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Nachdem der Reserent Hr. Dr. Jansen sür den Antrag und der Korreferent Hr. Kochhann dagegen gesprochen, wird der 8. 57 und demnächst der Antrag Bjdörnsen, und zwar bei getheilter Abstimmung über die Beschränkung der Gültigkeit der Hausirgewerbescheine auf eine bestimmte Zeit und einen bestimmten Bezirk, bezw. über die Meldepflicht des Hausirers, in beiden Theilen angenommen.
Die 8§§. 57a., 58, 59, 59g a. finden ohne Widerspruch Annahme.
Zu 5§. 60 bemerkt der Referent, daß als Konsequenz der Annahme des Antrags Björnsen im Abfatz 1 die Worte „in dem ganzen Gebiete des Reichs“ in Wegfall kommen müssen, und es wird darauf mit dieser Modifikation der 5. 60 an⸗ genommen.
Der ganze übrige Theil des Entwurfs (Art. 7, 8§. 60 a5, 60 b., 60 c., 60 d., 61, 62, 63, Art. 8, 9 und 10) findet keinen Widerspruch, und der Vorsitzende konstatirt die Annahme der⸗ selben, wie demnächst auch die Annahme des ganzen Zesetzes in der durch die gefaßten Beschlüsse bedingten Gestalt.
Zu dem Gesetz bringt Hr. von Risselmann folgende Re— solution ein:
Der Volkswirthschaftsrath erkennt durch die Annahme des Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung der Ge⸗ werbeordnung, an, daß den schädlichen Auswüchsen des Gewerbebetriebes im Umherziehen in Hinsicht auf die damit verknüpften Gefahren für die öffentliche Sicher— heit, Gesundheitspflege, Sittlichkeit und Ordnung durch die Vorlage wirksamer als bisher begegnet werden kann. Dagegen glaubt derselbe mit Rücksicht darauf, daß den nicht unberechtigten Klagen des Kleingewerbes und des Handwerks über die ihnen durch den un— eingeschränkten Hausirhandel zugefügten Schädigungen und Erschwerungen ihrer Existenz durch die Vorlage nicht genügend abgeholfen wird, daß es sich vielmehr empfiehlt, mit der Zeit im Allgemeinen zu den vor Erlaß der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 für den Hausirhandel maßgebenden Grundsätzen und Be— stimmungen zurückzukehren.
Zur Begründung derselben macht er geltend, der Hausir— handel sei nach seiner Meinung eine wahre Pestbeule und es sei ein Unglück, daß demselben durch die Vorschriften der Gewerbeordnung eine solche Ausdehnung gegeben worden. Die Gegenden, für welchen man ihn in gewissem Maße als ein Bedürfniß anzuerkennen habe, feien nur von geringem Umfang., Wenn man auch nicht mit einem Male in radikaler Weise eingreifen wolle, so müsse man dies doch für die Zu— kunft ins Auge fassen, und dies bezwecke die von ihm be— beantragte Resolution.
Hr. Kade bemerkt hiergegen, daß er keineswegs ein Freund des Hausirgewerhes sei, daß aber die Resolution seiner An— sicht nach die Aufgaben des Volkswirthschastsraths überschreite. Zudem sei nicht zu ersehen, welcher Unterschied zwischen dem vorliegenden Entwurf und der früheren Gesetzgebung bestehe. Auch sei dgrauf hinzuweisen, daß der Hausirhandel auch zur Zeit wesentlichen Beschränkungen unterliege, namentlich durch die hohe Besteuerung. Uebrigens stelle der Antrag Björnsen im Wesentlichen den Rechtszustand dar, wie er vor dem Jahre 1869 in Preußen gewesen sei.
Hr. Kroos spricht sich für die Resolution aus. Es sei nothwendig, daß der Volkswirthschaftsrath den Wunsch aus— spreche, der Hausirhandel müsse so weit beschränkt werden, als 3 sei, um wieder zu geregelten Verhältnissen zurück— zukehren.
Der Regierungskommissarius, Geheime Regierungs-Rath Bödiker bemerkt hierzu: die Resolution wünsche die Rückkehr zu den Bestimmungen, welche vor dem Erlaß der Gewerbe⸗ ordnung gegolten hätten. Diese Bestimmungen seien aber in den verschiedenen deutschen Staaten keineswegs übereinstimmend gewesen. Eine Zusammenstellung derselben befinde sich als Anhang zu den Motiven der im Jahre 1869 dem Neichstage vorgelegten Gewerbeordnung. Im Großen und Ganzen hätten freilich diese Bestimmungen eine gewisse Uebereinstimmung gezeigt, wie dies ja bei dem wirthschaftlichen Zusammenhang der deutschen Staaten erklärlich sei. Auf die Ver— schiedenheiten einzugehen, würde zu weit führen. Werde da⸗ von abgesehen, so sei anzuführen, daß im Allgemeinen von den Hausirern der Besitz eines guten Rufes („gutes Prädikat“, wie in Württemberg gesagt werde) oder wenigstens der Nach⸗ weis der Zuverlässigkeit gefordert werde. Als Altersgrenze finde sich vielfach das dreißigste Lebensjahr, und in Betreff der Zulassung der einzelnen Hausirerkategorien sei die Er⸗ örterung der Bedürsnißfrage vorgesehen. Anderwärts habe das Verbot des Hausireng die Regel gebildet und nur aus— nahmsweise sei das Hausiren mit gewissen geringwerthigen Dingen (irdenen Waaren, Holjwaaren u. dergl.) gestattet ge⸗ wesen. Dies sei im Wesentlichen der Standpunkt des preu⸗ ßischen Hausirregulativs vom 28. April 1824 gewesen. — Daß die Hausirscheine früher nur für die einzelnen Staaten ge— golten hätten, sei selbstverständlich, aber auch innerhalb der ein⸗ zelnen Staaten, 3. B. Preußen) habe vielfach die Beschränkung der Gültigkeit der Scheine auf den Jezirk der ausstellenden Behörde stattge funden. Zudem seien die Hausirer auf einen gewissen kurzen Aufenthalt an den einzelnen Orten vielfach angewiesen gewesen, dessen Dauer sich nach der Größe der Orte gerichtet habe; die Wiederkehr an denselben Ort habe nur nach einem gewissen Zeitablauf stattfinden dürfen. Die vorgängige An⸗ meldung bei der Ortsbehörde habe die Regel gebildei, indem man erwog, daß, wenn der stehende Gewerbetreibende sich vor Beginn seines Gewerbes polizeilich anmelden müsse, dasselbe auch von den Hausirern zu verlangen sei. Nach 8. 24 des preußischen Hausirregulativa hätten die Gastwirthe die bei ihnen über Nacht bleibenden Hausirer zur Vorzeigung ihres Gewerbescheins auffordern und eventuell dieselben bei der Ortebehörde denunziren müssen. In Betreff der Zurücknahme eines Gewerbescheins habe es durchweg an genügenden Vor— schristen gefehlt. Die den Hausirern an edrohten Strafen seien manchmal recht hart gewesen. Dies sei im Wesenitlichen die Lage der Gesetzgebung in den deutschen Staaten vor dem Erlaß der Gewerbeordnung. Er — Nedner — habe geglaubt, diese Bestimmungen zur Kenntniß der Versammlung bringen s sollen, damit die Tragweite der Resolution allseitig über⸗ ehen werden könne.
