stunden, die Entladung innerhalb weiterer neun Tagesstunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen.
Begleitete Sendungen (vergl. Nr. 7), welche innerhalb der vor⸗ geschriebenen drei Stunden der Empfänger nicht übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern zu übernehmen.
Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist dasselbe der Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu über⸗ geben und von der letzteren ohne Verzug vom Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen.
11) Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Be— wachung zu halten.
Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Güter— Ferrons oder in den Güterböden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen bezw. in räumlich von den Güterböden getrennten, gleichzeitig anderen Zwecken nicht dienenden Schuppen unter Anwen⸗ dung der unter 4 gegebenen Bestimmungen erfolgen.
12) Die Frachtgebühren sind ausnahmslos? bei der Aufgabe zu entrichten. Nachnahmen des Verfenders sind ausgeschlossen. .
II. Petarden für Knall⸗Haltesignale auf den Eisenbahnen müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt fein, daß die Blechkapseln sich weder selbst untereinander, noch einen anderen' Köcper berühren können. Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 2,5 em starken gespundeten Brettern angefertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben fein, dabei darf die äußere Kiste keinen größe ren Raum als G06 ebm haben.
Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer amflichen Bescheinigung über die vorschrifts— mäßig ausgeführte Verpackung verfehen sind.
III. Zündhütchen fuͤr Schußwaffen und Geschosse, Zündspiegel, nicht sprengkräftige Zündungen, Patronenhülsen mit Zündvorrichtun⸗ gen und fertige Metallpatronen müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt, und jedes Kollo muß mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung „Zündhütchen“ oder „Zündspiegel“ ꝛc. tragenden Zettel beklebt sein.
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzünd— hütchen), elektrische Minenzündungen, sofern sie keinen größeren . als 0,4 g enthalten, werden unter folgenden Bedingungen befördert: ;
I) Jede einzelne Sprengkapsel ꝛc. ist in Seidenpapier so einzu— wickeln, daß ein Herausfallen des Sprengsatzes verhütet wird;
2) die Sprengkapseln ꝛc. müffen in starke Blechdosen zu höch— stens 100 Stück verpackt und die Dosen außerdem mit Sägespähnen oder ähnlichem Material ausgefüllt sein;
39) die gefüllten Dosen sind bis zu höchstens 50 Stück in eine . zu verpacken, deren Wandstärke nicht unter 22 ium betragen arf;
4) diese Kiste ist außerdem in eine Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht weniger als 25 mm betragen darf;
s). der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste ist mit Sägespähnen auszufüllen und muß diese Schicht mindestens 30 mm betragen;
6) auf jeder äußeren und inneren Kiste, sowie auf den Blech— schachteln muß der Inhalt (Sprengkapseln“ ꝛc., der Name des Fa⸗ hrikanten, die Zahl, der Sprengkapfeln 2c. und das Gewicht des Sprengsatzes der einzelnen Sprengkapsel ꝛe. verzeichnet sein, und . diese sämmtlichen Angaben, fowie die vorschriftsmäßige Ver— packung sowohl von dem absendenden Fabrikanten, als von einem ver— eideten Chemiker handschriftlich bescheinigt sein;
I auf dem Frachtbriefe muß vom Versender unter amtlicher Be— glaubigung der Ünterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung dieser Fabrikate den hier gegebenen Vorschriften entspricht.
Ly, Streichhölzer und andere Reib- und Streichzünder (als . Zündschwämme . müssen in Behältnissen von starkem
isenblech oder in sehr feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 2 ebm Größe, sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist. Die Kisten sind äußerlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen.
V. Sicherheitszünder, d. h. solche Zündschnüre, welche aus einem dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verhält— nißmäßig geringe Menge Schießpulver enthalten ist, unterliegen den unter Nr. IV. gegebenen Vorschriften. Anstatt der hölzernen Kisten können jedoch auch sehr feste hölzerne Fässer verwendet werden. (Wegen anderer Zündschnüre vergl. Nr. J.)
VI, Buchersche Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen werden nur in höchstens 10 kg enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und außerdem in gleichfalls ausgeklebten größeren Kisten ein⸗ geschlossen sind, zum Transporte zugelassen.
VII. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor muß mit Wasser umgeben, in Blechbüchfen, welche höchstens 30 kg fassen und verlöthet sind, in starke Kisten feft verpackt sein. Die Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 169 kg wiegen und müssen äußerlich als gewöhnlichen gelben (weißen) Phosphor enthaltend“ und mit „Sben“ bezeichnet sein.
Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche in starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 56 kg wiegen und müssen äußer— lich als „rothen Phosphor enthaltend“, bezeichnet sein.
VIII. Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium, sowie sogenannte Natronkoks (ein bei der Bereitung der Theeröle erhaltenes? Neben? produkt) werden nur in dichten Blechbehältern, raffinirtes, krystalli⸗ sirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichte Fässer oder andere wasser⸗ dichte Behälter verpackt zur Beförderung übernommen.
