1882 / 76 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Mar 1882 18:00:01 GMT) scan diff

aus den Reserve⸗ und Selbstversicherungsfonds, beziehungs⸗ weise aus den Erneuerungsfonds der im S. I bezeichneten Eisenbahngesellschaften, sobald diese Fonds dem Staate zuge⸗ fallen sein werden, zu entnehmen.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanz⸗ Minister werden ermächtigt, bei dem Umtausch von Allien in Staatsschuldverschreibungen, sofern die Anzahl der eingereichten Stücke den nach den abgeschlossenen Verträgen für den Um⸗ tausch maßgebenden Verhältnißzahlen nicht entspricht, die Ausgleichung des in Schuldverschreibungen nicht darstellbaren Ueberschußbetrages durch Baarzahlung zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent verminderten Course, welcher für Schuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten Staatsanleihe vor dem Tage des Umtausches u. an der Berliner Börse bezahlt worden ist, berechnet wird.

Die Staatsregierung wird zugleich ermächtigt, in der vorstehend angegebenen Weise auch bei dem Umtausche der Aktien derjenigen Eisenbahngesellschaften zu verfahren, deren Unternehmung auf Grund der Gesetze vom 20. Dezember 1879, betreffend den Erwerb mehrerer Privateisenbahnen für den Staat (Gesetz-Samml. S. 635), und vom 14. Februar 1880, betreffend den Erwerb des Rheinischen und des Berlin⸗ Pots dam⸗Magdeburger Eisenbahnunternehmens für den Staat (Gesetz:Samml. S. 20) auf ö. Staat übergegangen sind.

Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der erforderlichen Mittel für die Bauausführung derjenigen Bahn⸗ strecken, für welche den im §. 1 sub 1 bis 5 bezeichneten Eisenbahnunternehmungen die Konzession zum Bau und Be—⸗ triebe verliehen ist, an Stelle des für die Ausführung der⸗ selben zu begebenden Anleihekapitals, sofern sich die weitere Beögebung als unthunlich oder nach dem Ermessen des Finanz⸗ Ministers als nachtheilig erweisen sollte, Staatsschuldverschrei⸗ bungen zu dem Betrage von 32411 306 Je auszugeben.

8. 5.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanz⸗

Minister werden ermächtigt, demnächst die Auflösung

der Bergisch⸗Märkischen,

der Thüringischen,

der Berlin⸗Görlitzer,

der Cottbus-Großenhainer,

der Märkisch⸗Posener und

der Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe der im 8. 1 ad 1, 2a. und 3 bis 6 bezeich⸗ neten Verträge herbeizuführen und bei der Auflösung unter Verwendung der im 8. 2 sub 1 bewilligten Mittel den Kauf⸗ preis für den Erwerb der Bahnen zu zahlen.

Der Finanz⸗Minister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen Anleihen dieser Gesellschaften zum Betrage von 476 154 700 , soweit dieselben nicht inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung beziehungsweise zum Umkausche gegen Staats⸗ schuldverschreibungen zu kündigen, auch die hierzu erforder⸗ lichen Geldbeträge durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen.

S8. 6. Ueber die Ausführung der im §. 5 getroffenen Bestim. mungen hat die Staatsregierung dem Landtage bei jedes—

maliger Vorlage des Etats der Eisenbahnverwaltung Rechen⸗ schaft zu geben.

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Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Coursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (68. 2, 4 und 5), bestimmt, soweit nicht durch die im 5. 1 angeführten Verträge Bestimmung getroffen ist, der Finanz⸗Minister.

Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihen, wegen Annahme derselben als pupillen⸗ und de⸗ positalmäßige Sicherheit und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz⸗ Samml. S. 1197) zur Anwendung.

§. 8

Die Staatsregierung wird auf Grund des §. 5 sub a. des Gesetzes vom 24. Februar 1850, betreffend die Verwal⸗ tung des Staatsschuldenwesens und Bildung einer Staats— schuldenkommission (GesetzSamml. S. 57), ermächtigt, die Verwaltung der Anleihekapitalien der im §. 1 bezeichneten, sowie derjenigen Eisenbahngesellschaften, deren Unternehmungen auf Grund der Gesetze vom 36. Dezember 1879, betreffend den Erwerh mehrerer Privateisenbahnen für den Staat (Gesetz⸗ Samml. S. 635) vom 14. Februar 1880, betreffend den Erwerb des Rheinischen und des Berlin⸗Potsdam⸗Magde⸗ burger Eisenbahnunternehmens für den Staat (Gesetz⸗ Samml. S. 20), und vom 25. Februar 1880, betressend ben. Ankauf der Homburger Eisenbahn (GesetzSamml. S. 55), auf, den Staat übergegangen sind, soweit diese Anleihe⸗ kapitalien vom Staate als Selbstschuldner übernommen sind resp. übernommen werden, der Hauptverwaltung der Staats⸗ schulden zu übertragen.

Die behuss der Amortisation eingelösten oder angekausten Obligationen bezw. Aktien werden nach Vorschrift des 5. 17 des bezeichneten Gesetzes vom 24. Februar 1856 vernichtet und die Geldbeträge öffentlich bekanni gemacht.

§. 9.

