1882 / 105 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 May 1882 18:00:01 GMT) scan diff

dem Differenzen jwischen der Regierung und den des Hrn. Abg. Götting bestanden. Weil aber diese Differenzen bestanden, darum braucht man nicht sofort zu rufen: Räuber und Mörder“ und daraus der Regierung einen so lebhaften Vorwurf zu machen, daß sie nun auch die übrigen Paragraphen durchgefochten hat mit Hülfe anderer Fraktionen, die Hrn. Abg. Götting unsympathisch sind, und so hierauf die Behauptung zu gründen, daß ein Werk gethan sei, welches den Frieden des Vaterlandes nicht fördert. ; Ich habe vielleicht etwas lebhafter gesprochen, als in meinen Wünschen war, ich habe auch nicht die Absicht gehabt, irgend eine Schärfe in meine Rede hineinzubringen, aber, meine Herren, es ist nicht angenebm, wenn man solche Sachen hört. ;

Ich kann die Herren jedenfalls darüber beruhigen, daß die großen Grundsätze, die allerdings sehr knapp bereits in der Begrün⸗ dung der Vorlage von 18860 gestanden haben, auch heute noch die Staatsregierung allein leiten, d. h. Frieden zu schaffen mit unseren katholischen Milbürgern, Frieden zu schaffen im Interesse des Landes, ohne Beeinträchtigung der Rechte anderer Glieder und anderer Schich⸗ ten unseres Volkes, und Frieden zu erstreben ohne Beeinträchtigung der staatlichen Rechte und staatlichen Aufgaben, und daran wird die Staatsregierung festhalten.

Neichstags⸗Angelegenheiten.

Der dem Reichstag vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, hat folgenden Wortlaut: .

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2e. ; verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 8 1. A. Versicherungszwang. ö

Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, auf Werften, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eifenbahn- und Binnen-Dampfschifffahrtebetriebe, sowie bei Bauten beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere, sofern ihr Arbeits⸗ verdienst an Lohn oder Gehalt durchschnittlich für den Arbeitstag sechs zwei Drittel Mark nicht übersteigt, sind nach Maßgabe der Vor⸗ schriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu versichern.

Dasselbe gilt: .

1) von allen im Handwerk gegen Lohn beschäftigten Gesellen und Lehrlingen, . .

2) von allen Gehülfen und Arbeitern, welche in sonstigen stehen— den Gewerbebetrieben gegen Lohn und nicht lediglich mit einzelnen vorübergehenden Dienstleistungen beschäftigt werden, soweit sie nicht unter die Vorschrift des §. 2 fallen. '.

Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantièémen und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz un bringen.

Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes, welche der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörden bedarf und, soweit auf diesem Wege einem hervortretenden Bedürfnisse nicht abgeholfen wird, durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde können den im §. 1 bezeichneten Personen gleichgestellt werden:

1) Handlungs⸗Gehülfen und Lehrlinge, Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken,

2) Personen, welche in anderen als in den in §. 1 bezeichneten Transportgewerben beschäftigt werden,

3) Personen, welche von Gewerbtreibenden außerhalb ihrer Be⸗ triebsstätten beschäftigt werden, .

4) selbstständige Gewerbtreibende, welche in eigenen Betriebs⸗ stätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbtreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausindustrie),

5) die in der Land⸗ und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter.

Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Be⸗ stimmungen und Anordnungen müssen neben genauer Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, welche den in 5§. 1 bezeichneten gleichgestellt werden sollen, Bestimmungen über die Verpflichtung zur An- und Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten.

Sie sind in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder üblichen . veröffentlichen.

8. O.

Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt an— gestellt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

S. 4. B. Gemeinde⸗Krankenversicherung.

Für alle unter die Vorschrift des 5. 1 fallenden Personen, welche nicht einer der in den §§. 13, 53, 63, 67, 68, 69 bezeichneten Krankenkassen angehören, iritt die Gemeinde⸗Krankenversicherung ein.

8. 5.

Denjenigen Personen, für welche die Gemeinde⸗Krankenversicherung eintritt, ist von der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, im Falle einer durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähiakeit Krankenunterstützung zu gewähren.

Von denselben kann die Gemeinde Krankenversicherungsbeiträge

(8. 9) erheben. 8 6.

Die Krankenunterstützung ist vom vierten Tage nach Eintritt der Krankheit an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit, jedoch höchstens für dreizehn Wochen zu leisten.

Ist die Krankheit Folge eines Unfalls, welcher den Versicherten bei dem Betriebe, in welchem er beschäftigt ist, betroffen hat, so ist die Krankenunterstützung, falls die Erwerbsunfähigkeit länger als drei Tage dauert, vom Tage des Eintritts der Krankheit an zu leisten.

Die Krankenunterstüßung soll in Gewährung freier ärztlicher Behandlung und Arznei und für jeden Arbeitstag in der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter bestehen.

Die Gelduntersützung ist wöchentlich postnumerando zu zahlen.

