1882 / 62 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Mar 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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forderlichen Falls“ durch die Worte: „bei nicht genügender Produktion“ zu ersetzen sein, um klar auszudrücken, daß bie gegebene Befugniß nur dann ausgeübt werden dürfe, wenn der

Bedarf durch die gesetzlich zugelassenen Anbaubezirke, die stets

in erster Neihe voll zu berücksichtigen seien, nicht gedeckt werde.

Die Bestimmungen des 8§. 8 gehörten zu den bedenklichsten der ganzen Vorlage, da die Höhe der dem Tabackplanteur zu zahlenden Preise ganz in das Ermessen der Verwaltung ge— stellt würde. Wenn es nicht angänglich sei, durch das Gesetz wenigstens gewisse Grenzen zu ziehen, in welchen diese Preise sich zu bewegen hätten, so müsse für die Planteure doch irgend ein Anhalt geboten und etwa bestimmt werden, welche Preise im ersten Jahre nach Einführung des Monopols gezahlt werden sollten.

Zu §. 19 Absatz 2 müsse Vorsorge getroffen werden, daß der Zuwiderhandelnde nicht gleich vom Tabackbau ausge⸗ schloßssen werde. Eine solche Maßregel wäre zu hart, da man⸗ cher Boden sich lediglich zur Tabackkultur eigene und fast werthlos werde, sobald die letztere unmöglich gemacht sei. In solchem Falle würde nicht nur der Grundeigenthümer, sondern auch der Hypothekengläubiger benachtheiligt werden.

Zu 5§. 109 Absatz 4 und §. 12 Absatz 2 sei die Frist von 3 Tagen zu knapp bemessen und müsse auf etwa 8 Tage ver—⸗ längert werden. Denn der gemeine Mann könne sich nicht so schnell entschließen, habe auch oft nicht Zeit, in so kurzer Frist Anzeige zu machen.

Zu 5. 11 sei den Ausführungen des Vorredners Schöpplen⸗ berg beizutreten.

Das in §. 14 aus dem jetzigen Tabacksteuergesetz hierher übernommene Blatterzählen fei eine arge Belästigung des Eflanzers und gebe nicht einmal ein einigermaßen richtiges Resultat. Bei dem Zählen würden Kinder verwendet, die kaum zählen können und sich verzählen; von der zur Erntezeit herrschenden Witterung hänge es ab, ob die gezählten Blätter auch wirklich geerntet werden könnten. Insbesondere würden aus den unteren Blättern der Tabackstauden, welche noch als Sandblätter veranschlagt und gezählt, als solche also zu vertreten seien, häufig Grumpen, 8. h. weniger werth— volle Abfallblätter, die hei der Ablieserung nicht in Anschlag gebracht würden, so daß oft ein erheblicher Prozentsatz der gezählten Blätter nicht abgeliefert werden könne. Man (solle daher statt des Blätterzählens lieber eine Gewichtsschätzung vornehmen. .

Auf die Streichung des letzten Satzes in 5. 14 Absatz 2 lege er kein großes Gewicht. Im 3. Absatz des 5 14 sei die Zustellung eines Auszugs aus dem Blatterzahlregister obli— gatorisch zu machen, da die Offenlegung des letztern im Ge— meindelokal oft ihren Zweck . wenn wegen Abwesen⸗ heit des Ortsvorstehers oder aus ähnlichen Gründen innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Register dort nicht eingesehen werden könne. Ao t

Zu 5. 15 atz 2 sei zu wünschen gewesen, daß die dem Bundesrath überlassenen . ö in ihren Grundrissen in die Vorlage aufgenommen worden wären.

Zu, 5. 16 Nr. 2 sei den Ausführungen des Referenten beizupflichten. Die Bestimmung in Nr. 3 daselbst sei eine Härte, da der Taback auf, verschiedenem Boden verschieden rasch wachse und ein zu frühes oder zu spätes Ausgeizen und Köpfen den Planteur schädigen würde. Man müffe es der Beurtheilung des letzteren überlassen, wenn er jene Mani— pulationen vornehmen wolle. Gegenwärtig bestehe dieselbe Bestimmung, sie werde aber nicht strenge gehandhabt, weil man wohl die Ueberzeugung gewonnen habe, daß sie ohne besonderen Werth sei. Es empfehle sich daher, diese Bestimmung zu streichen. In Nr. 7 dieses Paragraphen müsse dem Ermessen der Steuerbehörde eine gewisse Schranke gezogen werden. Zum 2. Absatz des 5. 16 müsse darauf hin— gewiesen werden, daß die Proben, nach welchen die Lieferung nach der Ernte zu erfolgen habe, oft „geschmeichelt“ würden!: es komme in Folge dessen vor, daß nach der Ernte nicht den besseren, sondern nur den schlechteren Proben entsprechende Sorten abgeliefert würden. Die Anordnungen des Bundes- raths möchten daher vor Härten bewahrt werden.

Zu 5§. 18 erscheine es wünschenswerth, die Berufung gegen Entscheidungen der Einlösungskommission nachzulassen.

In 5. 19 Absatz 3 dürfe es dem Ermessen der Steuer— behörde nicht überlassen werden, die Frist zu bestimmen, binnen welcher der dafür unbrauchbar befun dene Taback in das Ausland zu befördern sei. Letzteres könne oft erst nach Verlauf von Monaten bewirkt werden.

