1882 / 101 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Apr 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Die Mitglieder zu 3 und 4 werden aus den Bezirks⸗ oder Ge⸗ ] oder von Rãumlichkeiten außerhalb der Gemeindegemarkung, zu welcher meindevertretungen nach näherer Bestimmung der Landesregierungen die Taba auß 9 g. che

* ; ; ist nicht getroffen, so hat die Vernichtung des Gegen⸗ öffentlich versteigern oder ausführen und im Auslande verkauf 8.31. erden welt nach ze Wstimmungen dieses Gesetzs C6. M zu x ü . icm Monopolgebiet gefun- ; ckpflanzung gehört, ist die Genehmigung der Steuerbehörde laffen. Bleibt der Erlös hinter den entstandenen Kosten zurück 8 Die Verkaufsläden 6 der, Tabackger Hleißer unter. deren Besitz nicht berechtigt ist. 41. Rohtaback oder , . . Niemand in gewahlt . die Einziehung des fehlenden Betrages nach Maßgabe dez liegen der Revision durch die Organe der Zoll! und Steuer⸗ sowie backontrebande und der Tabackdefraudation. den werden, unterliegen, sofern der ö

Die Gutscheidungen der Tabadbgukommissionen, in welchen bei §. 20 Abs. 2. der Mongpolverwaltung. Dieselben sind insbesondere befugt, die , . 9 begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, Anspruch genommen wird, der 693 .

Slimmengleichheit die Stimme des Vorsitßenden den Ausschlan? ieh II. Von dem Handel mit Rohtaback von den Tabectvers leißern nach Berschrift der Vtgngholrverwaltung k Kr.

8 endgültig und müssen den Anmeldern bis zum 15 Yar Ke k . geführten Bücher . den Bestand an Tabackfabrikaten zu er⸗ welche für * * *r Schnupftaback oder Kautaback 50 „, bei 9 r, Tabaldefrau⸗ Pflanzungs jahres zugehen. 8 12 ii Personen, welche taufrnůnn ? Bücher führen und die geforderte . und Proben der . . kat , 120 416, jedoch mindestens 50 M be⸗ , ae Strafverfolgung von .

. u ; ) I n ‚. Ei abrikaten. 16 7 ; ĩ afe bedro

Der Inhaber eines zum Tabgckbau für die Menopol verwaltung 18. 8 6 ge g de ir e irrt n e . . 3 e * e, die Geldstrafe in der vorbezeichneten Weise nicht besätimmt handlungen gegen dieses Sr er,. 2 sie

n Grundstücks Tabackpflanzer) ist verpflichtet, dasselbe mit 4) Einlösung des geernteten Tabacks. frelben Inde T eher , i on ger! n Von Reisenden dürfen zun eigenen Verbrauche mitgebrachte 6 j 4 eine Geldstrafe von 50 bis 5500 4 zu erkennen. Find, in einem Jahre, von dem Tag .

Taback zu bebauen und die, gesammte Tabackernte gegen die feft= Der geerntete Tabgck einschlichlich der Grumpen, des Bruchs amtlichem Mitverschluß zu hallen. Für if Läger gelten . Tabackfabrikate bis zu 50 g abgabenfrei, in größerer Menge bis zu wer 59 weg . verwirkten Strafe ist auf Einziehung des Rohtabacks begangen sind. §. 54

w Vergütung (565. 7 Abf. 2, 19) an die Monopol verwaltung 2 der . 6. it . 6 . Dekla · syrechenden zollgesetz lichen Vorschriften mit den durch da gegenwärtige 1 kg gegen die nachbezeichneten Zölle vom Auslande eingeführt . 26 Tabackfabrikate, in Bezug auf welche die Kontrebande verübt 8) Zusammentreffen mehrerer Juwiderhandlungen und Straf- b fern. . ĩ ration, zu der Zeit und an dem Orte, welche dem Taba anzer vor⸗ ĩ ea,, ĩ ; ö. ;

Die Rechte und Pflichten aus der Anbauerlaubniß gehen, wenn geschrieben sind, der zufländigen Einlösungskommission vorzuführen. e ö. Die näheren Bestimmungen herben . Cigarren und Cigarretten.. .. 15 M für 1 Eg, ist, zu erkennen. 4. ö w Zuwiderhandlungen gegen der Besitz eines betreffenden Grundstücks vor beendeter Tabackernte Für den Transport werden den Tabackpflanzern, falls die Entfernung Die konzessionirten Rohtabackhãndler dürfen ausländischen Roh⸗ Rauchtaback, Schnupftaback und Kautaback. 19, ' Wer eine Tabackdefraudation begeht, hat eine Geldstrafe ver⸗ Im Fa ö. * . Ordnungsstrafẽ bedroht sind, soll, wenn wechselt, auf den neuen Besitzer über. Demselben, in Fällen frei⸗ zwischen dem Anbauort und dem Ablieserungßort mehr als 15 km taback nach Maßgabe der Kontrolvorschriften des Bunde zraths Auch kann die Monopolverwaltung einzelnen Konsumenten, mit irkt, welche für je 1 Kg oder den Bruchtheil eines solchen bei Roh“ dieses Gesetz, 9 ngen derselben Ark sind und gleichzeitig en deckt williger Besitz übertragung auf zem bisherigen Inhaber, liegt An⸗ beträgt, Frachtbeiträge nach den vom Reichskanzler zu bestimmenden das Monopolgebiet einführen desgleichen inländischen Rohtaback 8 Ausnahme der Tabackoerschleißer, die Einfuhr von Tabackfabrikaten 26 ö ,. be Jiguchtäback? Shnnpftäback ober Kankkabac 25 M, die ,,. ö. ssteafe C gen ben elben! Thäter, sorhie,. gegen 5 6. itzwechsels bei der Steuerbehörde dez Bezirks innerhalb en n . zt issi mar 5 ann,. den betreffenden Tabackpflanzern (5. 22) und aus⸗ oder in an fen für den eigenen V ö 3 e. . Ra ö . k. 60 υς, jedoch mindestens 25 be⸗ 2 n kur ün Kinmaligen Veirage festhesetzt

