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In dem nachfolgenden Courszettel sind die 100 dulden holl. Währ.
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100 Eubel — 820 Mark. 1 Liyrs Sterling — 30 Mark
KRerliner Körse vom z. Se
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Auslegungsgrundsatz verstoße, wonach im Zweifel unnütze Bestimmungen nicht anzunehmen seien. Denn die Polize Nr. 12084 würde sich als eine gewöhnliche Lebentversicherungspolize darstellen, wenn ihr nicht durch das beigefügte Memorandum die Eigenschaft einer Rückversicherung beigelegt wäre, was nicht durch den Gebrauch des Ausdrucks reinsurance, sondern in der Weise geschehen ist, daß die einzelnen die Rückversicherung ausmachenden Vertragsbestimmungen aufgenommen sind. Hierzu gehören auch die Worte to pay by way of indemnitz, welche sich mithin nicht als überflüssig darstellen. Auch die weitere nnahme des Verufungsgerichts, daß die Bestimmung in Betreff des Nachweises der Zahlung nicht eine zu Gunsten des Rück— versicherers aufgenommene Bedingung seiner Zahlungspflicht, sondern eine zu Gunsten des Rückversicherten zugelassene Erleichterung des Nachweises des erlittenen Schadens enthalte, kann nicht als auf Recht sirrthum beruhend bezeichnet werden.
Der zweite Einwand der Beklagten ist demnach mit Recht ver—⸗ worfen worden.
Was endlich den dritt en Einwand betrifft, so ist derselbe in der Richtung, daß die der Klage zum Grunde liegende Cession für simulirt zu erachten sei, in der Revisionsinstanz nicht weiter
verfolgt worden.
Auch in der eventuell geltend gemachten Richtung, daß Kläger nicht berechtigt sei, mehr als 860 der ihm cedirken For⸗ derung einzuklagen, weil er sich verpflichtet habe, 2000 Der—⸗ selben der Konkursmasse der Lebens. und. Unfallsversicherungs⸗ bank zurückzugewähren, erscheint der Einwand unbegründet. Es handelt sich nicht um eine Herabsetzung der Tebens— versicherungssumme auf S0 /o, des ursprünglich geschuldeten Be— trags durch Uebereinkunft zwischen dem Versicherlen und der ver— sichernden Gesellschaft; weshalb unerörtert bleiben kann, ob und unter welchen Umstaͤnden ein solcher Erlaß auch dem Rückversicherer zu Gute kommen würde. Vielmehr handelt es sich um eine zwischen dem Kläger als einzelnem Gläubiger und den curatores bonorum als Vertretern der Gesammtheit der Gläubiger der gedachten Bank ab— geschlossene Uebereinkunft über die Verwendung der zur Fallitmasse derselben gehörigen orderung gegen die Beklagte. Diese Ueberein⸗ kunft beruͤhrt das Rechtsverhälkniß der Beklagken nur insoweit, als die Legitimation des Klägers zur Einklagung der Forderung in Frage steht. Dagegen kann die Beklagte daraus nicht das Recht herleiten, den von dem Kläger als Preis für die Cession zur Fallitmasse zu vergütenden Betrag von 20 ½ an ihrer Schuld zu kürzen.
Aus diesen Gründen mußte die Revision als unbegründet zurück gewiesen und in Betreff der Kosten der Revisionsinstanz nach 5. 92 der Civilprozeßordnung erkannt werden.
Einwirkung des Wegfalls des Gegenstands des
Unternehmens einer Aktiengesellschaft auf den
1 6 derselben. Recht des Aktionärs, durch
lage und Einrede geltend zu machen, daß nicht
die gezeichneten Aktienbeträge zum Zweck eines
anderen als des statutenmäßigen Gegenstands eingezogen werden.
Handels-Gesetzbuch Art. 242.
In Sachen der Aktiengesellschaft S. in B., vertreten durch ihre Direktion, Klägerin und Implorantin,
wider
den Oekonomen C. L. genannt M. zu W., jetzt zu L., Ver— klagten und Imploraten,
hat das Reichsgericht, Fünfter Civilsenat, in der Sitzung vom 18. Juni 1881
für Recht erkannt:
daß die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Erkenntniß des Dritten Civilsenats des Königlich preußischen Ober-Landes— gerichts zu Hamm vom 5. November 1880 zurückzuweisen und die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens der Implorantin aufzuerlegen.
Gründe.
