1882 / 67 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Mar 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Steuern in den Hohenzollernschen Landen mit 158 968 646 M wenn man die ortsanwesende

der Bevölkerung durchschnittlich ca. 5, S3 Mt

Dieser Durchschnittssatz aber variirt in den einzelnen Provinzen ; h dern den einzelnen Regierungsbezirken derselben Provinz, sowie in den einzelnen Kreisen

außerordentlich und nicht minder wiederum in

desselben Regierungsbezirks. Er betrug beispielsweise: in der Provinz Ostpreußen 3,62 6,

in den Regierungsbezirken Königsberg 407 4166, Gumbinnen

2, 95 4, in der Provinz Brandenburg (ohne Berlin) 5,18 4, 3 Regierungsbezirken Potsdam 5,96 M, Frankfurt a. /O. ü 6, in der Provinz Hessen⸗Nassau 6, 60 , in den Regierungsbezirken Cassel 5,19 K, Wiesbaden 8,20 46, in der Stadt. Berlin 16,74 g. Insoweit sich aus diesem Verhältniß der direkten Staatssteuern ein wenigstens annähernd zutreffender Schluß auf die Verschiedenheit des Wohlstandes und der Leistungsfähigkeit der Bevölkerung in den verschiedenen Landestheilen ziehen läßt, bedarf es kaum eines weiteren besonderen Nachweises dafür, daß in den minder wohlhabenden und minder leistungsfähigen Gegenden die Volksschulunterhaltungslast ver⸗ e n n did drückender ist, als in den wohlhabenderen und leistungs—⸗ ähigeren. 6 Dem läßt sich nicht mit dem Einwande begegnen, daß in Ge⸗ genden, in welchen ein größeres Maß von Wohlstand herrscht, auch die Theuerung größer sei und daß die Theuerungsverhältnisse natur⸗ gemäß auch eine Steigerung der Ausgaben für die Volksschulunter— haltung im Gefolge haben. Das Letztere ist an und für sich zwar richtig. Aber die Steigerung der Volksschulunterhaltungskosten in den wohlhabenderen Gegenden steht mit dem Maße der größeren Leistungs—⸗ fähigkeit keineswegs in gleichem Verhältnisse. Es ergiebt dies eine Vergleichung der Leistungen an direkten Staatssteuern pro Kopf durchschnittlich mit dem Betrage der durch schnittlichen Gesammtaufwendungen für eine vollbeschäftigte Lehrkraft in den verschiedenen Landestheilen. Es betrugen beispielsweise im Steuerjahr im Jahre 1878 1880181 die direk⸗ die Gesammauf⸗ ten Staatssteuern wendungen für pro Kopf eine vollbeschäf⸗

3, 2 4.

5,78 5

tigte Lehrkraft 928 M6.

in der Provinz Ostpreußen ca. Brandenburg (ohne Berlin), . ( Hessen⸗Nassau, in der tnt Berit... ö, 8 JJ . 1

Der Druck, welchen die Volksschulunterhaltungslast und die Un— gleichmäßigkeit der Vertheilung derselben in den verschiedenen Landes theilen auf breite Schichten der Bevölkerung ausübt, wird noch er— schwert durch die Mannigfaltigkeit der in einem großen Theile des Staates noch bestehenden, aus älterer Zeit herrührenden landrecht— lichen und provinzialgesetzlichen Vorschriften und gewohnheitsrechtlichen Normen über die Unterhaltung der Volksschulen und über die Re— partition dieser Lasten auf die Betheiligten.

Von den Schulunterhaltungslasten werden die persönlichen Kosten sowohl wegen ihrer Höhe sie betragen 70 ½ der Gesammtkosten wie wegen der Verschiedenartigkeit ihrer Aufbringung am drückendsten empfunden. Die Staatsregierung hält es für nothwendig, auf diesem Gebiete Wandel zu schaffen und erkennt es als das sowohl im Interesse der Bevölkerung, wie in dem der Lehrer und Lehrerinnen als auch im allgemeinen Interesse des Schulwesens und im Staatsinteresse von ihr zu erstrebende Endziel an, die persönlichen Volksschulunterhal⸗ tungskosten, insoweit dieselben durch die eigenen Einkünfte des vor— handenen, zur Dotation der Schulstellen bestimmten Schul- ꝛc. Ver⸗ mögens nicht gedeckt werden, den Schulverbänden und Gemeinden überhaupt abzunehmen und ihnen die hierfür erforderlichen Geldmittel aus Staatsfonds zu überweisen.

Die Exreichung dieses Endzieles ist natürlich erst dann möglich, wenn der Stagt durch Vermehrung seiner Einnahmen in Folge weiterer Ausbildung des Systems indirekter Reichssteuern behufs Ueberweisung von Ueberschüssen aus denselben an Preußen finanziell a. Lage gesetzt sein wird, eine so bedeutende Last auf sich zu nehmen.

„Inzwischen aber strebt die Staatsregierung dahin, dies Ziel schrittweise und allmählich nach Maßgabe der jeweilig verfügbaren Mittel zu erreichen.

Indem die Ueberweisung von Geldsummen an die Kreise behufs Erleichterung der Volksschullasten in Aussicht genommen ist, geht die Absicht dahin, die Lasten der eigentlichen öffentlichen Volksschulen (Volksschulen im engeren Sinne) für die zu deren Unterhaltung ge— setzlich Verpflichteten zu erleichtern. Es sind dies diejenigen Schulen, für welche in den Artikeln l, 24, 25 der Verfassungsurkunde die Bezeichnung „Oeffentliche Volksschulen! gebraucht worden ist. Der zweite Absatz des Art. 21 der Verfassungsurkunde, in welchem die dem 5§. 43 Titel 12 Th. II. A. L. R. ent⸗ sprechende Verpflichtung ausgesprochen, ist, kein Kind ohne den für die öffentliche Volksschule vorgeschriebenen Unterricht zu lassen, sowie der erste Absatz des Artikel 25, nach welchem die bürger⸗ lichen Gemeinden bezw. ergänzungsweise der Staat verpflichtet sein sollen, die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschulen aufzubringen, ergeben, daß unter der öffent⸗ lichen Volksschule diejenige, früher gewöhnlich Elementarfchule ge⸗ nannte Anstalt verstanden wird, in welcher allen Gliedern der Nation die für Jedermann unbedingt erforderliche Bildung dargeboten wird. Die Errichtung von solchen Schusen, welche diese Aufgabe haben und dieses Ziel verfolgen, überall, auch gegen den Willen der Betheiligten, anzuordnen und zu erzwingen hat die Staatsbehörde die gesetzliche Befugniß; zur Errichtung und Unterhaltung solcher Schulen besteht für Schulverbände, Schulgemeinden, bürgerliche Gemeinden, je nach der Verschiedenheit der gesetzlichen Vorschriften in den verfchiedenen Landestheilen eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung. Die Einrichtung, die Aufgabe und das Ziel dieser Schulen ist durch die allgemeine Verfügung vom 15. Iltober 1872 (Centralblatt ö. die Unterrichts⸗ verwaltung 1872 Seite 586 ff.) bestimmt. arauf, daß diese Schulen nicht üherall Volksschulen genannt werden, sondern thatfäch— lich verschiedene Bezeichnungen führen, kommt es nicht an. Zu ihnen gehören mithin nicht die neben den Volksschulen des Ortes, ebenfalls unter mannigfach verschiedenen Bezeichnungen bestehenden, im Allge⸗ meinen Mittelschulen genannten Schulen, welche, obschon nicht zu den höheren Lehranstalten gehörend und nicht mit der Berechtigung zu Entlassungsprüfungen versehen, doch ihrem ganzen Endzwecke nach, indem sie die Bestimmung haben, ihren Schülern eine höhere Bll— dung ö. geben, als dies in der Volksschule r ft über der Stufe der obligatorischen Volksschule stehen, das heißt derjenigen Schuse, in Bezug auf welche der allgemeine Schulzwang in der Art befteht, daß alle Kinder im schulpflichtigen Alter, welche nicht den für die öffentlichen Volksschulen vorgeschriebenen Unterricht in anderen öffentlichen ober Privatunterrichtsanstalten oder sonst anderweit erhalten, zur Schule geschickt werden müssen. sc 15 3 Volksschulen gehören ferner auch die höheren Madchen

ulen nicht.

