Regulgtivs geführten Konto. Für die vorhandenen Fabrikate, sowie für diejenigen Fabrikate, welche aus dem vorhandenen Vorrath an Rohtabak und Halbfabrikaten hergestellt werden, wird auch nach dem Eintritt höherer Sätze nur die Vergütung nach §. 1 beziehungs— weise §. 20 des bisherigen Regulativs gewährt. Ausgenommen hier— von sind Cigarren, bei deren Ausfuhr oder Niederlegung die alsdann geltenden höheren Vergütungssätze für Cigarren aus inländischem Tabak Anwendung finden. ̃ ͤ Tritt ein Fabrikant, welcher bis dahin nicht unter Kontrole ge— standen, behufs Erlangung von Zoll! oder Steuervergütung unter Kontrole, so hat derselbe seinen Vorrath an Rohtabak, Halb— und Ganzfabrikaten, auf fermentirten Rohtabak reduzirt, auf Grund der Bücher zu deklariren. Nach Prüfung der Deklaration durch einen Oberbeamten ist dieser Vorrath als inländischer Tabak im Konto an⸗ zuschreiben und als solcher nach Maßgabe von Absatz 1 weiter zu be⸗ handeln. §. 24.

Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann für Tabakfabrikate ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausfuhr oder Niederlegung die⸗ jenige Vergütung gezahlt werden, welche den auf die verwendeten“ Tabake in Anwendung gekommenen Zoll⸗ oder Steuersätzen entspricht, wenn der Fabrikant den Nachweis darüber, welchen Zoll- oder Steuersätzen die verwendeten Tabake unterlegen haben, in der vor— geschriebenen Weise (5. 25) erbracht hat, die nach verschiedenen Sätzen verzollten oder versteuerten Rohtabake in den Lagerräumen von einander getrennt hält und sich den in den 88. 13, 14, 16 und 17

Bei der Berechnung der Steuervergütungen, welche den Steuer

In solchen Fällen ist dem Notizbuche (Muster e.) und dem Konto

§. 25. In Bezug auf den Nachweis darüber, welchem Zoll⸗ oder Steuer⸗

1) Die Fabrikanten haben die gemäß §. 23 Absatz 1 beziehungs⸗

2) Die Prüfung der Deklaration und Feststellung der Vorräthe

3) Die Bezüge an ausländischem Tabak, für welchen die höhere

4) Der Nachweis des Erntejahres, aus welchem der bezogene in⸗

a. wenn der Tabak in dachreifem Zustande alsbald nach der im

Fabrikanten die Begünstigung, nach diesem Regulatir behandelt zu

Fabrik aufgenommen wird, und

welche der bezeichneten Personen auf Erfüllung der gegebenen Vor⸗

gütungen kann zu jeder Zeit an veränderte Bedingungen geknüpft oder zurückgenommen werden. Zur Zurücknahme ist die Direktivbehörde

der NiederschlesischMärkischen Eisenbahn tilgenden

und 875 werden am

§. 26. Gegenwärtiges Regulativ tritt an Stelle des bisher gülti Regulativs mit dem 1. Juli 1881 in Kraft. 8 bisher gültigen Folgen die Muster.)

. Bekanntmachung. Die an der Bahnstrecke Saarbrücken⸗Metz gelegene Station

Stieringen in Lothringen hat die Bezeichnung „Stieringen— Wen del“ erhalten.

Berlin, den 11. Juni 1881.

In Vertretung des ö des Reichs⸗-Eisenbahnamts: rte.

Für Reisende nach und von dem Badeorte Warmbrunn.

Vom 15. Mai bis 31. August . Jahres werden auf den Stationen in Berlin (Niederschlesisch⸗Märkische Bahn und Berlin-Görlitzer Bahn) und in Frankfurt an der Oder Retourbillets II. und III. Klasse mit einer Gültigkeits⸗ dauer von 6 Wochen für die Eisenbahn⸗ und Postfahrt nach und zurück von Warmbrunn via Reibnitz zu er— mäßigtem Preise ausgegeben. .