) Der zweite Richter führt aus, daß die Auflösung einer Aktien gesellschaft mit Nothwendigkeit erfolgen muß, wenn der Gegenstand der Unternehmung fortgefallen ist, die Erreichung des Zweckes, den sie sich gestellt hat, unmöglich wird, daß zu dieser Auflösung es eines Gesellschaftsbeschlusses nicht bedarf, vielmehr, sobald der Gegenstand des Unternehmens fortgefallen, auch in diesem Falle die Auflösung der Gesellschaft von selbst erfolgen muß, gleichwie die i i fung von selbst eintritt durch Ablauf der im Statut bestimmten Frist. Nach Innen bestehe die Aktiengesellschaft als solche nicht mehr, sobald ihre Auflösung erfolgt sei, obgleich sie nach Außen so lange als
do.
do. Oder-Deichb. - Obl. J. Ser. 4
gtaats · Anleihe... ...
1852, 53 .
Fonds- and Staats- Paplero. Staats- Schuldscheine ..
pr. Stück .. pr. 5600 Gramm fein Silbergulden pr. 100 FI. e Banknoten pr. 100 Rubel Zinsfuss der Reichsbank: Wechsel 5
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Deutsch. Reichs- Anleihe 4 ERnrmärkische Schuldv.
Franz. Bankn. pr. 100 Fres.
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forthestehend angesehen werden müsse, bis ihre Auflösung im Handelsregister vermerkt sei. An einer anderen Stelle führt er aus, daß der statutenmäßige Zweck unerreichbar geworden, dadurch die Auf⸗ lösung der Gesellschaft von selbst gegeben sei.
Hierbei versteht der zweite Richter unter dem Zwecke der Gesell⸗ schaft den Gegenstand ihres Unternehmens, wie daraus erhellt, daß er die Bestimmung über den Gegenstand des Unternehmens in Artikel 210 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs zur Grundlage seiner Ausführung nimmt, auch direkt das Fortfallen des Gegenstandes als den Grund der Entscheidung bezeichnet. Die Angriffe, welche die Nichtigkeits⸗ beschwerde für den Fall erhebt, daß unter dem Zwecke der Aktien, gesellschaft vom zweiten Richter etwas Anderes als der Gegenstand des Unternehmens verstanden werde, sind danach gegenstandslos und deshalb nicht begründet.
Die fernere Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, daß nach Ar⸗ tikel 42 des Handels-Gesetzbuchs die Auflösung einer Aktiengesell—⸗ schaft nicht von selbst eintritt, sobald der Gegenstand der Unter- nehmung definitiv unmöglich geworden, beziehungsweise die Erreichung desselben vereitelt sei, muß als richtig anerkannt werden, gegen die vom zweiten Richter gebilligte Ansicht Renguds, Recht der Aktien- gesellschaften. 2. Auflage Seite 788, welcher sich Thöl, Handelsrecht, 5. Auflage Band 2 Seite 524, angeschlossen hat, während der vom . J gleichfalls angezogene Endemann sich darüber nicht ausspricht.
. Artikel 242 des Handels ⸗Gesetzbuchs wird die Gesellschaft aufgelöst:
I) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit,
2) durch notariell oder gerichtlich bekundeten Beschlüß der
Aktionäre,
3) durch Eröffnung des Konkurses.
Daneben erkennt der Schlußsatz an, daß die Auflösung auch aus anderen Gründen erfolgen kann. Diese Schlußbestimmung ist, nach dem die ursprüngliche Hinweisung auf die Gesetze einzelner Staaten durch die Novelle in Fortfall gebracht ist, jetzt nicht auf partiku⸗ larrechtliche Auflösungsgründe beschränkt.
Der Artikel 243 trifft aber nicht Bestimmung darüber, aus welchen Gründen die Auflösung einer Aktiengesellschaft erfolgen oder gefordert werden kann, sondern darüber, wodurch sie von selbst ein⸗ tritt. Er spricht nicht von dem, was der zweite Richter eine Auf⸗ lösung nach Innen nennt, während die Gesellschaft gegen Dritte als noch fortbestehend angesehen werden müsse, sondern von einer solchen Auflösung, welche nach Artikel 43 des Handels⸗-Gesetzbuchs ohne Weiteres auf Antrag in das Handelsregister einzutragen ist und damit Wirksamkeit gegen Dritte erlangt, abgesehen vom Falle des Konkurses, wo es dazu dieser Eintragung nicht bedarf.