Entsprechend der früher bereits bekundeten Absicht, Ueberschüsse aus Reichssteuern, welche auf . entfallen, zu Ueberweisungen an kommunale Verbände behufs Erleichterung von Kommunal⸗ * ziehungsweise anderen öffentlichen Lasten zu verwenden, ist auch bezũg⸗ lich der Erleichterung der Velksschullasten von dem Prinzip der Dotation der Kreise zu diesem Behufe ausgegangen.

Als in der Natur der Sache liegend wird es erscheinen, daß die Ueberweisung der zur Erleichterung der Volktzschullasten verfügbaren ,, . an die Krei 6he der durch die

1 r) *

. 1

zusammen Bevölkerung am 1. Dejember 1880 mit 27 9 111 in Ansatz bringt, auf den Kopf

6 II) nicht gedeckten persönlichen Unterhaltungskosten der Volks— chulen erfolgen soll, da derjenige Theil der Kosten, welcher seine Deckung in den Einkünften vorhandenen Schul⸗ ꝛc. Vermögens findet, die Betheiligten nicht belastet. Zu 5§. 2 IIb. Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer bis zur Hälfte an die Kreise. Neben der Erleichterung der Volksschullasten will der gegen wärtige Entwurf in Uebereinstimmung mit der früberen Vorlage, den Kommunalverbänden als solchen anch direkt durch Ueberweisung der

das Bedürfniß ist, durch weitere Reichssteuerreformen die Mittel zu gewinnen, den finanziellen Bedrängnissen der Gemeinden und der weiteren Verbände abzuhelfen und inbesondere den auf den Steuer— pflichtigen lastenden Druck von Kommunalzuschlägen zu den direkten Staatssteuern zu mildern, ergeben die dem Landtage zugegangenen „Beiträge zur Statistik der Gemeindeabgaben in Preußen, nach amtlichen Quellen bearbeitet von L. Herrfurth und E. v. d. Brinken“ und zwar die Nachweisungen J. und II. im Einzelnen und die Seite 100 und 104 gegebenen Tabellen III. und IV. in übersichtlicher Darstellung. So hoch sich nach den setztbezeichneten Zahlenangaben die Ueber— bürdung mit Korporationslasten auch stellt, so muß hierbei doch immer noch berücksichtigt werden, daß diese Zahlen mit Ausnahme der Zahl für Berlin,. Durchschnittszahlen sind und daß sich diese Be⸗ lastungsziffern für eine große Reihe von Gemeinden viel höher stellen, ö auf Seite 105, 1066 und 107 des citirten Werkes ausgeführt wird. . Daß die Belastung der Kommunen noch im Steigen begriffen ist, ergeben die a. a. O. veröffentlichten Vergleichungen und zwar Tabelle VII. Seite 111, Tabelle VIII. Seite 112. . Viel erheblicher als im Durchschnitte des Staats und der Pro— vinzen sind die Steigerungen in einzelnen Gemeinden. Bezüglich der 55 über 23 000 Einwohner zählenden Städte weist dies Tabelle L. auf Seite 113 nach.

Die Belastung der Kreisverbände ist aus der in oben angezoge— nem Werke unter II. enthaltenen Kreisabgabenstatistik ersichtlich.

k Frage, in welcher Weise dieser finanziellen Bedrängniß der Kommunalverbände durch unmittelbare Zuwendung aus Staatsmltteln am zweckentsprechendsten abzuhelfen sei, ist gegenüber den lebhaften Widersprüchen, welche die in dieser Beziehung in der vorjährigen Vor⸗ lage gemachten Vorschläge fanden, einer nochmaligen reiflichen Er— wägung unterzogen worden, welche jedoch zu keinem andern Resultate geführt hat. Faßt man lediglich die finanzielle Lage der zu unter— stüäzenden Verbände ins Auge, so spricht gegen die Ueberweisung direkter Steuern allerdings der Umstand, daß dieselbe dem Maße des Bedürfnisses insofern keine Rechnung trägt, als den Verbänden mit hoher Steuerkraft viel und denjenigen mit geringer Leistungsfähigkeit wenig gegeben wird. Es wäre daher anscheinend der einfachste und sicherste Weg, die Zuschüsse aus Staatsfonds nach dem Maße der Bedürftigkeit zu vertheilen. Einer derartigen Regelung stehen aber bei näherer Betrachtung sehr erhebliche Bedenken entgegen. Wenn auc bezüglich der Verwendung zu Schulzwecken die Dotirung der Ueberweisung vorgezogen werden konnte, indem der Staat, mit Rücksicht auf sein Interesse an der öffentlichen Unterrichtspflege, die Tragung der Schullasten als eine ihm durch Artikel 25 der Verfassung wenig— stens subsidiarisch auferlegte Verpflichtung anzusehen hat, so ist dies bezüglich der Gemeindelasten in ihrer Gesammtheit nicht der Fall und könnte daher das Dotationsprinzip hier nur mit der Beschrän⸗ kung auf gewisse, an sich zu den Aufgaben des gesammten Staates gehörige Zwecke, wie beispielsweise bezüglich der Polizeikosten, An= wendung finden. Ein solche Zweckbestimmung allgemein und für alle Gemeinden zu treffen, würde jedoch die in den verschiedenen Gemein den durch ganz verschiedene Ausgaben bedingte Nothlage nicht in ge— nügender Weise berücksichtigen und die beabsichtigte Abhülfe in vielen Fällen illusorisch machen. Den Beweis hierfür liefert die Ueber⸗ sicht J. in den Beiträgen zur Finanzstatistik der Gemeinden in Preußen für das Jahr 1876 von L. Herrfurth (VI. Ergänzungsheft zur Zeitschrift des Königlich preußischen statistischen Buregus), aus welcher Zusammenstellung sich ergiebt, daß keineswegs gewisse Aus— gaben die Nothlage der Gemeinden bedingen, sondern daß bald diefer bald jener Bedarf in den Vordergrund tritt.

