1881 / 166 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Jul 1881 18:00:01 GMT) scan diff

ches die Aufschrift Reichs-Stempelabgabe“ trägt. In der linken oberen Ecke ist der Reichsadler, in der rechten unteren Ecke die Werth— bezeichnung 1 Mark“ bezw. 20 Pfennig“ schwarz aufgedruckt. Außerdem befindet sich in der Mitte der Marke eine zur Aufnahme des Datums der Verwendung bestimmter Vordruck.

Die Verwendung der Marken muß in folgender Weise bewirkt werden. Die Marken sind auf der Vorderseite des Schriftstücks auf⸗ zukleben. In jeder einzelnen aufgeklebten Marke muß das Datum der Verwendung derselben auf dem Schriftstück, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben, an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben wer⸗ den. Allgemein übliche und unverständliche Abkürzungen der Monats— bezeichnung mit Buchstaben sind zulässig (J. B. 8. Oktober 1881, 7. September 1882).

Außerdem muß der Name oder die Firma Desjenigen, der die Marke verwendet, auf der letzteren niedergeschrieben werden. Es ge— nügt jedoch, wenn nur ein Theil des Namens oder der Firma auf die Marke zu stehen kommt, der andere Theil auf das Schriftstück selbst oder auf andere etwa zur vollständigen Versteuerung des letzteren er⸗ forderliche Marken, oder auf beide hinüberreicht. .

Der Name bezw. die Firma und das Datum müssen mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueber⸗ schreihung niedergeschrieben werden.

Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweise durch schwarzen Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das Datum nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle, es muß aber in seinem ganzen Umfange (Monats⸗ bezeichnung, Tages⸗ und Jahreszahl) vollständig auf jeder einzelnen Marke aufgedruckt sein. .

Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelmarken werden als nicht verwendet angesehen (58. 22 des Gesetzes).

IV. Lotterieloose. Zum Tarif, Nummer 5.

1I) Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle für den Erwerb eines Looses an den Unternehmer oder dessen Be— auftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Looses zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektions— gebühren u. a. m.

Zu §8§. 12, 13 und 15 des Gesetzes.

122) Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen ver— anstalten will, hat der zuständigen Steuerbehörde spätestens am J. Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubniß schriftlich unter Beifügung einer Doppelschrift anzumelden:

Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die plan— mäßige Anzahl (die Nummern) und den planmäßigen Preis der Loose,

,, wo mit dem Vertrieb der Loose begonnen wer—

en soll,

die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung,

die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unter— nehmer mit dem Vertrieb der Loose betrauten Personen.

Der Anmeldung ist als Anlage ein amtlich beglaubigtes Exem— plar des obrigkeitlich genehmigten Plans der Lotterie oder Aus— spielung anzuschließen.

Mit der Anmeldung ist die Abgabe für die Loose einzuzahlen. Wird Stundung der Abgabe bis nach dem Beginn des Vertriebes der Loose gegen Sicherstellung des Abgabenbetrags oder ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen.

126.) Wird Befreiung von der Abgabe in Änspruch genommen, so ist mit der Anmeldung der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu mildthätigen Zwecken Verwendung finden wird. i die Anwendbarkelt der Befreiung entscheidet die Direktiv—

ehörde.

13) Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Ver— anstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ertheilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für die Loose zuständigen Steuerbehörde unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers, und des Zeitpunkts, an welchem dem letztern die obrigkeitliche Er⸗ laubniß behändigt worden, schriftlich Mittheilung zu machen.

Auf Grund dieser Mittheilung hat die Steuerbehörde sogleich nach Ablauf der unter Nummer 122. für die Anmeldung vorgeschrie— benen Frist wegen Feststellung Und Beitreibung der Abgabe, sowie nach Umständen wegen der Verhinderung des Loosabsatzes und Ein— leitung des Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen.

14) Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und ent— weder eingezahlt oder gestundet, beziehentlich nachdem die Stempel freiheit der Loose von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist, erfolgt die Abstempelung der Loose durch die zuständige Steuerstelle vermittelst Stempelaufdrucks. Der Stempel ist von runder oder ovaler Form und führt den Reichsadler und über demselben die Auf⸗— schrift ‚Verstenert' bezw. „Stempelfrei, darunter das Unterschei⸗ dungszeichen der Abstempelungsstelle.

Ungestempelte Loose dürfen nicht ausgegeben werden.

Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Waarenverloosungen ron der Abstempelung der abgabefreien Loose Umgang genommen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Loose die Ab— stempelung unverhältnißmäßige Mühwaltung verursachen würde.

Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf dem einen Exemplar der Anmeldung zurückgegeben. Das

bleibt nebst seinen Anlagen (Nummer 122.) Belag zum Register.

stempelung der Loose ausgehändigt werden. Zu §. 13 des Gesetzes.

15) Die Landesregierungen bestimmen, in unter welchen Modalitäten die Genehmigung zum Absatz gegen Sicherstellung der Abgabe oder ohne selche ertheilt, die Abgabe gestundet werden kann.

Zu 5§§5. 14, 15 und 19 des Gesetzes.

16 Ausländische Loese und Ausweise über Spieleinlagen sind der zuständigen Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster f. dorxpelt auszustellenden Anmeldung unter Einzablung des Abgabenbetrags innerbalb der im 5§. 14 des Gesetzes bezeichneten Frist zur Abstemrelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Beläge und wegen der Abstempelung der Loose gelten die Bestimmungen unter Nummer 14. Stundung der Steuer Rndet nicht statt.

