Anzeiger
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Deutscher Neichs
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ich Preußischer Staats
Anzeiger.
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schlüssig zur Substantiirung eines durchgreifenden Vertheidigungs⸗ an. erachtet. 3. . . n zweiter Instanz hat der J. Civilsenat des Königlich preußi⸗ y Dber⸗Landchgerichts zu K. am II. Mai 1880 abändernd dahin erkannt: daß das Erkenntniß des früheren Königlichen Kreisgerichts zu L. vom 5. Juni 1879 dahin abzuändern, daß Klägerin mit shrem Klageantrage abzuweisen, von den Kosten beider In⸗ stanzen die gerichtlichen jeder Partei zur Hälfte aufzulegen, die außergerichtlichen zu kompensiren.
Das Ober ⸗Landesgericht stützte diese ce n. darauf, daß nach Art. 48 der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung nur derjenige Wechselschuldner das Recht besitze, die Auslieferung des quittirten Wechfels und des wegen Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern, welcher die Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten dem Inhaber erstattet habe. Da nun im vorliegenden Fall die Wechselsumme 1000 4A, die Zinsen und Kosten 2 57 3 be⸗ tragen hätten und davon die Klägerin fals im Wege des Wechselre⸗ greffes von dem jetzt beklagten Wechselinhaber in Anspruch genommene Trassantin und erste Girantin) nur 1020 6 50 3, der Wechselaccep⸗ tant aber 7 M6 7 3 dem Beklagten erstattet hätten, so seien nur die Klägerin und der Wechselacceptant zusammen oder einer derselben zugleich auf Grund einer Cessign der
echte des rn, befugt, von dem Beklagten die Heraus⸗ gabe des quiftirten Wechsels nebst Protest zu verlangen. Hieraus olge, daß der von der Klägerin gestellte Klageantrag nicht gerecht⸗ erkigt und abzuweisen fei. Die Äushändigung des Wechsels an den freilich zu Unrecht geschehen. Habe Klägerin dadurch Rachtheil gehabt, so sei ihr der Beklagte (möglicher Weise) zum Schadensersatze verpflichtet. Um diese Frage handele es sich hier . nicht, denn ein Schadensersatzanspruch sei nicht geltend ge— macht. —
Gegen dieses Urtheil zweiter Instanz hat Klägerin die Nichtig⸗ keitsbeschwerde mit dem Antrage eingelegt, nach Vernichtung des an⸗ egriffenen Urtheils das Urtheil erster Instanz zu bestätigen. Diese i . ist gegründet auf Verletzung der Artikel 8, 14, 23, 39, 48, 54 der ul emeinen Deutschen Wechselordnung und rechts irrige Aufstellung des allein das Urtheil decisiv begründenden) angeblichen Wechselrechtgrundsatze⸗:ꝛ:: ᷣ .
„Haben zwei Wechselschuldner (ein regreßpflichtiger Vormann ünd der Acceptant) die Wechselforderung des Inhabers des protestirten Wechsels Cie durch Theilzahlung) bezahlt; so kann Keiner von ihnen allein, sondern es können entweder nur Beide zufammen, oder der Eine von ihnen Gugleich als Cessionar des Andern) die Herausgabe des quittirten Wechsels nebst Protest verlangen.“ . .
Es sei dabei verkannt, daß die Regreßverbindlichkeit des Aus⸗ stellers und Indossanten e e., wenn und koweit der Acceptant die Wechselforderung zahle, während die Zahlung des Ausstellers und Giranten als Wechselregressaten, den Acceptanten nicht befreie. Eben⸗ detzwegen habe der Acceptant, welcher nur eine Theilzahlung geleistet bei Dahn des sonstigen Betrages der Wechselforderung Seitens des Autstellers oder Indossanten), kein Recht auf Herausgabe des Wechsels, wohl aber besitze der Aussteller oder Indossant, welcher als Regreßverpflichteter zahlte, jenes Recht im umgekehrten Falle. Ob der ern zuerst eine Theilzahlung und der Vormann des Wechselinhabers darauf die Restzahlung leiste, oder umgekehrt, sei gleichgültig. J .
J . Beklagte hat die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde eantragt.
Die Nichtigkeisbeschwerde ist wohl gegründet.
