1881 / 157 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Jul 1881 18:00:01 GMT) scan diff

IV. Allgemeine Bestimmungen.

§. 21.

Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der An⸗ fertigung und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Formulare, sowie die Vorschriften über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken und Formulare, sowie für Stempel auf verdorbene Werthpapiere Erstattung zulässig ist.

6 Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet

angesehen. 8§8. 23.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschristen, welche in demselben mit keiner besonderen Strafe belegt sind, e gem Ordnungsstrafe von drei bis dreißig Mark nach sich.

Dieselbe Strafe tritt ein, wenn nachgewiesen wird, daß eine Steuerhinterziehung nicht habe verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden 6.

Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie der Verjährung der Strafverfolgung finden die Vorschriften in den 88. 17 Satz 1, 18 und 19 des Gesetzes vom 10. Juni 18669, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinn— gemäße Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Ge— setzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung er— lassen ist.

§. 25.

Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein Grundstück subhastirt werden.

§. 26.

Unter den in diesem Gesetze erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landesbeamten verstanden.

Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetze als zuständig bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes verfügt, die Landesregierungen.

Den letzteren liegt auch die Kontrole uber die betreffenden Behörden und Beamten ob. ;

8. 27. ö

Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaussich— tigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Be— amten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in diesem Gesetze bestimmten Reichsstempel⸗ abgaben wahrzunehmen.

Die Landesregierungen bestimmen geeignete Beamte, welche nach näherer Vorschrift des Bundesraths die stempel⸗ pflichtigen Schriftstücke der öffentlichen und der von Aktien⸗ gesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien betrie⸗ benen Bank-, Kredit⸗ oder Versicherungsanstalten, Handels⸗ und gewerblichen Unternehmungen, sowie der zur Erleichterung der Liquidation von Zeitgeschäften bestimmten Anstalten (Liquidationsbüreaus u. s. w.) periodisch bezüglich der Stempel— verwendung zu prüfen haben. Die genannten Anstalten sind verpflichtet, die Einsicht zu gestatten.

So lange von den Landesregierungen zu der in Absatz 2 vorgesehenen Revision nicht geeignete Beamte bestimmt sind, haben die im Artikel 36 Absatz 2 der Reichsverfassung bezeich⸗ neten Reichsbeamten die im vorigen Absatz bestimmten Rechte und Pflichten P

28.

Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der Bundesstaaten und Kommunen, die von Han— delsvorständen eingesetzten Sachverständigen-Kommissionen und Schiedsgerichte, sowie die Notare die Verpflichtung, die Be⸗ steuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen 3 Gesetz bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu

ringen.

§. 29.

Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsver— fahrens werden die Reichsstempelabgaben den Landesabgaben gleichgeachtet.

§. 30.

Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz angeordneten Abgaben befreit.

Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht aus— drücklich Ausnahmen angeordnet sind, nicht statt.

Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche etwa anf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die ent⸗ sprechenden Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechsel— stempelsteuer (5. 26 Absatz 2 bis 4), zur Anwendung.

S5. 31.

Jedem Bundesstaat wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem Gebiete aus dem Verkauf von Stempel marken oder gestempelten Blankets oder durch baare Einzah⸗ lung von Reichsstembelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer von Loosen der Staatslotterien, der Betrag von 2 Proz. aus der Reichskasse gewährt.

§. 32. Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug I) der auf dem Gesetze oder auf allgemeinen Verwal— tungsvorschristen beruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen, 2) der nach Vorschrift des §. 31 zu berechnenden Er— hebungs⸗ und Verwaltungekosten in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matri⸗ kularbeiträgen herangezogen werden, zu Ikrr ei. §. 33.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1881 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Bad Ems, den 1. Juli 1881.

(L. 8.) Wilhelm. von Bismarck.

Laufende Nr.

Tarif.

Gegenstand der Besteuerung.

2 5 2

Hundert Tausend

Berechnung . der Stempelabgabe.

J. Aktien, Renten⸗ und Schuldverschreibungen.

a. Inländische Aktien und Aktienantheilsscheine, sowie Interims—⸗ scheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere,

b. Ausländische Aktien und Aktienantheilsscheine, wenn sie innerhalb des Bundesgebiets ausgehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit ge⸗ macht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen 3e i ö

Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten.