Ausländische Leose, welche in den ersten drei Tagen des d 1881 einer zuständigen Steuerstelle vorgelegt werden, gabenerhebung als stemrelfrei abzustempeln, sofern nachgewiesen wird, daß sie vor dem 1. Dkteber 1881 in das Bundesgebiet eingenukrt worden sind.

der Loose oder sonst

Zu §. 17 des Gesetzes.

17) Für einielne unabgesetzt Stemrelabgabe nicht erstatiet.

Zu §. 18 des Gesetzes.

e Verwaltungen der Staateletterien baben srätester

nach Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichssch t abgesetzten Loose und den Preis der Loose (Nr.

sind unter Benutzung eines von dem R Formulars dorvelt zu erstatten.

die zu entrichtende Steuer fest.

17, m gebliebene Lecose :

juzeigen. Diese Anjeigen schapamte rorzuschreibenden Reichs schatzamt setzt ne Bestimmungen. es Gesetzes. emnãchst

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welchen Fällen und

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m Sermann Friedri An. gleich zum Konsistorial⸗Rath und Mitglied des Konsistoriumg

den Pfarrer Dr.

sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, durch welchen das steuerliche Interesse gefährdet werden kann;

é der Erstattungsanspruch innerhalb 14 Tagen, nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden, bei der Steuer⸗-Direktiv— behörde des Bezirks angemeldet wird, auch die verdorbenen Stempel⸗ zeichen, und bei verdorbenen Werthpapieren und gestempelten For— mularen die quittirten Anmeldungen, welche den Betrag der für die⸗ selben entrichteten Stempelabgabe ergeben, zugleich vorgelegt werden. Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Reichs⸗Stempelabgabe findet nicht statt; die Erstattung erfolgt vielmehr in folgender Weise: Die von der Direktivbehörde beauftragte Steuerstelle stempelt nach näherer Anweisung der ersteren dem Berechfigten auf Grund vorheri⸗ ger Anmeldung nach den Vorschriften zu Ta. und 9 die an Stelle der verdorbenen neu ausgestellten Werthpapiere von demselben Steuer⸗ werthe, bezw. eine gleiche Anzahl neuer Formulare zu demselben Steuerbetrage abgabenfrei ab, oder verabfolgt ihm Stempelmarken zum Betrage der zu erstattenden ohne Bezahlung.

Die verdorbenen Stempelmarken und Formulare, bezw. die aus den Werthwapieren ausgeschnittenen Stempelzeichen werden bei der Direktivbehörde in Gegenwart zweier Beamten durch Verbrennen ver—

nichtet. Zu §§. 26 und 27 des Gesetzes. 20) Der Reichskanzler wird von Zeit zu Zeit ein Verzeichniß J. der Steuerstellen, welche in jedem Bundesstaate zur Erhebung der Reichs-Stempelabgabe für Werthpapiere, zur Stempelung von Formularen für Schlußnoten, Rech— nungen ꝛc., zur Erhehung der Abgabe für Lotterieloose und Ausweise über Spieleinlagen ermächtigt sind, sowte der denselben vorgesetzten Direktiv⸗ behörden, II. der zur Wahrnehmung der Revisionen nach 8. 27 Absatz 2 des Gesetzes bestimmten Beamten und der denselben zuge— wiesenen Bezirke

veröffentlichen. Zu 5§. 27 des Gesetzes.

2) Die Beamten zur Wahrnehmung der im 5. 27 . 2 bezeichneten Geschäfte werden nach . der ihnen ertheilten näheren Anweisung selbständig davon Ueberzeugung nehmen, ob und welche stempelpflichtigen Schriftstücke bei der revidirten Anstalt vor— handen und ob dieselben vorschriftsmäßig gestempelt sind. Die Vor⸗ stände dieser Anstalten, an welche der revidirende Beamte bel Beginn der Revision sich wenden wird, haben ihm die zu diefem Zwecke ge⸗ wünschten Schriften, Register und Urkunden zur Einfichk vorlegen zu lassen, Auskunft zu erkheilen und ihm einen angemessenen Raum für die Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen.

Zu §. 33 des Gesetzes.

22) Die Landesregierungen werden Vorkehrung treffen, daß mit der Abstempelung stempelpflichtiger ausländischer Werthpapiere sowie der Formulare zu Schlußnoten und Rechnungen dei der zuständigen Steuerstelle ihres Gebiets schon am 1. September 15881 begonnen werden kann. Der Verkauf von Reichs-Stempel marken zu Rechnungen X., sowie die Abstempelung inländischer Werthpapiere wird einige Tage vor dem Inktrafttreten des Gesetzes bei den von den Landeß— regierungen zu veröffentlichenden Stellen Loben Nummer 1 beginnen.

23) Der Reichskanzler wird ermächtigt, die bei der Reichsbank hinterlegten ausländischen Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen, auf welche die Vorschriften der „Ausnahmen“ zu den Tarifnummern Lund 2 Anwendung finden, auf Antrag in den Geschäftsräumen der Reichsbank unter den erforderlichen Kontrolemaßregeln abstempeln zu

lassen. (Folgen die Muster.) (B. folgt morgen.)

Bekanntmachung.

Die Postverbindungen zwischen Hamburg und Geestemünde Bremerhafen) einerfeits, Helgoland andererseits gestalten sich in der Zeit vom 21. bis einschließlich 31. d. M. wie folgt:

A. Zwischen Hamburg und Helgoland Dampfschiff Cuxhaven“): von Hamburg: jeden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend um 9 Uhr Vm. , von Helgoland: jeden Montag, Mittwoch und Freitag Vm.

