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Königlich Preußischer Staats
wollte, weil Kläger Mitglied der Genossenschaft sei und nach An— leitung der Statuten kontrahirt habe.
Daß aber nur die letztere Auffassung dem Bexrufungs— urtheise zum Grunde liegt, geht aus dessen Entscheidungsgründen mit Bestimmtheit hervor. Dieselben werden von dem Gedanken beherrscht, daß Mitglieder einer Genossenschaft auch dann, wenn sie wie Qritte dem Vereine gegenübertreten und Rechtsgeschäfte mit demselben eingehen, den Beschränkungen, welche das Statut der Ver— tretungsbefugniß des Vorstandes hinzufüge, unterworfen seien, so zwar, daß die solchergestalt begründeten Rechtsverhältnisse als innere Angelegenheiten der Genossenschaft aufgefaßt werden müßten. Nur aus dieser Rechtsanschauung erklärt es . daß das Berufungsurtheil, einerseits die Absicht des Vorstandes, dem Kläger in dem Schreiben vom 15. August 1879 eine Kreditfrist bis zum 30. November 1879 zu gewähren, und andererseits die Absicht des Klägers, durch Einreichung des Wechsels über 6000 S6 jene Offerte zu acceptiren, für nicht erwiesen er— achtet hat,
Die im Gewerbebetrieb der Genossenschaft mit deren Mitgliedern abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind jedoch zweifellos keine inneren An gelegenheiten des Vereins; vielmehr erscheinen die Genossenschafter
insoweit als Dritte und die Rechte und Verbindlichkeiten der Kon-
trahenten können rücksichtlich ihrer Entstehung, rechtlichen Wirksam— keit und Auslegung schlechthin nach keinen anderen Grundsätzen beur— theilt werden, als wenn sie zwischen dem Vorstande und einer außer— halb der Genossenschaft stehenden Person zu Stande gekommen wären.
In Uebereinstimmung mit den hier maßgebenden §5§. 20 und 21 des Genossenschaftsgesetzes vom 4. Juli 1868 bestimmen denn auch die Statuten des beklagten Bankvereins in den 88. 8 und 9, daß die dem Vorstande auferlegten Beschränkungen diesen nur dem Vereine . bänden, gegen Dritte aber keine rechtliche Wirkung
ätten.
Damit fällt die Auslegung, welche die vorige Instanz den zwischen den Parteien gepflogenen 6 Verhandlungen gegeben hat, als eine rechtsirrthümliche von selbst und es ist in der Revisions— instanz selbständig zu erwägen, ob aus den sonst feststehenden Umständen des Falles der Abschluß eines Kreditvertrages zwischen den streitenden Theilen angenommen werden kann.
. ö Frage muß zu Gunsten des Klägers entschieden zerden.
Die streitenden Theile standen in Geschäftsverbindung mit ein— ander. Vor Auflösung dieser Verbindung, zuletzt im Frühjahre 1879, hatte Kläger eine Rei e von Wechseln auf auswärtige Kunden ge— zogen und durch Vermittelung der Firma J.⸗R. bei dem beklagten Bankverein diskontirt. Diese Wechsel — mit Ausnahme eines über 25 „, der der Geringfügigkeit des Betrages halber gusscheiden kann — waren sämmtlich auf eigene Ordre des Klägers gestellt, dieser also zugleich Aussteller und Remittent; sie wurden aber von den Bezb— genen weder acceptirt noch honorirt und gingen im Regreßwege an den Beklagten zurück. In solcher Weise hatte letzterer bis zum 14. August 1879 29 Wechsel im Gesammtbetrage von 5587 6 36 3 ö und berechnete sich dessen Guthaben einschließlich Spesen und Zinsen am 22. August 1879 auf 5451 M6 1 3. Dazu kommen noch zwei trassirt-eigene Tratten des Klägers über 309 M und bezie— hungsweise 148 6 50 . per 24. August 1879, während zwei wei⸗ tere, fällig am 3. und 5. September 1879, aus sogleich zu erörternden Gründen nicht in Betracht zu ziehen sind.
