sönlich habe nichts davon gewußt, ob der Mann im Zucht—
hause gewesen sei. Er habe die gerichtsärztlichen Verhandlun⸗ gen aus 7 Regierungsbezirken 2 und könne daher die einzelnen Fälle unmöglich im opfe behalten. Ob man trotz dieser Erklärung sortfahren werde, ihn anzugreifen, wisse er nicht. Es scheine aber, als ob gewisse Leute das Vedürf⸗ niß hätten, ihm etwas anzuhängen. Jedenfalls seien hierbei die Fragen gerechtfertigt; durch welche Vorsichtsmaßregeln könne derartigen Fehlern vorgebeugt werden und sei es nicht an der Zeit, dem unschuldig Verurtheilten von Staatswegen eine angemessene Entschädigung zu Theil werden zu lassen? Den Letzteren zur Wiederaufrichtung seiner Existenz an die öffentliche Mildthätigkeit zu verweisen, habe doch stets etwas Veschämendes. . .
Hierauf ergriff der Justiz-Minister Dr. Friedberg das Wort:
Meine Herren! Wenn ich gewußt hätte, daß der Hr. Abg. Virchom den Haarbaumschen Fall heute hier zur Sprache bringen würde, dann würde ich in der Lage gewesen sein, Ihnen nachzuweisen, daß ein Theil der Wünsche, die er hier ausgesprochen hat, bereits erfüllt sind, und zwar erfüllt sind auf dem Gebiet eines anderen Ressorts, des Hrn. Kultus⸗Ministers. Die Justiz war bei der Frage gar nicht betheiligt, denn es handelt sich darum, ob bezüglich der Gutachten der wissenschaftlichen Deputation, die bisher nur zu dem Zweck erstattet worden sind, um eine Kontrole über die Gutachten der Provinzialbehörden zu führen, ob in dieser Beziehung eine Aen⸗ derung in der Geschäftsbehandlung derselben eingeführt werden müsse. Der Hr. Kultus Minister hat, wie mir aus einer Mittheilung dessel= ben erinnerlich ist, eine dahin gehende Neuerung getroffen, und diese wird vielleicht Hrn. Dr. Virchow als Mitglied der Deputation besser bekannt sein, als mir. Wenn nun aber der Herr Abgeordnete an diesen Fall die Bemerkung geknüpft hat, als ob jetzt jede Woche ven unschuldig Verurtheilten Berichte in die Blätter kaͤmen, dann darf ich wohl darauf hinweisen, daß mir außer diesen Haarbaumschen Fall nur noch von einem zweiten Fall Kenntniß geworden ist, in welchem Jemand eine Freisprechung nach einer langen —öich glaube 10 jährigen — Zuchthausstrafe erwirkt hat. Die Verurtheilung dieses jetzt Frei⸗
esprochenen ist auf sein Geständniß hin erfolgt; daß er einen be— timmten Menschen ermordet hat. Es handelt sich nämlich um einen Mord auf offener Landstraße und es hat sich bis jetzt herausgestellt, daß jenes Geständniß ein falsches gewesen ist. Ich habe zufällig mit dem Vorsitzenden des Schwurgerichts, das jetzt das freisprechende Urtheil gefällt hat, über die Sachen gesprochen und ihn gefragt, wie denn der Fall psychologisch zu erklären wäre. Da hat er mir geantwortet, der jetzt Freigesprochene habe ihm gesagt: ich war Damals so moralisch und physisch heruntergekommen, daß ich nur die Wahl hatte, entweder mir selbst das Leben zu nehmen oder mir durch Richterspruch das Leben nehmen zu lassen. Daraufhin habe ich das Geständniß abgelegt — ein Geständniß, das übrigens durch eine Reihe von adminikulirenden Umstaͤnden als wohl glaubhaft angenommen werden konnte — und so bin ich verurtheilt worden. Die allgemein daran geknüpfte Frage, ob einem unschuldig Verurtheilten nicht von Staatswegen eine Entschädigung zu Theil werden müsse — diefe Frage, meine Herren, hat doch sehr ihre zwei Seiten. Denn bedenken Sie nur, daß wir eine Reihe von Existenzen im Lande haben, welche die unschuldigen Verurtheilungen leicht zum Gewerbe machen könnten, und daß es nicht undenkbar sein würde, daß derartige Personen sich durch Zeugnisse zu Verurtheilungen helfen ließen, damit sie dem⸗ nächst eine Entschädigung vom Staate bekämen. Ich will zwar nicht damit sagen, daß ein wirklich unschuldig Verurtheilter nicht unsere Theilnahme finden soll und daß wir ihm nicht jede Unterstützung ge⸗ währen mögen, deren er würdig ist. Aber in diesem Hagarbaumschen Falle will ich gar nicht damit zurückhalten, daß ich felbst mich gegen jede Entschädigung ausgesprochen habe, weil der Mann einer Theilnahme nicht würdig erschien, obgleich er bei der zweiten Verhandlung freigesprochen worden ist. Da es sich um eine be⸗ stimmte Person handelt, halte ich mich nicht für berechtigt, das De⸗ tail, aus dem ich zu dieser Ueberzeugung gekommen bin, daß er einer Entschädigung umwverth sei, hier darzulegen; dürfte ich das, dann, glaube ich, würde Ihr allgemeines Verdikt hier dahin gehen, daß der Mann trotz seiner Freisprechung jenes Mitleid nicht verdient.
Der Abg. Gründler stellte an den Minister die Anfrage, ob die Staatsregierung der Untersuchung über das eber⸗ handnehmen der Unterschlagung von Mündelgeldern seit Ein⸗ führung der neuen Vormundschaftsordnung näher getreten sei, und welche Resultate erlangt seien? .
