1881 / 218 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Sep 1881 18:00:01 GMT) scan diff

(Bremerhafen) werden die bis zum Abend vor der Abfahrt in Geeste⸗ münde angelangten Postsendungen, sowie die am Abgangstage mit dem ersten Zuge von Hannover eintreffenden Briefsendungen nach Helgoland weitergesandt. Hamburg, den 13. September 1881. Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor. Geheime Postrath:

Letz.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der Kön ig haben Allergnädigst geruht:

den Vorsitzenden des Provinzialausschusses der Provinz Schlesien, Grafen von , auf Großen⸗ borau, Kreises Freistadt, zum Präsidenten der Regierung in Oppeln zu ernennen; sowie .

der Wahl des Prorektors am Gymnasium in Pleß, Pro— fessor Dr. Radtke, zum Direktor des Gymnasiums in Wohlau die Allerhöchste Bestaͤtigung zu ertheilen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal-Angelegenheiten.

Der praktische Arzt Dr. med. Sch miele zu Weißenfels . Kreis⸗Wundarzt des Kreises Weißenfels ernannt worden.

Der bisherige ordentliche Lehrer am Marzellen⸗Gymnasium zu Cöln, Karl Brühl, ist zum etatsmäßigen Oberlehrer be— fördert worden.

An der Ritter-Akademie in Bedburg ist die Beförderung des Religionslehrers Dr. Schneider zum Oberlehrer geneh— migt worden.

Ju tiz⸗Mi niste rium.

Der Amtsrichter Dr. Sil bermann in Lyck ist al s Land— richter an das Landgericht daselbst versetzt. .

Dem Amtsgerichts⸗Rath von Wenckst ern in Schömberg ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension ertheilt.

In der Liste der Rechtsanwälte ist gelöscht: der Rechts⸗ anwalt Schmidt in Coburg bei dem Landgericht in Meiningen.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Regierungs-Assessor a. D. Dr. Röttig bei dem Landgericht in Neuwied, der Rechtsanwalt Hirsch aus Meseritz bei dem Kammergericht, der Gerichts-Assessor a. D. Krolk bei dem Amtsgericht in Ruhrort, der Amtsrichter a. D. Dr. von Gordon bei dem Amtsgericht in Deynhausen und der Ser , sessor Rothenberg bei dem Amtsgericht in Schlochau. '

Der Senats⸗Präsident des Ober⸗Landesgerichts zu Lassel, Schulz, der Appellations-Gerichtsrath z. De Geheime Justiz⸗ Rath Eichhorn in Cöln, der Landgerichts⸗Rath Näher in Aachen (nicht Cöln, s. Nr. 2), der Amtsrichter Neumann in Dingelstedt, der Rechtsanwalt, Justiz-Rath Rau schen⸗ busch in Hamm, der Rechtsanwalt und Notar, Justiz-Rath Breitenbach in Danzig und der Rechtsanwalt Pr. Rommel in Flensburg sind gestorben.

Ministerium für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten.

In einem Spezialsalle waren über die einem Privat⸗ thierarzte für die Behandlung eines Gestütspferdes außerhalb seines Wohnortes zu gewährende Vergütung Zweifel entstan— den. In Uebereinstimmung mit der Königlichen Ober⸗-Rech⸗ nungskammer habe ich dahin entschieden, daß im Geltungs— bereiche der Medizinaltaxe vom 21. Juni 1815 ein Privat—⸗ 5 für Leistungen der gedachten Art gemäß Abschnitt VI. Nr. 1, 2, 4 der Taxe die Halfte der den Physikern bei Epi⸗ demien zustehenden Tagegelder und giisen also mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Verordnung vom 17. September 1876 (Ges. Samml. S. 4111) an Tagegeldern 6 46 und an Reisekosten 30 3 für das Kilometer zu bean— spruchen hat. .

Hiernach sind in vorkommenden Fällen die bezüglichen Liquidationen der Privat⸗Thierärzte festzusetzen.

Berlin, den 9. Juli 1881.

Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Im Auftrage: Marcard.

An die Königlichen Regierungs⸗Präsidenten in den Pro⸗ vinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen und die Königlichen Regierungen zu Posen, Bromberg, Münster, Min⸗ den, Arnsberg, Coblenz, Düsseldorf, Cöln und Trier.

Abschrift erhalten Ew. c. zur Kenntnißnahme. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Im Auftrage: Marcard. An sämmtliche Dirigenten der Königlichen Landgestüte.

In meiner Cirkularverfügung vom 9. Juli d. J. ist der einem Privat⸗Thierarzte für die Behandlung eines Gestütg⸗ pferdes außerhalb seines Wohnorts zu gewährende Reise— kostensatz auf 39 für das Kilometer angegeben. Dieser Satz bezieht sich indessen nur auf Reisen, welche auf dem Landwege zurückzulegen sind. Bei Reisen mittelst Eisenbahn oder Dampfschiff hat der Privat⸗Thierarzt im Geltungsbereich der Medizinaltare vom 21. Juni 1815 an Reisekosten für das Kilometer 6, 3 und 1 66 50 3 für jeden Zu⸗ und Ab— gang zu beanspruchen.

