/ größtentheils ausfielen. Es erscheine mithin die Annahme gerechtfertigt, daß die Erhebungen, was das Arbeiterpersonal anlange, erschöpfend seien. Wenn ein ähnliches Verhältniß auch in den übrigen Industriegruppen obwalten sollte, so könnte man sehr zufrieden sein; eine unmittelbare Ver⸗ gleichung mit den Resultaten der Gewerbezählung sei hier allerdings weniger möglich, weil die letztere all die bei der
Unfallstatistik fast ausnahmslos nicht in Betracht kommenden
Handwerksbetriebe mit umfasse, die bei der Montanindustrie
überhaupt nicht vorkämen. Aber auch die ermittelten
Unfälle machten den Eindruck der Vollständigkeit.
Wie bereits angegeben, betrage beim Bergbau, Sa⸗
linen und Hüttenwesen die Zahl der in den vier Monaten
August bis November 1881 in Folge Unfalls Gestorbenen 307.
Aufs Jahr berechnet, mache dies auf 1000 Arbeiter 2,11,
während ausweislich der „Zeitschrift für das Berg-, Hütten⸗
und Salinenwesen“, Band 29 von 1881, Seite 84, auf den unter Aufsicht der Bergbehörde stehenden Bergwerken und
Aufbereitungsanstalten in Preußen, im Durchschnitt der Jahre
1867 bis 1880 . . 2465, e 4X16
von je 109090 Arbeitern mit tödtlichem Ausgange verunglückt
seien. Würden in der gegebenen Zusammenstellung die Hütten⸗
betriebe außer Ansatz gelassen, so ergebe sich für die ködtlich
Verunglückten auf den Bergwerken ꝛc. die Zahl 26 auf
10900, und ebenso nach jener Zeitschrift für die be⸗
treffenden preußischen Werke im Jahre 1880 26 auf
10000. Die Zahl der durch Unfall überhaupt ver⸗
letzten männlichen Berg⸗ und Hüͤttenarbeiter beträgt
12991, d. i. 867 pro Jahr und 10000 Arbeiter. Auch
diese Zahl stimme sehr gut mit einer anderweitig zuverlässig
ermittelten, nämlich derjenigen, welche sich für das Jahr 1875
bei 62 preußischen Knappschaftsveteinen herausgestellt habe.
Diese habe 812 auf 10 000 Arbeiter betragen. Daß die letz⸗
tere Zahl etwas niedriger sei, als die in der hier aufgestellten
Statistik, erkläre sich zur Genüge daraus, daß zu den Knapp—
schaftsvereinen relati; weniger Hüttenwerke (Hochöfen) ge—
hörten, als erstere Statistik nachweise. Gerade die Hütten— werke. (bezw. Hochöfen) aber zeichneten sich durch eine große
Anzahl nicht tödtlicher Unfälle aus (vergl. Statistik der Knapp⸗
schaftsvereine in Preußen in der Zeitschrift für Berg- ꝛc. Wesen,
Band 28 Seite K. 76). ᷣ
Dieser günstige Ausgang der statistischen Erhebungen sei nicht zum wenigsten der hingebenden Mitwirkung und Unter⸗ stützung Seitens der vorhin bezeichneten großen Verbände in den alten deutschen Landen wie im Reichslande Elsaß -Lothrin⸗
en zuzuschreiben. Von den Vorstandsmitgliedern bezw. Vor— itzenden dieser Verbände und Vereine seien mehrere in diesem
Saale anwesend.
Redner glaube — und er sei überzeugt, damit im Sinne des Herrn Reichskanzlers zu handeln, und von dem Herrn Staatssekretär des Innern sei er hierzu ausdrücklich autori⸗ sirt — diesen Anlaß nicht vorübergehen lassen zu sollen, ohne allen diesen Herren, mögen sie nun . anwesend sein oder nicht, sowie allen Betriebsbesitzern, welche den Aufzeichnungen sich unterzogen haben, den wärmsten Dank für deren in wich— tiger Sache geleistete patriotische Hülfe auszusprechen.
Zu Abschnitt 2: „Bemessung der Entschädigung und das
Verhältniß zu den Krankenkassen einerseits und dem Reiche andererseits.“
Hr. Albrecht bezeichnet es als unbillig, daß diejenigen Arbeiter, welche nicht gegen Unfälle versichert werden sollten, also ungünstiger gestellt werden, als die unter das Unfall— versicherungsgesetz fallenden Personen, die vollen Kranken⸗ kassenbeiträge zahlen sollten, während für die gegen Unfälle Versicherten der Arbeitgeber ein Drittel zu zahlen habe.
Der Regierungskommissar, Geheime Ober⸗Regierungs⸗ Rath Lohmann entgegnet hierauf, daß zur Zeit eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Krankenkassenbeiträgen nicht für alle Arbeitgeber, sondern nur für die Fabrikbeßitzer be⸗ . daß man zwar erwogen habe, ob diese Verpflichtung auf alle Arbeitgeber auszudehnen sein möchte, dies aber mit Rücksicht darauf nicht für angemessen erachtet habe, weil in vielen Fällen der Arbeitgeber, z. B. der kleine Handwerker, kaum besser gestellt sei als der von ihm beschäftigte Arbeiter, und es deshalb unbillig sein würde, jenem zu Gunsten von diesem Lasten aufzuerlegen. Eine Erweiterung des Kreises der zur Zahlung von Krankenkassenbeiträgen verpflichteten Arbeitgeber werde durch die beabsichtigte Gesetzgebung immerhin herbeigeführt werden. Daß die Arbeiter in dieser Beziehung nicht gleichmäßig behandelt würden, durfte deshalb schwerlich zu Unzuträglichkeiten führen, als in den seltensten Fällen gegen Unfall versicherte Arbeiter mit nicht versicherten derselben Krankenkasse angehören würden.