B. Zwischen Geestemünde (Bremerhafen) und Helgoland (Dampfschiff Nordsee y) von Geestemünde: jeden Dienstag und Freitag, nach Ankunft des ersten Zuges von Hannover, um 8 Uhr 54 Min. Vm. ron Helgoland: jeden Mittwoch und Sonnabend, so zeitig, daß der Anschluß an den Abendzug aus Geestemünde (Abgang 8 ühr 36 Min. Abends) erreicht wird. . Mit dem Dampfschiffe von Hamburg erhalten sämmtliche für

Helgoland bestimmte Postsendungen Beförderung, welche am Abend I ne ummer. vor dem Abgange des Schiffes in Hamburg zur Post eingeliefert oder Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung zum ̃

Beginn des Loosabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Ab.

von weiterher eingetroffen sind, sowie die am Morgen des Abgangè— tages hier eingelieferten und die mit dem Nachtversonenzuge von

Berlin und dem Courierzuge von Hannover nach Hamburg gelangen⸗

den Briefsendungen. Mit dem Dampfsschiffe von Geestemünde Bremerhafen) werden die bis zum Abend vor der Abfahrt in Geefte— münde angelangten Postsendungen, sewie die am Abgangstage mit dem ersten Zuge von Hannover eintreffenden Briefsendungen nach Helgoland weitergesandt. Hamburg, den 15. Juli 1881. Der Kaiserliche Ober⸗Postdirekter: Nitschmann.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bei dem Ober⸗Landeskulturgerichte als Hulfearbeiter

beschaftigten Regierungs⸗Rath Rintelen zum Dber⸗Landes⸗ kulturgerichts⸗Rath und Mitglied des gedachten Kollegiums zu

ernennen.

Se. NRajestät der König haben Allergnädigst geruht: den zum zweiten Pfarrer an der Domkirche in Magde— burg berufenen bisherigen Superintendenten und Oberpfarrer Ludwig Anz in Ecartsberga zu—

der Provinz Sachsen; sowie ö. den Oberpfarrer Dr. Ernst Otto Haase an der St.

Vicolai⸗Kirche in Nordhausen zum Superintendenten der

Diobʒzese Nordhausen, Regierunge bezirk Erfurt, den Pfarrer Justus Hermann r. in Warsleben zum Superinten⸗ denten der Diözese Eilsleben, Regierungsbezirk Magdeburg,

Dillereleben zum Superintendenten der Diözese Neuhaldens—

leben, Regierungsbezirk Magdeburg, und den Pfarrer August

Geerg Bernhard Oeljze in Zichtau zum Superintenden— ten der Diszese Gardelegen, Regierungabezirk Magdeburg, zu ernennen.

Karl Gottlieb Werner Delze in

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Musiker und Komponisten Alfred Dregert zu Cöln ist das Prädikat Musikdirektor beigelegt worden.

Ab ge rei st: Der Wirkliche Geheime Ober-Regierungs— Rath und Ministerial⸗Direktor im Ministerium für Landwirth⸗ schaft, Domänen und Forsten, Marcard nach Hannover.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 Gesetz⸗Samml. S. 357) sind bekannt gemacht:

L Ler Allerhöchste Erlaß vom 30. März 1881, betreffend die Genehmigung des sechsten Nachtrags zu dem revidirten Reglement für die Immobiliarfeuersozietãt der Regierungsbezirke Danzig und Marienwerder mit Ausschluß der ländlichen Grundstücke in dem zum Mohrun er landschaftlichen Departement gehörigen Theile des Re⸗ gierungsbezirks Marienwerder vom 21. November 1853, durch die 1 ö th .

er Königl. Regierung zu Danzig Nr. 18 S. 97, ausgegeben den

30. April 1881, ß . der Königl. Regierung zu Marienwerder Nr. 17 S. 1I5, ausge⸗ geben den 28. April 1881;

2) das Allerhöchste Privilegium vom 2. Mai 1881 wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Königsberg i. Pr. im Betrage von einer Million Mark durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 24 S. 151 bis 153, ausgegeben den 16. Juni 1881;

3. das unterm 2. Mai 1881 Allerhöchst vollzogene Statut für die Witoldgwo'er Entwässerungsgenossenschaft im Kreise Bromberg durch das Amtsblatt der Königk. Regierung zu Bromberg Nr. 24, außerordentliche Beilage, ausgegeben den 17. Juni 1881;

A4 Tdas unterm 6. Mai 1881 Allerhöchft vollzogene Statut für die Meliorationsgenossenschaft der Krampehlniederung von Uchtenhagen bis zur Dahlower Mühle im Kreise Saatzig durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin Nr. 25 S. 143 bis 146, ausgege⸗ ben den 1. Juli 1881;

5) das Allerhöchste Privilegium vom 9. Mai 1881 wegen Aus⸗

fertigung auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Wande bek zum Betrage von 1 450 000 M, durch das Amtösblaft der König⸗ lichen Regierung zu Schleswig Nr. 25 S. I99 bis 201, ausgegeben den 11. Juni 1881; 6 das Allerhöchste Privilegium vom 10. Mai 1881 wegen Aus⸗ fertigung auf den Inhaber lautender vierprozentiger Anleihescheine der Stadt Lauenburg an der Elbe im Betrage von 70 000 (, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig Nr. 27 S. 211 bis 23, ausgegeben den 18. Juni 1861

I) der Allerhöchste Erlaß vom 15. Mai 1881, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den kommunalständischen Ver⸗ band des Regierungsbezirks Wiesbaden bezüglich der zur Verlegung zer Frankfurt⸗Siegener Bezirksstraße auf der Strecke zwischen Üsin⸗ gen im Ober-Taunuskreife und Wehrheim erforderlichen Grundstücke, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Wiesbaden Rr. 25 S. 187, ausgegeben den 9. Juni 1881;

