wesentlichsten Bedingung der Selbstverwaltung, der der Verhältnisse genügt wird, und bin daher dafür, daß die Bildung solcher Genossenschaften nach Möglichkeit gefördert
icht für den Zweck zu organisirende Industriezweige an— i n halte 3 für ganz —— geeignet, die Unfall⸗
ung zu übernehmen, insbesondere, weil in k der
enntniß
Andererseits gewähren rein lokale Genossenschaften,
welche alle versicherungspflichtigen Betriebe eines Orts um“
ssen, den Vorzug einfacher Verwaltung und leichter Ver—
tung von Mißbrauch; auch sie sind daher nicht zu beanstanden.
ie selbstverständliche Voraussetzung der Existenzberechtig ung jeder Unfallversicherungskasse, die Sicherheit, bedingt aber natürlich, daß nur solche Genossenschaften zugelassen werden, welche eine genügende Anzahl von Versicherten umfassen. Die Bildung von Genossenschaften nach dem Maße der Unfalls⸗ ahr, ohne Rücksicht auf die innere Verwandtschaft der dustriezweige, halte ich, wenn es sich nicht um rein lokale Schöpfungen handelt, nicht für zweckmäßig.“
Demnächst legt Hr. Heimendahl nachfolgenden von ihm
entworfenen Organisationsplan für die Unfallversicherung vor, indem er beantragt, die in demselben niedergelegten Grundsãätze an die Stelle des in der Regierungsvorlage angenommenen Systems treten zu lassen:
1) Es werden öffentliche Unfallversicherungs⸗Ver⸗ bände je für den Umfang des Bezirks einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden Lvielleicht Provinzen?) gebildet. Diese stagtlichen Verbände umfassen sämmtliche versicherungspflichtigen Betriebe, sie werden jedoch nach Gefahren- (Betriebs) Klaffen gegliedert und der einheitlichen geschäftlichen Leitung eines Vorstandes — Direktors — unterstellt. Für jede Gefahrenklasse werden alljährlich 2 Betriebs— unternehmer und 2 Versicherte (Arbeiter) als Aus— schußmitglieder gewählt beziehungsweise ernannt, welche in Gemeinschaft mit dem Direktor alle Zweifels oder Streitfälle in gemeinschaftlichen 3zitzungen (bei welchen der Direkkor den Vorsitz führt) endgültig zu entscheiden haben. Die Sitzungen werden so oft als erforderlich von dem Direktor be— rufen; sie müssen von ihm berufen werden, wenn zwei Ausschußmitglieder eine solche beantragen. In besonders wichtigen oder schwierigen Fällen“ kann der Fabriken⸗Inspektor (Gewerberath), sowie der Kreis⸗ physikus zu diesen Sitzungen mit berathender Stimme zugezogen oder auch um schristliche Gutachten ange⸗ gangen werden.
2) Neben den öffentlichen Unfall versicherungs⸗Ver⸗ bänden können sich beliebige Genossenschaften auf Grund eines von dem Bundesraäthe zu erlassenden Normal⸗ statutes bilden. Diese Genossenschaften können sich entweder auf einzelne bestimmte Betriebsklassen be— schränken oder sie können, ebenso wie die öffentlichen Verbände, verschiedene Gefahren⸗ (Betriebs) Klassen in sich vereinigen. Hinsichtlich der Bildung der einzelnen Gefahrenklassen sind die Genossenschaften an die für die öffentlichen Verbände zu erlassenden einheiltlichen Vorschriften gebunden, während sie hinsichtlich ihrer räumlichen Ausdehnung beziehungsweise ihrer Mit— gliederzahl keiner Beschränkung unterliegen.
3) Es bleibt den versicherungspflichtigen Betriebs— unternehmern völlig freigestellt, ob sie fich einer Ge— nossenschaft anschließen oder dem öffentlichen Unfall⸗ versicherungs verbande ihres Bezirks beitreten wollen. Sie sind nur verpflichtet, der Srtsbehörde den Nach⸗ weis zu liefern, daß sie überhaupt verfichert sind.
) Das Umlageverfahren erstreckt sich für die einzelnen Gefahren⸗ (Betriebs) Klassen gleichmäßig auf das ganze Reich, sowohl für die öffentlichen Verbände, wie für die Genossenschaften. Von der Centralbehörde lvielleicht das statistische Amt?) werden auf Grundlage der von sämmtlichen Verbänden und Genossenschaften albjährlich einzuliefernden Rechnungsnachweise die er— orderlichen Beiträge für die einzelnen Gefahrenklassen festgestellt und in der in den „Grundzügen“ bezeichneten Weise erhoben (Nr. V. der Grundzüge). Es werden hierbei nur die während des verflossenen Halbjahres effektiv geleisteten Entschädigungszahlungen in Berech⸗ nung gezogen. Die Aufbringung und Verrechnung der Verwaltungskosten bei den Genossenschaften ist Sache einer jeden einzelnen Genossenschafts verwaltung. Im Uebrigen genießen die Genossenschaften alle Privilegien der öffentlichen Unfallversicherungsverbände. Die Ver— waltungskosten der letzteren werden von den betreffenden Staaten, diejenigen der Centralbehörde von dem Reich bestritten.
5) Die Zurückstellung von Prämien- oder Schaden⸗ reserven, oder die Ansanimlung sonstiger Neservefonds ist entbehrlich, da die versicherungstechnischen Einrich— tungen, wie solche bei Privatgesellschaften mit . auf die Möglichkeit der früheren oder späteren Auflösung, des Bankerotts 2c, ferner im Hinblick auf den be— ständigen Mitgliederwechsel bei denselben unerläßlich sind, auf dauernde staatliche Institutionen nicht an⸗ gewendet zu werden brauchen. Als Grundsatz gilt, daß nur die während eines Rechnungs⸗Halbjahres effektiv geleisteten Entschädigungszahlungen am Schlusse des⸗— selben glatt verrechnet werden.