Hr. Leyendecker bezeichnet es noöchmals als erforderlich, daß die Krankenkassen für die Aufwendungen, die ihnen aus versicherungspflichtigen Unfällen erwachsen, entweder durch entsprechende Beiträge der Arbeitgeber oder durch Ersatzleistung Seitens der betreffenden Unfallversicherungskassen vollständig entschädigt werden. Eventuell werde er sich mit einer Be⸗ freiung der Arbeitgeber von der Zahlung von Beiträgen zur Krankenkasse einverstanden erklären können, wenn die Kassen für in Folge von Unfällen der Mitglieder zu leistenden Auf⸗ wand aus der Unfallversicherungskasse vollständigen Ersatz erhielten. — Einen Zuschuß zur Unfallversicherungskasse Seitens des Reichs hält Redner entsprechend dem im Vorjahre
von ihm vertretenen Standpunkt nicht für angemessen, jedoch eine Erledigung der Frage auf der von dem Hrn. Baare an⸗ gedeuteten Grundlage nicht für ausgeschlossen.
Hr. Breithaupt spricht sich gegen eine etwaige Beschrän— kung der Versicherungspflicht auf Ärbeiter mit einem Jahres⸗ verdienst bis zu 16600 6 aus, und will die Grenze von 2000 ½ festgehalten wissen.
Hr. Baagre konstatirt, daß die Vorschläge, welche dahin gingen, das Reich in der einen oder anderen Form zur Spitze des Gesammtorganismus der zu bildenden Genossenschaften zu machen, allseitig Anklang zu finden scheine. Dagegen spricht sich der Redner gegen den Vorschlag des Hrn. Mevissen be⸗ treffs Kapitalisirung der Seitens der Genossenschaften zu über⸗ nehmenden Renten aus.
Diesem Widerspruch schließt sich Hr. Meyer (Celle) an.
Hr. Albrecht hält sein früher geüußertes Bedenken durch die letzte Erklärung des Herrn Regierungskommissars nicht für erledigt, und bittet den permanenten Ausschuß, auf eine Abänderung der bemängelten Bestimmung Bedacht zu nehmen.
Zu Abschnitt 3: „Das dem Haushalt der Genossenschaften
zu Grunde zu legende System“ widerspricht Hr. von Velsen, wie verschiedene Vorredner, der Auffassung des Hrn. Mevissen, daß für die Aufbringung der
sicherungsprinzip zu Grunde Eilegt werde, und findet gerade darin den Hauptvortheil der Einrichtung von Genossenschaften, daß die Entschädigungen durch laufende Beiträge aufzubringen seien. Redner wünscht eine Betheiligung der Arbeiter bei der Zahlung der Beiträge, und befürwortet neben einer die Teistungs fahigkeit der Genossenschaften sicherstellenden Aus⸗ dehnung der Bezirke die Bildung von Reservefonds für den Fall besonders großer Unfälle ꝛc.
Hr. Leydendecker befürwortet den Weg der Bildung fakul⸗ tativer Genossenschaften unter Rückversicherung bei Privat— gesellschaften. Von den zu XI. 4 der Vorlage angedeuteten verschiedenen Modalitäten der Bemessung der Beiträge erachtet er die erste für sehr bedenklich. Auf die ausreichende Sicher⸗ stellung der Renten sei besonders Gewicht zu legen.
Zu Abschnitt 4: „Die erstmalige Bildung der Genossen— 6 und spätere Abänderung ihrer Zusammen⸗ etzung“
bemängelt Hr. Schimmelfennig, daß in den Grundzügen die Knappschaftskassen nicht erwähnt werden, und befürwortet den nachstehenden Passus aufzunehmen:
Verhältniß der Knappschastskassen zu den Unfallversicherungs— Genossenschaften.
A. Berggewerkschaften und Fabrikbesitzer, welche einer auf Grund der Berggesetze errichteten Knappschaftskasse angehören, bleiben von der Verpflichtung, einer der nach Maßgabe der neuen gesetzlichen Bestimmungen errichteten Unfallversicherungs⸗ Genossenschaft beizutreten, befreit.
B. Die landesgesetzlichen Vorschriften über die Knapp— schaftskassen bleiben mit der Maßgabe in Kraft, daß die Bei— tragspflicht zu denselhen — die Beihülfe des Reichs einge⸗ schlossen — und die Leistungen dieser Kaffen bei Unfällen, den für die Un fallversicherung vorgeschriebenen Minimalleistungen entsprechen, beziehungsweise gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen demgemäß organisirt werden.“
Der Regierungskommissar, Hr. Geheimer Ober⸗Regierungs⸗ Rath Lohmann glaubt diesem Antrage mit Rücksicht auf die von dem Kommissar der preußischen Regierung bei Berathung des Gesetzentwurfs über die Unfallversicherung im Reichstage vertretenen Anschauungen widersprechen zu müssen. In Preußen werde eine Reihe von Knappschaftskassen den Ansprüchen des Unfall versicherungsgesetzes nicht gewachsen sein.
Die HH. Schimmelfennig und von Velsen sprechen sich gegen die betreffenden Auffassungen des preußischen Vundes—⸗ rathskommissars aus.
