1881 / 210 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Sep 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Anzeiger

2

Deutscher Neichs

6

ich Preußischer Staats

Anzeiger.

Alle NRost⸗Anstalten umhmen Gestellung an; für Berlin anßer den Host · Anstalten auch die Ezpr

.

Königl

Aas Abonnement betrügt 4 Æ 560 8 für das Vierteljahr. Insertionspreia für den Naum reiner Aruzeile 80 3

dition: y. Wilhelmstr. Nr. 32.

2

Hoheit der

40 Minuten zugleich

Berlin e

d übernachtete

Vormittag besuchte Höchstderselbe die Kunstaus

stellung am C

zum

in un

gliche

öni ser in

che und K

i z, traf gestern Abend 8 Uhr r. Majestät dem Kai

öchstseinem Palais.

Se. Kaiserl Kronprin t S S Heute

mi in

Zug

t der Prinzessin Wilhelm

2

t dem 1 Uhr

ᷓ2

ab Sich mi

9

Besuch Ihrer Königlichen Hohei

nach Potsdam

latz und be

antianp

in

n Personen

müssen nach einem

vom 31. Mai d

2

Zeugnißverweigerungsrecht

Strafsachen, welches verschiedenen Kate

Ueber das

goörien vo

j 2 2 2

näheren An

* .

ö nun den fol

ie in

bezeichneten

rdnung verwandten des Angeschuldigten, nicht aber d

der Strafprozeßordnung zusteht,

Urtheil des Reichsgerichts, im §. 51 der Strafprozeßo

nach

welche ebenfalls

ezählten Personen,

genden Paragraphen aufg

vom Richter belehrt

chtigt sind

ur Zeugnißverweigerung bere

werden.

2 8

4

2

unt

auch wenn der

Thaͤter ein Angehöriger des Jagdberechtigten ist

2 2

an

gewehr oder Hunden, nachgestellt wird) bedarf

gerichts, vom 23. J

d. J., zur Verfolgung keines Strafantrag

2

8

ieß

unter erschwerenden Umst der Netzen ꝛc. eil des Reichs

ingen o

inem Urth

i Jagdvergehen den (wenn dem Wilde nicht mit Sch sondern mit Schl

Be nach e

19 Geschütze, , ö

Sey

1 ne“, 4

S. M. S. „Vineta

Kapt. z. S.

Kommandant

Port Elisa⸗

Kommandant

cr. von Geschütze,

ep

e ö esetzt.

rzow ise Knbt

beth . 36 Kapt. t

Gibraltar

in nach Plymouth in See

tember cr.

am 6. S

dess. Mts. veröffen

von Gloeden, i

troffen und am 7.

gegangen.

Erlaß

Ober Präsidenten der

Der Obera

T. B.)

tlicht folgenden

(W. sers an den

Leipziger

Hannover, 7. September. Präsident von )

einge Sr. Majestät des Kai

Provinz:

em Ver⸗

che Ich Ihnen auszu⸗ er Theil

der Bevölkerung, sowohl der Stadt Hannover als auch der näheren

ãgig ein groß

1

wüns

llig bemerkt habe, d

efã

ch Mich anschicke, die Provinz nach mehrt

weilen in derselben wieder zu verlassen,

Q 8

Indem chen, wie Ich es wohlg

spre

ãng⸗

dere hat es Mich erfreut, am

Paradetage die zu Meiner Bewillkommnung zahlreich versammelten

eson

Feise Mir Kundgebungen ihrer Anh zb

R 2 2

t hat und angelegentlich bemüht gewesen ist, ni

chmuck der Strafien und Plätze, welche Ich berührt,

grũß

und ferneren Umgegend, Meine Anwesenbeit in ihrer Mitte mit herz⸗ S

wie in mancherlei anderer

lichkeit entgegenzubringen.

licher Theilnahme be

durch festlichen

Kriegervereine und die Vertreter der umliegenden Bauernschaften zu

Auch habe Ich mit Befriedigung die Meldungen entgegen⸗

3⸗

hrend der ganzen Dauer der dies

ruppen wa

jährigen großen Herbstübungen

2

die

5 5

daf

genommen,

sehen.

dliches Entgegen⸗

freun

ũberall kommen und eine allen billigen Anforderungen entsprechende Auf⸗

sast

ch gebe gern Meiner dankenden Anerken⸗

nung dafür Ausdruck und beauftrage Sie, dies in angemessener Weise

allen dabei Betheiligten zur Kenntniß zu bringen.

C 2

nahme gefunden haben.

Wilhelm.“

T. B.) Deute

ö

Hannover, 7. September.

on m

1.

Nachmittag stieg i

2

Fürst v

laucht der ierselbst ein und

September. (W traf Se. Dur Ru dolstadt h

1

hr urg

?