8) der Allerhöchste Erlaß vom 18. Mai 1881, betreffend die Ge— nehmigung der Verwendung des verfügbar gebliebenen Restes der in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom 25. Juli 1879 von der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellfchaft aufgenommenen Priori⸗ tätsanleihe zur Herstellung einer Anschlußbahn an die für die Ber— liner Stadteisenbahn, die Berliner Verbindungsbahn und die Efen— bahn Berlin⸗Nordhausen projektirten Bahnhofsanlagen bei Charlot— tenburg, durch die Amtsblätter

für Hannover Nr. 23 S. Al, ausgegeben den 3. Juni 18891,

der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin

Nr. 23 S. 227, ausgegeben den 10. Juni 1851, der Königlichen Regierung zu Schleswig Rr. 26 S. 201, ausgege⸗ ben den 11. Juni 1881;

9) der Allerhöchste Erlaß vom 18. Mai 1881, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Fechingen im Kreise Saarbrücken bezüglich der zur Verlegung des Kemmunikations— weges von Fechingen nach Bliesransbach innerhalb Gemarkung Fechingen erforderlichen Grundstücke, durch das Amtebkatt der König“ 3 Regierung zu Trier Nr. 24 S. 195, ausgegeben den 17. Juni 88 1 3

19) die Allerhöchste Konzessionsurkunde vom 17. Juni 1881, be⸗ treffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn untergeordneter Be—⸗ deutung von Perleberg nach Wittenberge durch die Stadtgemeinde Perleberg, durch Ertrablatt zum Amtsblatt der Königlichen Regie⸗ ruug zu Potsdam S. 281 bis 284, ausgegeben den 9. Juli 1881.

; erz eilchuůiß der Vorlesungen und praktischen Uebungen an der Kö— niglichen Thierarzneischule zu Berlin im Winter— Semester 1881, 82.

Encyklovädie und Methodologie während der ersten drei Wochen Dienstag. Mittwock, Donnerstag und Freitag von bis 19 Uhr, Professor Dr. Roloff.

Anatomie der Hausthiere Montag und Sonnabend von 9 bis 10 Uhr, außerdem täglich von 12 bis 1 Uhr;

anatomische Uebungen täglich von 9 bis 1 Uhr, Professor Müller, Rexetitor Koschel.

Physik täglich von 8 bis 9 Uhr;

anorganische Chemie Donnerstag, Freitag und Sonnabend von 5 bis 7 Uhr;

chemische und Dr. Pinner.

Phrsiolggie II. Dienstag. Mittwoch, Donnerstag und Freitag ron 9 bis 19 Uhr, Professor Dr. Munk.

Anatomie und Physiologie der Pflanzen Montag und Donnerstag von 5 bis 6 Uhr, Professor Dr. Wittmack.

Erterieur des Pferdes und der übrigen Arbeits thiere nebst Gestütkunde im JI. Quartal Montag von 8 bis 10 Uhr, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8 bis 9 Uhr;

Theorie des Hufkeschlags im II. Quartal Dienstag, Mitt woch und Freitag von 5 bis 6 Uhr, Professor Dr. Möller.

Thierzuchtlehre im II. Quartal täglich von 8Sbis 9 Uhr, Lehrer Eggeling.

Spejielle vathologische Anatomie täglich von 1 bis 2 Uhr;

Pathelogisch⸗anatomische Uebungen täglich von 11 bis 1Uhr, Professor Pr. Schütz. .

Srezielle Patbologie und Therapie täglich von 8 bis 9 Uhr, Professer Dieckerhoff.

Sxezielle Chirurgie Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag ron 7 bie 8 Uhr, Lehrer Eggeling.

Drerations⸗ Uebungen ontag und Donnerstag ron 2 bis 4 Ubr, Professor Dr. Moller.

Gerichtliche Thierbheil kunde und Uebungen im An— fertigen von Gutachten und Berichten bis Ende Januar 1882 täglich von S bis 9 Uhr;

Geschichte der Thierbeil kunde rom 1. Februar 1882 a täglich von S bis 9 Uhr, Professor Dr. Roloff.

Klinik für größere Haugsthiere täglich von 9 bis 12 Ur und ren 3 bis 4 Uhr, Professor Dieckerboff.

Klinik für kleinere Hausthiere täglich von 10 bis 11 ur und von 3 bis 4 Uhr, Prof. Dr. Möller.

Ambulatorische Klinik Lehrer Eggeling.

vharmaceutische Uebungen Professor

Chemische und physikalische Repititorien Montag, Dienstag und Mittwoch von 6 bis 7 Uhr, Dr. Hörmann. Anatomische und physiologische Repetitorien 3mal wöchentlich von 2 bis 3 Uhr, Repetitor Leistikow. Das Wintersemester beginnt am 6. Oktober er. Königliche Thierarzneischul⸗Direktion. Roloff.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin. Wie „W. T. B.“ aus Gastein, 19. Juli, meldet, ist das Befinden Sr. Majestät des Ka i⸗ sers ein ganz vortreffliches. Se. Majestät baden und promeniren täglich und nehmen die regelmäßigen Vorträge des Militär— und Civilkabinets sowie des Wirklichen Geheimen Legations— Raths von Bülow entgegen. Gestern fand die erste Ausfahrt statt, nachdem dieselbe bis dahin durch den anhaltenden Ge— witterregen verhindert worden war.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Carl kam heute, als an dem Todestage Höchstseiner verewigten Mutter, Ihrer Majestät der Königin Louise, Vormittags von Schloß

lineke nach Berlin und begab Sich direkt vom Bahnhof nach dem Mausoleum zu Charlottenburg. Die Rückkehr nach Schloß Glineke ist auf heute Abend festgesetzt.