Eine nähere Erörterung dieses Punktes im permanenten Ausschuß wird vorbehalten.
schaften“ befürwortet Hr. Kade eine Herabminderung der in dem vorig⸗ jährigen Gesetzentwurf in den 598. 27 und 47 ff. angedrohten Strafen und will namentlich dem richterlichen Ermessen weni⸗ ger Spielraum gelassen wissen.
Hr. Brockhoff wünscht ebenso eine Vertretung der Arbeiter bei der Regelung der Uufallverficherung, wie der Arbeitgeber bei der Verwaltung der Krankenkassen.
Hr. Herz erachtet die ad Nr. XII. der Grundzüge in Aussicht genommenen Bestimmungen über die Kontrole der Betriebsführung in den Etablissements der Mitglieder der Genossenschaft durch die Organe der letzteren für zu weit gehend und unter Umständen mit Rücksicht auf die wünschens⸗ werthe Geheimhaltung der Betriebseinrichtungen für bedenklich. Die Kontrole der Fabrikinspektoren werde dem Bedürfniß ge⸗ nügen.
Der Regierungskommissar, Geheime Ober⸗ Regie⸗ rungs⸗-Rath Lohmann weist darauf hin, daß es für an— gemessen erachtet worden fei, gerade hier eine Betheiligung der Selbstverwaltung eintreten zu lassen, und daß aus“ der gegenseitigen Ueberwachung der Genossenschaftsmitglieder aller— dings Vortheile zu erwarten seien. Einer mißbräuchlichen Ausnutzung der fraglichen Befugnisse könne dadurch vorge— beugt werden, daß die Beamten der Genossenschaft auf Ge⸗ heimhaltung der Betriebseinrichtungen, soweit diese erforder⸗ lich, beeidigt würden.
Hr. Leyendecker ist der Ansicht, daß der verfolgte Zweck durch die Kontrole der Fabrikinspektoren vollständig werde erreicht werden. Auch ihm gehe die Befugniß der Genossen— schaften, die Mitglieder mit Strafe zu belegen, zu weit. Gegen Hrn. Brockhoff bemerkt Redner, daß für eine Be— theiligung der Arbeiter bei der Unfallversicherung ausreichend gesorgt scheine, indem ihre Mitwirkung bei Feststellung der Entschädigungen vorgesehen sei.
Hr. von Velsen bittet ad Nr. XII. 4. der Grundzüge, den Forderungen auf rückständige Beiträge der Genossenschaften 2c. auch die Priorität bei Subhastationen gegenüber anderen Forderungen wie den Gemeindeabgaben einzuräumen.
Zu Abschnitt 6: „Die Ausdehnung der ganzen Regelung
. auf die Landwirthschaft“
befürwortet Hr. von Tiele-⸗Winkler unter Bezugnahme auf seine Ausführung bei Berathung der Grundzüge für die ge⸗ setzliche Regelung der Krankenversicherung der Arbeiter die Ausdehnung der Bestimmungen des demnächstigen Gesetzes über die Unfallversicherung auch auf die landwirthschaftlichen Arbeiter. Ein Ausschluß dieser Arbeiterkategorie werde schon deshalb ungerechtfertigt sein, weil der vom Reiche zu zahlende Zuschuß auch von der Landwirthschaft, bezw. von den land⸗ wirthschaftlichen Arbeiten mit aufgebracht werde. Bei dem Widerspruch anderer Vertreter der Landwirthschast befürworte er zunächst nur die fakultative Ausdehnung auf die landwirth⸗ schaftlichen Arbeiter, überzeugt, daß eine obligatorische Ver— , ,, zum Beitritt demnaäͤchst allseitig werde gewünscht werden. Hr. Kennemann spricht unter Hinweis auf die bisherige Entwickelung dieser Frage gegen die Heranziehung der länd⸗ lichen Arbeiter und hält unter allen Umständen für aus⸗ geschlossen, daß Verletzungen, welche bei der Bedienung der durch Pferdekraft oder gar durch die Hand bewegten Maschinen vorkommen, unter das Gesetz gezogen werden. Mit demselben Rechte würde man alle städtischen Arbeiter, Domestiken 2c. den Bestimmungen des Gesetzes unterwerfen können. Die Heran⸗ ziehung aller dieser Personen sei praktisch gar nicht ausführbar. Wie die Beiträge festgestellt, von wem sie aufgebracht werden sollten? In den östlichen Provinzen liege auch ein Bedürfniß durchaus nicht vor. Ueberhaupt verminderten sich, wie statistisch nachgewiesen, die Unfälle beim Gebrauche landwirth⸗ schaftlicher Maschinen alljährlich, weil die Leute mit der Be⸗ handlung derselben vertrauter würden. Gegen die Zulassung fakultativer Versicherung der ländlichen Arbeiter habe auch er nichts zu erinnern.