In den drei im Artikel 42 aufgeführten Fällen kann über das Ereigniß selbst, welches die Auflösung bewirkt, und über den Zeit— punkt des Eintritts derselben kein Zweifel obwalten. Ganz anders verhält es sich mit dem Fortfalle des Gegenstandes des Unternehmens; dabei kann sowohl der Eintritt als der Zeitpunkt zweifelhaft sein, und erscheint der J des Gegenstandes daher an sich wenig ge⸗ eignet, daran unmittelbar die Folge der Auflösung der Gesellschaft zu knüpfen; auch ist nicht einzusehen, wie ohne besondere Feststellung des Ereignisses durch Beschluß der Generalversammlung oder in einer anderen vom Gesetz nicht bezeichneten Art die Eintragung in das Register soll erfolgen können. Darum ist selbst bei der offenen Han delsgesellschaft die Unmöglichkeit der Erreichung des gesellschaftlichen Zwecks nicht unter die Ereignisse aufgenommen, welche nach Artikel 123 die Auflösung der Gesellschaft von selbst herbeiführen, sondern in Artikel 125 unter denen, welche eine Klage auf Auflösung geben.
Hätte der Gesetzgeber dem Fortfallen des Gegenstandes für die Auflösung der Aktiengesellschaft dieselbe Bedeutung beilegen wollen wie dem Ablaufe der bestimmten Zeit, so hätte er, wie er beides in Artikel 210 Nr. 3 nebeneinander stellt, Veranlassung gehabt, dies auch im Artikel 242 zu thun.
Hieraus ergiebt sich, daß der Fortfall des Gegenstandes des Aktienunternehmens nicht nach Artikel 242 und im Sinne desselben u den Ereignissen gehört, durch welche von selbst die Auflösung der
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Wenn der zweite Richter der entgegengesetzten Meinung ist, wie aus seiner Berufung auf Renaud und aus der Allegirung des Ar— tikels 242 zu entnehmen ist, so irrt er rechtlich, verletzt den Artikel 242. Dies kann aber zur Vernichtung seiner Entscheidung nicht führen, denn seine ganze Ausführung über die Auflösung der Gefellschaft dient nur zur K des Entscheidungsgrundes, daß der Verklagte wegen Vereitelung des Zweckes der Gesellschaft vor eingetretener Liquidation derselben nicht zur Zahlung des gezeichneten Aktienbetrages verpflichtet sei. Dieser Entscheidungsgrund ist an sich richtig, wenngleich nicht die dafür gegebene rechtliche Ausführung, und die dagegen erhobenen An⸗ griffe sind nicht begründet. .
Zwar kann nicht der in der Theorie vertheidigten Ansicht beigetreten werden, daß in Analogie des Artikels 1235 die Auflösung einer Aktien- gesellschaft aus wichtigen Gründen durch den Richter zulässig sei, zu denen die Unmöglichkeit der Exreichung des f Jr be ssihen Zweckes zu rechnen wäre. Eine solche Bestimmung ist für die beabsichtigte Aenderung des Aktiengesellschaftsrechts vorgeschlagen, jedoch mit Siche rungsmaßregeln für die Gesellschaft, in der Art, daß der Besitz einer bestimmten Quote der Aktien Seitens der Klägerin gefordert oder eine gecessorische Intervention der anderen Aktionäre geordnet wird.
Nach dem bestehenden Rechte sind zum Beschlusse, von Maßregeln vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit aus lediglich die Organe der Gesellschaft berufen; der einzelne Aktionär hat dabei
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nur nach Maßgabe der Statuten, namentlich durch seine Stimme in den Generalversammlungen, mitzuwirken, er hat aber deshalb kein Klagerecht.
Dagegen ist es das Recht eines jeden einzelnen Aktionärs als solchen, daß der Gesellschaftswille innerhalb der Grenzen bleibt, welche das Gesetz und das Statut zieben; dieses Recht kann jeder einzelne Aktionär im Wege der Klage geltend machen, wie im An⸗ schlusse an die Praris des Reichs⸗Ober-Handelsgerichts, vergleiche dessen Entscheidungen Band 14 Seite 357, Band 23 Seite 275, das Reichsgericht bereits in mehreren Sachen ausge sprochen hat.
Ob und wieweit dabei der einzelne Aktionär den bestehenden Zu⸗
stand des Vermögeng der Gesellschaft, wie er durch ; oder statutenwidrige Handlungen herbeigeführt ist, anzuerkennen hat, ist hier nicht zu enischeiden. Jedenfalls kann er nicht nur die Aufkebung esetz⸗ oder statutenwidriger Generalversammlungsbeschlüsse fordern, ondern er kann auch seine Klage darauf richten, daß nicht ferner gegen Gesetz oder Statut verfahren wird, daß namentlich nicht, nach= dem sich der Fortfall des Gegenstandes des Ünternehmeng beraug. gestellt hat, das Unternehmen, auf einen anderen Gegenstand gerichtet, weitergeführt wird, und daß nicht zu einer solchen dem Statut nicht entsprechenden Geschäftsführung die gezeichneten Aktienbetrãge, nament ˖ lich von ihm selbst, eingezogen werden.