ö Demnächst nahm der Justiz-Minister Dr. Friedberg das ort:
Ich bin im voraus davon in Kenntniß gesetzt worden, daß diese Frage heut an mich würde gerichtet werden und ich bin auch in der Lage, sie sofort umfassend zu beantworten. Nachdem die Vormund schafteordnung vom 5. Juli 1875 ins Leben getreten war, wurden Klagen laut, daß die freiere Stellung, welche die Vormünder dadurch Jegen ihre frühere gewonnen hätten, leider dazu führe, daß in einzelnen Vormundschaften die Mündel durch Unterschlagung oder ungetreue Verwaltung von Münvelgeldern geschädigt würden. Diese Klagen wurden laut in der Presse und kamen auch sonst an die Regierung in amtlicher Weise. Darum sah sich der Justiz⸗Minister veranlaßt, bereits unter dem 29. April 1879 einen Cirkularerlaß an die damaligen Appellationsgerichte zu richten, indem er ihnen aufgab, der Frage ihre besondere Aufraerksamkeit zuzuwenden und ihm dem nãchst Darüber zu berichten. Ich darf vielleicht das Reskript, das hier in Frage kommt, vorlesen. Es lautet:
Seit dem Inkrafttreten der Vormundschaftsordnung vom 53. Juli 1875 ist wiederhalt in einzelnen an den Landtag gerichteten Petitionen und mehreren Zeitungsblättern Klage darüber geführt worden, daß die Fälle der Bestrafungen von Vormündern, welche sich des Vergehens der Unterschlagung von Mündelgeldern oder der Untreue schuldig gemacht, in fortwährender Zunahme begriffen seien und demnach angenommen werden müsse, daß das Interesse der Mündel eine Beschränlung der derch die neue Gesetzgebung
dem Vormunde eingeräumten freieren Stellung dringend erbeische. Von anderen Seiten dagegen wurde den Angaben bezüglich der angeblich nachtheiligen Wirkung der Vormundschaftsordnung wider sprochen und umgekehrt behauptet, daß diese Zahl der Fãälle, in welchen in den letzten Jahren eine Bestrafung von Vormündern wegen der genannten Vergehen stattgefunden, eine im Verhältniß zu der Zahl der anhängigen Vormundschaften unbedeutende sei und die früher etwa gehegten Besorgnisse sich als grundlos oder doch als nur in sehr geringem Maße begründet herausgestellt hätten. . Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Gegenstandes halte ich es für geboten, mir Gewißheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Maße jene Klagen über die angeblich nachtheiligen Wir⸗ kungen der Vormundschaftsordnung eine ihatsachliche Unterlage haben. Das Königliche Appellationsgericht veranlasse ich demnach, mir baldigst eine dem anliegenden Formular sich anschliehende Zu⸗ sammenstellung einzureichen, aus welcher ersichtlich ist, in wieviel Fällen während eines jeden der Jahre 1876, 1877, 1878 im dortigen Departement Verurtheilungen von Vormündern wegen Unterschlagung von Muͤndelgeldern oder wegen Untreue erfolgt, welche Strafen erkannt worden sind, um welche Beträge es sich bei den festgestellten Unterschlagungen gehandelt hat. .
Infolge dieses Cirkularreskripts sind zunächst drei Jahre hin⸗ durch diese Erhebungen gemacht und nach Ablauf der drei Jahrg ist das Reskript erneuert worden. Ich will Ihnen jetzt darüber Aus⸗ kunft geben, wie sich die Sache in den Jahren 1878, 1879 und 1880 gestaltet hat — über das Jahr 1881 sind erst einige Berichte ein⸗ gegangen und ich kann deshalb über dieses Jahr noch nichts Um⸗ fassendes anführen. An der Hand jener Statistik muß ich nun leider bekennen, daß das Bild, welches daraus hervortritt, namentlich a. brima vista, allerdings ein sehr wenig günstiges ist. Aher ich bitte Sie, meine Herren, darum noch nicht gleich einen Rückschluß darauf zu machen, als ob das Vormundschaftswesen sich jetzt in einer so viel weniger guten Lage befände als „früher, denn und das werden mir alle diejenigen Herren bestätigen können, die amtlich damit zu thun gehabt haben — auch früher sind Ver— untreuungen und Unterschlagungen vorgekommen. Leider haben wir nur keine statistischen Erhebungen aus den früheren Jahren, und es ist darum nicht möglich, eine Vergleichung zwischen der Zeit vor der Vormundschaftsordnung und nach derselben au zustellen. Die Fälle der Unterschlagung oder Untreue beliefen sich nun im Jahre 1876 auf 16, im Jahre 1877 auf 94, im Jahre 1878 auf 180 — Sie sehen leider eine starke Progression in den ersten 3 Jahren ö. 1879 aber sinkt schon die Zahl auf 131, und 1880 sind es nur noch 109 Fälle. Nun muß ich aber doch erläuternd daran erinnern, wie groß die Zahl der Vormundschaften überhaupt gewesen, und da ergiebt sich, daß im Jahre 1877 1133986 Vormundschaften geführt wurden, im Jahre 1818 1 152 287 und im Jahre 1880 1209011. Immerhin bleibt trotz dieser Zahlen die der Vormünder, welche wegen Untreue oder Unterschlagung verurtheilt worden sind, noch eine bedauerlich große; aber, meine Herren, auch hier dürfen Sie nicht vergessen, daß wir es mit einem Uebergangszustand zu thun haben. Aus der Ge—= bundenheit der früheren Gesetzgebung gingen die Vormünder plötzlich in, eine ganz freie Stellung über, und wahrend sie früher keine irgendwie wichtige Manipulation mit dem Gelde des Mündels vornehmen durften, konnten sie das jetzt fast unumschränkt und es machte sich vielfach sogar die Meinung geltend, daß die Verwendung der Mündelgelder im eigenen Geschäft gar nicht als Untreue ange⸗ sehen werden könnte. Erst allmählich sind die Vormünder zu rich— tiger Einsicht hierüber gekommen, und von dieser darf eine steigende Besserung erwartet werden. Nebenbei will ich noch bemerken, daß Sie nicht alle Summen, die von vornherein als unterschlagen ange= sehen sind gleich als solche und als für den Mündel wirklich ver⸗ loren ansehen dürfen. Denn die Summen, die ich Ihnen bezeichnen werde, sind diejenigen, die bei der Einleitung der Untersuchung als veruntreut oder unterschlagen angenommen wurden, von diesen ist aber ein großer Theil wirklich nicht verloren gegangen, sondern wieder in das Vermögen der Mündel zurückgegangen. So viel mir be— kannt, waren es im Jahre 1876 zusammen 11 247 . die als ver⸗ untreut oder als unterschlagen bezeichnet wurden, im Jahre 187727544, 1878 64765, 1879 93782 und 1880 50 76846 Und felbst diese Summen sind nur mit Vorsicht als ein Beweis für den allgemeinen schlechten Zustand in der Verwaltung von Mündelgeldern anzufehen; denn, wenn beispielsweise hier einmal in Berlin in einer einzigen Vormundschaft eine Unterschlagung von über 30 000 „6 vorkam, dann erscheint gleich eine hohe Summe in der Gesammtzahl des ÜUnterfchlagenen.
