1882 / 100 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Apr 1882 18:00:01 GMT) scan diff

§. 57 a. Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen: 3 wenn der Nachsuchende noch nicht großjäbrig ist; . 9 wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche eidet;

9 wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt und, sofern sie im schulpflichtigen Alter steben, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt ist.

1 Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt werden: on n der Nachsuchende im Inlande einen festen Wohnsitz n at;

5) wenn gegen den Nachsuchenden wegen einer mit Freiheits- strafe von mehr als sechs Wochen bedrohten Handlung Seitens der Staatsanmaltschaft die gerichtliche Klage erboben ist, oder wenn er mit einer . von mindestens vier Wochen bestraft ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind, oder

6) wenn er wiederholt wegen Verletzung der auf den Gewerbe⸗ betrieb im Umherziehen bezüglichen Vorschriften bestraft, und seit Verbüßung der letzten Strafe drei noch nicht verflossen sind.

Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im 5. 57 oder 57a. bezeichneten Voraus setzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Erthei- lung des Scheines eingetreten ist.

5. 59.

Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht: .

1) wer selbstgewonnene Erzeugnisse der Land⸗ und Forstwirth⸗ schaft, des Garten⸗ und Obstbaues, der Geflügel⸗ und Bienen zucht, der Jagd und Fischerei feilbietet;

2) wer in der Umgegend seines Wohnorts bis zu 15 km Ent— fernung von demselben selbstverfertigte Waaren, welche zu den Ge— genständen des Wochenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerb= liche Leistungen, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, anbietet;

3) wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waaren, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und von dem Fahrzeuge aus feilbietet;

4) wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubniß der Orts⸗ polizeibehörde die von derselben zu bestimmenden Waaren feilbietet.

Die Landesregierungen können in weiterem Umfange den Ge— werbebetrieb im Umherziehen mit Gegenständen des gemeinen Ver⸗ . ohne Wandergewerbeschein innerhalb ihres Gebietes ge—

atten.

S. 59a. In den Fällen des 5 59 Ziffer 1 bis 3 kann der Gewerbebetrieb untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des F§. 57 Ziffer 1 bis 4 vorliegen. 8 go

Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalender⸗ jahres ertheilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. Soweit nach S§. 56 Ziffer 1 das Feil⸗ bieten von geistigen Getränken im Falle besonderen Bedürfnisses vor⸗ übergehend gestattet wird, ist die raumliche und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubniß im Wandergewerbeschein anzugeben.

Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im §. 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe gewährt die Befugniß zum Gewerbebetrieb in einem anderen, als dem Bezirke derjenigen Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann, wenn er auf den anderen Be⸗— zirk von dessen Verwaltungsbehörde ausgedehnt ist. Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines derartigen Wander gewerbescheins kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen. Die Ausdehnung ist zu versagen, sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind.

Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdeh— nung nach Maßgabe des §. 58 zurücknehmen. )

Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des Inhabers und die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes. Das Formular der J bestimmt der Bundesrath.

60a.

Der Inhaber eines Wandergewerbescheins für den Betrieb der in §. 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe bedarf der vorgängigen Er⸗ laubniß der Ortspolizeibehörde, wenn er sein Gewerbe an einem Orte von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen ff ent , ten ausüben will.

Minderjährigen Personen ist in dem Wandergewerbescheine die Beschränkung i, n. daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnen— untergang, und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts kann außerdem die Beschränkung auferlegt werden, daß sie dasselbe nur auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, nicht aber von Haus zu Haus betreiben dürfen.

S. 60.

Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, diesen während der Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Wandergewerbescheins einzustellen. Auf gleiches Erfordern hat er die von ihm geführten Waaren vorzulegen.

.

Inserate für den Deutschen Reichs und Tong * Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central-⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition

des Jeutschen Reichs -Anjeigers und Königlich 2.

Zum Zwecke des Gewerbebetriebs ist obne vorgängige Erlaubniß der Eintritt in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte nicht gestattet.

S. 604. Der Wandergewerbeschein darf einem anderen nicht zur Benutzung überlassen werden.

Wer für einen anderen ein Gewerbe im Umherziehen zu be— treiben beabfichtigt, unterliegt für seine Person den Bestimmungen dieses Gesetzes.

zenn mehrere Personen, die im 8. 55 Ziffer 4 bezeichneten Ge⸗ werbe in Gemeinschaft mit einander zu betreiben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag ein gemeinsamer Wandergewerbeschein für die Ge—⸗ sellschaft als solche ausgestellt werden, in welchem jedes einzelne Mit- glied aufzuführen ist. Werden für die einzelnen Mitglieder beson⸗ dere Wandergewerbescheine auggestellt, so kann in den letzteren ein Vermerk aufgenommen werden, nach welchem dem Inhaber der Ge⸗ werbebetrieb nur im Verbande einer bestimmten Gesellschaft oder einer Gesellschaft überhaupt, gestattet sein soll.

Umherziehenden Schauspielergesellschaften wird der Wander- gewerbeschein nur dann ertbeilt, wenn der Unternehmer die im §. 32 vorgeschriebene Erlaubniß besitzt. In dem Wandergewerbeschein für den Unternehmer einer Schauspielergesellschaft ist ausdrücklich zu ver⸗ merken, daß der Gewerbetreibende als Unternehmer auftreten will.

S. 61.

Die Ertheilung des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Nachsuchenden zuständige höhere Verwaltungsbehörde. Die Verwaltungsbehsrde des Aufent- w kann den Nachsuchenden an die Behörde seines Wohnorts verweisen.