Nun suchte der Kläger, der schon damals vermöge springenden Regresses von dem Bankvereine auf Zahlung jener 295 Wechsel be— langt werden konnte, mittelst Schreibens vom 15. August 1879 um Frist nach und solche wurde ihm auch nach der eigenen Sachdar— stellung des Beklagten im Antwortschreiben des Vorstandes von dem— selben Tage bis zum 39. Au gu st 1879 gestattet. Diese vom Vor— stande gewährte Frist bezog sich aber nach dem unzweideutigen Wort— laute des Antwortschreibens nicht etwa auf eine 15tägige Zahlungsfrist, sondern auf eine Frist zur Einreichung des beige schlossenen — bereits ausgefüllten und nur noch mit den Unterschriften des Klägers und seiner Ehefrau zu ver— sehenden — Wechsels (Wechsehformulars) über 6000. . Dabei kann es weder zweifelhaft sein, daß die Wechsel⸗ summe von 6000 M dem Gesgmmtbetrage der Forderungen des Beklagten aus jenen 29 Wechseln und den weiteren per 24. August fällig werdenden Wechseln an Hauptgeld, Spesen und Zinsen bis Ende November 1879 annähernd gleichkam, noch auch, daß die Stundung der aus den Retourwechseln bis Ende August 1875 sich ergebenden Wechselregreßansprüche in dem neuen Wechsel selbst ausgedrückt war und bis zum 30. November 1879, nämlich drei Monate dato nach dem Tage der Wechselbegebung, dauern sollte. Ersteres ist von den Beklagten selbst nachgegeben worden und steht rechnungsmäßig fest, letzteres ergiebt sich aus fol⸗ genden Erwägungen:
Von dem mündlichen Kreditgesuche abgesehen, war das Vor— standsschreiben vom 15. August 1879 allerdings nur als ein neues Angebot an den Kläger aufzufassen (Artikel 322 des Handelsgesetz⸗ buchs). Allein es war ein vorbehaltloses und nur dessen An— nahme an eine Zeitfrist gebunden. Hielt der Kläger, wie geschehen, die Frist zur Erklärung auf die Offerte durch Ueberreichung des Wechsels an den Bankverein ein, so war durch Angebot und Annahme der Stundungsvertrag geschlossen, ohne daß der Inhalt des klägerischen Schreibens vom 15. ejusd. weiter zu berücksichtigen wäre
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oder es sonst irgendwie darauf ankäme, ob der Vorstand den Aus⸗ schuß der Genossenschaft bereits über die Wechselprolongation zu Rathe gezogen hatte oder nicht. Der Kläger konnte und durfte vor— aussetzen, daß der Vorstand statutenmäßig verfahren und daß die in einer und derselben Urkunde, ja in demselben Satze angebotene An⸗ nahme⸗- und Wechselprolongationsfrist von dem Vorstande und Aus⸗ schusse ausgegangen sei. Zu dieser, nach den Grundsätzen über Treu und Glauben mit Nothwendigkeit führenden Interpretation der gepflo— genen Verhandlungen war Kläger um so gewisser berechtigt, als der Vorstand allein nach Maßgabe der Statuten und der Geschäfts⸗ ordnung, strenge genommen, nicht einmal befugt war, eine Frist zur Erklärung auf die neue Offerte und damit stillschweigends (implicite) zugleich eine solche zur Einlösung der Wechsel im Regreßwege bis zum 30. August 1879 zu gestatten.
Gerichtsstand der Niederlassung für Klagen gegen Eisenbahnverwaltungen.
Civilprozeßordnung s§. 22.
In Sachen des invaliden Eisenbahnwerkstattschlossers F. L., zur Zeit in O., Klägers und Revisionsklägers,
wider
die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft, vertreten durch das Königliche Eisenbahn-Betriebzamt zu K., Beklagte und Re— visionsbeklagte,
hat das Reichsgericht, Fünfter Civilsenat, in der öffent— lichen Sitzung vom 23. April 1881
für Recht erkannt:
Das Urtheil des Dritten Civilsenats des Königlich preußischen Ober⸗Landesgerichts zu B. vom 20. Januar 1881 wird aufgehoben, die Berufung gegen das die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts verwerfende Urtheil der Ersten Civilkammer des Königlich preußischen Landgerichts zu B. vom 8. November 18860 wird zurückgewiesen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch des Klägers vor das Königlich preußische Landgericht zu B. verwiesen; die Kosten des vorliegenden Streites werden der Beklagten zur Last gelegt.
Thatbestand.
— — Der Rexisionskläger hat unter Widerspruch der Revisions— beklagten beantragt, das Berufungsurtheil aufzuheben, die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts zu verwerfen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung vor das Landgericht zu B. zurück⸗ zuverweisen.