6) Am Schlusse eines jeden Kalenderjahres ist nach vorausgegangener, mindestens vierwöchentlicher schrift⸗ licher Kündigung der Austritt aus einer Genossenschaft und Uebertritt in den öffentlichen Unfallversicherungs⸗ e, ,. oder umgekehrt jedem Versicherungsnehmer gestattet.
Hr. Heimendahl bemerkt zu diesem Antrage, derselbe ver⸗
danke seine Entstehung dem Wunsche, einen Kompromißstand— Punkt zu suchen zwischen den während der Berathungen des Plenums hervorgetretenen, einander widerstreitenden Meinun⸗
Sein Vorschlag enthalte einen vollständigen, von dem
Regierungsentwurfe abweichenden Organisationsplan, und es sei ihm ,, ob die Versammlung, welcher der Antrag erst jetzt zugehe,
Da überdies noch zahlreiche andere Anträge vorliegen, so schlage er im Interesse erschöpfender Behandlung der Sache vor, unter einstweiliger Aussetzung der Verhandlungen über die Vorlage seinen Antrag, sowie die übrigen zu Nr. J. der Grundzüge gestellten Anträge zunächst einer Kommission zur 3
ofort darüber in Berathung' treten könné
ung zu überweisen. — . Ueber diesen Vorschlag entspinnt sich eine längere Ge—
schäftsordnungsdebatte, in welcher sich die Hrrn.— Baare, Dr. Janßen, Dietze, Kochhann und Leuschner für, die Hrrn.
Graf Henckel, Wolff, Kade und Vorderbrügge gegen die Ein⸗ setzung einer Kommission aussprechen, während die
aare und Kochhann die Ansicht vertreten, daß es im imendahlschen Vorschlages nicht erforder— erathungen über die Vorla
der Annahme lich sein werde, die z daß vielmehr der Ausschuß uber diejen lage in Verhandlun des Hrn. Heimendahl Bei der Ab Heimendahl we denn ffn 4 n en ommission au estgesetzt. Vorschlag des
igen Punkte d treten könne, welche durch den Antrag nicht berührt werden.
stimmung wird darauf der Vorschlag des Hrn. gen Ueberweisung seines Antrages an eine Zahl der Mitglieder dieser Zu Mitgliedern werden auf Graf Henckel, Kalle, usius und Baare sowie die obige sollen sofort vervielfältigt und
genommen und die
rn. Baare die Hrrn. Heimendahl, Kochhann, Spengler, ntrag des Hrn. Heimendah Erklärung des Hrn. Kalle, unter die Mitglieder vertheilt f Vorschlag des Vorsitzenden erklärt sich sodann die mlung damit einverstanden, handlung über die Abschnitte II., züge eingetreten werde.
daß sofort in die Ver⸗ III., IV. und V. der Grund⸗
Zu Abschnitt II. sind folgende Anträge eingegangen:
) von Hrn. Dietze: für den Fall der Annahme des Reich schnitt J.) hinter Nr. 2 hinzuz
„Nr. 3 in land- und for
Szuschusses (Ab⸗ twirthschaftlichen Be⸗
—ĩ J 2) von Hrn. v. Risselmann: hinter Nr. 2 einzufügen: „Das Unfallgesetz erstreckt sich auch auf die land— wirthschaftlichen Arbeiter, jedoch bleibt die Aus— dehnung ihrer Heranziehung den betreffenden Landesgesetzgebungen vorbehalten un mit deren Entscheidung ein“; 3) von Hrn. Dr. J am Schluß des Abschnitts II. folgenden Zusatz zu
d tritt erst
„Die Vorschriften dieses Ge auf alle dauernd bei den l tlichen Betrieben beschäf rn. Graf Henckel:
am Schluß des Abschnitts Il. folgenden Zusatz zu
1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden An⸗ wendung auf diejenigen Arbeiter und B welche in land⸗ und forstwirthschaftl bei Lokomobilen oder durch mechanische K Triebwerken beschäftigt sind.
f übereinstimmenden Antrag der Arbeitgeber hmer können auch sämmtliche, bei land⸗ schaftlichen Betrieben beschäftigten Ar— timmungen dieses Ges Bezirken unterworfen werden. 3) Eisenbahnen und Schiffahrtsbetriebe fallen nur stimmungen dieses Gesetzes, wenn sie ines der vorbezeichneten Be— bestimmt sind.
Graf Henckel folgende Re—
In Erwägung des Umstandes, den Grenzdistrikten, vielen Betrieben in Tunnelarbeiten 2c. der Volkswirthschafts
setzes finden Anwendung and- und forstwirth⸗ tigten Arbeiter“;
etriebsbeamten, ichen Betrieben raft bewegten
und forstwir
beiter den Be etzes in einzelnen
nter die Be als integrirende T triebe lediglich für diese 5) Endlich beantragt Hr.
daß, abgesehen von fremde Arbeiter vorübergehend in den deutschen Bergwerken, Stein— beschäftigt werden, hält rath Bestimmungen für erforderlich
a. ob solche Arbeiter fremder unter dieses Gesetz fallen; b. ob eine eventuelle Ent nur den im Inlande Domizili é. in welcher Weise, wenn ortes der Berechtigten auch im Aus werden sollte, die Genosse ligungen sicher zu stelle d. ob der Wohlthaten der Unfallve die Angehörigen solcher fre sein sollen, welche theile gewähren. Außerdem bringt Hr. Freiherr von L trag, betreffend die Verhältnisse de kassen, ein, erklärt sich jedoch in Vorsitzenden
Nationalität auch
schädigung resp. Rente rten gezahlt wird;
1 des Wohn⸗ i nde gestattet nschaften gegen Benachthei⸗
rsicherung nur fremden Staaten theilhaftig deutschen Arbeitern gleiche Vor—
andsberg einen An⸗ r bestehenden. Knappschafts⸗ emerkung des n, daß der Antrag erst später I Genossenschaftsprinzip (J.) oder Genossenschaften (VI.) zur Diskussion
Folge einer B damit einverstanden, daß bei der Berathung über das über die Bildung der gestellt werde.