Der Bun desrath hat in seiner Sitzung vom 2. Juli d. J. bezüglich der Fristen für die Kreditirung und die Rückvergütung der Rübenzuckersteuer Folgendes beschlossen: 1) Die Rübenzuckersteuer für die während der Zeit von Anfang März bis zum Ende des Betrieb sjahres verarbeiteten Rüben darf nicht über den Monat August hin⸗ aus kreditirt werden. 2) Kreditirte Rübenzuckersteuer ist bis zum 25. Tage des, Monats, mit welchem die Kreditfrist ab⸗ läuft, einzuzahlen oder durch fällige Bonifikations— Anerkenntnisse abzulösen. 3) Für den vom 1. August 1881 ab zur Ausfuhr gelangenden oder in Niederlagen auf— zunehmenden Zucker darf die Baarzahlung der Steuerver⸗ gütung oder deren Anrechnung auf zu entrichtende Rüben— zuckersteuer, falls die Ausfuhr des Zuckers oder die Aufnahme desselben in die Niederlage während der Zeit vom 1. August bis Ende Februar erfolgt ist, nicht vor dem 25. Tage des sechsten Monats nach dem Monat der Ausfuhr oder Nieder— legung, falls dieselbe aber während der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli stattgefunden hat, nicht vor dem 25. August stattfinden.

Nach einer Cirkularverfügung des Finanz-Ministers, vom 19. v. M., ist es im Hinblick auf den Wortlaut des 8. des Gesetzes vom 6. Februar d. J., betreffend die Zahlung der Beamtengehälter 2c, und auf die Motive zu demselben nicht für zulässig zu erachten, den auf Kündigung ange⸗ stellten Beamten die Besoldung in Monats- anstatt in Quartalsraten auszahlen zu lassen. Den bestimmten Vor— schriften des Gesetzes gegenüber können auch etwaige Wünsche der Beamten, das Gehalt nur in Monatsraten zu beziehen, nicht berücksichtigt werden. Die als Verwalter etatsmäßiger Stellen noch in einzelnen Fällen fungirenden, kontraktlich an— genommenen Pirsonen sind von den Bestimmungen des vorgedachten Gesetzes ausgeschlossen, weil diese Per⸗ sonen eine etatsmäßige Stelle nicht bekleiden und der ihnen vertragsmäßig gewährten Entschädigung die Eigenschaft einer Besoldung nicht beiwohnt. Was die zum Zwecke der ersten Anstellung in der Verwaltung der indirekten Steuern als Grenzaufseher auf Probe angestellten Militäranwärter betrifft, so erscheint es zur Vermeidung von Weiterungen in Betreff der Wiedereinziehung der im Voraus auf ein Vierteljahr gezahlten Besoldungsbeträge für den Fall des Wiederausscheidens dieser Probisten zweckmäßig, den An⸗ wärtern in Zukunft bei der Einberufung den Bezug der Be— soldung in Monatsraten bis zum Zeitpunkt ihrer vorbehalt⸗ losen Anstelung zur Bedingung der Annahnie zu machen. Diese Bedingung wird Seitens des Einberusenen durch die Annahme der Stellung anerkannt. Den Einberufungs— verfügungen ist fortan die entsprechende Fassung zu geben.

Nach der im Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt aufge⸗ stellten, in der Ersten Beilage veröffentlichten Nachweisung über die im Monat Mai iss1i auf deutschen Bahnen lausschließlich der bayerischen) beförderten Züge und deren Verspätungen wurden auf 47 größeren Bahnen beziehungs— weise Bahnkomplexen mit einer Gesammtbetriebelänge von 28 960,04 km befördert an fahrplanmäßigen Zügen: 12697 Courier⸗ und Schnellzüge, 86 703 Personenzuge, 54 O03 gemischte Züge und 79 013 Güterzüge; an außerfahrplanmäßigen Zügen: 2666 Courier⸗, Schnell⸗ 36 und gemischte Züge und 28 (27 Güter-, Materialien⸗ und Arbeits züge. Im Ganzen wurden 602 954 243 Achskilometer bewegt, von denen 193 230 406 auf die sahrplanmäßigen Züge mit 9 derung entfallen. Es verspäteten von den 153 403 fahrplan— mäßigen Courier⸗ Schnell-, Personen⸗ und gemischten Zügen im Ganzen 743 oder H 18 pCt., (gegen 1,39 pCt. in r, des Vorjahres, und 1,00 Ct. im Vormonat]. Von diesen Ver⸗ spatungen wurden jedoch 2869 durch das Abwarten verspäteter Anschlußzüge hervorgerufen, so daß den aufgesührten Bahnen nur 454 Verspätungen ( 0, 30 pCt.) zur Lau fallen (gegen O, 56 pCt. im Vormonat). In vemselben Monat des Vorjahres verspäteten auf den eigenen Strecken der in Vergleich zu ziehenden Bahnen von 141 8686 besörderten fahrvlanmäßi— gen Zügen mit Personenbeförderung 994 oder (6,70 pCt., mithin G40 pCt. mehr. In Folge der Verspätungen wurden 87 Anschlüsse versäumt (gegen 268 in demselben Monat des Vorjahres und 271 ini Vormonat).