Jede Verfügung der Staatsregierung über die im 6 1 bezeichneten Eisenhahnen (bezw. Eisenbahntheile), einschließlich derjenigen Betheiligung an dem Unternehmen der Braun— weg chen Eisenbahngesellschaft, welche dem Staate durch en Erwerb des Unternehmens der Bergisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahngesellschaft zufallen wird, sowie derjenigen Stammaktien der Werra⸗Eisenbahngesellschast zum Nominalbetrage von 3000 000 M6, welche auf den Staat durch den Erwerb des Unternehmens der Thüringischen Eisen bahngesellschast über⸗ ßehen werden durch Veräußerung, bedarf zu ihrer Rechtsgültig⸗ keit der Zustimmung beider Häufer des Landtages. Alle dieser Vorschrift entgegen einseitig getroffenen Verfügungen sind rechtsungültig.

Die Staatsregierung kann bei Ausäbung des ihr in der Generalversammlung der Braunschweigischen Eisenbahngesell⸗ schaft zustehenden Stimmrechts Anträgen auf Erhöhung des Grundkapitals oder Anleihekapiialg nur mit Genehmigung der Landesvertretung zuslimmen.

§. 10. Bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung der

Kommunalbesteuerung der Eisenbahnen finden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Verpflichtung der Privat⸗ eisenbahnen zür Zahlung von Gemeinde, Kreis- und. Pro⸗ vinzialsteuern auf die im §. 1 bezeichneten Eisenbahnen auch

nung des Staates oder in das Eigenthum des Staates in gleicher Weise, wie bis zu diesem Zeitpunkte Anwendung.

Die vorstehende Bestimmung findet vom Steuerjahre 1882 83 ab auch Anwendung auf die durch die Gesetze vom 20. Dezember 1879 ( GesetzSamml. S. 635) und 14. Fe⸗ bruar 1880 (GesetzSamml. S. 20) auf den Staat überge⸗ gangenen Privateisenbahnen.

Sofern nach dem Uebergang in das Eigenthum oder in die Verwaltung für Rechnung des Staates eine der in diesem Gesetze oder in den Gesetzen vom 20. Dezember 1879 und 14. Februar 1880 bezeichneten Eisenbahnen oder Theilstrecken derselben mit einer anderen dieser Bahnen oder Theilstrecken derselben oder mit Staatsbahnstrecken zu einem Eisenbahn⸗ Direktionsbezirk vereinigt sind oder noch vereinigt werden und in Folge dessen für eine Station des neugebildeten Eisenbahn⸗ Direktionsbezirkes sich eine Verminderung des steuerpflichtigen Reinertrages ergeben sollte, so ist der Besteuerung der Betrag des steuerpflichtigen Reineinkommens der betreffenden Statio⸗ nen nach dem Durchschnitte der dem 1. April 1880 voran⸗ gegangenen drei Steuerjahre zu Grunde zu legen.

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. ö Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in ra

urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und heigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 28. März 1882. 9 1 Wilhelm. von Bis marck. von Puttkamer. von Kameke. Maybach. Bitter. Lucius. Friedberg. von Boetticher. von Goßler.

(In der Gesetz⸗-Sammlung folgen die im S. 1 angezogenen 15 Verträge.)

Abgereist: Se. Excellenz der kommandirende General des VI. Armee - Corps, General‘ der Kavallerie von Tümp— ling, nach Breslau.

Die Nummern? und g der Gesetz Sammlung, welche von heute ab zur Ausgabe gelangen, enthalten unter

Nr. 8839 das Gesetz, betreffend den weiteren Erwerb von K. für den Staat. Vom 28. März 1882; unter

Nr. 8841 das Gesetz, betreffend eine Abänderung der Grundbuchordnung. Vom 14. März 1882; unter

Nr., S842 das Gesetz, betreffend die Umgestaltung des kurmärkischen und des neumärkischen Aemterkirchenfonds. Vom 16. März 1882; und unter

Nr. 8843 das Gesetz, betreffend eine dem Herzoglich Glücksburgischen Hause zu gewährende vertragsmäßige Ab— findung. Vom 265. März 1882.

Berlin, den 29. März 1882.

Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt. Didden.

Personalreränderungen. 1

Königlich Preußische Armee. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im gktipen Heere. Berlin, 31. Marz. Rudloff, Sec. Lt. vom Füs. Regt. Nr. 73, zum Pr. Lt., vorläufig ohne Patent, beför— dert. Graf v. Pückler, Rittin, vom Hus. Regt. Nr. 4 dem Regt. aggregirt. Frhr. v. Wechmar, Sec. Vt, vom Hus. Regt. Nr. 4, zum Pr. Lt., vorläufig ohne Patent, befördert. Eben, Pr. Lt. vom Ulan. Regt. Nr. 9, unter Stellung a la suite dieses Regts, als Turn- und Fechtlehrer zum Milit. Reitinstitut versetzt. v. Witz⸗ leben, Sec. Lt. vom Ulan. Regt. Nr. 9, zum Pr. Lt. befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 25. März. Best, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 77, mit Pens. nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst der Abschied bewilligt.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 29. März. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute militärische Meldungen entgegen, empfingen den Präsidenten der Hauptverwaltung der Staatsschulden, Wirklichen Geheimen Rath Sydow und hörten darauf den Vortrag des Wirklichen Geheimen Raths von Wilmowsk ki.

Nach dem Vortrage empfingen Se. Majestät den bis⸗ herigen Pfarrer von Neuendorf bei Potsdam, Lützow.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern militärische Meldungen entgegen und empfing den Regierungs⸗Präsidenten von Pilgrim.

