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eblieben. Wenn es ganz dem bestehen⸗ 2 , , a ein Hundesteuerge omrlunen das
2 eine gewisse —— 3. aber en * 42 dieser den Mili⸗ Da die Militärs direkte
Der Abg, Dr. Seelig bemerkte, der Unterschied zwischen direkten und indirekten Kommunalsteuern, auf welche die Re⸗ gierung sich stütze, sei unwissenschaftlich. Man könne nur ein⸗ theilen in Einkommen⸗, Aufwand⸗ ꝛc. Steuern. Ebenso, wie die Militärpersonen einen Jagdschein bezahlen müßten, so hätten sie auch die Hundesteuer zu zahlen. In Schleswig⸗ Holstein geschehe dies noch. Sollte dies der Regierung etwa unbekannt sein? .
Der Regierungskommissar, Geh. Regierungs⸗Rath von den Brincken erwiderte, der Minister habe keine Veranlassung gehabt, zu entscheiden, ob die Militärpersonen in Schleswig⸗ Holstein die Hundesteuer zahlen müßten oder nicht, da Be⸗ schwerden nicht eingegangen seien. Jedenfalls hätten sie nach den rechtlichen Grundlagen zur Gemeinde ⸗Hundesteuer nicht herangezogen werden sollen. Die Hundesteuer sei in der That eine direkte Steuer, wie dies auch in der Kabinetsordre, welche sich zuerst mit der Sache befaßt habe, ausdrücklich aner⸗ kannt werde. H
Der Abg. Richter erklärte, es sei unrichtig, daß die Mi⸗ litärpersonen von allen Kommunalsteuern befreit seien, sie e. auch anderen Abgaben unterworfen, wie der Schlacht⸗ teuer. Es sei auch in den neuen Provinzen von den , g kein Widerspruch gegen die Hundesteuer erhoben worden.
In namentlicher Abstimmung wurde hierauf dem Antrage Seelig entsprechend mit 160 gegen 129 Stimmen die Be⸗ stimmung gestrichen, daß die von servisberechtigten Militär⸗ personen zu zahlende Hundesteuer zu militärischen Wohl⸗ thätigkeitszwecken verwendet werden solle und §. 5 in dieser Fassung angenommen.
; . vertagte sich um 41/ Uhr das Haus auf Dienstag 1I1 Uhr.
Neichstags⸗ Angelegenheiten.
Begründung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend das Reichs⸗-Tabackmonopol.
(Fortsetzung und Schluß.)
Die Gestehungskosten in dem nachgewiesenen Betrag von circa 226900 000 M ergeben mit einem Aufschlag von 65 0 für den Konsum einen Aufwand von circa 73 000 009 4 -
Kalkulirt man, behufs Vergleichung mit der Schlußsumme in Beilage G., noch den Aufwand für die importirten Cigarren in der Weise, daß zu dem Ankaufepreis der Monopolverwaltung 25060 Ge— winn der . und Händler im Zollausland, ferner der Zoll⸗ betrag (für 4650 * mit 627 750 4, endlich 331 C60 Gewinn der m Händler beziehungsweise Verkäufer im Zollgebiet zuge⸗ schlagen werden, und rechnet man dann die sich hierdurch ergebende
Summe: 65190900 4 4 25 06 16277500 8 1357500 * Jol 627 750 Di TN 4 3399, — . 2921750
zusammen. ND
sowie ungefähr. 10090000 für Figaretten zu dem obigen Aufwand hinzu, so berechnet sich unter der Herrschaft der freien Konkurrenz der Gesammtaufwand der Be— völkerung für Tabackfabrikate auf circa 385 600 009 , mithin nur um circa 3000000 6 niedriger, als derselbe für die nämlichen Fabrilate unter dem Monopol betragen würde.
Die ju Lasten der Privatindustrie auf die Rohtabackmenge und die importirten Cigarren berechneten Steuern und Zölle im trage von circa 49 99 000 M würde zusammen mit Der vorerwähnten Summe von 309000990 Æ bei der EGinfübrung des Tabackmonopolg die ganze Steuerbelastung im eigentlichen Sinne des Wortes darstellen.
Bei einer derzeitigen Berölkerung von circa 44 55h 099 im Joll⸗ 4 würde 2 — auf den Kopf der Bevölkerung ungefähr 1 „ Steuerbelastung unter 8,513 Æ Aufwand für Tabacksabrikate
effen.
Eine jusammenfassende Schätzung über die Einnahmen und Aus— * des Tabackmonopolg ist in Form eines Voranschlags als (Bei⸗ age H) angeschlossen.
Hiernach würde sich der Ertrag des Monopols ohne die Ver zin · i des Entschädigungzkapitals auf rund Ni 65h 055 M bclausen.
nter Zugrundelegung eineg Entschädigungskapitalz von rund 257 009 & verbleibt bei Anrechnung von 4 a9 Jinsen und Amor⸗ kation ein jäbrlicher effektiver Relnertrag des Monopolg von rund 1635 0099 4
* den einzelnen Bestimmungen deg Gesetzes ist Folgendes zu en:
A
Zu Ablschnitt I. nungen fn e dla gen. u
der . mit Tabackfabrikaten soll
3 2
om Tabgckb au. ⸗ .
In dem allgemeinen Theil der Begründung ist bereits hervor gehoben, daß die Fürsorge für den inländischen Tabackbau als eine der wichtigsten Aufgaben der Monopolgesetzgebung und demnächst der Monopolverwaltung anzusehen ist. Um vor Allem den ununter⸗ brochenen Fortbestand des Tabackbaus in mindestens dem bisherigen Gesammtumfange zu sichern, ist insbesondere auch die Zulassung des Vabackbaus zur Ausfuhr (58. 22 bis 25) und des Handels mit Roh⸗ taback zur Ausfuhr (5. 26 in Vorschlag gebracht. K
Die einzelnen Bestimmungen des Gese entwurfs schließen sich an das Gesetz vom 16 Juli 1879, betreffend die Besteuerung des Tahacks und die Vorschläge der Taback⸗Enquetekommission, mög—⸗ lichst eng an. 883
I) Zu 5§. 8. . Die Bestimmung ist nöthig, um der Monopolverwaltung die für die Fabrikation erforderliche Menge an inländischem Taback
zu sichern. Y Zu. g. J. .