Befreit sind: alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen inlän— dischen Aktien und Aktienantheilsscheine, sowie die inländischen Interimsscheine und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus— gegebenen Aktien in Ansehung der vor diesem Zeitpunkt geleisteten Einzahlungen, sofern wegen dieser Aktien den vom Bundesrath zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird.

Ausnahme.

Werden ausländische Werthpapiere der vorbezeichneten Art, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben sind, innerhalb 90 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Stempelung vorgelegt, so be— trägt die Stempelabgabe für jedes Stück 50 3.

a. Inländische, für den Handelsverkehr bestimmte Renten—⸗ und Schuldverschreibungen (auch Partialobligationen), so⸗ fern sie nicht unter Nr. 3 fallen, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere,

Renten- und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten, Korporationen, Aktiengesellschaften oder industrieller Unternehmungen und sonstige für den Handelsverkehr bestimmte ausländische Renten⸗ und Schuldverschreibungen, wenn sie inner— halb des Bundesgebietes ausgehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden sollen, unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen aan ͤeet , o

Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten. Befreit sind: aa. alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen in— ländischen Renten⸗ und Schuldverschreibungen der oben be— zeichneten Art, sowie die Interimsscheine in Ansehung der vor diesem Zeitpunkt geleisteten Einzahlungen;

bb. Renten⸗ und Schuldverschreibungen des Reichs und der Bun⸗

desstaaten, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere;

inländische Renten⸗ und Schuldverschreibungen, welche nur zu dem Zweck des Umtausches ausgestellt werden, sofern den desfalls von dem Bundesrath zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird;

dd. die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abge⸗

stempelten ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien. Ausnahme.

Werden ausländische Werthpapiere der vorbezeichneten Art, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben sind, innerhalb 90 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Stempelung vorgelegt, so be⸗ trägt die Stempelabgabe für jedes Stück 10 4.

„Inländische auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher

Genehmigung ausgegebene Renten⸗ und Schuldverschreibungen der

Kommunalverbände und Kommunen, der Korporationen ländlicher

oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit⸗ und Hyvpotheken⸗

banken oder der Transportgesellschaften, sowie Interimsscheine über

Einzahlungen auf diese Werthpapiere ,,

Befreit sind:

a. alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen Renten⸗ und Schuldverschreibungen der oben bezeichneten Art, fowie die Interims— scheine in Ansehung der vor diesem Zeitpunkte geleisteten Zahlungen;

Renten⸗ und Schuldverschreibungen der oben bezeichneten Art, welche nur zu dem Zweck des Umtausches ausgestellt werden, sofern den desfalls von dem Bundesrath zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird.

II. Schlußnoten und Rechnungen.

„Schlußnoten, Schlußzettel, Abschriften und Auszüge aus Tage⸗ oder Geschäftsbüchern, Schlußscheine, Schlußbriefe oder sonstige von einem oder mehreren Kontrahenten, Maklern oder Unterhändlern im Bundesgebiete ausgestellte Schriftstücke über den Abschluß oder die Prolongation oder die Bedingungen des Abschlusses oder der Prolongation eines Kauf⸗, Rückkauf⸗, Tausch⸗ oder Lieferungsgeschäfts, welches Wechsel, ausländische Banknoten oder ausländisches Papiergeld, ferner Aktien, Staats⸗ oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere oder Mengen von solchen Sachen oder Waaren jeder Art, die nach Gewicht, Maß oder Zahl gehandelt zu werden pflegen, zum Gegenstande hat

Wird eines der vorstehend bezeichneten Geschäfte auf Zeit abgeschlossen oder auf Zeit prolongirt . (Siehe übrigens 8§. J und 10 des Gesetzes.)

. Rechnungen, Noten, Geschäftsbücherauszüge und sonstige Be⸗ rechnungen bestehender oder ausgeglichener Guthaben oder Ver⸗ pflichtungen, welche im Bundesgebiete über abgeschlossene oder prolongirte Kauf⸗ oder anderweitige Anschaffungs⸗ oder Lieferungs⸗ geschäfte über Wechsel, ausländische Banknoten oder ausländisches Papiergeld, ferner Aktien, Staats- oder andere für den Han⸗ delsverkehr bestimmte Werthpapiere, oder über die aus solchen Rechtsgeschäften hervorgegangenen Ansprüche ausgestellt werden

Anmerkung 1 zu a. und b. Werden die zu a. und b. bezeich—⸗ neten Schriftstücke in mehreren Exemplaren, Abschriften oder Auszügen gleichzeitig oder nach einander ausgestellt, so unter⸗ liegt jedes Stück der vorbezeichneten Abgabe, sobald es aus den Händen des Ausstellers geht.