IX. Die durch Vermischung von Petroleumrückständen, Harzen und dergleichen Gegenständen mit lockeren brennbaren Körpern erzeug— ten und unter der Bezeichnung „Pasta“ in den Handel kommenden Feueranzünder werden nur in Vehaͤltern von Blech oder n dichte Holzgefäße verpackt zur Beförderung übernommen.
X. Schwefeläther, sowie Flüssigkeiten, welche Schwefeläther in größeren Quantitäten enthalten. (Hofmannztropfen und Collodium) dürfen nur in vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung nachstehende Beschaf⸗ fenheit haben muß:
19 Werden mehrere Gefäße mit diesen Präparaten in einem Trachtstück vereinigt, so müssen dieselben in' starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanʒzen fest verpackt sein;
2) bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut verfestigten Schutzdecke versehenen und mit hinreichen⸗ dem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; doch darf das Bruttogewicht 75 kg nicht übersteigen.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver⸗ gleiche Nr. XXXIX.
XI. Schwefelkohlenstoff Schwefelalkohol) wird ausschließlich auf offenen Wagen ohne Decken befördert und nur
entweder
I) in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenhlech bis zu 500 kg Inhalt,
oder
2) in Blechgefäßen von höchstens 75 kg brutto, welche oben und unten durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von geflochtenen Körben oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder an⸗ deren ö Substanzen verpackt sein,
oder
3) in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie,
Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen einge⸗
füttert sind.
XII. Helzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande und Aceton werden — sofern sie nicht in besonders dazu konstruirten Wagen (BVassinwagen) oder in Fässern zur Aufgabe gelangen — nur in Me⸗ tall oder Glasgefäßen zur Beförderung zugelassen. Diese Gefäße müssen in der unter Nr. X. für Schwefeläther 2c. vorgeschriebenen Weise verpackt sein.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.
XIII. Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert.
XIV. . Chlorsaures Kali und andere chlorsaure Sale müssen ,, in dichte mit Papier ausgeklebte Fässer oder Kisten ver⸗ packt sein.
XV. Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem vereideten Che⸗ miker auf dem Frachtbriefe auszuftellende Bescheinigung über die k der aufgegebenen Pikrinsäure befördert. Vgl. 4 34
XXI. Flüssige Mineralsäuren aller Art (insbesondere Schwefel⸗ säure, Vitriolöl, Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser) unterliegen nachstehenden Vorschriften:
I) Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken ver— schickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl ver— packt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen fein.
Falls dieselben in Metall⸗, Holz oder Gummibehältern versendet werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. .
2) Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXIX. müssen Mineralsäuren stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit 3 Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden.
3) Die Vorschriften unter Nr. 1 und 2 gelten auch für die Ge— fäße, in welchen die genannten Gegenstände transportirt worden sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren.
4) Die Mineralsäuren werden, wenn die einzelnen Kolli, welche zu einer Frachtbriefsendung gehören, nicht über 75 kg schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen, Befinden sich bei einer nz ein oder mehrere Stücke im Einzelgewichte von mehr als 75 kg, so kann die Eisenbahnverwal— tung, auch wenn die Gesammtmenge das Gewicht von 2669 kg nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2666 kg verlangen. Diese Berechtigung tritt jedoch nicht ein, wenn für ein im Gewicht von höchstens 75 kg angenommenes Kollo erst nach der Annahme ein höheres Gewicht crmittelt wird. Das Auf- und Ab— laden von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein Kollo im Gewichte von mehr als 75 kg befindet, ist vom Versender bezw. Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallfigen, für andere Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten.
Falls das Abladen und Abholen solcher Ballons Seitens der Empfänger nicht binnen drei Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation bezw. nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Ballons unter Beachtung der Bestimmungen im 5§. 616 Alinea 1 in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Ballons ohne weitere Förmlichkeit verkaufen.
XVII. Aetzlauge , tren ug, Sodalauge; Aetzkalilauge, Pottaschenlauge), ferner Oeffatz (Rückstände von der Oelraffinerie) und Brom unterliegen den Vorschriften unter XVI. Rr. . Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmung unter Nr. 2) und 4.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl.
Nr. XXXIX. . XVIII. Auf den Transport von rother rauchender Salpeter— säure finden die unter Rr. XVI. gegebenen Vorschriften mit der Maß⸗ gabe Anwendung, daß die Ballons und Flaschen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichen Volumen getrockneter In— fusorienerde oder anderer geeigneter trockenerdiger Substanzen um— geben sein müssen.
XIX.. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrit, sogenanntes festes Oleum) dürfen nur befördert werden?:
entweder
I) in . verlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen,
oder
2) in starken Eisen⸗ oder Kupferflaschen, deren Ausgüsse luftdicht verschlossen, verkittet und überdies mit einer Hülle von Thon ver— sehen sind.
Die Büchsen und Flaschen müssen von einer fein zertheilten anorganischen Substanz, wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben und in starke Holzkisten fest verpackt sein.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Rr. XVI 2, 3 und 4 Anwendung.