Von der Festsetzung eines Mindestmaßes des Flächeninhalts der zum Tabackbau für die Monopolverwaltung zuzulassenden Grundstücke ist im Interesse der kleinen Landwirthe, fur welche der Tabackbau eine besonders wichtige Einnahmequelle bildet, gänzlich Abstand ge⸗ nommen worden. kee, ae, bär, ee,
3) Zu §5§. 19 und 11. *
Die nähere Anweisung der Tabackbaukommissionen bezüglich des Verfahrens wird in jedem Bundesstaat von der Landesregierung zu ertheilen sein.
Zu 5§. 16.
Die Bestimmungen des ersten Absatzes unter Ziffer 1 bis 7 ent sprechen im Wesentlichen dem 8. 22 des jetzigen Tabacksteuergesetzes. Die im zweiten Absatz bezeichneten Bestimmungen Über das Ver— fahren bei der Trocknung, Aufbewahrung, Sortirung und Verpackung des Tabacks sind zur gesetzlichen Fixirung nicht wohl geeignet und werden zweckmäßig den Ausführungsvorschriften vorbehalten. . Durch die Bestimmung im letzten Absatz soll die Möglichkeit einer schnellen Abhülfe gegen Nachlässigkeit oder Widerspenstigkeit der Tabackpflanzer gewährt werden. 8. 1s u 5§. 18.
5)
Durch die vorgeschlagene 51 der Zusammensetzung der Ein⸗ lösungskommissionen wird die Monopolverwaltung nicht behindert sein, dem von ihr entsendeten Kommissionsmitgliede, wie es häufig ihrem Interesse entsprechen wird, zur Hülfe einen zweiten Beamten beizugeben, welcher an den Verhandlungen der Kommission theil—⸗ nehmen kann, ohne jedoch ein . ausüben zu dürfen.
u 5§. 20.
Die Einziehung der vom Tabackpflanzer der Monopolverwaltung geschuldeten Beträge wird zweckmäßig zunächst durch Abrechnung auf das Guthaben des Pflanzers für den abgelieferten Taback stattzusinden haben, sofenn nicht dadurch ein Aufschub in der sofortigen Auszah— lung des Guthabens bedingt werden sollte.
Zu Abschnitt III. Von dem Handel mit Rohtaback (5. 26
Der Tabackbau zur Ausfuhr wird nur bestehen können, wenn den Pflanzern die Möglichkeit gegeben ist, sich zum Abfatz ihres Tabacks nach dem Auslande der Vermittelung inländischer Händler zu bedienen. Dieser Gesichtsvunkt spricht so überwiegend für die Gestattung des Handels mit inländischem Rohtaback in das Ausland, daß die vom Standpunkte der Monopolverwaltung entgegenstehenden Bedenken zurücktreten müssen.
Der Gesetzentwurf will aber ferner, abweichend von der Enquete⸗ Kommission in BVerücsichtigung eines anzuerkennenden Bedürfnisses auch den Handel mit ausländischem Rohtaback in das Ausland zulassen. 8s erscheint dies um so mehr zulässig, als die Interessen der Monopolverwaltung durch den Handel mit ausländischem Roh⸗ taback weniger als durch den Handel mit inländischem Rohtaback ge⸗
fährdet werden. ᷓ : Zu Abschnitt 1IV. Tabackfabrikation und ere n, von Tabackfabrikaten. u 5. 27.
Die Einrichtung, sowie der Umfang und die Ausdehnung der Fabrikation ist abhängig von der muthmaßlichen Stärke des Konsums und von der Richtung desselben.
Da es in der Absicht liegt, dem Konsumenten die . zu den fan n Preisen zu liefern und keine qualitative erringerung der Fabrikate in den einzelnen Preigklassen eintreten zu lassen, sowie den verschiedengrtigsten Geschmacksrichtungen durch Herstellung einer ausreichenden Anzahl verschiedener Sorten bei jeder Gattung von Fabrikaten thunlichst gerecht zu werden, so er fbel — wie here f aben bemerkt worden ist — die Annahme ausgeschlossen, daß der Konsum wesentlich oder dauernd zurückgehen oder sich zu Ungunsten bee e. in der Richtung der niedrigen Preisklassen verschieben werde.
Es wird daher Fürsorge getroffen werden müssen, daß die Monopolverwaltung von n n an in der Lage sei, Tabackfabrikate in der Art und Menge herzustellen, wie sie seither in den Konsum übergegangen sind.
Dabei erweist es sich sowohl von technischen als von finanziellen Gesichtepunkten aus als notbwendig, sich auf die bestebende Industrie zu stützen und vorhandene Fabriken in genügender Anzahl zu erwerben oder anzumiethen.
= wird sich bei der großen Zersplitterung der Cigarren fabrikafion für die erste Einrichtung in größerem Umfang deshalb empfehlen, weil eg dadurch erleichtert ist, den Betrieb spaͤter infoweit zu kensentriren, als aus Ersparnißrüdsichten nützlich und wünschent⸗ werth ist. Für die Uebergangsperiode wird danach sowohl die Zabl der Fabriken und Filialen als die der Magasine erbebiich großer e fer. als in dem allgemeinen Theil der Begründung ausge⸗ ührt ist.
n eigenen Interesse der Monopolverwaltung liegt es, die Fa⸗ brilatlon nicht in wenige, sebr große und geschlossene tablissements, welche naturgemãß in 8 — Städten sein müßten, hinein zu zwängen, sondern dauernd eine größere Anzahl Heinerer Fabriken an Orten, wo billige Arbeitskräfte, ingbesondere für die Cigarrenfabrikatisn zu haben sind, weiter zu betreiben. Die Leitung 363 kleinen Fabriken kann von den e hi etah ment aus erfolgen, wobei es keine beson⸗ deren Schwierigkeiten bietet, ausreichende Kontrolmaßregeln einzu⸗˖ führen und zur Anwendung zu bringen.