; le, Einlösungskommissionen werden aus je einem Beamten der)! fsion ö em Doppelten der vorbeze .

Dem Tabackpflanzer kann von der Steuerbehörde der Anbau ganz Moncholren nh einem Beamten der Landessteuerverwaltung und Rohtaback von e,. konzessionirken Rohtabackhändlern erwerben. . nach pp ö ö die Geldstrafe in der vorbezeichneten Weise nicht bestimmt werden, n dlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Frei⸗ oder theilweise erlafsen werden, sofern n Folge besonderer nach der drei von den zuständigen Landes hehörden ernannten vereideten Sach⸗ II. Tabackfabrikation und Verkauf von Taback— g VlI. Schutz des Reichs tabackmonopols. ; ine Geldstrafe von 25 bis 2560 S zu er— Die Umwan ö 28, 29 und 73 des Strafgesetzbuchs, Anmeldung eingetretener Verhältniffe ein dringendes Bedürfniß hierzu : ̃ inlö aft bis spä fab rikaten. ; 5. 33. z , heit stta fen g eln n r e m erften wall. der Tabag tontrebande k . i mn anderer als der ursprüng st 223. ö , d der Zoll⸗ und ö der verwirkten Strafe ist ar , ö. ö , rie fl der Tabackdefraudation 14 i . e. ich angemeldeten Grundstücke geffatket werden. ikati olverwaltung und der Zoll- un ande i i ion verübt worden ist, ö i ,,,

! 19 13. 8 Zur Herstellung J . das Monopolgebiet 4 ere ner auch allen inn gen Reichs⸗ und 3 Bezug auf welche die Defrauda . Rückfalle ,, K 3) Kontrole des Tabackbaues. werden Rohtabackmagazine und Tabackfabriken errichtet. Unter Landesbeamten, desgleichen den Kommunalbeamten, namentlich allen erte Bei unerlaubten Tabackpflanzungen C. 39 Ziffer 1) tritt an ein Jahr ni ; §. 56. a. Im Allgemeinen. ; Zahl sichernden Kontrolen wird die Monopolverwaltung Tabackfabrikate Polizeibeamten, die Verpflichtung ob, zum Schutze des Reichstaback⸗ Stelle der Einziehung die Vernichtung der Tabackpflanzung auf Kosten 9) Untersuchungs verfahren. .

Nach beendeter Pflanzung des Tabacks werden die Angaben der auch außerhalb der Fabriken anfertigen lassen Daußindustrie. Des⸗ monopols mitzuwirken. Dieselben haben insbesoͤndere Juwiderhand— 9 e a , treff der Fäststeltng, Unterfuchung und Fatscheidung der Anmeldung zum Tabackbau (6. 10 an Ort und Stelle Seitens der f gleichen ist die Monopol verwaltung befugt, Tabackfabrikale vom Aus⸗ lungen gegen dieses Gesetz, welche bei Ausübung ihres Dienstes zu ; §. 43. In . . egen die Bestimmungen diefes Gefetzes und die Steuerhehöͤrde, welche dabei von. dem Gemeindebeamten zu inter⸗ b land einzuführen und solche dorthin auszuführen. ihrer Kenntniß kommen, möglichst zu hindern und jedenfalls zur Wird in den Fällen der s8. 3 bis 40 festgestell⸗, daß der Be, Zuwiderhan kan We ef vc ten. e, in Betreff der Straf. 6. 9ftn . Vermeffunge osten dürfen dem Tabackpflanzer ; ; 6 ö. . . . 36 K. näheren Untersuchung sofort anzuzeigen. schuldigte eine Tabackkontrebande ö n r nm bh k Cela sseo ber Snej im .

e e en. z ; über das Monypolgebiet ist die bisherige Verbreitung den = 34. ü 6 ine solche nicht bea ; j elchen ich da Die Steuerauffichtzbeamten sind jederzeit zur Revision der inlõ ĩ i industrie nach * .. nuf . zu . . 2) Ausführung . cer icben Revisionen. k De un fra nach Vorschrift des §. 48 statt. ,,, J geh . . Tabackpflanzungen befugt. etwaige Einwe Der Betrieb der Tabackfabriken ist von der Besteuerung durch Die amtliche Revifion' der von den Tabackpflanzern zur Trock- 44. a 3, erfurt er l e Hefe en m wirkten gelt tra ; . ; bringen. Staat oder Kommune ausgeschlossen. Fund Aufhewahrung des Tabacks benutzten Räume (5. 17), des⸗ Im Falle der Wiederholung der Tahackkontrebande oder Taback, lei ber coieren, Cre nes eedbem been Behörden bie b. Ermittelung der zu vertretenden Blãätterzahl oder Gewichts menge. Wird ein Ausfall an der Haftmenge festgestellt, welcher nicht §. 28. i. der Verkaufslaͤden und Lagerräume der Tabackverschleißer defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die in den 8§. 41 fallen 5 . 4 ö ;

