1882 / 13 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Jan 1882 18:00:01 GMT) scan diff

die Besorgniß verläge, daß der Immunität der Reichstagsabgeord⸗= neten durch die Verhaftung des Hrn. Abg. Dietz zu nahe getreten sei. Meine Herren! So liegt aber der Fall nicht. Es steht allseiti; fest, daß die Verhaftung des Hrn. Abg. Dietz erfolgt ist, bei Ausübung einer strafbaren Handlung, daß also der Fall vorliegt, in welchem nach Artikel 31 der Ver⸗— fassungsurkunde ohne Genehmigung des Reichstages die Verhaftung zulässig ist. Die Frage kann allerdings entstehen, ob bei der gering⸗ fügigen Bedeutung der vorliegenden strafbaren Handlung es überhaupt nothwendig war, zu einer Verhaftung zu schreiten; das erkenne ich vollständig an, daß in dieser Beziehung ein Zweifel obwalten kann. Allein, meine Herren, der Reichstag ist nicht berufen, darüber zu entscheiden, ob ein Haftbefehl ein gerechtfertigter war, und er würde also auch kein Interesse haben, die zu Grunde liegenden Ver— hältnisse kennen zu lernen. Es ist Sache des geordneten Instanzen— weges, zu entscheiden, ob die Verhaftung gerechtfertigt war, und wenn der Amtgagrichter, der den Haftbefehl erlassen hat, gegen das Gesetz verstoßen haben sollte, dann ist der. Disziplinarweg oder allenfalls der strafgerichtliche Weg der geeignete, der vom Gesetz geforderte Weg. Ich glaube deshalb nicht, daß es zweckmäßig ist, die Frage, ob ein Haftbefehl materiell gerechtfertigt war oder nicht, zum Gegenstand der Erörterung in diesem hohen Hause zu machen.

Erheblicher sind meine Bedenken gegen die Nr. 4. Ich fürchte, obgleich ich natürlich eine entscheidende Erklärung hierüber nicht abgeben kann, daß der Herr Reichskanzler nicht in der Lage sein wird, das von der Kommission verlangte Ersuchen an die Bundesregierungen zu erlassen. Meine Herren, der Reichstag steht in keinem unmittelbaren Geschäftsverkehr mit den Gerichten der Einzelstaaten. Wenn das hohe Haus, wie das soeben geschehen ist, der Aufhebung eines Haftbefehls oder die Einstellung eines Strafverfahrens heschließt, so geht dieser Beschluß nicht hinaus an die betreffenden Gerichte, sondern wird verfassungsmäßig an den Herrn Reichskanzler mitgetheilt, damit dieser durch die Bundesregierungen die Einstellung des Strafverfahrens herbeiführt. Derselbe Weg, der eingeschlagen wird, wenn ein Beschluß des Reichstags nach unten hin den Gerichten des Einzelstaates eröffnet werden soll, muß meines Erachtens auch eingeschlagen werden, wenn die Gerichte ihrerseits eine Aue— kunft an den Reichstag gelangen lassen. Ich glaube auch in der That, daß der Herr Reichskanzler nicht in der Lage sein würde, den Bundesregierungen die Zumuthung zu stellen, daß dieselben ihre Gerichte zu einem unmittelbaren Verkehr mit dem hohen Reichstage veranlassen sollen, denn der Herr Reichskanzler ist selbst dicht in der Lage, direkt mit den Gerichten der Einzelstaaten zu ver— kehren; der ganze Verkehr kann nur erfolgen durch Vermittelung der Bundesregierungen.

Anders würde die Sache liegen, wenn der Reichstag etwa den Wunsch aussprechen sollte, daß, wenn die Verhaftung eines Reichs— tagsabgeordneten während der Sitzungsperiode erfolgt, ihm davon von dem Reichskanzler Mittheilung gemacht werden möge. Ich glaube kaum, daß ein solcher Wunsch erheblichen Bedenken begegnen würde, aber in der jetzt formulirten Weise scheint mir der ÄÜntrag der verfassungsmäßigen Stellung sowohl des Reichstags als des Reichs⸗ kanzlers den Gerichten der Einzelstaaten gegenüber zu widersprechen.

Der Abg. Klotz erklärte, die Geschäftsordnungskommission sei darüber einig gewesen, daß die von der württembergischen Regierung vollzogene Verhaftung des Abg. Dietz nach den Be— stimmungen der Strafprozeßrdnung nicht gerechtfertigt sei. Da 5. 31 der Verfassung ein Privilegium nicht des einzelnen Abgeordneten, sondern des Reichstags fesistelle, so sei es die Pflicht des Reichstags zu wachen, daß nicht die Verhaftung eines Reichstagsmitgliedes vorgenommen werde, ohne daß die Gründe derselben präzisirt würden, und vor allem Acht zu geben, daß keine unzulässige Verhaftung ersolge. S. 12 der Strafprozeßordnung bestimme, daß der Angeschuldigte nur dann sosort in Hast zu nehmen sei, wenn dringende Verdachtsgründe vorhanden seien, daß ein Fluchtversuch gemacht werde, oder die Spuren der That vernichtet oder Zeugen bestochen werden sollten. Von alle dem werde in dem Telegramm nichts er— wähnt. Es erweise sich sogar aus demselben, daß der Ange— schuldigte nicht einmal bei der Ausübung eines Vergehens ergriffen sei. Das sei ein Verfahren, wie es eigent— lich gar nicht zu denken sei. Eben der Amtsrichter, der den Angeklagten in Schutz nehmen solle, erlasse den formellen Hastbefehl gegen ihn. Punkt 1 und 2 des Antrags seien daher unter allen Umständen gerechtfertigt. Aber da es den Anschein habe, als ob das württembergische Justiz-Ministerium den 8. 31 der Verfassung gar nicht gekannt habe, oder viel— leicht absichtlich die Bestimmungen desselben verletzt habe, so sei die Geschästsordnungs-Kommission der Ansicht gewesen, daß es im Interesse des Reichstags liege, eine sachgemäße Darstellung des Vorgangs, wie derselbe in Punkt 3 gefordert werde, zu erhalten. Punkt 4 sei nur eine der in 3 ausge⸗ sprochenen Forderungen.

Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, er werde für die Nummern 1, 2 und 3 stimmen, für die letztere Nummer des⸗ halb, weil ihm daran liege, daß es sestgestellt werde, ob das Gericht korrekt gehandelt habe oder nicht. Der Neichstag habe ein eminentes Interesse daran, daß das Ansehen und die Autorität der Gerichte gewahrt werde. Deswegen wünsche er Vorlage der Akten. Bei Nummer 4 sei gestern behauptet worden, daß die Gerichte verpflichtet wären, eine Anzeige hierher zu machen. Im Gesetz liege dies ohne Weiteres nicht. Dagezen liege es in der Nalur der Dinge, daß in Fällen solcher Art die Gerichte dem Reichstag Mittheilung machen sollten, weil der Reichstag im Stande sein müsse, über die Sache zu urtheilen. Das sei auch im Falle Mende ohne weiteres geschehen. Er beantrage, um dem k. alle Skrupel zu nehmen, die Nr. 4 so zu assen:

Den Herrn Reichskanzler aufzufordern, die Bundesregierungen zu ersuchen, sämmtlichen Gerichten durch eine Generalverfügung aufzugeben, in allen Fällen, in welchen die Verhaftung eines Relchs⸗ tagsaßgeordneten während der Sitzungen des Reichstages erfolgt, dem Reichskanzler davon unverweilt auf dem kürzesten Wege und unter gediängter Darstellung der Gründe Kenntniß zu geben.

Hierauf nahm der Bevollmächtigte zum Bundesrath Königlich württembergische Ober⸗Finanz Raih von Schmid das Wort:

Meine Herren! Der Hr. Abg. Klotz hat es der württembergi— schen Regierung zum Vorwurf geinacht, daß dieselbe nicht sofort, nachdem sie von der Verhaftung des Abg. Dietz Kenntniß erhalten, Mangels von zureichenden gesetzlichen Verhaftungsgründen und An— gesichts des Art. 31 der Reichs verfassung die Verhaftung außer Wir kung gesetzt hahe. Ich möchte doch glauben, daß bei einer ruhigen und objekliven Auffassung dieses Falles eine solche Zumuthung der wäürttembergischen Regierung in keiner Weise gemacht werden könnte, denn, meine Herren, nachdem die Verhaftung durch den Richter erfolgt ist, war die Sache damit den diskretionären Ein- griffen der württembergischen Regierung entzogen; nur im Wege der gerichtlichen Instanzen, wle sie die Prozeßordnung vorschreibt, koennte hier noch vorgegangen werden. Aber, meine Herren, was würden Sie sagen in dem umgekehrten Falle, wenn es sich um einen andern Verhafteten handeln würde, als um einen solchen, welcher das Prixilegium des Art. 31 der Reichs verfassung hat, ich sage, wenn bier, nachdem der Richter die Verhaftung. verfügt hat, eine Regierung direkt eingreifen und Mangels nicht vorliegender gesetzlicher Verhaf⸗ tungsgründe dessen Freigebung veranlassen würde? Dann würde man

von lettres de eachet und dergleichen sprechen. Man muß hier mit gleichem Maße messen.

Demnächst aber möchte ich doch auch noch weiter bemerken, daß, wenn, soviel ich den Zeitungen entnommen ich wohnte bei dem Verhandlungen nicht bei gestern gesagt wurde, die württem⸗ bergische Regierung hätte jedenfalls die Verpflichtung gehabt, sofort den Reichstag beziehungsweise dessen Präsidium von diesem Falle Kenntniß zu geben, hier zweierlei zu erinnern wäre: einmal hat die württembergische Regierung, das Ministerium, erst am 13. Abends, also ungefähr zu derselben Zeit, wo in diesem hohen Hause unge fähr die Sache verhandelt worden ist, von diesem Falle Kenntniß erlangt (Ruf: Schlimm genug) Wenn das so schlimm wäre, so wäre dies ein Fehler, welcher der Staatsanwaltschaft zur Schuld fallen würde, aber nicht dem Ministerium und diesem wurde der Vorwurf gemacht. Sodann aber möchte ich mir die Bemerkung erlauben, daß mit Recht der Hr. Staatssekretär Dr. Schelling nur ausgeführt zu haben scheint, daß solche direkte Beziehungen zwischen den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten und dem Reichstage, beziehungsweise dessen Präsidium eigentlich doch nicht im Sinne und im Geiste der Verfassung liege, und daß sie auch nicht zweckmäßig erscheinen dürften. Der Hr. Abg. Dr. Windthorst, welcher in diesen Dingen wohl eine hervorragende Autorität ist, hat selbst auf die diesbezügliche Bemerkung des Herrn Staatssekretärs hin die Ziffer 4 des Antrages in dieser Richtung modifizirt.

Meine Herren! So scheinen mir die Vorwürfe, welche gemacht worden sind, doch in alleweg nicht ein solches Fundament zu haben, daß man daraufhin gewissermaßen nach dem Gefühle ein Verdikt fällen könnte. :

Nun möchte ich aber doch dem Hrn. Abg. Klotz das Eine noch bemerken, wie bedenklich es wäre, wenn man die Autorität der Richterinstanz denn das muß auch von mir zugegeben werden auf ein unvollständiges Material hin durch ein solches Ürtheil in diesem hohen Hause, was bei der Nation eine weittragende Bedeutung haben müßte, gewissermaßen in Frage stellen würde. Meine Herren, in dieser Richtung wird auch dieses hohe Haus sich eine gewisse Selbst— beschränkung in dem Sinne auferlegen müssen, daß der Glaube an die Autoritaͤt des Richters nicht erschüttert wird. Da müßte das hohe Haus und ich bin überzeugt, hier im Sinne vieler der ver⸗ ehrten Herren zu sprechen doch ein ganz anderes Material, eine viel größere Summe zureichender, maßgebender Thatmomente und Gründe zur Verfügung haben, um zu einem solchen Verdikt im Voraus zu gelangen, als die etwas lückenhaften Bemerkungen in diesem Telegramm darbieten.