Ebensowenig unterliegt es einem Bedenken, die Hauzindustrie in n , mfang fertbestehen zu lassen. Ucberall, wo Fabriken in der
ähe sind, kann ohne große Gefahr in der Ümgegend — en Personen Taback zur arbeitung in ihrer . verab 1 t werden. Allerdings kann daz Rendement nicht mit voller Sicherhelt im Voraus bestimmt und rn ,. Wie die Erfabrung lehrt, ist dasselbe, selbst unter den g äußeren Bedingungen, stess mebr oder weniger schwankend, so daß Spielraum von ein gen Projenten auch von der Monopolverwaltung wird gegeben werden mässen. Doch
kann dem hierin liegenden Risiko keine — Bedeutung beigemessen werden, wenn es sich darum handelt, eine Art der indu⸗ striellen Thätigkeit aufrecht zu erhalten, welche gerade für ärmere Ge⸗ genden sehr wohlthätig zu wirken geeignet ist.
Die Befugniß, Tabackfabrikaie einführen zu dürfen, muß die Mangpolverwaltung, wie dies in sämmtlichen Monopolländern der Fall ist, für sich in Anspruch nehmen. Von dieser Befugniß wird im nationalen wirthschaftlichen Interesse selbstverständlich nur in soweit Gebrauch gemacht werden, als ein wirkliches Bedurfniß dazu vor⸗ handen ist (Import von echten Havannacigarren 20).
Minder wichtig ist die Ermächtigung zur Ausfuhr nach dem Ausland; doch empfiehlt es sich, der Monopolverwaltung auch in dieser Beziehung diejenige Bewegungsfreiheit zu gestatten, welche sie in anderen Ländern hat.
Die Besteuerung der Tabackfabriken der Monopolverwaltung durch Staat oder Kommune kann grundsätzlich nicht zugelassen werden. weil die Fabrikation bei Monopolen nicht als solche, sondern als Modus der Steuererhebung zu betrachten, und den Fabrikations⸗ gewinn zu versteuern daher prinzipiell unmöglich ist. Wenn man das Einkommen des Reichs aus Steuererhebungen zu den Staats- oder Kommunalabgaben heranziehen wollte, könnte man dies ebensogut mit demjenigen Einkommen thun, welches durch die Zoll., und Steuer ämter fur das Reich erhoben wird.
2) Zu 5. 28.
Das Interesse der Landwirthschaft erfordert es, die Monopolver⸗ waltung 1e rig zu verpflichten, ihren Bedarf an Rohtaback zu einem bestimmten Bruchtheil aus dem inländischen Tabackbau zu decken. Nach dem ie g Stand der Entwickelung der Fabrikation und des Konfums ist die Bindung der Monopolverwaltung mit zwei Fünfteln ihres Ge⸗ sammtbedarfs unbedenklich. Wenn zu dem Gefammtbedarf von circa 1560000 Ctr. der inländische Tabackbau mindestens 600 600 bis 640 000 Ctr. fermentirten Taback gleich 750 00 bis 8009 000 Ctr. in dachreifem Zustande zu liefern hat, so liegt darin für die Pflanzer eine nicht zu unterschätzende Garantie, daß es nothwendig ist, den inländischen Anbau im Wesentlichen mindestens in dem feitherigen Umfange fortbestehen zu lassen und zu diesem Behufe angemessene Preise für den Tahack voll zu bewilligen, damit nicht eine freiwillige Einschränkung des Anbaus stattfinde. .
Andererseits ist eine Schädigung des Konsums daraus nicht zu erwarten, weil es nach der neueren Statistik des Anbaus, sowie der Ein und Ausfuhr von Taback kaum einem Zweifel unterliegen kann, daß seither schon jährlich mindestens 606000 Ctr. inländischen Tabacks in den Konsum des Inlandes übergegangen find. Eine noch etwas stärkere Heranziehung des inländischen Tabacks zur Fabrikation wäre nach und nach möglich und durchführbar, jedoch im Interesse der Rentabilität des Monopols nur innerhalb gewiffer Grenzen und mit großer technischer Vorsicht. .
Der Verkaufstarif umfaßt zunächst nur diejenigen Preislagen, in welchen Fabrikate von der Monopolverwaltung hergestellt werden müssen. Zu jedem der aufgeführten Preise werden aber mehrere ver schiedenartige Fabrikate anzufertigen sein. Besonders bei den Cigar⸗ ren wird den verschiedenen Geschmacksrichtungen eine größere Aus⸗ wahl von, Sorten, sowohl der Fagon als der Komposition nach, in jeder Preislage geboten werden müssen, um einer Verschiebung und Minderung des Konsums vorzubeugen; ähnlich verhält es fich auch bei denjenigen unter den übrigen Fabrikaten, bei welchen sich der Geschmack der Konsumenten zufolge der hohen Entwickelung der Tabafkindustrie im Laufe der Zeit ungemein spezialisirt hat. .
Die Herstellung von Fabrikaten in anderen Preislagen, als im Tarif vorgesehen, wird lediglich davon abhängig zu machen sein, ob ein Bedürfniß dazu hervortritt.
Zu Abschnitt V. Einfuhr von Tabackfabrikaten (5. 39). =
Der Entwurf will dem Bedürfniß der Reisenden und der an ausländische Tabackfabrikate gewöhnten einheimischen Raucher soweit als möglich entgegenkommen und folgt dabei im Allgemeinen den Vorschlägen der Enguete⸗Kommission.
Da voraussichtlich überwiegend Tabackfabrikate von hohem Werthe zur Verzollung gelangen werden, so werden die vorgeschlagenen Zoll⸗ sätze als angemessen erscheinen.
Zu Abschnitt VI. Schutz des h,, mn onopols.
I) Zu 5§. 33.
Mit Rücksicht darauf, daß die Erträge des Reichs tabackmonopols durch den Schmuggel und die unerlaubte Herstellung beziehungsweise die Verfälschung von Tabackfabrikaten überall im Monopolgebiet stark bedroht sind, scheint es geboten, auch den nicht an der Monopolver⸗ waltung betheiligten Reichs- und Landesbeamten, desgleichen den Kommunalbeamten gesetzlich die Verpflichtung zur Mitwirkung beim Schutze des Reichstabackmonopols aufzulegen. Im Uebrigen lehnt sich die Bestimmung an den ß. 3) , an.
