Deutschland: sehr Ronsum.
Biere: England (Porter und Ale), Norwegen, Dänemark, Deutschland und Oestexreich. .
Es sind fast alle bekannten Marken vertreten und variiren Preise sehr nach Qualität und Bedarf. (K.)
Deutsche Biere, insbesondere Tivoli, Flensburger, Teu⸗ jelsbrückner, Mainzer sind beliebte und gangbare Marken, ihr Absatz würde sich wesentlich vermehren, wenn die Brauereien darauf achten wollten gleichmäßig gutes Bier und stets in ge⸗ nügenden Vorrath zu liefern.
Tivoli per 96/2 Flaschen.. . . 14 Doll. Flensburger per Kiste Flaschen, 4 Dutzend, 16 . Teufelsbruückner (Holstein... . 9,50 „ Mainzer per 4 Dutzend Champagner—⸗
k
Wenn nicht zu theuer würde Tivoli einen großen Absatz in China gesichert werden. In letzter Zeit ist vortreffliches und billiges Bier aus Amerika importirt worden. Ueber seine Konkurrenzfähigkeit kann jedoch erst nach mehrfachen Lieferungen ein Urtheil abgegeben werden. Von Spirituosen werden Brandy und Gin in großen Massen geliefert, leider werden aus Deutschland (Hamburg) zu fast kaum denkbar billigen Preisen Imitationen importirt, die selbst die hiesigen Behörden veranlaßten, solche gesundheitsgefährliche Waare zu konfisziren. (.)
Kümmel (aus Deutschland) Chartreuse Curacao und Be— nedictiner wären von Spirituosen noch hervorzuheben. (.)
Mineralwasser nur in geringen Quantitäten, natürliches Selterswasser kommt stark in Aufnahme, doch reichlich theuer. Aeratedwaters werden in Hongkong erzeugt. (E.)
Für Selterswasser dürfe sich billigere und besser gegen Bruch sichernde Emballage empfehlen. Bei einer Bestellung, welche ich vor einigen Jahren in Egypten machte, kostete die Emballage (Kisten mehr als das Selterswasser selbst und trotzdem fand sich 40 Proz. Bruch bei Ankunst. Verpackung in Körben oder Fässern dürfte sich besser empfehlen.
112) Tabak und Cigarren Cigarren fast nur aus Havanna und Manila. Konsum in letzteren sehr bedeutend, erstere gut, aber reichlich theuer.
Havanna-Cigarren pro 100 Stück 10—18 Doll.
Manila⸗ ö ,, .
Tabak aus Frankreich und England (für kurze Pfeifen) und aus der Türkei für Cigaretten. Der Chinese raucht sein hei— misches Produkt (Wasserpfeife).
113) Medizin
114) Toilett artikel aller Art! einiges auch aus Deutschland. 4
Cölnisches Wasser in bester Qualität wenig; gemeinste Sorte für Chinesen in großen Quantitäten zu 60— 70 Cents pro Dutzend. ; . ; ⸗
Erstes Floridawasser, für Chinesen größerer Umsatz, zu 3,50 Doll. bis 4 Doll. pro Dutzend.
Imitirtes Floridawasser aus Deutschland wurde in letzter Zeit auch viel eingeführt, doch kann dasselbe bei dem in Hongkong bestehenden Markenschutz der ersteren Waare leicht beanstandet werden. (K). .
115) Gold, Silber, plattirte Waaren, Ju⸗ welen. Aus England werden meist schwere solide Schmuck⸗ gegenstände bezogen. Frankreichs elegantere Fagonen sind nicht so sehr beliebt. Deutschlands Gold⸗ und speziell Silberwaaren, jwar etwas leichter in Karat und Silbergehalt, haben in letzter Zeit hier durch geschmackvolle Ausführung guten Absatz gefunden. .
Plattirte Waaren von Christoffle sind hier immer die ge⸗ suchtesten, dagegen hat in letzter Zeit eine amerikanische Fabrik durch unverhältnißmäßig billigere Preise den Artikel sehr ge⸗ drückt. sehr schnell verdorben und wird dann hier auf Auktionen als altes Gerãäthe verkauft. (K.)
116) Schreibmaterialien Stationary, meist eng⸗ lische Luxuspapiere aus Wien, Frankreich und Deutschland. (E.) In Papieren, wie Geschäftsbüchern, liefern deutsche Fabriken in Hannover und Rheinpreußen recht gediegene Artikel und werden sicher mit der Zeit sich ein lohnendes Absatzgebiet erobern. Leider sind alle in diesen Artikeln arbeitenden offenen Geschäste in Händen von Engländern, welche ihren Bedarf zunächst in England suchen.
II7) Bekleidungsartikel: Speziell wären hier Hüte, Wasche, Halsbinden und Kleiderstoffe sür Herren, Alles aus England, hervorzuheben. Socken aus England und Sachsen ziemlich viel. reich, erstere auch aus Amerika. (K.)
