1881 / 135 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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selbe die Basis eines Kompromisses hätte bilden können, d. h. die Privatgesellschaften insoweit zuzulassen, als sie die Selbst⸗ tbätigkeit der Organe des Staats in keiner Weise hinderten, alfo nur subsidiär für den Staat einträten; auf dieser Basis würde ihm das Gesetz im Prinzip nicht unannehmbar gewesen sein. Die Privatgesellschaften würden zwar sehr bald zer⸗ quetscht worden sein, aber es hätte dann doch ein großer acht⸗ rarer Theil des Hauses an dem Kompromisse mitwirken können. Wie der Antrag jetzt liege, könne er ihn auch als Kompromiß nicht annehmen. Auch der Reserent habe nur gesagt, die Idee des Antrags Buhl sei unter Umständen ver⸗ werthbar; aber der Wortlaut sei dem Referenten ge⸗ wiß denau so wie ihm (dem Redner) unannehmbar. Der Antrag Buhl sehe das Korrektiv für die Zulassung der Privatgesellschaften in einem dichten Netz von Normativhestim⸗ mungen. Aber schon der Bundesraths⸗Kommissar habe die Bedenken geltend gemacht, welche gegen diese Bestimmungen sprächen, und er theile seine Ueberzeugung von der Unmög⸗ lichkeit, geeignete Normativvorschriften zu treffen. Die Bil⸗ dung von Genossenschaften zum Zwecke der Unfallversicherung zu befördern, müsse eine wesentliche Aufgabe der betheiligten Kreise sein. Die Solidarität der Genossen werde dadurch ge— steigert; das vereinigende Interesse sei die Verhütung von Unfällen, weil dadurch ermöglicht werde, daß der jaͤhrlich auf⸗ zubringende Betrag hinter der Summe der außerhalb der Genossenschaft zu zahlenden Durchschnittsprämien mehr und mehr zurückbleibe. Eben darum glauhe er aber auch, daß die Bildung nicht auf gleiche Gefahrenklassen und nicht auf räum⸗ liche Bezirke zu beschränken sei, man müsse vielmehr möglichste Freiheit walten lassen. Er bitte daher die Kommissionsvor— schläge anzunehmen.

Der Abg. Eysoldt bemerkte, in der Vorlage sei den Pri— vatversicherungsgesellschaften gegenüber ein Mißtrauen zu Tage getreten und damit dem deutschen Gewerbe ein Vorwurf ge— macht worden, den seine politischen Freunde und er nicht an⸗ erkennen könnten, vielmehr glaubten sie, daß ebenso wie in Amerika auch das deutsche Gewerbe vollständig im Stande sei, derartige Versicherungsgesellschaften, wie sie die Vorlage beabfichtigte, ins Leben zu rufen. Die Einwände, welche gegen diese erhoben worden seien, halte er für unbegründet. Wenn gesagt worden sei, daß eine Centralversicherungsanstalt, wie die Reichsversicherungsanstalt sich gegenüber allen anderen derartigen Instituten durch die bessere einheitlichere Ver⸗ wallung auszeichne, so könne dieser Vorzug jetzt nicht weiter in Betracht kommen, da an Stelle derselben 25 einzelne Landesversicherungsanstalten gemacht würden und alle Einwände gegen die Privatversicherungsgesell⸗ schaften auf diese in gleicher Weise anwendbar seien. Auch den Einwand, daß, wenn einmal ein Versicherungs⸗ zwang eingeführt werden solle, dann auch für Anstalten zur Durchführung desselben Sorge getragen werden müsse, halte er nicht für zutreffend, da fehr wohl im Verwaltungswege Bestimmungen getroffen werden könnten, welche die Angelegen⸗ heit ordneten. Was nun den Antrag Buhl betreffe, so stimme er mit demselben in so fern überein, als auch er Privat⸗ gesellschaften unter Normativbestimmungen zulassen wolle, nur wolle er sie weiter ausdehnen und vor Allem die bis zur Ein⸗ führung des Gesetzes bestehenden Gesellschaften zulassen. Wenn feinem Antrage gegenüber vom Regierungskommissar der Einwand erhoßben worden sei, daß demselben doch wenigstens eine Bestimmung hinzugefügt werden müßte, unter welchen Voraussetzungen der Einzelne zu den Privatversicherungsgesellschaften zugelassen. werden dürfe, so sei derselbe hinfällig. Denn die Regel sei nach dem Gesetze der Beitritt zur Tandesversicherungs⸗ Anstalt. Nach §. 16 müsse der Unternehmer der Verwaltungs⸗ behörde eine Anzeige machen über den Gegenstand seines Be⸗ triebes u. s. w. und nur, wenn derselbe nachweise, daß er anderen zugelassenen Versicherungsanstalten schon angehöre, könne er von dem Beitritt befreit werden. Es sei weiter gel⸗ tend gemacht worden, man könne solche Normativbestimmungen gar nicht treffen. Nun habe aber die Vorlage selbst in 8. 56 solche Vestimmungen getroffen, unter welchen bestimmten Ver⸗ hältnissen die Genossenschaften zugelassen werden sollten. Er (Redner) könne also die Unmöglichkeit nicht anerkennen. Die Ein⸗ wände widersprächen sich auch einander. Bald werde gesagt, durch derartige Normativbestimmungen würden die Privatgesellschasten nicht mehr konkurrenzfähig sein, bald werde dagegen behauptet, man müsse bei den Normativbestimmungen Vorsorge treffen, daß nicht durch die Konkurrenz der Privatversicherungsgesell⸗ schaften die Landesversicherungsanstalten geschädigt würden. Die Schwierigkeit, welche Seitens der Regierung hervorgehoben werde, daß man über Privatversicherungsgesellschaften keine genügende Aufsicht habe, sei doch in keiner Weise vorhanden. Er glaube, die Landescentralbehörde und eventuell die Landes⸗ vertretung selbst bildeten Organe, welche hinreichend im Stande seien, die nöthige Aufsicht zu üben. Ueberhaupt sei das Miß⸗ trauen Seitens der Regierung den Privatgesellschaften gegen⸗ über gänzlich ungerechtfertigt. Denn werfe man einen Blick auf die Vergangenheit derselben, so habe man nie Klagen darüber gehört, daß dieselben nicht jederzeit ihrer Verpflichtung nachgekommen wären. Hier werde gerade hervorgehoben, daß sich Normativbestimmungen, unter welchen diese Gesellschaften Sicherheit geben könnten, nicht treffen ließen. Wie eine Reichsregierung, welche noch viel weitere Unternehmungen machen wolle, wie die Armen⸗ versorgungsanstalt, welche vor den weitgehendsten Plänen nicht zurückschrecke, Halt machen könne vor den Normatiw⸗— bestimmungen, das könne er nicht begreifen, zumal schon in der Vorlage derartige Bestimmungen enthalten seien. Der Grund sei eben, man wolle nicht und dagegen kämpfe man vergeblich. Seine Partei sei immer bestrebt gewesen, die freie Willkür der Verwaltungsbehörden zu beschränken und in ge⸗ wisse Grenzen einzuengen, und gerade durch die Feststellun von Normativbestimmungen wolle seine Partei auch auf diesem Gebiete der Verwaltungswillkür entgegentreten. Auch die Befürchtung, daß bei Privatgesellschaften zu viel Prozesse entstehen würden, halte er für nichtig, da nachweis⸗ bar auf diesem Gebiete trotz der Mangelhaftigkeit des Haft⸗ pflia tgesetzes die Prozesse nur 2 Prozent aller Versicherungs⸗ fälle betrügen. Auf der einen Seite die große Sorge für die Arbeiter, auf der anderen Seite werde eine Karenzzeit von 14 Tagen eingeführt, angeblich, weil Lie Arbeiter zu häusig Krankheiten simulirten. So viel stehe sest, daß die Anforde⸗ rungen der Staatganstalten viel rigoroser und formeller sein würden als die der Privatinstitute und daß die Coulanz der letzteren, hervorgerufen durch die freie Konkurrenz, bei weitem die der ersteren übertreffe, und daß die Unzufriedenheit bei Einführung der Staatsanstalten nicht verringert, sondern ver⸗ mehrt werden würde. Er halte daher die Versicherung durch