XX. Für Firnisse und mit Firniß
versetzte Farben, ferner ätherische und fette Oele, sowie für sämmtliche Aetherarten mit Aus— nahme von Schwefeläther (vergl. Nr. X.) und von Petroleumäther vergl. Nr. XXII.), für absoluten Alkohol, Weingeist (Spiritus), Sprit und andere unter Nr. XII. nicht genannte Spirituosen sind, sofern sie in Ballons, Flaschen oder Kruken zur Beförderung gelangen, die Vor— schriften unter XVI. Nr. 1 Absatz 1 maßgebend.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. TRX M,
XXI. Petroleum, rohes und gereinigtes;
Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleum naphta, sofern die hier aufgeführten Stoffe ein spezifisches Gewicht von mindestens O, 680 haben ö Ligroin und Putzöl);
die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern mindestens das vorgenannte spezifische Gewicht haben Photogen ze:
ferner Steinkohlentheeröle (Benzol, Toluol, Tvlol, Cumol c.), sowie Mirbanöl (Nitrobenzol) unterliegen nachstehenden Bestim⸗ mungen:
1) Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu kon⸗ struirte Wagen Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur beför— dert werden, entweder
a. in besonders guten, dauerhaften Fässern, oder
b. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisen⸗ blech, oder
e. unter Beobachtung der Verpackungsvorschriften in X. 1 und 2 in Gefäßen aus Metall oder aus Glas.
2) Während des Transports etwa schadhaft gewordene Blech— gefäße werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In— halte für Rechnung des Versenders bestmöglichst verkauft.
3) Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecken erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen.
ch Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Faͤsser und sonstigen Gefäße, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets als folche zu deklariren.
56) Wegen der Zufammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.
6) Aus dem Frachtbriefe muß zu ersehen sein, daß die im Absatz 2 und 3 der Nr. XXI. aufgeführten Gegenstände ein spe— zifisches Gewicht von mindestens 6,5686 haben. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird angenommen, daß das spezifische Gewicht ein geringeres ist, und finden dann die unter Nr. XXII. Anwendung.
XXII. Petroleumäther (Gasolin, Neolin 2c) und ähnliche aus Petroleumnaphta oder Braunkoblentheer bereitete leichtentzündliche Produkte von einem spezifischen Gewicht unter 0,686 dürfen nur befördert werden:
entweder
I) in . Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech,
oder
2) unter Beachtung der Verpackungsvorschriften in X. 1 und 2 in sonstigen Gefäßen aus Metall oder aus Glas.
In jedem Falle finden die Bestimmungen unter XVI. 4 und unter XXI. 2 bis 5 Anwendung.
XXIII. Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übel⸗ riechenden Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, findet nur in offenen Wagen statt.
Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefäße,
dieselben Solaröl,
Beförderungsbedingungen
in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. Wix. g.
XXIV. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Ar senik (Realgar), Scherbenkobalt GFliegenstein) ꝛc., werden nur dann zum Transport angenommen, wenn
IN auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwar⸗ zer Oelfarbe die Worte „Arsenik (Gift) angebracht sind, und
2) die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist,
entweder , in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit a, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen, oder
b. in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von fert, n mn Holze verpackt sind,
oder
c. in verlötheten Blecheylindern, welche mit festen Holzmänteln Ueberfässern) bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen ge⸗ sichert sind. J -
XXX, Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, unterliegen den Bestimmungen unter XXIV. Nr. 1 und unter XVI. Rr. . ö der bei 3 angezogenen Bestimmungen unter Rr. 7) und 4.
XXVöͤI. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metall salze ꝛc.) wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als: Su⸗ blimat, Kalomel, weißes und, rothes Präzipitat, Zinnober; ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, desgl. Bleipräparate, als Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Blei— farben, auch Zinkstaub, sowie Zinn. und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereifen, bezw. Umfassungsbändern verfehenen Fässern oder Kisten zum Transporte aufgegeben werden. Die Umschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch, die beim Transporte unvermeidlichen Er⸗ schütterungen, Stöße 2c. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt.
XXVII. Hefe, sowohl flüssige als festte, wird nur in Gefäßen zugelassen, die nicht luftdicht geschlossen sind.
XXVIII. Kienruß wird nur in kleinen, in dauerhafte Körbe ver— packten Tönnchen oder in Gefäßen zugelassen, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind.
XXIX. Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderung zugelassen. Befindet sie sich in frisch geglühtem Zu— stande, so sind zur Verpackung zu verwenden:
entweder
a. ö verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech,
oder
b. luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, ge⸗ firnißten Pappdeckels gefertigte Fässer / sogenannte amerikanische Fässer), deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren Bodenstücke aus starkem abgedrehtem Holze mittelst eiserner Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt und deren Fugen mit Papier⸗ oder Leinwand streifen sorgfältig verklebt sind.
Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport aufge—
geben, so muß aus dem ö zu ersehen sein, ob sie sich in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beser re ung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. XXX. Die hochbeschwerten Cordonnet⸗ Souple⸗ Bourre de svie⸗ und Chappe⸗Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 em innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 em hohe Hohlräume von einander getrennt werden. Diese Hohlräume werden gebildet durch Holzroste, welche aus quadratischen Latten von 2 em Seite im Abstand von 2 em bestehen und durch zwei dünne Suer— leisten an den Enden verbunden sind. In den Seitenwänden der Kisten sind mindestens 1 em breite Löcher anzubringen, welche auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so daß man mit einer Stange durch die Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden können, sind außen an den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunageln.
Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muß aus dem Fracht⸗ briefe zu ersehen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehört oder nicht. Fehlt im Frachtbrief eine folche Angabe, so wird ersteres an— genommen und die Beförderung nur in 'der vorgeschriebenen Ver⸗ packung zugelassen.
XXXI. Wolle, insbesondere Kunstwolle (Mungo⸗ oder Shoddy⸗ Wolle) und Wollabfälle, Tuchtrümmer, Spinnerei, Baumwollen⸗ und Baumwollengarnabfälle, Weber und Harnischlitzen, sowie Ge— schirrlitzen, ferner Seide und Seidenabfälle, Flachs, Hanf, Werg, Lumpen und andere derartige Gegenstände werden, wenn sie gefettet sind, nur auf offenen Wagen unter Deckenverschluß befördert, sofern sich nicht der Versender mit der Cssenbahn Über Versendung in be⸗ deckt gebauten Wagen verständigt.
Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die genannten
Gegenstände gefettet sind, oder nicht, andernfalls sie als gefettet be⸗ trachtet und behandelt werden. XXXII. Fäulnißfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische Häute, Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, sowie andere in besonderem Grade übelriechende und ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Ausschluß der unter Nr. XXIII. aufgeführten, werden nur unter nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert:
1) Die Transporte müssen der betreffenden Eisenbahn⸗Gütererpe⸗ dition von dem Versender angemeldet und zu der von derselben zu bestimmenden Zeit zur Verladung gestellt werden.
2) Einzelsendungen werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen.
3) Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie die Abfälle von beiden, desgleichen ungesalzene frische Häute werden auch bei der Aufgabe in Wagenladungen nur in der zu 2 vorgeschriebenen Verpackung angenommen.
) Die Beförderung in Wagenladungen findet statt. ie erf
aller übrigen Gegenstände dieser Kategorie in offenen Wagen unter Deckenverschluß
Die erforderlichen Decken sind von den Versendern zu stellen. 5) Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen.
6) Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender bezw. dem Empfänger zur Last.
XXXIII. Stalldünger, sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Be⸗ dingungen zur Beförderung angenommen: ;
l Die Be⸗ und Entladung haben Versender und Empfänger zu bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der Be- und Ent— ladestellen nach Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anord⸗ nung obliegt.
2) Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Be⸗ und Ent⸗ ladung wie der An- und Abfuhr, ingleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Ver⸗ waltung zu.
3) Treckener Stalldünger wird in unverpacktem (losem) Zustande in offenen Wagen mit Deckenverschluß befördert, welchen der Verfender zu beschaffen hat.
4) Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen — sofern nicht be⸗ sondere Einrichtungen für deren Transport bestehen — nur in ganz festen, dicht verschlossenen Gefäßen und auf offenen Wagen befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der Masse und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruchs thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der Be⸗ und Entladung Bedacht zu nehmen.
5) Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft.
6) Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der
abe verlangen. Auf Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender bezw. dem , . zur Last. .
XXXIV. Schwefel in unverpacktem Zustande wird nur in bedeckt gebauten Wagen befördert.
XXXVö. Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotive leicht entzündet werden können, wie Heu, Stroh (auch Reis—⸗ und Flachs⸗ Stroh), Rohr (ausschließlich spanisches Rohr), Borke Torf (mit Aus— nahme von sogenanntem Maschinen⸗ oder Preß-Torf), ganze (unzer⸗ kleinerte, Holzkohlen Gergleiche Nr. XXIX.), vegetabilische Spinnstoffe und deren Abfälle, Papierspähne, . Holzzeugmasse, Holzspähne **, Desgleichen Gips, Kalkäscher und Traß werden in unverpacktem Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren Bedingung zum Transport zugelassen, daß der Versender und der Empfänger das Auf- und Abladen selbst besorgen. Auch hat der Versender auf Verlangen der Verwaltung die Bedeckung dieser Gegenstände selbst zu beschaffen. . ;
XXXVI. Collodiumwolle wird, sofern sie mit mindestens 50 olͥo Wasser angefeuchtet ist, in dicht verschlossenen Blechgefäßen, welche in dauerhafte Blechkisten fest verpackt sind, zum Verfandt angenommen.
Auf dem Frachtbriefe muß vom Versender und von einem ver— eideten Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschriften be— scheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Waare und die Verpackung obigen Vorschriften entspricht. . ⸗ .
Enthält die Collodiumwolle einen niedrigeren Prozentsatz Wasser, so finden die bezüglichen Vorschriften unter J. Anwendung.
XXXVII. Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefäßen und auf offenen Wagen ,, .
In den Monaten April bis Oktober einschließlich sind derartige Sendungen, auf Kosten des Versenders mit Decken zu verfehen.
XXXVIII. Flüssige Kohlensäure und flüssiges Stickorydul dürfen nur in schmiedeeisernen Behältern von höchstens 120 mm Durchmesser und höchstens 1000 mm Länge, welche in Kisten fest verpackt sind, zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen für jede Auf— gabe auf einen Druck von 150 Atmosphären amtlich geprüft sein. Das Attest hierüber ist dem Frachtbriefe beizufügen. .