In, der unter dem Vossitze des Staats⸗Ministers von Boetticher am 28. März abgehaltenen Plenarsitzung des Bundesraths erklärte sich die Versammlung damit einver— standen, daß die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern—⸗ und Unterbeamtenstellen bei den Reichs⸗ und Staatsbehörden mit Militäranwärtern in dem Centralblatt für das Deutsche Reich zum Abdruck gelangen, und genehmigte mehrere Anträge auf Bewilligung von Ruhegehältern. Ein Antrag der Ausschüffe wegen der Zollbehandlung des bei der Verarbeitung von aus— ländischem Roheisen entstehenden Abbrandes wurde genehmigt, und in Betreff der Ergebnisse der Volkszählung vom 1. De— zember 1880 sowie aus Anlaß einer Privateingabe wegen Denaturirung von Branntwein zur Essigfabrikation gemäß den bezüglichen Vorschlägen der Ausschüsse Beschluß gefaßt. Die Vorlage, betreffend die Abänderung und Ergän⸗ zung der Anlage D. zum 5. 48 des Vetriebsregle⸗ ments für die Eisenbahnen Deutschlands fand die Zu⸗ stimmung der Versammlung. Nachdem sodann be hlaff worden war, mehrere Privateingaben, betreffend die Verla— dung roher Borke bei der Beförderung mit der Eisenbahn, die Erhöhung der Steuervergülung für auszuführenden Ta⸗ back und die Einführung eines Eingangezolls für Cichorien— wurzel, ablehnend zu bescheiden, wurden schließlich verschiedene

neu eingegangene Eingaben den zuständigen Ausschüssen zur Vorberathung überwiesen.

nach dem Uebergange derselben in die Verwaltung für Rech⸗

Staats⸗Minister von Puttkamer, der Justiz⸗Minister Dr. Friedberg und mehrere Regierungskommissarien bei. Das Haus trat sofort in die Tagesordnung ein Erster Gegen⸗ stand derselben war der mündliche Bericht der Petitions—⸗ kommission über die Petition der städtischen Behörden zu St. Johann an der Saar, betreffend die gesetzliche Besteur⸗ rung der Kommanditgesellschaften durch die Kommunen. Der Referent, Herr von Winterfeld, beantragte, die Petition der Staatsregierung zur Berücksichtigung bei der demnächstigen gesetzlichen Regelung der Kommunalbesteuerung zu überweisen. Das Haus trat dem Antrage ohne De⸗ batte bei.

Es folgte der mündliche Bericht derselben Kommission über die Petition des früheren Domänenpächters Rassow in Berlin, ihm Geldmittel zu bewilligen, oder in sonst geboten scheinender Weise Hülfe angedeihen zu lassen, damit er in seinem Beruf wieder thätig sein und sich und seine Familie ernähren könne. Der Berschterstatter Graf zu Eulenburg beantragte, in An⸗ erkennung der Lage des Petenten zwar die Abhülfe eines Nothstan⸗ des für erwünscht zu erklären, über die Petition aber zur Tages⸗ ordnung überzugehen, da gesetzliche Mittel zur Abhülfe nicht vorhanden seien. Nachdem der Fürst zu Putbus sein Be— dauern ausgesprochen, daß das Haus außer Stande sei, einen anderen Beschluß zu fassen, wurde dieser Antrag ohne Debatte angenommen.

Dritter Gegenstand war der Bericht der Matrikel— Kommission, welchen Graf zur Lippe erstattete. Sein Antrag ging dahin, die Legitimation der Landgrafen Ernst von Hessen und Alexis von Hessen⸗Philippsthal⸗Barch⸗ feld, des Erbmarschalls Hermann Gans Edlen Herrn zu Puttlitz, sowie der Herren Josef von Koscielski, Carl von Wiedebach und Nostiz⸗-Jänkendorf, Bürgermeister Clemens Reichert, Ge⸗ heimer Ober⸗-Regierungs⸗-Rath Hasselbach und Geheimer Kommerzien⸗Rath Kummer als geführt anzuerkennen. Dieser Antrag wurde ohne Debatte angenommen.

Der letzte Gegenstand der Tagesordnung war die Schluß— berathung über den Antrag der Herren Brüning und Frhr. von Mirbach, die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, sie möge den Mitgliedern des Herrenhauses Karten zur freien Fahrt auf den Staatsbahnen, welche für die Bahnstrecken zwischen Berlin und den Wohnorten der einzelnen Mitglieder während der Dauer der Session des Lanhtags Gültigkeit haben, ge⸗ währen. Der Berichterstatter Herr v. d. Osten beantragte, diesem Antrage die Zustimmung zu ertheilen, und motivkrte seinen Antrag mit dem Hinweis auf die Thatsache, daß auch den Mitgliedern des Deulschen Reichstags derartige freie Fahrt gewährt werde. Bereits im Jahre 1867 sei diese Frage in diesem Hause bei Gelegenheit der Etatsberathung angeregt worden, damals habe man als Grund gegen dieselbe die Würde des Hauses hervorgehoben. Er könne nicht annehmen, daß durch eine derartige Maßregel die Würde des Hauses verletzt wer— den könne, dagegen sei das Bedürfniß für dieselbe von keiner Seite bestritten worden. Auch glaube er nicht, daß dem An— trage staatsrechtliche Bedenken der Regierung entgegenständen. Darum bitte er, seinem Antrage zuzustimmen.