Hr. Graf Henckel führt zur (Nr. 4) aus, die Heranziehung beiter solle nur so
Begründung seines Antrages der landwirthschaftlichen Ar⸗ weit obligatorisch gemacht werden n bei Lokomobilen oder durch Triebwerken beschäftigt seien. Bezirke der Versicherungs schaftliche Arbeiter au Zweck, dem in e artigkeit ihrer Verhältnisse e Rechnung tragen zu könne Eisenbahn⸗ und Schiffahrtsbetriebes endlich Reichstage seiner Zeit hierü Hr. Kochhann tritt für vorigen Session angenomm von 2000 M6 ein, da es viele Arbeiter mit einem dienst zwischen 1500 und 2000 (0 gebe, we Wohlthaten der Unfallversicherung nicht aus rg tritt ihm hierin bei, inden dieser Maximalsatz auch im Reichs elt worden sei, und daß die von erheblichem Belang für die Industrie s Zahl der betreffenden Arbeiter verhältni Heranziehung de se er sich geg sicherungszwanges auf dieselbe des Graf Henckelschen Antrags Dagegen erscheine nahme an der Unfallversiche weit in einzelnen Provinzen herausstellen sollte. Bagre spricht si 500 M zu bemessen
als die⸗ mechanische Kraft bewegten Der Vorbehalt, daß für einzelne zwang auf sämmtliche sgedehnt werden könne, ve inzelnen Bezirken mit
landwirth⸗ rfolge den Rücksicht auf die Eigen⸗ twa hervortretenden Bedürfnisse stimmung wegen des = Tentspreche dem vom ber gefaßten Beschlusse.
die Beibehaltung des auch in der enen Maximal⸗Arbeitsverdienstes Jahresver⸗ lche man von den
Hr. von Landsbe hinweist, daß Seite bhemäng
er darauf tage von keiner Frage praktisch nicht ein werde, da die ßmäßig nur gering ; schaftlichen Arbeiter en die Ausdehnung des Ver— , auch in der im ersten Absatz enthaltenen Beschränkung aus— es ihm unbedenklich, die Theil⸗ rung fakultativ zuzulassen, so⸗
sich dies als wünschenswerth
] r landwirth betreffend, mü
ch dafür aus, den Maximal-⸗Arbeits— eine bestimmte Gren über den angegebenen Betrag dür man nicht der Industrie
verdienst auf müsse festgesetzt werden,
man aber nicht hinausgehen, wenn
einem Jahresverdienst über 1500 M. müsse angenommen werden, daß sie sich selbst versichern können.
Der Regierungskommissar, Hr. Geheimer Ober⸗Regierungs⸗
Rath Lohmann, macht hiergegen geltend, das Hauptbedenken bestehe darin, daß, je niedriger man die Grenze rücksichtlich des Betrags des AÄrbeitsverdienstes ziehe, um so größer die Zahl derjenigen werde, für welche das Haftpflichtgesetz auf⸗ recht . werden müsse. Praktisch sei die Sache nicht von wesentlicher Bedeutung, namentlich wenn man berück— sichtigt, daß bei Berechnung der Entschädigung derjenige Betrag des Arbeitsverdienstes außer Ansatz bleiben i welcher 1200 S6 für das Jahr übersteige (III. 2). — Wenn in der Regierungsvorlage die Ausdehnung Ves Versiche⸗ rungszwanges auf die land⸗ und forstwirthschaftlichen Arbeiter vorbehalten sei, so sei man dabei von der Hoffnung geleitet gewesen, daß aus der Mitte der Versammlung heraus be— stimmte Vorschläge darüber gemacht würden, in welcher Weise die Heranziehung der Landwirthschaft sich praktisch werde ge⸗ stalten lassen. Unter allen Umständen müsse auch hier an dem, Grundsatz der Kollektivversicherung festgehalten werden. Allein eine solche sei bei der in den landwirthschaftlichen Be⸗ trieben die Regel bildenden periodischen und sporadischen Be⸗ schäftigung der Arbeiter mit den größten Schwierigkeiten ver— knüpft. Die Zahl der Arbeiter wechsele oft stündlich, und es sei daher überaus schwer, für die Zahl der zu versichernden Arbeiter ein bestinimtes, zutreffendes Maß zu finden. Die fakultative Zulassung der Landwirthschaft, wie sie in dem zweiten Absatz des Graf Henckelschen Antrags vorgesehen sei, trage das Bedenken in sich, daß nicht abzusehen sei, in welcher Weise ein übereinstimmender Antrag der Arbeiter umd Arbeit— geber zu Stande kommen solle. . é Hr. von Nathusius erklärt, daß er das Gewicht der vom Regierungskommissar geltend gemachten Bedenken nicht ver⸗ kenne. Andererseits aber müsse er zu erwägen geben, daß man der Landwirthschaft, indem man sie von der Unfall ver⸗ sicherung ausschließe, es wesentlich erschwere, dem Reichszuschuß ihre Zustimmung zu geben.
Hr. Dietze bemerkt, daß er von Anfang an dafür ein— getreten sei, die sämmtlichen landwirthschaftlichen Arbeiter in die Versicherung einzuschließen. Er fei hierbei von der Ueber— zeugung geleitet worden, daß in der Landwirthschaft weit mehr Unfälle vorkommen, als beim Fabrikbetrieb.