Wollte man sich auch über das angedeutete Bedenken hinweg—⸗ setzen und die fraglichen Beihülfen zur Deckung von Kommunallasten überhaupt und ohne weitere Einschränkung auf gewisse Ausgaben nach dem Maßstabe der, Bedürftigkeit vertheilen, fo würde dies dazu führen, daß jämmtliche Steuerzahler des Staates zur Deckung eines Theiles der Kommunallasten gleichmäßig herangezogen würden, und daß Landestheile, welche, sei es in Folge günstiger natürlicher Ver— hältnisse, sei es wegen ungenügender Entwickelung des kommunalen Lebens geringe Abgaben aufbringen, mit ihrer Steuerkraft denjenigen Gemeinden zu Hülfe kommen müßten, in welchem die Gemeinde— ausgaben für unentbehrliche oder auch entbehrliche Zwecke das durch— schnittliche Niveau des Staates übersteigen, was ohne Zweifel auf den lebhaftesten Widerspruch der bengchtheiligten Landestheile stoßen würde. Im Allgemeinen würde die Repartition nach dem Ausgabe— bedarfe die Landgemeinden im Verhältnisse zu den Städten, namentlich den größeren und den östlichen Theil der Monarchie im Vergleiche zu dem westlichen prägraviren. Zu einer Vergleichung im Einzelnen bietet die schon mehrfach erwähnte Statistik pro 1880/81 in den Nachweisungen J. und II. sowie in Spalte 19 und 20 der Tabelle III. auf Seite 109 das nöthige Material.

Abgesehen von den, vorstehend erörterten prinzipiellen Bedenken müßte auch die praktische Durchführung des Dotationsprinzips auf schwer zu überwindende Schwierigkeiten stoßen.

ö Vertheilung nach Maßgabe des. Bedarfs setzt selbstverständ⸗ lich die vorgängige Feststellung des wirklich vorhandenen Bedürsnisses und des Umfanges desselben voraug.

Hierfür einen allgemeinen Maßstab zu finden, hat sich als eine unlödbare Aufgabe erwiesen. Alle in dieser Beziehung gemachten Vorschläge, wie Vertheilung nach Land und Leuten oder nach dem umgekehrten Verhältnisse des Aufkommen an direkten Steuern, oder nach Verhältniß der Gemeindeausgaben bezw. Abgaben sind gegen⸗ über den konkreten Verhältnissen unzutreffend oder praktisch unbrauch— bar. Die Prüfung der Bedürfnißfrage und die Bemeffung des Zu⸗ schusses aber jedem einzelnen Falle vorzubehalten, bietet, in wesche an die Entscheidung auch gelegt wird, keine hinreichende Gewähr ür eine gleichmäßige Verwendung der disponiblen Mittel und würde eine so eingehende Kontrole der Gemeindeausgaben vorausfetzen, wie ii mit dem Prinzipe der Selbstverwaltung sich nicht vereinbaren ieße.

Die Staatsregierung glaubt daher umsomehr an der Ueber weisung von Quoten der Grunde und Gebäudesteuer festhalten zu müssen, als diese seit Jahren in Petitionen und bei den Verhand⸗ lungen des Landtages von verschiedenen Seiten gefordert und bereits durch gesetzliche Bestimmung (5. 1 des Verwendungsgesetzes vom 16. Juli 1880) in Aussicht genommen ist.

Noch größere Schwierigkeiten als die Entscheidung der Frage, ob Dotation oder e r, n bieter die Wahl der kommunalen Korporation, an welche die Üeberweisung . en soll. Auch in dieser Beziehung glaubt die Staatsregierung be enn früheren Vor⸗ schleg der Ueberweisung an die Kreise, beharren zu müssen.

uch abgesehen von den einen selbständigen Kreis bildenden Städten, für welches irrelevant ist, ob die Ueberweisung an die Kreise ober die Gemeinde erfolgt, sind die sonstigen Stadt⸗ und selbst die Landgemeinden im Durchschnitte des Staates und guch der ein⸗ zelnen Provinzen und , ,. allerdings erheblich schwerer w . als die Kreise, wie sich dies aus der oben angezogenen Sta— tistik pro 1880,81 und insbesondere aus einer Jer r. der Ta⸗ bellen I. S. 137 und III. S. 1090 und 10 ergiebt. Nichts deflo⸗ weniger muß von einer direkten Ueberweifung an die Gemeinden aut folgenden Gründen i enommen werden.

; ; reise nur bis auf eigenen Einkünfte des vorhandenen Schul. 3c. Vermögens (vergl.

halben Grund- und Gebäudesteuer zu Hülfe kommen. Wie dringend

denen 156829 Gutsbezirke mit den Gemeinden. So lange die ersteren gleich den letzteren kommunale Aufgaben zu erfüllen und kommungle Lasten ju tragen haben, würde eine verschieden⸗ artige Behandlung beider als eine durch nichts zu begrün— dende Unbilligkeit gegen die Gutsbezirke betrachtet werden müffen. Dagegen steht der. Betheiligung dieser letzteren an dem Ertrage der Grunde und Gebäudesteuer das Bedenken entgegen, daß es in der Hand der Inhaber der Gutsbezirke liegen würde, über die ihnen zu⸗ fließenden Summen willkürlich zu verfügen und dieselben in ihrem ausschließlichen Interesse zu verwenden. Die Ueberweisung einer Quote der Grund- und Gebäudesteuer an die Gutsbezirke würde daher den Charakter eines individuellen Steuererlasses annehmen und als eine Bevorzugung der Eigenthümer selbständiger Gutsbezirke anderen Grund⸗ und Hausbesitzern gegenüber dargestellt werden können. Wollte man aber eine derartige Bevorzugung der Besitzer selbst⸗ ständiger Güter mit in den Kauf nehmen, fo würde die Ueberlassung eine Quote der in den Gemeinden aufkommenden Grund- und Ge⸗ bäudesteuer doch auch zu keiner gleichmäßigen und gerechten Verthei⸗ lung führen. Schon das durchschnittliche Theilungsverhältniß zwischen Stadt- und Landgemeinden würde ein unzutreffendes sein. Das Soll⸗ aufkommen der Grund- und Gebäudesteuer beträgt: in den Stadtgemeinden J G Dagegen betragen die Gemeindeabgaben in sämmtlichen Stadtgemeinden ; 99 662 124 in sämmtlichen e ü Das Repartitionsverhältniß würde sich mithin zwischen Stadt⸗ und Landgemeinden ungefähr wie 5 zu 3 stellen, während die Be⸗ lastung sich beinahe umgekehrt wie 8 zu 5 verhält.

Noch größere Mißverhältnisse ergeben die Vergleichungen der be⸗ treffenden Zahlen für die einzelnen Provinzen, Regierungsbezirke und Kreise nach den in den Nachweisungen J. und II. der mehrerwähnten Statistik enthaltenen Angaben. Je mehr man in die Einzelheiten geht, dest! undurchführbarer erweist sich der fragliche Vertheilungs⸗ moduß. Bezüglich der einzelnen Gemeinden wurde er im Großen und Ganzen die Wirkung haben, daß Gemeinden mit kleineren oder unergiebigeren Gemarkungen und dichter Bevölkerung, namentlich alfo Industrieorte und große Städte, welche in der Regel die höchsten Gemeindelasten haben, spärliche Zuwendungen erhielten, während Ge⸗ meinden mit größeren ergiebigeren Gemarkungen, also wohlhabende Ackerstädte, Bauerngemeinden und namentlich große Gutsbezirke reich⸗ liche, und die vorhandenen Bedürfnisse oft Üübersteigende Zuschüsse er⸗ halten würden. Einem großen Theile der zu dotirenden Gemeinden würde es überhaupt an einer rationellen Verwendung fehlen, da in einer nicht unerheblichen Anzahl von Gemeinden Abgaben überhaupt gar nicht oder doch nicht his zur Höhe von 500 des Aufkommens an Grund und Gebäudesteuer erhoben werden. So werden in zwei Städten weder Gemeinde⸗ noch Korporationsabgaben, in zwölf Städten nur Korporgtionsabgaben zu verhältnißmäßig unerheblichen Beträgen und in fünfzehn Städten nur Hundesteuern und keine sonstigen Gemeindeabgaben erhoben. Von den Landgemeinden er⸗ heben 640 überhaupt keine Gemeindesteuern. Vergleiche die Statistik von Herrfurth pro 1880/81 S. 105 und 166).