Gepäckfreigewicht: auf der Bahn 25 kg,

. auf der Post 15 kg.

Liegnitz, den 10. Juni 1881.

Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor. In Vertretung: Schultz.

Königreich Preußen. Finanz⸗Ministerium.

Die Ziehung der 3. Klasse 164. Königlich preußischer Klassen⸗Lotterie wird am 21. Juni d. J;, . 8 . Ziehungssagle des Lotteriegebaäͤudes ihren Anfang nehmen.

Die Erneuerungsloose, sowie die Freilosse zu dieser Klasse sind nach den §8. 5, 6 und 13 des Lotterieplans, unter Vorlegung der bezüglichen Loose aus der 2. Klasse, bis

zum 17. Juni d. J., Abends 6 Uhr, bei Verlust des An— rechts einzulösen.

Berlin, den 13. Juni 1881, Königliche General-Lotterie-Direktion.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Oberlehrer Dr. Ferdinand Hirsch an der König— städtischen Realschule in Berlin ist das Prädikat Professor beigelegt worden.

Mänisterium für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten.

Ew. Hochwohlgeboren erwidere ich auf den Bericht der dortigen Königlichen Regierung vom 11. Februar cr., daß bei Festsetzung von Liquidationen beamteter Thierärzte über Ob⸗ duktionen, welche auf Grund des Reichsgesetzes vom 23. Juni pr., betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, bezw. der zur Ausführung dieses Gesetzes vom Bundesrathe erlassenen Instruktion vom 24. Februar er. und des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März er. vor⸗ genommen worden, lediglich zu prüfen ist, ob die betreffenden Obduktionen wirklich ausgeführt sind. Ein mangelhafter In⸗ halt des Obduktionsprotokolls kann den Anspruch des Ob— duzenten auf die gesetzlichen Obduktionsgebühren nicht auf⸗ heben, wohl aber begründeten Anlaß zur Rüge gegen den be⸗ treffenden beamteten Thierarzt geben, da derselbe nach 58. 36 der Anweisung für das Obduktionsverfahren (Anlage B. der Instruktion vom 24. Februar er.) für die genaue Aufnahme des Obduktionsbefundes in das von dem anwesenden Polizei⸗ beamten aufzunehmende Protokoll zu sorgen hat.

Nach der Vorschrift im 5. 1 der gedachten Anweisung soll

die Obduktion in Gegenwart des leitenden Beamten der Polizeibehörde oder eines von demselben beaustragten Beamten ausgeführt werden, worauf zu achten ist.

Berlin, den 31. Mai 1881. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Im Auftrage: Marcard.

An den Königlichen Regierungs⸗-Präsidenten

Hrn. N., Hochwohl geboren zu X. Abschrift erhalten Ew. Hochwohlgeboren zur gefälligen

Kenntnißnahme und Nachachtung.

Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Im Auftrage: Marcard.

An sämmtliche übrigen Herren Regierungs⸗-Prä⸗

sidenten, Herren Landdrosten und an den Herrn Polizei⸗Prasidenten hier.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

: Bekanntmachung. Die von den Stammaktien und Prioritäts⸗-Obligationen statutenmaßig zu

1556 Stück Stammktien à 100 Thlr. 4338 Prioritäts⸗Obligationen Ser. J. 2 100 Thlr., 9 , . II. * 50 Thlr.,

l. Juli d. J, Vor mittags 11 Uhr,

in unserem e nme, Dranienstraße 92, in Gegenwart eines Notars öffentlich verloost werden.

Berlin, den 8. Juni 1881. Hauptverwaltung der Staatsschulden. Sydow. Hering. Merleker. Michelly.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Das unterm 31. Mai d. J. erlassene Verbot des Flug⸗ blattes, überschrieben: „Einwohner Mannheims, unterschrieben: Im Namen der bei letzter Wahl in III. Klasse gewählten Stadtverordneten: F. Seifarth“, Verlag von F. Seifarth in Mannheim, wird hiermit wieder aufgehoben.