Privatanstalten für zweckmäßiger und bitte, seine Anträge anzunehmen.

Der Abg. Dr. Wolffson bemerkte, er möchte nur einige Worte den Ausführungen seines Vorredners hinzufügen, und er werde sich um so kürzer fassen können, als sich sein Antrag an den des Abg. Eysoldt eng anschließe. Seine politischen Freunde und er gingen davon aus, daß Privatgewerbe, welche sich bewährt hätten, nicht zurückgedrängt werden dürften. In der Vorlage liege eine Beschränkung derselben, welche jedoch nicht weiter eintreten dürfe, als es das Ziel und der Zweck des Gesetzes unumgänglich erfordere. Auch er halte das Mißtrauen gegen die Aktiengesellschasten für unbegrün⸗ det, und es sei zweckmäßig, wenn sich Gegenseitigkeitsgesell— schaften in der Form von Aktiengesellschaften bildeten. Seine politischen Freunde und er wollten in erster Linie der Privat⸗ thätigkeit einen weiten Spielraum schaffen und Landesver⸗ sicherungsanstalten nur subsidiär zulassen. Darauf hin ziele sein Antrag, der keinen Gegensatz zu dem Antrage Buhl bilde, sondern nur auf dem von der Regierung beschrittenen Wege eine Rückzugslinie offen halten solle. Er bitte daher, seinen Antrag anzunehmen.

In der Abstimmung wurde der Antrag Eysoldt mit 142 gegen 86 Stimmen verworfen; ebenso die übrigen Anträge; 8. 56 wurde unverändert nach dem Vorschlage der Kommission angenommen.

§. 562. lautet nach dem Kommissionsvorschlage:

Kassen, denen nach gesetzlicher Vorschrift die Invalidenversor⸗ gung ihrer Mitglieder obliegt, können mit Genehmigung der Landes centralbehörde die Unfallversicherung nach ö. dieses Gesetzes für die ihnen angehörenden Betriebe auf eine für ihre Rechnung zu verwaltende Unfallversicherungskasse übernehmen.

Für die betheiligten Betriebe tritt an die Stelle der tarif .. Prämien der alljährlich aufzubringende Betrag, welcher nach den für die Landesversicherungsanstalt maßgebenden Grund⸗ sätzen zur Deckung der während des abgelaufenen Kalenderjahrs aus den eingetretenen Unfällen entstandenen Entschädigungsansprüche erforderlich ist.

„Derselbe ist zu einem Drittel von der Invalidenkasse, zu zwei Dritteln von, den Unternehmern der derselben angehörenden Be— triebe zu leisten.

Ueber die Einnahmen und Ausgaben der Unfallversicherungs⸗ kasse ist gesonderte Rechnung zu führen. Aus dem Vermögen der selben, welches gesondert zu verwalten ist, dürfen Verwendungen zu anderen Zwecken nicht erfolgen.

Die Landescentralbehörde bestimmt, inwieweit die in diesem Gesetze der Landesversicherungsanstalt und der unteren Verwal— tungsbehörde zugewiesenen Obliegenheiten auf die Organe der In⸗ validenkasse übergehen.

Für den Fall des Konkurses über die Invalidenkasse haben die⸗ jenigen, welchen Entschädigungsansprüche in Folge von Unfällen zu— stehen, das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Ver— mögen der Unfallversicherungskasse.

Im Falle der Auflösung der Invalidenkasse fällt das Ver⸗ mögen der Unfallversicherungskasse der zuständigen Lebensversiche— rungsanstalt mit der Verpflichtung zu, die darauf lastenden Ent⸗— schädigungsansprüche zu befriedigen.