Sch warzb

i

Kon gegen 4

l. Hoheit bend ein

Se. Kg Freitag A

te ab, wo auch

Landrathsam z Albrecht,

Königlichen der Prin

i⸗

are ge⸗ f. an g⸗ enstags i

resse.) gerabfolgt

kf. P chen Ministe⸗ ung be

efangen⸗

„Bay⸗

General e Regierung für

ö 8 ver⸗

mit Armen⸗ insoweit sie lassen werde.

zuge r der

Ztg.“ mel⸗

* *

Fr ĩ sch sti Gesangenen⸗

h

Die General⸗ gl

e evangelisch⸗ Amtsge

lei

Verk *

z

dem

Ziff. 3

Vetil ern,

Juli I. J. und Sonntags, D

storialbezirke dgl.

hat di

getrennten e Entscheidung die Verein

ch

wie die „Allg.

bül ach s 15 8 gestellt und zu

u ihren Berathungen

ich ;

eskir 3

Konsi

Großherzo

eigener 351

en u. 2

* n

3 hi

§. en ist, zucht eine

1

Landstreichern Abwart

inzige genehmigt. 1 wochentli

sschen

„5. September. September r dreimal ss

n tritt, as von den bisher heinischen ießung vom 22. den Staats

tellte Ansuchen

prinzipiell günstigung

esetzbuch ß die opf auf

gung beider Synoden in eine e 9

Höchstwelcher am schen Land

bidhe

9 . hedachten Arbeit da

g zu beme

am 7. rechts

fessio

nur einma

ie Per

des Kultus und des Unterrichts wurde mit chaostra

anntmachung des Entschl stig in siatt mehrmals * d o. i.

garlsruhe, 3. September. ĩ ssenden Satz von

luf d zordnun de verfügt ärter für Tag und K

synoden der beiden

erial

reuth e definitive

2 Insbach, ges

5 kün

erischer Kon da und da ersonen, e, . r Sau

erner win

3 w

Bayern. Augsburg

Baden.

Laut neuester Bel riums der Justiz,

in Bay

h

de,

den nach dem Re

trifft, Quartier nehmen wird.

stano zu beme

lgten ach

sy node der bayeri

lut

det, zusammen. reuth und diesmal ohn Staat ⸗Minist ordnet, nissen

und Dounersta wer

jo

unter

* * ö.

2 2

Str. Majestät des Kaisers Graf von Perponcher,

1

z der Staats- und Justiz

2 26

cell von ofmars

*

Se. E riedberg General ieutenam

gekommen Excellenz der

8, nnover.

An Minister Dr Se. und König

von Ha

Frank⸗ 58

vom 1. Februar 18

20000081.

n Stadt

te 8

22. Verloosung des An⸗

t a. M. von nete Numm gezogen:

Fre

Anlehen der vor mal

furt a. M. von 2000000 Fl. =

3

reien Stadt

Bei der am 4. J Mts stattgefu

iges lehens der vormals

o

3160

ern Litt. J.

. 2 1009

Nr. 199 219 298 345 547 559 5

769 8

ch

n 58 wurden na Rückzahlung auf den 1. Dezember

vom 1. Februar 18

zur

2 1401 1407 13524 1589

J. 1714 66 29 43. 568 573 602 650 704 731

S58 865 908 100 1188 1194 129

b. 5 Obligat Nr. 1762 1810 1850 1853 1902

io nen

gat

a. 26 Obli

9

44 571 M 54 I. 857 ½ 14 3. ĩ.

5

à 500

1tonen

1

i

4285 670

l. 514 cb. 29 .

ö

——

igat ionen à 100 FI.

c. 5 Obligationen à 300 F Nr. IN7I3 27507.

3412 16 86 8

Ffir 5s J mit

deren

nden

werden

2571 4M 45 4

ah

171 MS 43 5.

die Kap

gationen setzt, daß zahlun bei d

i

Obl

ge nur bis zum c

oben werden k

ß

2388 2447

ser

dem Bemerken in Kenntn

9 2380 die

5

d. ? Obl

I8 Stuck Die Inhaber

Nr. 2147 23

Ver

*

iervon betr gt, bei

zinsun Stellen er

2

ö. rei

. *

onnen

M., Berl

d Bezirks

Frankfurt a.

Skasse ulden⸗

erfolgt

insschein ·

r (aazu gehörigel 96

on dergleichen Obl

ie

sowie be Hauvt

n d, Mn

11, 19 *

lgungskasse in i ungs⸗ un gabe der II

i gier gen

3e A

in

Rück

der 3⸗

Zin

ĩ zahlung an den Unter⸗

s

weder be

ionen

t I., noch bei der Königlichen

iga sbaden, sondern bei einer der anderen

2 . 8 6

Y

or der Au ; weshalb diese Schuldverschreibungen

em Rückzahlungstermine eingereicht werden können.

furt a. sse v den

rüfung einzusen

einige Zeit vor d

Frank ie

W

ind die betreffenden Obligationen neb

se Ka

in

sung v sie in

auptkasf

Krei .

is ka e

Soll die Einlö

Königlichen Regierung Kassen er

s

so.⸗ chein⸗Anweisung durch die

3⸗ zeichneten zur P

nweisung.

J.

Litt. J.

bligationen: à 1000 Fl. Litt. J.

Obligationen: à 1090

J. itt. J. Nr. 2311;

Litt.

5

à

2 *

1

*

Obligation ezember 1875, Obligationen: à 1000 Fl.

Rückständig sind noch

sung:

Dezember 1874,

der Verloo

5 .

Aud pro Nr. 1972;

Fl.

J.

Il. itt.

à 1000 Fl.

F

tr. 1617.

,

877

Fl. Litt. J.

Dezember 18

pro Nr. 995 1222

D B

D

A 5 16. Nr. 1215, à 300

J.

pro

Nr. 1408, pro

J.

Litt.