Mannheim, den 11. Juni 1881.

Der Gr. bad. Landeskommissär für die Kreise ö Heidelberg und Mosbach. o rn.

Die Mittelschullehrer⸗Prüfung wird hier vom 8. November, event. 6. Dezember d. Is. an abgehalten werden. Das Nähere besagen die Amtsblätter. Berlin, den 9. Juni 1881. Königliches Provinzial⸗-Schul⸗-Kollegium. Herwig.

8 n nt m g chung.

Den Markscheiderkandidaten Adolph Wiesner und Her⸗ mann Rutsch ist die Konzession zum Betriebe des Markscheider— gewerbes von uns ertheilt worden. Dieselben haben ihren Wohnsitz in Walden burg genommen.

Breslau, den 9. Juni 1881.

Königliches Ober-Bergamt.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

reußen. Berlin, 13. Juni. Se. Majestät der 3 ö. König haben Sich am Sonnabend Abends 10 / Uhr mittels n . vom Potsdamer Ba nhof aus nach Ems begeben und sind, laut Meldung des R R . gestern Vormittags 10 Uhr 10 Minuten im besten Wohlbe⸗ finden bei prachtvollem Wetter daselbst eingetroffen. Zur Be⸗ grüßung Sr. Majestät waren Se. Majestät der König von Schweden mit Gefolge, ferner der Ober-Präsident von Barde⸗ leben, der Regierungs⸗Präsident von Wurmb, der Landrath Rolshoven, der Badekommissar von Lepel, der Bürgermeister Spangenberg, die Geistlichkeit, die Generalität aus Coblenz und ein distinguirtes Badepublikum auf dem Bahnhofe an⸗ wesend. Unter den Hochrufen der zahlreich versammelten Be⸗ völkerung begaben Sich Se. Majestät in einem offenen Wagen durch die prachtvoll dekorirten Straßen der Stadt nach dem Kurhause. J . Heute früh 8 Uhr haben Se. Majestät der Kaiser mit der Brunnenkur begonnen und dann den Vortrag des Hof⸗ marschalls Grafen Perponcher und des Chefs des Civilkabinets ntgegengenommen. . ö . geg n, 1 Uhr wurde die Ankunft Ihrer Majestät der Kaiserin aus Coblenz erwartet.

Se. Kaiserliche und Königliche . der Kronprinz, Höchstwelcher vom Donnerstag zum Freitag in Srrimnb n nachfi hatte, begab Sich am 10. d. M. früh um gi, Uhr in das Königliche Schloß und fuhr von dort gemein⸗ schaftlich mit Sr. Hoheit dem Fürsten von Serbien nach dem Tempelhoferfelde, um der Besichtigung der Garde⸗Artillerie⸗ Brigade beizuwohnen. Nach Beendigung derselben kehrte Se. Kaiferliche Hoheit mit dem 11 Uhr-Zuge nach dem Neuen Palais zurück. .

. da rn age mit dem 4 Uhr-Zuge kam Höchstderselbe wieder nach Berlin, nahm an dem Abschiedsdiner für Se. Hoheit den Fürsten von Serbien bei Sr. Majestät dem Kaiser Theil und wohnte der Vorstellung im Wallner⸗ Theater bei. 8 . . Mit dem 10 Uhr⸗Zuge kehrte Se. Kaiserliche Hoheit nach Potsdam zurück. . .

a Sonnabend kamen Ihre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin Nachmittags mit dem 3 Uhr⸗Zuge nach Berlin. 14 .

Se. Kaiserliche Hoheit nahm das Diner bei dem komman⸗ direnden General des 1II. Armee Corps, General der In⸗ fanterie von Schwarzhoff ein und stattete sodann Sr. Majestät dem Kaiser einen Besuch ab. 6

Abends befuchten die Höchsten Herrschaften die italienische

gorstellung des Signor Rossi im Friedrich⸗Wilhelmstädtischen Theater und kehrten mit dem 10 Uhr⸗Zuge nach Wildpark zurück. . ; Am gestrigen Sonntage wohnten Ihre Kaiserlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronyrinzessin mit Ihren Königlichen Hoheiten den Prinzessinnen Victoria, Sophie und Margaretha dem Gottesdienste in der Kirche zu Eiche bei.