Renten Seitens der Genossenschaften das sogenannte Ver—
Der Vorsitzende bringt zur Kenntniß der Versammlung,
Zu Abschnitt 5: Die Verwaltungsorgane der Genossen⸗
daß der deutsche Volkswirthschaftsrath in der zur Berathung stehenden Frage neuerdings nachstehenden Beschluß gefaßt habe? „Bei dem Erlaß eines Gesetzes, betreffend die obligatorische Unfallversicherung der Arbeiter, muß dasselbe auch Anwendung finden auf landwirthschaft⸗ liche Unternehmungen, in welchen Dampfkessel und durch elementare oder durch thierische Kraft bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen. Die Ausdehnung der obligatorischen Unfallver— sicherung auf andere Gebiete des landwirthschaftlichen Betriebes, bei denen Arbeiter gefährdet sind, ist wünschenswerth. Dagegen ist schon jetzt die fakultative Versiche⸗ rungsnahme gegen andere als die oben bezeichneten Unglücksfälle zuzulassen.“
Hr. Graf Henckel von Donnersmarck erklärt, gestützt auf die beim Betriebe der Land- und Forstwirthschaft in sehr stark wie in sehr dünn bevölkerten Distrikten gemachten Erfah⸗ rungen, daß das landwirthschaftliche Gewerbe nicht nur ge⸗ eignet sei, in den Rahmen des Gesetzes hineingezogen zu wer⸗ den, sondern auch dessen bedürftig. Es liege auch um so weniger Grund für die Landwirthe vor, der Betheiligung an der obligatorischen Krankenversicherung ihrer Arbeiter zu widerstreben, als sie gegenwärtig in den weitaus meisten Fällen freiwillig schon das Gleiche leisteten. Das Wiber— streben betreffs der Unfallversicherung lasse sich auf Mangel an praktischen Erfahrungen, welche man bei der Industrie durch die. Knappschaftskassen habe, zurückführen. Er sei bei dem vorliegenden Mißtrauen der Ansicht, daß die Industrie in den Grenzen heranzuziehen sei, wie dies in der Vorlage der Staatsregierung sich angedeutet finde, und bezweifle nicht, daß die gemachten Erfahrungen bald die Hineinziehung der Land⸗ und Forstwirthschaft mit Einwilligung der Betreffenden in vollstem Umfange herbeiführen werde. Die Möglichkeit der Hineinziehung sei daher offen zu halten.
Hr. Clauditz befürwortet, die obligatorische Unfall versiche⸗ rung der in der Forstwirthschaft beim Betriebe von Lokomo— bilen beschäftigten Arbeiter vorzusehen. Für die übrigen Arbeiter sei jedoch nur der fakultative Beitritt erwünscht.
Hr. von Risselmann kann gleichfalls nur eine fakultative Ausdehnung der Unfallversicherung auf die landwirthschaft⸗ lichen Arbeiter befürworten. Im Allgemeinen sei im Ssten
der Monarchie die Einrichtung von Kranken- und Unfall-
versicherungskassen kein Bedürfnißt, da auch ohne dieses aus— reichend für die Arbeiter gesorgt werde. Uebrigens sei nicht abzusehen, wie es mit der Festsetzung und Beitreibung der . für die landwirthschaftlichen Arbeiter gehalten wer⸗ en solle.
Hr. Kennemann kann sich die Befürwortung der Heran⸗ ziehung der ländlichen Arbeiter durch die Herren von Tiele— Winkler und Graf Henckel nur dadurch erklären, daß dieselben vorzugsweise die Verhältnisse der Landwirthschast in Industrie⸗ bezirken im Auge hätten.
Auch Hr. Albrecht weist auf die praktische Unmöglichkeit der Heranziehung aller ländlichen Arbeiter hin, für welche es übrigens auch an dem Bedürfniß fehle.
Hr. Heimendahl befürwortet dagegen für die westlichen
Provinzen mit Entschiedenheit die Ausdehnung des Unfall⸗ versicherungszwanges auf die Arbeiter in den landwirthschaft⸗ lichen Betrieben. . Sr. Cramer weist auf die Schwierigkeiten hin, welche auch in den westlichen Provinzen den kleinen Landwirthen aus der Einführung der obligatorischen Unfallversicherung erwachsen würden. Anders lägen die Verhältnisse in Betreff der Kranken⸗ versicherung.
Hr. Hessel befürwortet, den Beitritt der ländlichen Arbeiter zunächst nicht obligatorisch zu machen. Die Noth⸗ wendigkeit der Ausdehnung der Unfallversicherung auch auf diese Arbeiter werde sich bei demnächstiger Einführung allge— meiner Invalidenversorgungskassen von selbst ergeben.
Damit ist die Berathung erledigt. Die Vorlage geht an den permanenten Ausschuß. Zu Referenten werden die Hrrn. Baare und Kalle bestellt.
Der Vorsitzende ersucht die Mitglieder noch, schon im Interesse einer einheitlichen Redaktion der Protokolle für die Folge nicht selbständig Aenderungen der zur Prüfung aus⸗ liegenden Protokolle vorzunehmen, etwaige Wünsche auf Ab⸗ änderung vielmehr mündlich zur Sprache zu bringen. Die Berathungen des Plenums des Volkswirthschaftsraths sind hiermit vorläufig beendet.
Der Vorsitzende beraumt die erste Sitzung des permanen— ten Ausschusses des Volkswirthschaftsraths auf Mittwoch, den 8. März 1882. Vormittags 11 Uhr, und setzt auf die Tages⸗ ordnung die Spezialberathung des Gesetzentwurfs, betreffend das Reichstabaksmonopol.