2 *

Obligation

Jember 18 1 2 Dezember 1878,

1.

pro Nr. 1108;

pro Nr. 2776;

J.

Litt.

à 10 Fl.

bligationen à 1000 Fl.

Obligation

1879,

Dezember

1.

J.

Litt.

O

ezember 1880,

Nr. 658 1989 1412.

D Ve

pro 1.

ung

er Obligationen werden zu deren Einlö

rãsident:

= P

von Wurmb.

egierungs

2 1

er N

es

D

Inhaber di Wiesbaden, den 16. August 1881.

Die

wiederholt aufgefordert.

Aichtamtliches. Deuntsches Reich.

2 * *. *

e nach

nach und e fübre; nden

: Se. Uhr Kron

s

Sich rei

9 953 ronprinzen VBahnhofe,

des Innern, sin Albrecht

. 1

ium Folgendes rmitta

azugs von Nord⸗

.

it d fern z

ihmen danach die Mel Minister Extr

W. T. B.“ noch Bahnho Vollasmenge Se. Majestãt

Mittags 12 Uhr den

Um Mittag verließen

e. Majestät der Kaiser aben

nnover ein. ges die Ab

e

stern Vo Albrecht zum

um 2 Uhr den Minister u Wagen nach Alferde, iten dann dem Schluß⸗ welches in dem Terrain

em

und na ei, Hoheit di it

Sich ʒ

Prin 7 4

e nach d gedrangte

8. September. Se. Majestät der mit enthusiaslischen Zurufen.

linatoire ein und . h . zen s Extrazu

Kaiserli

;

e stattfand. Se. Kaiserli

Civilkabinets, Wirklichen Geheimen empfingen chen Ho mitt dern

In ste die vicht

iche

Uhr nahmen

gaben erde und wohr Corps b

n z Armee

d trafen mittelst

in, be d Elz Uhr wieder in eit dem Ihr

taatssekretärs im euner di

mann, entgegen. Kaiser,

ser und König trafen ge ej

annover meldet

u gs 2 /a e.

chen Eldagsen un

Ihre Königl ü

Wilmowski, nnern, von Puttkamer,

stemmen ei mitta sse ein D glichen Ho von wo um 41

erfolgt

i

en mit Sr.

und Mans verseld un men kurz nach 1

chlieck Aus H stät der Kai

Preußen. Berl lo

Kaiser und König hörten heute des Unter ßen begr

S

Nords

s

Vortrag des Chefs des e. Majestät der

manöver des

Nach im S

. Sr. Kön

stiegen dort dems

Raths von des J

dung von Verlin

prinz das stem Stra

2

M je in

Berlin, den 8. September 1881. Se. Majestät der Kaiser und König sind gestern

Abend von Hannover hierher zurückgekehrt.

lasse mit

med. Jacobi en Adler⸗Orden eilingen

u Kirchh

Rath Weber g zu Zeitz und Petr

Notar a. D., Justiz⸗ en Adler⸗Orden 56 K T. se Hanau den Roth Hochheim z

Kre den Schullehrern

i

aligen Amtsphysikus

Roth

dem vorm

1 2.

dem Rechtsanwalt und

u Magdeburg den

Schleife

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht u Bockenh

3

der

zu vierter

eim im fig ;

Kre bach im;

ig⸗

sowie dem emeritirten

bisher zu Aldenhoven im

Grevenbroich, das Allgemeine Ehrenze

y zu Halsen nhaber des Köni ichen zu verleihen.

J

1 *

ise Langensalza, Kru Kreise St. Goar den Adler der Ordens von Hohenzollern Erkelenz,

Schullehrer Nolden zu

lichen Haus Kreise

im

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

ts

imen

und dem Major von des Chefs des

zur Anlegung der

Grenadier⸗Neg

nd Adjuta

nten und Norwegen Majestät ihnen

Erlaubniß zu ertheilen

Moltke,

Feldmarschall und Chef des Generalstabes la suite des Kolbergschen

C.

dem General der Armee, Grafen von

Burt, à (2. P

schen) Nr. 9 u gs von Schweden

Generalstabes der Armee, die öni

ommer

von des K verliehenen

signien , und zwar Ersterem des rdens, Letzterem des Commandeur

n

sse des Schwert

2

Kreuzes zwei

Ordens.

inen⸗

Seraph ter Kla

. .

Grund des §. 26 des Gesetzes gegen die

Deutsches Reich.

Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht

den Unter-Staatssekretär Dr. von Schlieckmann zum

zorsitzenden der auf

V

ialdemokratie vom on zu ernennen.

j

Neichskommis

strebungen der S

21. Oktober 1878 gebildeten

gemeingefährlichen Be

irk Nathe

ezi

Königreich Preußen. Carlsbrunn, Regierungsb Range der Regierungs

Ze. Majestät der König haben Allergnädigst geruht

den Obersörster Stahl zu rier, zum Forstmeister mit dem

zu ernennen.

2 2

istlichen, Unterrichts⸗ und Angelegenheiten.

* *

Medizinal Die Wahl des früheren Rektors der höheren B

Ministerium der ge schule zu Kerpen,

er⸗ ro⸗

u

*

22

Dr. Schlünkes zum Rektor des gymnasiums zu Rheinbach ist bestätigt worden.

T.