XXXIX. Falls die unter X. XII., XVI.. XVII., XX. bis XXIII. einschließlich aufgeführten Chemikalien in. Mengen von nicht mehr als je 10 kg zum Versandt kommen, ist es gestattet, die unter Ra Vllz XMVlL,(mit Ausnahme von Brom), XX. bis XXIII. ein⸗ schließlich aufgeführten Körper einerseits, und die unter XVI. (mit Einschluß von Brom bis zum Gewicht von 109 g) anderer⸗ seits sowohl mit einander als mit anderen, bedingungslos zum Eisen— bahntransport zugelassenen Gegenständen in ein Frachtstůͤck zu ver⸗ einigen. Jene Körper müssen in dicht verschlossenen Glas⸗ oder Blech⸗ Flaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder an⸗ deren lockeren Substanzen in starke Kisten fest eingebettet und im Frachtbriefe namentlich aufgeführt sein.
Berlin, den 5. Juli 1881.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnãädigst geruht: den Pfarrer, Dekan Wilhelmi zu Biebrich zum Dekan im Bezirk Wiesbaden-Land, und den Pfarrer Bender in Okristel zum Dekan im Bezirk Cronberg zu ernennen; und dem Kaufmann Friedrich Theodor Hartmann zu Osnabrück den Charakter als Kommerzien-Rath zu verleihen.
tinisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
Der Arzt Dr. med. Wolff zu Garzweiler ist zum Kreis— Wundarzt des Kreises Grevenbroich ernannt worden.
Der Privatdozent bei der Universität Halle Dr. Conrad Zacher ist zum außerordentlichen Professor in der philoso— phischen Fakultät der Universität zu Breslau ernannt worden.
Angekommen: Se. Excellenz der Unter⸗Staatssekretär im Finanz-Ministerium Meinecke aus der Schweiz.
Abgexreist: Der Präsident des Kammergerichts, Wirkliche Geheime Ober⸗Justiz-Rath Meyer.
n der heutigen Handelsregister⸗Beilage wird Nr. 28 der Zeichenregister⸗-Bekanntmachungen veroffentlicht.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin. Ueber die Reise Sr. Majestät des Kaisers von der Mainau nach Gastein liegen folgende Meldungen von „W. T. B.“ vor: .
Lindau, 14. Juli, Nachmittags. Se. Majestät der Kaiser ist in Begleitung der Großherzoglichen Familie von Baden per Dampfschiff von Mainau heute Nachmittag gegen
Uhr hier angekommen und von der Bevölkerung jubelnd begrüßt und mit Salutschüssen empfangen. Se. Majestät
reisten alsbald nach Rosenheim weiter. . München, 14. Juli, Abends. Se. Majestät der Kaiser trafen auf der Reish von Maingu nach Gastein heute Abend 6“ Uhr auf dem hiesigen äußersten Bahnhofe ein und setzten nach einem Aufenthalte von eiwa 20 Minuten die Reise nach Rosenheim fort. Der Kaiser wurde von dem zahlreich an⸗ wesenden Publikum mit lebhasten Zurufen begrüßt. Der preußische Gesandte, Graf Werthern⸗Beichlingen, war dem e, entgegengefahren und begleitete den Kaiser bis osenheim. ö . 4g, 14. Juli, Abends. Se. Majestät der Kai⸗ ser sind mittelst Extrazugs von München heute Abend 8 Uhr wohlbehalten hier angekommen und von der Bevölkerung en⸗ thusiastisch empfangen worden. Der Kaiser hat Sein Absteige⸗ arstier im Badehotel ö. und wird morgen früh die eise nach Gastein fortsetzen. ; . i n . 6 Se, Majestät der Kaiser haben die Reise nach Gastein heute früh 8 Ühr 45 Minuten bei schönstem Wetter fortgesetzt.
— Das Allg. Landrecht nimmt nach einem Erkenntniß des Reichs geri h ii, JI. Hülfssenats, vom 24. Mai d. J., die Bereicherung der Unmündigen durch Beköstigung u. s. w., die ihm auf Kredit gewährt wird, nur in der Voraussetzung als vorhanden an, daß sich der Unmündige nicht schon im Besitze der zur Beschaffung der geschehenen Aufwendung erforderlichen Mittel befunden hat, daß also einem wirklichen Bedürfniß desselben abgeholfen ist.