Berlin, den 8. September 1881.

Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Im Auftrage:

a Marcard.

An die Königlichen Regierungs⸗-Präsidenten in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Bran⸗ denburg, Pommern, Schlesien, Sachsen und die Königlichen Regierungen zu Posen, Bromberg, Münster, Minden, Coblenz,

Düssel dorf, Cöln a. Rh. und Trier.

Abschrist erhalten Ew. ꝛc, zur Kenntnißnahme. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Im Auftrage: Marcard.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung.

Bei der heute öffentlich bewirkten 27. Serienverloosung der Staats-Prämien⸗Anleihe vom Jahre 1855 sind die 35 Serien 194. 207. 297. 325. 373. 377. 417. 447. 457. 466. 472. 491. 510. 563. 579. 644. 674. 714. 769. 873. 897. 961. 962. 1118. 1199. 1205. 1237. 1258. 1315. 1331. 1417. 1422. 1439. 1453 und 1475 gezogen worden.

Die zu diesen Serien gehörigen 3500 Schuldverschreibun— gen und die für dieselben am 1. April k. J. zu zahlenden Prämien werden am 16. und 17. Januar H. J. öffentlich ausgeloost werden.

Berlin, den 15. September 1881.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. Sydow. Hering. Merleker. Michelly.

Angekommen: Se. Excellenz der Unter⸗-Staatssekretär im Reichsamt des Innern, Wirkliche Geheime Rath Eck aus der Schweiz.

Die Nummer 23 der Gesetz-Sammlung, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthaͤlt unter .

Nr. 8807 die Bekanntmachung der Ministerialerklärung vom 24. September 1880, betreffend die Aufhebung der zwischen der Königlich preußischen und der Herzoglich anhalt— bernburgischen Regierung . Vereinbarungen wegen Verhütung und Bestrafung der Forst- und Jagdfrevel in den

5. September Grenzwaldungen vom 2, Uugust 1839 und 4/11. Fe⸗

bruar 18590, und der zwischen der Königlich preußischen und der Herzoglich anhalt-dessauischen Regierung wegen desselben Gegenstandes getroffenen Vereinbarung vom 26.9. August 1847; unter

Nr. 8808 die Verfügung des Justiz-Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks . Amtsgerichts Apenrade. Vom 16. August 1881; und unter

Nr. 8809 die Verfügung des Justiz-Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Herzberg. Vom 16. August 1881.

Berlin, den 17. September 1881.

Königliches Gesetz-Sammlungs⸗Amt. Didden.

Bekanntmachung.

Hiermit bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß auf Grund der durch den Evangelischen Ober⸗-Kirchenrath unter dem 8. Juli d. J. und durch den Herrn Minister der geist— lichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten unter dem 18. dess. Mts. genehmigten Beschlüsse der vereinigten Berliner Kreissynoden vom 18. und 19. März und vom 5. April 1880, sowie vom 23. und 27. Mai 1881, in den zu den vier Berliner Diözesen gehörigen Kirchengemeinden, mit Ausschluß jedoch der Gemeinde Stralau, vom 1. Oktober d. Is. ab an Stelle der bisher geltenden und mit jenem Zeitpunkte außer Wirksamkeit tretenden Taxen für Taufen, Aufgebote, Trauungen und kirchliche Atteste, die nachste hende Festsetzung in Geltung tritt.

Taxe der Gebühren für Taufen, Aufgebote und Trauungen, sowie der kirchlichen Atteste bei den evangelischen Kirchen Ber— lins, mit Ausnahme der Kirchen der Militär-Gemeinde und der französisch⸗reformirten Gemeinde, sowie der Anstaltsgemeinden. Es sind zu entrichten an die Kirchenkasse: A. Taufgebühren.

1) Eine Taufe im Gotteshause an den Sonn⸗ und Festtagen, und auch an den dazu bestimmten Wochentagen zu den festgesetzten Stunden ist gebührenfrei w

2) Für eine Taufe im Gotteshause zu anderer Zeit als den ad J festgesetzten Tagen und Stunden. .

3) Für eine Haustaufe JJ

B. Gebühren für Aufgebote und Trauungen.

Il) Die kirchlichen Aufgebote (Fürbitten) sind ge⸗ bührenfrei 1

2) Eine einfache Trauung im Gotteshause an den Sonn⸗ und Festtagen und auch an den dazu bestimmten Wochentagen zu den festgesetzten Stunden ist gebührenfrei

3) Für eine einfache Trauung im Gotteshause zu an⸗ derer Zeit als den ad 1 festgesetzten Tagen und Stunden

4) Für eine Trauung im Gotteshause mit befonderem Schmuck zu den ad 1 festgesetzten Zeiten

5) Für eine Trauung im Gotteshause mit besonderem Schmuck zu anderen als den ad 1 festgesetzten Zeiten

6) Für eine Haustrauung . .

