1882 / 64 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Mar 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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Protokoll der vierten Sitzung des permanenten Ausschusses des Volkswirthschaftsraths.

Berlin, den 11. März 1882.

Die Sitzung wird um 11 Uhr von dem Vorsitzenden, Staats⸗-Minister von Boetticher, eröffnet.

Als Kommissarien der Regierung sind anwesend: Hr. Unter⸗Staatssekretär Dr. von Mayr, Hr. Direktor im Reichsamt des Innern Bosse, Hr. Geheimer Regierungs⸗Rath Boccius, Hr. Negierungs⸗-Rath Dr. Roller.

Das Protokoll der vorigen Sitzung des permanenten Aus⸗ schusses liegt aus. J

Eingegangen ist behufs Vertheilung an die Mitglieder eine Druckschrist, betitelt: Zur Frage des Tabackmonopols, von Dr. F. Stöpel, Berlin. Dieselbe wird zur Entnahme für die Anwesenden ausgelegt. . .

Der Vorsitzende theilt mit, daß für diejenigen Mitglieder

des permanenten Ausschusses, welche heute in die Heimath zu

reisen beabsichtigten, Legitimationskarten für die freie Eisen⸗ , ö zur Verfügung gestellt werden.

s wir Spezialberathung des Gesetzentwurfs, betreffend das Taback— monopol, eingetreten.

Der Vorsitzende macht bekannt, daß zu dem 5§. 66 der Vorlage, welcher zur Berathung stehe, von dem Grafen Henckel von Donnersmarck der nachstehende Antrag ein⸗ gegangen sei:

„l) im 1. Alinea statt „5“ Jahre „4“ Jahre zu sagen,

2) das 2. Alinea zu streichen und an dessen Stelle fol⸗ gendes Alinea zu setzen: .

„Die Personalentschädigung von Tabackfabrikanten und Rohtabackhändlern, welche ihr Geschäft mindestens vier Jahre betrieben haben, wird, der Dauer ihrer Geschäͤftsetablirung entsprechend, ermittelt aus dem Reingewinn ihres Geschäfts innerhalb der letzten zehn Jahre (1873 bis 1882) unter Hinweglassung des günstigsten und ungünstigsten Jahres. Der also ermittelte Durchschnitts-Jahresgewinn innerhalb des letzten Dezennii wird mit der Dauer der Jahre der ge⸗ ,,. Etablirung multiplizirt und hierauf mit 8 ividirt. .

Die derart festgestellte Zahl wird bei Taback⸗ fabrikanten in sechsfachem, bei Rohtabackhändlern in doppeltem Betrage entschädigt“

Begründung: Möglichst gleichmäßige und gerechte Berücksichtigung der seit

10 Jahren stattgefundenen Geschäftsetablirungen.

Weiter als 10 Jahre zurückzugreifen scheint bedenklich.

Beispiel für Tabackfabrikanten: Durchschnittlicher Jahresreingewinn; 30 009 66.

Geschäftsdauer: 8 Jahre ergiebt 246 009 S, durch G8 dividirt 30 000 S: 6 fache Entschädigung 180 000 4, . 6 Jahre ergiebt 180 009 M, durch 8 dividirt 22500 ½υ : 6 fache Entschädigung 135 000 , . 4 Jahre ergiebt 120 000 M, durch 8 dividirt 15 000 ß: 6 fache Entschädigung 90 000 Mh Beispiel für Rohtackhändler: Durchschnittlicher Jahresreingewinn; 30 009 C6... Geschäftsdauer: 8 Jahre ergiebt 246 000 g, durch 8 dividirt 30 000 Sv: 2 fache Entschädigung 60 000 ., . 6 Jahre ergiebt 180 000 MS, durch G8 dividirt 22500 S: 2 fache Entschädigung 45 000 4, . 4 Jahre ergiebt 120 000 , durch 8 dividirt 15 000 M: 2 fache Entschädigung 30 000 M

Der Referent Hr. von Nathusius steht der in dem vor⸗ stehenden wie in dem Leydendeckerschen Antrage (s. Protokoll der vorigen Sitzung) vertretenen Idee einer stufenmäßigen Steigerung der Entschädigungen nach Maßgabe der Dauer des Geschäftsbetriebs sympatisch gegenüber. Einen wesentlichen Unterschied der beiden Anträge glaubt er darin erkennen zu sollen, daß nach dem Antrage des Hrn. Grafen Henckel bei länger als zehnjähriger Dauer des Geschäftsbetriebes eine Steigerung nicht mehr eintreten solle, während der Antrag Leyendecker weitere Steigerungen im Fall der Ausdehnung des Geschäftsbetriebes über 16 Jahre beziehungsweise über 20 Jahre hinaus in Aussicht nehme. Der erstere Antrag ver⸗ diene hier nach Ansicht des Redners den Vorzug. Der An⸗ trag des Hrn. Leydendecker betreffs Streichung der Worte „welche ihre Fabriken nicht an die Monopolverwaltung ver⸗ kaufen werde nach den früheren Erklärungen des Hrn. Regierungskommissars füglich aufgegeben werden können. Materiell sei die vorgeschlagene Modifikation der Regierungsvorlage nicht von Belang, weil es ja nicht die Ab⸗ sicht sei, die betreffenden Fabrikanten ohne Enischädigung be⸗ züglich des ihnen entgehen den Geschäftsgewinnes zu lassen, vielmehr in Aussicht genommen sei, dieselben bei Feststellung des Kaufpreises für die von der Monopolverwaltung abzu—⸗ tretenden Fabriken auch in dieser Richtung schadlos zu halten. i werde es aber nur zu unerwünschten Verwickelungen

ühren, wenn in Folge der beantragten Streichung des frag—⸗ lichen Passus in jedem Falle eine besondere Regulirung der Personalentschädigungen werde zu erfolgen haben.