Führe man den Persicherungszwang ein, so werde man sich bald genöthigt sehen, denfelben auf sämmtliche land—⸗ wirthschaftliche Arbeiter auszudehnen, und um dies zu er⸗ leichtern, erachte er es für zweckmäßig, schon jetzt für gewisse Kategorien den Versicherungszwang auszusprechen, fuͤr die übrigen Arbeiter aber wenigstens die Möglichkeit zu schaffen, sich an der Unfallversicherung zu betheiligen.
Hr. Kochhann erachte die Verhältnisse der Landwirthschaft
für zu verschiedenartig, um die Sache gleichmäßig für das ganze Reichsgebiet zu regeln. Führe man aber die Unfall⸗ versicherung für die landwirthschaftlichen Arbeiter ein, so müsse man auch den Zwang annehmen. Eine provinzielle Regelung erscheine daher als das Richtige. Sr. Graf Henckel weist gegenüber den Ausführungen des Regieruugskommissars darauf hin, daß in der Landwirthschaft unter den bei Lokomobilen beschäftigten Arbeitern ein häufiger Wechsel nicht stattfinde, daß vielmehr erfahrungsmäßig zu dieser Beschäftigung in der Regel dauernd dieselben Arbeiter verwendet würden. In noch höherem Maße gelte dies für die Forstwirthschaft Man könne daher sehr wohl auf diese Kategorie der landwirthschaftlichen Arbeiter den Versicherungs⸗ zwang zur Anwendung bringen.
Hr. Dr. Janßen schließt sich im Wesentlichen den Aus⸗ führungen des Hrn. Dietze an, glaubt aber, daß der Ver— sicherungszwang, wenn man ihn überhaupt für die Land— wirthschaft wolle, auf alle landwirthschaftlichen Arbeiter ausgedehnt werden müsse, und empfiehlt daher seinen Antrag, alle dauernd bei der Landwirthschaft beschäftigten Arbeiter unter das Gesetz zu stellen.
Hr, von Ruffer hält es für sehr schwer, alle landwirth⸗ schaftlichen Arbeiter ohne Unterschied dem Versicherungszwang zu unterwerfen. Es sei dies aber auch nicht nöthig; vielmehr könne man einzelne Kategorien unterscheiden. Erfahrungs— mäßig sei zur Bedienung jeder landwirthschaftlichen Maschine Kokomobile, Dreschmaschine u. s. w.) eine bestimmte Anzahl Arbeiter erforderlich. Es lasse sich daher eine Regelung der Sache sehr wohl in der Weise bers fern, daß der Unter⸗ nehmer für jede von ihm in Betrieb gesetzte Maschine eine bestimmte Anzahl von Arbeitern versichern müsse.
Hr. Kalle schließt sich den Aus ührungen des Hrn. Dietze an, indem er bemerkt, daß die S hwierigkeit hauptsächlich in dem Widerstand der Landwirthschaft selbst liege. Die in der Sache selbst begründeten Schwierigkeiten würden sich über⸗ winden lassen. Er könne . nur empfehlen, den Versuch mit der Heranziehung der zandwirthschaft zu machen, und zwar in weitestgehender Weise.
Hr. Baare glaubt, daß es besser sei, sich auf den Antrag des Hrn. Grafen Henckel zu beschränken. Gewähre man der Landwirthschaft erst die Gelegenheit, sich an der Unfallversiche⸗ rung zu betheiligen, so werde sie ihren Widerspruch allmählich aufgeben. Aufzwingen dürfe man ihr aber die Wohlthaten des Gesetzes nicht.
Hr. von Herford bestreitet, daß die Gefahr bei den land⸗ und forstwirthschaftlichen Betrieben ebenso groß sei, wie im Fabrikbetrieb, und hält es nicht für angängig, Landwirthschaft und Fabrikbetriebe zu gemeinschaftlichen Unfallverbänden zu vereinigen.
Nachdem Hr. Heimendahl mit dem Bemerken, daß das Widerstreben der Landwirthschaft allmählich schwinden werde, wenn man sie mit gewissen Einschränkungen zur Unfallver⸗ sicherung heranziehe, sich für den Antrag des Hrn. Janßen ausgesprochen, bemerkt Hr. von Landsberg, daß innerhalb der Landwirthschaft, namenklich in den östlichen Provinzen ein großes Widerstreben gegen die Unfallversicherung nicht bestehe. Der Gesetzentwurf sei hervorgegangen aus den Uebel ständen, welche sich bei der Anwendung des Haftpflichtgesetzes ergeben haben. Für die Landwirthschaft vermöge er jedoch ein drin— gendes Bedürfniß nach anderweiter esetzlicher Regelung dieser Verhältnisse nicht anzuerkennen. Uebrigens werde man durch die Hereinziehung der Landwirthschaft feiner ng nach das Zustandekommen des Gesetzes nur erschweren. Auf alle Fälle solle man von einem allgemeinen Zwange absehen und sich darauf beschränken, da, wo ein Bedürfniß sich geltend mache, den Beitritt der Landwirthschaft , . .
Hr. von Nathusius meint gleichfalls, daß ein Vedürfniß für die Landwirthschaft, dem Versicherungszwang mit unter⸗ worfen zu werden, nicht bestehe, weil sie im Stande sei, bei
zu große Lasten auferlegen wolle. Bei den Arbeilern mit
eintretenden Unfällen die Remedur billiger zu beschaffen, als
dies im Wege der Versicherung möglich sei. Gleichwohl sei die Heranziehung der Landwirthschaft zu empfehlen, weil anderenfalls für sie das Haftpflichtgesetz in Kraft bleiben würde, was nicht erwünscht sei. ; ;
Hr. Wolff weist darauf hin, daß es sich nur um wenige große, dagegen um viele Hunderte kleine landwirthschaftliche Betriebe handele. Entweder müsse man alle landwirthschaft⸗ lichen Arbeiter hereinziehen, oder ganz davon Abstand nehmen. Gegenüber den , des Hrn. von Landsberg sei geltend zu machen, daß in vielen Bezirken die Industriellen, wenn die Landwirthschaft ausgeschlossen bleibe, für die bei letzteren eintretenden Unfälle indirekt durch die Armen verwal⸗
tung mit herangezogen würden. Hrn. von Nathusius müsse er erwidern, daß auch in der Industrie ein Bedürfniß nach Ein⸗ führung des Unfallversicherungszwanges nicht bestehe. Allein es gelte, die nachtheiligen Einflüsse des Haftpflichtgesetzes zu beseitigen. Technisch werde übrigens die, Betheiligung der Landwirthschaft sich ohne erhebliche Schwierigkeiten erreichen lassen. .
