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Landtags⸗Angelegenheiten.
Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verwendung der . wei⸗ terer Reichs steuerreformen an Preußen zu überweisen⸗ den Geldsummen, vorgelegt worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
§. 1.
Nach Vorschrift dieses Gesetzes sind zu verwenden:
J. die dem preußischen Staate aus dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer (6. 8 des Reichsgesetzes vom 15. Juli 1873) jährlich zu überweisenden Geldsummen — unter Zurechnung resp. Abrechnung desjenigen Betrages, um welchen der je für dasselbe Jahr von Preußen Ju entrichtende Matrikularbeitrag weniger oder mehr beträgt, als die im Staatshaushalt für 187980 vorgesehene Summe, sowie unter Abrechnung des nach §. 2 des Gesetzes vom 10. März 1881 (G. S. S. 126) zu dem bewilligten dauernden Steuererlaß erforderlichen Betrages — insoweit darüber nicht mit Zustimmung der Landesver— tretung behufs Bedeckung der Staatsausgaben anderweit Verfügung getroffen wird.
II. Die aus den Erträgen der Reichsstempelabgaben (8. 31 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881), sowie die in Folge der ferneren Einführung neuer oder der Erhöhung bestehender Reichssteuern aus n, ,. an Preußen jährlich zu überweisenden Geldsummen unverkürzt.
8. 2.
Die nach §. 1 verfügbaren Mittel sollen — nach Absetzung des auf die hohenzollernschen Lande (5. 13) entfallenden Antheiles — dazu verwendet werden:
J. zunächst die Klassensteuer der vier untersten Steuerstufen, von der untersten Stufe aufsteigend, außer Hebung zu, setzen;
II. der nach i no des hierzu erforderlichen Betrages ver—⸗ bleibende Ueberschuß ist: . .
a. zur Hälfte — bis auf Höhe der durch eigene Einkünfte nicht gedeckten persönlichen Unterhaltungskosten der Volksschulen — behufs Erleichterung der Volksschullasten, insbesondere zur Beseitigung der Schulgelderhebung,
b. zu einem Viertel — bis auf Höhe der Hälfte des etatsmäßigen Sollbetrages der Grund- und Gebäudesteuer — behufs Erleichterung der Kommunallasten (5. 10) den Kreisen, in der Provinz Hannover bis zur Einführung der Kreisordnung den Amtsberbänden beziehungs— weise selbständigen Städten zu überweisen und
C. zu einem Viertel bis zum Höchstbetrage von 25 Millionen Mark zur Aufbesserung der Beamtenbesoldungen einschließlich der— jenigen der Beamten der hohenzollernschen Lande nach Maßgabe eines Dem Landtage zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorzulegenden Normalbesoldungsplanes zu verwenden.
S. 3.
.Insofern die nach §. 2 II. . ju verwendenden Mittel — unter Hinzurechnung der zu demselben Zwecke aus sonstigen Einnahmequellen im Staats haushalts⸗ Etat etwa in Ausgabe zu stellenden Summen — den Betrag von 25 Millionen Mark übersteigen, wächst der Ueber—⸗ schuß den nach S. 24. und b, zu verwendenden Quoten und zwar der Ersteren zu Zweidrittel und der Letzteren zu einem Drittel zu.
Insofern der nach §. 2 II. b, verfügbare Betrag denjenigen der Hälfte der Grund⸗ und Gebäudesteuer übersteigt, wäͤchst der Ueberschuß der nach 5§. 2 II. a. zu verwendenden Quote zu.
§. 4. Die Feststellung der nach 5. 1 jährlich verfügbaren Summen erfolgt durch den Staatshaushalts⸗Ctat.
ö S. 5. Hinsichtlich der , ng. der Klassensteuer der vier untersten Stufen kommen folgende estimmungen zur Anwendung:
I. Insoweit der nach §. 2 J. verfügbare Betrag zur Deckung nur eines Theiles der für das betreffende Jahr veranlagten Klassensteuer einer der vorgenannten Stufen unter Berücksichtigung der nach 5. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (Gesetz⸗Samml. S. 213) getroffenen Feststellung zureicht, soll die entsprechende Anzahl von Monatgraten der betreffenden Stufe erlassen werden.
II. Der durch den Erlaß einer Monatsrate jeder Steuerstufe ent⸗ stehende Einnahmeausfall wird auf ein Zwölftel des aus der jähr⸗ lichen Veranlagung — unter Berücksichtigung der nach §. 6 des Gesetzeß vom 25. Mai 1873 getroffenen Feststellung — sich ergebenden Jahressteuerbetrages unter Abzug von Z ö für! die im Laufe des Jahres entstehenden Abgänge und Ausfälle bestimmt.
III. Die für die örtliche Erhebung und für die Veranlagung der Klassensteuer den Gemeinden bewilligten Gebühren sind auch von den unerhoben bleibenden Steuerstufen bezw. Monatsraten und zwar von dem nach II. vorstehend zu bestimmenden Betrage derselben auz der Staatskasse zu gewähren und werden auf den verfügbaren Erlaß⸗ betrag (§. 66 angerechnet. .
L. Wie viele und welche Monatsraten bei den zu nennenden Steuerstufen unerhoben bleiben, wird jährlich durch den Finanz⸗ Minister bekannt gemacht.
§. 6.
Bei Vertheilung der im 5. 2 unter II. a. bezeichneten Summen kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Die Vertheilung erfolgt zur Hälfte nach Verhältniß der im letztvergangenen Jahre durchschnittlich vorhanden gewesenen Schüler⸗ zahl, zur anderen Hälfte nach Verhältniß der durch eigene Einkünfte nicht gedeckten persönlichen Unterhaltungskosten der Volksschulen.
