genemmen ist, daß sämmtliche Aktien mit den Dividendenscheinen für 1882 erworben werden, so ist auch ger für 1882 zu erwartende, die Dividende auf sammiliche Aktien zarstellende Gesammtüberschuß im Nachtragè⸗Etat unter Kapitel 20 Vtel 6 mit 595 441 M in Zu⸗ gang gebracht.
Macht der Staat von dem nach 5 7 des Vertrags ihm zustehenden Rechte, vem 1. Januar 1883 ab das Eigenthum der Berlin ⸗Goͤrlitzer Eisenbahn zum 1. Januar 1883 zu erwerben, keinen Gebrauch, so ist die Verwaltung nach diesem Zeitpunkte weiter für Rechnung der Ak tionäre zu führen und erhält der Staat, soweit er durch Umtausch in den Besitz von Aktien gelangt ist, die auf die letzteren vom 1. Ja⸗ nuar 1883 ab entfallende Dividende. Erwirbt der Staat dagegen das Eigenthum der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn zum 1. Januar 1883, so fallen von diesem Zeitpunkte ab die Intraden der Bahn dem Staate vollständig zu.
Cottbus⸗Großenhainer Eisenbahn.
Nach §. 2 des Vertrages vom 14. November 1881, betr. den Uebergang des Cottbus⸗Großenhainer Eisenbahnunternehmens auf den Staat, erfolgt die Verwaltung und der Betrieb der Cottbus-Großen⸗ bainer Eisenbahn bereits vom 1. Januar 1881 ab für Rechnung des Staates. Mit Rücksicht hierauf ist bei der Ermittelung des Rein ertrages für 1881 die Eisenbahnabgabe, soweit dieselbe von in Preußen belegenen Strecken zu entrichten sein würde, nicht in Ansatz zu bringen. Da die desfalsige Einnahme von 12 295 S jedoch im Staatshaus⸗ halts⸗Etat für 1. April 1882ñ83 unter Kapitel 4 Titel 6 mit veran⸗ anschlagt ist, so ist im Nachtragsetat der angegebene Betrag bei dem genannten Titel wieder abgesetzt.
Die an das Königreich Sachsen zu entrichtende Quote der Eisen— bahnabgabe wird aus den bei dem Ausgabetitel 11 „Steuern 2c.“ aufgenommenen Mitteln bestritten werden.
Rücklagen in den Erneuerungs⸗ und Reservefonds sind in Gemäß⸗ heit des §. 2 Alinen 5 des Vertrages vom 14. November 1881, da der Uebergang der Verwaltung auf den Staat am 1. Mai d. J. stattfinden wird, nur bis zu diesem Zeitpunkte in Ansatz gebracht, während für den übrigen Theil des Etatsjahres die dem voraussicht— 4 ö Bedürfniß entsprechenden Beträge veranschlagt wor⸗ en sind.
Der sich nach dem Spezialetat für 1882 ergebende Betriebsüber— schuß von im Ganzen 751 242 M ist im Nachtragsetat unter Ka⸗ pilel 19 Titel 4 in Zugang gebracht.