Anmerkung 2 zu a. Betrifft ein Schriftstück der unter a. be— zeichneten Art mehr als eines der dort aufgeführten Geschäfte, so ist für jedes einzelne dieser Geschäfte der Stempel nach den vorstehenden Sätzen zu verwenden.

Anmerkung 3. In Betreff der Stempelpflichtigkeit der zu a. und b. sowie in der Anmerkung 1 bezeichneten Schriftstücke macht es keinen Unterschied, ob dieselben in Briefform oder in irgend einer anderen Form ausgestellt werden, und ob das Schriftstück mit Namenkunterschrift versehen oder ohne solche ausgehändigt ist.

Befreiungen. Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben:

I) von den zu a. und b. bezeichneten Schriftstücken, sofern der Werth des Gegenstandes des Geschäfts nicht mehr als 300 e, bei Waarengeschäften nicht mehr als 1000 ½ beträgt;

2) von den zu a. bezeichneten Schriftstücken, soweit sie nur soge⸗ nannte Kontantgeschäfte über Wechsel, gemünztes oder ungemünz⸗ tes Gold oder Silber zum Gegenstande haben und dieser Inhalt des Geschäfts aus den Schriftstücken ersichtlich ist;

3) von Telegrammen und Briefen über die unter a. bezeichneten Geschäfte, wenn die Briefe auf Entfernungen von mindestens 15 km befördert werden. Auf die einem solchen Briefe beige⸗ legten oder angehängten Schriften der unter a. und b. und in der Anmerkung 1 bezeichneten Art erstreckt sich die Befreiung nicht.

III. Lotterieloose.

Loose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise über Spieleinlagen bei

öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld oder anderen Gewinnen Befreit sind: Loose der von den zuständigen Behörden genehmigten Ausspie—⸗ lungen und Lotterien zu mildthätigen Zwecken. Anmerkung. Die Versteuerung der Loose der Staatslotterien

vom Nennwerthe, bei Interimsscheinen vom; * .

erfolgt nach 5. 18 des Gesetzes.

der bescheinigten Einzahlungen, und zwar in A stufungen von 50 3 für je 100 M oder einen Bruchtheil dieses Betrages.

Die . Interimsscheine nachweislich gezahlten Steuerbeträge werden auf die demnächft etwa fällig werdende Steuer für die Aktien 30. ange⸗ rechnet.

Ausländische Werthe werden nach den Vor—

schriften wegen Erhebung des Wechselstempels umgerechnet. .

vom Nennwerthe, bei Interimsscheinen vom Betra

ge der bescheinigten Einzahlungen und zwar in 6. stufungen von 20 3 für je 100 M oder einen Bruchtheil dieses Betrages.

Erfolgt die Ausgabe eines vor dem Inkraft- treten dieses Gesetzes bereits landesgesetzlich ge⸗ stempelten, inländischen Werthpapiers erst nach diesem Zeitpunkt, so ist dasselbe auch mit dem Reichsstempel zu versehen. Auf . letzteren ist je⸗ doch der bezahlte Landesstempel in Anrechnung zu bringen. h

Die für Interimsscheine nachweislich gezahlten Steuerbeträge werden auf die demnächst etwa fällig werdende Steuer für die Rentenverschreibungen ꝛc. angerechnet. .

R Ist der Kapitalwerth von Rentenverschreibungen aus diesen selbst nicht ersichtlich, so gilt als solcher der 25 fache Betrag der einjährigen Rente. Ausländische Werthe werden nach den Vor— schriften wegen Erhebung des Wechselstempels um— gerechnet.

vom Nennwerthe bezw, vom Betrage der bescheinigten

Einzahlungen nach Maßgabe der Vorschriften für die Abgabenberechnung bei inländischen Werth⸗ papieren der unter Nr. 2 bezeichneten Art und zwar in Abstufungen von 10 3 für je 100 6. oder einen Bruchtheil dieses Befrages.

bei inländischen Loosen vom planmäßlgen Preise

(Nennwerth) sämmtlicher Loose oder Ausweise,

bei ausländischen Loosen von dem Preise der

einzelnen Loose in Abstufungen von 3 3 für jede Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages.