Ministerium für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten.

sterstelle Schles⸗

meisterst Forstmeisters Hoer

d

Forst

te

i

hl ist d ch Versetzung des

Sta

welche dur

Forsimeister igt ist, übertragen worden.

Dem

wig· Trittau nigk erled

*

2 * * 2 *

schen upt Frank⸗

sse hierselbst, sions

i d. Mts. iedenen schriebenes sehenes Ver

esttage und der * ab, mit

Uhr Vormit r

der preuß der Zinsscheine

unter

d. M

und es muß ihnen sch

inzelnen Schulden Vetrag der ve

von 9 Kreiekasse in

insen Tilgungska serung

zi on vom 15 und F

assen, den Bezirks—

d der

der gCianlast a en Ablie ese Zinsscheine vom 20 eordnet,

1

er Staatsschulden. Michelly.

es Monats, Sydow. Hering.

Festtage und der Kassenrevi

1

letzten Geschäftstage jed

86 big 1 U

me der Sonn⸗ ember 1881. g d

nnover un

und ltendes, aufgerechnetes,

müssen nach den e abschnitten g und den

* 1

94 unten links, sch

nen werden.

J ha

der Wohnung des Inhabers ver

sein.

Sept

Bekanntmachung. Die am 1. Oktober d. J. säll

leihen können bei zah ent

Wert

hr Nachmittags gegen werden di

Zins scheine gen und Dauptverwaltun

n, die Stück

1. 3

gabe gefügt

Berlin, den 7

1

Hauptverwaltung der Staatsschulden. löst werden.

nienstraße Nr.

äglich, mit Ausnah ge

Die

battun

der Provinz Ha

suit a. Ma in

Von den Regierungs⸗Hauptk

in Empfang genom in usnahme der Sonn

anien tage e erthabschnitte

ab drei la

ssen

und mit An

zeichniß bei

M D A

la

3

seits brieflich geforderte Summe gezahlt, worauf Beklagter gegen sie die Wechselklage zurückgenommen habe) von ihm nach den Vors hriften der Wechselordnung (nachdem er den kleinen Rest der eingeklagten Wechselregreßsumme von dem Acceptanten gezahlt erhalten) den Wechsel und Wechselprotest Mangels Zahlung in Rede Gum Zweck der Verfolgung ihres Rechts auf Zahlung der von demselben nicht berichtigten Wechselregreßsumme gegen den Acceptanten) ausgehän⸗ digt zu verlangen berechtigt sei. Sei der Wechsel und Protest dem Acceptanten in Folge der von dem Beklagten sollizirten Maßnahmen ausgehändigt, statt nur die von ihm geleistete Zahlung auf dem Wechfel zu vermerken; so sei es Sache des Beklagten, sich den Wechsel wieder zu beschaffen, um ihn der Klägerin auszuhändigen. Der Beklagte hat gegen dieses Urtheil die Appellation mit dem Antrage eingelegt, unter Abänderung desselben die Kläger kosten⸗ pflichtig abzuweisen. . Er stützte diesen Antrag darauf, daß Klägerin nur berechtigt erscheine, Abschreibung ihrer Zahlung auf dem Wechsel zu verlangen, daß Carl E. berechtigt gewesen (da er den Rest der Wechselregreß⸗ summe gezahlt) die Aushändigung des Wechsels und Protestes zu verlangen. Uebrigens habe weder Beklagter noch sein damaliger Vertreter, Rechtsanwalt C., beantragt, den Wechsel oder Protest dem G. herauszugeben. Der Cxekutor habe solches eigenmächtig gethan. G. habe (wie die Wechselprozeßakten ergäben) den Wechsel an Hr. S. weiter begeben, aus welchem Grunde sel nicht ersichtlich; in Pr. S. Bureau . der Wechsel nicht aufzufinden gewesen. Es sei also dem Beklagten ohne seine Schuld unmöglich, die Klägerin in den Besitz des Wechsels zu setzen, die Klägerin könne sich eventuell nur an den Exekutor halten. . J Die Klägerin hat diese Behauptungen bestritten und für nicht

schlüssig zur Substantiirung eines durchgreifenden Vertheidigungs⸗ an. erachtet. 3. . . n zweiter Instanz hat der J. Civilsenat des Königlich preußi⸗ y Dber⸗Landchgerichts zu K. am II. Mai 1880 abändernd dahin erkannt: daß das Erkenntniß des früheren Königlichen Kreisgerichts zu L. vom 5. Juni 1879 dahin abzuändern, daß Klägerin mit shrem Klageantrage abzuweisen, von den Kosten beider In⸗ stanzen die gerichtlichen jeder Partei zur Hälfte aufzulegen, die außergerichtlichen zu kompensiren.

Das Ober ⸗Landesgericht stützte diese ce n. darauf, daß nach Art. 48 der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung nur derjenige Wechselschuldner das Recht besitze, die Auslieferung des quittirten Wechfels und des wegen Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern, welcher die Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten dem Inhaber erstattet habe. Da nun im vorliegenden Fall die Wechselsumme 1000 4A, die Zinsen und Kosten 2 57 3 be⸗ tragen hätten und davon die Klägerin fals im Wege des Wechselre⸗ greffes von dem jetzt beklagten Wechselinhaber in Anspruch genommene Trassantin und erste Girantin) nur 1020 6 50 3, der Wechselaccep⸗ tant aber 7 M6 7 3 dem Beklagten erstattet hätten, so seien nur die Klägerin und der Wechselacceptant zusammen oder einer derselben zugleich auf Grund einer Cessign der

echte des rn, befugt, von dem Beklagten die Heraus⸗ gabe des quiftirten Wechsels nebst Protest zu verlangen. Hieraus olge, daß der von der Klägerin gestellte Klageantrag nicht gerecht⸗ erkigt und abzuweisen fei. Die Äushändigung des Wechsels an den freilich zu Unrecht geschehen. Habe Klägerin dadurch Rachtheil gehabt, so sei ihr der Beklagte (möglicher Weise) zum Schadensersatze verpflichtet. Um diese Frage handele es sich hier . nicht, denn ein Schadensersatzanspruch sei nicht geltend ge— macht.