Selbstverständlich ist die Zahl derjenigen Gemeinden eine weit erheblichere, hei welchen die zu überweisenden Beträge die Gemeinde abgaben übersteigen, wie sich dies aus den oben angezogenen Nach⸗ weisungen J. und 11, durch Vergleichung der Spalten 6 und 7 mit der Spalte 12 ergieht. Dabei ist noch besonders hervorzuheben, daß solche Verhältnisse sich nicht etwa nur in einer oder der anderen, sondern in fast allen Provinzen des Staates finden, und daher ebenso einer provinziellen als generellen Regelung in der gedachten Richtung entgegenstehen.

Allerdings ist die Zahl der Kreise, in welchen die Kreisabga

50 0so der Grund⸗ und Gebäudesteuer nicht erreichen, ber fi , noch größer, denn nach den Angaben in Nachweisung J. und auf Seite 138 und 139 der Kreisstatistik pro 1880/81 werden in 19 Krei! sen keine Kreisabgaben, in S0 Kreisen weniger als 3500 und in 113 Kreisen 25 50 0j0 det Aufkommens an Grund, und Gebaude⸗ steuern erhoben, so daß die Abgaben nur in 211 von 423 Kreisen sich höher belaufen, als die zu überweifenden Beträge, Faßt man jedoch die Verhãltnisse, auf welchen diese Verschiedenheit in der Be—⸗ lastung der Kreise beruht, etwas näher ins Auge, so kann daraus ein . . ö der halben Grund⸗ und Gehäudesteuer an die Kreise nicht hergeleitet werden. ö L. Herrfurth bearbeiteten ; ö , a n Staates für das Jahr 18777 rgänzungshe J. zur Zeitschrift önig⸗ 1. ftliß h . . . eläuft si er Gesammtbetrag der Ausgaben für Kreiszwecke i ganzen Staate auf rund 45 Millionen Mark, 9. welcher n mehr als 25 mit rund 28 Millionen Mark auf das Gebiet der Kreis⸗ ardnung vom 13. Dezember 1872, fast 2 mit rund 17 Millionen Mark auf die übrigen Provinzen entfallen. Von dem Gesammt⸗ betrage von 45 Millionen Mark werden 5 Millionen Mark nicht für eigentliche Kreiszwecke verwendet, sondern es enthält diese letztere Su mme die Beiträge an die Provinzial⸗ und kommunalständischen Verbände (Sp. 16), welche ihre Bedürfniffe nicht durch Indi⸗ vidualrepartition, sondern durch Kontingentirung auf die Kreisverbände decken. Von den hiernach auf rund 40 Millionen Mark sich helaufenden „Ausgaben für eigentliche Kreiszwecke nehmen, die Ausgaben für Verkehrsanlagen (Sp. 7) mehr“ als die Hälfte, nämlich rund 22 Millionen Mark in Anspruch. Sodann folgen mit rund 7. Millionen Mark oder mit fast 20 0p des Gesammtbetrages die Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung von Kreisschulden (Sp. 14, welche, da diese Schulden ebenfalls zum größten Theile für Verkehrsanlagen kontrahirt worden sind, ihrer Entstehung und Bedeutung nach den Ausgaben in Sp. 7 insoweit zuzurechnen sind, daß die Annahme begründet erscheint, die Ausgaben für Verkehrsanlagen seien auf ca. 70 o der gesammten Kreis⸗ ausgaben zu berechnen. Von den übrigen 30 υ entfällt ungefähr die Hälfte mit rund 54 Millionen Mark auf die Ausgaben für die allgemeine Kreisverwaltung (Sp. 15). an welcher Summe das Gebiet der Kreisordnung vom 13. Dezember 1877 mit rund 4 Millionen Mart, alle übrigen Landestheile mit nur eg. I Million ark partizipiren.! g Der Nest von 160 vertheilt fich auf die Ausgaben für Wohlthätigkeit,, Armen⸗ und Besserungsanstalten 83 8 mit ca. 1,53 Millionen Mark), für das Sanitãtßwesen Sp. 10 mit ca. 1 Million Mark) und mit verhältnißmäßig geringer Sumue auf die Ausgaben für staatliche Zwecke, ins⸗ besondere für die Militär⸗ und Marinevetwaltung (Sp. 4— 6), für Unterrichtszwecke (Sp. 9). für Landesmeliorationen, land- und forst⸗ wirthschaftliche Zwecke (Sp. 11), für Beseitigung von Nothständen (Sp. 13) und für sonstige Ausgaben, namentlich für gemeinnützige Anstalten und Einrichtungen (Sp. 13 und 175.

Dieses gus der Betrachtung der Verwendung des Gesammt— betrages der Ausgaben der Kreisverbände im ganzen Staate sich er · gebende Verhältniß trifft jedoch nur vollständig in dem Gebiete der

; 13. Dezember 1872 ; Kreizordnung vom 15. Mär; 15515 und in der Provinz Posen

zu, während in den übrigen Provinzen sich nach verschiedenen Rich⸗ tungen hin Abweichungen vorfinden. In den beiden weftlichen Prö— vinzen ist zwischen dem Kreis und den , , noch ein wischen verband, das Amt (in , die Bürgermeisterei (in der 3 eingeschaltet, auf welche einzelne der in den östlichen Provinzen den Kreisen obliegenden Verpflichtungen, nament- lich die Leistungen für allgemeine staatliche Zwecke und die Sorge für einzelne Verkehrsanlagen, übertragen worden sind. Es ist dies in der Provinz Westfalen in geringerem, in der Rheinprovinz in oherem Maße der Fall und es findet hierin , der Um⸗ . seine Erklärung, daß, während im Jahre 187773 der Durch chnittssatz der Gesammtautzgaben der Kreise in den östlichen Pro— vinzen zwischen 1.890 ½ und 3, 5j pro Kopf der Bevoͤlkerung

22 495 202 , 35 575 729

Die unerläßliche Vorbedingung einer birekten Ueberwei die ö . wäre die e er. der ö geren 2

chwankte, dieser Durchschnittssatz in der Provinz Wefffal Hr „M, in der Rheinprovinz . O, 93 4 2 r n ner.

