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Usber den rechtlichen Charakter der Niederlausitzer Kreditgesell⸗ schaft Zapp u. Co. verbreitet sich weder der vorgelegte Interimsschein, noch liegt eine ausdrückliche Parteierklärung vor. Doch wie sich aus dem, von den Parteien — in der Klage und Appellationsrechtfertigung — mitgetheilten Inhalte des §. II des Gesellschaftsstatuts, sowie aus den, in dieser Hinsicht nicht. bemängelten Ausführungen und den Gesetedallegaten der. Instanzrichter ergiebt, handelt, es sich um eine Fonnnanditgesellschyft auf Aktien, so daß die Vorschriften des Abschnitt 2, Titel 2, Theil II. des Handelsgesetzbuchs zur Anwendung kommen.
Die Richtigkeit des Klagevortrages vorausgesetzt, ist der von dem Kläger erhobene Anspruch begründet. z
Unstreitig hatte Kläger eine Aktie der Gesellschaft über 200 Thlr. gezeichnet, auf dieselbe eine Anzahlung von 50 Thlr. geleistet and den auf seinen Namen lautenden Interimsschein auf die Aktie Nr.. 664 ausgehändigt erhalten. Kläger übergab den Interimsschein, mit seinem Blankoöindossament versehen, dem Beklagten. Ueber das Vermögen der Gesellschaft und deren Kommanditen wurde der Konkurs eröffnet.
Da die Aktivmasse — einschließlich der rückständigen Aktienbe⸗ träge — zur Deckung der Passiva nicht ausreichte, hafteten statutenmäßig die Kommanditisten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zum vollen Betrage der von ihnen gezeichneten Aktien. Der Konkursverwalter nahm deshalb den Kläger als ursprünglichen Aktienzeichner auf Nach— zahlung von 450, 46 nebst 5 Yοo Zinsen seit dem J. Januar 1877 in Anspruch, und Kläger leistete Zahlung.
Wenn nun, wie die Klage behauptet, der Wille der Parteien da— hin gegangen ist, durch die Indossirung das Eigenthum des Interims⸗ scheines auf den Beklagten zu übertragen, so ist Beklagter verpflichtet, dem Kläger den von ihm zur Konkursmasse gezahlten Betrag zu erstatten. Denn das Indossament einer Aktie oder eines Interimsscheins hat die Suc— cession in die Theilhaberschaft an der Gesellschaft zur Rechtswirkung. Der Beklagte würde also durch die Indossirung des Interimsscheins Theilhaber an der Gesellschaft geworden und dadurch nicht blos in' die Rechte, sondern auch in die Pflichten des Klägers als bisherigen Theilhabers hinsichtlich des Gesellschaftsverhält— nisses getreten, demzufolge aber verbunden gewesen sein, den Kläger von seinen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber zu befreien, die Einzahlung des rückständigen Aktienbetrages mithin selbst an die Konkursmasse zu bewirken.
Der Behauptung des Klägers, daß die Uebertragung des Eigen thums an dem Interimsscheine stattgefunden habe, ist der Beklagte mit dem doppelten Einwande begegnet: einmal, daß nur die Ver⸗ pfändung des Scheins von den Parteien beabsichtigt sei, und so⸗ dann, daß dem Indossament und insbesondere dem Blanko⸗Indossament die Wirkung der Eigenthumsübertragung mangele.
Der erstere Einwand ist, wie dargelegt worden, erheblich, und da der Über denselben angetretene, in den Instanzen erhobene Zeugen beweis keinen Erfolg gehabt hat, so ist noch der von dem Beklagten in der Schlußaudienz zweiter Instanz dem Kläger angetragene, und von diesem acceptirte Eid zu normiren und eventuell abzunehmen.
Leistet Kläger diesen Eid nicht, so ist das Klagefundament wider⸗ legt und demnach die Klage zurückzuweisen. Andernfalls ist dagegen die Verurtheilung des Beklagten nach dem Klageantrage auszusprechen. Denn das Indoffament als folches bringt, wenn nicht ein entgegen stehender Wille der Interessenten ausdrücklich dargethan ist, den beab— sichtigten Cigenthumsübergang,. zum. Ausdrucke, und im Uebrigen sind bie Einreden des Beklagten hinfällig.