Nach §. 4 des Vertrages gewährt der Staat den Inhabern der Aktien eine feste jährliche Rente von 3 0½, den Inhabern der Prio— ritäts⸗Stammaktien von 5H oo des Nominalbetrages, deren Zahlung Postnumerando am 2. Januar jeden Jahres gegen Rückgabe der bis herigen vom 1. Januar 1881 ab laufenden Dividendenscheine erfolgen soll. Nach §. J a. a. O. ist der Staat jedoch außerdem verpflichtet, spätestens vier Monate nach der Uebernahme der Verwaltung den In⸗ habern von Aktien der Cottbus⸗-Großenhaginer Eisenbahngesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zuge⸗ hörenden Dividendenscheinen und Talons, Staatsschuldverschreibungen der 4prozentigen konsolidirten Anleihe und zwar für je vier Stamm aktien Staatsschuldverschreibungen zum Gesammtnennwerthe von neunhundert Mark und für je zwei Prioritäts⸗Stammaktien Staats⸗ schuldverschreibungen zum Gesammtwerthe von fünfzehnhundert Mark anzubieten. Der Umtausch muß deshalb innerhalb des Jahres 1882 beginnen und ist hierbei der Dividendenschein für 18827 mit einzu⸗ liefern. In der Annahme, df von dem Umtausche im vollen Um fange Gebrauch gemacht wird, ist die vertragsmäßige Rente für 1882 von 3 6 auf die Stammaktien und von 5 (çυη auf die Prioritäts— Stammaktien nicht vorgesehen, dagegen sind unter Kapitel 35 Titel 3 des Nachtragsetats Zinsen i die sammtlichen zum Umtausch zu ver wendenden Staatsschuldverschreibungen in Zugang gebracht und zwar:
für 4500 000 M. Staatsschuldverschreibungen der 4 pro⸗ zentigen konsolidirten Anleihe zum Um⸗ tausch der Stammaktien, Zinsen vom 1. Januar bis ult. Dezember 1882 mile, 1öoBhg wn II 250 000 „ Staatsschuldverschreibungen der 4 prozentigen konsoli⸗ dirten Anleihe zum Um— tausche der Prioritäts⸗ Stammaktien, Zinsen vom 1. Januar bis ult. De⸗ zember 18832 mit. ... 450000
zusammen für 15 750 000 ½. Nominalkapital an Zinsen vd Foösh' R
Soweit der Umtausch Seitens der Inhaber der Aktien unter—⸗ bleiben sollte, wird die dann zu zahlende Rente bei der Eisenbahn— verwaltung außeretatsmäßig zu verrechnen sein, dementsprechend aber auch eine Verminderung der vorstehend veranschlagten Zinsen ein—
treten. Märkisch⸗Posener Eisenbahn.
Nach §. 2 des Vertrages vom 14. November 1881, betreffend den Uebergang des Märkisch⸗Posener Eisenbahnunternehmens auf den Staat, soll die Verwaltung und der Betrieb der Märkisch-Posener Eisenbahn bis zum Eigenthumserwerbe, welcher nach §. 71. c. nicht vor dem 1. Januar 1883 erfolgen darf, lediglich für Rechnung der Aktionäre stattfinden. Die Bahn tritt somit zunächst in dasselbe Verhältniß zum Stagte, wie es bezüglich der Übrigen Privateisen« bahnen, welche vom Staate für Rechnung der Gesellschaften verwaltet werden, besteht. Der Erneuerungs⸗ und der Reserbefonds der Bahn ist in kisheriger Weise zu dotiren und besonders zu verwalten, auch muß die Eisenbahnabgabe weiter gezahlt werden.
Der Staat hat nach 8. 6 des Vertrages die Verpflichtung über nommen, spätestens sechs Monate nach der Uebernahme der Ver⸗ waltung den Inhabern von Aktien der Märkisch⸗Posener Eisenbahn— sesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Attien, Staatsschuldverschreibungen der 4prozentigen konsoli⸗ dirten Anleihe anzubieten und zwar:
a. für je fünf Stammaktien à 300 4 secht hundert Mark,
b. für je acht Stammprioritätsaktien 600 M fünftausend
siebenhundert Mark
Nominalkapital. Bei dem Umtausche der Stammprioritätsaktien er⸗ halten die Inhaber derselben gleichzeitig eine baare Zuzahlung von 6 M pro Aktie. Bei dem Umtausche sind die über das Rechnungsjahr 1883 wie über die folgenden Jahre lautenden Dividendenscheine und die Talons mit einzuliefern, wogegen die Staatsschuldverschreibungen vom 1. Ja⸗ nuar 1883 ab zu rerzinsen sind.
Hiernach haben die Aktionäre der Märkisch-⸗Posener Eisenbahn— gesellschaft für das Jahr 1882 lediglich diejenige Dividende zu be⸗ ehen, welche aus dem Unternehmen in diesem Jahre erzielt wird. Der Staat ist an dieser Dividende nicht betheiligt.
Da auch die vom 1. Januar 1883 an laufenden Zinsen auf die zum Umtausche der Aktien zu verwendenden Staatsschuldverschrei⸗ bungen zuerst am 1. Juli 1883, also im Etatejahre 1. April 1883/84 sällig werden, so ist die Uebernabme der Verwaltung der Maärkisch⸗ — Eisenbahn Seitens des Staates ohne Einfluß auf die Ge— taltung des Nachtragsetats.