Der Accepkant einer Tratte, bei welcher der Trassant die Ueber⸗ tragung nicht durch die Worte: „nicht an Ordre“ oder durch einen
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Ausdruck untersagt hat, verpflichtet sich durch ein Accept, Jedem, welcher die Tratte als Wechselinhaber erwirbt und begieb (durch Wechselzahlung zu Verfall an den legitimirten. Wechselinhaber und konsequente Aufhebung der ganzen Wechselobligation) vor dem Inanspruchgenommen⸗ werden als Wechselregressak zu bewahren. Eben deswegen muß der Acceptant (wie solches auch aus der Bestimmung des Art. 81 der Allgemeinen Wechselordnung folgt), wenn er gegen Präsentation des Wechfels durch den legitimirten Wechselinhaber diesem die Wechsel⸗ summe ganz oder theilweise nicht zahlt, dem nach erhobenen Protest (Mangels Zahlung) im Wege des Wechselregresses in Anspruch ge⸗ nommenen Vormann des protestlevirenden Wechselinhabers, welcher sich durch den Besitz des Wechsels und Protestes Mangels Zahlung legitimirt, denjenigen Wechselregreßsummenbetrag erstatten, beziehungs⸗ weife zahlen, welchen jener Wechselregressat (nach Maßgabe der von ihm gezahlten oder durch Rimesse berichtigten Summe) gemäß Art. 55 der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung sich berechnen darf. Folgeweise ist der Acceptant, wenn er, (nach Levirung des Protestes Mangels Zahlung) nur einen Theil der Wechselregreß⸗ summe und demnkchst ein Vormann, des Wechselinhabers, als Wechselregressat, den Rest der Wechselregreßsumme zahlt, oder, wenn ein Vormann des Wechselinhabers, als Wechselregressat, zuerft einen Theil der Wechselregreßsumme und demnächst der Wechsel⸗ acceptant den noch nicht berichtigten Theil der Wechselregreßsumme dem Wechselinhaber zahlt, nicht berechtigt, von dem Wechselinhaber die Aushändigung des Wechsels und Protestes, sondern nur die Ab⸗ schreibung der von ihm (dem Acceptanten) geleisteten Zahlung auf den Wechsel und Quittung auf einer Abschrift des Wechsels zu fordern. Da der als Wechselregressat zahlende Vormann des Wechselinhabers den Acceptanten auf Zahlung der ihm zustehenden Wechselregreßsumme wechselmäßig zu belangen berechtigt ist, und zur Geltendmachung dieses Wechselrechts der beregten Wechselpapiere bedarf; so würde darin, daß der Acceptant (unter den gekennzeichneten Voraus⸗ kenn, sich den Besitz des Wechsels von dem Wehchsel⸗ inhaber beschaffte, ein rechtswidriges Verhalten gegenüber jenem Vormanne liegen. Der Wechselinhaber aber hat, nachdem er voll⸗ ständig befriedigt worden, keinen ferneren Grund zu dem Haben jener Wechfelpapiere, als den, dieselben zur Verfügung seines Vormannes zu halten, welchem er jene Urkunden gewähren muß, als die noth⸗ wendigen Mittel zu wechselmäßiger Verfolgung des Rechts dieses Vormanneß auf den diesem zustehenden Wechselregreßsummenbetrag gegen die ihm dafür haftbaren im Wechselverbande stehenden Per⸗ fonen, also, wenn jener Vormann selbst Vormänner besitzt, gegen diese und den Acceptanten, wenn jener Vormann aber (wie im vor- liegenden Fall) Trassant an eigene Ordre und erster Girant ist, gegen den Acceptanken. Diese Normen entfließen (wie die Nichtigkeits⸗ beschwerde zutreffend geltend gemacht hat), dem Geiste der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, wie derselbe den Artikeln 8, 14, 35, 48 und 54 derselben zu Grunde liegt und als Gesetzeswille aus ihnen erhellt. . Das angegriffene Erkenntniß zweiter Instanz haftet äußerlich an den Worten des allerdings unmittelbar nur den einfachen Fall der Zahlung der ganzen Wechselregreßsumme durch einen Wechselregressaten in das ÄUuge fassenden Artikels 438 a. 4. O., während es zugleich (in verfehlter Weise) die Rechtstellung des einen Theil der Wechselregreß⸗· umme zahlenden Acceptanten und wechselregreßpflichtigen Nichtaccep⸗ tanten völlig gleichstellt. Ob und in wie weit die vorstehend klargelegten Normen auch im Falle der Berichtigung der ganzen Wechselregreßsumme durch nach erhobenem Proteste Mangels Zahlung geleistete heilzahlungen meh⸗ rerer Vormänner des Wechselinhabers, oder mehrerer Mitacceptanten anwendbar feien oder nicht, ist im konkreten Falle nicht zu ent—
scheiden.