Nr: 5 des Armee⸗Verordnungs-⸗Blatts hat folgenden In⸗ halt: Uebungen der Ersatzreservisten für das Etatssahr 1882/83. — Dislokation der 18. Kavallerie⸗Brigade. — Zulage für die als Adju⸗ tanten zu den höheren Kommandobehörden abkommandirten Lieute— nants. — Orientirung bei Eisenbahn⸗Vorarbeiten bezüglich der Lage der Schießstände der, betreffenden Garnison. — Abänderung der Be⸗ stimmungen über die Ausbildung der zu den Pionier⸗Bataillonen behufs Unterweisung im Feld⸗Pionierdienst kommandirten Sffiziere und Unteroffiziere der Infanterie ꝛc. — Frachtberechnung für Militäͤr⸗ Fahrzeuge. — Requisitionsscheine für den Rücktransport der nach
pandau kommandirten Mannschaften der Feld⸗ und Fuß⸗Artillerie. Nachträge ꝛe. zu den Feldgeräths⸗Etats. — Ausgabe von Nach— trägen zur Vorschrift für die Instandhaltung der Waffen bei den Truppen. — Bekanntmachung der Lebensversicherungs⸗A nstalt für die
Armee und Marine. Nr. 14 des Amtsblatts des Reichs-Postamts hat folgenden Inhalt: Verfügungen: vom 6. März 1882: Eröffnung
der Eisenbahnstrecke Erbach — Hetzbach.
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗A1nazeiger.
Berlin, Freitag, den 10. März
Zweite Beilage
ISGS2.
M GO.
* FJnf erate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central ⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Exvedition des Arutschen Nrichs Anzeigers und Königlich Rrenßischen Ataata Anzeigers: Berlin 8w., Wilhelm⸗Straße Rr. 82.
*
K
Deffentlicher
Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen. Subhastationen, Aufgebot, Vorladungen n. dergl.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. 8. w. von öffentlichen Papieren.
ß. Industrielle Etablissements, Fabriken
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
1.
2.
3. Verkaufe, Verpachtungen, Submissionen ete. 7. Literarische Anzeigen. 4. S. Theater - Anzeigen.
9. Familien- Nachrichten.
Rnzeiger.
Interate
und Grosshandel.
] In der Börsen-
„Invalidendank ', Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
* nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des
Aunoncen⸗Bureaur.
*
beilage.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
11255 Oeffentliche Zustellung. l Der , der Provinz Westfalen zu Münster, vertreten durch seinen Landarmendirektor Plaßmann zu Münster, vertreten durch den Justiz . Schlüter zu Essen, klagt gegen den Berg⸗ arbeiter Johann Daniel Haas zu Bochum wegen der seiner jurückgelassenen, Ehefrau und seiner 4 minderjährigen Kinder gewährten J für die Zeit vom 28. Oktober 1874 bis 9. Juni 1875 und fernere Zeiten mit im Ganzen 657 (6 37 8 mit dem Antrage auf Verurtheilung zur Zah⸗ lung von 657 M 37 3 nebst 550 Zinsen seit Zu⸗ stellung der Klage und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die IV. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Essen auf
den 2. Juni 1882, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. ; .
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage J
öster, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[11254 . Oeffentliche Bustellung. ö Die ledige Inwohnerstochter und. Taglöhnerin Theresig Voöͤltl von Bannholz, Gemeinde Ort, hat gegen Michael Küblbeck, Bauerssohn und Dienst⸗ knecht von Hinterschmiding, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, Klage erhoben auf: .
1) Anerkennung der- Vaterschaft zu ihrem am 12. Juni v. J. außerehelich geborenen Kinde 9) Ludwig“, ;
27) Bezahlung eines jährlichen, in Vierteljahrs⸗ raten voraus abzuführenden Alimentations⸗ 3 beitrages von 60 M6 bis zum zurückgelegten 14. Lebensjahre des Kindes, ;
3) Bezahlung der allenfallsigen Kur und Leichen 5 kosten, falls das fragliche Kind innerhalb der Alimentationsperiode erkranken oder sterben sollte, . .
4) Bezahlung einer Kindbettkostenentschädigung von 12 M6
Klägerin beantragt, das k. Amtsgericht wolle er⸗
kennen: Kö
I) Es habe der Beklagte die Vaterschaft zu fraglichem Kinde anzuerkennen,
2) die über sub Ziffer 2 bis 4 inelusive auf— geführten Leistungen zu bethätigen, sowie alle Prozeßkosten zu tragen, endlich z
3) es sei das zu erlassende Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 3
Zur ö Verhandlung der Klage ist Ter⸗
min au
Samstag, den 22. April heurigen Jahres, o
Vormittags 8 Uhr, im Sitzungssaale des E. Amtsgerichts Freyung an— beraumt, wozu der Beklagte hiemit gemäß §. 187
der R. C. P. O. öffentlich geladen wird. . 5 e. orderung an gere
Freyung, den 6. März 1882. ö Left fhrdͤbeg des k. Amtsgerichts: Krämer.
essen i gr en 11287 effen e Zustellung. . ; , geb. Dorstmüller, Wäscherin, in Mainz wohnhaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Struve in Mainz, klagt gegen ihren Ehemann Peter Steyerwald, Taglöhner, früher in Mainz wohnhaft, jetzt ohne bekannten Aufenthalt, wegen Ehescheidung mit dem Antrage auf Trennung der am 15. März 1873 zwischen den Parteien abgeschlossenen Ehe und Verurtheilung des Beklagten in die Kosten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Mainz auf den 14. Juni 1882, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. . Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Moyat, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts. 1124
j Subhastationspatent und Aufgebot.
In si , , ,, . des Vollhöfners Hans Wülfken in Georgswerder gegen die Wittwe weiland Köthners und Milchers Johann Friedrich Ohlmeyer, Kath., geb. Albers in Obergeorgswerder ist die der Letzteren gehörige Kothstelle Nr. 52 in Obergeorgswerder öffentlich meistbietend zu ver— kaufen.