Vor dem Beginn der Tabackernte schreitet die Steuerbehörde, genügend gerechtfertigt werden kann 6 ist für die fehlende Menge, Der Bedarf der Monopolverwaltung an Rohtaback muß min— ,,. ist von Morgen 6 bis Abends 9 Uhr zulässig; in den Ver⸗ und 48 angedrohte Geldftrafe verdoppelt. ; d k der Rohtabacke oder Tabackfabrikate, in Bezug um Lie vollständige Ablieferung des erzeugten Tabacks an die Mor abgesehen von der etwa verwirkten Ge dstrafe, Ersatz nach dem Maße destens zu zwei Fünfteln durch inländischen Tabac gedeckt werden. 8 fölaͤden der Tabackverschleißer kann außerdem während der ganzen Jeder fernere Rückfall zieht statt der Geldstrafe im Falle . ö L acklen ick ane der Tabäckdefraudation vert . nohelverwaltung zu . zu einer für den Inhaber des Grundstücks des Verkaufspreises der geringsten Rauchtabacksorte zu leisten. Die Monopolverwaltung ist verpflichtet, die nachbezeichneten au er der Offenhaltung revidirt werden. Die Zeitbeschränkung fällt Tabackkontrebande Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren und im Falle 6 leichen der beim Defraudanten etwa vorgefundenen, ausschließ 9 verbindlichen Festste ung der Blätterzahl oder der Gewichtsmenge, Sollte vorgeführter Taback vollständig unbrauchbar befunden Arten von Tabackfabrikaten herzustellen und zu den beigesetzten Preisen ; . bei vorhandener Gefahr im Verzuge hinweg. der Tabackdefraudation Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren nach sich. e gz backfabrikation geeigneten Maschinen oder Werkzeuge (85. welche mindestens abgeliefert werden muß. Auf Erfordern hat dazu werden, so wird fh unter amtlicher Aufsicht vernichtet, falls zum Verkauf zu bringen. ö Die Tabackpflanzer und Tabackverschleißer müͤssen den revidirenden Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller zur ö. d 42) erfolgt zu Gunsten der Monopolverwaltung. der Tabackflanzer eine verbindliche Deklaration über die Anzahl der nicht der Tabackpflanzer mit demfelben innerhalb einer von der A. Rauchtabacke. . die Hülfsdienste leisten oder leisten lassen, welche erforderlich Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Ziffer 4 un 16 Pflanzen und die durchschnittliche Blätterzahl oder die mindestens ab— Steuerbehörde bestimmten mindestens einmonatlichen Frist nach 5. 24 1.00 uια für 1 Eg (Rippentabach, 6 en . ill fi. in den vorgeschriebenen Grenzen um vollhzkcher, Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den Jede von einer nach 8. 55 zuständigen Behörde wegen einer Zu⸗ luliesernde Gemich ts n e in eich Absag 1. Ziffer Kinn err 13 irre ,. gemischt mit Rippen, ö 1. .

Die behufs amtlicher Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl D

* Rückfall beftimmten Geldstrafe erkannt werden. die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die dazu , : as Gleiche gilt ö. den Taback, bezüglich dessen der Taback— 3) 150 3) Haussuchungen und körperliche Visitationen ; 2 §. 45. ö. , ,, einzuleitende Unkersuchung und zu . . ern , ö 4 werden pflanzer sich der Preisbestimmung der Einlösungskommission nicht In Benn geauf Hausfuchungen und körperliche Visitationen in ,, Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht dar⸗ an un e dur euerbeamte, unter

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schei iejenigen Theil nehmer, ; j de Strafentscheidung kann auch auf diejenigen itwirkung eines unterwerfen will. ö n dieses Gesetz ö ʒ n n , . J k . ö 4 * ö . ue r l üer ene An, g, . ire felt gun . . wenn die früheren reer, ,,,, durch Ersuchen der zu⸗ anberaumte Termin ist der Gemeindebehörde und durch diese den Der Tabackpflanzer kann Auf Grund des Empfangscheins der . ie 88. Bundes ,,, oder ganz oder theilweise erlassen standi ; Ve re Bent lden Saales öh ben eker. Tabackpflanzern vorher bekannt zu machen. Jeder Tabackpffanzer ist Einlösungskommission (§. 19) fofort fein Guthaben für den ab— Varinas, Portorieo und Maryland), wendung. §. 36. ufer, ,,, sii . ö berechtigt, den Ermittelungen auf seinen Grundstücken beizuwohnen. gelieferten Taback bei der zuftändigen Zahlstelle erheben. Ansprüche ffeinster Varinas, Portorico und Marpy⸗ 4) Kontrole der Tabacktransporte. . . 3d leger eff. der letzten Strafe! bis zur Begehung der neuen ö

Das Ergebniß wird für jedes einzelne Grundstäck in ein Vegister Dritter an das Guthaben dürfen när chf erichtliche Requisition be= land), . hack, sei es im Grenzbezirk oder im der dem abackdefraudation drei Jahre verflossen sind. ie Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegen ; ; ] 3 . 9 9 . Jeder Transport von Rohtaback, ; ,,, 3 Ge . und durch Offenlegung des letzteren in der Gemeinde ober rücksichtigt werde a , ö. J

feinster echter türkischer). )