Die ee e,. . des , welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter . zur 14536 das Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichs⸗ stempelabgaben. Vom 1. Juli 1881. Berlin, den 8. Juli 1881. . Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Didden.

Königreich Preußen.

Ministerium für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten.

Der Oberförster Wagner zu Neuenkrug ist auf die durch den Tod des Oberförsters Platzer erledigte Oberförster⸗ stelle zu Wildenow im Regierungsbezirk Frankfurt a. O. ver— setzt worden.

Angekommen: Der Direktor im Reichsamt des Innern, Bosse aus der Provinz Posen.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von 5. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemein⸗ gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Ok— tober 1878 einen Wahlaufruf zu Gunsten des Drechsler⸗ meisters August Bebel unter der Aufschrift:

„An die Landtagswähler des Dresdner Land—

bezirks“, Verleger Karl August Petzold in Dresden,

Druck von H. Zumbusch u. Comp. ebendaselbst verboten.

Dresden, den 6. Juli 1881. .

Königlich sächsische Kreishauptmannschaft. von Einsiedel.

n der heutigen Handelsregister⸗Beilage wird Nr. 27 der Zeichenregister-Bekanntmachungen veröffentlicht.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 8. Juli. Ueber das Befinden Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin ist heute folgendes Bulletin ausgegeben worden: ö

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin hat gestern auf einige Stunden das Bett mit dem Rollstuhl vertauscht und konnte so das Krankenzimmer auf kurze Zeit verlassen. Schlaf und Appetit waren besser, überhaupt schreitet die Re— konvalescenz in erfreulicher Weise fort.

Coblenz, 8. Juli 1881, 9 Uhr Vormittags. . von Lauer. Busch. Madelung. Velten. Schliep.

Der Bundesrath hat am 7. d. Mts. unter dem Vorsitz des Staatsministers von Boetticher seine letzte Sitzung in dieser Session abgehalten.

Der Entwurf eines Gesetzes wegen des Beitrags des Reichs zu den Kosten des Zollanschlusses von Ham— burg wurde nach den Regierungsanträgen angenommen. Ferner wurden die Modalitäten der hbeschlossenen Einbeziehung der Unterelbe festgestellt. Die vorgeschlagenen Abänderungen der Vorschriften über die Verwendung von Wechselstempelmarken gelangten zur Annahme. Der zollfreie Einlaß von Eisen zur Herstellung von auszuführenden Hufnägeln sowie von Stanzblechen, für den Fall der Wiederausfuhr der daraus hergestellten Waaren, wurde unter gewissen Bedingungen zugestanden. Bezüglich der Denaturirung von Branntwein durch Holzgeist sowie der Statistik über die Branntweinbesteuerung wurden anderweite Bestimmungen getroffen. Behufs Vorbereitung des Zoll— anschlusses von Hamburg wurde beschlossen, eine Kom— mission von 6 Mitgliedern einzusetzen. Sodann gelangten die Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Reichsstempel⸗ abgaben zur Verhandlung und Feststellung. Auf den Antrag Bayerns wurde die Durchführung von Tyroler Vieh durch Bayern nach Salzburg unter Kautelen gestattet. Weiter wurde die Aufnahme der Anstalten zum Imprägniren von Holz mit erhitzten Theerölen sowie der Kalifabriken unter die genehmigungspflichtigen Gewerbeanlagen und endlich die Ent— lastung des Reichskanzlers in Bezug auf die Allgemeine Rechnung über den Reichs haushalt für 1875 ausgesprochen.

Auf Grund Kaiserlicher Vollmacht schloß der Vorsitzende alsdann die gegenwärtige Sitzungsperiode des Bundesraths.

. Ein mit einer blödsinnigen Person zu einer Zeit, in welcher dieselbe noch nicht gerichtlich für blödsinnig erklärt und unter Vormundschaft gestellt ist, abgeschlossener Vertrag, durch den der Blödsinnige Verpflichtungen übernimmt, ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts, 1V. Civilsenats, vom 13. Juni d. J., im Geltungsbereich des Preuß. Allge⸗ meinen Landrechts rechtsunverbindlich, wenn dem Gegen— kontrahenten gegenüber nachgewiesen werden kann, daß der später für blödsinnig Erklarte bereits zur Zeit des Vertrags— schlusses thatsächlich blödsinnig gewesen. Dieses in vielen Fällen sehr schwierigen Nachweises bedarf es jedoch nicht, wenn sestgestellt wird, daß der angesochtene Vertrag die Bereicherung des Gegenkontrahenten mit dem Schaden des Blödsinnigen durch dessen Willenserklärung bezweckt habe, in welchem Fall die Vermuthung gilt, daß der Gegenkontrahent betrügerisch gehandelt habe.