Aber, meine Herren, ich muß noch einen weiteren Punkt er⸗ wähnen, obgleich mir das gewissermaßen schwer wird. Es ist nämlich auch gefehlt worden in den Kreisen der Gerichtseingesessenen, indem man bei der Ernennung der Personen zu Waisenräthen nicht mit der— jenigen Vorsicht und, ich möchte sagen, derjenigen Ächtung vor dem Gesetz zu Werke gegangen ist, mit der man hätte zu Werke gehen sollen. Mir liegt eine Reihe von Berichten vor, in denen die Sber— Landesgerichte darüber klagen, daß namentlich in ländlichen Bezirken und in Gutsbezirken, wo der Gutsvorsteher den Waisenrath selbst zu ernennen hat, daß man da — ich führe wörtlich an — Kutscher “, »Büdner“, „Ziegler“, zu Waisenräthen bestellt hat, vielleicht in, einer gewissen Abneigung gegen das neue Gesetz. Die natürliche Folge davon ist aber gewefen, daß diese Männer, weil sie nicht die nöthige Bildung und auch nicht die Einsicht in die Wich— tigkeit dieses Amtes hatten, das Amt nicht fo verwaltet haben wie es verwaltet wird, wo man die Waisenräthe mit größerer Sorgfalt auswählt. Bei dieser Lage der Sache in der Vergangenheit darf man hoffen, daß in Zukunft die neue Vormundschastsordnung trotz der bisher hervorgetretenen Mißstände sich dennoch allmählich einleben wird, und zwar sowohl bei den Richtern, wie bei den Gerichtsein— gesessenen; denn auch das wird vielfach berichtet, daß die älteren Richter dem neuen Vormundschaftswesen vielfach mit großer Abneigung entgegengetreten sind und daß sie, eben weil das Gesetz selbst ihnen nicht gefiel, es auch nicht so handhabten, wie sie es gehandhabt haben würden, wenn es ihnen besser gefallen hätte. Zu wünschen wäre, daß die Richter sich überall mit dem neuen Gesetz mehr und mehr versöhnten und die Gerichtseingesessenen nur ihren eigenen Vortheil erkennen möchten, wenn sie bei Auswahl von Waisenräthen mit Vor⸗ sicht und Umsicht vorgehen. Dann dürfen wir hoffen, daß vielleicht 11
Juristen sei
schäftigt Richter aus
weniger am
gare. für den Deutschen Reichs⸗ und Roni]
Preuß. Staate ⸗Anzeiger und das Central · Handelg⸗
tegister nimmt an: die Königliche Exbedition den Nentschen Reich Anzeigers und öniglich
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1. Steckbriefe and ntersuehnnga-Sachon. Z. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen dergl. 6. Jersehiedene Bekanntmachungen. 58. Jerkäufe, Verpachtn agen, Submissionen ete 7. Literarische Anzeigen.
4. Verloosung, Amortit ation, Zinszahlung X. * Uu. 8. . von 5fentl ichen Papieren.
wenn die Referendare würden, er
dies in England der Fall sei. freilich, insbesondere für minder Begabte, weniger zur Aus⸗ bildung geeignet, als das schriftliche, weittragende Bedeutung. Die Amtsrichter sollten sich nur um die jungen Leute mehr kümmern. Um das Studium sei es ebenfalls grundschlecht bestellt.
C
* wäre es sehr vortheilhaft, Richtern in deren Familien eingeführt würden.
Das Kapitel wurde darauf genehmigt, desgleichen wurde Kap. 73, Ober-Landesgerichte 3 348 622 0, Kap. 74, Land⸗ und Amtsgerichte 53 077 0981 (6, tung 6880 016 6 und die Kap. 76 — 82 bewilligt, ebenso das Extraordinarium, derten Höhe von war der Etat des Ueber die Petition von Romberg, Vorsitzenden des Berliner Ostendklubs, um Ablehnung der im Justizetat in Ansatz ge⸗ brachten Position für den Bau eines Geschäftsgebäudes für die Civilabtheilungen des Landgerichts II. und Amtsgerichts II. zu Berlin ging das Haus zur Tagesordnung über.
1 vertagte sich das Haus um 5! / Uhr auf Dienstag ; 3
schon im nächsten Jahre, jedenfalls aber in einigen Jahren, wir von einem besseren Zustand im Vormundschaftswesen werden berichten können, wie das leider in viesem Augenblick geschehen konnte.
Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, ihm seien die Klagen über die neue Vormundschaftsordnung nicht neu, aber sie kämen nur aus den alten Provinzen Preußens, in denen sich die Leute nicht so rasch von der Bevormundung in burger— lichen Angelegenheiten entwöhnen könnten. r des gemeinen Rechts seien im Wesentlichen die des neuen Gesetzes und eine Rückkehr zum alten preußischen halte er für sehr bedenklich. der althergebrachten Bevormundung hervorgerufenen Uebel durch ein Zurückgreifen auf die abgeschafften Zustände ab— stellen zu wollen, sei gefährlich. sei die unermeßliche Höhe der Gerichtskosten, für die er aber den Finanz⸗Minister verantwortlich mache. Die Hannoveraner hätten Opfer gebracht, um den jetzigen Zustand herbeizuführen, der es ihm gestatte, von Berlin aus in München einen Prozeß nach allgemeinem deutschen möchte er den Minister ersuchen, seine hier entwickelten An⸗— sichten über die Aufhebung von Amtsgerichten und Verände⸗ rung in der Organisation allen Behörden in einem besonderen Cirkular mitzutheilen, um mit einem Schlage der herrschenden Ungewißheit ein Ende zu machen. von unschuldig Verurtheilten betreffe, so müsse mehr geschehen, als bis jetzt geschehen sei. derjenigen der Berufungsinsfanz zusammen. dem Minister Material in Hülle und Fülle unterbreiten; ihm würden die Schähen, die durch den Mangel der Berufung entständen, Seitens der Anwaltschast und der Richter in den grellsten Farben geschildert. sachen müsse man haben, denn es sei absolut intolerabel, sich dem Urtheil von 5 Männern unterwerfen zu müssen, die nicht nöthig hätten, ihre Ueberzeugung zu demonstriren.