Hierzu hatte der Abg. Kreutz folgenden Antrag gestellt:

Der Reichstag wolle beschließen:

F. 56 a. nach den Beschlüssen der Kommission zu streichen und dafür als §. 56 a. einzufügen:

„Die zu gesetzlichen Knappschaftskassen vereinigten Betriebe ind auf ihren Antrag von der Verpflichtung des Beitritts zur ,, zu entbinden, wenn dieselben die von diesem Gesetze für die verunglückten Arbeiter und deren Hinter⸗ bliebenen festgesetzten Unterstützungen gewähren und für die dauernde Erfüllung ihrer Verpflichtung hinreichende Sicherheit bieten. Die Entscheidung hierüber steht der Landescentralbehörde zu“;

Der Antragsteller empfahl die Annahme seines Antrages, indem er durch eine Uebersicht über die Wirksamkeit der Knapp⸗ schaftsvereine die große Bedeutung derselben und die Sicher⸗ heit ihrer Kassen nachzuweisen suchte.

Der Abg. Kayser bekämpfte dagegen mit großer Lebhaf— tigkeit die Julassung der Knappschaftskassen zur Unfallver⸗ sicherung. Dieser Gedanke, der seinen Ursprung lediglich dem Industriekönig Stumm verdanke, würde durch seine Einschie⸗ bung in das Gesetz die Einheit des Prinzips vernichten und die technische Aussührbarkeit wesentlich erschweren. In der ganzen bergmännischen Bevölkerung wünsche man eine Einschränkung der Knappschaftskassen, welche die Freizügigkeit der Berg⸗ und Hüttenarbeiter beeinträch⸗ tige, sie in eine unerträgliche Abhängigkeit von den Arbeitgebern bringe und jeder Sicherheit entbehre. Wiederholt seien derartige Kassen zahlungsunfähig geworden und namentlich beim Eintritt eines Massenunglücks müsse in den meisten Fällen die öffentliche Wohlthätigkeit in Anspruch genommen werden. Professor Brentano bejeichne die Knappschaftskassen als eine Organisation der Willkür und als eine Organisation des Widerspruchs mit der Wirthschaftsordnung, die es dem Arbeiter unmöglich mache, günstige Konjunkturen auszunutzen und seine Lage zu verbessern. Sehr begreiflich sei es, wenn solche Organisatlonen begünstigt würden von Leuten, wie die Gebrüder Stumm, welche nicht blos die Arbeiter ausbeuteten und dadurch Millionäre geworden seien, sondern sich auch be⸗ mühten, die Arbeiter in eine geistige Knechtschaft zu zwingen.

Der Präsident erklärte derartige Angriffe gegen Mit⸗ glieder des Hauses für unzulässig.

Der Redner erwiderte, daß er nicht den Abg. Stumm, sondern die außerhalb des Hauses stehende Firma Gebrüder Stumm gemeint habe; der Prasident ließ diesen Einwand jedoch nicht gelten, sondern berief sich auf die Praxis des Hauses, nach welcher es Pflicht des Präsidenten sei, auch außer⸗ halb des Hauses stehende Personen gegen Beleidigungen zu schützen; er müsse deshalb die letzten Aeußerungen des Redners als völlig ungehörig und nicht mit der Ordnung des Hauses vereinbar zurückweisen. Der Abg. Kayser fuhr hierauf in seinen Ausführungen fort und behauptete, daß die Bergarbeiter den dringenden Wunsch hegten, den Bann der Knapypschaftskassen gebrochen zu em. und gerade aus diesem Grunde dem vorliegenden Gesetz mit freudigen Hoffnungen entgegengesehen hätten. Die Zulassung der Knappschaftsverbände zur Unfall⸗ versicherung würde den Bann nur verstärken und diese Hoff⸗ nungen vernichten, so daß das Gesetz nicht als eine Wohl⸗ that, sondern als ein Nachtheil empfunden werden würde.

Der Abg. Stumm erklärte, auf die Angriffe des Vor⸗ redners einzugehen, habe er nach den Worten des Präsidenten keine Veranlassung. Das was derselbe keen die Vorschläge der Kommission vorgebracht habe, könne derselben nur zur Ehre gereichen und beweise, daß sie das Richtige ern habe. Die Kommission beabsich⸗ tige, das guie Verhältniß zwischen Arbeitgeber und Arbeiter aufrecht zu erhalten, was die Absicht des Vorredners allerdings nicht sein möge. Mit der Berufung auf die Broschüre des Professors Brentano sei der Vorredner insosern unglücklich gewesen, als gerade diese

Schrift beweise, wie weit die theoretische Unkenntniß der prak⸗ tischen Verhältnisse gehe. Brentano habe als Beweis gegen die Knappschaftskassen angeführt, daß 23 Proz. der bei Ge⸗ brüder Stumm beschäftigten Arbeiter jährlich aus dem Knapp⸗ schaftsverbande ausgetreten und so ihrer Einzahlungen, sowie der Ansprüche, zu welchen dieselben berechtigten, voll⸗ ständig verlustig gegangen seien. Dabei sei völlig über⸗ sehen, daß der größte Theil der austretenden Arbeiter nur auf andere Theile der Werke derselben Firma, nach Nassau ꝛc. versetzt seien; sie hätten zwar ihren Anspruch an den Neun⸗ kirchener Knappschaftsverband verloren, seien aber mit voller Berechtigung in den Knappschaftsverband ihres neuen Arbeits⸗ ortes aufgenommen worden. Nedner rechtfertigte weiter den Beschluß der Kommission, die Knappschaftskassen bestehen zu lassen; die Karenzzeit von 14 Tagen, in welcher die Arbeiter auf die Knappschaftskassen angewiesen, seien dafür ein zwin⸗ gender Grund. Mit der Verwaltung der Knappschaftskassen seien die Arbeiter zu allen Zeiten einverstanden gewesen, was schon der Umstand beweise, daß Petitionen im entgegensetzten Sinne nicht vorlägen.