Gegen dieses Urtheil zweiter Instanz hat Klägerin die Nichtig⸗ keitsbeschwerde mit dem Antrage eingelegt, nach Vernichtung des an⸗ egriffenen Urtheils das Urtheil erster Instanz zu bestätigen. Diese i . ist gegründet auf Verletzung der Artikel 8, 14, 23, 39, 48, 54 der ul emeinen Deutschen Wechselordnung und rechts irrige Aufstellung des allein das Urtheil decisiv begründenden) angeblichen Wechselrechtgrundsatze⸗:ꝛ:: .

„Haben zwei Wechselschuldner (ein regreßpflichtiger Vormann ünd der Acceptant) die Wechselforderung des Inhabers des protestirten Wechsels Cie durch Theilzahlung) bezahlt; so kann Keiner von ihnen allein, sondern es können entweder nur Beide zufammen, oder der Eine von ihnen Gugleich als Cessionar des Andern) die Herausgabe des quittirten Wechsels nebst Protest verlangen.“ . .

Es sei dabei verkannt, daß die Regreßverbindlichkeit des Aus⸗ stellers und Indossanten e e., wenn und koweit der Acceptant die Wechselforderung zahle, während die Zahlung des Ausstellers und Giranten als Wechselregressaten, den Acceptanten nicht befreie. Eben⸗ detzwegen habe der Acceptant, welcher nur eine Theilzahlung geleistet bei Dahn des sonstigen Betrages der Wechselforderung Seitens des Autstellers oder Indossanten), kein Recht auf Herausgabe des Wechsels, wohl aber besitze der Aussteller oder Indossant, welcher als Regreßverpflichteter zahlte, jenes Recht im umgekehrten Falle. Ob der ern zuerst eine Theilzahlung und der Vormann des Wechselinhabers darauf die Restzahlung leiste, oder umgekehrt, sei gleichgültig. J .

J . Beklagte hat die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde eantragt.

Die Nichtigkeisbeschwerde ist wohl gegründet.

Der Accepkant einer Tratte, bei welcher der Trassant die Ueber⸗ tragung nicht durch die Worte: „nicht an Ordre“ oder durch einen

cceptanten E. sei

Ausdruck untersagt hat, verpflichtet sich durch ein Accept, Jedem, welcher die Tratte als Wechselinhaber erwirbt und begieb (durch Wechselzahlung zu Verfall an den legitimirten. Wechselinhaber und konsequente Aufhebung der ganzen Wechselobligation) vor dem Inanspruchgenommen⸗ werden als Wechselregressak zu bewahren. Eben deswegen muß der Acceptant (wie solches auch aus der Bestimmung des Art. 81 der Allgemeinen Wechselordnung folgt), wenn er gegen Präsentation des Wechfels durch den legitimirten Wechselinhaber diesem die Wechsel⸗ summe ganz oder theilweise nicht zahlt, dem nach erhobenen Protest (Mangels Zahlung) im Wege des Wechselregresses in Anspruch ge⸗ nommenen Vormann des protestlevirenden Wechselinhabers, welcher sich durch den Besitz des Wechsels und Protestes Mangels Zahlung legitimirt, denjenigen Wechselregreßsummenbetrag erstatten, beziehungs⸗ weife zahlen, welchen jener Wechselregressat (nach Maßgabe der von ihm gezahlten oder durch Rimesse berichtigten Summe) gemäß Art. 55 der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung sich berechnen darf. Folgeweise ist der Acceptant, wenn er, (nach Levirung des Protestes Mangels Zahlung) nur einen Theil der Wechselregreß⸗ summe und demnkchst ein Vormann, des Wechselinhabers, als Wechselregressat, den Rest der Wechselregreßsumme zahlt, oder, wenn ein Vormann des Wechselinhabers, als Wechselregressat, zuerft einen Theil der Wechselregreßsumme und demnächst der Wechsel⸗ acceptant den noch nicht berichtigten Theil der Wechselregreßsumme dem Wechselinhaber zahlt, nicht berechtigt, von dem Wechselinhaber die Aushändigung des Wechsels und Protestes, sondern nur die Ab⸗ schreibung der von ihm (dem Acceptanten) geleisteten Zahlung auf den Wechsel und Quittung auf einer Abschrift des Wechsels zu fordern. Da der als Wechselregressat zahlende Vormann des Wechselinhabers den Acceptanten auf Zahlung der ihm zustehenden Wechselregreßsumme wechselmäßig zu belangen berechtigt ist, und zur Geltendmachung dieses Wechselrechts der beregten Wechselpapiere bedarf; so würde darin, daß der Acceptant (unter den gekennzeichneten Voraus⸗ kenn, sich den Besitz des Wechsels von dem Wehchsel⸗ inhaber beschaffte, ein rechtswidriges Verhalten gegenüber jenem Vormanne liegen. Der Wechselinhaber aber hat, nachdem er voll⸗ ständig befriedigt worden, keinen ferneren Grund zu dem Haben jener Wechfelpapiere, als den, dieselben zur Verfügung seines Vormannes zu halten, welchem er jene Urkunden gewähren muß, als die noth⸗ wendigen Mittel zu wechselmäßiger Verfolgung des Rechts dieses Vormanneß auf den diesem zustehenden Wechselregreßsummenbetrag gegen die ihm dafür haftbaren im Wechselverbande stehenden Per⸗ fonen, also, wenn jener Vormann selbst Vormänner besitzt, gegen diese und den Acceptanten, wenn jener Vormann aber (wie im vor- liegenden Fall) Trassant an eigene Ordre und erster Girant ist, gegen den Acceptanken. Diese Normen entfließen (wie die Nichtigkeits⸗ beschwerde zutreffend geltend gemacht hat), dem Geiste der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, wie derselbe den Artikeln 8, 14, 35, 48 und 54 derselben zu Grunde liegt und als Gesetzeswille aus ihnen erhellt. . Das angegriffene Erkenntniß zweiter Instanz haftet äußerlich an den Worten des allerdings unmittelbar nur den einfachen Fall der Zahlung der ganzen Wechselregreßsumme durch einen Wechselregressaten in das ÄUuge fassenden Artikels 438 a. 4. O., während es zugleich (in verfehlter Weise) die Rechtstellung des einen Theil der Wechselregreß⸗· umme zahlenden Acceptanten und wechselregreßpflichtigen Nichtaccep⸗ tanten völlig gleichstellt. Ob und in wie weit die vorstehend klargelegten Normen auch im Falle der Berichtigung der ganzen Wechselregreßsumme durch nach erhobenem Proteste Mangels Zahlung geleistete heilzahlungen meh⸗ rerer Vormänner des Wechselinhabers, oder mehrerer Mitacceptanten anwendbar feien oder nicht, ist im konkreten Falle nicht zu ent—