Der Justiz-Minister Dr. Friedberg erwiderte, der Vorredner habe in dankenswerther Weise seine Auslassung ergänzt; da die Vormundschaftsrichter in den neuen Provinzen früher schon eine viel freiere Stellung gehabt hätten, als in den alten, so sei in den neuen Provinzen im vergangenen Jahre nicht ein Fall von Veruntreuungen der Vormünder vor— gekommen. Es sei zu hoffen, daß sich auch die alten Pro⸗ vinzen in die neuen Verhältnisse sehr hald einleben würden.
Der Abg. von Ludwig kam nochmals auf den von ihm berührten Fall zurück und hielt seine Behauptungen unter Hinweis auf seine erste Rede aufrecht.
Darauf wurde die Diskussion geschlossen, und Tit. 1 (Gehalt des Ministers) bewilligt, ebenso die übrigen Titel des Kap. 71 (Ministerium).
Bei Kap. führte der Abg. Gründler aus, daß nach Einführung der neuen Civilprozeßordnung, die wesentlich den Hannbveranern zu verdanken gewesen sei, die Ausbildung der Richter Manches zu wünschen übrig lasse. dium, Verlegung des Schwerpunktes der Ausbildung der Neferendare in die Rechtsanwaltschaft, einjähriges praktisches Arbeiten bei der Verwaltungsbehörde niß des Staatsrechts. Arbeitszeit beim Staatsanwalt auf eine dreimonatliche herab⸗ gesetzt werden. d mission in den alten Titel Immediat Examinations⸗Kommission zurückverwandelt werden.
Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, die Civilprozeßordnung sei nicht im Interesse Hannovers gegeben worden. Wenn man sich mit den neuen Verhältnissen nicht befreunden wolle, dann stelle man Hannover wieder her.
Die Grundsätze Die durch die Befreiung von dem Zwange
Ein viel schwererer Umstand
Recht zu führen. Dringend
Was die Entschädigung
Jedenfalls hänge diese Frage mit Da könne er
Eine zweite Instanz in Kriminal⸗
72 ( Justiz⸗Prüfungskommission 30 600 MS)
Nöthig sei ein vierjähriges Stu—
und größere Kennt⸗ Dagegen könne die sechsmonatliche
Auch müßte der Titel Justiz-⸗Prüfunge⸗-Kom—
Die Ausbildung der Frage. Es wäre besser, länger bei den Advokaten be— wünsche sogar, daß sämmtliche der Advokatur genommen würden, wie Das mündliche Verfahren sei
eine wichtige
doch habe dies keine so
Die Referendare sollten sich rüh⸗ und Abendschopyen betheiligen, dagegen wenn sie von ihren vorgesetzten
Kap. 76, Gesängnißverwal⸗
welches ohne 2265 33
Diskussion in der gefor— 6. genehmigt. wurde, damit Ju stiz⸗Ministeriums erledigt.
b. Industrielle Etablissementa, Fabriken und Groushandel.
S Theater · Anxeigen. 9. Familien- Nachrichten.
In der Börsen- 1 beilage.
Annoncen ⸗Bureauxr.
*
Subtz astation en, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl. II07 20 Oeffentl Zuste gung.
Die Ehefrau Marie Auguste Wilhelmine Langer⸗ mann, geb. Wismer zu Hamburg, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Kierulff, klagt gegen ihren Ehemann, den Maschinenbauer Carl Frledr. Ludw. Langermann, unbekannten Aufenthaltes, wegen Ehe⸗ scheidung, mit dem Antrage auf Verpflichtung des Beklagten, in kurzer Frist die Klägerin zur Fort- setzung der ehelichen Gemeinschaft wieder bel sich aufzunehmen, unter NaGhweis einer für die Klägerin und das Kind angemessenen Wohnung, und unter dem Rechtsnachtheil, daß Beklagter für einen bög⸗ lichen Verlasser seiner Gheft au, der Klägerin, er⸗ klärt, auch die Ehe vom Bande geschieden und Be⸗ flagter in die Kosten des Rechtsstreitz verurtheilt
(I0689 Die Ehefrau
werde und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civil- V,. eingetretener Ueberschuldung mit dem Antrage kammer des Landgerichts zu Hambimrg auf T auf den 3. Juni 1882, Vormit z ags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. . r öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Hamburg, den 4. März 18837.
Zum Zwecke de
Gerichtsschreiber des Landgerichts, Civilkammer II.
Bekanntmachung.
Friedrich Thomas, Salomeg, geb. die zwischen den Eheleuten Handelsmann Wilhelm Stephan, zu Buchtzweiler, ⸗ anwalt Wüͤndisch in Zabern, klagt gegen ihren Che⸗
mann, den Gerber Friedrich Thomas zu Buchweiler,
L Trennung der zwischen Parteien bestehenden Gütgrgemeinschaft. Zur, mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits ist die Sitzung der Givillammer deß Kaiserlichen Landgerichts zu ö vom 2. Mai 1882, Vermittags 10 ühr, bestimmt. Hörkens, Ldg. Seert. Gerichteschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.
Schlieckau,
1046 Bekanntmachung.
Durch Urtheil der J. Civistammer des Könglichen Landgerichts zu Elberfeld vom 35. Januar 1882 ist vertreten durch Rechts- Weiser zu Elberfeld und der Maria,
ᷣ geb. Weitzel, daselbst bisher
bestandene eheliche Gütergemein⸗
schaft mit Wirkung seit dem 26. November 1881 für aufgelöst erklärt worden. Schu st er,
Gerichtsschreiber der J C. K. des Königl. Landgerichts. 1046
Durch tebbt rat iges Urtheil der J. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf vom 31. Januar 1882 ist zwischen den Eheleuten Kappen · macher Johann Horn und Maria, geb. Kajant, Beide zu Düsseldorf wohnhaft, die Gütertrennung mit Wirkung vom 2. Dezember 1881 an aus—
gesprochen. ö Steinhäuser, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
üben! Oeffentliche Ladung.