Dem gegenüber hebt der Regierungskommissar, Hr. Ge⸗ heimer Ober⸗Regierungs-Rath Lohmann, nochmals die in der Sache liegenden Schwierigkeiten hervor. In dem Antrag des Hrn. Dr. Janßen gebe namentlich der Ausdruck „dauernd bei den landwirthschaftlichen Betrieben beschäftigt“ zu Zweifeln Veranlassung. Man dürfe nicht nur an die größeren Land⸗ wirthschaften denken, sondern müsse auch die kleinen in Be⸗ tracht ziehen, welche nur wenige Arbeiter vorübergehend be⸗ schäftigen. Die Hahl derartiger Arbeiter sei keineswegs gering, und es werde sehr schwer sein, hier die Grenze dafür zu ziehen, wo eine dauernde Beschäftigung anzunehmen sei .
Hr. Hessel . daß man sich durch die Schwierigkeiten nicht zurückschrecken lassen sollte, zumal von Seite der Land⸗ wirthschaft selbst der Wunsch ausgesprochen worden sei, unter den Versicherungszwang gestellt zu werden. Wolle man aber auch nicht die ganze Landwirthschaft heranziehen, dann solle man wenigstens das annehmen, was der Antrag des Hrn. Grafen Henckel enthalte. .
Hr. Leuschner ist der Meinung, daß die Schwierigkeiten von dem Regierungskommissar überschätzt würden, insbesondere komme es auch in der Industrie vielfach vor, daß Arbeiter blos vorübergehend beschäftigt, würden, wie beispielsweise in den Zuckerfabriken, in den Ziegeleien, bei Bauten und der—⸗ gleichen. Vom Gesichtspunkte der Gerechtigkeit sei kein Grund zu finden, warum die Landwirthschaft ausgeschlossen bleiben solle, vielmehr hätten die landwirthschaftlichen Arbeiter ebenso gut ein Recht, gegen die Folgen der Unfälle geschützt zu werden, wie die Fabrikarbeiter. Im Interesse des Landes liege es, denselben die Wohlthaten des Gesetzes nicht vor— zuenthalten. ; .
r. Cramer konstatirt, daß für die westlichen Provinzen die Ausdehnung des Versicherungszwanges auf die Landwirth⸗ schaft nicht erwünscht sei. Wolle man aber das Gesetz auf die Landwirthschaft anwenden, dann solle man es ohne Be— schränkung thun und nicht blos fakultativ. .
Hr. Dr. Janßen giebt zu, daß der Ausdruck „dauernd“ in seinem Antrage zu Zweifeln Veranlassung geben könne. Der Sinn desselben sei der, daß alle fest angenommenen Knechte und Mägde der Versicherung unterworfen sein sollen, nicht aber diejenigen Arbeiter, welche bald hier bald dort be⸗ chäftigt seien. ö ö sc feht ö. Risselmann führt aus, es handele sich nicht nur um die großen Landgüter, sondern, namentlich auch uin die großen bäuerlichen Gemeinden. Diese würden es nicht ver— stehen, wenn sie jetzt plötzlich dem Versicherungszwange unter— worfen werden sollten. Fast in jeder Provinz seien die Ver⸗ hältnisse anders gestaltet. Sein Antrag bezwecke, zunächst die Erfahrungen mit der Fabrikunfallversicherung abzuwarten, um demnächst im Wege der Landesgesetzgebung bezüglich der Land⸗ wirthschaft insoweit vorzugehen, als dazu ein Bedürfniß fühlbar werde. . .
Hr. Spengler bezeichnet es für einen großen Theil der ländlichen Arbeiter als in hohem Grade wünschenswerth, daß die Bestimmungen über die Unfallversicherun auf sie Anwen⸗ dung finden. Wenn von anderer Seite ein Bedürfniß 3 mit dem Hinweis darauf in Abrede gestellt werde, daß in er Landwirthschaft noch zwischen dem Arbeitgeber und Arbeit⸗ nehmer ein gewisses patriarchalisches Verhältniß bestehe, auf Grund dessen der Erstere freiwillig für den Letzteren eintrete, wo es Noth thue, so möchten diese Behauptungen zutreffen für die Verhältnisse in den östlichen Provinzen, und namentlich für den Großgrundbesitz. Wesentlich anders liege es aber für die kleinbäuerlichen Verhältnisse, wie er sie von den Gegenden an der Saar und Mosel kenne. Hier würden die Maschinen von umherziehenden n, , gestellt, welche dieselben zum Theil mit dem völlig ungeschulten Personal der Bauern he—⸗ dienten. Ziehe Letzteres sich, wie es natürlich häufig geschehe, Verletzungen bei dieser Beschäftigung zu, so sorge für die Be—
troffenen weder der Eigenthümer der Maschinen, noch der Bauer, in 3. Dienst die Betreffenden e fn gewesen seien. Wenn hiernach die Ausdehnung der Ver r ne fig auf derartige Personen auch entschieden anzustreben sei, so habe er aus der bisherigen Erörterung doch nicht die Ueber⸗ zeugung gewinnen können, daß die e, i,. der Land⸗ wirthschaft ausführbar sei; er sehe nicht ein, auf welche Weise sie zu erfolgen haben werde. Deshalb sei er in der Lage, sich bei der Abstimmung über die bezüglichen Anträge der Stimm⸗ abgabe enthalten zu müssen. .