N WVeräußert der Miet her einer Wohnung. 16 der Dauer des Miethsverhältnisses einzelne Theile seiner Mobilien, welche der Käufer zunächst im Gewahrsam und Ge⸗ brauch des Miethers in dessen Wohnung zurückläßt, so wird dadurch nach einem Urtheil des Reichsgerichts, 111. Strafs., vom 25. Mai d. J, sowohl nach preußischem als auch nach gemeinem Recht das dem Vermiether zustehende gesetzliche Retentionsrecht an jenen vom Miether veraußerten Mo— bilien nicht berührt; weder der Miether noch der Käufer dürsen diese Mobilien wider den Willen des Vermiethers aus dem

Dause schaffen, bis der Miethszins für das laufende Quartal berichtet ist, und sie machen sich bei einem , . chuldig. Durch

gegen dieses Verbot des strafbaren Eigennutzes h dasselbe Urtheil hat das Reichsgericht auch ausgesprochen, daß

waltung Ungarns auf

es sowohl nach preußischem als auch nach gemeinem Recht keinen Unterschied hinsichtlich der Wirksamkeit des gesetzlichen Pfandrechts des Vermiethers und der Strafbarkeit der Ver— letzung desselben aus 8. 269 St. G. B. macht, ob die einge⸗ brachten Sachen von der gerichtlichen Zwangsvellstreckung be— troffen werden können oder nach der deutschen Civilprozeßord— nung von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen sind.

Der Gerichts-Assessor Besser ist unter Ernennung zum Regierungs- Assessor in die landwirthschaftliche Verwal— tung übernommen und wird zwecks Ausbildung zum Spezial⸗ kommissar beim Kollegium der Generalkommission in Cassel beschaftigt.

Bayern. München, 16. Juli. Auf Grund des 5. 3 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 26. Februar 1871, betreffend die Einführung der Maß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. Auaust 1868 in Bayern, wer⸗ den im heute erschienenen „Gesetz' und Verordnungsblatt“ Nr. 41 sehr umfangreiche Nachtragsbestimmungen zur revi— dirten Eichordnung und Instrukiion hierzu vom 1. Februar 1876 erlassen.

Oesterreich⸗Ungaru. Wien, 17. Juli. Die „Wien. Ztg.“ veröffentlicht das folgende, aus Anlaß der Vereini— gung des kroatisch-slavonischen Grenzgebietes mit den Königreichen Kroatien und Slavonien, und hierdurch mit den Ländern der ungarischen Krone, erlassene Kaiserliche Manifest:

„Manifest an Meine Grenzer des kroatisch-slavonischen Grenz— gebietes. Nachdem auf Grund Meines Manifestes vom 8. Auguft 1873 nunmehr Eure Gleichstellung mit der übrigen Bevölkerung der Länder Meiner ungarischen Krone auch in Betreff der Wehrpflicht durchgeführt und die Administration des kroagtisch-slavonischen Grenz— gebietes als Civilverwaltung organisirt ist, habe Ich die Vereinigung dieses Gebietes mit meinen Königreichen Kroatlen und Slavonien und hierdurch mit den Ländern Meiner ungarischen Krone angeordnet. Damit erhält ein bemerkenswerther Zeitabschnitt in der Entwicklung Eures Volkslebens den letzten Abfchluß. In Folge weltgeschichtlicher Ereignisse haben Meine erhabenen Vorfahren, in erleuchteter Zuversicht auf Eure kriegerischen Tugenden, auf Eure unermüdliche Wachsamkeit und Genügsamkeit und auf Eure erblich gewordene Opferwilligkeit, Euch die Wacht an den süd⸗ lichen Grenzen der österreichisch⸗-ungarischen Monarchie anvertraut. Ihr habt diese Aufgabe Jahrhunderte hindurch mit Hingebung er— füllt. Euer Kaiser und König dankt Euch dafür. Die allgemeine Anerkennung für das, was Ihr und Euere Väter gethan, bleibt Euch für alle Zukunft gesichert. Mir aber gereicht es zur vollsten Befrie⸗ digung Meiner landes väterlichen Gefühle, einen von Euch lange und mit Recht gehegten Wunsch nun erfüllen und Euch dem Genusse jener allgemeinen bürgerlichen Rechte zuführen zu können, deren sich alle Meine getreuen Unterthanen erfreuen. Die Euch bisher zugestandenen Rechte und besonderen Begünstigungen bleiben Euch auch bei dem Uebergange in die neuen Verhältnisse nach Maßgabe der Bestimmun— gen Meines Reskriptes vom 15. Juli 1881. Auch habe Ich dafür gesorgt, daß außer den bisherigen Widmungen zu Investirungs— jwecken im Grenzgebiete noch weitere Mittel Euerem besonderem Wohle zugewendet werden. Benützet diese Mittel mit kluger Mäßigung und weiser Umsicht. Bethätigt jene volle Volkskraft, mit welcher Ihr und Euere Väter hisher die österreichisch⸗ungarische Monarchie gegen äußere Feinde vertheidigt habt, fürderhin in der Arbeit des Friedens. Möge mit dem Segen des Himmels glückliches Gedeihen und dauernde Wohlfahrt der Lohn Eueres Wirkens sein!

Gegeben in Ischl am fünfzehnten Juli im eintausend achthundert einundachtzigsten, Unserer Reiche im dreiunddreißigsten Jahre.

L Franz Joseph.“

Die Königin von Dänemark hat sich, wie die „Pr. meldet, von Gmunden nach Wien begeben.

Trie st, 19. Juli. (W. T. B. Das britische Mittel⸗ meer⸗Geschwader hat den hiesigen Hafen verlassen und ist in der Richtung auf Venedig abgegangen. .