Es lag auch bei freier Prüfung des Prozeßstoffes kein Grund vor, das nichtig begründete Erkenntniß zweiter Instanz aus anderen Gründen im Endergebnisse aufrecht zu halten, oder etwa, nach Ver⸗ nichtung desselben die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen oder die Klage angebrachtermaßen abzuweisen. .
In diefer Beziehung ist bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden, daß zur Begründung der Klage auf Aushändigung des Wechsels und Wechselprotestes Seitens des gezahlt habenden Wechfelregressaten gegen den Wechselregreßnehmer die Behauptung (und der Beweis) des Besitzes jener Werthpapiere durch den Beklaͤg⸗ ten gehöre. Das ist nicht richtig. Es handelt sich nicht um eine Vindikation, oder um eine Klage auf Exhibition, sondern um die Klage auf. Erfüllung der durch das Fordern und den Empfang der Wechselregreßsumme begründeten Pflicht zur Aushändigung jener Papiere unter Quittungleistung über die empfangene Jahlung, bei welcher der Kläger ebensowenig, als solcher den verklagtischen Besitz klar zu legen verpflichtet ist, als der auf Uebergabe der verkaufen Sache aus dem Kaufvertrage gegen den Verkäufer klagende Käufer den Besitz des Verkäufers.
Es ist ferner geltend gemacht worden, daß der Beklagte den Ver⸗ theidigungsbehelf der Unmöglichkeit der Erfüllung wenigstens be⸗ hauptungsweife schlüssig substantiirt habe, und zwar einer, ohne eine von ihm vertretbare Verschuldung eingetretenen Unmöglichkeit der Erfüllung. Jene Unmöglichkeit ist indessen in keiner Weise schlüssig substantiirt. Daraus, daß der Wechsel und Protest dem Acceptanten von dem Exekutor ausgehändigt ist, und der Acceptant den Wechsel langeblich dem Dr. S.. begeben haben soll, und, der Wechsel im Bureau des Dr. S. nicht auf fef den sei, folgt eine solche Un⸗ möglichkeit durchaus nicht. Es ist sehr wohl möglich, daß, wenn der
leichbedeutenden
Beklagte gegen den Wechselacceptanten im Rechtewege vorgeht, er sich den Befitz der an die Ulägerin auszuhändigenden Papiere wieder beschaffen, oder ihm diese Wiederbeschaffung durch sonstige Schritte gelingen wird. Es kann daher ganz dahin gestellt bleiben, ob er felbst, oder Personen, deren Handlungen er zu vertreten habe, außer Schuld bei denjenigen Vorgängen sind, welche zu der Aushändigung der Wechselpapiere an den Wechselacceptanten geführt haben.
Etwas fraglicher könnte es erscheinen, ob die Klage nicht des, wegen in der angebrachten Art abzuweisen sei, weil in der Klageschrift der Existen; einer höheren Wechselregreßsumme, als der von dem Ve klagten durch Brief vom 1. Januar 1879 geforderten und von der Klã⸗ gerin bejahlten nicht die Rede ist, also danach der einfache Fall der Zahlung der ganzen Wechselregreßsumme durch einen Vormann vor- zuliegen schien, während der wirklich gegebene Fall der Berichtigung der ganzen Wechselregreßsumme durch eine Theil jahlung der Alãgerin und eine Theilzablung des Wechselacceptanten sich erst durch die spä— teren Parteierklärungen herausgestellt hat. Da aber (wie klargelegt worden) beide Thatbestände denselben rechtlichen Rechteprinzipien un⸗ terliegen, so erschien es gerechtfertigt, wie geschehen, auf Vernichtung des Ürtheils zweiter und Bestätigung des Urtheils erster Instanz in dessen praktischem Endergebnisse zu erkennen, wobei es sich von selbst versteht, daß der Beklagte bei Aushändigung der Wechselpapiere auf dem Wechscl in seiner Quittung bemerken darf, daß Klägerin von der Wechselregreßsumme 1020 6 50 , der Accextant Carl G. aber 7 4M 7 * gezahlt habe. 6
Die Prozeßkostenlast regelt sich nach der preußischen Verordnung vom J4. Dezember 1835 §. 17 und nach §. 6 Titel 23 Theil J. der preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung.
reservati dominii) durchaus bestritten, nicht einmal durch eine Privat⸗ urkunde festgestellt worden.
Damit giebt die Vorinstanz der Feststellungeklage eine unzulässige Ausdehnung.