Der Bundeskommissar Geheime Ober⸗Reg.⸗Rath Frhr. von der Heyden⸗Rynsch wies die Angriffe des Abg. Kayser auf die Lnappschaftskassen mit Entschiedenheit zurück, zu denen die Arbeiter trotz der Bemühungen der Sozialdemokraten das vollste Vertrauen hätten. Der Abg. Kayser habe außerdem seine Argumentationen lediglich auf die Verhältnisse im Königreich Sachsen gestützt und dahei ganz außer Berücksich⸗= tigung gelassen, daß die Verhältnisse im übrigen Deutschland wesentlich andere seien.

Unter Ablehnung des Antrages Kreutz wurde 5§. 56 a. nach den Beschlüssen der Kommission angenommen.

Hierauf wurde um 4*½ Uhr die weitere Berathung au Abends 8 Uhr vertagt. t

Die vorgestrige Abendsitzung des Reichstags, welcher mehrere Bevollmächtigte zum Bundesrath und Kom⸗ missarien desselben beiwohnten, wurde vom Präsidenten von Goßler um 8! / Uhr eröffnet. Das Haus setzte die weitere Berathung des Gesetzes, betr., die Unfallversicherung für Arbeiter, fort. hinter 8. 56 a. folgenden Paragraphen 56 b. einzuschalten:

Der Reichstag wolle beschließen: folgenden 5§. 56 b. anzunehmen:

„Diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Ge— setzes geltend gemacht wird, gehören im Sinne des 5§. 135 des Ge⸗ richtsverfassungsgesetzes und des §. 8 Absatz 2 des Einführungs— gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 zur Zuständigkeit des Reichsgerichtes.“

Der Abg. Dr. von Cuny befürwortete seinen Antrag im Interesse der einheitlichen Rechtsprechung. Nachdem auch der Äbg. Freiherr von Minnigerode sich für diesen Antrag aus— gesprochen hatte, wurde derselbe mit großer Majorität an⸗ genommen.

s. 57, nach welchem der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiser⸗ liche Verordnung bestimmt wird, gelangte ohne Diskussion zur Annahme.

§. 58 lautet nach dem Kommissionsbeschlusse:

Versicherungsverträge, welche von Betriebsunternehmern oder solchen 3 die nach 5§. 1 zu versichern sind, gegen die Folgen

der die letzteren treffenden, in diesem Gesetze bezeichneten Unfaͤlle mit Privatversicherungsanstalten geschlossen sind, erlöschen, wenn sie am 15. März 1881 oder später abgeschlossen sind, vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern nicht der Versiche⸗ rungsnehmer vor Ablauf dieser Frist der Privatversicherungsanstalt n, m. erklärt, daß der Versicherungsvertrag bestehen bleiben solle.

Sind die Versicherungsverträge vor dem 15. März 1881 ab⸗ geschlossen, so gehen die Rechte und Pflichten der Versicherungs⸗ nebmer auf diejenige Landesversicherungẽsanstalt über, in deren Be⸗ zirk der versicherte Betrieb belegen ist, wenn dieselben dies bei der zuständigen Verwaltungsstelle beantragen.

Der Abg. Günther (Nürnberg) beantragte folgenden Zu⸗ satz: „Die bestehenden Unfallversicherungsgesellschaften und die in denselben thätigen Beamten werden für den ihnen aus diesem Gesetz erwachsenden Schaden nach Maßgabe eines be⸗ sonderen Gesetzes entschädigt, welches mit dem gegenwärtigen Gesetz gleichzeitig in Kraft tritt!“ Der Antragsteller wies auf die schwere Schädigung hin, die alle die zahlreichen bei den Privatgesellschaften beschäftigten Personen durch das Gesetz erleiden würden.

Der Abg. Dr. Windthorst hielt die Frage der Entschädi⸗ ung für eine sehr schwierige, die man nicht so leichthin ent⸗ cheiden dürfe. Er halte eine Entschädigung der vom Gesetze in ihrem Erwerbe benachtheiligten Personen für nöthig, könne aber für den Antrag Günther, der zu unbestimmt gefaßt sei, nicht stimmen; er behalte sich seine Stellungnahme zu der Frage für die dritte Lesung vor.

Der Staats⸗Minister von Voetticher erklärte sich aus for⸗ mellen und materiellen Gründen gegen den Antrag Günther. Die Wichtigkeit der Frage verkenne er nicht und würde einer Resolution nicht widersprechen, durch welche die Regierung etwa aufgefordert werde, in Erwägung zu ziehen und Vorschläge zu machen, ob und wie die durch das Gesetz beeinträchtigten Ge⸗ werbetreibenden zu entschädigen seien.

Mit Rücksicht auf diese Erklärung zog der Abg. Günther seinen Antrag zurück. Der 8. 58 wurde nach dem Vorschlage der Kommission genehmigt. Damit war die zweite Lesung des Gesetzes beendet.

Es folgte die erste Berathung des am 23. Mai 1881 zu Berlin unterzeichneten Handelsvertrages zwischen Deutsch⸗ land und DOesterreich⸗- Ungarn, ferner die erste Be⸗ rathung des zu Berlin unterzeichneten Handel svertrages zwischen Deutschland und der Schweiz, sowie der im Anschluß hieran getroffenen Verabredung in Betreff des gegen⸗ seitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst von demselben Tage; endlich die erste Be⸗ rathung der am 30. Mai 1851 zu Berlin unterzeichneten Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien wegen weiterer Regelung der gegenseitigen Handelsbeziehungen. Die drei Vorlagen wurden gemeinsam diskutirt.