Macht der Staat von dem nach §. 7 dez Vertrags ihm zu⸗ stehenden Rechte, vom 1. Januar 1883 ab das Eigenthum der Bahn zum 1. Januar 1883 zu erwerben, keinen Gebrauch, so ist die Ver⸗
tigen konsolidirten Anleihe nebst Zinsen davon vom 1. April 18851
ab — und jwar für je zwei Aktien à 200 Thaler zweihundert Mark
Nominalkapital — sowie eine baare Zuzahlung von 109 4 pro Aktie
anzubieten. Bei dem Umtausche sind die Dividendenscheine für das
Rechnungsjahr 1881382 und die folgenden Jahre mit einzuliefern.
60 7 en. wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der esellschaft.
Da das Figenthum der Rhein ⸗Nahe⸗Eisenbahn vom Staate nach §. 2 des Vertrages erst nach Ablauf der für den Umtausch der Aktien gegebenen einjährigen Frist erworben werden kann, so tritt für das Rechnungsjahr J. April 1882/83 eine Aenderung in dem bereit bestehenden Verhältnisse der Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn zum Staate nicht ein und bleibt die durch die Gesetze vom 16. April 1860 (Gesetz⸗ Samml. S. 172) und vom 22. Mai 1861 (Gesetz⸗Samml. S. 235) vom Staate übernommene Zinsgarantie für die beiden Prioritäts⸗ anleihen der Rhein⸗Nahe Eisenbahn in Kraft.
Nach dem beigefügten Spezialetat der Bahn für 1. April 1882/83 wird auf die vom Staate zu erwerbenden Aktien der Rhein⸗Nahe⸗ Eisenbahngesellschaft eine Dividende nicht entfallen, dagegen hat der Staat in Folge der übernommenen Zinsgarantie für die beiden Prioritätsanleihen einen Zinszuschuß von 359 750 4 zu leisten. In den Staatshaushalts⸗Etat für 1. April 1882/83 sind unter Kapitel 32 Titel 5 zur Deckung dieses Zinszuschusses nach der desfallsigen Aus— gabe für 1880,81 nur 330 600 M vorgesehen, weshalb im Nachtrags⸗ etat bei demselben Kapitel und Titel noch 29 150 S in Zugang zu bringen waren.
Die Zinsen für die zum Umtausch zu verwendenden Staats schuldverschreibungen auf die Zeit vom 1. April 1881 bis ult. März 1882 sind nach §. 3 des Gesetzes vom 28. März d. J. — Gesetz⸗ sammlung S. 21 — aus den Reserve⸗ und Selbstversicherungsfonds, bezw. aus den Erneuerungsfonds der im 5. 1 1. 0. bezeichneten Eisen⸗ bahngesellschaften, sobald diese Fonds dem Staate ef en sein werden, zu entnehmen. Es kommen demnach für den Nachtragsetat nur die Zinsen für die zum Umtausche zu verwendenden 4 341 500 . Staatsschuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe vom 1. April bis ult. Dezember 1882 in Betracht und sind solche mit 130 245 M unter Kapitel 35 Titel 3 in Zugang gebracht.