Bemerkungen.

a. Wird ei einer Trauung zu 2, 3, 4, 5 Orgelspiel, Heizung der Kirche oder die Aufstellung von mehr als 12 Stühlen verlangt, so sind die dafür besonders festgesetzten Gebühren zu entrichten.

b. Zum besonderen Schmuck bei einer Trauung zu 4 und 5 werden gerechnet: der Chorgesang, das Stellen von Blumen oder Gewächsen, das Brennen der Kirchenkronen, das Legen von Texrichen im Altarraum; nicht aber gehört dahin das Orgelspiel und das Brennen der Altarkerzen.

Für die Beschaffung des besonderen Schmuckes haben die Betheiligten auf ihre Kosten selbst zu sorgen

C. Attestgebuühren.

1) Für jeden Auszug aus den Kirchenbüchern über die nach dem 1. Oktober 1874 vorgenommenen Taufen, Trau⸗

soweit solche Auszüge nicht gesetzlich gebührenfrei sind.

2) Bezüglich der Atteste über die vor dem 1. Oktober 1374 erfolgten Taufen, Trauungen oder Beerdigungen ver⸗ bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.

Berlin, den 16. September 1851.

Königliches . 1 Provinz Brandenburg.

egel.

Vekanntmachungen auf Grund des Reich sgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des 5. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemein⸗ gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 31. Ok⸗ tober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachsiehend bezeichneten nicht periodischen Druck schriften:

1) Kto zczeg Hje. oOpowiadanie napisat Jan Mot

An sammtliche Dirigenten der Königlichen Landgestüte.

Warszawa, w drukarni Kowalewékiege 1881,

2) 0 dpowiedi na denuneyjacyje Orędownikas Poꝛnan 28. Sierpnia 1881 r. Drukarnia Przedswitu (Rue de Leausanne 49 Geneve), . nach 8. 1 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten find. Posen, den 14 September 1381. Königliche an, ö des Innern. er.

Bekanntmachungen,

betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein— . fuhr über die Reichsgrenze.

Verordnung, die Ein- und Durchfuhr von Vieh und thierischen Theilen aus Oesterreich-Ungarn betreffend, vom 15. September 1881.

Nachdem anher gelangter Mittheilung zufolge die Rinder— pest in Galizien, Kroatien, Slavonien und an mehreren Orten Nieder⸗Oesterreichs ausgebrochen ist, macht sich in mehreren Punkten eine Ergänzung der Verordnung, die Ein- und Durch⸗ fuhr von Vieh und thierischen Theilen aus Oesterreich⸗ Ungarn betreffend, vom 8. September 1879 (abgedruckt in' Rr. 213 des „Dresdner Journals“ und in Nr. 218 der „Leipziger Zeitung“ von 1879) nothwendig und werden daher an Stelle dieser hiermit aufgehobenen Verordnung die nachstehenden Bestimmungen getroffen:

J. Rindvieh betreffend. 1

5 Die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh aus Oesterreich⸗ Ungarn ist bis auf Weiteres verboten. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Verbote ist nur rücksichtlich der Einfuhr für Fälle der in 8. 2 gedachten Art

zulässig.

3 5 Den Wirthschaftsbesitzern innerhalb der an das König⸗ reich Böhmen grenzenden Amtshauptmannschaften Oelsnitz, Auerbach, Schwarzenberg, Annaberg, Marienberg, Freiberg, Dippoldiswalde, Pirna, Bautzen, Löbau und Ziktam' ist ge⸗ stattet, ihren eigenen Bedarf von Nutz- und Zuchtvieh an Rindern unter folgenden Bedingungen aus Böhmen nach Sachsen einzuführen:

2 Es darf nur Rindvieh der böhmischen Landrace, welches aus Böhmen selbst stammt und lediglich zu wirthschaftlichen Zwecken bestimmt ist, eingeführt werden und zwar in der Regel (vergl. 8. 3) mehr nicht, als 6 Stück für einen und denselben Wirthschaftsbesitzer innerhalb eines Kalenderjahres.

b. Darüber, daß die einzubringende Stückzahl dem wirk⸗ lichen Bedarfe seiner Wirthschaft entspricht, hat sich der Ein— führende durch ein Zeugniß der Polizeibehörde seines Wohn⸗ ortes und, wenn er Gutsvorsteher ist, durch ein Zeugniß der Bezirks-Amtshauptmannschaft an dem betreffenden Grenzpunkte (Punkt . auszuweisen.