Die Bergthung der von den Herren Baare und Genossen beantragten Resolution betreffend die Regelung der Entschädi⸗

gungsfrage für die außerhalb des Zollgebiets belegenen Theile des Reichs, wird unter Zustimmung der Antragsteller bis nach der BVerathung des 5. 66 ausgesetzt.

Hr. Paetsch h in Begründung des von ihm gestellten Antrages (siehe Protokoll der vorigen Sitzung) aus, wie eine Beschränkung des Kreises der Entschädigungsberechtigten auf solche Personen, die mindestens 5 Jahre ein Tabackgeschäft betrieben hätten, eine Härte gegenüber denen enthalten werde, ö zwar erst kürzere Zeit Inhaber von Tabackfabriken oder Handlungen seien, jedoch zuvor als Geschäftsreisende, Werk— meister oder in ähnlichen Stellungen im Tabackgeschäft thätig gewesen seien.

Hr. Kiepert befürwortet gleichfalls seinen Antrag (siehe . der vorigen Sitzung), welcher keine sehr wesentliche

bweichung von der Vorlage enthalte, indem bei der vor— eschlagenen Nichtberücksichtigung des besten und des schlechte⸗ en Geschäftsjahres bei den Geschästen von weniger als 7 jäh⸗ riger Dauer nur 3, bei denen von längerer Bauer nur 5 n festzustellenden Durchschnitisgewinn zu Grunde zu egen seien.

sodann in die Tagesordnung: Fortsetzung der

Hr. Kosmack glaubt darauf hinweisen zu sollen, wie in dem vorliegenden Gesetzentwurf zum ersten Male eine Steuer⸗ veränderung unter Gewährung von Entschädigungen an sämmtliche dadurch in ihren Erwerbsverhältnissen berührte Personen in Aussicht genommen, und wie hierdurch die bis jetzt unerhörte Erscheinung hervorgerufen werde, daß sich, theilweise unter dem Drucke dieser Interessenten, eine lebhafte Agitation für eine nahezu vollständige Enischädigung derselben geltend mache. Der Regierungskommissar habe schon auf verschiedene Fälle hingewiesen, in denen durch Aenderungen der Gesetze Beschränkungen der Erwerbsthätigkeit der Einzelnen ohne irgend welche Entschädigung herbeigeführt worden seien. Er erwähne aufs Neue, daß bei der Grundsteuerregulirung in den östlichen Provinzen der Monarchie die Grundeigenthümer zum Theil in nur sehr geringem Maße, zum Theil gar nicht entschädigt worden seien, und füge hinzu, daß etwa um das Jahr 1850 in den Hafenstädten der östlichen Provinzen ein ganzer be⸗ deutender Industriezweig, damals fast der einzige, die Zucker⸗ raffinerie, mit einem Schlage ohne einen Pfennig Vergütung vollständig vernichtet worden sei, als zum Schutze des inlän⸗ dischen Rübenbaues ein hoher Zoll auf westindischen Rohzucker gelegt worden sei. Diejenigen Herren, welche geneigt seien, die in der Vorlage in Aussicht genommenen Entschädigungen zu erhöhen, möchten erwägen, welche Konsequenzen das für fernere ähnliche Gesetze haben könne. Er befürworte dringend, nicht über die Entschädigungssätze des Entwurfs hinauszu⸗ gehen. Einer Aufnahme der Hansestädte und Altonas in das Monopolgebiet unter gleichen Bedingungen, wie sie den übri⸗ gen Interessenten zugestanden werden sollten, werde Redner mit Freuden zustimmen. J

Hr. von Rath sieht sich veranlaßt, namentlich im Hinblick auf die Auslassungen der Tagespresse über die angeblich durch die Vorlage in Aussicht gestellte ungerechte Unterdrückung be⸗— stehender Gewerbebetriebe, zu konstatiren, daß die bezüglichen Beschwerden in hohem Maße übertrieben erscheinen. Wenn den Tabackfabrikanten, die neben der Realentschädigung für ihre Fabrikräume u. dergl. zu erwartende besondere Ver⸗ gütung in der Höhe des fünffachen jährlichen Reinertrages nicht genügend erscheine, so könne er demgegenüber nur her⸗ vorheben, daß er persönlich sehr zufrieden sein werde, wenn er für die Aufgabe der von ihm betriebenen Zuckerindustrie nach gleichen Bedingungen entschädigt würde, und hinsichtlich des Brennereibetriebes würde er mit der Hälfte, hinsichtlich der Mühlenfabrikation sogar mit dem einfachen jährlichen Reingewinn sich für ausreichend entschädigt halten.

Hr. Leyendecker weist darauf hin, daß die Entschädigungs⸗ frage eine ungemein schwierige sei, namentlich auch, weil die persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse der Interessenten eine so außerordentliche Mannigfaltigkeit bieten. Was bei dem Einen reichlich erscheine, sei bei dem Anderen bescheiden, oft unzureichend. In dieser Beziehung müsse der Volkswirth⸗ schaftsrath sich klar sein, daß er vor der Unmöglichkeit stehe, es Jedem recht zu machen, möge er die Entschädigungen auch noch so reichlich bemessen. Um so mehr sei eine möglichst ge⸗ rechte und gleichmäßige Vertheilung anzustreben, welche eine Bereicherung Einzelner ausschließe. Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Verhältnisse dürfe man vor einer etwas weitgehenden Klassifizirung nicht zurückschrecken.