Ueber den Erwerb des Berlin-Anhaltischen Eisenbahnunter—⸗ nehmens auf den Staat ist unter dem 14. März d. J. dem Hause der Abgeordneten ein Gesetzentwurf zur verfassungsmäßigen Beschluß— fassung vorgelegt worden. J
Mit Rücksicht hierauf sind in der n in, der verfassungs⸗ mäßigen Genehmigung desselben die durch die Verwaltung und den Betrieb der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn im Jahre 1882 ent— stehenden Einnahmen und Ausgaben in dem Nachtragsetat bereits mit berücksichtigt. Hinsichtlich der Veranschlagung kann auf die zu den vorerwähnten Eisenbahnen im Allgemein gegebenen Ausführungen 66 ö werden. Im Speziellen bleibt noch das Folgende zu bemerken:
In Uebereinstimmung mit dem von der Privatverwaltung be⸗ obachteten Verfahren sind getrennte Spezialetats für die Berlin— Anhaltische Eisenbahn und für die Oberlausitzer Eisenbahn (Strecke Kohl—⸗ furt⸗Falkenberg), welche letztere nach dem Betriebsüberlaffungsvertrage vom 21. Februar 1878 von der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn⸗ gesellschaft für eigene Rechnung betrieben und mit der Betriebsüber⸗ nahme der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn von dem Staate in Ver— waltung und Betrieb für eigene Rechnung übernommen wird, nach dem Kalenderjahre 1882 aufgestellt worden. Der nach dem Spezial⸗ etat für die Oberlausitzer Eisenbahn inkl. der Beträge zur Verzin— sung und Amortisation der Oberlausitzer Prioritätsanleihe vom 22. Februar 1875 und der vertragsmäßigen Rente an die Ober— lausitzer Eisenbahngesellschaft von der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn zu leistende Zuschuß ist in dem Spezialetat für die Berlin⸗An— haltische Eisenbahn in Ausgabe gestellt
Da der vertragsmäßig von der Berlin ⸗Anhaltischen Eisenbahn zu verwaltende Erneuerungsfonds der e , Eisenbahn nach wie vor bestehen bleibt, so sind die regulativmäßigen Rücklagen im Spezialetat für die Oberlausitzer Eisenbahn vorgesehen, während für die Berlin ⸗Anhaltische Eisenbahn für die Zeit vom 1. Juli d. J.; als dem voraussichtlichen Zeitpunkte des Ueberganges der Verwaltung auf den Staat, ab die Ausgaben nach dem wirklichen Bedürfnisse veranschlagt worden sind.
.Die an die Königlich sächsische und Herzoglich anhaltische Re—⸗ gierung abzuführenden Quoten der Eisenbahnabgabe von der Berlin—⸗ Anhaltischen Eisenbahn sind unter dem Ausgabetitel 3 des Spezial— etats dieser Bahn vorgesehen.
Der sich hiernach für 1882 ergebende Betriebsüberschuß von der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahn von im Ganzen 3 163 145 M ist im Nachtragsetat unter Kapitel 19 Titel 5 in Zugang gebracht.
Nach §. 5 des Vertrages vom 8. März 1883, betreffend den Uebergang des Berlin ⸗Anhaltischen Eisenbahnunternehmens auf den Staat, gewährt der Staat den Inhabern der Aktien der Berlin⸗An— haltischen Eisenbahngesellschaft eine feste jährliche Rente von 60 des Nominalbetrages, also von 36 S pro Aktie à 600 M Die Zahlung der Rente erfolgt postnumerando am 1. Juli und 2. Ja—⸗ nuar jeden Jahres gegen Rückgabe der bisherigen Dividendenscheine mit der Maßgabe, daß, wie bisher, auf den am 1. Juli fälligen Schein 12 und der Rest von 24 M auf den Restdividendenschein am 2. Januar gezahlt wird. Jedoch ist der Staat nach §. 8 des Vertrages weiter verpflichtet, spätestens vier Monate nach der Ueber— nahme der Verwaltung Seitens des Staates den Inhabern von Aktien der Berlin ⸗Anhaltischen Eisenbahngesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen und Talons, Staatsschuldverschreibungen der vier—⸗ prozentigen konsolidirten Anleihe und zwar für je eine Aktie Staats⸗ k zum Gesammtnennwerthe von 900 S anzu⸗ ieten
Den zum Umtausch zu verwendenden Staateschuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe zum Nominalbetrage von 77 625 000 M werden Zinscoupons vom 1. Juli 1882 ab beigegeben werden, und sind deshalb im Nachtragsetat unter Kapitel 35 Titel 3 für diese Staatsschuldverschreibungen Zinsen vom 1. Juli bis ult. Dezember 1882 mit 1552 500 ½ in Zugang gebracht.
Dagegen war unter Kapitel 31 Titel 2e. des Nachtragsetats die am 1. Juli 1882 fällig werdende Rente von 12 6 pro Aktie auf 86 250 Stück der letzteren zum Nominalbetrage von überhaupt ö
und der nicht durch Zinsen für die Staatsschuld⸗ verschreibungen auszugleichende Rest des Rentenbetrages won, 31715300.
zusammen mit 1552 509 4 vorzusehen.