Nachdem der Tüncher Valentin Holland Merten von Erfurt die Eintragung des auf feinen Namen katastrirten, in der Gemarkung von Steinbach⸗ Hallenberg belegenen Grundeigenthums, als:
Nr. 86. Wiese im Junker 45.74 are. unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das Grund⸗ buch von Steinbach-Hallenberg beantragt hat, so werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an jenem Grundvermögen zu haben vermeinen, aufge⸗ fordert, solche bis zum oder im Aufgebots termine
am 29. April 1882, bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist der bisherige Besitzer als Eigenthümer in dem Grundkhuch eingetragen werden wird, und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten. welcher im redlichen, Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das obenerwähnte Grund⸗ vermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben ge⸗ setzten Frist erfolgten Anmeldung eingetragen sind, verliert.
Steinbach-⸗Hallenberg, am 2. März 1882.
Königliches Amtsgericht. gez. Boehm.
II07191 Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau W. E. D. Kristeck, geb. Tschau, zu Hamburg, vertreten durch den? Rechtsanwalt Dr. Wex, klagt gegen den Maschinenbauer F. L. Kri⸗ steck, unbekannten Aufenthalts, wegen Ehescheidung mit dem Antrage, den Beklagten zu verurtheilen innerhalb einer gerichtsseitig zu bestimmenden Frist die Klägerin zur Wiederherstellung des ehelichen Lebens bei sich aufzunehmen, und im Falle er nicht nach Hamburg zurückkehren wollte, ihr behufs Ueber— siedelung an seinen jetzigen Aufenthaltsort einen an— gemessenen Reisekostenvorschuß zukommen zu lassen, andernfalls den Beklagten aber für einen böslichen Verlasser zu erklären und die Ehe der Parteien vom Bande zu trennen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Landgerichts zu Hamburg anf den 6. Juni 1882, Vormittags 96 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Hamburg, den 4. März 1882.
. Schlieckau, Gerichtsschreiber des Landgerichts, Civilkammer II.
10705 Oeffentliche Zustellung.
Der Rittergutsbesitzer Dr. Hummel zu Gr. Kar— zenburg bei Baldenburg, vertreten durch den Justiz⸗ Rath Fleck in Konitz, klagt gegen:
IN) die Wittwe Wilhelmine Rominska, geb. Jühlke, hierselbst, 2) die Geschwister: a. Franz Felix, b. Peter Paul, c. Julius Clemens, d. Wilhelm Friedrich, e. Carl August Rominski, ad a. in, Amerika, ad b. bis e. hier, ad a. und b. großjährig, ad e. bis e. noch minderjährig, und vertreten durch ihren Vormund, Schneidermeister Lukowicz von hier,
ad a; bis e. vertreten durch die Beklagte zu 1, als alleinige Verwalterin und Nutznießerin des Theofil Rominskischen Nachlasses,
wegen eines auf dem Grundstücke der Beklagten 3 Blatt 10650 für Kläger eingetragenen Kapitals,
mit dem Antrage, die Beklagten als Erben des Theofil Rominski und nach Kräften feines Nach— lasses zur Zahlung von 1940 M nebst 6 o Zinsen seit dem 1. Januar er. unter Kostenlast zu ver⸗ urtheilen, ihnen auch die Kosten der am 14. Dezem⸗ ber 1881 gegen sie wegen der eingeklagten Forde⸗ rung angebrachten Arrestklage und des Arrestverfah⸗ rens zur Last zu legen und den in Sachen gleichen Rubri CQ. 44/381 durch Beschluß vom 19. Dezember 1881 in Höhe der eingeklagten Forderung von 1940 M und 600 S Zinsen und Kostenpausch⸗ quantum auf daz den Beklagten ebenfalls gehörige Grundstück Konitz 1063 angeordneten dinglichen Arrest für justifizirt zu erklären, und ladet den Be⸗ e, , Franz Felix Rominski, unbekannten Auf⸗ enthalts in Amerika, zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Konitz
guf den 9. Juni 1882, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Konitz, den 1. März 1882.
n hgrn,
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. II10702 Oeffentliche Zustellung.
Nr. 1222. aver Albießz und H wrhans Albietz von Unteralpfen für sich und als Bevollmächtigte des Hieronymus, der Justine und Jacobine Albietz, Letztere zugleich Vormünderin der Catharina Älbieh, vertreten durch Herrn Rechtzanwalt Warnkõnig dahier, klagen gegen ihren Bruder Josef Albietz von dort, zur Zeit an unbekannten Orten abwesend, mit dem Vortrag, daß Beklagter das auf Ableben ihrer Eltern, der Hieronymus Albietz Eheleute von Unter⸗ alpfen gefertigte Theilungsoperat vom 29. Novem⸗ ber 1878 und den Nachtrag hieju vom 2. Februar 1851, wornach er gegen Zahlung von S9 i M 74 3 sich mit allen Ansprüchen an die Erbschaft zu Gunflen der Kläger aver und Matthäug Albietz abfinden ließ, ungeachtet der sofort erfolgten Zahlung dieser Summe nicht anerkenne, mit dem Antrage, zu erkennen, daß die Verlassenschaft ihrer verstorbenen Eltern nach. Befriedigung der Erbansprüche der Miterben Hieronymus, Justine, Jacobine und Katharina Albietz mit 2771 .½ 45 lediglich unter den beiden Klägern hälftig zu vertheilen sel, und laden den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die J. Civilfammer des Groß⸗ herzoglichen Landgerichts zu Waldshut auf
Donnerstag, den 1. Juni 1882, Vormittags 8 ühr,
mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Waldshut, den 28. Februar 1882. ; . Seifert, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.
(10707 Oeffentliche Zustellung.
Der Lehrer Hermann Koösky zu Kl Wisnewke, bertreten durch den Rechtsanwalt Köhler zu Flatow, klagt gegen dessen Ehefrau Wilhelmine Koskh, geb. Meier, welche nach Amerika ausgewandert und deren Aufenthalt unbekannt ist, wegen böswilliger Verlassung auf Ehescheidung mit dem Antrage, das zwischen Partheien bestehende Band der Ehe zu trennen, die beklagte Ehefrau für den allein schuldigen Theil zu erklären und sie zu verurtheilen, dem Kläger den vierten Theil ihres Vermögen als Ehescheidungs⸗ strafe herauszugeben, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Konitz auf
den 9. Juni 1882, Vormittags 91 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemächt.
Konitz, den 2. März 1882.
Schoenborn.
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
io? 23)
Aufgebot.