Hr. Dietze begründet seinen obigen Antrag. Redner führt aus, daß er keinen Grund finden könne, weshalb die Wohl⸗ that des beabsichtigten Gesetzes einem Theil der Arbeiter ver⸗ Egt werden solle, und glaubt, daß auch die Landwirthschaft
ie Opfer, die im Interesse der Sicherheit ihrer Arbeiter von ihr verlangt würden, auf sich nehmen müsse. Seine Arbeiter würden es, wie er überzeugt sei, gar nicht 1 wenn die in der Fabrik beschäftigten gegen Unfall versichert würden, die in der Landwirthschaft thätigen dagegen nicht, oder wenn dieselben Personen bei Verwendung in der Fabrik gegen Schaden geschützt werden sollten, bei der Verwendung in er er entf aft dagegen nicht, zumal die Gefahren der Fabrik⸗ arbeit häufig geringer seien als diejenigen, welche den Ar⸗ beitern bei der Beschäftigung in der Landwirthschaft erwachsen könnten. — Für den Fall der Ablehnung seines Antrages werde er für den Antrag von Risselmann stimmen.
Der obige Antrag Dietze wird sodann angenommen.
Da mit Annahme dieses Antrages die Heranziehung der ländlichen Arbeiter nur unter der Bedingung gutgeheißen ist, daß ein Zuschuß Seitens des Reiches zu den Kosten der Ver⸗ a n, erfolgt, sind die übrigen Anträge ar em der Vorlage auf die beim Betriebe der andwirthschaft be⸗ schäftigten Arbeiter gleichfalls zur Abstimmung zu bringen.
Die Anträge Graf Henckel ad a. und b., werden ab⸗ elehnt.
) he enfals abgelehnt wird der Antrag Dr. Janßen. Da⸗ gegen wird der Antrag von Risselmann angenommen.
Der Antrag Graf Henckel ad c. wird ohne Debatte an— genommen.
Dann wird die Vorlage ad II. angenommen.
Nachdem Hr. Graf Henckel von Donnersmarck sodann noch die von ihm befürwortete Resolution unter Hinweis auf die einschlägigen Erörterungen des Volkswirthschaftsraths in der vorigjährigen Session kurz begründet hat, wird auch diese angenommen.
Zu III. Art und Höhe der den Versicherten zu gewährenden Leistungen liegen folgende Anträge vor: .
Die Hrrn. Graf Henckel von Donnersmarck, Heimendahl,
Dr. Janssen und von Born beantragten ad Nr. 2 zu setzen anstatt „1200 M „1000 MS und statt 4 S“ „Zi /; MS.
Hr. Freiherr von Landsberg beantragt:
. letzte Alinea zu streichen und statt desselben zu setzen: „Die Versicherungsprämie ist zu 2 von dem Be⸗ triebsunternehmer, je 1/5 von dem Versicherten auf— zubringen.“ .
Die Hrrn. Graf Henckel, Heimendahl, Dr. Janssen und
von Born beantragen ferner, die nachstehende Resolution
u fassen:
ö. Der Volkswirthschaftsrath hält für nothwendig, daß die Versicherten einen Theil der Beiträge zur Un— fallversicherung tragen, setzt aber hierbei voraus, daß, wenn der Unfall Tod oder dauernde Erwerbsunfähig— keit des Betroffenen während 13 Wochen zur Folge hat, die Unfallversicherung an Stelle der Krankenver— ö sofort einzutreten hat.“
Endlich beantragt Hr, Kalle:
unter III. am Schlusse einzuschalten; ö „die Kosten der 61 und chirurgischen Behand— lung der durch Unfall erwerbsunfähig Gewordenen sind den Krankenkassen von der Unfallskasse zu er⸗ statten.“
Zur Begründung dieses Antrages bemerkt Hr. Kalle, es sei, wie auch bereits in der Verhandlung im Plenum hervor⸗ gehoben, Gewicht darauf zu legen, daß die Krankenkassen während der für die Unfallversicherung in Aussicht genomme⸗ nen 13wöchigen Karenzzeit mit allen Mitteln auf eine schleunige Heilung der Verletzten hinwirkten. Da es aber zweifelhaft sein könne, ob sie immer genügend leistungsfähig sein würden, um die oft erheblichen Kosten zu tragen, welche durch Opera⸗ tionen, Anschaffung von Apparaten Ü. dergl. erwüchsen, so sei es erwünscht, daß ihnen der Ersatz der betreffenden Ausgaben von Seiten der Unfallversicherungs⸗-Kassen gewährleistet werde.
Hr. Baare spricht sich gegen diesen Antrag aus, der ge⸗ eignet erscheine, die Verhältnisse in unerwünschter Weise zu kompliziren, dagegen befürwortet Redner, den 1909 „6 über⸗ steigenden Theil des Arbeitsverdienstes bei den Entschädigungen außer Betracht zu lassen. Er erinnert daran, wie im vorigen Jahre Seitens der Vertreter der Eisenindustrie der Satz von g00 S als angemessen bezeichnet worden sei. Wenn diese heute bereit seien, auf 10900 06 zu gehen, werde es dabei zweck— mäßig das Bewenden behalten.