Wesentliches Gewicht lege er auf die Trennung der Real⸗ von der Personalentschädigung. Der Entwurf führe diese Trennung nicht durch, indem diejenigen Fabrikanten, die ihre Fabriken an die Monopolverwaltung verkaufen, keine beson⸗ dere Personalentschädigung erhalten sollen, diese vielmehr in dem Kauspreise enthalten sein werde. Er halte diese Bestim⸗ mungen für unrichtig und für bedenklich, da es durch dieselbe der Verwaltung überlassen werde, die in dem Kaufpreise ent⸗ haltene Personalentschädigung so hoch zu fixiren, wie sie wolle. Er habe zwar volles Vertrauen zu der Verwaltung, allein er glaube, daß gesetzliche Bestimmungen nothwendig seien, um der Behörde bei den Verhandlungen mit großen Fabrikanten einen Rückhalt zu geben, eine Grenze zu ziehen, über welche nicht hinausgegangen werden dürfe. Ohne Zweifel würde die Monopolverwaltung Werth darauf legen müssen, gerade die bedeutendsten Etablissements im Wege des freihändigen Kaufs zu erwerben und deren Betrieb ununterbrochen fortzusetzen. Die großen Betriebe, z. B. von Lotzbeck in Lahr und Augs⸗ burg, Bernard in Offenbach, Minosado in Frankfurt und viele andere von ähnlicher Ausdehnung, die sich im Laufe von 50 ja 100 Jahren und mehr einen Weltruf erworben hätten, würden in ihren Anforderungen vielleicht sehr weit gehen, und solchen Ansprüchen gegenüber müsse die Verwaltung in dem Gesetz einen Rückhalt finden, dagegen sei Redner nicht abgeneigt, die Personalentschädigung für diese alten hervor⸗ ragenden Geschäfte und für große Betriebe überhaupt nach Thunlichkeit hoch zu fixiren.

Gegen die Auffassung, die Personalentschädigung nicht in den Kaufpreis einzuschließen, habe der Hr. Unter⸗Staats—⸗ sekretär von Mayr schon früher sich ausgesprochen, seine Gründe könnten jedoch nicht durchschlagen. Redner empfehle aus diesen Gründen, die in seinem Antrage bezeichneten Worte des ersten Alinea zu streichen. Was die Entschädigung selbst betreffe, so müsse er sich dagegen aussprechen, auch den 4jähri⸗ gen Betrieb hineinzuziehen. Bis dahin, daß das Gesetz, wenn es überhaupt zu Stande komme, promulgirt werde, treffe der Beginn eines jährigen und also mehr noch eines jährigen Betriebes in eine Zeit, in welcher das Monopol bereits ange— meldet gewesen sei. Dagegen hätten die alten hervorragenden Geschäfte, abgesehen von den materiellen Resultaten, ihren Fabrikmarken einen Weltruf gegründet, der nicht unberücksich⸗ tigt bleiben dürfe, weil er einen reellen Werth habe und auch von der Monopolverwaltung ausgebeutet werden könne, wenn sie es wolle. Inzwischen habe er bei näherer Untersuchung seines Antrages denselben in einer Beziehung verbesserungs⸗ bedürftig gefunden. Die Bestimmung nämlich, die sich auch in der Vorlage finde, daß die Entschädigungs quoten keine Ab— stufungen nach Maßgabe der Dauer der Geschäfte zeigten, halte er nicht für richtig. Deshalb modifi⸗ zire er seinen vorliegenden Antrag bezüglich der Fabrikanten dahin, daß in Klasse a. (6: bis 16jähriger Be⸗ trieb) die Hälfte der Betriebsjahre den Multiplikator bilde, der Art also, daß ein jähriger Betrieb den 2efachen, ein 6 jähriger den 3fachen u. s. w. bis zum 10jährigen, der dann erst den 5fachen Betrag des durchschnittlichen Reingewinns er⸗ halte. In ähnlicher Weise ändere er seine Klasse b. dahin, daß 10⸗ bis 15jähriger Betrieb den 6fachen, 165. bis 20 jahriger Betrieb den 7fachen Betrag erhalte, während seine Klasse e. (Betrieb über 20 Jahre) auf dem Sfachen Betrage verbleibe.

Damit dürfte nach seiner Ansicht die Grenze erreicht sein, deren Ueberschreitung eine Bereicherung involvire. Gegenüber dem Antrage des Hrn. Schöpplenberg bleibe sein Vorschlag

wesentlich zurück, ebenso gegenüber den Propositionen des Herrn Referenten und selbst die Ueberschreibung gegenüber der Vorlage dürfte keine sehr erhebliche sein.

Die Berechnung des Jahresdurchschnitts erfordere dringend den Ausschluß der Jahre 1879 und der darauf folgenden, da dies anormale Jahre seien, während es für keinen Betrieb an normalen Jahren fehle, aus welchen das beste und . einer bestimmten Betriebsperiode auszuscheiden sein würden.

Endlich habe Redner die , . des Schlußsatzes im 4. Alinea, welcher im Zollauslande belegene Geschäftsetablisse⸗ ments ausschließe, beantragt. Die Annahme der Resolution Baare und Genossen, welche die Berücksichtigung von Bremen, Hamburg und Altona befürworte und zweifellos einstimmige Annahme finden werde, trete für den Ausfall ein. Er empfehle die Annahme seines Antrages mit den vorgeschlagenen Aenderungen resp. Verbesserungen.