Damit komme ich auf den Fall selbst. Meine Herren, so viel steht fest, daß hier nicht die Initiative der Polizei in der Weise zum Durchbruch gekommen ist, daß nicht die richterlichen Erwä— gungen und zwar in doppelter Beziehung in der Mitte stehen würden. Die Hausuntersuchung wurde angestellt und beziehentlich veranlaßt durch den Untersuchungsrichter des Landesgerichts. Hier haben Sie die erste richterliche Aktion und demnächst wurde die vorläufige Ver— haftung auf Grund des Befundes bei der Hausuntersuchung durch den Amtsrichter vollzogen.

Das muß ich zugeben, daß allerdings die Gründe, aus welchen die Verhaftung erfolgt ist, im Telegramm nicht näher fkizzirt sind, aber wir müssen doch voraussetzen, daß, wenn zwei Richterbeamte thätig sind, der Untersuchungsrichker und demnächst der die Verhaftung beschließende Amtsrichter, dann doch eine zureichende Motivirung vorgelegen haben wird. Auch darf ich wohl ohne Uebertreibung sagen, daß es stets eine Sorge der württembergischen Regierung war, am Stadtgericht, jetzigen Amtsgericht in Stuttgart, befähigtere Männer des Richterstandes, was ja an und für sich natürlich ist, zur Verwendung zu bringen, Es liegt auch hierin eine Garantie, daß nicht in einem gewissen Nebel, wie man ez darzustellen beliebt hat, verfahren worden ist.

Auch dürfte noch erwähnt werden, daß das Delikt dahin näher präzisirt ist, es handele sich um die Verbreitung einer verbotenen Druckschrift in fortgesetzter Handlung. Es ist entfernt also das Telegramm nicht dahin auszulegen, daß man gewissermaßen in, procura, an Stelle des Goldhausen den Abgeordneten Dietz verhaftete, sondern es ist dahin aufzufassen und zu präzisiren, daß Dietz die verbotene Verbreitung dieser Druckschrift fortgesetzt hat und daß er aus diesem Grunde dann Objekt der Untersuchung und verhaftet wurde.

Meine Herren! Im übrigen wird vielleicht, wenn der Antrag Ziffer 3 wie ich voraussetze, angenommen wird, der. Gegenstand in seinen Details noch zur Kenntniß des hohen Hauses gelangen, und es dürfte dann die bessere Gelegenheit sein. was den Reat selbst an⸗ belangt, sich des Näheren über die Sache zu besprechen und aus— einander zu setzen.

Der Abg. Dr. Lasker bemerkte, die Ausführungen des Ober-Finanz⸗Rathes von Schmid hätten dem Reichstage gegen den Willen des Redners sehr triftige Gründe dafür gebracht, daß Punkt 3 des Antrages durchaus nothwendig sei. Der In— halt des Telegramms sei ihm juristisch und geschäftlich gar nicht erklärlich. Unterschrieben sei dasselbe „der Unter— suchungsrichter, im Auftrage“. Nun, wenn der Unter— suchungsrichter antworte, müsse doch die Sache schweben. Wie der Abg. Klotz schon auseinander gesetzt habe, hieße es die Immumtät des Reichstags verletzen, wolle derselbe dieser An⸗ gelegenheit nicht näher treten und nachsehen, wie das In— teresse des Landes bei seinen Behörden vertreten werde.

Der Abg. Schröder C(Lippstadt) erklärte, während er die Nummer 3 des Antrages der Kommission an— nehme, müsse er der Nummer 4 seine Zustimmung versagen, selbst mit dem Amendement Windthorst. Was die Nummer 3 anbetreffe, so herrsche ja eigentlich auf keiner Seite des Hauses Zweisel, daß sie gerechtfertigt sei. Die Sachlage sei eine recht absonderliche. Goldhausen werde verfolgt, man finde ihn nicht, aber einen anderen Sozial— demokraten, den Abg. Dietz, und nehme diesen mit. Wenn Goldhausen und sein Nachfolger Dietz verbotene Flugschristen verbreitet hätten, so sei jeder sür sich schuldig. Es liege hier entschieden ein Mißverständniß der Gerichte vor. Wie ge⸗ sagt, während er Nr. 3 des Antrags seine Zustimmung gebe, halte er Nr. 4 sür unannehmbar. Es sei der Antrag ja auch in Eile gefaßt. Vor allen Dingen laborire derselbe daran, daß genommen werde auf den Verhafteten selbst und dessen Willen gar keine Rücksicht. Es sei ja recht gut möglich, daß Jemand, der verhaftet sei, gar nicht den Wunsch habe, aus der Haft ent— lassen zu werden. Wenn der Abg. Dietz in der Lage sein werde, werde derselbe ja schon selbst den von ihm gewünschten Weg einschlagen, der Reichstag habe nicht nöthig, den Umweg durch die Wilhelmstraße zu machen. Er schlage daher vor, die Sache an die Geschästsordnungskommission zurüczuweisen.

Der Abg. Kayser bemerkte, er habe sich gefreut über die Einigkeit aller Parteien des Hauses, wenn es sich darum handele, verfassungsmäßige Rechte des Hauses zu schützen, und er ergreife nur das Wort, weil er als Sozialdemokrat mehr als andere hierbei interessirt sei. Er meine, die württembergische Regierung hätte den Abg. Dietz recht gut entlassen können, d. h. der Minister hätte Veranlassung geben können, daß der betreffende Richter seine Entschließung geändert hätte. Es werde betont, man solle nicht die Autorllät des Nichterstandes angreifen. Die Autorität bes ganzen Standes leide doch sicher nicht, wenn einem einzelnen Richter gesagt werde, derselbe habe sich geirrt.

Demnächst nahm der Staatssekretär des Reichs⸗-Justijamts Dr. von Schelling das Wort.

Meine Herren! Der Hr. Abg. Dr. Lasker und der Herr Redner, welcher soeben die Tribüne verließ, haben mir gegenüber gewisse

Präzedenzfälle ins Feld geführt, denen gegenfiber ich aber zu der Be⸗ merlung veranlaßt kin. daß dieselben in keiner Weise geeignet sind, die Anschauungen zu erschüttern, welche ich mir vorhin vorzutragen erlaubt habe, diesen vielmehr zur Unterstützung dienen.