sten tritt dieser Unterschied in den Ausgaben für Verkehrsanlagen und in Verbindung hiermit in den Ausgaben für Verzinsung und Tilgung der Kreisschulden hervor. . . Während die Ausgaben für Verkehrsanlagen in den östlichen rovinzen durchschnittlich 1 bis 1 4 auf den Kopf der Bevölkerung beläuft sich dieser Durchschnittssatz in der Provin; West⸗ falen noch nicht auf 0,10 „, in der Rheinprovinz noch nicht auf Mi0 M Der Gesammtbetrag der Kreisschulden, welcher in den öst⸗ lichen Provinzen zwischen 5 und 18 Millionen Mark, bezw. zwischen 2,55 M und 10444 6 pro Kopf der Bevölkerung schwankt, beläuft sich in der Rheinprovinz nur auf 11 Millionen Mark, so daß auf den Kopf der Bevölkerung nur 9,49 „M entfällt. Wenn. dieser Unter⸗ schied nicht in gleichem Maße bei dem Betrage der Kreitahgaben her⸗ vortritt, welche in den östlichen Provinzen zwischen O63 0 und 1376 M pro Kopf der Bevölkerung schwanken, in der Provinz West⸗ falen dagegen 0,64 4, in der Rheinprovinz sogar 081 460 auf den Kopf betragen, so hat dies seinen Grund in dem Umstande, daß in der Rheinprovinz sich die im Wege der Kreis— besteuerung aufzubringenden Abgaben an den Provinzial⸗ verband auf mehr als 2 Millionen Mark, ?. h. auf den 4– 5fachen Betrag der Provinzialabgaben in den östlichen Pro⸗ vinzen belaufen. Dieser letztere Umstand hat aher wiederum seinen Grund darin, daß in der Rheinprovinz in viel höherem Grade. als in allen anderen Provinzen die Ausgaben für den Wegebau auf die Pro— vinz übernommen worden sind. J . In der Provinz Hannover sind jur Zeit die Kreise nur die für die Verwaltung der Staats⸗, Steuer- und Militärangelegenheiten errich⸗ teten Verwaltungsbezirke (efr. 8. 7 der Verordnung vom 12. Sep⸗ tember 1867, GesetzSamml. S. 1497). Die den Kreisen in den Fstlichen Provinzen obliegenden Aufgaben haben in der Provinz Hannover die Aemter, in Betreff des Wegebaues die Wegeyer⸗ bände sowie die selbständigen Städte zu erfüllen Aus diesem Verhältnisse erklärt es sich, daß eigentliche Kreisabgaben im engern Sinne, wie aus der Kreisfinanzstatistik für 1877118 auf Seite 76s79 zu 1X. a. erhellt, nur ausnabmsweise mit in Summa 168 794 sMι, vorkommen, während. die Abgaben der Amts bezw. Wege⸗ und Nebenanlageverbände den Betrag der Kreis⸗ abgaben in den östlichen Provinzen mit 2,17 46 Pro Kopf der Be⸗ völkerung noch übersteigen. Diesem Verhältnisse ist aber auch durch die Bestimmung des Entwurfs Rechnung, getragen, nach welcher in der Provinz Hannover bis zum Erlasse einer neuen Kreisordnung die Ueberweifung der Hälfte der Grund und Gebäudesteuer nicht an die Kreise, sondern an die Aemter und selbständigen Städte erfol⸗

gen soll. .

Bezüglich der Provinz Schleswig⸗-Holstein ist zu bemerken, daß der in . . von 1880/81 unter H. Nr. 20 Heite 124ss mit aufgenommene Kreis Herzogthum Lauenburg bei der. Auf⸗ stellung der Kreisfinanzstatistik von 15775418 nicht mit berücksichtigt worden war, weil bei der damals erst kürzlich erfolgten Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der preußischen Monarchie und bei der eigenthümlichen Gestaltung der Vermögensverhältnijse dieses Kreises eine gleichmäßige Ausfüllung des für die übrigen Kreise auf⸗ gestellten Schemas nicht zu ermöglichen war. Die Angaben der Kreis⸗ Finanzstatistik von 1877,18 über die Höhe der Gesammteinnahmen und Ausgaben, des Vermögens- und Schuldenstandes der Freise der Provinz Schleswig ⸗Holstein umfassen deshalb die. bezüglichen Beträge für den Kreis Herzogthum Lauenburg nicht mit, Sodann ist seit der Aufstellung dieser Kreis⸗-Finanzstatistik von 1877/78 der Umfang der Aufgaben der Kreise in der Provinz Schleswig Holstein durch den §. 5 des Gesetzes vom 25. Februar 1879 (Gesetz⸗Samml. . und durch die in Folge desselben eingetretene Uebertragung der Ver⸗ pflichtung zum Ausbau und zur Unterhaltung der Nebenlandstraßen an die Kreise wesentlich erweitert worden. Dieser Umstand giebt die Erklärung dafür, daß in dem Zeitraum von 1877178 bis 1839 31 in der Provinz Schleswig⸗Holstein die Kreisahgaben von 584 525 6 auf 927011 6, d. um mehr als 58 olg. ge— stiegen sind, während in der ganzen Monarchie die Steige rung von 22 806 450 MS auf 25 8.76 131. 46 nur etwas über 135 beträgt, und in keiner der übrigen Provinzen auch nur die Hälfte des Prozentsatzes der Zunahme in der Provinz Schleswig ⸗Holstein erreicht wird. Aus einer Vergleichung der Angaben der Kreizabgaben⸗ statistik von 188681 mit den Zahlen in Tabelle A. Sp. 23 53 der Kreisfinanzstatistik von 1877178 läßt sich ersehen, wie sich die durch die Uebertragung der Bau. und Unterhaltungslast der Nebenland⸗ straßen veranlaßte Steigerung der Kreisabgahen in der Provin Schlezwig-Holstein auf die einzelnen Kreise der. Letzteren pertheilt.

In der Provinz Hessen⸗Nassau sind zur Zeit die Kreise allerdings nur reine Verwaltungsbezirke ohne selbständige Bedeutung und bilden eine administrative Form ohne kommunalen Inhalt. Die Ausgaben für Verkehrtanlagen, für Verzinsung und Tilgung der Kreisschulden, welche mit Einschluß der gleichartigen Abgaben an den Provinzialverband sich in allen anderen Provinzen auf mehrere Millionen Mark belaufen, betragen in der Provinz Hessen· Nassau noch nicht 35 000 M, weil in dieser Provinz die Wegebaulast im Wesentlichen Sache der Einzelgemeinden ist. Die Ausgaben der Kreisverbände in der Provin; Hessen-Nassau beschränken sich dem- gemäß im Wesentlichen auf die Aufwendungen für das Sanitätswesen (Impfwesen, Anstellung von Kreisthierärzten c. und für die allgemeine Freiß. bezw. Staatsverwaltung. Da diese Ausgaben zum großen Theil aus den Jagdscheingeldern und sonstigen ertraordinären Ein⸗ nahmen gedeckt werden, so erklärt es sich, daß in dieser Provinz in 18 Kreisen Kreissteuern überhaupt nicht erhoben werden, ein Ver⸗ hältniß, welches mit alleiniger Ausnahme des Kreises Herzogthum , n. in der ganzen Monarchie nicht weiter vorkommt. .