118) Hausrath und Meubel: recht geeignet. Die Chinesen ahmen eurorpäische Meubel sehr gut nach, liefern gutes Holz und billige Arbeit und werden deshalb hier selten Meubel (aus England und Amerika) ein⸗ geführt.
Rheinweine, Mousseux, mäßiger
London, Wien,
von Paris,
Im Uebrigen ist der chinesische Vamboo das beste und meistbenutzte Materiol für Longchairs, Sedanchairs (Trag⸗
sessel c) während größere solidere Meubel (wie Tische, Kästen ꝛc.)
aus Bladwood oder Lardwood gleichfalls hier gearbeitet wer⸗
den. (K.]
Wege und Straßen nicht Mode ist. (K.) Diverse Artikel.
120) Gummisacke: aueschließlich von Calcutta im⸗
121) Barometer und Thermometer: ohne Vedeu⸗ zung für den Import. (.) .
122) Buürsten und Besen: geringe Einfuhr von Kopf, Nod⸗ und Tischbursten aus England. Zahnbürsten für Chinesen, und Besen werden von w selbst angefertigt. (K.)
123) Stearinkerzen: Jommen sast aueschließlich von Belgien (K., gute Nachfragen und durchschnittlich großer Ab⸗ sag (B.). Founier in Marseilles liefert ebenfalls.
124) Teppiche: Wenige nur für Enropäer aus England und Indien. R)
125) Cement: aus England (Portland Cement) Im⸗ porte von Cement nehmen jährlich zu, doch ist deutsche Waare m theuer, was hauptsächlich auf Bahn⸗ und Seefracht be⸗ ruht. (R]
Gute Nachfragen und durchschnittlich guter Absatz, obgleich
nur für europaische Jwede zu verwenden (B.) 128 Emeryeloth: hier lein Bedarf. (K) 127 Wwand⸗ und Signduhren Hugs Teutichlan
Selbstverständlich ist die amerikanische Waare meist
Damenkleider, Strümpfe (seidene) meist Franl⸗ . x ) . Schweiz, Nürnberg, Sachsen, Böhmen. Zur Einfuhr nicht
119) Wagen und Equipagen: Sehr wenig Einfuhr, da der Wagenverkehr des hügeligen Terrains wegen in Hong⸗ kong beschrankt und in Südchina wegen Man els geeigneter
gallons
Belangreicher Import. (.) .
In passenden Ässortimenten verkäuflich. (B.)
128) Kohlen und Coaks: Aus Cardiff (Australien) und Japan die letztgenannten, billige und geringe Qualität für Kamine nicht verwendbar, für deutsche Kohlen ist die Fracht noch viel zu theuer. (.) ö
Das deutsche Produkt ist bis jetzt zu theuer. (B)
Kohlen kommen in sehr großen Quantitäten aus England, Australien und Japan. Qualität der deutschen Kohlen soll gut sein; dieselben werden aber durch Eisenbahnfracht in Deutsch⸗ land zu sehr vertheuert. Wenn dieser Uebelstand geändert werden könnte, sollte ein ziemlich großes Absatzfeld dafür zu gewinnen sein. (W.)
129) Schmelztöpfe: aus Deutschland, doch nur geringer Bedarf. .) -
130) Bunte wollene Pulswärmer: Nur aus Deutschland, bildet hier ein ganz bedeutendes Geschäft. (K.) Gut verkäuflich und vorwiegend aus Deutschland bezogen. (B.)
131) Fenstervorhänge: werden hier nur aus Eng⸗ land bezogen, doch ist der Artikel unbedeutend. (.),
135) Farben und Farbestoffe: Anilin speziell aus Deutschland oder via Paris aus Frankreich.
Die Chinesen untersuchen genau den an , n. und bestimmen darnach ihr Angebot, deshalb Preise ähnlicher Mar⸗ ken sehr verschieden, wobel oft theure Waare vorgezogen wird.
Dyes Magenta in 1 catty tin per tin Doll. 1,560 — 240, do. 20 2. bottles per bottle „ 30— 24, hlue do. K,, violet do. ⸗ 28 — 34, green do. do. . 25 — 50. In Shanghai ist das Farbengeschäft viel bedeutender. (K.)
133) Feuersteine: Flints aus England, meist nur als Ballast zur Ausfüllung des Raumes, da der Artikel keine Fracht verträgt. (E.) .
134) Künstliche Blumen: kommen aus Deutschland, doch hat das Geschäft gegen früher sehr abgenommen. (.)
Die Chinesen (namentlich Amoy) fertigen selbst sehr billig und nicht ohne Geschmack diesen Artikel an.
135) Gold- und Silberdraht: Nur aus Deutschland importirt. Chinesen sehen hauptsächlich auf gleichmäßiges glattes Gespinnst. (K.) .
136) Schinken: Westfalen, 3 und Amerika; letztere am billigsten, erstere am besten. (K.) ;
137) Schläuche: wenig Einfuhr. (.) .