Die Stelle enthält nach der Grundsteuermutter⸗ rolle für Wilhelmsburg auf Kartenblatt 5 die Parz. 65 (Obergeorgswerder, Hofraum, 83 amn Parz. 67
(desgl., Hausgarten, 16,94 a), Parz. g. ldesgl.
241 ; Garten, 9,30 a), Parz. gg (desgl., Weide, 4,81 a),
angrenzend, soviel diese sämmtlichen Parzellen an⸗
eht ĩ , Elbdeich, Köthner Saft,
öthner Peter ers.
Auf der Stelle befindet sich das Wohnhaus Nr. 52,
ein Milchschauer und drei Schweinekoben.
Verkaufstermin:
Freitag, den 12. Mai d. J., Vormittags 19 Uhr,
wozu Parteien und Kaufllebhaber geladen werden.
ugleich ergeht an Alle, welche an der Stelle
Cigenthums⸗, Näher, lehnsrechtliche, Pfand, fidei⸗ kommissarische und sonstige dingliche Rechte, besondere auch Servituten oder Realberechtigungen zu haben vermeinen, die Aufforderung, ihre Rechte bei Meidung deren Verlustes gegenüber dem neuen Erwerber der Stelle spätestens im obigen Termine anzumelden. Die begründenden Urkunden sind gleich⸗ zeitig vorzulegen. ⸗ Dem Heinrich Ohlmeyer, Sohn des weiland Johann Friedrich Ohlmeyer zu Obergeorgswerder, früher als Milchmann unverheirathet auf der Päute im . sich aufhaltend, gegenwärtiger Aufenthalt un . zuzustellen und wird zugleich zu dem Zweck die An heftung des Aufgebots an die Gerichtstafel, die so⸗ , zweimalige Einrückung in das hiesige Kreis⸗ latt und die einmalige Einrückung in den Reichs⸗ Anzeiger angeordnet.
Harburg, 4. März 1882.
ehkuh, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
112418 Nachdem die nachstehenden Personen den Verlust nachstehender Schuldverschreibungen der Nass. Landes- bank genügend bescheinigt und auf Kraftloserklärung
angetragen haben und zwar: . 1 Jacob Rauscher zu Frankfurt a. M. für die
5) die Wittwe des Johann
6) Johann! Jacob Schäfer zu Helferskirchen,
(11286 verfügt:
der
ins⸗
ekannt, ist dieses Aufgebot öffentlich
Königliches Amtsgericht III.
gez. Hölsch er.
den
Aufgebot.
Wittwe des A. C. Wirsing zu Glarus, 4100 Schuldverschreibung vom 31. Dezem⸗ ber 1874 über 1500 SL itt. Cd. Nr. 2180,
die Gemeinde Bilkheim, ‚ Schuldverschreibung Litt. Ce. Nr. 4175 über
R . * Heck zu Dietz entner Jean Heck zu Dietz, ö Schuldverschreibung Litt. Ce. Nr. 4194 über hoh ,
die Ehefrau des Gärtners Daniel Kuhn zu
Sc schreib
uldverschreibung:
Iitt. Ga. Nr. 1439 über 150 4M, 9e a 300
Ge. en, 80
Adam Schupp J. zu
wer
e, .
uldverschreibung:
Iitt. Ge. Nr. 2732 6,
über 600 A, 600
Schuld verschreibung: . Ge. Nr. 2977 über 600 ,
de wird den Schuldnern die Zahlungsleistung an den
etwaigen Ueberbringer der betreffenden Schuldver⸗ ist schreibungen bis zum Austrage der Sache bei Meidung ö Zahlung untersagt und die etwaigen In hab
Schuldverschreibung aufgefordert, , vom Tage dieser Auf⸗ net, srätestens bis 28. Februar
er dieser
der sonst ö
und dem Gerichte ein Exemplar dieses Ver⸗ w
Wiesbaden, 15. Februar 1882. Königliches ö VI. o.
Aufgebot. Das Großh. Amtsgericht Kenzingen hat heute
Der katholische Kirchenfond Kenzingen besitzt auf Gemarkung Kenzingen folgende Grundstüqge: I) Plan Nr. 7 Grundstück Nr. 10669; 6 Ar 47 Meter Ackerfeld im Gewann Rohleite, eins. Gewannweg, ands. Franz Kaiser Wittwe, 2) Plan Nr. 8 Grundstück Nr. 1179: 5 Ar 55 Meter Ackerfeld im Gewann Georgenbreite, eins. Gemeinde, ands. Eduard Bilharz hier, d 3) Plan Nr. 36 Grundstück Nr. 4629: 38 Ar 43 Meter Wiesen im Gewann Saarmatten, eins. Gemarkung Herbolzheim, ands. Gemeinde Kenzingen,
4 Plan Nr. 42 Grundstück Nr. 5837: 44 Ar
ö5 Meter Wiesen im Zinkengrün, eins. Josef utterer von Forchheim, ands. Kasp. Kaiser,
5) Plan Nr. 42 Grundstüc Nr. 5925: 21 Ar M Meter Wiesen im Gewann Brühl, eins. Pe Becherer, ands. Johann Scherer in Brog⸗ gingen,
6) Plan Nr. 46 Grundstück Nr. 6328: 39 Ar 60 Meter . im Gewann Kieslöchle, eins. Gemeinde, ands. Jos. Anton Schwarz,
7) Plan Nr. 46 Grundstück Nr. 6328: 47 Ar (G7 Meter Wiesen im Gewann Kieslöchle, eins. Gemeinde, ands. Katharina Fuchs,
8) Plan Nr. 57 Grundstück Nr. 8103: 22 Ar 41 Meter Wiesen im Gewann Stangenmatten, . Gemeinde, ands. Taver Better in Amol⸗ ern,