Soweit der Umtausch Seitens der Inhaber der Aktien unter⸗ bleiben sollte, würde die am 2. Januar 1883 fällige Rente von 24 6 pro Aktie voll zu zahlen und bei der Eisenbahnverwaltung zu verrechnen sein dementsprechend aber auch eine Verminderung der veranschlagten Zinsen für Staatsschuldverschreibungen eintreten. Nach dem Nachtragsetat beträgt bei der Verwaltung der Eisen⸗ bahnangelegenheiten der Zugang bei den Einnghmen. .. . 21901 963 AÆ 95 3 und bel den MWngahen e
Ausgaben beim Kapitel 38 a. ‚Zur Verrechnung auf die Anleihe zur Erweiterung des Staatseisenbabnnetzes“ zugesetzt sind.
Der Nachtragsetat weist hiernach im Ganzen einen Zugang bei den Einnahmen von.. . . 20 988 767 416 75 3 und bei den Ausgaben oon... . 20 988 767 . 95. aus, außerdem sind 9300 MM als „künftig wegfallend“ bezeichnet.
Die im Spezialetat der Eisenbahnverwaltung pro 1. April
1882/‚83 bei den Ausgaben mit Rücksicht auf das Eisenbahngarantie⸗
gesetz aufgenommene Bemerkung ändert sich wie folgt:
Nach der Bemerkung beträgt der Ueberschuß bei der Verwaltung der Eisenbahnangelegenheiten. . 102 463 261 M6 — 3 Im Nachtragsetat sind bei dieser Verwaltung als Zugang bei den Einnahmen gegenüber dem Zugange bei den Ausgaben nach dem Vorstehenden mehr veranschlagt. ..... 5 744 015 . 95
mithin erhöht sich der Ueberschuß auf. . . ISS 757 Hö R s J Auf diesen Ueberschuß waren nach der zum
Staatshaushalts⸗Etat stattgefundenen Berech⸗
nung an Zinsen in
Ansatz zu bringen. . 85 879 34 MÆ —
Hierzu treten die im
Nachtragsetat veran⸗
schlagten weiteren Zin⸗
ö
sind zusammen. . . 96 926 955 S6 — 3 Zur Ausgleichung des
vorhandenen Defizits
im Staatshaushalts—⸗
Etat für 1882/83 sind,
wie bisher, die vollen 2200 000 A — in Anrechnung zu
bringen, so daß im
Ganzen von dem Ueber⸗ K in Abzug kommen und zur Tilgung der Eisen⸗ bahnkapitalschuld statt des Betrages von 14 383 327 M ein solcher von... . 15086 321 4M 95 3 zu verwenden und abzuschreiben ist.
Die Staatseisenbahnkapitalschuld beziffert sich nach der bis a 2024 962 595 M1 Hierzu treten die im Nachtragsetat zu Kap. 35 Tit. 3 vermerkten Staatsschuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe
93 120 955 M6 — 43
JJ / und erhöht sich dadurch die Staatseisenbahn⸗ t n nn,, 2194151 345
Davon betragen og 16456135 , bis zu welcher Summe die Tilgung der Staatseisenbahnkapitalschuld aus dem Ueberschusse der Verwaltung der Eisenbahnangelegenheiten stattzufinden hat.
Das Maximum dieser Tilgung übersteigt demnach den zur Til⸗ gung disponiblen Betrag von 15086321 „ 95 noch um rot. 1369 813 6
Von der zur . disponiblen Summe von 15086321 . 95 4 sind insbesondere bestimmt:
1) nach §. 4 Nr. 1 des Eisenbahngarantiegesetzes zur planmäßigen Amortisation der Kapitel 35 des Etats der Staafsschuldenverwal⸗ tung bezeichneten Eisenbahnschulden, die bereits vermerkten und unver⸗ m, 656.
2) nach §. 4 Nr. 2 desselben Gesetzes:
a. zur Deckung der etatsmäßi⸗
gen Staatsausgaben pro 1882/83 die bereits ver⸗ ae,, 30361951 26 welchen in Folge des im Nachtragsetat bei der Eisen⸗ bahnabgabe nachgewiesenen Abganges von 12295 6 zur weiteren Deckung der etats⸗ mäßigen Staatsausgaben pro ö 12 295,00 hinzutreten und demnach nun⸗ mehr vermerkt sind .. . 8 0904 226, 70 4. zur Verrechnung auf die An⸗ leihe zur Erweiterung des Eisenbahnnetzes die bereits vermerkten 2 537 524, 30 und die im Nachtragsetat bei Kap. 36a. zu gleichem Zwecke in Zugang ge—⸗ brachten. 690 699,95 , so daß zu b. vermer ind 88g 1 8e, sind obige 15 G86 321,95 10
Die im Spezialetat der Staatsschuldenverwaltung bei Kap. 36a.
enthaltene Bemerkung ist hiernach ebenfalls entsprechend zu ändern.