6. 7.

An Stelle der in §. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und Veipflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar:

I) für diejenigen, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zustimmung oder, unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Ver⸗ pflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden fann,

2) für sonstige Erkrankte unbedingt.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsrerdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung ein Drittel des in §. 6 fest— gesetzten Krankengeldes zu leisten.

§. 8.

Der Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter wird von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde— behörde sestgesetzt.

. Die Festseßung findet für männliche und weibliche, für jugend liche und erwachsene Arbeiter besonders statt. Für Lehrlinge gilt die für jugendliche Arbeiter a , gestst: lung.

Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungèbeiträge sollen so lange nicht nach Maßgabe des §. 19 etwas anderes festgesetzt ist, ein und ein halbes Prozent des ortsüblichen Tagelohns (vergl. 5. 3 betragen. 2

Dieselben fließen in eine besondere, Kasse, aus welcher auch die Krankenunterstützungen zu bestreiten sind.

Die Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse sind getrennt von

den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde festzustellen und zu verrechnen. Ein Jahresabschluß derselben ist alljährlich der höheren Verwaltungs behörde einzureichen. .

Reichen die Bestände der Krankenversicherungskasse nicht aus, um die fällig werdenden Ausgaben derselben zu deglen, so sind aus der Gemeindekasse die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr dem⸗ nächst aus der . zu erstatten sind.

Ergiebt sich aus den 8 . daß die gesetzlichen Kranken⸗ versicherungsbeiträge durchschnittlich zur Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützungen nicht ausreichen, so können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Beiträge erhöht werden.

Ergeben sich dagegen aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueber schüsse der Cinnahmen aus Beiträgen über die Ausgaben, so kann durch die höhere Verwaltungsbehörde eine Herabfetzung der Beiträge verfügt werden.

§. 11.

Unter den von den Zentralbehörden festzusetzenden Voraussetzungen können die höheren Verwaltungsbehörden anordnen, daß für, die Gemeinde⸗Krankenversicherung mehrere einzelne Gemeinden vereinigt werden, sowie daß an die Stelle der Gemeinden die Ortsarmen⸗ verbände oder größere Kommunalverbände treten. .

Ueber die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung sind in diesem Falle die erforderlichen Vorschriften nach Anhörung der bethei— ligten Gemeinden oder Verbände zu erlassen.

§. 12.

Für Gemeinden, welche nach den Landesgesetzen den unter die Vorschrift des 8. J fallenden Personen Krankenunterstützung gegen Er— hebung bestimmter Beiträge gewähren, gilt die landesgesetzlich geregelte Krankenversicherung als Gemeinde- Krankenversicherung im Sinne dieses Gesetzes, sofern die Unterstützung den Anforderungen dieses Gesetzes genügt und höhere Beiträge, als nach demselben zulässig sind, nicht erhoben werden.

. CG. Orts⸗Krankenkassen.

Die Gemeinden sind berechtigt, für die unter die Vorschrift des F. 7 fallenden, in ihrem Bezirke beschäftigten Personen Orts-Kranken⸗ kassen zu errichten.

Sie können durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörden verpflichtet werden, solche Kassen zu errichten, wenn die Zahl der in ihrem Bezirke beschäftigten, dem Versicherungszwange unterliegenden Personen mindestens fünfzig beträgt. ;

Die höhere Verwaltungsbehörde kann Gemeinden, welche dieser Verpflichtung innerhalb der von ihr zu bestimmenden Frist nicht nachkommen, das Recht zur Erhebung von Versicherungsbeiträgen zur Gemeinde⸗Krankenversicherung (5. 5 Absatz 27) bis zur Erfüllung der Verpflichtung entziehen.

§. 14.

Die Orts⸗-Krankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen errichtet werden.

Beträgt die Zahl der in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen nicht mindestens fünfzig, so sind dieselben mit den in anderen Gewerbszweigen oder anderen Betrieb— arten beschäftigten Personen zu ö Orts-Krankenkasse zu vereinigen.

15.

Die Klassen von Personen, für welche eine Orts Krankenkasse errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (5. 19) zu bezeichnen.

Alle im Bezirke der Gemeinde beschäftigten Personen, welche nach ihrer Beschäftigung den im Kassenstatut bezeichneten Klassen angehören, werden mit dem Tage, an welchem sie in die Be⸗ schäftigung eintreten, Mitglieder der Kasse, sofern sie nicht nach— weislich elner der in den §§. 53, 63, 67, 68, 69 dieses Gesetzes vor⸗ gesehenen Krankenkassen ö

Die Orts -Krankenkassen sollen mindestens gewähren:

I) eine Krankenunterstützung, welche nach §§. 6, 7, 8 mit der Maßgabe zu bemessen ist, daß der durchschnittliche Tagelohn der⸗ jenigen Klassen der e ef erke für welche die Klasse errichtet wird, soweit er drei Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, an die Stelle des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter tritt;

2) für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld im zwanzig fachen Betrage des durchschnittlichen Tagelohns.