scheiden.

Es lag auch bei freier Prüfung des Prozeßstoffes kein Grund vor, das nichtig begründete Erkenntniß zweiter Instanz aus anderen Gründen im Endergebnisse aufrecht zu halten, oder etwa, nach Ver⸗ nichtung desselben die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen oder die Klage angebrachtermaßen abzuweisen. .

In diefer Beziehung ist bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden, daß zur Begründung der Klage auf Aushändigung des Wechsels und Wechselprotestes Seitens des gezahlt habenden Wechfelregressaten gegen den Wechselregreßnehmer die Behauptung (und der Beweis) des Besitzes jener Werthpapiere durch den Beklaͤg⸗ ten gehöre. Das ist nicht richtig. Es handelt sich nicht um eine Vindikation, oder um eine Klage auf Exhibition, sondern um die Klage auf. Erfüllung der durch das Fordern und den Empfang der Wechselregreßsumme begründeten Pflicht zur Aushändigung jener Papiere unter Quittungleistung über die empfangene Jahlung, bei welcher der Kläger ebensowenig, als solcher den verklagtischen Besitz klar zu legen verpflichtet ist, als der auf Uebergabe der verkaufen Sache aus dem Kaufvertrage gegen den Verkäufer klagende Käufer den Besitz des Verkäufers.

Es ist ferner geltend gemacht worden, daß der Beklagte den Ver⸗ theidigungsbehelf der Unmöglichkeit der Erfüllung wenigstens be⸗ hauptungsweife schlüssig substantiirt habe, und zwar einer, ohne eine von ihm vertretbare Verschuldung eingetretenen Unmöglichkeit der Erfüllung. Jene Unmöglichkeit ist indessen in keiner Weise schlüssig substantiirt. Daraus, daß der Wechsel und Protest dem Acceptanten von dem Exekutor ausgehändigt ist, und der Acceptant den Wechsel langeblich dem Dr. S.. begeben haben soll, und, der Wechsel im Bureau des Dr. S. nicht auf fef den sei, folgt eine solche Un⸗ möglichkeit durchaus nicht. Es ist sehr wohl möglich, daß, wenn der

leichbedeutenden

Beklagte gegen den Wechselacceptanten im Rechtewege vorgeht, er sich den Befitz der an die Ulägerin auszuhändigenden Papiere wieder beschaffen, oder ihm diese Wiederbeschaffung durch sonstige Schritte gelingen wird. Es kann daher ganz dahin gestellt bleiben, ob er felbst, oder Personen, deren Handlungen er zu vertreten habe, außer Schuld bei denjenigen Vorgängen sind, welche zu der Aushändigung der Wechselpapiere an den Wechselacceptanten geführt haben.