In der am 11. d. M. unter dem Vorsitze des Staats⸗ Ministers von Boetticher abgehaltenen Sitzung des Bun des⸗ raths gelangten Mittheilungen des Präsidenten des Reichs⸗ tags über die Beschlüsse des Reichstags: a. zu dem Entwurf = Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung; . zu Petitionen, betreffend den Irentitätsnachweis bei der Aus fuhr von Mehl aus importirtem Getreide, zur Vorlage und wurde die Jiesolution zu b. dem Reichskanzler überwiesen, während über die Abänderungen zur Gewerbeordnungsnovelle in einer der nächsten Plenarsitzungen berathen werden soll. . Präsidialvorlagen, . a. die Reduktion Gesammtbetrages der eichskassenscheine zu 29g und 5 , b. die Vorschriften über die Verwendung von Wechsel. stempelmarken, c. die Ergebnisse des Deeresergänzungsgeschästs im Reichsgebiete für 1880, wurden zu a. und b. den justün⸗ digen Ausschüssen überwiesen, zu e, lediglich zur Kenntniß ge⸗ nommen. Segen die Personalvorschläge des Vorsikzenden zur Wiederbesetzung mehrerer erledigter Stellen bei n kammern für eisaß⸗lothringische Beamte und Lehrer ergab sick

des Gesetzentwurfs einzunehmende Haltung Beschluß gefaßt. Den Schluß bildete die Ernennung von Kommissarien zur Berathung von Vorlagen im Reichstage und die Vorlegung der neuerdings eingegangenen Petitionen, über deren geschäft⸗ liche Behandlung Bestimmung getroffen wurde.

Der Bundesrath trat heute zu einer Sitzung zusammen.

Der Schlußbericht über die vorgestrige Sitzung des Reichstages befindet sich in der Ersten Beilage.