In dem Falle des §. 55 Ziffer 4 erfolgt die Ertheilung des Wandergewerbescheins durch die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke das Gewerbe betrieben werden soll.

Die Zurücknahme des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers zuständige höhere Verwaltungsbehörde. 8. 6

Wer beim Gewerbebetriebe im Umherziehen Begleiter oder noch nicht vierjehn Jahre alte oder noch schulpflichtige Kinder von Ort zu Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat, oder in deren Bezirke sich der Nachsuchende befindet. Die Erlaubniß wird unter Beieich⸗ . Begleiter oder Kinder in dem Wandergewerbeschein ver⸗ merkt.

Die Erlaubniß zur Mitführung eines Begleiters ist zu versagen, wenn bei demselben eine der im 5. 57 bezeichneten Voraussetzungen zutrifft; außerdem darf dieselbe nur dann versagt werden, wenn bei ihm eine der im 5. 57 a., bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Die Zurücknahme der Erlaubniß erfolgt nach Maßgabe des 5§. 58 durch eine für deren Ertheilung zuständige Behörde.

. Die Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren zu gewerb— lichen Zwecken ist verboten.

Die Erlaubniß zur Mitführung von Kindern im schulpflichtigen Alter ist zu versagen und die bereits ertheilte Erlaubniß zurück— . wenn nicht für einen ausreichenden Unterricht der Kinder gesorgt ist.

Die Erlauhniß zur Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren kann versagt und von der fuͤr die Ertheilung derselben zu— ständigen Behörde, zurückgenommen werden. Dasselbe gilt von der Erlaubniß zur Mitführung von n, anderen Geschlechts mit Ausnabme der Ehegatten und der über vierzehn Jahre alten eigenen Kinder und Enkel.

S. 63.

Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurückgenommen, oder wird die erfolgte Ausdehnung desselben zurückgenommen, so ist dies dem Betheiligten mittelst schriftlichen Bescheides unter Angabe der Gründe zu eröffnen. Der Bescheid ist vorläufig vollstreckbar. Gegen den Bescheid ist der Rekurs zulässig. Wegen des Verfahrens und der Behörden e die Vorschriften der §§. 20 und 21. Das⸗ selbe gilt von der Untersagung des Gewerbebetriebes gemäß 8. 59a. und der . oder Zurücknahme der Erlauhniß in den Fällen des §. 62 A . 2.

Die Versagung der Genehmigung eines e, d,, ,. (5. 56 Ziffer 160, die in Gemäßheit des §. 57 Ziffer 5 erfolgte Versagung des Wandergewerbescheins, sowie die auf Grund der 85. 60 Absatz 2. 69 b. und 62 Absatz 4 und 5 getroffenen Verfügungen können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Behörde angefochten werden.

Artikel 11.

An die Stelle des §. 108 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: 3 ios

Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde, des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsorts kosten⸗ und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des Vaters nicht ju beschaffen, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen,

Deffentli

l. Steckbriefe und Untersnuchungs-Sachen Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war.

5. Industrielle Etablisesments, und Grosshandel.

er Anzeiger--

Artikel 12. . An die Stelle des §8. 143, des 5. 148 Ziffer 5, 6 und 7 und

des §. 149 Ziffer 1 bis 5 der Gewerbeordnung treten folgende Be⸗= stimmungen: 8 143 143.

Die Berechtigung jum Gewerbebetriebe kann, abgeseben von den in den Reichsgesetzen vorgesehenen Fällen ihrer Entziebung, 2 durch richterliche, noch administrative Entscheidung entzogen

erden.

Ausnahmen von diesem Grundsatze, welche durch die Steuergesetze begründet sind, bleiben so lange aufrecht erhalten, als diefe ö gesetze in Kraft bleiben.

Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen die Befugniß jur Herausgabe von Druckschriften und zum Vertriebe derselben inner⸗ halb des Reichsgebietes im Verwaltungswege entzogen werden darf, werden hierdurch aufgehoben. 618

148.

5) wer dem §. 33 a. Absatz 5 oder außer den im §. 149 Ziffer 1 vorgesehenen Fällen den 58. 42a. bis 44a. zuwiderhandelt, oder seine Legitimationskarte (3. 442.) oder seinen Wandergewerbeschein (5. 55) einem Anderen zur Benutzung überläßt;

6) wer jum Zweck der Erlangung einer Legitimationskarte, eines Wandergewerbescheins oder der im 5. 62 vorgesehenen Erlaubniß in Bezug auf seine Person oder die Person der Begleiter oder Kinder, die er mit sich zu führen beabsichtigt, wissentlich unrichtige An= gaben macht;

I) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den gesetzlich erfor⸗ derlichen Wandergewerbeschein, ingleichen wer eines der im 5§. 59 Ziffer J bis 3 bezeichneten Gewerbe der nach 5. 59 a. ergangenen Untersagung juwider betreibt;

Ta. wer dem 5§. 56 Abs. 1 bis 3, 5§. 56 a. oder 8. 56 b. zuwider handelt;

7b, wer den Vorschriften der 55. 56 C., 60 a. oder 60 6. Abs. 2

zuwiderhandelt;

Je. wer einer ihm in Gemäßheit des §. 60 Absatz 1, 8 60b. oder des §. 50d. Absatz 3 in dem 2Vandergewerbeschein auferlegten Beschränkung zuwiderhandelt;

74. wer 14 Jahren zu gewerblichen Zwecken mit sich führt;

e, ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe im Umher⸗ ziehen den in Gemäßheit des §. 564. vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen zuwider handelt. .