Wenn zunächst Hr. Dr. Lasker auf die k Mittheilungen hingewiesen hat, die im internen Verkehr z. B. zwischen den 2 schen Gerichten und den preußischen Verwaltungsbehörden eingeführt sind, oder wenn er auf andere dergleichen Mittheilungen Bezug ge⸗ nommen hat, so handelt es sich da immer um Mittheilungen zwischen Behörden ein und desselben Staates, während meine Ausführungen gerade dahin gingen, daß es nicht zulässig sei, daß die Gerichte der Einzelstaaten in unmittelbare Verbindung mit dem Reichstags präsidium treten.

Wenn dann auf das Verfahren bei der Stellung von Straf— anträgen eremplifizirt worden ist, ja, meine Herren, was würde der Reichstag dazu sagen, wenn ein Staatsanwalt käme und direkt an den Reichstag den Antrag stellte, die Ermächtigung zu einer straf— rechtlichen Verfolgung wegen Beleidigung des Reichstags zu ertheilen? Ein solches Verfahren würde im höchsten Grade geschäftsordnungs⸗ widrig sein. Es ist da ein anderes procedirt worden, als daß die Staatsanwaltschaft sich an die Reichsregierung wendet und diese dann den Antrag auf Ertheilung der betreffenden Er⸗ mächtigung an das hohe Haus gelangen läßt.

Davon, daß etwa den Gerichten eine übermäßige Belästigung aus der jetzt in dem Antrage gewünschten Mittheilung erwachse, habe ich auch nicht ein Wörtchen gesagt, davon kann ja Überall nicht die Rede sein, ich habe lediglich auf die verfassungsrechtlichen Bedenken aufmerksam gemacht, ich habe hervorgehoben, daß mit Rücksicht auf die föderalen Grundlagen der Bundesverfassung es mir ganz unzu— lässig erscheint, daß Gerichte einzelner Bundesskaaten direkt mit dem Reichstagspräsidium in Verbindung treten, und ich muß mich wun⸗ dern, daß der Hr. Abg. Dr. Windthorst die Wahrung der föderalen Grundlagen der Bundesverfassung für eine minimale Angelegenheit erklärt hat. ö

Der Abg. Fehr. von Minnigerode erklärte sich gegen Nr. 3, weil es nicht Aufgabe des Reichstages sei, über die Gerichte abzuurtheilen, dagegen werde er für Nr. 4 stimmen.

Der Abg. hr. Windthorst bat, von allgemeinen Verdäch⸗ tigungen des Richterstandes abzusehen. Man müsse jeden ein— zelnen Fall erst prüfen. Dem Abg. Schröder (Lippstadt) er— widere er, daß unter Umständen sich die Berechtigung der Verfügung des Amtsrichters durchaus denken lasse.

Hierauf wurde Nr. 3 angenommen, ebenso Nr. 4 in der Fassung des Abg. Windthorst.

Das Haus kehrte nunmehr zur Berathung der Frage des Anschlusses des Unterelbe zurück. Nachdem der Staatssekretär des Reichsschatzamts Scholz dem Abg. Lasker gegenüber aus- geführt hatte, daß die Erstattung der Anschlußkosten an Preußen aus Reichsmitteln Sache bundesräthlicher Anord⸗ nung sei, wurde der Antrag Möller nach Befürwortung durch den,. Abg. Dr. Windthorst, der denselben lediglich als eine Fixirung der Absicht der Kommission durch Reichstagsbeschluß bezeichnete, angenommen.

Ohne weitere Debatte genehmigte der Neichstag darauf das Etats- und das Anleihegesetz. Damit war vor—

behaltlich der Kalkulation die zweite Berathung des

Etats erledigt. ; . vertagte sich das Haus um 5 Uhr auf Montag hr.

Die in der Freitag- (24) Sitzung des Reichstages vom Bevollmächtigten zum Bundesrath Staats-Minister von Boetticher gehaltenen Reden haben folgenden Wortlaut (siehe Schuß⸗-Sitzungsbericht in der Sonnabend⸗Nummer des Staatz Anzeigers):