Etwas fraglicher könnte es erscheinen, ob die Klage nicht des, wegen in der angebrachten Art abzuweisen sei, weil in der Klageschrift der Existen; einer höheren Wechselregreßsumme, als der von dem Ve klagten durch Brief vom 1. Januar 1879 geforderten und von der Klã⸗ gerin bejahlten nicht die Rede ist, also danach der einfache Fall der Zahlung der ganzen Wechselregreßsumme durch einen Vormann vor- zuliegen schien, während der wirklich gegebene Fall der Berichtigung der ganzen Wechselregreßsumme durch eine Theil jahlung der Alãgerin und eine Theilzablung des Wechselacceptanten sich erst durch die spä— teren Parteierklärungen herausgestellt hat. Da aber (wie klargelegt worden) beide Thatbestände denselben rechtlichen Rechteprinzipien un⸗ terliegen, so erschien es gerechtfertigt, wie geschehen, auf Vernichtung des Ürtheils zweiter und Bestätigung des Urtheils erster Instanz in dessen praktischem Endergebnisse zu erkennen, wobei es sich von selbst versteht, daß der Beklagte bei Aushändigung der Wechselpapiere auf dem Wechscl in seiner Quittung bemerken darf, daß Klägerin von der Wechselregreßsumme 1020 6 50 , der Accextant Carl G. aber 7 4M 7 * gezahlt habe. 6

Die Prozeßkostenlast regelt sich nach der preußischen Verordnung vom J4. Dezember 1835 §. 17 und nach §. 6 Titel 23 Theil J. der preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung.

reservati dominii) durchaus bestritten, nicht einmal durch eine Privat⸗ urkunde festgestellt worden.

Damit giebt die Vorinstanz der Feststellungeklage eine unzulässige Ausdehnung.

Die Civilprozeßordnung hat es zweifellos nicht in die Willfür des ägers stellen wollen, dem Hauptprozeß einen Vorprozeß zur Fest stellung des in seinen Grundlagen streitigen Rechts verhãltnisses voraus- gehen zu lassen, und so den Beklagten unnöthig wiederholt in einen durch die Instanzen hindurchgebenden Prozeß zu verwideln. Denn sie läßt ja die Feststellungsklage nur zu, wenn ein rechtliches Interesse auf alsbaldige Feststellung des streitharen Rechtsrerhältnisset nachweisbar ist. Sie giebt zwar auch zur Feststellung der Aechtheit und Unächtheit einer Urkunde die Klage, wenn für die sofertige Feststellung ein recht liches Interesse vorliegt. Aber nicht gewährt sie jedem Forderungẽ berechtigten die Befugniß. den Mangel einer Urkunde durch richter liche Feststellung der bestrittenen Grundlage des Rechts verhältnisses zu ersetzen. Und das Bestrittensein eines Nechtsverbältnisses reicht zweifellos keineswegs aus, um unter allen Umständen das rechtliche Interesse für die sofortige Feststellung klar zu stellen. Am wenigsten aber kann davon die Rede sein, wenn, wie hier, der Kläger in der Lage ist, seine vermeintlichen Ansprüche sofort geltend machen zu kön. nen. Ünd selbst wenn man mag zugeben wollen, auch in solchem Falle sei die Möglichkeit nicht unbedingt ausgeschlossen, daß für den Kläger dennoch ein rechtliches Interesse auf sofortige Feststellung be stehen könne, welches es genügend rechtfertige, daß er der Hauptklage die Feststellungsklage vorausgehen lasse, so laßt es sich doch in keiner Weise verkennen, daß es Aufgabe des Älägers wäre, die Gründe dar zulegen, auf die er sein ibn zur Erhebung der Feststellungeklage be⸗ rechtigendes rechtliches Interesse glaubt stüken zu können.

An einer solchen Sarlegung bat Kläger es gänzlich feblen lassen und die erste Instanz bat daher mit Recht die erhobene Klage auch

llã

den Handelsmann N. Sp. zu F., Kläger, Revisions beklagten, hat das Reichsgericht, Dritter Civilsenat, am 3. Mai

Ober⸗Landesgerichts zu C. vo gehoben und in der Sache

gegen das Urtheil der Landgerichts zu C. vom der Kläger hat die

Zulässi

In Sachen des Johannes S in 3. lasses des verstorbenen Philipp F. in 3.

gers,

1881 für Recht erkannt: das Urtheil

des Ersten Civilsenats des Königlich preußischen m 7. Dezember 1880 wird auf⸗ selbst die Berufung des Klägers ten Civilkammer des Königlichen 24. September 1880 zurückgewiesen; Revisions⸗

instanz zu tragen.

auf hat der und beklagter Seite mangele,

Gegen das durch Eid bedingte Urtheil des Bezug

dessen

unter

Beklagte das

Von

Zwei

wider

Kosten der Berufungs⸗ und der

Rechts Wegen.

Thatbestand.

Thatbestand

dem Vorbrin

gen,

klage das rechtliche Interesse fehle,

der jweiten Instanz aufzuheben und di

hiermit

Rechtsmittel

das Urtheil erster Instanz zurückzuweisen.

Der Kläger hat widersprochen un

vision zurückzuweisen.

Die Passivlegitimation des stellten Kurators ist vorhanden.

gemeinrechtlichen Doktrin und Pr entsprechende Satz mehr und mehr Anerkennung der obrigkeitlich aufgestellte Kurater einer

der

Entscheidungsgründe.