8. 17.

Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Orts— Krankenkassen ist in folgendem Umfange zulässig:

1) Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden.

2) Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag und zwar neben freier ärztlicher Behandlung und freier Arjnei bis zu drei Viertel des durchschnittlichen Tagelohns festgesetzt werden.

3) Für erkraakte Familienangehörige der Kassenmitglieder, welche nicht selbst dem Krankenversicherungszwange unterliegen, kann freie ärztliche Behandlung und freie Arznei gewährt werden.

4) Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzig⸗ fachen Betrag und zwar bis zum vierzigfachen Betrage des durch— schnittlichen Tagelohns erhöht werden.

5) Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassen⸗ mitgliedes kann, sofern diese Personen nicht selbst dem Versicherungs⸗ zwange unterliegen, ein Sterbegeld und zwar für erstere im Betrage bis zu zwei Dritteln, für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt werden.

Auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden⸗, Wittwen⸗ und Waisen-Unterstützungen, dürfen die Leistungen der Orts⸗Kranken⸗ kassen nicht ausgedehnt werden.

§. 18.

Die Beiträge zu den Orts⸗Krankenkassen sind in Prozenten des durchschnittlichen Tagelohns so zu bemessen, daß sie unter Cinrechnung der etwaigen sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um die statutenmäßigen Unterstützungen, die Verwaltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Reservefonds (8§. 28) erforderlichen Rücklagen zu decken.

§. 19.

Für jede Orts Krankenkasse ist von der Gemeindebehörde nach Anhörung der Betheiligten oder von Vertretern derselben ein Kassen⸗ statut zu errichten.

Dasselbe muß Bestimmung treffen:

1) über die Klassen der dem Krankenversicherungszwange unter⸗ liegenden Personen, welche der Kasse als Mitglieder angehören sollen;

2) über Art und Umfang der Unterstützungen;

3) über die Höhe der Beiträge;

4 über die Bildung des Vorstandes und den Umfang seiner Be⸗ fugnisse;

5) über die zusammensetzung und Berufung der Generalversamm⸗ lung und über die Art ihrer Beschlußfassung;

6) über die Abänderung des Statuts;

TI über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung.

Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zwecke der Kasse nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vor schriften zuwiderläuft.

§. 20.

Das Kassenstatut bedarf der Genehmigung der böheren Ver⸗ waltung behörde. Diese Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Statut den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügt. Wird die Genehmigung versagt, 6 sind die Gründe mitzutheilen. Gegen die Versagung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde erboben werden.

Abänderungen des ae, , men der gleichen Vorschrift.

Die Ortg⸗Krankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte er werben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und ver⸗ klagt werden.

Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das Vermögen der Kasse.

§. 22.

Für sämmtliche Kassenmitglieder beginnt das Recht auf die Unterstützungen der Kasse zum Betrage der gesetzlichen Mindest⸗ leistungen der Kasse (6. 16) mit dem Zeitpunkte, in welchem sie Mit⸗ glieder der Kasse geworden sind (5. 15). Von Kassenmitgliedern, welche nachweisen, daß sie bereits einer anderen Krankenkasse ange⸗ hören oder Beiträge zur Gemeinde⸗Krankenversicherung geleistet haben, und daß zwischen dem Zeitpunkt, mit welchem sie aufgehört haben, einer solchen Krankenkasse anzugehören oder Beiträge zur Gemeinde⸗ Krankenversicherung zu leisten, und dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der Orts⸗Krankenkasse geworden sind, nicht mehr als dreizebn Wochen liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben werden.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann durch Kassenstatut bestimmt werden, daß das Recht auf die Unterstützungen der Kasse erst nach Ablauf einer Karrenzzeit beginnt, und daß neu eintretende Kassenmitglieder ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Karenzzeit darf den Zeitraum von sechs Wochen, das Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden Kassenbeitrages nicht übersteigen.

Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden:

1) daß nach Ermessen des Kassenvorstandes Mitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert sind, die statuten⸗ mäßige Krankenunterstützung soweit gekürzt werden kann, als sie, zu⸗ sammen mit der aus anderweiter Versicherung bezogenen Kranken⸗ unterstützung, den vollen Betrag des durchschnittlichen Tagelohnes übersteigen würde;

2) daß Mitgliedern, welche sich die Krankheit durch eigenes grobes Verschulden, Trunkfälligkeit oder lüderlichen Lebenswandel zugezogen haben, keine oder nur ein Theil der statutenmäßigen Krankenunter— stützung zu gewähren ist;

3) daß einem Mitgliede, welches die statutenmäßige Kranken⸗ unterstützung ununterbrochen oder im Laufe eines Kalenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, bei Eintritt einer neuen Krankheit nur der gesetzliche Mindestbetrag der Krankenunterstützung und die volle statutenmäßige Krankenunterstützung erst wieder gewährt wird, wenn zwischen der letzten Unterstützung und dem Eintritt der neuen Krank⸗— heit ein Zeitraum von dreizehn Wochen oder mehr liegt.