Hr. Leuschner empfiehlt die Annahme der Resolution. Aus den Verhandlungen gehe hervor, daß auf keiner Seite Sympathien für das Hausirergewerbe vorhanden seien. Die Auswüchse, die dieses Gewerbe mit sich bringe, seien viel größer als die Vortheile, welche für einzelne Gegenden damit etwa verbunden sein möchten. Der 3 ung, daß für dies Gewerbe kein Bedürfniß bestehe, könne er sich nur anschließen.
die Bedürfnisse der Bevölkerung sorgten. In den bergbau⸗ treibenden Bezirken der Provinz Sachsen werde es als ein be— sonderer Uebelstand empfunden, daß an den Lohntagen die Hausirer sich in der Nähe der Zechen einfänden und einen soörmlichen 8er etablirten, um ihre schlechte Waare den Arbeitern fast zwangsweise aufzudringen, ohne daß cin Be⸗ dürsniß hierzu im Geringsten vorhanden sei. Ein Gewerbe, welches solche Mißstände mit sich bringe, müsse man den größ⸗ ten Erschwerungen unterwerfen.
Nachdem Hr. von Herford sich ebenfalls zu Gunsten der Resolution geäußert, bemerkt Hr. von Risselmann noch, seine Resolution solle aus sprechen, daß die Erfahrungen, welche man seit dem Jahre 1869 gemacht habe, gelehrt hätten, daß die früher gültig gewesenen Bestimmungen ver den Vorschriften der rn, den Vorzug verdienten.
Hr. Kochhann sist gegen die Resolution, weil dieselbe den unserer heutigen Gewerbegesetzgebung zu Grunde liegenden Prinzipien geradezu widerspreche.
Ein Antrag des Hrn. Herz auf namentliche Abstimmung findet nicht die erforderliche Unterstützung, und es wird darauf die Resution von Risselmann angenommen.
Hr. Vorderbrügge beantragt im Anschlusse an die auf Seite 175 der Protokolle erwähnte Petition, von welcher er inzwischen Kenntniß genommen hat, eine Revision des Tit.? der Gewerbeordnung. Er behält sich vor, einen bezüglichen detaillirten Antrag dem Volkswirthschaftsrathe zu unterbreiten.
Hr. Janssen macht geltend, daß über die gedachte Petition von ihm als Referenten über die Gewerbeordnungsnovelle Bericht erstattet und damals beschlossen sei, für jetzt von einer weiteren Erörterung, betreffend den Tit. der Gewerbeordnung, Abstand zu nehmen, weil die bezüglichen Anträge mit dem vorgelegten Entwurfe keinen Zusammenhang hätten.
Der Vorsitzende bemerkt, es könne Hrn. Vorderbrügge die Befugniß nicht versagt werden, die von ihm in Aussicht gestellten Anträge im Volkswirthschaftsrathe einzubringen. Dieselben würden demnach, sobald sie eingingen, vervielfältigt und, unter die Mitglieder vertheilt, demnächst auch auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Nachdem Hr. Heimendahl sich gegen die Einbringung weiterer Berathungsgegenstände im Hinblick auf die lange ee der Session ausgesprochen, wird der Gegenstand ver— assen.
Den Vorsitz übernimmt, wegen eintretender Behinderung des Staats-Ministers von Boetticher, der Direktor des Reichs⸗ amts des Innern Bosse.
Derselhe eröffnet die Diskussion über
die Grundzüge für die gesetzliche Regelung der Kranken— versicherung der Arbeiter.
Hr. Baare referirt über die Verhandlungen und Beschlüsse des permanenten Ausschusses. Darauf wird der Abschnitt I. Versicherungszwang in derjenigen Fassung angenommen, welche er durch die Be— schlüsse des Ausschusses erhalten hat.
Zu dem Abschnitt
II. Formen der Krankenversicherung
beantragt Hr. Breithaupt den vom Ausschusse beschlossenen Zusatz „Doppel⸗ . ist unzulässig!“ (Protokolle S. 183, 186) zu streichen.
Nedner weist nach, daß die Doppelversicherung unter Um⸗ ständen sehr nothwen big sei, um dem Arbeiter und seiner Familie in Krankheitsfällen die . Mittel zu sichern, wenn er in gewohnter Weise weiter leben solle. Es sei kein Grund vorhanden, den Arbeiter in dieser Fürsorge für seine Familie zu beschränken.