Klagen gegen letztere passiv legitimirt ist,

Satz in dem §. 220 der Firilprozeßordnung. kurator dem gesetzlichen Vertreter eine etzlich

gleichstellt, eine unzweifelhafte gesetzlich ion begründet, weil die angefo

Die Rexision erscheint aber ve bten. scheidung auf unrichtiger Anwendung der Bestimmung des §. 2351 der

Civilprozeßordnung beruht.

as

Lage ist, seine vermeintlichen

machen, glaubt aber, es könne seine Au darzulegen, aus welchem er es unterlassen, vollständige Zahlung gegenstandes zu klagen, da der 5. 21

den Fall, wo der Anspruch fällig sei,

ber⸗Landesgericht verkennt nicht,

Kläger weitere Stundung nicht gewähren,

erkennung seines ? es langen müsse, nur auf Erf

Rechtes nicht begnügen dürfe, jo üllung klagen könne.“

der Gerichtshof auch an, daß das rechtliche

die alsbaldige Feststellung sich nicht bestreiten

har

iptete

Rechts verhältniß,

ruhenden

gkeit der Feststellungsklage in Gemäßheit des §. 231 der Civilprozeßordnung.

als Kurators des Nach⸗ Beklagten, Revisions⸗

Berufungsgerichts, genommen Revision

d beantragt, die eingelegte

für den beklagten Nachlaß aufge⸗ Abgesehen davon, daß in der neueren axis der dem praktischen Bedürfniß gesunden hat, daß Erbschaft bei hat jedenfalls der gleiche welcher den Nachlaß⸗ r lebenden Partei prozessualisch e Sanktion gefunden. chtene Ent

daß der Kläger in der Ansprüche durch eine Klage geltend zu Aufgabe nicht sein, die Gründe auf Erfüllung, also auf des fälligen Kaufpreises oder Rückgabe des Kauf= der Civilprozeßordnung für nicht vorschreibe, daß der sich mit der bloßen An - ndern mehr ver⸗ Und weiter nimmt Interesse des Klägers für lasse, weil das be⸗ selbst dessen Grundlage (das bactum

eingelegt. daß die Passivlegitimation auf auch daß der angestellten Anerkennungs. den Antrag gestellt, das Urtheil e Berufung des Klägers gegen

wird,

Re⸗

kurg die s kostenpflichtig

eingelegt. stellt, das angefochtene Urtheil aufzuheben, som wieder berzustellen, eventuell die Sache an die vorige Instanz zuverweisen, Alles unter gesetzlicher Kostenfolge. Die Klägerin hat dagegen Zurückweisung der Rexision beantragt.

des wonach der

mehr nicht gemeinen, wenden gemeint sei. Grundlage des Eheschei durch ein Hamburgisches P die Bestimmung der Statuten von 168, Theil

(3Zulässigkeit der Revision meinrechtlicher Rechtssatze, welche für den Bezirk des Berufungsgerichts durch eine landesrechtliche

in ihrer Richtung als Feststellungeklage abgewiesen.

wegen Verletzung ge⸗

Rechts quelle fanktionirt sind. C. P. D. 5. 511.)

In Sachen des F. zu H., Beklagten und RNevisions⸗ klägers,

seine Ehefrau,

1881,

für Recht erkannt:

Nachdem die Erste Civilkammer des Landgerichts zu Dam die Klägerin mit ihrer auf Chescheidung gerichteten Klage abgewiesen J sealischen Ober Landesgerichts auf Berufung der Klägerin

des Dansea . 1881

durch dessen Urtbeil

das

liche Prozeßkosten verurteilt.

Das Urtheil des Berufungegerichts mußte aufgehoben werden, weil die dadurch ausgesprochene Chescheidung gegen die Grundsäße protestantischen Bekllagten

gemeinen der

in

oder

am Thatbestand der des Landgerichts aufgehoben. bestebende Ebe vom Bande geschieden und den Beklagten in sammt⸗ Dieses Urtheil ist den Anwälten beider Parteien von Amtswegen am 26. März 1881 zugestellt worden. Gegen Fasclbe Fat der Beklagte in gesetzlicher Fri und Ferm Rexisien In der mündlichen Verhandlung bat er den Antrag ge— ie das erste Ersenntniß

zurũck·

das Urtheil des Zweite Landesgerichts zu Ha gehoben, und in der gegen das Urtheil zu Hamburg vom 9. Dez Klägerin hat die Kosten der sionsinstanz zu tragen.

Von

24

m

wider

Rechts

Thatbessta

hatte,

Nãrj Sachrerhalt

hat

Wegen. nd.

der

Klägerin und Revisionsbeklagte, hat das Reichsgericht, Erster Civilsenat, am 23. Juni

Zweite

verkündete im Uebrigen

die zwischen den Parteien

Entscheidungsgründe:

Deutschen weitere Ablehnung des Betracht ausdrücklich darüber

vom von kam.

ihm Das

ausgesprochen, des Hamburgischen vartikulären Nechtes anzn Obicktir kann aber kein Zweifel sein, daß die dungerechtes für Hamburg formell zunächst artikulargesetz gebildet wird, nämlich durch 2 Titel 11 Artilel 8,

ob

ed

n Civilsenats des Hanseatischen Ober⸗ burg vom 24. März 1851 wird auf⸗ Sache selbst die Berufung der Klägerin der Ersten Civillammer des Landgerichts ember 1880 zurüdgewiesen. Verufungsinstanz und der Revi⸗

Civilsenat

Urtheil, erhellt,

Kirchenrecht erbobene Angriff wegen angebotenen Alibi⸗Beweises nicht Ober ·˖ Landesgericht

hat

Normen

Die

verstieß;