Auf Krantheiten, welche Folgen von Betriebsunfällen sind, finden Bestimmungen der unter Ziffer 2, 3 bezeichneten Art nur für den Fall Anwendung, daß der Betriebsunfall von dem erkrankten Mit⸗—⸗ gliede selbst vorsätzlich herbeigeführt ist.

.

Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründenden Beschäftigung ausscheiden, und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen Krankenkasse werden, bleiben so lange Mitglieder, als sie die Kassenbeiträge fortzahlen und sich im Gebiete des Deutschen . aufhalten.

Kassenmitglieder, welche ohne ihr Verschulden erwerbslos werden, behalten für die Dauer der Erwerbslosigkeit, jedoch höchstens für sechs Wochen ihre Ansprüche auf die Leistungen der Kasse.

Die während dieser Zeit fällig gewordenen Kassenbeiträge werden von ihnen, wenn sie wieder in eine die Kassenmitgliedschaft edingende Beschäftigung eintreten, in der Weise nachträglich eingezogen, daß zu jedem Zahlungstermine neben dem statutenmäßigen Beitrage die Hälfte desselben zur Deckung des Rückstandes erhoben wird.

Durch das Kassenstatut kann der im ersten Absatz festgesetzte Zeit⸗ raum verlängert und die zur Deckung des Rückstandes zu erhebende Quote des Beitrags herabgesetzt worden.

3

Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund dieses Gesetzes und des Kassenstatuts festgestellten Beiträgen verpflichtet.

Zu anderen Zwecken als den statutenmäßigen Unterstützungen, der statutenmäßigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge von ,, n,. erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen. r

5. 26.

Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstatut vorgenommene Bemessung der Beiträge der Anforderung des 58. 18 entspricht, so hat die höhere Verwaltungs behörde vor der Ertheilung der Genehmigung eine sachverständige Prüfung herbeizuführen und, falls diese die Un⸗ zulänglichkeit der Beiträge ergiebt, die Ertheilung der Genehmigung von einer Erhöhung der Beiträge oder einer Minderung der Unter— stützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag abhängig zu machen.

27

Bei der Errichtung der Kasse dürfen die Beiträge, soweit sie den Kassenmitgliedern selbst zur Last fallen (vergl. 5. 47) nicht über zwei Prozent des durchschnittlichen Tagelohnes festgesetzt werden, so⸗ fern solches nicht zur Deckung der Mindestleistungen der Kasse (5. 16) erforderlich ist.

Eine spätere Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag, welche nicht zur Deckung der Mindestleistungen erforderlich wird, ist nur bis zur Höhe von drei Prozent des durchschnittsichen Tagelohnes und nur dann zulässig, wenn dieselbe sowohl von der Vertretung der zu Bei⸗ trägen verpflichteten Arbeitgeber (vergl. 5. 34) als von derjenigen der Kassenmitglieder beschlossen wird.

§. 28.

Die Orts⸗Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage einer durchschnittlichen Jahresausgabe anzusammeln und erforderlichen⸗ falls bis zu dieser Höhe zu ergänzen.

So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzu⸗ führen.

e §. 29.

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß die Ein⸗ nahmen derselben zur Deckung ihrer Ausgaben einschließlich der Rück⸗ lagen zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht aus— reichen, so har die höhere Verwaltungsbehörde anzuordnen, daß ent⸗ weder unter Berücksichtigung der Vorschriften des §. 27 eine Er⸗ höhung der Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen ein⸗ zutreten hat.

Ergiebt sich dagegen aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahres⸗ einnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so' kann die höhere Ver— waltungsbehörde, falls der Reservefonds das Doppelte des gesetzlichen Mindestbetrages erreicht hat, anordnen, daß entweder eine Er⸗ mäßigung der Beiträge oder unter Berücssichtigung der Vorschriften der §5§. 17 und A eine Erböhung der Kassenleistungen einzutreten hat.

Unterläßt die Vertretung der Kasse, einer auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Anordnung Folge zu geben, so wird die erforderliche Abänderung des Kassenstatutß von der höheren Ver⸗ waltungs behörde von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Wirkung vollzogen.

§. 30.

Die Kasse muß einen von der Generalversammlung (8. 33) ge⸗ wählten Vorstand haben. Die Wahl findet unter Leitung des Vor⸗ standes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der ei. sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbebörde geleitet. Ueber die Wahl verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Der Vorstand hat über e Aenderung in seiner Zusammen⸗ setzung und über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtebebörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht er⸗ solgt, so kann die Aenderung dritten ** nur dann entgegen⸗ gesetzt werden, wenn bewiesen r w. sie letzteren bekannt war.