9 h j 2 j llen ge⸗ i 6. T , ; ei d age, ob Rückfall vorliegt, find die ätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in a . . hals K 6h w ,. in (8 Dis ieh nn r gels aer ffn, fit fe hlhgenge h fra back Das gleiche gilt für den Transport . . 9 3, ü Or ef bud als gleichartige Zuwider⸗ ei tr at en nel h far. welche zur Entdeckung oder Bestrafung nnerhalb einer präklusivischen Frist von agen nach der in . i Schnupfta backe, en 1 kg an, jedoch für Mengen bis zu g nur, wenn Mengen von g. an, 1 kg,

*I . wie an Auslagen (8. 14 Abs. 6, 16 Abf. 3) der . dungen gegen dieses Gesetz dienlich sind. aFrtsüblicht: Weise erfolgten Bekannkmächung der Dffenlegung des Ronopolverwältun geschuldeten Betrage geschieht in dem Verfah⸗— Liengen, er mit unverletzten Siegeln oFer Stempeln handlungen zu 6 Tabackkontrebande oder Tabackdefraudation ] der Zuwiderhandlung

. beziehungsweise nach dem Empfange des Auszugs kann der ö die , . , , . ende Theilnehmer ein

Tah der Monopolverwaltung ;

ö i . ö ; ö ; in termine und Uebergangs⸗ ren für die Beitreibung von Zollgefällen und' mit den Vorzuchs⸗ ; z gen Rückfalls nur insoweit, als sie VIII. Einführungs ackpflanzer gegen die Festfetzung Cin spruch erheben. Ver Einspruch . der lh eher z ö . Bie Krangporze bon Ftohtatack und Katackfabritaten unterliegen ie gr ene ir fer f o nn. haben. bestim mungen. ist in die dazu bestimmte Spalte des Regislers einzutragen oder der §. 21. d Se iste n' durch die goll⸗ und Steuerbeamten und die fonstigen sich se 46 S§. 57. schriftlich zuzustellen und muß in' allen Fällen den 5) Ausschluß fremder Ansprüche auf den Taback. 33 §. 33 mit dem Schutze des Reichstabackmonopols beauftragten

; kontrebande unter den in S8. 144 bis 145 1. Cinff ie ese m e. etrag der verlangten Ermäßigung genau bezeichnen. Auf den Taback, welcher für die Monopolverwaltung gebaut ten. Werden Transporte der bezeichneten Art, für welche es d 9 in, , erschwerenden Umständen treten die Die Beftimmunge! in aft gurftfrn gezieseg Gesetes treten in Die endgültige Entscheidung über den Einspruch wird von der ö 2 1. k

5 . wird, können An sprüche irgend welcher Art, durch welche dis Ahe i trafschärfungen ein. raft: . is 25), mit dem für den betreffenden Bezirk hierzu berufenen Kommission erlassen, rung an die n wer nm verhindert . beeinträchtigt 36 die erforderliche Legitimation“ betroffen, oder ergiebt sich daselbst dh ,,,, 47 1) soweit sie den Tabackbau betreffen (868. 2, T bis 26) mi welche aus einem oberen Steuerbeamten, als Vorfitzenden, und zwei rachel deren Vorhandenseins der Verdacht einer in Bezug auf

nadie] . i dem iblauf det Jahres 183

den würde, mit rechtlicher Wirkung nicht erhoben werden, auch nicht welche wegen Tabackdefraudation verurtheilt 1. Januar 1883. Doch ist schon vor des. .

8 6 ieee e e nngabeh tte des Bezirks ernannten vereideten . ö vor . Ir tl ren genf Gesetzes ö ,, ke , k ne,, . ö tha idee den e e, . J Heala ft? , bezüglich der Prei

achhyerständigen hesteht. titel. —ͤ zportführer verpflichtet, r tthei ier · Direltivbe es Ro . Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Taback⸗ . . . 3. . Wege zum Be. kraft des Urtheils von der Ster

. ; ö ; ; ; ĩ jedoch mit folgenden ; B. Tabackbau zur Ausfuhr. ĩ Tabackbau auf die Dauer von 1 bis 5 Jahren zu der im S. 10 be 2D im Uebrigen mit dem 1. Juli 1883, jedoch

pflanzer die durch die Untersuchung und Entscheidung entstandenen . timmungsort zunächst gelegenen Steuerstelle oder, wenn solche über ichneben Folge unterfagt werden, Maßgaben:

Kosten ganz oder theilweife zur 36. gelegt werden. Tabackbgu zum Zwecke der Äuäfuhr des geernteten Tabacks ist 6 e g, m entfernt ließt, wo der verbächtige Transport *

f Rückf = s zei Reichstabackamt kann alsbald nach ĩ ckd tion im ersten oder ferneren Rückfall be . Sa im 8. 6 bezeichnete Reichs ; 2615. in den zum Tabackbau für die Menopolverwaltung zugelaffenen Ge⸗ . t die Tabackdefraudation si D Die festgesetzte Haftmenge erleidet eine Verminderung: angetro

z ö ö s ichtet werden. tersagung des Tabackbaus bis zu 19 Jah. der Publikation dieses Gesetzes errichte 6a 4) kann ; . meinden (6. 9) gestattet. In welchen Gemeinden außerdem ein solcher lizeibehörde, zwecks näherer Untersuchung der Ladung und Fest« gangen , p. Unbeschadet des Verbots der Tabackfabrikation (5. 1) in, Folge etwaiger vor der Ablieferung an bie Monopol ver- Tabachbam statt inden kann, bestimmen die Landesregterungen. D. Cigarren 8 . . waltung eingetretener Unglücksfälle (wozu auch ein nach Feststellung tück,