Entscheidungsgründe.
Nach der Civilprozeßordnung §. 19 Absatz 1 wird der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen, sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Personenvereinen und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, welche als solche verklagt werden können, durch den Sitz derselben bestimmt. Als Sitz gilt, wenn nicht ein Anderes erhellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. Der Berufungsrichter theilt mit, daß in dem Statut der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft vom 24. März 1841 5. 3 (Gesetz Sammlung Seite 233 235) vorgeschrieben ist, daß das Domizil der Gesellschaft sowie der Sitz ihrer Verwaltung Breslau sei (Fol. 40). Er stellt überdies ausdrücklich fest (Fol. 41), daß Breslau statutenmäßig der Sitz der Beklagten ist (Civilprozeß⸗ ordnung §. 524), und hiernach muß dem Berufungsrichter darin bei⸗ getreten werden, daß das Landgericht zu Breslau und nicht das Landgericht zu Beuthen den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten (Civilprozeßordnung §. 19 Absatz 1) bildet.
Dagegen ergiebt sich die Zuständigkeit des Landgerichts zu Beuthen O/sS. aus 5§. 22 der Civilprozeß'ordnung. Der Absatz 1 bestimmt:
Hat Jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von welcher aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
Nach der Mittheilung des Berufungsrichters war durch den Be— triebs⸗Ueberlassungs vertrag vom 17. September 1856 sstaatlich bestätigt unterm 13. Oktober 1856) die Verwaltung des gesellschaft—⸗ lichen Unternehmens dem Staate überlassen und damals als einzige Vertreterin der Gesellschaft die Königliche Direktion der Oberschle— sischen Eisenbahn mit dem Sitze zu Breslau bestellt worden. Bei der unterm 24. November 1879 Allerhöchst genehmigten anderweiten Organisation der Staats⸗Eisenbahnverwaltung (Ministerial-Blatt der
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inneren Verwaltung 1880 Seite 8) blieb aber diese Königliche Direktion nur als Haupt- und Oberbehörde bestehen. Daneben wurden König= liche Eisenbahn-Betriebsunter⸗ und Königliche Eisenbahn⸗Beikommis⸗ sionen eingesetzt, und bezüglich der Betriebsämter im 5. 16 an— geordnet: Innerhalb ihres Geschäftsbezirks vertreten sie in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Angelegenheiten die Verwaltung, welcher sie angehören, selbständig, so daß sie auch ohne besonderen Auftrag durch ihre Rechtshandlungen, Verträge, Prozesse, Ver⸗ gleiche ꝛc. für die Verwaltung Rechte erwerben und Verpflich⸗ tungen übernehmen.
Der Berufungsrichter stellt auf Grund dieser Mittheilung und auf Grund des Einverständnisses der Parteien fest, daß das Königliche Eisenbahnbetriebs⸗Amt zu K., in dessen Bezirk der zur Klage Anlaß gebende Unfall sich in der Maschinenwerkstatt zu G. ereignet hat, zur selbständigen Vertretung der Beklagten in dem vorliegenden Prozesse ermächtigt ist, indem im S. 14 Nr. 3 a. a. O. nur für vergleichsweise zu gewährende Haftpflichtentschädigungen von einem gewissen Betrage der Direktion selbst die Vertretung vor behalten ist. Dieser thatsächlichen Feststellung gegenüber macht sich der Berufungsrichter eines Rechtsirrthums schuldig, wenn er dem Kläger die Befugniß versagt, die Beklagte bei dem Gericht des Ortes zu verklagen, wo das zur selbständigen Vertretung legitimirte Be— triebsamt seinen Sitz hat.
Der Betrieb einer Eisenbahn wird im Gesetz (Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 8§. 6, Bundes Gesetzblatt Seite 246) als Gewerbebetrieb bezeichnet und das Betriebs- amt K. erscheint im Sinne des §. 22 der Civilprozeßordnung als eine solche Niederlassung, welche zur selbständigen und definitiven (nicht blos vorbereitenden) Abschließung und Erledigung von Geschäften befugt ist, welche in ihren abgesonderten Geschäftsbezirk fallen. Die vom Berufungsrichter festgestellte Selb⸗ ständigkeit des Betriebsamts in der Geschäftsführung innerhalb eines abgesonderten Wirkungskreises ist der Grund, aus welchem demselben die Eigenschaft einer Niederlassung mit eigenem Gerichtsstande im Sinne des allegirten 5. 22 beigelegt werden muß.