138) Gummiwaaren hatten bis auf letzte Zeit wenig Verwendung, doch wird augenblicklich ein ganz bedeutendes Geschäft in Gummischuhen von Amerika gemacht. Die Schuhe schinesischer Schnitt) sind nach Größe in Kisten à 200 Paare assortirt, 40— 75 Cents per Paar je nach Größe. (K.).
139) Lampen und ausschließlich aus Deutschland, billige
Brenner ; Sorten für Kerosin in großen Quan—
140) Dochte titãten. (.) .
Vorwiegend deutschen Ursprungs und bedeutender Artikel. (6.)
141) Blei, rothes, weißes, gelbes: aus Eng⸗ land. (.)
142) Leder: aus Frankreich und Deutschland. bedeutend besser. (K.) ; —
143) Spiegel: Birmingham. (.) Chinesen benutzen, weil, wenn auch geringer, so bedeutend billiger und ihrem Ge⸗ schmack angepaßt, chinesisches Fabrikat.
144) Maschinen: Die meisten Etablissements, wie Docks, chinesische Arsenale ꝛc. stehen unter englischer Leitung, daher leicht erklärlich, daß das deutsche Fabrikat, selbst wenn es kon⸗ kurriren könnte, nicht begünstigt wird. (.)
145) Wachszündhölzchen: kommen aus Frankreich, Desterreich und Italien. (.)
146) Zündhölzchen: Aus Deutschland, Schweden, Eng⸗ land (Bryant und May bestes englisches Produkt), Oesterreich (Salonzündhölzer), jetzt auch aus Japan. Von safety matches sind die schwedischen am besten und sehr beliebt. Das deutsche Fabrikat ist nicht billig genug. (.) .
Bedeutender Artikel und in steter Zunahme begriffen. (B.)
Hauptimport von DOesterreich und Schweden, auch machen jetzt die billigen japanesischen und chinesischen den ersteren viel Konkurrenz und werden selbe nach und nach voraussichtlich
Ersteres
immer mehr in den Konsum kommen, falls die Holzvorraäthe
für längere Zeit genügen. (V.) ; 147) Co ir⸗Matten: Formosa? (k.) 118) Droguen: Aus England wenig Einfuhr, dagegen aus Canton große Ausfuhr. (.) 149) Musikdosen und Instrum ente, Pianos: In Spieldosen hat das Geschäft sehr abgenommen. Pianos aus England und Amerika, sind aber für hier viel zu theuer. Hauptsächlich finden deutsche Pianos guten Absatz, die durch gute Construk⸗ tion das Klima besser aushalten. (K.); nur für Europäer bestimmt ist der Absatz relativ gering. (6. 150) Nähnadeln kommen aus Deutschland. Im Uebri⸗ gen ist dae Nadelgeschäft in Shanghai und Tientsin bedeuten⸗ der als hier. Notirungen sind: gold eyed in tinboxes per mill 22 c. — 25 e. blue eye 19 — 20 silver 18/6, — 19 (.) Bedeutendes Geschaft. (B) 151) Petroleum: Amerika nach Bedarf per case of 10 oll. 2, 25 — 2/45. Nur dbireif von Umerila zu beziehen. (W.) 152) Assortirte Malerfarben: wenig Bedarf. (K.) 153) Papier aus Deutschland, Oesterreich und Eng⸗ land. (KR. 164 Tapeten, wenig Absatz, benutzt. 155) 156) 157
von Chinesen 26
Falsche Perlen: Nürnberg und mm,. 6. Pech, England und Schweden.
x Druckpapier: Deutschland, Desterreich und Japan. (R.)
158) Gemälde und Stiche: im Ganzen von geringer
159) Glasscheiben: Vedeutung, in letzter Jeit wurden auch Deldrudbilder eingeführt, doch ist der Absatz nicht nennengwerth. (K.)
160) Pumpen: wenige. (K.)
161 Rosinen: geringer Verbrauch, kommen meist aus Frankreich (R.)
162) Tauwerk: wird hier meistens aus Manila be⸗
zogen, sur Kriegeschiffe meist aus Rußland und England. (R.)
* 2 1 . . . 2 71 . 1 772 * 57571 .
163) Rugs von England, doch als Importartikel von
164) Waagen geringer Bedeutung. (.)
165) Smalte kommt von Deutschland, wird in Shanghai in größeren Quantitäten als hier gehandelt. (K.)
166) Seife, der Hauptimport aus Belgien zu sehr bil— ligen Preisen. Aus England und Deutschland honney soap und Glycerinseife. (.)
Es existirt zwar auch in China eine Seifenfabrikation, seitdem einige Chinesen in Indien dieses Gewerbe erlernt haben, doch kommt dieses Fabrikat im Handel nicht vor.