Die beiden Antragsteller Herr Brüning und Frhr. von Mirbach befürworteten ihren Antrag nur mit wenigen Worten, da sie den Darlegungen des Referenten nichts mehr hinzuzu⸗ fügen hätten. Der Staats⸗Minister von Puttkamer bemerkte, es sei wohl zu begreisen, daß die Staatsregierung sich zu dem Antrage prinzipiell nicht früͤher äußern könne, als bis das Haus selbst seine Ansicht kundgegeben habe. Erklären könne er jedoch schon jetzt, daß die Staatsregierung, falls das Haus sich für den Antrag entscheiden sollte, denselben in Erwägung ziehen werde. Was die drei von dem Herrn Referenten hervorgehobenen Punkte anlange, so könne er mik demselben darin übereinstimmen, daß weder die Würde des Hauses verletzt, noch gegen die gesetzlichen Bestimmungen würde verstoßen werden, da in der Gewährung einer freien Fahrt weder die Ge⸗ währung von Diäten noch Reisekosten erblickt werden könnten. Daß das Bedürfniß für den Antrag vorliege, wolle er anerkennen, wenngleich die Thätigkeit des Hauses durch die bestehenden Verhältnisse als eine' nur intermitttrende zu erachten sei. Der Minister wiederholte zum Schluß nochmals die Versichernng, daß die Staatsregierung, falls das Haus dem Antrage gemäß beschließen wolle, die Frage in Erwägung ziehen werde.

Nach einem kurzen Schlußworte des Antragstellers Frhrn. von Mirbach wurde der Antrag mit großer Majorität an— genommen.

Der Präsident schloß hierauf die Sitzung um 11 Uhr und beraumte die nächste Sitzung auf morgen 12 Uhr an.

Der Schl ußbericht über die des Hauses der Abgeordneten Ersten Beilage.

In der heutigen (44.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Staats⸗-Minister Bitter nebst mehreren Kommissarien beiwohnte, machte der Präsident zu⸗ nächst dem Hause Mittheilung von dem Abscheiden des Abg. Ziegler (Hanau). Das Haus ehrte das Andenken desselben durch Erheben von den Plätzen. Hierauf wurde in die Tagesordnung eingetreten. Erster Gegenstand derselben war die zweile Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die F ürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten. Zu §. 1 desselben, der die Vestimmungen enthält über die Beamtenkategorien, die zur Zahlung herangezogen werden können, beantragte der Abg. Bödiker:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: a. dem 8. 1 am Schlusse hinzuzufügen:

3) Römisch katholische Geifiliche, welche im Staatsdienste

angestellt sind,

b. in 8. 20 am Schlusse statt des Wortes angebracht zu setzen

erhoben“. Die Motipirung des Antrags Seitens des Abg. Bödiker stützte sich wesentlich auf die Ehelosigkeit der ka tholischen Geistlichen. Der Regierungekommissar wies darauf hin, daß für die Regierung kein Grund vorliege, die katholischen Geiftlichen anders zu behandeln als die übrigen Staatsbeamten, die, auch wenn sie unverheirathet, zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet seien. Der Abg. Krah bemerkte, daß viele Beamte durch die Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes hart betroffen würden, und bat, daß dieselben bei Unterstüßungen besonders berücksichtigt werden möchten. Der Finanz-Minister Bitter versicherte, daß dieser Wunsch Berücksichtigung finden solle. Der Abg. Sarrazin erklärte, daß selbstverständlich die

gestrige Sitzung befindet sich in der

Das Herrenhaus hielt heute seine 12. hen ab. Derselben wohnten der Vize⸗Präsident des Staats Min steriums

Beamten, die nicht in die Lage lämen zu heirathen, auch nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet werden könnten. In

dieser Lage befänden sich die katholischen Geistlichen, die darum von der Leistung von Beiträgen zu eximiren seien.

Der Abg. Müller (Frankfurt) konstatirte, daß eine solche Exemption einen Bruch mit dem Prinzip des Gesetzes bedeuten würde. Die Beiträge seien nicht als eine Versicherungsprämie, sondern als eine Steuer für einen allgemeinen Zweck aufzu⸗

en. sas Nachdem sich noch der Abg. Dr. Windthorst zu Gunsten des Antrages Bödiker ausgesprochen und der Abg. Bödiker die Worte „welche im Staatsdienst angestellt sind,“ zurückgezogen hatte, wurde derselbe abgelehnt und 5. 1 in unveränderter Fassung angenommen; ebenso 5. 2. . Zu §. 3, welcher bestimmt, daß die Wittwen- und Waisen⸗ eldbeiträge 3 Proz. des pensionssähigen Eink mmens betragen ö beantragte der Abg. Frhr. von Fürth: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: dem 8. 3 folgende Fassung zu geben: ;

Die Wittwen⸗ und. Waifengeldbeiträge betragen, wenn das pensionsfähige Diensteinkommen, das Wartegeld oder die Pension die Summe von 3000 M nicht erreicht, zwei Prozent des Betrages jenes Einkommens des Wartegeldes oder der Penfion, in anderen Fällen drei Prozent. ; ö . .