Vergleiche die hiermit übereinstimmenden Ausführungen in dem Erkenntniß des Reichsgerichts vom 24. September 1889 (Ent⸗ sCcheidungen Band 2 Seite 386) und in den Erkenntnissen des =, , n . vom 14. Oktober 1874 und 25. Mai 1875, Entscheidungen Band 14 Seite 401; Band 17 Seite z15., z15 =331. .
Hiernach war unter Verwerfung des Einwandes der Unzuständig⸗ keit des Gerichts die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Ent⸗ scheidung in die erste Instan zu verweisen.
Unzüchtige Aeußerungen als unzüchtige Hand⸗ lungen im Sinne des 5. 183 des Strafgesetzbuchs.
In der Untersuchungssache wider den Knecht W. H. zu Groß⸗L., wegen Vergehens wider die Sittlichkeit,
hat das Reichsgericht, Zweiter Strafsenat, in der öf— fentlichen Sitzung am 6. Mai 1881
für Recht erkannt:
daß auf die Revision der Königlichen Staatsanwaltschaft das Urtheil der Ersten Strafkammer des Königlich preußischen Landgerichts zu K. vom 10. Februar 1881 nebst den dem⸗ selben zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststellungen auf⸗ zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen.
Gründe.
Die Revision der Königlichen Staatsanwaltschaft, in welcher Verletzung des §. 183 des Strafgesetzbuchs gerügt wird, ist begründet. Der erste Richter hat zwar für erwiesen angenommen, daß der Angeklagte am 10. Juni 1880 zu Groß-⸗L. durch eine unzüchtige Redensart öffentlich ein Aergerniß gegeben habe, jedoch nicht für festgestellt erachtet, ; . „daß der Angeklagte durch eine unzüchtige Handlung öffent⸗ lich ein Aergerniß gegeben habe,“ und demgemäß denselben von der Anklage des Vergehens gegen §. 183 eit. freigesprochen. . ö Dies hat er durch die Ausführung motivirt, daß bloße unzüch⸗ tige mündliche Aeußerungen nicht unter „unzüchtige Handlungen“ im Sinne des §. 183 cit. zu verstehen seien, wie aus den Bestimmungen der 88. 184, 174, 176 des Strafgesetzbuchs zu folgern sei. Diese Ansicht kann für begründet nicht erachtet werden. Schon nach dem allgemeinen, mehr noch nach dem juristischen Sprachgebrauche schließt das Wort „Handlung“ die zmündliche Aeußerung“ nicht aus, und die Terminologie des Strafgesetzhuchs rechtfertigt die Annahme, daß es das Wort „Handlung“ zumeist in seiner allgemeinen Bedeutung gebraucht, darunter also jede nach außen sich kundgebende Thätigkeit eines Menschen, ohne Unterschied, ob sie
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Es bedarf in dieser Beziehung nur des Hinweises auf die 5§. 2, 3, 43, 46 bis 52, 55 bis 59, 61, 71, 73, 74 des Strafgesetzbucht. Zweifellos umfaßt in allen diesen Stellen das Wort Handlungen nicht nur die Handlungen im engeren Sinne, sondern auch Aeuße= rungen, sonst würde es für letztere an den betreffenden grundsãtzlichen all gemeinen Bestimmungen im Strafrechte fehlen, obwohl es vielfach durch Worte begangene Reate mit Strafe bedroht, 3 B. mündliche Bedrohungen SS. 10, 113, 14. 167), 241 des Strafgesetzbuchs), beschimpfende WUeußerungen (8. 166 ibid.), wörtliche Beleidigungen (68. 185 fla. daselbst), aktive und passive Beamtenbestechungen durch Fordern und Versprechen von Geschenken (68. 331 bis 334 a. a. O.).
verrätherischen Handlungen beziehen sich unbedenklich auch auf die im 8. S5 daselbst mit Strafe bedrohten Aufforderungen zur Aus— führung einer nach 8. 82 strafbaren Hochverrathshandlung.
Der §. 163 a. 4. O. bezeichnet die Meineidsfälle der SS. 153 bis 156 daselbst ausdrücklich als Handlungen‘, obwohl, der Eid der Regel nach mittels Nachsprechens oder Ablesens der die Eides norm enthaltenden Eidesformel geleistet wird (68. 440 bis 446 der Cipvil⸗ Prozeß ⸗Ordnung).