Der Abg. Dr. Delbrück erklärte, daß er für den Vertrag mit Oesterreich nicht aus wirthschastlichen, sondern nur aus politischen Gründen stimme. Das Recht der meistbegünstigten Nationen dürfe man nur solchen Staaten gewähren, die ent⸗ weder bereit seien, gleichzeitig einen Konventionaltarif zu ver⸗ einbaren oder deren ganze handels politische Vergangenheit eine Gewähr dafür biete, daß sie auch ohne Konventional⸗ tarif die deutschen Waaren in einer den deutschen Interessen entsprechenden Weise einführen ließen. Dies sei bei Vel⸗ gien und der Schweiz, nicht aber bei Desterreich der

Fall. Die Tendenz, durch Erhöhung der Zölle die deutsche Einfuhr auszuschließen, sei dort im Steigen begriffen und werde voraussichlich noch längere Zeit fortdauern. Aus diesem

Grunde liege ein wirthschastliches Motiv zur Annahme des

Vertrages nicht vor. Was das Zollkartell betreffe, so gewähre dasselbe Oesterreich viel größere Vortheile als Deutschland. Der österreichische Tarif provozire den Schleichhandel und es bedürfe der ganzen Wachsamkeit auch des deutschen Zollbeamten⸗ personale, um denselben zu unterdrücken, während nach Deutschland nur Vieh und Wein geschmuggelt werde. Der Vertrag besitze also für Deutschland keinen erheblichen Werth, und auch der Umstand, daß man zu etwas Weiterem nicht hätte gelangen können, könne hierüber nicht trösten. Wenn er dennoch für den Vertrag stimme, so geschehe es, weil es sich um Oesterreich handele, und weil er es im deutschen Interesse für geboten erachte, auch auf wirthschaftlichem Ge— kiete so weit als möglich mit diesem Nachbarn in freund⸗ schaftlichen Beziehungen zu stehen. So wenig er sonst geneigt sein würde, ein so wichtiges Zugeständniß wie das Zollkartell ohne Aequivalent zu machen, so thue er es doch, weil es

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Oesterreich sei, und weil die Freundschaft dieses Landes ihm am Herzen liege. Der Abg. Frhr. von Minnigerode erklärte, er wolle weniger Gewicht auf das, was nicht erreicht sei, legen, als auf das, was vermieden sei, nämlich die freie und un— gehinderte Durchfuhr und Einfuhr von Vieh. Es sei stets ein Hauptgrund Englands gewesen, wenn es sich gegen den Vieh⸗ import aus Deutschland geschützt habe, daß die Hinterländer nicht jede Seuchengefahr ausschlössen Weil Dänemark sich davor sicher gestellt habe, habe es stets den englischen Markt behauptet, der für die Fleischproduktion der bedeutendste bleibe. Daß auch Deutschland gegen die Seuchengefahr geschützt werde,

dafür müsse er der Regierung seinen Dank aussprechen. Der Abg. Lender führte aus, daß der Veredelungsverkehr, selbe in dem Schweizer Vertrage aufrechterhalten sei,

wie ders nicht mehr der neuen Zollpolitik entspreche; gerade bei der Kattundruͤckerei seien die zur Veredelung nach Deutschland gesandten Stücke nicht alle nach der Schweiz zurückgegangen, er bitte diesen Vertrag an eine Kommission zu verweisen.

Der Bundeskommissar Geh. Oher⸗-Regierungs-Rath Huber

erklärte, nach der zugänglichen Statistik des Jahres 1880

seien im Laufe dieses Jahres in Deutschland veredelt worden 500 000 kg Retourrerkehr und S800 000 kg Transitverkehr.

Schon die erstere Zahl sei ein Vielfaches derjenigen Summe deutscher Waaren, die in der Schweiz veredelt worden seien und schon aus diesem Grunde empfehle sich die Beibehaltung des freien Veredlungsverkehrs. Er bitte deshalb den Vortrag mit der Schweiz anzunehmen.

Nachdem der Abg. Lender erklärt hatte, daß er darauf verzichte, den Vertrag mit der Schweiz an eine Kommission zu verweisen, wurde die Generaldiskussion über die drei Ver⸗ träge geschlossen.

In der sofort vorgenommenen zweiten Lesung wurden die drei Verträge in ihren einzelnen Artikeln ohne erhebliche . genehmigt und war damit die Tagesordnung er— edigt.

Hierauf vertagte sich das Haus um 10 Uhr auf Montag Vormittag 10 Uhr.

FJnserate für den Deutschen Reichs und Ron] Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Aeutschen Reichs ⸗Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Deffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersnehnungs-Sachen.

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Der Abg. Dr. von Cuny beantragte,

E

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23 u. Ss. w. von öffentlichen Papieren.

¶ILheater- Anzeigen. In der Börsen Familien- Nachrichten. beilage.

23

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

20218 Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Kaufmann Isidor Hirschfeld, am 24. Juli 1834 zu Neustadt bei Posen geboren, zuletzt hier, Friedrichstraße Nr. 215 wohnhaft gewesen, welcher sich verborgen hält; soll eine durch vollstreckbares Urtheil des Königlichen Landgerichts J. Strafkammer L, zu Berlin, vom 21. Mär; 1881 erkannte Gefängnißstrafe von neun Monaten vollstreckt werden. Es wird ersucht, den⸗ felben zu verhaften und in das Amtsgerichtsgefangniß bes Ergreifungsortes abzuliefern. Berlin, den 160. Juni 1881. Königliche Staatsanwaltschaft bei dem Tandgericht . Beschreibung. Alter 46 Jahre, Größe 1 m 60 em, Statur kräftig, Hagre braun, Stirn hoch, gerade, Bart Schnurr- und Lippenbart, grau, sonst rasirt, Augenbrauen braun, Augen braun, Rafe grade, dick, Mund gewöhnlich, Zähne unvoll ; ständig, Kinn zurückstehend, Gesicht voll, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch. Besondere Kennzeichen: Ruf dem rechten Schulterblatt zwei kleine Leber— flecke.

120219 Steckbrief. 2 ;

Der unten näher bezeichnete Füsilier Michau der 11. Compagnie 3. Pommerschen Infanterie⸗ Regiments Nr. 14 hat am 9. d. M., Nachmittags 3 uhr, fich unerlaubt entfernt und ist bis jetzt nicht zurückgekehrt. Es liegt der Verdacht der Fahnen⸗ flucht vor. Sämmtliche Militär. und Civil behörden werden ergebenst ersucht, auf den c. Michau zu achten, denselben im Betretungsfalle festzunehmen, an die nächste Militärwache abzuliefern und vom Geschehenen hierher gefälligst Mittheilung machen lassen zu wollen.