Die Civilprozeßordnung hat es zweifellos nicht in die Willfür des ägers stellen wollen, dem Hauptprozeß einen Vorprozeß zur Fest stellung des in seinen Grundlagen streitigen Rechts verhãltnisses voraus- gehen zu lassen, und so den Beklagten unnöthig wiederholt in einen durch die Instanzen hindurchgebenden Prozeß zu verwideln. Denn sie läßt ja die Feststellungsklage nur zu, wenn ein rechtliches Interesse auf alsbaldige Feststellung des streitharen Rechtsrerhältnisset nachweisbar ist. Sie giebt zwar auch zur Feststellung der Aechtheit und Unächtheit einer Urkunde die Klage, wenn für die sofertige Feststellung ein recht liches Interesse vorliegt. Aber nicht gewährt sie jedem Forderungẽ berechtigten die Befugniß. den Mangel einer Urkunde durch richter liche Feststellung der bestrittenen Grundlage des Rechts verhältnisses zu ersetzen. Und das Bestrittensein eines Nechtsverbältnisses reicht zweifellos keineswegs aus, um unter allen Umständen das rechtliche Interesse für die sofortige Feststellung klar zu stellen. Am wenigsten aber kann davon die Rede sein, wenn, wie hier, der Kläger in der Lage ist, seine vermeintlichen Ansprüche sofort geltend machen zu kön. nen. Ünd selbst wenn man mag zugeben wollen, auch in solchem Falle sei die Möglichkeit nicht unbedingt ausgeschlossen, daß für den Kläger dennoch ein rechtliches Interesse auf sofortige Feststellung be stehen könne, welches es genügend rechtfertige, daß er der Hauptklage die Feststellungsklage vorausgehen lasse, so laßt es sich doch in keiner Weise verkennen, daß es Aufgabe des Älägers wäre, die Gründe dar zulegen, auf die er sein ibn zur Erhebung der Feststellungeklage be⸗ rechtigendes rechtliches Interesse glaubt stüken zu können. —
An einer solchen Sarlegung bat Kläger es gänzlich feblen lassen und die erste Instanz bat daher mit Recht die erhobene Klage auch
llã
den Handelsmann N. Sp. zu F., Kläger, Revisions beklagten, hat das Reichsgericht, Dritter Civilsenat, am 3. Mai
Ober⸗Landesgerichts zu C. vo gehoben und in der Sache
gegen das Urtheil der Landgerichts zu C. vom der Kläger hat die
Zulässi
In Sachen des Johannes S in 3. lasses des verstorbenen Philipp F. in 3.
gers,
1881 für Recht erkannt: das Urtheil
des Ersten Civilsenats des Königlich preußischen m 7. Dezember 1880 wird auf⸗ selbst die Berufung des Klägers ten Civilkammer des Königlichen 24. September 1880 zurückgewiesen; Revisions⸗
instanz zu tragen.
auf hat der und beklagter Seite mangele,
Gegen das durch Eid bedingte Urtheil des Bezug
dessen
unter
Beklagte das
Von
Zwei
wider
Kosten der Berufungs⸗ und der
Rechts Wegen.
Thatbestand.
Thatbestand
dem Vorbrin
gen,
klage das rechtliche Interesse fehle,
der jweiten Instanz aufzuheben und di
hiermit
Rechtsmittel
das Urtheil erster Instanz zurückzuweisen.
Der Kläger hat widersprochen un
vision zurückzuweisen.
Die Passivlegitimation des stellten Kurators ist vorhanden.
gemeinrechtlichen Doktrin und Pr entsprechende Satz mehr und mehr Anerkennung der obrigkeitlich aufgestellte Kurater einer
der
Entscheidungsgründe.
Klagen gegen letztere passiv legitimirt ist,
Satz in dem §. 220 der Firilprozeßordnung. kurator dem gesetzlichen Vertreter eine etzlich
gleichstellt, eine unzweifelhafte gesetzlich ion begründet, weil die angefo
Die Rexision erscheint aber ve bten. scheidung auf unrichtiger Anwendung der Bestimmung des §. 2351 der
Civilprozeßordnung beruht.
as
Lage ist, seine vermeintlichen
machen, glaubt aber, es könne seine Au darzulegen, aus welchem er es unterlassen, vollständige Zahlung gegenstandes zu klagen, da der 5. 21
den Fall, wo der Anspruch fällig sei,
ber⸗Landesgericht verkennt nicht,
Kläger weitere Stundung nicht gewähren,
erkennung seines ? es langen müsse, nur auf Erf
Rechtes nicht begnügen dürfe, jo üllung klagen könne.“
der Gerichtshof auch an, daß das rechtliche
die alsbaldige Feststellung sich nicht bestreiten
har
iptete
Rechts verhältniß,
ruhenden
gkeit der Feststellungsklage in Gemäßheit des §. 231 der Civilprozeßordnung.