§. 149.

ö. wer den im 5. 43 vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung des Gewerbebekriebes nicht bei sich führt, oder den Bestimmungen des 5§. 44a. Absatz 2 zuwiderhandelt;

2) wer bei dem Gewerbebetriehe im Umherziehen dem letzten . des 5§. 566 eder dem F. 69e. Absatz 1 zuwiderbandelt;

; wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirke betreibt;

4 wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Waarengattungen oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wander⸗ gewerbeschein angiebt;

5) wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen unbefugt Be⸗ 5 oder zu nicht gewerblichen Zwecken Kinder unter vierzehn zahren mit sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht in dem Verhältnisse eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht, unbefugt begleitet

. An die Stelle des §. 154 Abs. 3 tritt folgende Bestimmung:

In gleicher Weise finden Anwendung die Bestimmungen der SS. 115 bis 119, 135 bis 139 b., 1532 und 153 auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unter⸗ irdisch betriebenen Brüchen oder Gruben.

Artikel 13. Die Artikel 1 bis 12 treten am 1. Januar 1883 in Kraft. Artikel 14.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Tert der Gewerbe— ordnung, wie er sich aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Gesetze und den Gesetzen vom

12. Juni 1872, Reichs⸗-Gesetzblatt Seite 170, 2. März 1874, 19

3. April 18576, ö. 161

17. Juli 1878, . 2

23. Juli 1879, ;. .

15. Juli 1880, . 179 und vom 18 Juli 1881, . 2

sowie durch den am 26. Juli 1881 bekannt gemachten, vom Reichs⸗ tage genehmigten Beschluß des Bundesraths (Reichs ⸗Gesetzblatt des Jahres 1882 Seite 10) festgestellt sind, durch das Reichs⸗Gesetzblatt bekannt zu machen.

Dabei sind an Stelle der Ausdrücke: Norddeutscher Bund, Bundeegebiet. Bundegangehörige, die dem Deutschen Reich ent⸗ sprechenden Bezeichnungen anzuwenden, und ist in Gemäßheit des Ge⸗ setzes vom 11. Juni 1878, betreffend den Gewerbebetrieb der Maschi⸗ nisten auf Seedampfschiffen (Reichsgesetzblatt Seite 109) der 5§. 31 Absatz 1 wie folgt, zu fassen;

Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der Seedampfschiffe und Lootsen müssen sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse durch ein Befähigungszeugniß der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen.“

Urkundlich ꝛe. Gegeben ꝛe.

Inserate nebmen an: die Annoncen ⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

Fabrik . & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,

; 9 ö ; n. dergl. G8. Verschiedene Bekanntmachungen. Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren 8 Ger, w. Ata ate. Aumeioern: 3. Terkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. J. Literarische Anzeigen. nr J erlin „Wilhelm ⸗Straße Nr. 32. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung S. Theater-Anzeigen. In der Börsen- * K n. 8. w. von öffentlichen Papieren. J. Familien · Nachrichten. beilage. * XR

x

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 16213]

Der Schirmmacher Peter Meurer aus Dings

Ladung.

Wieczorek aus Botzanowitz, Kreis Rosenberg O. / Schl., 7) Albert gde nl. aus Alt⸗Karmunkau,

Oekonom Wilhelm Friedrich Bernhard Putzier aus Neuendorf, geboren am 3. Juni 1849 zu Pavderow,

bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen Kinder unter

Steckbrief. Gegen die unten beschriebenen 1) den Schuhmgcher Wilhelm Noack aus Oberhelmodorf, 2) den Schuhmacher Wilhelm Felgentreu aus Jüter⸗ bogk, welche flüchtig sind, ist die Untersuchungshaft wegen dringender Verdachtegründe eines Diebstahls verhängt. Es wird ersucht, dieselben zu verhaften und in das Gerichts⸗Gefängniß zu Potsdam abzu— liefern. Potsdam, den 22. April 1882. Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte. Die ii n, kann nur dahin angegeben werden: 1) der Eine von ihnen, Alter etwa 29 Jahre, Statur mittel und schlank, Haare blond, jedoch spärlich, Bart starker röthlicher Schnurrbart, Kleidung * gestreistes Jaquett, Hosen von demselben Stoff, hohe . Mütze. Besondere Kennzeichen: Keine. Y) der

ndere von ihnen, Alter etwa 27 Jahre, Statur mittel und schlank, Bart dunkelblonder Schnurrbart. Kleidung kurzer schwarzer Rock, Hosen von dem⸗ selben Stoffe, schwarzer Hut. Be sondere Kennzeichen: trägt ein sehr kleines Reisebündel.

2, Februar 1851 hinter den Nagelschmied und Milchtühler Franz Grabisch erlassene 6 wird hierdurch erneuert. Potsdam, den 25. Apri

1882. Königliche Staatsanwaltschaft.

laken, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, am 23. September 1881 in Schoenebeck das Hausirgewerbe betrieben zu haben, ohne im Besitz des erforderlichen Hausirgewerbe⸗ scheins gewesen zu sein Vergehen gegen §§5. 55 und 148 der Gew. Ordn. wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 7. Juni 1882, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Borbeck zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unentschul⸗ digtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung ge⸗ schritten werden. Borbeck, den 29. Märn 1882.