Der Finanz⸗Minister Bitter erklärte sich unter Hinweis auf die Thatsache, daß die Beiträge der Reichsbeamten in gleicher Höhe normirt seien, und es nicht, wünschens— werth sei, einen Zustand der Ungleichheit herbeizuführen, gegen den Antrag Fürth, der auch, nachdem sich der Abg. Müller (Frankfurt) gleichfalls gegen denselben ausgesprochen hatte, vom Hause abgelehnt wurde. Der 8. 3 wurde hierauf unverändert nach den Beschlüssen der Kommission genehmigt; ebenso die §§8. 4 - 20. (Schluß des Blattes.)

Auf die Glückwünsche des Berliner Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung zu Aller höchstseinem Ge⸗ burtstage haben Se, Majestät der Kaiser und König mit nachstehendem Allerhöchsten Schreiben geantwortet:

Mit froh bewegtem Herzen blicke Ich auf das soeben vollendete Lebensjahr zurück ein Jahr, welches neben freudigen Ereignissen, insbesondere der stetigen Befriedigung über die steigende Wohlfahrt der Nation, Mir auch trübe Stunden durch die schwere Heim— suchung in Meinem Hause nicht erspart hat. Ich erkenne mit tiefempfundenem, demüthigem Danke, daß des Allmächtigen Gnade über Mir und Meinem Hause in Freud und Leid gewaltet und in Allem Mir beigestanden hat. In dieser trostvollen Erkenntniß haben Mich an Meinem Geburtstage, wie der sympathische Zuruf, der aus dem Herzen des ganzen deutschen Volkes zu Mir gedrungen ist, so namentlich die Glück- und Segens⸗ wünsche, welche Mir der Magistrat auch diesmal dargebracht hat, sehr wohlthuend berührt. Indem Ich demselben Meinen aufrichtigen Dank dafür ausspreche, freue Ich Mich des mächtigen Aufschwungs, mit dem sich in Berlin Handel und Gewerbe wesentlich gehoben haben, und wünsche von Herzen, daß die Stadt als der geistige und politische Mittelpunkt des Deutschen Reiches unter der Leitung ihrer Vertreter auch ferner zum Wohle ihrer Bürger in gedeihlicher Ent— wickelung voranschreiten möge.

Berli 2 i 82.

Berlin, den 27. März 18 2d i h erm.

An den Magistrat Meiner Haupt- und Residenzstadt Berlin.

Den Stadtverordneten, welche Mich beim Uebergang in das neue Lebensjahr mit so herzlichen Segenswünschen begrüßt haben, danke Ich für diesen Beweis Ihrer Theilnahme auf das Verbind— lichste. So oft Ich nun schon im Laufe vieler Jahre von den Ver— tretern Meiner Haupt⸗ und Residenzstadt Berlin solche Zeichen der Anhänglichkeit erhalten habe, immer wieder werde Ich durch den Aus— druck unwandelbarer Treue und Liebe hoch erfreut, und immer von Neuem fühle Ich Mich in dem Bewußt— sein gestärkt und gehoben, daß ungeachtet des Widerstreites der Meinungen auf politischem Gebiete, die Bürgerschaft Berlins insgesammt Mir ergeben ist. Gestützt auf dieses Vertrauen darf Ich der Hoffnung leben, daß, wenn Ich im Verein mit Meiner Regierung unablässig bemüht bin, das Wohl des Vaterlandes in friedlicher Ar—⸗ beit zu fördern, dieses ernste, redliche Streben der richtigen Erkenntniß und Würdigung des Volkes begegnet. Mögen diese Bemühungen von dem gewünschten Erfolge begleitet sein, und mögen sie sich dann in ihren weiteren Wirkungen auch für die Stadt Berlin je länger, je mehr als heilsam erweisen.

Berlin, den 27. März 1882. 9

Wilhelm. An die Stadtverordneten zu Berlin.

Am 5. Juni d. J. findet auf Grund des Reichegesetzes vom 13. Februar 1882 und in Gemäßheit der zur Aus— führung desselhen vom Bundesrath erlassenen „Bestimmungen“ im Deutschen Reiche die Erhebung einer allgemeinen Be—⸗— rufsstatistik in Verbindung mit einer Erhebung der land— wirthschastlichen und gewerblichen Betriebe statt. 2

Für Preußen sind sämmtliche nach 8. 2 des Gesktzes der Landesregierung zustehende Funktionen dem Königlichen Statistischen Bureau hierselbst, vorbehaltlich der Oberleitung des Ministers des Innern, übertragen worden. Dasselbe hat hiernach sowohl die statistische Aufnahme selbst in hergebrachter Weise zu leiten, als auch die Herstellung der Zählpapiere und die Verarbeitung des durch die Erhebung gewonnenen Materials zu bewirken.

Die vom Bundesrath sür die neuen Aufnahmen fest⸗ gestellten Anweisungen und Formulare gelangen sür Preußen mit der gemäß §. 12 der „Bestimmungen“ genehmigten Aus. nahme unverandert zur Anwendung, daß nach dem bei der letzten Volkezählung bewährten Vorgange auch diesmal den Städten von 500 und mehr Einwohnern sämmtliche Zähi— papiere direkt vom Königlichen Statistischen Bureau zu geschickt und daß die ausgefüllten Zählpapiere dem gedachten Bureau von diesen Städten auch wieder direkt eingesandt werden.