— u 8. 36.
Die Einführung einer Transportkontrole in Bezug auf Rohtaback und Tabackfabrikate bietet ein besonders geeignetes Mittel zur Ver⸗ hütung und Entdeckung unredlichen Verkehrs mit Taback und hat sich als solches in Frankresch durchaus bewährt, Den französischen Be— stimmungen folgt der Entwurf im Wesentlichen. Außerdem ist der S. 132 des r m,, berücksichtigt,
u Abschnitt VII. Strafbestim mungen. ;
Die Strafbestimmungen schließen sich im Allgemeinen an die Strafbestimmungen des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 und des Tabacksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 an.
1) Zu §§. 41 und 42.
Da für den Rohtaback oder die Tabackfabrikate bestimmte Abgabensätze, welche der Bemessung der Strafe von Tabackkontrebande oder Tabackdefraudation zu Grunde gelegt werden könnten, nicht be⸗ stehen, auch die Strafbemessung nach dem Werth mindesteng bezüglich der Tabackfabrikate undurchführbar scheint, so sind für die Kontre⸗ bande oder Defraudation nach Mengeneinheiten von Rohbtaback oder Tabadkfabrikaten 6st bestimmte Strafen in Vorschlag gebracht. Die⸗ selben treffen verhältnißmäßig härter, wenn es sich um geringwerthige oder mittelwerthige Gegenstände, als wenn es sich um hochwerthige Gegenstände handelt. Es liegt aber auch gerade in Bezug auf gering⸗ und mittelwerthige Fabrikate die größte Gefahr vor.
Die strengere Bestrafung der Kontrebande wird durch die größere Gefährlichkeit derselben gerechtfertigt.
Von der Verpflichtung zur Erlegung des Werthes des einzu⸗ ziehenden Gegenstandes in den Fällen, in welchen die Einführung nicht ausgeführt werden kann, ist im Anschluß an den entsprechenden Grundsatz des Strafgesetzbuches um so mehr Abstand genommen worden, als die Schätzung des Werthes kontrebandirter oder defrau⸗ dirter Tabadfabrikate, wie schon bemerkt, nicht wohl möglich sein würde.
2) Zu §. 4. ur Sicherung des Ertrages des Monopols ist es erforderlich, der Steuerverwaltung die rn zur jeitweiligen Ausschließung unredlicher Pflanjer vom Tabackbau einzurãumen. ö Zu Abschnitt VIII. Einführungs termine und Uebergangsbestimmungen. 1) Zu §§5. 57 und 568.
Das Gesetz soll bezüglich des Tabackbaug mit dem 1. Januar 1883, be i der Tabackfabrikation und des Robtabackhandelg mit dem 1. ö. 1883, bezüglich des Handelg mit Tabackfabrikaten mit dem 1. Januar 1884 in Kraft treten. Damit jedoch die Monopol⸗ verwaltung von dem letztgedachten Tage an den gesammten Bedarf des Monopolgebiets an Tabackffabrikaten zu liefern im Stande sei. muß schon thunlichst bald nach der Publikation des Gesetzes mit dem Erwerb von Tabackfabrilen für das Reich und der Elnrichtung dez Betrieheg begonnen werden. Die Ermächtigung bierju ist im * 55 vorgeseben. Da schon bei der Ueberleitung der priva en Tabad'⸗ industrie in den Regiebetrieb die Mitwirkung der y, m Ober⸗ bebörde der Meonopolverwaltung unerläßfich scheint, ist im FJ. 57
b 1. Ziffer a.) die sofortige Errichtung des Relcheiabackamis in us sicht genommen.
Die Gestattung des bisherigen Handels mit Tabagfabrikaten bis jum 1. Januar 1884 (5. 57 Abf. L Ziffer 2c. ist geboten, weil es nicht möglich ist, schon früher Verschleißstellen der Monopol ver— waltung (8. 30 in der nöthigen Zahl einzurichten bezlehungsweise dieselben mit Fabrikaten der Monopolverwaltung ausreichend zu ver⸗ sorgen. Auch wird eine solche längere Gestattung des Privatbandels voraussichtlich die erwünschte Folge haben, daß von den Taback⸗ . wie von den Händlern mit Tabackfabrikaten geringere
orräthe der letzteren für die Monopolverwaltung zu übernehmen * werden, als in dem Falle, wenn der Handel gleichjeitig mit der abrikation eingezogen würde. 3 Zu 8. 59.
Durch diese Bestimmungen soll eine Kontrole der Tabackhand—⸗ lungen und Tabackfabriken insoweit ermöglicht werden, als es zur Sicherung der Monopolinteressen gegen absichtliche Schädigung unbe⸗ dingt erforderlich ist.
Die Bestimmung im Absatz 3, wonach die Tabackfabrikanten die Zahl ihrer Arbeiter ohne Genehmigung des Reichstabackamts nicht Über den Stand am Publikationstage erhöhen dürfen, wird solche Verstärkungen des Betriebes verhindern, durch welche lediglich die Ansammlung größerer Vorräthe von Fabrikaten für die Ablieferung an die Monopolverwaltung bezweckt wird.
3) Zu §5§. 60 bis 63.