Kiel, 14. Juli. (W. T. B. Das englische Reser ve— geschwader hat gegen 2 Uhr im inneren Hafen Anker ge⸗ worfen. Hierauf wurden sofort die offiziellen Besuche und Salutschüsse ausgetauscht. Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm begab Sich, um den ers ng. von Edinburgh zu begrüßen, an Bord des „Hercules“. Die Einfahrt und der Empfang des englischen Geschwaders, welchen große Menschen⸗ massen beiwohnten, waren von dem Prächtigsten Wetter begünstigt. T. An dem Galadiner bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Heinrich nahmen Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm, Se. Königliche Hoheit der Herzog von Edingburgh, die englischen Kontre⸗Admirale und Schiffskommandanten, die höchsten deutschen Offiziere und die Spitzen der hiesigen Be⸗ hörden Theil. Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm brachte in englischer Sprache den Toast auf die Königin Victo— ria aus, der Herzog von Edingburgh erwiderte in deutscher Sprache mit einem Toast auf. Se. Majestät den Kaiser. Hier⸗ auf hieß Se. Königliche Hoheit Prinz Heinrich in englischer Sprache den Herzog von Edinburgh als Repräsentanten einer mächtigen, der deutschen Nation befreundeten und stammver—⸗ wandten Nation willkommen und wünschte der englischen Flotte besten Erfolg und glückliche Fahrt. Der Herzog von Edinburgh dankte auf das Herzlichste in deutscher Sprache.
Bayern. München, 13. Juli. (Allg. Ztg.) Die mit den Wehrpflichtigen des Jahrgangs 1880 vorgenommene Prüfung hatte das folgende im Ganzen gewiß recht günstige Ergebniß: in Oberbayern hatten von 2457 geprüften Re⸗ kruten 0, 2 Proz. mangelhafte Schulbildung; in Niederbayern von 2207 Rekruten (6,8 Proz.; Pfalz von 2123 Rekruten 9,3 Proz.; Oberpfalz von 1761 Rekruten 9 Proz.; Ober⸗ franken von 1936 Rekruten 0,2 Proz.; Mittelfranken von 1887 Rekruten 0,1 Proz.; Unterfranken von 2000 Rekruten O, 1 Proz. und Schwaben von 1928 Rekruten 0,2 Prog. mangelhafte Schulbildung.
Württemberg. Friedrichshafen, 12. Juli. Heute Abend ist die Herzogin von Edinburgh zu mehrtägigem Aufenthalte bei Ihren Majestäten im hiesigen Schlosse ein— getroffen.
Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. Weim ar. 14. Juli. (Weim. Stg.) Der Erbgroßherzog und die Frau Erb— großherzogin von Sachsen haben heute Aufenthalt auf Schloß Ettersburg genommen.
Elsaß⸗Lothringen. Straßburg, 13. Juli. Die „Els. Lothr. Itg.“ veroͤffentlicht wiederum ein Verzeichniß von 288 Personen, deren Option bezw. Auswanderung der Statthalter als gültig anerkannt hat. — . Das Bezirksamts⸗ blatt Nr. 15 des Unterelsaß bringt bezüglich der Gemein de— wahlen im Unterelsaß die Bestimmung, daß dieselben in sämmtlichen Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Straß⸗ burg, am 30. und 31. d. M., und zwar am ersteren Tage in den Gemeinden, welche 2500 Wähler und darüber zählen, am zweiten Tage in den übrigen Gemeinden stattzufinden haben.
OesterreichUngaru. Wien, 13. Juli. (Wien. 3.) In der gestrigen Sitzung der Conférence äà 1uatre, an welcher die Delegirten Oesterreich-Ungarns, der Türkei, Ser— biens und Bulgariens Theil nahmen, wurde eine Erklärung der türkischen Delegirten verlesen, in welcher dieselben die Anerkennung der Verpflichtung betreffs des Ausbaues der Konstantinopler Linie wiederholen. In der gleichfalls zur Verlesung gelangten österreichisch- ungarischen Antwort wurde neuerdings der Bestand der gleichen Verpflichtung der Türkei hinsichtlich des Salonich-Anschlusses hervorgehoben. Man konstatirte hierauf, daß in formlosen Besprechungen ein voll⸗ kommenes Einverständniß zwischen den Dele girten Oesterreich⸗ Ungarns, Serbiens und Bulgariens über alle Punkte, welche in der Konvention Aufnahme finden sollen, erzielt worden sei und daß diese Delegirten zur Unterzeichnung der Konvention bereit seien, daß dieselbe aber nicht erfolgen könne, so lange die Türkei nicht beigetreten sei. Das einzige ) welches den faktischen Abschluß der Konvention und somit das Zustandekommen der Eisenbahnanschlüsse verzögert, ist, daß die Pforte ihre Delegirten noch nicht mit den nöthigen Instruktionen versehen hat.