Dem Inhalt der bezüglichen Anweisungen und Formu— lare hat der Minister des Innern in einem Cirkularerlaß vom 14. d. M. noch folgende, wesentlich nur die Königlichen Be— zirks⸗ und Kreis behörden 2c. angehenden Bemerkungen und Erläuterungen bezw. Vorschristen hinzugefügt:

Für die Erhebung dienen folgende Zählpapiere:

a. Zähl formulare: en.

1) der Zählbogen (A.) für die Erhebung .

J. des persönlichen Beruss und der Gewerbebetriebe ohne Mitinhaber, Gehülsen, Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke (Formular J. auf Seite 2 und 3 des Zählbogens),

II. der landwirthschastlichen Betriebe (Formular II. auf Seite 4 des Zählbogens);

2) die Gewerbekarte (B.) für die Erhebung der Gewerbe⸗ betriebe mit Mitinhabern, Gehülfen, Dampfkesseln oder durch elementare Kraft bewegten Triebwerken;

3) die Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare (G.);

b. Anweisungen: 2 .

4) die Anweisung für die Zähler PDP.) und für die Orts⸗ behörden (E.) mit der probeweise ausgefüllten Kontrol⸗ liste (F.),

5) die Kontrolliste (F.) selbst und

6) der Gemeinde hogen (G.). . .

Aus dem Inhalt vorgenannter Drucksachen ist ersichtlich, daß die Erhebung der Berufs erhältnisse der Bevölkerung und bezw. der landwirthschaftlichen Betriebe diesmal in Preußen durch Zählbogen stattfindet, und nur für die Erhebung der gewerblichen Bettiebe besondere Gewerbekarten bestimmt sind. Im Uebrigen verbleibt es dagegen bei der durch mehr als zehnjährige Praxis erprobten centralisirten Aufbereitung des durch die Aufnahme gewonnenen Urmaterials durch das Königliche Statistische Bureau, welche an erster Stelle den Vor— theil gewährt, die Bezirks-, Kreis- und Orts behörden von den ihnen so lästigen Zusammenstellungsarbeiten zu entbinden.

Die nähere Art der Vorbereitung und Vornahme der Erhebung, die Prüfung und Bearbeitung ihrer Ergebnisse in den Gemeinden, sowie die Ablieferung der ausgefüllten Zähl⸗ papiere an die Kreis behörden 2c. ergiebt sich aus dem Inhalt der Anweisungen für die Ortsbehörden (Zählungskommissionen) und die Zähler. Darnach erfolgt die Zählung gemeindeweise. Ihre unmittelbare Ausführung liegt der Orts behörde ob, welche, unter ihrer fortdauernden Verantwortlichkeit, dafür eine besondere

ählungskommission (in großen Gemeinden auch mehrere ß einsetzen kann.

Für die Erhebung ist die Gemeinde in räumlich be⸗ grenzte Zählbezirke einzutheilen. Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. ö

Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler zu bestellen, dem die Austheilung und die Wiedereinsammlung der Zählformulare obliegt.

Die Angaben für die Erhebung sind von den einzelnen Haushaltungen durch Eintrag in die Zählformulare zu machen. Die Pflicht der Angabe und des Eintrags liegt den Hausz⸗ haltungsvorständen, als welche auch einzeln lebende selbständige Personen mit besonderer Wohnung und eigener Haus⸗ wirthschaft gelten, bezw. den selbständigen Gewerbe⸗ treibenden oder deren Vertretern ob. Aushülfsweise kann der Eintrag auf Grund der gemachten Angaben vom Zähler bewirkt werden, dessen weitere Funktionen sich aus der Anweisung D. ergeben. .

Auf Grund des ihr vom Zähler übergebenen Materials hat die Ortsbehörde (Zählungskommission) nach vorgenommener Prüfung auf dem Gemeindebogen (G. die verlangten Einträge und Summirungen zu machen, die darauf gestellten Fragen zu beantworten und die Prüfung der Zähl papiere zu he⸗ stätigen. Was sonst den Ortsbehörden obliegt, ergiebt sich aus der Anweisung E., welche die ersteren namentlich auch über den Umfang der bevorstehenden Erhebung und ihre Ausdehnung auf die landwirthschaftlichen und gewerblichen Betriebe belehrt und den Zeitpunkt der Einsendung des ausgefüllten Zähl⸗ materials an die Kreisbehörden ꝛc. bestimmt. .

Die Königlichen Landraths⸗Aemter (Aemter, Oberämter) sodann haben die ihnen von den Ortsbehörden abgelieferten Zählpapiere soweit thunlich auf ihre allgemeine Vollständigkeit zu prüfen, insbesondere darauf zu sehen, daß die Gemeinde— bogen ordnungsmäßig aufgestellt, die Kontrollisten vorhanden und keine zu den Gemeinden ꝛc. gehöri⸗ gen Ortschaften übergangen sind; erforderlichen Falls sind die Ergänzungen oder Berichtigungen unverzüglich zu veranlassen. Sobald diese Prüfung beendigt ist, sind sämmt⸗ liche Zählpapiere, sorgfältig nach Nummern, Zählbezirken und Gemeinden ꝛc. geordnet, vom 5. Juli 1882 an zur unmittel⸗ baren Absendung an das Königliche Statistische Bureau bereit zu halten. Den Zeitpunkt der Absendung wird letzteres sowohl für die Kreisbehörden, wie für die Stadtgemeinden von 5000 und mehr Einwohnern bestimmen. ö.