Bei den großen Quantitäten von Seife, die aus Indien (Bombay und Calcutta) sowie von Manila und England im⸗ portirt und zu den billigsten Preisen hier auf Auktionen los⸗ geschlagen werden, ist die einheimische Produktion, welche sich auf die primitifste Manipulation in kleinen Quantitäten beschränkt, ganz unbedeutend; im Markte erscheinen nur: Fancy Soap von England und Deutschland, speziell Frank—⸗ furt a. M.
Honney soap in Holzschachteln; 6 Dutzend Doll. 1,30, à 1,50 per Schachtel.
Glycerin-Seife u. dergl. à 36 Stück Doll. — 60 c. — 70 c. per Schachtel.
Mandelseife in kleinen Papierschachteln von 3 Stück sortirt, 2 weiße und 1 Stück rothe Seife, von 6—10 Cents per Schachtel.
Bar soap (Stangenseife) in Kisten von 28 Pfd. engl. mit 12 —14 Stangen nur gelbe Sorte, weiß wird nicht gebraucht, à 95 c. — 1,15 per Kiste speziell aus Liverpool und Belgien.
Manilaseife, gepackt wie bar soap, sehr ordinär Doll. — 90 — 95 e. per Kiste.
Calcutta-Seife in Stücken, ganz ordinäre, gemeine Sorte, in Säcken per picu (1331, engl. Pfd.) Doll. 5—7.
Bei der großen Zufuhr von Seife ist dieser Artikel zur Zeit sehr gedrückt und werden augenblicklich auf Auktionen bedeutend niedrigere Preise als die gewöhnlichen Markt— notirungen bezahlt.
169) Weingeist: England. Wird auch hier in hinläng—⸗ licher Quantität fabrizirt. (K.)
168) Schwefel säure und andere Chemikalien:
Schwefelsäure wird jetzt in Shanghai billiger erzeugt als bei Bezug aus England. (.)
169) Talg: England.
170) Theer: Holztheer aus Schweden. Steinkohlentheer als Nebenprodukt der Gasanstalt in Hongkong. (.)
171) Teleskope und Ferngläser: englisches und französisches Fabrikat nur für Europäer eingeführt. (K.)
63 Feuerschwämme kommen hier im Markte nicht vor. .
173) Zahnpulver: für Europäer, wie überhaupt Toilette⸗Artikel aus London, Paris und Wien, japanesisches ist gleichfalls hier stark vertreten.
174) Zinnfolie wird hier nur für Apotheken gebraucht. Import von keiner Bedeutung. (.)
175) Baumwoll. Taschentücher: sächlich aus Glasgow.
28 inch, blue 28 brown 2 28 imitatid Silk 9 231, Auslin 9 W P. B. 9 40 e. 43 c.
176) Spielsachen: Nürnberg, Paris, London. Doch ist der Absatz nicht groß. Mechanische Spielzeuge finden mitunter bei Chinesen Anklang, doch ist dieser Artikel nicht mehr von Bedeutung. (h.) :
177 Ultramarin: wird aus Deutschland importirt. Notirung per picul Doll. 11 —141 /
178) Regenschirme, seidene: aus Frankreich,
179) ö. baum wollene
180) . Alpacca
181) 3 Zanella meist nur von Deutschland in großen Quantitäten und zu äußerst billigen Preisen. Es mag hier auch erwähnt werden, daß Regen— schirmgestelle (Gerippe ohne Zeug) in bedeutenden Quanti⸗ täten von Deutschland importirt und hier durch Chinesen mon⸗ tirt werden. (k.)
182) Firniß: England — nicht bedeutende Einfuhr wird in China selbst fabrizirt. (E.) .
183) Taschenuhren: Schweiz und England. Billige silberne Uhren (an Chinesen paarweise verkauft) stammen aus der Schweiz, Schwarzwald und Frankreich. Der Umsatz ist sehr bedeutend. (k.)
184) Fensterglas: Ausschließlich Belgien.
Notirungen per case of 100 feet lange size Doll. 2, 50 - 2,60 ordinary size, 205 - 2, 40. (.)
Ausschließlich belgische (unbedeutend englische) Waare im⸗ vortirt, Absatz von ersterem sehr bedeutend. Falls deutsche Waare ebensogut und billig wie belgische, ist selbe natürlich einzuführen. (W.)
kommen haupt⸗
60 c. 60 c. 58 c.
per dozen 55 e. — 52 e. 56 c. 40 e. 58 c.