Hr. Graf Henckel von Donnersmarck ist der Ansicht, daß bei Bewessung der Entschädigungen nach den Grundsätzen des Entwurfs sich höhere Beträge ergeben werden, als die Staats⸗ regierung in Aussicht nehme. Wenn von anderer Seite die vorgesehenen Entschädigungen als zu niedrig bemängelt würden, so erscheine ihm die Gewährung des fünffachen jährlichen Reingewinnes neben vollständigem Ersatze des Werthes der Vorräthe und Einrichtungen als eine außerordentlich hohe Ab⸗ findung. Seinerseits würde Redner gern bereit sein, bei gleicher Entschädigung die zahlreichen von ihm betriebenen Fabriketablissements der verschiedensten Art abzutreten. Wenn Seitens des Referenten, eines Vertreters der Landwirthschaft, generell die Gewährung des 71A 9fachen Reingtwinnes statt des 5fachen angeregt worden sei, so mache er noch besonders darauf aufmerksam, daß der im Entwurf vorgesehene Entschädigungsmodus, auf landwirthschastliche Verhält⸗— nisse übertragen, so viel bedeute, als wenn man dem Gutsbesitzer sein Gut vollständig bezahlen und ihm daneben noch ein besonderes Kapital dafür gewähren wolle, daß er seine landwirthschaftliche Qualifikation nicht weiter auszunutzen Gelegenheit habe. Könne hiernach eine Erhöhung der nach dem Entwurf beabsichtigten Entschädigungen im Allgemeinen nicht besonders befürwortet werden, so erachte er es doch einerseits für billig, daß eine Entschädigung schon nach vier— jührigem Geschäftsbetriebe eintrete, und daß andererseits von 4 Jahren aufwärts jedes Jahr besonders berücksichtigt werde, indem die Entschädigungen mit der längeren Dauer des Geschäfts stufenweise erhöht würden. Nach der zu diesem Zweck von ihm vorgeschlagenen Berechnungsweise werde z. B. nach 10jährigem Betriebe eine 71½ fache Entschädigung, welche er als Maximalentschädigung betrachte, nach 4jährigem eine dreifache zu gewähren sein. Erschienen diese Sätze zu hoch, so gebe er anheim, einen anderen Divisor in die Rechnung ein— zustellen. Eine längere als 19jährige Dauer werde nicht be⸗ sonders in Ansatz zu bringen sein, und die 7a fache Entschä⸗ digung daher in jedem Falle die äußerste Grenze bilden.

Der Regierungskommissar, Hr. Unter-Staatssekretär von Mayr, wendet zunächst gegen den Antrag Graf Henckel ein, daß derselbe auf eine Erhöhung der Gesammtentschä⸗ digungsbeträge, die in der Vorlage in Aussicht genommen seien, hinauslaufen werde, da er bei mehr als zehnjährigem Betriebe das 71 fache des Reingewinns gewähren wolle, und thatsächlich die Mehrzahl der Fabriken seit länger als zehn Jahren beständen. Redner glaubt in der Debatte zwei Haupt⸗ strömungen unterscheiden zu sollen: die eine erscheine weniger hervorzugehen aus einer konkreten Erwägung der Verhält- nisse, als aus dem allgemeinen Sentiment, daß zu den Entschädigungssätzen der Vorlage schon immerhin etwas zuge⸗ schlagen werden könne. Wolle man dieser Stimmung folgen, so möge man doch jedenfalls nicht gleich so übermäßige Zuschläge machen, wie verschiedentlich beantragt. Gegen diese, wesentlich auf Regungen des Wohlwollens beruhende Richtung sei die Bemerkung des Hrn. Leyendecker zu verwerthen: man werde die Interessenten nie befriedigen, möge man ihnen noch so viel anbieten. Er (Redner) warne übrigens vor derartigen Beschlüssen, die, hier gefaßt, vermuthlich Konsequenzen haben müßten bei den ferneren Bestimmungen über die Vergütungen des im 5. 67 erwähnten technischen Hülfspersonals. Berech⸗ tigter erscheine die andere Strömung, welche die gewissermaßen etwas rohe Bestimmung des Entwurfs hinsichtlich der Be— grenzung der für Entschädigungen maßgebenden Zeitabschnitte durch Einfügung einer Skala ersetzen wolle. In dieser Be⸗ ziehung erscheine eine Verbesserung des Entwurfs nicht aus— geschlossen. Ob es aber gerade gerechtfertigt sei, die alten hervorragenden Geschäfte, die Jahre lang die Vortheile der günstigeren Steuerverhältnisse ausgenutzt hätten, rücksichts⸗ voller zu behandeln, als die jungen Unternehmungen, welche noch keine Gelegenheit gehabt hätten, aus dem Anlagekapital einigermaßen Gewinn zu ziehen, müsse denn doch zweifelhaft erscheinen. Für die Bestimmungen der Vorlage spreche übrigens jedenfalls die größere Einfachheit. Auch habe die nach derselben eintretende Gleichheit der Behandlung der Interessenten etwas für sich. Gegen den Antrag Leyendecker, auf Streichung der Worte „welche ihre Fabriken nicht an die Monopolverwaltung verkaufen“ sei nichts Besonderes einzuwenden, wenn hierauf Gewicht gelegt werden sollte. Die Bestimmung des Entwurfs habe übrigens einen praktischen Zweck. Man habe nämlich geglaubt, erwarten zu dürfen, daß sich in den Verhandlungen über den freihän⸗ digen Erwerb der Etablissements bald eine feste Praxis be⸗ züglich der Veranschlagung der Entschädigungen für entgehen⸗ den Geschäftsgewinn ausbilden werde. Der Schlußsatz des 4. Alinea des §. 66, dessen Streichung beantragt werde, habe den Fall im Auge, daß im Monopolgebiete angesessene Ge⸗ schäftsinhaber neben den hier belegenen Etablissements solche im Zollauslande besäßen. Nur für diese Fälle solle eine Ent⸗ schädigung für die außerhalb des Monopolgebiets belegenen Ctablissements ausgeschlossen werden, wie auch angemessen sei, da der Betrieb erf d n auch nach Einsührung des Monopols seinen Fortgang nehmen könne. Von den verschiedenen Vorschlägen bezüglich der in Betracht zu ziehenden Normal⸗ jahre erscheine der Antrag Kiepert am ersten acceptabel. Einen berechtigten Kern habe übrigens doch der Antrag Paetsch. Es sei anzuerkennen, daß hier im Gesetzentwurf eine Lücke sei. Nach den Bestimmungen desselben würden solche Personen, die als Tabackreisende, Fabrikinspektoren ꝛc. thätig gewesen und sich in den letzten an, ahren vor Inkrafttreten des Gesetzes etablirt hätten, ungünsliger behandelt, als wenn sie in der früheren Stellung geblieben wären. 5 würde noch ander⸗ weitige Bestimmung zu treffen sein, sofern nicht durch die Bestimmungen des 8. 68 über die Gewährung von Unter⸗ stützungen ausreichend vorgesorgt erscheine. Vielleicht könne dieser Punkt dahin geordnet werden, daß die betreffenden Per⸗