Der Vorstand vertritt die 2 gerichtlich und außergerichtlich und führt nach Maßgabe des Ka 2 * die laufende Verwaltung derselben. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und —— für welche nach den Gesetzen eine Spezialvoll⸗ macht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder

mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen übertragen werden.

Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften ge⸗

nügt die Bescheinigung der Aufsichts behörde, daß die darin bezeichne ten Personen zur Zeit den Vorstand 9 *

§. 32.

Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt, steht die Beschlußnahme darüber der Generalversammlung zu. Der⸗ selben muß vorbehalten bleiben:

1) die Abnahme der Jahresrechnung und die J mi, dieselbe vorgängig durch einen besonderen Ausschuß prüfen zu lassen; z

2) die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vor⸗ standsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte;

3) die Beschlußnahme über ,. der Statuten.

Die Generalversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts entweder aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, welche von den bezeichneten Mitgliedern gewählt werden.

Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse hundert oder mehr Mitglieder zählt. 1

Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so findet die Wahl derselben unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erst— malige Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter

der Aufsichtsehörde geleitet. 3 3.

Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mitglieder einer Orts⸗Krankenkasse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet sind (5. 47), haben Anspruch auf Vertretung im Vorstand und der Generalversammlung der Kasse. .

Die Vertretung ist nach dem Verhältniß der von den Arbeit⸗ gebern aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammt⸗ betrage der Beiträge bemessen. Mehr als ein Drittel der timmen darf den Arbeitgebern weder in der Generalversammlung, noch im Vorstande eingeräumt werden.

Die Wahlen der Generalpersammlung zum Vorstande werden getrennt von Arbeitgebern und Fassznmitgliedern vorgenommen.

50.

Wird die Wahl des Vorstandes von der Generalversammlung oder die Wahl der Vertreter zur Generalversammlung durch die Wahlberechtigten verweigert, so tritt an ihre Stelle Ernennung der Mitglieder des Vorstandes oder der Generalversammlung durch die Aufsichtsbehörde.

§. 36.

Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnghmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren.

Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die Gelder Bevormundeter n ei werden.

Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krankheits- und Sterbefälle, über die vereinnahmten Bei— träge und die geleisteten Unterstützungen, sowie einen Rechnungs— abschluß der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, über Art und Form der Rechnungsführung J erlassen.

Die Mitglieder des Vorstandes, sowie Rechnungs- und Kassen⸗ führer haften der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vor— münder ihren Mündeln.

Handeln sie absichtlich zum Nachtheil der Kasse, so unterliegen sie der Bestimmung des 5§. 266 HJ

Unter den von den Zentralbehörden festzusetzenden Voraus setzungen können die höheren Verwaltungsbehörden anordnen, daß die Orts⸗ Krankenkassen statt für die einzelne Gemeinde für mehrere Gemeinden , oder für einen größeren Kommunalverband errichtet werden.

Wird eine solche Anordnung getroffen, so ist gleichzeitig zu bestimmen, von welcher Behörde die den Gemeindebehörden uͤber⸗ tragenen Obliegenheiten . sind.

Die Aufsicht über die Orts-Krankenkassen wird unter Oberaufsicht der höheren Verwaltungsbehörden von den seitens der Landesregierungen zu bestimmenden Behörden .

§. 41.

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann dieselbe durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Mit- glieder des Kassenvorstandes erzwingen.

Sie ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rech nungen der Kasse Einsicht zu nehmen und die Kasse zu revidiren.

Sie kann die Organe der Kasse zu Sitzungen berufen und diese selbst eder durch einen Beauftragten leiten.

So lange der Vorstand oder die Generalversammlung nicht zustande kommt oder die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetz⸗ lichen oder statutenmäßigen Obliegenheiten verweigern, kann die Auf⸗ sichtsbehörde die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassenorgane selbst oder durch von ihr zu bestellende Vertreter auf Kosten der Kasse wahrnehmen.

§. 42.

Mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Aufsichtsbehörde sämmtliche oder mehrere Orts-Krankenkassen ihres Bezirks nach Anhdrung ihrer Generalversammlungen zu einem Ver— bande zum Zweck der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs⸗ und Kassenführers und der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken und Krankenhäusern vereinigen.

Die Vertretung des Kassenverbandes und die Geschäftsführung für denselben wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungs behörde zu genehmigenden Statuts durch einen von den Vorständen der betheiligten Kassen zu wählenden oder so lange eine Wahl nicht zustande kommt, von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Vorstande wahrgenommen.

Die Ausgaben des Verbandes werden durch Beiträge der bethei⸗ ligten Kassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter durch Ueber⸗ einkommen derselben getroffener Regelung nach der Zahl der Kassen⸗ mitglieder umgelegt werden.

§. 43.