Um den Einwand, daß durch das Blanko⸗Indossament des Klägers nicht das Eigenthum des Interimsscheins habe übertragen werden können, zu begründen, hat Beklagter auf den Artikel 182 des Handels⸗ gesetzbuchs, welcher nur Aktien und Attiena ntheile, nicht aber Interimsscheine im Auge habe, und ferner auf den §. 11 des Gesellschaftsstatuts verwiesen, nach welchem nur die im Aktienbuche eingetragenen Personen als Eigenthümer der Aktien gelten, die Eintragung des Eigenthumsüberganges aber auf Grund der vorzulegenden Aktie erfolgen und demnach aus dem Indossamente der Rame des Indossatars sich ergeben müsse.
Allerdings bezieht sich der Artikel 182 des Handelsgesetzbuches seinem Wortlaute nach nur auf Aktien und Aktienantheile. Dies hat aber darin seinen Grund, daß das Gesetz nur bezüglich der Aktien und Aktienantheile, also der schon ausgegebenen Aktienscheine, die Eigenschaft der Begebbarkeit als Regel hingestellt wissen wollte. Dem Altienschein steht die gesetzlichn Vermuthung der Begebbarkeit zur Seite; derselbe unterliegt daher der freien Cirkulation, sofern diese nicht durch das Gesellschaftsstatut oder im speziellen Falle auf andere Weise beschränkt oder ausgeschlossen ist und mit Rücksicht hierauf erklärt sich die Fassung des Artikels 182, welcher, weil er lediglich Aktienscheine im Auge hat, dem Wort— laut nach auch nur in Betreff dieser das Indossament als einen zu— läfsigen Uebertragungs modus kinstellt. Daraus ist aber nicht zu folgern, daß das Gesetz für J nierimsfcheine, wenn sie über⸗ haupt begebbar sind, ihnen nämlich durch das Statut oder die Stellung an Ordre diese Eigenschaft beigelegt ist, das Indossament als Uebertragungsobjekt ausgeschlossen hat. Sowohl im Falle, daß der Aktienbeirag voll bezahlt ist und die Ausgabe von Aktienscheinen stattgefunden hat, als auch um Falle der Ertheilung von Interims— scheinen nach nur theilweiser Berichtigung der Aktiensumme bildet, —
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wie bereits hervorgehoben, — bei der Begebung den Gegenstand der Veräußerung die Theilhaberschaft an der Gesellschaft, und daß die Veräußerung dieser Theilhaberschaft auch durch Indossament der die letztere beweisenden Urkunden herbei⸗ geführt werden kann, ist durch den Artikel 182 zum Ausdrucke gebracht, so daß dieser insofern auch auf Interimsscheine An— wendung findet (vergleiche Renaud, das Recht der Aktiengesellschaften, 2. Auflage, Seite 124, 425). — Wenn aber das Indossament über⸗ haupt bei Interimsscheinen ein zulässiger Uebertragungsmodus it, o muß diese Rechtswirkung auch dem Blan om , fa ment beige legt werden, indem der Artikel 182 in Betreff der Form des In⸗ dossaments ausdrücklich auf die Bestimmungen der Artikel 11 bis 13 der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung verweist, und von den n Artikel 12 die Zulässigkeit des Blanko-⸗Indossaments aus— pricht.