é. Die Einbringung ist beschränkt auf folgende Grenz— punkte und Tage:

1L Zittau ohne Beschränkung auf bestimmte Tage,

2) Ebersbach an jedem Mittwoch,

3) Bodenbach-Tetschen in der Regel an jedem Mon— tage und Freitage,

4) Weipert an jedem Montage und Freitage,

5) Reitzenhain an jedem Donnerstage,

6) Wittigsthal an jedem Mittwoch,

7] Klingenthal an dem ersten und dritten Mittwoch jeden Monats,

Ss Voitersreuth an jedem Donnerstage.

d. Das einzuführende Vieh ist an dem betreffenden Grenz— punkte durch einen sächsischen Veterinärpolizeibeamten zu un— tersuchen. Dasselbe ist zum Zweck der Untersuchung 48 Stunden vor dem betreffenden Einlaßtage und für eine be—

stimmte Stunde des letztern:

ad c. 1 und 3: bei den Grenzpolizei⸗Kommissariaten zu Zittau und Bodenbach,

ad c. 2, 4 und 8: bei den Grenzpolizei⸗Inspektionen zu Ebersbach, Weipert und Voitersreuth,

ad e, 5 und 7: bei den Gensd'armeriestationen in Reitzen⸗ hain und Klingenthal, ö. .

ad c. 6: bei dem Königlich sächsischen Nebenzollamte Wit⸗ tigsthal,

anzumelden.

e. Der Einführende hat durch amtlichen Begleitschein (Viehpaß) der Polizeibehörde des böhmischen Abtriebsortes nachzuweisen, daß das betreffende Vieh aus Böhmen stammt, unmittelbar vor seinem Abtrieb mindestens 30 Tage am Ab⸗ triebsorte gestanden hat, daß es daselbst zur Zeit des Ab⸗ triebes gesund gewesen ist und daß an dem Abtriebsorte, so⸗ wie in einem Umkreise von 35 kim um denselben herum die Rinderpest nicht herrscht. ; ;

In dem Begleitscheine Viehyasse muß jedes einzelne Stück nach Art, Race, Geschlecht und Farbe genau bezeichnet sein. Die Begleitscheine (Viehpässe) selbst müssen von der, der ausstellenden Behörde nächst vorgesetzten politischen Be— hörde beglaubigt sein. ;

f. Die oben (Litt. d) gedachte Untersuchung hat sich zu erstrecken auf die Identität mit den im amtlichen Begleit— scheine (Viehpasse) efr. Litt. . angegebenen Viehstücken, sowie auf Race und Gesundheit der Thiere. Ist die Einfuhr der 1 Stücke nicht zu beanstanden, so wird darüber dem Einführenden ein Einfuhrerlaubnißschein ausgestellt.

g. Wenn bei gleichzeitigem Transporte mehrerer Viehstücke auch nur Eins davon krank, krankheitsverdächtig oder nach seiner Wentität mit den im Begleitscheine (Viehpasse) bezeich⸗ neten Stücken zweifelhaft befunden wird, darf der ganze Trangport nicht nach Sachsen eingebracht werden.

3

Die betreffenden Amtshauptmannschaften und, in An⸗ sehung der Städte mit revidirter Städteordnung, die zu— ständigen Kreishauptmannschaften sind ermächtigt, einzelnen Kin nm erf enn auf besonderes Ansuchen aus nahmsweise die Einfuhr von mehr als 6 Stück *** und Zuchtvieh in einem Kalenderjahre (8. 2 Litt. a.) nach Sachsen zu gestatten, wenn die darum Nachsuchenden den Mehrbedarf glaubhast bescheinigen.

5. 4. Das eingebrachte Vieh ist von der Grenze sofort und auf

dem geradesten Wege na seinem Vestimmunggorte zu dirigiren und ist dessen Abgang dahin von den n 5§. 24. gedachten Stellen der Drtepolizeibehörde des Bestimmungs⸗

ortes (bei selbständigen Gutsbezirken der Amtshauptmann—

schast) unter den erforderlichen näheren Angaben hinsichtlich der

ahl der Art, des Geschlechts und der Farbe der eingeführten iehstücke (5. 26) anzuzeigen.

Das Eintreffen des Viehes am Bestimmungsorte hat der betreffende Landwirth unverzüglich der Ortspolizeibehörde bez. der Bezirks⸗Amtshauptmannschaft unter Uebergabe des an der Grenze ihm ertheilten Einfuhrerlaubnißscheines anzuzeigen.

Auf die Verpflichtung zu dieser Anzeige und zur Äbgabe des Einfuhrerlaubnißscheines ist der Einführende bei Aushän— digung des letzteren an ihn (§. 2f) unter wörtlichem Hin⸗ weis auf die im Unterlassungsfalle nach dem Reichsgesetze ö. 21. Mai 1878 zu gewärtigenden Strafen aufmerksam zu machen.

S. 5. Das Lingeführte Vieh darf während eines Zeitraums von zwei Monaten, von dem Eintreffen am Bestimmungsorte

an gerechnet, aus dem Flurbereiche des letzteren nach dem Inlande nicht entfernt werden.

§. 6.

Der kleine Grenzverkehr mit Vieh, d. h. der Verkehr mit Gespannen von Rindvieh zwischen böhmischen und sächsischen Grenzorten und der Weidetrieb von sächsischem Vieh auf böh⸗ mischen Fluren, sowie von böhmischem Vieh auf sächsischen Fluren ist gestattet.