. ; die Taback⸗ llung des Thatbestandes, zu folgen. ö . Entscheidung der Steuer-Direktixhehärde ist. Rekurs den Tabackfabrikanten (6. 55 Äbs. 3) gestattet werden, die

der Blaͤtterjahl beziehungsweife der Gewichts ann, ,. Auf den Tabackbau zur Ausfuhr finden die §8§. 10 bis 17 sinn- 66

er Blatterzahl beziehungsweise der Gewichtsmenge eingetretener Miß'

; . assi i 1883 in der Bearbeitung befindlichen : i ̃ te Landes · Finanzbehörde zulässig. brikate auß dem am 1. Juli 1883 in

, gemähs Anwendung. . nnn, 26. ö ki e erg fertig zu stellen.

wachs zu rechnen), soweit dadurch erweislich die Blätterzahl oder die Will jemand zugleich für die Monopolverwaltung und zur Aus— ; . .

Gewichtsmenge des erzeugten Tabacks vermindert ist. ; 4 f ö h I) Begriff der Tabackkontrebande

besondere Anmeld bzugeb Wer es unternimmt, Rohtaback oder Tabackfabrikate vom Aus— Die Uebertretung der Bestimàmungen dieses, Geseßes sowis der 1684 geftattet, ö ; esondere Anmeldung abzugeben. nach dessen Eintreten und, wenn derselbe den Taback auf dem Felde J ;

; hr d : is 72 treten mit dem Tage n,, ,,,, , betroffen hat, fedenfalls bor vollendeter Crnte schriftliche Anzeige an Dem Tabackpflanzor liegt . 36. der Trocknung des für die Unter Tabackfabrikat wird jedes zum Rauchen, Schnupfen oder e' Tabackkontrébande oder der e die Steuerbehörde zu machen, welche die amtliche Erhebung des Ver⸗ Ausf

i - d das Gesetz vom 16. Juli 1879, be⸗ . e. back ohng oder ĩ 19gs bis zu 300 M geahndet. Vom! ]. Juli is3 an sin

. kber den calnsprug auf Hind d uhter ngebauten Lak der Sienerbesörä des Bezirks Anzeige r Kauen geeignete Fabrikat verstanden, welches aus Taback oh einer Ordnungsstrase bis i

ustes zu veranlassen und über den Anspruch auf Rin erung der zu ö .

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4 Ordnungswidrigkelten und deren Bestrafung.

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. i i cks, und die Vorschriften des Zoll⸗ ch f Ort und Stelle die Blätterzahf beziehung mit Beimischung anderer Stoffe oder aus Stoffen hergestellt ist, Bre ene ermem Tabachpflenget C. 12 Abs. I) mit Tabac er mn ,,, 4 . zu machen, worauf an Ort un elle die Blätterzahl beziehungs⸗ vertretenden Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge zu ent—

; 5 ltlich des . = 0 Ar 15. Juli 1879 unter 257 aufgehoben, vorbehaltli ĩ ö5n acksurrogate). von dem gestatteten Umfange, sofern dieser 4 tarifs vom ĩ des erstbezeichneten kd . , , . ĩ = in den Fällen der 88. aber um nicht mehr als den zehnten Thei getz 60). Doch findet das gedachte Gesetz vom im Auftrage der Monepolverwaltung oder in dieselben unter cht statt . und Tabackfabrikaten 6. Co) des Jahres 1885 nicht ö JJ , gebn n, ,, diene. 1 . rein Havanna). 2 vorgeschriebenen Abgaben erfolgt, oder wenn verwaltung gebauten Tabacks 6G. oder be Fier is 233 ] mehr §. 68. Bundetrath zu erlassenden Anordnungen zu beobachten , n,, , K . m. . 6 n 6 n e . geen n nnn , Einhaltung der dafür bestehenden nn nr. . i n , ,,. 1 35 eie h dne Il. e,, i Terechnung r n 2 ü . zerwe ĩ ; e . ; e . —⸗ . 1 ĩ e ; . Vorschriften für, den Tabackbau. i, diesue führt enge fleiner al die Haftmenge für die Aus— süimmt, sepher. Lie Verkaufepteis., der Seitens. der Vorl ge fte elf Ke trcbande finden die Bestimmungen des §. 133 alohden k Theil ermittelt werden. D Reiher, ee. gn disbald den Änkauf von Roh⸗= . §. 16. . fuhr bebauten Grundftücke, 6. greifen bezüglich der Ersatzfeistung die Mongpelvermwaltung vom Ausland dezogenen Tabackfabrikate, sowie Auf i 35. Fa. bis c. und 6 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli . r an Ge n, z 34 dle Herstellung, den Ankauf und den Verkauf von Taback é Mir g eff: bandlung der Tabackpflanzungen gelten die folgen— Bestimmungen in g§. 19 Abf. 2 und 20 Abf. 2 Platz. Nach Maß ˖ der Tabacffabrikate der Monopol verwaltung beim Äbfatz in das rr be e gn . S. 17) entsprechende Anwendung. 8 Ra⸗ Unbeschadet der , Ur Vorschriften iel galen nr Rechnung dez Reichs betreiben zu . 1 . , w, g nner, ,,, , di e ,, che. mer, , Reede. , , iii . ; J ; ? ; . n. . . n 36 3 Frinat. ; Aufbewe Sorti 6 . ö azin e n, nr n , me. 1. 1 * foren, . §. 24. : . 1 83 r. erg r liefe, wöidrig eingeführt find, erwirbt oder in den Umsatz bring kehr be e f, ö Androhung und Einziehung von exekutivi werden. Der Ankauf und die Neuanlage von Rohtabackmagaz einander anzulegen. Spätestens bis zum 15. Auguft oder mit Genehmigung der gesetzten Preisen unter sichernden Kontrolen abgeben. 2 Taback darf ohne Genehmigung der Steuerbehörde nicht mit Steucrbehörde bis zum 15. September des auf die Ernte folgenden - anderen Bodengewächsen * cbt gebaut werden; jedoch ist bei gänz⸗ z