Düchting, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtegerichte.

189671 De ffentliche Ladung.

Nachstehende Personen: I) Carl Strzeleznk, ge⸗ boren zu Jankowitz, Kreig Rybnik, zuletzt in 3 Kreis Rosenberg O / Schl., wo . X Paul Warezütz aus Thule, Kreis Rosenberg O. Schl., 3) Johann Mrugalla aus Bodland, Kreig Rosen= berg O / Schl., Garl Freitag, geboren zu Meder Ellguth, Treis Kreuzburg O / Schl., zuletzt in Rosen⸗ berg O. /Schl. wohnhaft, 8) Peter Pakulla aus Wichrau, Kreis Rosenberg O. / Schl., 6) Martin

Kreis Rosenberg O. / Schl., werden beschuldigt, zu Nr. I bis 5 als Wehrmann ohne Erlaubniß ausge⸗ wandert zu sein, zu Nr. 6 und Tals Reservist aus⸗ gewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Aus⸗ wanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben. ebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Reichs · Strafgesetzbuchg. ieselben werden auf den 17. Juli 1882, Mittags 12 Uhr, vor das König liche Schöffengericht zu Rosenberg O. Schl. zur ger tverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem usbleiben werden dieselben auf Grund der nach ö 472 der Strafproleßordnung von dem Königlichen andwehr⸗Beiirks⸗Kommando zu Kreuzburg ausge⸗ stellten Erklärung verurtheilt werden. (III. E. 12832.) Mosenberg O. Schl., den 8. April 1882. Rönig= liches Amtsgericht, Abtheilung III.

1930 Oeffentliche Ladung. Folgende Personen: 1) der Arbeiter , . Trenn aus Dambeck, eboren am 1. August 1817 zu Stevelin, Kreis reifewald, 2) der Kaufmann Ernst Friedrich Hel⸗ muth Jaede aus Greifswald, geboren am 19. Mai 18677 ju Gützkow, 3) der Student der Medizin

August Nomeick aus Greiftzwald, geboren am 7. Juni 1851 zu Dombrowgeken, Kreis Lyk, 4) der

Kreis Anklam, 5) der Knecht Christian Carl Fried⸗ rich Treetz aus adlig Wieck, geboren am 12. De⸗ zember 1855 zu Brünzow, Kreis Greifswald, 6) der Arbeiter Johann Wegner aus Alt⸗Ungnade, ge—⸗ boren am 14. August 1848 zu Gr.“ Zastrow, Kreis Grimmen, 7) der Knecht Valentin Marschall aus Neuendorf, geboren am 6. Februar 1854 zu Chognika, Kreis Posen, werden beschuldigt, zu Nr. 5 als beurlaubter Reservist, zu Nr. 1, 2, 3, 4, 6 als Wehrmann der Landwehr ohne Erlaubniß aus- gewandert iu sein, zu Nr. 7 als Ersatzreservist erster Klasse ausgewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben. Uebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Dieselben wer⸗ den auf Anordnung des Töniglichen Amtsgerichts bierselbst auf den 13. Juli 1882, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Greifswald zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirkskommando ju Anklam aus⸗ gestellten Erklärung verurtheilt werden. Greifs ˖ wald, den 26. April 1882. Reinholtz, Gerichts schreiber des Königlichen Amtsgerichts.

19399] Oeffentliche Zustellung.

Die Frau Günther, Amalie Marie, geb. Lengning, bier, vertreten durch den Rechtsanwalt Richter bier, klagt gegen ihren in unbekannter Abwesenheit lebenden Ghemann, den ehemaligen Gutasbesitzer Carl Otto Günther, früher gleichfalls bier, wegen bössscher Verlassung, mit dem Antrage auf Ehescheidung:

die zwischen den Parteien bestehende Ehe zu trennen, den Beklagten für den schuldigen Theil zu erklaren, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand- lung des Rechtsstreits vor die 13. Civilkammer des Königlichen Landgerichts J. zu Berlin auf den 21. November 1882, Vormittags 117 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berlin, den 25. April 1882.

Buchwald,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts J.

Civilkammer 13.

II9398 Oeffentliche Zustellnng.

Der Tischler Johann Heinrich August Wilhelm Eugen Tesch hier, vertreten durch, den Rechtsanwalt Auerbach J. hier, klagt gegen seine in unbekannter Abwesenheit lebende Ehefrau, Antonie, geb. Heß, früher gleichfalls hier, wegen böslicher Verlassung, mit dem Antrage auf Ehescheidung:

die Ehe der Parteien zu trennen und die 6 für den allein schuldigen Theil zu er— ären, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die 13. Civilkammer des Königlichen Landgerichts J. zu Berlin auf ven 21. November 1882, Vormittags 111 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berlin, den 25. April 1882.

Buchwald,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts J.

Civilkammer 13.

Verkaufsanzeige nebst Edictalladung.

In Sachen der Ehefrau des Landwirths A. J. Watzema, geb. Spanjer, zu Breinermoor, Gläubigerin,

gegen die Wittwe Gerd Apels in Leer, Schuldnerin,

sollen die der Letzterem gehörigen, Vol. V. Flol. 14 und 15 Grundbuchs Leer registrirten Grundstücke, bestehend aus A. einem kleinen . mit etwas Gartengrund in

der Königsstraße, grenzend: im Osten an Mense Snoek, im Westen an Hugo A. Müller, im Süden an Mense Snoek;

B. einem Grundstücke vor dem Ende des mit Harm Heuer gemeinschaftlichen großen Auffahrts⸗ grundes, angeblich 223 5 lang und 165 Fuß tief, mit dem darauf erbauten kleinen Hause

zwangsweise in dem dazu auf Dienstag, den 20. Juni 1882, Vormittags 11 Uhr, . allhier anberqumten Termine öffentlich versteigert werden.