Postamte in Bonn liefen während der Monate Januar und Februar d. J. zahlreiche Beschwerden über Abbanden— fommen von Briefen ein. Besondere Kennzeichen deuteten darauf bin, daß die Ursache dieser ungewöhnlichen Erscheinung in fortgesetzter Berau bung gewisser in den Straßen Bonns ausgehängter Brief⸗ kasten zu suchen wäre. In der That gelang es endlich nach sorg⸗ fältiger Ueberwachung einzelner Briessasten, am 22. Februar Abends 7 Uhr den Briesdieb in der Person eines Tagelöhners festzu⸗ nehmen, als derselbe eben einen Brieffasten mittels Nachschlüssels ge⸗ öffnet batte und die im Kasten befindlichen Sendungen an sich nehmen wollte. Der Betreffende ist durch die gerichtliche Untersuchung der wiederbolten Beraubung von Brieffasten überführt worden Von den entwendeten Sendungen hat er die Freimarken losgelöst, um sie, von Neuem gummirt, anderweit ju verwerthen. Nach der Menge der bei ihm vorgefundenen Freimarken und der von ihm an Jablungestatt verausgabten oder verkauften Postwertb-= zeichen bat das (Gericht die Zabl der aus den Briefkasten entwendeten KBriefe auf etwa 500 Stück veranschlagt. Er ist durch Erkenntnis del Strafkammer des Königlichen Landgerichts in Bonn vom J. Jun R. X. wegen schweren Piebstabls im wiederholten Rückfalle in 19 Fällen zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren und zum Verlust ber bürgerlichen Ebrenrechte auf die Dauer von 19 Jahren unter Zulässigkeit von Polüciaufsicht verurtheilt worden.
Bei dem
Redacteur: Riedel.
Gerin:
Merla der Gr ebltien (acsfeh. Druck W. diner.
Vj Beilagen
M HG9ꝓ.
Erste Beilage
Berlin, Freitag, den 22. Juli
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stauts⸗Anzeiger.
E881.
Deutsches Reich.
Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 18. Juli 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ze, verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: . Artikel 1. An die Stelle der 58§. 97 bis 104 der Gewerbeordnung treten nachfolgende Bestimmungen: . J. 97. Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig betreiben, können zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer Innung
eusammentreten.
Aufgabe der neuen Innungen ist:
) die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern,
Y) die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen sowie die Fürsorge für das Herbergswesen der Gesellen und für die Nachweisung von Gesellenarbeit,
3) die nähere Regelung des Lehrlingswesens und der Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehr— linge;
4) Streitigkeiten der im §. 120 a. bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen an Stelle der Gemeinde— behörde (Absatz 2 daselbst) zu entscheiden.
§. Ma.
Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Innungsmitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen als die im §. 97 bezeichneten auszudehnen. Insbesondere steht ihnen zu:
I) Fachschulen für Lehrlinge zu errichten und dieselben zu eiten;
2) zur Förderung der gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister und Gesellen geeignete Einrichtungen zu treffen;
3) Gesellen⸗- und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen Zeugnisse auszustellen;
4) zur Förderung des Gewerbebetriebs der Innungsmitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten;
5) zur Unterstützung der Innungsmitglieder, ihrer Angehörigen, ihrer Gesellen und Lehrlinge in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit, Kassen einzurichten;
6) Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten der im §. 120 a. bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und deren Gesellen an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu ent— scheiden.
8. 96.
Der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, soll in der Regel nicht über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt, hinausgehen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Centralbehörde.
Bei der Errichtung ist der Innung ein Name zu geben, welcher von dem aller anderen an demselben Orte oder in derselben Ge— meinde befindlichen Innungen verschieden ist.
§. 98 a.
Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltung ind die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder werden, soweit das Gesetz darüber nicht bestimmt, durch das Innungsstatut geregelt.
Dasselbe muß Bestimmung treffen:
) über Namen, Sitz und Bezirk der Innung;
2) über die Aufgaben der Innung, sowie über die dauernden Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben; namentlich sind die nachfolgenden Verhältnisse des Lehrlingswesens zu regeln:
a. die von den Innungsmitgliedern bei der Annahme von Lehrlingen zu erfüllenden Voraussetzungen und Formen, sowie die Dauer der Lehrzeit,
die Ueberwachung der Beobachtung der in §5§. 120, 126, 127 enthaltenen Vorschriften Seitens der Innung,
die Verpflichtung der Meister, ihre Lehrlinge zum Besuche der Fortbildungsschule oder der Fachschule anzuhalten,
die Beendigung der Lehrzeit, die Ausschreibung der Lehr— linge vor der Innung und die Ertheilung des Lehrbriefes,
die Bildung der Behörde und das Verfahren zur Ent⸗ scheidung der im 5. 7 unter Nr. 4 bejeichneten Strei⸗
tigkteiten;
über Aufnghme, Austritt und Ausschließung der Mitglieder; n Hüber die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbefondere
ber die Beiträge, welche von denfelben zu entrichten find, und über en Maßstab, nach welchem deren Umlegung erfolgt;
3Müber die etwa wegen Verletzung statutarischer Vorschriften egen die Innungemitglieder zu verhängenden Ordnungsstrafen;
g 6) über die Bildung des Vorstandes, über den Umfang seiner
esugnisse und die Formen seiner Geschäͤfts führung;
über die Zusammensetzung und Berufung der Innungever⸗
Einmsung. über das Stimmrecht in derselben und über die Art der
eschlußfassung; über die Beurkundung der Beschlüsse der Innungeversamm
Hung und des Vorstandes;
n über die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des * 2
M. über die Voraussetzungen und die Form der Auflösung der 11) über die Verwendung des Innung vermögens im Falle der luflösung oder Sglle fung der Innung;
12) über die Aufstellung und Heling der Jahresrechnung.