Die Kisten, in welchen die Uebersendung der Zählpapiere durch das Königliche Statistische Bureau erfolgte, sind zur Rücksendung derselben wieder zu benutzen; es sind daher die Kisten sowohl als auch die Deckel und Schrauben bei den Kreisbehörden und größeren Stadtgemeinden bis dahin sorg⸗ sältig aufzubewahren. .

Von Ausstellung von Orts- und Kreisübersichten der Hauptergebnisse der Erhebung durch die Orts— und Kreis⸗ behörden wird auch diesmal gänzlich abgesehen; die vorge⸗ dachten Gemeindebogen G. haben lediglich den Charakter von Ortskontrollisten. ü

Mit Rücksicht darauf, daß auf der jeder Haushaltung zu⸗ gehenden Anleitung C. bereits eine Ansprache an die Be⸗ völkexung enthalten ist, welche die gesetzliche Grundlage und den Umfang der berufestatistischen Erhebung bezw die Ver⸗ pflichtungen und Befugnisse der Haushaltungsvorstände und Zahler darlegt, sowie auch die einschlagenden Strafbestim⸗ mungen mittheilt, ist davon Abstand genommen, Zweck und Ziele der neuen Erhebung noch in einer besonderen populären Ansprache weiter darzulegen. Es erscheint aber erforderlich, jene erstere Ansprache und die hauptsächlichsten Vors riften in entsprechen⸗ der Weise durch die Amtsblätter zu verössentlichen. Außerdem wird es sich noch empfehlen, in den Städten und auf dem platten Lande, insbesondere in den Gemeindeversammlungen, in angemessener Weise bei Zeiten auf die bevorstehende Er— hebung hinweisen, ihren Zweck und ihre Aufgaben darlegen und die Zähl papiere und deren Erläuterungen erklaren zu lassen.

Wie bereits oben hervorgehoben, liegt die unmittelbare Ausführung der Erhebung den Gemeinden (Stadtgemeinden, Landgemeinden, selbständigen Gutsbezirken) ob, welche nach s. 4 der Anweisung für die Ortabehörden (E.) für die Be— stellung der erforderlichen Anzahl von Zählern, nach Umstän⸗ den durch Aufforderung freiwilliger Krafte, Sorge zu tragen haben. Hiernach können Vergütungen für Zähler weder aus der Reichskasse noch aus der Landeskasse beansprucht werden.

Es ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß Veran— staltungen, welche die ordnungsmäßige Ausführung der He⸗ russstatistik in einzelnen Orten oder für einzelne Beruss⸗ klassen gesährden können, namentlich öffentliche Versammlun⸗ gen und Feste, Jahr⸗, Kram⸗ und Viehmarkte, Truppen⸗ dislokationen ꝛc. in der Zeit vom 4. bis 6. Juni d. J. nicht

attfinden. ] 6 den Regierungs Präsidenten bezw. den König⸗

lichen Regierungen und den Landdrosteien Zweifel über irgend welche Fragen in den Zählpapieren oder in den Ausführunge—⸗

bestimmungen ꝛc. aufstoßen, so sind dieselben mit möglichster Beschleunigung dem Königlichen Statistischen Bureau (Berlin 3N., Lindenstraße 28) zur Erledigung vorzulegen. Dasselbe ist angewiesen, in Fällen, wo es nicht selbst entscheiden kann, die Angelegenheit sofort zur Kenntniß und definitiven Be⸗ schlußfassung des Ministers zu bringen. ;

Ferner ist noch zu erwähnen, daß der Bedarf der Kreis⸗ Verwaltungsbehörden 2c. an Zählpapieren zum Zweck der Ver⸗ theilung an die Ortsbehörden vom Königlichen Statistischen Bureau unmittelbar befriedigt, und das Erforderliche hierüber den eben genannten Behörden angezeigt werden wird. Bei ungenügender Zutheilung von Zählpapieren müssen die König⸗ lichen Landraths-Aemter (Aemter, Oberämter) mit dem König⸗ lichen Statistischen Bureau in direkten Verkehr treten.

Die Uebersendung der erforderlichen Drucksachen und Zählpapiere an die Kreisbehörden ze. und die Städte von 5000 und mehr Einwohnern durch das Königliche Statistische Buregu wird bis spätestens Ende April d. J. beendet sein.

Die Kreisbehörden ꝛc. haben für die rechtzeitige Verthei⸗ lung der Zählpapiere an die Städte mit weniger als 50600 Bewohnern sowie an sämmtliche Landgemeinden und Guts— bezirke zu sorgen, so daß sich dieselben ohne Ausnahme spätestens am 15. Mai d. J. im Besitz aller erforderlichen

ähl papiere befinden. ⸗. ö vorerwähnte auf Formular C. enthaltene An sprach e an die Bevölkerung lautet:

Auf Grund des Reichsgesetzes vom 13 Fehruar 1882 und nach Anordnung des Bundesraths findet am 5 Juni 1882 eine Erhebung der Berufsverhältnisse der Bevölkerung, verbunden mit einer Erhebung der landwirthschaftlichen und der gewerblichen Betriebe, statt. Die hierfür bestimmten Zählformulare find nach den folgenden Bestim⸗ mungen sorgfältig auszufüllen, und es ist dem Zähler jede sachdien⸗ liche Auskunft zu ertheilen. (. ;