II. Als „eigene Einkünfte“ der Volksschulen werden in Ansatz gebracht die Einkünfte aus dem zur Dotation der Lehrerstellen be— timmten Schul- Kirchen und Stiftungsvermögen an Grundbesitz Landdotation), Realberechtigungen, Geld und Naturalrenten, Kapi⸗ talien und Berechtigungen aus Verpflichtungen Dritter, welche auf be⸗ sonderen Rechtstiteln beruhen, — nicht aber das an die Schulen oder Lebrer zu entrichtende Schulgeld.
II. Als persönliche Unterhaltungskosten der Volksschulen werden in Ansatz gebracht:
a. Das den Lehrern und Lehrerinnen zu gewährende Dienstein⸗ kommen, jedoch unter Ausschließung der freien Dienstwohnung oder der statt derselben gewährten Miethentschädigung und des Feuerungs⸗ bedarfs oder der statt desselben gewährten Entschädigung, beziehungs⸗ weise unter Abrechnung entsprechender Geldbeträge von“ dem Dienst⸗ einkommen, sofern Wohnungs⸗ und Feuerungsbedarf aus der Besoldung bestritten werden müssen;
b. die Pensionen der Lehrer und Lehrerinnen.
667.
Die näheren Anordnungen wegen Aufstellung des Vertheilungs—⸗ planes für die nach 5. 2 IIa, zu überweisenden Summen werden durch den Minister der geistlichen, Unterrichts, und. Medizinak« Angelegenheiten erlassen, welchem auch die Feststellung des Planes obliegt.
. §. 8.
Die den Kreisen 2c. nach §. 2 IIa. überwiesenen Summen sind: *. Zu neun Zehntheilen nach demselben Maßstabe (5. 6 J) auf die einzelnen Volksschulen, beziehungsweise Volksschulverbände (Schul⸗ gemeinden, bürgerliche Gemeinden 2c. innerhalb des Kreises 2c. weiter zu vertheilen und denselben auf Grund eines von der Kreis. (Amts ⸗ Vertretung zu genehmigenden Untervertheilungsplanez durch den Land⸗
rath (Amtshauptmann) zu überweisen;
b. zu einem Zehntheil behufs Gewährung besonderer Bedürfniß⸗ zuschüsse zu den persönlichen Unterhaltungskosten der Volksschulen des Kreises zu verwenden. Die Se lug ff eng hierüber steht der Kreis⸗ vertretung zu. Das Ergebniß der Vertheilung ist durch das Amtg⸗ blatt und durch das Kreisblatt zu veröffentlichen.
. §. 9. Bei denjenigen Volksschulen, bei welchen noch die erben von e
Schulgeld stattfindet, ist dasselbe mindestens insoweit aufjuheben, bezw., ju ermäßigen, als die überwiesenen Beträge dazu ausreichen, den Ausfall zu decken. ⸗
; . §. 10.
Die Vertheilung der in 8.2 unter ILb. bezeichneten Summen erfolgt nach dem Maßstabe des Veranlagungssolls der Grund und Gebãudesteuer.
Die biernach zu überweisenden Beträge sind zunächst zum Er— laß der Kreis. (bezw. Amts. 2c. Abgaben) des betreffenden Etatz⸗ jahres mit Einschluß der auf die Kreise Ae. vertheilten Provinzial abgaben zu verwenden.
Im Falle einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Theile des Kreises 2c, hat ein gleichmäßiger Erlaß der Abgaben einzutreten.
Der die Summe der vorbezeichneten Abgaben übersteigende Be— trag soll zur Erleichterung der Kommunallasten verwendet und nach Maßgabe der für Wegebauten stattgehabten Verwendungen vertheist werden. Die hierüber von der Kreisvertretung zu fassenden Beschlüffe bedürfen der Zustimmung des Bezirks rathes bezw. bis zur Einführung desselhen der Bezirksregierung (Landdrostei).
Mit Genehmigung des Bezirksrathes bezw. der Bezirksregierung kann die Kreisvertretung ausnahmsweise eine anderweite Verwendung zur Befriedigung kommunaler Bedürfnisse oder zu sonstigen gemein nützigen Zwecken beschließen. .
Die Erhebung von Kommunalzuschlägen zu den direkten Staats— steuern bezw. die Vertheilung von Kommunallasten nach denfelben hat, ohne Rücksicht auf die nach den Bestimmungen diefes Gesetzes ein⸗ tretenden Außerhebungsetzungen oder Ueberweisungen lediglich nach Maßgabe des Veranlagungssolls der betreffenden Steuern zu erfolgen.
Desgleichen soll in allen denjenigen Gall in welchen eine aktive oder passive Wahlberechtigung von der Entrichtung gewisser Steuer— beträge abhängig gemacht ist, oder wo die Ausübung eines Wahl— rechtes nach Maßgabe der Besteuerung geregelt ist, der bezüglichen Berechnung das Veranlagungssoll . Grunde gelegt werden.
Das Ergebniß der Vertheilung der den Kreisen nach 8. 2 IIa. und p. zu überweisenden Geldsummen ist alljährlich zur Kentniß des Landtags zu bringen.
Die Auszahlung der überwiesenen Beträge hat der Finanz- Minister unmittelbar nach . der Vertheilung zu veranlassen.
Die hohenzollernsche Lande nehmen an den in §. 1 gedachten dem preußischen Staate zu überweisenden Geldsummen, insoweit dieselben zu den in 8. 21. und IIa. und b. gedachten Zwecken verwendet wer— den, nach Verhältniß der durch die letztvorangegangene Volkszählung ermittelten Bevölkerungszahl zu derjenigen des übrigen Staatsgebietes
eil.
Die Feststellung des Antheils erfolgt durch den Staatshaushalts Etat. Der festgesetzte Betrag wird nach Verhältniß des für das be⸗ treffende Jahr bestehenden Veranlagungsfolls an direkten Staats— steuern mit Ausschluß der Hundesteuer auf die Amtsverbände ver— theilt. Den Vertretungen der letzteren steht die Beschlußfassung über die Verwendung zu.
Urkundlich 2c.