In der heutigen (59) Sitzung des Reichs⸗ tags, welcher mehrere Bevollmächtigte zum Bundesrath und Kommissarien desselben beiwohnten, begann das Haus zunächst die erste und event. zweite Berathung der Handels— konvention zwischen Deutschland und Rumänien. Der Abg. Dr. Lasker empfahl die unveränderte Annahme der Konvention und dankte der Reichsregierung dafür, daß die s. Z. noch zweifelhafte Frage, ob alle Deutschen ohne Underschied der Konfession in Rumänien gleich behandelt würden, jetzt endgültig entschieden sei. Der. Abg. von Schalscha regte das Bedenken an, daß sich die Aus⸗ wanderung von Juden aus Südrußland über Rumänien nach Deutschland verstärken könnte; er bat deshalb darauf hinzu⸗ wirken, daß die Naturalisationsbedingungen in Rumänien erschwert würden. Der Abg. Dr. Lingens machte die Regie— rung darauf aufmerksam, ob es sich nicht empfehle, die Aus⸗ wanderung aus Deutschland nach den Donauländern zu richten. Der Bundesrathskommissar Geheime Legations⸗-Rath Reichardt bemerkte, daß die Naturalisationsbedingungen in Rumänien viel strenger feien als in Deutschland. Die Naturalisation könne abgesehen von besonderen Fällen, welche hier nicht in Frage stehen nur im Wege der Gesetzgebung nach vorhergehendem 10 jährigen Aufenthalt erfolgen. Der Abg. Frhr. von Minnigerode bemerkte, daß der Dank des Abg. Lasker besser unterblieben wäre. Die Einmischung in fremde Verhältnisse sei immer be⸗ denklich, namentlich wenn, wie in Rumänien, die Juden 13 Proz. der Bevölkerung ausmachten. Der Abg. Dr. Lasker erwiderle, daß es sich nicht um eine Einmischung in eine fremde Gesetzgebung handele. Auf die Provokation, welche in den Bemerkungen des Abg. von Minnigerode gelegen habe, werde er nicht eingehen. Der Abg. Richter (Hagen) wies darauf hin, daß die Hohenzollern es stets für ihre Aufgabe gehalten hätten, den wegen ihres Glaubens Verfolgten eine Freistätte zu gewähren. Auf die Einwanderung von ein paar rumäni⸗ schen Juden werde es auch nicht ankommen. Die konservati⸗ ven Grundbesitzer sollten lieber auf eine bessere Behandlung ihrer Arbeiter hinwirken. Der Abg. von Helldorff⸗edra erklärte die Ausführungen des Abg. Richter für Ueber⸗ treibung. . wurde der Vertrag in allen seinen einzelnen Theilen genehmigt. ĩ . ö Es ie die dritte Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Erhebung von Reichsstempelab⸗ gaben. In der Generaldebatte traten die Abgg. Frei- herr von Lerchenfeld, Schlutoh und von Kardorff, noch einmal für das Prinzip eines Fixstempels statt des in der zweiten Lesung für Zeitgeschäfte aller Art und für Rechnungen angenommenen prozentualen Stempels ein, mit Rücksicht auf die praktischen Bedenken, welche in der Petition der Berliner Kauf⸗ mannschaft gegen einen beweglischen Steuersatz geltend gemacht worden seien. Dagegen vertheid igte der Abg. von Wedell⸗Malchow den prozentualen Stempel als eine Forderung der Gerechtig⸗ keit. Die Petition der Berliner Kaufmannschaft vertrete die Interessenten, sei also nicht objektiv. Der Bundeskommissar Geheime Ober⸗-Finanzrath Girth erkannte gleichfalls den Ge⸗ danken des prozentualen Stempels als richtig an, man dürfe denselben aber nicht bis in seine äußersten Konsequenzen ver⸗ folgen, weil die Verlockung zu Defraudationen dadurch der⸗ groͤßert und das Geschäft wesentlich erschwert werde. Die Regierungsvorlage habe durch die Abstufung des Stempels in drei Steuersatze diese Gefahr zu vermeiden und doch der Forderung der Gerechtigkeit nach Möglichkeit zu entsprechen gesucht. Er empsehle die Annahme dieses Vorschlages und die Ablehnung des prozentualen Stempels, gegen dessen Ein⸗ führung sich auch ein Gutachten des Hauptbankdirektoriums entschieden ausgesprochen habe. . .

In der Spezialberathung wurde zunächst der Stempel auf Aktien, Renten und Schuldverschreibungen ohne Debatte genehmigt. In der Diskussion über Nr. II. des Tarifs (Stempel auf Schlußnoten und Rechnungen) traten noch ein⸗ mal die Abgg. Hermes und Büsing für die Annahme eines Firstempels, die Abgg. Frhr. von Mirbach und von Wedell⸗ Malchow für den prozentualen Stempel ein. Der Bundes⸗ bevollmaͤchtigte, Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts Scholz erklärte, daß die Regierung nur aus Rücksicht auf die prat⸗ tischen Schwierigkeiten von der Durchführung des als richtig anerkannten Prinzips der prozentualen Besteuerung abgesehen habe. Sollte der Reichstag jedoch durch seine Abstimmung aussprechen, daß er diese praktischen Schwierigkeiten nicht für so groß halte, um deshalb die prozentuale Besteuerung fallen zu lassen, so werde die Regierung die Durchführung versuchen. 3 namentlicher Abstimmung wurde hierauf der Antrag des lbg. von Wedell⸗Malchow, welcher für Schlußnoten über

ewöhnliche Geschäfte einen Stempel von 119 pro mille, für

r ite von 290 pro mille einführen wollte mit Stimmen⸗ gleichheit (126 gegen 126 Stimmen) abgelehnt, und hierauf der Antrag des Abg. Frhr. von Lerchenfeld, für Schlußnoten und Rechnungen über gewöhnliche Geschäste einen Stempel von 20 3, für Schlußnoten über Zeitgeschäfte einen Stempel von 1 M zu erheben, mit sehr großer Majorität angengmmen. Ebenso wurde in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der zweiten Lesung die Besteuerung der Lotterieloose und schließlich das Gesetz im Ganzen angenommen.