Die Bevollmächtigten zum Bundesrath, Königlich bayerischer Ober⸗Regierungs⸗Rath Schmidtkonz, Königlich sächsischer Geheimer Finanz-Rath Golz, Königlich württem— bergischer Ober-Finanz⸗Rath Schmidt, Großherzoglich sächsi⸗ scher Geheimer Legations-Rath Dr. Heerwart und Kommissar der Landesverwaltung für Elsaß⸗Lothringen, Ober⸗Regierungs-Rath Hauschild sind von Berlin abgereist.

Bayern. München, 5. Juli. Allg. Ztg.) Der Erz— bischof von München-Freising ist heute nach Eich stätt a bgereist, um an der am 7. d. M. beginnenden Säkular⸗

feier des heil. Willibald theilzunehmen. Zu derselben werden sich auch der Erzbischof von Bamberg, die meisten Bischöfe Bayerns und viele andere hohe geistliche Würdenträger aus verschiedenen deutschen Diöcesen in Eichstätt einfinden.

Sachsen. Leipzig, 5. Juli. (Dresd. Journ.) Von der hiesigen Königlichen Amt shauptmannschaft ist soeben folgende Bekanntmachung erlassen worden:

„Verbot. Nach 5. 16 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von sozialdemokratischen, sozialistischen oder kommunistischen, auf den Umsturz der bestehenden Staats⸗ oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen, sowie die öffentliche Aufforderung zu Leistung solcher Beiträge polizeilich zu ver⸗ bieten und nach der Bekanntmachung vom 12. November v. J. seiten der unterzeichneten Amtshauptmannschaft auch verboten worden.

Nachdem nun im Namen der aus Leipzig beziehentlich dem amts— hauptmannschaftlichen Bezirke Ausgewiesenen A. Bebel, W. Hasen⸗ clever und W. Liebknecht Listen zu Sammlungen für die Ausgewiese⸗ nen verbreitet worden, beziehentlich derartige Sammlungen bereits in Gang gebracht worden sind, wird dieses Einsammeln beziehentlich die Aufforderung zur Leistung solcher Beiträge auf Grund obiger Gesetzes⸗ bestimmung hiermit polizeilich verboten und darauf hingewiesen, daß nach 58. W des angezogenen Gesetzes Zuwiderhandelnde mit Geldstrafe bis zu 500 6 oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu bestrafen sind. Im Uebrigen werden die Ortspolizeibehörden und Gens darmen angewiesen, darüber, daß diesem Verbote nicht zuwidergehandelt werde, strenge Aufsicht zu führen und etwaige Kontraventionsfälle zur An— zeige zu bringen.“

Oesterreich Ungarn. Wien, 7. Juli. (W. T. B.) Dr. Newald wurde mit g95 von 117 abgegebenen Stimmen wieder zum Bürgermeister von Wien gewählt.

Agram, 6. Juli. (W. Ztg.) Der Tandtag setzte in der heute Vormittags abgehaltenen Sitzung die Berathung der Wahlordnung fort und lehnte das Stimmrecht der Frauen und die geheime Wahl ab. In der Abendsitzung wurde der Wahlordnungs-Entwurf zu Ende berathen. Der heute vor— gelegte Bericht des Ausschusses über die Fiumaner Angelegen— heit gelangt am Freitag zur Berathung.

Großbritannien und Irland. London, 7. Juli. (W. T. B.) In der heutigen Oberhaussitz ung überreichte Lord Salisbury eine Petition von Bewohnern der Insel Barbadoes, welche um Schutz gegen die Zuckerprämien Oesterreichs bitten, und drang darauf, daß die Regierung die englische Industrie gegen unbillige Konkurrenz des Auslandes schütze. Der Staatssekretär der Kolonien, Earl Kimberley, und Lord Granville warfen Salisbury vor, eine Debatte über Freihandel ohne vorherige Ankündigung aufzuwerfen. Salisbury wies diesen Vorwurf und den Angriff zurück, daß er die Fahne des Schutzzolls, der Reciprozitat oder der Repressalien erhoben habe. Darauf wurde der Gegenstand verlassen. .