Die Zählbogen sind von den Haushaltungvorständen, die Ge⸗ werbekarten von den selbständigen Gewerbetreibenden auszufüllen; letztere können, wenn sie nicht selbst Haus haltungs vorstand sind, von dem Haushaltungsvorstande vertreten werden. Sollten diese Personen an der Ausfüllung verhindert sein, und kann nicht ein Mitglied der . oder eine andere geeignete Person dieselbe in deren

amen besorgen, so wird der Zähler die Ausfüllung vornehmen, je⸗ doch ist von jenen Personen oder deren Vertretern die Richtigkeit und Vollständigkeit der hierfür gemachten Angaben auf der Titelseite des betreffenden Zählformulars zu bescheinigen. . ö

Wer die an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen sich weigert, welche ihm nach dem oben bezeichneten Reichsgesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften obliegen, unterliegt einer Geldstrafe bis zu 36 M

Die Errichtung einer Bau⸗Abtheilung bei dem Kriegs-Ministerium ist nach Maßgabe der hierfür im Reichshaushalts⸗Etat pro 1882,83 bewilligten Mittel vom 1. April dieses Jahres ab Allerhöchst genehmigt worden.

In Varna soll nach Nachrichten welche der bul⸗ garischen Regierung in Sofia zugegangen sind, unter Pilgern, welche aus Mekka heimgekehrt sind, die Cholera aus ge⸗ brochen sein. Bisher sind 6 Erkrankungen mit 2 Todesfällen gemeldet.

Die gewerbsmäßige Versendung einer größeren Anzahl, von Exemplaren einer Druckschrift strafbaren nhalts Seitens eines Buchhändlers an verschiedene Empfänger, begründet nach einem Urtheil des Reichs⸗ gericht s, II. Strafsenats, vom 10. Januar d. J, nicht so viele Strafthaten, als Empfänger vorhanden sind, fondern nur eine einheitliche Strafthat.

In diesem Jahre finden Generalstabs-⸗Uebungs⸗ reisen bei dem Garde⸗-Corps, II., III., IV., VII., VIII., x., X., XI. und XV. Armee⸗Corps statt.

Der Kaiserliche Botschafter Fürst von Hohenlohe ist nach Paris zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Botschaft wieder übernommen.

Der General-Lieutenant von Zeuner, Com mandeur der 13. Division, ist mit kurzem Urlaub aus Münster hier angekommen.

S. M. Kbt. „Wolf“, 4 Geschütze, Kommdt. Korv⸗ Kap. Strauch, ist am 3. Februar er. in Ningpo eingetroffen.

S. M. Kbt. „Iltis“, 4 Geschütze, Kommdt. Kpt. Lt. Klausa, ist am 18. Februar er. in Hongkong eingetroffen.

Bayern. München, 28. März. (W. T. B) Die Kammer der Reichsräthe hat heute die Gesetzenwürfe über die provisorische Steuererhebung und den erhöhten Malzaufschlag sowie den Etat der Ausgaben für Reichszwecke nach den Beschlüssen der Abgeordnetenkammer angenommen.

Der neuernannte päpstliche Nuntius di Pietro ist heute hier eingetroffen.

Württemberg. Stuttgart, 26. März. Wie der „Staats-Anz. f. W.“ berichtet erfreut sich den neuesten, übrigens der Verkehrsunterbrechung auf dem Brenner wegen mit zweitägiger Verspätung aus Florenz eingetroffenen Nach⸗ richten zufolge der König daselbst fortwährend des besten Wohlseins.

Baden. Karlsruhe, 27. Marz. (Earlsr. Ztg) Die Großherzogin und der Erbgroßherzong sind gestern Nachmittag auf der Rückreise von Berlin in Karlsruhe ein⸗ getroffen und setzten nach kurzem Aufenthalt die Fahrt nach Baden fort.

Elsaß⸗ Lothringen. „Els.Lothr. Itg.“ schreibt: . Die „Frankfurter Zeitung“ läßt sich aus Berlin melden:

Die „Tribüne“ schreibt: Die reicheländische Regierung hat ihre guten Gründe, wenn sie die Rechnungeabschluüsse der Kaiserlichen Tabackmanufaktur nicht veröffentlicht, und man darf ihr aufs Wort glauben, daß sie blos deswegen die bösen Zablen nicht angiebt. zweil sich die Manufaktur sonst der ernstlichen Gefahr ausgesetzt sehen würde, daß die Zahlen sich gegen das Geschäft selbst wenden und dadurch seine Organisation und sein Ansehen untergraben würden. !

Den gegenüber ist Folgendes zu bemerken; Die Rech nungsabschlüsse der Tabackmanufaktur haben der Finanz⸗ kommission des Landesausschusses vorgelegen, sind von dieser geprüft und als befriedigend anerkannt worden. Der Bericht des Mitgliedes Salmon über den Etat der Manufaktur giebt darüber nähere Aufschlüsse. Der Bericht befindet sich bei den Drudsachen des Landesausschusses als Anlage 3 zum 18. Sitzungsbericht Seite 396 bis 40090. Es heißt in demselben , der Betrieb der Manufaktur sich in den Händen eines Zweiges der Landesverwaltung befindet, so baken Sie alg Landes. dertreter das Recht, seine Handlungen zu untersuchen und Sich über seine Handlungeweisen alle wänschenewertben Details geben zu lassen; die Regierung hat dieses Recht vollständig anerkannt, und ich muß

Straßburg, 28. März. Die