169 188 750 .
Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften.
Preußisches Verwaltungs⸗Blatt. — Nr. 29. Inhalt: Gemeindewahl⸗ und Stimmrecht der als Inhaber des Eisernen Kreuzes II. Klasse von Zahlung einer Klassensteuer befreiten Personen. — Vertrieb von Loosen zu Lotterien außerhalb des gestatteten Absatz⸗ gebietes. — Abgrenzung der Gebiete der Justiz⸗ und der Verwaltungs⸗ behörden und ihrer Zuständigkeiten. Zulässigkeit des Rechtsweges, insbes. bei Abgaben. — Zwangtweise Etatisirung der Kosten einer neuen Einrichtung in und für die Kirchengemeinde. — Beitragspflicht des Patrons zu den Kirchenbaukosten. — Die Ausdrücke des Reichs gesetzes vom 31. März 1873 für die Amtebezüge der Beamten. — Zum Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875. Entschädigungsanspruch. — Privatrechtliche Befugnisse an öffentlichen Wegen. — Civilrecht⸗ liche Folgen der n n. — Zwangkbefugnisse der Polizei nach Gem. Recht. — Zulässigkeit der Erhebung des Kompetenzkonfliktes. — Polizeiliches Einschreiten wegen Gefährdung des Retentionsrechts. — Ebeschließung. Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. — Ver⸗ jährung und Unterlassung des Strafantrags, insbes. bei Beamten beleidigung für die antragsberechtigten Vorgesetzten. — Aueésetzung einer durch Trunkenheit hülflosen Person. — Uebertragung des elter⸗ lichen Züchtigungs rechts. — Wucher bei Rückkaufsgeschäften. — Wucher bei Darlehnsvermittelungen. — Beamter im Sinne des Strafgesetz ˖ buch. — Begriff des groben Unfugs. — Grober Unfug durch eine in der Wohnung vorgenommene Handlung. — Grober Unfug durch Aufnahme falscher Nachrichten in Zeitungen. — Begriff des Feil⸗ haltens“ (gesundbheit§schädlicher Nahrungsmittel). — Versuch und
Deutsche Landwirthschaftliche Pe sse. Nr. 28. — In⸗
Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Mittwoch, den 19. April
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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Burhhalter Gustav Utpot, welcher flüchtig ist. ist die Untersuchungshaft wegen wiederholter Ur= kundenfälschung in den Akten L. R. II. 348. 82. verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß zu Alt⸗Moabit 1112 abzuliefern. Berlin, Alt-Moabit Nr. 11/12 (NW.), den 14. April 1882. Der Untersuchungs⸗ richter bei dem Königlichen Landgerichte J. Johl. Beschreibung: Alter 30 Jahre, geb. 23. 3. 52 zu Rheinsberg, Größe 1,698 m, Statur mittel, Haare blond, Stirn niedrig, Bart kleiner blonder Schnurrbart, Augenbrauen blond, Augen grau, Nase gewöhnlich. Mund gewöhnlich, Zähne gut, Kinn eh Gesicht oval, Gesichtsfarbe gesund, Sprache eutsch.
16647 Ladung. Der Bäcker Heinrich Julius Löffler, geboren am 22. Februar 1837 zu Sonnenhurg, dessen Aufent⸗ halt unbekannt ist und welchem zur Last gelegt wird, am 109 Dezember 1881 umherziehend zu Schöneberg Druckbilder und Druckschriften feil⸗ geboten zu haben, ohne im Besitz des zu diesem Ge—⸗ werbebetriebe erforderlichen Gewerbescheins gewesen zu sein — Uebertretung gegen §5§. 1 und 18 des Gesetzes vom 3. Juli 18735 — wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts II. hierselbst auf den 29. Juni 1882, Vormittags 10 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht in Alt⸗Moabit, Portal III., Zimmer Nr. 33, zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden. Berlin, den 1. April 1882.