Indem den Tabackfabrikanten und den 6 mit Taback⸗
fabrikaten die Fortsetzung des Betriebes, den Rohtabackhändlern der Absatz im Inlande untersagt wird, entsteht ö für die Monopolverwaltung die Verpflichtung, den genannten Personen die Vorräthe an Rohtaback und Tabackfabrikaten, ferner die Maschinen, Werkzeuge und Geräthe zur Tabackfabrikation gegen Erstattung des Werthes insoweit abzunehmen, als nicht von den Interessenten die Ausfuhr der bezeichneten Gegenstände in das Ausland oder be— züglich des Rohtabacks die Ueberlassung zur Ausfuhr an einen nach 5. 25 konzessionirten Rohtackhändler vorgezogen wird. Demzufolge wird in den S§. 60 bis 63 das zweckmäßige Enkeignungs— verfahren geordnet. Dabei ist den Fabrikanten und Händlern für eine zutreffende . der Werthe durch die Art der Zusammen⸗ . der mit jenem Geschäfte zu beauftragenden Bezirkskommissionen, owie der als Berufungsinstanz fungirenden Centralkommission volle Gargntie geboten. Zu einer näheren gesetzlichen Anleitung bezüglich der Werthbemessung liegt ein Bedürfniß im Allgemeinen nicht vor. Nur schien es geboten, für die besonders schwierige Abschätzung des Werthes der Tabackfabrikate durch die Vorschrift im Abs. 2 des 5. 62 eine feste Richtschnur zu geben. Der dabei vorgefehene Zuschlag' bis zu 5oso zu den Gestehungs- bezw. Ankaufskosten wird zur Deckung an— derer auf die Waaren entfallender Unkoften ausreichen.
Eine Ablieferung der zum eigenen Verbrauch der Besitzer be— stimmten Vorräthe von Tabackfabrikaten an die Monopolverwaltung
ist nicht erforderlich. Doch kann den Besitzern der Fortbesitz und
Verbrauch größerer Mengen, sofern der Ertrag des Monopols vor empfindlicher Einbuße bewahrt werden soll, nur gegen Zahlung einer entsprechenden Abgabe gestattet werden. Als die höchste abgabenfrei zu belassende Menge ist die Gewichtsmenge von 5 kg, wesche einer Cigarrenzahl von etwa 899 Stück entsprechen würde, zu betrachten. Die Abgabe ist im §. 60 Abs. 1 Ziffer 3 mit der Hälfte der künftig für die Einfuhren von Tabackfabrikaten durch Reisende geltenden Zollsätze (5. 32) nicht zu hoch bemessen. 4) Zu 5§5§. 64 bis 69.
a. Aus der gesetzlichen Ünterfagung der privaten Tabackfabrikation und des privaten Handels mit Tabackfabrikaten, desgleichen aus der gesetzlichen Beschraͤnkung des Handels mit Rohtaback auf den Absatz nach dem Auslande läßt sich ein rechtlicher Anspruch der von der Untersagung betroffenen Gewerbtreibenden gegen den Staat auf Er— satz des durch die Untersagung entstehenden Schadens nicht herleiten, weil den Gewerbetreibenden bei dem System der Gewerbefreiheit ein Recht auf die Ausübung des Gewerbes vom Staate nicht gewähr— leistet wird. Doch ist aus Gründen der Billigkeit ein solcher Ersatz zu gewähren. Diese Billigkeitsgründe stehen aber allgemein nur solchen Personen zur Seite, an welche die gedachten Verbote ergehen, nicht auch solchen Personen, welche in ihrem Erwerbe nur mittelbar von den thatsächlichen 93 der Andere betreffenden Verbote berührt werden. Die Gewährung eines Ersatzes an die , , . Personen würde nicht blos eine grundsätzlich unzulässige Liberalität auf Kosten der Gesammtheit der Steuerjahler in sich schließen, sondern auch zu höchst bedenklichen praftischen Konsequenzen von unabsebbarer Tragweite führen. Denn auf dem Gebiete der Zoll⸗ und Steuergesetzgebung kann, auch ganz abgefehen von der Steuerform des Monopols, kaum eine wichtigere Maßregel getroffen werden, ohne daß als thatsächliche Folge Verschiebungen in den Erwerbsverhältnissen und pekuniäre Verluste der betheiligten
ersonen einträten. Ein Anspruch auf Ersatz für alle sosche
erluste aus Reichsmitteln würde an Berechtigung gewinnen, wenn solcher Ersatz im vorliegenden Falle gewährt würde, damit wäre aber die Zoll⸗ und i e ng zum Stillstand verurtheilt oder der Steuerfiskus unabsehbaren Erfatzansprüchen preisgegeben. Die Entschädigung der mittelbar benachtheiligten w 9 im vorliegenden Falle aber auch völlig unausführbar. ies erhellt ohne Weiteres daraus, daß zu jenen Personen insbesondere auch alle die Gewerbetreibenden gehören würden, welche bisher aus gewerblichen Leistungen irgend welcher Art für Tabackfabrikanten und Taback⸗ händler oder deren Hülfspersonal und Arbeiter irgend einen Verdienst gezogen haben und denselben in Folge der Einführung des Monopols verlieren. Für die Bemessung der Entschädigung folcher Perfonen fehlt es aber an jeder Grundlage.
b. Zur Ausgleichung der durch die Aufhebung oder Beschränkung des Betriebes von Tabackfabrikation und Tabackhandel entftehenden Vermögenenachtheile ist einerseits eine Realentschädigung derjenigen Tabackfabrikanten und Rohtabackhändler in Aussicht genommen, deren eigene Fabrik ⸗ oder . in Folge der durch die Einführung des Tabackmonopoltz bedingten Aufgabe des Geschäftz— betriebe im Werthe vermindert sind. Die Realentschädigung, welche wegfällt, wenn der Eigenthümer die Gebäude freihändig an die Monopolverwaltung verkauft, besteht in einer Kapitalzahlung vom Betrage der ermsttelten Werthminderung. Hierdurch wird den berechtigten Ansprüchen der Beschädigten genügt, da denfelben daz Eigenthum der Gebäude verbleibt und deren weitere er ng zu ae Zwecken als zu Tabackfabrikation oder Tabackhande vollig reisteht.