Der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verwendung der in Folge weiterer Reichssteuerreform an Preußen zu überweisenden Geld⸗ summen, entnehmen wir Folgendes:
„Die Staatsregierung hält in Uebereinstimmung mit der Reichs— regierung an dem Plane fest, durch weitere Ausbildung des Systems der, vom Reiche zu erhebenden indirekten Steuern für Yreußen die Mittel zu beschaffen um weitere unentbehrliche Bedürfnisse der Staats verwaltuag zu bestreiten, — die drückendsten direkten Steuern zu beseitigen oder doch zu ermäßigen und — die Kommunalverbände zu entlasten.
Mit dem Erlasse von drei Monatsraten der Klassen⸗ und der fünf untersten Stufen der Einkommensteuer durch das Gefetz vom 10. März 1881 ist zwar schon der erste thatsächliche Schritt in der Richtung der für Preußen durch die Reichssteuerreform zu erstrebenden Ziele geschehen. Zur vollständigen Erreichung derselben werden jedoch die auf den preußsschen Staat entfallenden Erträge der gegenwärtigen Tabachsteuer und der Zölle, sowie der Reichsstempelabgaben, sekbst wenn sie noch erheblich zunehmen sollten keinenfalls hinreichen. Die gedachten Einnahmen sind in dem ECtatsentwurfe von 1882/83 ver⸗ anschlagt auf:
48 020 199 aus Tabacksteuer und Zöllen, 2690 530 aus Reichsstempelabgaben
Summa 50 289 655 während schon im Jahre 1878, — trotz der damals in viel beschränk— terem Maße in Aussicht genommenenen Entlastung der Kommunal— verbände, — für die Bedürfnisse des preußischen Staates mindestens 120 Millionen Mark aus Erträgen der Reichssteuern in Anspruch genommen wurden. (Vergleiche die Anlage zu den Motiven des in der letzten Session vorgelegten Verwendungsgesetzes pag. 1356 der Anlage. zu den stenographischen Berichten pro iss / 8.)
Die Bewilligung der hiernach für Preußen noch zu erstrebenden Mehreinnahme aus Reichssteuern stieß bislang in der Reichsvertre⸗ tung, abgesehen von sachlichen Meinungsverschiedenheiten, auf das formale Bedenken, daß die Verwendungszwecke für die den Einzel⸗ staaten zufließenden Mehrertrãge nicht festgestellt seien oder doch keine hinreichende Bürgschaft für die wirkliche Verwendung der fraglichen Mittel zu dem in Aussicht gestellten Zwecke geboten fei, während in der Landesvertretung viel fach der Einwand erhoben wird, daß man keine Dispositionen über Einnahmen treffen könne, deren Eingang und Beträge noch ungewiß seien.
Um einen Ausweg aus diesem „circulus vitiosus“ zu finden und die der Durchführun der Reichssteuerreform entgegenstehenden Hinder⸗ nisse thunlichst zu gif gen hält es die Regierung für geboten, die in der letzten Session des Landtages unerledigt gebliebene Vorlage eines Verwendungsgesetzes zu wiederholen.
Der vorliegende Entwurf stellt sich mithin — ebenso wie die vorjährige Vorlage — die Aufgabe, über die vom Reiche zu über— weisenden Mittel bindende Verfügung zu treffen und die mit denselben Mu Deckenden Ausgabezwecke gesetzlich zu fixiren. Indem auf diese Weise, beabsichtigt wird, im Einverständnisse mit der Landesvertretung diejenigen unabweisbaren Bedürfnisse klar zu legen, für welche in Ermangelung vorhandener Einnghmen die Hülfe des Reiches in An⸗ spruch zu nehmen ist, hofft, die Regierung zugleich einen erneuten Be⸗ weis für die Nothwendigkeit weiterer Reichsfteuerreformen zu liefern und diesen die Wege zu bahnen.
Das Verwendungsgesetz vom 16. Juli 1880 hat zwar bereits die Anordnung getroffen, daß die aus Reichssteuern und Zöllen an ,. zu überweisenden Mittel zum Erlasse von Monatsraten der
lassen⸗ und der fünf untersten Stufen der Einkommensteuer zu ver= wenden sind, so weit darüber nicht mit Zustimmung der Landesver= tretung zur Deckung von Staatsausgaben verfügt wird.
Dieses Gesetz verfolgt jedoch. — wie dies im allgemeinen Theile der zugehörigen Motive pag. 338 der Anlage zu den stenographischen Berichten 187989) ausgeführt wird, — zunächft den Zweck, der Landesvertretung die in der Session 1879180 geforderten und ver⸗ heißenen Bürgschaften für eine verfassungsmäßige Verwendung der raglichen Einnahmen zu gewähren und trifft demgemäß Dis osition ür den Fall, 3 über die Verausgabung der gedachten Summen im Staatshaushalts. Etat ein ire fe mn mit der Landesvertretung nicht erzielt werden sollte.
Die vollstndige und endgültige Regelung der Verwendungszweck blieb dabei der Zukunft überlassen, denn es liegt auf der Hand, daß es nicht die Absicht des Gesetzgebers sein konnte, alle dem Staate aus Reichssteuern zufließende Einnahmen lediglich zu den in dem an— gezogenen Gesetze vorgesehenen Steuererlassen g bestimmen. Eine derartige Verwendung würde weder init den bei der Reichssteuer⸗ reform in Aussicht genommenen, viel weitergehenden Zielen, noch mit einer den wirklichen Bedürfnissen des Landes entsprechenden Ent⸗ lastung der Steuerpflichtigen vereinbar sein. Die bem Erlasse des fig ben Gesetzes vorausgegangenen Verhandlungen des Landtages, owie die Erklärungen der Regierung liefern den eweis, daß man sich schon damals bewußt war, daß der gleichmäßige Erlaß von
Mongtsrgten aller Klassensteuerstufen und der fünf untersten u der Einkommensteuer die niederen Stufen im Vergleiche zu den höheren nicht genügend berücksichtige, und daß die Erleichterung des in einem großen Theile der Monarchie viel eimpfindlicheren Druckes der Kommunallasten den Vorrang verdiene vor der ein gewisses Maß überschreitenden Ermäßigung der auf den höheren Einkünften ruhenden Staatspersonalsteuern. In letzterer Beziehung nimmt übrigeng das fragliche Gesetz selbst nur einen Provisorischen Charakter für sich in Anspruch, indem es in §. 1 die Ueberweisung von Quoten der Gruͤnd⸗ und Hebäͤudesteuer an Kommunalverbände ausdrücklich vorbehält.