Nach den zu s 14 der Vorlage gegebenen „Erläuterungen“ solle das Buscheln beibehalten werden. Das sei aber für die schweren gewöhnlichen Tabacke ganz unmöglich. Dieselben würden, wenigstens in den Rippen, zu spät trocken und gingen deshalb, wenn man sie zu früh zu Büscheln zusammen— füge, in Stockung oder Fäulniß über. Auch sei das Büscheln eine lästige Arbeit, insbesondere für gewöhnliche Leute, die sich leicht dabei verzählen. Es sei daher unumgänglich, diese Bestimmung dahin abzuändern, daß man das Büscheln für diejenigen Fälle und Sorten erlasse, für welche es fich als nicht thunlich ergebe.

Hr. Wolff führt aus, daß an der gegenwärtigen Debatte nicht nur die Landwirthschaft, sondern auch Handel, Industrie und Handwerk ein lebhaftes Interesse hälten, da für die letzteren, namentlich in kleineren Städten, eine blühende Land— wirthschaft die Hauptbedingung der eigenen Blüthe sei.

Auf denjenigen Flächen, die künftig nicht mehr zum Taback⸗ bau benutzt werden dürsten, müsse eine andere Kultur einge⸗ führt werden; das sei wohl angängig, da für die gegen— wärtigen landwirthschaftlichen Produkte ein größerer Absatz erzielt, also auch ein größerer Anbau ermöglicht, und manches neue Probubt anbauwürdig gemacht werden könnte, wenn die Kultur nur durch Zölle, ausreichend geschützt sei. Nach den Nesultaten der Waarenstatistik nehme er aber an, daß die Schutzzölle für die Landwirthschaft, ebenso wie für das Handwerk, noch nicht hoch genug seien. Es müsse daher nach Einführun des Monopols in eine Prüfung in Betreff dieser Zollsätze ö. Grund der Waarenstatistik eingetreten werden, damit die Landwirthschaft überall und insbesondere da, wo die Taback— kultur einer anderen Kultur weichen müsse, sich heben könne. Bei der bestehenden Wechselwirkung werde dann auch Gewerbe und Industrie erstarken und für weitere Millionen von Men⸗ schen eine nützliche Thätigkeit ermöglicht sein.

Hr. Kochhann sicht guszuführeu, daß nach Einführung des Monopols der Tabackbau eine Einschränkung erfahren werde, da die Regie, welche nur 23 ihres Bedarfs durch in⸗ ländischen Taback decken wolle, nur etwa 800 000 Ctr. einhei⸗ mischen Taback verwenden werde, während doch nach den Er⸗

Ctr. Taback produzirt werden. Damit scheine es zusammen⸗ zuhängen, daß der Anbau von Taback für die Monopolver⸗ waltung einer Erlaubniß bedürfen solle. Wie übrigens die Vertheilung des Bedarfs auf die zum Anbau zugelassenen Flächen gedacht sei, bitte er aufzuklären.

Hr. Leyendecker ist der Meinung, daß bei diesem Ab⸗ schnitw nur den Bedürfnissen der Landwirthschaft Rechnung getragen werden dürfe, und wünscht, daß alle fiskalischen Maßnahmen, welche auf letztere belästigend und störend ein— wirken könnten, thunlichst vermieden würden.

Hr. Kiepert will auf die Zollfrage und auf die Möglich⸗ keit, andere Produkte auf denjenigen Landstrichen anzubauen, welche dem Tabackbau fortan fern bleiben sollten, jetzt nicht eingehen, weist aber auf die wirthschaftlichen Schwierigkeiten hin, denen ein Kulturwechsel jederzeit begegne. Das In⸗ teresse der Landwirthschaft erfordere thunlichste Erleichterungen, namentlich bezw. des Blätterzählens und des Büschelns: es sei anzuerkennen, daß die Blätter und Rippen des ordinären Tabacks am 1. März noch nicht so trocken seien, daß sie, ohne . e. des Faulens ausgesetzt zu sein, gebüschelt werden

nnten.

Hr. Herz weist darauf hin, daß die lästigen, in den §5. 14 ff. enthaltenen Beschränkungen und Kontrolen der Tabackplanteure lediglich im Steuerinteresse nothwendig zu sein schienen und aus diesem Grunde schon gegenwärtig in Geltung wären, ohne daß man das Monopol habe. Da nun nach Einführung des letzteren schon durch 8. 26 eine sehr erhebliche Steuerkontrole geboten sei, so frage sich, ob man die Bestimmungen in s§. 14 ff. nicht ganz oder doch zum größten Theil entbehren könne.

Der Regierungskommissar Hr. Dr. von Mayr betont zu— nächst dem Vorredner Kochhann gegenüber nochmals, daß die Vorlage der Landwirthschaft! Wohlwollen entgegenbringe, und sie weder schädigen wolle, noch schädigen könne. Die Statistik der letzten zehn Jahre ergebe, daß die mit Taback bebaute Fläche sehr erheblichen Schwankungen (Gwischen 17 000 und 30 900 ha) ausgesetzt gewesen sei. Es erkläre sich dies aus den bisherigen Verhältnissen, wie sie bei der freien Konkurrenz beständen. Die letztere habe in Ver— bindung mit einer die Steuergesetzzebung ausnutzenden Spe⸗ kulation theils günstige, theils ungünstige Preise heraus— gebildet, welchen dann sofort die Vermehrung oder Vermin— derung des Anbaues von Taback zu entsprechen pflege. So seien gegenwärtig in seiner engeren Heimath die Tabackpreise außerordentlich niedrig, was sich aus der mit Einführung der Tabacksteuer zusammenhängenden Ueberproduktion der letzten Jahre erkläre. Dies sei eine ungesunde Entwickelung des Tabackbaues; das Monopol werde konstante und um des— willen gesunde Verhältnisse schaffen, sei also schon deshalb der Landwirthschaft günstig. Wenn die Regie ? ihres Ge⸗ sammthedarfs durch inländischen Taback decke, und man annehmen wolle, daß demgemäß bei 1 Million Centner Produktion etwa S800 000 Centner von der Monopolverwaltung verbraucht wer— den würden, so könne eben der Rest von 260 000 Centnern ausgeführt werden, brauche aber keineswegs ungebaut zu blei⸗ ben. Aber die Verwendung von 2/5 des Bedarfs sei ja auch nur das Minimum und werde sich muthmaßlich vergrößern.