Pest, 18. Juli. (W. T. B.) Minister⸗Präsident Tisza wurde in Großwardein als dort gewählter Abgeordneter mit großem Enthusiasmus empfangen. ; .

19. Juli. (W. T. B.) Der Minister⸗Präsident Tis za hat in Großwardein eine Rede gehalten, in welcher er die Nothwendigkeit der Erhaltung des Friedens im Innern be⸗ tonte, das Fortschreiten auf dem begonnenen Wege kezüglich der Nechtspflege empfahl und es als die wichtigste Aufgabe bezeichnete, bei möglichster Sparsamkeit das Erreichte zu er⸗ halten. Die Verbesserung der Verkehrsmittel, sowie die He⸗ bung der Landwirthschast, des Handels und der Industrie seien dringend nothwendig, dagegen sei die Organisirung der Ver— einer anderen Basis nicht zu den brennenden Fragen zu zählen. ͤ

Agram, 18. Juli. Aus Anlaß der Einverleibung der Militargrenze in Kroatien und Slavonien ist die Stadt heute festlich illuminirt, auch fanden ein Fackelzug und enthusiastische Kundgebungen für den Kaiser statt.

Großbritannien und Irland. London, 15. Juli (A. C.) Der Vizekönig von Indien telegraphirt an das Indische Amt unterm 13. d. M.: „Berichten aus Can dahar vom 8. d. M. zusolge sind General Taj Muhamed Khan und 16 andere Re⸗ bellen von der Bevölkerung Tirins gefangen genommen wor— den und werden nach Candahar gesandt. 1 Folge der durch Kaufleute hierher gebrachten Nachricht, daß Eyub mit sechs Negimentern Infanterie, 1699 Mann Kavallerie und 13 Geschützen in Furrah angekommen sei, herrscht hierselbst große Aufregung. Das unlangst hier angekommene Regiment ist nach Girishk abmarschirt. Die Streitkraft des Emirs, welche man auf ca. 6 Regimenter Infanterie, 3 Regimenter Kaval⸗ lerie und 6 bis 19 Geschütze schätzt, scheint in Galahi⸗Gaz, einem gleich oberhalb Girishk belegenen lleinen Distrilt, ein Lager bezogen zu haben. Auch besinden sich daselbst einige Miliztruppen aus Ghilzai und ungesähr 1000 Durand⸗Neiter. Die folgenden Sirdars befinden sich bei Eyub Khans Streit⸗ kraft: Hafijulla Khan, Abdulla Khan Nasiri, Sartip Nur Mahomed Kher, Kazi Abdul Salam, mehrere Baraljai-⸗Chess, und Hussein Mi Khan, früher Sepeh Salar von Asghanistan.“

16. Juli. (W. T. B.) Im Unterhause theilte heute der Unter⸗Staatgsekretar Dilke auf Befragen mit, daß die aus den Admiralen Pierre und Miller, den Vertretern Frankreichs und Englands, bestehende Kommission welche gegenwärtig in Lon⸗ don über die Reufundland-⸗Fischereisragen verhandele, über die Ansicht des franzoösischen Commandeurg jener Küste von der sranzössischen Negierung Auftlärung verlangt habe. Auf anderweitige Anfrage erklärte Dilke, soweit der Regie— rung bekannt sei, habe Las celles, der diplomatische Agent und General⸗Konsul Englands in Sosia, keine lebhaste Sympathie mit dem jüngsten Versahren des Fürsten von Bulgarien an den Tag gelegt. aus dem Schriftwechsel ergeben, welcher vorgelegt werde, so⸗ bald ein vollständiger Bericht über die letzten Vorgänge ein⸗

gegangen und von der Regierung erwogen sein werde. Jede weitere Kundgebung an den Fürsten Seitens der britischen Regierung werde zu Gunsten mäßiger und liberaler Aus⸗ übung der ihm übertragenen Gewalten lauten. Gladstone giebt die Mitglieder der Landkommission bekannt. Es sind dies: Sergeant O'Hagan, Abg. Litton und John E. Vernon. Die Homerulers begleiten den letzten Namen mit anhaltendem Murren. O'Donnell erklärt, er werde über jeden Namen Abstimmung verlangen.

19. Juli. Das Unterhaus hat im Fortgang der Sißung die Art. 42, 43, 44 und 45 der irischen Land—⸗ bill genehmigt und die Weiterberathung hierauf vertagt. Der Dekan bei der Westminsterabtei Stanley ist in der ver— gangenen Nacht gestorben.

Der Premier Gladstone kündigte in der gestrigen Sitzung dem Hause an, daß er die Bankerottbill zu— rückziehe.

Aus Durban wird, der „A. C.“ zufolge, unterm 14. ds. gemeldet; Die Königliche Kommission hat einer Deputation loyaler Boeren aus dem Distrirt Marico das Versprechen gegeben, daß sie beschützt werden würden. Die angemeldeten Ansprüche gegen die Boeren-Regierung für Be⸗ schaͤdigungen und Verluste belaufen sich auf 1400 000 Pfd. Sterl. Der Ausschuß der Loyalisten-Sektion der Bevölkerung hat eine Konferenz mit der Lommission nachgesucht. Das Sub-Comits zur Prüfung der Ansprüche wird wahrscheinlich aus den Herren de Wit und Hudson bestehen. Wie ver— lautet, wird denjenigen Civilbeamten, die es wunschen sollten, der Eintritt in die Dienste der Boeren-Regierung gestattet sein.