Hr. Baare erklärt, dieser Ausführung um deswillen nicht beitreten zu können, weil die schlechten Elemente im Arbeiter⸗ stande, welche sich auf Kosten Anderer Vortheile zu verschaffen suchen, die Vorsichtsmaßregel nothwendig machen, daß die Be⸗ züge während der Zeit der Krankheit des Arbeiters nicht un— erheblich hinter dem Lohn zurückbleiben müssen, den der Ar— beiter in gesunden Tagen verdiene. Dies Schutzmittel gegen simulirte Krankheiten gewissenloser Arbeiter werde ian wenn man die Doppelversicherung gestatte. Dem fürsorglichen Arbeiter bleibe unbenommen, sich durch Sparen und Zurück— legen eines Nothgroschens vor Verlegenheit zu schuͤtzen.
Nachdem Hr. von Herford sich diesen Bemerkungen an— geschlossen, befürwortet Hr. Herz die Julassung der Doppel— versicherung, weil dieselbe die Arbeiterfamilien vor Noth schütze und jedem Mißbrauche derselben leicht vorgebeugt wer⸗ den könne. Der Arbeiter müsse von der genommenen zweiten Versicherung Anzeige machen, der ganze versicherte Betrag dürfe den Lohn nicht übersteigen, und zu den Kassen, bei denen die zweite Versicherung stattfinde, dürfe Seitens der Arbeitgeber kein Zuschuß geleistet werden.
Hr. Leuschner erklärt sich mit dem Antrage Breithaupt einverstanden. Da sich nur wenige Arbeiter freiwillig über⸗ haupt versichern, und eine sehr geringe Zahl nur eine doppelte Versicherung nehme, so sehe er keine Gefahr bei der Julassung der letzteren, halte sie aber aus sozialpolitischen Gründen für empfehlenswerth.
uch die Hrrn. Fritsche und von Velsen sprechen sich für den Antrag Breithaupt aus. Ersterer konstatirt, daß die Ar— beiter in Bezug auf das Sparen wesentliche Fortschritte ge⸗ macht hätten, und hält die Simulation durch die gegenseitige Kontrole der Arbeiter für ausgeschlossen. Sr. von Velsen glaubt, dies treffe nur bei kleinen Versicherungsverbänden zu und wünscht deshalb eine statutarische Regelung der Frage betreffs Zulassung der Doppelversicherung.
Hr. Vorderbrägge tritt für den Beschluß des Ausschusses ein; man müsse davon ausgehen, daß jede Ünterstützungekasse den Versicherten soviel k werde, daß diese ohne Zu⸗ hülfenahme einer Doppelversicherung während der Dauer der Krankheit bestehen könnten. Hr. Breithaupt hält den Ausschluß eines Beitrages des Arbeitgebers 9. Doppelversicherung für selbstverständlich. Er macht darau aufmerksam, daß im Falle der Annahme des Ausschußbeschlusses diejenigen freien Kassen, bei denen jetzt Doppel versicherung Seitens der Arbeiter genommen und die bezüglichen Prämien vielleicht seit vielen Jahren bezahlt seien, nnn Nachtheil der Versicherten würden aufgelöst werden müssen.
Hr. Baare stimmt dem Vorschlage des Hrn. von Velsen bei und beantragt, zu beschließen:
eine Dh elwer scherm kann durch Statut zugelassen
werden.
Der Regierungskommissar macht darauf aufmerksam, daß diese Fassung den Wünschen des Hrn. Breithaupt faumi ent— entsprechen werde, denn bei der Art, wie das Statut zu
In jedem Dorfe gebe es jetzt stehende Geschäfte, welche für
eine Doppelversicherung zulassen wolle oder nicht. Es werde — * wenn der Volkswirthschaftsrath den Wunsch aug— preche, daß im Gesetze Maßregeln zur Verhütung eines Miß⸗ brauchs der Doppelversicherung vorgesehen werden möchten. Ein geeignetes Mittel würde beispielsweise sein, die Kassen zu e mächtigen, ihre Leistungen soweit zu ermäßigen, daß der Versicherte im Ganzen nur *, seines Lohnes während der Erkrankung beziehe.
Hr. Kochhann befürchtet keinen Mißbrauch von der Doppel⸗ versicherung, weil nur die besten Elemente unter den Arbeitern davon Gebrauch machen würden. Redner spricht sich gegen eine Beschränkung in der Höhe der Versicherung aus, ? weil während der Krankheit oft mehr Geld als in gesunden Tagen gebraucht werde, überdies oft der Nebenverdienst der Frau gleichzeitig aufhöre.
Ein Antrag auf Schluß der Diskussion wird angenom— men, nachdem Hr. Dietze zuvor noch folgende Resolution vor— geschlagen:
„Der Volkswirthschaftsrath spricht den Wunsch aus, daß durch geeignete Bestimmungen dahin Vorsorge getroffen werde, daß mit der Doppelversicherung kein Mißbrauch getrieben werden könne.“
Hr. Baare, als Referent, empfiehlt nochmals seinen An— trag, und findet gegen die Resolution Dietze einzuwenden, daß die Grenze, wo der Mißbrauch anfange, schwer zu be— stimmen sei. Werde diese Grenze bestimmter festgesetzt, so sei er nicht gegen die Resolution.
Diet . Herz, als Korreferent, empfiehlt die Resolution ietze.
Bei der Abstimmung wird zunächst der Antrag des Hrn. Breithaupt angenommen, der des Hrn. Baare dagegen ab— gelehnt. Schließlich wird der ganze Abschnitt II. und dazu die Resolution Dietze angenommen.
Darauf werden die Abschnitte
A. Gemrindekrankenversicherung, B. Ortskrankenkassen, 0. Innungskrankenkassen, VD. Fabrikkrankenkassen mit dem vom vermanenten Ausschusse beschlossenen Zusatze (Protokolle S. 187), E. Eingeschriebene Hülfskassen angenommen.
Zu Abschnitt III. Gegenstand der Versicherung und Versicherungsbeiträge A. Für die Gemeindekrankenversicherung ist von Hrn. von Velsen folgender Antrag gestellt:
Bei III. A. 1 ist nach dem Beschlusse des permanenten Auaschusses, welcher lautet: „Krankengeld wird über⸗ haupt gewährt erst nach drei Tagen seit Beginn der Krankheit,“ ferner einzuschalten: „Darüber, inwieweit die Unterstützung auch bei Krank— heiten, welche durch eigenes grobes Verschulden ent— standen sind, zu zahlen ist, sowie über die Zeitdauer, welche zwischen zwei zur Unterstützung berechtigen den Krankheitsfällen eines Versicherten liegen muß, sofern der zweite Fall nicht durch Unfall herbeigeführt nr die näheren Festsetzungen durch Statut zu reffen.“
Hr. Baare referirt unter Zustimmung zu diesem Antrage über die Ausschußberathungen.