Großbritannien und Irland. London, 13. Juli. (A. C). Die Königin, verläßt, den bis jetzt getroffenen Dispositionen zufolge, windsor am 19. d., um ihren üblichen Sommeraufenthalt in Osborne zu nehmen. Am 26. August siedelt der Hof von der Insel Wight nach Balmoral über. — Die Gesammtzahl der Personen, die in Irland bis jetzt in Gemäßheit des Zwangsgesetzes verhaftet worden, übersteigt 200. Unter den Gefangenen befinden sich ein Parlaments⸗ mitglied, ein Priester, ein Friedensrichter, mehrere Stadträthe und viele Armenwärter. — Die herkömmliche Feier des Jahrestages der Schlacht an der Boyne (12. Juli) im Norden Irlands ist diesmal nicht ohne Reibungen zwischen Protestanten und Kattoliken abgelaufen. In Belfast demo⸗ lirte der katholische Volkshaufe ein protestantisches Schulhaus. In anderen Theilen der Stadt wurden protestantische Prozessionen von den Katholiken mit Steinen beworfen. In Consett wurde ebenfalls eine protestantische Prozession von Katholiken ange—⸗ griffen. Es kam zu einem Handgemenge, während dessen Schüsse gewechselt wurden. . ö
= Das Indische Amt hat vom Vizekönig von Indien folgende vom 12. ds. datirte Depesche erhalten: „Eine in Chaman angekommene Karawane aus Kandahar meldet, daß Sartip Nur Mahomed mit vier Regimentern Infanterie, einem Regiment regulärer Kavallerie, 2000 Mann irregulären Truppen und acht Geschützen am 5. ds. vierzig Meilen west⸗ lich von Girishk stand, und Ejub sich mit dem? est der Streit⸗ kraft, deren Stärke nicht bekannt war, zwei Tagemärsche zurück in Washir befand. Die Genauigkeit dieser Meldung scheint zweifelhaft, wenn man die Entfernung mit dem Datum von Ejubs Abmarsch aus Herat vergleicht. ; .
— Ein soeben erschienenes neues Bl au buch über die Ange— legenheiten Südafrikas enthält u. A. eine Depesche des Kolonial- Ministers an den Gouverneur der Kapkolonie, worin der Empfang der jüngst veröffentlichten Zuschrift des ehemaligen Zulukönigs Ketschwayo an die Königin von England bestätigt wird. Lord Kimberley sagt, daß die Königin geruhte, das Schreiben sehr huldvoll entgegenzunehmen, aber, daß er Ihrer Magjestät nicht anrathen konnte, Ketschwayo's Gesuch um Wieder einsetzung in seine Königliche Würde zu willfahren. Der Minister bemerkt, es fei jetzt nicht möglich und unvereinbar mit den BVerhindlichkeiten, die den Julu⸗Chefs gegenüber eingegangen wurden, die jüngste Lösung umzustoßen. Er fügt hinzu: „Diese Lösung er—
folgte nach reiflicher Erwägung dessen, was in der Meinung der
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Rathgeber der Königin am besten geeignet war, den Frieden aufrecht zu erhalten und die Wohlfahrt des Zuluvolkes zu fordern, und die Chefs, denen die Regierung der 13 Distrikte des Zululandes zuge⸗ wiesen wurden, haben, soweit die von ihnen übernammenen flichten getreulich erfüllt. So sehr auch Ihrer Majestät egierung die peinliche Nothwendigkeit bedauern mag, welche erheischt, daß ein Herrscher, zwischen welchem und Ihrer Majestät früher freundschaftliche Beziehungen bestanden, seiner Frei⸗ heit beraubt und ihm nicht gestattet werde, nach seinem Geburtslande zurückzukehren, so könne sie Ketschwavo nicht zu der Hoffnung ermun⸗ tern, daß er aus der Gefangenschaft, welche die höchsten Erwägungen der Politik unvermeidlich machen, befreit werden würde.! Die Re⸗ gierung hat geeignete Vorkehrungen für die Bequemlichkeit und Sicherheit Ketschwayo's getroffen. Sie hat zwei Farmen, eine von 1656, und eine andere von 60 Morgen Lan⸗ des gekauft, welche zusammengeworfen den. Umfang seines künftigen Reichs bilden werden. Ketschwayo und sein Gefolge dürfen sich zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang aus ihrer Woh— nung nicht entfernen, aber während des Tages wird ihnen freie Be—= wegung auf dem ihnen zugewiesenen Grund und Boden gestattet. Ketschwavo's Haushalt besteht aus 5 Frauen und 2 Dienern. Der Unterhalt des Exkönigs und seines Gefolges kostet der Regierung 1012 Pfd. Sterl, per annum. Der größere Theil dieser Summe entfällt indeß auf die Besoldung der Wächter und Dolmetscher, ö — 14. Juli. (W. T. B). Im Unterhause erklärte heute Unter-Staatssekretär Dilk e bezüglich der in der Unter— haussitzung vom 4. d. M. erwähnten Mittheilung des fran— zösischen Konsuls in Quebec an die Regierung von Kanada, betreffend die Eröffnung der Handelsvertragsverhand⸗ lungen zwischen England und Frankreich, der Vorgänger des jetzigen französischen Konsuls habe, als er bereits aufgehört, einen offiziellen Cha⸗ rakter zu haben, diese Mittheilung der kanadischen Regierung in einem Privatbriefe gemacht, von der fran⸗ zösiscen Regierung sei derselbe zu dieser Mittheilung nicht ermächtigt gewesen. Dilke theilte ferner mit, daß mit Spanien über den Abschluß eines Handels ver⸗ trages seit einiger Zeit ein Mein ungsaustausch stattgefunden habe. Formelle Verhandlungen seien aber noch nicht eröffnet worden, weil eine Vereinbarung über die Grundlagen noch nicht erzielt worden sei. — Der Sekretär der Admira⸗ lität, Trevelyan, erklärte auf eine Anfrage, Fra nkreich habe jetzt 9 Panzerschiffe an der Nordküste von Afrika, darunter 6 Panzerschiffe erster Klasse. Das eng⸗ lisché Mitt shmeergeschwader zähle nur 6 Panzerschiffe, aber diese 6 Panzerschiffe seien vollkommen würdig, die Ehre der britischen Flagge zu wahren. Die gedachten 9 französischen Panzerschiffe bildeten mit noch einem anderen Panzerschiffe, so viel er wisse, die ganze seefertige französische Flotte, Eng⸗ land aber habe noch seebercit 4 Panzerschiffe in der Kanal⸗ flotte und 9 Panzerschiffe in der zur Küstenwache bestimmten Flotte, von welcher sich gegenwärtig 8 Panzerschiffe in der Ostsee befänden. ; w , , m Unterhause wurde im Fortgange der Sitzung der Artikel 26 der irischen Land- bill, betreffend die Ausweisung nach einer langen und erreg⸗ ten Debatte, unter großer Opposition der Anhänger Parnells mit 126 gegen 25 Stimmen angenommen. Der Premier Gladstone erklärte, der hartnäckige Widerstand der Irländer entwürdige das Haus; die Zeit sei gekommen, wo es noth⸗ wendig werde, daß das Haus entscheide, ob es der Minorität gestatten solle, sich alle Gewalten der Gesetzgebung anzumaßen.