Auch in seiner Rückwirkung auf das bestehende Steuersystem charakterisirt sich der in dem mehrgedachten Gefetze vorgesehene Re⸗ Partitionsmodus als ein unvollkommener Nothbehelf; denn je größere Summen auf diesem Wege zur Verwendung kommen, desto mehr wird die gleichmäßige Abstufung des Steuertarifs beeinträchtigt.
Insbesondere scheint es bedenklich, die schon jetzt in Folge des dauernden Steuererlasses vorhandene Differenz zwischen den Steuersätzen der 53. und 6. Stufe der Einkommensteuer durch, den Erlaß weiterer Monatsrvten in einer über das verschiedene Maß der Steuerkraft zu weit hinausgehenden Weise noch zu vergrößern. Eine derartig verschiedene Bemessung der Steuersãtze über und unter der fraglichen Grenze würde nicht ohne nachtheiligen Einfluß auf die Veranlagung der Steuer bleiben können.
Sollten z. B. außer dem bereits in Kraft getretenen dauernden Erlasse ven drei Monatsraten noch aus den vorhandenen Erträgen der Reichsstempelabgaben 6 hö 300 M in der fraglichen Weise ver⸗ wendet werden, wie dies nach der gegenwärtigen Lage der Gesetzgebung im Etatsentwurfe einstweilen vorgeschlagen werden mußte, so würden sich, ohne Berücksichtigung der Kontingentirung der Klassensteuer, folgende Steuersätze ergeben:
Einkommen
J Jahres steuerbetrag bis ein⸗
schließlich gesetzlicher wirklicher Ml. Ml 7)
Klassen⸗ Steuer
I. Stufe 660 3 75 . 900 6 56 IIl. 1050 9 25 IV. 1200 12 J. 1350 18 VI. 1500 24 VII. 1650 30 VIII. 1800 36 IX. 2100 42 . 2400 48 71. 2700 60 XII. 3000 .
28
111111131
d D 9 8
Einkommensteuer
JI. Stufe 3000 3600 90
1. 3600 4200 108
III. 4200 4800 126 IV. 156) 54h 144
,, 5400 6000 162
ö 6000 7200 180 Abgesehen von den bereits angedeuteten Fehlern müßte ein sol⸗— ches Erlaßverfahren schließlich, wie schon das vorstehende Cini ergiebt, für, die untersten Stufen der Klassensteuer zu so minimalen Steuerbeträgen führen, daß deren Erhebung und Einziehung in keinem
ö
stände.
SGEndlich hat sich das bestehende Verwendungsgesetz auch in poli⸗ tischer Beziehung als unzureichend erwiesen und n , die bereits erwähnten Bedenken nicht zu heben vermocht, welche sich im Reichstage bezüglich der Verwendung der Einnahmen aus weiteren Reichs steuerreformen geltend gemacht haben.
In der That läßt, es sich auch nicht in Abrede stellen, daß das. fragliche Gesetz bezüglich der Art und Weife der Verwendung nur einen promissorischen Charakter hat und keine unbedingt obligato— rischen Vorschriften giebt. Vielmehr sollen, die daselbst in Aussicht gestellten Steuererlasse nur eventualiter und Mangels anderweiter Verwendung eintreten und setzen noch einen weiteren Akt der Gesetz⸗ a voraus. 9 56 n
. Dagegen will der vorliegende Entwurf alle in Folge künftiger Reichtsteuerreformen an Preußen zu überweisenden . . schließlich der Erträge der Reichsstempelabgaben unverkürzt und Zug um Zug zu den in S. X bezeichneten Zwecken verausgabt wissen, so daß die Verwendung mit dem Vorhandensein der betreffenden Mittel von selbst, kraft Gesetzes eintritt, ohne eine nochmalige legislatorische Mitwirkung der Landesvertretung ju erfordern. Hierin kann selbst⸗ verständlich eine Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Befugnisse der Landesvertretung ebensowenig gefunden werden, wie in jeder im Voraus durch Gesetz erfolgenden Feststellung einer Ausgabe, so bei- spielsweise in der durch Gesetz vom 15. März 1881 angeordneten Verwendung der vom Reiche zu überweisenden Erträge der Taback⸗ steuer ꝛc. zu einem dauernden Steuererlasse.
Indem die Staatsregierung sich demnach jeder anderweiten, als der in der Vorlage vorgesehenen Verfügung über die oben gedachten Summen im Voraus begeben will, geht fie von der sich auf die Er⸗ fahrung des vergangenen Rechnungsjahres stützenden Erwartung aus, ö. die steigenden Erträge der Betriebs verwaltungen und die zu⸗ nehmenden Erträge der Reichstabacst: uer und der Zölle die erforder- lichen Mittel liefern werden, um die allerdings auch ihrerseits in stetigem Steigen begriffenen sonstigen Staatsausgaben, einschließlich etwaiger Erhöhung der Matrikularbeiträge zu decken.
Obgleich aus den vorstehend erörterten Gründen die in den Kommissionsverhandlungen der letzten Session von einigen Seiten vertretene Ansicht, daß die Verwendungsfrage bereits in genügender Weise gelöst sei, nicht getheilt werden kann, so ist es doch andererseits ausgeschlossen, das bestehende Gesetz ohne Weiteres und in jeder Be⸗ ziehung durch den jetzigen Entwurf zu ersetzen.