Hr. von Velsen motivirt seinen Antrag mit der Noth— wendigkeit, mißbräuchliche Inanspruchnahme des Krankengeldes zu verhüten.
Nachdem der Regierungskommissar den Antrag dem materiellen Inhalte nach für nicht unannehmbar bezeichnet, aber Bedenken gegen die Form und die Stelle, an welcher der Antrag eingeschaltet werden soll, geltend gemacht, beantragt Hr. von Nathusius namentliche Abstimmung über die Vorlage, wegen des vom permanenten Ausschusse hineingetragenen wich⸗ tigen Prinzips der dreitägigen Karenzzeit. Der Antrag findet ausreichende Unterstützung, und es wird der Abschnit A. 1 in der Fassung, welche er durch die Besclüsse des permanenten Ausschusses erhalten hat, von den 49 Anwesenden einstimmig angenommen. Anwesend sind die Herren Mevissen, von Ruffer, Wesenfeld, Kade, Kroos, Lobeck, Jaffé, Baare, Graf Henckel, Hessel, Janssen, Kamien, Schimmelpfennig, Kauffmann, Kähding, Meyer, von Velsen, Delius, Breithaupt, Dietze, Kiepert, von Nathusius, Lösewitz, von Risselmann, von Herford, Kenne⸗ mann, Heimendahl, von Landzberg, Neubauer, Rust, von Tiele, Vordergrügge, Wolff, Herz, Björnsen, von Schenck, Burghardt, Kruszinski, Zimmermann, Leuschner, Fritsche, e f. Paeisch, Ernst, Kahlcke, Bittmann, Trieloff, Glodny,
auditz.
Darauf wird der Antrag von Velsen als Resolution
dahin:
Der Vollswirthschaftsrath beschließt, die Regierung zu ersuchen, die in dem vorstehenden Antrage zum Aug⸗ druck gebrachten Gedanken an der geeigneten Stelle im Gesetz zu berücksichtigen gefaßt und angenommen.
Die Abschnitte A. 2, 3, 5 sowie B. Für Ortskrankenkassen. C. Für Fabrikkrankenkassen. Pflichten der Arbeitgeber. Organisation und Verwaltung der Orts⸗ und Fabrik⸗ krankenkassen. . BVBeaussichtigung der Kassen. VII. Verhältniß der Knappschastskassen zur Kranken⸗ versicherung. VIII. Uebergangsbestimmungen. werden unverändert nach den Beschlüssen des permanenten Ausschusses angenommen, nachdem Hr. von Velsen zu VIII. B. 1c. Vedenken gegen die dort vorgesehenen Bestimmungen sür Invaliden⸗, Witttwen⸗ und Waisen⸗Pensionakassen angeregt hatte, ohne indessen einen Antrag auf Abänderung zu stellen. Der Regierungekommissar verweist diesen Bedenken gegenüber auf seine bezüglichen Ausführungen im permanenten Ausschusse. Schließlich werden die ganzen Grundzüge sür die gesetzliche Regelung der Krankenversicherung der Arbeiter, in der Gestalt, welche sie durch die vorstehenden Beschlüsse erhalten haben, mit allen Stimmen gegen die des Hrn. Kamien angenommen. Der Vorsitzende setzt zur Berathung der 56 [ die gesetzliche Regelung der Unfallversicherung der Arbelter eine Sitzung des permanenten Ausschusses auf Freitag, den 24. März, Nachmittags 1 Uhr, und eine Sitzung des Plenums des Volkswirthschaftsraths auf Sonnabend, den 25. März,
unter Vorbehalt der Vestimmung der Stunde des Zusammen⸗ tritts, an.
Stande komme, würde es vom Fabrilherrn ab hängen, ob er
Vor Schluß der Sitzung entschuldigte Hr. Ernst sein Autz= bleiben für den Rest der Session. 1
(6966
gelisch, I) der Johann Paul Kafka, Sohn des
Hermann Paul Kloetzel aus Nieder ⸗Wüstegiersdorf, 9) der Carl Hermann Springer aus Ober⸗Wüste⸗
des Aentschen Reichs Anzeigers und Königlich Preußischen Ataata · Anzeigers: Berlin 8wW., Wilhelm⸗Sktraße Rr. 32.
X
X FJnserate für den Deutschen Reich und Köntal. Preuß. Staats · Anzeiger und das Central-Handels egister nimmt an: die Königliche Expedition
1. Iteckbriefe und Untersnehnngs-Jachsn.
a. dergl.
4. Verloosung, Amortisation, Zinaaalang
83 n. s. v,, von öffentlichen Papieren.
Deffentlicher Anzeiger.
Inserate nehmen an: die Annonten⸗Expeditionen des Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Danube & Co., EC. Schlotte, Buttner C Winter, sowie alle übrigen größeren
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen 3. Verkäufe, Verpachtungen, Subrmissionen ete.
Industrielle Etablissementa, Fabriken und Grosshandel.
äterarivche Anzeigen. Theater- Anzeigen.
In der Börsen- Familien- Nachrichten.
Tersohie dene Bekanntmachnngen.
Annoncen⸗-Bnureanx.
beilage. R
gGteckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Der Handlungs ⸗ Kommis Gustav Adolf irker, am 2. März 1854 in Berlinchen geboren, nuletzt daselbst wohnhaft. gewesen, wird beschuldigt, Als beurlaubter Reservist der Landwehr ohne Er— jaubniß ausgewandert zu sein, ohne, von der bevorftehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben. Uebertretung gegen 5. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Derselbe wird uf den 11. Mai 18832. Vormittags 10 Uhr, por das Königliche Schöffengericht zu Berlinchen zur Hauptver zandlung geladen. Bei unentschul—⸗ digtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund, der 5§. 72 der Strafprozeßordnung von dem König⸗ sichen Bezirks⸗Kommando zu Cüstrin ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. Berlinchen, den 8. Februar 1882. Der Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts.