Andrerseits sollen Tabackfabrikanten, Rohtabackhändler, Händler mit Tabackfabrikaten, das für die Tabackfabrikation, den Handel mit Rohtaback oder mit Tabacfabrikaten technisch ausgebildete Hälss— ige. und die Tabackarbeiter persönlich schadlos gehalten werden ür die Verminderung ihres Erwerbes durch den Verlust oder die Schmälerung der bisherigen ECrwerbsthätigkeit. Diese perfönlichen Schadloshaltungen sind entweder Personalentschädigungen (8. ser welche den Tabacfabrikanten und Rohtabackhändlern, oder Personal⸗ mr (8. 67), welche den übrigen vorbezeichneten Personen ge⸗ währt werden. Dag unterscheidende Merkmal liegt darin, daß der Anspruch auf Personalvergütung durch die Ueber⸗ nahme oder unbegründete Ablehnung einer Stelle im Dienste der Monopolverwaltung oder als Tabackoerschleißer verloren geht, so daß für die betreffenden Personen eine mittel bare Nöthigung zum Eintritt in derartige Stellen besteht. Diese Bestimmung hat neben dem 4 der Monopolverwaltung int⸗ besondere auch das wohlverstandene Interesse jener Personen im Auge, für welche die weitere Beschäftigung in ihrem erlernten bisherigen Berufe durch den Eintritt als Hann! oder Arbeiter der Monopol n oder als Tabackverschleißer eine besonders feen eff er⸗ sorgung bildet. Es i. der Absicht des Entwurfs, daß bei Be⸗ urtheilung der Augreichlichkeit der im einzelnen Falle zur Rechtferti⸗ Ung der Ablehnung einer Stelle der fraglichen Art geltend gemachten
ründe jede ungerechtfertigte Strenge vermieden werde. Die Aug= rem eesheifsn werden das Nähere dieserhalb zu bestimmen aben.
o. Die Gewährung einer Personalentschädigung oder Vergütung scheint nur gerechtfertigt bemüglich der Inbaber solcher Tabackfabriken
oder Tabackhandlungen, welche bereits durch einen längeren Zeitraum als bestandsfähig bewährt und nicht blos nebensächlich betrieben sind, desgleichen bezüglich solcher zu dem technisch gebildeten Hülfspersonal und den technisch gebildeten Tabackarbeitern gehörigen Personen, welche die betreffende Erwerbsthätigkeit als dauernden und hauptsäch⸗ lichen Lebensberuf ausgeübt haben. Dementsprechend sind die Voraussetzungen des Anspruches auf Entschädigung oder Ver gütung in den 66 und 67 aufgestellt worden. Dabei mußte bezüglich des Hülfs⸗ und Arbeiterperfonals die Beschränkung auf die für die Tabackfabrikation oder den Tabackhandel besonders geschulten Personen stattfinden, weil nur diesen eine spezielle mit Opfern an Mühe und Zeit erworbene Fertigkeit eigen ist, welche nun⸗ mehr werthlos wird, während die in den Tabackfabriken oder Hand⸗ lungen etwa zur Führung der kaufmännischen Bücher, zu gewöhnlichen k oder in ähnlicher Weise verwendeten Personen ihre
eistungen in gleicher Weise künftig auch auf anderen Gebieten ge— — * Thätigkeit verwerthen können. ;
d. Da im Allgemeinen die Wahrscheinlichkeit des dauernden
— eines Fabrik⸗ oder Handelsgeschäfts mit der Länge der
eit steigt, welche seit der Begründung verflossen ist, so war es an⸗ gezeigt, die Entschädigung oder Vergütung für ältere solche Geschäfte höher zu bemessen als für jüngere. In ähnlicher Weife rechtfertigt sich die Abstufung der 3. des Vergütungsbetrages für das Hülfös⸗ personal und die Arbeiter nach der Zeitdauer der Beschäftigung. Außerdem kommt hier in Betracht, daß die Hülfspersonen und Ar⸗ beiter im vorgerückteren Lebensalter schwerer eine anderweite Dienst⸗ stellung finden werden.
Im ‚Uebrigen mußte bei den Vorschlägen über die Höhe der Entschädigung und Vergütung festgehalten werden, daß es sich nur darum handeln kann, den betreffenden Personen den Uebergang zu einer anderen Erwerbsthätigkeit zu erleichtern, daß es aber ungerecht⸗ fertigt sein würde, ihnen höhere Beträge als solche, mittelst welcher sie den Uebergang voraussichtlich ohne Opfer am eigenen Vermögen zu bewerkstelligen im Stande sind, zuzuwenden. Der bezeichnete Gesichtspunkt führte auch zu dem Vorschlage, in allen n die Entschädigung beziehungsweise Vergütung in Kapital zu leisten. Ob⸗ wohl gewiß in manchen Fällen die Zahlung einer Rente den Vorzug verdienen würde, mußte doch, ganz abgesehen von den prinzipiellen Bedenken, welche einer Scheidung der schadlos zu haltenden Perfonen in Kapitalempfänger und Rentenempfänger entgegenstehen, auch die praktische Durchführung dieser Unterscheidung auf fast unüber⸗ windliche Schwierigkeiten stoßen. 2.
Es darf mit Sicherheit angenommen werden, daß bei dem vor— geschlagenen Maße der Schadloshaltung eine wirkliche Benachtheilung der Interessenten ausgeschlossen sei. Bezüglich der Tabackfabrikanten und Rohtabackhändler kommt dabei noch in Betracht, daß dieselben auch eine Realentschädigung wegen der Werthminderung ihrer Fabrik⸗ und Magazingebäude erhalten, und daß ihnen ferner ihre gesammten Vorräthe an Taback, sowie die Maschinen, Werkzeuge oder Geräthe zur Tabackfabrikation zu angemessenen Preisen abgenommen werden.
Für die Tabackfahrikanten, welche ihre Fabriken der Monopol— verwaltung im Wege freihändigen Verkaufs Überlassen, ist die Fest⸗ setzung einer nach den §S8§. 66 und 69 zu bestimmenden besonderen Personalentschädigung um deswillen nicht in Aussicht genommen, weil die vereinbarten Kaufpreise ebenso, wie dies sonst bei freihändigen Verkäufen der Fall ist, zugleich die Schadloshaltung bezüglich des künftig entgehenden Geschäftsgewinnes enthalten werden.
e. Der 5. 68 bietet die Möglichkeit, aus besonderen Billigkeits⸗ gründen in geeigneten Fällen Unterstützungen mit Rücksicht auf den durch die Einfuͤhrung des Tabackmonbopols entzogenen oder geschmä⸗ lerten Erwerb zu gewähren. Insbesondere werden hierbei solche Tabackfabrikanten, Tabackhändler und zu dem technisch gebildeten Hülfspersonal oder zu den Tabackarbeitern gehörigen Personen in Betracht kommen, welche wegen des Mangels einer der Voraus— setzungen der sS§. 66 und 67 von der Entschädigung oder Vergütung ausgeschlossen sind. .