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den ien Gesetze bezeichneten Aufgaben der Innung nicht in Ver in 9 teht oder gesetzlichen Vorschriften .
, sstimmungen über Einrichtungen zur Erfüllung der in 8. 97a. nter Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Aufgaben dürfen nicht in das Innungẽe-⸗ atut aufgenommen werden.
3. 86 v. Dat Innungestatut bedarf der Genehmigung durch die höhere
in welchem die Innung
serwal tungs behörde Firn Bezirks, ! J nreichung geschieht durch die Aufsichte⸗
en Sitz nimmt. Di horde ö. ih) 4.
Die Genehmigung ist zu versagen: . das 2 tatut den gesetzlichen Anforderungen nicht 2 2 wenn durch die in dem Innungestatut vorgesebenen Cinrich⸗= en die Mittel zur 6 der den Innungen nach §. ) ob⸗ denden Aufgaben nicht sichergcftellt erscheinen; 6 wenn die Gentralbeborde der durch dag Innungestatut vor ebenen Begrenzung des Innungsbenirkg die nach §. Hs, Absatz ] order liche Justimmung verfagt bat.
Außerdem karf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in n. durch dag Innungestatut vorgesebenen Innungsbesirke für die ichen Gewerbe eine Innung bereits bestebt.
In dem die Genekmigung versagenden * sind die Grunde Fugeben; gegen denselben findet der Rekurs att; wegen des Ver= dteng und der Behörden gelten die Vorschrifien der 58. 20 und 21.
soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungs- sachen Platz greift. Abänderungen des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vor— schriften.
S. 98e.
Soll in der Innung eine Einrichtung der in §. 97 a. unter Nr. 4, 5, 6 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforder⸗ lichen Bestimmungen in Nebenstatuten zusammen zu fassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung durch die im 5. 98b. bezeichnete höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Genehmigung ist die Gemeindebehörde des Ortes, an welchem die Innung ihren Sitz hat, sowie, falls diese Behörde für die Innung nicht die Aufsichtsbehörde bildet, auch letztere zu hören. Die Genehmigung kann nach Ermessen versagt werden. In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. Gegen die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Centralbehörde eingelegt werden. Abänderung der Nebenstatuten unterliegen den gleichen Vorschriften.
99.
Die Innung kann unter on g Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für alle Verbindlichkeiten der Innung haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Innung. z
10.
Als Innungsmitglieder können nur Personen aufgenommen wer— den, die ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in dem Innungsbezirke selbständig betreiben oder in einem dem Gewerbe an— gehörenden Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind. Andere Personen können als Ehrenmitglieder auf— genommen werden.
Von der Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme nur ab— bängig gemacht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt sind; die Prüfung darf nur den Nachweis der Be— fähigung zur selbständigen Aussührung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken.
Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer Lehrlings- oder Gesellenzeit oder von der Ablegung einer Prüfung abbängig gemacht, so ist eine Ausnahme von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter bestimmten im Statut festgestellten Voraussetzungen zulässig. Von einem Aufnahmesuchenden, welcher bereits vor einer andern, den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Innung desselben Ge⸗ werbes eine Aufnahmeprüfung bestanden hat, kann eine solche nicht nochmals verlangt werden.
Gewerbtreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen An— forderungen entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung nicht ver— sagt werden.
Von der Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Bedingun— gen kann zu Gunsten Einzelner nicht abgesehen werden.
Vom Eintritt in eine Innung sind Diejenigen ausgeschlossen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder welche in Folge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschräͤnkt sind.
Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Innungsstatut eine vorherige Anzeige darüber nicht verlangt, jeder Zeit gestattet. Eine Anzeige über den Austritt kann frühestens sechs Monate vor dem letzteren verlangt werden.
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen, und sowelt nicht statutarisch abweichende Bestim⸗ mungen getroffen sind, an die von der Innung errichteten Neben kassen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres, Austritts bereits erfolgt war. Besondere Verbindlichkeiten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch den Austritt nicht berührt.
Die Rechte der Innungsmitglieder, mit Ausnahme des Stimm⸗ rechts und der Ehrenrechte, können von deren Wittwen, welche den Gewerbebetrieb fortsetzen, so lange ausgeübt werden, als sie die ent⸗ sprechenden Verpflichtungen erfüllen. Die näheren Bestimmungen sind durch das Statut zu treffen.
8. 10a.