sonen nicht als Fabrikanten oder Händler (8. 67), sondern nach Maßgabe der vor Begründung der eigenen Geschäfte innegehabten Stellungen zu entschädigen seien. Der Antrag Paetsch gehe übrigens jedenfalls zu weit, wenn er jede „in der Tabackbranche“ verbrachte Zeit in Anrechnung bringen wolle. Wenn endlich beantragt sei, die Gewährung von Entschädi—⸗ gungen statt von einer 5 jährigen, von einer 4jährigen Dauer der Geschäste abhängig zu machen, so werde das einen wesent⸗ lichen Unterschied kaum machen, und erscheine dieser Antrag diskutabel.

Der Vorsitzende theilt mit, daß folgende fernere Anträge gestellt seien:

Von Hrn. Heimendahl:

Dem 5. 66 folgenden Passus nachzufügen: „Für die bei Einführung des Monopols im Zoll— auslande, jedoch im Deutschen Reich belegenen Ge— schäftsetablissements wird die Reichsregierung die Re— gelung der Entschädigungsfrage bei den mit jenen Be⸗ zirken zu führenden Verhandlungen über den Eintritt in das Monopolgebiet in Berücksichtigung nehmen“.

Von Hrn. Kiepert:

Die Personalentschädigung in 5§. 66 in folgender Skala festzusetzen: Dauer des Geschäfts Entschädigung 4 und 5 Jahre 6 und 7 8 und 9 , 10 und darüber 5 fach,

Hr. Kade macht darauf aufmerksam, daß, wenn nach ver⸗ schiedenen Anträgen das beste und schlechteste von einer Reihe für den durchschnittlichen Reingewinn maßgebender Jahre außer Ansatz bleiben sollten, die Bestimmung darüber, welche Jahre als die besten beziehungsweise schlechtesten anzusehen seien, zu Schwierigkeiten Veranlassung geben können. Redner würde vorziehen, wenn allgemein gültig normirt würde, welche Jahre in Betracht zu ziehen sind.

Hr. Delius unterstützt den Antrag Paetsch in seiner Tendenz und wünscht, daß die Inhaber der jungen Geschäfte, welche durch die Einführung des Monopols beseitigt werden, thunlichst nicht nur nach den Grundsätzen des 8. 68 durch Unterstützungen schadlos gehalten werden, vielmehr auch diesen Personen ein Anspruch auf Entschädigung zugestanden werde. Redner würde eher geneigt sein, die jüngeren Geschäfte be— sonders zu berücksichtigen, als die alten. Uebrigens stellt Red—⸗ ner den Antrag:

im Alinea 2 des §. 66 Zeile 1 statt „Fünffachen“ zu setzen „Sechsfachen“, und ebendort Zeile 2 statt „Zwei— fachen“, „Dreifachen“.

Hr. Wolff regt den Gedanken an, bei Berechnung der Entschädigungen für die kleineren Geschäfte, etwa bis zu 2000 bis 3000 6 Reingewinn, einen höheren Multiplikator einzu⸗ stellen, als bei den größeren Geschäften. In Betreff des An⸗ trages Kiepert wegen Bestimmung der Normaljahre für die Berechnung des durchschnittlichen Neingewinns würde Redner für richtiger halten, von dem Ausfall des besten und schlech— testen Jahres der betreffenden Zeitperiode abzusehen, da man wohl im Allgemeinen annehmen dürfe, daß bei Einrechnung der betreffenden beiden Jahre ein Ausgleich eintrete.

Es gehen ferner folgende Anträge ein:

seitens des Hrn. Kochhann: 1) In dem 1. Alinea 4. Zeile statt „5 Jahren“ „4 Jahren“ zu setzen. 2) In dem 2. Alinea 3. Zeile statt während der Jahre 18860, 1'881 und 1882“ zu setzen „während der Jahre 1876, 1877, 1878, 1881 und 1882“ 3) In dem Alinea 2 die Worte „sedoch mit der Maßgabe, daß für Geschäfte, welche noch nicht 10 Jahre hindurch betrieben sind, nur die Hälfte der bezeichneten Sätze gewährt wird“ zu streichen. Hr. Graf Henckel von Donnersmarck ergänzt seinen obigen Antrag dahin, daß hinter den Worten „mit der Dauer der geschästlichen Etablirung“ die Worte eingeschaltet werden: „jedoch in maximo mit 8‘, mit der Begründung, daß, wie hierdurch erreicht, die Maximal⸗ entschädigungen der Fabrikanten auf das Sechsfache, der Händler auf das Zweifache des jährlichen Reingewinns aus⸗ reichend bemessen würden. Ferner modifizirt Hr. Paetsch seinen Antrag (siehe Pro—

tokoll der vorigen Sitzung) dahin, daß derselbe nunmehr

lautet: Zusatz zu §. 66.

„Für Tabackfabrikanten und Rohtabackhändler wird die eit, während welcher sie sich unausgesetzt in der Branche befanden, mit Ausschluß der Lehr—⸗ jahre, zu den Jahren ihrer Etablirung zugezogen.

Hr. Krüger beantragt, im 1. Alinea 4. Zeile statt „5 Jahren“ zu setzen:

„4 Jahren“.