Meine Herren! Ich habe nicht die Absicht, die Debatte über die Wirkungen der Zoll- und wirthschaftlichen Politik zu verlängern. Wir werden uns, glaube ich, hier im Hause gegenseitig nicht überzeugen, so lange wir nicht den guten Willen haben, uns überzeugen zu lassen. Wir werden uns nicht weißwaschen. Als Mohren sehen wir uns ja wohl gegenseitig an, und da praktische Vorlagen, an die ö. eine detaillirte Debatte knüpfen könnte, nicht vorhanden sind, so halte ich es entbehrlich auf das allgemeine Themg der heutigen Besprechung einzugehen. Dagegen habe ich mir das Wort erbeten zu dem Zwecke, um mich gegen eine mißverständliche Auslegung meiner am 16. De zember gesprochenen Worte zu . welche der Hr. Abg. Oechel⸗ häuser in seiner Rede angebracht hat. Er hat gesagt, es schiene ihm, als ob ich der menschlichen Schwäche s sei, auf Grund eines mißliebigen Urtheils in einem einzelnen Handelskammerbericht das ganze Institut der Han⸗ delskammern zu verwerfen. Meine Herren, das ist mir nicht eingefallen: ich glaube sogarn und meine Rede vom 16. Dezember liegt hier vor mir es ziemlich deutlich ausgesprochen zu haben, daß ich der Thätigkeit der Handelskammern und ihrer ob— sektiven Berichterstattung einen sehr großen Werth beilege, und daß ich diese Thätigkeit für die Aufgaben, welche die Regierung auf handels⸗ und wirthschaftspolitischem Gebiete zu erfüllen hat, für ganz unentbehrlich erachte. Was ich, und zwar, wie ich gleich bemerken will, provozirt durch die Rede des Hrn. Abg. Bamberger am 16. Dezember, gesagt habe, bezieht sich einsach und allein auf den Bericht der Handelskammer in Grünberg. Ich hatte damals diesen Bericht nicht zur Hand, konnte also einen detaillirten Beweis dafür, daß der thatsächliche Inhalt des Berichts nicht im Einklang stehe mit den einleitenden Bemerkungen über die allgemeine Lage des Handels, nur in allgemeinen Zügen behandeln, und ich hatte daran die Bemerkung geknüpft, daß, wenn ein Be⸗ richt eingereicht wird, der in seinem thätsächlichen Inhalt das Raisonnement, was er über die allgemeine Lage des Handels giebt, nicht unterstützt, er werthlos sei. . Ich sagte weiter, ich wäre der Meinung, daß es besser sei, jedes Raisonnement zu un⸗ terlassen und dem Leser zu überlassen, welche Schlüsse er sich aus den gegebenen Thatsachen ziehen wolle. Nun, meine Herren, der Bericht liegt heute vor mir; ich will aber doch der Versuchung widerstehen, die sehr nahe für mich läge, den Angriffen, die theils in der Presse und theilz hier im Hause auf den bekannten Erlaß des Herrn Handels ⸗Ministers an die Handelelammer in Grünberg gemacht sind, detaillirt zu begegnen. Wenn ich Ibnen aber sage, daß in dem Rai⸗ sonnement des Berichts und der Einleitung unter anderem gesagt ist: ‚'es ist ein sehr beträchtlicher Theil des Volles gezwungen, weni⸗ ger oder schlechteres zu essen, sich schlechter zu nähren“, wenn weiter sesagt ist: es wird nicht geleugnet werden können, daß in ihrer Jugend schlecht genährte Arbeiter ein, kräftiges Mannegalter nicht haben können und die Rückwirkung auf die Arbeits⸗ tüchtigkeit und selbst die Wehrkraft des Volkes nicht ausbleiben kann,“ wenn ferner hervorgehoben ist: „die deutsche Industrie ist durch unsere Zollgesetzgebung fest ganz auf den inländischen Markt angewiesen, und es ist nicht abjzusehen, wie sie im Stande 2. soll, ihre Fabrikate abzusetzen, wenn die große Masse des Volkes, in welche wir den kleinen Bürger und ländlichen Arbeiterstand einbegreifen, immer mehr verarmt“: ich sage, wenn ich Ibnen diese Sätze vorlese, so möchte ich doch glauben, daß Sie selbst, auch ohne daß ich Ihgen den Widerspruch mit den thatsächlichen Angaben über die Lage des Handels im Grünberger Handelskammerbezirk vorführe, die Ueber jeugung haben werden, hier ist zu schwarz gemalt. Das ist das Ge⸗ lindeste, was ich dazu sagen kann. Und wenn in dieser Einleitung steht: die Wollwaaren, speziell die Tuchindustrie ist schon jetzt kaum mehr im Stande, ein reelles, gutes Stück Wgare zu verkaufen, weil ein solches nur aus ebensolchem Material herzustellen und deshalb nicht zu so niedrigem . zu liefern ist, als das große Publikum es unter den erwähnten Verhältnissen haben muß“, und wenn ich

unterworfen gewesen

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drei Seiten weiter aufschlage und unter der Rubrik Tuchbranche“, auf die sich diese Bemerkung doch beziehen muß, verzeichnet finde: Das Geschäft in den früheren Grenberger Fabrikaten: schwarze Satins und wollblaues Tuch ist für das Jahr 1880 ein befriedigendes zu nennen“, so werden Sie mir zugeben, daß in der That hier eine Differenz vorliegt, die ein aufmerksamer Minister nicht unbeachtet lassen konnte. Meine Herren, ich würde diesen Gegenstand gar nicht zur Sprache gebracht haben; ich weiß sehr wohl, wir alle haben unsere menschlichen Schwächen, und auch die Handelskammer in Grünberg kann einmal im Eifer des Gefechts die Thatsachen ewas zu ungünstig angesehen und ihren Wünschen und Anschauungen ein zu schweres Gewicht beigelegt haben. Aber wenn so viel Kapital daraus geschlagen wird, so bin ich eben zur Abwehr genöthigt, und ich glaube diese Abwehr hiermit gegeben zu haben.

Meine Herren! Ich habe dann noch eine Bemerkung des Hrn. Abg. Dr. Barth, meines verehrten Kollegen aus der damaligen Zoll— tarifkommission, einer kurzen Beleuchtung zu unterziehen. Hr. Abg. Dr. Barth hat aus dem Bericht der Handelskammer in Münster einen Passus vorgelesen, in welchem es heißt: „es gehen uns fast wöchentlich Aufforderungen aus dem Handels⸗-Ministerium zu, für die Hebung des deutschen Exports thätig zu sein“, und er hat daran eine humoristische Bemerkung geknüpft, es sei das eine etwas selt— same Aufforderung. Nun habe ich und das ist gerade der Grund, weshalb ich erst so spät ums Wort gebeten habe in der Regi⸗ stratur des Handels ⸗Ministeriums recherchiren lassen, worauf sich wohl die Bemerkung des Berichts der Handelskammer in Münster beziehen könnte, und da habe ich denn gefunden, daß, so weit das eben in der Kürze der Zeit möglich gewesen ist, daß im Jahre 1879 überhaupt nur ein Reskript an die Handelskammer in Münster ein— gegangen ist, welches sich auf die Exportverhältnisse bezieht und gleich⸗ zeitig auf die Mühlenindustrie; es war nämlich der Passus, über— schrieben: die Mühlenindustrie“, in welchem die verlesene Bemer— kung steht, also nur ein Reskript, welches sich auf die Mühlen— industrie bezieht, und das war einfach die Aufforderung zu einer gut— achtlichen Aeußerung, die erfordert wurde darüber, ob auch für an— dere Getreidearten, als Weizen und Roggen, eine Zollvergütung bei dem Export des daraus gewonnenen Mehls gewährt werden solle und wie etwa diese Vergütung richtig zu bemessen sei. Außerdem hat allerdings die Handelskammer dag bezieht sich aber nicht auf die Mühlenindustrie mitgetheilt erhalten diejenigen Berichte, welche die Konsuln im Auslande erstatten über die Verhältnisse des deutschen Exports und über die Mängel, die der deutsche Export zeigt. Die Reskripte, mit denen diese Konsulatsberichte durch den Druck vervielfältigt mitgetheilt werden, enthalten nicht das Mindeste darüber, daß die Handelskammern besonders bemüht sein sollen, den deutschen Export zu heben, sondern die Kammern werden nur ersucht, diese Berichte möglichst weit und ausgiebig in den Kreisen des Han— delsstandes zu verbreiten.

Meine Herren! Wenn ein solches Unternehmen, wie es darin liegt, daß wir bemüht sind, die Schäden, die der deutsche Export an sich trägt, zur Kenntniß der betheiligten Branchen zu bringen, und dadurch darauf hinzuwirken, daß die deutsche Industrie die im Aus— land bemerkten und fühlbar gewordenen Mängel abstellt, wenn ein solches Unternehmen einer hämischen Kritik unterzogen wird, dann allerdings ist die Regierung gerade nicht encouragirt, auf diesem Wege fortzufahren; sie wird es aber dennoch thun.

Meine Herren! Ich habe sofort, nachdem der Herr Präsident den Einlauf des Telegramms des Hrn. Abg. Dietz mittheilte, an die

gerichtet, mich über die näheren Umstände und über das Thatsächliche des . zu unterrichten und ich darf erwarten, daß ich noch im Laufe des heutigen Tags eine Antwort auf diese telegraphische Aufforderung bekommen werde.

Wenn ich mit dieser thatsäͤchlichen Mittheilung noch einige Worte zu verbinden mir gestatten darf, so möchte ich auch glauben, daß es doch nicht so ohne Weiteres gerathen ist, auf den Antrag des Hrn. Abg. Kayser einzugehen. Es ist mir nämlich etwas auffällig, daß bei einer Strafhandlung, die in maximo nur mit sechs Monaten Ge— sängniß bedacht ist, die Verhaftung verfügt ist, noch dazu gegen einen Ahgeordneten an dem Orte. wo er seinen ständigen Wohnsitz hat, und ich schließe aus dieser Thatsache, daß doch noch etwas erschwerende Momente bei der Strafhandlung konkurriren werden. Es ist nicht unmöglich, meine Herren, daß es sich bei der verbotenen Schrift um eine hochverrätherische Schrift handelt, und dann würde allerdings das Verbrechen sich anders qualifiziren, als die einfache Verbreitung einer verbotenen Brochüre. Ich möchte deshalb glauben, zumal es sich, wie ich annehme, nur um einen Aufschub bis morgen früh han delt, daß es mit Rücksicht auf die unaufgeklärte Lage des Falles sich empfiehlt, für heute die Beschlußfassung über den Antrag auszusetzen.

In der ersten Sitzung des Herrenhauses am Sonnabend, 14 Januar, übernahm auf Grund des §. 1 der bisher geltenden Geschäftsordnung der Präsident der letzten Session, Herzog von Ratibor, den Vorsitz und eröffnete die Sitzung um 1 Uhr 20 Minuten.

Zu provisorischen Schriftführern wurden die Herren von Schöning, von der Osten, Theune und Graf von Zieten— Schwerin berufen.

Hierauf ergriff der Präsident das Wort zu solgender Ansprache:

Meine Herren! Seit der letzten Session des Herrenhauses sind Tage der Freude und banger Sorge an dem Königlichen Hause und dem preußischen Volke, welches sich mit seinem Herrscherhause eins fühlt, vorüber gegangen. Nach den Fest- und Freudentagen der Ver— mählung Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Wilhelm und den Kund— gebungen vollster Sympathie und treuester Anhänglichkeit aus allen Schich⸗ ten des Volkes kamen im Sommer Tage und Monate banger Sorge um das Wohl der allverehrten Kaiserin, welche an schweren Leiden darniederlag, die sie mit bewunderungswürdigem Gottvertrauen und mit Ergebung getragen hat. In der Hoffnung auf Wiederherstellung wurden wir noch bestärkt durch den Umstand, daß Ihre Majestät an dem freudigen Ereigniß der Vermählung Allerhöchstihrer Enkelin mit dem Thronerben Schwedens theilnehmen konnte. Da traten neue Besorgnisse auf, erweckt durch die schwere Er— krankung des dem Königlichen Hause nahe stehenden Groß— herzogs von Baden; diese Besorgnisse sind allerdings jetzt ge⸗ mildert, wenn auch noch nicht ganz gehoben. Vor Allem lassen Sie uns mit Dank zu Gott anerkennen, daß während dieser Zeit unser erhabener Kagiser und König mit gewohnter Rüstigkeit und Pflicht⸗ treue den Aufgaben Seines hohen Amtes nachkommen und der Entwickelung der wirthschaftlichen und militärischen Angelegenheiten nach wie vor Seine volle Fürsorge hat zuwenden können. Wir Alle bitten Gott, daß Er noch lange in ungeschwächter Kraft die Zügel der Regierung führe. Se. Majestät Kaiser Wilhelm, König von Preußen lebe hoch! hoch! und immer hoch!

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Der Landgraf Ernst von Hessen unh der Landgraf Alexis von Hessen⸗Philippsthal⸗Barchfeld, beide mit erblickem Recht; Herr Clemens Reichert, Ober⸗Bürgermeister von Görlstz; der Erb Landmarschall der Kurmark Herr Gans Edler Herr zu Putlitz auf Grund erblichen Rechts; Herr Karl von Weedebach und Nostiz, auf Präsentation des alten und befestigten Grund⸗ besitzes der Hberlausitzs; Herr Joseph von Koscielski, desgl. des Netzdistriktes.

Der Namensaufruf ergab die Anwesenheit von 81 Mit⸗ gliedern; das Haus war demnach beschlußfähig und schritt sosort zu seiner Konstituirung.

Auf Antrag des Grafen zur Lippe, welchen Baron Senfft von Pilsach unterstützte, wurden zum Präsidenten resp. ersten Vize⸗Präsidenten die Herren Herzog von Ratibor und Graf von Arnim⸗-Voitzenburg per Akklamation wiedergewählt und nahmen die Wiederwahl dankend an.