In Nr. 102 des „Reichs⸗Unzeigers“ wurde darauf an,, daß die Einfuhr von Getreide und Mehl aus Rußland, Desterreich⸗ ò—Ungarn und den Ver⸗ einigten Staaten von Amerika in den freien Verkehr des deutschen Zollgebiets während des ersten Vierteljahrs 1886 egenüber dem gleichen Zeitraum 1880 eine Zunahme ergeben e. Auch im April 1581 hat gegen denselben Monat des

kein Widerspruch. ö 2 Die lr werlegunm der zu Berlin am 14. November 1877 unterzeichneten Handelskonvention mit Rumänien bei

Vorjahres eine erhebliche Mehreinfuhr der meisten dieser SGegenstände stattgefunden, nämlich:

Das Anbieten eines Geschenkes an den Angehö⸗ rigen eines Beamten, um den Letzteren zu einer die Amtspflicht verletzenden Handlung zu bestimmen, ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts III, Strafs., vom 30. März d. J, als aktive Bestechung zu bestrafen.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Großherzoglich hessische außerordentliche Gesandte Dr. Neidhardt ist in Berlin wieder eingetroffen.

Der General-Lieutenant von Dannenberg, Com⸗ mandeur der 2. Garde⸗Infanterie⸗-Division, ist von Coblenz wieder hierher zurückgekehrt.

Der General-Lieutenant von Dres ky, Inspecteur der 2. Feld ⸗Artillerie⸗Inspektion, ist mit mehrwöchentlichem Ur⸗— laub nach Kissingen abgereist.

Der General-Lieutenant Wiebe, Inspecteur der 1. Fuß-⸗Artillerie⸗Inspektion hat sich auf Dienstreisen begeben.

Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staats⸗ Anzeigers“ ist eine „Besondere Beilage“ (Nr. 6), enthaltend Entscheidungen des Reichsgerichts, beigefügt.

S. M. S. „Freya“, 8 Geschütze, Kommandant Kapitän zur See Kupfer, ist am 30. April er, S. M. Knbt. „Iltis“, 4 Geschütze, Kommandant Kapt. Lt. Klausa, am 26. April er. in Hongkong, S. M. S. „Hertha“, 19 Geschütze, Kommandant Ka— pitän zur See v. Kall, am 12 Juni er. in Yokohama, S. M. S. „Ariadne“, 8 Geschütze, Kommandant Korv. Kpt. Frhr. v. Hollen, am 25. April er. in Coquimbo, S. M. S. „Niobe“, 10 Geschütze, Kommandant Korv. Kpt. Sattig, am 9. Juni er. auf der Rhede von Dover ein— getroffen.

Cöln, 12. Juni. (Cöln. Ztg.). Nachdem die Spren— gung des Halbthurmes und eines Theiles der Stadtmauer heute Vormittag glücklich ausgeführt worden, zogen während der Stunden des Nachmittags Tausende zu der betreffenden Stelle, um die erste Mauerbresche in Augenschein zu nehmen.

Hamburg, 11. Juni. (H. Corr.) Der Hamburger Ortsverein hat in seiner gestrigen Extra-Generalversamm⸗ lung sich mit der Zollanschlußfrage beschäftigt und eine Resolution angenommen, in welcher die Erwartung ausge— sprochen wird, die Bürgerschaft werde dem Senatsantrage auf Genehmigung des Präliminarvertrags ihre Zustimmung ertheilen.