)
1460 . ! ö Nachstehende Personen: 1) Der frühere Amts. und Gemeindevorsteher Benno Schoeneich aus Altwasser, geboren am 31. Dezember 1851 in Groß Strentz, Kreis Wohlaug epangelisch, 2) der Inwohnersohn Carl Reinhold Julius Knaut, zuletzt in Dittersbach, Kreis Waldenburg, geboren am 39. April 1855 in Lauterbach, evangelisch, 3) der Kanzlist Richard Emil Glück, zuletzt in Weisstein, geboren am 16. April 1857 in Ober-Salibrunn, evangelisch, 4) der Arbeiter Robert Knetig, zuletzt in Dittersbach, geboren am 30. April 1861 in Langenbrück, Kreis Habelschwert, 5) der Bergmann Friedrich Wilhelm . zuletzt in Weisstein, eboren am 25. Dezember 18659 in Neu ⸗Salzbrunn, 5 der Matrose Paul Julius Theodor Seidel, ge— boren am 17. Januar 1869 in Altwasser, evan— Glasmachers Anton Kafka, geboren zu Waldenburg am 3. Februar 1859, katholisch, 8) der Adolf
daselbst am 5. November 1860 geboren, evangelisch,
giersdorf, daselbst . am 13. Juni 1859, evan⸗ gelisch, 10) der Arbeiter Ernst Traugott Schwarger aus Schlesisch⸗Falkenberg, daselbst am 19. Dezember 1860 geboren, evangelisch, 11) der Bauersohn Johann Gottlieb Friebe aus Doͤrnhau, geboren am 18. April 1861 in Rudolfswaldau, Kreis Walden burg, evangelisch, werden beschuldigt, a. zu 1) als Offizier des Beurlaubtenstandes im Jahre 18981 ohne ö ausgewandert zu sein, b. zu 2) bis 11) — als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nach erreichtem militär⸗ pflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben, — Vergehen gegen 5. 140 Abs. 2 Nr. 1 Str. G.-B. Dieselben werden auf den 15. Mai 1882, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer bei dem Königlichen Amtsgerichte zu Waldenburg in Schlesien zur Hauptverhandlung ge⸗ laden. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach 5. 472 der Straf— prozeßordnung von dem Königlichen Landrath zu Waldenburg in Schlesien über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklä⸗— rung verurtheilt werden. Waldenburg i. Schl., den 3. März 1882. Königliche Staatsanwaltschaft.
i144
Der Supernumerar oder Kaufmann Fritz Just, zuletzt in Potsdam, jetzt unbekannten Aufenthalts—⸗ orts, am I7. September 1852 zu Berlin geboren, und mehrfach bestraft, wird beschuldigt, als beur⸗ laubter Reservift ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben — Ueber⸗ tretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. — Derselbe wird auf den 8. Mai 1882, Vormittags 11 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht hier⸗ selbst, Lindenstraße 5. zur Hanptverhandlung ge— laden. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird der⸗ selbe auf Grund der nach 5§. 472 der Strafprezeß⸗ ordnung von dem Königlichen Landwehrbezirkskom- mando vom 23. Januar 1882 zu Berlin ausgestell⸗ ten Erklärung verurtheilt werden. Potsdam, den 28. Februar 1882. Der Gerichtsschreiber des König⸗ lichen Amtsgerichts, Abth. V. Unger. izl43]
Der Arbeiter CGhristian Worringer, zuletzt in Potsdam, gegenwärtig unbekannten Aufenthalteorts, am 28. April 1843 zu Urfeld, Kreis Bonn, geboren, und mehrfach bestraft, wird beschuldigt, als Wehr⸗ mann der Landwehr ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben, Ueber= tretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Derselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amts- gerichts hierselbst auf den 8. Mai 1882. Vor mittags 11 Uhr, vor das Königliche Schöffen“ gericht hierselbst, Lindenstraße 54, zur Hauptverband lung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach 8. 472 der Straf⸗ prozeßordnung von dem Königlichen Landwehrbezirks⸗ Kemmando vom 31. Dezember 1881 zu Bonn aus⸗ gestellten Erklärung verurtheilt werden. Potsdam. den 25. Januar 1832. Unger, Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts, Abth. V.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.
2 1 urg Oeffentliche Zustellung. K. Amtsgericht München J., Abtheilung A. für Civilsachen. In Sachen der Firma F. S. Kustermann dahier, vertreten vom Rechtsanwalt Heinrich von Fischer dabier, gegen Mobert Scheib, vormaligen Kafetier
zur mündlichen Verbandlung über den klägerischen Antrag auf kostenfällige Verurtheilung des Be⸗ klagten als Acceptanten eines am 17. März 1882 fälligen, Mangels Zahlung am Verfalltage pro⸗ testirten Wechsels, de dato München, 24. Dejember 1881, zur Bezahlung der Wechselsumme, mit 121 Æ 81 , 600 Verzugszinsen hieraus vom 17. März 1882 an, und 3 A 45 8 Protestkosten, in die öffentliche Sitzung des obengenannten Ge⸗ richts vom Dienstag, den 16. Mai 1882, Vormittags 9 Uhr, .
Sitzungszimmer 22n1., nach erfolgter Bewilligung der öffentlichen Zustellung geladen. München, den 24. Mär 1882. .
Der geschäftsleitende K. Gerichtsschreiber:
Hagenauer.
. Aufgebot.