Sinkt die Zabl der Mitglieder einer Kasse dauernd unter fünfzig,

8 hat die Aufsichtsbehörde, sofern nicht nach dem Urtheil der höheren

erwaltungsbehörde die = ,. durch vorhandenes Vermögen oder durch andere außerordentliche Hülfgquellen gesichert erscheint, die Kasse aufzulssen und die dem Krankenversicherungszwange unter liegenden Personen, für welche sie errichtet war, anderen Orts⸗Kranken⸗ kassen oder, sofern dies nicht thunlich, der Gemeinde ⸗Krankenversicherung zu überweisen.

Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst zur Berichtigung der ctwa vorhandenen Schulden und zur Deckung der vor der Auflösung bereits entstandenen Unterstützungs— wrd, zu verwenden. Der Rest fällt nach Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde denjenigen Ortg⸗Krankenkassen, sowie der Gemeinde ⸗Krankenversicherung zu, welchen die der aufgelösten Kasse angehörenden Personen . re.

D. Gemeinsame Beslimmungen i die Gemeinde · Crankenversicherung und für die Ort. Krankenkassen.

Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte Person, für welche die Gemeide Krankenversicherung eintritt oder welche einer Ort, Krankenkasse angehört, spätestens am dritten Tage nach Beginn Der Veschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeits verhältnisses wieder abzumelden.

Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für die Gemeinde Krankenversicherung kei der Gemeindebehörde oder einer von 344 zu bestimmenden Meldestelle, für die Orts- Krankenkassen bei den durch das Statut bestimmten Stellen.

Die Aufsichtsbehörde kann eine gemeinsame Meldestelle für die Gemeinde Krankenversicherung und sammtliche Orts - Krankenkassen eines Bezirks errichten. Die Kosten derselben sind von der Kasse der Gemeinde Krankenversicherung und den Orts⸗Krankenkassen nach Maß⸗ abe der Zahl der im Jahresdurchschnitt bei ihnen versicherten Per⸗ onen zu bestreiten.

; S. 45.

Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind ver⸗ pflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung oder eine Orts-Krankenkasse auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift zur Unterstützung einer nicht angemeldeten Person gemacht haben. *

Die Arbeitgeber sind verys die Beiträge, welche nach gesetz⸗ licher oder statutarischer Vorschrift für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde ⸗Krankenversicherung oder zu einer Orts—⸗ Krankenkasse zu entrichten sind, für die erstere, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere Zahlungstermine festgesetzt find, wöchentlich im voraus, für die letztere zu den durch Statut festgesetzten Zahlungs⸗ terminen einzuzahlen. Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (8. 44) erfolgt ft und für den be⸗ treffenden Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die abgemeldete Person rn der Zahlungsperiode aus der bisherigen Versicherung aus⸗ eidet. 47

K S. 47. .

Für die im 5§. 1 Absatz 1 bezeichneten Personen haben deren Arbeitgeber von den auf dieselben entfallenden Beiträgen zur Ge— meinde⸗Krankenversicherung oder zu einer Orts⸗-Krankenkasse ein Drittel aus eigenen Mitteln zu leisten.

Dieselbe Verpflichtung trifft die Arbeitgeber derjenigen dem Ver⸗ sicherungszwange unterworfenen Personen, welche in Betrieben be⸗ schäftigt werden, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft ꝛ4.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen.

Durch statutarische Regelung (8. 2) kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, in deren Betrieben Bampfkessel oder durch elementare Kraft, bewegte Triebwerke nicht verwendet und mehr als zwei dem Krankenversicherungszwange unterliegenden Personen nicht beschäftigt

werden, von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen aus eigenen Mitteln befreit sind. J ;

. ö §. 48.

Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen die Beiträge, welche sie für dieselben einzahlen, soweit sie solche nicht nach 5. 47 aus eigenen Mitteln zu leisten haben, bei der dem Fälligkeitstage vorausgehenden oder bei einer diesem Tage nach⸗ folgenden Lohnzahlung in Anrechnung zu bringen. Der Abzug darf bei jeder Lohnzahlung den Betrag nicht übersteigen, welcher nach §§. 9, 10 oder nach dem Kassenstatut als Beitrag des Versicherten auf den Lohnbetrag entfällt.

Auf Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und g der von diesen zu leistenden Beiträge findet §. 120a der Gewerbeordnung Anwendung. .

5. 49. Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben.

5. 50. Die dem Unterstützungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder ver— pfändet, noch übertragen, noch , t werden.

Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Ge— meinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund dieses Gesetzes ein Unter⸗ stützungsanspruch zusteht, geht der letztere im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde oder den Armenverband uͤber, von welchen die Unterstützung geleistet ist. .

Das gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben.

In Fällen dieser Art tritt an die Stelle des Anspruches auf Gewährung freier ärztlicher Behandlung und freier Arznei der An— spruch auf Erhöhung der k,, um ein Drittel.