II. Schafe . betreffend.

Die Ein- und Durchfuhr von Schafen und Ziegen aus Oesterreich-Ungarn nach und durch Sachsen ist nach vorgängi— ger Anmeldung innerhalb der in 8. unter d. angegebenen Frist an den in 5. 260. genannten Grenzpunkten unter fol— genden Bedingungen nachgelassen:

1) In einem nach Vorschrift von 8. 2e. amtlich beglau⸗ bigten Zeugnisse der Polizeibehörde des Abgangsortes muß be— scheinigt sein, daß die betreffenden Viehstücke an diesem zur Zeit des Abtriebes gesund gewesen find und aus einem seuchenfreien Kronlande Oesterreich-Ungarns stammen, auch zur Zeit des Abtriebes am betreffenden Orte mindestens 35 Tage gestanden haben.

2) Es muß ferner durch ein, in gleicher Weise amtlich beglaubigtes Zeugniß nachgewiesen werden, daß an dem Ab— gangsorte und in einem Umkreise desselben von 35 Km die Rinderpest nicht herrscht.

3) Die betreffenden Thiere müssen an den betreffenden Grenzpunkten (8. 2c.) durch einen sächsischen Veterinärpolizei⸗ beamten untersucht werden und dürfen die Grenze nur dann passiren, wenn sie bei dieser Untersuchung gesund und krank— heitsunverdächtig befunden worden sind.

Wenn bei gleichzeitigem Transporte mehrerer Stücke auch nur Eins davon krank oder krankheitsverdächtig befunden wird, so ist der ganze Transport zu beanstanden.

Der Transport durch Deutschland hat jedoch in ver— schlossenen Eisenbahnwagen ohne Um- und Ausladung zu er— folgen. An den betreffenden Wagen ist ein in die Augen fallender Vermerk anzubringen, weicher die Bestimmung der⸗ selben zur Durchfuhr durch das Reichsgebiet deutlich erkennen läßt.

III. Thierische Theile betreffend. 8

Die Ein⸗ und Durchfuhr aller von Wiederkäuern stam⸗ menden thierxischen Theile in frischem Zustande (mit Ausnahme von Milch, Butter und Käse) ist verboten.

Dagegen ist der Verkehr mit vollkommen trockenen oder gesalzenen Häuten und Därmen, mit Wolle, Haaren und Borsten, mit geschmolzenem Talg in Gefäßen, sowie auch mit vollkommen lusttrockenen, von thierischen Weichtheilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen nicht beschränkt.

Iv. Allgemeine Bestimmungen. §. 9.

Die strenge Aufsichtsführung darüber, daß die nach Vor— stehendem in Bezug auf den Verkehr mit Vieh und thierischen Theilen getroffenen Bestimmungen genau beobachtet werden und daß insbesondere bei Ausstellung der in 8. 2 unter P. gedachten Zeugnisse mit größter Gewissenhastigkeit verfahren, auch das eingebrachte Vieh nur als Nutz- und Zuchtvieh ver— wendet, bez. daß dem Verbote in 5. 5 nicht zuwidergehandelt werde, kommt den Ortepolizeibehörden und den Amtshaupt⸗ mannschaften zu und wird den genannten Behörden hierdurch noch zur besonderen Pflicht 1

Die geordneten Gebühren für die veterinärpolizeiliche Untersuchung einzubringender Thiere sind mit der dem be— treffenden Thierarzte zukommenden Aueslösung und der ihm zu gewährenden Vergütung für das Fortkommen, letztere beiden Gebührnisse jedoch von mehreren, gleichzeitig einführenden ge⸗ meinschaftlich, e nnn Fg zu entrichten.

8

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach dem Neichsgesetze vom 21. Mai 1878 (Reichs⸗ gesetzblatt vom Jahre 1878 Seite 95) bestrast.

Dresden, den 15. September 1851.

Ministerium des Innern. von Nostitz⸗Wallwitz.

Bei der am 1. 1. Mts. stattgefundenen Verloosung der mit dem J. Januar 1882 zur Rückzahlung kommenden 40½ tigen Rentenbriefe der Grundrenten ⸗Ablösungekasse des vormals Landgräflich bessischen Amtes Homburg sind folgende Nummern gejogen worden: S8 Stück Litt. A. 50 FI. S857 M 14 4. Nr. 12 55 68 7 114 141 142 199 4000 Fl. oder 6857 Æ 12 5. . 10 Stück Lit t. B. à 109 Fl. 171 M 43 . Nr. Ii 7 73 71 75 215 27 218 29 255 105 GI. oder 714 M 35 J. 1 Jusammen 5000 Fl. oder 8571 ½ 42 5.

Die Inhaber dieser Rentenbriefe werden hiervon mit dem Be— merken in Kenntniß gesetzt, daß sie die Kapitalbeträne, deren Ver⸗ ünsung nur bis zum gc a blun etẽtinin erfolgt, bei der Königlichen Regierung ⸗Hauptkasse in Wiesbaden und bei der Königlichen Steuer⸗ kasse in Homburg gegen Rückgabe der Rentenbriefe und der dazu ge⸗ hörigen, nach dem 1. Januar 1882 fällig werdenden Zinsscheine er⸗ beben können. ; .

Der Geldbetrag der etwa fehlenden, unentgeltlich zurückjugebenden Zinsscheine wird von dem Nominalbetrag des betreffenden Renten⸗ briefs abgehalten.