Aus den vorstehenden Erörterungen 5 sich mithin, 1daß die Verschiedenheit in der Höhe der Kreisabgaben in den einzelnen Pro⸗ Dinzen ihren Grund nicht in einem verschiedengrtigen Maße der Be⸗ lastung der a, , . für diesel ben Aufgaben, sondern in der verschiedenartigen Vertheilung dieser Aufgaben auf die engeren oder weiteren Kommunalverbände findet, insbesondere bezlglich der Provinz Hannover in der eigenthümlichen Organisation der Freis= und Amts⸗ verfassung, bezüglich der Provinzen Hessen · Nassau, Schleswig · dolstein und der Rheinprovinz aber darin ihre Erklärung findet, daß die Sorge für die Verkehrsanlagen in diesen Provinzen (in Schleswig- Holstein wenigstens bis zum Jahre 1879) in erster Linie nicht den Kreisen, .

ntlich aber den Einzelgemeinden obliegt. . name ff Rücksicht auf eig Umstand glaubt die Staatsregierung davon ausgehen zu sollen, daß die Verschiedenartigkeit der Höhe der Kreizabgaben in den einzelnen Provinzen als ein prinzipielles Be⸗ denken gegen die beabsichtigte Ueberweisung der Hälfte der Grund und Gebäudesteuer an die Kreisverbände nicht angesehen werden kann, sofern nur, wie dies im 5. 10 des Gesetzentwurf geschehen ist, dahin Vorsorge getroffen wird, daß die überwiesenen Beträge, insoweit die⸗ elben nicht zu dem prinzipiellen Zwecke der Deckung der Kreisabgaben

erwendung finden, zur Erleichterung derjenigen kommunalen Lasten der Einzelgemeinden, oder weiteren Kommunalverbände verwendet werden, welche in anderen Theilen des Staates von den Kreisen ge⸗

n werden. terne liegt mithin keineswegs in der Absicht der Staatsregierung die fraglichen Summen mit der Ueberweisung an die Kreise , din und gun cli gli dum e af von Kreisabgaben oder zur Bestreitung

eisausgaben zu bestimmen. . . . Iren , es sich ha, ,. von den Mißver hältnissen, welche sich bei der Ueberweisung an die einzelnen Gemeinden bezüglich der Theilung zwischen Stadt und Land ergeben würden haupt⸗ sächlich darum, eine angemessene Verwendung der fraglichen Beträge auch da thunlichst sicher zu stellen wo dieselben die eigenen Lasten des bedachten Verbandes übersteigen. . .

Die Gemeinden würden aber nur selten in der Lage sein, die äber ihren eigenen unmittelbaren Bedarf hinausgehenden Da i anderen Verbänden zu übertragen oder dieselben sonst in rationeller Weise ju verwerthen. Wenigstens geben sie in letzterer Beziehung um ,

fondern den Provinzial, oder den Zwischenverbänden

Kreise daf egg besitzen, als mittlere. Stadt und Land umfassende Kommunal verbände nicht allein die Möglichkeit, sondern auch im Vinblick auf ihre Stellung im Staate und in dem Organismus der Selbstverwaltung die Fähigkeit, die nach Deckung der eigenen Abgaben verbleibenden Ueberschüsse den zu ihrem , , . niederen kommunalen Korporationen entweder direkt zu überweisen oder wie dies in §. 10 Absatz 4 ausnahmsweise zugelassen ist durch Uebernahme kommunaler oder administrativer Aufgaben indirekt zu Gute kommen zu lassen. .

Die hiernach von der Kreisvertretunz zu fassenden Be⸗ schlüsse,. sowohl bezüglich der Untervertheilung verbleibender Ueberschüsse an die einzelnen Städte, Landgemeinden und Gutsbezirke, als bezüglich der Verwendung derselben für kommunale Bedürfnisse und ö Zwecke sollen der Genehmigung des Bezirksrathes beziehungsweise bis zur Ein führung derselben der Bezirksregierung (Landdrostei) unterliegen. Der Entwurf beabsichtigt hierdurch, die Garantie gegen jede etwaige unbillige Benachtheiligung einzelner Klassen der Kreisangehörigen und gegen eine unzweckmäßige Verwendung der verfügbaren Mittel zu verstärken. ;

Die von einigen Seiten empfohlene Ueberweisung an die Pro- vinzen würde die Berücksichtigung lokaler Verhältnisse, welchen die⸗ selben zu fern stehen, so gut wie gänzlich ausschließen. Auch würde hierdurch nur auf einem Umwege dasselbe Ziel erreicht werden, welches der Entwurf ins Auge faßt, da die Provinzen, welche hesondere Provinzialabgabhen nicht erheben, sondern dieselben auf die Kreise repartiren, die ihnen überwiesenen Summen ihrerseits wieder auf die Kreise vertheilen müßten. ; . . Um jede irgend thunliche Bürgschaft dafür zu bieten, daß die den Kreisen zu überweisenden Summen nicht zu entbehrlichen Aus— gaben vergeudet, sondern in einer der Absicht des Gesetzes entsprechen⸗ den Weise verwendet werden, sollen daraus zunächst die Kreisabgaben einschließlich der auf den Kreis vertheilten Provinzialabgahen erlassen bezw. ermäßigt werden (efr. 8. 19). Diese Maßregel führt unter allen Umständen zu der in erster Linie zu erstrebenden Erleichterung der kommunalen Abgaben und ist es für, den Steuerzahler vollständig irrelevant, oh die zu erlassende Steuersumme auf seine Gemeinde, Kreis- oder Provinzialabgaben angerechnet wird. Dafür aber, daß der Maßstab, nach welchen die verschiedenen Steuerpflichtigen an die⸗ sem Erlasse theilnehmen, ein im Ganzen zutreffender ist, geben die über die Aufbringung der Kreisabgaben bestehenden, beiiehungsweise noch zu erlassenden Vorschriften genügende Sicherheit.

Bezüglich der danach verbleibenden Ueberschüsse stellt der Entwurf (6. 10 Absatz 4 und 5) zunächst den Grundsgtz auf, daß deren Ver⸗ wendung zur Erleichterung der Kommunallasten die Regel bilden soll, die Verwendung zu sonstigen kommunalen Bedürfnissen oder gemein⸗ nützigen Zwecken als Ausnahme behandelt werden soll. Sodann aber wird die Verwendung zur Erleichterung der Kommunallasten noch näher dahin präzisirt, daß es sich zu diesem Zwecke um eine Sub⸗ repartition auf die zum Kreise gehörigen, einzelnen Städte, Land⸗ gemeinden und Gutsbezirke handeln soll, für welche zugleich ein be⸗ stimmter Vertheilungsmaßstab im Entwurfe vorgeschlagen ist. . Dieser Maßstab kann aus den oben angegebenen Gründen nicht füglich in dem Aufkommen an örtlicher Grund und Gebäudesteuer gefunden werden. Der Entwurf schlägt vor, die Untervertheilung nach dem Maßstabe der Aufwendungen der einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke für Wegebauten (einschließlich der Verzinsung zu diesem Zwecke kontrahirter Schulden) zu Bauwerken, die nähere Bestimmung aber darüber, wie diese Aufwendungen in den einzelnen Kreisen fest⸗ zustellen, ob sie nach dem Betrage der letzten Jahresausgabe oder nach mehrjährigem Durchschnitt zu berechnen u. s. w., der Beschluß⸗ nahme der Krelsvertretung zu überlassen. ö