9) Plan Nr. 57 Grundstück Nr. 8225: 36 Ar
7 Meter Wiesen im Gewann Stangenmatten, eins. Landolin Herr in Emmendingen, ands. Wilh. Sexauer in Königschaffhausen.
Seinem Antrage zufolge werden nun Alle, welche
an diesen Liegenschaften in den Grund⸗ und Unter⸗ pfandsbüchern nicht eingetragene und auch sonst nicht bekannte dingliche oder auf einem Stammguts⸗moder Familiengutsverbande beruhende Rechte zu haben vermeinen, aufgefordert, solche spätestens in dem auf Mittwoch, den 3. Mai d. JI8., Borm. 9 Uhr, festgesetzten Termine bei diesseitigem Gerichte geltend f zu machen, widrigens die nicht angemeldeten An⸗ ihr sprüche für erloschen erklärt würden. Kenzingen, 4. März 1882.
i261]
Amtsgerichtsrath Bening, Referendar Oetken.
der Spar-, Leih⸗ und Vorschuß-Kasse der Aemter Hildesheim und Marienburg, Klägerin,
Moritzberg, Beklagten,
erschienen ꝛc.
wurde das Ausschlußurtheil dahin verkündet: Alle der vorschrifts gemäß bekannt gemachten öffent⸗ lichen Ladung vom 1. Dezember 1881 zuwider biß⸗ lang nicht angemeldeten Rechte der darin verzeichne⸗ ten Art an den darin verzeichneten Liegenschaften
Ladung angedrohten Rechtsnachtheils im Verhältniß zum neuen Erwerber für verloren gegangen erkannt.
11257 Geschehen
betreffend das , zum Zweck der Todeserklä⸗ rung der Friederi
1881 zur Meldung aufgeforderte, daselbst benannte
; sich bislang nicht gemeldet hat, auch von ihrem 1887 bei Verlust ihres Rechtes aus diesen Schuld. Forrleben glaubwürdige Kunde nicht eingegangen ist, verschreibungen dem Gerichte vorzulegen, sowie dem ö
Schuldner aufgegeben, bei Vermeidun, r
eintretenden Nachtheile während der Frist von fünf Jahren in einem Anhange zu den zu veröffentlichen den Verzeichnissen gekündigter Schuldverschreibungen diejenigen derselben, hinsichtlich welcher ein Amorti⸗ sationsverfahren bei Gericht anhängig ist, zu bezeich⸗ nen jeichnisses zuzustellen.
oder Nachfolge⸗Berechtigte zur Meldung unter der Verwarnung aufgefordert, daß sonst auf sie bei Ueberweisung des Nachlasses an die angemeldeten Erben nach der nach 90 Tagen eintretenden Rechts- kraft dieses Urtheils keine Rücksicht genommen
11250]
Amtsgerichtsrath Bening. Referendar Oetken.
Lederhändlers August Henke daselbst, Gläubiger
waren erschienen ꝛc. ꝛc. wurde sodann
lichen Ladung vom 22. lang nicht angemeldeten Rechte der darin verzeich-
Gerichtsschreiber des Großh. Amtsgerichts: Reichard.
Königliches Amtsgericht J. Hildesheim, den 2. März 1882. Oeffentliche Sitzung.
Gegenwärtig:
In Sachen
gegen Tischler und Kleinhändler Heinrich Linkogel zu
wegen Forderung, jetzt Subhastation — W. St. IV.
Gerichtsseitig
den in Ausführung des in jener öoͤffentlichen
Vorgelesen, genehmigt. Zur Beglaubigung: (gez Bening. Oetken. Ausgeftrtigt: Gade, Sekretär, . Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts Hildesheim J.
Todeserklärung. ö Amtsgericht Bockenem J. am 2. März 1882 in öffentlicher Sitzung.
Gegenwärtig: Amtsgerichts⸗Rath Pfingsthorn, Assistent Gerns.
In Sachen,
e Karoline Auguste Stallmann aus Bockenem ., nachfolgendes Erkenntniß erlassen und verkündigt: Nachdem die durch Aufgebot vom 17. Januar
Friederike Karoline Auguste Stallmann aus Bockenem
wird dieselbe nunmehr für todt erklärt. Zugleich . etwa noch nicht angemeldete Erb⸗
Vril wie eschehen wie oben. Zur Beglaubigung: Pfingsthorn. Gerns. Für den Auszug: Gerns, . Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts.
Königliches Amtsgericht 1. Hildesheim, den 2. März 1882. Oeffentliche Sitzung.
Gegenwärtig:
In Sachen
es Magistrats der Stadt Hildesheim, und des
gegen ; 1) den Partikulier Meyer zu Hildesheim, als Vor. mund der minderjährigen Kinder des Tischlers Weingarten, Wilhelm und Heinrich Weingar⸗ ten zu Hildesheim, . ) gegen die volljährige Sophie Weingarten eben⸗ eb Schuldner, wegen Forderung,
jetzt Subhastation,
Gerichtsseitig ö olgendes Ausschlußurtheil verkündet:
Alle der . — ig bekannt gemachten öffent obember 1881 zuwider his-
neten Art an den darin verzeichneten Liegenschaften werden in Ausführung des in jener öffentlichen Lg dung angedrohten Rechtsnachtheils im Verhältniß zum neuen Erwerber für verloren gegangen erkannt. Vorgelesen, genehmigt. Zur Beglaubigung; (gez) Bening. Oetken. Ausgefertigt:
z 11431 Die durch Rechtsanwalt Schweitzer vertretene, zum Armenrechte zugelassene geschäftslose Mathilde Bösch zu Elberfeld, Ehefrau des Fabrikarbeiters und Spezereiwaarenhändlers Josef Warstein daselbst, hat gegen diesen beim Königlichen Landgerichte zu Elber⸗ feld Klage erhoben mit dem Antrage: die zwischen
11036 f ec falig* Antrag werden Alle und Jede,
mit Ausnahme der protokollirten Gläubiger, welche Forderungen und Ansprüche an den Nachlaß des am 19. Dezember 1881 verstorbenen KHufners Peter Wittmaack in Luhnstedt, oder an die zum Nachlaß gehörige Hufe C. p. daselbst zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, ihre Forderungen und An⸗ sprüche innerhalb 12 letzten Bekanntmachung dieses Proklams an gerechnet. bei Vermeidung des Ausschlusses von der Masse und der Nichtberücksichtigung, beim hiesigen Amtsgerich te rechtsbehörig anzumelden.
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Amtsgerichts vom 22. Februar 1882 Hypotheken · Dokument
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Bekanntmachung.
und ihrem genannten Ehemanne bestehende ehe⸗
liche Gütergemeinschaft mit Wirkung seit dem Tage der Klagebehändigung für aufgelöst zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung
17. Mai er, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungs⸗ saale der J. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld anberaumt.
ist Termin auf den
Schu ster,
Gerichtsschreiber der J. C.K. des Kgl. Landgerichts.
Zweite Bekanntmachung. Eviktions⸗Proklam.
2 Wochen, vom Tage der
Rendsburg, den 2. März 18382. h Königliches Amtsgericht, Abtheilung III.
Bekanntmachung. . Durch Ausschlußurtheil des hiesigen K i a
über die auf dem Grundstücke Dt.⸗Thierau Nr. 13 Abth. III. Nr. 3 für Heinrich Schoen⸗ feld eingetragenen 100 Thlr. 24 Sgr. 64 Pf.
für kraftlos erklärt.
eiligenbeil, 22. Februar 1882. . Königliches Amtsgericht. II.
Bekanntmachung. Durch Ausschlußurtheil des hiesigen Königl. Amte⸗
gerichts vom 22. Februar 1882 ist das Hypotheken⸗ Dokument:
über die auf dem Grundstücke, Alt⸗Passarge Nr. 3 Abtheilung III. Nr. 16 für die Wittwe Ulrike Moßner, geb. Brelow, eingetragenen 6000 Thlr.
für kraftlos erklärt.
eiligenbeil, 22. Februar 1852. 5 Königliches Amtsgericht. II.
Bekanntmachung. Durch Ausschlußurtheil des hiesigen Königlichen
Amtsgerichts vom 22. Februar 1882 ist das Hypo⸗ theken⸗ Dokument
über die guf dem Grundstücke Schoenlinde Nr. 25 Abth. II. Nr. 1 für die Geschwister Ferdinand und Heinriette Block eingetragenen 1000 Thaler
für kraftlos erklärt.
eiligenbeil, 22. Februar 1882. ö hrigfichés Au tögericht. I.
11256 Die yhefrau des Schreiners Friedrich Ramb zu Cöln, Maria, geb. Bloch, ohne besonderes Geschäft daselbst, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claasen, klagt gegen ihren genannten Ehemann auf Güter⸗
trennung. ; ; Zur mündlichen Verhandlung ist Termin auf den
12. Mai 1882, Vormittags . im Sitzungs⸗
saale der II. Civilkammer des Königlichen Land⸗
gerichts zu Cöln anberaumt. Breu er, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
11261 Bekanntmachung. e Durch k des hiesigen Königl. Amts ⸗
gerichts vom 22. Februar 1882 ist das Hypotheken⸗
Dokument
über die auf dem Grundstücke Rosenberg Nr. 11,
Abtheilung III., Nr. 1, für den Ferdinand Reiß
r r ö Thaler
ür kraftlos erklärt.
. Heiligenbeil, den 22. Februar 1882.
Königliches Amtsgericht. II.
11408 : In er Strafsache gegen den Rekruten Conrad
Vockeroth aus Spangenberg, geb. 15.2. 61, Bier⸗
brauergefelle, wegen Fahnenflucht, wird, da derselbe e ist, in der Absicht sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen, ohne Erlaubniß das Reichsgebiet n zu haben, Vergehen gegen 8§. 1461. Str. G.-B. auf Grund der 8. 325, 325, 480 der Strafprozeßordnung zur Deckung der den Angeschuldigten 2 treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens auf Antrag des seg Gerichts der 22. Division — der Arrest auf Höhe von 30090 (, in Buchftaben: Dreitausend Mark — angeordnet, und das im Deutschen Reiche besindliche Ver⸗ mögen des Angeschuldigten mit Ie hien be · legt. Spangenberg, den 3. März 1882. König⸗
Gade, Gerichtsschreiber.
liches Amtsgericht.