Uneingelöst ist noch:

aus der Verloosung pro 1. Januar 1881 der Rentenbrief B. 298. Wie baden, den 12. September 1851. Königliche Regierung. r. Wurmb.

Per sonalver änderungen.

Königlich Preußische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. annover, 6. September. v. Renz, Pr. gt. vom 1. Garde⸗Feld⸗ÄArt. Regt, mit ult. Sktober er. von dem Kommando als Ordonnanzoffiz. bei des Erbgroßherzogs vnn Baden Königl. Hoheit entbunden.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Hano⸗ ver, 5. September. Weissich, Oberst⸗Lt. a. D., zuletzt Major im Inf. Regt. Nr. 57, mit der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Unif. des Inf. Regts. Nr. 15 zur Disp. gestellt. Berlin, 8. Sep⸗ tember. Wag ner, Sec. Lt. a. D., zuletzt im Inf. Regt. Nr. 61, der Charakter als Pr. Lt. verliehen.

Bggmte der Mil itärverwaltung,. Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 7. September. Kühn, Zahlmstr. vom Res. Landw. Regt. Nr. 35, zur 7. Abtheilung Feld⸗Art. Regts. Nr. 18, Book, Zahlmstr. vom; letztgen. Truppentheil, zum Ref. Landw. Regt. Nr. 35 versetzt.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 17. September. Se. Maje stät der Kaiser und König haben mit den anderen Fürst⸗ lichen Herrschaften gestern Nachmittag 4 Uhr Itzehoe verlassen und die Weiterreise nach Kiel angetreten. Bei der Abfahrt bildeten die Frauen und Jungfrauen der Stadt, Blumen auf den Weg streuend, Spalier; auch alle Vereine hatten sich wieder aufgestellt, um dem Kaiser ihre Abschiedsgrüße zuzu⸗ rufen. Se. Majestät dankten unausgesetzt nach allen Seiten grüßend, auf die begeisterten Zurufe der Bevölkerung. Der Kaiserliche Extrazug wurde von einer prächtig geschmückten Lokomotive geführt.

Ueber die Ankunft Sr. Majestät des Kaisers und Königs in Kiel wird von dort berichtet:

Se. Majestät trafen um 6 Uhr 10 Minuten in Kiel ein.

In der Begleitung Sr. Majestät des Kaifers und Königs befanden Sich Ihre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin, Höchstwelche bei Sr. König⸗ lichen Hoheit dem Prinzen Heinrich Äbsteigequartier genommen haben, sowie Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog und die Großherzogin von Mecklenburg⸗Schwerin, der Prinz Wil— helm und der Prinz Albrecht von Preußen.

Mit Sr. Kaiserlichen Majestät trafen ein: der Chef des Generalstabes der Armee, General ⸗Feldmarschall Graf von Moltke, der Kriegs⸗Minister General der Infanterie von Ka— meke, der General-Adjutant und kommandtrende General des X. Armee⸗-Corps, General der Infanterie von Tresckow, der Commandeur der 18. Division, General-Lieutenant von Lü— deritz, der Commandeur der 36. Infanterie⸗Brigade General— Major Bechstadt und der Commandeur des Holsteinischen In— fanterie⸗Regiments Nr. 85.

Bei der Ankunft Sr. Majestät auf dem Bahnhofe hatten sich daselbst zur ehrfurchtsvollen Begrüßung versammelt: Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog von Oldenburg, und der Prinz Heinrich, die Generalitaͤt und Mdmiralität unter Führung des Staats⸗Ministers von Stosch, der Ober⸗Präsident Steinmann, der Regierungs-Vize⸗Prä⸗ sident Koch, der Ober⸗Landesgerichts-Präsident Vier— haus, der Konsistorial-Präsident Mommsen und der Ober— Bürgermeister Mölling. Eine Ehrenwache des Seebataillons erwies Sr. Kaiserlichen Majestät die militärischen Honneurs.

Wie die Einwohner Hannovers, Danzigs und Hamburgs, so hatte auch die Bevölkerung der Stadt Kiei bei der Kunde, daß Se. Majestät vorübergehend dort Ihren Auf— enthalt nehmen würden, sich beeilt, ihrer patriotischen Freude durch Ausschmückung der Stadt einen warmen, herzlichen Ausdruck zu geben. Von allen Häusern wehten die deutschen und preußischen Fahnen, die Fahnen Schleswig ⸗Hol⸗ stein und der Stadt Kiel. Wo die Breite des Weges es gestattete, war eine Bannerstraße hergerichtet; in der inneren Stadt schlangen sich von Haus zu Haus und über den Fahrdamm hinweg die Gewinde von Tannen⸗ und Eichenzweigen, so daß das Ganze einer mächtigen Laube glich, die Se. Majestät passirten. Ueber der Holsten⸗ brücke war in der Breite der Straße ein mächtiger Baldachin errichtet, der mit dem deutschen Reichsadler geschmückt war.