Eine Berechnung des Betrages der auf Grund der 8§8. 64 bis 69 zu gewährenden Entschädigungen, Vergütungen und Unterstützungen ist (als Beilage J.) e,, ö
86 11.
)
Um bei der demnächstigen Vollziehung des Zollanschlusses von , 6 vom 16. Februar 1882) die Modalitäten der Ein⸗ ührung des Tabackmonopols für das jetzige Freihafengebiet zu regeln, wird es eines besonderen Gesetzes bedürfen. In demselben würde die Enteignung der Vorräthe an Rohtaback und Tabackfabrikaten, sowie der Maschinen u. s. w. zur Tabackfabrikation, desgleichen die Schad⸗ loshaltung der durch das Tabackmonopol in ihrem Vermögensstande oder Erwerbe geschädigten Personen, übereinstimmend mit den bezüg⸗ lichen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu ordnen sein.
Eine Regelung in gleichem Sinne für Bremen würde bei den etwaigen Verhandlungen über den Zollanschluß des Bremischen Frei⸗ hafengebiets zu erfolgen haben.
Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben einer deutschen Tabackmonopol⸗Verwaltung. J. Einnahmen. Aus dem Verkaufe von 1512998 Ctr. Fabrikaten:
587 528 Ctr. Cigarren. 280 413 947 749 857 „ Rauchtaback 67 187 169 122 525 Schnupftaback 15 548 051 45 910 „ Kautaback. S 378 02
38 Gginwen. .. 1011780
4650 „ ausländische Cigarren 16030 875
e. Davon ab Verschleißgebühren . 40 799 882 .
Roheinnahme der Monopolverwaltung .
II. Ausgaben.
1) Generaldirektion . 385 000
27) Fabrik ⸗Magazinverwaltung. 2314000
3) Arbeitslöhne:
a. für 81 000 Arbeiter durch⸗
schnittlich 577 Æ —
b. für 1000 Aufseher durch⸗
schnittlich 1209 ..
4) Anschaffung des Rohmaterials:
93 912 ECtr.
347 770 442 4
46 737 000 1200000
a. ausländischer à 144 00. — 13523 328
Taback 45 214 Ctr. à 55, 89 Æ — 47162942
b. inlãnd. Taback 626 084 Ctr. à 3500 C — 21912940
5) Für den Ankauf von 4650 Ctr.
ausländischer Cigarren — 2 550 Mille, pro Mille 0 M 6510 000
6) Für Verbrauchs⸗Gegenstände, ülfsmaterialien 2c. .. 16379 565
7) Für die Ueberwachung des ö 10
8) Für Transport der Roh⸗ tabacke und fertigen Fabrikate 5509090
9) Unterbaltung der Gebaude und 6 1 1 10) Zinsen des Anlage⸗ und Be⸗ triebskapitals — inkl. der Re⸗ 83 — von 22900000990 4, owie Amortisation desselben,
zusammen 4 *½0 935000
13174775
II. Grtragg TN 7 Davon weiter ab die Zinsen der Entschädi⸗ gunggsumme von rund 257 00) 009 èà 4½ (inkl.
der Amortisation. 10922 500
Bleibi Reinerttag l Rö i T Anmerkung: Die Differenz jwischen der vorstehenden und der
Berechnung der nach 5§. 65 bis 68 des Entwurfes eines Gesetzes, betreffend das Reichs tabackmonopol, zu ge wãhrenden Entschãdigungen ꝛc.
Die nachstehende Berechnung kann nur als eine annähernde Schätzung gelten. Zu einer genaueren Veranschlagung fehlt es an den erforderlichen zuverlässigen Grundlagen, welche nach der Natur der Sache nicht oder nur sehr schwer beschafft werden konnen.
— 1) Realentschädigung (5. 65).
Eine große Anzahl der bedeutenderen Tabackfabriken und Roh⸗ tabackmagazine wird von der Monovolverwaltung angekauft werden und dadurch bei der Eatschädigungsfrage ausscheiden. * viele der übrigen Fabrik⸗ und Magazingebäude aber wird eine erthminde⸗ rung nicht oder doch nur in geringem Betrage eintreten, weil die be⸗ treffenden Räume alsbald anderweitig in dem bisherigen oder einem annähernd gleichen Maße werden verwerthet werden können. Nach einem unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse aufgestellten An= schlage scheint es schon hoch gegriffen, wenn die Realentschãdigung nach 5. 65 zu 40 000 900 M angenommen wird.
2) Personalentschädigung (S. 66). . a. Tabackfabrikanten.
Die Gestehungskosten der Jahresproduktion von rund 1500000 Ctr. Tahackfabrikaten, einschließlich der Verzinsung des Anlage⸗ und Betriebskapitals, sind zu rund 226 000 656 , (vergl. den allge⸗ meinen Theil der Begründung), der Verkaufswerth dieser Fabrikat⸗ menge für die Fabrikanten ist um mindestens 20 6/o höher, also zu rund 27] 290 000 M zu veranschlagen. Der Reingewinn kann zu 6 s, mithin zum Betrage von 16272000 S angenommen werden. Wird davon 1 0o mit 162 720 M auf diejenigen Geschäfte gerechnet, welche nicht schon seit mindestens 4 Jahren betrieben sind oder welche nicht die Bedeutung einer selbständigen Nahrungsquelle gehabt haben, so ist der Entschädigungsberechnung ein Reingewinn von 16 109 280 4 zu Grunde zu legen. Davon können auf die Geschäfte, welche 4 Jahre und darüber, aber nicht volle 19 Jahre bestanden haben, 5 0,½ mit 306 464 , auf die seit 190 Jahren oder länger bestehenden Geschãfte ö (so oder 15 363 81s Sc gerechnet werden. Wird ferner angenom⸗ men, daß, die ersteren Geschäfte im Durchschnitt mit dem z fachen des jährlichen Reingewinnes zu entschädigen sind, so ist die Entschädi⸗ gungssumme der Fahrikanten folgendermaßen zu berechnen:
Sb 464 3 35 — 2819124 . 15 303 816 3 5 — 76519080 ,
; zusammen 79 338 201 1
In dieser Summe ist auch die Personalentschädigung derjenigen Fabrikanten mit enthalten, welche ihre Fabriken freihändig der Mo⸗ nopolverwaltung verkaufen und daher die Personalentschädigung in der Kaufsumme mit empfangen.
b. Rohtabackhändler.