Die von den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen nehmen an den Innungöversammlungen und an der Verwaltung der Innung nur insoweit theil, als dieses in dem Innungestatute vorgesehen ist. Eine solche Theilnahme muß ihnen eingeräumt werden an der Ab— nahme von Gesellenprüfungen sowie an der Begründung und Ver waltung aller Einrichtungen, für welche sie Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unter⸗ stützung bestimmt sind.
Von der Ausübung eines Stimmrechts oder eines Ehrenrechts in der Innung sind alle diejenigen ausgeschlossen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über *r Tꝛrm'den be— schränkt sind.
§. 1006.
Den Innungsmitgliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen, welche mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung stehen, nicht auferlegt werden. . ö
Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statutarisch oder durch das Gesetz bestimmten Aufgaben der Innung, sewie der Deckung der Kosten 6 QInnunge verwaltung dürfen weder Beiträge von den In⸗
nungsmitgliedern ober von den Gesellen derselben erboben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Innung erfolgen.
Die auf Grund des Innungestatuts oder der Nebenstatuten (8. 98 e.) umgelegten Beiträge und verbängten Ordnungestrafen wer den nach Antrag des Innungsvorstandes auf dem für die Beitreibung der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege jzwangeweise eingezogen. Ueber die Verpflichtung zur Jablung der Beiträge sindet unbeschadet der vorläufigen Einzichung der Rechteweg statt, Ueber Beschwerden wegen der Ordnungestrafen entscheidet die Aufssichts⸗ behörde endgültig.
§. 10e.
Ueber die Einnahmen und Ausgaben der nach Maßgabe des 8. Na. unter Nr. 5 begründeten Unterstützt nge kassen muß getrennte Rechnung geführt werden. Das augschlieslich für diese assen be⸗ stimmte Vermögen ist getrennt von dem Übrigen Innungsvermögen u verwalten. Verwendungen sür andere Zwecke dürfen aus dem⸗ Elben nicht gemacht werden. Die Gläubiger der Kasse haben das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem getrennt verwalteten tmogen.
Auf solche Krankenkassen der Innungen, welche cine den Vor⸗ schriften deg Gesetzes uber die eingeschriebenen Hä skafsen vom 7 April 1878 entsprechende Ünterstußung gewähren sollen, finden folgende Bestimmungen Anwendung: 1 r 1) den Meistern, welche ie ire Gesellen und Lehrlinge die Kassenheiträge vorschleßen, stebi das Recht zu, die letz teren bei der dem Fälligkeitetage zunachst vorausgebenden oder bel einer diesem Tage folgenden Lohn zablung in Anrechnung zu bringen; ;
M der Anspruch auf Unterstüßung aus der Kasse kann mit recht licher Wirkung weder übertragen * verpfändet werden; er lann nicht Gegenstand der Beschlagnabme sein; 5 Gesellen können, so lange sie den Kassen angeboren . zu den
nach Maßgabe des §. 1412. begrundeten Very flichtungen nich! keran ˖ gejogen werden;
s
s
der Aus schuß statut⸗ ; achlgmn oder wenn er Beschlüsse faßt, welche über seine statutarischen Rechte binausgeben.
gesprochen.
Rekurs statt. enisrrechenden Bestimmungen des 8. 23b.
4 Gesellen, welche bereits einer eingeschriebenen Hülfskasse an⸗ gehören, können, so lange sie an derselben betheiligt sind, zum Ein⸗ tritt in die entsprechende Unterstützungskasse der Innung nicht ge⸗ zwungen werden.
§. 1004.
Für die auf Grund des 5§. 97a. zu errichtenden Schiedsgerichte sind folgende Bestimmungen maßgebend: .
I) Die Schiedsgerichte müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Innungsmitaliedern, zur Hälfte aus deren Gesellen entnommen sein. Die ersteren sind von der Innungsversammlung oder einer an— deren Vertretung der Innungsmitglieder, die letzteren von den Ge— sellen der Innung oder einer Vertretung derselben zu wählen. Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt; er braucht der Innung nicht anzugehören.
2) Die Annahme der Wahl zum Beisitzer kann nur aus Grün— den abgelehnt werden, aus welchen die Uebernahme einer Vormund— schaft abgelehnt werden kann. Wer die Annahme ablehnt, ohne zu der Ablehnung berechtigt zu sein, kann von der Aufsichtsbehörde durch Ordnungsstrafen zur Annahme angehalten werden. . 3) Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte steht nach Maß— des 5§. 1202. Absatz 2 die Berufung auf den Rechtsweg offen. Die auf Grund der Bestimmungen in §§. 97 Nr. 4 und 97a. Nr. 6 ergehenden Entscheidungen in Streitigkeiten der Innungs⸗ mitglieder mit ihren Gesellen und Lehrlingen sind vorläufig voll⸗ streckbar. Die Vollstreckung erfolgt durch die Polizeibehörden nach Maßgabe der Vorschriften über die gerichtliche Zwangsvollstreckung. Lehrlinge sind auf Antrag der zur Entscheidung berufenen Innungs— behörde von der Polizeibehörde anzuhalten, vor der ersteren persön— lich zu erscheinen.