Im Gegensatze schränkt sich das lung‘ z. B. ,, ,
bei dem Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit (83. 174. 176, 178 daselbst) bei der Abtreibung der Leibesfrucht (56. 220 daselbst)h; bei der Aussetzung (6. 221); bei der Körperverletzung (8. 223), bei der Vergiftung (8. 229); bei der Beschädiqung, ZJerstörung u. s. w. von Eisenbahnen, Telegraphenanstal ten, Wasserleitungen, Feuerzeichen u. s. w. (6§8. 315 bis 319, 321, 352. 336 a. a. O.), 2 deshalb auf Handlungen im engeren Sinne, weil die dort vorgesebe⸗· nen Handlungen durch mündliche Aeußerungen nicht begangen werden kõnnen. .
Hieraus erhellt, daß die Bezugnahme des ersten Richters auf die oben allegirten 8§. 174, 176 des Strafgesetzbuchs dessen gegentheilige Ansicht nicht stuͤtzen kann, denn diese Paragraphen finden zwar aller dings auf mündliche unzüchtige Aeußerungen keine Anwendung, der Grund dieser Beschränkung liegt aber eben keineswegs in dem dort gebrauchten Worte „Handlungen‘, sondern darin, daß sie die Vor⸗ nahme unzüchtiger Handlungen mit oder an dritten Personen, also eine thatsächliche Einwirkung auf den Körper solcher Personen, voraus- setzen.
— Unzutreffend beruft sich der erste Richter ferner auf §. 184 des Strafgesetzbuchs, da dort das Wort „Handlung“ überhaupt nicht vorkommt. ̃ 2e
Hiernach folgt schon aus der Terminologie des Strafgesetzhuchs, daß durch die im §. 183 eit. gebrauchten Worte unzũchtige Hand lungen“ derartige Acußerungen sprachlich nicht von selbst ausgeschlosen sind, daß damit vielmehr auch Letztere mitumfaßt werden können, da an fich zweifellos auch durch unzüchtige Aeußerungen öffentlich ein Aergerniß gegeben werden kann. , , n.
Dazu kommt, daß auch ein innerer strafpolitischer Grund zum Ausschlusse der unzüchtigen Aeußerungen vom Thatbestande des im §8. 183 cit. vorgesehenen Vergehens nicht vorliegt, weil unter Um ⸗ ständen derartigen Aeußerungen ein ebenso hoher Grad von Gefähr—⸗ lichkeit für die Sittlichkeit und von Verwerflichkeit der Gesinnung und des dolus des Thäters beiwohnen kann, wie körperlichen unzüch⸗ tigen Handlungen. ö. ̃ ö !
Dies erscheint um so zutreffender bei der Erwägung, daß der Gesetzgeber bezüglich unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Dar. stellungen / im 8. 184 des Strafgesetzbuchs einen bejsonderen straf ⸗ baren Thatbestand aufgestellt hat, daß er also bezüglich unzüchtiger Aeußerungen eine unmotivirte Lücke in den im Abschnitt XIII. des Strafgesetzbuchs abgehandelten Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit gelassen haben würde, wenn er den §. 183 a. a. D. auf Handlungen im engeren Sinne beschränkt hätte.
Endlich wird auch durch die Entstehungsgeschichte des 8. 183 eit. die hier entwickelte, und nicht die erstrichterliche Auffassung bestätigt.
Der 5§. 139 des Regierungsentwurfs zum preußischen Straf⸗ gesetzbuch:
Wer öffentlich eine Verletzung der Schamhaftigkeit begeht, wird... bestraft, wurde in der den Thatbestand einschränkenden Kommissionsfassung als § 150 in das preußische Strafgesetzbuch von 1851 dahin auf- genommen: „Wer durch eine Verletzung der Schamhaftigkeit ein öffent- liches Aergerniß giebt, wird mit Gefängniß von 3 Monaten bis zu 3 Jahren bestraft. ö Auch kann zugleich auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“ ö Verhandlungen der J. und I. Preußischen Kammer über den Entwurf des Preußischen Strafgesetzbuchs. Berlin 1851, Seite 129, 279, 468. ö
Da S. 150 eit. das Mittel nicht bezeichnet, so konnte nach seinem Wortlaut das Aergerniß sowohl durch Handlungen im engeren Sinne, als auch durch mündliche Aeußerungen begangen werden.
zu diesen angeführten Gesetzesbestimmungen be— an anderer Stelle gebrauchte Wert Hand⸗