Daraus ergiebt sich, 2 er auch, wenn der Gegenstand des Unter nehmens fortgefallen ist, der Klage auf die von ihm gezeichneten Aktienbeträge zur Fortführung eines anderen Unternehmens den Ein wand entgegensetzen kann, daß die Zahlung nur zum Zwecke der Liquidation gefordert werden kann. .
Diesen Einwand hat danach der zweite Richter mit Recht für rechtlich zulässig erachtet, dadurch hat er nicht, wie ihm die Nichtig keitsbeschwerde vorwirft, Artikel 209 Nr. 2, 210 Nr. 3, 214, 215, 216, 219, 222, 223, 224, 242, 243, 244, 215 des Handelsgesetzbuchs verletzt, welche Gesetzesstellen alle von den Folgen einer Ver⸗ letzung des Statuts oder des Gesetzes Seitens der 6 gegenüber dem einzelnen Aftionär nicht handeln. Dem stehen auch die Gründe des in Busch Archiv Band 4 Seite 323 mitgetheilten Erkenntnisses des preußischen Ober ⸗Tribunals vom 22. Juni 1861, nicht entgegen, denn dort ist der gegen die Klage auf Einzahlung des gezeichneten Aktienbetrags erhobene Einwand, daß die Erreichung des 22 Zweckes unmöglich geworden sei, außer der Unan wendbarkeit des Artikels 125 des Handels ⸗Geseßbuchs auf Attien. gesellschaften wesentlich nur auf Grund des preußischen Aktiengesetzes verworfen, welches hier nicht in Betracht kommt. .
Die Nichtigkeitsbeschwerde greift endlich noch als rechtsirrthüm⸗ lich an, daß der zweite Richter den Gegenstand des Unternehmens en rn wie er statutenmäßig vorgeschrieben ist, für ver eitelt hält.
Der zweite Richter stellt als statutenmäßigen Zweck der Gesell schaft auf Grund des Statuts fest, daß an Stelle der eingetragenen Genossenschaft unter Entlastung der Genossenschafter von der persön⸗ lichen Haft die klagende Gesellschaft treten, die letztere das ganze Leinen⸗ und Wäschegeschäft der Genossenschaft übernehmen und fort. führen sollte, Er stellt fest, daß die Genossenschaft im Besitze eines Theils der Waarenbestände, der Forderungen und aller Passiva ge—⸗ blieben, in Konkurs gerathen und dadurch untergegangen ist. Daraus schließt er, daß das Geschäft der Genossenschaft von der Klägerin
ar nicht mehr in seiner Totalität übernommen werden kann, der un ig ir Zweck demnach thatsächlich und rechtlich unerreichbar geworden sei. .
Der von der Nichtigkeitsbeschwerde aufgestellte, als verletzt be⸗ zeichnete angebliche Rechtsgrundsatz: Nicht jede durch die Umstände veranlaßte Abweichung von dem statutenmäßigen Gegenstande des Unternehmens kann für erheblich erachtet werden, vielmehr nur eine solche, welche den Cbwaltenden Umständen nach den Gegenstand der Unternehmung zum Nachtheile der Gesellschaft und der Aktionäre als solcher alterirt', kann als richtig nicht anerkannt werden. Das Recht des einzelnen Aktionärs, Verletzungen des Statuts durch Klage oder Einrede 66 zu machen, ist nicht auf solche Verletzungen beschränkt, durch welche der Gesellschaft oder den Aktionären ein Vermögens nach⸗ theil erwächst; der einzelne Aktionär braucht sich nicht gefallen zu lassen, daß von dem Gegenstande des Unternehmens, wie ihn das Statut feststellt, nur der der Gesellschaft vortheilhafte Theil, unter Ausschluß des unvortheilhaften, ausgeführt wird; er kann verlangen, daß der er, . Gegenstand nicht verändert wird.
Die hierbei als verletzt bezeichneten Artikel 215, 242 — 244 des Handelsgesetzbuchs enthalten eine Bestimmung darüber, daß eine theil weise Aenderung des Gegenstandes des Unternehmens ohne ZJZustimmung aller Aktionäre zulässig sei, nicht; sie sind daher nicht verletzt.
Da hiernach die 1. Angriffe unbegründet sind, ist nach 5 18 der Verordnung vom 14. Dejember 1833 die Nichtigkeits · eschwerde unter Verurtheilung der Implorantin in die Kosten zu⸗ rũckzuweisen.