Streitigkeiten, welche zwischen den dem Krankenversicherungs⸗ zwange unterliegenden Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde ⸗»Krankenversicherung oder den Orts⸗Krankenkassen andererseits über die Verpflichtung zur Leistung und Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, desgleichen Streitigkeiten über die im §. 51 bezeichneten Ansprüche werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der Auf⸗ sichtsbehörde entschieden. Gegen die Entscheidung der letzteren findet binnen vier Wochen nach Zustellung derselben die Berufung auf den Rechtsweg mittels Erhebung der 33 statt,

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S8. 93. E. Fabrik ⸗Krankenkassen.

Krankenkassen, welche für einen der im §. 1I bezeichneten Betriebe oder für mehrere dieser Betriebe gemeinsam in der Weise errichtet werden, daß auf dem Wege des Arbeitsvertrages (durch Fabrikordnung, Reglement u. s. w.) die in dem Betriebe beschäftigten Personen zum Beitritt verpflichtet werden, unterliegen den nachstehenden Vor⸗ schriften.

§. 54.

Unternehmer eines Betriebes, in welchem regelmäßig fünfzig oder mehr dem Krankenversicherungszwange unterliegende 8 be⸗ schäftigt werden, sind berechtigt und auf Anforderung der höheren Verwaltungsbehörde verpflichtet, eine Fabrik⸗Krankenkasse zu er⸗ richten.

Mehrere Unternehmer, in deren Betrieben zusammen regelmäßig hundert oder mehr dem Krankenversicherungszwange unterliegende Personen beschäftigt werden, sind berechtigt, eine gemeinsame Fabrik Krankenkasse zu errichten. 966

8. 65.

Unternehmer eines Betriebes, welcher für die darin beschäftigten Personen mit besonderer Krankheitsgefahr verbunden ist, können auch dann, wenn sie regelmäßig weniger als fünzig Personen beschäftigen, zur Errichtung einer Fabrik⸗Krankenkasse werden.

Unternehmern eines anderen Betriebes, in welchem regelmäßig weniger als fünfzig Personen beschäftigt werden, kann die Errichtung einer Fabrik -⸗Krankenkasse gestattet werden, wenn sie die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von der . eren Verwaltungs⸗ behörde für ausreichend 1 e. sicher stellen.

Unternehmer, welche der Verpflichtung, eine Fabrik ⸗Krankenkasse u errichten, innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehsrde ju estimmenden Frist nicht nachkommen, sind verpflichtet, für jede in ihrem Betriebe beschäftigte, dem Verficherunge zwang unterliegende Person Beiträge bis zu fünf Prozent des verdienten Lohnes aus eigenen Mitteln zur Gemeinde Krankenversicherung oder zur Orts— Krankenkasse zu leisten. ö

Die Höhe der zu leistenden Beiträge wird na 2 der Gemeindebehörde von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig

festgesetzt. 3. 67.

Jede dem Krankenversicherungszwange unterliegende Person, welche in dem Betriebe, für welchen eine Fabrik enkasse errichtet ist, beschäftigt wird, gebört mit dem Tage des Eintritts in die Be schäftigung der Kasse als Mitglied an.

onen, welche nachwelsen, daß sie bei ibrem Eintritt in die Bes gung einer der Vorscht ift des §. 69 entsprechenden 66 kasse alt . lieder angebören, dürfen, so eng ese Mitgliedscha dauert, um Eintritt in die Fabrik · TRrankenkasse nicht verpflichtet werden.

Reichen die Bestände einer auf Grund der Vorschrift des

ö 55 errichteten Fabrik⸗-Krankenkasse nicht aus, um die laufenden usgaben derselben zu decken, so sind von dem Betriebsunternehmer oder von den Betriebsunternehmern nach dem Verhältniß der Zahl

der von ihnen beschäftigken Kassenmitglieder die erforderlichen Vor⸗ schüsse zu leisten.

; ; §. 59.

Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statutenmäßigen Beiträge für die von ihnen beschäftigten Kassenmitglieder zu den durch das Kassenstatut festgesetzten Zahlungsterminen in die Kasse ein⸗ zuzahlen und zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu leisten.

Sie sind berechtigt, die von ihnen eingezahlten Beiträge zu zwei Dritteln den Kassenmitgliedern, für welche dieselben gezahlt sind, bei der dem Fälligkeitstage vorausgehenden oder bei einer diesem Tage nachfolgenden Lohnzahlung in Anrechnung zu bringen.

Auf Streitigkeiten zwischen dem Betriebsunternehmer und den von ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der Beiträge der letzteren findet 5. 12Ja der Gewerbeordnung Anwendung.

Die 5§§. 49 bis 52 finden auch auf Fabrik-Krankenkassen Anwendung. .

S. 60.

Auf, die Beaufsichtigung der Fabrik-Krankenkassen finden die Vorschriften der 5§. 40, 41 o 1 und 2 Anwendung.

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Ansprüche, welche der Kasse gegen den Betriebsunternehmer oder die Betriebsunternehmer aus der Rechnungs⸗ und Kassenführung erwachsen (vergl. 5. 58,4), in Ver⸗ tretung der Kasse entweder selbst oder durch einen von ihr zu be⸗ stellenden Vertreter geltend zu ö

461.