Durch diesen Vorschlag dürfte eine zweckmäßige Verwendung der durch die Kreizabgaben nicht absorbirten Beträge zu direkter Erleich⸗ terung der Kommunallasten sicher gestellt werden. Die grohe Ver⸗ schiedenheit in der Höhe der Belastung der einzelnen Kreise mit Kreis⸗ und Provinziglabgaben erklärt sich wie oben nachgewiesen ist im Wesentlichen gerade aus den Verschiedenheiten, welche hinsichtlich der Bestreitung der Ausgaben für den Wegebau zwischen den einzel- nen Landestheilen obwalken und ist namentlich davon abhängig, ob die Wegebaulast Leinschließlich der Verzinsung der für Verkehrs ankagen aufgenommenen Anleihen) von den Gemeinden (bezw. von Amts⸗, Bürgermeisterei⸗, Wegeverbänden u. s. w.) oder von den Kreisen aus⸗ schließlich oder vorwiegend getragen wird, . .

ndem durch Vertheilung der fraglichen Ueberschüsse auf die einzel⸗ nen Gemeinden, nach dem Maßstabe der Wegebaulasten bewirkt wird, daß denjenigen Gemeinden, welchen eine in anderen Theilen der Monarchie überwiegend von den Kreisen getragene Last obliegt, eine entsprechende besondere Beihülfe zu Theil wird, ergiebt sich zugleich eine gleichmäßigere Entlastung der Kommunalverbände, als dieselbe durch Ueberweisung von Quoten der Grund und Gebäudesteuer von irgend welchen anderen Kommunalverbänden als die Kreise zu erzielen wäre.

Die finanzielle Bedeutung der Ueberweisung der halben Grund und Gebäudesteuer ergiebt sich für die Landkreise ohne Weiteres ans der schon öfter angejogenen Statistik der Kreisabgaben pro 1880/81. Danach betragen die gesammten Kreisabgahen der Monarchie mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande 25 864 406 6, während die Hälfte der Grund⸗ und Gebäudesteuer nach dem Verxanlagungssoll pro I8580,/ 81 sich für das gedachte Gebiet auf 26 6388 067 stellt. .

Wenn auch hiernach die den Kommunalverbänden zuflie⸗ ßenden Mittel nicht gering anzuschlagen sind, so verkennt die Staatsregierung doch keineswegs, daß auf, diesem- Wege den größeren Stadten noch keine alle Uebelstände beseitigende Hülfe geleistet wird. Wie in den nacherwähnten Beiträgen zur Statistik pro 1880181 Seite, 197 u. ff. überzeugend nachge—⸗ wiesen ist, trägt indeß weniger die Höhe der Ausgaben als das ein⸗ seitige Uebergewicht der direkten Besteuerung eine wesentliche Schuld an der finanziellen Bedrängniß der Städte und wird daher die Staatsregierung die Aufgabe im Auge behalten, die Schranken zu beseitigen, welche ö Hinführung geeigneter indirekter Gemeinde⸗ abgaben entgegen stehen.

. Zu erwähnen ist noch, daß in der Provinz Hannover bis zur Einführung der Kreisordnung die Amtsverbände und die selbständigen Städte an Stelle der J

u S. e. Erhöhung der. Beamtenbesoldun gen. ;

Seit längerer Zeit ist die Aufmerksamkeit der giant e n auf die wirthschaftliche und finanzielle Lage gerichtet, in welcher si der weitaus größere Theil der Königlichen Stagtsbeamten befindet.

Die zur Zelt gejahlten Gehalte stehen keineswegs überall in richtigem Verhältniß zu den Leistungen, welche von der Mehriahl dieser Beamten gefordert werden müssen. Sie entsprechen in nicht unerheblichem Umfange ebensowenig denjenigen Anforderungen, welche bei gesunkenem Geldwerthe und erheblich gestiegenen Preisen der nothwendigsten Lebensbedürfnisse ein von unnöthigem Aufwand und Luxus fernes, 3 a. 34 ,, der Stellung und der

amilie entsprechendes Leben erfordert, J hic rn ö. den Jahren 1868 bis 1889 nach und nach mehrfach Aufbesserungen der Besoldungen , Beamtenkategorien und jwar in der Weise stattgefunden hatten, daß den unteren Beamten, einschließlich der Subalternen bei den Kreis- und Lokalbehörden und der bei den Provinzialbehörden beschäftigten Bureauhülfsarbeiter, eine jweimalige, den Übrigen Subalternen und den Beamten von der fünften Rangklasse aufwärts aber nur eine einmalige Aufbesserung zu Theil geworden ist, hat bereits im Jahre 1872 eine weitere um- fasfende Erhöhung der Gehälter zur Durchführung gebracht werden můüssen. Diese Maßregel, von der nur die Minister und Ober ⸗Präsidenten aus Fi * erforderte einen Kostenaufwand von 14 5553 537 * . Gir er , etwa 160s0 der damaligen Gehalte), wobei n bemerken ist, de der Prozentsatz für die Subalternen bei den reis nnd Lokalbehörden ünd die Unterbeamten um etwa 40i hinter

besserung um etwa 140, der bis dahin bezogenen Gehälter erfahren . 331 636 r e i * * 4 6 Bedürfniß für die eststellung der Besoldungssätze maßgebend gewesen.