Frankreich. Paris, 13. Juli. (Cöln. Ztg.) Das amtliche Blatt veröffentlicht heute die Gesetze, welche für Die Expedition nach Tunis die Summe von 14 226090 Fr. und für große Manöver zusätzlich 1184 100 Fr. anweisen. — Bei Gelegenheit des Nationalfestes hat der Präsident der Re⸗ publik 244 strafgefangene Soldaten begnadigt.
1 n, (d . heutige Na⸗ tionalfeier ist von prächtigem Wetter begünstigt, die Stadt ist reich beflaggt und geschmückt, die Straßen und öffentlichen Plätze werden von großen Menschenmassen durch— wogt. Die Truppenschau im Bois de Boulogne ver— lief ohne bemerkenswerthen Zwischenfall und war um 31 Uhr beendet. Einige Soldaten wurden vom Sonnenstich betroffen und in Krankenwagen weggeschafft. Eine große Menschen⸗ menge wohnte der Parade bei und äußerte ihren Beifall über die gute Haltung der Truppen, als die⸗ selben vor dem Präsidenten Grevy, den. Ministern, den Präsidenten des Senats und der Deputirtenkammer und vor den zahlreich anwesenden Senatoren und Deputirten vor— beimarschirten. Fast sämmtliche Botschafter wohnten auf den Tribünen der Truppenschau bei. Die Militärattaches der fremden Mächte hatten sich dem Stabe des Kriegs -Ministers angeschlossen, welcher die Truppen vor dem Defiliren inspi⸗ zirte. — Anläßlich der Nationalfeier fand Abends eine äußerst glänzende Illumination statt. Den ganzen Abend über bewegte sich eine dichtgedrängte Menge durch die festlich er⸗ leuchteten Straßen. — Nachrichten aus Dran zufolge soll sich Bou Amena etwa 20 km südlich von Frendah gezeigt haben, man besorgt einen Angriff Bou Amena's auf Frendah. Oberst Brunetiére hat sich gegen denselben in Bewegung gesetzt.
Spanien. Madrid. Wie man der W. „Pr.“ von hier meldet, hat sich die Königsfamilie nach dem Sommersitze La Granja begeben, wo die Königin bis September bleiben wird. Mitte August werde der König seine drei Schwestern in ein nordspanisches Seebad führen und sich darauf in San⸗ tander nach Vigo und Ferrol (Galicien) zur Flottenschau ein— schiffen.
Italien. Rom, 14. Juli. (W. T. B.) In einer Meldung der „Agenzia Stefani“ aus Konstantinopel wird die Nachricht, daß die Pforte ihre Vertreter dahin instruirt habe, die nach Tripolis gesandten Truppenverstärkungen mit dem Hinweis guf die Haltung Italiens zu rechtferti—⸗ gen, formell für unbegründet, erklärt. — Der „Di⸗ ritto“ dementirt auf das Bestimmteste, daß wegen der in der vorletzten Nacht stattgehabten Ruhe⸗ störungen Seitens fremder Diplomaten Reklamationen an die Regierung gerichtet worden seien. Von dem Architekten im Vatikan, Vespignani, welcher zwischen den Kardinälen und dem Präfekten von Rom vermittelt habe, sei das schriftliche Versprechen gegeben worden, daß der Kondukt zur Ueberfüh⸗ rung der Leiche des Papstes Pius 1X. nur sehr einfach sein werde; diese Zusage sei aber nicht eingehalten worden.
— 16. Juli. (W. T. B.) Von den anläßlich der Ruhestörungen in der Nacht vom Dienstag zum Mittwoch verhafteten Personen hat das Zuchtpolizeigericht 4 zu einmonat⸗ lichem Gefängniß und je 100. Fr. Geldbuße und 2 zu drei⸗ monatlichem Gefängniß und je 259 Fr. Geldbuße verurtheilt. Einer der erstgenannten vier Verurtheilten wurde ferner wegen