Hr. Hessel theilt aus den Kreisen der kleineren Taback— fabrikanten mit, daß dieselben die hier gemachten Vorschläge wegen Bestimmung anderweitiger Normaljahre als der Jahre 1880, 1881 und 1882 mit großer Befriedigung begrüßt hätten. Im Uebrigen würden dieselben mit einer Abfindung zum Sechsfachen des jährlichen Reingewinns im hohen Grade zufrieden sein. Ihr Hauptinteresse sei, daß die Frage der Einführung des Mondpols nur schnell erledigt werde. Bei schleuniger Regelung der Angelegenheit würden sie sich mit mäßigen Absindungen begnügen.

Hr. Schöpplenberg erwidert Hrn. Kosmack, daß die wiederholt vorgekommenen Exemplifizirungen auf die durch Einführung neuer Steuern eingetretenen Verschiebungen der Verkehrs- und Erwerbsverhältnisse hier nicht passen. Bei Regulirung der Grundsteuer seien dem Eigenthümer die Grundstücke doch nicht genommen worden, es sei ihnen die Gelegenheit vollständig belassen, auf denselben weiter zu arbeiten und zu erwerben. Den Tabackfabrikanten und Händlern werde nicht nur das Ihrige genommen, son⸗ dern auch jede Möglichkeit entzogen, weiter zu erwerben. Wenn die Hrn. von Rath und Graf Henckel bereit seien, ihr Eigen⸗ thum unter gleichen Bedingungen abzutreten, so sei es immer⸗ hin etwas Anderes, ob man nach freier Wahl das Seinige aufgebe, oder ob es Einem im Wege des e,, genommen werde. Bei der Feststellung des durchschnittlichen Reingewinnes seien die Jahre 18860, 1881 und 1882, die drei Jahren voll⸗ ständiger Mißernten gleich zu achten, unbedingt auszuscheiden.

n diesen Jahren hätten die kleineren Fabrikanten in der hat keine 5 Prozent ihres Betriebskapitals verdient. Wenn Hr. Hessel erkläre, daß eine große Anzahl Fabrikanten mit

der Einsührung des Monopols einverstanden sei, so könne das nur eine verschwindende Minorität sein. Wolle man wirklich eine blühende Industrie tödten, eine Anzahl von Existenzen vernichten oder gefährden, so solle man wenigstens voll ent— , Das werde nicht wohlwollend sein, sondern nur gerecht.

Hr. von Tiele⸗Winkler spricht sich im eigenen Namen, wie im Namen der übrigen Vertreter der Landwirthschast gegen eine weitere . der Entschädigungen aus, die vielmehr mit der A fachen des Reingewinns für Fabrikan⸗ ten seines Erachtens schon hoch genug bemessen sein würden.

Hr. Kochhann kann es nicht für angemessen erachten, überhaupt einen Unterschied zu machen zwischen solchen Ge— schästen, die 10 Jahre und länger, und solchen, die kürzere Zeit bestanden hätten, indem er gerade die Schädigung, welche die jüngeren Geschäste erfahren, für größer und unbilliger erachtet, als die der älteren Unternehmungen. Uebrigens spreche er wie er nicht verhehlen wolle, an sich ein Gegner jeder Entschädigungsleistung von dem Standpunkte aus, daß das Monopol werde angenommen werden, im Interesse der Steuerzahler gegen jede Erhöhung der Sätze des Entwurfs. Hinsichtlich der Normaljahre sei er einverstanden, daß das Jahr 1879 nicht einzurechnen sei, ebenso aber das Jahr 1881 nicht, in welchem die Fabrikanten den aus den übermäßigen Einkäufen des Jahres 1879 entstandenen Schaden zu tragen gehabt hätten. Die Jahre 1876, 1877 und 1878 zeigten normale Verhältnisse. Neben diesen seien aber die Jahre 1881 und 1882 hervorzuziehen, um dem Umstande der eingetretenen Steuererhöhung Rechnung zu tragen. Für seinen Antrag, eine Entschädigung schon bei vierjährigem Geschäftsbetrich zu gewähren, spreche angenommen, daß das Gesetz im Jahre 18633 zur Einführung gelange der Umstand, daß die 4 Jahre den Zeitabschnitt umfaßten, in welchem zuerst, wenigstens Seitens der Regierung zuerst, der Gedanke der Einführung des Monopols beziehungsweise einer Erhöhung der Tabacksteuer zur Sprache gebracht worden sei. Den An⸗ trag Paetsch befürwortet auch dieser Redner. Wenn innerhalb der fraglichen 4 Jahre von dem technischen Hülfspersonal Einzelne Tabackfabriken oder Handlungen begründet hätten, so sei das von einem besonderen Gesichtspunkte aus zu behan— deln. Diese Personen wären in einer gewissen Nothlage ge⸗ wesen, da sig nach ihren gesammten Verhältnissen auf die Be⸗ gründung von Tabackgeschäften angewiesen gewesen seien.

Der Referent Hr. von Nathusius wiederholt, daß seine gestrigen Bemerkungen betreffs Erhöhung der Enischädi⸗ gungen auf das T7is⸗- beziehungsweise 4 fache des jährlichen Reingewinnes nur eine Anregung für die Debatte habe geben sollen. Nach dem Ergebniß derselben werde er selbst nicht für einen bezüglichen Antrag stimmen. Die seiner— seits anheimgegebene Zusatzbestimmung betreffs einer eventuellen nachträglichen Erhöhung der Entschädigungen für die kleineren Fabrikanten wolle er gegenwärtig auch nicht weiter besürwor⸗ ten, und zwar wesentlich aus dem Grunde nicht, weil es über⸗ haupt mißlich sei, wenn die Gesetzgebung in der bezeichneten Weise Versprechungen mache. Daß die von ihm vorgeschlagene Ermittelung des durchschnittlichen Reingewinnes unter Zu— grundelegung der Jahre 1873 bis 1882 so bedeutende Schwierig- keiten verursachen werde, glaube er nicht befürchten zu sollen. Vielleicht verdiene aber der bezügliche Kochhannsche Antrag den Vorzug. Der Antrag Paetsch scheine noch für einen Theil der Interessenten eine Lücke zu lassen, nämlich für solche Personen aus dem Krxeise des technischen Hülfspersonals, die in den