Kaufliebhaber werden damit geladen.

Alle, welche daran Eigenthums⸗, Näher⸗, lehn⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real⸗ berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefor⸗ dert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe. .

Leer, den 20. April 1882.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung J. v. Nordheim.

19266

oc Aufgebot.

Das Salzbergwerk Neu⸗Staßfurt zu Löderburg bei Staßfurt hat das Aufgebot eines am 5. März 1881 von Wilhelm Bormann zu Wetter an der Ruhr an die Ordre des Wilh. Brock ausgestellten und am 5. Juli 1881 zu Wetter zahlbaren Wechsels über 114 M 25 , welcher von dem letzten Indossator der Margarin Butter⸗ und Rübenkraut⸗Fabrik ju Tanten in blanco an die Antragstellerin weiter be—⸗ geben war und dort angeblich verloren gegangen ist, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 22. September 1882, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 3, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Hagen, den 17. Februar 1882.

Königliches Amtsgericht.

ioc Aufgebot.

Auf den Antrag des Landmanns Marten Paulsen auf Nordstrand werden die Inhaber folgender an⸗ geblich verloren gegangenen Urkunden: ;

I) einer Obligation von Abel Sibbers auf Vord⸗ strand an die unmündigen Kinder des Jacob Hans Jensen in Ockholm über 650 Mark vorm. Schletzw. Holst. Cour., vom 24. Dejem⸗ ber is j ö .

2) eines Inventariums nebst Theilungsakte über den Nachlaß des weiland Thede Paulsen auf Nordstrand, vom 30. März 1826,

3) eines Theilungs⸗ und Ueberlassungsfontrakts über das gemeinschaftliche ebeliche Vermögen des Peter Jan Michelsen und seiner Wittwe Abel, verwittweten Paulsen, geb. Sibbers, auf Nordstrand, vom 7. August 1832,

hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte spätesteng in dem hiemit auf Dienstag, den 14. Juli 1882, Vorm. 19 Uhr, angesetzten Aufgebotstermine anzumelden, widrigen⸗ falls die bezeichneten Urkunden auf Antrag werden für kraftlos erklärt werden. Nordstraud, den 21. April 1882. man,; Amtagericht. ansen.

19399 Oeffentliche Ladung. Von der unterzeichneten Theilungs⸗Kommission werden zu dem Termine auf Sonnabend den 17. Juni d. J., ; . Morgens 11 Uhr, im Pleiß schen Wirthshause ju Erimmensen, Amts Einbeck, Provinz Hannover, alle unbekannten Tbeil⸗ nehmer, Gutsherren, Pfandgläubiger, . oder sonstige Servitutberechtigte, welche in Beziehung auf die Abstellung der Berechtigungen zum Holen von Laub, zum Stukenroden und zum Sammeln von deseholz in der Crimmenser Genossenschaftsforst Ansprüche oder Widersprüche anzumelden haben, eingeladen. Einbeck, den 21. April 1882. Die Theilungs⸗Kommisstion: Fachtmann. Nürnberg.

19392 Auszug. In der Strafsache

gegen Balthasar Emil Griesmeher, geboren am 2. August 1861 ju Mülhausen, wegen Fahnenflucht, hat die Strafkammer des Kaiserlichen Landgerichts in Mülhausen in der Sitzung

vom 13. April 1882 beschlossen,

daß das Vermögen des Balthasar Emil Gries⸗ meyer obgenannt bis zum Betrage der ihn mög⸗ licherweise treffenden Geldstrafe von 3000 Mt und der Kosten, zusammen bis zum Betrage von 3200 M, mit Beschlag belegt sei und zugleich die auszugsweise einmalige Bekanntmachung dieses Beschlusses im Deutschen Reichs⸗Anzeiger verfügt. gez. Aretz. gez. Dr. Hoppe. gez. Dr. Goldenring.

19397 Veschluß.

Das Verfahren, betreffend das Aufgebot des Stell⸗ machers Bernhard Wilhelm Ehrenfried Fienhold, zum Zwecke der Todeserklärung, wird nach Zurück⸗ nahme des Aufgebotsantrages aufgehoben.

Breslan, den 22. April 1882.

Königliches Amtsgericht. Beglaubigt: Nemitz, Gerichtsschreiber.

19238 Bekauntmachnng. m Namen des Königs!

Auf den Antrag des Rechtsanwalts Meibauer zu Konitz als Kurator der in der Schwarzschen Sub⸗ bastationssache des Grundstücks Sendy Bl. 5 ge⸗ bildeten Justine Jutrzenka'schen Spezialmasse, .

erkennt das Königliche Amtsgericht, Abthei⸗ lung IV., zu Konitz durch den Amtzgrichter

Weise, für Recht: J. Alle unbekannten Interessenten werden mit ihren Ansprüchen an die in der nothwendigen Sub hastation des dem ö. Wilhelm Schwarz zu Sendy gehörigen Grundstücks Sendy Blatt 6 ge⸗ bildeten Justine Jutrzonka'schen Spezalmasse, welche aus denjenigen 1060 hundert Mark herrührt, die für die ze. Justine Jutrzonka in Abtheilung III. Nr. 1 auf dem erwähnten Grundstück eingetragen waren, ausgeschlossen. II. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind aus der Spezial masse zu entnehmen. Von Rechts Wegen. Verkündet am 19. April 18532. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts 4.