Hr. Vorderbrügge kann die Befürchtung des Hrn. Kalle nicht theilen, daß Seitens der Krankenkasse nicht immer zur Heilung der Verletzten die erforderlichen Mittel zur Anwen⸗ dung kommen . Daß dies geschehe, dafür werde schon der Kassenarzt sorgen. ö
. Freiherr von Landsberg bezeichnet zunächst die Wieder⸗ gabe seiner Bemerkungen auf Seite 36 der Protokolle als nicht ganz zutreffend. Er habe nicht gesagt, daß ihm die Pro⸗ jekte der Staatsregierung beg l h der Unfallversicherung der Arbeiter unsympathisch sei, sondern nur, daß ihm die Idee des Tabackmonopols dadurch nicht sympathischer werde, daß in den Motiven der betreffenden Vorlage die Verwendung der 4 des Monopols für staatliche Zuschüsse zu Zwecken der Unfall⸗ und Invalidenversorgung in Aussicht genommen werde. Dem Plane der Unfallversicherung stehe er durchaus sympathisch gegenüber. Gegen die zur Berathung stehenden Grundzüge müsse er sich hier jedoch insofern erklären, als ein Zuschuß des Reiches zu den 3 der Unfallversicherung beabsichtigt werde. Derartige Zuschüsse seien prinzipiell bedenklich. Man solle den
ülfsbedürftigen nicht an den Staat, sondern auf seine eigene ul und an die ihm zunächst stehenden Verbände verweisen.
In erster Linie müsse er (Redner) die Industrie für ver⸗
pflichtet halten, ihre Arbeiter gegen ö aus Unfällen
u schützen. Der Nachweis für die Behauptung, daß die In⸗ lac . außer Stande sei, sei auch bisher nicht erbracht. Dann sei aber auch vom Standpunkte der Moral auf eine Heranziehung der Arbeiter zur Zahlung der Prämien Gewicht zu legen. Auf diese Weise müsse dem Arbeiter zum Bewußt sein gebracht werden, daß er für sich selbst zu sorgen habe. In welcher Höhe die Arbeiter heran 3 seien, darüber werde sich streiten lassen. — Einen Zuschuß des Staates zu den Lasten der Unfallversicherung könne er nur unter ganz besonderen Umständen für gerechtfertigt halten, nämlich dann wenn ein einzelner Zweig nachweisbar außer Stande sei, sich allein zu helfen. — Um den Vertretern der gegent eiligen Auffassung entgegen zu kommen, werde er sich eventuell damit einverstanden erklären können, daß zunächst ein zeitlich be⸗ renzter Beitrag des Staates zu den Kosten der . icherung in Aussicht genommen werde. Er gebe daher an⸗ heim, zu seinem Antrage den gte den at zu be⸗ schließen, für den guch er eventuell stimmen wolle: „Zur Bestreitung der mit der ersten Einrichtung der Versicherungskasse verbundenen Kosten, sowie zur Ansammlung eines Reservefonds, werden während der ersten drei Jahre von der Einrichtung der Kassen ab von den einzelnen Bundesstaaten Beiträge geleistet zur Höhe von einem Drittel der , rämien, welche von den 9. den de, n. Staaten bestehenden Gesellschaften gezahlt werden.“ Hr. 6 sf 5 über das Entgegenkommen, daß sich in dem letzten Vorschlage des Vorredners ausspricht, und be⸗ merkt, daß er seinerseits in der gleichen Richtung Anträge zu 3 beabsichtige, giebt jedoch zu erwägen, ob nicht selbst von em Standpunkte des 8 von Landsberg aus eine i g des Staates zu den Kosten der Unfallversi zerung mit Rücksicht darauf als gerechtfertigt zu betrachten sein möchte, daß der Staat der Industrie durch Gesetz zu Gunsten der Arbeiter be⸗ sondere Lasten auferlegt, wie sie die Landwirthschaft nicht zu tragen habe. — Auch dieser Redner spricht für die Noth⸗
wendigkeit einer . iehung der Arbeiter zur Prämien⸗ zahlung, wenn auch vielleicht nur mit 10 roz. der rämie, aus. Die Höhe dieser Beitragsleistung müsse davon abhängig bleiben, ob angenommen werden müsse — was noch von weiteren statistischen Erhebungen aha nig bleibe = daß die Arheiter in den Krankenkassenbeiträgen bereits Beiträge zur Unfallversicherung leisteten. J
Hr. Graf Henckel von Donnersmarck befürwortet unter Berufung auf die vorigjährigen Verhandlungen des Volks⸗ wirthschaftsraths, die Grenze, bis zu welcher der Arbeits⸗ verdienst bei den Entschädigungen in Betracht zu ziehen sei, auf 1000 4M zu reduziren, wogegen Hr. Freiherr von Lands⸗ berg unter Hinweis auf die Beschlüsse des Reichstages für die Vorlage eintritt. Hr. Heimendahl spricht für den Antrag auf Herabsetzung des Satzes von 1200 6 auf. 10090 S, welcher letztere Betrag von den Vertretungen der industriellen Kreise als angemessen bezeichnet worden sei. Hr. Dr. Janßen würde es vom sozialpolitischen Standpunkte für bedenklich halten, Entschädigungen von dem Satze von 1200 S in Aussicht zu stellen, da der Anreiz für die Arbeiter zu groß werde, sich den Genuß derartiger Bezüge zu verschaffen.