Der Arbeitsmann Benedict Scholz aus Crummöls, Kreis Löwenberg, geboren ebenda, den 4. November 1816, welcher vor dem Jahre is66ß nach Amerika ausgewandert ist, soll einer an das Dorfgericht in Frummöls gelangten Nachricht zufolge vor etwa 15 Jahren gestorben sein, jedenfalls aber seitdem von seinem Leben oder Aufenthalt keine Nachricht mehr gegeben haben.
Derselbe, sowie die von ihm etwa zurückgelassenen unbekannten Erben und Erbnehmer werden auf An— trag des Vormundes, des Zimmermanns Joseph Knoblich zu Crummöls, daher aufgefordert, sich vor oder spätestens in dem auf den 20. Dezember 1882, Vormittags 11 Uhr, im Sitzungsfaale (Zimmer Nr. 7) unferes Gerichts⸗ gebäudes anberaumten Termine bei dem unterzeich⸗ neten Gerichte oder in der Gerichtsschreiberei 3. desselben, schriftlich oder persönlich zu melden und daselbst weitere Anweisung zu erwarten.
Sollte der Arbeitsmann Benedict Scholz aus Crummöls, Kreis Löwenberg, sich nicht melden, so wird derselbe für todt erklärt werden.
Greiffenberg i. Schl., den 19. Februar 1882.
Königliches Amtsgericht. J. (10722 Aufgebot.
Der Halbhufner Jürgen Schneede in Luhnstedt hat das Aufgebot des zwischen seinem Vater, dem früheren Halbhufner Hinrich Schneede in Luhn⸗ . und . dem Antragsteller, unter dem 2. September . ⸗ .
11. Sr ee 1872errichteten, angeblich beim Brande seines Hauses, am 12. Juli v. J. verloren gegange nen Kaufkontrakts, aus welchem auf dem Follo feiner Stelle, Jevenstedt, Schuld, und Pfandprobokoll J. Suppl. Band ol. 221 a. für seine Eltern ein lebenslängliches Verlehnt, sowie b. für dieselben 900. Rthlr. pr. Ct, — 2790 M, ad b. zu 40e p. a. verzinslich und zjährlich kündbar, vrotokollirt stehen, , und den Verlust der Urkunde eidlich er— äärtet. ⸗
Die etwaigen Inhaber der obengenannten Urkunde, sowie alle Diejenigen, welche etwa aus dem betreffen den Kaufkontrakt an den oben eingetragenen Posten Anspruch zu haben vermeinen, werden aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 16. Juni d. J., Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge“ richte anberaumten Aufgebotstermin ihre Rechte an⸗ zumelden und die betreffende Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben (Amor! tisation) auf desfallsigen Antrag erfolgen wird. Rendsburg, den 25. Februar 1882.
Königliches Amtsgericht, Abtheilung J.
io? in Durch rechtskräftiges Ausschlußurtheil vom 16.
April 1881 sind folgende Hypotheken-Ürkunden:
J. Das über die im Grundbuch von Burdungen Nr. 10 Abtheilung II. Nr. 7 für a. Friede rike Gottliebe, b. Marie und Charlotte Rus— kowski eingetragenen je 83 Thlr. 11 Sgr. 10 Pf. bezw. S3 Thlr. 11 Sgr. 11 Pf. und je 11 Thlr. 19 Sgr. Ausstattung, unter dem 13. Juni 1879 dem Kaufmann G. Grand in Passenheim abgetreten, gebildete Schuldin— strument, bestehend aus dem Eva Ruskowski⸗ schen Erbrezeß vom 20. Juni 1866.
.Das über die für den Kassirer des 1 vereins zu Neidenburg Zimmermeister H. Kirch⸗ hoff, im Grundbuch von Malschöwen Rr. 24 Abtheilung 1II. Nr. 9 eingetragenen und von da auf Malschöwen Nr. Si, S3, 83, 83, do, 94 übertragenen 699 Thlr. nebst 6 60 Zinsen
seit 17. Januar 1871 errichtete Schulddoku— ment vom 17. Januar 1871.
Das über die für den Altsitzer Samuel Cybulla und dessen Ehefrau Dorothea, ge⸗ borene Chmielewski im Grundbuche von Schemiontken Nr. 4 Abtheilung JiJ. Nr. 4 eingetragenen 450 Thlr. Kaufgeld gebildete Schulddokument, bestehend aus dem Kauf⸗ vertrag vom 17. Juli 1844 und der gericht⸗ lichen Verhandlung vom 18. Juni 1865 nebst Hppothekenschein.
Das über die für a. Gottlieb, b. Friedrich, e. Martin Stach im Grundbuch von Mal⸗ schöwen Nr. 16 Abtheilung 111. Nr. 2 ein- getragenen je 25 Thlr. errichtete Schulddo⸗ kument, bestehend in dem gerichtlichen Erb⸗ rejeß vom 20. März 1846.
Das über die für Carl Wuttkenau im Grund⸗ buch von Neidenburg Hauzacker Rr. J, Äb— theilung III. Nr. L eingetragenen 509 Thlr. Darlehn zu 5 Yo verzinslich, gebildete Schuld⸗ instrument, bestehend aus dem Kaufvertrag und der Verpfändungsurkunde vom 16. Fe⸗ bruar 1860, dem Eintragungsvermerk und dem Qvpothekenaus jug.
Das über die für den Rathmann Otto Sten⸗
del in Neidenburg im Grundbuch von Nesden? burg Haus Nr. 17, Abtheilung 11I. Rr. einge⸗
tragenen, zu 5 o/ verzinslichen, 20 Thlr. errich⸗ tete Schulddokument, bestehend aus den gericht⸗ lichen Verhandlungen vom 15. April, 79. Ok- tober 1833 und dem Hypothekenschein.
.Das über die für Epa Piduhn im Grundbuch von Saffronken Nr. 1 Abtheilung 1II. Nr. 2 eingetragenen 56 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. errich— tete Schulddokument, bestehend in den gericht⸗ lichen Verhandlungen vom 26. Februar 1832, 1. April 1828. Der über die für den Wirth Christoph Solewẽeki in Kamiontken im Grundbuch von Bartoschken Nr. 19 Abtheilung III. Nr. 3 eingetragenen 100 Thlr. Darlehn nebst 6 Y Zinsen seit Johanni 1845 errichtete Schulddokument, be⸗ stehend in der gerichtlichen Verhandlung vom
— 10. August 1846 und dem Hypothekenschein für kraftlos erklärt worden. Neidenburg, den 17. Februar 1882. Königliches Amtsgericht, Abtheilung IX. von Schutz bar⸗Milchling.
isses Spezial⸗Kkonkurs-Proclam.