§. 29. . ö ĩ en die l x Jahres muß der zur Ausfuhr gebaute Tabac, einschließlich der 255 der Monoholverwaltung und den von derselben ermäch— Wer es unternimmt, durch eine Zuwiderhandlung geg lichem Ausfall der Tabacpflanzen auf einer, mindestens 4 4m Irumpen, des Bruchs und der sonstigen Abfälle in der nach §. 25 tigten Personen darf Riemand M haltenden Fläche der Nachbau anderer Gewächse auf dieser Fläche fest

S. 50. 2 87 t: 5. 59. . X ; fegcg Tabackbau, den Handel mit Mit Ordnungsstrafe z. 45 wird auch belegt: ichstaback⸗ ; d Einziehung der Privatbetriebe. aschinen oder Werkzeuge besi zen, Vorschriften dieses Gesetzes über den ! Taback⸗ z siwirkung beim Schutze des Reichstaba B. Kontrolirung und ECinz gesetzten Ausfuhrmenge entweder welche auschließlich zur Herstellung von Tabackfabrstaten eeignet * Rohtaback, die ö fle, 2 mn irg oder dem min e , , 36. . dessen e , wegen einer ) Anmeldung der . * 3 Roh⸗ gestattet. 1) unter aintlicher Kontrole unmittelbar in das Ausland aue⸗ Zur Verfertigung solcher Maschinen oder Werkzeuge bedarf es der abrikaten die Tabackmonopolrechte de hoh aer ichen, * macht men * 14 des Tabackbaus ober des Verkehrs mit Roh⸗ Wer am Tage der Publikation dieses Gesetze nde r 3M His zu dem zur amtlichen Feststellung der Blätterjahl bezie geführt, oder Erlaubniß der Landesregierungen. lich eine Cinnghme gut dem Tabackmonopol zu entziehen, 9 g o lg n eher,. bezüglichen amtlichen Handlung oder ber taback oder Tabacffabrikaten oder Tabackfahrikation betreibt, been. , . 6 n . e (n hne fene e dblil li, ir dighen eg. cher 8. B ö 6 h 3 a. solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, zu einem vom Bundesrath zu bestimmenden Termin der Steuerbehö zur Regelung der Blattzahl ie n Behandlung der Tabachpflanzen zugleich zur. Aufnahme ausländischer unverzollter Gegenstände be⸗ ) Verkauf von Tabackfabrikaten. ; ; * insbesondere schuldig: ee z ewährt, sofern nicht der Thatbestand der Bestechung schriftliche Anzeige zu machen. ; ö d Raume, in (das Köpfen, Ausgeizen) vollständig bewirkt . stimmten . oder in einem dem Tabackpflanzer bewilligten Der Verlauf von Tabackfabrikaten an die Konsumenten geschieht Einer . , mach: sich weng 933 oder auf einem , . = ö. eseß buche) vorliegt; In derselben sind r , die. Gebäude und Rohtabacẽ 4) Bevor die zu vertretende Blätter abi Jichungsweise Gewichts Privattransitlager unter amtlichem Mitverschluß niedergelegt, oder durch die Tabadverschleißer, welche von den zussändigen Landeskeberben 1) wer ohne erhaltene e n, *: thek isß Tarn baun, 6. 23 es 8 en. oder Knterlassungen ju Schulden kommen welchos! Terlan Gren; befindlichen K a m wf menge amtlich festgestellt und über den eiwa dagegen erhobenen Ein⸗ 3) an einen konzessionirten Rohtabackhändler (6. 26) veräußert widerruflich und für bestimmte Orte, nach Befinden unter Anwei⸗ Grundstück, für welches die Erlaubniß 66. 5 . untersaßt, den It . welche ein solcher Beamter an der rechtsmäßigen Aus- und Tabackfabrikaten aufbewahrt oder die Taba 1 nutzung einzeln spruch entschieden worden ist, durfen Tabackblaͤtter nur nach vorheri⸗ werden. sung des in einer bestimmfsen Ortsgegend, ermächtigt werden. 2) der Tabachpflanzer G. . . y Absatz 1 und 23 AÄb⸗ kat. . zum Schutze des Reichstabackmonopols ihm obliegenden werden, nach ihrer örtlichen Lage und 8 . 42 5 . e,. ger Anzeige bei der Steuerbehörde und unter Beobachtung der von In dem zu 3 bezeichneten Falle sind sowohl der Verkäufer als Den Tabackverschleißern werden von der Monopol verwaltung die eernteten Taback nach Maßgabe 6 ; inlösung ommisston vor⸗ U fe Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand anzumelden. Die Tabackfabrikanten müssen fe die er 7 Eltstellöng der Menge zu erlassenden Anordnungen ein⸗ . *. 2. 3 . . e ö.. f . 537 ce ern ö dag , von Beamten oder Agenten ge⸗ ö 2 getroffenen Bestimmungen de n gesamme erden. wechsel verp et. e Haftung für die verkaufte Taba menge ge iefert, welche die Monopolb 5) Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize,