Im Unterhause antwortete Gladstone auf eine An⸗ frage Magniacs: Die Regierung sei kein Engagement eingegangen, noch sei, der Vertreter Englands auf, der Münzkonferenz ermächtigt worden, irgend eine Verände— rung einzugehen, die über das britische Währungsgesetz hinausgehe. Die Regierung sei benachrichtigt worden, daß ein Abkommen zwischen den silberbenutzenden Mächten möglich wäre, falls unter Anderem die Bank ron England ein— willigte, einen Theil ihrer Reserve in Silber zu halten. Auf eine bezügliche Anfrage bei der Bank habe diese erklärt, daß sie nichts dagegen habe, daß der Konferenz eine dahingehende Versicherung gegeben werde. Sie habe kein Bedenken gegen den Ankauf von Silber, vorausgesetzt, daß die Münzen der anderen Länder die Konvertirung von Gold in Silber und von Silber in Gold sicherten. Freemantle werde dies der Konferenz mittheilen. Der Marquis von Hartington fügte hinzu: Der Vertreter In— diens sei nur ermächtigt, auf folgendes Engagement einzu— gehen: Während einer gewissen Reihe von Jahren verpflichtet sich Indien, nicht von seiner bisherigen Uebung der Silberprägung in irgend einer den Silberwerth erniedrigen— den Richtung abzugehen, vorausgesetzt, daß die indische Münze von den anderen silberbenutzenden Staaten und deren indi⸗ schen Besitzungen angenommen wird und unter der Bedin— gung der Annahme eines Arrangements von Seiten der an⸗ deren Regierungen, welches diese bindet, Silber im Verhält— niß von 151 zu 1 zu prägen, und daß diese Verpflichtung für Indien nur so lange bindend ist, so lange diese Voraus⸗ setzungen und Bedingungen in Kraft sind.

Melbourne, 5. Juli. (Allg. Corr,) Die Prinzen Albert Victor und George von Wales haben sich zu einem Besuche nach Sandhurst begeben. Die Einkünfte der Kolonie Victoria für das abgelaufene Quartal be— tragen 1336000 Pfd Sterl. oder 231 125 Pfd. Sterl. mehr als in demselben Zeitraum des Vorjahres.

Frankreich. Paris, 7. Juli. (W. T. B.) Die Regierung hat beschlossen, vier von der Lyoner Garni— son detachirte Bataillone nach Sfax zu senden. Ein Telegramm des „Temps“ aus Tunis meldet, daß maro⸗ dirende berittene Eingeborene bei Grombelia, etwa 30 Kilometer von Tunis, eine Karavane angehalten haben und daß mehrere Stämme in dem Gebiete von Gabes im Aufstande seien. Zugleich wird die Nothwendigkeit betont, genügende Streitkräfte dorthin zu senden. Der „Temps“ tadelt die verfrühte Rückberufung eines Theils des Expeditionscorps. Die parlamentaxische Kommission für das Studium des Simplondurchstichs hat eine Resolution angenommen, die Regierung um die Ein⸗ leitung von Verhandlungen mit den betheiligten Regierungen wegen Herstellung einer neuen internationalen Linie durch die Alpen zu ersuchen. Die Kommission hofft, die Regierung werde die Montblanc⸗Passage studiren lassen. .

Im Senat ist der Chemiker Wurtz zum lebenslänglichen Mitgliede gewählt worden.

Die Deputirtenkammer nahm das Budget des Ministeriums des Aeußern an und begann mit der Bera⸗— thung des Heeresbudget s. ö ;

Die hier verbreiteten Gerüchte, daß die nach Sfax ge⸗— sandten tunesischen Truppen mit den Aufständischen ge— meinsame Sache gemacht hätten, sowie daß auf der Insel Djerba ein Ausstand ausgebrochen sei, werden von der „Agence Havas“ für unbegründet erklärt.