Stralsund, den 12. Juni. 1881.

Königliches Füsilier⸗Bataillon

3. Pommerschen Infanterie Regiments Nr. 14.

Signalement: Familienname; Michau, Ver⸗ name? Adolph, Geburtsort: Königsberg i. P., Kreis: Königsberg i. P., Letzter Aufenthaltsort: Stralsund, Religion: evangelisch, Alter: 21 Jahre, Größe: 136255, Haar: blond, Stirn: flach, Augen brauen: dunkelblond, Augen: grau. Nase: gewoͤhn⸗ lich, Mund: klein, Bart: keinen, Zähne: gut, Kinn: oval, Gesichtsbildung: oval, Gesichtsfarbe: gesund, Gestalt: untersetzt, Sprache; deutsch, besondere Kennzeichen: Narbe an der Stirn. Bekleidung: 1 Feldmütze, 1 Waffenrock, 1 Tuchhose, 1 Hals⸗ binde, 1 Paar kurze Kommisstiefeln, 1 Kommis⸗ hemde.

120217 Steckbrief. ;

Gegen den Colon Vollmer Nr. 24 ron Schieder, welcher sich verborgen hält, soll eine durch rthesl des Fuͤrstlichen Schöffengerichts zu Blom— berg vom 29. März 1881 erkannte. Haft⸗ strafe von 14 Tagen vollstreckt werden. Es wird erfucht, denselben zu verhaften und in das nächste Gefängniß zur Strafvollstreckung abzuliefern, uns auch demnächst Nachricht zu geben.

Blomberg, den 173. Mai 1851.

Fürstliches Amtsgericht, Abth. II. C. Melm.

Der nach dem Mucketier Eberling erlassene Steqbrief ist erledigt. Wittenberg, den 12. Juni LRSi. 3. Brandenburgisches Infanterie Regiment Nr. 20, 1. Bataillon. Brenning, Major und Bataillons⸗Gommandeur.

Steckbri efs⸗ Erledigung. Der unterm J. Juni 1878 Seitens des hiesigen Königlichen Kreisgerichts gegen den Arbeiter Gottlieb Guderjahn aus Schön lanke erlassene Steckbrief ist erledigt. Halberstadt, den 11. Juni 1881. Königliche Staatsanwaltschaft.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

Special⸗Concurs⸗Proclam.

Da über das auf den Namen des wail. Chri⸗ stian Adolph Kallsen stehende, zu Ottensen an der Altona⸗Kieler Chaussee belegene und im Ottensener Schuld! und Pfandprotokoll Vol. VIII. Fol. 121 cont. 123 b. beschriebene Erbe auf Grund des voll⸗ streckbaren Erkenntnisses des Königlichen Amtage⸗ richts, Abtheilung 1II. b. zu Altena vom 4. Mai 1851 und in Folge Antrages des klägerischen Sach-⸗ walters, Rechtsanwalts Wedekind bierselbst vom Mai . die Zwangs vollstreckung im Wege des Spezal⸗Concurses erkannt worden ist, so werden Alle und Jede, welche an diesem Erbe aus irgend einem rechtlichen Grunde An—⸗ sprüche und Forderungen zu haben vermeinen, mit alleiniger Ausnahme der protokollirten Gläu⸗ biger, hierdurch bei Vermeidung der Ausschließung von diefer Masse aufgefordert, solche binnen 6 Wochen

120252

nach der letzten Bekanntmachung dieses Proclams und spätestens

am 8. August 1881, Mittags 12 Uhr, als dem peremtorischen Angabetermine, im unter zeichneten Amtsgerichte, Auswärtige unter ge bbriger Prokuraturbestellung, anzumelden und eine Abschrift der Anmeldung beizufügen.

Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Grund stückes ist Termin

auf den 15. August 1881 anberaumt worden, an welchem Tage Nachmittags 5 Uhr die Kaufliebhaber sich im hiesigen Amts⸗ gericht, Zimmer Nr. 10, einfinden wollen.

Die Verkaufsbedingungen können 14 Tage vor dem Termine in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts, Zimmer Nr. 25, eingesehen werden.

Altona, den 8. Juni 1881.

Königliches Amtsgericht, Abtheilung V.

2022 9 ö Aufforderung.

In dem auf Anstehen des zu Kintzheim wohnenden Winzers Josef Loraug als betreibenden Gläubigers welcher Rechtsanwalt Ronner dahier zu seinem Ver⸗ treter bestellt und bei demselben Domizil erwählt hat, anhängigen Vertheilungsverfahren wird der , . des früher zu Kestenholz, jetzt in Winzenheim wohnenden Winzers Alphons Wan ner als subhastirten Theiles

Carl Savary, früher in Kestenholz, dann in Schlettstadt wohnhaft, zur Zeit ohne bekannten Wohn. und Aufenthaltsort in Gemäßheit des Art. 753 Cod. de proc. civ. aufgefordert, binnen 40 Tagen, von heute an im Sekretariate des Kaiserlichen Land- gerichts dahier seinen Forderungstitel nebst An—= weisungsgesuch zu hinterlegen, mit der Verwarnung, daß bei etwaiger Unterlassung nach Alauf dieser Frist das Vertheilungsverfahren unter Verlustig⸗ erklärung seiner Forderung endgültig geschlossen wer⸗ den wird.

Colmar, den 9. Juni 1881.

Kahl, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.

20248

Aufhebung einer Vermögensbeschlagnahme.

In der Strafsache gegen Karl Wilhelm Schüß⸗ ler, geb. den 23. Febr. 1879, zuletzt in Alpirsbach wohnhaft, wegen eines Vergehens der Verletzung der Wehrpflicht wurde die unter dem 24. März d. J. gegen Schüßler verfügte Vermögensbeschlagnahme durch Urtheik der Strafkammer des K. Landgerichts Rottweil vom 14. Mai d. J. aufgehoben.