—̃ ; ür dieselb äftigten Taback⸗ lt insetzt uführen oder von dem für die Ausfuhr angebauten n e der der strafbaren Widersetlichkeit (6. 113 des Stragefetzbuchs) vorliegt. Publikafionstage in der Fabrik oder für dieselbe beschäftig

erwaltung einsetzt. e z k nzeige zu

. e ü mit dem Besitzwechsel auf den Käufer über; der Verkäufer sist aus Die Tabackverschleißer sind nun fg ieh stets die dem lokalen rocknung der zuständigen Steuerbehörde (6. 25 Abs. I) n * Pflanzen u. s. w.) sind auf dem Felde sofort zu ver⸗ per bezüglichen f unf von der Steuerbehörde zu entlassen, fofern

nichten.

§. 51. arbeiter angeben. auf die Lokalitten der angemeldeten e indlichkeit für verwirkte Geldstrafen. Jeder Wechsel in Bezug r n ee , r ah kehoth ĩ snleß r erf W ni. Sorten 9. 3 r e it n n machen; seiner öffentlichen Niederlage oder aus 5) Vertretungsverbindlichkeit für ve icht m icht a e Siche er Monopolverwaltung be⸗˖ halten, di ) v verw = 6) Will der Tabackpflanzer das Tabackfeld vor der Ernte wegen 1 . . ö. . 6 Fessdesst, wurf den det, Maongzpeltermszitung zu ke

ĩ 8 Tagen. Die Tabad⸗

. i ißer E. 12 t WUbf. I) unterliegt der Anzeige innerhalb

per. Kohtghac au luß G5. 24, 26) ar ,, , , . . K i nn vhg * Zahl der Arbeiter 7 e .

sondere Bedenken entgegenstehen. ieben und die Vorschriften der letzteren, namentlich in Bezug auf die einem Privattransitlager unter err , w Abs. 1, 26 und 30 . * Kerne pr 1 ie nm fen he bse nb grn, ö . . . .

Mißwachses u. s. w. umpflugen, so sst hiervon der Steuerbehörde Auf die Lagerung des Rohtabacks unter Steuerkontrole erkaufspreise, die Maßstäbe des Verkaufs und die Lieferung der ohne dle vorgeschriebene Deklaration mj p u gfabritkaten hegaften, Kindern, Gesin n i i ee , , ü. ,,, .

juvor Anzeige zu machen. (Ziffer 2) finden die im ber ol esetz vom 1. Juli 1869 (§§5. 7 bis Waren n der Originalverpackung an die Käufer genau zu befolgen. 2 wer Tabackfabrikate, ohne ** rr, . zum Verkauf von lohn stehenden 87 sit 5 err . Geldstrafen, sowie für die Steuerbehörde Anzeige zu machen backfabrlken unkerliegen von dem D Spaͤtestens am zehnten Tage nach dem Abblatten müssen, so⸗ IG, 1058) und in den bezüglichen n wei enthaltenen Bestim ˖ Das Verbot weiterer Bearbeitung der von der onopolverwaltun ermächtigt zu sein (5. 30), verkauft o * nn ft Personen nach . 4. ,, .

weit die Steuerbehörde nicht eine längere Frist gestattet hat, die mungen lber die Benutzung von öffentlichen Niederlagen und Privat · gelieferten Tabadfabrifate (8. 4 0 Y) findet insbesondere auch 2 Tabackfabrikaten nicht erinchtig en Her r entstandenen Prozeßko

K beseliißt werden. Bie sägern mit den in em gegenwärtigen Gesetz und den daju ergehen. kie Ta backderschlelßer Anwendung.

Erzielung einer Nachernte (das sogenannte Geizenzlehen) kann nur den Aus

emäß Absatz 1 vom PV der ruth bestimmten Termin an der Revi= z sührungsbestimimungen vorgeschricbenen Abweichungen inn. Die Feilbaltüng der Tabacfabrikate darf nur in dem der Der Tabaddefraudation wird gleichgeachtet: auznahmsweise mit besonderer e enn der Steuerbehörde und ul e, en Ve

vertreter sind

§. 52. ker Steuerbehörde. Die Inhaber oder deren Stell unn

j Einziehung. ' . den oberen Steuerbeamten die sämm

ird, ohne 6) Bestimmungen wegen der einen Unterschied, insbesondere verpflichtet, de ken Te lichen Negister

ü ö cmand im Hesit wen. Röhtabgc betreffen wor, d ällen der §§5. 41 und 42 macht es feinen Un . ieb des Handels oder der Fabr

unter den von derselben vorzuschreibend dingungen stattfinden. e, . §. 25. chleißers . in, n , mm, ie . na m nnn e, dieses Gesetzes zu dessen sitz berechtigt In den F auf den Betrie 9 Weiüglich des Verfahrens bel der Trocknung. Aufbewahrung, Nach näherer Anordnung des Bundesraths sind Abzüge an der J s