Da die eigenen Einnahmequellen des Staats, unter Ausschluß aller aus den Reichtmitteln erfolgenden Ueberweisungen, selbstver⸗ ständlich nicht hinreichen, um die naturgemäß wachsenden Bedürfnisse des Staatshaushalts zu befriedigen, s¶o müssen nach wie vor die Erträge der bestehenden Reichssteuern hierzu in erster Linie heran— gezogen werden, wie dies auch bei der Einführung der letztgedachten Steuern von vornherein in Aussicht genommen? worden ist. Von der bezüglichen Bestimmung im S§. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1880 kann daher nicht abgegangen werden. In Anbetracht der oben hervorgehobenen sonstigen Mängel jenes Gesetzes ist jedoch den in der le zten Session vielfach geäußerten Bedenken gegen die gleichzeitige Gültigkeit zweier Verwendungsgesetze dahin Rechnung getragen worden, daß sowohl die aus der Tabackstẽuer und den Zöllen als auch die in Folge weiterer Reichssteuerreformen dem Staate zufließenden Summen zu den in der gegenwärtigen Vorlage vorgesehenen Zwecken verwendet werden sollen, daß aber bezüglich der erstgedachten Erträge die Möglichkeit der Verwendung zu Staatsaus⸗ gaben, wie bisher, aufrecht erhalten wurde.
S. 1 unterscheidet daher zwischen den Erträgen J. der Zölle und der Tabacksteuer
und
II. der Reichsstempelabgaben und der künftigen Reichssteuer— reformen.
VUur die letzteren (ub II.) sind ausschließlich und unverkürzt nach Maßgabe des §. 2 zu verwenden, die ersteren aber nur insoweit, als dies im §. 1 des Gen es vom 16. Juli 1880 vorgeschrieben war.
Von der sub J. bezeichneten Summe mußte der sich auf etwa 14 Millionen belaufende Betrag für den bereits angeordneten dauernden Erlaß von drei Monatsraten der Klassen! und der fünf
untersten Stufen der Einkommensteuer abgesetzt werden, da die hierzu
*
Verhältnisse zu den damik verknüpften Kosten und Mühewaltungen
erforderlichen Mittel nach §. 2 des betreffenden 10. März 1881 aus den Erträgen der Tabacksteuer vorweg zu entnehmen sind.
Was den Ertrag der in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 bereits zur Erhebung kommenden Reichsstempelabgaben anlangt, so konnte es fraglich sein, ob derselbe, wie vorgeschlagen,
unverkürzt zu Steuererleichterungen zu verwenden, oder
bezeichnete Summe zu behandeln sei und demgemäß zur Deckung etats⸗ genommen werden könne. Letzteres würde nach Lage der positiven Gesetzgebung un—
mäßiger Ausgaben in Anspruch
Gesetzes vom
und der Zölle und daber zur Zeit nur die Vorsch
16. Juli 1880 maßgebend sind.
wie die sub J.
reformen überwiesenen Beträge ju
zweifelhaft zulässig gewesen sein, da der in der letzten Session vorgelegte Entwurf eines Verwendungsgesetzes unerledigt geblieben ist
Wenn es auch an dringenden Bedürfnissen nicht gefehlt hätte, für welche die Erträge der Stempelabgaben eine angemessene Verwendung im Staatshaushalts⸗-Etat gefunden haben würden, so glaubte die Staatsregierung doch an ihren Vorschlägen in der vorjährigen Vor⸗ lage festhalten und die in Folge inzwischen erfolgter Reichssteuer⸗
stellen zu müssen. Gewicht, daß mit riften des §. 1 des Gesetzes vom
liefern.
Steuererleichterungen disponibel
Bei diesem Entschlusse fiel noch der Umstand ins der in Rede stehenden Summe die Möglichkeit ge⸗
geben ist, bereits im nächsten Rechnungsjahre die unterste Stufe der Klassensteuer gänzlich außer
Monatsraten der zweiten Stufe zu erlassen und damit dem Lande einen thatsächlichen Beweis der Wirksamkeit dieser Gesetzesvorlage zu
Hebung zu setzen, sowie zwei fernere
(Fortsetzung folgt.)
s
—
des Neutschen Reichs- Anzeigers und Königlich Ereußischen Staats- Anzeigers: Berlin 8XW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
R X. Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Exvedition
1. Steckbriefe und Untersnchnngs- Sachen.
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung n. 8. w. von öffentlichen Papieren.
Deffentlicher Anzeiger.
b. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.
b. Verschiedene Bekanntmachungen.
7. Literarische Anzeigen.
7 Theater- Anzeigen. In der Börsen-
Interate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Juvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
*
Annoncen⸗Bureaux.
28
Familien- Nachrichten. beilage. KR
Snbhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
1x52] Oeffentliche Zustellung.
Das Königliche Amtsgericht Bruck hat auf An⸗ trag der Bayerischen Hypotheken⸗ und Wechselbank in München, vertreten durch den Bankkonsulenten Dr. Ströll in München, in deren Forderungssache gegen den Sägmüller Sebgstian Hartl in Graßlfing, als Eigenthümer des Anwesens Hs. Nr. 2 in Graßlfing, die Beschlagnahme der zu dem letzteren Anwesen gehörigen, in der Steuergemeinde Geisel⸗ bullach gelegenen Realitäten, bestehend aus:
Pl. Nr. 242. Wohnhaus mit Stall,
Stadel, Mühle, Säg⸗ mühle und Hofraum zu O.M9 ba 246. Wiese 0.418 243. Grasgarten z 0.092 244. Wurzgarten u. Holz⸗ lagerplatz 0,085 245. Acker 0211 247. Anger mit dem, Ge⸗ meindetheile, Wiese 10902 253. Acker 0, 348 2654. Weide mit Acker 2, 256 255. Acker 1,557 256. Wiese 1,533 640. Wiese 0, 818 2652. Wiese 0,119 ; , . . verfügt und ist durch den als Versteigerungsbeamten 5 Königl. Notar Friederich in Bruck im Wege des Zwangsverfahrens Versteigerungstermin auf Mittwoch, den 26. April 1882, Nachmittags 2 Uhr, im Riedl'schen Wirthshause in Geiselbullach anbe⸗ raumt. . , ö
Dem hypothekenbuchsmäßigen Eigenthümer der vorbezeichneten Realitäten, dem Sägmüller Sebastian Hartl in Graßlfing, welchem wegen unbekannten Aufenthaltes die Versteigerungsbekanntmgchung nicht zugestellt werden konnte, wird gemäß Art. 18 der Subh.⸗Ordnung, da die öffentliche Zustellung be⸗ willigt ist, von den bestehenden Verhältnissen zur Wahrung seiner Rechte hiermit Kenntniß gegeben.