Se. Majestät bewillkommneten nach Ihrer Ankunft auf dem Bahnhofe die zum Empfange anwesenden Herren und hielten dann an der Seite Ihrer Kaiserlichen und König— en Hoheit der Kronprinzessin Ihren Einzug in die Stadt

iel.

Beim Erscheinen Sr. Majestät vor dem Bahnhofsgebäude brach das zahlreich herbeigeeilte Publikum in begeisterte

urrahs aus, welche das Kaiserliche Gesährt bis zum Schlosse begleiteten.

Auf dem Wege vom Bahnhofe bis zum Schlosse bildeten die Gewerke, Vereine c. Spalier; ihre langgezogenen Linien wurden durch 6 Musikcorps unterbrochen, welche beim Nahen Sr. Majestät die Volkshymne spielten.

Im ersten Zuge standen die Grüne Gilde, die Sattler— Innung, der Gesangverein „Concordia“, das Tischleramt, der Männer⸗Turnverein mit dem Gaardener Turnverein, die Reepschläger, der Schützenverein und der Liederkranz; ihnen folgten im jweiten Zuge die freiwillige Feuerwehr und die Norddeutsche Werft. Den dritten Zug bildeten die Wil helminengilde, das Glaseramt, die Gärtner, das Schlächteramt, die Schmiede, Buchbinder, Bäcker, Schlosser, Schuhmacher und Stellmacher. Aledann kamen im vierten Zuge die Liedertasel, der Kampfgenossenverein von 18483 50, der Verein „Germania“, die Töpfer, die Bootführer und der Verein „Eintracht“. Im fünften Zuge befanden sich der Kampfgenossenverein von 187071 und die Howaldtsche Werst, im sechsten der allgemeine Kriegerverein und das Maurer— ant und im siebenten endlich die Lehrer und Schuler.

Im inneren Schloßhofe stand eine dr. welche das Füsilier⸗Bataillon des 95. Infanterie Regiments gestellt hatte.

Abends 8! Uhr folgten Se. Majestät der Kaiser und König einer Einladung des schleswig-holsteinischen Provinzial⸗ Landtages zu einer Feier auf Bellevue.

Das Festlokal, in welchem sich die Gesellschaft vereinigte,

ist mit außerordentlicher Pracht und feinem Geschmack herge

richtet. Facherpalmen, Dracänen, Lorbeerbäume und Lebeng⸗ bäume, herrliche Blumen und tropische Gewächse füllten die Eintrittsraume, über welche eine Fluth von Licht sich ergoß. Im großen Tanzsaale erblickte man die farbigen Wappen der Stäßte, adligen Klöster, Kreise und Landschaften von Schleswig⸗Holstein und Lauenburg, die blauen Löwen im goldenen Felde, das

silberne Nesselblatt auf rothem Grunde, den preußischen und den deutschen Adler, die fleineren, goldschimmern— den Wappenschil der der kleineren Städte in den rothen Dra— perien und goldfarbige dünne Metallbänder darunter, auf denen die Namen standen. Der große Ballsaal war durch acht elektrische Lampen erhellt; in der Mitte der linken Seite war eine Erhöhung für Se. Majestät den Kaifer angebracht, da⸗ hinter im Halbkreis eine zweite, auf welcher eine über Lebens größe hinausragende Gruppe: „Preußen, das Schles⸗ wig und Holstein vereint“, aufgestellt war. Da— neben hielten zwei Löwen die Wappen der Herzog⸗ thümer. Einige Stufen hinauf trat man in den dunkelroth gehaltenen Speisesaal; auf dem Wege dorthin standen gold⸗ bronzirte Karyatiden, welche Kandelaber mit zahlreichen Kerzen trugen. Vier große, goldschimmernde Kronenleuchter fpendetien im Speisesaale Tageshelle; die schrägen Balken, welche die Decke des Saales tragen, waren mit adlergeschmückten Fahnen verdeckt, die Fenster mit rothen Gardinen umkleidet.

Von „W. T. B.“ liegen ferner folgende gramme vor:

Kiel, 17. September. Das von der Provinz Schleswig⸗ Holstein zu Ehren der Anwesenheit Sr. Majestät des Kaisers und Königs gestern Abend auf Bellevue veranstaltete Fest nahm einen sehr glänzenden Verlauf. Es waren gegen 1000 Gäste zu demselben geladen. Kurz vor 9 Uhr erschie⸗ nen Se. Majestät der Kaiser mit Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin, Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz mit Ihrer Königlichen Hoheit der, Landgräfin von Hessen, Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen Wilhelm und Heinrich, Ihre Königlichen Hoheiten die Großherzöge von Mecklenburg und Oldenburg und die anderen Fürstlichkeiten. Beim Souper brachte der Landtags— Marschall, Graf Rantzau, das Hoch auf Se. Majestät aus. Se. Majestät der Kaiser dankten fuͤr den Ihm bereiteten freund— lichen Empfang und tranken auf das Wohl Schleswig—⸗ Holsteins. Um 11 Uhr verließen Se. Majestät das Fest; in diesem Augenblicke erfolgte die Beleuchtung der Schiffe des Uebungsgeschwaders sowie der Ufer, während vor Bellevue ein Feuerwerk abgebrannt wurde.