Oesterreich⸗ Ungarn. Prag, 12. Juni. (Pr. Ztg.) Kronprinz Rudolf hat im Laufe des gestrigen Tages beim hiesigen General⸗Kommando und Divisions⸗Kommando die üb⸗ liche dienstliche Meldung erstattet. Um 3 Uhr fand das Diner bei Ihren Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten und ein Festbanket des Bürgercorps im Saale der. Sophien⸗Insel, Abends 7 Uhr eine Festvorstelung im böhmischen National⸗Theater statt. Das prachtvolle Theatergebäude war auf das Glänzendste von Außen erleuchtet. Als der Kron⸗ prinz in seiner Loge erschien, intonirte das Orchester die Volkshymne; das zahlreiche Publikum erhob sich, der Vorhang rauschte in die Höhe, und ein auf der Bühne versammelter Chor trug unter begeisterten Akklamationen der Versammelten zuerst die Volkshymne und hierauf die Brabangonne in böh⸗ mischer Sprache vor. Hierauf begann die Aufführung der

glänzend ausgestatteten Festoper „Libussa“ von Smetana.

Schweiz. Bern, 10. Juni. (N. Zürch. Zig) Der Ständerath gewährleistete heute die Urner Verfassung und genehmigte sodann das gesammte Obligationenrecht unter Namensaufruf mit 34 Stimmen.

Niederlande. Haag, 11. Juni. (W. T. B.). Der Minister des Auswärtigen, Baron van Lynden van San⸗ denburg ist interimistisch zum Finanz⸗Minister er⸗

nannt worden an Stelle Visserings, welcher seine Entlassung gegeben hat.

Großbritannien und Irland. London, 13. Juni.

(W. T. B.) Gestern wurde in Liverpool der Ver⸗ fuch gemacht, die beiden Verhafteten, welche das dortige Stadthaus in die Lust zu sprengen versuchten, aus dem' Gefängnisse zu befreien. Gegen 309 Männer hatten sich zu dem Ende nach dem Gefangenenhause begeben; die Behörden waren aber rechtzeitig gewarnt worden und hatten die Gefangenenwärter bewaffnet und vor die Gefäng⸗ nisse postirt. Die zusammengeroitete Menge zerstreute sich wieder, als sie die zum Schutze des Gefängnisses getroffenen Maßregeln bemerkte. . 6 Allg. Corr) Dem Reuterschen Bureau wird aus Bom bay, vom 9. d. M., gemeldet: Der aus Kandahar über⸗ mittelte Bericht über ein am 3. d. M. unweit Girishk statt⸗ gehabtes heftiges Gefecht zwischen den Truppen des Emirs und einer Streitkraft von Anhängern Eyub Khans hat seine Bestätigung gefunden. Die irre⸗ uläre Infanterie des Emirs ward zuerst von den heratischen Truppen zurückgeworfen, aber die Reihen der letzteren wur⸗ den schließlich von der Reiterei und regulären Infanterie des Emirs durchbrochen, wobei sie schwere Verluste erlitten.

Frankreich. Paris, 10. Juni. (Fr. Corr.) Der ariden er hat gestern, wie gemeldet, einen Kredit von 14 235 000 Frs. für die tunesische Expedition ge⸗ fordert. Von dieser Summe entsallen auf. das Kriegs-Mini—⸗ sterium selbst 13 431 090, auf das Marine⸗Ministerium 700 090, auf das Finanz⸗Ministerium 95909 Frs., und zwar reichen diese Kosten bis zum 10. Juli. Rechnet man die schon früher für denselben Zweck erforderten 5 695 276 Frs. hinzu, so er⸗ giebt sich für die Zeit vom 1. April bis zum 10. Juli eine Gesammtausgabe von 19921 276 Frs.

Der Bey von Tunis hat solgendes Dekret erlassen:

Im Hinbllck auf die Artikel 4, 5 und 6 der Konvention vom 12. Mai, in Erwägung, daß nach diesen Artikeln unsere Regierung im Verkehr mit den fremden Mächten ohne Unterlaß in die Lage kommen wird, die Mitwirkung des Vertreters Frankreichs in Tunis

in Anspruch zu nehmen, und daß dieses Verhältniß nothwendig ge⸗ regelt werden muß, setzen wir den Vertreter Frankreichs zu unserem