Bruck, am 13. März 18822.
Der Gerichtzschreiber am Königl. bayer. Amtsgerichte Bruck, Hartmann, Koͤnigl. Sekretär.
lis] Oeffentliche Zustellung.
Die Handlung M. Nürnberg Söhne in Lissa, * , Posen, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Gaebel in Schneidemühl, klagt gegen den, seinem Aufenthalte nach unbekannten, Handelsmann Abraham Lippmann wegen der demselben am 15. März . 22. Mai 1881 verkaufsweise und zu verabredeten Preisen gelieferten Waaren, mit dem Antrage: : JJ
den Beklagten zu verurtheilen, an die Klägerin 130 0 70 4 nebst 6 Prozent Verzugszinsen von 100 66 55 seit dem 15. März 1831 und von 30 MS 15 3 seit dem 22. Mai 1881 zu zahlen und die Prozeßkosten zu tragen, auch das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Kolmar i. P., Zimmer Nr. 2, auf den 22. Mai 1882, Vormittags 10 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Kolmar i. P., den 13. März 1882.
Dommer, .
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
II2598 Oeffentliche Zustellung. Die zum Armenrechte zugelassenen Ehefrauen: 1) Elisabeth Dorothea Streubel, geb. Gewinner in Chemnitz, ö Y) Johanne Christiane Friederike Sommer, geb. Sachse in Neudörfchen, z 3) Marie Franziska Vogel, geb. Gutmann in
Chemnitz, ö . vertreten durch den Rechtsanwalt Hösel in Chemnitz,
und ;
4) Sophie Wilhelmine Lasch, geb. Junghanns in
Reichenbrand, ö
vertreten durch den Rechtsanwalt Theod. Müller in
Chemnitz, klagen gegen ihre Ehemänner:
zu 1) den Maurer Ernst Hermann Streubel aus
Nassenberg bei Hof, früher in Gablenz, jetzt
unbekannten Aufenthalts, :
zu ) den Handarbeiter Johann Wilhelm Som⸗
mer aus Nieder⸗Rossau, bisher in Neu-
dörfchen, jetzt unbekannten Aufenthalts,
zu 3) den Handarbeiter Ernst Bruno Vogel aus
Gornau, früher in Altendorf, zuletzt in
Altenhain, jetzt unbekannten ,
zu 4 den Bäcker Karl Hermann Lasch, genannt
Atzig, aus Reichenbrand bei Chemnitz, jetzt unbekannten Aufenthalts,
und zwar zu 1 und 2 wegen böslicher Verlassung,
zu 3 und 4 wegen lebensgefährlicher Miß
handlung,
mit dem Antrage auf Trennung der Ehe vom Bande
und laden die Beklagten zur lsmündlichen Ver⸗
handlung des Rechtsstreits vor die III. Civil-
mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der vom Gerichte bewilligten öffent⸗ lichen Zustellung wird dieser Auszug der Klagen be⸗ kannt gemacht. .
Chemnitz, den 9. März 1882. . . Der Gerichtsschreiber des K. Landgerichts, Civil⸗ kammer III.
Kö lixtos] Oeffentliche Zustellung.
Der Fabrikbesitzer und Ingenieur Hermann Caspar zu Breslau, vertreten durch den Justizrath Hecke daselbst, klagt gegen den Gerber und Leder⸗ zurichter A. Diel von hier, dessen Wohnort zur Zeit unbekannt ist, wegen einer Miethsforderung mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten in Höhe von 2060 S nebst 5 (9 Zinsen von 156. seit dem 15. Oktober 18381 und von 150 M seit dem 15. Januar 1882 und Erklärung der vorläufi—⸗ gen Vollstreckbarkeit des ergehenden Urtheils und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtestreits vor das Königliche Amtsgericht zu Breslau, JJ Stadtgraben 2/35, Zimmer Nr. 2, au den 26. Mai 1882, Vormittags 11 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Breslau, den 23. Februar 1882. Wolff, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
5 * 12230 Nothwendiger Verkauf. Im Wege der nothwendigen Subhastation sollen die dem Qekonom Wilhelm Rast und dessen Ehe⸗ frau Amalie, geb. Schenke, zu Oesteritz gehörigen, im Grundbuche von Oesteritz Band J. Blatt 5 neu
ebn. eingetragenen Grundstücke: . B. 1. Ktbl. 1 Parz. 107770, 71, Plan 22, Wiese
Reinertrag, . . B. 2. Ktbl. 1 Parz. 90/70, Plan 22, Wiese mit
27 ar 80 am und 1,42 Thlr. Reinertrag,
B. 8. Ktbl. 1 Par 10872 a., bi, d d e., Plan 22, Acker mit 6 ha 3 ar 70 4m Gr. und 4,44 Thlr. Reinertrag,
am 1. Mai 1882, Vorm. 10 Uhr, an Ort und Stelle in der Pauli'schen Schenke in
Oesteritz versteigert und
am 5. Mai 1882, Vorm. 105 Uhr.
an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 3, das Urtheil
über den Zuschlag verkündet werden. Es beträgt das
Gesammtmaß der der Grundsteuer unterliegenden
Flächen der Grundstücke:
7 ha 21 ar 20 am ö
der Reinertrag, nach welchem das Grundstück zur
Grundsteuer veranlagt worden:
7,51 Thaler.