Auf Antrag von Rechtsanwalt Dr. Heumann hierselbst als Vertreter der Benefizialerben in dem Nachlaßverfahren von Johann Harjes, wird der un⸗ bekannte Inhaber des Interimsscheins zur Aktie der Bremer Gewerbebank Nr. 1599 über 300 „6, aus⸗ gestellt auf den Namen von Joh. Harjes in Walle, in welchem die Einzahlung von 150 6 hescheinigt ist, hiermit aufgefordert, spätestens in dem zum weiteren Verfahren auf Dienstag, den 5. Dezember 1882,
Nachmittags 4 Uhr, in der Amtsgerichtsstube, unten im Stadthause Nr. 9, stattfindenden Aufgebotstermine unter An—⸗ meldung seiner Rechte die gedachte Urkunde hier vor, zulegen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos erklart werden soll. . Bremen, den 23. März 1882. Das Amtsgericht. (gez) Blendermann. Zur k ede,
Gerichtsschreiber.
13988 e n der Wagner Wilhelm Eichenberg von Obervellmar sich als präsumtiven, nächsten Erben des Georg Heinmüller, Sohn des Schubmachers Heinrich Heinmüller dahier, legitimirt und zugleich glaubhaft gemacht hat, daß der Georg Heinmuͤller, eboren am J. Mai 1819 zu Cassel, seit vielen ahren unbekannt, wo abwesend und verschollen ist, und, hierauf gestützt, beantragt hat, denselben für todt zu erklären, ; ö
wird das Aufgebotsverfahren eingeleitet und
der ges c;·⸗·. . Georg Heinmüller, sowie seine etwaigen Rechtanach⸗ folger öffentlich aufgefordert,
im Termin den 13. Juli 1882, Vormit⸗
tags 119 Uhr, J ] vor dem unterjeichneten Gericht, Zimmer Nr. 10 des Gerichtsgebäudeg, zu erscheinen, widrigenfalls der 2c. Heinmüller für todt erklärt und wegen Ver—⸗ abfolgung seines dahier kurgtorisch verwalteten Ver- mögens im Betrage von z000 M an den präsum— tiven Leibeserben das Nöthige verfügt werden wird.
Cassel, den 21. März 1852. . Königliches Amtggericht, Abtheilung 2. Knatz.
icos! Bekanntmachung.
a. Durch Urtheil des Amtsgerichts Erfurt vom 2. Dezember 1880 sind nach erfolgtem Aufgebot die nachstebenden Urkunden für erloschen erklärt: ⸗
1) Schuldverschreibung vom 30. April 1868 mit Hypothekenbuchßzauszug vom 27. Juni 1868 über S090 Thaler für die Wittwe Ernestine Marie Heyer, geborene Arnstadt, in Dachwig, eingetragen auf die Grundstücke des Landwirths Heinrich Ludwig Arn⸗ stadt in Dachwiger gun ; —ͤ
Y) Schuld verschreibung vom 13. Juli 1842 mit Hppothekenschein vom 31. August 1842 über 29 Thaler mütterliche Erbegelder der Geschwister Martha Louise, Christoph Martin, Susanne Ka— roline, Jobann Lorenz August, Dorothee Henriette Louise Beyer zu Dachwig, eingetragen auf die Grundstücke ihres Vaters Johann Siegfried Beyer in Dachwiger Flur,
3) Ausfertigung des Zablungsmandats vom 12. September 189 in Sachen Haendly ea. Heinze mit Hypothekenschein vom 19. Februar 1851 über 9 Thaler 10 Silbergroschen für den Pfarrer Joseph Haendly zu Neustadt, eingetragen auf die Grund— . des Landwirths Andreas Heinze in Witterdaer Flur, ö 4) Schuldverschreibung vom 3. Januar 1852 mit Hvpothekenschein vom 8. Januar 1852, Cession vom 73. Januar 1865 und Hypothekenbuchsauszug vom 25. Februar 1865 über 60 Thaler für die Augustiner Kirche zu Erfurt, eingetragen auf das Grundstück des Schmiedemeisters Adolf Schmidt in Waschleber Flur,
5) Schuld verschreibung vom 21. November 183 mit Eintragungsattest vom 27. Februar 1838 und Dypothekenschein vom 22. März 1858 über 112 Thaler ür Frau Anna Elisabeth Weibezahl, geborene Ber⸗ les, in Oberzimmern, eingetragen auf das Wobn⸗ haus Nr. 180 zu Walschleben und die Aecker Fol. 149 von Walschleben;
b. durch Urtheil des Amtsgerichts Erfurt vom 1. März 1882 sind sür erloschen erklärt:
1) die Schuldverschreibung vom 9. Mai 1868 mit Hypothekenbuchs auszug vom 8. Juni 1868 über M Thaler für den fe, Anton Domrich in Gebesee, eingetragen auf Planstück 1204. des Wundar tes e f Höhne in 6 Flur,
2) Auzfertigung des Zahlungs mandats vom 24. Ja⸗ nuar 1871 gegen den 6e Friedrich Aßmus in Witterda mit Hrpothekenbucht auszug vom 21. Juni 15371 über 12 Thaler 17 Silbergroschen 3 Pfennige für den Ziegeleibesitzer Eduard Erbach in Dachwig, eingetragen auf die Aecker Art. 99 und 162 des Grundbuchs von Witterda,
dahier, J. It. unbekannten Aufenthalts, wird Letzterer
30. März und 3. April 1827 über 600 Thaler und vom 15. Jannar und 3. März 1830 über 200 Thaler für den Stadtrath Johann Daniel Pohle in Erfurt, eingetragen auf das Wohnhaus 139 zu Walschleben, 4) Ausfertigung der Schuldverschreibung vom 20. April 1860 mit Hvpotbekenbuchsauszug vom 1. Mai 1868 über 300 Thaler für den Branntwein brennereibesitzer Ferdinand Schulze in Nordhausen, eingetragen auf das Wohnhaus 355 zu Gebesee,
5) Augfertigung der Schuldverschreibung vom 18. Januar 1844 mit Hypothekenschein über 65 Thaler für Frau Amtmann Julie Luther, geborene Vogt, in Gebesee, eingetragen auf das Wohnhaus 140 zu Gebesee und die Grundstücke Art. 290 des Grund⸗ buchs von Gebesee,
6) Ausfertigung der Schuldverschreibung vom 19. Oktober 1850 mit Hypothekenschein vom 19. Novem⸗ ber 1859 über 70 Thaler für die Geschwister August, Karl, Auguste Henriette, Marie Elisabeth West— hausen und Marie Magdalene Zwinkau von Walsch— leben, eingetragen auf das Wohnhaus 324. zu Walschleben,
7) Ausfertigung des Erbrezesses vom 18. Novem⸗ ber 1340 mit Hypothekenschein vom 12. Februar 1841 über noch 12 Thaler 15 Silbergroschen mütter⸗ liche Erbegelder für Ernst August Theuerkauf zu Dachwig, eingetragen auf die Aecker Fol. 86 des Grundbuchs von Dachwig, . . 8) Ausfertigung des rechtskräftigen Erkenntnisset des Königlichen Kreisgerichts Erfurt vom 27. Juni 1851 mit Hypothekenschein vom 19. November 1851 über 33 Thaler 4 Silbergroschen 1 Pfennig Forde— rung des Gendarmen Karl Wilhelm Bein iu Elberfeld, eingetragen auf 23 Acker in der Flur Tiefthal; .