Rottweil, den 11. Juni 1881.

K. Staatsanwaltschaft.

02047 2 2 bort] Verschollenheitsverfahren.

Nr. 11732. Nachdem die Wittwe des Franz Bildstein, Balbina, geb. Bruder, von Nordrach, trotz der diesseitigen Aufforderung vom 20. Mai v. J. Nr. 1102 bis jetzt keine Nachricht von sich ge⸗ geben hat, wird dieselbe für verschollen erklärt, und ihr Vermögen ihren nächstberechtigten Erben Loren;, Magdalene, Georg und Elisebetha Bruder in Nordrach gegen Sicherheitsleistung in fürsorglichen Besitz gegeben.

Offenburg, 1. Juni 1851.

Gr. Amtsgericht. Der Gerichtsschreiber C. Beller.

20246 Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag des hiesigen Rechtsanwalts Dr. Hey⸗ mann, in Vollmacht von C. A. Wentz in Lüchow, ist durch Urtbeil des unterzeichneten Amtsgerichts vom 29. März 1881 der am 1. Juni 1889 von GC. A. Wentz in Lüchow auf Adolph L. Cohen in Hamburg gezogene, von Letzterem ageceptirte Wechsel. groß 46 5000. , fällig 5. Juli 1880, für kraftlos erklärt worden.

Samburg, den 10. Juni 1851.

Das Amtsgericht Samburg. Civil Abtheilung VII. Zur Beglaubigung:

Nomberg, Gerichtssekretär.

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as Kl. Amtsgericht München .

Abtheilung A. für Civilsachen

bat am 9. Juni 1881 in Sachen betreffend das

Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung

einer bayrischen Staats⸗Obligation folgendes

Ausschluß · Urtheil

erlassen und verkündet: .

J. Die bavrische Staats⸗Obligation des Allgemei⸗ nen AÄnlebens d. . München, den 1. Mai 1878 Serie 119

gar Nr = IF ps über 2) Macl, zu Ano ver-

zinslich, vorgemerkt als ECigenthum des Armen fonds Eglharting wird für kraftlos erklärt.

II. Gerichtsgebühren in Folge des Aufgebotsver⸗ fahrens bleiben außer Ansatz; die erwachsenen baaren Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

München, den 10. Juni 1881. Der geschäftsleitende K. Gerichtsschreiber Hagenauer.

2026 boris] Bekanntmachung. In die Liste der bei dem Königlichen Landgericht Berlin J. zugelassenen Rechtsanwälte ist der Rechtsanwalt Julius Louis Stadthagen, wohnhaft zu Berlin, heute eingetragen worden. Berlin, den 8. Juni 1881. Königliches Landgericht Berlin J.

20244 Der Rechtsanwalt Baur zu Wesel ist, nach⸗ dem er sein Amt niederlegt hat, in der Liste der . bei dem Landgerichte zu Duisburg elöscht. . Duisburg, den 19. Juni 1881. Königliches Landgericht.

20025 leo'o! Bekanntmachung.

Der Rechtsanwalt Justiz⸗Rath Gierse zu Münster ist gestorben und in der Liste der bei dem unterzeichneten Landgerichte zugelassenen Rechts⸗ anwalte gelöscht.

Münster, den 8. Juni 1881.

Königliches Landgericht.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛe. 20242 Deffentliche Submission.

Für den Neubau der Universitäts-Institute auf dem Restgrundstücke, Dorotheenstraße Nr. 36, soll die Lieferung von

450 m 15 em weiten Thonröhren

im Wege der öffentlichen Submission verdungen

werden, und ist Termin zur Eröffnung der ju ver— siegelnden und mit entsprechender Aufschrift zu ver⸗ sehenden Offerten auf Freitag, den 24. Juni er., Vormittags 11 Uhr, in Baubureau auf der Baustelle anberaumt.

Bedingungen können gegen Erstattung der Kopialien ebendaselbst entnommen werden.

Berlin, den 11. Juni 1881.

Der Königliche Bau Inspektor. Zastrau.

2234 2 * —X * Eisenbahn⸗Direktions⸗Bezirk Berlin. Submission auf Oelanstrich⸗Arbeiten. Die nachstehend genannten Ueberbauten der Berlin⸗ Dresdner Eisenbahn: . Stat. 9.2. Niederwarthaer Elbbrücke mit 1297 Tonnen Gewicht (z Oeffnungen à 60 m und 7 desgl. à 20 m, Stat. J. 3. die Elbfluthbrücke daselbst mit 227 Tonnen Gewicht (4 Oeffnungen à 20 m), . Stat. 15.335. die Fluthbrücke über den Schinder⸗ graben mit 114 Tonnen Gewicht (2 Oeffnungen à 20 m), ; der Viadukt in Dresden mit 200 Tonnen Gewicht (62 Oeffnungen à 5, 1 m),

Summa 1838 Tonnen Eisengewicht, sollen nach Ausbesserung der Grundirung mit zwei—⸗ maligem Delfarbenanstrich versehen werden. Die bezüglichen Bedingungen sind im Bureau der Bau⸗ Inspektion Dresden, Berliner Güterbahnhof in Friedrichstadt Dresden, entgegenzunehmen.

Unternehmungslustige werden aufgefordert, ver⸗ siegelte Offerten mit der Aufschrift: „Submission auf Herstellung von Oelfarben⸗ anstrich für eiserne Ueberbauten“ bis Montag, den 20. Juni er., im Bau— Inspektionsbureau abzugeben, und soll um 10 Uhr die Eröffnung der Offerten stattfinden. Berlin, am 9. Juni 1851. Königliches Eisenbahn⸗Betriebsamt Berlin Dresden).