Der Regierungskommissar, Hr. Geheimer Ober Regierungs⸗ Rath Lohmann, hält, dagegen die Aufrechterhaltung dieses Satzes gerade aus sozialpolitischen Rücksichten für nothwendig und macht darauf aufmerksam, daß, je weiter man die Entschädidungsansprüche herunterdrücken und sich soweit von den gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen, nämlich deren des Haftpflichtgesetzes, entferne, um so weniger Aussicht vorhanden sei, dieses Gesetz durch die Gesetzgebung über das Unfallversicherungswesen zu beseitigen. Die Begrenzung des den Entschädigungen zu Grunde zu legenden Verdienstes auf 1200 466 erscheine angemessen einerseits den Arbeitern er über in Rücksicht darauf, daß sie keine Beiträge zur Unfall⸗ versicherung zahlen sollten, andererseits den Arbeitgebern gegenüber aus dem Grunde, weil ein erheblicher Theil der entschädigungspflichtigen Unfälle durch die Bestimmung über die 13wöchige Karenzzeit auf die Krankenkassen abgeschoben würden. Die Herabsetzung auf 1000 M66 erscheine auch deshalb nicht räthlich, weil sie zu einer ungleichmäßigen Behandlung der Arbeiter in den verschiedenen Industriegebieten führen werde. Man dürfe z. B. annehmen, daß der Jahresverdienst eines zberschlefischen Arbeiters nur in den seltensten Fällen 1000 übersteigen werde, mit einem solchen Verdienst sei auch der Arbeiter in Oberschlesien wirthschaftlich reichlich so günstig ge⸗ stellt wie ein Arbeiter im Rheinland mit 1260 6. Bei der im Antrage Graf Henckel vorgeschlagenen Reduktion des an⸗ rechnungsfähigen Theiles des Jahresverdienstes auf. 1000 6 werde bei dem oberschlesischen Arbeiter im Allgemeinen noch sein voller Verdienst der Entschädigung zu Grunde gelegt werden. Anders aber bei einem großen Theil der rheinischen Arbeiter, die bei Berechnung der Entschädigungen von 1009 6 einen Ausfall erleiden würden, den sie bei den Preisverhält⸗ nissen in den betreffenden Distrikten kaum würden ertragen können. Was die größere oder geringere Belastung der In⸗ dustrie durch die höhere oder niedrigere Bemessung der ad II. Alineg J der Vorlage und III. Nr. 2 vorgesehenen Normal- sätze anlange, so sei namentlich auch zu berücksichtigen, daß die Konkurrenzverhältnisse der in den verschiedenen Industrie⸗
ebieten belegenen Etablissements ganz wesentlich durch die raglichen Festsetzungen beeinflußt würden. Wenn z. B, die Versicherungspflicht beschränkt bleibt auf Arbeiter mit einem Jahresverdienst von nicht über 2000 , so werden sich in einem rheinischen Etablissement eine Reihe von Arbeitern mit
öherem Einkommen finden und in Folge dessen aus der Ver⸗ icherung ausscheiden. In einem oberschlesischen Werke werden vermuthlich keine Arbeiter mit einem höheren Verdienste be⸗ schäftigt sein, das Werk werde also alle seine Arbeiter zu ver⸗ sichern haben. Somit würde der Arbeitgeber in Oberschlesien an Prämien mehr zu leisten haben als im Rheinlande.
Hr. Leuschner wünscht aus sozialpolitischen Rücksichten an dem, in der Vorlage vorgesehenen . festzuhalten, ö ö Differenz praktisch nicht von großer Bedeutung ein werde.
Hr. Baare vertheidigt wiederholt die Herabsetzung dieses Betrags auf 1000 1.56. Das von dem , angeführte Beispiel könne nicht maßgebend sein, da thatsächlich die Durchschnittslöhne in Oberschlesien noch erheblich niedriger seien als 1000 S6. Höhere Sätze den Entschädigungen zu Grunde zu legen, sei einerseits in Rücksicht auf die Arbeiter bedenklich, denen man nicht viel mehr in Aussicht stellen dürfe, als zum Lebensunterhalt nothwendig erforderlich sei, anderer⸗ seits verbiete es sich im Interesse der Industrie selbst. wenn man dieselbe dem Auslande gegenüber konkurrenzfähig er⸗
halten wolle.
Dem gegenüber bemerkt der Re ierungskommissar, Hr. Geheimer Dber⸗Regierungs⸗Rath Lohmann daß die vor⸗ geschlagene Herabsetzung des entschadigungepflichtigen Betrages des Arbeitsverdienstes auf 1090 6 wohl einen , er rheinländischen Industrie darstellen werde, wo die Löhne 1000 46 vielfach überstiegen, nicht aber der oberschlesischen, wo die Löhne zum größeren Theile hinter diesem Betrage zurück⸗ blieben und ö nach wie vor die gesammten Lohnbeträge den Entschädigungen zu Grunde zu legen sein würden.
Hr. Mevissen ,, gleichfalls, es bei dem Satze der Vorlage bewenden zu lassen, zumal die Differenz that sächlich sehr geringfügig sei. Ein Jahresverdienst der rbeiter von 1209 46 gehöre überall zu den Ausnahmen. Die In⸗ dustrie könne sich mit diesem Satze um so mehr einverstanden erklären, als ihr die gegenwärtige Vorlage durch die Ein⸗ führung der 13 wöchigen Karenzzeit eine wesentliche Erleich⸗ terung gegenüber den 5 en wen,. en der Staats⸗ regierung in Aussicht stelle. Es empfehle sich auch deshalb nicht, daß der Volkswirthschaftsrath den Satz der Vorlage erabdrücke, weil die Reichsvertretung vermuthlich eher geneigt r würde, eine Erhöhung eintreten zu lassen. .
d Graf Henckel von Donnersmarck erklärt, daß er seiner⸗ eits
urch die Ausführungen des ren n m, . voll⸗ mit den
kechb überzeugt worden sei, und im Einverständni Mitantragstellern den obigen Antrag zurückziehe.
Hr. Baare verwahrt sich gegen die 1 als wenn
durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Vorlage über die 13 wöchige Karenzzeit die von der Industrie geforderten finan⸗ iellen Leistungen wesentlich abgeschwächt würden. Wenn in . e dieser 6. timmung eine größere 8 l der Unfälle nicht u Lasten der Unfallversicherungskasse, sondern der Kranken—⸗ kasse elen und die Arbeiter zu den . 7/3 der 2 zu leisten hätten, so sei dies deshalb nicht von 2 weil die Industrie doch die von den Arbeitern zu zahlenden Beiträge
mittelbar selbst zu zahlen habe.
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