als Kurators des Nach⸗ Beklagten, Revisions⸗
Berufungsgerichts, genommen Revision
d beantragt, die eingelegte
für den beklagten Nachlaß aufge⸗ Abgesehen davon, daß in der neueren axis der dem praktischen Bedürfniß gesunden hat, daß Erbschaft bei hat jedenfalls der gleiche welcher den Nachlaß⸗ r lebenden Partei prozessualisch e Sanktion gefunden. chtene Ent
daß der Kläger in der Ansprüche durch eine Klage geltend zu Aufgabe nicht sein, die Gründe auf Erfüllung, also auf des fälligen Kaufpreises oder Rückgabe des Kauf= der Civilprozeßordnung für nicht vorschreibe, daß der sich mit der bloßen An - ndern mehr ver⸗ Und weiter nimmt Interesse des Klägers für lasse, weil das be⸗ selbst dessen Grundlage (das bactum
eingelegt. daß die Passivlegitimation auf auch daß der angestellten Anerkennungs. den Antrag gestellt, das Urtheil e Berufung des Klägers gegen
wird,
Re⸗
kurg die s kostenpflichtig
eingelegt. stellt, das angefochtene Urtheil aufzuheben, som wieder berzustellen, eventuell die Sache an die vorige Instanz zuverweisen, Alles unter gesetzlicher Kostenfolge. Die Klägerin hat dagegen Zurückweisung der Rexision beantragt.
des wonach der
mehr nicht gemeinen, wenden gemeint sei. Grundlage des Eheschei durch ein Hamburgisches P die Bestimmung der Statuten von 168, Theil
(3Zulässigkeit der Revision meinrechtlicher Rechtssatze, welche für den Bezirk des Berufungsgerichts durch eine landesrechtliche
in ihrer Richtung als Feststellungeklage abgewiesen.
wegen Verletzung ge⸗
Rechts quelle fanktionirt sind. C. P. D. 5. 511.)
In Sachen des F. zu H., Beklagten und RNevisions⸗ klägers,
seine Ehefrau,
1881,
für Recht erkannt:
Nachdem die Erste Civilkammer des Landgerichts zu Dam die Klägerin mit ihrer auf Chescheidung gerichteten Klage abgewiesen J sealischen Ober Landesgerichts auf Berufung der Klägerin
des Dansea . 1881
durch dessen Urtbeil
das
liche Prozeßkosten verurteilt.
Das Urtheil des Berufungegerichts mußte aufgehoben werden, weil die dadurch ausgesprochene Chescheidung gegen die Grundsäße protestantischen Bekllagten
gemeinen der
in
oder
am Thatbestand der des Landgerichts aufgehoben. bestebende Ebe vom Bande geschieden und den Beklagten in sammt⸗ Dieses Urtheil ist den Anwälten beider Parteien von Amtswegen am 26. März 1881 zugestellt worden. Gegen Fasclbe Fat der Beklagte in gesetzlicher Fri und Ferm Rexisien In der mündlichen Verhandlung bat er den Antrag ge— ie das erste Ersenntniß
zurũck·
das Urtheil des Zweite Landesgerichts zu Ha gehoben, und in der gegen das Urtheil zu Hamburg vom 9. Dez Klägerin hat die Kosten der sionsinstanz zu tragen.
Von
24
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wider
Rechts
Thatbessta
hatte,
Nãrj Sachrerhalt
hat
Wegen. nd.
der
Klägerin und Revisionsbeklagte, hat das Reichsgericht, Erster Civilsenat, am 23. Juni
Zweite
verkündete im Uebrigen
die zwischen den Parteien
Entscheidungsgründe:
Deutschen weitere Ablehnung des Betracht ausdrücklich darüber
vom von kam.
ihm Das
ausgesprochen, des Hamburgischen vartikulären Nechtes anzn Obicktir kann aber kein Zweifel sein, daß die dungerechtes für Hamburg formell zunächst artikulargesetz gebildet wird, nämlich durch 2 Titel 11 Artilel 8,
ob
ed
n Civilsenats des Hanseatischen Ober⸗ burg vom 24. März 1851 wird auf⸗ Sache selbst die Berufung der Klägerin der Ersten Civillammer des Landgerichts ember 1880 zurüdgewiesen. Verufungsinstanz und der Revi⸗
Civilsenat
Urtheil, erhellt,
Kirchenrecht erbobene Angriff wegen angebotenen Alibi⸗Beweises nicht Ober ·˖ Landesgericht
hat
Normen
Die
verstieß;