ö ti ehm ef ist im Jahre 1873 re gigen Beamten durch Be⸗ willigung des Wohnungsgeldzuschusses eine weitere Einkommensver⸗ besserung von im Ganzen 13 290 900 M gewährt werden. Seitdem hat bis zum Etatsjahre 1879/80 eine Erhöhung von Beamtenbesoldungen kategorienweise nicht mehr stattgefunden, es sind nur in einzelnen Fällen Ausgleichungen bis zur Höhe der im Jahre 1872 bewilligten Normalgehaltssätze vorgenommen worden. . Erst im Etatsjahr 1879/80 ist wieder eine Aufbesserung in er⸗ heblicherem Umfange erfolgt, indem damals aus Anlaß der Reorga⸗ nisation der Justizverwaltung die Gehalte der Richter und, einzelner sonstigen Kategorien von Justizbeamten eine allgemeine Erhöhung er⸗ fuhren, zu welchem Behufe eine Gesammtsumme von 4237 970 4 verwendet wurde. Das Haus der Abgeordneten ist damals auf Antrag der Budget- kommisfion über die Vorlage der Staatsregierung hinausgegangen, indem es für die Präsidenten der. Sber-⸗Landesgerichte, die Ober ⸗Landesgerichts⸗Räthe, die Landgerichts⸗Direktoren, die Land⸗ und Amtsrichter, die ersten Staatsanwälte bei den Land⸗ gerichten, höhere, als die in jener vorgeschlagenen Gehalts⸗ sätze, beschloß. Die Staatsregierung hat diesem Beschlusse nicht entgegentreten wollen, sie konnte sich mit demselben jedoch nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung einverstanden erklären, daß der Landtag auch den Konsequenzen jenes Beschlusses, nämlich der entsprechenden Besoldungsaufbesserung für die verschie denen Kategorien der Verwaltungsbeamten, die sich tzegen die Richter zurückgesetzt fühlen könnten, demnächst die Zustimmung nicht versagen werde (efr. Stenographischer Bericht über die Sitzung des Abgeordneten⸗ hauses vom 6. Februar 1879, Seite 1175). ö Die noch immer nicht hinreichend befriedigende allgemeine Finanz⸗ lage hat die Staatsregierung seitdem verhindert, mit der Aufbesserung der Beamtenbefoldung weiter vorzugehen, und die Aufnahme bezüg⸗ licher Ausgabepositionen in den Staatshaushaltsetat vorzuschlagen. Der Vorgang des Jahres 1879 mußte darauf hinweisen, zunächst eine Gehaltserhöhung für die traditionell und dienstpragmatisch mit den Richtern und Staatsanwälten in Parallele zu stellenden Ver⸗ waltungsbeamten, also der Regierungspräsidenten, Ober⸗Regierungs⸗ und Regierungs⸗Räthe bei den Provinzialbehörden, der Landräthe ze, in Aussicht zu nehmen und hätten sich die hierzu erforderlichen Mittel im Betrage von etwa einer Million Mark schen für das kommende Ctatsjahr wohl beschaffen lassen. Indeß drängte sich der Staats⸗ regierung im Laufe der stattgehabten Erörterungen die Ueberzeugung auf, daß das Bedürfniß der Gehaltserhöhung ein allgemeines ist und ohne Unzufriedenheit zu erregen nicht füglich auf einzelne Kategorien und insbesondere nicht auf die höheren Beamten allein beschränkt bleiben kann, selbst wenn in Betracht gezogen wird, daß für diese durch die bisherigen Gehaltserhöhungen prozentual im Allgemeinen weniger geschehen ist, als für die unteren Kategorien. . Es muß daher für alle Beamten, ausschließlich der Richter und der diesen im Jahre 1879 gleichbehandelten sonstigen Justizbeamten, die dem Bedürfniß entsprechende Gehaltserhöhung, wenn irgend thun⸗ lich, auf einmal, sobald die allgemeine Finanzlage dies gestattet, flüssig gemacht werden. Es ist leicht ersichtlich, daß die bestehende Unzulänglichkeit der Besoldung auf die Dauer ernste Mißstände für den Dienst ö . Die n, , i die . dungsverbesserungsfrage für eine vorzugsweise dringende und kant . n , daß dem Staatshaushalks⸗Etat baldmöglichst diejeni⸗ gen höheren Einnahmen zugeführt werden mögen, welche zur befrie⸗ digenden Lösung dieser Frage erforderlich sind. Ohne die Möglichkeit zu übersehen, daß ein Theil des erforderlichen Geldbedarfs im Fall ferneren Andauerns günstiger Konjunkturen auch schon aus den jur Zeit vorhandenen Einnahmequellen beschafft werden könnte, glaubt die Staatsregierung doch das Mittel zur bal⸗ digen vollständigen Erreichung ihres Ziels vorzugsweise in der Vermehrung der indirekten Steuern des Reichs erkennen zu müssen, insofern dieselben reichlich genug bewilligt werden, um neben den bisher für den preußischen Antheil an den Erträgen dieser Steuern in Aussicht genommenen Verwendungszwecken auch noch die hier in Rede stehenden Ausgaben bestreiten zu können. Da⸗ bei liegt es jedoch keineswegs in der Absicht der Staatsregierung, die Aufbesserung der Besoldungen ausschließlich auf die aus Reichsein⸗ nahmen zu erwartenden Summen zu beschränken; vielmehr sollen hierzu auch die sonstigen Einnahmequellen thunlichst in . ge⸗ nommen werden und ist dies in §. 3 ausdrücklich ausgesprochen.

Die Kosten einer Gesammtaufbesserung, der Beamtengehãlter in dem in Frage stehenden Umfange sind, wie die stattgehabten ein⸗ gehenden Erörterungen ergeben haben, sehr bedeutend. Etz ist bei diesen Erörterungen davon ausgegangen, daß man, wenn den Be⸗ amten ein dem Bedürfnisse einigermaßen entsprechendes Einkommen gewährt werden soll, in thunlichster Anlehnung an die gleichartige Maßregel des Jahres 1872 für die etatsmäßigen Beamten kaum unter den Satz von 1500 der gegenwärtigen Besoldung werde herabgehen können. Bei den untersten Kategorien der Beamten wird dieser Prozentsatz mindestens überall erreicht werden müssen. Bei den höheren Kategorien wird das Prinzip der rein prozentualen Aufbesserung weniger streng, als bei den niederen festzuhalten ih vielmehr werden die besonderen Verhältnisse der einzelnen Dienststel-= lungen vorzugsweise in Berücksichtigung gezogen werden müssen. Aber auch bei den Subaltern⸗ und Unterbeamken können diese Verhältnisse nicht ganz unberücksichtigt bleiben, außerdem werden in einzelnen dazu geeigneten Fällen usgleichungen stattzufinden haben, welche, wenn sie unter Umstaͤnden ein Zurückbleiben hinter dem allgemeinen Prozʒentsatz herbeiführen sollten, doch in gewissen Fällen auch eine erheblichere Ueberschreitung desselben bedingen würden. .

Bei den lediglich remuneratorisch beschäftigten Beamten, die in den allermeisten Fällen nur auf der Vorstufe zu den besseren etats⸗ mäßigen Stellen stehen und sich daher in der Regel noch in jüngerem Lebenzalter befinden, kann im Allgemeinen eine Aufbesserung des bisherigen Diensteinkommens von 10 o 0 für ausreichend erachtet werden.

Von diesen Gesichtspunkten aus ist der Bedarf berechnet worden, der zwar keine als g,. feststehend anzusehende Ziffer ergiebt und

noch verschiedener Modifikationen im Einzelnen fähig erscheint, aber k . annähernd zutreffender Anhalt für die . Maß⸗ nahmen e, , darf. Die Berechnung weist als solchen Mindestbedarf nach: s ür die höheren Verwaltungsbegmten . 2379 946 4 2) für die Lehrer an sämmtlichen höheren ein⸗ ,. der technischen Unterrichtsanstalten 2938 664. 3 ür die Subaltern⸗ und Unterbeamten . 4901 455 . 4) für die Erhöhung der betreffenden Remu⸗ a5 n nerations fonds. ö ; ; 9 * . . Das Gesammterforderniß stellt sich hierngch au Diesem Betrage würde eventuell noch die Summe von 1200000 4 hinzutreten, damit durch Gewährung entsprechender Beihülfen an die betheiligten Gemeinden die Gleichstellung der Lehrer an den von diesen unterhaltenen höheren Lehranstalten mit den an den i artigen staatlichen Unterrichtsanstalten angestellten Lehrern ermöglicht wer⸗ 2 ten d chf vom Staate zu Außerdem haben die Beamten der noch serner e,, Gisenbahnen in Betracht zu kommsn und wird daher der erforderliche Höchstbetrag mit 25 Millionen Mark nicht zu hoch gegriffen sein. 1

getroffen werden, oder prozentual zu werden kann.

se nöthige Bürgschaft, als die überwiegende Zahl der bierbei in Frage . Wm w. kleinere ländliche Drischaften sind. Die

itts urückblieb, weil diese Kategorien in den irn. f ter lan, sie beschränkt gebliebene, 2 Auf

die vorjährige Vorlage alle in Folge weiterer Reich e n, dem Staate zufließenden Summen unverkürzt jn