Nachdem über das auf Namen des Georg Theodor Ludwig Schmidt stehende in Alton an der großen Marienstraße belegene und im Altonai'schen Stadt⸗ buche Oster Theil Vol. H. H. FI. 353 seg. beschriebene Erbe auf Antrag des Ma⸗ gistrats zu Altona wegen rückständiger Grundsteuer die Zwangsvollstreckung im Wege des Spezial⸗ Konkurses erkannt worden ist, so werden Alle und Jede, welche an dieses Erbe aus irgend einem rechtli— chen Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben ver— meinen, mit alleiniger Ausnahme der protokollirten Gläubiger, hierdurch bei Vermeidung der Ausschließung von dieser Masse aufgefordert, solche binnen z Wochen nach der letzten Bekanntmachung dieses Proklams und spätestens
am 8. Mai 1882, Mittags 12 Uhr, als dem peremtorischen Angabetermine, im unter— zeichneten Amtsgerichte, Auswärtige unter gehöriger Prokuraturbestellung, anzumelden und eine Abschrift der Anmeldung beizufügen. . Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Grundstücks
ist Termin
anf den 15. Mai 1882 anberaumt worden, an welchem Tage, Vormittags 11 Uhr, die Kaufliebhaber sich im hiesigen Amts⸗ gerichte, Zimmer Nr. 24, einfinden wöllen'
Die Verkaufsbedingungen können 14 Tage vor dem Termine in der Gerichtsschreiberei des unter⸗ zeichneten Amtsgerichts, Zimmer Rr. 25, eingesehen werden.
Altona, den 28. Februar 1882.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung V.
712 lig nn! Bekanntmachung.
Zufolge Aufgebots find nachbézeichnete Hypotheken⸗ Urkunden gemäß der ergangenen Ausschlußurtheile für kraftlos erklärt worden:
A. die Hypothekenurkunde vom 27. Juni 1862 nebst Anhaͤngen über die auf dem Grundstück Nr. 19 Klein Baudiß in Abthl. III. Nr. 4 für den Gerichts⸗ scholzen Moritz Ernst Schubert zu Koischwitz einge⸗ tragene, zu 5 Prozent verzinsliche Darlehn forderung von 100 Thalern, 4
b. die Hypothekenurkunde vom , , iss nebst Anhängen über die auf dem im Grundbuche von Töpferberg unter Nr. 10 Vol. J. Bl. 73 ver— zeichneten, dem Müllermeister Ernst Klemm gehöri⸗ gen Hausgrundstück in Abthl. III. Nr. 4 für Pau⸗ line Emma Ida Dreßler zu Liegnitz eingetragene, zu 5 Prozent verzinsliche Kaufgelderforderung von noch 200 Thlrn., welche noch wachend ist,
. die Hypothekenurkunde von 4.25. Sttober 1834 nebst Anhängen über die auf dem im Grundbuch der Stadt Liegnitz Nr. 60 verzeichneten Hausgrundstück, Abthl. III. Nr. 10 eingetragenen Muttertheils forde⸗ rungen von 309 Thlrn, für Marie Ernestine Pusch und von 600 Thlrn. für Geschwister Baer, Cmilie Adelheide Elisabeth und Rofalie Friederike Natalie.
Liegnitz, den 1. März 1852.
Königliches Amtsgericht.
[10721
Der Reservist, Kaufmann Max Lesser, am 29. Oktober 1853 in Mansfelde geboren, zuletzt in Ber⸗ linchen wohnhaft gewesen, wird beschuldigt, als be⸗ urlaubter Reservist ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein und ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben. Ueber? tretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Derselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 15. Juni 1882, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffen⸗ gericht zu Berlinchen zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach 5. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirks⸗Kommando zu Cüstrin aus—⸗ gestellten Erklärung verurtheilt werden. Berlinchen, den 3. März 1883. Der Gerichtsschreiber des Kö— niglichen Amtsgerichts.
11RNIII Vermögens Beschlagnahme.
Durch Beschluß der Strafkammer J. des K. Land— gerichts hierselbst vom 16. Januar i853 ist das im Deutschen Neiche besindliche Vermögen der Militärpflichtigen des Aushebungsbezirkz Böblingen:
I Gottlieb Friedrich Benz von Weil im Schön— buch, geboren 22. Dezember 1858, 2) Josef Beutler von Maichingen, geboren 27. Oktober 1861, 3) Jo⸗ hannes Wilhelm Doster von Dagersheim, geboren 26. September 1861, 4) Christian Albert Kächele von. Vöblingen, geboren 14. September 1861, ) Gottlob Adolf Klemm von Sindelfingen, geboren 22. Dejember 1857, 6) Matthäus Reller von Ehningen, geboren 23. November 1858, 7) Georg Friedrich Walker von Aidlingen, geboren 16. Sep⸗ tember 1861, 8) Ernst Eberhard Wanner von Weil im Schönbuch, geboren 22. Juni 1860, 9) Jo⸗ hann Jakob Wanner von da, geboren 132. Novem⸗ ber 1857, 10) Johann Martin Gottlob Wörn von da, geboren 13. März 1860, gegen welche das Hauptverfahren wegen Verletzung der Wehrpflicht eröffnet ist, gemäß S§. 140 Abs. 3 des St. G. B. und §5§5. 456 u. 325 der St. P. O. je bis zum Betrage von 1065 „ mit Beschlag belegt worden.
Dieser Beschluß wird hiermit veröffentlicht. Stuttgart, den t. Februar 1882. K. Staatsanwaltschaft.
Sieber, H. St. A.