(19269 Vekanntmachung.

Durch Ausschlußurtheil vom 18. April 1882 sind für kraftlos erklärt: ;

1 die Hypothekenurkunde vom 1. Mai 1843 über 25 Thlr. Darlehn, eingetragen für die Kirche zu Schkölen auf dem dem Bäckermeister Gottfried Wilhelm Uthleb zu Schkölen gehörigen, im Gesammt⸗Grundbuche des unterjeichneten Amts⸗ gerichts Band XXI. Blatt 1045 Abtheilung III. Nr. 1, früher eingetragen im Flurgrundbuche von Schkölen Band VI. Blatt 27 Abtheilung III. Nr. 1,

2) a. die Hvpothekenurkunde vom 26. Juni 1830 über 43 Thlr. 18 Gr. oder 50 Meißen'sche Gulden Darlehn nebst Zinsen aus der Schuld! und Pfand verschreibung vom 28. Januar 1824, eingetragen im Grundbuche des der verehelichten Kutscher Friederike Wilhelmine Hochstein, geb. Harnisch, zu Naumburg gehörigen Hauses Nr. 5 von Schkölen, jetzt einge⸗ tragen im Gesammt ⸗Grundbuche des unterzeichneten Amtsgericht Band XXII. Blatt 1057 Abthei⸗ lung 1II. Nr. 3 für den Weißgerbermeister Daniel Herrmann ju Schkölen, .

b. die Hypothekenurkunde vom 21. Dezember 1837 über 190 Thlr. Darlehn nebst Zinsen aus der Obligation vom 19. Juni 1837, eingetragen im Grundbuche des der verehelichten Kutscher Friederike Wilhelmine Hochstein, geb. - Harnisch, zu Naumburg gehörigen Hauses Nr. 5 von Schkölen, jetzt einge⸗ tragen im Gesammt ⸗Grundbuche des unterzeichneten Amtsgerichts Band XXII. Blatt 1057 Abthei⸗ lung II. Nr. 4 für den Einwohner Gottfried Krehahn in Grabs dorf, ;

3) die Hrpothekenurkunde vom 17. Februar 1859 über 70) Thlr. rückständige Kaufgelder aus dem Kaufvertrage vom 11. Januar 1855, eingetragen auf dem jetzt dem Bäckermeister Otto Schelle in Naumburg gehörigen Hause im Haus⸗Grundbuche von Naumburg a. S. Band 18. Blatt 475 Ab⸗ theilung II. Nr. 4 für die Wittwe Christiane Wilhelmine Lutze. ;

Naumburg a. S., den 19. April 1882.

Königliches Amtsgericht.

19240 : J Ausschlußurtheil des unterzeichneten Amts- erichtis vom 19. April 1882 sind folgende Hypotheken⸗

okumente: ;

a. die Ausfertigung der notariellen Schuld⸗ urkunde vom 3. April 1865 nebst Hypotheken buchgauszug vom 26. April 1865 über die auf dem Grundstücke Lübben Bd. J. Bl. Nr. 48 Abth. III. Nr. 2 für den Rentier Ferdinand Classen ju Dresden eingetragenen

1609 Thlr. nebst 49, Zinsen seit dem

1. April 1865,

b. die Ausfertiung des Erkenntnisses des Königlichen Kreisgericht in Lübben in Sachen des Kaufmanns Moritz Marcug zu

Beeskow wider den Kaufmann und Mühlen⸗

tarieller Schuldurkunde vom 28. Dejember 1875,

Dekretsabschrift in jener Prozeßsache vom 18. August 1873 nebst Hrpothekenbuchs⸗ auszug vom 20. September 1873 über die auf Bd. XI. Bl. Nr. 516 des Grundbuchs der waljenden Grundstücke von Lübben in Abtb. III. unter Nr. 11 für den Kaufmann Moritz Marcus zu Beeskow eingetragenen 182 Thlr. 21 Sgr. 4 Pf. nebst 6 do Zinsen ; seit dem 1. Juli 1871, für kraftlos erklärt worden. Lübben, den 20. April 1882.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung 1.

19271 Verkündet am 20. April 1882. Boromskłi, Gerichtsschreiber. Im Namen des stönigs! In Sachen, betreffend das Aufgebot zweier Hypo⸗ thekenbriefe vom 17. Januar 1876 über eine auf den Grundstücken Ossowo Bl. 14 und 98 Abthei⸗ lung III. Nr. 1 resp. 5 für den Kaufmann Her⸗ mann Bejach zu Flatow zur Gesammthaft einge⸗ tragene Kaution von 259 M nebst angehefteter no⸗

ausgestellt von den Ackerwirth Johann Neumann“ schen Eheleuten,

hat das Königl. Amtsgericht zu Flatom durch den unterzeichneten Richter vom 26. April 1882 für Recht erkannt:

Die vorgedachten Urkunden werden für kraftlos er⸗ klärt. F. 9 / 81. .

gez. Regeler.