Heute früh Si Uhr begaben Sich Se. Majestät der

Fürstlichen Herrschaften von dem

Kaiser und die anderen Schlosse nach dem Schuhmacherthor und bestiegen dort die Kaiserliche Jacht „Hohenzollern“, welche sofort von der Brücke abstieß und nach Friedrichsort zudampfte. Beim Passiren der Yacht gaben die Kriegsschiffe „Arcona“, „Niobe“ und „Nymphe“ den Königssalut. Der Fremdenzufluß hat vom frühen Morgen an stetig zugenommen, zahllose Dampfer mit Zuschauern sind nach dem Schauplatze des Flottenmanövers gefahren. Der Himmel ist bedeckt, die See leicht bewegt. Friedrichsort, 17. September, Vormittags. Heute früh iM Uhr passirte die Yacht „Hohenzollern“ unter dem Donner der Salutbatterie die Festung Friedrichsort und dampfte zu dem Uebungsgeschwader in die Strander Bucht und dann mit dem Geschwader in See. Eine ganze Flotte von Dampfern liegt bei Laboe. Hier sind die Dämme und die Ufer ringsum mit Zuschauermassen bedeckt. Das Wetter ist bewölkt.

Tele⸗

Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat neuerdings an die Königlichen Eisenbahn-Direktionen Vor— schriften über den Anstrich, die Bezeichnung und Numerirung der Eisenbahnwagen der preußischen Staats- und für Rechnung desselben verwalteten Privatbahnen erlassen, deren Kenntniß auch für das Publikum Interesse hat.

Nach diesen Vorschriften erhalten alle Wagen der be⸗ zeichneten Bahnen als gemeinsames Eigenthumsmerkmal den heraldischen schwarzen Adler auf weißem Felde mit der Bezeichnung K. P. E. V. (Königlich Preußische Eisenbahn— Verwaltung).

Die den einzelnen Direktionsbezirken zugetheilten Wagen sollen mit dem Namen des Direktionssitzes, nämlich Bromberg resp. Berlin, Magdeburg, Hannover, Frankfurt a.“ M., Cöln frechtsrhein.) Cöln (linkrhein.) als Zeichen ihres Heimathsbezirks versehen werden. Die bin herigen Bezeichnungen K. 09. (Königliche Ostbahn), X. I. E. QNiederschlesisch Märkische Eisenbahn ), M. H. E. (Magdeburg⸗ Halberstädter Eisenbahn) 2c. fallen fort, jedoch wird bei den nur für Rechnung des Staates verwalteten Bahnen die alte Eigenthums Chiffre an der Kopfseite der Wagen in abgekürzter Form ersichtlich bleiben.

Der Anstrich der Wagen ist ebenfalls einheitlich ge⸗ regelt und tritt eine Aenderung gegen den bisherigen Anstrich der Personenwagen insofern ein, als die gelbe Farbe für den Anstrich der Coupees J. Klasse, welche sich im Betriebe, na⸗ mentlich bei der Kohlenheizung nicht als widerstandssähig genug erwiesen hat, in Wegfall kommt und durch die grüne Farbe der II. Wagenklasse ersetzt wird. Um im Uebrigen die Uebereinstimmung der Farben der Coupees mit denen der Fahrbillets gleicher Wagenklassen gelb grün roth⸗ kraun grau aufrecht zu erhalten, werden die nunmehr grün angestrichenen Coupees J. Klasse mit gelben Absetzungs⸗ linien umrändert werden.

In der Bezeichnung der einzelnen Coupeethüren nach Vorschrist des 8. 18 des Bahnpolizei⸗Reglements mit der Wagennummer und den Buchstaben X., B., G, D., R. tritt eine Aenderung nicht ein.

Sammtliche Güterwagen erhalten bei Erneuerung des Anstriches eine braunrothe und die Ausschristen in gelber Farbe. Die in einzelnen Direktionsbezirken bisher angewen⸗ deten anderen Farben fallen also künftig fort.

Bei denjenigen Königlichen Direktionen, denen neuerdings größere Wagenparks zugetheilt worden sind, wird auch eine Umnumerirung der Wagen nöthig. Zu bemerken bleibt in dieser Beziehung, daß aus der Wagennummer die allgemeine Wagengattung sic erkennen läßt. Es tragen nämlich: die n, n die Nrn. 1— 2999 ü die bedeckten Güterwagen, , 40090-19999

die offenen Güterwagen., 200090 und mehr.

Die übrigen Bezeichnungen der Wagen nach Serien, Ladefaͤhigkeit ꝛc. betreffen mehr den inneren Eisenbahndienst und 31 deshalb für das größere Publikum weniger Interesse.

Für die Wagen der vom Staate verwalteten Privat— bahnen gelten dieselben Vorschriften, mit Ausnahme der⸗ jenigen über die Eigenthumsmerkmale und die Farbe der Güterwagen.

= Der Kaiserliche Gesandte am Königlich dänischen Hofe, Wirkliche Geheime Rath von Philipsborn ist mit Ablauf