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Unterbrechung der Verjährung von Forderungen an eine in Liquidation befindliche offene Handeln s⸗ gesellschaft. Handel s⸗Gesetzbuch Art 148.
In Sachen des Agenten J. G. zu B., Beklagten und Querulanten,
wider den Kaufmann A. A. zu P., Kläger und Querulaten, wegen Sozietãt,
hat das Reichsgericht, Dritter Civilsenat, in der Sitzung vom 21. Juni 1881
für Recht erkannt:
Der Beklagte hat gegen das Erkenntniß des Zweiten Civilsenats des Herzoglich braunschweigischen Qber · Landesgerichts zu Braunschweig vom 11. November 18830 Nichtigkeitebeschwerde eingewandt mit der Bitte, ihm gegen die stattgefundene Versaumung beider Fristen wegen Verschul dung ie Anwaltt Restitution zu ertheilen. Er erachtet sich für beschwert, weil von der Vorinstanz angenommen worden ist, daß die Verjährung der Forderung, welche dem S. an die unter den Parteien bestandene offene Handel sgesellschaft zu estanden bat. durch die von den Liquidatoren dieser Gesellschaft an S. 1 Prozent · zablungen unterbrochen worden sei. ch den Bestimmungen det Handels Geseßbuchg wird durch die Auflösung einer offenen Handels. e e nicht die sofortige gämliche Beendiqung ihrer Gxisten;
erbeigefübrt, die Gesellschaft bestebt vielmehr junächst noch fort jum Zwecke der Liquidation. Die Vertretung der in Liquidation besind - lichen Gesellschaft ist durch das Gesetz den Liquidatoren aus- schließlich übertragen. Vergleiche Entscheidungen des Reicht · Qber · Handels gerichte Band 23 Rr. 109 Seite 329 und die dortigen Citate.
Die Vertretungsbefugniß der Liquidatoren bezieht sich aller dingt nur auf die Abwickelung der noch schwebenden Geschäfte; da aber ju diesen Beschäften namentlich auch gehört die Befriedigung der Ge— sellschaftegläubiger aus dem Gesellschafts vermögen, so folgt. daß die Gesellschaft auch gegenüber ihren Gläubigern nunmehr aut schließlich vertreten wird durch die Liguidatoren. Schon hieraus er 66 sich, daß die Gesellschaft ihren Gläubigern gegenüber durch die
iquidatoren vertreten wird auch in Bezug auf alle solche beider ˖ seitige Rechtshandlungen, welche geeignet sind, eine Unterbrechun der Verjährung zu begründen, und es kann deshalb keinem Zwei unterliegen, daß der Aus spruch deg Artikels 148 ** 2 des Handelẽ ˖ — die Verjährung zu Gunsten eines Gesesllschafters werde unterbrochen durch Rechte handlungen gegen die Liquidatoren, leines · wegs blos zu verstehen ist von ein seitigen Rechtshandlungen der Glau- biger, sondern sich ebenso auch benehen will auf diejenigen Unterbrechungẽ ˖ akte, welche, wie Abschlagezablung, Schuldanerkennung u. s. w. zwar be⸗ ruhen in einer Leistung des Schuldners, aber doch daneben, ver⸗ möge des Erfordernisseg der Empfangnahme der Leistung, immer auch einer Rechts handlung des Gläubigers bedürfen. Ueberdies erhellt auch aus den Kommissiongrerhandlungen zum Artikel 148 (Protokoll Seite 4535), daß es die Absicht des Gesetzes ist, die Frage, welche Rechtshandlungen geeignet seien, die Verjährung zu unter brechen, nach den Landesrechten beurtheilen zu lassen; ein Antrag, diese Wirkung nur der Klagjustellung zuzuerkennen, wurde abgelehnt. Nach gemeinem Rechte wird durch eine Zahlung, welche ge⸗ leistet wird zum Zwecke der tbeilweisen Tilgung einer stehenden größeren Forderung., die Verjährung des Restes der Forderung unterbrochen, und eine solche Jahlung liegt offenbar vor in der von den Liquidatoren geleisteten im gewisser * hente der Forderung des Gesellschaftegläubigers. Demnach ist die Restitutionsbitte wegen Mangels einer Lasion abzuschlagen.
Aus diesen Gründen ergeht die Entscheidung dahin:
daß unter Versagung der erbetenen Restitution die gegen dag Erkenntniß des Zweiten Cixvilsenats des — braun · schweigischen Ober- Landesgerichtz zu Braunschweig vom II. November 1880 eingewandte Nichtigkeitebeschwerde als ver ˖ spätet zurückgewiesen wird unter Verurtheilung des Querulan - ten in die Kosten dieser Instanz.