Italien. Rom, 8. Juli. (W. T. B.). Wie verlautet, hätten sich die französischen und die amerikanischen Delegirten zur Münzkon ferenz über eine Form der Vertagung der Konferenz verständigt, welche die Fortführung der Unter⸗

handlungen auf diplomatischem Wege und den Zusammentritt der Konferenz im nächsten Frühjahr offen ließe.

S8. Juli. (W. T. B.) Der Diritto“ sagt in einem Artikel, in welchem er die Ausführungen des „Jour— nal des Debats“ über die Finanzlage Italiens be— spricht, daß Italien vollständig vorbereitet sei, den Zwangs⸗ cours abzuschaffen. Der herrschende Friede, die reichliche Ernte, das Angebot inländischen wie ausländischen Kapitals lassen den Erfolg des Anlehens gesichert erscheinen.

Türkei. Konstantinopel, 7. Juli. (W. T. B.) Azariar ist mit großer Majorität an Stelle Hassuns zum armenisch⸗katholischen Patriarchen gewählt worden.

Der „Agence Havas“ wird aus Ragusa gemeldet, daß der Aufstand in den Bergen von Yakova an⸗ dauere und Derwisch Pascha außer Stande sei, denselben zu dämpfen.

8. Juli. (W. T. B.) Die Vollstreckung der in dem letzten Staatsprozesse gefällten Urtheile wird, wie es heißt, dadurch verzögert, daß die Pforte gegenwärtig eine Revision der nach der Absetzung Abdul Azizs ausgestellten Palastrechnungen anstellt und die Rückerstattung aller von den Verurtheilten entwendeten Werthe betreibt.

Rußland und Polen. Kronstadt, 7. Juli. (W. T. B.) Heute Nachmittag 51 Uhr fand in dem Marineklub ein Diner zu Ehren des englischen Geschwaders statt, an welchem etwa 149 Personen, darunter 39 Engländer theil⸗ nahmen. Der Herzog von Edinburgh, welcher mit dem Großfürsten Alexei Alexandrowitsch von Peterhof gekommen war, saß während der Tafel neben dem Großfürsten. Den ersten Toast brachte der Groß— fürst in englischer Sprache auf die Königin von England aus, worauf der Herzog von Edingburgh mit einem Toast in russischer Sprache auf den Kaiser von Rußland erwiderte. Es folgte ein Toast des Großfürsten auf die englische und des Herzogs von Edinburgh auf die russische Flotte. Der Admiral Kosakewitsch toastete auf den Herzog und die Herzogin von Edinburgh. Hierauf sprach der Herzog seinen Dank aus für den dem Geschwader bereiteten Empfang und gab dem Wunsche Ausdruck, daß die Sympathien zwischen den Russen und den Engländern auch ferner sich erhalten möchten. Der Herzog, welcher englisch sprach, bedauerte, daß seine mangelhafte Kennt— niß der russischen Sprache ihn verhindere, seinen Gefühlen in dieser Sprache Ausdruck zu geben. Sämmtliche Toaste wurden mit stürmischen Hurrahs aufgenommen. Nach dem Diner kehrte der Herzog mit dem Großfürsen nach Peterhof zurück. Das Geschwader verläßt Kronstadt am 9. d. M.

Amerika. Washington, 7. Juli. (W. T. B.) Der Staatssekretär Blaine hat an den Gesandten der Ver— einigten Staaten in Berlin, White, ein Telegramm gerichtet, in welchem er mittheilt, daß die Besserung in dem Be⸗ finden des Präsidenten Garfield in den letzten 36 Stunden stetig fortgeschritten ist. Zugleich ersucht der Staats— sekretär den Gesandten, Sr. Kaiserlichen Hoheit dem deutschen Kronprinzen für Seine Theilnahme den Dank der amerikanischen Regierung auszudrücken.

7. Juli, Nachmittags 1 Uhr. (W. T. B.) Das Befin⸗ den des Präsidenten Garfield erhält sich andauernd günstig, und es hat sich keinerlei ungünstige Veränderung ge— zeigt. Puls 100, Temp. ratur 100,8, Respiration 23.

Statistische Nachrichten.

Nach Mittheilung des statistischen Bureaus der Stadt Berlin sind bei den hiesigen Standesämtern in der Woche vom 26. Juni bis inkl. 2. Jul er. zur Anmeldung gekommen: 169 Eheschließungen, 773 Lebendgeborene, 19 Todtgeborene, 789 Sterbefälle.