e. durch Urtheil des Amtsgerichts Erfurt vom 1. März 1882 sind folgende Posten für erloschen er⸗ klärt:
1) 30 Thaler Rest von 150 Thaler aus den Schuldverschreibungen vom 20. November 1802 und 25. Juni 1819 für den Oberamtmann Kasten⸗ dick in Gebesee, eingetragen auf das Wohnhaus 183 zu Gebesee, . 2) 30 Thaler Forderung mit 3 Thaler 20 Sil⸗ bergroschen 6 Pfennige Kosten aus dem rechtskräftigen Erkenntniß des Land⸗ und Stadtgerichts Erfurt vom 19. März 1845 für Frau Dr. Zenner in Er⸗ furt, eingetragen auf die Aecker Fol. 447 des Grund⸗ buchg von Walschleben.
Die eingetragenen Gläubiger und deren Rechts⸗ nachfolger sind mit ihren Ansprüchen auf diese Posten ausgeschlossen. J Königliches Amtsgericht Erfurt, Abtheilung II.
14s Bekanntmachung.
Durch Ausschlußurtheil des unterzeichneten Ge⸗
richts vom 25. Februar 1882 sind die nachstehend
bezeichneten Hypotheken Dokumente: ᷣ
I) die Ausfertigung des Hypothekenbriefes vom 2. Mär; 1874, des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 3. Februar 1874, der Wechsel vom 26. Oktober 1873 und der Protest vom 27. Januar 1874 als Urkunde über die im Grundbuche von Groß ⸗Krebs Nr. 30 Abtheilung 1III. Nr. 11 für den Rentier A. Lindemann in Marien⸗ werder eingetragene Wechsel forderung von 84 Thlr. und 5 Thlr. 17 Sgr. 10 Pf. Kosten; die Ausfertigung der notariellen Verhandlung vom 20. Dejember 1863, des Hypothekenbuchs⸗ Auszuges vom 22. Februar 1864 und der Ein⸗ tragungsnote von demselben Tage als Urkunde über die im Grundbuche von Schaeferei Nr. 44 Abtheilung III. Nr. 4 für den Jäger Johann Kauchl in Littschen eingetragenen 1060 Thlr. rückständige Kaufgelder; die Ausfertigung der notariellen Verhandlung vom 3. November 1863, der Hypothekenbuchs⸗ Auszüge vom 4. Dejember 1863 und 3. April 1868, der Ingrossationsnoten von denselben Tagen und des Kaufgelderbelegungs⸗Attestes vom 5. Januar 1872 als Urlunde uber die im Grund⸗ buche von Stuermersberg Nr. 8 Abtheilung III. Nr. 2 für Fräulein Hermine Kalau in Grau⸗ denz subingrossirte Post von 1200 Thlr.; die Ausfertigung des Kaufvertrages vom 30. Juni 1847, des Hypothekenscheins vom 7. Mai 1849 und der Ingrossationenote von demselben Tage als Urkunde über die im Grundbuche von Schloß Mareese Nr. 14 Abtbeilung III. Nr. 1 für die Fischer Wilbelm und Marianna, geb. Mieblke, Kurkowskischen Eheleute eingetragenen 100 Thlr. Kaufgelder; die Autfertigung der Schuldurkunde vom 14. Juli 1837, der Verbandlung vom 30. No⸗ vember 1842, des Hypothekenscheins vom 2. De⸗ zember 1842, der Hypotbekenbuchsauszüge vom 18. April 1855 und 3. März 1864 und der Ingrossationsnoten von denselben Tagen, als Urkunde über die im Grundbuche von Marien werder, Graudenzer Vorstadt Nr. 26, Abthei⸗ lung 1III. Nr. 4.7 für den Kaufmann Meyer Bernstein in Marienwerder subingrossirten 200 Thlr.
für kraftlos erklärt, und die Inhaber der nachstehend
bezeichneten Hypothekenposten: ĩ
1) 290 Thlr. Judikatferderung nebst 6 Prozent Ansen, eingetragen für den Gastwirth Heinrich Radtke auf Grund des rechtskräftigen Erkennt- nisses vom 4. September 1832 im Grundbuche von Groß Grabau Nr. 3 Abtheilung III. Nr. 4 zufolge Verfü-zung rom 13. Januar 1835; 44 Thlr. zu 5 Prozent verzinsliche Kaufgelder, eingetragen für die Streitmasse Retzlaff e. a. y. Worm auf Grund der Asjudikatoria
vom 24. Januar 1854 und der Kaufgelder⸗
belegungs Verhandlung vom 2. Februar 1854
im Grundbuche
28. März 1864, verzinslich,
3) Ausfertigung der Schuldverschreibungen vom
Dittmann in Marienwerder au
von Groß / Nebrau Nr. 8 Abthl. III. Nr. 22e. zufolge Verfügung vom
66 Thlr. 20 Sr. Darlehn zu fünf Prozent eingetragen für Fraäulcin Lousse Grund der
im Grundbuche von Johannisdorf Nr. 34 Abtbeilung III. Nr. 8 zufolge Verfügung vom 26. Januar 1845,
mit ihren Ansprüchen auf die betreffenden Posten aue geschlossen.