Pferde · Auktion. Donnerstag, den 18. August er., Borm. 10 Uhr, sollen circa 15 zu Landgestut. Zwecken nicht mehr brauchbare Beschäler in der Fiesigen Reitbahn unter den im Termin bekannt zu machenden Bedingungen gegen gleich baare Bezah⸗ lung in öffentlicher Auktion verkauft werden. Cosel, m Juni 1881. Königliche Gestütverwaltung. Freiherr von Knobelsdorff.

Mittwoch, den 27. Juli d. Is., von 9 Uhr Vormittags ab, sollen hierselbst ungefähr 80 bis 90 Gestütpferde, bestehend aus Mutterstuten (mei⸗ stens bedeckt), 4 jährigen Hengsten, Wallachen und Stuten und jüngeren Fohlen meistbietend gegen Baarzahlung verkauft werden. Sämmtliche vierjäh⸗ rigen und älteren Pferde sind mehr oder weniger geritten. Die zu verkaufenden Pferde werden am 25. und 26. Juli von 7 bis 10 Uhr Morgens ge⸗ ritten und von 3 bis 6Uhr Nachmittags auf Wunsch an der Hand gezeigt. Listen über die zum Verkauf kommenden Pferde werden am 21. Juli zum Ver⸗ sand ꝛé. fertig gestellt sein und auf Wunsch zugeschickt werden. Für Personenbeförderung zu den bezüglichen Zügen vom und zum Bahnhofe Trakehnen wird am 25., 26. und 27. Juli gesorgt sein. Vom nächsten Jahre ab findet die hiesige große Pferde⸗-Auktion dereits im Monat Mai statt. Trakehnen, den 10. Mai 1881. Der Landstallmeister. von Dassel.

Die Lieferung des Bedarfs an nachbezeichneten Inventarien per Etatsjahr 1881,82 für die Kaiser— lichen Werften zu Wilhelmshaven, Kiel und Danzig soll in Submission vergeben werden. Gruppe . Kojenzeug. 3950 Stück wollene Decken, 300 Hüllen für Kojenmatratzen, 400 do. für Offizierkopfkeile, 3350 Hüllen für Hängemattsmatratzen, 4817 Ma⸗ tratzenbezüge. Gruppe 1II. Pinsel und Bürsten⸗ waaren. 1220 Stück verschiedene Bürsten, 4480 Stück versch. Quäste, 11 800 versch. Pinsel. Offerten hierauf, welche den im Geschäftszimmer der unter⸗ zeichneten Verwaltungsabtheilung ausliegenden und gegen vorherige Einsendung der Kopialien in Baar zu empfangenden Lieferungsbedingungen durchaus entsprechen müssen, sind postmäßig verschlossen und mit der Aufschrift „Offerte auf Kojenzeug bezw. Bürstenwaaren“ versehen bis zum 1. Juli er., Nachmittags 3 Uhr, an die unterzeichnete Ver⸗ waltungsabtheilung einzusenden. Die Submissions⸗ bedingungen für die beiden einzelnen Gruppen kosten se 1 46. Danzig, den 10. Juni 1881. Kaiserliche Werft, Verwaltungs⸗Abtheilung.

202321 Bekanntmachung.

Die Bahnhofs⸗Restauration zu Stallupönen soll vom 1. Juli er. ab anderweitig verpachtet wer⸗ den. Interessenten können den Vertragsentwurf bei unserm Bureauvorsteher einsehen oder gegen Ein sendung von 75 8 frei zugeschickt erhalten.

Offerten sind portofrei und mit der Aufschrift versehen „Offerte auf Pachtung der Bahnhofs⸗ Restauration Stallupönen“ bis zum Montag, den 20. Juni er., Vormittags 11 Uhr, an uns einzusenden.

Jeder Bewerber hat unter Einreichung eines kur⸗ zen selbst geschriebenen Lebenslaufs und etwaiger Zeugnisse als Offerte ein oben erwähntes Vertrags⸗ Eremplar unter Eintragung der von ihm offerirten Pacht mit Vor und Zunamen deutlich unterschrieben zu benutzen.

stönigsberg i. Pr., den 9. Juni 1881.

Königliches Eisenbahn⸗Betriebs⸗Amt.

Eisenbahn⸗Direktionsbezirk Berlin.

Die Ausführung a. sämmtlicher Arbeiten und Lieferungen zum Bau eines Oelkellers für die Pe⸗ troleum⸗Gasanstalt auf Bahnhof Kohlfurt, sowie b. die Lieferungen von 4 Oelbehältern von 1,6 m Durchmesser und 15 m Höhe aus 5 mm starkem verzinnten Eisenblech zur Aufbewahrung von Petro⸗ leum soll getrennt nach Loos a. und b. verdungen werden. ) ;

Zur Eröffnung der Offerten ist Termin auf Donnerstag, den 23. Juni 1881, Vormittags 11 Uhr,

im Büreau der Bau⸗Inspection hier anberaumt, wo auch Bedingungen und Jeichnung zur Einsicht aus⸗ liegen und Formulare zu Subhmissions-Offerten gegen Erstattung der Schreibgebühren bezogen werden können.

Sorau, den 9. Juni 1851.

Königliche Eisenbahn⸗Bau⸗Inspection.

Bekanntmachung. Für die Werften Kiel und Wikelmshaven sollen 285 Rohrstühle, 518 Füll⸗ sellen, 479 Theekessel, 281 Fleischbacken, 145 Suppen⸗ backen Nr. J. 343 Suppenbacken Nr. II., 187 Butter⸗ backen, 54 Pfefferbüchsen und 594 Salzbüchsen be⸗ schafft werden. Hierzu ist Termin auf Freitaß, den J. Julis d. Is., Nachmittags 3 Uhr, im dies⸗ seitigen Geschäftezimmer anberaumt. Die näheren Bedingungen liegen in unserer Registratur hier, sowie in der Expedition dieses Blattes zur Einsicht aus, können aber auch gegen Einsendung von 10) 66 ab⸗ schriftlich von hier aus mitgetheilt werden. Wilhelmshaven, den 19. Juni 1881. Kaiserliche Werft. Verwaltungs⸗Abtheilung.