192700 Im Namen des Königs!

In Sachen, betreffend das auf Antrag der ver ehelichten Brauermeister Krause, Agathe Amalie, geborenen Henschke, zu Gnichwitz erfolgte Aufgebot des Hypothekeninstruments vom 12. Februar 1855 und 1. Februar 1856 über die auf dem Grundstück Nr. 117 Groß⸗Peterwitz in Abtheilung III. unter Nr. 1 haftende Post von 400 Thlr.

erkennt das Königliche Amtsgericht zu Canth durch den Amtsgerichté⸗Rath Dr. Strahl für Recht: J. Das Hppothekeninstrument vom 12. Februar 1855 und 1. Februar 1856 über die auf dem Grund⸗ stück Nr. 117 Groß⸗Peterwitz in Abtheilung III. unter Nr. 1 aus dem Kaufvertrage vom 12. Dezem⸗ ber 1855 für den Bauergutsbesitzer Franz Henschke zu Groß Peterwitz haftende, zu fünf Prozent ver= zinsliche Post von 409 Thlr. Kaufgeld, welche theils durch Erbgang, theils durch Abtretung an die ver— ehelichte Brauermeister Krause, Agathe Amalie, ge— borene Henschke, zu Gnichwitz gediehen ist, wird . der neuen Ausfertigung für kraftlos erklärt.

II. Die unbekannten Berechtigten werden mit ihren Ansprüchen an das zu J. genannte Hypothekeninstru⸗ ment ausgeschlossen.

III. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

gez. Dr. Strahl.

lig g Berichtigung. In unserer Bekanntmachung vom 18. März er., abgedruckt in der 2. Börsen—⸗

Beilage der Nr. 81 d. Bl., befindet sich bei Jfd. Nr, bl ein Druckfehler, indem es dort nicht Flur 1V. sondern Flur VI. heißen muß. Münster, den 24. April 1882. Königliche General⸗Kommis⸗ sion für die Provinz Westfalen re.

Vormittags 11 Ubr,. in unserem Sitzungssaale, Dom⸗ Platz Nr. 3, hierselbst Termin anberaumt. Pachtlustige werden dazu mit dem Bemerken eingeladen, daß das Pachtgelderminimum auf 36200 M festgesetzt ist und die Bewerher sich spätestens im Termine dem Departements · Rath, Regierungs Rath von Heimburg, gegenüber über den eigenthümlichen Besitz eines dis⸗ poniblen Vermögens von 179000 M sowie über ibre Qualifikation als Landwirth auszuweisen haben. Die Verpachtungs⸗ und Lizitationsbedingungen, das Vermessungs⸗Register und die Domänen⸗Karte sind sowohl in unserer Registratur als auch bei dem Herrn Amtsrath Weydemann auf der Domäne Haug-Neindorf einzusehen, und wird Abschrift von den Verpachtungsbedingungen auf Verlangen gegen Erstattung der Copialien und Druckkosten von unserer Registratur ertheilt. Magdeburg, den 12. April 1882. Königliche Regierung,

Abtheilung für direkte teuern, Domänen

und Jo

Brenunin 9.

16253 Bekanntmachung.

Die ah 1. Juli er. frei werdende Restauration auf Bahnhof Gelnhansen soll im Termin am 2. Mai er,, Vormittags 11 Uhr, in den diessei⸗ tigen Geschäftslokalen Hedderichstraße 55, Zimmer 13, anderweit vergeben werden.

Offerten sind mit entsprechender Aufschrift ver⸗ sehen, versiegelt und portofrei bis zum gedachten Termine anher einzusenden; verspätet eingehende Angebote bleiben unberücksichtigt.

Den Offerten selbst ist ein kurz verfaßter Lebens⸗ lauf sowie die Zeugnisse über die seitherige Be⸗ schäftigung und Befähigung zum Restaurations—⸗ betrieb beizufügen.

Die Pachtbedingungen können bei dem Stations- vorsteher in Gelnhausen und in unserer Kanzlei eingesehen, von letzterer gegen Erstattung von 30 8 Kopialgebühren auch bezogen werden.

Die Restauration wird nach der noch im laufen⸗ den Jahr erfolgenden Fertigstellung des neuen Empfangsgebäudes dahin verlegt werden. . a. / M. - Sachsenhausen, am 4. April

Königliches Eisenbahn⸗Betriebs⸗Amt.

Verlsosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

19389 Bekanntmachnng. Die dem Webermeister Theobald Tandler, In⸗ halts unserer Bekanntmachung vom 8. Mai 19877 abhanden gekommenen 45 0,½ Berliner Stadt An— leiheschein⸗ Litt. O. Nr. 6948 über 109 46 und Litt. N. Nr. 6941 über 200 , sind gerichtlich für mortificirt erklärt. Berlin, den 25. April 1882.

Magistrat hiesiger Königlicher Haupt⸗ und Residenzstadt. Duncker.

19385

Nordhausen Erfurter SEisenbahn.

j Die Ausloosung der auf

F; Grund 5. 6 des Allerhöchsten —=Privilegiums vom 12. Novem⸗

ligen Bekanntmachung.

In die Liste der bei dem unterzeichneten Gericht zugelassenen Rechtsanwalte ist ; der Rechtsanwalt Carl Weydemann hier eingetragen. . Erfurt, den 24. April 1882. Königliches Landgericht.

19393 . r In die Liste der bei dem hiesigen Landgerichte zu⸗ gelassenen Rechtsanwälte ist der Rechtsanwalt Dr. Rewoldt hierselbst eingetragen worden. Greifswald, den 26. April 1882. Königliches Landgericht. v. Bülow.