Drabner, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts II.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.
rio] Oeffentliche Zustellung.
II. 3101. Die Gewerkschaft der Grube Eisenzeche bei Mudersbach, vertreten durch deren Repräsentanten Ed. Gerhardus zu Mudersbach, vertreten durch den Rechts⸗Anwalt Dr. Pheiffer zu Altenkirchen, klagt gegen die Barbara Wisser in Amerika, unbekannt wo, wegen der von der Beklagten als Miterbin ihrer Mutter, der verstorbenen Ehefrau Johann Wisser laut Gewerkenbeschluß vom 1. August 1878 geschuldeten Zubuße für die Jahre 1872, 1873, 1874, 1875 und 1876 mit dem Antrage auf kostenfällige
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1887,96 2 MI, 28 1105557 1333,17 203,21 3 463,87
112092
In.
Verurtheilung der Beklagten und der übrigen Erben
der Ehefrau Johann Wisser
1) jur Zahlung von 402 Æ 02 3 nebst 5oso Zinsen seit 1. August 1878,
2) zur Herausgabe der ihnen eigenthümlich zuge⸗ hörigen ideellen Hälfte von 8s Stämmen — 32 Kuren der Grube Eisenzeche zur nothwen-⸗ digen Subhastation behufs Befriedigung der Klägerin wegen ihrer Forderung zu 1
und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung
des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des
Königlichen Landgerichts zu Neuwied!
auf den 14. Juli 1882, Vormittags 9 Uhr,
mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗
richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird
dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Nenwied, den 12. April 1882.
Fobes, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
urs] Oeffentliche Zustellung. Die Firma M. Paderstein & Söhne zu Pader⸗ born, vertreten durch den Justiz⸗Rath Predeek, klagt gegen den Kaufmann Benjamin Blumenkohl, früher zu Salzkotten, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen mehrerer Wechselforderungen an Nathan Blumen⸗ kohl, sowie der Kosten, für welche Beklagter eine Kaution bestellt hat, mit dem Antrage, denselben zu verurtheilen, an die Klägerin bei Vermeidung der nothwendigen Subhastation der Parzellen Flur 5 Nr. 109 in der Gemeinde Salzjkotten und Flur 6 Nr. Tin der Gemeinde Upsprunge 10660 ½ 79 3 nebst 6 o Zinsen von 618 4 seit dem 1. Februar 1882 und von 430 Æ seit dem 11. Februar 1882 zu zahlen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civil- kammer des Königlichen Landgerichts zu Paderborn auf den 14. Juli 1882, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Prüßen, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichin.
1X605 Bekanntmachung. ĩ Auf den Antrag des Kurators, Rendanten Garlson hier, erkennt das Königl. Amtsgericht zu Arngbera unterm 16. Februar e. ir Recht und verkündet: „daß das Hvpothekendokument vom 1. Dezem ˖ ber i767, durch welches für den verstorbenen
Vollendung des Feilbaltens , Nahrungsmittel.
Frei⸗
. —
Juden Schmuer zu Balve im Grundbuche von dnn ge Band N. Blatt 42 resp. Band 1. Blatt 43 Abth. III. Nr. I eine K2— von zi Thalern nebst Zinsen eingetragen stehl, fr kraftlos zu erklaren und die Kosten des Ver⸗ fahrens dem Antragsteller auf uerlegen. Königliches Amtsgericht. Ausge fertigt: Arnsberg, den 11. rz 1882.
Booßtz, Gerichts schreiber des e ichen Amtagerichts.