§. 100 e.
Für den Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit auf dem Ge— biete des Lehrlingswesens sich bewährt hat, kann durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde bestimmt werden:
I) daß Streitigkeiten aus den Lehrverhältnissen der im 8§. 1202. bezeichneten Art auf Anrufen eines der streitenden Theile von der zu⸗ ständigen Innungsbehörde auch dann zu entscheiden sind, wenn der Arbeitgeber, obwohl er ein in der Innung vertretenes Gewerbe be⸗ treibt und selbst zur Aufnahme in die Innung fähig sein würde, gleichwohl der Innung nicht angebört;
2) daß und inwieweit die von der Innung erlassenen Vorschrif⸗ ten über die Regelung des Lehrlingsverhältnisses, sowie über die Aus⸗ bildung und Prüfung der Lehrlinge auch dann bindend sind, wenn deren Lehrherr zu den unter Nr. JL bezeichneten Arbeitgebern gehört.
Haben sich hiernach Lehrlinge solcher Gewerbtreibenden, welche der Innung nicht angehören, einer Prüfung zu unterziehen, so ist dieselbe von einer Kommission vorzunehmen, deren Mitglieder zur Hälfte von der Innung, zur Hälfte von der Aufsichtsbehörde berufen werden.
Die Bestimmungen sind widerruflich.
§. 101.
Der Innungsvorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, welche von den Innungsmitgliedern zu wählen sind (§. 98a. Nr. 6). Die Wahl findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Innung, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber den Wahlakt ist ein Protokoll auf⸗ zunehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu⸗ sammenseßung und über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichts⸗ behörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten, bei Wahlen unter Beifügung des Wahlprotokolls. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.
Die Innung wird bei gerichtlichen wie bei außergerichtlichen Verhandlungen durch ihren Vorstand vertreten. Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts⸗ handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht er⸗ forderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehre⸗ ren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung der Innung nach außen übertragen werden. . .
Zur Legitimation des Innungsvorstandes bei allen Rechtegeschäf⸗ ten genügt die Bescheinigung der Aufsichtebebörde, daß die darin bejeichneten Personen zur Zelt den Vorstand bilden.
. 8. 1092.
Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbebörde unterstehende Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden. Diesem liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der bethei⸗ ligten Innungen ob. Außerdem können ibm Rechte und Pflichten der beteiligten Innungen, soweit dieselben nicht vermögensrechtlicher Mamr nd, übertragen narden.
Die Errichtung den Mrnungäausschusses erfolgt durch ein Statut, welches von den Innung versammlungen der betheiligten Innungen zu beschließen ist. Das Statut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungebebörde. In dem die Genehmigung versagenden Be⸗ scheide sind die Gründe anzugeben. Gegen die Versagung kann binnen rier Wochen Beschwerde an die Centralbebörde eingelegt werden. Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vor⸗ schriften.
8. 103.
Die Schließung einer Innung kann erfolgen:
I wenn sich ergiebt, daß nach 8. 98 b. Tie Genehmigung hätte versagt werden müssen und die erforderliche Aenderung des Statuts innerbalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird;
3 wenn die Innung wiederholter Aufforderung der Aufsichts⸗ bebörde ungeachtet die Erfüllung der ihr durch §. 7 gesetzten Auf ⸗ gaben vernachlassigt; ;
3) wenn die Innung sich gesetzwidriger Handlungen oder Unter.
gabe
lassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere als die geseßlich uulassigen Zwecke verfolgt.
Die Schließung cines Innung ausschusses kann folgen. wenn seinen statutarischen Veryflichtungen nicht nachkemmt
Die Schließung wird durch die höhere Verwaltunggbeberde aus -
e ie die Schließun ssp Verfügung sindet der Gegen die die Schließung aussprechende Verfüg Wenen dez KVersabrend und der Bebärden gelten die
Die Eröffnung des Tonkurerertabrens über das Vermögen einer
Janung bat die Schließung kraft Geseges mr Folae.
§. 1093 a. Janung wird die — 1 * Ge ˖
Wei Auflösung einer * n Bei der Mwslcbung ammlung nicht andermeitig beschließt.
hafte, sefern die Janungede
urb den Vorsta'd unte Aufstht der Aufstcbtz beberde voll jo gen. Venga der Vorstand selner Verrichtung Srlickung der Jnmjmg ein, so erfolgt die Abwicklung der Ge⸗
nicht, oder ritt die ufschtebcärde eder Beauftragte derselben.
ain n, . der Nullösung eder Schließung einer In
Nen dem Jeitvunkte
nung a6 Ficken dic Janungemitalicder nec fär . Jab lun ˖ zen verbaftet, u welchen ste
*
statutarisch für den Fa
1 eigenen Aut · Teiden ur den Janunge derkalmnissen verpflichtet sind.