Der. Jahresumsatz der Rohtabackhändler kann zu 40 000000 Mt, der Reingewinn mit 10060 zu 460606 065 „. angenommen werden. Unter der ferneren Annahme, daß 20069 des Um⸗ satzes auf den Handel nach dem Auslande und auf die noch nicht 4 Jahre bestehenden Geschäfte entfallen, beträgt das Simplum für die Entschädigungsberechnung 3 200 06 S, Werden hiervon bo mit 160 009 M auf die von 4 bis ausschließlich 10 Jahre be⸗ . Geschäfte und 9ö0so mit 3 040 065 S auf Ne seit 10
ahren oder länger bestehenden Geschäfte gerechnet und wird ferner unterstellt, daß die ersteren Geschäfte im Durchschnitt mit dem 1Ifachen des jährlichen Reingewinnes zu entschädigen sind, so er⸗ giebt sich die Entschädigungssumme der Rohtabackhändler folgender⸗
maßen: . 160000 1 — 240000 4 3 040 000 0 2 — 6080000
zusammen 6 326 666 Y. 3) Personalvergütung (§. 67). a. Für das Hülfspersonal der Tabackfabrikation.
Es kann angenommen werden, daß in den Dienst der Monopol ⸗ verwaltung nicht eintreten, jedoch auf Personalvergütung Anspruch haben ag. 550 Fabrikdirektoren, Inspektoren, Agenten c., welche ein durch⸗ schnittliches Jahreseinkommen von je 36600 M0 bezogen, zu⸗ ann en n- bb. 990 Werkmeister, Aufseher 2c. mit einem durch⸗ schnittlichen Jahreseinkommen von je 2400 ,
zusammen also. J
2160000 . in Summe Ti ßpdbd' T Und zwar sind etwa 1506 oder 621 009 „M auf solche Personen zu rechnen, welche zwar 4 Jahre, aber noch nicht 10 Jahre die betref fende re eth tet ausgeübt haben, S5 o oder 3519 000 M auf solche Personen, welche 10 Jahre oder laͤnger in dem Berufe thätig gewesen sind. Danach beträgt die Vergütungssumme, wenn der durch⸗ schnittliche Vergütungssatz für die ersteren Personen zu dem fachen eines Jahreseinkommens angenommen wird:
621 009 X 35 — 2173 500 4
3 519 000 C 5 = 12596 00.
zusammen 19 768 565 R
b. Für die technisch gebildeten Tabackarbeiter.
Von den zur Personal vergütung berechtigten technisch gebildeten Tabackarbeitern werden. nach dem ö. en Stande höchstens Ar⸗
beiter keine Verwendung in den Fabriken der Monopolverwaltun finden. Der Jahresverdienst eines Tabackarbeiters ist durchschnittli zu etwa 69) 46, von 8009 Arbeitern daher zu 4800 000 M anzu=— nehmen. Werden von diesem Betrage J auf die von 4 bis zu 19. Jahren beschäftigten, J auf die seit j9 Jahren oder länger be— schäftigten Arbeiter gerechnet, und wird für die ersteren als durch⸗ schnittlicher Vergütungssatz das 3fache eines Jahres einkommenz zan. genommen, so ergiebt sich folgende Vergũütungssumme:
12000909 Æ * 36 — 42000090
3 600009 . 2 5 — 18000000 .
. jusammeñn T MNVeid T e. Für das Hülfgpersonal des Handels mit Rohtaback oder Tabadckfabrllaten. Es kann angenommen werden, daß eine Personalvergütung er= halten werden:
aa. 550 Agenten, Makler u. s. w. mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von je 2600 , zusammen . 1980000 / AÆ
bb. 200 Reisende, Kommis u. s. w. mit einem Jahreseinkommen von je 2400 Æ, zusammen 1489099 .
imusammen Mön R
Davon sind etwa 150½ mit 369 009 AÆ auf die von 4 bis aus— schließlich 19 Jahre, 85 ,! mit 29910909 & auf die seit 10 Jahren oder länger in dem betreffenden Beruf thätigen Personen zu rechnen, ferner ist als durchschnittlicher Vergütungssaß für die ersteren Per⸗ * das 14 fache eines Jahregeinkommeng anzunehmen, so daß die
ergũtunge summe 83 olgendermaßen berechnet: zh C d i = 553 355 . 4 209100 2 — 41829909 u sa mne T DV T . Händler mit Tabackfabrikaten.
Die Händler mit Tabackfabrikaten erzielen aut dem Umsatze der von den Fabrikanten für NI 200 9909 4 3 Waaren lvergl. 22.), bei Voraussetzung eines Aufschlages von 33 o/, eine Brutto⸗ einnahme von 361 600 09090 n dem Umsatze entfällt aber etwa auf solche Händler, welche den Tabackhandel nur nebensächlich oder noch nicht seit 4 Jahren betreien. Von den ver⸗ bleibenden 241 0656 667 Æ ist weiter mit S0 355 556 abzusetzen für diejenigen dler, welche eine Stelle im Vlen ft der Monovolverwaltung oder alg Tabackverschle ßer er⸗ — Der für die e m mn in ommende Umsatz beträgt mithin 16 71111 A, der Reingewinn
her bekannt gewordenen Reinertrags rũbrt 64 bee He en enen des ee , ,, sowie der Entschädigungssumme