Sortirung und Verpackung dez Tabacks sind die

icht ĩ inf legen. Auch ist die Steuerbehörde ob der einkurlghende Göegenstand dem Tbäter gehört gder 1 andlung und Bücher jur Einsicht vorzuleg ändige Kontrole zu stellen. estimmungen des Ausfuh it Rücksicht solche Unglücksfälle od türlich . . 69. 84 2 96* ern e , ö igen. emand, ohne zum Verkauf von e ,,, 6 von 83 3 u i n , n ,,, ermächtigt, die Tabakfabriken re g 23 stãndige r 2 usfuhrmenge m älle oder na . ; en . s. w. zu 2 DVandzeraihs und die zu deren Ausführung eriaffenen Anordnungen Einflüsse zu gen, , ae 14 Lehn hefe fan er ol kaffe an ert ie! 6. 2 39 mfg, Hirnen n nes: mächtigt ju fein C. zoMim Vestz, ven i nr r. ie verübt worden ist und der Thäter nicht zu denjenigen Personen ge Y) Ablieferu ig der Rohtabacke, der Maschinen . gebend. Verschulden nach Feststellung der Auß uhrmenge treffen. li wird, deren Gesammtgewicht 30 übersteigt, limmt der Tabackpflanzer die ibm obliegenden Verrichtungen ö

; . öl subsidiarisch haftet. kafe an die Monopolverwaltung. egen teigende Menge fich in unverleßter Briginalver⸗ hört, für welche der Eigenthümer nach 8. 51 suhsidiarisch haf d der ern = Den rechtzeitig weder' ausgefsihrten, noch! unter Steuer. Als Vergütung wird den Ir ge seis en ein a von dieses Gewicht übersteigen nicht rechtzeitig oder ungenügend vor, so kann die Steuerbehörde die kontrole gelagerten, noch an einen lonzefflonirten Rohtaback-⸗ h selben auf seine Kosten ausführen lassen.

1 llen der fabrikatio n un z Darf in dem Falle des §. 43 oder in denjenigen zehn Prozent an den tarif mäßigen Verkaufpressen der Tabaqfabrifate packung der Monopolverwaltung gr. et f händler überlassenen Rohtaback, desgleichen den unter Steuer- ig

die Bestimmung des vorstebenden Menopolverwaltung sind ab aliefern, Joweit nicht binnen örikate entgegen den Bestim 41 und 42, in welchen d der Zuwiderhandlung An die M rten Frist die Ausfuhr unter amt - §. 1 ontrole gelagerten Rohtabac welcher nach Ablauf der Tager⸗ = ** 26 1 * 2 a e, , w, m. a. ' 6 . nr i. , , . , , ,,,. . r 4. Anmeldung und amtliche Revision der Trockenrãume. keist nicht zur Ausgang fertigung gestellt wird, kann die Steuer⸗ Projent befugt. Die Tabackpflanzer dürfen den geernteten Taback nur in den der

ü der Steuerbehörde gew

3 ö. J . . shttheät sss lanthalt. dez Monepolachhea im vorgeschriebene Legitima z nn,, . 6 ehörde, fan nicht die Monopolverwal tung denseiben ankauft, je nach Ausnahmsmęise kann auch anderen Personen als den Tabackver- 6 wenn . inen 233 wer eg. ee de e n m, ; ,

Steuerbeherde des Bezirtz angemeldejen Raume K, mn, oder auf. der Wahl deg Tabackpfsanzerg und auf kessen Gefahr und Kosten schleißern, nach Maßgaben der desfallsigen Bestimmungen des Bundez« ĩ von Labadfabrilaten geein —⸗

bewahren. Zur Benutzung von hierzu besonderg gemieteten Räumen J eniweder im Land unter d

een n ungen z n unden 1 zu n Weise zu verfũ W ne solche Verfügung innerhalb l Privatbesitz (-von Tabachflanzern, Tabadfabrikanten, Tabac händlern f ĩ vatbesitz (oon Tabackpflanzer

Bedi sof f —— z rungen verfertigt oder im Besitz einer Person vorgefunden U zulässigen Weise zu verfügen. Wird eine solche Verfügung inner

er Bedingung ofortigen Ausfuhr ] raths, der Verkauf don Tabackfabrilaten gestattet werden. andesre

. weise Gewichtsmenge amtlich ermittelt und dadurch die Ausfuhrmenge scheiden hat; . . festgestellt wird.

2) in Fol e des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Ab⸗ Hat der Tabackpflanzer in demselben Steuerbezirk auch Taback lieferung entste enden Abgangs an Bruch und Abfällen. für die Monopol verwaltung gebaut, so ist der auf den sämmtlichen Wegen des hierfür zuzugestehenden Abzugs, sowie wegen des Grundstücken erzeugte Taback der Einlösungskommission (8. 18) vor⸗ Verfahrens in den unter Ziffer 1 gedachten Fällen sind die von dem

; ; j desraths; des⸗ 2) Begriff d r eg schen Geldstrafen bis zu 30) 6 erzwingen. und Tabacffabriken bedarf der Genehmiqung des Bunde egriff der Tab e

gleichen ist die Bestimmung in §. 27 Abs. 2 zu beachten.