Uebersichten über die Zahl der Studirenden auf der Königlichen Georgs-Augusts-Universität zu Göt⸗— tingen. Im vorigen Semester sind immatrikulirt gewesen (959 12 —) 971, davon sind abgegangen 337. Es sind demnach geblieben 634. Hierzu sind in diesem Semester gekommen 368. Die Gesammt⸗ zahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher 1002. Die evan— gelisch-theologische Fakultät zählt Preußen 118. Nicht⸗Preußen 31, zusammen 1419. Die juristische Fakultät zählt Preußen 133, Nicht⸗ Preußen 49, zusammen 182. Die medizinische Fakultät zählt Preu⸗— ßen II7, Nicht⸗Preußen 34, zusammen 151. Die philosophische Fa⸗ kultät zählt: a. Preußen mit dem Zeugniß der Reife 350, v. Preu⸗ ßen ohne Zeugniß der Reife nach §. 36 des Reglements vom 4. Juni 1834 51, Preußen zusammen 401, e. Nicht⸗Preußen 119, zusammen 520. Einzelne Vorlesungen besuchen außerdem noch 7. Es nehmen mit hinan den Vorlesungen überhaupt Theil 1009.

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Größere landwirthschaftliche Ausstellungen haben auch den Nutzen, daß durch dieselben den Fachleuten Gelegenheit gegeben wird zu mündlichem Austausch ihrer Ansichten, Erfahrungen und allgemeinen Interessen. Diese Gelegenheit wird auch die bevorstehende All⸗ gemeine land- und forstwirthschaftliche Ausstellung in Hannover bieten. Um diese Gelegenheit auszunutzen, wurde die Generalversammlung der Deutschen Viehzucht, und Herdbuch-Gesellschaft auf den 20. Juli in Hannover festgesetzt. Für Diejenigen, welche Aufklärung über Dieses oder Jenes durch den Vorstand wüͤnschen, wird mitgetheilt, daß der Vorsitzende, Oekonomie Rath Petersen, und der Geschäftsführer W. Schulz vom 18. Juli Abends in Hannover anwesend sein werden und im British Hotel ihre Wohnung haben.

Gewerbe und Handel.

Wien, 5. Juli. (Wn. Ztg.) Tabakverkauf. . Die Ein⸗ nahmen für die im Jahre 1880 im allgemeinen Verschleiße abgesetzten in und ausländischen Tabakfabrikate und Cigarren betragen in den im Reichsrathe vertretenen Ländern 59 567 406 Fl., jene des Spezia⸗ litãtenverkaufes 1 969 197 Fl., zusammen 61 327 603 Fl. Werden bierzu noch die Ergebnisse des Verschleißes im Auslande und an das Ausland mit 405 771 Fl. gerechnet, so ergiebt sich eine Gesammt⸗ einnahme von 61 933 374 Fl., welche sich im Vergleiche mit den Resultaten der gleichen Periode des Vorjahres ver 58 880 758 Fl. um 3 O57 616 Fl. d. i. um 5, 1/9 höher herausstellt. Wird das Ergebniß des allgemeinen Verschleißes nach den einzelnen Kronländern in Betracht gezogen, so zeigt sich in diesem Jahre eine größere Einnahme: in. Böhmen um 1268 145 Fl., in Nieder⸗Sesterreich um 673 8.75 Fl., in Mähren um 243 419 Fl., in Galizien um 201 089 Fl., in Ober-Oesterreich um 156 155 Fl., in Schlesien um 73 933 Fl., in Steiermark um 72 93 Fl, im Küstenlande um 72 269 Fl., in Kärnten um 67 989 Fl, in Tirol um 66 102 Fl., in Krain um 61 646 Fl. und in der Bukowina um 39047 Fl. Weniger sind dagegen eingegangen: in Dalmatien um 37 641 Fl. und in Salzburg um 14671 Fl. Der Verbrauch an Schnupftabak hat im Ganzen um 14370 kg zugenommen. An Rauchtabak in Kassetten und Packeten wurden im Ganzen um 173 300 kg weniger, dagegen in Briefen um 40 824953 Stück 1152 282 Eg) mehr abgesetzt. 6 . New⸗Yo 3 24. Juni. (N. J. Hdls.-Ztg. ) Das Geschäft am Waren- und Produktenmarkt, war in der verflossenen Woche im Ganzen genommen befriedigend. Brodstoffe ver⸗