letzten Jahren eigene Geschäfte gegründet, jedoch wegen der

für die Tabackindustrie ungünstigen Zeitverhältnisse nicht reussirt und die Geschäfte vor Eintritt des Mono⸗ pols hätten wieder aufgeben müssen, doch scheine auch hier durch die Bestimmungen des 8. 68 den größten Unzuträglichkeiten vorgebeugt zu werden. Redner verwahrt sich dagegen, daß aus seinen gestrigen Vorschlägen der Schluß gezogen werde, er und mit ihm die übrigen Vertreter der Landwirthschast seien einer Erhöhung der Entschädigungen be— sonders geneigt, wie denn ja auch bereits gegentheilige Erklä— rungen abgegeben seien. Wenn übrigens die Herren von Rath und Graf Henckel sich bereit erklärt hätten, ihre land⸗ wirthschaftlichen beziehungsweise industriellen Betriebe für das 5 fache des jährlichen Reingewinns beziehungsweise gegen ge⸗ ringere Entschädigungen, sogar theilweise bei Gewährung des einjährigen Reingewinns abzutreten, so dürften diese Behaup⸗ tungen doch in einzelnen Punkten zu weit gehen.

Hr. Paetsch will, daß die jüngeren Geschäste, welche unter den ungünstigen letzten Jahren schon besonders zu leiden ge⸗ habt hätten, nach denselben Grundsätzen entschädigt werden, wie die älteren Geschäste. Dies bezwecke sein Antrag, weil in Folge desselben auch den jüngeren Geschästen so viel Jahre hinzugerechnet werden würden, daß die für die volle Enischä⸗ digung geforderte Minimalzahl von 10. Jahren wohl aus— nahmslos werde erreicht werden. Auf die nach §. 68 zulässi⸗ gen ya, . seien die jüngeren Geschäfte nicht zu ver⸗ weisen, denselben müsse vielmehr ein Anspruch auf Entschädi⸗ gung zugebilligt werden.

Hr. Kiepert führt zur Begründung des zweiten von ihm eingebrachten Antrags aus, daß der dem Antrage des Grafen Henckel von Donnersmarck zu Grunde liegende Gedanke, die Entschädigung nach der Länge der Geschäftsexistenz abzustufen, ihm nicht unberechtigt erscheine, und daß die von ihm vorge⸗ schlagene einfache Skala gerade die jüngeren noch nicht 10 Jahre alten Geschäfte zu treffen beabsichtige. Dem Vorschlage des Vorredners Wolff, diejenigen Geschäfte, welche nur einen kleinen Reinertrag erzielt hätten, mit einem höheren Prozentsatz abzu⸗ finden, stehe entgegen, daß dadurch die Sache noch mehr kom⸗ plizirt werden würde.

Hr. von Risselmann erkennt an, daß eine harte Zumuthung in dem Verlangen liege, ein lange in der Familie befindliches Geschäft aufzugeben. Wenn aber das Interesse des allgemeinen Wohles ein solches Opser nun einmal verlange, so könne jene Härte nicht entschädigt werden, sondern nur der materielle Schaden, welcher aus derselben entstehe. In dieser Beziehung verfahre man in der Vorlage äußerst wohlwollend, während in ähnlich liegenden Fällen, z. B. dann, wenn durch eine neue Verkehrsstraße die an der älteren Straße belegenen Gasthäuser fast werthlos gemacht würden, überhaupt keine Entschädigung gezahlt werde. Von allen den Vorschlägen, welche für die Bemessung der Entschädigung im Lauf der Verhandlung ge⸗ macht worden seien, erscheine keiner so zweckmäßig und durch⸗ dacht, wie derjenige, welchen die Vorlage enthalte. Ergänze man denselben durch die von Kiepert vorgeschlagene Abstusung, welche die in der Vorlage ebenfalls zu findende Härte mildere, so würde er dies für die beste Regelung der Frage halten. Keinenfalls sei über das Fünffache des ermittelten Durch⸗ schnittsertrags der Fabriken hinauszugehen; mit diesem Be⸗

*

trag seien Geschäfte jeder Art vollauf entschädigt, und man habe ihm aus guter Quelle versichert, daß speziell die Taback⸗ fabrikanten damit über und über abgefunden seien.

Hr. Leyendecker wird die in Litt. A. seines Amendements enthaltene Skala aufrecht erhalten, zumal der Hr. Regierungs⸗ kommissar nichts Wesentliches gegen dieselbe vorgebracht habe, wird aber die in B. 3nd C. daselbst enthaltenen Abstufungen vereinfachen. Sein Antrag laute daher nunmehr wie folgt:

Die Personalentschädigung besteht:

2. Für Diejenigen, welche ihr Geschäft mindestens 5 und nicht länger als 10 Jahre betrieben haben, sofern es Fabri⸗ kanten sind, in dem 2 / bis 5fachen Betrage ihres durch⸗ schnittlichen Reingewinnes, der Art, daß bei

a, n, Betriebe der M fache Betrag, 3

nr, m, 4 / . nn,

10 Vs Mn pf 5 21, 4 des Durchschnittsreingewinns in Ansatz kommt, und wenn es Händler sind, in dem 116fachen Betrage ihres durchschnitt⸗ lichen Reingewinnes.

Der Durchschnitt ist zu berechnen aus den fünf dem Jahre 1879 vorhergegangenen Jahren, mit Ausschluß des besten und des schlechtesten Jahres.