Daß im vorliegenden Falle der Interimsschein der freien Cir⸗ kulation nicht unterlag, und aus diesem Grunde die Anwendbar⸗ keit des Artikels 183 ausgeschlossen ist, hat der Beklagte nicht speziell geltend gemacht, und nach Lage der Sache muß es als zwischen Parteien unstreitig und daher für feststehend an⸗ gesehen werden, daß die Uebertragbarkeit des Interims—⸗ scheins auf, andere Personen nach dem Gesellschaftsstatut über⸗ haupt zulässig war. Denn der Beklagte, welcher mit seinen, auf den Artikel 182 gestützten Rechtsausführungen erst in der Nichtigkeits beschwerde hervorgetreten ist, hat in der Appellationsinstanz nur die Rechtsgültigkeit der Blanko⸗Indossaments bemängelt, dagegen die Zulässigkeit der Begebbarkeit des Interimsscheines durch Voll ⸗Indossa⸗ ment ausdrücklich ausgeführt und dabei auf die Rückseite des Formu— lars zum Interimsschein, welches die Worte: „Girirt an' trägt, Be⸗ zug genommen, und vornehmlich auch mit Rücksicht auf diese letztere Thatsache, daß die von der Gesellschaft selbst ausgegebenen Interims— scheine mit dem Formulare zum Giro versehen sind, kann ein Vedenken darüber nicht obwalten, daß nach den Gesellschaftsstatuten die Begebbarkeit der Interimsscheine zulässig war.
Der §. II des Statuts steht sodann dem Beklagten gleichfalls nicht zur Seite. Derselbe, welcher sich — nach der vom Beklagten wiedergegebenen Fassung — dem Artikel 183 des Handelsgesetzbuchs anschließt, bezieht sich, wie diefer, nur auf das Rechtsverhältniß zwischen der Gesellschaft und dem neuen Erwerber der Aktie, und trifft Bestimmung, wie sich der neue Erwerber der Gesellschaft als Eigenthümer zu legitimiren hat. Er setzt, gleichfalls wie der Artikel 183, den bereits voll ogenen Eigenthumsübergang voraus, und ist deshalb für die Regulirung der Normen, nach welchen sich der Eigenthumsübergang e rst vollziehen soll, nicht maßgebend.
Eventuell ift von dem Beklagten eingewendet worden, daß er nur gegen Aushändigung des Aktienscheins Zahlung zu leisten verbunden sei. Doch auch mit diesem Einwande kann sich Beklagter gegen die Llage nicht mit Erfolg schützen. Denn der Kläger verlangt nicht aus dem Rechte der Gesellschaft, welcher allerdings die Verpflichtung obgelegen haben würde, bei Empfang der Nachzahlung die Aktie dem legitimir⸗ ten Eigenthümer auszufolgen, sondern aus eigenem Rechte Zahlung, weil Beklagter seiner Verbindlichkeit, ihn gegen die Gesellschaft hin⸗ sichtlich ihrer weiteren Ansprüche an ihn zu exnexuiren, nicht nachge⸗ kommen ist, und diese Zahlung ist von dem Empfange des Aktien⸗ scheins nicht abhängig. Der Kläger befindet sich auch nicht in der Lage, dem Beklagten die Aktie auszuhändigen. Denn nachdem er dem Bellagten das Eigenthum des Interimsscheins übertragen und ihm diesen übergeben hatte, war er zur Empfangnahme der Aktie nicht mehr legitimirt, und wenn er von der Gesellschaft auf Grund des Artikels 184 des Handelsgesetzbuchs wegen der Einzahlung des rück⸗ ständigen Aktienbetrages in Anspruch genommen wurde, so konnte er bie Zahlung nicht aus dem Grunde ablehnen, weil ihm Seitens der Gesellschaft die Aktie nicht überliefert wurde.
Nach Vorstehendem war die Sache zum Beweisverfahren, sowie zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, für welche letztere die durch dieses Erkenntniß festgestellten Rechtsgrundsätze und Normen maßgebend sind (Artikel 11 Absatz 3 der Deklaration vom 6. April 1839, Gesetz Sammlung Seite 126), in die zweite Instanz zurück— zuweisen. — — —
Strafbare Wegnahme der vom Miether einge⸗ brachten Sachen zum Nachtheile des Pfand- und Zu— rückbehaltungsrechts des Vermiethers,. — Sachen, welche nach den Bestimmungen der Civilprozeß⸗ ordnung der Pfändung nicht unterworfen sind.