Verkäufe, Verp achtungen, Submissionen ꝛc.

Domainen⸗Verpachtung.

Die im Kreise Calbe, 4 resp. 5 Kilom. von den Bahnstationen Wulfen und Coethen belegene Do⸗ maine Klietzen mit einem Areal von 258. 3147 ha, worunter 225,49 837 ha Acker, soll von Johannis 1883 ab auf 18 Jahre anderweit öffentlich meist bietend verpachtet werden. ]

Zu diesem Behufe haben wir auf

Sonnabend, den 20. Mai d. J., Vormittags 11 Uhr, in unserem Sitzungssagle, Domplatz Nr. 3, vor dem Ober Regierungsrath Brenning Termin anberaumt, zu welchem Pachtlustige mit dem Bemerken ein- geladen werden, daß das Pachtgelder Minimum auf 18 500 M festgesetzt ist und die Bieter sich vor dem Termine durch ein Attest ihrer Steuer. Ver⸗ anlagungsbehörde oder auf sonstige glaubhafte Weise den eigenthümlichen Besitz eines dis poniblen Ver⸗ mögenß von 92 009 M, sowie über ihre Qualifika⸗ tion als Landwirth auszuweisen haben.

Die Verpachtungsbedingungen sind in unserer Re gistratur und auf der Domaine Klietzen zur Einsicht ausgelegt.

Auf Verlangen wird gegen Erstattung der Ko— pialien und Drucklosten Abschrift derselben ertheilt.

Magdeburg, den 11. April 1882.

Königliche . Abtheilung für direkte Steuern, Domainen nnd Forsten. Brenning.,

is. Bekanntmachung.

Die im Kreise Aschersleben ea. S6 kim von Magde⸗ burg, etwa 17 km von Halberstadt und 2 km von der Eisenbahnstation Alt⸗Gatersleben belegene Königliche Domäne Haus Neindorf, enthaltend ein Gesammtareal von 385, 29900 ha, worunter 37041856 ba Acker, soll mit Wohn. und Wirth⸗ schaftsgebäuden von Johannis 1883 ab auf 18 Jahre öffentlich meistbietend verpachtet werden.

Zu diesem Bebufe baben wir auf

16963

7 Heinrich Greiser zu Lübben vom 2. Mai und 18. August 1873, beglaubigte

ker 1879 zu amortisirenden 410/igen Prioritäts⸗ Obligationen⸗Stücke findet Sonnabend, den 27. Mai d. Is. , Nachmittags 3 Uhr, in unserem Büreau hierselbst statt. Nordhausen, den 25. April 1882. Die Direktion.

i264] w

Von den in Gemäßheit des Allerhöchsten Privi⸗ legims vom 14. November 1877 ausgefertigten An⸗ leihescheinen des Kreises Ost⸗Prignitz sind nach Vorschrift des Tilgungsplans am 13. d. Mts. aus⸗ geloost worden:

Litt. C. Nr. 69 70 72 73 75 76 77 99,

acht Stück 500 6 . . . 4000 4, Litt. D. Nr. 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320 321 679 690 750, zu⸗ sammen 14 Stück à 200 Æ .' ö

] zusammen 680 M. Die Inhaber dieser Anleihescheine werden aufge⸗ sordert, dieselben mit den zugehörigen Zinsscheinen und Anweisungen am 1. Juli 1882 bei der hie⸗ sigen Kreis⸗Kommunal⸗Kasse einzureichen und das Kapital dafür in Empfang ju nehmen. Mit dem 1. Juli 1882 hört die Verzinsung der ausgeloosten Anleihescheine auf. styritz, den 15. Dezember 1881. Der Kreis ⸗Ausschuß des Kreises Ost⸗Prignitz. v. Graevenitz.

arms) Bekanntmachung,

r die Ser fn des Jinsfußes der

Anleihen beider Emissionen des Verbandes

zur Regulirnng der oberen Unstrut von 4

auf 4 Prozent beziehungsweise Kündigung der Obligationen.

Nachdem durch Allerhöchsten Erlaß vom 18. Juli d. J., publizirt im Amtsblatt der Königlichen Re⸗ gierung zu Erfurt Stück-Nr. 38, auf Antrag des Vorstandes des Verbandes zur Regulirung der oberen Unstrut von Mühlbausen bis Merrleben die Herabsetzung des Zingfußes der beiden Anleihen, welche auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 22. Juli 1861 und vom 14. Juni 1865 Seitens des Verbandes aufgenommen sind, von 496 auf 4910 genehmiat worden ist, werden ,, Obligatio⸗ nen der beiden AÄnlelken, soweit solche bis jetzt nicht ausgeloost oder in Felge der öffentlichen Bekannt- machung vom 24. Oktober d. J. nicht zur Um- stempelung eingereicht sind, den Inhabern zum J. Juli F. J. hiermit gekündigt.

Bie Rückjahlung der Kapitalbeträge erfolgt durch die Vereinsbank rn Thüringen, hier⸗ selbst, bei welcher zu dem Zweck die Obligationen nebst Coupons und Talons einzureichen sind.

Mit dem J. Juli k. J. hört die Versinsung der nicht konvertirten Obligationen auf.

, i. 2. den 21. Dezember 1881. Der Direktor des Verbandes zur Regulirung der oberen Unstrut.

Dr. Schweineberg.

Freitag, den 2. Juni d. J.,