Für die Vertheilung des Bedarfs auf die Anbaubezirke sei in sz. Teine gesetzliche Norm gegeben, während es in an— deren Ländern lediglich der Regie überlassen bleibe, woher sie ihren Tabackbedarf nehmen wolle. Bei der Vertheilung würde so verfahren werden, daß auf jeden Bezirk eine bestimmte Anbaufläche repartirt werde. Man habe dann abzuwarten, wie viel Zeichnungen (Anmeldungen) auf die für jeden Be— zirk ausgeworfene Anzahl von Hektaren eingingen. Ergebe sich eine Ueherzeichnung, so müsse eine Reduktion der Anmel—⸗ dungen eintreten, werde die Fläche nicht erreicht, so könne man andere Bezirke, in denen überzeichnet sei, berücksichtigen oder ganz neue Bezirke zulassen. Die Details müßten für die Ausführung vorbehalten bleiben.

Was sodann die bisher gestellten Anträge und die von dem Vorredner Krüger hervorgehobenen Punkte anbetreffe, so sei in 5. allerdings nur gemeint, daß andere Bezirke nur dann zugelassen werden sollten, wenn durch die aus den zu— nächst zugelassenen Bezirken eingehenden Anmeldungen der Bedarf nicht gedeckt werde. Der von Krüger gewünschten an— derweiten Fassung, welche diese Absicht klarer zum Ausdruck bringen werde, stehe nichts entgegen. Ob 3 oder 5. Jahre in Absatz 1 anzunehmen, sei diskutabel.

In §. 8 irgend eine gesetzliche Garantie über richtige und zweckmäßige Bemessung der Preise aufzunehmen, sei höchst be— denklich; da aber in Frankreich, wo das Monopol äußerst fiskalisch organisirt sei, und wo der Minister allein jene Preife festsetze, unter den Planteuren volle Zufriedenheit mit den letz⸗ teren bestehe, würde ein Gleiches auch für Deutschland angenom— men werden können, wo das Monopol einen ganz anderen Charak— ter tragen werde, wie dort. Eine wichtige Garantie sei Übrigens dem deutschen Pflanzer schon dadurch gegeben, daß eine Klaffi⸗ fikation gesetzlich vorgeschrieben sei, was in anderen Ländern nicht der Fall. Immerhin würde erwogen werden, ob man nicht den Wünschen des Vorredners in einer oder der anderen Form entsprechen könne, z. B. in der Weise, daß man den Preis— durchschnitt der letzten drei Jahre maßgebend sein lasse sür den Preis des vierten Jahres und Fo fort. Wohlwollend würden die desfallsigen Bestimmungen sicherlich sein.

Der Antrag des Referenten zu §. 12 sei unbedenklich und drücke nur aus, was in der Vorlage beabsichtigt sei.

Zu 5. 14 sei darauf aufmerksam zu machen, daß man die Befugniß des Grundeigenthümers, den auf seinen Grund und Boden siattfin denden Ermittelungen beizuwohnen, schon um deswillen beibehalten müsse, weil sie aus dem jetzt gelten⸗ den Gesetz in den Entwurf übernommen sei uͤnd eine Streichung die Annahme hervorrufen könne, man habe die . fortfallen lassen wollen.

Zu 5. 16 werde die Gestattung eines Zwischenbaues in Erwägung gezogen werden. Bei der Uebernahme dieser Be⸗ stimmung in den Entwurf sei man wohl weniger von steuer⸗ lichen, als von Rücksichten auf die Qualität der Waare geleitet worden. Insbesondere möchte eine fakultative Gestattung zu⸗ lässig sein. Uebrigens würde in Amerika guter Taback weit⸗ läufig gebaut, auch seien Beschwerden über das schon jetzt be⸗ . Verbot des Zwischenbaues nicht zu seiner Kenntniß

Die Frage, ob Blätterzählung oder Gewichtschätzung vor— zuziehen, . schon wi el, erörtert. Je nach . ir ren der Erntemonate wechsele das Gewicht; die Schwankungen in der Blätterzahl seien nicht so bedeutend; praktisch habe sich die nach dem jetzigen Rechtszustand wahlweise zulässige Gewichts⸗ schätzung nicht bewährt und es sei daher die Blätterzählung der

gebnissen der Taback-Enquéte von 1877 im Inland 1000000

Haftmenge nicht, weil sonst die Interessen der Monopolverwaltun zu leicht leiden und viele Blatter bei dem Händler oder au dem Planteur zurückbehalten werden könnten. Manche Uebel⸗ stände, die sich bisher geltend gemacht hätten, würden mit dem allmählichen Einleben in die neue Institution verschwinden; andere müßten auf Grund der inzwischen gemachten Erfah—⸗ rungen beseitigt werden. Insbesondere sei Vorsorge zu treffen, daß die Grumpen besonders geschätzt und von der Blätterzahi abgesetzt würden.

Was die von dem Neferenten vorgeschlagene Resolution anbelange, so sei zuzugeben, daß die Centralisirung der Fa⸗ brikation in der Regie allerdings Erleichterungen des Taback⸗ baues gegen jetzt denkbar mache; die Resolutlon werde daher gern in wohlwollende Erwägung namentlich nach der Richtung gezogen werden, ob das für die Betheiligung der Gemeinde— bezirke vorgeschriebene Hektarenminimum, die Zusammensetzung der Kommission, die Modalitäten des Pflanzens, die Termine u. A. im Sinne der Resolution abgeändert werden können. Die Anträge auf Vervollständigung des Verzeichnisses der An⸗ baubezirke würden auf keinen Widerstand stoßen; eine quan⸗ titative Bedeutung hätten sie nicht, da von der jetzt bebauten Fläche überhaupt nur 500 Hektare ausgeschlossen worden seien.

Die Strafbestimmungen würden, der Tendenz der neueren Steuergesetzgebung entsprechend, wesentlich milder sein, wie in anderen Monopolländern. Dies gelte auch für die Unter⸗ sagung des Anbaues von Taback für die Monopolverwaltung.

Zu S. 14 Absatz 3 seien die Krügerschen Anträge nicht unzweckmaßig.

Was das Ausgeizen und Köpfen anbelange, so lasse der Entwurf den Planteuren große Freiheit darin, wenn sie diese Arbeit vornehmen wollten, und bestimme nur einen End⸗ termin, bis zu welchem dieselbe ausgeführt sein müsse. Aber auch in dieser Beziehung wird bei den demnächst zu erlassen⸗ den Ausführungsbestimmungen zu erwägen sein, inwieweit den inzwischen gemachten Erfahrungen welche bei Erlaß der jüngsten Bestimmungen überhaupt noch nicht vorgelegen hätten Rechnung getragen werden könne, und auch hierbei werde allen gerechten Wünschen der Planteure nach Möglichkeit ent— sprochen werden.

Die Sortirung des Tabacks liege im Interesse des Pflanzers. Die Büschelung habe in Elsaß⸗Lothringen zu Miß— ständen nicht geführt, obwohl südlich von Straßburg der schwerste Taback gebaut werde. Die Büschelung brauche ja . vor dem Termin der Ablieferung vorgenommen zu werden.

In 5. 18 müsse die Entscheidung eine endgültige sein, da der Taback bald aufgeräumt und in die Magazine gebracht werden müsse. Die wünschenswerthen Garantieen könnten durch die Zusammensetzung der Taxkommission geboten werden.

Die eventuelle Vernichtung von Taback sei in Frankreich auch vorgeschrieben, neuerdings aber nicht mehr vorgenommen worden, weil der Planteur ein Interesse daran habe, nur brauchbaren Taback zu liefern. Der Entwurf schreibe aber auch nur die y,, des absolut unbrauchbaren, nicht des minderwerthigen Tabacks vor, und gestatte im Gegensatz zu Frankreich, welches die Vernichtung obligatorisch mache, die Ausfuhr. Dies gebe dem Planteur eine Garantie, daß sein Interesse gewahrt werde; sei eine Einigung darüber, ob eine gewisse Quantität Taback noch brauchbar sei oder nicht, nicht zu erzielen, so werde der Produzent die Vernichtung mit der Erklärung abwenden können, daß er den beanstandekten Posten ausführen werde.

Hr. Krüger erachtet zwar die Kochhannschen Bedenken

nicht für zutreffend, hält aber ein thatsächliches Zurückgehen der Anbaubezirke doch für möglich, wenn die Preisbestim⸗ mungen nicht einigermaßen fixirt würden. Statt dem Grund⸗ eigenthümer das Betreten seines Grund und Bodens zu ge— statten, scheine es zweckmäßiger, umgekehrt den Steuerbeamten für den Fall die Betretung des Grundstücks zuzugestehen, daß dies für die Kontrole nöthig und ohne Beschädigung an— gängig ist. Der Ausfall an Grumpen betrage oft 20 Proz. Der in Elsaß-Lothringen gebaute Taback sei wohl nicht so schwer wie der westpreußische, welcher oft nur 18 bis 20 Centner auf. den Morgen liefere; die Nippen desselben würden bei Büschelung erst nach , Jahren trocken. Büschele der Wirth kurz vor der Ablieferung, so erleide allerdings nicht er, sondern die Regieverwaltung den durch Stocken auch dann noch unver— meiblichen Nachtheil. Die Arbeit des Büschelns sei auch sehr beschwerlich und vertheuere das Produkt wirthschaftlich. Der Grund des gegenwärtigen Preisrückgangs für Taback liege in der Furcht vor dem Monopol, nicht in einer Ueberproduktion. . Hr. Schöpplenberg würde, wenn er Pessimist wäre, für eine Ausdehnung der Tabackbaubezirke sein, warnt aber vor einer solchen. Die Monopolverwaltung könne nicht gute Waaren liefern und was sie doch wolle Geld verdienen, wenn sie 2/ ihres Bedarfs aus dem Inland zu theuren Preisen entnehme; der verwöhnte Geschmack des Norddeutschen mache es nicht möglich, Cigarren zu allen Preisen aus inländischem Taback zu fabriziren. Derselbe sei nicht gut genug, und schon aus der jetzt zugelassenen Fläche müßten ganze Bezirke aus— geschieden werden, welche keinen verwerthbaren Taback liefern. Neu hinzutretende Bezirke würde erst recht ein gutes Produkt nicht bauen, außerdem aher die Verwaltungskosten erhöhen, da die zerstreut liegenden kleinen Flächen mehr Controlbeainte nöthig machen würden. Der Schwerpunkt des Verdienstes werde nicht in den Cigarren, sondern im Rauchtaback liegen, und hier auch nur gering sein.

Hr. Newierungskommissar Dr. von Mayr verwahrt sich dagegen, daß man die Fabrikate der Regie diskreditire, ehe sie gemacht seien. Der Vorredner unterschätze die bisherige Be— deutung unserer heimischen Tabackproduktion und des Ver⸗ brauchs an inländischem Taback; hierüber sei erst nach dem Tabacksteuergesetz genauere Kenntniß erlangt, wobei sich er⸗ geben habe, daß man in Deutschland schon jetzt mehr deutschen Taback rauche, als die Meisten annähmen. UÜnrichtig sei, daß man auch bessere Cigarren aus deutschem Taback herstellen wolle; die Vorlage ergebe, daß schon bei der 6⸗Pfennig⸗ Cigarre nur noch 1 des Inhalts heimischer Taback sein werde. Der Geschmacksrichtung norddeutscher Konsumenten, welche ausländisches Kraut vorziehen möchten, werde also voll Rechnung getragen werden. Die beantragten weiteren Anbau⸗ bezirke würden das Gesammtareal, wie wiederholt zu bemerken sei, nicht wesentlich vergrößern, die Qualität des Tabackz im Ganzen nicht beeinflussen und die Kosten der Kontrole nicht vermehren; es ändere sich ja nichts an den gegenwärtigen Verhältnissen, soweit die Kontrole in Frage stehe, im Gegentheil die Steuerbeamten würden eher weni⸗ ger als mehr zu thun haben.

allein übliche Modus. Ganz entbehrlich sei eine Festsetzng der

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M G2.

Berlin, Montag, den 13. März

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Hr. Schöpplenberg giebt zu, daß man jetzt mehr deutschen Taback rauche als früher; das liege aber an dem sehr hohen Schutzzoll, welcher auf ausländisches Material gelegt sei und das letztere unverhältnißmäßig vertheuere. Uebrigens möge man sich nicht der Illusion hingeben, daß man zu den ange⸗ setzten Preisen ein gutes Fabrikat liefern werde; schon das Deckblatt, welches zur Pfennig Eiga re zu nehmen sei, koste 3 M pro Pfund. Er könne nur wiederholt abrathen, den inländischen Tabackbau zu weit auszudehnen.

Der Regierungskommissar Hr. Br. von Mayr acceptirt das Zugeständniß des Vorredners. Die Thatsache entscheide, nicht das Motiv; was der Schutzzoll erreicht habe stärkeren Konsum des inländischen Tabacks das werde das Monopol, das an die Stelle des Schutzzolls trete, noch viel sicherer er⸗ reichen. Der einheimische Tabackbau könne dabei also nur gewinnen.

Was die angesetzten Preise anbelange, so handele es sich nur um Durchschnittspreise. Das Deckblatt entscheide nicht. Der Hauptgewinn werde aber nicht aus dem Rauchtaback, sondern aus den Cigarren erzielt werden; die Verhältnisse lägen anders wie in Frankreich, man werde nicht, wie dort, das Fabrikat im Preise steigern und dadurch Gewinn suchen, sondern sich damit begnügen, denjenigen Gewinn zu ziehen, welcher gegenwärtig unter gleichen oder ungünstigeren Preis⸗ verhältnissen Anderen zufließe.

Nachdem der Hr. Referent das Schlußwort gesprochen und der Hr. Korreferent auf dasselbe verzichtet hat, ent⸗ spinnt sich über die Frage, in welcher Weise über den Ab⸗— schnitt, dessen einzelne Paragraphen, die von dem Referenten vorgeschlagene Resolution und die eingegangenen Anträge ab— zustimmen sei, eine kurze Geschäftsordnungsdebatte, deren Er⸗ gebniß ist, daß zunächst über die einzelnen Paragraphen mit den zu denselben eingegangenen Anträgen, und demnächst über die vorgeschlagene ere abgestimmt werden soll. Hr. Krüger verzichtet auf die Frage des Vorsitzenden und auf An⸗ rathen des Regierungskommissars Hrn. Dr. von Mayr darauf, besondere Anträge zu stellen, und erklärt sich damit einver⸗ standen, daß die von ihm vorgetragenen Wünsche nur dem Protokoll einverleibt und durch dasselbe der Regierung zur 9 gestellt werden. .

ei der Abstimmung wurden die Anträge Kosmack und von Tiele⸗Winkler zu der Anlage von 5. 7 angenommen, demnächst 8. 7, sowie die §§. 8 bis 10, zu welchem Anträge nicht gestellt sind, in der Fassung der Vorlage gleichfalls.

Zu 5. 11 werden die Anträge Schöpplenberg (mit 16 Stimmen), zu §. 12 der Antrag von Nathusius, demnächst die 88. 11 und 12 in der nach den Anträgen abgeänderten Fassung angenommen, und die mangels Widerspruchs erfolgte An nahnie der S8. 13 bis 18 in der Fassung der Regierungs— vorlage von dem Vorsitzenden konstatirt.

Zu §. 19 sind von Hrn. Leyendecker folgende Anträge eingegangen: .

1) den letzten Satz des ersten Alinea wie folgt zu fassen: „Der Tabackpflanzer ist berechtigt, der Einlösung des von ihm gestellten Tabacks selbst oder durch einen Be⸗ vollmächtigten beizuwohnen u. s. w.“;

2) dem dritten Alinea zuzufügen:

„oder in der im 5. 24 unter Nr. 2 und 3 vorgeschrie⸗ benen Weise mittelbar dem Auslande zuführt“;

3) das vierte (letzte) Alinea wie folgt zu fassen: „Ebenso darf der Taback, bezüglich dessen der Taback— pflanzer sich der Preisbestimmung der Einlösungs— kommission nicht unterwerfen will, unter Steuerkontrole in das Ausland ausgeführt oder in der im 5. 24 unter Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Weise mittelbar dem Auslande zugeführt werden.“

Nachdem die Diskussion hierüber eröffnet worden, be⸗ gründet Hr. Leyendecker die Anträge damit, daß es sich empfehle, neben der unmittelbaren Ueberführung in das Aus⸗ land auch die mittelbare Ausfuhr zuzulassen, welche in 8. 24 jener gleichgestellt sei. Nachdem Hr. Regierungskommissar Dr. von Mayr mit dem Antrag sich einverstanden erklärt hatte, da derselbe nur präziser ausdrücke, was in der Vorlage, welche zwischen unmittelbarer und mittelbarer Ausfuhr in 8. 15 nicht unterscheide, also beide Modalitäten zulassen wolle,

bereits enthalten sei, wird die Diskussion geschlossen. Die Leyendeckerschen Anträge und der so geänderte §. 19 der Vor⸗ lage, sowie die 55. 20 und 21 in der Fassung der Vorlage werden demnächst angenommen. Schließlich erfolgte die einstimmige Annahme der von dem Hrn. Referenten vorgeschlagenen Resolution. Zu B. Tabackbau zur Ausfuhr, §8. 22 bis 25 des Gesetzentwurfs, fragt der Referent Hr. von Nathusius an:

I) ob beabsichtigt sei, in Fällen gleichzeitigen Anbaues von Taback für die Monopolverwaltung und für die Aus⸗ fuhr, 5. 22 Nr. 2, die für den einen wie für den an⸗ deren Zweck bestimmten Grundstücke bei Feststellung der im §. 10 Absatz 2 vorgeschriebenen Minimalbebauungs⸗ flächen zusammenzurechnen? ob in solchen Fällen die für die Monopolverwaltung bebauten Flächen als räumlich getrennt zu behandeln seien von den zum Anbau für die Ausfuhr bestimmten Flächen, und ob der Steuerbehörde nach dem §. 23 das Recht vorbehalten werden solle, aus der Gesammternte das ihr konvenirende Quantum auszuwählen?

3) aus welchen Gründen eine Ersatzpflicht hinsichtlich des Ausfalls an der Haftmenge für die zur Ausfuhr be⸗ bauten Grundstücke nothwendig erscheine?

chen §. 25 beantragt Redner, das erste Alinea wie folgt

zu fassen:

„Nach näherer Anordnung des Bundesraths sind Abzüge an der Ausfuhrmenge mit Rücksicht auf solche Unglücksfälle oder natürliche Einflüsse zu gewähren, welche den Taback beim Pflanzer ohne dessen Ver⸗ schulden nach Feststellung der Ausfuhrmenge treffen.“

Grundstücke der Kontrole wegen allerdings als räumlich ge⸗ trennt zu betrachten. Den geernteten Taback brauche der Pflanzer jedoch nicht bis zur Abnahme durch die Steuerbehörde getrennt zu halten. Ad 3 sei im Interesse einer ausreichen⸗ den Kontrole eine Ersatzpflicht hinsichtlich eines Ausfalls an der Haftmenge für alle mit Taback bebauten Flächen er⸗ ö Gegen den Antrag des Vorredners lägen Bedenken nicht vor. Hr. von Risselmann beantragt, im 5. 22 erste Zeile statt „denjenigen“ zu sagen „den“ und in Zeile 3 und 4 die Worte „bezüglich deren ein Bedürfniß hierzu nach den bisherigen Anbauverhältnissen anzuerkennen ist“, zu streichen. Redner befürwortet diesen Antrag mit dem Hinweise darauf, daß im Interesse der Ausdehnung des Tabackbaues die in den zitirten Worten liegende Beschränkung unerwünscht erscheine. Der Regierungskommissar Hr. Unter⸗Staatssekretär Dr. von Mayr hat gegen diesen Antrag besondere Bedenken nicht geltend zu machen, macht jedoch darauf aufmerksam, daß in vielen Bezirken ein Interesse, den Anbau für die Ausfuhr zu⸗ zulassen, nicht vorliegen werde. Vom Standpunkt der Kontrole sei wesentlich nur darauf Werth zu legen, daß der Anbau für den Export auf solche Bezirke beschränkt werde, in denen Anbau für die Monopolverwaltung stattfinde. Auf die Anfrage des Hrn. Leyendecker, aus welchen Gründen besondere Bestimmungen über die Kontrole des zum Zwecke der Ausfuhr erfolgenden Tabackbaues für erforderlich erachtet werden, erwidert der Regierungskommissar, daß hier die Gefahr einer gesetzwidrigen Verwendung des Tabacks größer sei, als beim Anbau für die Monopolverwaltung, wenn für die letztere gebaut werde, habe der Pflanzer einen sichern Abnehmer, Differenzen könnten höchstens wegen der Preise entstehen; wenn für die Ausfuhr angebaut werde, sei es immer zweifelhaft, ob es dem Pflanzer gelingen werde, den gebauten Taback ins Ausland oder etwa an die Monopolver⸗ waltung abzusetzen. . Es wird sodann der Antrag von Risselmann angenom⸗ men, und ebenso in der hierdurch gegebenen Fassung das Alinea 1, sowie der fernere Theil des §. 22; ebenso die §§. 23 und 24. Nachdem Hr. Kochhann noch um Auskunft darüber ge— beten hat, welche Bestimmungen hinsichtlich der Regelung der Ausfuhr von Taback in Aussicht genommen seien, und davor gewarnt hat, hier allzusehr beschränkende Bestimmungen, die leicht einem Verbote der Ausfuhr gleichkommen könnten, zu treffen, bemerkt der Regierungskommissar, Hr. Unter⸗Staats⸗ sekretär Dr. von Mayr, daß diese Bestimmungen vorbehalten bleiben müßten, an eine Beschränkung der Ausfuhr sei übrigens nicht im mindesten gedacht. Durch die demnächst zu erlassenden Vollzugsbestimmungen werde nur sicherzustellen sein, daß der Taback aus den Anbaubezirken an die Grenzzollämter be⸗ ziehungsweise über die Grenze gelange. Der Antrag von Nathusius zum §. 25 wird sodann an⸗ genommen, beziehungsweise hiermit das Alinea 1 in der hier⸗ 2 modifizirten Fassung, und sodann die übrigen Absätze es §. 25. Zu III. Von dem Handel mit Rohtaback. §. 26 des Gesetzentwurfs wird auf eine weitere Anfrage des Hrn. Kochhann Seitens des Regierungskommissars, Hrn. Unter⸗Staatssekretär Dr. von Mayr, erklärt, daß den Rohtabackhändlern verstattet werden solle, mit allem Taback, in dessen Besitze dieselben auf recht⸗ mäßige Weise gelangt seien, also sowohl mit dem von den in⸗ ländischen Pflanzern zum Zwecke der Ausfuhr gebauten, wie mit dem unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ein⸗ geführten ausländischen Taback nicht nur nach dem Auslande, sondern auch innerhalb des Monopolgebiets mit anderen kon⸗ zessionirten Rohtabackhändlern Handel zu treiben. Hr. Baare bezeichnet es als wünschenswerth, um den vielen im Publikum und in der Presse gegen den Gesetz⸗ entwurf geltend gemachten Bedenken auch in dieser Beziehung die Spitze abzubrechen, dem 8. 26 eine klarere Fassung zu geben und in Zeile 3 und 4 etwa zu sagen „Handel mit Roh⸗ taback in das Ausland und im Monopolgebiet zu treiben“. Hr. Delius glaubt in der Bestimmung des §. 26 ein be⸗ sonderes Entgegenkommen gegen die Hansestädte für den Fall der Ausdehnung des Monopols auf diese erkennen zu sollen. Hr. Kochhann beantragt im Eingange des §. 26 das Wort „Zuverlässigen“ zu streichen, da dasselbe in der Praxis nur zu Mißbräuchen Veranlassung geben könne, die Bestimmung des 5. 26 auch ohnedies so gefaßt sei, daß Personen, welche kein Vertrauen verdienten, Seitens der Behörde von dem Handel mit Taback ausgeschlossen werden könnten. Von der Befugniß, Privattransitläger unter amtlichem Mitverschluß anzulegen, werde der lästigen Kontrole wegen wohl Niemand Gebrauch machen. . . Hr. Mevissen befürwortet dagegen die Beibehaltung des Wortes „Zuverlässigen“ unter Hinweis auf gleichlautende Be⸗ stimmungen anderer Gesetze. . Hr. Kade empfiehlt die Worte „Zuverlässigen Personen“ durch „Kaufleuten“ zu ersetzen, wodurch im Hinblick auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Führung von Büchern, Aufstellung von Bilanzen ꝛc. ausreichende Garantie werde gegeben werden. Hr. von Ruffer bittet um Angabe der Gründe, weswegen überhaupt der freie Handel mit Rohtabacken eine Beschrän⸗ kung erfahren solle. Eventuell werde doch Fürsorge dafür zu treffen sein, daß wenigstens der Fortbestand der bestehenden Geschäfte nicht beeinträchtigt werde. . . Hr. Bagre bezeichnet es Hrn. Kochhann gegenüber als eine Unmöglichkeit, nach Einführung des Monopols Privat⸗ transitläger ohne amtlichen Mitverschluß zuzulassen. Davon werde selbst den bedeutendsten Häusern gegenüber keine Rede sein können. Die Schaffung der Privattransitläger unter ö Mitverschluß werde darnach eine Nothwendigkeit ein.

Privileg aufzufassen sei.

Hr. Delius findet die Bestimmungen des 8. 26 von dem Gesichtspunkt aus vollständig gerechtfertigt, daß die Zulassung zum Tabackhandel nach Einführung des Monopols als ein Das Wort „Zuverlässigen“ sei viel⸗

11882.

Hr. von Nathusius schließt sich dem Antrage Kochhann

aus Opportunitätsrücksichten an.

Der Regierungskommissar Hr. Dr., von Mayr macht be⸗

züglich der Bestimmung des 5§. 245 darauf aufmerksam, daß die Zulassung des Tabadhandels in dem vorgesehenen Um⸗ fange bereits eine Konzession enthalte, die man in den bisherigen Monopolländern nicht kenne. : nopols scheide eben der Taback als Gegenstand des freien Privatverkehrs aus. werden sollten, so seien doch ganz bestimmte inne zu halten. . un grenzter Zahl und ohne Prüfung der einzelnen Persönlichkeiten zulassen, so würden daraus allerdings die größten Mißbräuche in der Richtung einer Betheiligung der Händler an der Bear⸗

Nach der Grundidee des o⸗

Wenn hiervon Ausnahmen zugelassen Grenzen in unbe⸗

Wollte man Händler

beitung des Tabacks zu befürchten sein, Anstatt „Zuwverlässi⸗ gen Personen“ zu sagen „Kaufleuten“ empfehle sich deshalb nicht, weil dadurch eine Reihe von Personen von dem Handel mit Rohtaback würden ausgeschlossen werden, die denselben gegenwärtig betreiben und einen berechtigten Anspruch darauf haben würden, in diesem Geschäfte nicht beeinträchtigt zu wer⸗ den. Gegen den Fortfall des Worts „Zuverlässigen“ habe er nichts Besonderes zu erinnern, bemerke jedoch, daß dieser . dem Sprachgebrauch bestehender Steuergesetze ent⸗ preche. Der Antrag Kochhann wird sodann angenommen. Ebenso der entsprechend modifizirte 5. 26. . Zu IV. Tabackfabrikation und ö von Tabackfabrikaten. §§. 27 bis 31. Hr. Delius beantragt: im 5§. 27, 2. Zeile, das Wort „kann“ zu ersetzen durch „wird“ um auszudrücken, daß, wie nach den früheren Erklärungen des Regierungskommißars zu hoffen, die Beibehaltung der bisherigen Hausindustrie die Regel, die Beseitigung die Ausnahme bilden werde. Hr. Hessel bemängelt die beabsichtigte Freilassung des Fiskus von den Kommunallasten und spricht sich für die Streichung der betreffenden Bestimmung aus. Den Gemeinden müsse ein Ersatz dafür gegeben werden, daß die Privat⸗ fabriken ausfielen. . Hr. Kochhann beantragt: im §. 27 Alinea 3 „oder Kommune“ zu streichen. Hr. Graf Henckel von Donnersmarck beantragt; unter Streichung der Worte „oder Kommune“ im 5§. 27 Alinea 3 diesem Paragraphen nachzufügen: „Die Berechtigung der Kommunen zur Besteuerung wird gesetzlich geregelt.“ Hr. Leyendecker beantragt dem §. 238 folgenden Passus nachzufügen: „Wenn nach Verlauf von mindestens 5 Jahren der Netto⸗Ertrag des Monopols die Summe von 165 Millionen um mindestens 15 Millionen übersteigt, tritt eine diesem Mehrertrage entsprechende, von der Mo⸗ nopolverwaltung festzustellende Preisermäßigung ein“. Endlich beantragt Hr. Schöpplenberg zum 5§. 30, nach dem Alinea 2 daselbst nachstehenden Passus einzufügen: „Dieselben haben, bevor sie den Verschleiß übernehmen, sofern sie sich vorher mit Tabackhandel beschäftigt hahen, den Nachweis zu liefern, daß sie ihre früheren Lie⸗ feranten befriedigt haben.“ . In der Debatte über die S5. 27 bis 31 und die zu den⸗ selben gestellten Anträge konstatirt zunächst der Regierungs⸗ kommissar Hr. Unter⸗Staatssekretär Dr. von Mayr auf Anfrage des Referenten Hrn. von Nathusius: daß im 5. 28 die Be⸗ rechnung der 3 des Bedarfs der Monopolverwaltung an Rohtaback, welche durch inländischen Taback zu decken seien, nach dem Gewichte zu erfolgen habe. Hr. Graf Henckel von Donnersmarck führt zur Begrün⸗ dung seines Antrages an, daß die Bestimmung des Entwurfs, nach welcher die Monopolverwaltung von der Kommunal⸗ besteuerung freizulassen sei, deshalb unannehmbar erscheine, weil hierdurch mit eintretender Uebernahme der bestehenden . in die Monopolverwaltung in dem Haushalte der ommunen eine zu bedeutende Umwälzung hervorgerufen werde. Redner würde eine Regelung etwa ähnlich der bei der kürzlich eingetretenen Verstaatlichung von Eisenbahnen erfolgten für angezeigt halten. Er wolle namentlich auch ein Markten und Handeln des Fiskus mit den einzelnen Gemein⸗ den, wie dies in Gemeindeangelegenheiten stattgefunden habe, vermieden wissen. i

Hr. Leydendecker spricht sich in demselben Sinne aus und befürwortet zum 5§. 30 eine Erhöhung des den Taback⸗ verschleißern fakultativ zu gewährenden Prozentsatzes von 12 auf Prozent. Bezüglich seines oben mitgetheilten Antrages bemerkt Redner, daß sich die Erträge des Monopols nicht mit Sicherheit übersehen ließen, und eine Steigerung der Ein⸗ nahmen über den im Entwurfe in Augsicht genommenen Be⸗ trag zwar wohl nicht alsbald, aber doch nach einiger Zeit ein⸗ treten könne, und es erwünscht erscheine, für diesen Fall schon jetzt im Gesetze Fürsorge zu treffen. .

Hr. Kochhann befürwortet dringend seinen obigen 33 indem er ausführt, es werde der jetzigen gegentheiligen Ab⸗ sichten der Staatsregierung ungeachtet nicht zu vermeiden sein, den Monopolbetrieb in wenigen großen Fabriken zu konzen⸗ triren; schon deshalb werde dies geschehen, weil das finanzielle Interesse den Staat mit Nothwendigkeit zwinge, die Plätze aufzusuchen, wo die billigsten Arbeitslöhne seien; in Folge dessen würden in die betreffenden Kommunen ein bedeutender Zuzug wenig leistungsfähiger Personen erfolgen und jene so 566 belasten, daß der Leistungsfähigkeit derselben nothwendig dur Zuschüsse Seitens der staatlichen Fabriken zu Hülfe gekommen werden müsse. In der Bestimmung des 8. 30 erblickt der Redner den Kern des Gesetzes. Die Kalkulationen des Ent⸗ wurfs würden im Allgemeinen nach Erkundigung bei sachver⸗ ständigen Personen nicht anfechtbar sein. Aber die Bestim⸗ mungen über die Regelung des Verschleißes machten den⸗ selben durchaus unannehmbar. Gegenwärtig lebten von dem Tabackvertriebe etwa 250 000 bis 300 000 Personen. Diese könnten nach Einführung des Monopols unmöglich alle be⸗ friedigt werden. Jedenfalls würden die Einnahmen derselben hinter den bisherigen zurückbleiben. Man werde zu Taback⸗

Der Regierungskommissar, Hr. Unter⸗Staatssekretär Dr. von

Mayr beantwortet die Frage ad 1 bejahend.

Ad 2 seien die

leicht besser durch „Geeigneten“ zu ersetzen.

verschleißern wegen des geringen Verdienstes Pensiontz⸗