Strafgesetzbuch §. 289. In der Strafsache wider die Ehefrau L. Sch. zu D., wegen strafbaren Eigennutzes, hat das Reichsgericht, dritter Strafsenat, in der öffent⸗ lichen Sitzung am 25. Mai 18851, nach mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:
daß die Revision der Angeklagten gegen das Urtheil des Landgerichts zu D. vom 11. Februar 1881 zu verwerfen und der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
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Die Verurtheilung wegen strafbaren Eigennutzes nach 8. 289 des Strafgesetzbuchs beruht auf der Feststellung: daß die Angeklagte im September 1880 zu D. dem Nagelschmied St. ihre eigenen in dessen Haufe befindlichen beweglichen Sachen, nebst den von ihr im August 1880 an den Handelsmann R. verkauften, jedoch in ihrem Gewahrsam und Gebrauch verbliebenen beweglichen Sachen, und zwar diese zu Gunsten des R. als deren Eigenthümers, unter Verletzung des dem St. daran wegen einer ungetilgten Miethzinsforderung zustehenden Pfand und Zurückbehaltungsrechts, in rechtswidriger Absicht weg⸗ genommen hat.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des §. 289 durch unrichtige Anwendung. Sie erscheint nicht begründet.
Das Rechtsverhältniß der Angeklagten zu ihrem Vermiether ist nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts zu beurtheilen, und zwar gemäß der Beschwerde in zweifacher Richtung.
1) Der Miethsvertrag währte von Ostern 1878 bis zum 1. Ok⸗ tober 1550. Wegen des am 1. Juli 1880 fällig gewesenen Mieth— zinses wurden auf Antrag des Vermiethers im Wege der Zwangs⸗ vollstreckung bei der Angeklagten ein Schrank, ein Spiegel, eine Kom⸗ mode, eine Stubenuhr und ein Schwein gepfändet. Der Handels mann R. gab die zur Bezahlung der Schuld erforderlichen 36 M60 und 46 dafür von der Angeklagten (deren Ehemann sich im Auslande auf Arbeit befand) am 2. August die freigewordenen Pfand⸗ gegenstände mit dem Vorbehalte des Rückkaufs. Dieselben blieben im Gewahrsam und Gebrauch der Angeklagten. Als die Angeklagte am 8. September im Begriff stand. auszuziehen, untersagte ihr der Vermiether die Fortschaffung der Sachen bis zur Berichtigung des Mieth;infes für das laufende Vierteljahr. Die Angeklagte schaffte jedoch, ohne dies zu beachten, die Sachen mit Hülfe des R. in eine andere Wohnung.
Das Gericht findet hierin den Thatbestand des 5. 283. Wenn auch R. durch den Kauf der gedachten Sachen und die Zahlung des Preises Cigenthum erlangt habe, so hätten dieselben doch zur Zeit des Verbots der Wegräumung noch dem Pfand und Zurückbehal⸗ tungsrechte des Vermiethers unterlegen, weil sie aus den gemietheten Räumen nicht entfernt gewesen seien.
Die Beschwerde erachtet dagegen die Sachen schon durch den Ver⸗ kauf den Rechten des Vermiethers für entzogen. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigetreten werden.
Nach gemeinem Recht steht dem Vermiether ein gesetzliches Pfand⸗ beziehungsweise Zurückbehaltungsrecht an dem vom Miether einge—⸗ brachten? Sachen (Invekten und Illaten) zu. Daß eine Verletzung dieses Rechts durch eine wider das Verbot des Vermiethers erfolgte Ausräumung der Sachen unter den 5§. 289 des Strafgesetzbuchs fällt, ist vom Reichsgericht bereits angenommen worden, Entscheidungen in Strafsachen, Band 1 Seite 429, Band 3 Seite 21. Hier fragt es sich, ob der Thatbestand des 289 auch dann vorliegt, wenn der Micther ohne Beachtung des Verbots Sachen fortgeschafft hat, welche von ihm als eigene eingebracht, aber während der Dauer des Miethverhältnisses veräußert, jedoch in den Miethräumen verblieben sind. Diese Frage ist nach der Natur und dem Zweck dieses gesetz⸗ lichen Pfandrechts (wie nach preußischem Recht, Entscheidung, Band 3 Seite 322) zu bejahen; vergleiche Glücks GCommentar zu den Pandekten, Band 18 Seite 406ff. Die bloße Veräußerung hindert den Vermiether an der Ausübung seines Rechts durch Zurück behaltung nicht. Streit besteht unter den Schriftstellern über das gemeine Recht und in der Rechtsprechung wesentlich nur darüber, bb bei einer — ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung Seitens des Vermiethers bewirkten — Fortschaffung der eingebrachten Sachen das Pfandrecht mit den Sachen auf den in Besitz gelangten Fritten unbedingt übergeht (res oppignerata non aliter transit, quam cum . oder blos dann, wenn die Sachen heimlich oder gewaltsam weggebracht sind.