Frankreich. Paris, 18. Juli. (W. T. B.) Die Kommission der Deputirtenkammer für Vorberathung des Preßgesetzes beschloß, die vom Senat an dem Enk— wurse vorgenommenen Aenderungen ihrerseits anzunehmen. Der Kriegs-Minister brachte in der Deputirtenkammer einen Gesetzentwurf wegen Weiterführung der algerischen Eisen bahn von Saida bis Kreider ein. Die Kammer lehnte mit 324 gegen 91 Stimmen den Antrag auf gerichtliche Ver— folgung des bisherigen Polizeipräfekten Andrieux wegen Verhaftung der . Eyben ab. Andrieux hatte verlangt, unter Anklage gestellt zu werden, um Gelegenheit zu haben, die Verläumdungen gegen ihn zu widerlegen.

Der Senat lehnte es ab, den Antrag Tolain auf Ver— fassungsrevision in Erwägung zu ziehen.

Die „Agence Havas“ meldet: Alle Informationen bezeichnen die durch die auswärtigen Blätter gehenden Ge— rüchte über Projekte Frankreichs gegen Tripolis auf das Entschiedenste für unbegründet.

Wie aus Sfax gemeldet wird, beträgt der Verlust der Eingeborenen bei der Einnahme der Stadt 400 Mann an Todten und 800 Mann an Verwundeten. Unter der Be— völkerung im Süden von Tunis herrscht noch immer große Gährung.

Spanien. Madrid, 18. Juli. (W. T. B.) Wie es heißt, wäre eine Kommifsion eingesetzt worden, um die Summen festzustellen, womit die in Algier in Schaden versetzten spanischen Unterthanen zu entschädigen sind.

Italien. Rom, 18. Juli. (W. T. B. Die „Agenzia Stefani“ stellt in Abrede, daß der Minister des Aeußern, Ma neini, in Beziehung auf die Zwischenfälle bei der Ueber führung der Leiche des Papstes Pius IX. ein Rundschreiben an die Vertreter Italiens im Auslande gesandt habe. Derselbe habe sich darauf beschränkt, den italienischen Vertretern das Ereigniß an sich telegraphisch bekannt zu geben und sich im Uebrigen auf die Berichte bezogen, welche die am italienischen Hofe akkreditirten Vertretern des Auslandes ihren respektiven Regierungen darüber einsenden würden.

Rumänien. Bu karest, 19. Juli. (W. T. B.) Das amtliche Blatt veröffentlicht die Ernennung Callimaki Ca— targi's zum Gesandten in Paris und des Fürsten Joan Ghika zum Gesandten in London. Dasselbe Blatt ver— öffentlicht ferner den deutsch-rumänischen Handels— vertrag.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 19. Juli. (W. T. B.) Ein amtlich publizirtes Cirkular des Domanen⸗ Ministers ordnet behufs Hebung der wirthschaftlichen Verhält— nisse der Bauern an, daß die bisher gebräuchliche Verpach⸗ tung der Krongüter an Kapitalisten durch Verpachtung derselben an Bauerngemeinden zu ersetzen sei.

Das „Journal de St. Pétersbourg“ äußert sich bei⸗ fällig über den festen und doch gemäßigten Ton, der in der

Proklamation des Fürsten von Bulgarien herrsche.

Man fühle beim Lesen des Schriftstücks, daß der Fürst sich der von ihm übernommenen Verantwortlichkeit bewußt sei, daß seine Absichten loyale seien und daß er nur die Wohl— fahrt Bulgariens im Auge habe. Die Sympathie aller Re⸗ gierungen und aller ernsten und konservativen Männer sei dem Fürsten gesichert. Die politische Krisis sei beendet und die Administration des Landes, wie der ordentliche Gang der Justiz seien gesichert.

Amerika. Washington, 18. Juli. (W. T. B.) Nach dem heute Abend 7 Uhr ausgegebenen Vulletin hatte Präsident Garfield im Laufe des Nachmittags etwas stär— keres Fieber, die Aerzte hielten den vermehrten Fieberzustand aber sür vorübergehend.

Lima, 8. Juni. Die „Wes. 3.“ meldet von hier: Allmählich scheint sich die „provisorische Negierung“ des hr. Francisco Garcia Calderon zu konsolidiren. In Huaraz, der Haupt⸗ stadt des Departamento Ancachs, ebenso in Huari, der Haupt⸗ stadt der gleichnamigen Provinz in dem erwähnten Departa— mento, hat die Bevölkerung sosort nach der Flucht des pviero— listischen Präsekten Tadeo Terry, von dem bisher auf ihr ge⸗ lasteten Dräͤcke erlöst, in einer großen Volksversammlung auf der „plaza de las armas- (Waffenplatz, wie man hier zu Lande den großen freien Platz vor der Hauptkirche zu bezeich- nen pflegt) am 21. v. M. vereinigt, ihren Willen lundgegeben, die Regierung von Magdalena anzuerkennen, „hauptsaächlich in der Erwägung, daß die Rüdtehr zum konstitutionellen Negiment nöthig und daß sür die Republik absurd und verderbenbringend die Fortsetzung der Dictatur ist“. Für gestern waren die Landboten beider Häuser des Kongresses zu einer 6 ntas Prepargtorias“« Sitzung berufen, um die Beschluß sähigkeit festzustellen und den Tag der seierlichen Eröffnung deg Kongresses zu bestimmen. So viel verlautet, zählen jetzt

Lagcelle's Verhalten werde sich übrigens . nächsten Sonntag (12. d. M) die gesetzgebende Versammlung

beide Hönser ihr „quorum“, da in den letzten Tagen eine ziemliche Anzahl von Abgeordneten eingetroffen ist, so daß

vom provisorischen Staatgoberhaupte erosfnet werden so