SDurama
Staatẽ⸗
waltung nach diesem Zeitpunkte weiter für Rechnung der Aktionäre 22 7 z halt: Handel ⸗ und Landwirthbschaft. Von Paul Dehn. — Feuilleton. zu führen und erhält der Staat, foweit er durch ümtausch in den und demnach der Ueberschuß S8 744 old M 88 3 ganpleden und Landwirthschaft in England. Von Ludwig Freiherr
Besitz von Altien gelangt ist, die auf die letzteren vom J. Januar Zur Perzinsunß für die aus ugebenden v. Ompteda in Wiesbaden. (Fortsetzung) — Dalrvmple, der ameri- 1663 ab entfallende Bividende. ; Eine lerne r dnn, d n ,, lanssche Weinen könig. (Mit r Ta s n l nfs . Grwirbt der Staat dagegen das Figenthum der Märkisch Posener onsslidirten Anleihe waren jedoch den Ausgaben . anstalten. — Sprechsaal. Antworten: Comfrei. — Folgen gelinder Eisenbahn zum 1. Januar 1883, so fließen von diesem Zeitpunkte ab luzᷣuseben — — ——— Winter. — Aussaat von Jobanniroggen mit Lupinen. — Fütterung die Intraden der Bahn dem Staate 3 zu. nach deren Abzug ein Ueberschuß von,... JG 9864 , , 8 ron M ilchkühen. — Wiesenansaat. — Spiritutverkauf. — Butter⸗ Rhein⸗Nahe⸗-Eisenbahn. verbleibt. 5. ; J ; maschine. — Verfütterung von Kartoffeln an Vieh. — Bedingungen Nach §. 1 des Vertrages vom 6/16. Januar d. J., betr. den Mit Rücksicht darauf, daß bei der Eisenbabnabgabe im Pachtvertrane. — WVichzucht. — Fragen. — Rundschau. — Per ekergang des Rhein ⸗Nahe⸗Eisenbahnunternchmens auf den Staat, . ; ] 12 295 M — sonalien. — Autestessungen. — Versammlungen. — Jagd. — ist der Staat verpflichtet, spätestens drei Monate nach Publifation in Abgang zu bringen waren, verblieben von dem 1 Fischerci. — Aus dem Rechtsgebiet. — Handel und Verkebr. Ge⸗ des. Vertrages in der Gesetz Sammlung den Aftionären der Rhein⸗ vorbemerkten Ueberschusse von... DW . 25 He. =. Vieb. — in; und Düngemittel. — Spiritus. — Kar⸗ Nahe · Cisenbabngesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d. b. gegen noch..., , , . 2 880 585 R do J toffeln. — Rartoffelsabrikate und Weljenstärke. — Pulsenfrüchte und Einlieferung ihrer Aftien Staateschuldverschreibungen der proöjen ] disponibel, welche nach 8. Nr. 2 des Eisenbahngarantiegef eßzes den! Sämereien. — Baumarkt. — Besitzwechsel.
der Kgl.
Gisenbahn⸗Direktion Köln
. che) 4 * Friedrich⸗
1-Eisenbahn ... Verwaltungsbezirk der Kgl.
Bromberg
Reichseisenbahnen in Elsaß⸗ ktion Köln
(linkerheinische) ..
Wärttembergische senbahn
2c. Eisenbahn
erwaltungsbezirk der Kgl. cisenbahnen ö
bezirk der Kgl. 3
beßirk der Kgl. dwins Eisenbabn
amburger Eisenb.
Markische Eisenb.
Itungs altungsbe Eisenbahn⸗· Dire
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ger Gisenbahn .... 15 Verwaltungsbezirk der Kgl. chs. Staate 23 Thüringische Ei 241 Werrabahn
i.
Eisenbahn⸗Direktion Berlin Eisenbahn · Direktion Frank · ummen u. Durchschnitts;
a Darn ne inf. mi
16 Berlin
Eisenbabn⸗Direktion Han⸗
1 2 14 Breslau - Schweidnitz
Bezeichnung Cisenbabn
ecklenburgische eisenbahnen..
der Cisenbahn ..... Eisenbahn⸗Dir. effische Lu
Fran bur
burg .. a
Rechte Oder⸗Ufer⸗Bahn
5 Oberschlesische Eisenbahn
1Lübed · Bũchener Eisenbabn Dortmund Gronau · Ensche⸗ 3 Verwaltungsbezirk 6Badische Staatseisenbahnen 7 Braunschweigische Eisenbahn S Bergisch Altona Kieler
13
21
Nachweisung der Unfälle beim Eisenbahnbetriebe (mit Ausschluß der Werkstätten) auf deutschen Eisenbahnen (ausschl. Bayerns) im Monat Februar 1882, aufgestellt im Reichs. Eisenbahn . Um te