Der Auszug aus der Grundsteuer⸗Mutterrolle so⸗
wie beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes
können in unserer Gerichtsschreiberei eingesehen werden.
Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetra⸗ gene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben spätestens im Versteigerungs⸗ termine anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren 5 i, n werden.
miedeberg, z 9
Neg. Bej fg. den 8. Nãrʒ 1882.
Königliches Amtsgericht.
12447
Zwangs versteigerung und Aufgebot.
In Zwangsvollstreckungssachen des Reallehrers Kohlmann in Vegesack, Klägers, wider den Pferdeschlachter Wilh. Bäßler in Grohn, Beklagten, wegen Forderung, soll auf Antrag des Klägers die Anbaustelle des Beklagten, Blatt 236, Haus Nr. 241 in Grohn, bestehend aus einem massiven Wohn⸗ hause mit Anbau, Hofraum und Hausgarten, 3 a O9 am groß,
am 16. Mai d. 9 Morgens 10 Uhr, auf hiesiger Gerichtsstube verkauft werden. .
Alle, welche an obiger Anbaustelle Eigenthums⸗, Näher⸗ lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Ser⸗ vituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden hierdurch aufgefordert, solche Ansprüche im obigen Termine anzumelden, widrigenfalls das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber verloren geht,
Das Ausschlußurtheil wird nur an hiesiger Ge⸗ richtstafel bekannt gemacht.
Lesum, den 11. März 1382.
Königliches Amtsgericht. C. Möbes.
Derkaufs anzeige
d Aufgebot.
In Sachen des Zimmermeisters H. Lange hier, Gläubigers, gegen den Zimmergesellen Fastert hier, Schuldner, wegen Forderung, soll auf Antrag des
12479
und Acker mit 89 ar 70 qm Gr. und 1A 69 Thlr.
Parzelle 8, beschriebene Grundbesitz des Schuldners mit dem darauf befindlichen massiven, mit Ziegeln gedeckten Wohnhaufe unter Haus⸗Nr. 51 in Frei⸗ burg zwangsweise am Donnerstag, den 27. April 1882, Vormittags 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle öffentlich versteigert werden. Alle Die, welche an dem bezeichneten Wohn⸗ wesen Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikom⸗ misarische, Pfand und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Realberechtigungen zu haben glauben, werden aufgefordert, selbige unter Vorlegung der darüber lautenden Urkunden im obigen Termine anzumelden, unter dem Verwarnen, das im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhält⸗ niß zum neuen Erwerber des Wohnwesens verloren
geht. Freiburg, 13. März 1382. Königliches Amtsgericht. II. von Borries.
idr Aufgebot.
Nr. 4014. Die Gemeinde Immenstaad be⸗ hauptet Eigenthum an nachverzeichneten, Liegen⸗ schaften, worüber aber ein grundbuchmäßiger Ein⸗
trag nicht existirt: ö Anschlag.
I) 10 a 8 4m Acker im Herrenweier, neben Straße und Aufstößer 50 M0 2) 29 a 88 qm Acker im Garenwieder, neben Straße und Aufstößer. 140 3) 11 a 164m Acker im Frickenwäsele, neben Straße und Aufstößer 4 2 a 79 qm Acker in Sengadeläcker, neben Straße und Aufstößer 6) 1 a 98 am Acker im, Forstel, neben Straße und K 6) 1 a2 17 am Wiese in Kobents⸗ baindten, neben Straße u. Aufstößer 77 90 am Garten in Hausgarten, neben Straße und . 8s) 72 4 4m Acker an Bürgeln, neben Straße und Aufstößer 9) 1 a 35 9m Acker an Reuthenen, neben Straße und Aufstößer 10 62 4 4m Acker im Brendlen, neben Straße und Aufstößer 1I) 24 a 66 am Wiese u. Acker in Warteln, neben Straße u. Aufstößer 12 21 a 78 dm Wiese im Baurengritt, neben Straße und Aufstößer 13) 10 a 53 am Acker am Schlatt⸗ brunnen, neben Straße u. Aufstößer 14 2 a2 70 gm Acker im Bahnacker, neben Straße und Aufstößer l5) 7s ꝗ 56 4m Acker im Klotzen, neben Straße und Aufstößer 16 52 49 4m Acker am Galgen, neben Straße und Aufstößer 1) 11a 43 am Acker zu Forst, neben Straße und Johann Dickreuter 19) 2 a 460 4m Wiese im Schlättle, neben Josef Dickreuter und Josef Rauber am Bach 19 10 a 98 qm Acker und ausgebeutete ö im Happenweilerösch, neben Straße und Aufstößer.. .. 20 6 a 30 ꝗm Hausplatz und Garten im Dorf an der Seestraße, neben Straße und Seeufer . 21) Spritzenremis im Scheuergebäude des Schul⸗ u. Armenfonds Immen⸗ staad, H. Nr. 7Q an der Mattgraben⸗ straße, neben Schul. und Armen⸗ fond u. d. Keller des Baptist Berger 200 Es werden nunmehr alle Diejenigen, welche etwaige Ansprüche oder Rechte an ö zu machen haben, aufgefordert, solche in dem au Montag, den 15. Mai, Vormittags 10 Uhr, angeordneten Aufgebotstermin geltend, zu machen, ansonst die nicht angemeldeten Ansprüche für er⸗ loschen erklärt würden. . . Ueberlingen, den 6. März 1882. . Großh. Amtsgericht. — Gerichtsschreiber. From herz.
12504] Nr. 1093. Nachstehender Beschluß: Aufgebot.
1 immermeister Schlüter
in dem auf
gebotstermine seine Rechte anzumelden Urkunde vorzulegen, erklärung der Urkunde erfolgen wird. Königslutter, den 106. März 1882. Herzogliches Amtsgericht. gez. Schrader. wird damit veröffentlicht.