Ytarienwerder, den 12. März 1882. Königliches Amtsgericht. I.
Iz3086
ger, den vor Königlichem Amtsgerichte Hannover, Abtheilung 16, am 21. März 1882 in 6ffentlicher
Sitzung. Gegenwärtig:
Amtsgerichtsrath Jordan,
Referendar Koch. In Sachen betreffend
den Zwangsverkauf des u Hannover, Grünstraße sub Nr. 14 belegenen im Hypothekenbuche der Ort⸗ schaft Fernrode Fol. 238 beschriebenen Bürgerwesens der Ehefrau des Restaurateurs Hamecher, früher
hier, jetzt unbekannten Aufenthalts, — Aktenz. K. 1182 — erschienen auf Aufruf nach 11 Uhr, 2e. 2c. Termin zur Einzahlung des Kaufpreises und zum
weiteren Verfahren, insbesondere zur Vertheilung des Erlöses, wird auf
Mittwoch, den 19. Mai 1882, Mittags 12 Uhr,
in dem neuen Justizgebdude, Zimmer Nr. 126, an⸗ beraumt.
Zu diesem Termine werden Käufer unter Hinweis
auf 5. 10 der Kaufbedingungen, Gläubiger und Schuldner unter der Verwarnung geladen, daß im Ausbleibungsfalle ihre Ansprüche beziehungsweise Ein⸗ wendungen bei der Vertheilung des Erlsses unbe⸗ rücksichtigt bleiben.
Verkündet. Beglaubigt: gez. Jordan. Koch. Ausgefertigt: Brecke,
Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts Hannover.
Vorstehende Ausfertigung wird der mit unbekanntem
Aufenthalt abwesenden Ehefrau des Restaurateurs Hamecher zum Zwecke der Ladung hiermit öffentlich zugestellt.
Hannover, 23. März 1882. Brecke
Gerichteschreiber des Königl. Amtscerichts, Abth. 16.
[14016] Im Namen des Königs! n Sachen betreffend Aufgebot von Urkunden und Grundbuch- posten vom Juni 1880 bis April 1881 — G. Nr. 12 und vom April 1881 bis Juli 1881 — G. Nr. 13 — erkennt das Königliche Amtigericht zu Ortelsburg durch den Amtsrichter Jvanovius für Recht: da unterm 4. August 1881 auf den Antrag des Grundbesitzers Gottlieb Patz in Wyssegga das Aufgebot der Post Wyssegga Nr. 1 Abth. III. Nr. 7 des hiesigen Hypothekenbuchs über die bei Zuschreibung des Grundstücks Gawrzialken Nr. 1 dorthin übertragenen 19 Thlr. 19 Sgr. 37“ Pf. väterliche Erbgelder der Louise Jeglenski aus dem Inventar vom 27. Dezem- der 1822, bestätigt den 30. desselben Monats, verzinslich mit 6'so, wozu ein Hvpotheken⸗ dokument mit dem gedachten Inventar, dem Hypothekenrekognitionsschein vom 7. April 1823, dem Gintragungsvermerk von demselben Tage und den Löschungs vermerken vom N. Juni 1838. 39. Mai 1855 und 28. Januar 1856 gebildet, aber angeblich verloren gegangen ist, erlassen ist, da bei erfolgter Erfüllung der gesetzlich vorge⸗ schriebenen Formen und Fristen diesem Antrage statt⸗ zugeben war, ö alle Diejenigen, welche sich zu der Post Ab⸗ theilung III. Nr. 7 bei Wyssegga Nr. 1 über 19 Thlr 19 Sgr. 37/0 Pf. der Louise Jeglenski nicht gemeldet haben, werden mit ihren Rech- ten und Ansprüchen auf diese Post ausge schlossen, die Kosten des Aufgebotsverfahrens sallen dem Antragsteller zur Last.
14009 Bekanntmachung. r
Am 16. März d. J. hat das unterzeichnete Ge-
richt folgendes Urtheil erlassen:
J. alle — mit Ausnahme der unter II. aufe führten — Personen werden mit ihren sprüchen auf folgende Posten: ̃ a. auf Nr. 25, Trebnitz, Anger, Abtheilung II.
Nr. 3, über 48 Thaler, ;
b. auf Nr. 59, Karoschke, Abtheilung III. Nr. 5. über 130 Thaler, ;
c. auf Nr. 19, Karoschke, Abtheilung II. Nr. 1, über 16 Thaler Mutter⸗Erbtheil, Ausstattung und Veräußerungs⸗Neberschuß ⸗Vorbebalt der Geschwister Hantke, Jobanna Helene, Johann Gottlieb und Anna Rosine,
ausgeschlossen und werden die Hypotheken-
Urkunden über folgende Posten: ;
d. über 35 Thaler 7 Sgr. 6 Pf. Abtheilung II. Nr. 17 auf Nr. 19, Karoschke,
e. über 89 Thaler, Abtbeilung II. Nr. 5 auf Nr. 22, Groß⸗Bindauschke,
f. über sI Thaler, Abtheilung II. Nr. 5 auf
f 3 ji 6. 1
ür kraftlos erklärt; . i
II. der verebelichten Kasernenwärter Emilie Stiller, geb. Dempe, zu Breslau, dem Brief⸗ traͤger Karl Hempe ju Trebnitz, der verehre ˖ lichten 8e Beate Birner, geb. * ö ebenda, der verebelichten Böttchermeister Ro salie Siche, geb. Hempe, ebenda und der unv erehe⸗ lichten . Hemre ebenda werden ihre Rechte auf die unter e. aufgeführte Antheils= vost der Johanna Helene Hantke, Abthei-⸗ lung 1III. Nr. 1 auf Nr. 10, Karaschke, vor⸗ bebalten. .
Trebnitz, den 17. März 1882.
Königliches Amtegericht. Ablheilung J.
. 2 .
Schuldverschreibung vom N.
anuar 1845