1012 Auf den Antrag des Ackermannes Friedrich Bruch⸗ müller zu Moritz als Eigenthümer des im Grund= buche von Moritz Band J. Blatt J verzeichneten Grundstückes ist von dem unterzeichneten Amtsgericht unter dem heutigen Tage für Recht erkannt: daß alle Diejenigen, welche Rechte und An⸗ sprüche auf die im Grundbuche von Moritz Band J. Blatt 9 Abtheilung III. Nr. 2 für die Wittwe Wilke, Katharine Elisabeth, ge⸗ borne Baumgarten, aus dem Kaufkontrakt vom 4. März 1816 in Verbindung mit den Quit⸗ tungen vom 12. Februar 1826 und 18. Oktober 1828 eingetragene Hypothek von Achtzig Thalern Tagezeitengelder zu machen haben, mit denselben Behufs Herbeiführung der Löschung der Post im Grundbuch auszuschlleßen. Gommern, den 1. März 1882. Königliches Amtsgericht. (10248 Nr. 2128. Der Gr. Fiskus, vertreten durch die Gr. Generalstagtskafft hat den Antrag um Ein— weisung in Besitz und Gewähr der Verlassenschaft des ledigen Leonhard Huber von Achern gestellt. Diesem Antrage wird das Gr. Amtsgericht da⸗ hier entsprechen, wenn nicht innerhalb sechs Wochen Einsprache dagegen erhoben wird? Achern, den 23. Februar 1892. Großherzoglich Badisches Amtegericht. Der Gerichtsschreiber: Steinbach.
110695 Urtheilsauszug.
Durch Versäumnißurtheil der J. Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Metz vom 28. Februar 1882 wurde zwischen Henriette Josephine Schott und ihrem Ehemann, dem prakssschen Arzte Dr. Theodor Bloomenthal, zu Metz Beide wohnhaft, Gütertrennung mit Wirkung vom 36. September 1581 ab ausgesprochen, Parteien zur Liguidation ihrer gegenseitigen Ansprüche vor Notar Mathis in Meß verwiesen, und dem beklagten Ehemann die Kosten zur Last gelegt.
Publizirt gemäß F. 6 Ausf. G. v. 8. 7.
Metz, den 2. Marz 1882.
Der Landgerichts⸗Sekretär: etz ger.
(l0698
Auf Antrag des Kaufmanns Heymann Reichmann zu Landsberg a. W. und der Wittwe Wilski, Char⸗ lotte, gehorne Arendholz, zu Költschen ist heut fol⸗ gendes Ausschlußurtheil erkassen:
Das Hypothekendokument. welches über die im Grundbuche von Költschen Band 11. Blatt Nr. 36 S. 199 in der dritten Abtheilung unter Nummer 10 für den Ausgedinger Daniel Wilski aus Költschen eingetragenen Einhundert Thaler Restkaufgeld, mit 3 Thalern jährlich abzahlbar, eingetragen aus dem Kontrakte vom 5. Januar und 1. Juli und zufolge Verfügung vom 2. Juli 1857, gebildet worden ist, wird für kraftlos erklärt.
Zielenzig, den 3. März 1882.
Königliches Amtsgericht. J.
110680]. Vermögens Beschlagnahme.
Durch Beschluß der Strafkammer J. des K. Land— gerichts hierselbst vom 16. Januar 1882 ist das im Deutschen NMeiche befindliche Vermögen der Militärpflichtigen des Aushebungsbezirks Ludwigsburg I) Franz August Brodt von Sßweil, geboren am 253. Juni 1853 (dieses bis zum Betrage von 1000 46), 2) Christian Friedrich Buchhalter von Asperg, ge⸗ boren 26. April 1860, 3) Jakob Friedrich Docken⸗ wadel von Oßweil, geboren 25. Januar 1860, 4) Wilhelm August Dommer von Markgröningen, geboren 25. März 1859, 5) Wilhelm Ludwig Hahn von Markgröningen, geboren 6. September 1858, 6) Friedrich Ernst Klopfer von Poppenweiler, ge⸗ boren 14. März 1858, 7) Jakob Lust von Neckar⸗ weihingen, geboren 25. Januar 1855. 8) Wilhelm Karl Adam Matt von Ludwigsburg, geboren 23. Februar 15860, 9) Johann Jakob Plemenick von Heutingsheim, geboren 21. Januar 1860, 109) Chri⸗ stian Rappold von Geisingen, geboren 2. Sep⸗ tember 1860, 11) Wilhelm Johannes Rominger von Ludwigsburg, Lgeboren 19. Juni 1859, 12) Albert Sippel von Schwieberdingen, geboren 26. Dezember 1860, gegen welche das Hauptverfahren wegen Ver⸗ letzung der Wehrpflicht eröffnet ist, gemäß §. 140 Abs. 3 des St. G. B. und §§. 480 und 333 der St. P. O. mit Beschlag belegt worden.
Dieser Beschluß wird hiermit veröffentlicht.
Stuttgart, den 6. Februar 1882.
K. Staatsanwaltschast. Si eber, H. Et. A. 10714 Im Namen des Königs!
Auf den Antrag des Grundbesitzers
Siukalski zu Inowrazlaw, ; erkennt das Königliche Amtsgericht zu Ino⸗ wrgzlaw durch den Amtsrichter Piltz für Recht:
Der Wechsel, de dato Inowrazlaw, den 22. Juni 1879 über 309 A, zahlbar am 22. Juni 1880 an Terrn Anton Marszewsfi zu Inowrazlaw oder dessen Oidre, gusgestellt von August Gacki zu Wilatowo, mit den Blanco⸗Indossamenten dez Anton Marszer ti und Wladislaus Kamientki verseben, wird für kraft⸗ los erklärt, die Kosten des Aufgebots hat der An—⸗ tragsteller Szukalski zu tragen.
Inowrazlam, den 27. Februar 1882.
Königliches Amtsgericht. gej. Piltz.
Qgher Ibhann
119151. Im Namen des Königs!
Auf Antrag des Kaufmanns Carl Foerlsch zu Görlitz als Nachlaßpflegers der unbekannten Erben der am 22. Juni 1889 zu Görlitz verstorbenen un— verehelichten Marie Anders, früher zu Ober Horka, zuletzt in Görlitz wohnhaft, erkennt das Königliche Amtsgericht durch den Gerichts-Assessor Friedländer
für Recht:
J. die unbekannten Erben der am 22. Juni 1880 zu Görlitz verstorbenen unverehelichten Marie Anders, zuletzt zu 56 wohnhaft, werden mit ihren Rechten und Änsprüchen auf deren Nachlaß ausgeschlossen,
II. der Nachlaß selbst nach Entnahme der Kosten fällt als herrenloses Gut dem Fiskus anheim.
Von Nechts Wegen. Königliches Amtsgericht Görlitz.