Der Gerichtsschreiber:
Der Oekonom Leo Muller aus Wolfenbüttel hat 112465 das , einer Ausfertigung des gerichtlichen
8 vom 7. Okober 1873, laut dessen der ; in Königslutter ihm Fordon wird der Inhaber des an ee verloren ge⸗
Vb Thaler Restlaufgelder schuldet, beantragt. Der gangenen Depositenscheins der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens
(12470 In Sachen
der Anträge des Bangquiers Ed. Kanberg zu Schles⸗
wig sowie des Parzellisten Christian Hinrichsen zu
Berend und dessen Ehefrau Catharina Dorothea
Hinrichsen, geb Nissen, verwittwet gewesene Schmidt,
betreff. Aufgebots von Urkunden,
hat Königl. Amtsgericht Schleswig II. durch den
Gerichts⸗Assessor Dr. Leppel folgendes Ausschlußurtheil
erlassen.
Nachdem trotz gehöriger Bekanntmachung etwaige Inhaber der nachbenannten Urkunden Rechte daran bisher nicht angemeldet haben, . so werden auf Antrag . . 1) die Obligation des Banquiers Ed. Kanberg in Schleswig vom 19. Mai 1876, wonach dem⸗ selben der Photograph Georg Johann Koch in Schleswig aus einem Kaufkontrakt vom 9. Mai 1876 die Summe von 69000 S nebst. 5o / Zinsen p. a. gegen vierteljährige Kündigung schuldig geworden ist, und welche protokollirt ist im Schuld⸗ und Pfandprotokolle der Stadt Schleswig Vol. X. Fol. 371 Ma. die im Schuld- und Pfandprotokoll des Amts Gottorf Vol. TV. Fol. 2 protokollirte Obli- gation des Parzellisten Christian . zu Berend und Frau, geb. Nissen, vom 2. November 1877, wonach die frühere Wittwe Schmidt zu Berend dem Abnahmemann Peter Schmidt daselbst die Darlehenssumme von 420 ιο nebst 45,0 Zinsen gegen halb⸗ jährige Kündigung schuldig geworden ist, Lie im Schuld⸗ und Pfandprotokolle des Amts Gottorf Vol. XV. Fol. 2 umgeschriebene Vertragsurkunde der sub 2a. Genannten vom 11. März 1879, wonach der gedachte Ehemann Hinrichsen in die Umschreibung der seither auf den Namen der beiden Ehe⸗ leute im Schuld⸗ und Pfandprotokolle stehenden früheren Schmidt schen Parzellen⸗ stelle in Berend auf den alleinigen Namen seiner Ehefrau eingewilligt hat, damit für kraftlos erklärt. Leppel.
12521] Proclama. Auf Antrag des Nachlaßpflegers, Rechtsanwalt Brühl hier, werden die unbekannten Erben des rechtskräftig für todt erklärten Theofil Wolniewiez aus Otusz, Sohnes des verstorbenen Lehrers Ignatz Wolniewicz von dort, aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 11. Januar 1883, Vormittags 11 Uhr, ihre Rechte und Ansprüche auf den Nachlaß des Theofil Wolniewicz, bestehend in dem Buk'er Spar⸗ kassenbuch Nr. 122 über 29 6 92 3 bei dem unterzeichneten Gericht (Zimmer Nr. Y anzumelden, widrigenfalls der Nachlaß dem landesherrlichen Fiskus zugesprochen werden wird und der nach er⸗— solgier Präklusion sich etwa meldende Erbe alle andlungen und Dispositionen des Fiskus anzuer⸗ ennen und zu übernehmen schuldig, von demselben weder Rechnungslegung noch Ersatz der gehobenen Nutzungen zu fordern berechtigt, sondern sich lediglich mit dem, was alsdann von der Erbschaft noch vor⸗ handen ist, zu begnügen verbunden. Graetz, den 4. März 1882. .
Königliches Amtsgericht, Abtheilung II.
12472 m Namen des Königs?!
Auf den Antrag des Rechtsanwalts Buttgereit, als des den unbekannten Betheiligten von dem Sub⸗ hastationsrichter bestellten Kurators, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Fischhausen durch den Amtsgerichts Rath Blell
für Recht:
I) dem Zimmermann Lopsien aus Kotzlauken und dem Gutsbesitzer Schneege in Tykrehnen werden ihre angemeldeten Rechte auf die Philippsche Spezialmasse von 589,15 „, welche bei der Godau'schen Subhastationssache des Grundstücks St. Lorenz Nr. o angelegt ist, — vorbehalten; Die unbekannten Interessenten werden mit ihren Ansprüchen auf die Spezial masse ausgeschlossen;
3) Die Kosten des Aufgebots sind aus der Spezial⸗ masse vorweg zu entnehmen.
gischh * ö 6. .
ausen, den 8. Arz 2. Königliches Amtsgericht. Blell.
KEroclama. Auf den Antrag der Wittwe Tina Loewenberg zu
öniglichen Regie⸗ rungshauptkasse zu Bromberg vom 17. Dezember 1865 über die Niederlegung zweier 31igen 3 ischer Staatsschuldscheine, Litt. B. Nr. 19 0949
den 380. September 1882, Vormittags 10 Uhr, ß ü ⸗ eri über 500 Thlr. und Litt. F. Nr. 159 050 über vor dem unterzeichneten Gerichte lee r, m, ö * i. 3 fin hen, n ,
widrigenfalls die Kraftlos, spätestens im Aufgebotstermine
den 30. September 1882, Vorm. 19 Uhr, bei 3 n Gerichte, Zimmer Nr. 9, des hiesigen Landgerichts gebäudes anzumelden und den⸗ selben . gen, widrigenfalls die Kraftloserklärung
desselben erfolgt. Bromberg, den 8. März 1882.
Gläubigers der unter Artikelnummer 49 der Grund⸗
Tammer des Königlichen Landgerichts zu Chemnitz auf den 20. Juni 1882, Vormittags 9 Uhr,
steuermutterrolle für Freiburg, Kartenblatt 17,
A. Oel mann.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung VI.