Glück a. a. D. Seite 425 ff. X Holzschuher, Theorie und Ka— suistik. 3. Auflage, Band 3 Seste 888; Windscheid, Pandek— ten, 5. 236; Dernburg, Pfandrecht, Band 1 Seite 296; Vangerow, Pandekten, J. Auflage, Band 1 Seite 850; Schwarze und Heyne, Untersuchung ze. Seite 131 ff. 147; Stobbe, Deutsches Privatrecht, Band 3 Seite 262 ff.
Diese civilrechtliche Kontroverse kommt hier nicht in Betracht.
Ohne Gewicht ist hier auch der von der Beschwerde hervor gehobene Umstand, daß das von R. für die in Rede stehenden Sachen gezahlte Kaufgeld zur Tilgung der Miethzinsforderung verwendet wor— den, wegen deren im August die gerichtliche Pfändung erfolgt war.
Die Anwendung des 8. 289 ist daher nicht rechtsirrig.
2 Die Angeklagte hat ungeachtet der Geltendmachung des Zu— rückbehaltungsrechts auch die an R. nicht verkauften Sachen: Betten, (9) Stühle, Küchengeräth und Gartenfrüchte (2 Scheffel Kartoffeln), ausgeräumt. Das Gericht stellt diese Handlung ebenfalls unter den §. W9; die Sachen hätten dem gesetzlichen Pfandrechte unterlegen, gleichviel, ob sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein konnten oder nicht.
Die Beschwerde hält dies für unrichtig. Die fraglichen Sachen
seien nach 5. I15 der ausgeschlossen. .
Auch dieser Angriff erscheint nicht zutreffend. Allerdings läßt sich derselbe nicht mit der Beantwortung der Revision lediglich durch die Bezugnahme auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in Straf⸗ sachen, Band 3 Seite 60, 61, beseitigen, wo ausgesprochen ist: daß
dem gesetzlichen Pfandrechte des Vermiethers auch die eingebrachten
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Sachen unterliegen, welche gesetzlich kein Gegenstand der Exekution scin sollen. Denn dieser Satz betrifft nur preußisches Recht. Das vormalige preußische Ober -Tribunal, dessen Entscheidung in Oppen· hoffs Rechtsprechung Band 9 Seite 327 dort als Belag . ist, hat aber nach Striethorsts Archiv, Band 96 Seite 189, an⸗ genommen:
Die Bestimmung des preußischen Rechts, daß alle eingebrachten und bei Beendigung des Vertrages im Grundstücke noch vorhandenen Sachen dein Pfandrechte des Vermiethers unterworfen seien, gehe über das ge⸗ mein Recht hinaus, wonach das Pfandrecht sich nur auf die Sachen er— strecke, welche, ut ibi sint, eingebracht seien. Und das vormalige Sber⸗Appellationsgericht zu Berlin hat am 29. Oktober 1871 ent- schieden: daß das fragliche Pfandrecht nach den Grundsätzen des ge⸗ meinen Rechts die durch Prozeßgesetze der Exekution entjogenen Gegenstände des Miethers nicht begreife; Fenner und Mecke, civil⸗ rechtliche Entscheidung Band 3 Seite 31.
Die Frage erfordert also eine besondere Prüfung.
Maßgebend ist dabei die 1. 7 5. 1 Dig. in quibus eausis pignus tacite contrahitur (XX. 2):
Videndum est, ne non omnia illata et inveeta, sed en sola quae ut ibi sint, illata fuerint, pignori sint. Quod magis est.