Wird der Hetrieb, oder werden die Betriebe, für welche die Kasse errichtet ist, zeitweilig eingestellt oder so weit eingeschränkt, daß die Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen unter die doppelte Zahl der statutenmäßigen Vorstandsmltglieder sinkt, ö geht die gesammte Vertretung und Verwaltung der Kasse auf die

ufsichtsbehörde über, welche dieselbe durch einen von ihr zu bestellen⸗ den Vertreter wahrzunehmen hat.

Das vorhandene Kassenvermögen, die Rechnungen, Bücher und sonstigen Aktenstücke der Kasse sind in diesem Falle der Aussichts⸗ behörde auszuliefern. 8 6e

Die Kasse ist zu schließen:

1) wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie errichtet ist, aufgelöst werden;

2) soweit nicht auf den Betrieb, für welchen die Kasse errichtet ist, die Vorschrift des 5. 55 Absatz 1 Anwendung findet, wenn die fahl der Mitglieder dauernd unter die gesetzliche Mindestzahl (5. 54) inkt und die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse nicht genügend sichergestellt wird R 55 Absatz 2);

3) wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, oder die Be⸗ triebsunternehmer es unterlassen, für ordnungsmäßige Kassen⸗ und Rechnungsführung Sorge zu tragen.

In dem Falle zus kann gleichzeitig mit der Schließung der Kasse dem Betriebsunternehmer oder den Betriebsunternehmern die in 5. 56 vorgesehene Verpflichtung auferlegt werden.

Die Schließung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde. Gegen den dieselbe aussprechenden Bescheid, in welchem die Gründe anzugeben sind, kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung Be⸗ schwerde an die vorgesetzte Behörde erhoben werden.

Auf das Vermögen der geschlossenen Kasse finden die Vorschriften des §. 43 6 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rest des Vermögens, sofern Kassenmitglieder, welche einer Orts⸗Krankenkasse überwiesen werden, nicht vorhanden sind, der Gemeinde⸗Krankenver⸗ er. zufällt. Sind die zur Deckung bereits entstandener Unter⸗ tützungsansprüche erforderlichen Mittel nicht vorhanden, so sind die letzteren vor Schließung der Kasse aufzubringen. Die Haftung für dieselben liegt dem an , . ob.

8. 63. E. Bau- Krankenkassen.

Für die bei Eisenbahn⸗, Kanal⸗, Wege⸗, Strom⸗, Deich⸗ und Festungsbauten sowie in anderen vorübergehenden Baubetrieben be⸗ schäftigten Personen haben die Bauherren auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde Bau⸗Krankenkassen zu errichten, wenn sie zeit⸗ weilig eine größere Zahl von 3 beschäftigen.

Die den Bauherren obliegende Verpflichtung kann mit Ge—⸗ nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde auf einen oder mehrere Unternehmer, welche die Ausführung des Baues oder eines Theiles desselben für eigene Rechnung übernommen haben, übertragen werden, wenn dieselben für die ngen, der Verpflichtung eine nach dem Urtheil der höheren Verwaltungsbehörde ausreichende Sicherheit bestellen. 86

65.

Bauherren, welche der ihnen nach §. 63 auferlegten Verpflichtung nicht nachkommen, haben den von ihnen beschäftigten Personen und den Hinterbliebenen derselben für den Fall einer durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit oder des Todes der ersteren die im §. 16 unter 1 und 2 —— Unterstützungen aus eigenen Mitteln zu leisten.

8 66. 5 6 in Gemäßheit des §. 63 errichteten Krankenkassen sind zu schließen:

z wenn der Betrieb, für welchen sie errichtet sind, aufgelöst wird;

2) wenn der Bauherr oder Unternehmer es unterläßt, ordnungsmäßige Kassen · und e, zu tragen.

In dem Falle zu 2 trifft den Bauherrn oder Unternehmer die im 8. 65 ausgesprochene i tan

m übrigen finden auf die in Gemäßbeit des §. 63 errichteten

Krankenkassen die Vorschriften der 85. 57 bis 62 mit der 3 k daß über die Verwendung des bei Schließung elner Kasse verbleibenden Restes des Kassenvermögens das Kassenstatut Be- stimmung treffen muß. Eine Verwendung zu Gunsten des Bauherrn oder Unternehmern ist mmm, d.

G. Innungẽ Krankenkassen.

Auf Krankenkassen, welche auf Grund der Vorschriften des Titels VI. der Gewerbeordnung von Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder errichtet werden, finden die Vorschriften der . 16 bie 15, 2 bis 25, z5, zs, 43 bie d AÄnwen

Im übrigen bleiben für big affen die Vorschriften des Titels VI. der e wenn,, ft.

I. Verhältniß der e chaftskassen und der eingeschriebenen und anderen Hülfskassen zur Krankenversicherung.

Für die Mitglieder der auf Grund berggesetzlicher Vorschriften