. Für diejenigen Fabrikanten, die ihr Geschäst länger als 19 und nicht länger als 20 Jahre betrieben haben, in dem 6fachen Betrage des durchschnittlichen Reingewinnes, und für die Händler dieser Kategorie in dem zweifachen Betrage. Der Durchschnitt ist zu berechnen aus den sechs dem Jahre 1879 vorhergegangenen Jahren, mit Ausschluß des besten und des schlechtesten Jahres.

e. Für Diejenigen, die ihr Geschäft länger als 20 Jahre betrieben haben, wenn es Fabrikanten sind, in dem 61 fachen, wenn es Händler sind, in dem Assfachen Betrage des durch⸗ schnittlichen Reingewinnes, welcher zu berechnen ist aus den zehn dem Jahre 1879 vorangegangenen Jahren, mit Ausschluß der zwei besten und der zwei schlechtesten Jahre.

Wolle man überhaupt verschiedene Kategorien annehmen, so müsse man für jede Klasse eine besondere Norm für die Berechnung des Durchschnittsertrages ausstellen.

Für alte Firmen empfehle sich ein kleiner Zuschlag um deswillen, weil bei denselben außer dem materiellen auch noch ein ideelles Eigenthum, der althergebrachte Ruf ihrer Firma, zu entschädigen sei.

Hr. Kochhann ist der Ansicht, daß der Multiplikator bei alten und neuen Geschäften der gleiche sein müsse, wenn man gerecht sein wolle. Die älteren Geschäfte wären fo wo so im Vortheil gegen die jüngeren, weil sie durch die Macht des Kapitals, das eine Ausnutzung der Konjunkturen gestatte, durch ihren alten Namen, ihre alten Einrichtungen 2c. größere Jahreserträge aufzuweisen haben würden, wie die jungeren, welche durch die erste Einrichtung und durch die Bemühungen, in Konkurrenz mit bestehenden Geschäften zu kommen, große Kapitalien hätten aufwenden müssen und nicht so hohe Ein⸗ nahmen hätten erzielen können wie jene. Die Jahreseinnahmen aber seien ja die Unterlage der Entschädigung. Sehr schwer werde es für die Regierung sein, die wirklichen Jahreserträge, die mit den Bucherträgen nicht übereinzustimmen brauchten, festzustellen.

Der Regierungskommissar Hr. Dr. von Mayr führt aus, daß man allerdings mit dem Bestreben der Fabrikanten und Händler zu kämpfen haben werde, die Jahreserträge höher darzustellen, als sie wirklich gewesen, und daß man vielleicht nicht immer ermitteln werde, um wie viel niedriger jene that⸗ sächlich gewesen seien, als angegeben werde. Das sei aber gerade eine gewichtige Mahnung, bei Feststellung des gesetz⸗ lichen Normalmaßes nicht zu hoch zu greifen. Das Recht zu existiren werde Keinem genommen, wie der Vorredner Schöpplenberg gemeint habe; die künftige Existenz sei Jedem sicher gestellt, ihm auch die Möglichkeit geboten, einer anderen Beschäftigung sich zuzuwenden; wer zu alt sei, um eine neue Stellung einzunehmen, würde regelmäßig auch in der bis⸗ herigen nicht mehr lange thätig gewesen sein. Zuzugeben sei, daß auch bei einem Multiplikator von 71 das Monopol immer noch einen erheblichen Ertrag liefern und deshalb erstrebens⸗ werth sein werde. Darum aber handele es sich gegenwärtig nicht, vielmehr dürfe nur erwogen werden, welcher Betrag . Recht und Billigkeit als Entschädigung gewährt werden

ürfe.

Im Allgemeinen habe er den Eindruck, als ob keiner der Anträge, welche darauf abzielen, das von der Regierung vor⸗ geschlagene System künstlicher zu gestalten, auf eine Mehrheit in der Versammlung werde rechnen können. Der Annahme des Kiepertschen Antrages, welcher die etwas harte Form des Entwurfes durch eine ausgleichende Skala mildern werde, widersetze sich die Regierung nicht. Die dem Antrag Paetsch zu Grunde liegende Idee könne vielleicht in einer oder der anderen Weise verwerthet werden. Im Allgemeinen handele es sich für jetzt um die beiden Hauptfragen, ob für jüngere Geschäste eine Skala eingeführt und mit welcher Zahl der ermittelte Durchschnittsertrag multiplizirt werden solle. .

Hierauf wird die Diskussion geschlossen und, nachdem die Hrrn. Referenten auf das Schlußwort verzichtet hatten und Hr. Graf Henckel von Donnersmarck zu einer persönlichen i n. das Wort genommen hatte, zur Abstimmung geschritten.

Zu §. 66 Alinea 1 wird der Antrag Leyendecker auf Streichung der Worte „welche“ bis „verkaufen“ abgelehnt, die übereinstimmenden Anträge Krüger, Kochhann und Graf Henckel auf Abänderung der Zahl 5 in 4 werden dagegen angenommen, ebenso demnächst der ganze Absatz mit der hieraus sich ergebenden Abänderung. .

Nachdem die Vorschläge des Vorsitzenden über die Reihen⸗ folge, in welcher über die zum 2. Absatz des §. 66 gestellten Anträge und deren einzelne Bestandtheile abzustimmen sei, die Zustimmung der Versammlung gefunden hatten, ergab die Abstimmung folgendes Resultat: ö ;

Der Antrag Schöpplenberg wird, soweit er eine Ab⸗ änderung der Entschädigungsquote bezweckt, abgelehnt, ebenso in gesonderter Abstimmung derjenige Theil des Antrages, ag. eine Abänderung der Normaljahre zum Gegen⸗

tand hat.

Der modifizirte Antrag Leyendecker wird gleichfalls nach der Entschädigungsquote und den Normaljahren getheilt auf see gebracht, nach beiden Richtungen aber ab⸗ elehnt.

; Der modifizirte Antrag Graf Henckel wird bezüglich der Ent⸗ schädigungsquote für die Tabackiabrikanten, an g der Vor⸗ schläge für die Berechnung des Reingewinns und der Entschädigung