Gegenstand des in Rede stehenden Pfandrechts sind hiernach alle Sachen des Miethers, welche in das Grundstück, bezw. die emietheten Räume eingebracht worden, um dem Zwecke des Miethver⸗ trages gemäß dort, wenn auch nur zeitweise, aber doch nicht blos vorübergehend, zu verbleiben.
Glück 3. a. S. Seite 415 ff.; Windscheid a. a. O. 5. 231, Dernburg a. 4. S. Seite zMl; Lenz, Studien Seite 140 ff.; Bornemann, Civilrecht, 2. Ausgabe. Band 4 Seite 335; Ent⸗ ene des Reichs ⸗Ober⸗Handelsgerichts Band 6 Seite 283 ff.
Sachen von dieser Eigenschaft unterwirft der Miether durch die Einbringung mittels freier Handlung für die aus dem Miethvertrage entspringenden Forderungen dem Pfandrechte. Nur solche Sachen würden unbedingt ausgeschlossen sein, deren vertrags mäßiger Verpfãn · dung ein gesetzliches Verbot entgegenstände. Deshalb kann aus den auf einer billigen Rücksicht gegen den Schuldner beruhenden all⸗ gemeinen gesetzlichen Beschränkungen der richterlichen Pfändung, wie der §. 715 der Civil-Prozeßordnung sie anordnef, eine engere Be⸗ grenzung des Zurückbehaltungsrechts des Vermiethers (welchem im Falle eines Konkurses hinsichtlich der noch auf dem Grundstücke be- findlichen eingebrachten Sachen ein Absonderungzrecht zusteht, 8. 41 Nr. 4 der Konkurzordnung vom 19. Februar 1877) nicht hergeleitet werden. Es läßt sich der Beschwerde nicht zustimmen, daß das durch Rechtssatz dem Vermiether gegebene Pfandrecht lediglich die Vorbe⸗ reitung und Sicherung der richterlichen IZwangsvollstreckung bezwecke. Auch kann der Ansicht in dem erwähnten Urtheile vom 29. Oktober 871 nicht beigepflichtet werden, daß die, eine vertragsmäßige Ver⸗ pfändung des gesammten Vermögens betreffende Vorschrift (J. 6 D. de pign. et hypoth. XX. I):
Bie allgeineine Verpfändung sei nicht auch solche Gegenstände als mitumfassend anzusehen, welche der Schuldner wegen dringenden eigenen Bedarfs muthmaßlich nicht speziell verpfändet haben würde, ebenfalls bei dem nur bestimmte einzelne Vermögensstücke ergreifenden Pfandrechte des Vermiethers zur Norm dienen müsse; vergl. Vange⸗ row 4. a. O. Seite 82I. ;
Das Gericht trifft daher kein Vorwurf, daß es die Prüfung unterlassen hat, ob die hier fraglichen Sachen nach 8§. 715 der Civil⸗ ,,, einer Zwangsvollstreckung nicht unterliegen würden.
Fs kommt darauf an, ob die Sachen nach der obigen Begriffs⸗
bestimmung Gegenstand des 2 Pfandrechts des Vermietbers
für die Miethe des letzten Viertel jahrs der Vertrags zeit waren. Dies ist anzunehmen. Daher war die wider das Verbot bewirkte Fort⸗ baff ag auch dieser Sachen eine Wegnahme im Sinne des §. 289 a. a. O.
Die vom Gericht getroffene 6 rechtfertigt somit die Ver · urtheilung. Dem eventuellen Antrage, auf eine Geldstrafe zu er fennen, konnte nicht stattgegeben werden, da es nach 5. 28) in dem Ermessen des Gerichts stand, Gefängniß oder Geldstrafe auszu⸗ sprechen.
Hiernach war die Revision zurüchzuweisen.
Strafrechtlicher Begriff der öffentlichen Urkunde. Erforderniß der Amtsbesugniß des Ausstellers zur Beurkundung.
Strafgesetzbuch 85. 267, 268, A1.
In der Strafsache wider 1) den Besitzer A K zu De. 25 den Besitzer M. Sch. zu C., wegen falscher Beurkundung, hat das Reichsgericht, Zweiter Strafsenat, in der öffent⸗
nach mündlicher Verhandlung für Recht erkannt: