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Belgien. Brüssel, 15. Januar. (Cöln. Ztg.) Der Finanz⸗Minister hat der Deputirtenkammer einen Gesetzeniwurf zugehen lassen, der den Zweck hat, unter staat⸗ licher Bürgschast die allgemeine Sparkasfe für den bäuer⸗ lichen Kredit nutzbar zu machen und das in der Land⸗ wirthschaft angelegte Kapital in einen gewissen Fluß zu hringen und aus seiner bisherigen Trägheit zu erlösen. — Im Juni d. scheidet aus beiden Kammern verfassungs⸗ gemäß die Hälfte der Mitglieder aus, so daß Neu- oder Wiederwahlen stattzufinden haben. Von den 33 Sena⸗ toren, die austreten, gehören 22 der liberalen und I der katholischen Partei an; von den 66 Deputirten sind 48 liberal und 16 klerikal; da aber wegen der Zunahme der Bevölkerung die Zweite Kammer 6 neue Sitze erhält, werden 72 Deputirte zu wahlen sein. 2
Großbritannien und Irland. London, 17. Januar. (Allg. Corr.) Die Zeitungen zeigen offiziell den Wieder⸗ zusammentritt sämmtlicher Kabinetsmitglieder zu Berathungen am 20. d. M. in London an.
Wie die „Times“ erfährt, hat die Regierung die An— gelegenheit derjenigen irischen „Verdächtigen“, welche Parlamentsmitglieder sind, sorgfältig erwogen und ist zu dem Entschlusse gelangt, daß die Lage der Führer der Landliga keine Ausnahmebehandlung erheische. Wie verlautet, beabsich⸗ tigen die Anhänger Parnells im Hause der Gemeinen bald nach dem Wiederzusammentritt des Parlaments separate An⸗ träge bezüglich der Verdächtigen zu stellen. Da 400-600 „Verdächtige“ hinter Schloß und Riegel sitzen, so dürften die Irländer, wenn sie ihre bisherige Absicht ausführen, einen beträchtlichen Theil der Zeit der Session in Anspruch nehmen.
Sollte Bradlaugh seine angekündigte Absicht ausführen und beim Wiederzusammentritt des Parlaments die Zu⸗ lassung zur Eidesleistung beanspruchen, dann wird Sir Stafford Northeote in seiner Eigenschast als Führer der Opposition beantragen, daß ihm nicht gestattet werde, den Eid zu leisten. Die Regierung wird diesem Antrage mit der
pbrevious question. (Uebergang zur Tagesordnung) entgegen— treten. Es wird alsdann eine wichtige Debatte erwartet. Die Herzogin von Connaught hat eine gute Nacht verhracht, und der Zustand Ihrer Königlichen Hoheit ist völlig Auch die neugeborene Prinzessin befindet sich
befriedigend. ganz wohl.
Frankreich, Paris, 17. Januar. (Fr. Corr.) In der gestrigen Sitzung der Deputirtenkammer machte der Kriegs-Minister wichtige Mittheilungen über die Neue⸗ rungen in der Organäsation der Armee, welche er beabsichtigt. Sie sind in einer Reihe von Gesetzen enthalten, welche den Uebergang von dem alten zum neuen System durch— führen sollen. Das erste ist das Rekrutirungsgesetz. Der Dienst soll auf drei Jahre beschränkt werden, unz dadurch sollen die militärischen Lasten gleichmäßiger vertheilt werden.
binden und ein stets schlagfertiges Corps zur Verfügung zu haben. Man muß auch den Fall ins Auge fassen, daß die Republik an einem gegebenen Punkte zu einer größerem An— strengung genöthigt ist, ohne daß sie alle ihre Kräfte ins Spiel bringen will; ein Gesetz soll vorgelegt werden, um die Regierung zu ermächtigen, die Reservem der aktiven und der Territorialarmee theilweise zu mohilisiren. Ein Gesetz über bie Verwaltung der Armee soll ebenfalls vorgelegt werden, bei dessen Ausarbeitung die Arbeiten des Parlaments in den letzten Jahren benutzt sind. Das Gesetz über das Apancement erfordert noch ein gewisses Vorstudium. Die Bildung einer Festungsartillerie soll Gegenstand einer besonderen Vorlage fin ebenso wie die Organisation der Egquipirung, der Nemonte⸗ dienst und die Regulirung der Ansprüche der alten Militärs auf Civilversorgung. Die Linke schien von diesen Ankündi— gungen sehr befriedigt zu sein.
3.18. Januar. (WB. T. B.) Die beiden Gruppen der Linken, die aͤußerste Linke und die radslale Linke, haben sich heute für die vollständige Re— vision der Verfassung ausgesprochen. — Der „Telé«⸗ graphe“ glaubt zu wissen, daß ein Ueberlebender von der Mission Flatters sich gegenwärtig noch als Gefangener bei den Tuaregs befinde. — Der „Temps“ erklärt das) Ge— rücht, wonach die Ost bahn⸗-Gesellschaft sich zu der von der Regierung vorgeschlagenen Ermäßigung der Ta rife ver⸗ stehen wolle, für unbegründet.
Nach aus Tanger eingegangenen Nachrichten hat der Kaiser von Marokko auf die Vorstellungen Frankreichs energische Maßregeln gegen alle A gitatoren beschlossen, welche auf marokkanischem Gebiete Einfälle gegen zu Algier gehörige Stämme organisiren.
— 19. Januar. (W. T. B.) Die „Agence Havas“ meldet, die Unterzeichnung des englisch⸗franzosischen Handelsvertrages stehe nahe bevor.
Italien. Rom, is. Januar. (W. T. B.) In der Kammer der Deputirten stellte Ricorti ein Inter— pellationsverlangen in Betreff der auswärtigen Politik. Der Minister⸗Präsident Depretis sagte: er werde morgen antworten, ob das Ministerium die Interpellation annehme und event. für wann. Coppino legte den Bericht über die Wahlreform vor— Dieselbe wurde für Frei ag auf die Tagesordnung gesetzt. Sella legte sein Mandat als De⸗ putirter nieder.
Türkei. Kanstantinopel, 13. Januar. Die gestern an die türkischen Botschafter in Paris und London versandte Note lautet nach der „Cöln. 3tg.“:—
Ew. Excellenj weiß, daß die Generalkonsuln von England und Frankreich soeben gleichzeitig Sr. Hoheit dem Khedive in Verfolg der von ihren Regierungen empfangenen Weisungen gleichlautende Mit⸗ theilungen gemacht haben.
Angesichts des Kaiserlichen Firmans, welchen die hobe Pforte in Betreff dieser Prooin; (E Egypten promulgirte, sowie auch dez Ver⸗ sabrens der jüngsten Kaiferlich türlischen Mission zeigt der Schritt der beiden Generalkonsuln, daß die wiederholten Versiche⸗ rungen der Kaiserlichen Regierung nicht gewürdigt worden sind. Wir können demnach nicht den peinlichen Eindruck verheblen, der daraus für uns resultirt ist, und fühlen wir ung gejwungen, dem Gerechtig⸗ keits und Billigkeitegefũhl der britischen Regierung einige billige Bemerkungen über den Gegenstand zu unterbreiten.
Die Egvpten gewährlessteien Privilegien zu schüßen und somit die Ordnung und Woblfabrt dieser Probinz sicherzustellen, ist be⸗ ständig der aufrichtige Wunsch und das Interesse der Kaiserlichen Regierung gewesen, deren Anstrengungen vie ber diesem Zweck ge⸗ widmet waren. Wir glauben, es wird unmöglich sein, das mindesle Material oder einen moralischen Beweis vom Gegentheil oder den kleinsten inneren Umstand in Egyvten, welcher
Anlaß zu derartigen befremdenden Versicherungen (les assn- races etrangeres) geben kann, beizubringen. Folglich ist nichts vorhanden, was die KLollektivschritte rechtfertigen kann, welche soeben Sr. Hoheit Tewfik Pascha gegenüber ergriffen worden sind, zumal da Egypten einen integrirenden Theil der Besitzungen Sr. Majestät des Sultans bildet, und da die em Khedive ertheilte Voll⸗ macht zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, im Falle dies nöthig sein sollte, und für die gute Verwaltung des Landes, sowie auch die Stärkung seines Ansehens für diesen Zweck wesentlich in den Bereich der Rechte und Prärogative der Fohen Pforte gehören. ;
Von dem Augenblick ab, wo ein solcher Schritt für nothwendig erachtet wurde, scheint es uns ganz natürlich, daß das Gutachten der souveränen Macht vorher über den Gegenstand eingeholt, und dieser Weg allein hätte benutzt werden sollen, um die gewünschten Er⸗ klärungen und Versicherungen abzugeben. Darum halten wir uns für berechtigt, das dem Khedive gegenüber eingeschlagene Verfahren als faum gerecht (pen juste) zu betrachten, und die hohe Pforte sieht sich genöthigt, die Gründe zu ermitteln zu versuchen, welche die britische Regierung bewogen, sich der Regierung von Frankreich in einer Maßregel anzu⸗ schließen, welche sie als einen Eingriff in ihre Soupveraͤnetãtsrechte über Egypten ansieht. . .
Die obenerwähnten Bemerkungen sind auch der Kaiserlichen Botschaft in Paris übermittelt worden. Ich erfuche Ew. Exeellenz, sich in dem obigen Sinne Sr. Excellenz dem Minister der Auswäar' tigen Angelegenheiten gegenüber zu äußern mit solchen weiteren Aus⸗ führungen, die Sie für angezeigt erachten dürften, und Sr. Excellenz hervorzuheben, wie gebieterisch nothwendig es für uns ist, Erklärungen und Versicherungen zu empfangen, welche die Kaiserliche Regierung aus der schwierigen Lage befreien dürften, in der sie sich in Folge der jüngsten Vorgänge in Kairo befindet.“ .
— Aus Paris, 18. Januar, berichtet W. T. B.: Der „Temps“ tritt den Ausführungen der türkischen Note entgegen und findet die Haltung der Regierungen von Frankreich und von England gegenüber Egypten vollkommen gerechtfertigt durch die militärischen Pronunciamentos, welche das notorische Re⸗ sultat der Intriguen Konstantinopels seien.
19. Januar. (W. T. B. Auf die Note der Pforte vom 13. 2. bezüglich Egyptens sind, dem Vernehmen nach, von den Kabineten zu Rom, Wien und . Ptersburg Ant⸗ worten eingegangen, welche von der Pforte für befriedigend erachtet würden.
Dänemark. Kopenhagen, 16. Januar. (Hamb, Corr.) Nach Erledigung der ersten Lesung der beiden Gesetz— entwürfe, betreffend Zoll- und Schiffsabgaben und be— treffend Bran ntweinsabgaben, schritt das Landsthing heute zur ersten Lesung des in enger Verbindung mit den beiden vorgenannten Entwürfen stehenden Entwurfs eines Gesetzes über eine Bierst euer. Von den Rednern sprachen sich Fallesen und Harald Hansen gegen die beantragte ÄArt der Besteuerung aus; die beantragte Steuer sei nämlich eine Malz⸗, keine Biersteuer. In anderen Ländern, so 3. B in England, habe man pie Malzsteuer abgeschafft. Man besteuere je, K in England das halbfertige Propukt, in Amerila das
é Je; in letzterem Lande were die Konirole bequem durch Andererseits, fuhr der Kriegs-Minister fort, haben die
jüngsten Ereignisse im Norden Afrikas die Nothwendigkeit bar z wiesen, die algerische Armee mit solideren Elementen zu ver
reimarkensystem geübt. Auch wünschten beide Redner Veihöhere Besteuerung als die beantragte; sie wollen die AMR Bier mit 4 Krönen besteuert wissen, waz eine Ein⸗ nahme von 116 Mill. Kronen ergeben würde, während die beantragte Steuer nur ca. 600 O00 Kronen eintragen werde und einen großen Kontrolapparat erfordere.
Süd⸗ Amerika. (W. T. 8 Das Reutersche Bureau“ meldet aus Buenos-Ayres, vom 177 d. M: Eine Depesche aus Valparaiso, melder den Abschluß des Triedensvertrages zwischen Chile und Bolivia— Die Friedensbedingungen sollen u. A. darin bestehen, daß ., Küstengebiet abtrete und seine Beziehungen zu Peru abbreche.
Afrika. Egypten. Aus Paris, 9. Januar, meldet , , Nachrichten aus Kairo zufolge besteht die Notablenkammer darauf, das Budget zu votiren.
Zeitungsstimmen.
Wie der „F reiburger Bote“ herichtet, ist am 12. d. M. aus Freiburg nachstehende Zustimmungsadresse an den Reichs⸗ kanzler abgesandt worden:
Durchlauchtigster Fürst! Vochgebietender Kanzler des Deutschen Reichs!
Die unterzeichneten Bewohner der Stadt Freiburg i. Schl., welche voll Vertrauen auf Ew Durchlaucht blicken und voll Dank sind für Ew. Durchlaucht Festhalten an der auf das Heil unferes deutschen Vaterlandes gerichteten sozialen Politik, wollen nicht zurũck⸗ stehen, wo es gilt, in dem Kampfe gegen eine fruchtlose und negi⸗ rende Oppositon Zeugniß abzulegen, daß sie mit vielen Tausenden deutscher Männer unserem großen Kanzler treu und fest zur Seite stehen. Hocherfreut und gehoben durch das Bewußtsein, daß zwischen Sr. Masestät dem Kaiser und dem Ersten Rathe der Krone eine völlige Uebereinstimmung in der inneren Politik herrscht, bitten wir Ew. Durchlaucht ehrerbietigst. der Dol metsch dieser unserer Gefühle und Gesinnungen bei Sr. Majestät unserem Allergnãdigsten Kaifer und Herrn sein zu wollen und verharren
Ew. Durchlaucht : treu ergebene . r (folgen die Unterschriften).“ Die Adresse war, wie der „Fieiburger Bote“ hinzufügt, mit 283 Unterschristen versehen.
— Der h„Tribüne“ schreibt man vom westsälischen Eisenmarkt:
Die Lage der Eisenindustrie ist als eine recht solide zu bezeichnen, da in hiesigem Distrift die Spekulation fast gar nicht ins Geschäͤft eingetreten ist, vielmehr der wirkliche Bedarf den Abschluß von Kon⸗ trakten regelt. Hier sowobl als im Siegerlande und Nassau sind die Yochofenwerke fast sämmtsich auf lãngere Zeit engagirt. Traneaktionen ommen daher wenig vor. Am stärfsten ist naturgemäß der Absatz in Puddel · Roheisen. Boch finder auch Spiegel. Bessemer und Giesßerei⸗ Robeisen guten Abgang. Auf den Waljwerken nimmt das Eintreffen von Drdre; einen befriedigenden Verlauf. Die Stahlindustrie bat unter allen Branchen wohl Tie stärksten Engagements auffuweisen und es giebt Werke, die bis in dag Jahr 1883 hinein Ordre? zu Nota haben. In den Fabriken für rollendes Fisenbahnmaterial herrscht Ueichfalls seit einigen Monaten eine zufriedenstellende Thätigkeit. Die Aleineisen⸗ Lug, Kleineisen⸗ und Stablwaaren⸗Fabrifen sind sehr stark engagirt. Auf den Maschinenfabriken, Gießerelen und Kesselschmieden treffen die Ordres in befriedigendem Maße ein. Man bat sich eben all= mählich in den diversen industriellen Branchen dazu bequemt, resp. dau bequemen müssen, die nötbigen größeren Reparaturen und Ren anschaffungen an Maschinen, Dampfkesseln ꝛc. vorzunehmen. Für die Brückenbau Anstasten, die allerdings auch an der durch Neubeschaffun⸗ Jen von eisernen Dach c. Eisenkonstruktionen hervorgerufenen Mehr⸗
beschãftigung parssspiren, Heben die Auesichten jedoch immer noch wenig günstlg.
— Der „Reichs bote“ schreibt:
Aus den uns vorliegenden Protokollen über die am 16. Dezember v. J. zu Berlin abgehaltene Generalkonferenz der deutschen Eisen⸗ bahnverwaltungen baben wir ersehen, wie die deutschen Staatsbahn⸗ verwaltungen die Interessen des allgemeinen Verkehrs und des Handels und der Industrie auf das wärmste und erfolgreichste ver⸗ treten haben. So befürworteten gleich bei dem ersten Gegenstande der Tagesordnung die preußischen Staatsbahnen, daß der der stãndigen Tarifkommission beigeordnete Verkehrsausschuß auch in den den Personen⸗ und Gepädverkehr betreffenden Angelegenheiten hinzu— gezogen werden solle, weil es erwünscht scheine, auch in diefen Fragen nicht ohne Mitwirkung der Verkehrsinteressenten zu entscheiden. Leider wurden hier die preußischen Staatsbahnen überstimmt. Unter den zahlreichen materiellen Anträgen auf Aenderung der Tarifvorschriften und der Göäterklafsifikation befanden sich viele, in welchen schon die Tariffommission Verkehrserleichterungen befürwortete. Ein Antrag der württembergischen Staatsbahn, für die Tarifirung von Wolle günstigere Bestimmungen einzuführen, war jedoch von der Tarifkom⸗ mission abgelehnt. Das Eintreten der preußischen Staatsbahnen für den Antrag hatte die Annahme desselben in der Generalkonferenz zur Folge. Einen ähnlichen Verlauf hatte die Berathung der Kom— mission über die Position Samen und Sämereien in Decken und Tonnen. Auch hier gelang es, (in den In⸗ teressenten, den Landwirthen hauptsächlich im Süden und Westen Deutschlands weniger günstiges Votum der Tarifkommission durch die Generalkonferenz zu beseitigen und die Wünsche der Landwirthschaft zu befriedigen. Von besonderer Wichtigkeit waren die Berathungen über die Position Eisen und Stahl der Spezialtarife 2 und 3. Aus den industriellen und wirthschaftlichen Kreisen Rheinlands und West⸗ falens waren Anträge auf eine andere, den gegenwärtigen Fabri⸗ kations verhältnissen mehr entsprechende Nomenklatur dieser Artikel hervorgegangen. Die Königlichen Direktionen in Elberfeld, Cöln und . hatten sich dieser Anträge angenommen und dieselben aben zugleich mit anderen Wünschen aus den indu⸗ striellen Kreisen lange Zeit die Tarifkommission beschäf⸗ tigt. Die schließlichen Anträge dieser Kommission blieben indeß hinter den Wünschen der Industrie in wichtigen Punkten zurück. Es gelang den Staatsbahnen in der Generalkonferenz ein zustimmen⸗ des Votum für ihre Anträge zu erzielen. Von besonderer Wichtigkeit ist die von der Generalkonferenz beschlossene Gleichstellung der ver— zinkten mit den nicht verzinkten Halbfabrikaten des Spezialtarifs 2, fernerhin die Gleichstellung auch der verkupferten Eisen- und Stahl⸗ drähte mit den Drähten ohne Metallüberzug; endlich die Aufnahme des Artikels Weißblech im Spezialtarif 2. Durch letztere Deklassifi⸗ kation fand ein seit Jahren auf der Tagesordnung stehender Antrag der württembergischen Staatsbahn die gewünschte Erledigung. indem die preußischen Bahnen für denselben stimmten. Die Beschlüsse be⸗ dürfen zu ihrer Perfektion in der nunmehr folgenden schriftlichen Ab— stimmung der Zustimmung von I/s der vertretenen Stimmen, so daß die Annahme der Beschlüsse noch nicht als völlig gesichert angesehen werden kann.
Nr. 1 des Marineverordnungsblatts hat folgenden Inhalt: Unteroffizierbenennung. — Marineakademie. — Seerecht. — Zeugnisse für Militärpflichtige. — Lehensversicherungsanflalt. = Dienstzeitberechnung. = Tauwerksgegenstände. — Verwundeten transport. — Anstrich von Geschützen. — Personalveränderungen. — Benachrichtigungen.
Nr. 1 des Eisenbahn-Verordnungs-Blatts hat folgen⸗ den Inhalt: Allerhöchste Kenzessionsurkunde, betr. den Bau und Be⸗ trieb einer Eisenbahn von Dürrgoy über Klettendorf, Koberwitz nach Zopten mit Abzweigung nach Ströbel durch die Oberschlesiche Eisen⸗ bahngesellschaft. Vom 28. Dezember 1881. — Allerhöchste Kon⸗ zessionsurkunde, betr. den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Orzesche nach Sohrau durch Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft. Vom 28. Dezember 1881. — Allerhöchstes Privilegium wegen Emission von 3000000 ½ 4 prozentiger Prioritätsobligationen der Nordhausen⸗ Erfurter Eisenbahngesellschaft. Vom 28. Dezember 1881. — Erlasse des Ministers der öffentlichen Arbeiten: 1) vom 22. De⸗ zember 1881, betr. Berechnung der Zeitmiethe für Wagenabtheilun— gen, welche, ohne für den Postdienst eingerichtet zu sein, zur regel— mäßigen Beförderung von Postsendungen benutzt werden, 2) vom 28. Dezember 1881, betr. Befähigung und Anstellung der Bau⸗Auf⸗ sichtssbeamten in Gemäßheit der Verors nung vom 21. Dezem⸗ ber 1816. (G. S. 1647 S. 21). 3) vom 9. Januar 1882, betr. Be⸗ nutzung von Güterzügen zur Weiterbeförderung von Reisenden bei verfehltem Zuganschluß, 4) vom 11. Januar 1882, betr. Beschaffung von Betriebsmitteln. — Nachrichten.
Landtags⸗ Angelegenheiten.
Dem Herren hau e ist folgender Entwu rf eines Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren S taatsbeamten, vorgelegt worden.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
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Unmittelbare Staats beamte, welche Dienstein kommen oder Warte⸗ geld aus der Staats kasse beziehen und welchen beim Eintritt der Vor⸗ aussetzungen der Versetzung in den Rubefland nach Erfüllung der er— sorderlichen Dienstzeit Pension aus der Staatskasse gebühren mürde, sowie in den Ruhestand versetzte unmittelbare Staatsbeamte, welche kraft gesetzlichen Anspruchs oder auf Grund des §. 7 des Pensions⸗ gesetzes vom 27. März 1872 (Geseß⸗ Sammlung Seite 268) leben- längliche Pension aus der Staats kasse beziehen, sind verpflichtet, Wittwen , und Waisengeldbeitrãge zur Staatskasse zu entrichten.
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf
1 Beamte, denen ein Pensionsanspruch nur auf Grund der Vorschrift in dem zweiten Absatze des 8. 3 der Verordnung vom 6. Mai 1867 (Gesetz Sammlung Seite 7I3) zusteht;
2) Beamte, welche nur nebenamtlich im Staasedienst angestellt sind;
3) diejenigen Beamten, welche nur auf Grund des §. 79 des Ge— setzea, betreffend die Verfassung und Ver valtung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig -Holstein, vom 153. April 1869 gg. Sammlung Seite 589) ein Einkommen aus der Staats kasse eziebhen;
4) die mit Bewilligung von Wartegeld oder Pension aus einer der unter Iffer 1 bis 3 bezeichneten Stellungen ausgeschiedenen, sowie diejenigen Beamten, welche nur af Grund einer nach dem ersten Absatz des §. 36 des Pensionegesetzes vom 27. März 1872 in Kraft gebliebenen Zusicherung eine Pension aus der Staatsfasse ejiehen.
ö
Von dem den Hinterbliebenen eines zur Entrichtung von Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen ver zflichteten Beamten nach der Kabinets⸗ ordre vom 27. April 1816 66 esetz Sammlung Seite 131), dem Ge⸗ setze vom 6. Februar 1881, betreffend die Zahlung der Beamten gehälter und Vestimmungen über das Gnadenquartal Gesetz · Samm⸗ lung Seite 17), sowse dem §. 31 des Pensionegesetzes vom 27. März 1872 gebührenden oder bewilligten Betrage des viertel jährlichen Ge⸗ halts oder Wartegeldes beziehungeweise der einmonailichen Pension des Verstorbenen sind die Wittwen⸗ und Waisengeldbeitrã ge gleich⸗ falls zu entrichten.
8. 8.
Die Wittwen⸗ und Waisengeldbeitrãge betragen jährlich 3 , des pensiongfähigen Dienstein kommens, dez Wartegeldes oder der Pension mit der Maßgabe, daß der die Jahressumme von 55h M
des vensionsfãhigen Diensteinkommens oder Warte zeldes und von 500) M der Pension übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig ist.
Die Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge werden in denjenigen Theilbeträgen erhoben, in welchen das Diensteinkom men, das Warke⸗ eld oder die Pension zahlbar ist. Die Erhebung erfolgt durch Ein⸗ — eines entsprechenden Theils dieser Bezüge, wenn und in— soweit dieselben zur Deckung der Beitrãge ausreichen. Andernfalls sind letztere vierteljährlich ihm Voraus an die Staats kasse einzuzahlen.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wittwen und Waisen⸗ geldbeiträge erlischt:
1) mit dem Tode des Beamten, vorbehaltlich der im §. 2 ge⸗ troffenen Bestimmungen;
2) wenn der Beamte ohne Pension aus dem Dienste scheidet oder mit Belassung eines Theiles derselben aus dem Dienste ent⸗ lassen wird;
3) wenn der Beamte in den Ruhestand versetzt und ihm auf Grund des 5.7 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 eine Pension auf bestimmte Zeit bewilligt ist;
4) für den Beamten, welcher weder verheirathet ist, noch unver— heirathete eheliche oder durch nachgefolgte Eh? legitimirte Kinder unter 18 Jahren besitzt, mit dem Zeitpunkte der Versetzung in den Ruhe⸗ stand;
5) für den pensionirten Beamten mit. dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem die unter Ziffer 4 bezeichnete Voraussetzung zu⸗ trifft. Durch eine nach der Pensionirung geschloffene Ehe oder durch das Vorhandensein von Kindern aus einer solchen wird das Erlöschen der Verpflichtung nicht gehindert.
8§. 6.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes pensionirten Beamten, welche weder verheirathet sind, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter 18 Jahren be— sitzen, sind von Entrichtung der Wittwen⸗ und Waisengeldbeitrage
befreit. Eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe, fowie Kinder aus einer solchen kommen . nicht in Betracht. .
Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachge⸗ folgte Ehe legitimirten Kinder eines zur Zeit seines Todes zur Gat— richtung von Wittwen- und Waisengeldbeitraͤgen verpflichteten Beamten erhalten aus der Staatskasse Wittwen- und Waisengeld nach Maß⸗ gabe der nachfolgenden Bestimmungen.
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Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile derjenigen Pen— sion, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im §. 10 verord⸗ neten Beschränkung, mindestens 160 . betragen und 1500 Ms nicht übersteigen.
§. 9
Das Waisengeld beträgt:
I) für Kinder, deren Mutter lebt Und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Wittwengeldes für jedes Kind;
2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt, oder zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des ö jedes Kind.
Wittwen⸗ und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene be⸗ rechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen fein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen- und das Waisengeld verhältnißmäßig .
Bei dem Ausscheiden eines Wittwen- und Waisengeldberechtigten erhöht sich das Wittwen⸗- oder Waisengeld der verbleibenden Berech- tigten von dem nächstfolgenden Mongt an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach den §5§. 8 bis 10 gebührenden Beträge befinden,
§. 12.
War die Wittwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstor— bene, so wird das nach Maßgabe der SS. 8 und 19 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 15 bis einschließlich 25 Jahre um 1 a0 gekürzt.
Auf den nach 5§. J zu berechnenden Betrag des Waisengeldes
sind diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß. 8. 13
§. 15.
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Wittwe den Beiug des Witiwengeldes zu ver— schaffen.
(ch 16 Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder eines penfionirten Veamten aus solcher Ehe, welche erst nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand geschlossen ist.
§. 14
Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen— und Waisengeld⸗ beiträgen verpflichteter Beamter, welchem, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre, auf Grund des S§. 7 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 eine Pension hätte be villigt werden können, so kann der Wittwe und den Wassen desselben von dem Departements⸗ chef in Gemeinschaft mit dem Finanz⸗Minister Wittwen? und Waisen⸗ geld bewilligt werden. .
Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen und Waisengeld beiträgen verpflichteter Beamter, welchem nach den §8§. 18 und 19 des Pensionsgesetzes vom 27. Marz 15727 im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand die Anrechnung gewssser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden lönnen, so ist der De⸗ partementschef in Gemeinschaft mit dem Finanz ⸗Minister befunt, eine solche Anrechnung auch bei Festsetzung des Witwen, und Waifen geldes zuzulassen.
8. 16.
Die Jahlung des Wittwen⸗ und Waisengeldes beginnt mit dem
Ablauf des Gnadenquartals oder des Gnadenmonats. S. 16.
Das Wittwen⸗ und Waisengeld wird monatlich im Voraus ge⸗ jahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt der De⸗ vartementschef, welcher die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die Provinzialbehörde übertragen kann. 3 .
Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen· und Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheile der Staatskasse. .
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Das Wittwen. und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung
wed er abgetreten noch verpfändet oder sonst übertragen werden. §. 18.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waisengeldes erlischt: ;
2 für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in wel⸗ chem er sich verheirathet oder stirbt; . ᷣ .
2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in
welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet. §. 19.
Das Recht auf den Bejug des Wittwen— und Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte das Deutsche Indigenat verlierf, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.
§. 20.
Mit den aus §. 14 sich ergebenden Maßgaben erfolgt die Be⸗ stimmung darüber, ob und welches Wittwen⸗ und Waisengeld der Wittwe und den Waisen eines Beamten zusteht, durch den Dear le⸗ mentechef, welcher die Befugniß zu solche Bestimmung auf die Pro⸗ vinzialbehörde übertragen kann.
Die Beschreitung des Rechte weges steht den Betheiligten nur
gegen die Bestimmung des Der tementechefs innerhalb sechs Mo⸗
naten, nachdem ihnen dieselbe bekannt gemacht worden, offen. ö Die Vorschriften: 1) der S§. 10 und 12 des dänischen Pensionsgesetzes vom 24. Fe⸗ bruar 1858, 2) des dritten Theils des kurhessischen Staatedienstgesetzes vom 8. März 1831, 3) der §§. 28 ff. des Staatedieneredikts für das Fürstenthum Hohenzollern ⸗Sigmarsngen vom 20. August 1831 und der S§. 26 ff. der Dienstpragmatik für das Fürstenthum Hohen⸗ zollern⸗Hechingen vom 17, Oktober 1843, treten für die zum Bezuge des in den §§. 7 ff. dieses Gesetzes be⸗ stimmten Wittwen- und Waisengeldes Berechtigten mit der Maßgabe außer Kraft, daß das demselben zu bewilligende Wittwen. oder Waisengeld nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben darf, welcher ihnen nach den vorstehend unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Vor⸗ schriften aus der Staatskasse hätte Gn werden müssen.
Der Beitritt zu der allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt ist den nach §. 1 zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeitrãgen verpflichteten Beamten, sowie den Beamten des Deutschen Reichs nicht ferner gestattet.
Diejenigen nach 8. zur Entrichtung von Wittwen- und Waisen⸗ geldbeiträgen verpflichteten Beamten, welche Mitglieder einer Militãr⸗ oder Staate bea mten Wittwen kafe oder einer sonstigen Veranstaltung des Staats zur Versorgung der Hinterbliebenen von Beamten und derselben nicht erft nach der Verkündigung dieses Gesetzes beigetreten sind, bleiben, wenn sie binnen drei Monaken nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den §5. 7 ff. bestimmte Wittwen⸗ und Waisengeld berzichten, von Entrichtung der im 8. 3 bestimmten Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge befreit. Andernfalls sind sie be— rechtigt, aus der Landetanstalt auszuscheiden.
Diese Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf die Mit— glieder der Beamtenpensionskassen bei den vom Staate erworbenen Privateisenbahnen einschließlich der Unterstützungskasse der Angestellten der Cöln⸗Mindener Eisenbahn, ferner der Berliner allgemeinen Witt⸗ wenpensions- und Unterstützungskasse sowie auf diejenigen Beamten, welche wegen ihrer Angehörigkeit zu einer anderen Privatversicherungs⸗ gesellschaft von der ihnen sonst obliegenden Verpflichtung zur Theil— nahme an einer der im ersten Absatz bezeichneten Anstalten entbunden oder nach Anordnung ihrer vorgesetzten Behörde zum Zwecke der Ver⸗ sorgung ihrer Ehefrau für den Fall ihres Todes einer Privatversiche⸗ rung gesellschaft beigetreten und noch zur Zeit des Inkrafttretens dieses sGesetzes Mitglieder der ö sind.
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„Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Lehrer an den höheren und niederen Unterrichtsanstalten der Unterrichts verwaltung mit Ausnahme der technischen Hochschulen nicht anwendbar. Die anderweit gesetzliche Regelung der Fürsorge für die Wittwen und Waisen derfelben bleibt ,, §. 35. Dieses Gesetz tritt am 1. Jul i8s2 in Kraft. Urkundlich unter Unferer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Beglaubigt: Der Finanz⸗Minister. Bitter.
Dem Herrenhause liegt folgender Entwurf eines Ge⸗ setzes, betreffend eine Abänderung der Grundbuchord⸗ nung, vor:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. zerordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mongrchie, was folgt:
In der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 (Gesetz⸗Samm⸗
lung Seite 446) wird der 58. 132 durch nachstehende Vorschriften
ersetzt:
8. 132.
Ist ein Grundbuch zerstörf oder verloren gegangen, so erfolgt dessen Wiederherstellung auf Grund einer Königlichen Verordnung.
In der Verordnung können zugleich in Betreff der Grundstücke, welche in dem zerstörten oder verloren gegangenen Grundbuch ver— zeichnet gewesen sind, Bestimmungen erlassen werden:
I) für die Zeit bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs, über die freiwillige Veräußerung, über die Belastung und über die Ein— tragung von Vormerkungen, sowie über die Feststellung eines Ver⸗ zeichnisses der Personen, welche bei einer Zwangsversteigerung an Stelle der aus dem Grundbuch ersichtlichen Betheiligten zu berück= sichtigen sind;
2) über die Amortisation der gleichzeitig mit dem Grundbuch zerstörten oder verloren gegangenen Hypothekenurkunden und Grund⸗ schuldbriefe.
Urkundlich ꝛc.
Der Eingang der Begründung lautet:
Der 5. 132 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 (Ges. Samml. S. 416) bestimmi:
Sind die Grundbücher eines Orts oder Bezirks zerstört, oder verloren gegangen, so erfolgt deren Wiederherstellung auf Grund eines Gesetzes.
Seit Erlaß der Grundbuchordnung haben zu zwei Malen Ereig⸗ nisse stattgefunden, welche die Anwendung dieser Vorschrfft erforderlich gemacht haben. Bei der Berathung jedes der beiden zur Abhülfe des eingetretenen Nothstandes erlassenen Gesetze aber hat sich die Ünzweck⸗ mäßigkeit des jetzt vorgeschriebenen Weges empfindlich gemacht und es ist darum auch berelts im Landtage auf das Bedürfniß einer Ab⸗ änderung hingewiesen.
Der Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1882/83 balanzirt in Einnahme und Ausgabe mit 939 so 6s7 M (gegen den laufenden Etat 4 25736 2 C6). Von den Ausgaben sind 905 727 373 4 (4 32 706 75. ) dauernde, und 34 079 244 — 2970274 M einmalige und außerordentliche.
Die einzelnen Einnahme kapitel sind 1 Domänen 29 260 510. — 73 330 M). 2) Forsten 51 587 OM M 987 000 M). 3) Erlös von Ablösungen von Domänengefällen 2c. 300009 M ( 3090 009. .
4) Dire lte Steuern JM 453 76) & ( 5030 300 . 5) Indirekte Steuern 98 562 00 M (4341 Wo) M). G) Lotterle 1013 0 (4 19900 06. 7) Scebandlunge⸗ Institut 30550 . (unverandert. S) u. Sa.) Mün pberwastung 233 S2) MM , 2s 16).
9) Verwaltung für Verg⸗, Sütten⸗ und Salinenwesen X 407 677 M (47039934 M. 10 — 21) Für Rechnung Tes Staats verwaltete Eisenbabnen zog 150 547 C ( 126053547 .½.
227) Verschiedene Einnahmen der allgemeinen Finanwerwaltung 131 417 865 M (46617425 66.
23) Gesetzsammlung Amt 1727 830. (unverandert). 24) Deutscher Reich ⸗ und Könjgsich Preußischer Staats ⸗ Anzeiger 5h 555 0 (* 9912 46. 25) Verschiedene Einnahmen des Staats. Ministe riums 12980 ½ (4 155 ).
26) Ministerium der Auewärtigen Angelegenbeiten 4509 4 (unverandert). .
27) Finanz ⸗Ministerium ] 662 219 4 189378 4.
28). Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Bar verwaltung 1233 659 ( 56 848 66.
22) Ministerium für Handel und Gewerbe 295 693. 4 4281 . M.
30) Justi Minisserium 6 dg 00 M R 1529 955 .
31) Ministerium des Innern 3 C (- 5 I 857 )
32) Ministerlum für Landwirthschaft ꝛc. landwirthschastliche Verwaltung 2 153 609 M — 72 665 0. 33) Gestũtverwaltung
1837 35 M C. 9s 6 A).
(—
Domãnen 2—4)
Forsten 30 025099
altung der Domänen
) 6 (181 952 06. 7) Indirekte S 6 (unverändert). 8) Provinzial ⸗ Steuerverwaltung 2 900 10. 9) Zoll⸗ und Steuererhebung 22 71 265 0 60. 10). Allgemeine Ausgaben 2480 630 0 383 650 MS). II) Lotterie 589 60 S (- 500 M106). 12) Seehandlungsinstitut 258 O22 M 3) und 13a) Münjverwaltung 232 570 4. ( 1760 4c).
14) Bergwerke 49 8129415 Mn (44769094 A). 15) Hütten⸗ werke 18 566 288 MS ( 562 835 A6). 16) Salzwerke 4036 550 0 ( 337 4900 ch. 17) Badeanstalten 157 A5” ( S290 h. 18) Kommunionwerke 067 400 M (4 760329 S). 19) Ministe⸗ rial ⸗ Abtheilung für das Bergwesen 179 280 (unverändert). 20) Ober⸗ Bergämter 1341 450 6 3965 4606. 25) Bergtechnische Lehr⸗ anstalten 399 020 C C 3380 116. 22 Sonstige Verwaltungs⸗ und Betriebsausgaben 798 308 M . 2685 768 ).
23 bis 33) Für Rechnung des Staatz verwaltete Eisenbahnen 266 687 285 ι 6 13 85 .
34) Zuschuß zur Rente des Kronfideikommißfonds 4500 O00 A 33309). . Oeffentliche Schuld 155 971 O00 M. (4 6613069 6. 40) Landtag 1 381 150 M. ( 12120 9c).
42) Beiträge zu den Ausgaben des Deutschen Reichs 59 226 528 t. 19567416 3 43) Apanagen, Renten u. f. w. 73 933 987 . J 75365712 66).
44) Bureau des Staats⸗Ministeriums 298 610 (4 1200 ). 45) Staats⸗Archive 327 374 0 (H 29 618 ch. 46 General⸗ Ordens⸗Kommission 154610 A6 (— 60900 Æ). 47) Geh. Civil⸗ Kabinet 114 5860 0 ( 1200 1416). 48) Ober⸗Rechnungs kammer 674 918 ƽ ( 21570 M6). 49) Prüfungs⸗Kommisston für höhere Verwaltungsbeamte 2916 . (unverändert). 56) Disziplinarhof 10770 ½ S* 360 (h. ) Gerichtshof zur Entscheidung der Kom- Petenzkonflikte 8100 „ ( 105 Mt). 52 Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt ge 6h. A6 (unverandert). 53 Deutscher Reichs. und Königlich Yreußischer Stagts-Anzeiger (incl. J gz6 , . 12940 416 An⸗ theil der deutschen Reichskasse an den Ueberschüssen) 1427 620 60 ( 33220 ö), „) Landezbermessung 806 900 . (unverändert).
55) Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten S0 170 H, (unverändert). H6) Gesandtschaften 410 40) ( 900090 ).
ö 63) Finanz- Minifterium 36 768 613 ½ςsè (4 212 826 ..
6 -= 66) Ministerium der öffentlichen Arbeiten 15 559 612 l ( 129 646 4).
6! = IO) Handels⸗Ministerium 1541 Nö d ( 37 848 ).
II - 827) Justiz⸗Ministerium 78 853 00 M ( 5301 605 t).
83 — 98) Ministerium des Innern 40 493 936 4. ( 349018 40.
99 = 107) Ministerium für Landwirthschaft 2c., landwirthschaft⸗ liche Verwaltung 7 477 555 * 257 074 h. 108) Gestütver⸗ waltung 3 963980 „ (4 532070 A6).
1069 126) Ministerium der geistlichen 2e. Angelegenheiten 50 733 621 M (4 16023548 M0).
127) Kriegs⸗Ministerium 157 472 M, (C 20472 ).
Ven den einmaligen und a ußerordentlichen Ausgaben sind bestimmt für: .
1) das Finan⸗Ministerium, Verwaltung der indirekten Steuern 339 000 M è(— 661231 M6).
24) Ministerium der öffentlichen Arbeiten 19269 745 s A861 76 6.
5) Handels⸗Ministerium 73 009 M C 29 580 ).
6) Justiz⸗Ministerium 2 265 330 0 2120 615 49.
) Ministerium des Innern 1599 869 A ( 413169 .
S8 — a.) Ministerium für Landwirthschaft 3 91255 l ( 1184800 A6)
10) Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten 6 620 300 6 CC 465 763 .
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Im Verlage der Helwingschen Verlagsbuchhandlung Theodor Mierzinsky, Königl. Hosbuch händler) zu Hannover erscheint seit dem J. Ja⸗ nugr d. J eine All9rbDemeine iltustrirte Militär⸗Zeitung“. Wie der Prospekt ausführt, hat sich die Zeitung die loͤbliche Auf⸗ gabe gestellt, mit Wort und Bild dafür zu wirken, daß in den weitesten Kreisen unseres deutschen Vaterlandes in Volk und Heer das Interesse und Versiändniß für militärische Institutionen immer mehr geweckt und gehoben werde Mit Gott für Kaiser und Reich soll allezeit die Devise der Redaktion sein. Während die vorhandenen deutschen Militär -⸗Zeitschriften überwiegend die Tendenz haben, nur belehrende fachwissenschaftliche Aufsätze zu bringen, die lediglich für ein ernstes Studium der Militärwissenschaften geeignet sind, will die „Allgemeine illussrirte Militär⸗Zeitung nicht nur belehrend wirken, sondern in erster Linie ein Unterhaltungs— blatt sein, welches sich, getreu der oben genannten Tendenz der Zeit⸗ schrift: Der Verallgemeinerung militärsscher Bildung und soldatischen Geistes in weitesten Kreisen zu dienen“, nicht allein an die Offiʒier⸗ kreise wendet, sondern jedem Gebildeten, dem Deutschen wie dem Ausländer, eine anregende Lektüre zu bieten verspricht. Die Allge⸗ meine illustrirte Militär ⸗Zeitung“ will vornehmlich ein würdiges Organ deutscher Heeres und Kriegsgeschichte sein; doch verspricht sie ihre Leser auch über alle wichtigen Vorgänge in den Armeen der anderen Völker eingehend zu informiren Fragen der Politik, sowie jede Kritik bestehender Verhältnisse, die dem Interesse unserer Armee und den maßgebenden Ansd auungen widersprechen, werden von vorn— herein ausgeschlossen sein; dagegen sieht die Zeitschrift es als ihre Aufgabe an, die Traditionen unserer kriegerischen Vergangenheit pietatvoll zu pflegen. Jenen echt soldatischen, ritterlichen Geist, der unsere Armer in ruhmreichen Kriegen von Sieg zu Sieg geführt, will die Zeitschrift durch lebendige Schilderungen aus der deutschen Kriegs und Heeresgeschichtie neuerer und älterer Zeit, durch Biographien berühmter Feldherren und ähnliche Beiträge wahren und hochhalten. Speziell dem Zwecke der Unterhaltung werden Romane, Novellen und Feuilletons dienen, welche ihrem Inhalt und ihrer Tendenz nach in gewissen Bejiebungen zu militäͤrischen Ver⸗ bältnissen stehen, zum Theil mit Illustrationen. So soll der erste Jahrgang Erzählungen von Johannes van Dewall, A. von Win“ terfeldt, Emile Erhard, Fedor von Kör pen, Moritz von Reichenbach, E. von Wald, Hans Wachenbusen und anderen bekannten Autoren
̃ Hieran sollen sich Schilderungen schließen aus der Kriege⸗ t, Feldzunserlebnisse, Berichte von Kriegsschauplätzen. Bilder
dem Friedensleben unserer und der fremden Armeen, ibrer Uniformirung und Ausrüstung, fortlaufende Referate über die Bewaffnung der modernen Heere, Darstellungen größerer mili⸗ tärischer Gtablissements, neuer militär ⸗ technischer Ersindun⸗ gen und ähnliche Aufsätze, sammtlich mit Illustrationen. Für die Illustrationen bat die Redaltion, wie dieselbe weiter im
Prospeste mittbeilt, bewäbrte Künfiler gewonnen. u. A. die Pro⸗ sessoren Camphausen, Anton von Werner. Georg Bleibtreu, Menzel. Burger, F. Barth (München) 2c. Alle bedeulsamen militarischen Vorgänge im In⸗ und Auelande verspricht die Redaltion mit auf⸗ merksamem Auge zu verfolgen und eingebend darüber zu berichten. Ein besenderer Werth soll auf die Zusammenstellung aller milltãrisch⸗ literarischen Neuigkeiten gelegt werden, sowse auf eine sach emãße Kritik der neu erschienenen und zur Besprechung üubersandten Werle. — Berichte aus dem Gebiet des Renn⸗ und Jagdsportes, vermischte Mitteilungen u. s. w. werden den welteren Inbast der Zeitschrift bilden. P Die Allgemeine illustrirte Militär Icitung ' erscheint am Lund 5. jeden Monatg in der Stärke von 2 bie a Drudcbogen Folio⸗ Formatg und ist durch alle Buchbandlungen und Postanstalten zum Preise von 4 Æ 60 pro Quartal i bezieben.