Bei der Wahl des zweiten Vize-Präsidenten wurden 75 Stimmzettel abgegeben, darunter ein weißer. Die absolute Majorität von 38 erreichte keiner der Kandidaten. In der demnächst vorgenommenen Stichwahl wurde Herr Dr. Beseler mit 338 Stimmen gewählt und nahm die Wahl dankend an.

Herr Bredt beantragte Akklamationswiederwahl der bis⸗ herigen Schristführer. Das Haus trat diesem Vorschlage bei. Es fungiren also als Schriftführer auch für die laufende Ses⸗ sion die Herren Dr. Dernburg, Dietze, Graf von Königsmarck⸗ Plaue, von Neumann, von der Osten, von Schöning, Theune und Graf von Zieten⸗Schwerin.

Damit war die Konstituirung des Hauses vollzogen.

Die vorgestrige (1) Sitzung des Hauses der Ab⸗ geordneten, weicher der Vize-Präsident des Staats-Mini—⸗ steriums von Puttkamer, sowie mehrere Regierungskommis⸗ sarien beiwohnten, wurde vom Präsidenten von Köller um 14 Uhr eröffnet. Der Präsident erklärte, nach der Geschäfts⸗ ordnung sei er berufen, die Geschäfte des Hauses so lange zu leiten, bis das Präsidium gewählt sei. Das Haus der Abge⸗ ordneten habe es sich niemals nehmen lassen, beim Beginn einer jeden Session Zeugniß davon abzulegen, daß (s bei allen seinen Verhandlungen getragen werde von dem Gefühl der Treue, Ehrfurcht und Ergebenheit gegen den König. In⸗ dem er von diesem Gefühl auch heute Zeugniß ablege, dürfe er zugleich der Freude Ausdruck geben, welche das ganze Land darüber empfinde, sowohl Se. Majestät den Kaifer als auch Dessen Allerhöchste Gemahlin, Ihre Majestät die Kaiserin nach schwerer Krankheit wiederhergestellt zu sehen.

Darauf brachie der Präsident ein dreimaliges Hoch auf Se. Majestät den Kaiser und König aus, in welches daͤs ganze Haus begeistert einstimmte.

Der Präsident berief zu provisorischen Schriftführern die Abgg. Dr. Grimm, von Quast, Sachse und Graf Schmiesing⸗ Kerssenbrock.

Da die Zahl der angemeldeten Mitglieder 259 betrug, so war das Haus beschlußfähig. Die Verioosung in die Ab⸗ theilungen wurde nach Schluß der Sitzung anberaumt. . vertagte sich das Haus um 13 Uhr auf Montag

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Königlich württembergische Regierung die telegraphische Aufforderung

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Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Dentschen Nrichs-Anzeigers und Königlich Rrreußischen Ktants-Anzeigers:

Berlin 8wW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

In serate für den Deutschen Reichs- und Königl. De .

steckbriefe und Untersuchungs- Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabriken 2. Subhastaticnen, Aufgebote, n. dergl.

Vorladungen und Grosshandel.

S. Terschiedene Bekanntmachungen. TNerkäünfe, Verpachtungen, Submissionen ete. 7. Literarische Anzeigen. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

S. Theater- Anzeigen. In der Börsen- * u. 8. w, von öffentlichen Papieren.

beilage. KR *

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Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des „Invalideudank ', Rndolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaux.

Steckbriefe Steckbriefs-Erledigung. Der hinter den Stein⸗ träger Johann Wilhelm Dienegott Lehmann, am

Königlichen Landgerichts zu Stolp auf den 4. April 1882, Vormittags 19 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte

schlossenen Darlehnsverträge und eines Schuldüber⸗ nahmevertrags mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 25 6 50 3 zu Vermeidung der gerichtlichen Zwangeversteigerung

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g. Bejember 1852 zu Wieskar-Hauland, Kreis Bomst, geboren, unter dem 12. Oktober 1881 erlassene Steck⸗ brief wird hiermit zurückgenommen. Berlin, den 7. Januar 1882. Königliche Staatsanwaltschaft am Landgericht J.

2442 : 2 Wehrpflichtigen: 1) der Arbeiter Eduard Wilhelm Emil Mamthnn, am 3. Januar 1857 zu Kupfermühle, Kreis Randow, geboren, zuletzt in Demmin aufhältlich, ) der Hermann August Karl Christoph, am 12. Februar 1854 zu Wussow ge⸗ boren, zuletzt in Treptow ar / T. aufhältlich, werden beschuldigt: als Wehrpflichtige in der Absicht⸗ sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nach erreichtem militär⸗ pflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten zu haben, Vergehen gegen §. 140 Nr. 1 R. St. G. B. Dieselben werden auf den 5. April 18832, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Greifswald zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden bieselben auf Grund der nach 5. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Landrathsamte zu Stettin über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausge⸗ stellten Erklaͤrung verurtheilt werden. Durch Be⸗ schluß der Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Greifswald vom 23. Dejember 1881 ist das Vermönen der Angeklaßten in Gemäßheit des §. 140 R. St. G. B. und §5. 480, 325, 326 St. P. O. in Höhe von 300 6 zur Deckung der die Angeklagten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens mit Be · schlag belegt. Greifswald, den 2. Januar 1882. Königliche Staatsanwaltschasft.

Subhastation en, Aufgebote, Voꝛr⸗ ladungen u. dergl.

5855 * lesen Oeffentliche Zustellung. Der Kaufmann Heinrich Joachimsthal zu Elber⸗ feld, vertreten durch den Justijrath Wrede zu Schlawe, klagt gegen den Kaufmann G. Rohr, früher zu Pollnow, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen einer Forderung für im Jahre 1881 gelieferte Waaren, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung der Preise von zusammen 745 M nebst G6 Zinsen von 38,690 „6 seit dem 28. April 1881, von 181.65 6 seit dem 30. April 1881, von 133,335 M seit dem 8. Mai 1881 und von 319,10 M seit dem 29. Oktober 1881 und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung

zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug bekannt gemacht. Stolp, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichte.

6e! Deffentliche Zustellung.

Der Kaufmann Burgheim zu Mirow, vertreten durch den Rechtsanwalt Puls daselbst, klagt gegen den Malergehülfen Grapentin, früher zu Mirow, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Schuld für empfangene Waaren, mit dem Antrage, den Be⸗ klagten kostenpflichtig zur Zahlung von 21,50 A6 zu verurtheilen und das Urtheil für vorläufig vollstreck⸗ bar zu erklären, und ladet den Beklagten zur münd— lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Groß herzogliche Amtsgericht zu Mirow auf

den 9. März 1832, Bormittags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die⸗ ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Mirow, den 12. Januar 1882.

Durchschlag, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.

Oeffentliche Zustellung.

Nr. 229. Die Branntweinbandlung Franz Reutti in Freiburg, vertreten durch Rechtsanwalt Karl Mayer hier, klagt gegen den Branntweinhändler Ferdinand Maier von Elzach, zur Zeit an unbe⸗ kannten Orten abwesend, aus Kauf mit dem Antrage auf Verurtheilung zur Bejahlung von 753 M6 3 * nebst 60/9 Zins vom 3. Juli 1851, sowie von 51 80 Y amtsgerichtlichen Kosten und ladet Beklagten zur mündlichen Berben d mm des Rechtsstreits vor die III. Civilkammer des Großherzoglichen Land—⸗ gerichts zu Freiburg auf

den 12. April 1882, Vormittags 8! Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. .

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Frelburg, den 109. Januar 1882.

Wiehl, . Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

5619 * ole Oeffentliche Zustellung.

Die Barbara Klein, Wittwe von Nikolas Etienne Benolt, Rentnerin, in Berthelmingen wohnend, vertreten durch Rechtsanwalt Prinz, klagt gegen die Maria Elisabeth Schmitt, ohne Ge⸗ werbe, Ehefrau des Aderers Johann Orgel, früher zu Lostroff wohnend, nun ohne bekannten Wohn

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des Kaiserlichen Landgerichts zu Saatrgemünd unter Abkürzung der Einlassungsfrist auf 2 Wochen, auf den 15. März 1882, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Saargemünd, den 13. Januar 1882. Der Obersekretär: Erren.

2618 Oeffentliche Zustellung. Die Catharina Lerch, Ehefrau des Kaufmanns Johann Friedrich Schwan, zu Tholey wohnhaft, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Strauß, klagt gegen 1) den genannten Johann Friedrich Schwan, ihren Ehemann, Kaufmann zu Tholey, 2) den Rechtsanwalt Giersberg zu St. Johann, als Verwalter des über das Vermögen des Erstbeklagten eröffneten Konkurses, Beklagte, wegen Gütertrennung, mit dem Antrage: die zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten bestehende gesetzliche eheliche Gütergemeinschaft sür aufgelöst zu erklären und für den Fall, daß Klägerin auf diese Gütergemeinschaft nicht ver⸗ zichtet, deren Theilung in der Art verordnen, daß Klägerin die eine und der Erstbeklagte die andere Hälfte erhält; die Parteien zur Masse⸗ bildung und Auseinandersetzung vor Notar Ilges zu Ottweiler zu verweisen und die Kosten dem Beklagten zur Last zu legen,

und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhand⸗

lung des Rechtsstreits vor die 11. Civilkammer des

Königlichen Landgerichts zu Saarbrücken auf

den 29. März 1882, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Saarbrücken, den 9. Januar 1882.

Koster, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

2620 Oeffentliche Zustellung. :

l Der Kaufmann Theodor Ritthausen in Wilsdruff klagt gegen den Schmiedemeister und vorm. Gast⸗ hofebesißer Ernst Heinrich Noack, früher in Wurg⸗ witz, jeßt unbekannten Aufenthalts, aus Zinsen⸗ iszriif n im Betrage vor 23 6 20 . auf Grund der mit dem Schmiedemeister Heinrich Julius Eisold in Wurgwiß unterm 24. Juli 188 und mit dem Beklagten unterm 7. Februar 1881 abze⸗

und Zwangsverwaltung des für diese Zinsen ver⸗ pfändeten Grundstücks Fol. 433 des Grund⸗ und Hypothekenbuchs für Wurgwitz und ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amtsgericht zu Döhlen auf

den 6. März 1882, Vormittags 11 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Döhlen, am 13. Januar 1882.

lin 9, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

(2625 Oeffentliche Zustellung.

Die Handlung L. Aron & Co. zu Berlin, Neue Friedrichsstraße 47,

vertreten durch den Justiz⸗Rath Wrede zu Schlawe,

klagt gegen den Kaufmann G. Rohr, früher zu Pollnow, jetzt unbekannten Aufenthalts,

wegen einer Forderung für im Jahre 1881 ge⸗ lieferte Waaren,

mit dem Antrage auf Verurtheilung des Bellagten zur Zahlung der Preise von zusammen 848. 56 3 nebst G6Yso Zinsen seit 28. Juli pr. und Tragung der Kosten,

und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Stolp auf

den 4. April 1882, Vormittags 107 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

gez. Stolp, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

12628 Bekanntmachung. ; Der am 9. Mai 1810 geborne Joseph Stauß von Hechingen, Sohn der Eheleute Jakob Stauß und Franziska, geb. Wüst von Weilheim, ist durch Urtheil des unterzeichneten Gerichts vom 30. De- zember 1881 für todt erklärt worden. Hechingen, den 31. Dezember 1881. Königliches .

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Durch Aucschlußurtheil unterzeich geken Gerichts sind die konsolidirten preußischen 4 prozentigen Staatsanleiben Litt. C. Nr. 2708 und 33491 über e 500 Thlr., Litt. D. Nr. 25934 und 59877 über se 20) Thlr, Litt. E Nr. 457, U 1241 und 111242 über je 195 Thlr., Litt, F. Nr. 2587, 5gz, 22594. 36293 und No37 über je 50 Thlr. für kraft⸗ log erklört.

Berlin, den 12. Janus r 1882.

Königliches Amtsgr.icht J. Abtheilung 55.

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